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22.09.2022 - 19.09.2023
11.03.2015 - 21.09.2022
24.09.2014 - 10.03.2015
10.12.2009 - 23.09.2014
18.12.2008 - 09.12.2009
12.06.2008 - 17.12.2008
18.06.2007 - 11.06.2008
24.09.2003 - 17.06.2007
12.03.2003 - 23.09.2003
Fedlex DEFRITRMEN
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131.212

Verfassung
des Kantons Bern (KV)1

vom 6. Juni 1993 (Stand am 14. März 2024)2

1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665 Art. 1; 2023 2671).

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.

In der Absicht, Freiheit und Recht zu schützen und ein Gemeinwesen zu gestalten, in dem alle in Verantwortung gegenüber der Schöpfung zusammenleben,

gibt sich das Volk des Kantons Bern folgende Verfassung:

1 Allgemeine Grundsätze

Art. 1

1 Der Kanton Bern ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.

2 Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird durch die Stimmberechtigten und die Behörden ausgeübt.

Art. 2

1 Der Kanton Bern ist ein Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2 Er arbeitet mit dem Bund und den anderen Kantonen zusammen und versteht sich als Mittler zwischen der deutschsprachigen und der französischsprachigen Schweiz.

Art. 3

1 Der Kanton umfasst das Gebiet, das ihm durch die Eidgenossenschaft gewährleistet ist.

2 Er ist in Verwaltungsregionen, Verwaltungskreise, Amtsbezirke sowie Gemeinden gegliedert.3

3 Zur Lösung besonderer Aufgaben können regionale Organisationen gebildet werden.

3 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1, 1417).

Art. 4

1 Den Bedürfnissen von sprachlichen, kulturellen und regionalen Minderheiten ist Rechnung zu tragen.

2 Zu diesem Zweck können diesen Minderheiten besondere Befugnisse zuerkannt werden.

Art. 5

1 Dem Berner Jura, der die Verwaltungsregion Berner Jura bildet, wird eine besondere Stellung zuerkannt. Diese soll es ihm ermöglichen, seine Identität zu bewahren, seine sprachliche und kulturelle Eigenart zu erhalten und an der kantonalen Politik aktiv teilzunehmen.4

2 Der Kanton trifft Vorkehren, um die Verbundenheit zwischen dem Berner Jura und dem übrigen Kanton zu stärken.

4 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1, 1417).

Art. 6

1 Das Deutsche und das Französische sind die bernischen Landes- und Amtssprachen.

2 Die Amtssprachen sind:

a.
das Französische in der Verwaltungsregion Berner Jura;
b.
das Deutsche und das Französische in der Verwaltungsregion Seeland sowie im Verwaltungskreis Biel/Bienne;
c.
das Deutsche in den übrigen Verwaltungsregionen sowie im Verwaltungskreis Seeland.5

3 Die Amtssprachen der Gemeinden in der Verwaltungsregion Seeland sind:

a.
das Deutsche und das Französische für die Gemeinden Biel/Bienne und Leubringen;
b.
das Deutsche für die übrigen Gemeinden.6

4 Kanton und Gemeinden können besonderen Verhältnissen, die sich aus der Zweisprachigkeit des Kantons ergeben, Rechnung tragen.7

5 An die für den ganzen Kanton zuständigen Behörden können sich alle in der Amtssprache ihrer Wahl wenden.8

5 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1, 1417).

6 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1, 1417).

7 Ursprünglich Abs. 3.

8 Ursprünglich Abs. 4.

Art. 7

1 Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9

2 Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.

3 Nicht eingebürgert wird namentlich, wer:

a.
wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist oder wer für eine Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
b.
Leistungen von der Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt hat;
c.
nicht nachweislich über gute Kenntnisse einer Amtssprache verfügt;
d.
nicht nachweislich über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen und kantonalen Staatsaufbaus und seiner Geschichte verfügt;
e.
nicht über eine Niederlassungsverfügung verfügt.10

4 Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung.11

9 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Nov. 2013, in Kraft seit 11. Dez. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 1; 2014 9091).

10 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Nov. 2013, in Kraft seit 11. Dez. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 1; 2014 9091).

11 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Nov. 2013, in Kraft seit 11. Dez. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 1; 2014 9091).

Art. 8

1 Jede Person hat die Pflichten zu erfüllen, die ihr durch die Verfassung und die auf ihr beruhende Gesetzgebung auferlegt werden.

2 Neben der Verantwortung für sich selbst trägt jede Person Verantwortung gegenüber den Mitmenschen sowie Mitverantwortung dafür, dass das Recht zur Selbstbestimmung auch künftigen Generationen gewahrt bleibt.

2 Grundrechte, Sozialrechte, Sozialziele

2.1 Grundrechte

Art. 9

Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

Art. 10

1 Die Rechtsgleichheit ist gewährleistet. Diskriminierungen, insbesondere aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Herkunft, Lebensform sowie politischer oder religiöser Überzeugung sind in keinem Fall zulässig.

2 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Sie haben ein Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen und Ämtern, auf gleiche Ausbildung sowie auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

3 Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau.

Art. 11

1 Jede Person hat ein Recht auf Schutz vor staatlicher Willkür.

2 Der Schutz von Treu und Glauben ist gewährleistet.

Art. 12

1 Die persönliche Freiheit ist gewährleistet, insbesondere das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.

2 Folter, unmenschliche und erniedrigende Strafen oder Behandlungen sind in keinem Fall zulässig.

3 Jede Person hat ein Recht auf Achtung ihrer Privatsphäre, ihrer Wohnung und ihres Brief- und Fernmeldeverkehrs.

Art. 13

1 Das Recht auf Ehe und Familienleben ist geschützt.

2 Die freie Wahl einer anderen Form des gemeinschaftlichen Zusammenlebens ist gewährleistet.

Art. 14

1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit und ihre Ausübung sind gewährleistet.

2 In keinem Fall ist es zulässig, jemanden zu einer religiösen Handlung oder zu einem Bekenntnis zu zwingen.

Art. 15

Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.

Art. 16

Die freie Wahl von Wohnsitz und Aufenthalt ist gewährleistet.

Art. 17

1 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise zu verbreiten.

2 Ausserhalb besonderer Rechtsverhältnisse ist die Vorzensur in keinem Fall zulässig.

3 Jede Person hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Art. 18

1 Jede Person hat das Recht, die über sie bearbeiteten Daten einzusehen und zu verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt und ungeeignete oder unnötige Daten vernichtet werden.

2 Behörden dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht und die Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet und notwendig sind.

3 Sie vergewissern sich, dass die bearbeiteten Daten richtig sind, und sie sichern sie vor missbräuchlicher Verwendung.

Art. 19

1 Jede Person hat das Recht, sich mit andern zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschliessen oder Versammlungen und Vereinigungen fernzubleiben.

2 Kundgebungen auf öffentlichem Grund können durch Gesetz oder Gemeindereglement bewilligungspflichtig erklärt werden. Sie sind zu gestatten, wenn ein geordneter Ablauf gesichert und die Beeinträchtigung der anderen Benutzerinnen und Benutzer zumutbar erscheint.

Art. 20

1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten und dafür Unterschriften zu sammeln, ohne Nachteile zu erleiden.

2 Einschränkungen des Rechts, individuelle Petitionen einzureichen, sind in keinem Fall zulässig.

3 Petitionen müssen von der zuständigen Behörde innerhalb eines Jahres geprüft und beantwortet werden.

Art. 21

1 Die Befugnis zu unterrichten sowie die Freiheit von Forschung und Lehre sind gewährleistet.

2 Die in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätigen Personen nehmen ihre Verantwortung gegenüber der Integrität des Lebens von Menschen, Tieren, Pflanzen und deren Lebensgrundlagen wahr.

Art. 22

Die Freiheit des künstlerischen Ausdrucks ist gewährleistet.

Art. 23

1 Die freie Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes, die freie wirtschaftliche Betätigung sowie das Recht zu beruflichem und gewerkschaftlichem Zusammenschluss sind gewährleistet.

2 Das Institut der Vertragsfreiheit ist unantastbar.

Art. 24

1 Das Eigentum ist gewährleistet und als Institut unantastbar.

2 Bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten.

3 Kanton und Gemeinden schaffen günstige Voraussetzungen zur breiten Streuung des privaten Grundeigentums, insbesondere zur Selbstnutzung und Selbstbewirtschaftung.

Art. 25

1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen und Formen entzogen werden.

2 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, muss unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe und die ihr zustehenden Rechte unterrichtet werden. Sie hat das Recht, ihre Angehörigen so bald als möglich benachrichtigen zu lassen.

3 Jede einer Straftat verdächtigte, polizeilich festgenommene Person muss innert möglichst kurzer Frist von einer richterlichen Instanz angehört werden, welche über die Fortdauer des Freiheitsentzuges zu entscheiden hat. Bleibt die Person in Haft, hat sie das Recht, innert angemessener Frist beurteilt oder aus der Haft entlassen zu werden.

4 Jede Person, der die Freiheit entzogen worden ist, hat das Recht:

a.
einen Rechtsbeistand beizuziehen und mit ihm frei zu verkehren;
b.
den Freiheitsentzug in einem einfachen und raschen gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen.

5 Erweist sich der Freiheitsentzug als widerrechtlich oder ungerechtfertigt, schuldet das Gemeinwesen der betroffenen Person vollen Ersatz des Schadens und allenfalls Genugtuung.

6 Einschränkungen der Garantien der Absätze 1 bis 3 sind in keinem Fall zulässig.

Art. 26

1 Jede Person hat ein unantastbares Recht auf unabhängige, unparteiische und vom Gesetz vorgesehene Richterinnen und Richter.

2 Die Parteien haben in allen Verfahren ein Recht auf Anhörung, auf Akteneinsicht, auf einen begründeten Entscheid innert angemessener Frist sowie auf eine Rechtsmittelbelehrung.

3 Minderbemittelte haben ein Recht auf unentgeltlichen Rechtsschutz.

4 Jede Person gilt als unschuldig, bis sie in einem gerichtlichen Verfahren rechtskräftig verurteilt ist. Im Zweifel ist zugunsten der Angeschuldigten zu entscheiden.

5 Die Verurteilung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war, ist in keinem Fall zulässig.

Art. 27

1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.

2 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und trägt zu ihrer Verwirklichung bei.

3 Die Grundrechte gelten auch für Ausländerinnen und Ausländer, sofern das Bundesrecht nichts anderes vorsieht.

4 Urteilsfähige Unmündige und Entmündigte können die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehenden Rechte selbständig geltend machen.

Art. 28

1 Jede Einschränkung eines Grundrechts bedarf einer Grundlage im Gesetz. Inhalt, Zweck und Umfang sind hinreichend zu bestimmen. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr, insbesondere wenn Leben und Gesundheit von Menschen, die Ausübung demokratischer Rechte oder nicht wiedergutzumachende Schäden an der Umwelt in Frage stehen.

2 Die Grundrechte können nur eingeschränkt werden, wenn der Schutz eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder eines entgegenstehenden Grundrechts eines Privaten es rechtfertigt.

3 Die Einschränkungen müssen verhältnismässig sein.

4 Der Kern der Grundrechte ist unantastbar. Zum Kerngehalt gehören insbesondere Gewährleistungen, welche diese Verfassung als unantastbar bezeichnet oder bei denen sie Einschränkungen in keinem Fall zulässt.

2.2 Sozialrechte

Art. 29

1 Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung.

2 Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung sowie auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende, unentgeltliche Schulbildung.

3 Opfer schwerer Straftaten haben Anspruch auf Hilfe zur Überwindung ihrer Schwierigkeiten.

2.3 Sozialziele

Art. 30

1 Kanton und Gemeinden setzen sich zum Ziel, dass:

a.
alle ihren Unterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können, gegen die Folgen von unverschuldeter Arbeitslosigkeit geschützt sind und in den Genuss von bezahlten Ferien gelangen;
b.
alle zu tragbaren Bedingungen wohnen können;
c.
Frauen vor und nach einer Geburt materiell gesichert sind;
d.
geeignete Bedingungen für die Betreuung von Kindern geschaffen und die Familien in der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt werden;
e.
die Anliegen und Bedürfnisse der Kinder und der Jugendlichen berücksichtigt werden;
f.
alle sich gemäss ihren Fähigkeiten und Neigungen bilden und weiterbilden können;
g.
alle Menschen, die wegen Alter, Gebrechlichkeit, Krankheit oder Behinderung der Hilfe bedürfen, ausreichende Pflege und Unterstützung erhalten.

2 Sie verwirklichen diese Ziele in Ergänzung der privaten Initiative und Verantwortung sowie im Rahmen der verfügbaren Mittel.

3 Öffentliche Aufgaben

3.1 Umwelt-, Klima-, Landschafts- und Heimatschutz12

12 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2021, in Kraft seit 26. Sept. 2021. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2022 (BBl 2022 2471 Art. 1, 1203).

Art. 31

1 Die natürliche Umwelt ist für die gegenwärtigen und künftigen Generationen gesund zu erhalten. Sie soll durch staatliche und private Tätigkeiten so wenig wie möglich belastet werden.

2 Die natürlichen Lebensgrundlagen dürfen nur soweit beansprucht werden, als ihre Erneuerungsfähigkeit und ihre Verfügbarkeit weiterhin gewährleistet bleiben.

3 Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz des Menschen und der natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen. Der Kanton sorgt zudem für den Schutz vor möglichen Gefahren gentechnischer Verfahren oder Produkte.

4 Kanton und Gemeinden schützen die Tier- und Pflanzenwelt sowie deren Lebensräume.

5 Kosten für Umweltschutzmassnahmen sind in der Regel nach dem Verursacherprinzip zu tragen.

Art. 31a13

1 Kanton und Gemeinden setzen sich aktiv für die Begrenzung der Klimaveränderung und deren nachteiliger Auswirkungen ein.

2 Sie leisten im Rahmen ihrer Kompetenzen den erforderlichen Beitrag zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2050 und stärken die Fähigkeit zur Anpassung an die nachteiligen Auswirkungen der Klimaveränderung.

3 Die Massnahmen zum Klimaschutz sind insgesamt auf eine Stärkung der Volkswirtschaft auszurichten sowie umwelt- und sozialverträglich auszugestalten. Sie beinhalten namentlich Instrumente der Innovations- und Technologieförderung.

4 Kanton und Gemeinden richten die öffentlichen Finanzflüsse insgesamt auf eine klimaneutrale und gegenüber der Klimaveränderung widerstandsfähige Entwicklung aus.

13 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2021, in Kraft seit 26. Sept. 2021. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2022 (BBl 2022 2471 Art. 1, 1203).

Art. 32

Kanton und Gemeinden treffen in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen Massnahmen für die Erhaltung schützenswerter Landschafts- und Ortsbilder sowie der Naturdenkmäler und Kulturgüter.

3.2 Raum- und Bauordnung

Art. 33

1 Kanton und Gemeinden stellen eine haushälterische Nutzung des Bodens, eine geordnete Besiedlung des Landes und die Erhaltung von Erholungsraum sicher.

2 Die Raum- und Bauordnung ist auf die erwünschte Entwicklung des Kantons auszurichten. Sie berücksichtigt die verschiedenartigen Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft sowie den Schutz der Umwelt.

3 Der Kanton sorgt für die Erhaltung von genügend landwirtschaftlich nutzbarem Kulturland.

3.3 Verkehr, Wasser, Energie und Abfälle

Art. 34

1 Kanton und Gemeinden sorgen für eine sichere, wirtschaftliche, umweltgerechte und energiesparende Verkehrsordnung.

2 Sie fördern den öffentlichen Verkehr und das Umsteigen auf umweltfreundliche Verkehrsmittel.

3 Sie berücksichtigen beim Strassenbau die Bedürfnisse des nicht motorisierten Verkehrs.

4 Sie berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen.

Art. 35

1 Kanton und Gemeinden sichern die Wasserversorgung.

2 Sie treffen Massnahmen für eine umweltgerechte, wirtschaftliche und ausreichende Energieversorgung. Sie fördern die Nutzung erneuerbarer Energien.

3 Sie setzen sich für eine sparsame und rationelle Verwendung von Wasser und Energie ein.

Art. 36

1 Kanton und Gemeinden wirken auf eine verminderte Belastung des Wassers hin und sorgen für eine umweltgerechte Reinigung der Abwässer.

2 Sie treffen Massnahmen zur Verminderung der Abfälle und für deren Wiederverwertung. Nicht verwertbare Abfälle sind umweltgerecht zu entsorgen.

3.4 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

Art. 37

Kanton und Gemeinden sorgen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

3.5 Soziale Sicherheit

Art. 38

1 Kanton und Gemeinden sorgen zusammen mit öffentlichen und privaten Organisationen für hilfsbedürftige Menschen.

2 Sie fördern die Vorsorge und Selbsthilfe, bekämpfen die Ursachen der Armut und beugen sozialen Notlagen vor.

3 Sie können die Leistungen des Bundes für die soziale Sicherheit ergänzen.

Art. 39

1 Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden und deren Folgen zu mildern. Sie unterstützen die berufliche Umschulung und Wiedereingliederung.

2 Der Kanton fördert die Arbeitssicherheit und die Arbeitsmedizin.

3 Kanton und Gemeinden nehmen bei rechtmässigen Kampfmassnahmen zwischen Sozialpartnern nicht Partei.

4 Sie fördern die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben.

Art. 40

Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen für die Erhaltung preisgünstiger Wohnungen und für die Verbesserung ungenügender Wohnverhältnisse. Sie fördern den preisgünstigen Wohnungsbau.

3.6 Gesundheitswesen

Art. 41

1 Kanton und Gemeinden schützen und fördern die Gesundheit. Sie sorgen für eine ausreichende und wirtschaftlich tragbare medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung und stellen die dafür notwendigen Einrichtungen bereit.

2 Der Kanton sichert durch Planung und ein zweckmässiges Finanzierungssystem den wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel. Er stellt die Koordination mit privaten Einrichtungen sicher.

3 Kanton und Gemeinden fördern die Hilfe und die Pflege zu Hause. Sie unterstützen wirksame Massnahmen im Bereich der Suchtprävention.

4 Der Kanton fördert natürliche Heilmethoden.

5 Er beaufsichtigt die öffentlichen und privaten Einrichtungen, die Gesundheitsberufe und das Heilmittelwesen.

3.7 Bildung und Forschung

Art. 42

1 Das Bildungswesen hat zum Ziel, die harmonische Entwicklung der körperlichen, geistigen, schöpferischen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten zu fördern sowie das Verantwortungsbewusstsein gegenüber der Umwelt zu stärken.

2 Kanton und Gemeinden unterstützen die Eltern in der Erziehung und Ausbildung der Kinder.

Art. 43

1 Kanton und Gemeinden führen öffentliche Kindergärten und Schulen. Der Unterricht ist konfessionell und politisch neutral.

2 Sie können an Privatschulen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, Beiträge leisten.

3 Der Kanton ordnet die Aufsicht über die Privatschulen und den Privatunterricht.

Art. 44

1 Der Kanton unterhält eine Universität und Fachhochschulen. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit.

2 Sie fördern die wissenschaftliche Erkenntnis durch Lehre und Forschung und erbringen Dienstleistungen.

Art. 45

1 Kanton und Gemeinden unterstützen die berufliche und die nichtberufliche Erwachsenenbildung.

2 Der Kanton erleichtert die Ausbildung durch finanzielle Beiträge oder andere Massnahmen zur Förderung der Chancengleichheit.

3 Der Kanton setzt sich für Zusammenarbeit und Koordination im Bildungswesen ein.

3.8 Medien

Art. 46

Der Kanton unterstützt die Unabhängigkeit und Vielfalt der Informationen. Das Gesetz regelt das Redaktionsgeheimnis für Medienschaffende.

3.9 Sonntagsruhe, Kultur und Freizeit

Art. 47

Die Sonntage sowie die vom Gesetz anerkannten Feiertage sind öffentliche Ruhetage.

Art. 48

1 Kanton und Gemeinden erleichtern den Zugang zur Kultur. Sie fördern das kulturelle Schaffen sowie den kulturellen Austausch.

2 Sie berücksichtigen dabei die Bedürfnisse aller Teile der Bevölkerung und die kulturelle Vielfalt des Kantons.

Art. 49

Kanton und Gemeinden unterstützen die sinnvolle Gestaltung der Freizeit und Massnahmen zur Förderung von Sport und Erholung.

3.10 Wirtschaft

Art. 50

1 Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für eine strukturell und regional ausgewogene, leistungsfähige Wirtschaft.

2 Sie streben die Erhaltung existenzfähiger Klein- und Mittelbetriebe sowie eines breit gestreuten Detailhandels an.

Art. 51

1 Der Kanton trifft Massnahmen für eine leistungsfähige und umweltgerechte Land- und Forstwirtschaft.

2 Er unterstützt bäuerliche Familienbetriebe, begünstigt die Selbstbewirtschaftung und fördert naturnahe Bewirtschaftungsweisen.

3 Er sichert die Erhaltung der Wälder in ihrer Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktion.

Art. 52

1 Die Regalrechte des Kantons sind:

a.
das Salzregal;
b.
das Wasserregal;
c.
das Bergregal einschliesslich der Nutzung der Erdwärme;
d.
das Jagd- und Fischereiregal.

2 Die bestehenden Privatrechte bleiben vorbehalten.

3 Die Regalrechte geben dem Kanton das ausschliessliche Recht zur Nutzung. Er kann dieses Recht den Gemeinden oder Privaten übertragen.

Art. 53

Der Kanton betreibt zur Förderung der volkswirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eine Bank. Sie unterstützt den Kanton und die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

3.11 Internationale Zusammenarbeit und Hilfe

Art. 54

1 Der Kanton beteiligt sich an der Zusammenarbeit der Regionen Europas.

2 Er leistet einen Beitrag zum wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aufbau in benachteiligten Ländern und unterstützt die humanitäre Hilfe für notleidende Menschen und Völker. Er fördert dabei die Einhaltung der Menschenrechte.

4 Volksrechte

4.1 Stimmrecht

Art. 55

1 Das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten steht allen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern zu, die im Kanton wohnen und das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.

2 Das Gesetz regelt das Stimmrecht der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie den Ausschluss vom Stimmrecht wegen Unmündigkeit und Urteilsunfähigkeit.

4.2 Wahlen

Art. 56

1 Das Volk wählt:

a.
den Grossen Rat;
b.
den Regierungsrat;
c.
die bernischen Mitglieder des Nationalrates;
d.
die bernischen Mitglieder des Ständerates.

2 Die bernischen Mitglieder des Ständerates werden gleichzeitig mit dem Nationalrat und für dieselbe Amtsdauer gewählt. Es gilt das Mehrheitswahlverfahren.

Art. 57

1 30 000 Stimmberechtigte können jederzeit die Gesamterneuerung des Grossen Rates oder des Regierungsrates verlangen. Die neu gewählte Behörde beendet die Amtsdauer der abtretenden Behörde.

2 Das Begehren ist innert drei Monaten nach Einreichung der Volksabstimmung zu unterbreiten. Stimmt das Volk zu, so sind unverzüglich Neuwahlen anzuordnen.

4.3 Initiativen

Art. 58

1 Mit einer Initiative kann das Begehren gestellt werden auf:

a.
Total- oder Teilrevision der Verfassung;
b.
Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes;
c.
Kündigung oder Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung eines interkantonalen oder internationalen Vertrags, soweit er der Volksabstimmung untersteht; sowie auf
d.
Ausarbeitung eines Grossratsbeschlusses, welcher der Volksabstimmung untersteht.

2 Eine Initiative ist zustande gekommen, wenn innert sechs Monaten 15 000 Stimmberechtigte das Begehren unterzeichnen. Für das Begehren um Totalrevision der Verfassung sind 30 000 Unterschriften notwendig.

3 Eine Initiative kann die Form der einfachen Anregung oder, sofern sie nicht die Totalrevision der Verfassung oder die Ausarbeitung eines Grossratsbeschlusses verlangt, die Form des ausgearbeiteten Entwurfes aufweisen.

Art. 59

1 Der Regierungsrat beurteilt das Zustandekommen, der Grosse Rat die Gültigkeit von Initiativen.

2 Initiativen sind ganz oder teilweise ungültig zu erklären, wenn sie:

a.
gegen übergeordnetes Recht verstossen;
b.
undurchführbar sind;
c.
die Einheit der Form oder der Materie nicht wahren.

3 Bei einfachen Anregungen bestimmt der Grosse Rat abschliessend darüber, in welcher Rechtsform die Vorlage ausgearbeitet werden soll.

4 Initiativen sind ohne Verzug zu behandeln.

Art. 60

1 Der Grosse Rat kann sowohl einer ausformulierten Initiative wie auch einer Vorlage, die er aufgrund einer Initiative in der Form der einfachen Anregung ausformuliert hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.

2 Die Abstimmung über die Initiative und den Gegenvorschlag findet gleichzeitig statt. Die Stimmberechtigten können gültig beiden Vorlagen zustimmen und darüber befinden, welcher sie im Falle der Annahme beider Vorlagen den Vorzug geben würden.

4.4 Volksabstimmungen

Art. 61

1 Obligatorisch unterliegen der Volksabstimmung:

a.
Verfassungsrevisionen;
b.
Initiativen, denen der Grosse Rat nicht zustimmt oder denen er einen Gegenvorschlag gegenüberstellt;
c.
interkantonale und internationale Verträge, die mit der Verfassung nicht vereinbar sind;
d.
Änderungen des Kantonsgebietes, ausgenommen Grenzkorrekturen.

2 Vorlagen, die der fakultativen Volksabstimmung unterliegen, werden der obligatorischen Volksabstimmung unterstellt, wenn 100 Mitglieder des Grossen Rates es verlangen.14

14 Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Juni 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 1, 3388).

Art. 62

1 Ferner unterliegen der Volksabstimmung, wenn das Referendum zustande gekommen ist:

a.
Gesetze;
b.
interkantonale und internationale Verträge, die einen Gegenstand zum Inhalt haben, welcher im Kanton der fakultativen Volksabstimmung untersteht;
c.
Ausgabenbeschlüsse des Grossen Rates, sofern sie einmalige Ausgaben über zwei Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben über 400 000 Franken betreffen;
d.
Konzessionsbeschlüsse des Grossen Rates;
e.
Grundsatzbeschlüsse des Grossen Rates;
f.15
weitere Sachbeschlüsse des Grossen Rates, wenn das Gesetz es vorschreibt sowie wenn der Grosse Rat oder 70 seiner Mitglieder es verlangen. Nicht referendumsfähig sind Wahlen, Justizgeschäfte, der Geschäftsbericht und der Voranschlag.

2 Das Referendum ist zustande gekommen, wenn innert drei Monaten seit Publikation der Vorlage 10 000 Stimmberechtigte die Volksabstimmung über den Gegenstand verlangen.

15 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1; 2008 6053).

Art. 63

1 Eine Abstimmungsvorlage ist angenommen, wenn sie die Mehrheit der im Kanton gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat.

2 Der Grosse Rat kann in einer Vorlage, die der Volksabstimmung untersteht, einen Eventualantrag stellen. Findet die Volksabstimmung statt und wird kein Volksvorschlag nach Absatz 3 eingereicht, so ist neben der Hauptvorlage auch der Eventualantrag den Stimmberechtigten zu unterbreiten. Findet keine Volksabstimmung statt oder wird ein Volksvorschlag eingereicht, so fällt der Eventualantrag dahin.16

3 10 000 Stimmberechtigte können innert drei Monaten seit Publikation eines Gesetzes oder eines Grundsatzbeschlusses einen Volksvorschlag einreichen. Dieser gilt als Referendum.17

4 Bei Eventualanträgen und Volksvorschlägen findet das gleiche Abstimmungsverfahren wie bei einem Gegenvorschlag zu einer Initiative Anwendung.

16 Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Mai 2022, in Kraft seit 15. Mai 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331 Art. 2, 1495).

17 Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Mai 2022, in Kraft seit 15. Mai 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331 Art. 2, 1495).

4.5 Mitwirkung

Art. 64

1 Das Recht, im Rahmen von Vernehmlassungen zu Verfassungs- und Gesetzesentwürfen sowie zu weiteren Vorhaben von allgemeiner Tragweite Stellung zu nehmen, steht allen offen.

2 Die Stellungnahmen sind öffentlich zugänglich.

Art. 65

1 Die politischen Parteien wirken bei der Meinungs- und Willensbildung mit.

2 Kanton und Gemeinden können sie in dieser Aufgabe unterstützen.

5 Kantonale Behörden

5.1 Grundsätze

Art. 66

1 Die Organisation der Behörden richtet sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Keine Behörde darf staatliche Macht unkontrolliert und unbegrenzt ausüben.

2 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Verfassung und Gesetzgebung gebunden.

3 Kantonale Erlasse, die höherrangigem Recht widersprechen, dürfen von den Justizbehörden nicht angewandt werden.

Art. 67

1 In den Grossen Rat, in den Regierungsrat, in den Ständerat und in die kantonalen richterlichen Behörden sind alle Stimmberechtigten des Kantons wählbar, soweit Verfassung oder Gesetz nicht zusätzliche Voraussetzungen verlangen.

2 Das Gesetz regelt die Wählbarkeit der übrigen Behördemitglieder und des Personals der kantonalen Verwaltung.

3 Die Gesetzgebung ordnet das Dienstverhältnis.

Art. 68

1 Dem Grossen Rat dürfen nicht gleichzeitig angehören:

a.
die Mitglieder des Regierungsrates;
b.18
die Mitglieder der kantonalen richterlichen Behörden und der Staatsanwaltschaft;
c.19
das Personal der zentralen und der dezentralen kantonalen Verwaltung;
c1.20
das Personal der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft;
d.
weitere Personen, sofern das Gesetz es vorsieht.

1a Das Gesetz kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe c vorsehen.21

2 Wer Mitglied einer kantonalen Gerichtsbehörde oder der Staatsanwaltschaft ist, darf nicht gleichzeitig dem Regierungsrat oder der zentralen oder dezentralen kantonalen Verwaltung angehören.22

3 Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen nicht der Bundesversammlung angehören.

4 Mitglieder von Behörden sowie das Personal der kantonalen Verwaltung, der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft haben bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand zu treten.23

18 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665 Art. 1; 2023 2671).

19 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1, 1417).

20 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665 Art. 1; 2023 2671).

21 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665 Art. 1; 2023 2671).

22 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665 Art. 1; 2023 2671).

23 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665 Art. 1; 2023 2671).

Art. 69

1 Befugnisse des Volkes können an den Grossen Rat und an den Regierungsrat übertragen werden, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und das Gesetz den Rahmen der Delegation festlegt. Die direkte Delegation an andere Behörden ist ausgeschlossen.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen können Befugnisse des Grossen Rates an den Regierungsrat übertragen werden.

3 Der Regierungsrat darf seine Befugnisse auf andere Organe übertragen, wenn ihn das Gesetz dazu ermächtigt. Befugnisse der Direktionen darf er ohne Ermächtigung im Gesetz übertragen.

4 Alle grundlegenden und wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts sind in der Form des Gesetzes zu erlassen. Dazu gehören Bestimmungen, für welche die Verfassung ausdrücklich das Gesetz vorsieht, sowie Bestimmungen über:

a.
die Grundzüge der Rechtsstellung der einzelnen;
b.
den Gegenstand von Abgaben, die Grundsätze ihrer Bemessung und den Kreis der Abgabepflichtigen mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe;
c.
Zweck, Art und Rahmen von bedeutenden kantonalen Leistungen;
d.
die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Behörden;
e.
die Anhandnahme einer neuen dauernden Aufgabe.
Art. 70

Die Behörden müssen über ihre Tätigkeit ausreichend informieren.

Art. 71

1 Der Kanton und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten widerrechtlich verursachen.

2 Das Gesetz umschreibt die Haftung in weiteren Fällen. Es regelt die Verantwortlichkeit der Behörden und des Personals der kantonalen Verwaltung.

3 Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton auch für Schäden einzustehen hat, die seine Organe durch rechtmässiges Handeln verursachen.

5.2 Grosser Rat

Art. 73

1 Der Grosse Rat wird im Verhältniswahlverfahren gewählt.

2 Das Gesetz bezeichnet die Wahlkreise.25

3 Die Mandate werden entsprechend der Einwohnerzahl den Wahlkreisen zugeordnet. Dem Wahlkreis Berner Jura werden zwölf Mandate garantiert. Es ist eine angemessene Vertretung der französischsprachigen Minderheit des Wahlkreises Biel-Seeland sicherzustellen.26

4 Die Sitzverteilung an die Listen richtet sich nach den in den Wahlkreisen erzielten Parteistimmen.27

25 Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 1, 3388).

26 Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 1, 3388).

27 Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 1, 5961).

Art. 74

1 Der Grosse Rat erlässt Gesetze und Dekrete. Im Gesetz sind diejenigen Bestimmungen zu bezeichnen, die durch Dekret näher auszuführen sind.

2 Er genehmigt

a.
die internationalen Verträge sowie
b.
die interkantonalen Verträge, soweit diese nicht in die alleinige Zuständigkeit des Regierungsrates fallen.
Art. 7528

Der Grosse Rat behandelt den Bericht über die Richtlinien der Regierungspolitik, den Aufgaben- und Finanzplan sowie weitere grundlegende Pläne in einzelnen Aufgabenbereichen.

28 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1; 2008 6053).

Art. 76

Der Grosse Rat beschliesst über:

a.
den Voranschlag;
b.29
den Geschäftsbericht;
c.
die Steueranlage;
d.
den Rahmen einer Neuverschjuldung;
e.30
Ausgaben, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Regierungsrates oder der Justizverwaltungsleitung fallen.

29 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1; 2008 6053).

30 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665 Art. 1; 2023 2671).

Art. 77

1 Der Grosse Rat wählt:

a.
die Grossratspräsidentin oder den Grossratspräsidenten;
b.
die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten;
c.
die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber;
d.
die Präsidentin oder den Präsidenten von Obergericht und Verwaltungsgericht;
e.31
die übrigen Mitglieder der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt;
f.32
die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt sowie die stellvertretenden Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte.

2 Das Gesetz kann ihm weitere Wahlen übertragen.

31 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665 Art. 1; 2023 2671).

32 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665 Art. 1; 2023 2671).

Art. 78

1 Der Grosse Rat beaufsichtigt:

a.
die Regierung;
b.
die Geschäftsführung der Justizverwaltungsleitung, der obersten Gerichte und der Generalstaatsanwaltschaft.33

2 Er übt die Oberaufsicht über die Verwaltung und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben aus.34

33 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665 Art. 1; 2023 2671).

34 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665 Art. 1; 2023 2671).

Art. 79

1 Der Grosse Rat:

a.
berät und beschliesst über alle Gegenstände, die der Volksabstimmung unterliegen;
b.
übt die von der Bundesverfassung35 den Kantonen eingeräumten Mitwirkungsrechte aus;
c.
kann bei Vernehmlassungen an Bundesbehörden Stellung nehmen;
d.
entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten kantonalen Behörden;
e.
beschliesst über Amnestie und Begnadigungen;
f.36
g.
erfüllt weitere Aufgaben, die ihm durch Verfassung oder Gesetzgebung übertragen werden.

2 Das Gesetz überträgt die Kompetenz zur Verleihung, Änderung, Erneuerung und Übertragung von wichtigen Konzessionen dem Grossen Rat.

35 SR 101

36 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Juni 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 1, 629).

Art. 80

1 Der Grosse Rat kann dem Regierungsrat Aufträge erteilen. Soweit der Regierungsrat abschliessend zu entscheiden hat, kommt einem Auftrag der Charakter einer Richtlinie zu.

2 Der Grosse Rat kann im Bereich seiner Zuständigkeiten Grundsatzbeschlüsse fassen.

Art. 81

1 Der Grosse Rat kann zur Vorbereitung seiner Beratungen Kommissionen bilden.

2 Er kann diesen einzelne seiner Entscheidungsbefugnisse übertragen. Dem Grossen Rat muss die Möglichkeit gewahrt bleiben, ein einzelnes Geschäft wieder an sich zu ziehen.

3 Die Kommissionen verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über die vom Gesetz bezeichneten besonderen Auskunftsrechte, Einsichtsrechte und Untersuchungsbefugnisse.

4 Die Mitglieder des Grossen Rates können Fraktionen bilden.

Art. 82

1 Die Mitglieder des Grossen Rates beraten und stimmen ohne Instruktionen. Sie müssen unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses ihre Interessenbindungen offenlegen.

2 Sie sind in ihren parlamentarischen Äusserungen frei und können dafür nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zur Verantwortung gezogen werden.

3 Sie sind zu den gesetzlich vorgesehenen parlamentarischen Vorstössen und zur parlamentarischen Initiative berechtigt.

4 Sie verfügen gegenüber der Verwaltung über die vom Gesetz bezeichneten besonderen Auskunfts- und Einsichtsrechte. Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident kann jederzeit Einsicht in die Akten des Regierungsrates nehmen.

Art. 83

1 Der Regierungsrat hat das Recht, dem Grossen Rat Anträge zu stellen.

2 Er nimmt an den Sitzungen des Grossen Rates mit beratender Stimme teil.

3 Er kann sich durch seine Mitglieder vertreten lassen.

Art. 83a37

1 Die Justizverwaltungsleitung hat das Recht, dem Grossen Rat in den im Gesetz vorgesehenen Geschäften Anträge zu stellen.

2 Sie nimmt bei diesen Geschäften an den Sitzungen des Grossen Rates mit beratender Stimme teil.

3 Das Gesetz regelt die Mitwirkung des Regierungsrates bei der Vorbereitung der Geschäfte.

37 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665 Art. 1; 2023 2671).

5.3 Regierungsrat

Art. 84

1 Der Regierungsrat besteht aus sieben Mitgliedern.

2 Dem Berner Jura ist ein Sitz gewährleistet. Wählbar sind die französischsprachigen Stimmberechtigten, die in einem der drei Amtsbezirke Courtelary, Moutier oder La Neuveville wohnen.

Art. 85

1 Die Mitglieder des Regierungsrates werden gleichzeitig mit der ordentlichen Gesamterneuerung des Grossen Rates und für dieselbe Amtsdauer im Mehrheitswahlverfahren gewählt.

2 Für die Wahl bildet das ganze Kantonsgebiet einen einzigen Wahlkreis.

3 Unter Vorbehalt des dem Berner Jura garantierten Sitzes sind in den Regierungsrat gewählt:

a.
im ersten Wahlgang in der Reihenfolge der Stimmenzahl diejenigen, die das absolute Mehr der gültigen Stimmen auf sich vereinigen;
b.
im zweiten Wahlgang diejenigen mit der höchsten Stimmenzahl.

4 Die von den Kandidatinnen und Kandidaten des Berner Jura erzielten Stimmen werden für den Gesamtkanton und für den Berner Jura getrennt ermittelt. Massgebend für die Zuteilung des dem Berner Jura vorbehaltenen Sitzes ist das höchste geometrische Mittel der beiden Ergebnisse. Für die Wahl im ersten Wahlgang ist gleichzeitig die absolute Mehrheit der Stimmen des Gesamtkantons erforderlich.

Art. 86

Der Regierungsrat bestimmt unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Grossen Rates die Ziele des staatlichen Handelns. Er plant und koordiniert die Tätigkeiten des Kantons.

Art. 87

1 Der Regierungsrat führt die Verwaltung. Er teilt die Direktionen unter seinen Mitgliedern auf. Jedes Mitglied der Regierung steht einer oder mehreren Direktionen vor.

2 Er bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmässige Organisation und sorgt für eine rechtmässige, bürgernahe und wirkungsvolle Verwaltungstätigkeit.

3 Er ernennt alle ihm untergeordneten Behörden und das kantonale Personal, soweit dafür nicht gemäss Verfassung oder Gesetz ein anderes Organ zuständig ist.

4 Er legt dem Grossen Rat jährlich, oder so oft es dieser verlangt, über die Tätigkeit der Verwaltung Rechenschaft ab.

Art. 88

1 Der Regierungsrat leitet in der Regel das Vorverfahren der Rechtsetzung.

2 Er erlässt im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung Verordnungen.

3 Er kann in Fällen zeitlicher Dringlichkeit Bestimmungen, die zur Einführung übergeordneten Rechts nötig sind, in einer Verordnung regeln. Dringliche Einführungsbestimmungen sind ohne Verzug durch ordentliches Recht abzulösen.

4 Er kann unter Vorbehalt des Genehmigungsrechts des Grossen Rates interkantonale und internationale Verträge abschliessen. In die alleinige Zuständigkeit des Regierungsrates fallen kurzfristig kündbare interkantonale Verträge, die entweder im Bereich seiner Verordnungskompetenzen liegen oder von untergeordneter Bedeutung sind.

Art. 89

1 Der Regierungsrat erstellt den Aufgaben- und Finanzplan und verabschiedet den Voranschlag und den Geschäftsbericht zuhanden des Grossen Rates.38

2 Er beschliesst über:

a.
neue einmalige Ausgaben bis eine Million Franken;
b.
neue wiederkehrende Ausgaben bis 200 000 Franken;
c.
gebundene Ausgaben.

3 Er beschliesst über Grundstücksverkäufe sowie über Grundstückskäufe zu Anlagezwecken.

4 Er stellt die notwendigen Finanzierungsmittel bereit.

38 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1; 2008 6053).

Art. 90

Dem Regierungsrat obliegt weiter:

a.
die Vertretung des Kantons nach innen und nach aussen;
b.
die Verantwortung für die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit;
c.
die Vorbereitung der Geschäfte des Grossen Rates, soweit dieser sie nicht allein bearbeiten will;
d.
der Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse des Grossen Rates und der rechtskräftigen Urteile;
e.
die Verabschiedung von Vernehmlassungen an Bundesbehörden. Er ist dabei an Stellungnahmen des Grossen Rates gebunden;
f.
der Entscheid über Beschwerden, soweit das Gesetz es vorsieht;
g.
der Entscheid über Korrekturen von kantonalen und kommunalen Grenzen;
h.
die Erfüllung weiterer Aufgaben, die ihm durch Verfassung oder Gesetzgebung übertragen werden.
Art. 91

Der Regierungsrat kann ohne gesetzliche Grundlage Massnahmen ergreifen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen. Verordnungen sind sofort durch den Grossen Rat genehmigen zu lassen; sie fallen spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten dahin.

5.4 Kantonale Verwaltung

Art. 92

1 Die Zentralverwaltung des Kantons ist in Direktionen gegliedert.

2 Die Staatskanzlei ist Stabs- und Verbindungsstelle des Grossen Rates und des Regierungsrates.

3 Ein angemessener Anteil des Personals ist französischer Sprache.

Art. 9339

1 Die Verwaltungsregionen und die Verwaltungskreise sind die ordentlichen dezentralen Verwaltungseinheiten des Kantons. Sie werden durch das Gesetz bezeichnet.

2 Die Stimmberechtigten wählen für jeden Verwaltungskreis eine Regierungsstatthalterin oder einen Regierungsstatthalter.

3 Das Gesetz legt die Aufgaben der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter fest.

4 Das Gesetz bestimmt, welche weiteren Regional- oder Kreisbehörden durch die Stimmberechtigten gewählt werden.

5 Das Gesetz bezeichnet die Amtsbezirke.

39 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1, 1417).

Art. 94

Das Gesetz kann vorsehen, dass bestimmte kantonale Aufgaben auf regionaler Ebene wahrgenommen werden.

Art. 95

1 Der Kanton kann:

a.
Anstalten und andere Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts errichten;
b.
sich an Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts beteiligen;
c.
öffentliche Aufgaben an Private und Institutionen ausserhalb der Verwaltung übertragen.

2 Im Gesetz zu regeln sind namentlich:

a.
die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Anstalten und Institutionen, die vom Kanton errichtet werden;
b.
Art und Rahmen der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen;
c.
Art und Umfang von bedeutenden kantonalen Beteiligungen;
d.
Art und Umfang der Übertragung einer öffentlichen Aufgabe, sofern diese eine bedeutende Leistung zum Gegenstand hat oder zur Einschränkung von Grundrechten oder zur Erhebung von Abgaben ermächtigt.

3 Diese Träger öffentlicher Aufgaben stehen unter der Aufsicht des Regierungsrates. Das Gesetz sorgt für eine angemessene Mitwirkung des Grossen Rates.

Art. 96

Durch Gesetz kann eine kantonale Ombudsstelle geschaffen werden.

5.5 Gerichte und Staatsanwaltschaft40

40 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665 Art. 1; 2023 2671).

Art. 97

1 Die Gerichte und die Staatsanwaltschaft sind in der Rechtsprechung und der Strafverfolgung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.41

1a Sie verwalten sich selbst, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.42

2 Die Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. Die Urteile sind schriftlich zu begründen. Das Gesetz bezeichnet die Ausnahmen.

3 Das Gesetz regelt die Organisation und die Zuständigkeit der Gerichte und der Staatsanwaltschaft.43

41 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665 Art. 1; 2023 2671).

42 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665 Art. 1; 2023 2671).

43 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665 Art. 1; 2023 2671).

Art. 97a44

1 Die Justizverwaltungsleitung ist das gemeinsame Organ von Obergericht, Verwaltungsgericht und Generalstaatsanwaltschaft für die Selbstverwaltung der Justiz.

2 Das Gesetz regelt die Zusammensetzung und die Zuständigkeit der Justizverwaltungsleitung.

3 Die Justizverwaltungsleitung beschliesst über:

a.
neue einmalige Ausgaben bis eine Million Franken;
b.
neue wiederkehrende Ausgaben bis 200 000 Franken;
c.
gebundene Ausgaben.

44 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665 Art. 1; 2023 2671).

Art. 98

1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:

a.
die Schlichtungsbehörden;
b.
die Regionalgerichte.
c.
das Obergericht.45

2 Durch Gesetz können besondere richterliche Behörden eingesetzt werden.46

45 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665 Art. 1; 2023 2671).

46 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665 Art. 1; 2023 2671).

Art. 99

1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:

a.47
die Regionalgerichte;
b.-d.48
e.
das Obergericht.

1a Durch Gesetz können besondere richterliche Behörden eingesetzt werden.49

2 Durch Gesetz können Verwaltungsstrafbefugnisse auch den Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden übertragen werden. Die richterliche Überprüfung bleibt vorbehalten.

47 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665 Art. 1; 2023 2671).

48 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 12. März 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665 Art. 1; 2023 2671).

49 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665 Art. 1; 2023 2671).

Art. 100

1 Das Verwaltungsgericht beurteilt letztinstanzlich verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, soweit das Gesetz sie nicht in die endgültige Zuständigkeit einer anderen Behörde legt.

2 Durch Gesetz können für die Beurteilung von verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten besondere richterliche Behörden eingesetzt werden.

6 Finanzordnung

Art. 101

1 Der Finanzhaushalt ist sparsam, wirtschaftlich sowie konjunktur- und verursachergerecht zu führen. Er soll mittelfristig ausgeglichen sein.

2 Der Kanton betreibt eine umfassende Finanzplanung und stimmt sie, soweit möglich, auf die Finanzplanung des Bundes ab.

3 Vor der Übernahme einer neuen Aufgabe ist darzulegen, wie sie finanziert werden kann.

4 Alle Aufgaben sind periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit zu überprüfen.

51 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1; 2008 6053).

Art. 101a52

1 Der Voranschlag darf keinen Aufwandüberschuss ausweisen.

2 Ein Aufwandüberschuss des Geschäftsberichts wird dem Voranschlag des übernächsten Jahres belastet, soweit er nicht durch Eigenkapital gedeckt ist.53

3 Der Grosse Rat kann bei der Verabschiedung des Voranschlags von Absatz 1 abweichen, wenn mindestens drei Fünftel seiner Mitglieder es beschliessen. Bei der Genehmigung des Geschäftsberichts ist Absatz 2 im Umfang des im Voranschlag beschlossenen Aufwandüberschusses nicht anwendbar. Der Fehlbetrag ist innert vier Jahren abzutragen.54

4 Der Grosse Rat kann bei der Genehmigung des Geschäftsberichts von Absatz 2 in einem festzulegenden Umfang abweichen, wenn mindestens drei Fünftel seiner Mitglieder es beschliessen. Ein Fehlbetrag ist innert vier Jahren abzutragen.55

5 Buchgewinne und Abschreibungen auf Anlagen des Finanzvermögens werden für die Anwendung der Absätze 1 und 2 nicht berücksichtigt.56

52 Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 1; 2002 6686).

53 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1; 2008 6053).

54 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1; 2008 6053).

55 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1; 2008 6053).

56 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1; 2008 6053).

Art. 101b57

1 Der Selbstfinanzierungsgrad der Nettoinvestitionen hat mittelfristig mindestens 100 Prozent zu betragen.

2 Ein Selbstfinanzierungsrad der Nettoinvestitionen unter 100 Prozent im Voranschlag ist im Aufgaben- und Finanzplan zu kompensieren.

3 Ein Finanzierungsfehlbetrag im Geschäftsbericht ist im Voranschlag des übernächsten Jahres und der drei daran anschliessenden Jahre zu kompensieren.

4 Der Grosse Rat kann die Frist für die Kompensation des Finanzierungsfehlbetrags auf acht Jahre verlängern oder auf die Kompensation ganz verzichten, wenn mindestens drei Fünftel seiner Mitglieder es beschliessen.

5 Die Absätze 1‒4 gelangen zur Anwendung, wenn die Bruttoschuldenquote, definiert als Bruttoschuld relativ zum kantonalen Volkseinkommen, einen Wert von 12 Prozent übersteigt. Massgebend ist die Quote am Ende des vorausgegangenen Kalenderjahres.

57 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1; 2008 6053).

Art. 101c58

Jede Erhöhung der Steueranlage durch den Grossen Rat, die gesamthaft zu mehr Steuereinnahmen des Kantons führt, bedarf der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder.

58 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1; 2008 6053).

Art. 102

Der Kanton beschafft sich seine Mittel insbesondere:

a.
durch die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben;
b.
aus den Erträgnissen seines Vermögens;
c.
aus Leistungen des Bundes und Dritter;
d.
durch die Aufnahme von Darlehen und Anleihen.
Art. 103

1 Der Kanton erhebt:

a.
eine Einkommens- und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen;
b.
eine Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen;
c.
eine Vermögensgewinnsteuer.

2 Er erhebt zudem eine Erbschafts- und Schenkungssteuer, eine Motorfahrzeugsteuer sowie weitere Aufwand- und Verkehrssteuern nach Massgabe der Gesetzgebung.

Art. 104

1 Bei der Ausgestaltung der Steuern sind die Grundsätze der Allgemeinheit, der Rechtsgleichheit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.

2 Die Steuern der natürlichen Personen sind so zu bemessen, dass die wirtschaftlich Schwachen geschont werden, der Leistungswille der einzelnen erhalten bleibt und die Selbstvorsorge gefördert wird.

3 Die Steuern der juristischen Personen sind so zu bemessen, dass die Wettbewerbsfähigkeit gewahrt wird und die Sozialleistungen sowie die Anstrengungen zur Sicherung der Vollbeschäftigung berücksichtigt werden.

4 Steuerhinterziehung und Steuerbetrug sind wirksam zu ahnden.

Art. 105

Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Voranschlagskredit sowie einen Ausgabenbeschluss des zuständigen Organs voraus.

Art. 106

1 Die Finanzaufsicht des Kantons ist durch unabhängige Kontrollorgane sicherzustellen.

2 Die Gesetzgebung regelt die Finanzaufsicht über die Organisationen und Personen, die kantonale Leistungen empfangen.

7 Gemeinden

7.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 107

1 Die Gemeinden sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2 Der Kanton Bern kennt folgende Gemeindearten:

a.
die Einwohnergemeinden;
b.
die Burgergemeinden;
c.
die gemischten Gemeinden;
d.
die Kirchgemeinden.

3 Die Unterabteilungen und die öffentlichrechtlichen Gemeindeverbände sind den Gemeinden grundsätzlich gleichgestellt. Das Gesetz kann weitere Körperschaften dem Gemeinderecht unterstellen.

4 Wo diese Verfassung den Gemeinden Aufgaben überträgt, obliegen diese den Einwohnergemeinden und den gemischten Gemeinden. Sie können auch durch andere Gemeinden wahrgenommen werden, falls dies das kantonale Recht zulässt.

Art. 108

1 Bestand, Gebiet und Vermögen der Gemeinden sind gewährleistet.

2 Der Regierungsrat genehmigt die Bildung, Aufhebung oder Veränderung des Gebiets sowie den Zusammenschluss von Gemeinden, wenn die betroffenen Gemeinden zugestimmt haben. Lehnt er die Genehmigung ab, entscheidet der Grosse Rat.59

3 Der Grosse Rat kann den Zusammenschluss von Gemeinden gegen ihren Willen anordnen, wenn es überwiegende kommunale, regionale oder kantonale Interessen erfordern. Die betroffenen Gemeinden sind vorher anzuhören.60

4 Das Gesetz regelt das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anordnung eines Zusammenschlusses von Gemeinden gegen ihrenWillen.61

5 Der Kanton fördert den Zusammenschluss von Gemeinden.62

59 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 2, 3723).

60 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 2, 3723).

61 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 2, 3723).

62 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 2, 3723).

Art. 109

1 Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Ihr Umfang wird durch das kantonale und das eidgenössische Recht bestimmt.

2 Das kantonale Recht gewährt den Gemeinden einen möglichst weiten Handlungsspielraum.

Art. 110

1 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der Gemeinden.

2 Die Gemeinden können sich für die Erfüllung gemeinsamer Aufgaben zu Gemeindeverbänden oder zu anderen Organisationen zusammenschliessen. Das Gesetz kann sie dazu verpflichten.

3 Das Gesetz bestimmt, was zwingend in den Verbandsreglementen zu regeln ist.

4 Die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten und der Behörden der einzelnen Gemeinden sind zu wahren.

Art. 110a63

1 Der Kanton sieht besondere gemeinderechtliche Körperschaften für die verbindliche regionale Zusammenarbeit der Gemeinden vor.

2 Die Gesetzgebung legt die Aufgaben und das Gebiet der Körperschaften fest und regelt die Organisation und das Verfahren.

3 Bildung und Auflösung einer Körperschaft bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden und der Mehrheit der beteiligten Gemeinden.

4 Die Stimmberechtigten äussern ihren Willen in regionalen Abstimmungen. Stimmberechtigt sind die im Gebiet der Körperschaft wohnhaften, in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen.

63 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1, 1417).

Art. 111

1 Der Kanton regelt die Grundzüge der Gemeindeorganisation, die Finanzordnung sowie die kantonale Aufsicht.

2 Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, unterliegen die Gemeinden den gleichen Haftungsbestimmungen wie der Kanton.

7.2 Besondere Bestimmungen

7.2.1 Einwohnergemeinden

Art. 112

1 Die Einwohnergemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen von Bund und Kanton übertragen werden.

2 Sie können weitere Aufgaben übernehmen, soweit nicht Bund, Kanton oder andere Organisationen dafür ausschliesslich zuständig sind.

Art. 113

1 Die Einwohnergemeinden erheben Einkommens- und Vermögenssteuern, Gewinn- und Kapitalsteuern sowie Vermögensgewinnsteuern auf den Veranlagungsgrundlagen der kantonalen Steuern. Sie setzen die Steueranlage fest.

2 Sie können weitere Steuern erheben, soweit das Gesetz dies vorsieht.

3 Durch einen Finanzausgleich ist die Steuerkraft der Einwohnergemeinden auszugleichen, und es sind ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung anzustreben. In den gesetzlich vorgesehenen Fällen können Leistungen aus dem Finanzausgleich gekürzt oder verweigert werden.64

64 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 2, 3723).

Art. 114

Das Stimmrecht steht jeder Person zu, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist und seit drei Monaten in der Einwohnergemeinde wohnt.

Art. 115

1 Die Stimmberechtigten wählen den Gemeinderat und das Gemeindeparlament, falls das Organisationsreglement ein solches vorsieht.

2 Bei der Bestellung von Behörden ist auf die Vertretung der Minderheiten Rücksicht zu nehmen.

Art. 116

1 Das Organisationsreglement unterliegt obligatorisch der Volksabstimmung. Das Gesetz bestimmt, welche Gegenstände zwingend im Organisationsreglement zu regeln sind.

2 Das Gesetz kann weitere grundlegende und wichtige Gegenstände bezeichnen, die den Stimmberechtigten obligatorisch zu unterbreiten sind. Gemeinden mit einem Gemeindeparlament können diese Gegenstände der fakultativen Volksabstimmung unterstellen. Die für das Referendum erforderliche Zahl der Unterschriften darf fünf Prozent der Stimmberechtigten nicht überschreiten.

Art. 117

1 Zehn Prozent der Stimmberechtigten können mit einer Initiative den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder Beschlüssen verlangen, die in der Zuständigkeit der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlamentes liegen.

2 Das Organisationsreglement kann weitere Gegenstände dem Initiativrecht unterstellen und die Zahl der erforderlichen Unterschriften herabsetzen.

3 Eine Initiative ist den Stimmberechtigten zu unterbreiten, wenn sie einen Gegenstand regelt, welcher der obligatorischen Volksabstimmung unterliegt, oder wenn ihr die zuständige Gemeindebehörde nicht zustimmt.

Art. 118

1 Die Einwohnergemeinden können mit Zustimmung des Regierungsrates Unterabteilungen bilden und diesen bestimmte dauernde Aufgaben zuweisen.

2 Die Unterabteilungen können weitere Aufgaben an die Hand nehmen, soweit die Einwohnergemeinden diese nicht selber erfüllen

7.2.2 Andere Gemeinden

Art. 119

1 Die Burgergemeinden setzen sich nach Massgabe ihrer Mittel zum Wohl der Allgemeinheit ein.

2 Sie nehmen ihre angestammten Aufgaben wahr.

Art. 120

1 Eine gemischte Gemeinde entsteht durch die Vereinigung der Einwohnergemeinde mit einer oder mehreren am Orte bestehenden Burgergemeinden.

2 Sie untersteht denselben Vorschriften wie die Einwohnergemeinde und erfüllt deren Aufgaben.

3 Sie besorgt die bestimmungsgemässe Verwaltung des burgerlichen Vermögens.

8 Landeskirchen und andere Religionsgemeinschaften

8.1 Landeskirchen

Art. 121

1 Die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christkatholische Kirche sind die vom Kanton anerkannten Landeskirchen.

2 Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Art. 122

1 Die Landeskirchen ordnen ihre inneren Angelegenheiten im Rahmen des kantonalen Rechts selbständig.

2 Sie ordnen das Stimmrecht ihrer Mitglieder in ihren eigenen sowie in den Angelegenheiten ihrer Kirchgemeinden.

3 Sie haben ein Vorberatungs- und Antragsrecht in den sie betreffenden kantonalen und interkantonalen Angelegenheiten.

Art. 123

1 Die Landeskirchen bestellen ihre Behörden nach demokratischen Grundsätzen.

2 Sie gliedern sich in Kirchgemeinden.

3 Sie bestreiten ihren Aufwand durch die Beiträge ihrer Kirchgemeinden und durch die vom Gesetz bezeichneten Leistungen des Kantons.

Art. 124

1 Die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche richtet sich nach deren kirchlicher Ordnung.

2 Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich.

Art. 125

1 Jeder Kirchgemeinde gehören die in ihrem Gebiet wohnhaften Mitglieder der betreffenden Landeskirche an.

2 Die Kirchgemeinden wählen ihre Geistlichen.

3 Sie sind zur Erhebung einer Kirchensteuer befugt.

8.2 Israelitische Gemeinden und andere
Religionsgemeinschaften

Art. 126

1 Die israelitischen Gemeinden sind öffentlichrechtlich anerkannt. Das Gesetz regelt die Wirkungen.

2 Weitere Religionsgemeinschaften können öffentlichrechtlich anerkannt werden. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen, das Verfahren und die Wirkungen.

9 Verfassungsrevisionen

Art. 127

1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.

2 Die Vorlage ist zweimal zu beraten.

3 Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, werden Verfassungsrevisionen im Verfahren der Gesetzgebung vorgenommen.

Art. 128

Mit einer Teilrevision können eine einzelne oder mehrere sachlich zusammenhängende Verfassungsbestimmungen geändert werden.

Art. 129

1 Die Einleitung der Totalrevision wird durch das Volk beschlossen. Es entscheidet zudem, ob ein Verfassungsrat oder der Grosse Rat die Revision vorbereiten soll.

2 Soll die Totalrevision durch einen Verfassungsrat vorbereitet werden, so ist dieser nach den Vorschriften über die Wahl des Grossen Rates ohne Verzug zu wählen. Die Bestimmungen über die Unvereinbarkeiten und die Amtsdauer kommen nicht zur Anwendung. Der Verfassungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

3 Anstelle eines Eventualantrages gemäss Artikel 63 kann die Verfassungsvorlage auch Varianten enthalten, über die vorgängig oder gleichzeitig gesondert abzustimmen ist.

4 Lehnt das Volk die Vorlage ab, so erarbeitet der mit der Revision beauftragte Rat einen zweiten Entwurf. Wird auch dieser vom Volk abgelehnt, so fällt der Revisionsbeschluss dahin.

10 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 130

1 Diese Verfassung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

2 Die neuen Ausgabenkompetenzen des Regierungsrates gemäss Artikel 89 Absatz 2 gelten mit Annahme dieser Verfassung. Geschäfte, die der Regierungsrat bereits an den Grossen Rat überwiesen hat, werden nach bisherigem Recht behandelt.

3 Die Gesamterneuerungswahlen für den Regierungsrat finden im Jahr 1994 gemäss den Vorschriften dieser Verfassung statt.

4 Für Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, die zugleich als Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten tätig sind, gilt Artikel 68 Absatz 2 erst mit Erlass der neuen Gesetzesbestimmungen über die Gerichtsorganisation, spätestens aber nach Ablauf der ordentlichen Amtsdauer am 31. Dezember 1998.

5 Artikel 117 über das Initiativrecht in den Gemeinden gilt erst nach Anpassung der entsprechenden Gemeindereglemente, spätestens aber am 1. Januar 1997.

Art. 131

1 Die Staatsverfassung des Kantons Bern vom 4. Juni 1893, der Zusatz zur Staatsverfassung des Kantons Bern hinsichtlich des jurassischen Landesteiles vom 1. März 1970 sowie die Verfassungsgrundlage für den Kanton Bern in seinen neuen Grenzen vom 5. Dezember 1976 sind aufgehoben.

2 Bestimmungen des bisherigen Rechts, welche dieser Verfassung widersprechen, sind aufgehoben.

Art. 132

1 Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, bleiben vorläufig in Kraft. Änderungen richten sich nach dieser Verfassung.

2 Wahl und Amtsdauer der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten richten sich bis zum Erlass der gesetzlichen Bestimmungen nach Artikel 35 der bisherigen Verfassung.

3 Artikel 49 bis 62 der bisherigen Verfassung über die Gerichtsbehörden gelten bis zur gesetzlichen Neuordnung, längstens aber bis 31. Dezember 1998.

4 Artikel 113 der bisherigen Verfassung über den Eid und das Gelübde gilt bis zum Erlass einer gesetzlichen Regelung weiter.

Art. 133

1 Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen, so muss dies ohne Verzug geschehen.

2 Der Grosse Rat erlässt ein Rechtsetzungsprogramm.

Art. 134

1 Das bisherige Recht ist massgebend für Initiativen, die vor dem 1. Januar 1995 hinterlegt werden, sowie für Referenden, die sich gegen Vorlagen richten, welche vor diesem Datum verabschiedet werden.

2 Initiativen auf Teilrevision der bisherigen Verfassung, die bis zur Annahme der neuen Verfassung hinterlegt werden, wandelt der Grosse Rat in Vorlagen zur Teilrevision der neuen Verfassung um.

Art. 135

1 Für die Abtrennung des Amtsbezirkes Laufen vom Kanton Bern gelten die Artikel 105 bis 108 der bisherigen Verfassung.

2 Diese Bestimmung tritt in Kraft, sobald dieser Abtrennung in der eidgenössischen Volksabstimmung zugestimmt wird.

Sachregister

Die Zahlen verweisen auf die Artikel der Verfassung

Abfälle 36

Abgaben 102, 103

-
gesetzliche Grundlage 69, 95
-
vgl. auch Steuern

Abstimmungen s. Volksrechte

Abwässer 36

Akteneinsicht s. Einsichtsrecht

Alter

-
Betagte 30
-
Stimmrecht 55

Amnestie 79

Amt

-
gleicher Zugang für Mann und Frau 10
-
Unvereinbarkeiten, Ausstand 68
-
Wählbarkeit 67

Amtsbezirke

-
Amtssprachen 6
-
Gliederung des Kantons 3
-
Verwaltungseinheiten 93

Amtsdauer

-
ausserordentliche 57
-
ordentliche
-
Ständerat 56
-
Grosser Rat 72
-
Regierungsrat 85

Amtssprachen 6

Angestellte s. Personal

Anhörungsrechte

-
vgl. auch Mitwirkungsrechte
-
vgl. auch Rechtliches Gehör

Anleihen

-
Befugnisse des Grossen Rates 76
-
Befugnisse des Regierungsrates 89
-
Mittelbeschaffung 102

Anstalten öffentliche 95

Antragsrecht

-
des Berner Jura 5
-
der Landeskirchen 122
-
des Regierungsrates im Grossen Rat 83
-
des Justizverwaltungsleitung im Grossen Rat 83a

Arbeit 30, 39

-
freie Wahl des Arbeitsplatzes 23
-
Gleichstellung 10
-
arbeitsrechtliche Streitigkeiten 98

Armut s. soziale Sicherheit

Aufenthalt Niederlassungsfreiheit 16

Aufgaben s. öffentliche Aufgaben

Aufgabenerfüllung

-
Kanton
-
durch Bezirksverwaltung 93
-
durch mittelbare Verwaltung 95
-
durch regionale Organisationen 3, 94
-
durch Zentralverwaltung 92
-
Gemeinden 107
-
durch Burgergemeinden 119
-
durch Einwohnergemeinden 112
-
durch gemischte Gemeinden 120
-
durch Unterabteilungen 118

Aufgaben- und Finanzplan

-
Befugnisse des Grossen Rates 75
-
Befugnisse des Regierungsrates 89
-
Schuldenbremse für Investistionsrechnung 101b

Aufsicht

-
des Grossen Rates 78
-
des Regierungsrates 95
-
der Regierungsstatthalter 93
-
über andere Träger öffentlicher
Aufgaben 95
-
über Gemeinden 93, 111
-
über das Gesundheitswesen 41
-
über Privatschulen 43
-
Finanzaufsicht 106

Aufträge Grosser Rat an Regierungsrat 80

Ausbildung s. Bildung

Ausbildungsbeiträge 45

Ausgaben 105

Ausgabenbefugnisse

-
des Volkes 62
-
des Grossen Rates 76
-
des Regierungsrates 89
-
Delegation 69

Auskunft s. Information, Einsichtsrecht

Ausländer/innen

-
Geltung der Grundrechte 27

Auslandschweizer/innen Stimmrecht 55

Ausserordentliche Gesamterneuerungswahlen 57

Ausserordentliche Lagen

-
Befugnisse des Regierungsrates 91
-
Aufgaben der Regierungsstatthalter 93

Ausstand 68

Austritt aus einer Landeskirche 124

Autonomie

-
Gemeinden 109
-
Landeskirchen 122

Bauordnung 33

Beamte s. Personal

Begnadigungen 79

Begründungspflicht

-
in Verfahren im allgemeinen 26
-
in Gerichtsverfahren 97

Behinderte 30

Behörden 66-100a

-
Beantwortung von Petitionen 20
-
Bearbeitung von Personendaten 18
-
Bindung an die Grundrechte 27
-
Staatsgewalt 1
-
Sprachen 6
-
Verwirklichung der Grundrechte 27

Berner Jura

-
Amtssprache Französisch 6
-
Sitzgarantie Grosser Rat 12
-
Sitzgarantie Regierungsrat 84
-
Statut 5

Berufswahlfreiheit 23

Beschwerde s. Verwaltungsjustizbehörden

Bestandesgarantie Gemeinden 108

Betagte 30

Beteiligungen 95

Betreuung

-
von Kindern 29, 30
-
Vereinbarkeit mit Erwerbstätigkeit 39

Bewegungsfreiheit 12

Biel-Seeland 73

Bildung 42-45

-
berufliche Umschulung 39
-
Bildung und Weiterbildung für alle 30
-
Gleichberechtigung von Mann und
Frau 10
-
Recht auf Schulbildung 29
-
Unterrichts- und Wissenschaftsfreiheit 21

Boden Nutzung 33

Briefgeheimnis 12

Budget s. Voranschlag

Bund

-
Brückenfunktion des Kantons Bern 2
-
kantonale Mitwirkungsrechte 79
-
dringliche Einführung von übergeordnetem Recht 88
-
Vernehmlassungen 79, 90
-
Zugehörigkeit des Kantons Bern 2
-
Zusammenarbeit 2

Burgergemeinden 119

Bürgerrecht 7

Chancengleichheit

-
in der Ausbildung 30, 45
-
Rechtsgleichheit 10

Darlehen 102

Datenschutz 18

Dekrete 74

Delegation 69

-
an andere Träger öffentlicher Aufgaben 95
-
an parlamentarische Kommissionen 81

Demokratie 1

Demonstrationen 19

Detailhandel 50

Dienstverhältnis 67

Direktionen 92

-
Führung 87
-
Delegation ihrer Befugnisse 69

Diskriminierungsverbot 10

Dringliche Rechtssetzung 88

Drittwirkung 27

Ehefreiheit 13

Eid 132

Eigentum Garantie 24

Eigenverantwortung 8

Einbürgerung 7

Einfache Anregung Initiative 58

Einheit von Form und Materie Initiative 59

Einkommenssteuer

-
Kanton 103
-
Einwohnergemeinden 113

Einschränkung von Grundrechten 28

-
durch andere Träger öffentlicher Aufgaben 95

Einsichtsrecht

-
in amtliche Akten 17
-
in Personendaten 18
-
in Stellungnahmen bei Vernehmlassungen 64
-
der Mitglieder des Grossen Rates 82
-
des Grossratspräsidenten 82
-
der parlamentarischen Kommissionen 81

Einwohnergemeinden 112-118

Energie Versorgung 35

Enteignung 24

Entmündigte Geltendmachung der Grundrechte 27

Entschädigung s. Schadenersatz

Erbschaftssteuer 103

Erholung 49

-
Raumordnung 33

Erwachsenenbildung 45

-
Weiterbildung 30

Europa Zusammenarbeit 54

Eventualantrag 63

Exekutive s. Regierungsrat

Existenzgarantie 29

Fachhochschulen 44

Familie

-
bäuerliche Familienbetriebe 51
-
Recht auf Familienleben 13
-
Unterstützung der Familie 30

Finanzaufsicht 106

Finanzausgleich 113

Finanzbefugnisse

-
Grosser Rat 76
-
Regierungsrat 89
-
s. auch Ausgabenbefugnisse

Finanzhaushalt 101

Finanzordnung

-
des Kantons 101-106
-
der Gemeinden 111
-
der Landeskirchen 123

Finanzplanung s. Aufgaben- und Finanzplan

Finanzreferendum

-
s. Ausgabenbefugnisse

Forschungsfreiheit 21

-
Universität 44

Forstwirtschaft 51

Fraktionen 81

Französisch

-
als Landes- und Amtssprache 6
-
französischsprachige Minderheit 73
-
Regierungsmitglied französischer
Sprache 84
-
Vertretung in der Verwaltung 92

Freiheit

-
Präambel
-
Freiheitlichkeit 1
-
Freiheitsrechte s. Grundrechte

Freiheitsentzug Garantien 25

Freizeit 49

-
s. auch Erholung

Fürsorge s. soziale Sicherheit

-
Fürsorge und Betreuung für Kinder 29

Gebiet

-
Kantonsgebiet 3
-
Gebiet der Amtsbezirke 93
-
Gebiet der Gemeinden 108

Gebietsveränderungen 61

-
Grenzkorrekturen 90
-
von Gemeinden 90, 108

Gebühren s. Abgaben

Gegenvorschlag 60

Geistliche Wahl 125

Gelübde 132

Gemeinden 107-120

-
Autonomie 109
-
Bürgerrecht 7
-
Gliederung des Kantons 3
-
Wahl der Behörden 115
-
Zusammenschlüsse 108, 113
-
s. auch Einwohnergemeinden Kirchgemeinden

Gemeindeverbände 110

Gemeinschaftliches Zusammenleben 13

Gemischte Gemeinden 120

Generalstaatsanwaltschaft 77, 78, 97a

Generationen künftige

-
Umwelt 31
-
Verantwortung 8

Gentechnologie 31

Genugtuung bei Freiheitsentzug 25

Gerichte 97-100a

Gerichtsbehörden

-
Ausstand 68
-
Obergericht 77, 98, 99
-
Regionalgerichte 77, 98, 99
-
Staatsanwaltschaft 100a
-
Strafgerichtsbarkeit 99
-
Unvereinbarkeiten 68
-
Verwaltungsgericht 100
-
Wählbarkeit 67
-
Zivilgerichtsbarkeit 98
-
Zuständigkeit 97

Geschäftsbericht 62, 76, 89, 101a, 101b

Geschlecht Gleichstellung 10

Gesetze

-
Erlass 74
-
fakultative Volksabstimmung 62
-
notwendiger Inhalt 69
-
Initiative 58

Gesetzesdelegation s. Delegation

Gesetzliche Grundlage 69

-
Einschränkung von Grundrechten 28
-
Vorrang von Verfassung und Gesetzgebung 66
-
Übertragung öffentlicher Aufgaben 95

Gesundheit 41

-
Hilfe an Kranke 30
-
Recht auf grundlegende medizinische Versorgung 29
-
Umweltschutz 31

Gewaltenteilung 66

Gewässerschutz 36

Gewerkschaften

-
Freiheit 19, 23
-
Neutralitätspflicht des Staates 39

Glaubens- und Gewissensfreiheit 14

Gleichstellung von Mann und Frau 10

Grenzkorrekturen 90

Grosser Rat 72-83a

-
Aufgaben, Zuständigkeiten 74-79
-
ausserordentliche Gesamterneuerung 57
-
Ausstand 68
-
Delegation 69
-
Überprüfung der Gültigkeit von
Initiativen 59
-
Unvereinbarkeiten 68
-
Volkswahl 56
-
Vorbereitung der Totalrevision der Verfassung 129
-
Wählbarkeit 67

Grossratspräsident/in

-
Einsichtsrecht 82
-
Wahl 77

Grundeigentum 24

Grundrechte 9-28

Grundrechtseinschränkungen 28

Grundsatzbeschlüsse 83

-
fakultative Volksabstimmung 62

Grundstücksgeschäfte

-
Befugnisse des Grossen Rates 76
-
Befugnisse des Regierungsrates 89

Haftung

-
Kanton 71
-
Gemeinden 111
-
andere Träger öffentlicher Aufgaben 71

Handels- und Gewerbefreiheit 23

Handelsrechtliche Streitigkeiten 98

Hausrecht 12

Hautfarbe Diskriminierungsverbot 10

Heilmethoden natürliche 41

Heimatschutz 32

Herkunft Diskriminierungsverbot 10

Hochschulen 44

Humanitäre Hilfe 54

Immunität der Mitglieder des Grossen
Rates 82

Information

-
nach Freiheitsentzug 25
-
Informationsfreiheit 17
-
Informationspflicht der Behörden 70
-
Unabhängigkeit und Vielfalt 46
-
s. auch Einsichtsrechte

Initiativen

-
kantonale Volksinitiative 58-60
-
Volksinitiative in Einwohnergemeinden 117
-
parlamentarische Initiative 82

Institut

-
des Eigentums 24
-
der Vertragsfreiheit 23

Institutionen 95

Instruktionsverbot 82

Interessenbindungen Offenlegung 82

Interkantonale und internationale
Verträge

-
Befugnisse des Grossen Rates 74
-
fakultative Volksabstimmung 62
-
Initiative 58
-
obligatorische Volksabstimmung 61

Internationale Zusammenarbeit und
Hilfe
54

Invalide 30

Israelitische Gemeinden öffentliche
Anerkennung 126

Jugend 30

Jugendgerichte 99

Justizbehörden

-
Gerichte 97-100a
-
Justizverwaltungsleitung 78, 83a, 97a
-
konkrete Normenkontrolle 66
-
Regierungsrat 90
-
Regierungsstatthalter 93

Kantonalbank 53

Kantonale Behörden 66-100a

Kantonale Verwaltung 92-96

-
Leitung und Aufsicht 87
-
ordentliche dezentrale Verwaltungseinheiten 93
-
Zentralverwaltung 92

Kantonsgebiet 3

-
Veränderungen 61
-
Grenzbereinigungen 90

Karenzfrist Gemeinden 114

Kerngehalt von Grundrechten 28

-
Diskriminierungsverbot 10
-
Eigentumsgarantie 24
-
Freiheitsentzug 25
-
Glaubens- und Gewissensfreiheit 14
-
Persönliche Freiheit 12
-
Petitionsrecht 20
-
Rechtsschutzgarantien 26
-
Vorzensur 17
-
Wirtschaftsfreiheit 23

Kinder 29, 30

-
Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben 39

Kindergärten 43

Kirchen 121-125

-
s. auch Religion

Kirchgemeinden 125

Klimaschutz 31a

Koalitionsfreiheit 19

Kollusionsgefahr 25

Kommissionen 81

Kompetenzstreitigkeiten 79

Konkordate s. interkantonale Verträge

Konzessionen

-
Befugnisse des Grossen Rates 79
-
fakultative Volksabstimmung 62

Krankenpflege 30, 41

Kultur 47

-
Berner Jura 5
-
andere kulturelle Minderheiten 4
-
Erhaltung der Kulturgüter 32

Kulturland 33

Kultusfreiheit 14

Kundgebungen 19

Kunstfreiheit 22

Landeskirchen 121-125

-
s. auch Religion

Landschaftsschutz 32

Landwirtschaft 51

-
Selbstversorgung 33

Laufental 135

Lebensform

-
Diskriminierungsverbot 10
-
freie Wahl des gemeinschaftlichen
Zusammenlebens 13

Lebensgrundlagen 31

-
Verantwortung von Wissenschaft,
Forschung und Lehre 21

Legalitätsprinzip 66

Legislative s. Grosser Rat

Lehrfreiheit 21

Leistungsverwaltung gesetzliche
Grundlage 69

Majorzwahl s. Mehrheitswahlverfahren

Medien 46

Medizinische Versorgung 41

-
grundlegende 29

Mehrheitswahlverfahren

-
Ständerat 56
-
Regierungsrat 85

Meinungsfreiheit 17

Menschenrechte

-
Förderung der Einhaltung 54
-
s. auch Grundrechte

Menschenwürde 9

Mietrechtliche Streitigkeiten 98

Minderheiten

-
allgemeiner Minderheitenschutz 4
-
Berner Jura 5
-
französischsprachige im Grossen Rat 73
-
Minderheitenschutz in Gemeinden 115

Mittelbeschaffung 102

Mitwirkungsrechte

-
des Berner Jura 5
-
in Gemeindeverbänden 110
-
der Landeskirchen 122
-
von Minderheiten 4
-
Vernehmlassungen 64

Motorfahrzeugsteuer 103

Mutterschaft 30

Nationalrat

-
Unvereinbarkeit für den Regierungsrat 68
-
Volkswahl 56

Naturdenkmäler 32

Neuverschuldung Befugnisse des Grossen Rates 76

Niederlassungsfreiheit 16

Normenkontrolle 66

Nothilfe 29

Notrecht 91

Obdach 29

Oberaufsicht 78

-
s. auch Aufsicht

Obergericht 98, 99

-
Wahl des Präsidenten 77

Öffentliche Aufgaben 31-54

-
Bindung an Verfassung und Gesetzgebung 66
-
der Gemeinden 112
-
gesetzliche Grundlage 68
-
Prüfung der Finanzierung 101
-
Übertragung an Private 95

Öffentliche Ordnung 37

-
Aufgaben des Regierungsrates 90
-
Aufgaben der Regierungsstatthalter 93
-
Massnahmen in ausserordentlichen
Lagen 91
-
s. auch Einschränkungen von Grundrechten 28

Öffentliches Interesse

-
Einschränkung des Akteneinsichtsrechts 17
-
Einschränkung der Grundrechte 28

Öffentlichkeit Gerichtsverhandlungen 97

Öffentlichkeitsprinzip 17

Öffentlichrechtliche Anerkennung

-
israelitische Gemeinden 126
-
andere Religionsgemeinschaften 126

Öffentlichrechtliche Institutionen

-
Delegation öffentlicher Aufgaben 95

Öffentlichrechtliche Körperschaften

-
Gemeinden 107
-
Gemeindeverbände 110
-
Landeskirchen 121
-
andere 95

Ombudsstelle 96

Opferhilfe 29

Ordnung s. öffentliche Ordnung

Organisatorische Grundsätze 66-71

Parlamentarische Initiative 82

Parlamentarische Vorstösse 82

Parteien 65

Persönliche Freiheit 12

Personal der kantonalen Verwaltung

-
Ausstand 68
-
Ernennung durch den Regierungsrat 87
-
Personal französischer Sprache 92
-
Unvereinbarkeiten 68
-
Wählbarkeit 67

Personendaten Datenschutz 18

Petitionsrecht 20

Pflanzenwelt 31

Pflichten 8

Planung

-
Finanzplanung 101
-
Grosser Rat 75
-
Regierungsrat 86

Politische Rechte s. Volksrecht

Polizeibehörden

-
Regierungsrat 90
-
Regierungsstatthalter 93

Pressefreiheit 17

Private

-
Erfüllung öffentlicher Aufgaben 95

Privatschulen 43

-
Unterrichtsfreiheit 21

Privatsphäre 12

Rasse Diskriminierungsverbot 10

Raumordnung 33

Rechtliches Gehör 25, 26

Rechtsbeistand 25

Rechtssetzung

-
Delegation 69
-
Dringlichkeitsrecht 88
-
Grosser Rat 74
-
Notrecht 91
-
Regierungsrat 88
-
andere Träger öffentlicher Aufgaben 95

Rechtsgleichheit 10

-
im Steuerrecht 104

Rechtsgrundlage bei Ausgaben 105

Rechtsmittelbelehrung 26

Rechtspflege

-
unentgeltliche 26
-
s. auch Justizbehörden

Rechtsschutz 26

-
s. auch Verfahrensgarantien

Rechtsstaat 1

Referendum

-
im Kanton 62
-
in der Gemeinde 116
-
Volksvorschlag als Referendum 63

Regalrechte 51

Regierungsrat 84-91

-
Aufgaben, Zuständigkeiten 86-91
-
ausserordentliche Gesamterneuerung 57
-
Ausstand 68
-
Beurteilung des Zustandekommens von Initiativen 59
-
Delegation 69
-
Stellung im Grossen Rat 83
-
Unvereinbarkeiten 68
-
Vertretung durch die Regierungsstatthalter 93
-
Volkswahl 56
-
Wählbarkeit 67

Regierungsratspräsident/in Wahl 77

Regierungsstatthalter/innen 93

-
Ausstand 68
-
Unvereinbarkeit 68
-
Wählbarkeit 67

Regionale Zusammenarbeit

-
Gemeinden 110a
-
Umsetzung Strategie für Agglomerationen 110a

Regionalgerichte 98, 99

Regionen

-
Europas 54
-
regionale Aufgabenerfüllung 3, 94, 110a
-
regional ausgewogene Wirtschaft 50
-
Berner Jura 5
-
andere regionale Minderheiten 4

Religion

-
Diskriminierungsverbot 10
-
Glaubens- und Gewissensfreiheit 14
-
konfessionelle Neutralität des
Unterrichts 43
-
s. auch Landeskirchen, Religionsgemeinschaften

Religionsgemeinschaften öffentlich-rechtliche Anerkennung 126

Revision s. Teilrevision, Totalrevision der Verfassung

Richterliche Behörden

-
s. Gerichtsbehörden

Richtlinie

-
Auftrag als Richtlinie 80
-
der Regierungspolitik 75

Rückwirkungsverbot 26

Schadenersatz

-
Enteignung 24
-
Freiheitsentzug 25
-
Haftung 71, 111

Schlichtungsbehörden 98

Schranken der Grundrechte 28

Schulen 43

Schulbildung s. Bildung

Schuldenbremse 101a, 101b

Schweizerische Eidgenossenschaft

-
s. Bund

Sicherheit

-
Arbeitssicherheit 39
-
öffentliche 37
-
soziale 38-70

Sitzgarantie Berner Jura

-
im Grossen Rat 73
-
im Regierungsrat 84
-
Wahlverfahren 85

Solidarität 8

Sonntagsruhe 47

Soziale Sicherheit 38-40

-
soziale Notlagen
-
Massnahmen ohne gesetzliche Grundlagen 91
-
Recht auf Hilfeleistung 29
-
Sozialrechte 29
-
Sozialziele 30

Sozialer Rechtsstaat 1

Sport 49

Sprachen 6

-
Diskriminierungsverbot 10
-
Berner Jura 3, 5, 6
-
andere Minderheiten 4
-
Personal französischer Sprache 92
-
Regierungsrat französischer Sprache 84
-
Sprachenfreiheit 15

Staatsanwaltschaft 97-100a

Staatsgewalt 1

Staatshaftung s. Haftung

Staatskanzlei 92

Staatsrechnung s. Geschäftsbericht

Staatsschreiber/in Wahl 77

Staatsverträge s. interkantonale und internationale Verträge

Standesinitiative 58, 79

Ständerat

-
Unvereinbarkeiten 68
-
Volkswahl 56
-
Wählbarkeit 67

Steueranlage

-
Gemeinden 113
-
Kanton 76
-
Steuererhöhungsbremse 101b

Steuern

-
Gemeindesteuern 113
-
Grundsätze der Besteuerung 104
-
Kantonale Steuern 105
-
Mittelbeschaffung 102
-
Kirchensteuer 125
-
Steuererhöhungsbremse 101c

Stimmrecht

-
Kanton 55
-
Auslandschweizer 55
-
Einwohnergemeinden 114
-
Landeskirchen 122

Stipendien s. Ausbildungsbeiträge

Strafgerichte 99

Strassenbau 34

-
Bauordnung 33

Streik 39

Suchtbekämpfung 41

Technologieförderung 31a3

Teilrevision der Verfassung

-
Initiative 58
-
obligatorische Volksabstimmung 61
-
Verfahren 127, 128, 134

Tierwelt 31

Totalrevision der Verfassung

-
Initiative 58
-
obligatorische Volksabstimmung 61
-
Verfahren 127, 129

Träger öffentlicher Aufgaben

-
Bindung an die Grundrechte 27
-
Haftung 71, 111

Treu und Glauben Schutz 11

Übergangs- und Schlussbestimmungen 130-135

Übergeordnetes Recht dringliche Einführung 88

Übertragung von öffentlichen Aufgaben

-
an Gemeinden 107
-
an Unterabteilungen 118
-
an andere Träger öffentlicher Aufgaben 95
-
s. auch Delegation

Umwelt

-
Abfälle 36
-
Bildung 42
-
Energieversorgung 35
-
Verkehr 34
-
Wasser 36

Unabhängigkeit der Gerichte 26, 97

Unentgeltliche Rechtspflege 26

Universität 44

Unmündigkeit

-
Ausschluss vom Stimmrecht 55
-
Geltendmachung der Grundrechte 27

Unschuldsvermutung 26

Unterabteilungen von Einwohnergemeinden 118

-
Gleichstellung mit den Gemeinden 107

Unterricht 43

-
Unterrichtsfreiheit 21

Unterschriften

-
Initiativen 58
-
fakultative Volksabstimmung 62
-
Sammeln für Petitionen 20

Untersuchungsbefugnisse parlamentarischer Kommissionen 81

Unvereinbarkeiten 68

Urteilsunfähigkeit Ausschluss vom Stimmrecht 55

Variantenabstimmungen

-
bei Totalrevision der Verfassung 129
-
bei anderen Vorlagen s. Eventualantrag

Verantwortlichkeit

-
der Mitglieder des Grossen Rates 82
-
s. Haftung

Vereinsfreiheit 19

Verfahrensgarantien 26

-
bei Freiheitsentzug 25
-
im Gerichtsverfahren 97
-
Schutz vor Willkür 11

Verfassung

-
Bindung an die Verfassung 66
-
Revision 127-129

Verfassungsgerichtsbarkeit 66

Verfassungsrat 129

Verfassungsrevision 127-129

-
Initiative 58
-
obligatorische Volksabstimmung 61

Verhältnismässigkeit Einschränkung von Grundrechten 28

Verhältniswahlverfahren 73

Verkehr 34

-
Motorfahrzeugsteuer 103

Vermögensgarantie Gemeinden 108

Vernehmlassungen

-
an Bundesbehörden
-
Stellungnahmen des Grossen Rates 79
-
Verabschiedung durch Regierungsrat 90
-
an kantonale Behörden
-
Durchführung 88
-
Einsichtsrecht 64
-
Teilnahmerecht 64

Verordnungen 88

Versammlungsfreiheit 19

Verträge s. interkantonale und internationale Verträge

Vertragsfreiheit 23

Vertretung des Kantons nach innen und aussen 90

Verursacherprinzip 31

Verwaltung s. kantonale Verwaltung

Verwaltungsgericht 100

-
Wahl der Präsidentin/des Präsidenten 77

Verwaltungsjustizbehörden

-
Regierungsrat 90
-
Regierungsstatthalter 93
-
Verwaltungsgericht 100

Verwaltungskreise 3, 93

Verwaltungsregionen 2, 5, 6, 93

Volksabstimmungen s. Volksrechte

Volksbegehren s. Initiativen

Volksrechte 55-65

-
Kanton
-
Abstimmungen 61-63
-
Initiativen 58-60
-
Stimmrecht 55
-
Volksvorschlag 63
-
Wahlen 56, 57
-
Amtsbezirke
-
Wahlen 93
-
Gemeinden
-
Abstimmungen 116
-
Initiativen 117
-
Stimmrecht 114
-
Wahlen 115
-
Landeskirchen
-
Stimmrecht 122
-
Wahlen 123, 125

Volkssouveränität 1

Volksvorschlag 63

Volkswahl s. Wahlen

Vollzugsbehörden

-
Regierungsrat 90
-
Regierungsstatthalter 93

Voranschlag

-
Beschluss 76
-
Schuldenbremse 101a, 101b
-
Notwendigkeit eines Voranschlagkredits 105
-
Verabschiedung 89

Vorstösse s. parlamentarische Vorstösse

Vorzensur 17

Wählbarkeit 67

Wahlen

-
durch das Volk
-
Amtsbezirke
-
andere Behörden 93
-
Regierungsstatthalter 93
-
Gemeinden
-
Gemeindeparlament 115
-
Gemeinderat 115
-
Kanton
-
Grosser Rat 56, 57, 73
-
Nationalrat 56
-
Regierungsrat 56, 57, 85
-
Ständerat 56
-
durch den Grossen Rat 77
-
durch den Regierungsrat 87
-
Landeskirchen 123, 125

Wahlkreise

-
Grossratswahlen 73
-
Regierungsratswahlen 85


Wahlverfahren

-
Grosser Rat 73
-
Regierungsrat 85
-
Ständerat 56

Wald 51

Wasser

-
Reinigung der Abwässer 36
-
Versorgung 35
-
Wasserregal 52

Wettbewerbsfähigkeit Bemessung der Steuern 104

Willkür Verbot 11

Wirtschaft 50

-
internationale Zusammenarbeit und
Hilfe 54
-
Kantonalbank 53
-
Land- und Forstwirtschaft 51
-
Raum- und Bauordnung 33
-
Wirtschaftsfreiheit 23

Wirtschaftsstrafgericht 99

Wissenschaftsfreiheit 21

-
Universität 44

Wohlfahrtsstaat s. soziale Sicherheit

Wohnsitz

-
Niederlassungsfreiheit 16
-
Stimmrecht 55, 114

Wohnung 40

-
Hausrecht 12
-
Recht auf Obdach in Notlagen 29
-
zu tragbaren Bedingungen 30

Wortprivileg Parlament 82

Zensur s. Vorzensur

Zentralverwaltung 92

Zivilgerichte 98

Zusammenarbeit

-
des Kantons
-
mit dem Bund 2
-
mit den anderen Kantonen 2
-
mit anderen Staaten 54
-
mit den Regionen Europas 54
-
der Gemeinden
-
mit anderen Gemeinden 110

Zuständigkeitskonflikte 79

Zweckverbände 110