Art. 1 Anwendungsbereich
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages einander Rechtshilfe zu leisten in Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung unter die Gerichtsbarkeit des ersuchenden Staates fällt oder fallen würde.
2. Die Rechtshilfe umfasst:
- a)
- die Abnahme von Zeugenaussagen oder anderen Erklärungen;
- b)
- die Herausgabe, Sicherstellung und Übergabe von Schriftstücken oder sonstigen Beweismitteln;
- c)
- die Ermittlung des Aufenthaltes und die Identifikation von Personen;
- d)
- den Vollzug von Ersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme sowie Ersuchen um Ermittlung, Blockierung, Einziehung und Rückgabe des Erlöses oder Ertrages aus strafbaren Handlungen;
- e)
- das Zurverfügungstellen von Personen zur Zeugenaussage oder zur Teilnahme an Ermittlungshandlungen;
- f)
- die Zustellung von Schriftstücken; und
- g)
- jede andere mit der Zielsetzung dieses Vertrages vereinbarte Rechtshilfe, die für die Vertragsparteien annehmbar ist.
3. Die Rechtshilfe umfasst nicht die Auslieferung, den Vollzug oder die Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile, ausser in dem vom Recht des ersuchten Staates und von diesem Vertrag zugelassenen Umfang.