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Fedlex DEFRITRMEN
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0.518.522

AS 1982 1432; BBl 1981 I 953

Übersetzung

Zusatzprotokoll
zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949
über den Schutz der Opfer
nicht internationaler bewaffneter Konflikte

(Protokoll II)

Angenommen in Genf am 8. Juni 1977
Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Oktober 19811
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 17. Februar 1982
In Kraft getreten für die Schweiz am 17. August 1982

(Stand am 25. Oktober 2023)

1 Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 9. Okt. 1981 (SR 518.52)

Präambel

Die Hohen Vertragsparteien,

eingedenk dessen, dass die humanitären Grundsätze, die in dem den Genfer Abkommen vom 12. August 19492 gemeinsamen Art. 3 niedergelegt sind, die Grundlage für die Achtung der menschlichen Person im Fall eines nicht internationalen bewaffneten Konflikts darstellen,

sowie eingedenk dessen, dass die internationalen Übereinkünfte über die Menschenrechte der menschlichen Person einen grundlegenden Schutz bieten,

unter Betonung der Notwendigkeit, den Opfern dieser bewaffneten Konflikte einen besseren Schutz zu sichern,

eingedenk dessen, dass die menschliche Person in den vom geltenden Recht nicht erfassten Fällen unter dem Schutz der Grundsätze der Menschlichkeit und der Forderungen des öffentlichen Gewissens verbleibt, sind wie folgt übereingekommen:

Teil I
Geltungsbereich dieses Protokolls

Art. 1 Sachlicher Anwendungsbereich

1. Dieses Protokoll, das den den Genfer Abkommen vom 12. August 19493 gemeinsamen Art. 3 weiterentwickelt und ergänzt, ohne die bestehenden Voraussetzungen für seine Anwendung zu ändern, findet auf alle bewaffneten Konflikte Anwendung, die von Art. 1 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vorn 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I)4 nicht erfasst sind und die im Hoheitsgebiet einer Hohen Vertragspartei zwischen deren Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten bewaffneten Gruppen stattfinden, die unter einer verantwortlichen Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebiets der Hohen Vertragspartei ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen und dieses Protokoll anzuwenden vermögen.

2. Dieses Protokoll findet nicht auf Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen Anwendung, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten.

Art. 2 Persönlicher Anwendungsbereich

1. Dieses Protokoll findet ohne jede auf Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion oder Glauben, politischen oder sonstigen Anschauungen, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstiger Stellung oder auf irgendeinem anderen ähnlichen Unterscheidungsmerkmal beruhende nachteilige Unterscheidung (im folgenden als «nachteilige Unterscheidung» bezeichnet) auf alle Personen Anwendung, die von einem bewaffneten Konflikt im Sinne des Artikels 1 betroffen sind.

2. Mit Beendigung des bewaffneten Konflikts geniessen alle Personen, die aus Gründen im Zusammenhang mit dem Konflikt einem Entzug oder einer Beschränkung ihrer Freiheit unterworfen waren, sowie alle Personen, die nach dem Konflikt aus den gleichen Gründen derartigen Massnahmen unterworfen sind, bis zu deren Beendigung den Schutz nach den Artikeln 5 und 6.

Art. 3 Nichtintervention

1. Dieses Protokoll darf nicht zur Beeinträchtigung der Souveränität eines Staates oder der Verantwortung der Regierung herangezogen werden, mit allen rechtmässigen Mitteln die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die nationale Einheit und territoriale Unversehrtheit des Staates zu verteidigen.

2. Dieses Protokoll darf nicht zur Rechtfertigung einer wie immer begründeten unmittelbaren oder mittelbaren Intervention in den bewaffneten Konflikt oder in die inneren oder äusseren Angelegenheiten der Hohen Vertragspartei herangezogen werden, in deren Hoheitsgebiet dieser Konflikt stattfindet.

Teil II
Menschliche Behandlung

Art. 4 Grundlegende Garantien

1. Alle Personen, die nicht unmittelbar oder nicht mehr an Feindseligkeiten teilnehmen, haben, gleichviel ob ihnen die Freiheit entzogen ist oder nicht, Anspruch auf Achtung ihrer Person, ihrer Ehre, ihrer Überzeugungen und ihrer religiösen Gepflogenheiten. Sie werden unter allen Umständen mit Menschlichkeit und ohne jede nachteilige Unterscheidung behandelt. Es ist verboten, den Befehl zu erteilen, niemanden am Leben zu lassen.

2. Unbeschadet der allgemeinen Gültigkeit der vorstehenden Bestimmungen sind und bleiben in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Personen jederzeit und überall verboten

a)
Angriffe auf das Leben, die Gesundheit und das körperliche oder geistige Wohlbefinden von Personen, insbesondere vorsätzliche Tötung und grausame Behandlung wie Folter, Verstümmelung oder jede Art von körperlicher Züchtigung;
b)
Kollektivstrafen;
c)
Geiselnahme;
d)
terroristische Handlungen;
e)
Beeinträchtigung der persönlichen Würde, insbesondere entwürdigende und erniedrigende Behandlung, Vergewaltigung, Nötigung zur Prostitution und unzüchtige Handlungen jeder Art;
f)
Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen,
g)
Plünderung;
h) die Androhung einer dieser Handlungen.

3. Kindern wird die Pflege und Hilfe zuteil, deren sie bedürfen, insbesondere

a)
erhalten sie die Erziehung, einschliesslich der religiösen und sittlichen Erziehung, die den Wünschen ihrer Eltern oder - bei deren Fehlen - der Personen entspricht, die für sie zu sorgen haben;
b)
werden alle geeigneten Massnahmen getroffen, um die Zusammenführung von vorübergehend getrennten Familien zu erleichtern;
c)
dürfen Kinder unter fünfzehn Jahren weder in Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen eingegliedert werden noch darf ihnen die Teilnahme an Feindseligkeiten erlaubt werden;
d)
gilt der in diesem Art. für Kinder unter fünfzehn Jahren vorgesehene besondere Schutz auch dann für sie, wenn sie trotz der Bestimmungen des Buchstabens c unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen und gefangen genommen werden;
e)
werden bei Bedarf Massnahmen getroffen - nach Möglichkeit mit Zustimmung der Eltern oder der Personen, die nach Gesetz oder Brauch in erster Linie für die Kinder zu sorgen haben -, um diese vorübergehend aus dem Gebiet, in dem Feindseligkeiten stattfinden, in ein sichereres Gebiet des Landes zu evakuieren und ihnen die für ihre Sicherheit und ihr Wohlergehen verantwortlichen Personen mitzugeben.
Art. 5 Personen, denen die Freiheit entzogen ist

1. Ausser den Bestimmungen des Artikels 4 werden mindestens folgende Bestimmungen in Bezug auf Personen befolgt, denen aus Gründen im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt die Freiheit entzogen ist, gleichviel ob sie interniert oder in Haft gehalten sind:

a)
Verwundete und Kranke werden nach Massgabe des Artikels 7 behandelt;
b)
die in diesem Absatz genannten Personen werden im gleichen Umfang wie die örtliche Zivilbevölkerung mit Lebensmitteln und Trinkwasser versorgt: ihnen werden Gesundheitsfürsorge und Hygiene sowie Schutz vor den Unbilden der Witterung und den Gefahren des bewaffneten Konflikts gewährleistet;
c)
sie sind befugt, Einzel‑ oder Sammelhilfe zu erhalten;
d)
sie dürfen ihre Religion ausüben und auf Wunsch und soweit angemessen geistlichen Beistand von Personen empfangen, die seelsorgerisch tätig sind, wie zum Beispiel von Feldgeistlichen;
e)
falls sie zur Arbeit herangezogen werden, haben sie Anspruch auf vergleichbare Arbeitsbedingungen und Sicherheitsvorkehrungen wie die örtliche Zivilbevölkerung.

2. Die für die Internierung oder Haft der in Absatz 1 genannten Personen Verantwortlichen befolgen im Rahmen ihrer Möglichkeiten nachstehende Bestimmungen in Bezug auf diese Personen:

a)
ausser in Fällen, in denen Männer und Frauen derselben Familie zusammen untergebracht sind, werden Frauen in Räumlichkeiten untergebracht, die von denen der Männer getrennt sind, und unterstehen der unmittelbaren Überwachung durch Frauen;
b)
sie sind befugt, Briefe und Postkarten abzuschicken und zu empfangen; deren Anzahl kann von der zuständigen Behörde beschränkt werden, wenn sie es für erforderlich hält;
c)
die Orte der Internierung und Haft dürfen nicht in der Nähe der Kampfzone liegen. Werden sie den aus dem bewaffneten Konflikt erwachsenden Gefahren besonders stark ausgesetzt, so werden die in Absatz 1 genannten Personen evakuiert, sofern ihre Sicherheit dabei ausreichend gewährleistet werden kann;
d)
es ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich ärztlich untersuchen zu lassen:
e)
ihre körperliche oder geistige Gesundheit und Unversehrtheit dürfen durch keine ungerechtfertigte Handlung oder Unterlassung gefährdet werden. Es ist daher verboten, die in diesem Art. genannten Personen einem medizinischen Verfahren zu unterziehen, das nicht durch ihren Gesundheitszustand geboten ist und das nicht mit den allgemein anerkannten und unter entsprechenden medizinischen Umständen auf freie Personen angewandten medizinischen Grundsätzen im Einklang steht.

3. Personen, die von Absatz 1 nicht erfasst sind, deren Freiheit jedoch aus Gründen im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in irgendeiner Weise eingeschränkt ist, werden nach Art. 4 sowie nach Absatz 1 Buchstaben a, c und d und Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels mit Menschlichkeit behandelt.

4. Wird beschlossen, Personen freizulassen, denen die Freiheit entzogen wurde, so treffen diejenigen, die den entsprechenden Beschluss fassen, die notwendigen Massnahmen, um die Sicherheit dieser Personen zu gewährleisten.

Art. 6 Strafverfolgung

1. Dieser Artikel findet auf die Verfolgung und Bestrafung solcher Straftaten Anwendung, die mit dem bewaffneten Konflikt im Zusammenhang stehen.

2. Gegen eine Person, die für schuldig befunden wurde, eine Straftat begangen zu haben, darf eine Verurteilung nur in einem Urteil ausgesprochen und nur auf Grund eines Urteils eine Strafe vollstreckt werden, dieses Urteil muss von einem Gericht gefällt werden, das die wesentlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit aufweist. Insbesondere gilt folgendes:

a)
Das Verfahren sieht vor, dass der Beschuldigte unverzüglich über die Einzelheiten der ihm zur Last gelegten Straftat unterrichtet werden muss, und gewährt ihm während der Hauptverhandlung und davor alle zu seiner Verteidigung erforderlichen Rechte und Mittel;
b)
niemand darf wegen einer Straftat verurteilt werden, für die er nicht selbst strafrechtlich verantwortlich ist;
c)
niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die nach dem zur Zeit ihrer Begehung geltenden Recht nicht strafbar war; ebenso darf keine schwerere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der Straftat angedrohte verhängt werden; wird nach Begehung der Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so kommt dies dem Täter zugute,
d)
bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, dass der wegen einer Straftat Angeklagte unschuldig ist;
e)
jeder wegen einer Straftat Angeklagte hat das Recht, bei der Hauptverhandlung anwesend zu sein;
f)
niemand darf gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.

3. Jeder Verurteilte wird bei seiner Verurteilung über sein Recht, gerichtliche und andere Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe einzulegen, sowie über die hierfür festgesetzten Fristen unterrichtet.

4. Die Todesstrafe darf nicht gegen Personen ausgesprochen werden, die bei Begehung der Straftat noch nicht achtzehn Jahre alt waren; sie darf nicht an schwangeren Frauen und Müttern kleiner Kinder vollstreckt werden.

5. Bei Beendigung der Feindseligkeiten bemühen sich die an der Macht befindlichen Stellen, denjenigen Personen eine möglichst weitgehende Amnestie zu gewähren, die am bewaffneten Konflikt teilgenommen haben oder denen aus Gründen im Zusammenhang mit dem Konflikt die Freiheit entzogen wurde, gleichviel ob sie interniert oder in Haft gehalten sind.

Teil III
Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige

Art. 7 Schutz und Pflege

1. Alle Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen werden geschont und geschützt, gleichviel ob sie am bewaffneten Konflikt teilgenommen haben oder nicht.

2. Sie werden unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt und erhalten so umfassend und so schnell wie möglich die für ihren Zustand erforderliche medizinische Pflege und Betreuung. Aus anderen als medizinischen Gründen darf kein Unterschied zwischen ihnen gemacht werden.

Art. 8 Suche

Sobald die Umstände es zulassen, insbesondere aber nach einem Gefecht, werden unverzüglich alle durchführbaren Massnahmen getroffen, um die Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen zu suchen und zu bergen, sie vor Plünderung und Misshandlung zu schützen und für ihre angemessene Pflege zu sorgen sowie um die Toten zu suchen, ihre Beraubung zu verhindern und sie würdig zu bestatten.

Art. 9 Schutz des Sanitäts‑ und Seelsorgepersonals

1. Das Sanitäts‑ und Seelsorgepersonal wird geschont und geschützt und erhält alle verfügbare Hilfe zur Wahrnehmung seiner Aufgaben. Es darf nicht gezwungen werden, Aufgaben zu übernehmen, die mit seinem humanitären Auftrag unvereinbar sind.

2. Vom Sanitätspersonal darf nicht verlangt werden, bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bestimmte Personen aus anderen als medizinischen Gründen zu bevorzugen.

Art. 10 Allgemeiner Schutz der ärztlichen Aufgabe

1. Niemand darf bestraft werden, weil er eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt hat, die mit dem ärztlichen Ehrenkodex im Einklang steht, gleichviel unter welchen Umständen und zu wessen Nutzen sie ausgeübt worden ist.

2. Wer eine ärztliche Tätigkeit ausübt, darf nicht gezwungen werden, Handlungen vorzunehmen oder Arbeiten zu verrichten, die mit den Regeln des ärztlichen Ehrenkodexes, mit sonstigen dem Wohl der Verwundeten und Kranken dienenden Regeln oder mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind, oder Handlungen zu unterlassen, die auf Grund dieser Regeln oder Bestimmungen geboten sind.

3. Die Standespflichten der ärztliche Tätigkeiten ausübenden Personen hinsichtlich der Auskünfte, die sie möglicherweise über von ihnen betreute Verwundete und Kranke erhalten, müssen vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts beachtet werden.

4. Vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts darf niemand, der eine ärztliche Tätigkeit ausübt, in irgendeiner Weise bestraft werden, weil er sich weigert oder es unterlässt, Auskunft über Verwundete und Kranke zu geben, die er betreut oder betreut hat.

Art. 11 Schutz von Sanitätseinheiten und ‑transportmitteln

1. Sanitätseinheiten und ‑transportmittel werden jederzeit geschont und geschützt und dürfen nicht angegriffen werden.

2. Der Sanitätseinheiten und ‑transportmitteln gebührende Schutz darf nur dann enden, wenn diese ausserhalb ihrer humanitären Bestimmung zu feindlichen Handlungen verwendet werden. Jedoch endet der Schutz erst, nachdem eine Warnung, die möglichst eine angemessene Frist setzt, unbeachtet geblieben ist.

Art. 12 Schutzzeichen

Unter Aufsicht der betreffenden zuständigen Behörde führen Sanitäts‑ und Seelsorgepersonal sowie Sanitätseinheiten und ‑transportmittel das Schutzzeichen des roten Kreuzes, des roten Halbmonds oder des roten Löwen mit roter Sonne auf weissem Grund. Es ist unter allen Umständen zu achten. Es darf nicht missbräuchlich verwendet werden.

Teil IV
Zivilbevölkerung

Art. 13 Schutz der Zivilbevölkerung

1. Die Zivilbevölkerung und einzelne Zivilpersonen geniessen allgemeinen Schutz vor den von Kampfhandlungen ausgehenden Gefahren. Um diesem Schutz Wirksamkeit zu verleihen, sind folgende Vorschriften unter allen Umständen zu beachten.

2. Weder die Zivilbevölkerung als solche noch einzelne Zivilpersonen dürfen das Ziel von Angriffen sein. Die Anwendung oder Androhung von Gewalt mit dem hauptsächlichen Ziel, Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten, ist verboten.

3. Zivilpersonen geniessen den durch diesen Teil gewährten Schutz, sofern und solange sie nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.

Art. 14 Schutz der für die Zivilbevölkerung lebensnotwendigen Objekte

Das Aushungern von Zivilpersonen als Mittel der Kriegführung ist verboten. Es ist daher verboten, für die Zivilbevölkerung lebensnotwendige Objekte wie Nahrungsmittel, zur Erzeugung von Nahrungsmitteln genutzte landwirtschaftliche Gebiete, Ernte‑ und Viehbestände, Trinkwasserversorgungsanlagen und ‑vorräte sowie Bewässerungsanlagen zu diesem Zweck anzugreifen, zu zerstören, zu entfernen oder unbrauchbar zu machen.

Art. 15 Schutz von Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten

Anlagen oder Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten, nämlich Staudämme, Deiche und Kernkraftwerke, dürfen auch dann nicht angegriffen werden, wenn sie militärische Ziele darstellen, sofern ein solcher Angriff gefährliche Kräfte freisetzen und dadurch schwere Verluste unter der Zivilbevölkerung verursachen kann.

Art. 16 Schutz von Kulturgut und Kultstätten

Unbeschadet der Bestimmungen des Haager Abkommens vom 14. Mai 19545 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten ist es verboten, feindselige Handlungen gegen geschichtliche Denkmäler, Kunstwerke oder Kultstätten zu begehen, die zum kulturellen oder geistigen Erbe der Völker gehören, und sie zur Unterstützung des militärischen Einsatzes zu verwenden.

Art. 17 Verbot von Zwangsverlegungen

1. Die Verlegung der Zivilbevölkerung darf nicht aus Gründen im Zusammenhang mit dem Konflikt angeordnet werden, sofern dies nicht im Hinblick auf die Sicherheit der betreffenden Zivilpersonen oder aus zwingenden militärischen Gründen geboten ist. Muss eine solche Verlegung vorgenommen werden, so sind alle durchführbaren Massnahmen zu treffen, damit die Zivilbevölkerung am Aufnahmeort befriedigende Bedingungen in Bezug auf Unterbringung, Hygiene, Gesundheit, Sicherheit und Ernährung vorfindet.

2. Zivilpersonen dürfen nicht gezwungen werden, ihr eigenes Gebiet aus Gründen zu verlassen, die mit dem Konflikt im Zusammenhang stehen.

Art. 18 Hilfsgesellschaften und Hilfsaktionen

1. Die im Hoheitsgebiet der Hohen Vertragspartei gelegenen Hilfsgesellschaften, wie die Organisationen des Roten Kreuzes (Roten Halbmonds, Roten Löwen mit Roter Sonne) können ihre Dienste anbieten, um ihre herkömmlichen Aufgaben gegenüber den Opfern des bewaffneten Konflikts zu erfüllen. Die Zivilbevölkerung kann auch von sich aus ihre Bereitschaft erklären, Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige zu bergen und zu pflegen.

2. Erleidet die Zivilbevölkerung übermässige Entbehrungen infolge eines Mangels an lebensnotwendigen Versorgungsgütern wie Lebensmitteln und Sanitätsmaterial, so sind mit Zustimmung der betroffenen Hohen Vertragspartei Hilfsaktionen rein humanitärer unparteiischer Art zugunsten der Zivilbevölkerung ohne jede nachteilige Unterscheidung durchzuführen.

Teil V
Schlussbestimmungen

Art. 20 Unterzeichnung

Dieses Protokoll wird für die Vertragsparteien der Abkommen sechs Monate nach Unterzeichnung der Schlussakte zur Unterzeichnung aufgelegt; es liegt für einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten zur Unterzeichnung auf.

Art. 21 Ratifikation

Dieses Protokoll wird so bald wie möglich ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat, dem Depositar der Abkommen, hinterlegt.

Art. 22 Beitritt

Dieses Protokoll steht für jede Vertragspartei der Abkommen, die es nicht unterzeichnet hat, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Art. 23 Inkrafttreten

1. Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach der Hinterlegung von zwei Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden in Kraft.

2. Für jede Vertragspartei der Abkommen, die zu einem späteren Zeitpunkt dieses Protokoll ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es sechs Monate nach Hinterlegung ihrer eigenen Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 24 Änderung

1. Jede Hohe Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird dem Depositar mitgeteilt; dieser beschliesst nach Konsultierung aller Hohen Vertragsparteien und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, ob eine Konferenz zur Prüfung des Änderungsvorschlags einberufen werden soll.

2. Der Depositar lädt zu dieser Konferenz alle Hohen Vertragsparteien sowie die Vertragsparteien der Abkommen ein, gleichviel ob sie dieses Protokoll unterzeichnet haben oder nicht.

Art. 25 Kündigung

1. Kündigt eine Hohe Vertragspartei dieses Protokoll, so wird die Kündigung erst sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam. Ist jedoch bei Ablauf der sechs Monate für die kündigende Partei die in Art. 1 genannte Situation eingetreten, so wird die Kündigung erst bei Beendigung des bewaffneten Konflikts wirksam. Personen, die aus Gründen im Zusammenhang mit dem Konflikt einem Freiheitsentzug oder einer Freiheitsbeschränkung unterworfen waren, geniessen jedoch bis zu ihrer endgültigen Freilassung weiterhin den Schutz dieses Protokolls.

2. Die Kündigung wird dem Depositar schriftlich notifiziert; dieser übermittelt sie allen Hohen Vertragsparteien.

Art. 26 Notifikationen

Der Depositar unterrichtet die Hohen Vertragsparteien sowie die Vertragsparteien der Abkommen, gleichviel ob sie dieses Protokoll unterzeichnet haben oder nicht,

a)
von den Unterzeichnungen dieses Protokolls und der Hinterlegung von Ratifikations‑ und Beitrittsurkunden nach den Artikeln 21 und 22,
b)
vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Art. 23 und
c)
von den nach Art. 24 eingegangenen Mitteilungen und Erklärungen.
Art. 27 Registrierung

1. Nach seinem Inkrafttreten wird dieses Protokoll vom Depositar dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung gemäss Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen6 übermittelt.

2. Der Depositar setzt das Sekretariat der Vereinten Nationen auch von allen Ratifikationen und Beitritten in Kenntnis, die er in Bezug auf dieses Protokoll erhält.

Art. 28 Authentische Texte

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Depositar hinterlegt; dieser übermittelt allen Vertragsparteien der Abkommen beglaubigte Abschriften.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 25. Oktober 20237

7 AS 1982 1432; 1983 610; 1984 569; 1985 604; 1986 1444; 1987 1037; 1989 785; 1991 228, 2066; 2005 1211; 2006 4695; 2009 3957; 2012 115; 2014 2413; 2018 2769; 2023 620. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty.

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten

Afghanistan

10. November

2009 B

10. Mai

2010

Ägypten*

9. Oktober

1992

9. April

1993

Albanien

16. Juli

1993 B

16. Januar

1994

Algerien

16. August

1989 B

16. Februar

1990

Angola

7. Oktober

2019 B

7. April

2020

Antigua und Barbuda

6. Oktober

1986 B

6. April

1987

Äquatorialguinea

24. Juli

1986 B

24. Januar

1987

Argentinien* **

26. November

1986 B

26. Mai

1987

Armenien

7. Juni

1993 B

7. Dezember

1993

Äthiopien

8. April

1994 B

8. Oktober

1994

Australien

21. Juni

1991

21. Dezember

1991

Bahamas

10. April

1980 B

10. Oktober

1980

Bahrain

30. Oktober

1986 B

30. April

1987

Bangladesch

8. September

1980 B

8. März

1981

Barbados

19. Februar

1990 B

19. August

1990

Belarus

23. Oktober

1989

23. April

1990

Belgien

20. Mai

1986

20. November

1986

Belize

29. Juni

1984 B

29. Dezember

1984

Benin

28. Mai

1986 B

28. November

1986

Bolivien

8. Dezember

1983 B

8. Juni

1984

Bosnien und Herzegowina

31. Dezember

1992 N

6. März

1992

Botsuana

23. Mai

1979 B

23. November

1979

Brasilien

5. Mai

1992 B

5. November

1992

Brunei

14. Oktober

1991 B

14. April

1992

Bulgarien

26. September

1989

26. März

1990

Burkina Faso

20. Oktober

1987

20. April

1988

Burundi

10. Juni

1993 B

10. Dezember

1993

Chile

24. April

1991

24. Oktober

1991

China

14. September

1983 B

14. März

1984

Hongkong a

14. April

1999

1. Juli

1997

Macau b

31. Mai

1999

20. Dezember

1999

Costa Rica

15. Dezember

1983 B

15. Juni

1984

Côte d'Ivoire

20. September

1989

20. März

1990

Dänemark

17. Juni

1982

17. Dezember

1982

Deutschland*

14. Februar

1991

14. August

1991

Dominica

25. April

1996 B

25. Oktober

1996

Dominikanische Republik

26. Mai

1994 B

26. November

1994

Dschibuti

8. April

1991 B

8. Oktober

1991

Ecuador

10. April

1979

10. Oktober

1979

El Salvador

23. November

1978

23. Mai

1979

Estland

18. Januar

1993 B

18. Juli

1993

Eswatini

2. November

1995 B

2. Mai

1996

Fidschi

30. Juli

2008 B

30. Januar

2009

Finnland

7. August

1980

7. Februar

1981

Frankreich

24. Februar

1984 B

24. August

1984

Gabun

8. April

1980 B

8. Oktober

1980

Gambia

12. Januar

1989 B

12. Juli

1989

Georgien

14. September

1993 B

14. März

1994

Ghana

28. Februar

1978

7. Dezember

1978

Grenada

23. September

1998 B

23. März

1999

Griechenland

15. Februar

1993 B

15. August

1993

Guatemala

19. Oktober

1987

19. April

1988

Guinea

11. Juli

1984 B

11. Januar

1985

Guinea-Bissau

21. Oktober

1986 B

21. April

1987

Guyana

18. Januar

1988 B

18. Juli

1988

Haiti

20. Dezember

2006 B

20. Juni

2007

Heiliger Stuhl

21. November

1985

21. Mai

1986

Honduras

16. Februar

1995

16. August

1995

Irland*

19. Mai

1999

19. November

1999

Island

10. April

1987

10. Oktober

1987

Italien

27. Februar

1986

27. August

1986

Jamaika

29. Juli

1986 B

29. Januar

1987

Japan

31. August

2004 B

28. Februar

2005

Jemen

17. April

1990

17. Oktober

1990

Jordanien

1. Mai

1979

1. November

1979

Kambodscha

14. Januar

1998 B

14. Juli

1998

Kamerun

16. März

1984 B

16. September

1984

Kanada*

20. November

1990

20. Mai

1991

Kap Verde

16. März

1995 B

16. September

1995

Kasachstan

5. Mai

1992 N

21. Dezember

1991

Katar

5. Januar

2005 B

5. Juli

2005

Kenia

23. Februar

1999 B

23. August

1999

Kirgisistan

18. September

1992 N

21. Dezember

1991

Kolumbien

14. August

1995 B

14. Februar

1996

Komoren

21. November

1985 B

21. Mai

1986

Kongo (Brazzaville)

10. November

1983 B

10. Mai

1984

Kongo (Kinshasa)

12. Dezember

2002 B

12. Juni

2003

Korea (Süd-)

15. Januar

1982

15. Juli

1982

Kroatien

11. Mai

1992 N

8. Oktober

1991

Kuba

23. Juni

1999 B

23. Dezember

1999

Kuwait

17. Januar

1985 B

17. Juli

1985

Laos

18. November

1980

18. Mai

1981

Lesotho

20. Mai

1994 B

20. November

1994

Lettland

24. Dezember

1991 B

24. Juni

1992

Libanon

23. Juli

1997 B

23. Januar

1998

Liberia

30. Juni

1988 B

30. Dezember

1988

Libyen

7. Juni

1978 B

7. Dezember

1978

Liechtenstein*

10. August

1989

10. Februar

1990

Litauen

13. Juli

2000 B

13. Januar

2001

Luxemburg

29. August

1989

28. Februar

1990

Madagaskar

8. Mai

1992

8. November

1992

Malawi

7. Oktober

1991 B

7. April

1992

Malediven

3. September

1991 B

3. März

1992

Mali

8. Februar

1989 B

8. August

1989

Malta*

17. April

1989 B

17. Oktober

1989

Marokko

3. Juni

2011

3. Dezember

2011

Mauretanien

14. März

1980 B

14. September

1980

Mauritius*

22. März

1982 B

22. September

1982

Mikronesien

19. September

1995 B

19. März

1996

Moldau

24. Mai

1993 B

24. November

1993

Monaco

7. Januar

2000 B

7. Juli

2000

Mongolei

6. Dezember

1995

6. Juni

1996

Mosambik

12. November

2002 B

12. Mai

2003

Namibia

18. Oktober

1983 B

18. April

1984

Nauru

27. Juni

2006 B

27. Dezember

2006

Neuseeland c

8. Februar

1988

8. August

1988

Cook-Inseln

7. Mai

2002 B

7. November

2002

Nicaragua

19. Juli

1999

19. Januar

2000

Niederlande

26. Juni

1987

26. Dezember

1987

Aruba

26. Juni

1987

26. Dezember

1987

Curaçao

26. Juni

1987

26. Dezember

1987

Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)

26. Juni

1987

26. Dezember

1987

Sint Maarten

26. Juni

1987

26. Dezember

1987

Niger

8. Juni

1979

8. Dezember

1979

Nigeria

10. Oktober

1988 B

10. April

1989

Nordmazedonien

1. September

1993 N

8. September

1991

Norwegen

14. Dezember

1981

14. Juni

1982

Oman

29. März

1984 B

29. September

1984

Österreich*

13. August

1982

13. Februar

1983

Palästina

4. Januar

2015 B

4. Juli

2015

Palau

25. Juni

1996 B

25. Dezember

1996

Panama

18. September

1995

18. März

1996

Paraguay

30. November

1990 B

30. Mai

1991

Peru

14. Juli

1989

14. Januar

1990

Philippinen

11. Dezember

1986 B

11. Juni

1987

Polen

23. Oktober

1991

23. April

1992

Portugal

27. Mai

1992

27. November

1992

Ruanda

19. November

1984 B

19. Mai

1985

Rumänien

21. Juni

1990

21. Dezember

1990

Russland

29. September

1989

29. März

1990

Salomoninseln

19. September

1988 B

19. März

1989

Sambia

4. Mai

1995 B

4. November

1995

Samoa

23. August

1984 B

23. Februar

1985

San Marino

5. April

1994

5. Oktober

1994

São Tomé und Príncipe

5. Juli

1996 B

5. Januar

1997

Saudi-Arabien

28. November

2001 B

28. Mai

2002

Schweden

31. August

1979

29. Februar

1980

Schweiz

17. Februar

1982

17. August

1982

Senegal

7. Mai

1985

7. November

1985

Serbien

16. Oktober

2001 N

27. April

1992

Seychellen

8. November

1984 B

8. Mai

1985

Sierra Leone

21. Oktober

1986 B

21. April

1987

Simbabwe

19. Oktober

1992 B

19. April

1993

Slowakei

2. April

1993 N

1. Januar

1993

Slowenien

26. März

1992 N

25. Juni

1991

Spanien

21. April

1989

21. Oktober

1989

St. Kitts und Nevis

14. Februar

1986 B

14. August

1986

St. Lucia

7. Oktober

1982 B

7. April

1983

St. Vincent und die Grenadinen

8. April

1983 B

8. Oktober

1983

Südafrika

21. November

1995 B

21. Mai

1996

Sudan

13. Juli

2006 B

13. Januar

2007

Südsudan

25. Januar

2013 B

25. Januar

2013

Suriname

16. Dezember

1985 B

16. Juni

1986

Tadschikistan

13. Januar

1993 N

21. Dezember

1991

Tansania

15. Februar

1983 B

15. August

1983

Timor-Leste

12. April

2005 B

12. Oktober

2005

Togo

21. Juni

1984

21. Dezember

1984

Tonga

20. Januar

2003 B

20. Juli

2003

Trinidad und Tobago

20. Juli

2001 B

20. Januar

2002

Tschad

17. Januar

1997 B

17. Juli

1997

Tschechische Republik

5. Februar

1993 N

1. Januar

1993

Tunesien

9. August

1979

9. Februar

1980

Turkmenistan

10. April

1992 N

26. Dezember

1991

Uganda

13. März

1991 B

13. September

1991

Ukraine

25. Januar

1990

25. Juli

1990

Ungarn

12. April

1989

12. Oktober

1989

Uruguay

13. Dezember

1985 B

13. Juni

1986

Usbekistan

8. Oktober

1993 B

8. April

1994

Vanuatu

28. Februar

1985 B

28. August

1985

Venezuela

23. Juli

1998 B

23. Januar

1999

Vereinigte Arabische Emirate

9. März

1983 B

9. September

1983

Vereinigtes Königreich

28. Januar

1998

28. Juli

1998

Akrotiri und Dhekelia

2. Juli

2002

2. Januar

2003

Anguilla

2. Juli

2002

2. Januar

2003

Bermudas

2. Juli

2002

2. Januar

2003

Britische Jungferninseln

2. Juli

2002

2. Januar

2003

Britisches Antarktis-Territorium

2. Juli

2002

2. Januar

2003

Britisches Territorium im
Indischen Ozean

2. Juli

2002

2. Januar

2003

Falklandinseln

2. Juli

2002

2. Januar

2003

Guernsey

15. Juni

2011

15. Dezember

2011

Insel Man

15. Juni

2011

15. Dezember

2011

Jersey

7. Januar

2013

7. Juli

2013

Kaimaninseln

2. Juli

2002

2. Januar

2003

Montserrat

2. Juli

2002

2. Januar

2003

Pitcairn-Inseln (Ducie,
Oeno, Henderson und Pitcairn)

2. Juli

2002

2. Januar

2003

St. Helena und Nebengebiete
(Ascension und Tristan
da Cunha)

2. Juli

2002

2. Januar

2003

Südgeorgien und Südliche
Sandwichinseln

2. Juli

2002

2. Januar

2003

Turks- und Caicosinseln

2. Juli

2002

2. Januar

2003

Zentralafrikanische Republik

17. Juli

1984 B

17. Januar

1985

Zypern

18. März

1996 B

18. September

1996

*
Vorbehalte und Erklärungen.
**
Einwendungen.
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen Texte können auf der Internetseite des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA):
www.eda.admin.ch/ > Politique extérieure > Droit international public > Traités internationaux > Dépositaire > Protection des victimes de la guerre eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Auf Grund einer Erklärung der Volksrepublik China vom 14. April 1999 ist das Protokoll seit dem 1. Juli 1997 auf die Besondere Verwaltungsregion (SAR) Hongkong anwendbar.
b
Auf Grund einer Erklärung der Volksrepublik China vom 31. Mai 1999 ist das Protokoll seit dem 20. Dez. 1999 auf die Besondere Verwaltungsregion (SAR) Macau anwendbar.
c
Das Protokoll gilt nicht für Niue und Tokelau.