Art. 1 Verpflichtung, zur Rechtshilfe
1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages weitestgehende Rechtshilfe zu leisten in Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung unter die Gerichtsbarkeit des ersuchenden Staates fällt (nachfolgend: Ermittlung oder Verfahren).
2. Im Sinne dieses Vertrages bedeutet strafbare Handlung:
- a)
- in Kanada: jede Verletzung eines vom Parlament oder eines von der gesetzgebenden Versammlung, einer Provinz erlassenen Gesetzes;
- b)
- in der Schweiz: jede strafbare Handlung, die gemäss Strafgesetzbuch oder gemäss einem anderen eidgenössischen oder kantonalen Gesetz verfolgt werden kann.
3. Die Rechtshilfe umfasst alle im Hinblick auf eine Ermittlung oder ein Verfahren im ersuchenden Staat getroffenen Massnahmen, insbesondere:
- a)
- die Identifikation von Personen und die Ermittlung ihres Aufenthaltes;
- b)
- die Entgegennahme von Zeugenaussagen oder anderen Aussagen;
- c)
- die Herausgabe von Gegenständen, Schriftstücken, Akten oder Beweismitteln, einschliesslich der Beweisstücke;
- d)
- den Informationsaustausch;
- e)
- die Erledigung von Ersuchen, deren Vollzug Zwangsmassnahmen erfordert;
- f)
- die Zustellung von Schriftstücken;
- g)
- die Überführung von Häftlingen.
4. Die Bestimmungen dieses Vertrages räumen einer Privatpartei kein Recht ein, im ersuchenden Staat Beweismittel zu erheben, auszuscheiden oder auszuschliessen.