Art. 1 Die Assoziation
Durch dieses Übereinkommen wird eine internationale Organisation mit dem Namen Europäische Freihandelsassoziation, im Folgenden «die Assoziation» genannt, errichtet.
0.632.31
AS 1960 590; BBl 1960 I 841
Übersetzung
Abgeschlossen in Stockholm am 4. Januar 1960
Konsolidierte Fassung des Vaduzer Abkommens vom 21. Juni 20011
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 20012
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 12. April 2002
In Kraft getreten am 1. Juni 2002
(Stand am 1. November 2021)
1 AS 2003 2685 Anhang XX
Die Republik Island,
das Fürstentum Liechtenstein,
das Königreich Norwegen
und
die Schweizerische Eidgenossenschaft
(im Folgenden «Mitgliedstaaten» genannt);
eingedenk des Abschlusses des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 4. Januar 1960 (im Folgenden «Übereinkommen» genannt) zwischen der Republik Österreich, dem Königreich Dänemark, dem Königreich Norwegen, der portugiesischen Republik, dem Königreich Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland;
eingedenk der Assoziation der Republik Finnland und deren Beitritt am 1. Januar 1986, sowie der Beitritte der Republik Island am 1. März 1970 und des Fürstentums Liechtenstein am 1. September 1991;
eingedenk der sukzessiven Übereinkommensaustritte seitens des Königreichs Dänemark und des Vereinigten Königreichs am 1. Januar 1973; der Republik Portugal am 1. Januar 1986; der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden am 1. Januar 1995;
eingedenk der Freihandelsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und Drittparteien andererseits;
in Bestätigung der hohen Priorität, welche den besonderen Beziehungen zwischen den EFTA-Staaten und der Erleichterung der Weiterführung ihrer guten Handelsbeziehungen mit der Europäischen Union, welche auf Annäherung, altbewährte gemeinsame Werte und europäische Identität gründen, beigemessen wird;
entschlossen, - unter Beachtung der Grundsätze des lauteren Wettbewerbs - die im Rahmen der Europäischen Freihandelsassoziation begründete Zusammenarbeit zu vertiefen, den freien Warenverkehr weiter zu erleichtern, schrittweise den freien Personenverkehr und die Liberalisierung von Dienstleistungen und Investitionen zu erreichen, die öffentlichen Beschaffungsmärkte in den EFTA-Staaten weiter zu öffnen und für einen angemessenen Schutz der Geistigen Eigentumsrechte zu sorgen;
aufbauend auf den jeweiligen Rechten und Pflichten, welche sich aus dem Abkommen zur Einrichtung der Welthandelsorganisation3 und anderen multinationalen und bilateralen Instrumenten der Zusammenarbeit ergeben;
in Anerkennung der Notwendigkeit der gegenseitigen Unterstützung der Handels- und Umweltpolitiken zum Zwecke der Erreichung des Ziels einer nachhaltigen Entwicklung;
in Bestätigung ihrer Verpflichtung, anerkannte Arbeitsmindeststandards zu befolgen, sowie ihrer Bestrebungen, solche Standards in den geeigneten multilateralen Gremien zu fördern und ihrer Überzeugung Ausdruck verleihend, dass Wirtschaftswachstum und Wirtschaftsentwicklung durch gesteigerten Handel und durch weitere Handelsliberalisierung zur Entwicklung dieser Standards das Ihre beizutragen vermögen;
haben das Folgende vereinbart:
Durch dieses Übereinkommen wird eine internationale Organisation mit dem Namen Europäische Freihandelsassoziation, im Folgenden «die Assoziation» genannt, errichtet.
Die Assoziation hat zum Ziel
4 Gestützt auf die mit dem Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (SR 0.631.112.514) errichtete Zollunion vertritt die Schweiz Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten (siehe AS 2013 2033; BBl 2013 1257, 1377).
Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle Abgaben mit gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten sind verboten. Dies gilt auch für Fiskalzölle.
1. Kein Mitgliedstaat erhebt für Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten, direkt oder indirekt, interne Steuern irgendeiner Art, zusätzlich zu denjenigen, die direkt oder indirekt auf gleichartige einheimische Produkte erhoben werden.
2. Darüber hinaus erhebt kein Mitgliedstaat für Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten interne Steuern irgendeiner Art, die indirekt geeignet sind, andere Produkte zu schützen.
3. Für Erzeugnisse, die in das Gebiet eines Mitgliedstaats ausgeführt werden, darf die Erstattung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf diesen Erzeugnissen direkt oder indirekt erhobenen Steuern.
Die Bestimmungen zu den Ursprungsregeln und den Methoden der administrativen Zusammenarbeit sind in Anhang A aufgeführt.
5 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses Nr. 2/2019 des Rates vom 14. Mai 2019, von der BVers genehmigt am 19. März 2021 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Nov. 2021 (AS 2021 645, 644; BBl 2021 344).
1. Die Mitgliedstaaten leisten einander in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Anhangs B Amtshilfe im Zollbereich, um die ordnungsgemässe Anwendung ihres Zollrechts sicherzustellen.
2. Anhang B findet auf alle Erzeugnisse Anwendung, unabhängig davon, ob sie unter die Bestimmungen des Übereinkommens fallen.
Mengenmässige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Massnahmen mit gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten sind verboten.
Im Hinblick auf die besonderen für die Landwirtschaft massgebenden Erwägungen finden die Artikel 2, 3, 4 und 7 sowie Kapitel IV über staatliche Beihilfen, Kapitel VI über Wettbewerbsregeln und Kapitel XII über das öffentliche Beschaffungswesen keine Anwendung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse nach den Kapiteln
1-24 des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 19837 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) oder nach Anhang X, vorbehältlich der Bestimmungen in:
6 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses Nr. 2/2012 des Rates vom 21. Juni 2012, von der BVers genehmigt am 13. März 2013 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2013 (AS 2013 2033, 2031; BBl 2013 1257, 1377).
8 Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses Nr. 2/2012 des Rates vom 21. Juni 2012, von der BVers genehmigt am 13. März 2013 und mit Wirkung für die Schweiz am 1. Juli 2013 (AS 2013 2033, 2031; BBl 2013 1257, 1377).
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind auf Fische und andere Meeresprodukte anwendbar.
1. Spezielle Bestimmungen über Saatgut sind in Anhang E aufgeführt.
2. Spezielle Bestimmungen über die biologische Landwirtschaft sind in Anhang F aufgeführt.
Die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten bezüglich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen werden im Anhang G geregelt.
Die Bestimmungen von Artikel 7 schliessen weder Verbote noch Beschränkungen bezüglich der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren aus, sofern sie aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit; der öffentlichen Ordnung oder öffentlichen Sicherheit; zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und der Umwelt; zum Schutz des nationalen Kulturgutes mit künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert; oder zum Schutz des Eigentums gerechtfertigt sind. Solche Verbote oder Beschränkungen dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine versteckte Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten darstellen.
1. Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Rat so frühzeitig wie möglich im Vorbereitungsstadium alle Entwürfe von technischen Vorschriften und Änderungen solcher Vorschriften.
2. Die Einzelheiten des Notifikationsverfahrens sind im Anhang H festgelegt.
Unbeschadet des Artikels 7 anerkennen die Schweiz einerseits, und Island, Liechtenstein sowie Norwegen andererseits, gegenseitig Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen, Konformitätskennzeichen und Konformitätserklärungen der Hersteller gemäss den Bestimmungen des Anhangs I.
1. Die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf staatliche Beihilfen richten sich nach Artikel XVI des GATT 19949 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen10, welche einen integralen Bestandteil dieser Übereinkommen bilden, soweit im Anhang Q nichts anderes vorgesehen ist.
2. Die Mitgliedstaaten enthalten sich in Übereinstimmung mit Artikel 36 dieses Übereinkommens im Verhältnis untereinander der Anwendung von Ausgleichsmassnahmen nach Teil V des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen.
3. Die Mitgliedstaaten überprüfen den Geltungsbereich dieses Kapitels im Hinblick auf eine Ausdehnung des Regimes staatlicher Beihilfen entsprechend der internationalen Entwicklung auf den Dienstleistungsbereich. Zu diesem Zweck wird dieses Kapitel einer jährlichen Prüfung unterzogen.
9 SR 0.632.20, Anhang 1 A.1
10 SR 0.632.20, Anhang 1 A.13
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich öffentliche Unternehmen der folgenden Praktiken enthalten:
2. Im Sinne dieses Artikels sind unter «öffentlichen Unternehmen» zentrale, regionale oder lokale Behörden, öffentliche Betriebe und jede sonstige Organisation zu verstehen, durch die ein Mitgliedstaat rechtlich oder tatsächlich die Einfuhr aus oder die Ausfuhr nach dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates kontrolliert oder merklich beeinflusst.
3. Die Bestimmungen von Absatz 1 des Artikels 18 sind auch auf die Tätigkeit öffentlicher oder vom Staat mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten ausgestatteter Unternehmen anwendbar, soweit dadurch nicht die Erfüllung bestimmter zugewiesener öffentlicher Aufgaben rechtlich oder tatsächlich behindert wird.
4. Absatz 3 dieses Artikels ist auch auf Anhang Q anwendbar. Die Mitgliedstaaten überprüfen den Geltungsbereich dieses Kapitels im Hinblick auf eine Ausdehnung des Subventionsregimes entsprechend der internationalen Entwicklung auf den Dienstleistungsbereich. Zu diesem Zweck wird dieses Kapitel einer jährlichen Prüfung unterzogen.
5. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass keine neuen Praktiken der in Absatz 1 dieses Artikels beschriebenen Art eingeführt werden.
6. Wo die Mitgliedstaaten nicht die erforderlichen gesetzlichen Befugnisse haben, auf die Tätigkeit der regionalen oder lokalen Behörden oder der von diesen abhängigen Unternehmen bestimmenden Einfluss zu nehmen, trachten sie dennoch zu erreichen, dass diese Behörden oder Unternehmen den Bestimmungen dieses Artikels nachkommen.
1. Die Mitgliedstaaten anerkennen, dass die folgenden Praktiken mit diesem Übereinkommen insoweit unvereinbar sind, als sie die vom Übereinkommen zu erwartenden Vorteile vereiteln:
2. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Praktik mit diesem Artikel unvereinbar ist, so kann sie gemäss dem in Artikel 47 festgelegten Verfahren Beratungen verlangen und unter den Voraussetzungen von Absatz 2 von Artikel 40 geeignete Massnahmen treffen im Hinblick auf Schwierigkeiten, die sich auf Grund der fraglichen Praktik ergeben.
1. Die Mitgliedstaaten erteilen und gewährleisten einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum. Sie treffen Massnahmen zum Schutze dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Artikels des Anhangs J und den darin erwähnten internationalen Übereinkommen.
2. Die Mitgliedstaaten gewähren den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die ihren eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel 3 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an Geistigem Eigentum11 (nachstehend «TRIPS-Abkommen» genannt).
3. Die Mitgliedstaaten gewähren den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die den Angehörigen eines jeden anderen Staates gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere dessen Artikel 4 und 5.
4. Die Mitgliedstaaten vereinbaren, auf Antrag eines Mitgliedstaates die in diesem Artikel und im Anhang J enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des Geistigen Eigentums zu überprüfen mit dem Ziel, das Schutzniveau weiter zu verbessern und Handelsverzerrungen, welche durch den gegenwärtigen Umfang des Schutzes des Geistigen Eigentums verursacht werden, zu vermeiden oder zu beseitigen.
11 SR 0.632.20, Anhang 1 C
1. Der freie Personenverkehr soll unter den Mitgliedstaaten sichergestellt werden gemäss den Bestimmungen in Anhang K und im Protokoll zu Anhang K über die Freizügigkeit zwischen der Schweiz und Liechtenstein.
2. Ziel dieses Artikels zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ist Folgendes:
Zur Herstellung der Freizügigkeit regeln die Mitgliedstaaten die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anlage 2 zu Anhang K und durch das Protokoll zu Anhang K über die Freizügigkeit zwischen Liechtenstein und der Schweiz, um insbesondere Folgendes zu garantieren:
Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die Aufnahme und Fortführung von beruflichen Aktivitäten als Angestellte oder Selbständigerwerbende zu erleichtern, ergreifen die Mitgliedstaaten die nötigen Massnahmen, wie festgelegt in Anlage 3 und im Protokoll zu Anhang K über die Personenfreizügigkeit zwischen Liechtenstein und der Schweiz betreffend die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Zeugnissen und anderen formalen Fähigkeitsnachweisen, sowie die Koordination von Gesetzen, Verordnungen oder Verwaltungsmassnahmen betreffend die Aufnahme und Fortführung von Aktivitäten durch angestellte und selbständigerwerbende Personen.
1. Im Rahmen und unter Vorbehalt dieses Abkommens unterliegt das Niederlassungsrecht von Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet wurden und ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben, keinen Beschränkungen. Dies gilt gleichermassen für die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Gesellschaften eines Mitgliedstaates, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates errichtet wurden.
Das Niederlassungsrecht beinhaltet das Recht zur Gründung, zum Erwerb und zur Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne von Absatz 2, unter den gleichen Voraussetzungen, die das Recht des Mitgliedstaates, in dem die Niederlassung errichtet wurde, für seine eigenen Unternehmen vorsieht, aber vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen.
2. Im Sinne dieses Kapitels bedeutet:
3. Die Anhänge L bis O enthalten spezifische Bestimmungen und Ausnahmen in Bezug auf das Niederlassungsrecht. Die Mitgliedstaaten trachten schrittweise danach, die aus dem Vorbehalt in den Anhängen L bis O resultierenden und noch verbleibenden Diskriminierungen zu beseitigen. Sie vereinbaren zudem, die vorliegende Bestimmung, einschliesslich der Anhänge, innerhalb zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens, welches das EFTA-Übereinkommen vom 21. Juni 2001 ergänzt, im Hinblick auf Reduktion und vollständige Beseitigung der noch verbleibenden Einschränkungen zu überprüfen.
4. Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens, welches das EFTA-Übereinkommen vom 21. Juni 2001 ergänzt, darf kein Mitgliedstaat, verglichen zur Behandlung der eigenen Gesellschaften neue oder weitere diskriminierende Massnahmen bezüglich Niederlassung und Geschäftstätigkeit der Gesellschaften eines anderen Mitgliedstaates einführen.
5. Abgesehen von den Bereichen, welche in den Anhängen L bis O enthalten sind, gewährt jeder Mitgliedstaat den Gesellschaften eines anderen Mitgliedstaates eine nicht weniger günstige Behandlung, als er Drittländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft gewährt. Vorbehaltlich einer Entscheidung durch den Rat verpflichten sich die Mitgliedstaaten ferner gegenseitig, die Vorteile aus Abkommen, welche ein Mitgliedstaat neu mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossen hat, auf den anderen Mitgliedstaat auszudehnen.
6. Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen und Ausnahmen in den Anhängen L und M wird das Niederlassungsrecht in den Bereichen Strassen-, Eisenbahn- und Luftverkehr durch die Bestimmungen des Artikels 35 und der Anhänge P und Q geregelt.
7. Das Niederlassungsrecht der natürlichen Personen bestimmt sich nach den Bestimmungen des Artikels 20, Anhang K und des Protokolls zum Anhang K über den Personenverkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz.
1. Im Rahmen des Anwendungsbereiches dieses Kapitels und unbeschadet der nachstehenden besonderen Bestimmungen:
2. Die Bestimmungen dieses Artikels schliessen nicht aus, dass ein Mitgliedstaat für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen und Agenturen von Gesellschaften auf seinem Hoheitsgebiet, die im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates nicht registriert sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher und technischer Unterschiede zwischen derartigen Zweigniederlassungen und Agenturen und den vergleichbaren Zweigniederlassungen und Agenturen der in seinem Hoheitsgebiet registrierten Gesellschaften gerechtfertigt ist. Diese unterschiedliche Behandlung geht nicht über das unbedingt Notwendige hinaus, soweit es sich aus derartigen rechtlichen oder technischen Gründen ergibt.
1. Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen schliesst dieses Kapitel das Recht der Mitgliedstaaten nicht aus, Massnahmen zu ergreifen, die aus aufsichtsrechtlichen Gründen erforderlich sind, um den Schutz von Investoren, Kontoinhabern, Versicherungsnehmern oder von Personen, gegenüber denen eine Verbindlichkeit auf Grund eines Treuhandgeschäfts besteht, oder die Integrität und Stabilität des Finanzsystems sicherzustellen. Diese Massnahmen dürfen Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten gegenüber den eigenen Gesellschaften nicht benachteiligen.
2. Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als verpflichte es einen Mitgliedstaat zur Offenlegung von Angaben über die Geschäfte und Rechnungsunterlagen einzelner Kunden oder sonstiger vertraulicher oder geschützter Informationen, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
1. Ein Mitgliedstaat, der einem bestehenden Vertrag oder einer Übereinkunft mit einem bestimmten Land zwecks Erfüllung der Anerkennung von Normen oder Kriterien für Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern beitritt, gibt einem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihm auszuhandeln.
2. Sofern ein Mitgliedstaat einseitig eine Anerkennung nach Absatz 1 gewährt, gibt er jedem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit nachzuweisen, dass die Berufserfahrung, Zulassungen oder Bescheinungen im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates erworben oder erfüllt sind. Diese sind anzuerkennen.
3. Ein Mitgliedstaat darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei der Anwendung von Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskriminierung zwischen verschiedenen Ländern oder eine verdeckte Beschränkung der Zulassung im Dienstleistungssektor darstellen würde.
1. Auf Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates keine Anwendung.
2. Dieses Kapitel und die auf Grund desselben getroffenen Massnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine besondere Regelung für ausländische Gesellschaften vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des Umweltschutzes gerechtfertigt sind.
3. Unter der Voraussetzung, dass Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung unter Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verdeckte Beschränkung für den Dienstleistungsverkehr darstellen würde, hindert dieses Übereinkommen nicht die Annahme oder Durchsetzung von Massnahmen eines Mitgliedstaates:
12 Massnahmen, die auf eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Massnahmen eines Mitgliedstaates im Rahmen seines Steuersystems, die (i) für gebietsfremde Dienstleistungserbringer in Anerkennung der Tatsache gelten, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die im Hoheitsgebiet des Mitglieds ihren Ursprung haben oder dort belegen sind, oder (ii) für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder die Erhebung von Steuern im Hoheitsgebiet des Mitglieds zu gewährleisten, oder (iii) für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um die Steuervermeidung oder Steuerhinterziehung zu verhindern, einschliesslich Massnahmen, welche die Einhaltung von Rechtsvorschriften gewährleisten, oder (iv) für Dienstleistungsnutzer gelten, die in dem oder von dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds aus erbracht werden, um die Besteuerung der Nutzer oder die Erhebung von Steuern aus Quellen im Hoheitsgebiet des Mitglieds zu gewährleisten, oder (v) unterscheiden zwischen Dienstleistungserbringern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungserbringern, in Anerkennung des Unterschiedes in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden oder vi) dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge in Bezug auf gebietsansässige Personen oder Niederlassungen oder verbundene Personen oder Niederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage des Mitglieds zu sichern. Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe in Art. 27 Ziff. 3 a) und in dieser Fussnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen des nationalen Rechts oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen des Mitglieds, das die Massnahme trifft, ausgelegt.
1. Im Rahmen dieses Kapitels bestehen für den Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich Niederlassung auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates keine Beschränkungen für eine Gesellschaft dieses Mitgliedstaates.
2. Der Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, welcher sich nicht auf die Niederlassung bezieht, wird in Übereinstimmung mit den internationalen Abkommen, zu deren Mitgliedern sie zählen, gewährleistet.
3. Die Mitgliedstaaten vereinbaren, die vorliegende Bestimmung binnen zweier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens, welches das EFTA-Übereinkommen vom 21. Juni 2001 ergänzt, zu überprüfen mit dem Ziel, den Anwendungsbereich für den Kapitalverkehr auszudehnen und schliesslich die noch verbleibenden Beschränkungen des Kapitalverkehrs zu beseitigen.
1. Im Rahmen und unter Vorbehalt dieses Abkommens unterliegt das Recht für die Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für natürliche Personen und Gesellschaften der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Dienstleistungserbringers ansässig sind, keinen Beschränkungen.
2. Im Sinne dieses Kapitels bedeutet der Ausdruck Dienstleistungen «Dienstleistungen» im Rahmen dieses Übereinkommens, die normalerweise gegen Entgelt erbracht werden
3. Die Anhänge L bis O enthalten spezifische Bestimmungen und Ausnahmen in Bezug auf das Dienstleistungsrecht. Die Mitgliedstaaten werden schrittweise die aus dem Vorbehalt in den Anhängen L bis O resultierenden und noch verbleibenden Diskriminierungen beseitigen. Sie vereinbaren zudem, die vorliegende Bestimmung, einschliesslich der Anhänge, innerhalb zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens, welches das EFTA-Übereinkommen vom 21. Juni 2001 ergänzt, im Hinblick auf Reduktion und vollständige Beseitigung der noch verbleibenden Einschränkungen zu überprüfen.
4. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens, welches das EFTA-Übereinkommen vom 21. Juni 2001 ergänzt, darf kein Mitgliedstaat, verglichen zur Behandlung der eigenen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer, neue oder weitere diskriminierende Massnahmen für Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer eines anderen Mitgliedstaates einführen.
5. Abgesehen von den Bereichen, welche in den Anhängen L bis O enthalten sind, gewährt jeder Mitgliedstaat den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderen Mitgliedstaates eine nicht weniger günstige Behandlung, als er unter gleichen Umständen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern von Drittländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft gewährt. Vorbehaltlich einer Entscheidung durch den Rat verpflichten sich die Mitgliedstaaten ferner gegenseitig, die Vorteile aus Abkommen, welche ein Mitgliedstaat neu mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossen hat, auf die anderen Mitgliedstaaten auszudehnen.
6. Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen und Ausnahmen in Anhang M, wird das Recht zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Strassen‑, Eisenbahn- und Luftverkehr durch die Bestimmungen des Artikels 35 und der Anhänge P und Q geregelt.
7. Die Erbringung und der Konsum von Dienstleistungen von natürlichen Personen nach Absatz 2 b) und c) werden durch die relevanten Bestimmungen von Artikel 20, Anhang K und das Protokoll zum Anhang K über den Personenverkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz in Übereinstimmung mit den hiermit aufgestellten Prinzipien geregelt.
Im Rahmen des Anwendungsbereiches dieses Kapitels und unbeschadet der nachstehenden besonderen Bestimmungen:
1. Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen schliesst dieses Kapitel das Recht der Mitgliedstaaten nicht aus, Massnahmen zu ergreifen, die aus aufsichtsrechtlichen Gründen erforderlich sind, um den Schutz von Investoren, Kontoinhabern, Versicherungsnehmern oder von Personen, gegenüber denen eine Verbindlichkeit auf Grund eines Treuhandgeschäfts besteht, oder die Integrität und Stabilität des Finanzsystems sicherzustellen. Diese Massnahmen dürfen natürliche Personen und Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten gegenüber den eigenen natürlichen Personen und Gesellschaften nicht benachteiligen.
2. Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als verpflichte es einen Mitgliedstaat zur Offenlegung von Angaben über die Geschäfte und Rechnungsunterlagen einzelner Kunden oder sonstiger vertraulicher oder geschützter Informationen, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
1. Die gegenseitige Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten von Diplomen, Bescheinigungen und anderen Nachweisen von formalen Qualifikationen und die Koordination von Bestimmungen über die Aufnahme und Ausübung von Tätigkeiten durch natürliche Personen, welche durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsakt in den Mitgliedstaaten festgelegt sind, bestimmt sich nach den relevanten Bestimmungen von Artikel 22, dessen Anhang K, dessen Anlage 3 und des Protokolls über den Personenverkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz.
2. Ein Mitgliedstaat, der einem bestehenden Vertrag oder einer Übereinkunft mit einem bestimmten Land zwecks Erfüllung der Anerkennung von Normen oder Kriterien für Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern beitritt, gibt einem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihm auszuhandeln.
3. Sofern ein Mitgliedstaat einseitig eine Anerkennung nach Absatz 2 gewährt, gibt er jedem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit nachzuweisen, dass die Berufserfahrung, Zulassungen oder Bescheinungen im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates erworben oder erfüllt sind. Diese sind anzuerkennen.
4. Ein Mitgliedstaat darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei der Anwendung von Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskriminierung zwischen verschiedenen Ländern oder eine versteckte Beschränkung des Dienstleistungshandels darstellen würde.
1. Auf Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates keine Anwendung.
2. Dieses Kapitel und die auf Grund desselben getroffenen Massnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine besondere Regelung für ausländische Dienstleistungserbringer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des Umweltschutzes gerechtfertigt sind.
3. Sofern diese Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer versteckten Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten führen, steht das Übereinkommen der Einführung oder Beibehaltung von Massnahmen durch einen Mitgliedstaat nicht entgegen:
13 Siehe Fussnote zu Art. 27 Ziff. 3 Bst. a)
Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als auferlege es den Mitgliedstaaten Verpflichtungen in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen.
Die Mitgliedstaaten liberalisieren den gegenseitigen Zugang zu ihren Verkehrsmärkten für die Beförderung von Passagieren und Gütern auf der Strasse, der Schiene und mit der Zivilluftfahrt entsprechend den Bestimmungen der Anhänge P und Q.
Antidumpingmassnahmen, Ausgleichsmassnahmen und Massnahmen, die sich gegen unzulässige Handelspraktiken von Drittstaaten richten, werden in Bezug auf die Mitgliedstaaten nicht angewendet.
1. Die Mitgliedstaaten bestätigen ihre Rechte und Pflichten gemäss dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen14 (GPA). Im Rahmen dieser Übereinkommen erweitern die Mitgliedstaaten den Geltungsbereich ihrer Verpflichtungen gemäss dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen mit dem Ziel, die Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte gemäss Anhang R fortzusetzen.
2. Zu diesem Zweck sichern die Mitgliedstaaten einen nicht diskriminierenden, transparenten und gegenseitigen Zutritt zu den eigenen Beschaffungsmärkten zu sowie einen auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung gestützten offenen und effektiven Wettbewerb.
Laufende Zahlungen im Zusammenhang mit dem Waren-, Personen-, Dienstleistungs- oder Kapitalverkehr gemäss der Definition in Artikel 28 zwischen Mitgliedstaaten im Rahmen der Bestimmungen dieses Übereinkommens sind von allen Beschränkungen befreit.
Keine Bestimmung dieses Übereinkommens hindert einen Mitgliedstaat daran, Massnahmen zu treffen:
1. Im Fall andauernder ernsthafter wirtschaftlicher, sozialer und umweltpolitischer Schwierigkeiten einer bestimmten Gegend oder eines Wirtschaftszweigs kann ein Mitgliedstaat im Einklang mit den Bestimmungen in Artikel 41 einseitig geeignete Massnahmen treffen.
2. Die Schutzmassnahmen sollen bezüglich Zweck und Dauer nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten erforderliche Mass hinausgehen. Bei der Wahl der Schutzmassnahmen ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, welche die Bestimmungen dieses Übereinkommens am wenigsten beeinträchtigen.
3. Die Schutzmassnahmen sind gegen alle Mitgliedstaaten zu richten.
4. Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die Anwendung besonderer Schutzklauseln gemäss Anhänge dieses Übereinkommens oder spezifischer Schutzklauseln nach Artikel 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft15.
15 SR 632.20 Anhang 1 A.3
1. Ein Mitgliedstaat, der nach Artikel 40 Schutzmassnahmen ergreifen will, unterrichtet umgehend die anderen Mitgliedstaaten durch den Rat und übermittelt alle zweckdienlichen Informationen.
2. Der Mitgliedstaat führt unverzüglich mit dem Rat Verhandlungen, um eine für alle annehmbare Lösung zu finden.
3. Der betroffene Mitgliedstaat wendet die Schutzmassnahmen erst nach Ablauf eines Monats nach der erfolgten Unterrichtung nach Absatz 1 an, ausser die Konsultationen nach Absatz 2 sind vor dieser Frist abgeschlossen worden. Schliessen aussergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Prüfung aus, so kann der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich die notwendigen Vorsichtsmassnahmen treffen.
4. Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet den Rat unverzüglich über die getroffenen Massnahmen und übermittelt alle zweckdienlichen Informationen.
5. Alle auf Grund dieses Artikels getroffenen Schutzmassnahmen sind alle drei Monate Gegenstand von Konsultationen im Rat ab dem Zeitpunkt derer Anwendung, insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung vor Ablauf der bestimmten Frist oder auf Einschränkung ihres Anwendungsbereichs.
Jeder Mitgliedstaat kann jederzeit den Rat ersuchen, solche Massnahmen zu überprüfen.
Die Mitgliedstaaten tauschen Meinungen und Informationen bezüglich der Implementierung dieses Übereinkommens und dem Einfluss der Integration auf das wirtschaftliche Geschehen in den Staaten sowie auf deren Wirtschafts- und Geldpolitiken aus. Zudem können sie makro-ökonomische Zustände, Politiken und Ansichten besprechen. Der Meinungs- und Informationsaustausch findet auf nicht verbindlicher Basis statt.
1. Dem Rat obliegt es,
2. Jeder Mitgliedstaat ist im Rat vertreten und verfügt über eine Stimme.
3. Der Rat kann beschliessen, jene Organe, Komitees und andere Ausschüsse zu schaffen, die er für erforderlich erachtet, um ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Diese Organe, Komitees und anderen Ausschüsse sind in Anhang S aufgezählt.
4. In Ausübung seiner Obliegenheiten gemäss Absatz 1 dieses Artikels kann der Rat Beschlüsse fassen, die für alle Mitgliedstaaten verbindlich sind und Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten.
5. Für Beschlüsse und Empfehlungen des Rates ist Einstimmigkeit erforderlich, sofern dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht. Beschlüsse oder Empfehlungen gelten als einstimmig, wenn kein Mitgliedstaat eine ablehnende Stimme abgibt. Beschlüsse und Empfehlungen, für die Stimmenmehrheit vorgesehen ist, erfordern die bejahende Stimme von drei Mitgliedstaaten.
6. Ändert sich die Zahl der Mitgliedstaaten, so kann der Rat beschliessen, die Zahl der erforderlichen Stimmen für Beschlüsse und Empfehlungen, für welche Stimmenmehrheit vorgesehen ist, neu festzusetzen.
Der Rat fasst Beschlüsse, um
1. Die Rechtsfähigkeit sowie Privilegien und Immunitäten, die im Zusammenhang mit der Assoziation von den Mitgliedstaaten anerkannt und gewährt werden, sind in einem Protokoll zu diesem Übereinkommen festzulegen.
2. Der Rat kann im Namen der Assoziation mit der Regierung jenes Staates, auf dessen Gebiet sich der Sitz der Assoziation befinden wird, ein Abkommen über die Rechtsfähigkeit sowie die Privilegien und Immunitäten abschliessen, die im Zusammenhang mit der Assoziation anerkannt und gewährt werden.
Sofern nicht an anderer Stelle in diesem Übereinkommen Bestimmungen über den Anwendungs- und Geltungsbereich bestehen, gilt dieses Kapitel für alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen ergeben.
1. Die Mitgliedstaaten bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen mittels Zusammenarbeit und Konsultation alle Anstrengungen, um eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung für jede Angelegenheit zu finden, welche die Durchführung dieses Übereinkommens beeinträchtigen könnte.
2. Jeder Mitgliedstaat kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung dieses Übereinkommens vor den Rat bringen. Im Hinblick auf eine einvernehmliche Lösung wird der Rat mit allen Informationen versorgt, welche für eine vertiefte Überprüfung der Angelegenheit bezüglich einer zufrieden stellenden Lösung nötig sind. Zu diesem Zweck überprüft der Rat alle Möglichkeiten für das gute Funktionieren dieses Übereinkommens.
3. Ein Treffen des Rates wird innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Konsultationsantrags stattfinden.
1. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat angewandte Massnahme das Übereinkommen verletze, und wurde die Streitigkeit nicht innerhalb von 45 Tagen nach Abschluss der Konsultationen gemäss Artikel 47 beigelegt, so kann die Streitigkeit von einem oder mehreren Vertragsstaaten, welche an ihr beteiligt sind, durch schriftliche Notifikation an die fehlbare Partei zum Gegenstand eines Schiedsgerichtsverfahrens gemacht werden. Eine Kopie dieser Notifikation wird allen Mitgliedstaaten zugestellt, damit diese entscheiden können, ob die Angelegenheit ihre Interessen erheblich berühre. Wird die Unterbreitung von Streitigkeiten über die gleiche Frage mit demselben Vertragsstaat von mehr als einem Mitgliedstaat beantragt, so entscheidet, sofern dies machbar ist, ein einziges Schiedsgericht über alle Streitigkeiten.
2. Einem an der Streitsache unbeteiligten Mitgliedstaat ist es durch Zustellung einer schriftlichen Notifikation an die streitenden Mitgliedstaaten gestattet, dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben zu unterbreiten, schriftliche Eingaben der an der Streitsache beteiligten Mitgliedstaaten zu erhalten, allen Verhandlungen beizuwohnen und mündliche Eingaben zu machen.
3. Der Schiedsspruch ist endgültig und für die an der Streitsache beteiligten Mitgliedstaatsparteien verbindlich. Diese leben dem Schiedsspruch unverzüglich nach.
4. Die Bestimmungen des Anhang T regeln die Errichtung und das Funktionieren des Schiedsgerichts sowie die Implementierung der Schiedssprüche.
1. Keine Bestimmung dieses Übereinkommens darf dahingehend ausgelegt werden, dass ein Mitgliedstaat von den Verpflichtungen, die er auf Grund von Abkommen mit Drittstaaten oder auf Grund von multilateralen Abkommen, in welchen er Partei ist, übernommen hat, befreit wäre.
2. Dieses Übereinkommen beeinträchtigt die auf die Mitgliedstaaten angewandten Regeln des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum16, die nordische Zusammenarbeit und die Zollunion zwischen der Schweiz und Liechtenstein17 in keiner Weise.
Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Sicherstellung der Erfüllung derjenigen Verpflichtungen, die sich aus diesem Übereinkommen ergeben. Sie enthalten sich aller Massnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.
1. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen ihre Rechtsvorschriften oder machen ihre Rechts‑, Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften sowie ihre gerichtlichen Urteile allgemeiner Anwendung auf andere Weise öffentlich zugänglich. Das Gleiche gilt auch für die internationalen Abkommen, welche das Funktionieren dieses Übereinkommens beeinflussen könnten.
2. Die Mitgliedstaaten beantworten spezifische Fragen unverzüglich und informieren einander auf Wunsch über Angelegenheiten, auf die im Absatz 1 Bezug genommen wird.
Die Vertreter, Delegierten und Sachverständigen der Mitgliedstaaten sowie die Beamten und anderen Bediensteten, welche im Rahmen dieses Übereinkommens handeln, sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit, Informationen, welche dem Berufsgeheimnis unterliegen, insbesondere Informationen über Unternehmen, deren Geschäftsbeziehungen oder deren Finanzstrukturen, nicht preiszugeben.
1. Die Anhänge, Anlagen und Protokolle zu diesem Übereinkommen bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Übereinkommens.
2. Die Anhänge zu diesem Übereinkommen sind die Folgenden:
3. Der Rat ist befugt, die Bestimmungen von Absatz 2 zu ändern.
4. Der Rat ist befugt, die Anhänge A, H, S, T, V, W und X sowie die Anlagen zu den Anhängen E, F, K, P, Q und R zu ändern, sofern in den Anhängen nichts anderes bestimmt wurde.
18 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses Nr. 2/2019 des Rates vom 14. Mai 2019, von der BVers genehmigt am 19. März 2021 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Nov. 2021 (AS 2021 645, 644; BBl 2021 344).
1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Signatarstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung Schwedens hinterlegt, die allen anderen Signatarstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt.
2. Die Regierung Norwegens handelt ab 17. November 1995 als Depositar.
3. Der Rat ist befugt, die Bestimmungen dieses Artikels zu ändern.
Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald alle Signatarstaaten ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt haben.
1. Jeder Staat kann diesem Übereinkommen beitreten, vorausgesetzt, dass der Rat seinem Beitritt durch Beschluss zustimmt und unter den Bestimmungen und Bedingungen, die in diesem Beschluss festgelegt sind. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt, welcher allen anderen Mitgliedstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt. Hinsichtlich eines beitretenden Staates tritt dieses Übereinkommen zu jenem Zeitpunkt in Kraft, der im Beschluss des Rates angegeben ist.
2. Der Rat kann über ein Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten und einem anderen Staat, einem Staatenverband oder einer internationalen Organisation verhandeln, das eine Assoziierung mit jenen gegenseitigen Rechten und Pflichten, jenem gemeinsamen Vorgehen und jenen besonderen Verfahren herstellt, die für angemessen erachtet werden. Solche Übereinkommen werden den Mitgliedstaaten zur Annahme unterbreitet und treten in Kraft, sofern sie von allen Mitgliedstaaten angenommen werden. Die Annahmeurkunden werden beim Depositar hinterlegt, der allen andern Mitgliedstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt.
3. Jeder diesem Übereinkommen beitretende Staat bemüht sich darum, Vertragspartei der zwischen den Mitgliedstaaten mit Drittstaaten, Staatenverbänden oder internationalen Organisationen abgeschlossenen Freihandelsabkommen zu werden.
1. Jeder Mitgliedstaat kann von diesem Übereinkommen zurücktreten, vorausgesetzt, dass er seinen Rücktritt zwölf Monate vorher schriftlich dem Hinterlegungsstaat mitteilt. Dieser hat die anderen Mitgliedstaaten davon zu unterrichten.
2. Bevor der Rücktritt in Kraft tritt, einigen sich die Mitgliedstaaten über geeignete Vorkehrungen und eine gerechte Aufteilung der mit dem Rücktritt in Verbindung stehenden Kosten.
Dieses Übereinkommen gilt für das Staatsgebiet der Mitgliedstaaten, mit Ausnahme der in Anhang U aufgeführten Gebiete.
Sofern in diesem Übereinkommen nicht anders festgehalten, hat der Rat zur Änderung der Bestimmungen dieses Übereinkommens einen Beschluss zu fassen, welcher den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit ihren internen Rechtsverfahren zur Genehmigung unterbreitet wird. Sofern nicht anders bestimmt, tritt die Änderung am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Genehmigungsurkunden durch die Mitgliedstaaten beim Hinterlegungsstaat in Kraft. Der Hinterlegungsstaat setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichnenden, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Stockholm am 4. Januar 1960, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, in einer einzigen Ausfertigung, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird, die allen anderen Signatarstaaten und allen beitretenden Staaten eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
Revidiert in Vaduz am 21. Juni 2001, in einer einzigen authentischen Fassung in englischer Sprache, welche bei der Regierung von Norwegen hinterlegt wird.
(Es folgen die Unterschriften)
19 Fassung gemäss Beschluss Nr. 6/2020 des Rates vom 8. Dez. 2020, von der BVers genehmigt am 19. März 2021 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Nov. 2021 (AS 2021 646, 644; BBl 2021 344).
(Art. 5)
1. Für die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Ursprungsregeln und die administrative Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten kommen Anlage I und die einschlägigen Bestimmungen von Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (das «PEM-Übereinkommen»)20 mit allfälligen nachfolgenden Änderungen zur Anwendung und werden unbeschadet von Artikel 15 des EFTA-Übereinkommens mutatis mutandis zu Bestandteilen des EFTA-Übereinkommens erklärt.
2. Sämtliche Verweise auf das «einschlägige Abkommen» in Anlage I und in den einschlägigen Bestimmungen von Anlage II des PEM-Übereinkommens sind als Verweise auf das EFTA-Übereinkommen auszulegen.
1. Unbeschadet von Artikel 1 gelten für die Zwecke des EFTA-Übereinkommens Erzeugnisse, die im Einklang mit den Bestimmungen von Anlage 1 dieses Anhangs (die «alternativen Regeln») die Präferenzursprungseigenschaft erlangen, ebenfalls als Erzeugnisse mit Ursprung in einem Mitgliedstaat.
2. Die alternativen Regeln gelten bis die Änderung des PEM-Übereinkommens in Kraft tritt.
Kapitel XVII des EFTA-Übereinkommens gilt für die Beilegung jeglicher Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung von Anlage I und der einschlägigen Bestimmungen von Anlage II des PEM-Übereinkommens.
1. Tritt ein Mitgliedstaat vom PEM-Übereinkommen zurück, notifiziert er dies umgehend den anderen Mitgliedstaaten und nimmt Verhandlungen über neue Ursprungsregeln für die Zwecke des EFTA-Übereinkommens auf.
2. Bis entsprechende neu verhandelte Ursprungsregeln in Kraft treten, bleiben die Ursprungsregeln in Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen von Anlage II des PEM-Übereinkommens, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten, anwendbar und die alternativen Regeln können für das EFTA-Übereinkommen weiterhin angewendet werden. Ab dem Zeitpunkt des Rücktritts sind die Ursprungsregeln in Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen von Anlage II des PEM-Übereinkommens und in den alternativen Regeln jedoch so auszulegen, dass die bilaterale Kumulierung ausschliesslich zwischen den Mitgliedstaaten zulässig ist.
Bis zur Anwendung der revidierten Regeln des PEM-Übereinkommens und unbeschadet von Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 3 von Anlage I des PEM-Übereinkommens kann für die Kumulierung ausschliesslich zwischen EFTA-Staaten, den Färöer-Inseln, der Europäischen Union, der Türkei, den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, Moldau, Georgien und der Ukraine eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung verwendet werden.
1. Als Alternative zu den Bestimmungen über die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen anerkennen die Mitgliedstaaten elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1. Mit Blick auf das digitalisierte System zur Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind die formalen Anforderungen für elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in Absatz 3 festgelegt. Die Zollbehörden des ausführenden und des einführenden Mitgliedstaates können weitere formale Anforderungen für elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 vereinbaren.
2. Jeder ausführende Mitgliedstaat informiert das EFTA-Sekretariat über die Bereitschaft zur Ausstellung elektronischer Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und über sämtliche technischen Probleme im Zusammenhang mit deren Einführung (Ausstellung, Vorlage und Prüfung elektronischer Bescheinigungen).
3. Falls die Zollbehörden des ausführenden und des einführenden Mitgliedstaates dies vereinbaren, sind Anhang IIIa Absätze 1 und 2 des PEM-Übereinkommens nicht anwendbar, wenn die Warenverkehrsbescheinigung elektronisch ausgestellt und bestätigt wird; die folgenden Bestimmungen gelten:
21 Anlage A zu Anhang A des Übereinkommens in englischer Originalsprache kann eingesehen werden auf der Internetseite der EFTA unter folgender Adresse: www.efta.int > Legal Texts > EFTA Convention > Annexes and Protocols. Eine deutsche Übersetzung der alternativen Ursprungsregeln ist in BBl 2021 346 veröffentlicht.
Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
(1) Die Mitgliedstaaten leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Anhang vorgesehen sind, Amtshilfe bei der Sicherstellung der ordnungsgemässen Anwendung des Zollrechts, insbesondere bei der Verhütung und der Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und bei Ermittlungen im Zollbereich.
(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Anhangs betrifft alle Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten, die für die Anwendung dieses Anhangs zuständig sind. Sie berührt nicht die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen. Sie betrifft ferner nicht Informationen, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag der Justizbehörden erlangt werden, es sei denn, dass Letztere der Weitergabe dieser Informationen zustimmen.
(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die Einhaltung des Zollrechts sicherzustellen, insbesondere Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstossen oder verstossen könnten.
(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob die aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats ausgeführten Waren ordnungsgemäss in ihr Gebiet eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.
(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften die Überwachung von
Die Mitgliedstaaten leisten einander von sich aus im Einklang mit ihren Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemässen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über
Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde im Einklang mit den für sie geltenden Vorschriften
die in den sachlichen Geltungsbereich dieses Anhangs fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. Artikel 6 Absatz 3 findet auf den Antrag auf Zustellung oder Bekanntgabe Anwendung.
(1) Amtshilfeersuchen nach diesem Anhang sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch der unverzüglichen schriftlichen Bestätigung bedürfen.
(2) Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt.
(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; die Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden des eigenen Mitgliedstaats handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern oder zweckdienliche Ermittlungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Gleiches gilt für die Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wird, wenn diese nicht alleine tätig werden kann.
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang mit den Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats.
(3) Ordnungsgemäss bevollmächtigte Beamte des einen Mitgliedstaats können im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat und unter den von diesem festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über Handlungen einholen, die gegen das Zollrecht verstossen oder verstossen könnten, welche die ersuchende Behörde zu den in diesem Anhang niedergelegten Zwecken benötigt.
(4) Beamte des einen Mitgliedstaats können im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat und unter den von diesem festgelegten Voraussetzungen bei auf dessen Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.
(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch Angaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellt werden.
(1) Die Mitgliedstaaten können Amtshilfe nach Massgabe dieses Anhangs ablehnen, sofern diese
(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.
(3) Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.
(1) Sämtliche Auskünfte nach Massgabe dieses Anhangs sind vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und geniessen den Schutz der für derartige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat.
(2) Personenbezogene Daten, d.h. alle Auskünfte, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen, dürfen nur ausgetauscht werden, wenn der empfangende Mitgliedstaat sich verpflichtet, für einen Schutz dieser Daten zu sorgen, der dem in diesem Fall im übermittelnden Mitgliedstaat geltenden Schutz mindestens gleichwertig ist.
(1) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Anhangs verwendet werden. Ersucht ein Mitgliedstaat darum, solche Auskünfte zu anderen Zwecken zu verwenden, so holt er vorher die schriftliche Zustimmung der Behörde ein, die die Auskünfte erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde auferlegten Beschränkungen. In derartigen Fällen können Auskünfte an die für die Bekämpfung des unerlaubten Drogenhandels unmittelbar zuständigen Stellen weitergegeben werden.
(2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei Gerichts‑ oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zuständige Behörde, welche diese Auskünfte erteilt hat, wird von einer derartigen Verwendung unverzüglich unterrichtet.
(3) Die Mitgliedstaaten können die nach Massgabe dieses Anhangs erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.
Beamten der ersuchten Behörde kann es gestattet werden, nach Massgabe der erteilten Genehmigung in Gerichts‑ oder Verwaltungsverfahren, die unter diesen Anhang fallende Angelegenheiten betreffen, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.
Die Mitgliedstaaten verzichten auf alle gegenseitigen Ansprüche auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Anhangs angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.
(1) Die Durchführung dieses Anhangs wird den Zolldienststellen der Mitgliedstaaten übertragen. Sie beschliessen alle zu seiner Durchführung notwendigen praktischen Massnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den geltenden Datenschutzbestimmungen Rechnung.
(2) Die Mitgliedstaaten konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen, die sie nach diesem Anhang erlassen. Sie tauschen durch das EFTA-Sekretariat insbesondere die Liste der zuständigen Behörden aus, die ermächtigt sind, im Sinne dieses Anhangs tätig zu werden.
Dieser Anhang steht der Durchführung etwaiger Amtshilfeabkommen, die zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern oder zwischen den EG-Mitgliedstaaten und den EFTA-Mitgliedstaaten und/oder Drittländern geschlossen worden sind oder geschlossen werden, nicht entgegen, sondern bildet eine Ergänzung dazu. Auch schliesst er eine im Rahmen solcher Abkommen vereinbarte weiterreichende Amtshilfe nicht aus.
23 Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses Nr. 2/2012 des Rates vom 21. Juni 2012, von der BVers genehmigt am 13. März 2013 und mit Wirkung für die Schweiz am 1. Juli 2013 (AS 2013 2033, 2031; BBl 2013 1257, 1377).
(Art. 11 des Übereinkommens)
Dieser Anhang gilt für Saatgut landwirtschaftlicher Arten, die Gegenstand der in der Anlage 1 aufgeführten Rechtserlasse sind.
1. Die Mitgliedstaaten anerkennen, dass die Anforderungen der in Anlage 1 Teil 1 aufgeführten Rechtserlasse zu den gleichen Ergebnissen führen.
2. Saatgut der in den Rechtserlassen gemäss Absatz 1 genannten Kulturarten darf unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 6 und 7 zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt und auf deren Gebiet in den freien Verkehr gebracht werden, wobei als Dokument zur Bescheinigung der Konformität mit den jeweiligen Gesetzen und Regelungen der Mitgliedstaaten das Etikett oder ein anderes in den genannten Gesetzen und Regelungen für das Inverkehrbringen vorgeschriebenes Dokument ausreicht.
3. Die Konformitätskontrollstellen sind in Anlage 2 aufgeführt.
1. Die Mitgliedstaaten anerkennen für Saatgut der in den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 Teil 2 genannten Kulturarten die in Absatz 2 genannten Bescheinigungen an, die von den in Anlage 2 genannten Stellen gemäss den Gesetzen und Regelungen der anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden.
2. Unter Bescheinigung im Sinne von Absatz 1 sind die Dokumente zu verstehen, die in den jeweiligen Gesetzen und Regelungen der Mitgliedstaaten für die Einfuhr von Saatgut gemäss Anlage 1 Teil 2 vorgeschrieben sind.
1. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Angleichung ihrer Gesetze und Regelungen für den Verkehr mit Saatgut der in den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 Teil 2 genannten und der in den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 Teile 1 und 2 nicht genannten Kulturarten.
2. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, bei Erlass einer neuen Rechtsvorschrift die Möglichkeit zu prüfen, diesen neuen Bereich in den vorliegenden Anhang einzubeziehen.
3. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, bei Änderung einer Rechtsvorschrift für einen den Bestimmungen dieses Anhangs unterliegenden Bereich deren Auswirkungen zu prüfen.
1. Der Rat setzt einen Saatgutausschuss (im Folgenden Ausschuss) ein, der mit allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Anhang betraut ist.
2. Der Ausschuss überprüft periodisch den Stand der Gesetze und Regelungen der Mitgliedstaaten in den vom vorliegenden Anhang betroffenen Bereichen.
3. Er unterbreitet dem Rat insbesondere Vorschläge zur Anpassung und Aktualisierung der Anlagen.
1. Die Mitgliedstaaten gestatten auf ihrem Gebiet den Verkehr mit Saatgut der im Gemeinsamen Sortenkatalog der Gemeinschaft genannten Sorten, sofern sie unter die Rechtserlasse gemäss Anlage 1 Teil 1 fallen.
2. Der Absatz 1 gilt nicht für genetisch veränderte Sorten.
3. Die Mitgliedstaaten melden einander die gestellten und die zurückgezogenen Anträge auf Zulassung und die Eintragung neuer Sorten in einen nationalen Sortenkatalog sowie deren Änderung. Sie übermitteln einander auf Antrag eine Kurzbeschreibung der wichtigsten Merkmale hinsichtlich der Verwendung neuer Sorten sowie der Merkmale, durch die sich die betreffende Sorte von anderen bekannten Sorten unterscheidet.
Sie halten den anderen Mitgliedstaaten die Unterlagen zur Einsicht offen, die für jede zugelassene Sorte eine Sortenbeschreibung enthält sowie eine klare Zusammenfassung der Tatbestände, auf die sich die Zulassung stützt. Bezüglich genetisch veränderter Sorten übermitteln die Mitgliedstaaten einander die Ergebnisse der Risikobewertung bei einer Freisetzung in die Umwelt.
4. Die Mitgliedstaaten können technische Beratungen miteinander führen, um die Kriterien zu bewerten, anhand derer eine Sorte bei einem der Mitgliedstaaten zugelassen ist. Gegebenenfalls wird der Ausschuss über die Ergebnisse dieser Beratungen unterrichtet.
5. Zur Vereinfachung des Austauschs der in Absatz 3 genannten Informationen nutzen die Mitgliedstaaten die bestehenden oder im Aufbau stehenden Systeme der elektronischen Datenübermittlung.
1. Die Mitgliedstaaten unterrichten einander über alle Ausnahmeregelungen für den Saatgutverkehr, die sie auf ihrem Gebiet oder einem Teil ihres Gebiets zu treffen gedenken. Bei kurzzeitigen oder unverzüglich zu treffenden Ausnahmeregelungen genügt eine nachträgliche Unterrichtung.
2. Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat beschliessen, den Verkehr mit Saatgut einer im Gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen Gemeinschaft geführten Sorte auf seinem Gebiet zu verbieten.
3. Die Bestimmungen von Absatz 2 gelten für die in den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 Teil 1 vorgesehenen Fälle.
4. Jeder Mitgliedstaat kann die Bestimmungen von Absatz 2 geltend machen:
5. Absatz 4 gilt entsprechend für Sorten von Kulturarten, die unter Rechtserlasse fallen, welche gemäss Artikel 4 nach Inkrafttreten dieses Anhangs in Anlage 1 Teil 1 aufgeführt werden.
6. Die Mitgliedstaaten können technische Beratungen zur Bewertung der Auswirkungen der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Ausnahmeregelungen auf diesen Anhang führen.
1. Unbeschadet des Artikels 10 gelten die Bestimmungen dieses Anhangs auch für auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats in Verkehr gebrachtes Saatgut aus einem anderen Land als einem Mitgliedstaat, wenn es von allen Mitgliedstaaten anerkannt wurde.
2. Die Liste der Drittstaaten gemäss Absatz 1, die Kulturarten und der Geltungsbereich dieser Anerkennung sind in Anlage 3 enthalten.
1. Zur nachträglichen Kontrolle von Saatgutproben aus auf den Gebieten der Mitgliedstaaten vermarkteten Partien können Vergleichsversuche durchgeführt werden.
2. Die Durchführung der Vergleichsversuche auf den Gebieten der Mitgliedstaaten steht im Ermessen des Ausschusses.
Die Mitgliedstaaten vereinbaren, dass die von einem Mitgliedstaat mit einem Drittstaat geschlossenen Gleichstellungsabkommen für die anderen keinerlei Verpflichtung zur Anerkennung der Berichte, Bescheinigungen, Bewilligungen und Kennzeichen einer Konformitätsbewertungsstelle dieses Drittstaates mit sich bringen, ausgenommen in den Fällen, in denen zwischen den Mitgliedstaaten eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.
24 Fassung gemäss Beschluss Nr. 3/2012 des Rates vom 2. Juli 2012, in Kraft für die Schweiz seit 2. Juli 2012 (AS 2012 4873).
Nationale Regelungen zu den folgenden, im EWR-Abkommen integrierten Erlassen:
1. Grundlegende Bestimmungen
2. Durchführungsbestimmungen25
25 Gegebenenfalls nur in Bezug auf Getreidesaatgut.
26 Unter Ausschluss von Saatgut von Landsorten, das zum freien Verkehr in der Schweiz zugelassen ist.
27 Heute: des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) (siehe AS 2012 3631).
28 Gegebenenfalls nur für Getreidesaatgut.
Nationale Regelungen zu den folgenden, im EWR-Abkommen integrierten Erlassen:
1. Grundlegende Bestimmungen
2. Durchführungsbestimmungen29
29 Gegebenenfalls unter Ausschluss von Getreidesaatgut.
30 Heute: des WBF (siehe AS 2012 3631).
31 Gegebenenfalls nur für Getreidesaatgut.
Die amtlichen EG- oder OECD-Verpackungsetiketten, die von den in Anlage 2 dieses Anhangs genannten Stellen ausgestellt werden, sowie der Internationale Orange Bericht oder der Internationale Grüne Bericht der ISTA oder ein gleichwertiger Saatgutanalysebericht für jede Saatgutpartie.
32 Fassung gemäss Beschluss Nr. 3/2012 des Rates vom 2. Juli 2012, in Kraft für die Schweiz seit 2. Juli 2012 (AS 2012 4873).
Island |
Ministry of Fisheries and Agriculture |
Liechtenstein |
Bundesamt für Landwirtschaft |
Norwegen |
Norwegian Food Safety Authority |
Schweiz |
Bundesamt für Landwirtschaft |
33 Fassung gemäss Beschluss Nr. 3/2012 des Rates vom 2. Juli 2012, in Kraft für die Schweiz seit 2. Juli 2012 (AS 2012 4873).
Die Anerkennung basiert bezüglich der Feldbesichtigung der Samenträgerbestände und der Saatgutkontrollen auf der Entscheidung 95/514/EG des Rates (ABl. L 296 vom 9.12.1995, S. 34), zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/162/EG des Rates (ABl. L 53 vom 24.2.1998, S. 21) sowie bezüglich der Kontrolle der Sortenerhaltungszüchtung auf der Entscheidung 97/788/EG des Rates (ABl. L 322 vom 25.11.1998, S. 39).
Argentinien
Australien
Belgien
Bulgarien
Chile
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Israel
Italien
Kanada
Kroatien
Lettland
Litauen
Luxemburg
Malta
Marokko
Neuseeland
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Slowakei
Slowenien
Spanien
Südafrika
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Uruguay
Vereinigtes Königreich
Vereinigte Staaten von Amerika
Zypern
(Art. 11 des Übereinkommens)
Unbeschadet ihrer Verpflichtungen in Bezug auf Erzeugnisse, die nicht aus den Ländern der Mitgliedstaaten stammen, sowie anderweitig geltender Rechtsvorschriften verpflichten sich die Parteien, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln zu fördern, die in den Mitgliedstaaten nach ökologischem Landbaumethoden erzeugt worden sind und die den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 entsprechen.
1. Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für pflanzliche Erzeugnisse und Lebensmittel, die nach ökologischem Landbaumethoden erzeugt worden sind und die den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 entsprechen.
2. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, den Geltungsbereich dieses Anhangs auf Tiere, tierische Erzeugnisse und Lebensmittel tierischen Ursprungs auszudehnen, sobald sie die entsprechenden Rechtserlasse verabschiedet haben.
1. Die Mitgliedstaaten erkennen an, dass die Rechtserlasse gemäss Anlage 1 dieses Anhangs gleichwertig sind. Die Mitgliedstaaten können vereinbaren, bestimmte Aspekte oder Erzeugnisse von der Gleichwertigkeitsregelung auszuschliessen. Sie legen dies in Anlage 1 fest.
2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei der Entwicklung der Rechtserlasse, die speziell die Erzeugnisse gemäss Artikel 2 betreffen, Gleichwertigkeit gewährleistet ist.
1. Die Mitgliedstaaten treffen nach ihren einschlägigen internen Verfahren die erforderlichen Massnahmen, damit die Erzeugnisse gemäss Artikel 2, sofern sie den in Anlage 1 genannten Rechtserlassen des jeweils anderen Mitgliedstaates entsprechen, eingeführt und in den Verkehr gebracht werden können.
2. Dies umfasst den Zugang zu den jeweiligen für ökologische Erzeugnisse verwendeten Konformitätszeichen, offiziellen Logos oder nationalen Marken im Zusammenhang mit allen in Artikel 2 genannten Produkten, die den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 des jeweils anderen Mitgliedstaates entsprechen.
1. Im Interesse einer Regelung, mit der die Neuetikettierung der unter diesen Anhang fallenden ökologischen Erzeugnisse vermieden werden kann, tragen die Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen Rechtserlassen dafür Sorge, dass
2. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die aus dem Gebiet der jeweils anderen Partei eingeführten Erzeugnisse die in den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 festgelegten Etikettierungsanforderungen erfüllen müssen.
1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Einfuhrvorschriften, die sie auf ökologische Erzeugnisse aus Drittländern anwenden, gleichwertig sind.
2. Um zu gewährleisten, dass Drittländer nach gleichwertigen Kriterien anerkannt werden, konsultieren sich die Mitgliedstaaten, bevor sie ein Drittland anerkennen und in ein Verzeichnis, das zu diesem Zweck in ihren Rechtserlassen festgelegt wird, aufnehmen.
Die Mitgliedstaaten teilen sich gegenseitig insbesondere Folgendes mit:
1. Der Rat setzt einen Ausschuss für ökologische Erzeugnisse ein, nachfolgend «Ausschuss» genannt, der alle Fragen im Zusammenhang mit diesem Anhang und seiner Durchführung prüft.
2. Der Ausschuss prüft regelmässig die Entwicklung der unter diesen Anhang fallenden Rechtserlasse der Mitgliedstaaten. Er ist insbesondere dafür zuständig,
Geltende Rechtsvorschriften in den EWR und EFTA-Staaten
Nationale Rechtsvorschriften erlassen in Durchführung der nachfolgenden EU-Erlasse, wie sie in das EWR-Abkommen aufgenommen worden sind:
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 198 vom 22.7.1991 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1900/98 der Kommission vom 4. September 1998 (ABl. L 247 vom 5.9.1998, S. 6);
Verordnung (EWG) Nr. 94/92 der Kommission vom 14. Januar 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhren aus Drittländern gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 11 vom 17.1.1992, S. 14);
Verordnung (EG) Nr. 3457/97 der Kommission vom 30. November 1992 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern in die Gemeinschaft gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 350 vom 1.12.1992, S. 34);
Verordnung (EWG) Nr. 207/93 der Kommission vom 29. Januar 1993 zur Festlegung des Inhalts des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sowie der Durchführungsvorschriften zu deren Artikel 5 Absatz 4 (ABl. Nr. L 25 vom 2.2.1993, S. 5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 345/97 der Kommission (ABl. L 58 vom 27.2.1997, S. 38).
Geltende schweizerische Rechtsvorschriften
Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die entsprechende Kennzeichnung der pflanzlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung), zuletzt geändert am 23. August 2000 (AS 2000 2491);
Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements34 vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft, zuletzt geändert am 23. August 2000 (AS 2000 2508).
Von der Gleichwertigkeitsregelung ausgeschlossen sind:
Schweizerische Erzeugnisse, deren Bestandteile im Zuge der Umstellung auf den ökologischen Landbau gewonnen wurden.
34 Heute: des WBF (siehe AS 2012 3631).
Durchführungsvorschriften:
(Art. 12 des Übereinkommens)
Die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten bezüglich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen werden durch das WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen35 geregelt.
35 SR 0.632.20, Anhang 1A.4
(Art. 14 des Übereinkommens)
Für diesen Anhang gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. «Erzeugnis»: Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden, und landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschliesslich Fischprodukte.
2. «Dienst»: eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.
Im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck
Dieser Anhang findet keine Anwendung auf:
3. «Technische Spezifikation»: Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschliesslich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren.
Unter den Begriff «technische Spezifikation» fallen ferner die Herstellungsmethoden und -verfahren für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, für die Arzneimittel sowie die Herstellungsmethoden und ‑verfahren für andere Erzeugnisse, sofern sie die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen.
4. «Sonstige Vorschrift»: eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können.
5. «Vorschrift betreffend Dienste»: eine allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den Aktivitäten der unter Ziffer 2 genannten Dienste und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, unter Ausschluss von Regelungen, die nicht speziell auf die unter dieser Ziffer definierten Dienste abzielen.
Dieser Anhang gilt nicht für Vorschriften betreffend Telekommunikationsdienste. Als «Telekommunikationsdienst» im Sinne dieses Absatzes gelten Dienste, welche ganz oder teilweise aus der Übertragung und der Weiterleitung von Signalen in einem Telekommunikationsnetz durch Telekommunikationsprozesse bestehen, mit Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen.
Dieser Anhang gilt nicht für Vorschriften über Finanzdienstleistungen, wie Wertpapierdienstleistungen, Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, Bankdienstleistungen, Tätigkeiten im Zusammenhang mit Pensionsfonds und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Termin- oder Optionsgeschäften.
Dieser Anhang gilt nicht für Vorschriften, die von geregelten Märkten (Wertpapierdienstleistungen), anderen Märkten oder Stellen, die auf diesen Märkten Clearing- oder Abrechnungsaufgaben wahrnehmen, erlassen werden oder hierfür gelten; ausgenommen hiervon ist Artikel 2 Ziffer 3 dieses Anhangs.
Im Sinne dieser Definition
6. «Norm»: technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehend genannten Kategorien fällt:
7. «Technische Vorschrift»: technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, einschliesslich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem grossen Teil dieses Staates verbindlich ist, sowie - vorbehaltlich der in Artikel 4 dieses Anhangs genannten Bestimmungen - die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden.
Technische De-facto-Vorschriften sind insbesondere:
Dies betrifft die technischen Vorschriften, die von den durch die Mitgliedstaaten benannten Behörden festgelegt werden und in einer vom Rat vor dem Inkrafttreten dieses Anhang zu erstellenden Liste aufgeführt sind.
Änderungen dieser Liste werden nach demselben Verfahren vorgenommen.
8. «Entwurf einer technischen Vorschrift»: Wortlaut einer technischen Spezifikation oder einer sonstigen Vorschrift oder einer Vorschrift betreffend Dienste einschliesslich Verwaltungsvorschriften, der ausgearbeitet worden ist, um diese als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und der sich im Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind.
Dieser Anhang gilt nicht für Massnahmen, die die Mitgliedstaaten zum Schutz von Personen, insbesondere der Arbeitnehmer, bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich halten, sofern diese Massnahmen keine Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben.
1. Vorbehaltlich des Artikels 4 übermitteln die Mitgliedstaaten dem Rat unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, sofern es sich nicht um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt; in diesem Fall reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Sie unterrichten den Rat gleichzeitig in einer Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor:
2. Die Mitgliedstaaten können bei dem Mitgliedstaat, der einen Entwurf einer technischen Vorschrift unterbreitet hat, Bemerkungen vorbringen, die dieser Mitgliedstaat bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift so weit wie möglich berücksichtigt.
3. Die Mitgliedstaaten teilen dem Rat unverzüglich den endgültigen Wortlaut einer technischen Vorschrift mit.
4. Die auf Grund dieses Artikels übermittelten Informationen gelten nicht als vertraulich, es sei denn, dies wird von dem notifizierenden Mitgliedstaat ausdrücklich beantragt. Ein solcher Antrag ist zu begründen. Der Ausschuss und die nationalen Behörden können im Fall eines solchen Antrags die Sachverständigenmeinung natürlicher oder juristischer Personen einholen, die gegebenenfalls im privaten Sektor tätig sind; sie lassen dabei die nötige Vorsicht walten.
1. Die Mitgliedstaaten nehmen den Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäss Artikel 2 Absatz 1 beim Rat an.
2. Die Mitgliedstaaten nehmen
nach Eingang der Mitteilung gemäss Artikel 2 Absatz 1 beim Rat an, wenn ein anderer Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Eingang eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Massnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr oder den freien Verkehr von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiber im Rahmen des Gebiets der Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten.
3. Die ausführlichen Stellungnahmen der Mitgliedstaaten zu den Entwürfen von Vorschriften betreffend Dienste dürfen nicht die kulturpolitischen Massnahmen, insbesondere im Bereich der audiovisuellen Medien, berühren, die gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen unter Berücksichtigung ihrer sprachlichen Vielfalt, der nationalen und regionalen Besonderheiten sowie ihres Kulturerbes getroffen werden.
4. Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet den Rat über die Massnahmen, die er auf Grund der ausführlichen Stellungnahmen zu ergreifen beabsichtigt.
5. Im Hinblick auf die Vorschriften betreffend Dienste nennt der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls die Gründe, aus denen die ausführlichen Stellungnahmen nicht berücksichtigt werden können.
6. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat
7. Der Mitgliedstaat begründet in der in Artikel 2 genannten Mitteilung die Dringlichkeit der betreffenden Massnahmen. Die Gründe für die dringenden Massnahmen sind im Einzelnen klar darzulegen; dabei ist besonders auf die Unvorhersehbarkeit und den Ernst der Gefahr einzugehen, der die zuständigen Behörden gegenüberstehen, sowie auf die unbedingte Notwendigkeit, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Der Ausschuss äussert sich binnen kürzester Frist zu dieser Mitteilung. Bei missbräuchlicher Anwendung dieses Verfahrens trifft er die erforderlichen Massnahmen.
1. Die Artikel 2 und 3 gelten nicht für Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten oder für freiwillige Vereinbarungen, durch die die Mitgliedstaaten die Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in Kraft gesetzt werden.
2. Artikel 3 gilt nicht für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf ein Herstellungsverbot erlassen, sofern diese Bestimmungen den freien Warenverkehr nicht behindern.
3. Artikel 3 gilt nicht für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder für Vorschriften betreffend Dienste im Sinne des Artikels 1 Ziffer 7 dritter Gedankenstrich.
1. Der Rat bestimmt einen Ausschuss, welcher für die Durchführung und die korrekte Anwendung dieses Anhangs verantwortlich ist.
2. Zu diesem Zweck kann der Ausschuss dem Rat Empfehlungen unterbreiten.
3. Der Ausschuss kann dem Rat insbesondere die Anpassung der Bestimmungen dieses Anhangs empfehlen.
4. Zur Untersuchung von Fragen im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft trifft sich der Ausschuss in besonderer Zusammensetzung.
36 Fassung gemäss Ziff. 2 des Beschlusses Nr. 2/2009 des Rates vom 16. Juni 2009 (AS 2010 4063). Bereinigt gemäss Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2011 des Rates vom 31. März 2011 (AS 2011 2983) und Nr. 1/2013 vom 4. Dez. 2013, in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Dez. 2013 (AS 2014 2263).
(Art. 15)
Inhaltsverzeichnis
1. Grundlegende Bestimmungen
2. Anlage 1: Benennende Behörden
1. Die Schweiz und die EWR-EFTA-Staaten anerkennen gegenseitig die von den gemäss Artikel 6 anerkannten Konformitätsbewertungsstellen ausgestellten Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätskennzeichen sowie die Konformitätserklärungen des Herstellers, mit denen die Übereinstimmung mit den Anforderungen des beziehungsweise der anderen Mitgliedstaaten in den in Artikel 3 genannten Bereichen bescheinigt wird.
2. Zur Vermeidung doppelter Verfahren in den Fällen, in denen die schweizerischen Anforderungen mit denen des EWR als gleichwertig beurteilt werden, anerkennen die Schweiz und die EWR-EFTA-Staaten gegenseitig die von den gemäss Artikel 6 anerkannten Konformitätsbewertungsstellen ausgestellten Berichte, Bescheinigungen und Zulassungen sowie die Konformitätserklärungen des Herstellers, mit denen die Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Anforderungen in den in Artikel 3 genannten Bereichen bescheinigt wird. In den Berichten, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätserklärungen des Herstellers wird insbesondere angegeben, dass die betreffenden Produkte mit den im EWR geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmen. Die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgeschriebenen Konformitätskennzeichen sind auf den Waren anzubringen, die im Gebiet dieses Mitgliedstaats in Verkehr gebracht werden.
3. Der unter Artikel 10 eingesetzte Ausschuss legt fest, in welchen Fällen Absatz 2 Anwendung findet.
1. Für die Zwecke dieses Anhangs bedeuten:
2. Zur Bestimmung der Bedeutung der in dieser Konvention verwendeten allgemeinen Begriffe der Konformitätsbewertung können die von der Internationalen Organisation für Normung (ISO) und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) festgelegten Begriffsbestimmungen herangezogen werden.
1. Der Geltungsbereich dieses Anhangs ist mit demjenigen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen37 identisch, wie zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemischten Ausschusses Nr. 1/2012 vom 17. Dezember 201238.
2. Wird der Inhalt des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen angepasst, erwägen die Parteien dieses Abkommens eine entsprechende Anpassung dieses Anhangs.
37 SR 0.946.526.81; ABl L 114, 30.4.2002, S. 369.
38 ABl. L 136 23.5.2013, S. 17.
1. Für die Schweiz sind die relevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften unter diesem Anhang im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen aufgeführt.
2. Für die EWR-EFTA-Staaten sind die relevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften unter diesem Anhang im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgeführt.
3. Wenn die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz beide zum Schluss kommen, dass ihre jeweilige Gesetzgebung gleichwertig ist, dann wird die Schweizer Gesetzgebung auch als gleichwertig mit der EWR-Gesetzgebung beurteilt.39
39 Betreffend die als gleichwertig beurteilte Gesetzgebung, siehe Abs. 2 von Art. 1 des MRA EG-Schweiz.
Die Bestimmungen des Anhangs gelten für Produkte, die von diesem Anhang erfasst sind, unabhängig von ihrem Ursprung.
40 Gemäss Änderung durch Beschluss Nr. 1/2007 vom 23. April 2007 des unter Anhang I eingesetzten Ausschusses.
Die Konformitätsbewertungsstellen, die unter dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen oder unter dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum notifiziert oder akzeptiert wurden, werden unter diesem Anhang anerkannt. Informationen zu diesen Konformitätsbewertungsstellen werden auf der Website des EFTA-Sekretariats verfügbar gemacht.41
41 http://www.efta.int/mra/recognised-cabs
1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre benennenden Behörden über die erforderlichen Befugnisse und die erforderliche fachliche Kompetenz zur Benennung oder zur Rücknahme der Benennung, zur Aussetzung oder zum Widerruf der Aussetzung der Benennung der in Artikel 6 definierten anerkannten Konformitätsbewertungsstellen verfügen.
2. Die benennenden Behörden für die verschiedenen vom Abkommen erfassten Produktbereiche sind in Anlage 1 zu diesem Anhang aufgeführt.
1. Jeder Mitgliedstaat hat das Recht, in Ausnahmefällen die fachliche Kompetenz der in Artikel 6 definierten Konformitätsbewertungsstellen anzufechten. Eine solche Anfechtung ist in einem an die anderen Mitgliedstaaten gerichteten Schreiben mit objektiven und sachdienlichen Argumenten zu begründen.
2. Sind die Mitgliedstaaten hierüber uneinig und wird diese Uneinigkeit durch den in Artikel 10 erwähnten Ausschuss bestätigt, so nehmen die Mitgliedstaaten unter Beteiligung der betroffenen zuständigen Behörden eine gemeinsame Überprüfung der fachlichen Kompetenz der betreffenden Konformitätsbewertungsstelle auf Grund der vorgeschriebenen Anforderungen vor. Der Ausschuss berät über das Ergebnis der Überprüfung mit dem Ziel, so bald wie möglich zu einer Lösung zu gelangen.
3. Jeder Mitgliedstaat stellt wie verlangt sicher, dass die seiner Zuständigkeit unterstellten Konformitätsbewertungsstellen verfügbar sind, ihre fachliche Kompetenz auf Grund der vorgeschriebenen Anforderungen überprüfen zu lassen.
4. Sofern der Ausschuss nichts anderes beschliesst, wird die Benennung der betreffenden Konformitätsbewertungsstelle von der zuständigen benennenden Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die Uneinigkeit festgestellt wurde, bis zu einer Einigung im Ausschuss ausgesetzt.
1. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit dem Ziel zusammen, eine zufriedenstellende Anwendung dieses Anhangs sicherzustellen.
2. Die benennenden Behörden vergewissern sich mit geeigneten Mitteln, dass die ihrer Zuständigkeit unterstellten Konformitätsbewertungsstellen die allgemeinen Grundsätze für die Benennung gemäss den in Artikel 4 erwähnten anwendbaren Bestimmungen beachten.
3. Die anerkannten Konformitätsbewertungsstellen werden von den benennenden Behörden dazu angehalten, in geeigneter Weise zusammen zu arbeiten, um sicherzustellen, dass die in Artikel 4 enthaltenen Konformitätsbewertungsverfahren einheitlich und korrekt angewandt werden.
1. Für die Verwaltung des Anhangs und dessen ordnungsgemässes Funktionieren gibt der auf Grund von Artikel 43 Absatz 3 der Konvention eingesetzte Ausschuss Empfehlungen ab und fasst in den in diesem Anhang vorgesehenen Fällen Beschlüsse. Er kann Experten, Berater oder sektorielle Arbeitsgruppen beiziehen. Er beschliesst einvernehmlich.
2. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Modalitäten für die Einberufung der Sitzungen, die Ernennung des Vorsitzenden und die Festlegung seines Mandats enthält.
3. Der Ausschuss tritt bei Bedarf zusammen. Jeder Mitgliedstaat kann die Einberufung einer Sitzung verlangen.
4. Der Ausschuss kann Absatz 1 von Artikel 3 dieses Anhangs sowie die entsprechende Anlage ändern.
5. Der Vorsitzende des Ausschusses informiert den Rat unverzüglich über alle gefassten Beschlüsse.
1. Die Mitgliedstaaten tauschen zweckdienliche Informationen über die Umsetzung und Anwendung dieses Anhangs aus.
2. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über beabsichtigte Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für diesen Anhang von Bedeutung sind, und notifiziert den anderen Mitgliedstaaten die neuen Bestimmungen schriftlich spätestens sechzig Tage vor deren Inkrafttreten.
3. Sofern die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorsehen, dass bestimmte Informationen von einer in ihrem Gebiet ansässigen Person für die zuständige Behörde zur Verfügung gehalten werden müssen, kann die zuständige Behörde sich auch an die zuständige Behörde der anderen Mitgliedstaaten oder direkt an den Hersteller oder gegebenenfalls an seinen im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten ansässigen Bevollmächtigten wenden, um diese Informationen zu erhalten.
4. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten über die in seinem Gebiet getroffenen Schutzmassnahmen.
Jeder Mitgliedstaat kann den Ausschuss nach Artikel 10 mit Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Anhangs befassen. Dieser bemüht sich um die Beilegung der Streitigkeiten. Dem Ausschuss werden alle zweckdienlichen Informationen zur Verfügung gestellt, die für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung erforderlich sind. Zu diesem Zweck prüft der Ausschuss alle Möglichkeiten, die es erlauben, ein ordnungsgemässes Funktionieren dieses Anhangs aufrechtzuerhalten.
Die Mitgliedstaaten vereinbaren, dass Abkommen über die gegenseitige Anerkennung, die von einem Mitgliedstaat mit einem Drittland geschlossen werden, für die anderen Mitgliedstaaten keinerlei Verpflichtung zur Anerkennung der Konformitätserklärungen des Herstellers sowie der Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Kennzeichen einer Konformitätsbewertungsstelle dieses Drittlandes mit sich bringt, ausgenommen in den Fällen, in denen zwischen den Mitgliedstaaten eine ausdrückliche Vereinbarung hierüber getroffen wurde.
Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein anderer Mitgliedstaat entweder die Bestimmungen dieses Anhangs nicht einhält oder von einer Aussetzung der Anwendung paralleler Bestimmungen eines Abkommens mit der Europäischen Gemeinschaft betroffen ist, so kann er nach Konsultation im Ausschuss die Anwendung der Anlage I ganz oder teilweise aussetzen.
Die Mitgliedstaaten erkennen die gemäss den Bestimmungen des Anhangs ausgestellten Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen, Konformitätskennzeichen und Konformitätserklärungen des Herstellers weiter an, sofern:
42 Die Regierung von Liechtenstein ist befugt, künftig die geeigneten nationalen Verwaltungsgremien als Konformitätsbewertungsstellen zu bezeichnen.
In dieser Anlage sind die benennenden Behörden der Mitgliedstaaten für die folgenden Produktbereiche aufgeführt:
EWR-EFTA-Staaten
Island: |
Ministry of Social Affairs |
Liechtenstein: |
Die Regierung von Liechtenstein |
Norwegen: |
Ministry of Labour and Social Inclusion |
Schweiz: |
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) |
EWR-EFTA-Staaten
Island: |
Ministry of Social Affairs |
Liechtenstein: |
Die Regierung von Liechtenstein |
Norwegen: |
Ministry of Justice and the Police Für persönliche Schutzausrüstung im Bereich der Seefahrt: Ministry of Trade and Industry |
Schweiz: |
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) |
EWR-EFTA-Staaten
Island: |
Ministry of Business Affairs |
Liechtenstein: |
Die Regierung von Liechtenstein |
Norwegen: |
Ministry of Children and Equality |
Schweiz: |
Bundesamt für Gesundheit (BAG) |
EWR-EFTA-Staaten
Island: |
Ministry of Health and Social Security |
Liechtenstein: |
Die Regierung von Liechtenstein |
Norwegen: |
Ministry of Health and Care Services |
Schweiz: |
Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut |
EWR-EFTA-Staaten
Island: |
Ministry of Social Affairs |
Liechtenstein: |
Die Regierung von Liechtenstein |
Norwegen: |
Ministry of Local Government and Regional Development |
Schweiz: |
Bundesamt für Umwelt (BAFU) |
EWR-EFTA-Staaten
Island: |
Ministry of Social Affairs |
Liechtenstein: |
Die Regierung von Liechtenstein |
Norwegen: |
Ministry of Justice and the Police |
Schweiz: |
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) |
EWR-EFTA-Staaten
Island: |
Ministry of Social Affairs |
Liechtenstein: |
Die Regierung von Liechtenstein |
Norwegen: |
Ministry of Justice and the Police |
Schweiz: |
Bundesamt für Strassen (ASTRA) und |
EWR-EFTA-Staaten
Island: |
Ministry of Social Affairs |
Liechtenstein: |
Die Regierung von Liechtenstein |
Norwegen: |
Ministry of Justice and the Police |
Schweiz: |
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) |
EWR-EFTA-Staaten
Island: |
Ministry of Communications |
Liechtenstein: |
Die Regierung von Liechtenstein |
Norwegen: |
Ministry of Transport and Communications |
Schweiz: |
Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) |
EWR-EFTA-Staaten
Island: |
Ministry of Social Affairs |
Liechtenstein: |
Die Regierung von Liechtenstein |
Norwegen: |
Ministry of Justice and the Police |
Schweiz: |
Bundesamt für Energie (BFE) |
EWR-EFTA-Staaten
Island: |
Ministry of Business Affairs Ministry of Transport and Communication |
Liechtenstein: |
Die Regierung von Liechtenstein |
Norwegen: |
Ministry of Justice and the Police Ministry of Transport and Communications (für Fragen der elektromagnetischen Verträglichkeit von Radiogeräten und Telekommunikationsendgeräten) |
Schweiz: |
Bundesamt für Energie (BFE) Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) (für Fragen der elektromagnetischen Verträglichkeit von Radiogeräten und Telekommunikationsendgeräten) |
EWR-EFTA-Staaten
Island: |
Ministry of Industry |
Liechtenstein: |
Die Regierung von Liechtenstein |
Norwegen: |
Ministry of Local Government and Regional Development |
Schweiz: |
Bundesamt für Umwelt (BAFU) |
EWR-EFTA-Staaten
Island: |
Ministry of Commerce |
Liechtenstein: |
Die Regierung von Liechtenstein |
Norwegen: |
Ministry of Trade and Industry |
Schweiz: |
Bundesamt für Metrologie (METAS) |
EWR-EFTA-Staaten
Island: |
Ministry of Business Affairs |
Liechtenstein: |
Die Regierung von Liechtenstein |
Norwegen: |
Ministry of Trade and Industry |
Schweiz: |
Bundesamt für Metrologie (METAS) |
EWR-EFTA-Staaten
Island: |
Ministry of Communications |
Liechtenstein: |
Die Regierung von Liechtenstein |
Norwegen: |
Ministry of Transport and Communications |
Schweiz: |
Bundesamt für Strassen (ASTRA) |
EWR-EFTA-Staaten
Island: |
Ministry of Communications |
Liechtenstein: |
Die Regierung von Liechtenstein |
Norwegen: |
Ministry of Transport and Communications |
Schweiz: |
Bundesamt für Strassen (ASTRA) |
Für die Zwecke dieses sektoralen Kapitels bedeutet der Begriff «Benennende Behörden» die für die amtliche Überwachung der GLP zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
EWR-EFTA-Staaten
Island: |
Ministry of Business Affairs |
Liechtenstein: |
Die Regierung von Liechtenstein |
Norwegen: |
Norwegian Accreditation |
Schweiz: |
Umweltprüfung aller Produkte: Gesundheitsprüfung aller Arzneimittel: Gesundheitsprüfung aller Produkte mit Ausnahme von Arzneimitteln: Bundesamt für Gesundheit (BAG) |
Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet der Begriff «Konformitätsbewertungsstellen» die amtlichen GMP-Inspektorate der Mitgliedstaaten.
EWR-EFTA-Staaten
Island: |
Icelandic Medicines Control Agency |
Liechtenstein: |
Amt für Gesundheit |
Norwegen: |
Norwegian Medicines Agency |
Schweiz: |
Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe |
EWR-EFTA-Staaten
Island: |
Ministry of Business Affairs |
Liechtenstein: |
Die Regierung von Liechtenstein |
Norwegen: |
National Office of Building Technology and Administration |
Schweiz: |
Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) |
EWR-EFTA-Staaten
Island: |
Ministry of Welfare |
Liechtenstein: |
Amt für Handel und Transport |
Norwegen: |
National Office of Building Technology and Administration |
Schweiz: |
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) |
44 In der AS noch nicht veröffentlicht.
EWR-EFTA-Staaten
Island: |
Ministry of the Interior (Innanríkisráðuneytið) |
Liechtenstein: |
Amt für Volkswirtschaft (Office of Economic Affairs) |
Norwegen: |
Norwegian Directorate for Civil Protection |
Schweiz: |
Bundesamt für Polizei (Fedpol) |
43 In der AS noch nicht veröffentlicht.
(Art. 19 des Übereinkommens)
Der Begriff «Geistiges Eigentum» umfasst insbesondere die Urheberrechte, einschliesslich der Rechte an Computerprogrammen und Datenbanken sowie der verwandten Schutzrechte, die Marken für Güter und Dienstleistungen, die geografischen Herkunftsangaben, einschliesslich der Ursprungsbezeichnungen, für Güter und Dienstleistungen, die Designs, die Patente, die Pflanzensorten, die Topografien integrierter Schaltkreise sowie die vertraulichen Informationen.
1. Die Mitgliedstaaten bestätigen ihre Verpflichtungen aus den internationalen Abkommen, deren Partei sie sind, namentlich aber aus folgenden multilateralen Abkommen:
2. Die Mitgliedstaaten, welche nicht Partei eines oder mehrerer der nachfolgend aufgeführten multilateralen Abkommen sind, verpflichten sich, diesen Abkommen vor dem 1. Januar 2005 beizutreten:
3. Die Mitgliedstaaten vereinbaren, auf Ersuchen eines jeden Mitgliedstaates umgehend Konsultationen auf Expertenebene über Aktivitäten in Zusammenhang mit bezeichneten oder künftigen internationalen Abkommen über Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums sowie über Aktivitäten internationaler Organisationen wie der WTO und der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO), ebenso wie über Beziehungen von Mitgliedstaaten zu Drittländern in Angelegenheiten betreffend geistiges Eigentum zu führen.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten in ihrer nationalen Gesetzgebung mindestens Folgendes:
50 [AS 1977 1711; 1979 621 Art. 1; 1995 4187; 1996 793; 1997 1647 Art. 1; 2007 3673 I und II]. Siehe heute: das Übereink. vom 29. Nov. 2000 (RS 0.232.142.2).
Die Mitgliedstaaten gewährleisten in ihrer nationalen Gesetzgebung einen angemessenen und wirkungsvollen Schutz von Designs, indem sie namentlich eine Schutzdauer von fünf Jahren ab dem Datum der Hinterlegung mit der Möglichkeit einer Verlängerung um mindestens vier weitere Schutzperioden von je fünf Jahren vorsehen. Die Mitgliedstaaten können eine kürzere Schutzdauer für Designs von Bestandteilen zur Reparatur eines Erzeugnisses vorsehen.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten in ihrer nationalen Gesetzgebung angemessene und wirkungsvolle Mittel zum Schutz geografischer Herkunftsangaben, einschliesslich von Ursprungsbezeichnungen, für sämtliche Waren und Dienstleistungen.
Unterliegt der Erwerb eines Rechts des geistigen Eigentums der Erteilung oder der Eintragung des Rechts, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verfahren für die Erteilung oder Eintragung dem Standard des TRIPS-Abkommens, namentlich dessen Artikel 62, entsprechen.
Die Mitgliedstaaten sehen in ihrer nationalen Gesetzgebung Bestimmungen über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vor, welche dem Standard des TRIPS-Abkommens, namentlich dessen Artikel 41 bis 61 entsprechen.
(Kapitel VIII des Übereinkommens)
Ziel dieses Anhangs zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ist Folgendes:
Die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anlagen 1, 2 und 3 nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert.
Den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates gemäss den in Anlage 1 festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe der Anlage 1 eingeräumt.
1. Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten (einschliesslich des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen51, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) wird einem Dienstleistungserbringer einschliesslich Gesellschaften gemäss Anlage 1 das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet.
2. Einem Dienstleistungserbringer wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates eingeräumt, sofern
3. Natürlichen Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind und sich nur als Empfänger einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat begeben, wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht eingeräumt.
4. Die in diesem Artikel genannten Rechte werden gemäss den Bestimmungen der Anlagen 1, 2 und 3 eingeräumt. Die Höchstzahlen des Artikels 10 können gegenüber den in diesem Artikel genannten Personen nicht geltend gemacht werden.
Das Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates wird den Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, gemäss den Bestimmungen der Anlage 1 über Nichterwerbstätige eingeräumt.
Die Mitgliedstaaten regeln insbesondere die folgenden mit der Freizügigkeit zusammenhängenden Rechte gemäss Anlage 1:
Die Mitgliedstaaten regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anlage 2, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:
Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten den Zugang zur unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen die Mitgliedstaaten gemäss Anlage 3 die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zur unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen.
1. Während eines Zeitraums von fünf Jahren52 nach Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweiz andererseits über den freien Personenverkehr53 (nachfolgend Freizügigkeitsabkommen genannt) kann die Schweiz für die beiden Kategorien der Aufenthalte von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr und der Aufenthalte von einem Jahr oder mehr, Höchstzahlen für den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit aufrechterhalten werden. Die Aufenthalte von weniger als vier Monaten unterliegen keiner Beschränkung.
Ab dem sechsten Jahr werden die Höchstzahlen für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten aufgehoben.
2. Die Mitgliedstaaten können die Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten einschliesslich der in Artikel 5 genannten Dienstleistungserbringer höchstens zwei Jahre lang nach Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EG beibehalten. Vor Ablauf des ersten Jahres prüft der Ausschuss, der in Artikel 14 genannt wird (nachfolgend als Komitee bezeichnet) inwieweit diese Beschränkungen noch notwendig sind. Der Rat kann die Höchstdauer von zwei Jahren verkürzen. Dienstleistungserbringer, die Dienstleistungen im Rahmen der Anhänge P, Q und R erbringen, soweit diese sich auf die Erbringung von Dienstleistungen beziehen, unterliegen nicht der Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer.
3. Ab Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens und bis zum Ende des fünften Jahres behält die Schweiz innerhalb ihrer Gesamtkontingente mindestens folgende Anzahl neuer Aufenthaltserlaubnisse für Arbeitnehmer und Selbständige der Mitgliedstaaten vor: 300 neue Aufenthaltserlaubnisse pro Jahr mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr, 200 Aufenthaltserlaubnisse pro Jahr mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr. Falls diese Höchstzahlen nicht ausreichen, wird der Rat Massnahmen treffen.
4. Die Zahl der neuen Aufenthaltserlaubnisse, die die Schweiz an Staatsangehörige der Mitgliedstaaten für Aufenthalte als Arbeitnehmer oder selbständig Erwerbstätige mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr ausstellt, darf nicht auf weniger als 300 pro Jahr, bzw. die Zahl der Aufenthaltserlaubnisse mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr für Arbeitnehmer und Selbständige darf nicht auf weniger als 200 pro Jahr begrenzt werden.
5. Die Übergangsbestimmungen der Absätze 1 bis 4, insbesondere die des Absatzes 2 über den Vorrang der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen, gelten nicht für Arbeitnehmer und Selbständige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EG zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet der Mitgliedstaaten berechtigt sind. Sie haben insbesondere ein Recht auf geografische und berufliche Mobilität. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr haben ein Recht auf Erneuerung ihrer Aufenthaltserlaubnis; die Ausschöpfung der Höchstzahlen kann ihnen gegenüber nicht geltend gemacht werden. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr haben automatisch ein Recht auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis; diesen Arbeitnehmern und Selbständigen werden folglich die mit der Freizügigkeit verbundenen Rechte, die in den Grundbestimmungen dieses Anhangs, insbesondere in Artikel 7, festgelegt sind, ab Inkrafttreten dieses Übereinkommens eingeräumt.
6. Die Schweiz teilt dem Rat die erforderlichen Statistiken und Angaben einschliesslich der zur Durchführung des Absatzes 2 getroffenen Massnahmen regelmässig und umgehend mit. Jeder Mitgliedstaat kann eine Prüfung der Lage beantragen.
7. Grenzgänger unterliegen keiner zahlenmässigen Beschränkung.
8. Die Übergangsbestimmungen über die soziale Sicherheit und die Rückerstattung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind in den Protokollen 1, 2 und 3 zu Anlage 2 festgelegt.
52 Die Übergangsfristen sollten im gleichen Zeitpunkt ablaufen wie diejenigen, die im Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EG festgesetzt wurden.
1. Die unter diesen Anhang fallenden Personen haben das Recht, hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen dieses Anhangs bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Beschwerde einzulegen.
2. Die Beschwerden müssen innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.
3. Die unter diesen Anhang fallenden Personen erhalten die Möglichkeit, gegen die Entscheidungen über Beschwerden oder das Nichtergehen einer Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist bei dem zuständigen nationalen Gericht Berufung einzulegen.
Dieser Anhang steht günstigeren innerstaatlichen Bestimmungen, die den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten bzw. ihren Familienangehörigen eingeräumt werden, nicht entgegen.
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, in den unter diesen Anhang fallenden Bereichen keine neuen Beschränkungen für Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten einzuführen.
1. Der Rat soll einen Ausschuss für den freien Personenverkehr einrichten, der für die Verwaltung und die ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs verantwortlich ist. Zu diesem Zweck soll er Empfehlungen abgeben. Er kann Arbeitsgruppen einsetzen im Bereich der Koordination der Sozialversicherungssysteme und der Anerkennung der beruflichen Qualifikationen.
2. Zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Durchführung dieses Anhangs tauschen die Mitgliedstaaten regelmässig Informationen aus und führen auf Verlangen eines Mitgliedstaates Konsultationen im Komitee durch.
3. Der Rat kann beschliessen, die Anlagen 2 und 3 dieses Anhangs zu ändern.
Im Falle schwerwiegender wirtschaftlicher oder sozialer Probleme soll der Ausschuss auf Begehren eines Mitgliedstaates zusammenkommen, um angemessene Massnahmen zu prüfen und Abhilfe zu schaffen. Der Rat soll innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen seit dem Begehren entscheiden, welche Massnahmen zu ergreifen sind. Der Rat kann diesen Zeitraum verlängern. Ausmass und Dauer solcher Massnahmen sollen nicht weiter gehen als unbedingt erforderlich ist, um das Problem zu lösen. Es soll denjenigen Massnahmen der Vorzug gegeben werden, die das Funktionieren dieses Anhangs am wenigsten beeinträchtigen.
1. Zur Erreichung der Ziele dieses Anhangs treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Massnahmen, damit in ihren Beziehungen gleichwertige Rechte und Pflichten wie in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, auf die Bezug genommen wird, Anwendung finden, so wie sie in den EWR und in das Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EG54 aufgenommen wurden.
2. Soweit für die Anwendung dieses Anhangs Begriffe des Gemeinschaftsrechts herangezogen werden, wird hierfür die einschlägige Rechtsprechung vor dem 21. Juni 1999 berücksichtigt. Um das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Anhangs sicherzustellen, stellt der Rat auf Antrag eines Mitgliedstaates die Auswirkungen der nach dem 21. Juni 1999 ergangenen Rechtsprechung fest.
1. Sobald ein Mitgliedstaat das Verfahren zur Annahme eines Entwurfs zur Änderung seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften einleitet oder eine Änderung in der Rechtsprechung der Instanzen, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, in einem unter diesen Anhang fallenden Bereich eintritt, unterrichtet der betroffene Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ausschusses hiervon.
2. Der Ausschuss führt einen Meinungsaustausch über die Auswirkungen einer solchen Änderung auf das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Anhangs.
Sofern in Anlage 2 nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden die bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen den Mitgliedstaaten mit Inkrafttreten dieses Anhanges insoweit ausgesetzt, als in diesem Anhang derselbe Sachbereich geregelt wird.
1. Die Bestimmungen der bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten bleiben von den Bestimmungen dieses Anhangs unberührt. Insbesondere lassen die Bestimmungen dieses Anhangs die in den Doppelbesteuerungsabkommen festgelegte Definition des Grenzgängers unberührt.
2. Keine Bestimmung dieses Anhangs ist so auszulegen, dass sie die Mitgliedstaaten daran hindert, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften eine Unterscheidung zwischen Steuerpflichtigen zu machen, die sich - insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes - nicht in vergleichbaren Situationen befinden.
3. Keine Bestimmung dieses Anhangs hindert die Mitgliedstaaten daran, Massnahmen zu beschliessen oder anzuwenden, um nach Massgabe der Bestimmungen der nationalen Steuergesetzgebung oder sonstiger steuerrechtlicher Vereinbarungen, oder zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen die Besteuerung sowie die Zahlung und die tatsächliche Erhebung der Steuern zu gewährleisten oder die Steuerflucht zu verhindern.
1. Ungeachtet der Artikel 18 und 19 lässt dieser Anhang die Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten, beispielsweise betreffend Privatpersonen, Wirtschaftsbeteiligte, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit oder den kleinen Grenzverkehr, insoweit unberührt, als sie mit diesem Anhang vereinbar sind.
2. Sind die betreffenden Abkommen nicht mit diesem Anhang vereinbar, so ist letzterer massgebend.
Im Falle der Kündigung oder der Nichtverlängerung bleiben die erworbenen Ansprüche von Einzelnen unberührt. Die Mitgliedstaaten treffen im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften.
(Art. 20 des Übereinkommens)
1. Die Mitgliedstaaten gestatten den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten, deren Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 dieser Anlage und den entsandten Arbeitnehmern im Sinne des Artikels 16 dieser Anlage die Einreise in ihr Hoheitsgebiet gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses.
Ein Einreisevisum oder ein gleichwertiger Nachweis darf nicht verlangt werden, ausser im Fall von Familienangehörigen und entsandten Arbeitnehmern im Sinne des Artikels 16 dieser Anlage, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen. Der betreffende Mitgliedstaat gewährt diesen Personen alle Erleichterungen für die Beschaffung der gegebenenfalls benötigten Visa.
2. Die Mitgliedstaaten erkennen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, ihren Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 dieser Anlage und den entsandten Arbeitnehmern im Sinne des Artikels 16 dieser Anlage das Recht zu, ihr Hoheitsgebiet gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses zu verlassen. Sie dürfen von den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten kein Ausreisevisum und keinen gleichwertigen Nachweis verlangen.
Die Mitgliedstaaten stellen ihren Staatsangehörigen gemäss ihren Rechtsvorschriften einen Personalausweis oder einen Reisepass aus, der insbesondere ihre Staatsangehörigkeit angibt, oder verlängern diese Dokumente.
Der Reisepass muss zumindest für alle Mitgliedstaaten und für die unmittelbar zwischen den Mitgliedstaaten liegenden Durchreiseländer gültig sein. Ist die Ausreise nur mit dem Reisepass statthaft, so muss dieser mindestens fünf Jahre gültig sein.
1. Unbeschadet der für die Übergangszeit gemäss Artikel 10 dieses Anhangs und Kapitel VII dieser Anlage geltenden Bestimmungen haben die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates das Recht, sich nach Massgabe der Kapitel II bis IV im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufzuhalten und dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Zum Nachweis dieses Rechts wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder eine Sonderbescheinigung für Grenzgänger ausgestellt.
Die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten haben ferner das Recht, sich in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu begeben oder nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr dort zu bleiben, um sich eine Beschäftigung zu suchen, und sich während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten dort aufzuhalten, sofern dies erforderlich ist, um von den ihrer beruflichen Befähigung entsprechenden Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen im Hinblick auf ihre Einstellung zu treffen. Die Arbeitsuchenden haben im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates Anspruch auf die gleiche Hilfe, wie sie die Arbeitsämter dieses Staates eigenen Staatsangehörigen leisten. Sie können während der Dauer dieses Aufenthalts von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden.
2. Den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben und kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Anhangs haben, wird das Aufenthaltsrecht eingeräumt, sofern sie die Voraussetzungen des Kapitels V erfüllen. Zum Nachweis dieses Rechts wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
3. Die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder Sonderbescheinigung für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten erfolgen kostenlos oder gegen Entrichtung eines Betrags, der die Ausstellungsgebühr für Personalausweise von Inländern nicht übersteigen darf. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Formalitäten und Verfahren für die Beschaffung dieser Dokumente so weit wie möglich zu vereinfachen.
4. Die Mitgliedstaaten können von den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten verlangen, dass sie ihre Anwesenheit in ihrem Hoheitsgebiet anzeigen.
1. Die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates ist und ein Aufenthaltsrecht hat, haben das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Der Arbeitnehmer muss für seine Familie über eine Wohnung verfügen, die in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, den für die inländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht; diese Bestimmung darf jedoch nicht zu Diskriminierungen zwischen inländischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern aus dem anderen Mitgliedstaat führen.
2. Als Familienangehörige gelten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit:
Die Mitgliedstaaten begünstigen die Aufnahme aller nicht unter den Buchstaben a, b und c genannten Familienangehörigen, denen der Staatsangehörige eines Mitgliedstaates Unterhalt gewährt oder mit denen er im Herkunftsland in einer häuslichen Gemeinschaft lebt.
3. Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates dürfen die Mitgliedstaaten nur folgende Unterlagen verlangen:
4. Die einem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltserlaubnis hat die gleiche Gültigkeit wie die der Person, von der das Recht hergeleitet ist.
5. Der Ehegatte und die Kinder einer Person mit Aufenthaltsrecht, die noch nicht 21 Jahre alt oder unterhaltsberechtigt sind, haben ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit das Recht auf Zugang zu einer Erwerbstätigkeit.
6. Die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates dürfen ungeachtet dessen, ob er im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates eine Erwerbstätigkeit ausübt oder keine Erwerbstätigkeit ausübt oder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaates, sofern sie in dessen Hoheitsgebiet wohnen, am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen. Die Mitgliedstaaten unterstützen alle Bemühungen, durch die diesen Kindern ermöglicht werden soll, unter den besten Voraussetzungen an diesem Unterricht bzw. dieser Ausbildung teilzunehmen.
1. Die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates und ihre Familienangehörigen haben nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates.
2. Gemäss Artikel 16 dieses Anhangs wird auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 (ABl. Nr. L 142, 1970, S. 24) und auf die Richtlinie 75/34/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10) Bezug genommen, so wie sie in das EWR-Abkommen und in das Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EG55 aufgenommen wurden und am 21. Juni 1999 gültig waren.
1. Die auf Grund dieses Abkommens eingeräumten Rechte dürfen nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden.
2. Gemäss Artikel 16 des Anhangs wird auf die Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56, 1964, S. 850) 72/194/EWG (ABI. Nr. L 121, 1972, S. 32) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10) Bezug genommen, so wie sie in das EWR-Abkommen und in das Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EG56 aufgenommen wurden und am 21. Juni 1999 gültig waren.
1. Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist (im Folgenden «Arbeitnehmer» genannt) und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinander folgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; sie darf jedoch ein Jahr nicht unterschreiten.
2. Ein Arbeitnehmer, der mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr eingegangen ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer, die der Dauer des Arbeitsvertrags entspricht. Ein Arbeitnehmer, der ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von höchstens drei Monaten hat, benötigt keine Aufenthaltserlaubnis.
3. Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dürfen die Mitgliedstaaten vom Arbeitnehmer nur die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:
4. Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie erteilt hat.
5. Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinander folgende Monate nicht überschreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit berühren nicht die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis.
6. Eine gültige Aufenthaltserlaubnis darf dem Arbeitnehmer nicht allein deshalb entzogen werden, weil er keine Beschäftigung mehr hat, entweder weil er infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist oder weil er unfreiwillig arbeitslos geworden ist, sofern Letzteres vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigt wird.
7. Die Erledigung der Formalitäten für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis darf die fristgerechte Erfüllung der von den Antragstellern geschlossenen Arbeitsverträge nicht behindern.
1. Ein abhängig beschäftigter Grenzgänger ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, der eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates ausübt und in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an seinen Wohnort zurückkehrt.
2. Die Grenzgänger benötigen keine Aufenthaltserlaubnis.
Die zuständige Behörde des beschäftigenden Staates kann dem abhängig beschäftigten Grenzgänger jedoch eine Sonderbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren oder mit einer der Dauer der Beschäftigung entsprechenden Gültigkeitsdauer ausstellen, wenn diese mehr als drei Monate und weniger als ein Jahr beträgt. Diese Bescheinigung wird um mindestens fünf Jahre verlängert, sofern der Grenzgänger nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausübt.
3. Die Sonderbescheinigung gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie ausgestellt hat.
1. Die Arbeitnehmer haben das Recht auf berufliche und geografische Mobilität im gesamten Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates.
2. Die berufliche Mobilität umfasst den Wechsel des Arbeitgebers, der Arbeitsstelle, des Berufs und den Übergang von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Die geografische Mobilität umfasst den Wechsel des Arbeits- und des Aufenthaltsortes.
1. Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.
2. Ein Arbeitnehmer und seine in Artikel 3 dieser Anlage genannten Familienangehörigen geniessen die gleichen steuerlichen und sozialen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen.
3. Er kann mit dem gleichen Recht und unter den gleichen Bedingungen wie die inländischen Arbeitnehmer am Unterricht der Berufsschulen und der Umschulungszentren teilnehmen.
4. Alle Bestimmungen in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen oder sonstigen Kollektivvereinbarungen betreffend den Zugang zur Beschäftigung, die Beschäftigung, die Entlohnung und alle übrigen Arbeits- und Kündigungsbedingungen sind von Rechts wegen insoweit nichtig, als sie für ausländische Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, diskriminierende Bedingungen vorsehen oder zulassen.
5. Ein Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt und im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates beschäftigt ist, hat Anspruch auf gleiche Behandlung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu Gewerkschaften und der Ausübung gewerkschaftlicher Rechte, einschliesslich des Wahlrechts und des Zugangs zu Verwaltungs- oder Führungsämtern in einer Gewerkschaft; er kann von der Teilnahme an der Verwaltung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Amtes ausgeschlossen werden. Er hat ferner das Recht auf Wählbarkeit zu den Arbeitnehmervertretungen in den Betrieben.
Diese Bestimmungen berühren nicht die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, durch die den Arbeitnehmern des anderen Mitgliedstaates im Aufnahmestaat weitergehende Rechte eingeräumt werden.
6. Unbeschadet des Artikels 25 dieser Anlage geniesst ein Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt und im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates beschäftigt ist, hinsichtlich einer Wohnung, einschliesslich der Erlangung des Eigentums an der von ihm benötigten Wohnung, die gleichen Rechte und Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.
Dieser Arbeitnehmer kann sich mit dem gleichen Recht wie inländische Arbeitnehmer in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, in die Listen der Wohnungssuchenden der Orte, wo solche Listen geführt werden, einschreiben und geniesst die damit verbundenen Vergünstigungen und Rangstellungen.
Seine im Herkunftsstaat verbliebene Familie wird zu diesem Zweck als in diesem Gebiet wohnend betrachtet, soweit auch für inländische Arbeitnehmer eine entsprechende Vermutung gilt.
Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, kann das Recht auf eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung verweigert werden, sofern diese die Ausübung hoheitlicher Befugnisse umfasst und der Wahrung der allgemeinen Interessen des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften dient.
1. Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der sich zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates niederlassen will (im Folgenden «Selbständiger» genannt), erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er zu diesem Zweck niedergelassen ist oder sich niederlassen will.
2. Die Aufenthaltserlaubnis wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert, sofern der Selbständige den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt.
3. Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse dürfen die Mitgliedstaaten vom Selbständigen nur folgende Unterlagen verlangen:
4. Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie erteilt hat.
5. Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinander folgende Monate nicht überschreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit berühren nicht die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis.
6. Eine gültige Aufenthaltserlaubnis darf den in Absatz 1 genannten Personen nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie auf Grund einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben.
1. Ein selbständiger Grenzgänger ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, der eine selbständige Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates ausübt und in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an seinen Wohnort zurückkehrt.
2. Die selbständigen Grenzgänger benötigen keine Aufenthaltserlaubnis.
Die zuständige Behörde des betreffenden Staates kann dem selbständigen Grenzgänger jedoch eine Sonderbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren ausstellen, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt oder ausüben will. Diese Bescheinigung wird um mindestens fünf Jahre verlängert, sofern der Grenzgänger nachweist, dass er eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt.
3. Die Sonderbescheinigung gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie ausgestellt hat.
1. Der Selbständige hat das Recht auf berufliche und geografische Mobilität im gesamten Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates.
2. Die berufliche Mobilität umfasst den Wechsel des Berufs und den Übergang von einer selbständigen zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Die geografische Mobilität umfasst den Wechsel des Arbeits- und des Aufenthaltsortes.
1. Dem Selbständigen wird im Aufnahmestaat hinsichtlich des Zugangs zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit und deren Ausübung eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die den eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung.
2. Artikel 9 dieser Anlage gilt sinngemäss für die in diesem Kapitel genannten Selbständigen.
Dem Selbständigen kann das Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit verweigert werden, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist.
Hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen gemäss Artikel 5 dieses Anhangs ist Folgendes untersagt:
Artikel 16 dieser Anlage gilt für die Gesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden und ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet eines Mitgliedstaates haben.
Der Dienstleistungserbringer, der zur Erbringung von Dienstleistungen berechtigt ist oder dem eine entsprechende Erlaubnis erteilt wurde, kann seine Tätigkeit vorübergehend im Staat der Erbringung der Dienstleistung nach Massgabe dieser Anlage und der Anlagen 2 und 3 unter den gleichen Bedingungen ausüben, wie dieser Staat sie für seine eigenen Staatsangehörigen vorschreibt.
1. Die Personen nach Artikel 16 Buchstabe b dieser Anlage, die zur Erbringung von Dienstleistungen berechtigt sind, benötigen für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen keine Aufenthaltserlaubnis. Der Ausweis nach Artikel 1, mit dem sie eingereist sind, ist auch für ihren Aufenthalt gültig.
2. Die Personen nach Artikel 16 Buchstabe b dieser Anlage, die zur Erbringung von Dienstleistungen mit einer Dauer von mehr als 90 Tagen berechtigt sind oder denen eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde, erhalten zur Feststellung dieses Rechts eine Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeitsdauer der Dauer der Dienstleistung entspricht.
3. Das Aufenthaltsrecht erstreckt sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates.
4. Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse dürfen die Mitgliedstaaten von den Personen nach Artikel 16 Buchstabe b dieser Anlage nur Folgendes verlangen:
1. Die Gesamtdauer einer Dienstleistung nach Artikel 16 Buchstabe a dieser Anlage, unabhängig davon, ob es sich um eine ununterbrochene Dienstleistung oder um aufeinander folgende Dienstleistungen handelt, darf 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreiten.
2. Absatz 1 lässt die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen des Dienstleistungserbringers hinsichtlich der Gewährleistungspflicht gegenüber dem Empfänger der Dienstleistung unberührt und gilt nicht im Falle höherer Gewalt.
1. Von der Anwendung der Bestimmungen der Artikel 16 und 18 dieser Anlage ausgenommen sind die Tätigkeiten, die auch nur gelegentlich die Ausübung hoheitlicher Befugnisse im Gebiet des betroffenen Mitgliedstaates umfassen.
2. Die Artikel 16 und 18 dieser Anlage sowie die auf Grund dieser Artikel getroffenen Massnahmen lassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für die im Rahmen der Erbringung von Dienstleis-tungen entsandten Arbeitnehmer unberührt. Gemäss Artikel 16 dieses Anhangs wird auf die Richtlinie 96/71/EG vom 16. Dezember 1996 (ABl. Nr. L 18, 1997, S. 1) über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleis-tungen Bezug genommen, so wie sie in das EWR-Abkommen und in das Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EG57 aufgenommen wurden und am 21. Juni 1999 gültig war.
3. Artikel 16 Buchstabe a und Artikel 18 dieser Anlage lassen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Anhangs bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften jedes Mitgliedstaates in folgenden Bereichen unberührt:
4. Artikel 16 Buchstabe a und Artikel 18 dieser Anlage lassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften jedes Mitgliedstaates betreffend die Erbringung von Dienstleistungen mit einer Dauer von höchstens 90 tatsächlichen Arbeitstagen unberührt, sofern diese aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind.
1. Für Aufenthalte von höchstens drei Monaten benötigt der Dienstleistungsempfänger nach Artikel 5 Absatz 3 des Anhangs keine Aufenthaltserlaubnis. Für Aufenthalte von mehr als drei Monaten erhält er eine Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeitsdauer der Dauer der Dienstleistung entspricht. Der Dienstleistungsempfänger kann während der Dauer seines Aufenthalts von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden.
2. Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie erteilt hat.
1. Eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Anhangs hat, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über
Die Mitgliedstaaten können, wenn sie dies für erforderlich erachten, nach Ablauf der beiden ersten Jahre des Aufenthalts eine Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis verlangen.
(2) Die finanziellen Mittel gelten als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen auf Grund ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Ist diese Bedingung nicht anwendbar, so gelten die finanziellen Mittel des Antragstellers als ausreichend, wenn sie die von der Sozialversicherung des Aufnahmestaates gezahlte Mindestrente übersteigen.
3. Die Personen, die ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von weniger als einem Jahr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates innehatten, dürfen sich dort aufhalten, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Das ihnen gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls ergänzt durch die Bestimmungen der Anlage 2 des Anhangs, zustehende Arbeitslosengeld ist als finanzielle Mittel im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a und des Absatzes 2 dieses Artikels anzusehen.
4. Eine Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeit auf die Dauer der Ausbildung oder, wenn die Dauer der Ausbildung ein Jahr übersteigt, auf ein Jahr beschränkt ist, wird dem Studierenden erteilt, der nicht auf Grund einer anderen Bestimmung dieses Anhangs über ein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates verfügt, sofern er durch eine Erklärung oder durch andere, zumindest gleichwertige Mittel seiner Wahl den betreffenden nationalen Behörden gegenüber glaubhaft macht, dass er über finanzielle Mittel verfügt, sodass er selber, sein Ehegatte und ihre unterhaltsberechtigten Kinder während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe des Aufnahmestaates in Anspruch nehmen müssen; dies gilt unter der Bedingung, dass er in einer anerkannten Lehranstalt zur Hauptsache zum Erwerb einer beruflichen Bildung eingeschrieben ist und dass er über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt. Der Anhang regelt weder den Zugang zur Ausbildung noch die Unterhaltsbeihilfen für die unter diesen Artikel fallenden Studierenden.
5. Die Aufenthaltserlaubnis wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert, solange die Aufnahmebedingungen erfüllt werden. Die Aufenthaltserlaubnis des Studierenden wird jährlich um einen der Restdauer der Ausbildung entsprechenden Zeitraum verlängert.
6. Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinander folgende Monate nicht überschreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit berühren nicht die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis.
7. Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie erteilt hat.
8. Das Aufenthaltsrecht besteht so lange, wie die Berechtigten die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllen.
58 In der Schweiz muss die Krankenversicherung für Personen, die ihren Wohnsitz nicht dort wählen, auch Leistungen bei Unfall und Mutterschaft abdecken.
1. Der Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, der ein Aufenthaltsrecht hat und seinen Hauptwohnsitz im Aufnahmestaat nimmt, hat hinsichtlich des Erwerbs von Immobilien die gleichen Rechte wie die Inländer. Er kann unabhängig von der Dauer seiner Beschäftigung jederzeit nach den geltenden innerstaatlichen Regeln seinen Hauptwohnsitz im Aufnahmestaat nehmen. Das Verlassen des Aufnahmestaates bedingt keine Veräusserungspflicht.
2. Der Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, der ein Aufenthaltsrecht hat und seinen Hauptwohnsitz nicht im Aufnahmestaat nimmt, hat hinsichtlich des Erwerbs der für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit dienenden Immobilien die gleichen Rechte wie die Inländer; diese Rechte bedingen keine Veräusserungspflicht beim Verlassen des Aufnahmestaates. Ferner kann ihm der Erwerb einer Zweitwohnung oder einer Ferienwohnung bewilligt werden. Für diese Kategorie von Staatsangehörigen lässt dieses Abkommen die geltenden Regeln für die blosse Kapitalanlage und den Handel mit unbebauten Grundstücken und Wohnungen unberührt.
3. Ein Grenzgänger hat hinsichtlich des Erwerbs einer für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit dienenden Immobilie und einer Zweitwohnung die gleichen Rechte wie die Inländer; diese Rechte bedingen keine Veräusserungspflicht beim Verlassen des Aufnahmestaates. Ferner kann ihm der Erwerb einer Ferienwohnung gestattet werden. Für diese Kategorie von Staatsangehörigen lässt dieser Anhang die geltenden Regeln des Aufnahmestaates für die blosse Kapitalanlage und den Handel mit unbebauten Grundstücken und Wohnungen unberührt.
1. Werden die Beschränkungen des Artikels 10 dieses Anhangs angewandt, so ergänzen bzw. ersetzen die Bestimmungen dieses Kapitels die übrigen Bestimmungen dieser Anlage.
2. Werden die quantitativen Beschränkungen des Artikels 10 dieses Anhangs angewandt, so ist für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltserlaubnis und/oder Arbeitserlaubnis erforderlich.
1. Die Aufenthaltserlaubnis eines Arbeitnehmers, der einen Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr hat, wird bis zu einer Gesamtdauer von weniger als 12 Monaten verlängert, sofern der Arbeitnehmer den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann. Eine neue Aufenthaltserlaubnis wird erteilt, sofern der Arbeitnehmer nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann und die Höchstzahlen nach Artikel 10 dieses Anhangs nicht erreicht sind. Es besteht keine Verpflichtung gemäss Artikel 23 dieser Anlage, das Land zwischen zwei Arbeitsverhältnissen zu verlassen.
2. Während des in Artikel 10 Absatz 2 dieses Anhangs genannten Zeitraums kann ein Mitgliedstaat für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Vorlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags oder einer Einstellungszusage verlangen.
59 Sie unterliegen weder dem Vorrang der inländischen Erwerbstätigen noch der Kontrolle der Einhaltung der branchen- und ortsüblichen Arbeits- und Entlohnungsbedingungen.
1. Ein abhängig beschäftigter Grenzgänger ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates mit rechtmässigem Wohnsitz im Grenzgebiet der Schweiz oder ihrer Nachbarstaaten, der im Grenzgebiet der Schweiz oder ihrer Nachbarstaaten eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an seinen Hauptwohnsitz zurückkehrt. Als Grenzgebiete im Sinne des Anhangs gelten die Gebiete, die in den Abkommen zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten über den kleinen Grenzverkehr festgelegt sind.
2. Die Sonderbescheinigung gilt für das gesamte Grenzgebiet des Staates, der sie ausgestellt hat.
1. Ein Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Anhangs eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Jahr innehatte und das Aufnahmeland verlassen hat, hat innerhalb von sechs Jahren nach seiner Ausreise ein Anrecht auf bevorrechtigten Zugang innerhalb der für seine Aufenthaltserlaubnis geltenden Quote, sofern er nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann.
2. Ein Grenzgänger hat innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung seiner vorherigen ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von drei Jahren ein Anrecht auf eine neue Sonderbescheinigung vorbehaltlich einer Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen, wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, während der ersten beiden Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann.
3. Jugendliche, die das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates nach einem Aufenthalt von mindestens fünf Jahren vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres verlassen, haben innerhalb einer Frist von vier Jahren ein Anrecht auf Rückkehr und Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
1. Der Arbeitnehmer, der eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr besitzt, hat während 12 Monaten nach Beginn seiner Beschäftigung ein Anrecht auf berufliche und geografische Mobilität. Der Übergang von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 10 dieses Anhangs möglich.
2. Die den abhängig beschäftigten Grenzgängern erteilten Sonderbescheinigungen berechtigen zur beruflichen und geografischen Mobilität innerhalb der gesamten Grenzgebiete der Schweiz und ihrer Nachbarstaaten.
Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, der sich zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (im Folgenden «Selbständiger» genannt) im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates niederlassen will, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten. Er erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern er den zuständigen nationalen Behörden vor Ablauf des Sechsmonatszeitraums nachweist, dass er eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Dieser Sechsmonatszeitraum kann bei Bedarf um höchstens zwei Monate verlängert werden, wenn echte Aussichten auf Erbringung dieses Nachweises bestehen.
1. Ein selbständiger Grenzgänger ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates mit rechtmässigem Wohnsitz im Grenzgebiet der Schweiz oder ihrer Nachbarstaaten, der im Grenzgebiet der Schweiz oder der Nachbarstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an seinen Hauptwohnsitz zurückkehrt. Als Grenzgebiete im Sinne dieses Abkommens gelten die in den Abkommen zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten über den kleinen Grenzverkehr festgelegten Gebiete.
2. Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, der als selbständiger Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit im Grenzgebiet der Schweiz oder ihrer Nachbarstaaten ausüben will, erhält im Voraus eine Sonderbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten. Er erhält eine Sonderbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern er vor Ablauf des Sechsmonatszeitraums den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Dieser Sechsmonatszeitraum kann bei Bedarf um höchstens zwei Monate verlängert werden, wenn echte Aussichten auf die Erbringung dieses Nachweises bestehen.
3. Die Sonderbescheinigung gilt für das gesamte Grenzgebiet des Staates, der sie ausgestellt hat.
1. Ein Selbständiger, der eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren innehatte und den Aufnahmestaat verlassen hat, erhält innerhalb von sechs Jahren nach seiner Ausreise ohne Weiteres eine neue Aufenthaltserlaubnis, sofern er bereits während eines ununterbrochenen Zeitraums von drei Jahren im Aufnahmeland gearbeitet hat und den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann.
2. Ein selbständiger Grenzgänger erhält innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung seiner vorherigen ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von vier Jahren ohne Weiteres eine neue Sonderbescheinigung, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann.
3. Die Jugendlichen, die das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nach mindestens fünfjährigem Aufenthalt vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres verlassen, haben innerhalb einer Frist von vier Jahren das Recht auf Rückkehr und Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Die den selbständigen Grenzgängern ausgestellten Sonderbescheinigungen berechtigen zur beruflichen und geografischen Mobilität innerhalb des Grenzgebiets der Schweiz und ihrer Nachbarstaaten. Die im Voraus erteilte Aufenthaltserlaubnis (bzw. Sonderbescheinigung für Grenzgänger) mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten berechtigt nur zur geografischen Mobilität.
60 Bereinigt gemäss der am 13. Juli 2004 angenommenen Änd. (AS 2005 1525), dem Beschluss Nr. 4/2007 vom 27. Nov. 2007 (AS 2009 605) und dem Beschluss Nr. 5/2015 vom 12. Nov. 2015, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2016 (AS 2015 5877).
(Art. 21 des Übereinkommens)
1. Die Mitgliedstaaten kommen überein, im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander die Rechtsakte der Europäischen Union, auf welche in Abschnitt A dieser Anlage Bezug genommen wird oder welche geändert werden, oder gleichwertige Vorschriften anzuwenden.
2. Der Begriff «Mitgliedstaat(en)» in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieser Anlage Bezug genommen wird, bezieht sich auf die Mitgliedstaaten dieses Abkommens.
1. Bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Anlage werden die Mitgliedstaaten die Rechtsakte der Europäischen Union berücksichtigen, auf welche in Abschnitt B dieser Anlage Bezug genommen wird oder welche geändert werden.
2. Bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Anlage werden die Mitgliedstaaten die Rechtsakte der Europäischen Union berücksichtigen, auf welche in Abschnitt C dieser Anlage Bezug genommen wird oder welche geändert werden.
1. Die Bestimmungen zu den schweizerischen und liechtensteinischen Hilflosenentschädigungen und zur schweizerischen beruflichen Vorsorge finden sich in Protokoll 1 zu dieser Anlage.
2. Die Abschnitte A und B sind in den Beziehungen zwischen Liechtenstein und der Schweiz unter den in Protokoll 2 zu dieser Anlage dargelegten Voraussetzungen anwendbar.
3. Die Abschnitte A und B sind in den Beziehungen zwischen Norwegen und der Schweiz unter den in Protokoll 3 zu dieser Anlage dargelegten Voraussetzungen anwendbar.
«Island
Liechtenstein
Norwegen
Schweiz
«Island
Norwegen
Schweiz
«Island-Norwegen
Liechtenstein-Schweiz
Norwegen-Schweiz
«Island
Norwegen»
«Island
Liechtenstein
Schweiz»
«Island
Liechtenstein
Norwegen
Schweiz
«Island
Liechtenstein
Norwegen
Schweiz
«Island
«Island
Norwegen
Schweiz
«Liechtenstein
Norwegen
Schweiz
«Island
Norwegen
Schweiz
«Island-Norwegen
«Norwegen»
«Liechtenstein
Norwegen»
61 ABl. L 262 vom 6.10.2011, S. 33 und EWR-Beilage Nr. 54 vom 6.10.2011, S. 46.
Die Hilflosenentschädigungen im Rahmen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in der geänderten Fassung vom 8. Oktober 1999 werden nur dann gewährt, wenn die betreffende Person in der Schweiz wohnt.
Hilflosenentschädigungen im Rahmen des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 10. Dezember 1965 in seiner geänderten Fassung werden ausschliesslich den betreffenden Personen gewährt, die in Island, Liechtenstein oder Norwegen wohnen.
Ungeachtet des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird die Austrittsleistung nach dem schweizerischen Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge auf Antrag einer arbeitnehmenden oder selbstständigerwerbenden Person, die beabsichtigt, die Schweiz endgültig zu verlassen, und die den schweizerischen Rechtsvorschriften nach den Bestimmungen des Titels II der Verordnung nicht mehr unterworfen ist, ausgezahlt, sofern diese Person die Schweiz innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten von Anhang K verlässt.62
62 Anhang K des EFTA-Übereinkommens ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.
Im Verhältnis zwischen Liechtenstein und der Schweiz gelten die Abschnitte A und B der Anlage 2 mit folgenden Abweichungen:
Eine voll arbeitslose arbeitnehmende oder selbstständigerwerbende Person, die im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des einen Staates erfüllt und sich in den anderen Staat begibt, um dort eine Beschäftigung zu suchen, erhält Leistungen vom ersten Staat und muss sich dessen Kontrollvorschriften unterwerfen.
63 Bereinigt gemäss Beschluss Nr. 1/2013 vom 18. April 2013, in Kraft getreten für die Schweiz am 18. April 2013, mit Ausnahme von Titel II der Richtlinie 2005/36/EG, in Kraft seit 2. Sept. 2013 (AS 2014 803).
(Art. 22 des Übereinkommens)
1. Die Mitgliedstaaten kommen überein, im Bereich der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Qualifikationen untereinander die gemeinschaftlichen Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, so wie sie in das Abkommen über den EWR und in das Abkommen über die Freizügigkeit Schweiz-EG64 aufgenommen sind, und so wie sie am 21. Juni 1999 in Kraft standen, einschliesslich der in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Änderungen, oder gleichwertige Vorschriften anzuwenden.
2. Zwecks Anwendung der Vorschriften dieser Anlage berücksichtigen die Mitgliedstaaten die gemeinschaftlichen Rechtsakte, auf die in Abschnitt B dieser Anlage Bezug genommen wird, so wie sie im Abkommen über den EWR und im Abkommen über die Freizügigkeit Schweiz-EG enthalten sind, und so wie sie am 21. Juni 1999 in Kraft standen.
3. Unter dem Begriff «Mitgliedstaat(en)» in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieser Anlage Bezug genommen wird, sind die Mitgliedstaaten des vorliegenden Übereinkommens zu verstehen.
1. 32005 L 0036: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), Berichtigung ABl. L 271 vom 16.10.2007, S. 18 und ABl. L 93 vom 4.4.2008, S. 28, geändert durch:
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Übereinkommens mit folgenden Anpassungen:
Land |
Ausbildungsnachweis |
Ausstellende Stelle |
Zusätzliche |
Stichtag |
---|---|---|---|---|
Island |
Embættispróf í læknisfræði, candidatus medicinae (cand. med.) |
Háskóli Íslands |
Vottorð um viðbótarnám (kandidatsár) útgefið af Landlækni |
1. Januar 1994 |
Liechtenstein |
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese |
Autorités |
Certificat de stage délivré par les autorités compétentes |
1. Mai 1995 |
Norwegen |
Vitnemål for fullført grad candidata/candidatus |
Medisinsk |
Bekreftelse på praktisk tjeneste som lege utstedt av kompetent offentlig myndighet |
1. Januar 1994 |
Schweiz |
Diplôme fédéral |
Département |
1. Juni 2002 |
|
Eidgenössisches |
Eidgenössisches |
|||
Diploma federale |
Dipartimento |
Land |
Ausbildungsnachweis |
Ausstellende Stelle |
Stichtag |
---|---|---|---|
Island |
Sérfræðileyfi |
Landlæknir |
1. Januar 1994 |
Liechtenstein |
Diplome, Prüfungszeugnisse |
Autorités compétentes |
1. Mai 1995 |
Norwegen |
Spesialistgodkjenning |
Den norske lægeforening |
1. Januar 1994 |
Schweiz |
Diplom als Facharzt |
Eidgenössisches Departement |
1. Juni 2002 |
Diplôme de médecin spécialiste |
Département fédéral de l'intérieur |
||
Diploma di medico specialista |
Dipartimento federale dell'interno |
Land |
Anästhesiologie Mindestdauer der fachärztlichen 3 Jahre |
Chirurgie Mindestdauer der fachärztlichen 5 Jahre |
Bezeichnung |
Bezeichnung |
|
Island |
Svæfinga- og |
Skurðlækningar |
Liechtenstein |
Anästhesiologie |
Chirurgie |
Norwegen |
Anestesiologi |
Generell kirurgi |
Schweiz |
Anästhesiologie Anesthésiologie Anestesiologia |
Chirurgie Chirurgie Chirurgia |
Land |
Neurochirurgie Mindestdauer der fachärztlichen 5 Jahre |
Geburtshilfe und Frauenheilkunde Mindestdauer der fachärztlichen 4 Jahre |
Bezeichnung |
Bezeichnung |
|
Island |
Taugaskurðlækningar |
Fæðingar- og kvenlækningar |
Liechtenstein |
Neurochirurgie |
Gynäkologie und Geburtshilfe |
Norwegen |
Nevrokirurgi |
Fødselshjelp og kvinnesykdommer |
Schweiz |
Neurochirurgie Neurochirurgie Neurochirurgia |
Gynäkologie und Geburtshilfe Gynécologie et obstétrique Ginecologia e ostetricia |
Land |
Allgemeine (innere) Medizin Mindestdauer der fachärztlichen 5 Jahre |
Augenheilkunde Mindestdauer der fachärztlichen 3 Jahre |
Bezeichnung |
Bezeichnung |
|
Island |
Lyflækningar |
Augnlækningar |
Liechtenstein |
Innere Medizin |
Augenheilkunde |
Norwegen |
Indremedisin |
Øyesykdommer |
Schweiz |
Innere Medizin Médecine interne Medicina interna |
Ophthalmologie Ophtalmologie Oftalmologia |
Land |
Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Mindestdauer der fachärztlichen 3 Jahre |
Kinderheilkunde Mindestdauer der fachärztlichen 4 Jahre |
Bezeichnung |
Bezeichnung |
|
Island |
Háls-, nef- og eyrnalækningar |
Barnalækningar |
Liechtenstein |
Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten |
Kinderheilkunde |
Norwegen |
Øre-nese-halssykdommer |
Barnesykdommer |
Schweiz |
Oto-Rhino-Laryngologie Oto-rhino-laryngologie Otorinolaringoiatria |
Kinder- und Jugendmedizin Pédiatrie Pediatria |
Land |
Lungen- und Bronchialheilkunde Mindestdauer der fachärztlichen 4 Jahre |
Urologie Mindestdauer der fachärztlichen 5 Jahre |
Bezeichnung |
Bezeichnung |
|
Island |
Lungnalækningar |
Þvagfæraskurðlækningar |
Liechtenstein |
Pneumologie |
Urologie |
Norwegen |
Lungesykdommer |
Urologi |
Schweiz |
Pneumologie Pneumologie Pneumologia |
Urologie Urologie Urologia |
Land |
Orthopädie Mindestdauer der fachärztlichen 5 Jahre |
Pathologie Mindestdauer der fachärztlichen 4 Jahre |
Bezeichnung |
Bezeichnung |
|
Island |
Bæklunarskurðlækningar |
Vefjameinafræði |
Liechtenstein |
Orthopädische Chirurgie |
Pathologie |
Norwegen |
Ortopedisk kirurgi |
Patologi |
Schweiz |
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates Chirurgie orthopédique et traumatologie de l'appareil locomoteur Chirurgia ortopedica e traumatologia del sistema motorio |
Pathologie Pathologie Patologia |
Land |
Neurologie Mindestdauer der fachärztlichen 4 Jahre |
Psychiatrie Mindestdauer der fachärztlichen 4 Jahre |
Bezeichnung |
Bezeichnung |
|
Island |
Taugalækningar |
Geðlækningar |
Liechtenstein |
Neurologie |
Psychiatrie und Psychotherapie |
Norwegen |
Nevrologi |
Psykiatri |
Schweiz |
Neurologie Neurologie Neurologia |
Psychiatrie und Psychotherapie Psychiatrie et psychothérapie Psichiatria e psicoterapia |
Land |
Diagnostische Radiologie Mindestdauer der fachärztlichen 4 Jahre |
Strahlentherapie Mindestdauer der fachärztlichen 4 Jahre |
Bezeichnung |
Bezeichnung |
|
Island |
Geislagreining |
|
Liechtenstein |
Medizinische Radiologie/ |
Medizinische Radiologie/ |
Norwegen |
Radiologi |
|
Schweiz |
Radiologie Radiologie Radiologia |
Radio-Onkologie/Strahlentherapie Radio-oncologie/radiothérapie Radio-oncologia/radioterapia |
Land |
Plastische Chirurgie Mindestdauer der fachärztlichen 5 Jahre |
Klinische Biologie Mindestdauer der fachärztlichen 4 Jahre |
Bezeichnung |
Bezeichnung |
|
Island |
Lýtalækningar |
Húð- og kynsjúkdómalækningar |
Liechtenstein |
Plastische- und Wiederherstellungschirurgie |
Dermatologie und Venereologie |
Norwegen |
Plastikkirurgi |
Hud- og veneriske sykdommer |
Schweiz |
Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie Chirurgie plastique, reconstructive Chirurgia plastica, ricostruttiva ed estetica |
Dermatologie und Venerologie Dermatologie et vénéréologie Dermatologia e venerologia |
Land |
Mikrobiologie und Mindestdauer der fachärztlichen 4 Jahre |
Medizinische und chemische Mindestdauer der fachärztlichen 4 Jahre |
Bezeichnung |
Bezeichnung |
|
Island |
Sýklafræði |
Klínísk lífefnafræði |
Liechtenstein |
||
Norwegen |
Medisinsk mikrobiologi |
Klinisk kjemi |
Schweiz |
Land |
Immunologie Mindestdauer der fachärztlichen 4 Jahre |
Thoraxchirurgie Mindestdauer der fachärztlichen 5 Jahre |
Bezeichnung |
Bezeichnung |
|
Island |
Ónæmisfræði |
Brjóstholsskurðlækningar |
Liechtenstein |
Allergologie und klinische |
Herz- und thorakale Gefässchirurgie Thoraxkirurgi |
Norwegen |
Immunologi og transfusjonsmedisin |
|
Schweiz |
Herz- und thorakale Gefässchirurgie Chirurgie cardiaque et vasculaire thoracique Chirurgia del cuore e dei vasi toracici |
Land |
Kinderchirurgie Mindestdauer der fachärztlichen 4 Jahre |
Gefässchirurgie Mindestdauer der fachärztlichen 5 Jahre |
Bezeichnung |
Bezeichnung |
|
Island |
Barnaskurðlækningar |
Æðaskurðlækningar |
Liechtenstein |
Kinderchirurgie |
|
Norwegen |
Barnekirurgi |
Karkirurgi |
Schweiz |
Kinderchirurgie Chirurgie pédiatrique Chirurgia pediatrica |
Land |
Kardiologie Mindestdauer der fachärztlichen 4 Jahre |
Gastroenterologie Mindestdauer der fachärztlichen 4 Jahre |
Bezeichnung |
Bezeichnung |
|
Island |
Hjartalækningar |
Meltingarlækningar |
Liechtenstein |
Kardiologie |
Gastroenterologie |
Norwegen |
Hjertesykdommer |
Fordøyelsessykdommer |
Schweiz |
Kardiologie Cardiologie Cardiologia |
Gastroenterologie Gastroentérologie Gastroenterologia |
Land |
Rheumatologie Mindestdauer der fachärztlichen 4 Jahre |
Allgemeine Hämatologie Mindestdauer der fachärztlichen 3 Jahre |
Bezeichnung |
Bezeichnung |
|
Island |
Gigtarlækningar |
Blóðmeinafræði |
Liechtenstein |
Rheumatologie |
Hämatologie |
Norwegen |
Revmatologi |
Blodsykdommer |
Schweiz |
Rheumatologie Rhumatologie Reumatologia |
Hämatologie Hématologie Ematologia |
Land |
Endokrinologie Mindestdauer der fachärztlichen 3 Jahre |
Physiotherapie Mindestdauer der fachärztlichen 3 Jahre |
Bezeichnung |
Bezeichnung |
|
Island |
Efnaskipta- og innkirtlalækningar |
Orku- og endurhæfingarlækningar |
Liechtenstein |
Endokrinologie-Diabetologie |
Physikalische Medizin und |
Norwegen |
Endokrinologi |
Fysikalsk medisin og rehabilitering |
Schweiz |
Endokrinologie-Diabetologie Endocrinologie-diabétologie Endocrinologia-diabetologia |
Physikalische Medizin und Médecine physique et réadaptation Medicina fisica e riabilitazione |
Land |
Tropenmedizin Mindestdauer der fachärztlichen 4 Jahre |
Kinder- und Jugendpsychiatrie Mindestdauer der fachärztlichen 4 Jahre |
Bezeichnung |
Bezeichnung |
|
Island |
Barna- og unglingageðlækningar |
|
Liechtenstein |
Tropenmedizin |
Kinder- und Jugendpsychiatrie und ‑psychotherapie |
Norwegen |
Barne- og ungdomspsykiatri |
|
Schweiz |
Tropen- und Reisemedizin Médecine tropicale et médecine des voyages Medicina tropicale e medicina di viaggio |
Kinder- und Jugendpsychiatrie und ‑psychotherapie Psychiatrie et psychothérapie d'enfants et d'adolescents Psichiatria e psicoterapia infantile e dell'adolescenza |
Land |
Geriatrie Mindestdauer der fachärztlichen 4 Jahre |
Nierenkrankheiten Mindestdauer der fachärztlichen 4 Jahre |
Bezeichnung |
Bezeichnung |
|
Island |
Öldrunarlækningar |
Nýrnalækningar |
Liechtenstein |
Geriatrie |
Nephrologie |
Norwegen |
Geriatri |
Nyresykdommer |
Schweiz |
Nephrologie Néphrologie Nefralogia |
Land |
Ansteckende Krankheiten Mindestdauer der fachärztlichen 4 Jahre |
Öffentliches Gesundheitswesen und Mindestdauer der fachärztlichen 4 Jahre |
Bezeichnung |
Bezeichnung |
|
Island |
Smitsjúkdómar |
Félagslækningar |
Liechtenstein |
Infektiologie |
Prävention und Gesundheitswesen |
Norwegen |
Infeksjonssykdommer |
Samfunnsmedisin |
Schweiz |
Infektiologie Infectiologie Malattie infettive |
Prävention und Gesundheitswesen Prévention et santé publique Prevenzione e salute pubblica |
Land |
Pharmakologie Mindestdauer der fachärztlichen 4 Jahre |
Arbeitsmedizin Mindestdauer der fachärztlichen 4 Jahre |
Bezeichnung |
Bezeichnung |
|
Island |
Lyfjafræði |
Atvinnulækningar |
Liechtenstein |
Klinische Pharmakologie und Toxikologie |
4 Arbeitsmedizin |
Norwegen |
Klinisk farmakologi |
Arbeidsmedisin |
Schweiz |
Klinische Pharmakologie und Toxikologie Pharmacologie et toxicologie Farmacologia e tossicologia |
Arbeitsmedizin Médecine du travail Medicina del lavoro |
Land |
Allergologie Mindestdauer der fachärztlichen 3 Jahre |
Nuklearmedizin Mindestdauer der fachärztlichen 4 Jahre |
Bezeichnung |
Bezeichnung |
|
Island |
Ofnæmislækningar |
Ísótópagreining |
Liechtenstein |
Allergologie und klinische Immunologie |
Nuklearmedizin |
Norwegen |
Nukleærmedisin |
|
Schweiz |
Allergologie und klinische Allergologie et immunologie Allergologia e immunologia clinica |
Nuklearmedizin Médecine nucléaire Medicina nucleare |
Land |
Klinische Neurophysiologie Mindestdauer der fachärztlichen 4 Jahre |
Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Grundausbildung des Arztes und des Zahnarztes) Mindestdauer der fachärztlichen 4 Jahre |
Bezeichnung |
Bezeichnung |
|
Island |
Klínísk taugalífeðlisfræði |
|
Liechtenstein |
Kiefer- und Gesichtschirurgie |
|
Norwegen |
Klinisk nevrofysiologi |
Kjevekirurgi og munnhulesykdommer |
Schweiz |
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie Chirurgie orale et maxillo-faciale Chirurgia oro-maxillo-facciale |
Land |
Ausbildungsnachweis |
Berufsbezeichnung |
Stichtag |
Island |
Almennt heimilislækningaleyfi (Evrópulækningaleyfi) |
Almennur heimilislæknir (Evrópulæknir) |
31. Dezember 1994 |
Liechtenstein |
|||
Norwegen |
Bevis for kompetanse som |
Allmennpraktiserende lege |
31. Dezember 1994 |
Schweiz |
Diplôme de médecin praticien Diplom als praktischer Arzt/praktische Ärztin Diploma di medico generico |
Médecin praticien Praktischer Arzt Medico generico |
1. Juni 2002 |
Land |
Ausbildungsnachweis |
Ausstellende Stelle |
Berufsbezeichnung |
Stichtag |
Island |
|
|
|
1. Januar 1994 |
Liechtenstein |
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind |
Zuständige Behörden |
Krankenschwester - Krankenpfleger |
1. Mai 1995 |
Norwegen |
Vitnemål for bestått sykepleier-utdanning |
Høgskole |
Sykepleier |
1. Januar 1994 |
Schweiz |
|
Schulen, die staatlich anerkannte Bildungsgänge durchführen Ecoles qui proposent des filières de formation reconnues par Scuole che propongono dei cicli di formazione riconosciuti dallo Stato |
Pflegefachfrau, Infirmière, infirmier Infermiera, infermiere |
1. Juni 2002 |
|
Schulen, die staatlich anerkannte Bildungsgänge durchführen Ecoles qui proposent des filières de formation reconnues par l'Etat Scuole che propongono dei cicli di formazione riconosciuti dallo Stato |
Pflegefachfrau, Infirmière, infirmier Infermiera, infermiere |
30. September 2011 |
Land |
Ausbildungsnachweis |
Ausstellende |
Zusätzliche |
Berufsbezeichnung |
Stichtag |
Island |
Próf frá tannlæknadeild Háskóla Ísland |
Tannlæknadeild Háskóla Íslands |
Tannlæknir |
1. Januar 1994 |
|
Liechtenstein |
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind |
Zuständige Behörden |
Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden |
Zahnarzt |
1. Mai 1995 |
Norwegen |
Vitnemål for fullført grad candidata/candidatus odontologiae, Kurzform: cand.odont. |
Odontologisk universitets-fakultet |
Tannlege |
1. Januar 1994 |
|
Schweiz |
Eidgenössisches Zahnarztdiplom Diplôme fédéral de médecin-dentiste Diploma federale di medico- |
Eidgenössisches Departement des Innern Département fédéral de l'intérieur Dipartimento federale dell'interno |
Zahnarzt Médecin- Medico- |
1. Juni 2002 |
Kieferorthopädie |
|||
Land |
Ausbildungsnachweis |
Ausstellende Stelle |
Stichtag |
Island |
|||
Liechtenstein |
|||
Norwegen |
Bevis for gjennomgått spesialistutdanning i kjeveortopedi |
Odontologisk universitetsfakultet |
1. Januar 1994 |
Schweiz |
Diplom für Kieferorthopädie Diplôme fédéral Diploma di ortodontista |
Eidgenössisches Departement Département fédéral Dipartimento federale |
1. Juni 2002 |
Oralchirurgie/Mundchirurgie |
|||
Land |
Ausbildungsnachweis |
Ausstellende Stelle |
Stichtag |
Island |
|||
Liechtenstein |
|||
Norwegen |
Bevis for gjennomgått spesialistutdanning i oralkirurgi |
Odontologisk universitetsfakultet |
1. Januar 1994 |
Schweiz |
Diplom für Oralchirurgie Diplôme fédéral Diploma di chirurgia orale |
Eidgenössisches Departement Département fédéral Dipartimento federale |
30. April 2004 |
Land |
Ausbildungsnachweis |
Ausstellende Stelle |
Zusätzliche |
Stichtag |
Island |
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind |
Zuständige |
Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden |
1. Januar 1994 |
Liechtenstein |
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind |
Zuständige |
Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden |
1. Mai 1995 |
Norwegen |
Vitnemål for fullført grad candidata/candidatus medicinae veterinariae, verkürzte Form: cand. med. vet. |
Norges veterinærhøgskole |
1. Januar 1994 |
|
Schweiz |
Eidgenössisches Diplôme fédéral Diploma federale |
Eidgenössisches Département fédéral Dipartimento federale dell'interno |
1. Juni 2002 |
Land |
Ausbildungsnachweis |
Ausstellende Stelle |
Berufsbezeichnung |
Stichtag |
Island |
|
|
Ljósmóðir |
1. Januar 1994 |
Liechtenstein |
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind |
Zuständige Behörden |
Hebamme |
1. Mai 1995 |
Norwegen |
Vitnemål for bestått jordmorutdanning |
Høgskole |
Jordmor |
1. Januar 1994 |
Schweiz |
Diplomierte Sage-femme Levatrice diplomata |
Schulen, die staatlich anerkannte Bildungsgänge durchführen Ecoles qui proposent des filières de formation reconnues Scuole che propongono dei cicli di |
Hebamme Sage-femme Levatrice |
1. Juni 2002 |
Land |
Ausbildungsnachweis |
Ausstellende Stelle |
Zusätzliche Bescheinigung |
Stichtag |
---|---|---|---|---|
Island |
Próf í lyfjafræði |
Háskóli Íslands |
1. Januar 1994 |
|
Liechtenstein |
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind |
Zuständige Behörden |
Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden |
1. Mai 1995 |
Norwegen |
Vitnemål for fullført grad candidata/candidatus pharmaciae, Kurzform: cand.pharm. |
Universitetsfakultet |
1. Januar 1994 |
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Schweiz |
Eidgenössisches Apothekerdiplom Diplôme fédéral de pharmacien Diploma federale di farmacista |
Eidgenössisches Departement des Innern Département fédéral Dipartimento federale dell'interno |
1. Juni 2002 |
Land |
Ausbildungsnachweis |
Ausstellende Stelle |
Zusätzliche Bescheinigung |
Stichtag |
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Island |
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind |
Zuständige Behörden |
Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden |
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Liechtenstein |
Dipl.-Arch. FH |
Fachhochschule Liechtenstein |
1999/ 2000 |
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Hochschule Liechtenstein |
2002/ |
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Norwegen |
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1997/ 1998 |
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1999/ 2000 |
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1998/ 1999 |
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2001/ 2002 |
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Schweiz |
Diploma di architettura (Arch. Dipl. USI) |
Accademia di Architettura dell'Università della Svizzera Italiana |
1996-1997 |
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Master of Arts BFH/HES-SO en architecture, Master of Arts BFH/HES-SO in Architecture |
Haute école spécialisée de Suisse occidentale (HES-SO), en collaboration avec la Haute école spécialisée bernoise (Berner Fachhochschule BFH) |
- |
2007-2008 |
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Master of Arts BFH/ |
Haute école spécialisée de Suisse occidentale (HES-SO) en collaboration avec la Haute école spécialisée bernoise (Berner Fachhochschule BFH) |
2007-2008 |
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Master of Arts FHNW in Architektur |
Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW |
- |
2007-2008 |
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Master of Arts FHZ in Architektur |
Fachhochschule Zentralschweiz (FHZ) |
- |
2007-2008 |
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Master of Arts ZFH in Architektur |
Zürcher Fachhochschule (ZFH), Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW), Departement Architektur, Gestaltung und Bauingenieurwesen |
- |
2007-2008 |
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Master of Science MSc in Architecture, |
Ecole Polytechnique |
2007-2008 |
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Master of Science ETH in Architektur, «MSc ETH Arch» |
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich |
2007-2008 |
Land |
Ausbildungsnachweis |
Akademisches Bezugsjahr |
---|---|---|
Island |
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für |
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Liechtenstein |
die von der Fachhochschule ausgestellten Diplome |
1997/1998 |
Norwegen |
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1996/1997 |
Schweiz |
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2004/2005 |
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2004/2005 |
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2004/2005 |
2. 377 L 0249: Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. L 78 vom 26.3.1977, S. 17),
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Übereinkommens mit folgenden Anpassungen:
In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Wortlaut angefügt:
«In Island: |
Lögmaður, |
In Liechtenstein: |
Rechtsanwalt, |
In Norwegen: |
Advokat |
In der Schweiz: |
Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, |
3. 398 L 0005: Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36), geändert durch:
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Übereinkommens mit folgenden Anpassungen:
In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Wortlaut angefügt:
«In Island: |
Lögmaður, |
In Liechtenstein: |
Rechtsanwalt, |
In Norwegen: |
Advokat |
In der Schweiz: |
Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, |
4. 374 L 0556: Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten (ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 1).
5. 374 L 0557: Richtlinie 74/557/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten und die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen (ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 5), geändert durch:
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Übereinkommens mit folgenden Anpassungen:
Der Anhang wird wie folgt ergänzt:
6. 386 L 0653: Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. L 382 vom 31.12.1986, S. 17).
Die vertragsschliessenden Parteien nehmen folgende Rechtsakte zur Kenntnis:
7. 389 X 0601: 89/601/EWG: Empfehlung der Kommission vom 8. November 1989 über die Ausbildung des Gesundheitspersonals in Krebsfragen (ABl. L 346 vom 27.11.1989, S. 1).
Die Schweiz
und
Liechtenstein,
nachstehend «die Parteien» genannt,
sind wie folgt übereingekommen:
1.1. Liechtenstein und die Schweiz vereinbaren, dass Liechtenstein auf die schweizerischen Staatsangehörigen die Gleichbehandlung mit den EWR-Staatsangehörigen gemäss der Sonderlösung, die Liechtenstein im EWR zugestanden wird, zur Anwendung bringen wird.
1.2. Liechtenstein und die Schweiz vereinbaren, dass die Schweiz auf Liechtenstein den Anhang VIII des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens) zur Anwendung bringen wird.
1.3. Liechtenstein und die Schweiz stimmen die jeweiligen Regelungen im Hinblick auf äquivalente Lösungen ab.
1.4. Treten ernstliche wirtschaftliche, gesellschaftliche oder ökologische Schwierigkeiten sektoraler oder regionaler Natur auf und ist damit zu rechnen, dass sie anhalten, so können Liechtenstein und die Schweiz einseitig geeignete Massnahmen treffen. Diese Schutzmassnahmen sind in ihrem Anwendungsbereich und ihrer Dauer auf das für die Behebung der Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Mass zu beschränken. Es sind vorzugsweise Massnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich stören.
Werden von einer Partei Schutzmassnahmen in Erwägung gezogen, teilt sie dies der anderen Partei unverzüglich mit und stellt alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung. Liechtenstein und die Schweiz nehmen unverzüglich Konsultationen auf, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden, und unterrichten den EFTA-Rat darüber. Die Schutzmassnahmen dürfen erst nach Ablauf eines Monats nach dem Zeitpunkt der Mitteilung an die andere Partei getroffen werden, es sei denn, die Konsultationen würden vor Ablauf dieser Frist abgeschlossen. Schliessen aussergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorgängige Prüfung aus, so dürfen die für die Behebung der Schwierigkeiten unbedingt erforderlichen Massnahmen unverzüglich getroffen werden.
Mindestens alle drei Monate finden bilaterale Konsultationen mit dem Ziel statt, Schutzmassnahmen vor dem vorgesehenen Ablauf ihrer Geltungsdauer aufzuheben oder ihren Anwendungsbereich zu beschränken.
Entsteht durch eine von einer Partei getroffene Schutzmassnahme ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten aus diesem Protokoll, so kann jede Partei gegenüber der anderen angemessene Ausgleichsmassnahmen treffen, die für die Behebung des Ungleichgewichts unbedingt erforderlich sind. Es sind vorzugsweise Massnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich stören.
2.1. Liechtenstein wird ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation die Gleichstellung der bereits in Liechtenstein wohnhaften Schweizer Staatsangehörigen mit den in Liechtenstein wohnhaften EWR-Staatsangehörigen zur Anwendung bringen.
2.2. Die Schweiz wird ab diesem Zeitpunkt gemäss Artikel 10 Absatz 5 Anhang VIII des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens) den bereits in der Schweiz wohnhaften liechtensteinischen Staatsangehörigen die Freizügigkeit gewähren.
2.3. Liechtenstein und die Schweiz regeln bis ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung im Bereich des Gewerbes.
2.4. Liechtenstein und die Schweiz regeln bis 2, spätestens aber bis 3 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation die Einführung der Gleichstellung von Schweizer Staatsangehörigen mit den EWR-Staatsangehörigen ohne Wohnsitz in Liechtenstein, resp. die Einführung der Gleichstellung von liechtensteinischen Staatsangehörigen mit den EU-/EFTA-Staatsangehörigen ohne Wohnsitz in der Schweiz.
In den Beziehungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein finden die Bestimmungen von Anhang VIII (Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens) und Anlage 2 zu Anhang VIII (Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens) des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation Anwendung.
Die Bestimmungen von Anhang VIII (Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens) und Anlage 3 zu Anhang VIII (Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens) des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation finden in den Beziehungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein
nach Massgabe der zwischen den Parteien vereinbarten Vorschriften über den Personenverkehr Anwendung.
Dieses Protokoll bildet integrierenden Bestandteil des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation und tritt gleichzeitig in Kraft.
Vaduz, den 21. Juni 2001
Für die Pascal Couchepin |
Für das Ernst Walch |
Im Hinblick auf die Regelungen der Ziffern 2.1. bis 2.3. dieses Protokolls (Personen mit Wohnsitz im jeweils anderen Staat) klären die Schweiz und Liechtenstein zusammen bis Ende 2001 die Rechtslage ab bezüglich des notwendigen Regelungsbedarfs und im Hinblick auf die Ausarbeitung einer entsprechenden Vereinbarung zwischen beiden Parteien. Anschliessend beginnen die Arbeiten zur Klärung der Rechtslage bezüglich Ziffer 2.4. dieses Protokolls (Personen ohne Wohnsitz im jeweils anderen Staat).
Vaduz, den 21. Juni 2001
Für die Pascal Couchepin |
Für das Ernst Walch |
65 Von einer Veröffentlichung dieses Anhangs wird abgesehen. Separatdrucke können bezogen werden beim SECO, 3003 Bern.
66 Von einer Veröffentlichung dieses Anhangs wird abgesehen. Separatdrucke können bezogen werden beim SECO, 3003 Bern.
67 Von einer Veröffentlichung dieses Anhangs wird abgesehen. Separatdrucke können bezogen werden beim SECO, 3003 Bern.
68 Von einer Veröffentlichung dieses Anhangs wird abgesehen. Separatdrucke können bezogen werden beim SECO, 3003 Bern.
(Art. 35 des Übereinkommens)
1. Ziel dieses Anhangs ist es, den gegenseitigen Zugang der Mitgliedstaaten zum Güter- und Personenverkehrsmarkt auf der Strasse und auf der Schiene zu liberalisieren, damit eine effizientere Verkehrsabwicklung auf jener Route gewährleistet ist, die technisch, geografisch und wirtschaftlich am besten auf die unter diesen Anhang fallenden Verkehrsträger abgestimmt ist.
2. Die Bestimmungen dieses Anhangs und ihre Anwendung beruhen auf den Grundsätzen der Gegenseitigkeit, der Territorialität, der Transparenz und der freien Wahl des Verkehrsträgers.
3. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, im Rahmen der Anwendung dieses Anhangs keine diskriminierenden Massnahmen zu ergreifen.
4. Die Anwendung dieses Anhangs beruht im Rahmen der Kompetenz der Mitgliedstaaten gleichzeitig auf den Grundsätzen und Zielen einer nachhaltigen Mobilität und einer koordinierten Verkehrspolitik in den Alpen, wie in Kapitel 4 des Landverkehrsabkommens vom 21. Juni 199969 zwischen der Schweiz und der EG (im Folgenden «Abkommen Schweiz-EG» genannt) vereinbart ist.
1. Dieser Anhang gilt für den bilateralen Güter- und Personenverkehr auf der Strasse zwischen den Mitgliedstaaten, für den Transit durch das Gebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich Artikel 7 Absatz 3 sowie für den Güter- und Personenverkehr im Dreiländerverkehr
2. Dieser Anhang gilt für den grenzüberschreitenden Eisenbahngüter- und ‑personenverkehr sowie den grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr. Es gilt nicht für die Eisenbahnunternehmen, deren Betrieb auf den Stadt‑, Vorort- oder Regionalverkehr beschränkt ist.
3. Dieser Anhang gilt für den Verkehr, der von Strassenverkehrsunternehmen oder Eisenbahnunternehmen durchgeführt wird, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind.
1. Strassenverkehr
Im Sinne dieses Anhangs gilt als:
2. Eisenbahnverkehr
Im Sinne dieses Anhangs gilt als:
1. Vorbehaltlich der in diesem Anhang enthaltenen Ausnahmen sind die Rechte und Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die aus den bilateralen Abkommen zwischen ihnen hervorgehen, von den Bestimmungen dieses Anhangs nicht betroffen.
2. Die zwischen Liechtenstein und der Schweiz bestehenden bilateralen Abkommen, die in der Beilage 9 aufgelistet sind, sind in den Bereichen des internationalen Transports, der Kabotage und des Dreiländerverkehrs vorrangig.
3. Die in Absatz 1 erwähnten Abkommen sind in der Beilage 9 dieses Anhangs aufgelistet.
1. Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben wollen, müssen die nachstehenden drei Bedingungen erfüllen:
2. Die in diesem Zusammenhang geltenden Vorschriften sind in Abschnitt 1 der Beilage 1 aufgeführt.
Die in diesem Zusammenhang geltenden Sozialvorschriften sind in Abschnitt 2 der Beilage 1 aufgeführt.
1. Die Bestimmungen über die technischen Normen, die in diesem Gebiet anwendbar sind, stehen in Abschnitt 3 der Beilage 1.
2. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, Fahrzeuge, denen eine Betriebserlaubnis im anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, keinen strengeren als den in ihrem eigenen Gebiet geltenden Vorschriften zu unterwerfen.
3. Hinsichtlich der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismässigkeit der Territorialität und der Transparenz wenden die Mitgliedstaaten für die Fahrzeuge der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich Gewichtsgrenze, Strassenabgaben und gegebenenfalls Nacht- und Sonntagsfahrverbot die gleichen Regeln an, die für ihre eigenen Fahrzeuge gelten.
4. Die Ausnahmen bezüglich der Schweizer Bestimmungen über die Gewichtsbegrenzung und das Nacht- und Sonntagsfahrverbot sind in der Beilage 6 aufgelistet.
1. Der Güterverkehr, der aus einem anderen Mitgliedstaat zu einem Ort ausserhalb der schweizerischen Grenzzone, wie sie in Beilage 10 definiert ist (und umgekehrt), oder im Transit durch die Schweiz mit Fahrzeugen erfolgt, deren tatsächliches Gesamtgewicht in beladenem Zustand (zwischen dem 1.1.2001 und dem 31.12.2004) 34 t überschreitet, jedoch nicht mehr als 40 t beträgt, wird gemäss den Bestimmungen der unten stehenden Absätze 2 und 3 einer Kontingentierung mit Erhebung einer Gebühr für die Benutzung der Infrastruktur unterworfen.
2. Island erhält sowohl für das Jahr 2001 wie für das Jahr 2002 ein Kontingent von 4 Genehmigungen, Liechtenstein ein Kontingent von 4000 Genehmigungen und Norwegen ein Kontingent von 900 Genehmigungen.
3. Island erhält sowohl für das Jahr 2003 wie für das Jahr 2004 ein Kontingent von 7 Genehmigungen, Liechtenstein ein Kontingent von 5000 Genehmigungen und Norwegen ein Kontingent von 1200 Genehmigungen.
4. Jeder Betreiber muss für die Verwendung der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Genehmigungen eine Gebühr für die Nutzung der schweizerischen Infrastruktur entrichten, die gemäss den in Beilage 2 aufgeführten Modalitäten berechnet und erhoben wird.
5. Ab dem 1. Januar 2005 sind Fahrzeuge, die den technischen Normen gemäss der Schweizer Gesetzgebung über die zulässigen Höchstgewichtsgrenzen für Fahrzeuge im internationalen Verkehr entsprechen, von jeglicher Kontingentierung oder Genehmigungspflicht befreit.
1. Der grenzüberschreitende gewerbliche Strassengüterverkehr und die Leerfahrten zwischen den Gebieten der Mitgliedstaaten unterliegen der Genehmigung für die Verkehrsunternehmer gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 881/92, wie im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz-EG vereinbart ist und deren Muster sich in Beilage 3 befindet, und einer ähnlichen schweizerischen Genehmigung für die schweizerischen Verkehrsunternehmer.
2. Die in Beilage 4 genannten Beförderungen sind von allen Lizenzregelungen und sonstigen Genehmigungspflichten im Verkehrsbereich befreit.
3. Die Verfahren für die Erteilung, Benutzung, Erneuerung und den Entzug der Genehmigungen sowie die Amtshilfeverfahren unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 881/92, wie im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz-EG vereinbart ist, sowie gleichwertigen schweizerischen Bestimmungen.
1. Der grenzüberschreitende gewerbliche Strassengüterverkehr sowie die Leerfahrten im Transit durch das Gebiet der Mitgliedstaaten sind liberalisiert. Diese Beförderungen werden durch die Genehmigungen gemäss Artikel 9 abgedeckt.
2. Es gelten die Bestimmungen des Artikels 9 Absätze 2 und 3.
1. Die Regelung für den Dreiländerverkehr mit Drittländern wird im gegenseitigen Einvernehmen nach dem Abschluss des jeweils erforderlichen Abkommens zwischen irgendeinem Mitgliedstaat einerseits und dem betreffenden Drittland andererseits festgelegt. Diese Abkommen sind dazu bestimmt, für diesen Dreiländerverkehr eine auf Gegenseitigkeit beruhende Behandlung zwischen den Betreibern der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
2. Bis zum Abschluss von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und den betroffenen Drittländern bleiben die in den bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten enthaltenen Bestimmungen über den Dreiländerverkehr mit Drittländern von diesem Anhang unberührt. Beilage 5 dieses Anhangs enthält eine Aufstellung dieser Rechte.
Die Beförderungen zwischen zwei Orten im Gebiet eines Mitgliedstaates mit einem in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug sind nach diesem Anhang nicht zulässig.
1. Jeder gewerbliche Verkehrsunternehmer ist ohne Diskriminierung auf Grund seiner Staatsangehörigkeit oder seines Niederlassungsortes zur Erbringung von Verkehrsdiensten gemäss Beilage 7 Artikel 1 unter der Voraussetzung zugelassen, dass er
2. Jeder im Werkverkehr tätige Verkehrsunternehmer ist ohne Diskriminierung auf Grund seiner Staatsangehörigkeit oder seines Niederlassungsortes zur Erbringung von Verkehrsdiensten gemäss Beilage 7 Artikel 1 Punkt 3 unter der Voraussetzung zugelassen, dass er
3. Zur Durchführung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs mit Kraftomnibussen muss jeder Verkehrsunternehmer, der die Kriterien in Absatz 1 erfüllt, eine geeignete Genehmigung besitzen. Die Muster sowie die Verfahren zur Erteilung, Benutzung und Erneuerung der Genehmigung unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 684/92, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98, wie im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz-EG vereinbart ist, sowie den gleichwertigen schweizerischen Bestimmungen.
1. Gelegenheitsverkehre gemäss Artikel 1, Punkt 2.1 der Beilage 7 sind nicht genehmigungspflichtig.
2. Sonderformen des Linienverkehrs gemäss Artikel 1, Punkt 1.2 der Beilage 7 sind nicht genehmigungspflichtig, sofern sie im Gebiet von Mitgliedstaaten, ausgenommen der Schweiz, zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer vertraglich geregelt sind.
3. Leerfahrten im Zusammenhang mit dem in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Verkehr sind ebenfalls nicht genehmigungspflichtig.
4. Der Linienverkehr ist gemäss Artikel 2 ff. der Beilage 7 genehmigungspflichtig:
5. Sonderformen des Linienverkehrs, für die keine vertragliche Regelung zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer besteht, sind im Gebiet von Mitgliedstaaten, ausgenommen der Schweiz, gemäss Artikel 2 ff. in Beilage 7 genehmigungspflichtig. In der Schweiz sind Sonderformen des Linienverkehrs nicht genehmigungspflichtig.
6. Beförderungen im Werkverkehr auf der Strasse gemäss Artikel 1 Punkt 3 der Beilage 7 sind nicht genehmigungspflichtig.
1. Die Regelung für den Dreiländerverkehr mit Drittländern wird im gegenseitigen Einvernehmen nach dem Abschluss des jeweils erforderlichen Abkommens zwischen irgendeinem Mitgliedstaat einerseits und dem betreffenden Drittland andererseits festgelegt. Diese Abkommen sind dazu bestimmt, für diesen Dreiländerverkehr eine auf Gegenseitigkeit beruhende Behandlung zwischen den Betreibern der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
2. Bis zum Abschluss von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und den betroffenen Drittländern bleiben die in den bilateralen Abkommen über den Verkehr mit Drittländern zwischen den Mitgliedstaaten enthaltenen Bestimmungen über die genannten Beförderungen von diesem Anhang unberührt. Beilage 8 dieses Anhangs enthält eine Aufstellung dieser Rechte.
1. Beförderungen zwischen zwei Orten, die im Gebiet eines Mitgliedstaates liegen und von einem Verkehrsunternehmer durchgeführt werden, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates niedergelassen ist, sind nach diesem Anhang nicht zulässig.
2. Allerdings können die nach geltenden bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Rechte weiterhin unter der Bedingung wahrgenommen werden, dass die Verkehrsunternehmer gleich behandelt werden und keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Beilage 8 dieses Anhangs enthält eine Aufstellung dieser Rechte.
Die Verfahren für die Ausstellung, Benutzung, Erneuerung und das Erlöschen von Genehmigungen sowie die Amtshilfeverfahren unterliegen den Bestimmungen in Beilage 7 dieses Anhangs.
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Anhangs bestehenden Genehmigungen für Verkehrsdienste bleiben, soweit diese Dienste weiterhin genehmigungspflichtig sind, bis zu ihrem Erlöschen gültig.
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich,
1. Eisenbahnunternehmen und internationale Gruppierungen haben die Zugangs- und Transitrechte, die in den in Beilage 1 Abschnitt 4 aufgeführten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegt sind, wie dies im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz-EG vereinbart ist.
2. Die im Gebiet eines Mitgliedstaates niedergelassenen Eisenbahnunternehmen erhalten für das Erbringen von Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr Zugangsrechte zum Fahrweg im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten.
3. Eisenbahnunternehmen und internationale Gruppierungen, die ihre Zugangs- bzw. Transitrechte ausüben, treffen mit den Betreibern des benutzten Eisenbahnfahrwegs die erforderlichen administrativen, technischen und finanziellen Vereinbarungen, um die Fragen der Verkehrsregelung und der Verkehrssicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr gemäss Absatz 1 und 2 zu regeln.
1. Die Erteilung der erforderlichen Genehmigung für die betreffende Art der Verkehrsleistung im Eisenbahnverkehr ist eine Voraussetzung für die Beantragung der Zugangsrechte zum Eisenbahnfahrweg oder der Transitrechte und damit des Rechts auf die Erbringung von Verkehrsleistungen. Diese Genehmigung allein berechtigt jedoch nicht zum Zugang zum Eisenbahnfahrweg.
2. Ein Eisenbahnunternehmen kann eine Genehmigung in dem Mitgliedstaat beantragen, in dem es niedergelassen ist. Die Mitgliedstaaten dürfen Genehmigungen nicht erteilen oder verlängern, wenn die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllt werden.
3. Die Genehmigungen werden unter der Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten von der besonders bezeichneten Genehmigungsbehörde an schon bestehende und an neue Unternehmen erteilt.
4. Die Genehmigungen werden in den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit anerkannt.
5. Sie unterliegen während ihrer gesamten Geltungsdauer den von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung sowie die Deckung der Haftpflicht. Die hierfür geltenden Vorschriften sind in Abschnitt 4 der Beilage 1 aufgeführt.
6. Die Genehmigungen gelten so lange, wie das Eisenbahnunternehmen die Verpflichtungen aus oben genannten Rechtsvorschriften erfüllt. Die Genehmigungsbehörde kann jedoch die Überprüfungen in regelmässigen Abständen vorschreiben.
7. Die Verfahren für die Überprüfung, Änderung, Aussetzung oder den Entzug einer Genehmigung unterliegen den oben erwähnten Rechtsvorschriften.
1. Die Mitgliedstaaten schreiben den Eisenbahnunternehmen vor, ausserdem eine Sicherheitsbescheinigung vorzulegen, in der die Sicherheitsanforderungen an die Eisenbahnunternehmen zur Gewährleistung eines gefahrlosen Verkehrsdienstes auf den betroffenen Strecken festgelegt sind.
2. Das Eisenbahnunternehmen kann die Sicherheitsbescheinigung bei der Stelle beantragen, die vom Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich der benutzte Fahrweg befindet, hierfür benannt wurde.
3. Das Eisenbahnunternehmen muss zur Erlangung der Sicherheitsbescheinigung die einschlägigen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates für den benutzten Fahrweg im Gebiet dieses Mitgliedstaates einhalten.
1. Jeder Mitgliedstaat benennt die Stelle, die für die Zuweisung der Kapazitäten zuständig ist, wobei es sich hierbei um eine besondere Behörde oder den Fahrwegbetreiber handeln kann. Die Zuweisungsstelle, die Kenntnis aller verfügbaren Zugtrassen hat, stellt insbesondere sicher, dass
2. Das Eisenbahnunternehmen oder die internationale Gruppierung, das bzw. die die Zuweisung einer oder mehrerer Zugtrassen beantragt, wendet sich an die Zuweisungsstelle(n) des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sich der Anfangspunkt des betreffenden Verkehrsdienstes befindet. Die mit dem Antrag auf Fahrwegkapazität befasste Zuweisungsstelle unterrichtet unverzüglich die anderen betroffenen Zuweisungsstellen hiervon. Die letzteren nehmen spätestens binnen eines Monats nach Erhalt der erforderlichen Angaben Stellung, wobei jede Zuweisungsstelle einen Antrag ablehnen kann. Die Zuweisungsstelle, an die der Antrag gerichtet wurde, entscheidet über den Antrag in Abstimmung mit den anderen betroffenen Zuweisungsstellen spätestens binnen zwei Monaten nach Erhalt aller erforderlichen Angaben. Die Verfahren betreffend einen Antrag auf Zuweisung von Fahrwegkapazität unterliegen den in Abschnitt 4 der Beilage 1 enthaltenen Bestimmungen.
3. Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Massnahmen treffen, um sicherzustellen, dass bei der Zuweisung von Fahrwegkapazitäten folgenden Eisenbahnverkehrsdiensten Vorrang eingeräumt wird:
4. Die Mitgliedstaaten können die Zuweisungsstelle beauftragen, den Eisenbahnunternehmen, die bestimmte Arten von Verkehrsdiensten erbringen oder diese in bestimmten Gebieten erbringen, bei der Zuweisung von Fahrwegkapazität auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung besondere Rechte zu gewähren, wenn diese zur Sicherstellung eines angemessenen öffentlichen Verkehrsdienstes oder einer effizienten Nutzung der Fahrwegkapazität oder zur Finanzierung neuer Fahrwege unentbehrlich sind.
5. Die Mitgliedstaaten können die Möglichkeit vorsehen, dass bei Anträgen auf Fahrwegzugang eine Kaution zu hinterlegen oder eine vergleichbare Sicherheit zu leisten ist.
6. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Verfahren für die Zuweisung von Fahrwegkapazität. Sie unterrichten ausserdem den mit Artikel 29 eingesetzten Ausschuss hiervon.
1. Im Rechnungswesen des Fahrwegbetreibers muss über einen angemessenen Zeitraum hinweg zumindest ein ausgeglichener Saldo zwischen den Einnahmen aus Wegeentgelten und etwaigen staatlichen Beihilfen einerseits und den Fahrwegausgaben andererseits ausgewiesen werden.
2. Der Fahrwegbetreiber erhebt für den Betrieb seines Eisenbahnfahrwegs ein Wegeentgelt, das von den Eisenbahnunternehmen oder internationalen Gruppierungen, die diesen Fahrweg nutzen, zu entrichten ist.
3. Die Entgelte für die Benutzung des Fahrwegs werden insbesondere je nach Art und Zeit des Verkehrsdienstes, der Marktlage sowie Art und Abnutzung des Fahrwegs festgelegt.
4. Die Entgelte sind an den/die Fahrwegbetreiber zu zahlen.
5. Jeder Mitgliedstaat setzt die Modalitäten für die Festlegung der Entgelte nach Beratung mit dem Fahrwegbetreiber fest. Innerhalb des gleichen Marktes werden die für gleichwertige Dienste erhobenen Entgelte diskriminierungsfrei angewendet.
6. Der Fahrwegbetreiber teilt den Eisenbahnunternehmen oder internationalen Gruppierungen, die seinen Fahrweg für die in Artikel 20 erwähnten Dienste nutzen, rechtzeitig alle wichtigen Veränderungen der Qualität oder Kapazität des betreffenden Fahrwegs mit.
1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass gegen Entscheidungen über die Zuweisung von Fahrwegkapazität oder die Erhebung der Wegeentgelte bei einer unabhängigen Stelle Beschwerde eingelegt werden kann. Diese Stelle entscheidet binnen zwei Monaten nach Vorlage aller sachdienlichen Angaben.
2. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Entscheidungen nach oben stehendem Absatz 1 und nach Artikel 21 Absatz 3 der richterlichen Überprüfung unterliegen.
Island erhält ein jährliches Kontingent von 5 Genehmigungen, Liechtenstein ein jährliches Kontingent von 3000 und Norwegen ein jährliches Kontingent von 500 für die Periode vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 von einfachen Leerfahrten oder einfachen Fahrten zur Beförderung von leichten Waren im schweizerischen Alpentransit, sofern das tatsächliche Gesamtgewicht des Fahrzeuges im beladenen Zustand 28 t nicht überschreitet, gegen Entrichtung einer Gebühr für die Benutzung der Infrastruktur in Höhe von CHF 50.00 im Jahre 2001, CHF 60.00 im Jahre 2002, CHF 70.00 im Jahre 2003 und CHF 80.00 im Jahre 2004. Diese Fahrten unterliegen dem gewöhnlichen Kontrollverfahren.
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, die den Verkehr betreffenden Formalitäten, insbesondere die Zollformalitäten, zu erleichtern und zu vereinfachen.
Ist die Emissionskategorie (EURO) der schweren Nutzfahrzeuge (wie sie in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft definiert und wie im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz-EG vereinbart ist) nicht im Zulassungsschein des Fahrzeugs angegeben, wird sie anhand des darin angegebenen Datums der Erstzulassung oder gegebenenfalls anhand eines von den zuständigen Behörden des Zulassungsstaates zusätzlich ausgestellten besonderen Dokuments überprüft.
1. Der Rat errichtet einen Landverkehrsausschuss, der für die Verwaltung und ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs verantwortlich ist.
2. Zu diesem Zweck gibt der Ausschuss Empfehlungen ab und trifft Entscheidungen in den in diesem Anhang vorgesehenen Fällen.
3. Er kann dem Rat insbesondere empfehlen, die Bestimmungen in den Beilagen 1 und 3 bis 9 dieses Anhangs zu ändern.
70 Bereinigt gemäss Ziff. 1 der Beschlüsse des Rates Nr. 3/2010 vom 20. Sept. 2010 (AS 2011 1551), Nr. 6/2011 vom 4. Okt. 2011 (AS 2012 6929) und Nr. 3/2015 vom 25. Aug. 2015, in Kraft getreten für die Schweiz am 25. Aug. 2015 (AS 2017 5077).
Um die in diesem Anhang erwähnten Ziele zu erreichen, treffen die Mitgliedstaaten nach dem in diesem Anhang festgelegten Zeitplan die nötigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Rechte und Pflichten, die denen der folgenden Regelungen der Europäischen Gemeinschaft gleichwertig sind, wie im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz-EG vereinbart ist, in ihren Beziehungen angewandt werden:
Die Bestimmungen der Richtlinie müssen mit den folgenden Anpassungen gelesen werden:
In Artikel 3(3)(c) betreffend die Mitgliedstaaten heisst «die nationalen Währungen, die nicht an der dritten Stufe der Währungsunion teilnehmen» jetzt «die nationalen Währungen der Mitgliedstaaten» und «im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht» heisst jetzt «in jedem Mitgliedstaat amtlich veröffentlicht».
Die Mitgliedstaaten anerkennen die Bescheinigungen, welche die anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 3(4)(d) der Richtlinie erlassen, wie im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz-EG vereinbart ist.
Die Bestimmungen der Verordnung sind mit den folgenden Anpassungen zu lesen:
Anhang I B Kapitel IV Ziffer 1 (Sichtbare Daten) betreffend die Vorderseite der Fahrerkarte ist wie folgt zu lesen:
«IS |
Ökumannskort |
Eftirlitskort |
Verkstæðiskort |
Fyrirtækiskort» |
«FL |
Fahrerkarte |
Kontrollkarte |
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Die Bestimmungen der Verordnung sind mit den folgenden Anpassungen zu lesen:
Die Bestimmungen der Richtlinie sind mit den folgenden Anpassungen zu lesen:
Die Bestimmungen der Richtlinie sind mit den folgenden Anpassungen zu lesen:
1. Strassenverkehr
Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland
RO-a-CH-1
Betrifft: Transport von Dieselkraftstoff und Heizöl mit der UN-Nummer 1202 in Tankcontainern.
Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 1.1.3.6 und 6.8
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen bezüglich der je Beförderungseinheit transportierten Mengen, Bauvorschriften für Tanks.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für Tankcontainer, die nicht gemäss Abschnitt 6.8, jedoch im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gebaut sind und über einen Fassungsraum von kleiner oder gleich 1210 l verfügen, mit denen Heizöl oder Dieselkraftstoff mit der UN-Nummer 1202 transportiert wird, können die Ausnahmeregelungen gemäss 1.1.3.6 ADR gelten.
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absätze 1.1.3.6.3 (b) und 6.14 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621).
Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.
RO-a-CH-2
Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der für bestimmte Mengen gefährlicher Güter im Sinne von 1.1.3.6 ADR ein Beförderungspapiers mitzuführen ist.
Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 1.1.3.6 und 5.4.1.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschrift, ein Beförderungspapier mitzuführen.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung von ungereinigten leeren Containern der Beförderungsklasse 4 sowie gefüllter oder leerer Gasflaschen für Atemgeräte, die von Rettungsdiensten oder als Tauchausrüstung eingesetzt werden, in Mengen, welche die in 1.1.3.6 festgelegten Obergrenzen nicht übersteigen, unterliegt nicht der Verpflichtung, ein in 5.4.1 genanntes Beförderungspapier mitzuführen.
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.6.3 (c) der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621).
Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.
RO-a-CH-3
Betrifft: Beförderung leerer ungereinigter Tanks durch Unternehmen, die Lagereinrichtungen für wassergefährdende Flüssigkeiten warten.
Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 6.5, 6.8, 8.2 und 9.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau, Ausrüstung und Inspektion von Tanks und Fahrzeugen, Fahrerschulung.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Fahrzeuge und leere ungereinigte Tanks/ Container, die von Unternehmen, die Lagereinrichtungen für wassergefährdende Flüssigkeiten warten, zur Aufnahme von Flüssigkeiten während der Wartung der ortfesten Tanks eingesetzt werden, unterliegen nicht den Bau-, Ausrüstungs- und Inspektionsvorschriften sowie den Kennzeichnungsvorschriften und den Vorschriften für die orangefarbene Kennzeichnung des ADR. Für sie gelten besondere Vorschriften für die Etikettierung und Identifizierung; ferner ist für den Fahrer/die Fahrerin eines solchen Fahrzeugs die Schulung nach 8.2 nicht vorgeschrieben.
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.6.3.10 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621).
Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.
Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland.
RO-bi-CH-1
Betrifft: Beförderung von Haushaltsabfällen, die gefährliche Güter enthalten, zu Abfallentsorgungsanlagen.
Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 2, 4.1.10, 5.2 und 5.4.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Etikettierung, Begleitpapiere.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften beinhalten u.a. Vorschriften für eine vereinfachte Einstufung von Haushaltsabfällen, die gefährliche (Haushalts-)Güter enthalten, durch eine/n von der zuständigen Behörde anerkannte/n Sachverständigen sowie für den Einsatz geeigneter Behälter und für die Schulung der Fahrer/der Fahrerin. Haushaltsabfälle, welche die/der Sachverständige nicht einstufen kann, können in kleinen Mengen in entsprechend gekennzeichneter Verpackung und in entsprechend gekennzeichneten Beförderungseinheiten zu einer Behandlungsanlage transportiert werden.
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.7 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621).
Anmerkungen: Diese Vorschriften gelten nur für die Beförderung von Haushaltsabfällen, die gefährliche Güter enthalten, zwischen öffentlichen Behandlungsanlagen und Abfallentsorgungsanlagen.
Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.
RO-bi-CH-2
Betrifft: Rücktransport von Feuerwerkskörpern
Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 2.1.2, 5.4.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung und Begleitpapiere.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Zur Erleichterung des Rücktransports von Feuerwerkskörpern mit den UN-Nummern 0335, 0336 und 0337 von Einzelhändlern zu Herstellern sind Ausnahmen in Bezug auf die Angaben der Nettomasse und der Produkteinstufung im Beförderungspapier vorgesehen.
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.8 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621).
Anmerkungen: Die detaillierte Prüfung des genauen Inhalts jedes unverkauften Produkts in jeder einzelnen Verpackung ist bei für den Einzelhandel bestimmten Produkten praktisch unmöglich.
Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.
RO-bi-CH-3
Betrifft: ADR-Ausbildungsbescheinigung für Fahrten zum Transport liegengebliebener Fahrzeuge, im Zusammenhang mit Reparaturen und zum Sammeln von Erfahrung mit Tankfahrzeugen/Tanks sowie für Fahrten von Sachverständigen in Tankfahrzeugen, die sie überprüfen sollen.
Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 8.2.1.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Die Fahrzeugführer/innen müssen an entsprechenden Schulungen teilnehmen.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: ADR-Ausbildungen und entsprechende Bescheinigungen sind nicht erforderlich für Fahrten zum Transport liegengebliebener Fahrzeuge oder Testfahrten im Zusammenhang mit Reparaturen, für Fahrten in Tankfahrzeugen zum Sammeln von Erfahrung mit Tankfahrzeugen/Tanks sowie für Fahrten von Sachverständigen, die für die Prüfung von Tankfahrzeugen zuständig sind.
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anweisungen des Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 30. September 2008 betreffend die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse.
Anmerkungen: In einigen Fällen enthalten liegengebliebene oder in Reparatur befindliche Fahrzeuge oder Tankfahrzeuge bei der technischen Inspektion oder bei der Vorbereitung dafür noch gefährliche Güter.
Die Vorschriften unter 1.3 und 8.2.3 finden weiter Anwendung.
Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.
Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland
RA-a-CH-1
Betrifft: Transport von Dieselkraftstoff und Heizöl mit der UN-Nummer 1202 in Tankcontainern.
Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie: 6.8.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Bau von Tanks.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Tankcontainer, die nicht gemäss Abschnitt 6.8, jedoch im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gebaut sind und über einen Fassungsraum von kleiner oder gleich 1210 l verfügen, mit denen Heizöl oder Dieselkraftstoff mit der UN-Nummer 1202 transportiert wird, sind zugelassen.
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang der Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 1996 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen (RSD, SR 742.401.6) und Anhang 1 Kapitel 6.14 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621).
Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.
RA-a-CH-2
Betrifft: Beförderungspapier
Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 dieser Richtlinie: 5.4.1.1.1.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Für das Beförderungspapier vorgeschriebene allgemeine Angaben.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Es darf eine Sammelbezeichnung im Beförderungspapier verwendet werden, wenn eine Liste mit den vorgeschriebenen Informationen (s. o) beigefügt wird.
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang der Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 1996 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen (RSD, SR 742.401.6).
Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.
Die Bestimmungen der Verordnung sind mit der folgenden Anpassung zu lesen:
Norwegen «P»
41000
bq0(inside) = 1670 + ---
R
31000
bq0(outside) = 1670 + ---
R
1. Die von der Schweiz erhobene Höchstgebühr für Fahrzeuge mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht in beladenem Zustand von mehr als 34 t und nicht mehr als 40 t, die über eine Genehmigung gemäss Artikel 8 Absatz 2 verfügen und eine alpenquerende Strecke von 300 km zurücklegen, beträgt 252 SFR, wenn die Fahrzeuge den EURO-Normen nicht entsprechen, 211 SFR, wenn die Fahrzeuge der EURO-Norm I entsprechen und 178 SFR, wenn die Fahrzeuge der EURO-Norm II entsprechen.
2. Die von der Schweiz erhobene Höchstgebühr für Fahrzeuge mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht in beladenem Zustand von mehr als 34 t und nicht mehr als 40 t, die über eine Genehmigung gemäss Artikel 8 Absatz 3 verfügen und eine alpenquerende Strecke von 300 km zurücklegen, beträgt 300 SFR, wenn die Fahrzeuge den EURO-Normen nicht entsprechen, 240 SFR, wenn die Fahrzeuge der EURO-Norm I entsprechen und 210 SFR, wenn die Fahrzeuge der EURO-Norm II entsprechen.
(blaues Kraftpapier im Format DIN A 4)
(Erste Seite der Genehmigung)
(Wortlaut in der [den] oder einer der Amtssprache[n] des EFTA-Mitgliedstaates, der die Genehmigung erteilt)
Staat, der die Genehmigung erteilt |
Bezeichnung der zuständigen |
Genehmigung Nr. ... ... ...
für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr
Diese Genehmigung berechtigt ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... .
... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... .
auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken oder Teile von Wegstrecken in der Europäischen Gemeinschaft, Island, Liechtenstein und Norwegen72 zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992, gemäss dem Zweck des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsaum (EWR-Abkommen) und den allgemeinen Bestimmungen dieser Genehmigung.
Besondere Bemerkungen:
... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... .
... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... .
... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... .
... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... .
Diese Genehmigung gilt vom ... ... ... ... ... ... ... bis zum ... ... ... ... ... ... ...
Erteilt in ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ..., am ... ... ... ... ... ... ... ...
... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... .
... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...73
(Zweite Seite der Genehmigung)
Diese Genehmigung wird gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992, dem Zweck des EWR-Abkommens angepasst, erteilt.
Sie berechtigt auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken oder Teile von Wegstrecken in der europäischen Gemeinschaft und den EFTA-Staaten, gegebenenfalls unter den in der Lizenz festgelegten Bedingungen, zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr für Beförderungen
Im Falle einer Beförderung aus einem EG-Mitgliedstaat oder aus einem EFTA-Staat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Genehmigung nicht für die Wegstrecke im Gebiet des EG- oder EFTA-Mitgliedstaates, in dem die Be- oder Entladung stattfindet.
Diese Genehmigung ist persönlich und nicht übertragbar.
Sie kann von der zuständigen Behörde des EFTA-Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, insbesondere dann entzogen werden, wenn der Transportunternehmer:
Das Original der Genehmigung ist vom Transportunternehmen aufzubewahren.
Eine beglaubigte Abschrift der Genehmigung ist im Fahrzeug mitzuführen74.
Bei Fahrzeugkombinationen ist sie im Kraftfahrzeug mitzuführen. Sie gilt für die gesamte Fahrzeugkombination auch dann, wenn der Anhänger oder Sattelanhänger nicht auf den Namen des Genehmigungsinhabers amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist oder wenn er in einem EG- oder einem anderen EFTA-Mitgliedstaat amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist.
Die Genehmigung ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
Der Genehmigungsinhaber ist verpflichtet, im Gebiet eines jeden EG- und EFTA-Mitgliedstaates dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften insbesondere für die Durchführung von Beförderungen und für den Strassenverkehr einzuhalten.
71 Nationalitätszeichen: IS (Island), FL (Liechtenstein), N (Norwegen).
72 Im Folgenden «die EFTA-Staaten» genannt.
73 Unterschrift und Dienststempel der zuständigen Behörde oder Stelle, welche die Genehmigung erteilt.
74 Unter «Fahrzeug» ist ein in einem EFTA-Staat amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination zu verstehen, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem EFTA-Staat amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Güterbeförderung bestimmt sind.
1. Die Beförderung von Postsendungen im Rahmen öffentlicher Versorgungsdienste.
2. Die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen.
3. Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschliesslich des Gesamtgewichts der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschliesslich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt.
4. Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
5. Die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern.
1. Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung für den Zeitraum bis zum 31.12.2004
Bei Fahrten aus dem Ausland in das schweizerische Grenzgebiet, das in Beilage 10 festgelegt ist (und umgekehrt), werden für sämtliche Güter bis zu einem Gesamtgewicht von 40 Tonnen und für die Beförderung von 40 Fuss langen ISO-Containern im kombinierten Verkehr bis zu einem Gesamtgewicht von 44 Tonnen Ausnahmen gebührenfrei genehmigt. Aus strassenbautechnischen Gründen schreiben einige Zollämter niedrigere Gewichte vor.
2. Sonstige Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung
Bei Fahrten aus dem Ausland zu einem Ort ausserhalb des schweizerischen Grenzgebiets (und umgekehrt) sowie für den Transit durch die Schweiz kann für die nicht unter Artikel 8 dieses Anhangs fallenden Fahrten ein tatsächliches Gesamtgewicht in beladenem Zustand genehmigt werden, das über dem in der Schweiz zugelassenen Höchstgewicht liegt:
3. Ausnahmen vom Nacht- und Sonntagsfahrverbot
Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sollen ausgenommen sein:
Zur Vereinfachung der Genehmigungsverfahren können für eine beliebige Zahl von Fahrten Genehmigungen mit einer Geltungsdauer von bis zu zwölf Monaten erteilt werden, sofern alle diese Fahrten gleichartig sind.
4. Ausnahmen beim Nachtfahrverbot werden in nicht diskriminierender Weise genehmigt und von einem einzigen Amt gewährt. Sie werden gegen Bezahlung einer Gebühr für Verwaltungskosten gewährt.
Im Sinne dieses Anhangs gelten nachstehende Begriffsbestimmungen:
1. Linienverkehr
1.1 Linienverkehr ist die regelmässige Beförderung von Fahrgästen auf einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann zugänglich. Eine Anpassung der Beförderungsbedingungen eines solchen Verkehrsdienstes beeinträchtigt nicht seinen Charakter als Linienverkehr.
1.2 Als Linienverkehr gilt unabhängig davon, wer Veranstalter der Fahrten ist, auch die regelmässige Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste, soweit solche Verkehrsdienste entsprechend Punkt 1.1 betrieben werden. Solche Verkehrsdienste werden im Folgenden als «Sonderformen des Linienverkehrs» bezeichnet.
Zu den Sonderformen des Linienverkehrs zählen insbesondere:
1.3 Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die auf die Benutzer der bestehenden Liniendienste ausgerichtet sind, die Nichtbedienung bestimmter Haltestellen oder die Bedienung zusätzlicher Haltestellen durch bestehende Liniendienste unterliegen den gleichen Regeln wie die bestehenden Liniendienste.
2. Gelegenheitsverkehr
2.1 Gelegenheitsverkehr ist der Verkehrsdienst, der nicht der Begriffsbestimmung des Linienverkehrs, einschliesslich der Sonderformen des Linienverkehrs, entspricht und für den insbesondere kennzeichnend ist, dass auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmers selbst vorab gebildete Fahrgastgruppen befördert werden.
Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die mit bestehenden Liniendiensten vergleichbar und auf deren Benutzer ausgerichtet sind, unterliegt der Pflicht zur Genehmigung nach dem in Abschnitt I festlegten Verfahren.
2.2 Die in diesem Punkt 2 genannten Fahrten verlieren die Eigenschaft des Gelegenheitsverkehrs auch dann nicht, wenn sie mit einer gewissen Häufigkeit ausgeführt werden.
2.3 Gelegenheitsverkehr kann von einer Gruppe von Beförderungsunternehmen betrieben werden, die für Rechnung desselben Auftraggebers tätig sind. Die Namen dieser Beförderungsunternehmen sowie die Anschlussverbindungen auf der Strecke werden den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten nach Verfahren übermittelt, die vom Ausschuss festzulegen sind.
3. Werkverkehr
Werkverkehr ist der nicht kommerzielle Verkehrsdienst ohne Erwerbszweck, den eine natürliche oder juristische Person unter folgenden Bedingungen durchführt:
1. Die Genehmigung wird auf den Namen des Verkehrsunternehmens ausgestellt; sie ist nicht übertragbar. Das Unternehmen, das die Genehmigung erhalten hat, kann den Verkehrsdienst jedoch mit Einverständnis der in Artikel 3 Absatz 1 dieser Beilage genannten Behörde durch einen Unterauftragnehmer durchführen lassen. In diesem Fall müssen der Name dieses Unternehmens und seine Stellung als Unterauftragnehmer in der Genehmigung angegeben werden. Der Unterauftragnehmer muss den Anforderungen des Artikels 13 des Anhangs genügen.
Bei für den Betrieb von Linienverkehrsdiensten gebildeten Unternehmensvereinigungen wird die Genehmigung auf den Namen aller Unternehmen ausgestellt. Sie wird dem geschäftsführenden Unternehmen mit Durchschrift für die anderen Unternehmen erteilt. In der Genehmigung werden die Namen aller Betreiber angegeben.
2. Die maximale Gültigkeitsdauer der Genehmigungen beträgt fünf Jahre.
3. In der Genehmigung ist Folgendes festzulegen:
4. Die Genehmigung muss dem in der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 enthaltenen Muster entsprechen Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission vom 2. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 10), wie im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz-EG vereinbart ist.
5. Die Genehmigung berechtigt den oder die Genehmigungsinhaber zu Beförderungen im Rahmen des Linienverkehrs im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.
6. Der Betreiber eines Linienverkehrsdienstes darf zusätzliche Fahrzeuge einsetzen, um einer vorübergehenden oder aussergewöhnlichen Situation zu begegnen. In diesem Fall hat der Verkehrsunternehmer dafür zu sorgen, dass folgende Dokumente in den Fahrzeugen mitgeführt werden:
1. Die Einreichung der Genehmigungsanträge durch Verkehrsunternehmer der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Schweiz erfolgt gemäss den Bestimmungen des Artikels 6 der Verordnung (EWG) 684/92, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98, wie im EWR-Abkommen und im Landverkehrsabkommen Schweiz-EG vereinbart ist, und die Einreichung der Genehmigungsanträge durch schweizerische Verkehrsunternehmer erfolgt gemäss den Bestimmungen des Kapitels 5 der Verordnung vom 25. November 199876 über die Personenbeförderungskonzession (VPK). Für Verkehrsdienste, die in einem Mitgliedsstaat genehmigungsfrei, in einem andern jedoch genehmigungspflichtig sind, beantragen die Verkehrsunternehmer die Genehmigung bei den zuständigen Behörden des Staates, in dem sich der Ausgangspunkt befindet.
2. Die Genehmigung muss dem in der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 enthaltenen Muster entsprechen.
3. Der Antragsteller legt zur Begründung seines Genehmigungsantrags alle zusätzlichen Informationen vor, die er für zweckdienlich hält oder um welche die Genehmigungsbehörde ersucht, insbesondere einen Fahrplan, anhand dessen die Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten überprüft werden kann. Verkehrsunternehmer von Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Schweiz sollen eine Kopie der Gemeinschaftslizenz für die gewerbliche Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Strasse, wie im EWR-Abkommen vereinbart ist, vorzeigen; Schweizer Verkehrsunternehmer sollen eine Kopie der vergleichbaren Schweizer Lizenz, die dem Betreiber des Liniendienstes erteilt wird, vorzeigen.
76 [AS 1999 721; 2000 2103 Anhang Ziff. II 5; 2005 1167 Anhang Ziff. II 5; 2008 3547. AS 2009 6027 Art. 82 Ziff. 1]. Siehe heute: die V vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (SR 745.11).
1. Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilt, in deren Hoheitsgebiet Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden. Die Genehmigungsbehörde übermittelt diesen Behörden sowie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren Hoheitsgebiet durchfahren wird, ohne dass Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, zusammen mit ihrer Beurteilung eine Kopie des Antrags sowie aller sonstigen zweckdienlichen Unterlagen.
2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, um deren Zustimmung ersucht wurde, teilen der Genehmigungsbehörde binnen zwei Monaten ihre Entscheidung mit. Diese Frist berechnet sich ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Stellungnahme, der auf der Empfangsbestätigung angegeben ist. Hat die Genehmigungsbehörde innerhalb dieser Frist keine Antwort erhalten, so gilt dies als Zustimmung der ersuchten Behörden, und die Genehmigungsbehörde erteilt die Genehmigung.
3. Vorbehaltlich der Absätze 7 und 8 entscheidet die Genehmigungsbehörde binnen vier Monaten nach Einreichung des Antrags durch den Verkehrsunternehmer.
4. Die Genehmigung wird erteilt, es sei denn:
5. Die Genehmigungsbehörde darf Anträge nur aus Gründen ablehnen, die mit diesem Anhang vereinbar sind.
6. Kommt das Einvernehmen gemäss Absatz 1 nicht zu Stande, so kann der Ausschuss befasst werden.
7. Der Ausschuss trifft so rasch wie möglich eine Entscheidung, die 30 Tage nach ihrer Bekanntgabe an die beteiligten Mitgliedstaaten in Kraft tritt.
8. Nach Abschluss des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens teilt die Genehmigungsbehörde allen in Absatz 1 genannten Behörden ihre Entscheidung mit und übermittelt ihnen gegebenenfalls eine Kopie der Genehmigung.
1. Gemäss dem in Artikel 4 dieses Anhangs beschriebenen Verfahren erteilt die Genehmigungsbehörde die Genehmigung oder lehnt den Antrag offiziell ab.
2. Die Ablehnung eines Antrags ist zu begründen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten den Verkehrsunternehmen die Möglichkeit, im Fall einer Ablehnung ihres Antrags ihre Rechte geltend zu machen.
3. Artikel 4 dieser Beilage gilt sinngemäss für Anträge auf Erneuerung einer Genehmigung oder auf Änderung der Bedingungen für den Betrieb genehmigungspflichtiger Verkehrsdienste. Bei geringfügigen Änderungen der Beförderungsbedingungen, insbesondere bei Anpassungen der Fahrpreise und der Fahrpläne, genügt eine Unterrichtung der zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates durch die Genehmigungsbehörde.
Bei Erlöschen einer Genehmigung gilt das Verfahren gemäss den Bestimmungen des Artikels 9 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92, wie im EWR-Abkommen vereinbart ist, und des Artikels 44 der VPK.
1. Der Betreiber eines Linienverkehrsdienstes muss - ausser im Fall höherer Gewalt - während der Geltungsdauer der Genehmigung alle Massnahmen zur Sicherstellung einer Verkehrsbedienung treffen, die den Regeln der Regelmässigkeit, Pünktlichkeit und Beförderungskapazität sowie den übrigen von der zuständigen Behörde gemäss Artikel 2 Absatz 3 dieser Beilage festgelegten Anforderungen entspricht.
2. Der Verkehrsunternehmer muss die Streckenführung, die Haltestellen, den Fahrplan, die Fahrpreise und die sonstigen Beförderungsbedingungen, soweit diese nicht gesetzlich festgelegt sind, für alle Benutzer leicht zugänglich anzeigen.
3. Die betreffenden Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, im gegenseitigen Einvernehmen und im Einvernehmen mit dem Genehmigungsinhaber die Bedingungen für den Betrieb eines Linienverkehrsdienstes zu ändern.
1. Bei der Durchführung der Verkehrsdienste gemäss Artikel 14 Absatz 1 des Anhangs ist ein Kontrollpapier (Fahrtenblatt) mitzuführen.
2. Verkehrsunternehmer, die Beförderungen im Gelegenheitsverkehr durchführen, müssen vor Antritt jeder Fahrt das Fahrtenblatt ausfüllen.
3. Die Fahrtenblatthefte werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, oder von durch sie benannten Stellen ausgegeben.
4. Das Muster des Kontrollpapiers sowie die Einzelheiten seiner Anwendung sind in der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 festgelegt.
Die in Artikel 14 Absatz 6 des Anhangs vorgesehene Bescheinigung wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates ausgestellt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. Sie entspricht dem in der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 festgelegten Muster.
1. Fahrgäste, die einen Linienverkehrsdienst - mit Ausnahme der Sonderformen des Linienverkehrs - benutzen, müssen während der ganzen Fahrt einen Einzel- oder Sammelfahrausweis mit sich führen, der folgende Angaben enthält:
2. Die Fahrausweise nach Absatz 1 sind den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
1. Im gewerblichen Verkehr sind von den Verkehrsunternehmern die beglaubigte Kopie der Genehmigung des Mitgliedstaates und, je nach Art des Dienstes, die Genehmigung (oder eine beglaubigte Kopie davon) oder das Fahrtenblatt im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen. Im Werkverkehr ist die Bescheinigung (oder eine beglaubigte Kopie davon) im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen. Bei Verkehrsdiensten nach Artikel 14 Absatz 2 des Anhangs tritt der Vertrag oder eine beglaubigte Kopie des Vertrags an die Stelle des Kontrollpapiers.
2. Verkehrsunternehmer, die Beförderungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen durchführen, lassen Kontrollen zur Feststellung der ordnungsgemässen Durchführung der Beförderungen, insbesondere der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, zu.
1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten einander auf Ersuchen über:
2. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dessen Land der Verkehrsunternehmer ansässig ist, widerrufen die durch einen Mitgliedstaat erteilte Lizenz, wenn der Lizenzinhaber:
3. Die Genehmigungsbehörde widerruft die Genehmigung, wenn der Inhaber die Voraussetzungen, die für deren Erteilung Ausschlag gebend waren, nicht mehr erfüllt, insbesondere auf Verlangen der zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in deren Land der Verkehrsunternehmer ansässig ist. Sie unterrichtet davon unverzüglich die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates.
4. Bei einem schwerwiegenden Verstoss oder wiederholten geringfügigen Verstössen gegen die Vorschriften über die Sicherheit im Strassenverkehr, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge, die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer sowie die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten nach Artikel 1 Punkt 2.1 ohne entsprechende Genehmigung, können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dessen Land der Verkehrsunternehmer, der gegen die betreffenden Vorschriften verstossen hat, ansässig ist, insbesondere den Entzug der durch einen Mitgliedstaat erteilten Genehmigung oder den zeitlich befristeten und/oder teilweisen Entzug von beglaubigten Kopien der durch einen Mitgliedstaat erteilten Genehmigung verfügen.
Diese Sanktionen bestimmen sich nach der Schwere des vom Inhaber der Genehmigung begangenen Verstosses und nach der Gesamtzahl der beglaubigten Kopien, über die dieser für seine grenzüberschreitenden Verkehrsdienste verfügt.
78 Kabotagerechte; im englischen Text wird dies mit «international transport» ausgedrückt.
Das Grenzgebiet wird in Anhang 4 des Sitzungsberichts der 5. Sitzung des gemäss dem Abkommen von 1992 eingesetzten Gemischten Ausschusses definiert, die am 2. April 1998 in Brüssel stattgefunden hat. In der Regel handelt es sich um das Gebiet im Umkreis von 10 km einer Zollstelle83.
83 Dieses Dokument ist bei den Verkehrsministerien der einzelnen Staaten erhältlich. (in der Schweiz: Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern)
84 Bereinigt durch die Beschlüsse des Rates Nr. 3/2004 vom 5. Nov. 2004 (AS 2005 1639 2201), Nr. 1/2006 vom 3. Febr. 2006 (AS 2009 297), Nr. 5/2007 vom 13. Dez. 2007 (AS 2009 590), Nr. 4/2009 vom 19. Nov. 2009 (AS 2012 627), Nr. 7/2011 vom 4. Okt. 2011 (AS 2012 907), Nr. 1/2012 vom 22. März 2012 (AS 2012 2897), Nr. 4/2012 vom 6. Nov. 2012 (AS 2013 961), Nr. 2/2013 vom 18. April 2013 (AS 2013 2097), Nr. 1/2014 vom 2. Okt. 2014 (AS 2014 4425), Nr. 2/2015 vom 17. Juni 2015 (AS 2016 363), Nr. 4/2015 vom 12. Nov. 2015 (AS 2016 427), Nr. 1/2017 vom 8. Febr. 2017 (AS 2018 2771) und Nr. 2/2017 vom 9. Nov. 2017, in Kraft für die Schweiz seit 9. Nov. 2017 (AS 2018 2781).
(Art. 29 des Übereinkommens)
Dieser Anhang legt für die Mitgliedstaaten Regeln im Bereich des Luftverkehrs fest und gilt in dem Umfang, in dem sie den Luftverkehr oder unmittelbar damit zusammenhängende Angelegenheiten wie in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführt betreffen.
Im Anwendungsbereich dieses Anhangs ist unbeschadet besonderer Bestimmungen des Anhangs jegliche Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit verboten.
1. Im Anwendungsbereich dieses Anhangs unterliegt die freie Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats vorbehaltlich der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates, wie sie in der Anlage zu diesem Anhang angeführt ist, keinen Beschränkungen. Das gilt gleichermassen für die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaates, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässig sind. Die Niederlassungsfreiheit umfasst das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie zur Gründung und Leitung von Unternehmungen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne von Absatz 2 des Artikels 4, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.
2. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten vorbehaltlich der Beschränkungen gemäss der Anhänge L und M sowie des Protokolls zu Anhang K über den freien Personenverkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz.
1. Im Anwendungsbereich dieses Anhangs stehen nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaften, die ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, natürlichen Personen gleich, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind.
2. Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschliesslich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.
1. Auf Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, finden die Artikel 3 und 4 im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats keine Anwendung.
2. Die Artikel 3 und 4 und die auf Grund derselben getroffenen Massnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine besondere Regelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.
1. Soweit in diesem Anhang nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit diesem Anhang unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
2. Mit diesem Anhang vereinbar sind:
3. Als mit diesem Anhang vereinbar können angesehen werden:
Die zuständigen Behörden werden alle im betreffenden Mitgliedstaat bestehenden Beihilferegelungen fortlaufend prüfen. Jeder Mitgliedstaat trägt Sorge, dass die anderen Mitgliedstaaten über Verfahren in Kenntnis gesetzt werden, mit denen die Einhaltung der Regeln von Artikel 6 sichergestellt werden soll, und sich gegebenenfalls vor einer endgültigen Entscheidung äussern können. Auf Verlangen eines Mitgliedstaats erörtert der Rat alle geeigneten Massnahmen, die im Hinblick auf den Zweck und das Funktionieren dieses Anhangs erforderlich sind.
1. Die Bestimmungen betreffend die Verkehrsrechte, auf die in der Anlage Bezug genommen wird, gehen den einschlägigen Bestimmungen der geltenden zweiseitigen Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten vor. Bestehende Verkehrsrechte aus diesen zweiseitigen Vereinbarungen, die nicht unter diese Bestimmungen fallen, dürfen weiterhin ausgeübt werden, sofern keine Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit erfolgt und der Wettbewerb nicht verfälscht wird.
2. Unbeschadet des Absatzes 1 geht dieser Anhang den einschlägigen Bestimmungen geltender zweiseitiger Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten über Angelegenheiten vor, die Gegenstand dieses Anhangs sind.
1. Der Rat setzt einen Luftverkehrsausschuss ein, der für die Handhabung und ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs zuständig ist.
2. Zu diesem Zweck gibt der Ausschuss Empfehlungen ab.
3. Er kann dem Rat insbesondere die Änderung der Bestimmungen der Anlage empfehlen.
4. Die Mitgliedstaaten tauschen zur ordnungsgemässen Anwendung dieses Abkommens Informationen aus und führen auf Verlangen eines Mitgliedstaates Konsultationen im Ausschuss durch.
1. Bei Ausserkrafttreten dieser Konvention oder beim Rücktritt eines Mitgliedstaats dürfen Flugdienste, die zum Zeitpunkt dieses Ausserkrafttretens der Konvention oder der Wirksamkeit dieses Rücktritts durchgeführt werden, bis zum Ende der Flugplanperiode, in die dieser Zeitpunkt fällt, fortgeführt werden.
2. Rechte und Pflichten, die von Unternehmen gemäss den Artikeln 3 und 4 dieses Anhangs und den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates, wie sie in der Anlage zu diesem Anhang angeführt ist, erworben wurden, bleiben vom Ausserkrafttreten dieses Abkommens oder vom Rücktritt eines Mitgliedstaats unberührt.
Im Sinne dieser Anlage gilt Folgendes:
Soweit die Anwendung dieses Anhangs ein gemeinsames Begriffsverständnis rechtlicher Instrumente gemäss dieser Anlage voraussetzt, ist die einschlägige, vor dem 21. Juni 1999 ergangene Rechtsprechung zu berücksichtigen. Um das gute Funktionieren dieses Anhangs sicherzustellen, beschliesst der Rat auf Verlangen eines Mitgliedstaats die Berücksichtigung der nach dem 21. Juni 1999 ergangenen Rechtsprechung.
Nr. 2002/30
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft, geändert durch:
Nr. 2000/79
Richtlinie des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt.
Nr. 93/104
Richtlinie des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, geändert durch die Richtlinie 2000/34/EG vom 22. Juni 2000.
Nr. 785/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber.
Nr. 89/629
Richtlinie des Rates vom 4. Dezember 1989 zur Begrenzung der Schallemission von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen.
(Art. 1-8)
Nr. 91/670
Richtlinie des Rates vom 16. Dezember 1991 zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt.
(Art. 1-8)
Nr. 95/93
Verordnung des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft.
(Art. 1-12)
Nr. 793/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Verordnung 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft. (Art. 1-2).
Nr. 96/67
Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft.
(Art. 1-9, 11-23, 25)
Nr. 2027/97
Verordnung des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen.
(Art. 1-8)
Nr. 889/2002
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen. (Art. 1-2).
Nr. 285/2010
Verordnung der Kommission vom 6. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrtzeugbetreiber.
Nr. 1008/2008
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung).
Nr. 2009/12
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte.
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf dem Territorium Liechtensteins.
Nr. 80/2009
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenkodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates (ABl. L 35 vom 4.2.2009,
S. 47).
Nr. 3922/91
Verordnung des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt.
(Art. 1-3, 4 Absätze 2, 5-11, 13)
Nr. 1899/2006
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt.
Nr. 1900/2006
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt.
Nr. 8/2008
Verordnung der Kommission vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen.
Nr. 859/2008
Verordnung der Kommission vom 20. August 2008 zur Änderung der Verordnung 3922/91 des Rates in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen.
Nr. 2004/36
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen. (Art. 1-9, 11-14)
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Richtlinie folgendermassen zu verstehen:
Die in dieser Richtlinie beschlossenen Massnahmen sind nicht anwendbar für die bestehende Infrastruktur der zivilen Luftfahrt auf dem Territorium Liechtensteins.
Nr. 768/2006
Verordnung der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung und der Austauschs von Informationen über die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, und der Verwaltung des Informationssystems.
Nr. 104/2004
Verordnung der Kommission vom 22. Januar 2004 zur Festlegung von Vorschriften für Organisation und Besetzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agentur für Flugsicherheit.
Nr. 2003/42
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt. (Art. 1-12).
Nr. 2111/2005
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG.
Nr. 473/2006
Verordnung der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist.
Nr. 474/2006
Verordnung der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der gemäss der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 715/2008 der Kommission vom 24. Juli 2008.
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
Der Anhang dieser Verordnung ist anwendbar, solange sie in der EU in Kraft ist.
Nr. 1330/2007
Verordnung der Kommission vom 24. September 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Weitergabe von Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt an interessierte Kreise nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
Nr. 1321/2007
Verordnung der Kommission vom 12. November 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Zusammenführung der gemäss der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgetauschten Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt in einem Zentralspeicher.
Nr. 351/2008
Verordnung der Kommission vom 16 April 2008 zur Anwendung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Priorisierung der Vorfeldinspektion von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen.
Nr. 2008/49/EG
Richtlinie der Kommission vom 16. April 2008 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Durchführung von Flugfeldinspektionen an Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen.
Nr. 216/2008
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG.
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
Nr. 690/2009
Verordnung der Kommission vom 30. Juli 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG.
Nr. 1108/2009
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG.
Nr. 748/2012
Verordnung der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben.
Nr. 646/2012
Durchführungsverordnung der Kommission vom 16. Juli 2012 mit Bestimmungen über Geldbussen und Zwangsgelder gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Nr. 1178/2011
Verordnung der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Nr. 1332/2011
Verordnung der Kommission vom 16. Dezember 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Nutzungen des Luftraums und gemeinsamer Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme.
Nr. 290/2012
Verordnung der Kommission vom 30. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Nr. 965/2012
Verordnung der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Nr. 800/2013
Verordnung der Kommission vom 14. August 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Nr. 83/2014
Verordnung der Kommission vom 29. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Nr. 6/2013
Verordnung Nr. 6/2013 der Kommission vom 8. Januar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 94/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG.
Nr. 7/2013
Verordnung der Kommission vom 8. Januar 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben.
Nr. 628/2013
Durchführungsverordnung der Kommission vom 28. Juni 2013 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung und für die Überwachung der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission.
Nr. 70/2014
Verordnung der Kommission vom 27. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäisches Parlaments und des Rates.
Nr. 245/2014
Verordnung der Kommission vom 13. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und Verwaltungsverfahren bezüglich des fliegenden Personals in der Zivilluftfahrt.
Nr. 996/2010
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG.
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
Der Ausdruck «Da Liechtenstein und die Schweiz über eine gemeinsame Datenbank im Sinne der Richtlinie 2003/42/EG verfügen, werden die durch Liechtenstein übermittelten Daten gemeinsam mit den von der Schweiz übermittelten Daten in das Zentralregister eingetragen» wird den Artikeln 18 Absatz 5 und 19 Absatz 1 hinzugefügt.
Nr. 69/2014
Verordnung der Kommission vom 27. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben.
Nr. 379/2014
Verordnung der Kommission vom 7. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf dem Flugbetrieb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäisches Parlaments und des Rates.
Nr. 2012/780/EU
Beschluss der Kommission vom 5. Dezember 2012 über Zugangsrechte für die gemäss Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt eingerichtete zentrale Europäische Datenbank für Sicherheitsempfehlungen und Antworten auf Sicherheitsempfehlungen und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG.
Nr. 319/2014
Verordnung der Kommission vom 27. März 2014 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007.
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
Artikel 3 Absatz 5: Der Ausdruck «oder ein Mitgliedstaat der EFTA» wird nach dem Wort «Union» eingefügt.
Nr. 2015/445
Verordnung der Kommission vom 17. März 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung von technischen Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt.
Nr. 2015/140
Verordnung der Kommission vom 29. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 betreffend ein steriles Cockpit und zur Berichtigung der genannten Verordnung.
Nr. 139/2014
Verordnung der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Nr. 1321/2014
Verordnung der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen.
Nr. 376/2014
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18).
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
Liechtenstein und die Schweiz haben eine gemeinsame Datenbank über Vorfälle in der zivilen Luftfahrt. Die entsprechenden Daten aus Liechtenstein werden in das zentrale Register der Schweizer Daten integriert. In Anbetracht der bilateralen Zusammenarbeit mit der Schweiz bezüglich den in Liechtenstein ereigneten Vorfällen in der zivilen Luftfahrt, wird Liechtenstein die erhaltenen Anträge in Übereinstimmung mit dieser Verordnung in enger Zusammenarbeit mit der Schweiz behandeln.
Nr. 2015/1039
Verordnung der Kommission vom 30. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf Flugprüfungen (ABl. L 167 vom 1.7.2015, S. 1).
Nr. 2015/1329
Verordnung der Kommission vom 31. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Bezug auf auf den Betrieb von in einem Drittland eingetragenen Luftfahrzeugen durch Luftfahrtunternehmen der Union (ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 21).
Nr. 2015/640
Verordnung der Kommission vom 23. April 2015 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 18).
Nr. 2015/1088
Verordnung der Kommission vom 3. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 im Hinblick auf Erleichterungen für die Instandhaltungsverfahren für Luftfahrzeuge der allgemeinen Luftfahrt (ABl. L 176 vom 7.7.2015, S. 4).
Nr. 2015/1536
Verordnung der Kommission vom 16. September 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf die Angleichung der Vorschriften für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, kritische Instandhaltungsarbeiten und Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 16).
Nr. 2015/340
Verordnung der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (ABl. L 63 vom 6.3.2015, S. 1).
Nr. 2015/1018
Durchführungsverordnung der Kommission vom 29. Juni 2015 zur Festlegung einer Liste zur Einstufung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, die gemäss der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates meldepflichtig sind (ABl. L 163 vom 30.6.2015, S. 1).
Nr. 2015/2338
Verordnung der Kommission vom 11. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 hinsichtlich der Vorschriften für Flugschreiber, Unterwasserortungseinrichtungen und Flugwegverfolgungssysteme (ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2015, S. 1).
Nr. 2016/4
Verordnung der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2016/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich grundlegender Umweltschutzanforderungen (ABl. Nr. L 3 vom 6.1.2016, S. 1).
Nr. 2016/5
Verordnung der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Umsetzung grundlegender Umweltschutzanforderungen (ABl. Nr. L 3 vom 6.1.2016, S. 3).
Nr. 2016/539
Verordnung der Kommission vom 6. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Bezug auf die Ausbildung, Prüfung und regelmässige Befähigungsüberprüfung von Piloten auf dem Gebiet der leistungsbasierten Navigation (ABl. Nr. L 91 vom 7.4.2016, S. 1).
Nr. 2016/583
Verordnung der Kommission vom 15. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und gemeinsamer Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme (ABl. Nr. L 101 vom 16.4.2016, S. 7).
Nr. 2016/963
Durchführungsverordnung der Kommission vom 16. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 160 vom 17.6.2016, S. 50).
Nr. 2016/1158
Verordnung der Kommission vom 15. Juli 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 im Hinblick auf die Streichung der Vordrucke für die Genehmigung von Drittlandsbetreibern und der zugehörigen Spezifikationen (ABl. L 192 vom 16.7.2016, S. 21).
Nr. 300/2008
Verordnung 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung 2320/2002.
Nr. 272/2009
Verordnung der Kommission vom 2 April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt.
Nr. 297/2010
Verordnung der Kommission vom 9. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt.
Nr. 18/2010
Verordnung vom 8. Januar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme im Bereich der Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt.
Nr. 72/2010
Verordnung der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen.
Nr. 1254/2010
Verordnung der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmassnahmen treffen können.
Nr. 720/2011
Verordnung der Kommission vom 22. Juli 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt hinsichtlich der Einführung der Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen an EU-Flughäfen.
Nr. 1141/2011
Verordnung der Kommission vom 10. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt bezüglich des Einsatzes von Sicherheitsscannern an EU-Flughäfen.
Nr. 246/2013
Durchführungsverordnung der Kommission vom 19. März 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 bezüglich der Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen auf EU-Flughäfen.
Nr. 2015/1998
Durchführungsverordnung der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierten Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1).
Nr. 2015/2426
Durchführungsverordnung der Kommission vom 18. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1998 bezüglich Drittländern, die anerkanntermassen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt gleichwertig sind (ABl. L 334 vom 22.12.2015, S. 5).
Nr. 2015/8005
Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. November 2015 zur Festlegung von detaillierten Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 (nicht publiziert im Amtsblatt des EU).
Nr. 2016/472
Durchführungsverordnung der Kommission vom 31. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 72/2010 im Hinblick auf die Bestimmung des Begriffs «Kommissionsinspektor» (ABl. L 85 vom 1.4.2016, S. 28).
Nr. 549/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (Rahmenverordnung).
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
Nr. 550/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (Flugsicherungsdienste-Verordnung).
Im Sinne dieses Übereinkommens sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
Nr. 551/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum (Luftraum-Verordnung).
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Liechtenstein.
Nr. 552/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (Interoperabilitäts-Verordnung).
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
Nr. 2096/2005
Verordnung der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten.
Nr. 2150/2005
Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung.
Nr. 1033/2006
Verordnung der Kommission vom 4. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen zu den Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums.
Nr. 1032/2006
Verordnung der Kommission vom 6. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen.
Nr. 633/2007
Verordnung der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Festlegung der Anforderungen an die Anwendung eines Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen.
Nr. 1315/2007
Verordnung der Kommission vom 8. November 2007 über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und zur Änderung der Verordnung 2096/2005 der Kommission.
Nr. 482/2008
Verordnung der Kommission vom 30. Mai 2008 über die Einrichtung eines Systems zur Gewährleistung der Software-Sicherheit durch Flugsicherungsorganisationen und zur Änderung von Anhang II der Verordnung 2096/2005 der Kommission.
Nr. 668/2008
Verordnung der Kommission vom 30. Juli 2008 zur Änderung der Anhänge II-V der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, betreffend Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren.
Nr. 29/2009
Verordnung der Kommission vom 16. Januar 2009 zur Festlegung der Anforderungen der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum.
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
Nr. 262/2009
Verordnung der Kommission vom 30. März 2009 zur Festlegung der Anforderungen für die koordinierte Zuweisung und Nutzung von Modus-S-Abfragecodes im einheitlichen europäischen Luftraum.
Nr. 2006/93
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Regelung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988).
Nr. 30/2009
Verordnung der Kommission vom 16. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 hinsichtlich der Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten bezüglich der Unterstützung von Datalink-Diensten.
Nr. 255/2010
Verordnung der Kommission vom 25. März 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr.
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf dem Territorium Liechtensteins.
Nr. 283/2011
Verordnung der Kommission vom 22. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 633/2007 hinsichtlich der in Artikel 7 genannten Übergangsbestimmungen.
Nr. 1079/2012
Durchführungsverordnung der Kommission vom 16. November 2012 zur Festlegung der Anforderungen bezüglich des Sprachkanalabstands für den Einheitlichen europäischen Luftraum.
Nr. 428/2013
Durchführungsverordnung der Kommission vom 8. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1033/2006 hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 genannten ICAO-Bestimmungen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 929/2010.
Nr. 657/2013
Durchführungsverordnung der Kommission vom 10. Juli 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 zur Festlegung der Anforderungen bezüglich des Sprachkanalabstands für den einheitlichen europäischen Luftraum.
Nr. 1070/2009
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) 552/2004 im Hinblick auf die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystems.
Nr. 923/2012
Durchführungsverordnung der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010.
Nr. 176/2011
Verordnung der Kommission vom 24. Februar 2011 über die vor Einrichtung und Änderung eines funktionalen Luftraumblocks bereitzustellenden Informationen.
Nr. 121/2011
Beschluss der Kommission vom 21. Februar 2011 zur Festlegung der für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungsziele und Warnschwellen für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten in den Jahren 2012 bis 2014.
Nr. 677/2011
Verordnung der Kommission vom 7. Juli 2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010.
Nr. 1034/2011
Durchführungsverordnung der Kommission vom 17. Oktober 2011 über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010.
Nr. 1035/2011
Durchführungsverordnung der Kommission vom 17. Oktober 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 482/2008 und (EU) Nr. 691/2010.
Nr. 448/2014
Durchführungsverordnung der Kommission vom 2. Mai 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 durch Aktualisierung der Bezugnahmen auf die Anhänge des Abkommens von Chicago.
Nr. 1206/2011
Durchführungsverordnung der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Luftfahrzeugidentifizierung für die Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum.
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
«Schweiz UIR» ist im Anhang I hinzugefügt.
Nr. 1207/2011
Durchführungsverordnung der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Leistung und die Interoperabilität der Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum.
Nr. 390/2013
Durchführungsverordnung der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen.
Nr. 391/2013
Durchführungsverordnung der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste.
Nr. 409/2013
Durchführungsverordnung der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung gemeinsamer Vorhaben, zum Aufbau von Entscheidungsstrukturen und zur Schaffung von Anreizen für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement.
Nr. 132/2014
Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. März 2014 zur Festlegung unionsweiter Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz und Warnschwellen für den zweiten Bezugszeitraum 2015-2019.
Nr. 716/2014
Durchführungsverordnung der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Einrichtung des gemeinsamen Pilotvorhabens für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement.
Nr. 2015/310
Durchführungsverordnung der Kommission vom 26. Februar 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2014.
Nr. 970/2014
Durchführungsverordnung der Kommission vom 12. September 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes.
Nr. 1028/2014
Durchführungsverordnung der Kommission vom 26. September 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Leistung und die Interoperabilität der Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum.
Nr. 73/2010
Verordnung der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 6).
Nr. 1029/2014
Durchführungsverordnung der Kommission vom 26. September 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 73/2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 284 vom 30.9.2014, S. 9).
Nr. 2016/1006
Durchführungsverordnung der Kommission vom 22. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 gennannten ICAO-Bestimmungen (ABl. Nr. L 165 vom 23.6.2016, S. 8).
Nr. 2016/1185
Durchführungsverordnung der Kommission vom 20. Juni 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 hinsichtlich der Aktualisierung und Vervollständigung der gemeinsamen Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung (SERA Teil C) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 730/2006 (ABl. L 196 vom 21.7.2016, S. 3).
Nr. 90/314
Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen
(Art. 1-10)
Nr. 93/13
Richtlinie des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
(Art. 1-11)
Nr. 261/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 295/91. (Art. 1-18)
Nr. 1107/2006
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität.
Nr. 437/2003
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr.
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf dem Territorium Liechtensteins.
Nr. 1358/2003
Verordnung der Kommission vom 31. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr und zur Änderung der Anhänge I und II der Genannten Verordnung.
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
ICAO Code |
Name des Flughafens |
Airport category in 2007 |
---|---|---|
BIFK |
Keflavík Airport |
3 |
BIRK |
Reykjavík Airport |
2 |
BIAR |
Akureyri |
2 |
BIEG |
Egilsstaðir |
1 |
BIVM |
Vestmannaeyjar |
1 |
BIIS |
Ísafjörður |
1 |
BIBA |
Bakki |
1 |
ICAO Code |
Name des Flughafens |
Airport category in 2007 |
---|---|---|
ENAL |
Ålesund Vigra |
2 |
ENAN |
Andenes Andøya |
1 |
ENAT |
Alta |
2 |
ENBL |
Førde Bringeland |
1 |
ENBN |
Brønnøysund Brønnøy |
1 |
ENBO |
Bodø |
2 |
ENBR |
Bergen Flesland |
3 |
ENBS |
Båtsfjord |
0 |
ENCN |
Kristiansand Kjevik |
2 |
ENDU |
Bardufoss |
2 |
ENEV |
Harstad/Narvik Evenes |
2 |
ENFL |
Florø |
1 |
ENGM |
Oslo Gardermoen |
3 |
ENHD |
Haugesund Karmøy |
2 |
ENHF |
Hammerfest |
1 |
ENHV |
Honningsvåg |
0 |
ENKB |
Kristiansund Kvernberget |
2 |
ENKR |
Kirkenes Høybuktmoen |
2 |
ENLK |
Leknes |
1 |
ENMH |
Mehamn |
0 |
ENML |
Molde Årø |
2 |
ENMS |
Mosjøen Kjærstad |
1 |
ENNA |
Lakselv Banak |
1 |
ENNK |
Narvik Framnes |
1 |
ENNM |
Namsos |
1 |
ENRA |
Mo i Rana Røssvold |
1 |
ENRM |
Rørvik Ryum |
1 |
ENSB |
Svalbard Longyear |
1 |
ENSD |
Sandane Anda |
1 |
ENSG |
Sogndal Haukåsen |
1 |
ENSH |
Svolvær Helle |
1 |
ENSK |
Stokmarknes Skagen |
1 |
ENSN |
Skien Geitryggen |
1 |
ENSO |
Stord Sørstokken |
1 |
ENSR |
Sørkjosen |
0 |
ENSS |
Vardø Svartnes |
0 |
ENST |
Sandnessjøen |
1 |
ENTC |
Tromsø Langnes |
2 |
ENTO |
Sandefjord Torp |
2 |
ENVA |
Trondheim Værnes |
3 |
ENVD |
Vadsø |
1 |
ENZV |
Stavanger Sola |
3 |
(Art. 37 des Übereinkommens)
Der Zugang von Lieferanten und Erbringern von Dienstleistungen der Mitgliedstaaten zu Beschaffungen von Gütern und Dienstleistungen, inklusive Baudienstleistungen, durch Anbieter im Schienenverkehr, Anbieter im Bereich der Energieversorgung mit Ausnahme der Stromversorgung und private Vergabestellen, die öffent-liche Dienstleistungen erbringen und die in den Bereichen Trinkwasserversorgung, Stromversorgung, städtischer Verkehr, Häfen oder Flughäfen der Mitgliedstaaten tätig sind, findet gemäss den Bestimmungen dieses Anhangs statt.
Im Sinne dieses Anhangs bedeuten:
86 Infolge von Änderungen der nationalen Regeln für Beschaffungen durch private Vergabestellen in Norwegen und nach Festlegung alternativer Regeln, die sicherstellen, dass Beschaffungsstellen, die in der Nutzung von Erdöl oder Gas tätig sind, Beschaffungen auf nicht diskriminierende, transparente und wettbewerbsmässige Weise tätigen, wurde Norwegen von der Anwendung von allen verfahrensmässigen Regeln befreit (Ratsrichtlinie 93/38/EWG vom 14. Juni 1993), sofern es sich um Beschaffungsstellen handelt, die geografisch abgegrenzte Gebiete zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl oder Gas nutzen. Die Ausnahme wurde auf Gesuch Norwegens erteilt, nachdem die EFTA-Überwachungsbehörde zum Schluss gekommen war, dass Norwegen die Ratsrichtlinie 94/22/EG korrekt umgesetzt hatte, was eine Voraussetzung für die Erteilung dieser Ausnahme ist.
87 SR 0.632.231.422. Wie in Kraft am 21. Juni 2001
Dieser Anhang gilt nicht für Aufträge, die Anbieter im Bereich des Schienenverkehrs, im Bereich der Energieversorgung mit Ausnahme der Stromversorgung sowie private Vergabestellen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen, tätigen, sobald diese Sektoren für Aufträge liberalisiert sind, die diese Anbieter ausschliesslich in Verbindung mit einer oder mehreren Dienstleistungen vergeben, und andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienstleistungen in demselben geografischen Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über derartige Aufträge.
In Bezug auf Dienstleistungen, einschliesslich Baudienstleistungen, gilt dieser Anhang für diejenigen Dienstleistungen, die in den Anlagen 10 und 11 aufgeführt sind.
Dieser Anhang gilt für Aufträge oder Serienaufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Mehrwertsteuer nicht weniger beträgt als:
Die Mitgliedstaaten erteilen bezüglich aller Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend das öffentliche Beschaffungswesen, die durch diesen Anhang abgedeckt sind, die Behandlung gemäss Artikel III des GPA.
Was die Verfahren und Praktiken der Vergabe von Aufträgen, deren Auftragswert unter den in Artikel 5 festgesetzten Schwellenwerten liegt, anbelangt, so verpflichten sich die Mitgliedstaaten, ihre Vergabestellen aufzufordern, die Lieferanten und Dienstleistungserbringer der anderen Mitgliedstaaten gemäss den Bestimmungen von Artikel 37 Absatz 2 der Konvention zu behandeln. Dieser Grundsatz berührt nicht Massnahmen, die durch die Entwicklung des Binnenmarktes88 der Schweiz erforderlich werden oder andere Massnahmen, die durch Mitgliedstaaten notifiziert und in Anlage 12 aufgelistet sind.
88 Diese Ausnahme deckt nur Rechtsmittelverfahren ab, die durch das BG vom 6. Okt. 1995 über den Binnenmarkt (SR 943.02) für Beschaffungen unterhalb der Schwellenwerte eingeführt worden sind. Das Gesetz behandelt die Entwicklung des Binnenmarkts Schweiz, unter Berücksichtigung des bundesstaatlichen Aufbaus der Schweiz.
Dieser Anhang ist nicht anwendbar auf Vergabestellen, wenn sie die Bedingungen in den Anlagen 10 und 13 dieses Anhangs erfüllen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beschaffungs- und Beschwerdeverfahren nicht diskriminierend und transparent sind. Für die in den Anwendungsbereich dieses Annex fallenden Stellen sind die Beschaffungs- und Beschwerdeverfahren des GPA nach Massgabe von Anlage 14 anwendbar.
Die Mitgliedstaaten teilen einander die Namen und Adressen der «Kontaktstellen» mit, die für die Information über die Rechtsvorschriften im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens zuständig sind.
1. Der Rat setzt ein Komitee über das öffentliche Beschaffungswesen ein (im Folgenden «Komitee»), das die zweckmässige Umsetzung und Verwaltung dieses Anhangs sicherstellen soll.
2. Das Komitee kann insbesondere dem Rat Änderungen dieses Anhangs sowie der Anlagen vorschlagen.
3. Der Rat kann Artikel 5 dieses Anhangs und die dazugehörigen Anlagen ändern.
Island
Stellen, die Wasser produzieren oder verteilen gemäss lög Nr. 81/1991, um vatnsveitur sveitarfélaga.
Liechtenstein
Gruppenwasserversorgung Liechtensteiner Oberland.
Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland.
Norwegen
Stellen, die Wasser produzieren oder verteilen gemäss Forskrift om drikkevann og vannforsyning (FOR 1995-01-01 Nr 68).
Schweiz
Stellen, die Trinkwasser gewinnen, fortleiten oder verteilen und nach kantonalem oder lokalem Recht oder auf Grund von Vereinbarungen, die in Übereinstimmung mit diesem Recht stehen, tätig sind.
Beispiele: Wasserversorgung Zug AG, Wasserversorgung Düdingen.
Island
Landsvirkjun (the National Power Company), lög nr. 42/1983;
Rafmagnsveitur ríkisins (the State Electric Power Works), orkulög nr. 58/1967;
Orkuveita Reykjavíkur (Reykjavík Energy), lög nr. 38/1940;
Hitaveita Suðurnesja (Suðurnes Regional Heating), lög nr. 100/1974;
Orkubú Vestfjarða (Vestfjord Power Company), lög nr. 66/1976;
Andere Stellen, die gemäss örkulög nr. 58/1967 elektrischen Strom produzieren, transportieren oder verteilen.
Liechtenstein
Liechtensteinische Kraftwerke
Norwegen
Stellen, die Elektrizität produzieren, transportieren oder verteilen, gemäss Lov om erverv av vannfall, bergverk og annen fast eiendom m.v., kap. I, if. kap. V (LOV 1917-12-14 16, kap. I), oder
Vassdragsreguleringsloven (LOV 1917-12-14 17) oder Energiloven (LOV 1990-06-29 50).
Schweiz
Stellen, die Elektrizität fortleiten und verteilen und denen gemäss Bundesgesetz vom 24. Juni 190289 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen das Enteignungsrecht erteilt werden kann.
Stellen, die Elektrizität erzeugen gemäss Bundesgesetz vom 22. Dezember 191690 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte und Bundesgesetz vom 23. Dezember 195991 über die friedliche Verwendung der Atomenergie.
Beispiele: CKW, ATEL, EGL.
91 [AS 1979 816; 2001 283. AS 2004 4719 Anhang Ziff. I 2]. Siehe heute: das Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (SR 732.1).
Island
Orkuveita Reykjavíkur (Reykjavík Energy), lög nr. 38/1940;
Hitaveita Suðurnesja (Suðurnes Regional Heating), lög nr. 100/1974;
Andere Stellen, die gemäss örkulög nr. 58/1967 Hitze transportieren oder verteilen.
Liechtenstein
Liechtensteinische Gasversorgung.
Norwegen
Stellen, die Wärme transportieren oder verteilen gemäss Lov om produksjon, omforming, overføring, omsetning og fordeling av energi m.m (LOV 1990-06-29 50) (Energiloven).
Schweiz
Stellen, die gestützt auf eine Konzession gemäss Artikel 2 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 196392 Gas befördern oder verteilen.
Stellen, die gestützt auf eine kantonale Konzession Fernwärme befördern oder verteilen.
Beispiele: SWISSGAS AG, Gaznat SA, Gasverbund Ostschweiz AG, REFUNA AG, Cadbar SA.
Island
-
Liechtenstein
-
Norwegen
Stellen gemäss Lov om petroleumsvirksomhet (LOV 1996-11-29 72) (Erdölgesetz) und Vorschriften gemäss dem Erdölgesetz oder Lov om undersøkelse etter og utvinning av petroleum i grunnen under norsk landområde (LOV 1973-05-04 21).
Schweiz
Stellen, die gestützt auf das Interkantonale Konkordat vom 24. September 195593 betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus, Zug, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Aargau und Thurgau Öl und Gas gewinnen.
Beispiel: Seag AG.
Island
-
Liechtenstein
-
Norwegen
-
Schweiz
-
Island
-
Liechtenstein
-
Norwegen
Norges Statsbaner (NSB) und andere Stellen gemäss Lov om anlegg og drift av jernbane, herunder sporvei, tunnelbane og forstadsbane m.m (LOV 1993-06-11 100) (Jernbaneloven).
Schweiz
Schweizerische Bundesbahnen (SBB)
Stellen im Sinn von Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195794 (EBG), soweit sie öffentliche Transportdienstleistungen auf normalspurigen Bahnen und Schmalspurbahnen anbieten.95
Beispiele: BLS, MthB, chemin de fer du Jura, RhB, FO, TPF.
95 Ausgenommen sind Finanzbeteiligungen und Beteiligungen an Unternehmen, die nicht unmittelbar im Verkehrsbereich tätig sind.
Island
Strætisvagnar Reykjavíkur (the Reykjavík Municipal Bus Service).
Almenningsvagnar bs.
Andere Busdienstleistungen durch Gemeinden
Stellen, die Landtransporte tätigen auf Grund von Article 3 von lög nr. 13/1999 skipulag á fólksflutningum með hópferðabifreiðum.
Liechtenstein
Liechtenstein Bus Anstalt.
Norwegen
NSB BA und Stellen, die Landtransporte tätigen auf Grund von Lov om anlegg og drift av jernbane, herunder sporvei, tunnelbane og forstadsbane m.m (LOV 1993-06-11 100) (Jernbaneloven).
Schweiz
Stellen, die Strassenbahnen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195796 (EBG) betreiben.
Stellen, die öffentliche Verkehrsleistungen gemäss Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 29. März 195097 über die Trolleybusunternehmungen bereitstellen.
Stellen, die gewerbsmässig mit regelmässigen Fahrten nach Fahrplan Reisende befördern auf Grund einer Konzession gemäss Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 199398 über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunterneh-mung, wenn für deren Linien eine Erschliessungsfunktion nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung vom 18. Dezember 199599 über Abgeltungen, Darlehen und Finanzhilfen nach Eisenbahngesetz gegeben ist.
98 [AS 1993 3128; 1997 2452; 1998 2859; 2000 2877. AS 2009 5631 Art. 64]. Siehe heute: das BG vom 20. März 2009 (SR 745.1).
99 [AS 1996 443, 2747; 1999 1070. AS 2009 5981 Art. 26 Bst. a]. Siehe heute: die V vom 4. Nov. 2009 über die Konzessionierung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (SR 742.120).
Island
Flugmálastjórn (Directorate of Civil Aviation).
Liechtenstein
-
Norwegen
Flughäfen gemäss Luftfartsloven (LOV 1993-06-11 101).
Schweiz
Stellen, die auf Grund einer Konzession gemäss Artikel 37 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948100 über die Luftfahrt Flughäfen betreiben.
Beispiele: Bern-Belp, Birrfeld, Grenchen, Samedan.
Island
Siglingastofnun, (Icelandic Maritime Administration).
Andere Stellen gemäss Hafnalög nr. 23/1994.
Liechtenstein
-
Norwegen
Norges Statsbaner (NSB) (Railway terminals).
Stellen gemäss Havneloven (LOV 1984-06-08 51).
Schweiz
-
Dieses Abkommen umfasst die folgenden Dienstleistungen aus der Klassifikation der Dienstleistungssektoren gemäss WTO-Dokument MTN.GNS/W/120:
Bezeichnung |
Codes der CPC |
Instandhaltung und Reparatur |
6112, 6122, 633, 886 |
Landverkehr101 einschliesslich Geldtransport |
712 (ohne 71235) 7512, |
Fracht‑ und Personenbeförderung |
73 (ohne 7321) |
Postbeförderung im Landverkehr |
71235, 7321 |
Fernmeldewesen |
752102 |
Finanzdienstleistungen:
|
ex 81 |
Datenverarbeitung und verbundene Dienstleistungen |
84 |
Buchführung und Buchprüfung |
862 |
Markt- und Meinungsforschung |
864 |
Unternehmensberatung und verbundene Dienstleistungen |
865, 866104 |
Dienstleistungen von Architektur‑ und Ingenieurbüros; Stadt‑ und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung; |
867 |
Werbung |
871 |
Gebäudereinigung und Hausverwaltung |
874, 82201-82206 |
Verlegen und Drucken gegen Entgelt oder auf anderer vertraglicher Grundlage |
88442 |
Abwasser- und Abfallbeseitigung sowie sonstige Entsorgung |
94 |
Die im Rahmen dieses Anhangs von den Mitgliedstaaten im Dienstleistungsbereich eingegangenen Verpflichtungen beschränken sich auf die anfänglichen Verpflichtungen, spezifiziert in den Verpflichtungslisten vom 15. April 1994, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS)105 unterbreitet worden sind.
Dieser Anhang gilt nicht für:
101 Ohne Eisenbahnverkehr.
102 Ohne Fernsprech-, Telex-, Sprechfunk-, Funkruf- und Satellitenkommunikationsdienste.
103 Ohne Verträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Ankauf, Verkauf und Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken.
104 Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.
105 SR 0.632.20 Anhang 1B
107 Im englischen und französischen Text lautet der Verweis: Artikel 3 dieses Anhangs.
Spezifizierung der eingeschlossenen Bauleistungen:
Definition
Ein Vertrag über Bauleistungen hat jegliche Ausführung von Hoch- oder Tiefbauarbeiten im Sinne der Abteilung 51 der Zentralen Gütersystematik (CPC) zum Gegenstand.
Liste der relevanten Bauleistungen aus Abteilung 51 der CPC
Vorbereitende Baustellenarbeiten |
511 |
Hochbauarbeiten |
512 |
Tiefbauarbeiten |
513 |
Herstellung von Fertigteilbauten aus Beton auf der Baustelle |
514 |
Spezialbauarbeiten |
515 |
Bauinstallation |
516 |
Baufertigstellungs‑ und Ausbauarbeiten |
517 |
Sonstige Bauleistungen |
518 |
Die im Rahmen dieses Anhangs von den Mitgliedstaaten in den Bauleistungen eingegangenen Verpflichtungen beschränken sich auf die anfänglichen Verpflichtungen, spezifiziert in den Verpflichtungslisten vom 15. April 1994, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS)108 unterbreitet worden sind.
108 SR 0.632.20 Anhang 1B
Transportdienstleistungen per Bus
Die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber, die eine öffentliche Dienstleistung im Bereich des Busverkehrs erbringen, ist keine unter Artikel 2(c) des Anhangs fallende Tätigkeit, sofern andere Stellen diese Dienstleistung im Allgemeinen oder in einem bestimmten geografischen Gebiet unter denselben Bedingungen wie der Auftraggeber frei erbringen können.
Lieferung von Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme an Netze
Die Lieferung von Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme an öffentliche Versorgungsnetze durch eine Beschaffungsstelle, die keine staatliche Behörde ist, ist nicht eine unter Artikel 2 des Anhangs fallende Tätigkeit falls
Tätigkeiten unter Bedingungen, die keine Benutzung eines Netzes
oder eines geografischen Gebiets eines Mitgliedstaates beinhalten
Die Bestimmungen des Anhangs finden keine Anwendung auf Verträge oder Wettbewerbe, welche die Beschaffungsstelle zu anderen Zwecken als zur Ausübung ihrer Tätigkeiten gemäss Artikel 2 des Anhangs oder zu deren Ausübung ausserhalb jedes Mitgliedstaates vergeben, falls kein Netz oder das geografische Gebiet des entsprechenden Mitgliedstaates nicht benützt wird.
Weiterverkauf oder Vermietung an Dritte
Die Bestimmungen des Anhangs sind nicht anwendbar auf Vergaben von Aufträgen zu Zwecken der Weiterveräusserung oder der Vermietung an Dritte, sofern der Auftraggeber kein besonderes oder ausschliessliches Recht für den Verkauf oder die Vermietung des Auftragsgegenstands besitzt und andere Stellen diesen Gegenstand unter denselben Bedingungen wie der Auftraggeber uneingeschränkt verkaufen oder vermieten können.
Lieferaufträge
Die Bestimmungen des Anhangs sind nicht anwendbar auf:
Nationale Sicherheit
Die Bestimmungen des Anhangs sind nicht anwendbar auf Aufträge, die von den Mitgliedstaaten für vertraulich erklärt werden oder deren Durchführung gemäss den geltenden Rechts‑ oder Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten besondere Sicherheitsmassnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen des betreffenden Landes dies erforderlich macht.
Internationale Verpflichtungen
Die Bestimmungen des Anhangs sind nicht anwendbar auf:
Besondere Bedeutung für Anbieter im Bereich des Schienenverkehrs
Die Bestimmungen dieses Anhangs sind nicht anwendbar auf Verträge von Beschaffungsstellen, die eine Tätigkeit gemäss Artikel 2(a) des Anhangs ausüben, falls der Vertrag die Refinanzierung mittels «sale and lease back» eines gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens vergebenen Lieferauftrages zum Gegenstand hat.
Die folgenden Bestimmungen des GPA110 sind auf den Anhang anwendbar:
(Artikel 43 Absatz 3 des Übereinkommens)
1. ...111
2. Ausschuss für technische Handelshemmnisse112
3. Ausschuss für Ursprungsbezeichnung und Zollsachverständige113
4. ...114
5. Ausschuss für Wirtschaftsfragen115
6. ...116
7. Ausschuss für die Abgeordneten des Parlamentes117
8. Konsultativer Ausschuss118
9. Budgetausschuss119
10. Rechnungsprüfungsausschuss120
11. ...121
12. Ausschuss für Drittlandbeziehungen122
13. Saatgutausschuss (Anhang E)
14. Ausschuss für ökologischer Landbau (Anhang F)
15. Unter Annex I geschaffener Ausschuss
16. Ausschuss für Personenverkehr (Anhang K)
17. Ausschuss für Landverkehr (Anhang P)
18. Ausschuss für Luftverkehr (Anhang Q)
19. Ausschuss für öffentliches Beschaffungswesen (Anhang R)
20. Ausschuss über Handelserleichterung123
111 Ratsentscheid Nr. 2/2010 vom 17. Mai 2010 (AS 2010 3531).
112 Ratsentscheid Nr. 10/84, ergänzt durch die Ratsentscheide Nr. 8/88 und 4/94.
113 Ratsentscheid Nr. 8/74, ergänzt durch den Ratsentscheid Nr. 4/92.
114 Ratsentscheid Nr. 2/2010 vom 17. Mai 2010 (AS 2010 3531).
115 Ratsentscheid Nr. 16/64, ergänzt durch den Ratsentscheid Nr. 11/73 und ersetzt durch EFTA/C.SR 9/95 (EFTA/EC 1/95).
116 Ratsentscheid Nr. 2/2010 vom 17. Mai 2010 (AS 2010 3531).
117 Ratsentscheid Nr. 11/77.
118 Ratsentscheid Nr. 5/61, ergänzt durch die Ratsentscheide Nr. 10/68, 11/88, 1/94 und 2/94.
119 Ratsentscheid Nr. 10/60.
120 EFTA/C.SR 14/92 (EFTA/EEA 46/92 Abs. 14) und Ratsentscheid Nr. 6/98.
121 Ratsentscheid Nr. 2/2010 vom 17. Mai 2010 (AS 2010 3531).
122 Ratsentscheid Nr. 2/96.
123 Ratsentscheid Nr. 1/2010 vom 17. Mai 2010 (AS 2010 3989).
124 Ratsentscheid Nr. 2/2010 vom 17. Mai 2010 (AS 2010 3531).
(Art. 48 des Übereinkommens)
1. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern.
2. Mitgliedstaaten, welche einen Streitfall der Schiedsgerichtsbarkeit unterwerfen, bezeichnen in ihrer schriftlichen Notifikation nach Artikel 48 dieses Übereinkommens ein Mitglied des Schiedsgerichts.
3. Mitgliedstaaten, welche Empfänger einer Notifikation nach Absatz 2 sind, bezeichnen ihrerseits innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt dieser ein Mitglied.
4. Die betroffenen Mitgliedstaaten einigen sich innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Notifikation nach Absatz 2 auf ein drittes Mitglied. Dieses dritte Mitglied darf kein Staatsangehöriger einer der Streitparteien noch dauernd auf dem Gebiet einer dieser Mitgliedstaaten wohnhaft sein. Das sodann berufene Mitglied präsidiert das Schiedsgericht.
5. Falls innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Notifikation nach Absatz 2 alle drei Mitglieder weder bezeichnet noch berufen sind, nimmt der Präsident des Internationalen Gerichtshofs die nötigen Bezeichnungen in Anwendung der Artikel 3 und 4 und auf Antrag einer der Streitparteien vor. Ist der Präsident nicht in der Lage, unter diesem Artikel zu handeln, oder ist er Staatsangehöriger einer der Streitparteien, werden die Bezeichnungen durch ein anderes hohes Mitglied des Gerichtshofes, welches in der Lage zu handeln und nicht Staatsangehöriger einer der Mitgliedstaaten ist, vorgenommen.
6. Vorbehaltlich anderer Abmachungen unter den Streitparteien und Artikel 48 des Abkommens und diesem Anhang sind die fakultativen Regeln für die Streitschlichtung zwischen zwei Staaten des Ständigen Schiedshofes (SSH), in Kraft getreten am 20. Oktober 1992, anwendbar.
7. Das Schiedsgericht fällt seine Beschlüsse nach dem Mehrheitsprinzip. Minderheitspositionen werden nicht bekannt gegeben.
8. Nach Einreichung einer schriftlichen Meldung an die Streitparteien hat ein Mitgliedstaat, welcher nicht Streitpartei ist, das Recht, schriftliche Eingaben an das Schiedsgericht zu machen, schriftliche Eingaben von den Streitparteien zu erhalten, allen Anhörungen beizuwohnen und mündliche Eingaben vorzunehmen.
9. Sechs Monate nach Ernennung des Präsidenten des Schiedsgerichts muss der Schiedsspruch vorliegen. Mit Zustimmung der Streitparteien kann diese Frist um höchstens drei Monate verlängert werden.
10. Die Ausgaben des Schiedsgerichts inklusive die Entschädigung seiner Mitglieder werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. An die Mitglieder eines unter diesen Artikeln eingesetzten Schiedsgerichtes ausgerichtete Honorare und Spesen werden gemäss den im Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichtes massgebenden Tabellen des Rates geregelt.
1. Bei Erhalt des Schiedsspruchs einigen sich die Streitparteien über dessen Umsetzung. Diese entspricht, falls nicht einvernehmlich anders vereinbart, den Erwägungen und Empfehlungen des Schiedsgerichts. Die Streitparteien unterrichten die anderen Mitgliedstaaten über jede Lösung der Streitsache.
2. Wenn immer möglich hat diese Lösung aus Nicht-Umsetzung oder Rückzug einer mit diesem Übereinkommen nicht vereinbaren Massnahme oder, falls undurchführbar, aus einer Entschädigung zu bestehen.
3. Differenzen betreffend Vorhandensein oder Vereinbarkeit einer Massnahme zur Umsetzung des Schiedsspruchs mit den Empfehlungen des Schiedsgerichts müssen vom selben Schiedsgericht beurteilt werden, bevor eine Entschädigung beantragt oder die Aussetzung von Leistungen gemäss unten stehendem Artikel 3 verfügt werden kann.
4. Vor Ablauf einer Frist von 12 Monaten nach Bekanntgabe des Schiedsspruchs gemäss Artikel 48 Absatz 3 kann der klagende Mitgliedstaat kein Schiedsverfahren gemäss dem vorangehenden Absatz verlangen. Der Gerichtsspruch gemäss vorangehendem Absatz wird normalerweise innerhalb von 3 Monaten nach Ersuchen um ein Schiedsverfahren gefällt.
1. Falls das Schiedsgericht, in Übereinstimmung mit Artikel 48 Absatz 3, eine Unvereinbarkeit einer Massnahme mit den Verpflichtungen dieses Übereinkommens feststellt und der beklagte Mitgliedstaat innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Schiedsspruchs keine einvernehmliche Lösung mit jedem klagenden Mitgliedstaat gefunden hat, oder falls keine Umsetzungsmassnahmen ergriffen wurden, kann jeder klagende Mitgliedstaat:
2. Auf schriftliches Verlangen jeder an der Streitsache beteiligten Partei und nach Verteilung an den Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten wird dasselbe Schiedsgericht darüber befinden, ob die durch einen Mitgliedstaat ausgesetzten Leistungen gemäss Absatz 1 von gleichem Umfang sind.
3. Die Verfahren vor Schiedsgericht werden nach oben stehendem Artikel 1 Absatz 2 geführt. Das Schiedsgericht gibt seine Entscheidung innerhalb von 60 Tagen nach Ersuchen um Schiedsgerichtsbarkeit gemäss Absatz 2 oder innerhalb einer von den Streitparteien vereinbarten Frist bekannt.
(Art. 58 des Übereinkommens)
Durch Unterzeichnung des Abkommens in Ergänzung zur Konvention zur Erschaffung der Europäischen Freihandels-Assoziation vom 21. Juni 2001 behält sich das Königreich Norwegen das Recht vor, das Territorium von Svalbard von der Umsetzung der Konvention auszunehmen mit Ausnahme des Warenverkehrs.
125 Eingefügt durch Ziff. II des Beschlusses Nr. 2/2012 des Rates vom 21. Juni 2012, von der BVers genehmigt am 13. März 2013 (AS 2013 2033; BBl 2013 1257, 1377). Bereinigt gemäss Beschluss Nr. 4/2013 des Rates vom 22. Okt. 2013, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 759). Anhang V des Übereinkommens ist nur in englischer Originalsprache verfügbar und kann eingesehen werden auf der Internetseite der EFTA unter folgender Adresse: www.efta.int > Legal Texts > EFTA Convention > Annexes and Protocols oder: www.efta.int/legal-texts/efta-convention/annexes.
(Art. 8)
126 Eingefügt durch Ziff. II des Beschlusses Nr. 2/2012 des Rates vom 21. Juni 2012, von der BVers genehmigt am 13. März 2013 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2013 (AS 2013 2033; BBl 2013 1257, 1377). Anhang W des Übereinkommens ist nur in englischer Originalsprache verfügbar und kann eingesehen werden auf der Internetseite der EFTA unter folgender Adresse: www.efta.int > Legal Texts > EFTA Convention > Annexes and Protocols.
(Art. 8)
127 Eingefügt durch Ziff. II des Beschlusses Nr. 2/2012 des Rates vom 21. Juni 2012, von der BVers genehmigt am 13. März 2013 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2013 (AS 2013 2033; BBl 2013 1257, 1377). Anhang X des Übereinkommens ist nur in englischer Originalsprache verfügbar und kann eingesehen werden auf der Internetseite der EFTA unter folgender Adresse: www.efta.int > Legal Texts > EFTA Convention > Annexes and Protocols.
Abgeschlossen in Vaduz am 21. Juni 2001
In Kraft getreten am 1. Juni 2002
Die Bevollmächtigten
der Republik Island,
des Fürstentums Liechtenstein,
des Königreichs Norwegen,
der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
im Folgenden die «EFTA-Staaten»,
am 21. Juni 2001 in Vaduz zur Unterzeichnung des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation versammelt, haben die folgenden Erlasse verabschiedet:
Anhang I |
Anhang Dbis des Übereinkommens - Liste der Zollkonzessionen für landwirtschaftliche Produkte |
|
Anhang II |
Anhang J des Übereinkommens - Saatgut |
|
Anhang III |
Anhang K des Übereinkommens - Ökologischer Landbau |
|
Anhang IV |
Anhang L des Übereinkommens - Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen |
|
Anhang V |
Anhang H des Übereinkommens - Notifikationsverfahren für |
|
Anhang VI |
Anhang M des Übereinkommens - Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen |
|
Anlage 1 |
Produktbereiche |
|
Anlage 2 |
Allgemeine Grundsätze für die Benennung der |
|
Anhang VII |
Anhang N des Übereinkommens - Schutz des geistigen Eigentums |
|
Anhang VIII |
Anhang O des Übereinkommens - Freizügigkeit |
|
Anlage 1 |
Freizügigkeit |
|
Anlage 2 |
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit |
|
Anlage 3 |
Gegenseitige Anerkennung beruflicher |
|
Anhang IX |
Anhang P des Übereinkommens - Vorbehalte von Island betreffend Investitionen und Dienstleistungen |
|
Anhang X |
Anhang Q des Übereinkommens - Vorbehalte von Liechtenstein betreffend Investitionen und Dienstleistungen |
|
Anhang XI |
Anhang R des Übereinkommens - Vorbehalte von Norwegen |
|
Anhang XII |
Anhang S des Übereinkommens - Vorbehalte der Schweiz |
|
Anhang XIII |
Anhang T des Übereinkommens - Landverkehr |
|
Beilage 1 |
Anwendbare Bestimmungen |
|
Beilage 2 |
Anwendungsmodalitäten für die Gebühren gemäss Art. 8 |
|
Beilage 3 |
Genehmigungsmodell |
|
Beilage 4 |
Liste der Beförderungen, die von allen die |
|
Beilage 5 |
Verzeichnis der Bestimmungen in den bilateralen Strassenverkehrsabkommen zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten über die Güterbeförderung im Dreiländerverkehr |
|
Beilage 6 |
Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung und vom Nacht- und Sonntagsfahrverbot |
|
Beilage 7 |
Grenzüberschreitender Personenverkehr mit Kraftomnibussen |
|
Beilage 8 |
Verzeichnis der Bestimmungen in den bilateralen Strassenverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten über die Erteilung von Genehmigungen für die Personenbeförderung im Dreiländerverkehr |
|
Beilage 9 |
Verzeichnis der bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten, die vollständig oder teilweise |
|
Beilage 10 |
Schweizer Grenzgebiet |
|
Anhang XIV |
Anhang U des Übereinkommens - Luftverkehr |
|
Anlage |
||
Anhang XV |
Anlange V des Übereinkommens - Öffentliches Beschaffungswesen |
|
Anlage 1 |
Produktion, Transport oder Verteilung von Trinkwasser |
|
Anlage 2 |
Produktion, Transport oder Verteilung von Elektrizität |
|
Anlage 3 |
Transport oder Verteilung von Gas oder Wärme |
|
Anlage 4 |
Schürfen und Gewinnung von Öl und Gas |
|
Anlage 5 |
Schürfen und Gewinnung von Kohle oder anderen Festbrennstoffen |
|
Anlage 6 |
Auftraggeber im Bereich von Eisenbahnunternehmen |
|
Anlage 7 |
Auftraggeber im Bereich des Verkehrs per Stadtbahn, Strassenbahn, Trolley oder Bus |
|
Anlage 8 |
Beschaffungsstellen im Bereich der Flughäfen |
|
Anlage 9 |
Auftraggeber im Bereich des See- oder Binnenhafenverkehrs oder anderer Verkehrsendpunkte |
|
Anlage 10 |
Dienstleistungen |
|
Anlage 11 |
Bauleistungen |
|
Anlage 12 |
Von den Mitgliedstaaten notifizierte Massnahmen |
|
Anlage 13 |
Ausnahmen |
|
Anlage 14 |
Beschaffungs- und Beschwerdeverfahren |
|
Anhang XVI |
Anhang W des Übereinkommens - Organe, Ausschüsse und andere Gremien, die den Rat unterstützen |
|
Anhang XVII |
Anhang X des Übereinkommens - Schiedsgerichtsbarkeit |
|
Anhang XVIII |
Anhang F des Übereinkommens - Territoriale Anwendung |
|
Anhang XIX |
Konkordanztabelle |
|
Anhang XX |
Konsolidierte Fassung des Übereinkommens zur Errichtung der |
Die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben zur Kenntnis genommen, dass Liechtenstein und die Schweiz ein Protokoll bezüglich die Personenfreizügigkeit zwischen Liechtenstein und der Schweiz abgeschlossen haben, welches als integrierender Bestandteil des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation dem Anhang VIII und dieser Schlussakte beigefügt ist.
Die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben die unten stehenden, der Schlussakte beigefügten, gemeinsamen Erklärungen verabschiedet:
Die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben ebenfalls von der der Schlussakte beigefügten Erklärung von Norwegen und der Schweiz bezüglich des Protokolls 1 der Anlage 2 des Anhangs K (konsolidierte Fassung) über die Arbeitslosenentschädigung Kenntnis genommen.
Schliesslich haben die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten vom Korrigendum, welches dieser Schlussakte beigefügt ist, Kenntnis genommen.
Geschehen zu Vaduz am 21. Juni 2001, in einer einzigen authentischen Fassung in englischer Sprache, welche bei der Regierung von Norwegen hinterlegt wird.
(Es folgen die Unterschriften)
Vertragsstaaten |
Ratifikation |
Inkrafttreten |
||
Island |
22. April |
2002 |
1. Juni |
2002 |
Liechtenstein |
24 April |
2002 |
1. Juni |
2002 |
Norwegen |
8. März |
2002 |
1. Juni |
2002 |
Schweiz |
12. April |
2002 |
1. Juni |
2002 |
Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Konvention regelmässig zu aktualisieren, um den Entwicklungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der sektoriellen Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf der einen Seite und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten auf der anderen Seite Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten werden insbesondere innert drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Ergänzung des EFTA-Übereinkommens das Übereinkommen mit den gemeinsamen Entwicklungen des EWR-Abkommens und der sektoriellen Abkommen Schweiz-EG in Übereinstimmung bringen.
Die Mitgliedstaaten sind sich darin einig, dass aus den Bestimmungen des Artikels 18 (ex-Artikel 15) des Übereinkommens keine unmittelbaren Verpflichtungen für Unternehmen abgeleitet werden können. Ferner wird bestätigt, dass die Praktiken, auf welche in Artikel 18 (ex-Artikel 15) Bezug genommen wird, im Lichte der nationalen Wettbewerbsgesetzgebung der Mitgliedstaaten zu verstehen sind.
Die Mitgliedstaaten anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit in Vollzugsfragen des Wettbewerbsrechts, etwa durch Notifikationen, Konsultationen und den Austausch von Informationen für die Erleichterung der wirksamen Umsetzung von Artikel 18 (ex-Artikel 15) des Übereinkommens. Soweit wünschbar kommt es zum Abschluss von Kooperationsabkommen.
Die Mitgliedstaaten beschliessen Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen in das Übereinkommen aufzunehmen. Sie stimmen darin überein, dass die in Artikel 53 und 59 des Übereinkommens (konsolidierte Fassung) und Artikel 10 des Anhangs I getroffenen Lösungen das gute Funktionieren der Zusammenarbeit auf diesem Gebiet, einschliesslich derjenigen mit der Europäischen Gemeinschaft, nicht behindern wird. Bei Bedarf werden die Mitgliedstaaten diese Bestimmungen überprüfen.
Es besteht Einigkeit zwischen den Mitgliedstaaten, dass dieser Anhang parallel zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen129 angewendet wird.
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, die Anlagen des Anhangs I (konsolidierte Fassung) spätestens einen Monat nach dessen Inkrafttreten zu aktualisieren.
Um allfällige Zweifel zu vermeiden, bestätigen die Mitgliedstaaten, dass Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätskennzeichen von im Rahmen des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft anerkannten Stellen unter diesem Anhang anerkannt werden.
Die Ergebnisse der im Gebiet der Mitgliedstaaten durchgeführten klinischen Prüfungen von Arzneimitteln werden gegenwärtig für die Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens und auf Änderung oder Verlängerung dieser Genehmigungen anerkannt. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich grundsätzlich, diese klinischen Prüfungen für die Zwecke der Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens weiterhin anzuerkennen. Sie vereinbaren, auf eine Angleichung der Guten Klinischen Praxis hinzuarbeiten, insbesondere durch die Umsetzung der gegenwärtigen Erklärungen von Helsinki und Tokio und aller im Rahmen der Internationalen Harmonisierungskonferenz angenommenen Leitlinien für klinische Prüfungen. Auf Grund der Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften für die Kontrolle und Genehmigung klinischer Prüfungen in der Europäischen Gemeinschaft müssen jedoch so bald als möglich detaillierte Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Überwachung dieser Prüfungen erwogen und die praktischen Modalitäten in einem besonderen Kapitel festgelegt werden.
In Bezug auf die Absätze 2 und 3 von Artikel 8 sowie Artikel 26 von Anhang P (konsolidierte Fassung) betreffend den Landverkehr erklären die Mitgliedstaaten, dass ihre Vereinbarungen im Lichte ihrer Erfahrungen und Bedürfnisse nochmals überdacht werden. Die Schweiz wird dem Rat regelmässig entsprechende Statistiken und Informationen über die tatsächliche Verwendung solcher Kontingente zukommen lassen.
Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, sich auf gemeinsame Leitlinien zu einigen, um die Kapitalanlagen ihrer jeweiligen Investoren in Drittstaaten zu schützen.
Die in den Ziffern 1.2 und 1.3 des Protokolls zur Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschriebenen Durchführungsregelungen über die Rückerstattung der Beiträge an die Arbeitslosenversicherung sollen vor Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zwischen den Arbeitsmarktbehörden Norwegens und der Schweiz festgelegt werden.
130 Eingefügt durch Ziff. III des Beschlusses Nr. 2/2012 des Rates vom 21. Juni 2012, mit Wirkung für die Schweiz am 1. Juli 2013 (AS 2013 2033; BBl 2013 1257, 1377). Die gemeinsame Erklärung ist nur in englischer Originalsprache verfügbar und kann eingesehen werden auf der Internetseite der EFTA unter folgender Adresse: www.efta.int > LegalTexts > EFTA Convention > Annexes and Protocols.