Abrogato per 01.01.2002

01.01.2001 - 01.01.2002
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01.01.2000 - 31.12.2000
Fedlex DEFRITRMEN
Confronta le versioni

1

Angestelltenordnung1
(AngO)2

vom 10. November 1959 (Stand am 28. Dezember 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 62 des Beamtengesetzes3 (BtG) und auf die Artikel 42 Absatz 1 und 61 Absätze 2-4 des
Verwaltungsorganisationsgesetzes (VwOG)4,5 verordnet:

I. Abschnitt: Einleitung, Geltungsbereich und Begriff6 1. Einleitung, Geltungsbereich7

Art. 1


8

1

In dieser Verordnung werden folgende Bezeichnungen verwendet: Departement, für die Departemente und die Bundeskanzlei, ohne Eidgenössische Zollverwaltung;9

eidgenössische Gerichte, für das Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht;

...10

...11

AS 1959 1181 1

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 974).

2 Abk.

eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 732).

3

SR 172.221.10 4 [AS

1979 114, 1983 170 931 Art. 59 Ziff. 2, 1985 699, 1987 226 Ziff. II 2 808, 1989 2116, 1990 3 Art. 1 1530 Ziff. II 1 1587 Art. 1, 1991 362 Ziff. I, 1992 2 Art. 1 288
Anhang Ziff. 2 510 581 Anhang Ziff. 2, 1993 1770, 1995 978 4093 Anhang Ziff. 2 4362
Art. 1, 5050 Anhang Ziff. 1, 1996 546 Anhang Ziff. 1 1486 1498 Anhang Ziff. 1;
AS 1997 2022 Art. 63]. Siehe heute das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz
(SR 172.010).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 974).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 974).

7

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 27. Dez. 1967 (AS 1968 130).

8

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 27. Dez. 1967 (AS 1968 130).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2819).

10

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2819).

11

Aufgehoben durch den Anhang der Angestelltenordnung ETH-Bereich vom 13. Dez.
1999 (SR 172.221.106.2).

172.221.104

Bundespersonal

2

172.221.104

Pensionskasse, für die Vorsorgeeinrichtung des Bundes für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach der Verordnung vom 24. August 199412 über die
Pensionskasse des Bundes (PKB-Statuten);13 SUVA, für die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt;

UVG, für das Bundesgesetz vom 20. März 198114 über die Unfallversicherung;15

ALV, für die Arbeitslosenversicherung; 16

AHV, für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung;

IV, für die eidgenössische Invalidenversicherung;

EO, für die Erwerbsersatzordnung;

AZG für das Bundesgesetz vom 8. Oktober 197117 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs;18

Arbeitsgesetz, für das Bundesgesetz19 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe
und Handel;

industrielle Betriebe, für industrielle Betriebe im Sinne von Artikel 5 des
Arbeitsgesetzes; die Departemente können im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement20 weitere Betriebe den industriellen Betrieben
in bezug auf die Anwendung dieser Verordnung gleichstellen; PKB-Statuten, für die Verordnung vom 24. August 1994 über die Pensionskasse des Bundes21.22

2

Diese Verordnung gilt für die Angestellten der Departemente, ...23, der Zollverwaltung, ...24 sowie der eidgenössischen Gerichte, sofern nicht vom Eidgenössischen
Finanzdepartement genehmigte Sondervorschriften bestehen.

3

Für Angestellte schweizerischer Nationalität, die im Aussendienst des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten25 verwendet werden, gelten

12

SR 172.222.1 13

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

14

SR 832.20

15

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 974).

16

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 974).

17

SR 822.21

18

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2819).

19

SR 822.11

20

Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die
Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der
Departemente und Ämter. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

21

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1987 (AS 1988 31). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5099).

22

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1972 (AS 1973 157).

23

Ausdruck aufgehoben durch den Anhang der Angestelltenordnung ETH-Bereich vom 13.
Dez. 1999 (SR 172.221.106.2). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

24

Ausdruck gestrichen durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2819).

25

Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die
Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der
Departemente und Ämter. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Angestelltenordnung 3

172.221.104

zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss die Bestimmungen
der Verordnung vom 29. Dezember 196426 über das Dienstverhältnis der Beamten
des Politischen Departements (Beamtenordnung III), soweit sie das Dienstverhältnis
im Ausland betreffen. Für Angestellte anderer als schweizerischer Nationalität und
für nach ausländischem Recht Angestellte des Eidgenössischen Departements für
auswärtige Angelegenheiten gilt diese Verordnung nur, wenn sie auf den betreffenden Angestellten im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Personalamt anwendbar erklärt wird.

2. Begriff


Art. 2


27

Angestellter im Sinne dieser Verordnung ist, wer ausdrücklich als solcher von einer
Bundesstelle in Dienst genommen wird.

3. Gruppierung der Angestellten

Art. 3


28

1

Es wird unterschieden zwischen ständigen und nichtständigen Angestellten sowie Angestellten im Probeverhältnis. Wo in dieser Verordnung von Angestellten die Rede ist, sind darunter alle drei Kategorien zu verstehen.

2

Der ständige Angestellte ist ein Bediensteter, dessen dauernde Verwendung feststeht, der aber aus einem persönlichen oder organisatorischen Grund nicht oder nicht
mehr zum Beamten gewählt werden kann.

3

Der nichtständige Angestellte ist ein Bediensteter, dessen dauernde Verwendung nicht feststeht.

4

Der Angestellte im Probeverhältnis ist ein Bediensteter, der sich vorerst über Fähigkeit und Eignung auszuweisen hat. Die Wahlbehörde setzt die Dauer des Probeverhältnisses fest. Das Probeverhältnis darf in der Regel sechs Monate nicht übersteigen, sofern der Angestellte die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für
den von ihm versehenen Dienstposten erfüllt.

26

SR 172.221.103. Heute: Beamtenordnung (3).

27

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 27. Dez. 1967 (AS 1968 130).

28

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 27. Dez. 1967 (AS 1968 130).

Bundespersonal

4

172.221.104

4. Ernennung nichtständiger zu ständigen Angestellten

Art. 4


29

Der nichtständige Angestellte wird, sofern er das 20. Altersjahr vollendet hat, die
dauernde Verwendung feststeht und Leistungen und Verhalten befriedigen, spätestens nach drei Jahren ununterbrochener Dienstleistung zum ständigen Angestellten
ernannt oder zum Beamten gewählt, falls dem keine Gründe gemäss Artikel 3 Absatz
2 entgegenstehen. Die Ernennung kann unterbleiben, wenn es sich um Angestellte
von Dienstzweigen handelt, deren Beschäftigungslage und Personalbestand wegen
besonderer Aufgaben aussergewöhnlichen Schwankungen unterliegen.

II. Abschnitt: Anstellung30 1.31 32 Zuständigkeiten

Art. 5

Zuständigkeit zur Ernennung (Wahlbehörde) 1

Der Bundesrat ernennt die Angestellten, die in der Überklasse eingereiht sind.

2

Die Departemente regeln die Zuständigkeit für die Ernennung ihrer übrigen Angestellten.

3

...33

4

Die eidgenössischen Gerichte regeln die Zuständigkeit für die Ernennung ihrer Angestellten (Art. 5 Abs. 2 des Beamtengesetzes sowie Art. 7 Abs. 2 des Bundesrechtspflegegesetzes34).

a Übrige Zuständigkeiten 1

Wo diese Verordnung die Zuständigkeit zum Entscheid der Wahlbehörde zuweist, entscheiden in den Fällen, in denen nach Artikel 5 Absatz 1 der Bundesrat Wahlbehörde ist, die Departemente je in ihrem Bereich.

2

Soweit diese Verordnung die Zuständigkeit zum Entscheid nicht regelt, erlassen die Departemente ... und die eidgenössischen Gerichte für ihren Bereich die Zuständigkeitsregelungen.

3

Die Departemente ... und die eidgenössischen Gerichte können in ihrer Zuständigkeitsregelung nach Absatz 2 für Entscheide, die nach dieser Verordnung der Wahlbehörde obliegen, eine der Wahlbehörde nachgeordnete Instanz zuständig erklären.

29

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 27. Dez. 1967 (AS 1968 130).

30

Ursprünglich vor Art. 6. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 974).

31

Ursprünglich Ziff. 5 des Kap. I.

32

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

33

Aufgehoben durch den Anhang der Angestelltenordnung ETH-Bereich vom 13. Dez.
1999 (SR 172.221.106.2).

34

SR 173.110

Angestelltenordnung 5

172.221.104

2.35 Anstellungserfordernisse

Art. 6


36

1

Angestellter kann werden, wer das Schweizer Bürgerrecht besitzt und einen unbescholtenen Leumund geniesst. Wer entmündigt oder zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes unfähig erklärt worden ist, kann nicht angestellt werden, solange diese
Massnahme wirksam ist.37 2

Wo besondere Gründe vorliegen, können auch Personen, welche die in Absatz 1 genannten Erfordernisse nicht erfüllen, angestellt werden. Die Anstellung von Ausländern bedarf der Zustimmung des Departements oder der Oberzolldirektion.38 3

Die Anstellung kann von bestimmten Erfordernissen wie Alter, Vorbildung oder sonstige Eignung abhängig gemacht werden.

3.39 Anstellungsverfügung

Art. 7


40

1

Dem Angestellten wird die Ernennung mit einer Verfügung eröffnet. Darin sind die dienstliche Stellung, der Dienstort, der Zeitpunkt des Dienstantrittes, die Anstellungsdauer, besondere Verpflichtungen, der Beschäftigungsgrad, die Gehaltsklasse
und die Bezüge aufzuführen.

2

Der Angestellte erhält mit der Verfügung das Beamtengesetz, die Angestelltenordnung und die PKB-Statuten.41

III. Abschnitt: Stellung des Angestellten im allgemeinen 1. Anstellungsdauer und Kündigungsfristen

Art. 8


42

1

Die Dauer des Dienstverhältnisses eines Angestellten ist unbestimmt. Sie kann im Anstellungsschreiben unter Angabe des Auflösungstages befristet werden; in diesem
Fall erübrigt sich eine Kündigung.

35

Ursprünglich Ziff. 1.

36

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 27. Dez. 1967 (AS 1968 130).

37

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 974).

38

Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2819).

39

Ursprünglich Ziff. 2.

40

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 974).

41

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

42

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 27. Dez. 1967 (AS 1968 130).

Bundespersonal

6

172.221.104

2

Soweit in besondern Fällen im Anstellungsschreiben nicht längere Fristen vorgesehen sind, kann das Dienstverhältnis unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 von beiden
Seiten unter Angabe der Gründe schriftlich gekündigt werden: a.

für ständige Angestellte auf das Ende des dritten der Kündigung folgenden
Monats, nach fünfjähriger Dauer des Dienstverhältnisses auf das Ende des
vierten der Kündigung folgenden Monats und nach zehnjähriger Dauer auf
das Ende des sechsten der Kündigung folgenden Monats; b.

für nichtständige Angestellte auf das Ende des der Kündigung folgenden
Monats, nach zweimonatiger Dauer des Dienstverhältnisses auf das Ende des
zweiten der Kündigung folgenden Monats, nach einjähriger Dauer auf das
Ende des dritten der Kündigung folgenden Monats; c.

für Angestellte im Probeverhältnis auf das Ende der der Kündigung folgenden Woche, nach zweimonatiger Dauer des Dienstverhältnisses auf das Ende
des der Kündigung folgenden Monats.

3

Verlangt der ständige Angestellte aus dem Dienstverhältnis entlassen zu werden, so hat die Wahlbehörde die Entlassung auch nach fünfjähriger Dauer des Dienstverhältnisses auf das Ende des dritten der Kündigung folgenden Monats zu bewilligen,
wenn dadurch nicht wesentliche Interessen des Bundes beeinträchtigt werden.

4

Das Dienstverhältnis kann vom Arbeitgeber nicht gekündigt werden: a.43 solange Angestellte nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften schweizerischen obligatorischen Dienst oder als Frau Militärdienst oder Rotkreuzdienst leisten; b.

während der Schwangerschaft und in den ersten 16 Wochen nach der Niederkunft einer Angestellten.

2. Verwandtschaftsverhältnisse

Art. 9


44

Angestellte des Bundes, die miteinander verheiratet oder bis und mit dem zweiten
Grad verwandt oder verschwägert sind oder die im Adoptivverhältnis zueinander
stehen, sind wenn immer möglich so zu beschäftigen, dass sie einander nicht unmittelbar unter- oder übergeordnet sind.

43

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1997 237).

44

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 1988 (AS 1989 30).

Angestelltenordnung 7

172.221.104

3. Dienstort, Wohnsitz, Zivilstand; Meldepflicht45

Art. 10


46

1

Als Dienstort gilt der Ort, der dem Angestellten angewiesen wird.47 2

Die Ermächtigung zur Wohnsitznahme ausserhalb des Dienstortes gilt für das schweizerische Staatsgebiet unter Vorbehalt von Absatz 3 als erteilt.

3

Soweit es der Dienst erfordert, wird die Wohnsitznahme vorgeschrieben oder ausserhalb des Dienstortes an Bedingungen geknüpft.48

4

Zuständig für die Anweisung des Dienstortes (Abs. 1) und des Wohnsitzes (Abs. 3) ist die Wahlbehörde.49 5

Der Angestellte hat der vorgesetzten Amtsstelle seinen Zivilstand, die für die Bezüge in Betracht fallenden Verhältnisse sowie seine Wohnadresse anzugeben und
jede Änderung sofort zu melden.50 4. Versetzung, Zuweisung einer andern Tätigkeit

Art. 11


51

1

Der Angestellte kann jederzeit an einen andern Dienstort versetzt oder es kann ihm eine seinen Fähigkeiten entsprechende andere Tätigkeit zugewiesen werden, wenn es
der Dienst oder die wirtschaftliche Verwendung der Arbeitskräfte erfordert.

2

Die Versetzung oder die Zuweisung einer andern Tätigkeit aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen ist dem Angestellten frühzeitig anzukündigen. Die Versetzung muss verfügt werden.

3

Zuständig für die Versetzung oder die Zuweisung einer andern Tätigkeit ist die Wahlbehörde.52

4

Wird der Angestellte in den Bereich einer andern Wahlbehörde versetzt, so verfügt die für den Angestellten bisher zuständige Wahlbehörde die Versetzung im Einvernehmen mit der für ihn neu zuständigen Wahlbehörde.53 45

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 27. Dez. 1967 (AS 1968 130).

46

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2819).

47

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

48

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

49

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

50

Ursprünglich Abs. 4 51

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2819).

52

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

53

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

Bundespersonal

8

172.221.104

5. Arbeitszeit und Schichtung der Arbeitszeit54

Art. 12


55

Arbeitszeit

1

Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit beträgt: a.

41 Stunden für vollzeitbeschäftigte Angestellte; b.

weniger als 41 Stunden für teilzeitbeschäftigte Angestellte.56 1bis

Die vollzeitbeschäftigten Angestellten erbringen in der Regel eine Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche, teilzeitbeschäftigte Angestellte den ihrem Beschäftigungsgrad entsprechenden Anteil. Die so zusätzlich geleistete Arbeitszeit wird mit fünf
Ausgleichstagen pro Kalenderjahr ausgeglichen, die den Ferientagen gleichgestellt
sind.57

2

Wo besondere Verhältnisse wie Jahreszeit oder Witterung eine längere Arbeitszeit erfordern, können die Departemente sowie die Oberzolldirektion die wöchentliche
Arbeitszeit bis zu vier Stunden verlängern. Sie sorgen für den entsprechenden Ausgleich innerhalb eines Jahres.58 2bis

Mit dem Angestellten kann vereinbart werden, dass er: a.

die Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt erbringt; b.

die Arbeitszeit nach Absatz 1bis bis zu 5 Prozent über- oder unterschreitet; c.

die Arbeitszeit in der Form der Gruppenarbeitszeit erbringt.59 2ter

Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt das Nähere zu den Vereinbarungen nach Absatz 2bis.60

3

Für Angestellte der Zollämter und des Grenzwachtkorps, deren Arbeitszeit nach den Grundsätzen des Arbeitszeitgesetzes geschichtet ist, sind Pausen ausserhalb des
Dienstortes zu 30 Prozent als Arbeitszeit anzurechnen. Pausen am Dienstort sind zu
20 Prozent anzurechnen, wenn in einer Dienstschicht mehr als zwei Pausen zugeteilt
werden.

4

Reisezeiten bei Dienstreisen im Inland sowie Gänge oder Fahrten zu einem auswärtigen Arbeitsort oder von dort zurück und von einer Arbeitsstelle zur andern
gelten als Arbeitszeit. Das Eidgenössische Finanzdepartement ordnet die Anrechnung der Reisezeiten bei Auslandsdienstreisen und die Begrenzung des Zeitausgleichs bei Dienstreisen im Inland.

5

Der Angestellte erhält für den Dienst zwischen 20 und 24 Uhr einen Zeitzuschlag von 10 Prozent.61

54

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 974).

55

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 974).

56

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juni 1995 (AS 1995 9).

57

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juni 1995 (AS 1995 9).

58

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

59

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 1994 (AS 1995 9).

60

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 1994 (AS 1995 9).

61

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Juni 1990 (AS 1990
105).

Angestelltenordnung 9

172.221.104

6

Der Angestellte erhält für Nachtdienst zwischen 24 und 4 Uhr einen Zeitzuschlag von 30 Prozent. Dieser wird zudem für Dienst zwischen 4 und 5 Uhr gewährt, sofern
ihn der Angestellte vor 4 Uhr angetreten hat. Mit Beginn des Kalenderjahres, in dem
der Angestellte das 55. Altersjahr vollendet, wird der Zeitzuschlag von 30 Prozent
auf 40 Prozent erhöht.62 7

Die Zeitzuschläge nach den Absätzen 5 und 6 gelten nicht für Angestellte, die Anspruch auf Zuschläge nach Artikel 57 Absatz 3 haben.63

a64 Schichtung der Arbeitszeit 1

Die Schichtung der Arbeitszeit für Angestellte der Departemente, der Oberzolldirektion ...65 sowie der Zoll- und PTT-Kreisdirektionen wird in der Verordnung vom
26. März 198066 über die Arbeitszeit in der Bundesverwaltung geregelt.

2

Im übrigen schichten die Arbeitszeit nach Anhören der Angestellten: a.

die Oberzolldirektion nach den Grundsätzen des AZG für Angestellte
1.

der Zollämter,

2.

des Grenzwachtkorps, soweit es der Dienst zulässt; b.

die Departemente im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und die Oberzolldirektion für Angestellte mit besonderer wöchentlicher Arbeitszeit (Art. 12 Abs. 2).67 5a.68 Mehrarbeit und Überzeitarbeit
b 1

Bei ausserordentlicher Geschäftslast oder wegen dringender Arbeit kann die Amtsstelle Mehrarbeit oder Überzeitarbeit anordnen. Mehrarbeit von mehr als zwei Stunden im Tag ist mit dem teilzeitbeschäftigten Angestellten zu vereinbaren.

2

Mehrarbeit liegt vor, wenn ein teilzeitbeschäftigter Angestellter gelegentlich: a.

mehr als die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit, aber nicht mehr als 42
Stunden arbeitet;

b.

mehr als die vereinbarte tägliche Arbeitszeit, aber nicht mehr als 8,4 Stunden
arbeitet.

62

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1988 (AS 1989 30). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 11. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Juni 1990 (AS 1990 105).

63

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Juni 1990 (AS 1990
105).

64

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 974).

65

Ausdruck gestrichen durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2819). Diese
Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

66

SR 172.221.122 67

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2819).

68

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 974).

Bundespersonal

10

172.221.104

3

Überzeitarbeit liegt vor, wenn mehr als 8,4 Stunden im Tag oder mehr als 42 Stunden in der Woche oder wenn an einem arbeitsfreien Tag gearbeitet werden muss.

4

Überzeitarbeit darf ausser an arbeitsfreien Tagen oder bei Notfällen wie höhere Gewalt, Betriebsstörung oder unvorhergesehene Störung des Verwaltungsablaufs
zwei Stunden im Tag nicht überschreiten. An arbeitsfreien Tagen oder bei nicht vollem Tagewerk sollen die Arbeitszeit, die Mehrarbeit und die Überzeitarbeit zusammen 10,4 Stunden nicht überschreiten.

5

Mehrarbeit und Überzeitarbeit sind in der Regel durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Der Zeitpunkt des Ausgleichs ist mit dem Angestellten zu vereinbaren. Ist der Ausgleich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht möglich, so
erhält der Angestellte eine Barvergütung. Diese beträgt für Mehrarbeit 100 Prozent
der auf die Stunde umgerechneten Bezüge. Für Überzeitarbeit richtet sich die Barvergütung nach Artikel 59 Absatz 1.

6

Im Kalenderjahr dürfen insgesamt höchstens 150 Stunden Mehrarbeit und Überzeitarbeit durch eine Barvergütung abgegolten werden.

6bis

Auf das folgende Kalenderjahr können insgesamt höchstens 100 Stunden Mehrarbeit und Überzeitarbeit übertragen werden. Darüber hinausgehende Stunden verfallen am Jahresende ohne Vergütung oder Ausgleich in Freizeit. Die Amtsstelle
sorgt bei der Anordnung von Mehrarbeit und Überzeitarbeit dafür, dass diese - soweit sie die Höchstzahl nach den Absätzen 6 und 6bis überschreiten - bis zum Ende
des laufenden Jahres ausgeglichen werden können. In begründeten Einzelfällen kann
die Wahlbehörde dem Angestellten eine Verschiebung des Verfalltages auf spätestens den 30. April des Folgejahres bewilligen.69 70 7

Die Bestimmungen des AZG betreffend Leistung und Ausgleich von Überzeitarbeit gelten für Angestellte, deren Arbeitszeit nach seinen Grundsätzen geschichtet ist.71 6. Ruhetage


Art. 13


72

1

Der Angestellte hat Anspruch auf 63 Ruhetage je Kalenderjahr.73 2

Als Ruhetage gelten die Sonntage, Neujahr, Auffahrt, der Bundesfeiertag, Weihnachten und die übrigen am Dienstort üblichen Feiertage, welche auf einen Arbeitstag fallen.74

69

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5099).

70

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Febr. 1994 (AS 1994 366).

71

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2819).

72

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1988 31).

73

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Dez. 1994 (AS 1995 9).

74

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Dez. 1994 (AS 1995 9).

Angestelltenordnung 11

172.221.104

2bis

Ergeben sich nach Absatz 2: a.

weniger als 63 Sonn- und Feiertage, so besteht Anspruch auf den Bezug der
fehlenden Ruhetage, die in der Regel frei verfügbar und den Ferientagen
gleichgestellt sind;

b.

mehr als 63 Sonn- und Feiertage, so verringert sich die Anzahl der Ausgleichstage nach Artikel 12 Absatz 1bis entsprechend.75 3

Am Nachmittag vor in Absatz 2 genannten ganzen Feiertagen wird die Arbeit eine Stunde früher beendet als an den übrigen Wochentagen.

4

Bei Diensteintritt oder -austritt im Laufe des Kalenderjahres hat der Angestellte Anspruch auf die der Dienstzeit entsprechende Anzahl frei verfügbarer Ruhetage.76 5

Die Departemente, die Oberzolldirektion ... ordnen den Ersatz der Ruhetage, wenn die Arbeit an Sonn- und Feiertagen aus dienstlichen Gründen nicht eingestellt werden kann.

6

... 77

7

Die Oberzolldirektion ordnet für die Angestellten der Zollämter und des Grenzwachtkorps den Anspruch auf Ruhetage und deren Bezug unter Vorbehalt von Absatz 1 nach den Grundsätzen des Arbeitszeitgesetzes.

8

Das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport78 ordnet den Anspruch auf Ruhetage und deren Bezug für die Instruktoren in den militärischen
Schulen und Kursen.

9

Das Eidgenössische Finanzdepartement ordnet insbesondere: a.

die Berechnung des Anspruchs auf Ruhetage bei Teilzeitbeschäftigung; b.

die Berechnung des Anspruchs auf Ruhetage bei Dienstabwesenheit; c.

die Schliessung von Büros und Betrieben unmittelbar vor oder nach Feiertagen und den vollen Ausgleich der ausfallenden Arbeitszeit.79 7.80 Ausbildung

Art. 14

1

Der Bund fördert die Ausbildung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, indem er Ausbildungsveranstaltungen anbietet, Ausbildungsurlaub gewährt und sich an den
Kosten beteiligt. Für die dienstliche Ausbildung gewährt er in der Regel bezahlten
Urlaub und übernimmt die Kosten. Für Ausbildung, die auch im persönlichen Interesse der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter liegt, gewährt der Bund bezahlten Urlaub
und übernimmt die Kosten, soweit die Ausbildung in seinem Interesse liegt.

75

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 1994 (AS 1995 9).

76

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Dez. 1994 (AS 1995 9).

77

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2819).

78 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

79

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2819).

80

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 1993 (AS 1994 6).

Bundespersonal

12

172.221.104

2

Der Bundesrat steuert die Ausbildung in der allgemeinen Bundesverwaltung durch Leitbilder und durch die Legislaturplanung.

3

Die Bundeskanzlei und die Departemente und die Zollverwaltung sowie die Bundesämter legen die Zuständigkeiten in den eigenen Bereichen fest.

4

Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt die Einzelheiten, insbesondere die Beurlaubung zu Ausbildungszwecken, die Übernahme der Kosten und die Rückerstattungspflichten. Es setzt eine Kommission zur Förderung der Ausbildung (Ausbildungskommission) ein.

5

Das Eidgenössische Personalamt koordiniert die Ausbildung innerhalb der allgemeinen Bundesverwaltung. Es erlässt im Ausbildungsbereich die für den Vollzug
notwendigen Weisungen.

6

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich ihren Fähigkeiten entsprechend auszubilden und den sich wandelnden Anforderungen anzupassen. Sie
haben im Rahmen ihres Dienstauftrages das Recht auf angemessene Förderung ihrer
beruflichen und persönlichen Fähigkeiten.

7

Treten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter innerhalb von vier Jahren nach Abschluss einer Ausbildung aus dem Bundesdienst aus, kann der Bund die Rückerstattung der von ihm übernommenen Ausbildungskosten fordern.

8. Beförderung

Art. 15

1

Als Beförderung gilt die Ernennung des Angestellten an einen Dienstposten, der in einer höhern Gehaltsklasse eingereiht ist oder an welchem der Angestellte dauernd
Anforderungen zu genügen hat, die einer höher eingereihten Stelle entsprechen.

2

Die Beförderung richtet sich nach dem dienstlichen Bedürfnis. Sie kann vom Ergebnis einer Prüfung abhängig gemacht werden. Massgebend sind die in Ausführung
der Verordnung Ämterklassifikation vom 15. Dezember 198881 aufgestellten Vorschriften über Wahlerfordernisse und Beförderungsbedingungen.82 3

Die Zuständigkeit zum Entscheid über das Vorhandensein der in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen richtet sich nach Artikel 5.83 81

SR 172.221.111.1 82

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1989 (AS 1989 1223).

83

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 27. Dez. 1967 (AS 1968 130).

Angestelltenordnung 13

172.221.104

9. Vereinsrecht

Art. 16

1

Dem Angestellten ist innert der Schranken der Bundesverfassung84 das Vereinsrecht gewährleistet.

2

Er darf jedoch nicht einer Vereinigung angehören, die Zwecke verfolgt oder Mittel vorsieht, die rechtswidrig oder staatsgefährlich sind. Diese Bestimmung wird ausschliesslich vom Bundesrat angewendet.85 10. Bekleidung öffentlicher Ämter

Art. 17

1

Für die Bekleidung eines öffentlichen Amtes bedarf der Angestellte der Ermächtigung der Wahlbehörde. Die Ermächtigung ist auf dem Dienstweg einzuholen. Sie ist
nicht erforderlich, wenn dem Angestellten ein öffentliches Amt übertragen wird, zu
dessen Übernahme eine bundesrechtliche Vorschrift verpflichtet oder wenn er in einen Stimmausschuss oder ein Wahlbüro gewählt wird.

2

Wenn die Ausübung des öffentlichen Amtes nachteilig auf die Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten des Angestellten einwirken kann oder sich mit seiner
amtlichen Stellung nicht verträgt, kann die Ermächtigung unter Bedingungen oder
Vorbehalten erteilt, verweigert, eingeschränkt oder zurückgezogen werden.

3

In der Ermächtigung sind die Bedingungen aufzuführen, die daran geknüpft werden. Wird die Ermächtigung verweigert, eingeschränkt oder zurückgezogen, so sind
dem Angestellten die Gründe dafür mitzuteilen.

4

Kein Angestellter darf mit öffentlichrechtlichen Nachteilen bestraft werden, wenn ihm die Ermächtigung zur Annahme eines öffentlichen Amtes verweigert wird.

5

Muss der Angestellte für die Ausübung des öffentlichen Amtes den Dienst aussetzen, so hat er rechtzeitig um Urlaub nachzusuchen. Der Urlaub ist zu bewilligen,
soweit der Dienst die Abwesenheit erlaubt. Wo die Beanspruchung 15 Tage jährlich
übersteigt, bestimmt die Wahlbehörde, ob und in welchem Umfang ein Abzug am
Gehalt, an den Ruhetagen oder den Ferien vorgenommen wird.86 84

SR 101

85

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 974).

86

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

Bundespersonal

14

172.221.104

11. Nebenbeschäftigung87

Art. 18


88

1

Der Angestellte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn in der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt oder unvereinbar mit seiner Bundesanstellung ist.

2

Unvereinbar mit der Bundesanstellung sind Nebenbeschäftigungen, die: a.

die Wahrung des Amtsgeheimnisses oder die Interessen des Bundes gefährden; b.

als Ausübung eines Gewerbes oder als Betrieb eines Handelsgeschäftes
durch den Angestellten zu werten sind, sowie Nebenbeschäftigungen, die zu
unlauterem Wettbewerb gegenüber Handwerk, Gewerbe, Handel und anderen Berufen führen. Vorbehalten bleibt Absatz 4 Buchstabe c; c.

Leben und Gesundheit des Angestellten gefährden oder d.

ihn dauernd in erheblichem Masse in Anspruch nehmen.

3

Unabhängig vom Beschäftigungsgrad hat der Angestellte auf dem Dienstweg eine Ermächtigung einzuholen: a.

für Nebenbeschäftigungen, die einen Erwerbszweck verfolgen; b.

für die Beteiligung an der Leitung einer Erwerbsgesellschaft; c.

für die Beteiligung an der Leitung einer Vereinigung oder Anstalt, die nach
dem Grundsatz der Selbsthilfe ihren Mitgliedern wirtschaftliche Erleichterungen verschaffen will.

4

Die Ermächtigung darf ausnahmsweise erteilt werden: a.

wenn keine Unvereinbarkeit besteht und zwischen den dienstlichen Interessen und den Interessen im Zusammenhang mit der Nebenbeschäftigung eine
Kollision ausgeschlossen ist; b.

zur Leitung einer Erwerbsgesellschaft, wenn:
1.

der Angestellte zur Erwerbsgesellschaft noch durch andere als finanzielle Beziehungen in einem besonders engen Verhältnis steht, und 2.

die personellen Verhältnisse der Erwerbsgesellschaft die Mitarbeit des
Angestellten in der Leitung als notwendig erscheinen lassen; c.

einem teilzeitbeschäftigten Angestellten, dem der Bund keine Vollzeitbeschäftigung zu bieten vermag und der ein Handwerk oder Gewerbe ausüben
oder ein Handelsgeschäft betreiben möchte, das ihn nicht hindert, seine
dienstlichen Aufgaben zu erfüllen.

5

Zuständig für die Ermächtigung ist die Wahlbehörde.89 87

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 974).

88

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 974).

89

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

Angestelltenordnung 15

172.221.104

11a.90 Abgabepflicht
a91 1

Der Angestellte, der eine Nebenbeschäftigung ausschliesslich auf Grund seiner dienstlichen Stellung oder seiner dienstlichen Aufgaben ausübt, muss dem Bund in
der Regel einen Teil des entsprechenden Einkommens abliefern. Dazu ist er verpflichtet, der vorgesetzten Amtsstelle alle notwendigen Angaben über das Einkommen aus der Nebenbeschäftigung zu liefern.

2

Erreicht der Angestellte mit seiner Nebenbeschäftigung und seinem Gehalt nach Artikel 45 insgesamt ein höheres Einkommen als 110 Prozent des Höchstbetrages
seiner Gehaltsklasse, so muss er den Mehrbetrag dem Bund abliefern. Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt die Einzelheiten des anrechenbaren Einkommens
und der Ablieferung.

3

Hat der Bund an der Ausübung einer Nebenbeschäftigung ein wesentliches Interesse, so kann der Angestellte von der Ablieferungspflicht teilweise oder ganz befreit
werden. Zuständig ist die Wahlbehörde.92 12. Erfindungen

Art. 19

1

Erfindungen, die der Angestellte bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang mit ihr macht, gehören dem Bund, wenn a.

die Erfindung zur dienstlichen Tätigkeit des Angestellten oder zu seinen Obliegenheiten gehört, oder b.

die Erfindung das Ergebnis amtlicher Versuche darstellt, oder c.

die Erfindung für die Landesverteidigung von Wert ist, oder d.

die Wahlbehörde sich einen solchen Anspruch ausbedungen hat.

2

Ist die Erfindung von erheblicher wirtschaftlicher oder militärischer Bedeutung, so hat der Angestellte Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Bei ihrer Festsetzung
ist zu berücksichtigen, ob andere im Dienst des Bundes beschäftigte Arbeitskräfte
mitgewirkt haben und ob Diensteinrichtungen oder Betriebsmittel des Bundes beansprucht worden sind.

3

Hat der Angestellte keinen Anspruch auf eine Vergütung, so kann ihm nach freiem Ermessen eine Belohnung zuerkannt werden.

4

Über die Gewährung einer Vergütung oder Belohnung für Erfindungen entscheidet die Wahlbehörde.93

Bundespersonal

16

172.221.104

13. Dienstwohnungen

Art. 20

1

Der Angestellte ist verpflichtet, die ihm zugewiesene Dienstwohnung zu beziehen.

2

Als Dienstwohnung gilt die dem Angestellten aus dienstlichen Gründen angewiesene Wohnung. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwohnung oder,
wenn eine solche entzogen wird, auf eine Entschädigung.

3

Für die Benützung der Dienstwohnung hat der Angestellte eine Entschädigung zu entrichten, die unter Berücksichtigung der örtlichen Mietwerte und der besondern
Vor- und Nachteile der Wohnung festzusetzen ist.

4

Der Angestellte hat ausser der Entschädigung nach Absatz 3 die Kosten für elektrischen Strom, Gas und Heizung auf Grund des tatsächlichen Verbrauchs oder, wo
dieser nicht festzustellen ist, pauschal zu bezahlen. Der ordentliche Wasserverbrauch
ist in der Entschädigung nach Absatz 3 inbegriffen.

5

Werden vom Inhaber einer Dienstwohnung oder von seinen Familiengliedern besondere Dienstleistungen verlangt, die nicht zu den Obliegenheiten des Angestellten
gehören, so sind sie angemessen zu entschädigen.

6

Das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt die Grundsätze betreffend das Nutzungsverhältnis an Dienstwohnungen und die Entschädigungen. Die Departemente, die Oberzolldirektion ... ordnen die Einzelheiten. Die eidgenössischen Gerichte ordnen die Entschädigungen für Dienstwohnungen in ihrem Bereich.94 14. Mietwohnungen

Art. 21

Überlässt die Verwaltung dem Angestellten eine Wohnung, die nicht als Dienstwohnung gilt, so ist hierüber ein privatrechtlicher Mietvertrag abzuschliessen.

15. Dienstkleider

Art. 22

1

Dienstkleider, die der Angestellte zu tragen verpflichtet ist, sind unentgeltlich abzugeben, wenn

90

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 974).

91

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 974).

92

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

93

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

94

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1988 31).

Angestelltenordnung 17

172.221.104

a.

der Angestellte im Verkehr mit der Öffentlichkeit kenntlich zu machen ist; b.

er den Unbilden der Witterung besonders ausgesetzt ist; c.

die Kleider im Dienst in besonderem Mass der Verunreinigung, Abnützung
oder Beschädigung unterliegen.

Unter den in den Buchstaben b und c genannten Voraussetzungen kann, wenn es die
Verhältnisse erfordern, an Stelle des Dienstkleides eine Entschädigung ausgerichtet
werden.

2

Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über das Tragen des Wehrkleides als Dienstkleid.

3

Die Departemente und die Oberzolldirektion erlassen die weiteren Vorschriften über die Abgabe und das Tragen von Dienstkleidern. Die eidgenössischen Gerichte
ordnen die Abgabe und das Tragen von Dienstkleidern für ihren Bereich.95 16. Betriebliche Vergünstigungen

Art. 23

1

Die Grundsätze über die Gewährung von betrieblichen Vergünstigungen, wie Fahrbegünstigungen und Vorzugsleistungen anderer Art, werden vom Bundesrat aufgestellt.

2

Aus einer Einschränkung von Vergünstigungen kann kein Anspruch auf Entschädigung abgeleitet werden.

IV. Abschnitt: Die Pflichten des Angestellten 1. Pflicht zur Dienstleistung

Art. 24

1

Der Angestellte ist zu persönlicher Dienstleistung verpflichtet. Er hat andere Bedienstete in ihren Obliegenheiten zu unterstützen und zu vertreten.96

2

Der Angestellte hat die Weisungen seiner Vorgesetzten gewissenhaft und vernünftig auszuführen. Er hat alles zu tun, was die Interessen des Bundes fördert, und alles
zu unterlassen, was sie beeinträchtigt.

95

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

96

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 974).

Bundespersonal

18

172.221.104

2. Streikverbot

Art. 25

1

Der Angestellte darf weder selbst in Streik treten noch andere Bedienstete dazu veranlassen.

2

Vereine und Genossenschaften dürfen einen Angestellten wegen Nichtteilnahme an einem Streik weder als Mitglied ausschliessen noch ihm einen wirtschaftlichen
Nachteil zufügen.

3

Diesen Verboten zuwiderlaufende Abreden, Statutenbestimmungen oder Anordnungen sind nichtig.

3. Verhalten in und ausser Dienst

Art. 26


97

1

Der Angestellte hat sich durch sein Verhalten der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die seine dienstliche Stellung erfordert.

2

Der Angestellte hat sich gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern sowie im Verkehr mit dem Publikum höflich und taktvoll zu benehmen.

4. Verbot der Annahme von Geschenken

Art. 27

1

Dem Angestellten ist untersagt, für sich oder für andere Geschenke oder sonstige Vorteile zu beanspruchen, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen, wenn dies
im Hinblick auf seine dienstliche Stellung geschieht.

2

Ein pflichtwidriges Verhalten liegt auch vor, wenn ein Dritter mit Wissen und Willen des Angestellten das Geschenk oder den Vorteil fordert, annimmt oder sich
versprechen lässt.

3

Geschenke oder sonstige Vorteile, die der Angestellte widerrechtlich angenommen hat, verfallen dem Bund.

4

Als Geschenke im Sinne der Absätze 1-3 gelten grundsätzlich alle Zuwendungen, die direkt oder indirekt einen Vermögensvorteil darstellen, namentlich auch Naturalgaben, Schulderlass, Rabatte u. dgl. Als sonstige Vorteile sind geldwerte und andere
Leistungen zu betrachten, die bestimmt oder geeignet sind, dem Empfänger einen
besondern, ihm sonst nicht zukommenden Vorzug zu verschaffen.

5

Geringfügige Leistungen, die den Charakter von landesüblichen Trinkgeldern und Aufmerksamkeiten haben, fallen nicht unter Absatz 4. Wo die Art des Dienstes oder 97

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 974).

Angestelltenordnung 19

172.221.104

die Unabhängigkeit des Angestellten es erfordern, können die Departemente, die
Oberzolldirektion ... die Annahme auch solcher Leistungen untersagen.98 6

Die eidgenössischen Gerichte ordnen den Vollzug für ihren Bereich.

5. Dienstverschwiegenheit

Art. 28

1

Der Angestellte ist zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder gemäss besonderer Vorschrift geheimzuhalten
sind.

2

Die Pflicht zur Dienstverschwiegenheit bleibt auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses bestehen.

6. Zeugnispflicht

Art. 29

1

Der Angestellte darf sich als Partei, Zeuge oder gerichtlicher Sachverständiger über Wahrnehmungen, die er kraft seiner dienstlichen Stellung oder in Ausübung seines
Dienstes gemacht hat und die sich auf seine dienstlichen Obliegenheiten beziehen,
nur äussern, wenn ihn die zuständige Amtsstelle dazu ermächtigt hat. Die Ermächtigung ist auf dem Dienstweg einzuholen. Sie ist auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses erforderlich.

2

Soweit nötig, lässt sich die zuständige Amtsstelle vom Organ der Rechtspflege die Punkte bezeichnen, über die der Angestellte einvernommen werden soll. Die Ermächtigung kann allgemein oder nur für einzelne Punkte erteilt werden.

3

Zuständig für die Ermächtigung zur Äusserung ist die Wahlbehörde. Die eidgenössischen Gerichte ordnen die Zuständigkeit für ihren Bereich.99

4

Die Absätze 1-3 hievor gelten sinngemäss auch für die Aktenedition.

V. Abschnitt: Haftung für verursachten Schaden

Art. 30

Die Haftung des Angestellten für Schaden, den er dem Bund oder einem Dritten zufügt, sowie das Verfahren zur Geltendmachung dieses Schadens richten sich nach
dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958100.

98

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 27. Dez. 1967 (AS 1968 130).

99

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

100

SR 170.32

Bundespersonal

20

172.221.104

VI. Abschnitt: Disziplinarische Verantwortlichkeit 1. Allgemeines

Art. 31

1

Gegen den Angestellten, der seine Dienstpflicht absichtlich oder fahrlässig verletzt, können Disziplinarmassnahmen ergriffen werden.101 2

Die Haftung für Schaden und die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angestellten werden durch das Disziplinarverfahren nicht berührt.

3

Wird im Laufe eines Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen Tatsache gegen den Angestellten eine strafgerichtliche Untersuchung eröffnet, so ist der Entscheid
über die disziplinarische Ahndung bis nach Beendigung des Strafverfahrens auszusetzen, es sei denn, dass die Umstände eine weitere Dienstleistung des Angestellten
im Interesse der öffentlichen Verwaltung ausschliessen.

4

Nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens kann das Disziplinarverfahren fortgesetzt werden.102

2. Disziplinarmassnahmen103

Art. 32

1

Die Disziplinarmassnahmen sind: a.104 Verweis;

b.105 Busse bis zu 500 Franken; c.106 Entzug von Fahrbegünstigungen; d.107 vorübergehende Einstellung im Dienst mit Kürzung oder Entzug des Gehalts;

e.108 strafweise Versetzung oder Rückversetzung im Dienst mit gleichem oder geringerem Gehalt, ohne Kürzung oder mit Kürzung oder unter Entzug der
Umzugskosten;

f.109 Herabsetzung des Gehalts im Rahmen der für die Gehaltsklasse massgebenden Ansätze;

101

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 974).

102

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 974).

103

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 974). Diese Änderung ist im
ganzen Erlass berücksichtigt.

104

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 27. Dez. 1967 (AS 1968 130).

105

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 974).

106

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 27. Dez. 1967 (AS 1968 130).

107

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 27. Dez. 1967 (AS 1968 130).

108

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 27. Dez. 1967 (AS 1968 130).

109

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 27. Dez. 1967 (AS 1968 130).

Angestelltenordnung 21

172.221.104

g.110 Kürzung oder Einstellung der ordentlichen Gehaltserhöhung; h.111 Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis; i.112 disziplinarische Entlassung.

Die Entlassung bei Kündigungsfristen bis zu 30 Tagen ist keine Disziplinarmassnahme.113 2

Es ist unzulässig, andere als die in Absatz 1 genannten Disziplinarmassnahmen zu verhängen. In jedem einzelnen Fall kann aber neben der Verhängung der Disziplinarmassnahme die Entlassung angedroht werden.

3

Ausnahmsweise können verschiedene Disziplinarmassnahmen miteinander verbunden werden.

4

Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis und disziplinarische Entlassung dürfen nur verfügt werden, wenn sich der Angestellte schwerer oder fortgesetzter
Dienstpflichtverletzungen schuldig gemacht hat.114 3. Art und Mass der Disziplinarmassnahme, Verjährung

Art. 33

1

Art und Mass der Disziplinarmassnahme richten sich nach dem Verschulden, den Beweggründen, dem bisherigen Verhalten, der dienstlichen Stellung und Verantwortlichkeit des Angestellten sowie nach Umfang und Wichtigkeit der verletzten
oder gefährdeten Dienstinteressen.

2

Bei geringfügigen Verletzungen der Dienstpflicht ist von einer Disziplinarmassnahme Umgang zu nehmen, wenn Belehrung, Mahnung oder Warnung ausreichen.

2bis

Der Entzug von Fahrbegünstigungen ist namentlich bei deren Missbrauch zu verfügen.115

3

Die disziplinarische Verantwortlichkeit des Angestellten verjährt ein Jahr nach Entdeckung des disziplinwidrigen Verhaltens, auf alle Fälle drei Jahre nach der
letzten Verletzung der Dienstpflicht. Die Verjährung ruht, solange wegen des nämlichen Tatbestandes ein Strafverfahren durchgeführt wird oder solange über Rechtsmittel noch nicht entschieden ist, die im Disziplinarverfahren ergriffen wurden (Art.
22 Abs. 2 und 3 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958116).

4

Sind mehr als fünf Jahre verstrichen, seitdem die Disziplinarmassnahme verhängt worden ist, so fällt sie bei Verhängung neuer Disziplinarmassnahmen ausser Betracht.

110

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 27. Dez. 1967 (AS 1968 130).

111

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 8. Jan. 1971 (AS 1971 101).

112

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 8. Jan. 1971 (AS 1971 101).

113

Satz eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 8. Jan. 1971 (AS 1971 101).

114

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 8. Jan. 1971 (AS 1971 101).

115

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 27. Dez. 1967 (AS 1968 130).

116

SR 170.32

Bundespersonal

22

172.221.104

4. Anwendung von Disziplinarmassnahmen

Art. 34

1

Wird der Angestellte in eine niedrigere Gehaltsklasse zurückversetzt und übersteigt sein Gehalt deren Höchstbetrag, so ist es wenigstens auf diesen Höchstbetrag herabzusetzen.

2

Das Gehalt kann im Rahmen der für die Gehaltsklasse massgebenden Ansätze dauernd oder befristet herabgesetzt werden. Nach Ablauf der Frist hat der Angestellte
wiederum Anspruch auf das frühere Gehalt.

3

Kürzung oder Einstellung der ordentlichen Gehaltserhöhung kann nur für die nächste ordentliche Gehaltserhöhung verfügt werden. Im Disziplinarentscheid ist zu bestimmen, ob und gegebenenfalls wann der entzogene Anspruch wieder auflebt.

4

Die Bussen fallen in die Unterstützungskasse der Pensionskasse.117 5

Die Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis ist namentlich zu verfügen, wenn die Entlassung angezeigt wäre, aber berücksichtigenswerte Gründe für weitere
Verwendung im Dienst auf Zusehen hin sprechen.118 6

Mit der Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis fallen die Kündigungsfristen und die Garantie des Gehalts weg. Solange dieses Dienstverhältnis dauert, werden in der Regel die ordentlichen Gehaltserhöhungen nicht gewährt. Bei Wohlverhalten können sie nach Ablauf eines Jahres auf den Beginn des nächsten Kalenderjahres wieder ausgerichtet werden. Soweit die Wahlbehörde nicht ausdrücklich etwas
anderes bestimmt, gelten im übrigen die Bestimmungen dieser Verordnung.119 7

Die Wahlbehörde kann das provisorische Dienstverhältnis durch schriftliche Voranzeige auf 30 Tage auflösen oder, wenn wichtige Gründe vorliegen, sofort aufheben. In jedem Fall ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen, ob die Massnahme im
Sinne von Artikel 43 der PKB-Statuten als Entlassung aus eigenem Verschulden
gelte.120

5.121 Erstinstanzliche Disziplinarbehörden

Art. 35

1

Erstinstanzliche Disziplinarbehörden sind: a.

die eidgenössischen Gerichte für alle Disziplinarmassnahmen im Bereiche
ihrer Gerichtsverwaltung; 117

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

118

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 8. Jan. 1971 (AS 1971 101).

119

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 8. Jan. 1971 (AS 1971 101).

120

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 8. Jan. 1971 (AS 1971 101). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5099).

121

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 1994 (AS 1994 279).

Angestelltenordnung 23

172.221.104

b.

sofern sie als Verwaltungseinheiten gelten (Art. 58 Abs. 1 VwOG122), die
Gruppen, Ämter oder Dienste der Departemente, die der Bundeskanzlei nach
geordneten Dienste und die Kommandobehörden der Armee, für die Disziplinarmassnahmen des Verweises, der Busse, des Entzuges von Fahrbegünstigungen und der vorübergehenden Einstellung im Amt gegen Angestellte,
die nicht den Rang eines Direktors oder eines Vizedirektors haben; c.

im übrigen die Departemente, die Bundeskanzlei, das Generalsekretariat der
Bundesversammlung und die Oberzolldirektion für alle Disziplinarmassnahmen in ihrem Bereich, für die das Bundesrecht nicht eine Vorinstanz dieser
Behörden als zuständig bezeichnet.

2

...123

6. Disziplinaruntersuchung

Art. 36

1

Disziplinarmassnahmen dürfen erst nach vorausgegangener Untersuchung ausgesprochen werden.

2

Dem Angestellten ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung unter Bezeichnung der ihm zur Last gelegten Verletzung der Dienstpflicht zu eröffnen. Er ist zu
verhören und soll Gelegenheit erhalten, alle zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen vorzubringen.

3

Das Verhör des Beschuldigten und die Äusserungen von Zeugen und Sachverständigen sind zu protokollieren. Die Protokollierung kann unterbleiben, wenn geringfügige Verletzungen der Dienstpflicht in Frage stehen.

4

Die Disziplinaruntersuchung wird vom Inhaber der Disziplinargewalt selbst oder nach seiner Anordnung von einem oder mehreren damit Beauftragten geführt. Die
zuständige Disziplinarinstanz kann ausserhalb der Verwaltung stehende Personen
mit der Disziplinaruntersuchung betrauen.124 122 [AS

1979 114, 1983 170 931 Art. 59 Ziff. 2, 1985 699, 1987 226 Ziff. II 2 808, 1989 2116, 1990 3 Art. 1 1530 Ziff. II 1 1587 Art. 1, 1991 362 Ziff. I, 1992 2 Art. 1 288
Anhang Ziff. 2 510 581 Anhang Ziff. 2, 1993 1770, 1995 978 4093 Anhang Ziff. 2 4362
Art. 1, 5050 Anhang Ziff. 1, 1996 546 Anhang Ziff. 1 1486 1498 Anhang Ziff. 1;
AS 1997 2022 Art. 63]. Siehe heute das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz
(SR 172.010).

123 Aufgehoben durch den Anhang der Angestelltenordnung ETH-Bereich vom 13. Dez.

1999 (SR 172.221.106.2).

124

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

Bundespersonal

24

172.221.104

7. Verteidigung des Beschuldigten

Art. 37

1

Betrachtet die zuständige Disziplinarinstanz die Untersuchung als abgeschlossen, so setzt sie den Beschuldigten vom Ergebnis in Kenntnis. Gleichzeitig teilt sie ihm
mit, wo er oder gegebenenfalls sein Bevollmächtigter die Akten einsehen kann, auf
welche die Disziplinarverfügung gestützt werden soll. Für die Einsichtnahme ist eine
ausreichende Frist anzusetzen.125 2

Innert der angesetzten Frist kann sich der Beschuldigte zum Tatbestand oder zur Schuldfrage äussern sowie eine Ergänzung der Untersuchung beantragen. Über einen
solchen Antrag entscheidet die zuständige Disziplinarinstanz.

3

Wird eine Ergänzung der Untersuchung angeordnet, so ist dem Beschuldigten oder gegebenenfalls seinem Bevollmächtigten zum Zwecke der Stellungnahme vom Ergebnis Kenntnis zu geben.

4

...126

8. Disziplinarverfügung und -verfahren127

Art. 38


128

1

Die Disziplinarverfügung enthält den Tatbestand, die rechtlichen Erwägungen, die Disziplinarmassnahme und die Rechtsmittelbelehrung.

2

Die Rechtsmittelbelehrung gibt auch den Ort an, wo der Beschuldigte oder sein Vertreter bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Akten einsehen kann.

3

Die Disziplinarinstanz kann einer allfälligen Beschwerde gegen eine andere Disziplinarmassnahme als die Busse die aufschiebende Wirkung entziehen (Art. 55 Abs. 2
VwVG129).

4

Das erstinstanzliche Disziplinarverfahren bestimmt sich im übrigen nach den allgemeinen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (Art. 7ff. VwVG).

9.130 Beschwerdeverfahren

Art. 39

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Artikeln 58 und 59 BtG sowie nach
den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

125

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 8. Jan. 1971 (AS 1971 101).

126

Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 8. Jan. 1971 (AS 1971 101).

127

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 8. Jan. 1971 (AS 1971 101).

128

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 8. Jan. 1971 (AS 1971 101).

129

SR 172.021

130

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 1994 (AS 1994 279).

Angestelltenordnung 25

172.221.104


Art. 40

- 41131 10.132 133 Disziplinarkommission

Art. 42

Die Disziplinarkommission, deren Organisation und Verfahren der Bundesrat regelt,
begutachtet auf Verlangen des Beschwerdeführers die Beschwerden gegen die Verfügungen von Bussen ab 20 Franken, des Entzuges von Fahrbegünstigungen und der
Einstellung im Amt bis zu fünf Tagen.

11.134 Ergänzende Bestimmungen für das Beschwerdeverfahren135

Art. 43

1

Die Beschwerdeinstanz bringt dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Gegebenenfalls
macht sie ihn auf das Recht aufmerksam, die Beschwerde durch die Disziplinarkommission begutachten zu lassen (Art. 60 Abs. 1 BtG).136 2

Die Beschwerdeinstanz lässt, soweit nötig, die Untersuchung ergänzen. Dabei ist Artikel 37 Absatz 3 anzuwenden.

3

Entscheidet sie nicht endgültig, so gilt Artikel 38 Absatz 2.137 VII. Abschnitt: Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Art. 44

1

Wenn bei einer Verletzung der Dienstpflicht zugleich der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach einem eidgenössischen oder kantonalen Strafgesetz in Betracht
kommt, so sind die Akten mit den Einvernahmeprotokollen der Bundesanwaltschaft
zu überweisen.

2

Die Überweisung der Akten an die Bundesanwaltschaft erfolgt für Angestellte a.

der Departemente durch die Departementsvorsteher oder den Bundeskanzler; b.

der eidgenössischen Gerichte durch den Präsidenten; c.

der Zollverwaltung durch die Oberzolldirektion; 131

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 1994 (AS 1994 279).

132

Ursprünglich Ziff. 12 133

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 1994 (AS 1994 279).

134

Ursprünglich Ziff. 13 135

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 1994 (AS 1994 279).

136

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 1994 (AS 1994 279).

137

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 1994 (AS 1994 279).

Bundespersonal

26

172.221.104

d.

... 138

3

Treffen die Voraussetzungen von Artikel 75 zu, so kann die nach Absatz 2 zuständige Amtsstelle den Angestellten sofort vorsorglich vom Dienst entheben.

4

Ist nach Auffassung der Bundesanwaltschaft das Strafverfahren einzuleiten, so stellt sie in diesem Sinne Antrag an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement. Das weitere Verfahren richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom
14. März 1958139.

VIII. Abschnitt: Gehälter und Zulagen 1. Gehaltsnormen

Art. 45


140

1

Die Gehälter der Angestellten werden unter Vorbehalt von Absatz 4 im Rahmen folgender Gehaltsklassen festgesetzt: Gehaltsklasse

Stand Index 126,1

Mindestbetrag

im Jahr

Fr.

Höchstbetrag

im Jahr

Fr.

31

124 388

152 523

30

118 066

145 880

29

111 779

139 271

28

105 490

132 676

27

100 001

126 904

26

94 524

121 155

25

89 047

115 395

24

83 582

109 658

23

78 938

104 779

22

74 295

99 901

21

70 648

96 061

20

66 999

92 233

19

63 352

88 403

18

59 705

84 575

17

56 057

80 734

16

52 977

77 502

15

50 117

74 496

14

47 292

71 526

13

45 188

69 035

12

43 768

66 612

11

43 148

64 230

138

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2819).

139

SR 170.32

140

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 16. Dez. 1968 (AS 1968 1674).

Angestelltenordnung 27

172.221.104

Gehaltsklasse

Stand Index 126,1

Mindestbetrag

im Jahr

Fr.

Höchstbetrag

im Jahr

Fr.

10

42 718

61 902

9

42 448

59 553

8

42 178

57 189

7

41 918

54 885

6

41 668

52 557

5

41 418

50 218

4

41 178

48 806

3

40 938

47 936

2

40 698

47 066

1

40 218

46 206

Unterklasse

39 748

45 596141

2

Zur Gewinnung und Erhaltung hervorragender Angestellter kann die Wahlbehörde mit Zustimmung des Bundesrates ausnahmsweise Gehälter gewähren, welche diejenigen nach Absatz 1 um bis zu 10 Prozent übersteigen.142 3

Die Einreihung in die Gehaltsklassen erfolgt nach den für die Beamten massgebenden Grundsätzen und entsprechenden Bezeichnungen. In die Unterklasse werden
Angestellte ohne Vorbildung und Diensterfahrung, die Arbeiten einfacher und
leichter Art ausführen, eingereiht.143 4

Bei nicht vollem oder nicht täglich wiederkehrendem Tagewerk werden das Gehalt, der Orts- und der Sonderzuschlag sowie die Zulagen entsprechend der Beanspruchung ermittelt. Es kann ein Tag- oder ein Stundenlohn festgesetzt werden.144 2. Anfangsgehalt

Art. 46

145 146 1

Das Anfangsgehalt wird durch die Wahlbehörde festgesetzt.

2

Bei der Festsetzung des Anfangsgehalts werden die Vorbildung, die Erfahrung, die Fähigkeiten, das Lebensalter sowie die Arbeitsmarktlage angemessen berücksichtigt.
Der Mindestbetrag der massgebenden Gehaltsklasse kann unterschritten werden; für
über 20jährige kann die Unterschreitung höchstens 10 Prozent betragen.

141

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 1991 (AS 1991 1397 1642).

142

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

143

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Jan. 1982 (AS 1982 49).

144

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 1991 (AS 1991 1397 1642).

145

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

146

Siehe indessen die SchlB 11. 12. 2000 am Ende der vorliegenden V.

Bundespersonal

28

172.221.104

3

Über die Festsetzung des Anfangsgehalts erlässt das Eidgenössische Finanzdepartement Richtlinien.

3. Ordentliche Gehaltserhöhung

Art. 47


147

1

Bis zur Erreichung des Höchstbetrages hat der Angestellte auf Beginn jedes Kalenderjahres Anspruch auf eine ordentliche Gehaltserhöhung.148

2

Die ordentliche Gehaltserhöhung entspricht einem Achtel des Unterschiedes zwischen dem Mindest- und dem Höchstbetrag der massgebenden Gehaltsklasse, wenn
die Leistungen den Anforderungen vollumfänglich entsprechen. Für die untersten
Gehaltsklassen kann sie durch das Eidgenössische Finanzdepartement höher festgesetzt werden.149 3

Bei Leistungen, die den Anforderungen nur grösstenteils entsprechen, kann sie auf einen Zwölftel reduziert werden.150 4

Bei Leistungen, die die Anforderungen weit übertreffen, kann sie auf einen Sechstel erhöht werden. Die Anzahl der ordentlichen Gehaltserhöhungen nach diesem
Absatz darf nicht grösser sein als die Anzahl der ordentlichen Gehaltserhöhungen
nach Absatz 3 und der verweigerten Gehaltserhöhungen nach Absatz 5.

5

Bei Leistungen, die den Anforderungen nicht entsprechen (ungenügend), wird die ordentliche Gehaltserhöhung verweigert (Art. 45 Abs. 2bis Beamtengesetz, Art. 67a).

6

Hat der Angestellte am 1. Januar noch kein volles Dienstjahr zurückgelegt, so beträgt die ordentliche Gehaltserhöhung für jeden vollen Monat der anzurechnenden
Dienstzeit einen Zwölftel der massgebenden Erhöhung.

7

War der Angestellte im abgelaufenen Kalenderjahr mehr als 30 Tage oder einen Kalendermonat ohne Gehalt beurlaubt, so wird ihm die ordentliche Gehaltserhöhung
nur für voll bezahlte Monate ausgerichtet.

8

Hat der Angestellte eine Krankheit oder einen Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt oder die Heilung absichtlich oder grobfahrlässig verzögert, so ist
die ordentliche Gehaltserhöhung im Verhältnis zur Dienstabwesenheit ganz oder
teilweise zu entziehen.

9

Wird der Angestellte auf den 1. Januar befördert, so hat er auf diesen Zeitpunkt auf die ordentliche Gehaltserhöhung nur soweit Anspruch, als das bisherige Gehalt den
Höchstbetrag der Gehaltsklasse nicht erreichte, in welche er vor der Beförderung
eingereiht war.

10

Zuständig für die Entscheide nach den Absätzen 2-8 ist die Wahlbehörde.

147

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

148

Siehe indessen die SchlB 11. 12. 2000 am Ende der vorliegenden V.

149

Siehe indessen die SchlB 11. 12. 2000 am Ende der vorliegenden V.

150

Siehe indessen die SchlB 11. 12. 2000 am Ende der vorliegenden V.

Angestelltenordnung 29

172.221.104

4. Ausserordentliche Gehaltserhöhung

Art. 48


151

1

Wird der Angestellte befördert, so hat er Anspruch auf eine ausserordentliche Erhöhung seines Gehalts. Diese entspricht, die Höchstgrenze der neuen Klasse vorbehalten, einem Sechstel des Unterschiedes zwischen dem Mindest- und dem Höchstbetrag der neuen Klasse nach Artikel 47 Absatz 2.152 153

2

Ausserordentliche Gehaltserhöhungen ohne Beförderung können bis zum Höchstbetrag der massgebenden Gehaltsklasse gewährt werden, wenn:

a.

das bisherige Gehalt offensichtlich zu niedrig festgesetzt worden ist; b.

es um die Erhaltung einer hervorragenden Arbeitskraft geht.

3

Hat der Angestellte das 60. Altersjahr zurückgelegt, so wird in der Regel anstelle einer Beförderung eine unversicherte teuerungsausgleichsberechtigte Zulage ausgerichtet.

4

Über das Vorhandensein der in Absatz 2 genannten Voraussetzung und gegebenenfalls über das Mass der ausserordentlichen Gehaltserhöhung entscheidet die Wahlbehörde.

5.154 Orts- und Sonderzuschlag

Art. 49


155

1

Zum Gehalt kommt ein Ortszuschlag, der abgestuft ist nach den Lebenskosten, den Steuern sowie nach der Grösse und der Lage des Dienstortes. Er beträgt jährlich
höchstens 4100 Franken (Index 119,0 Punkte).

2

Das Eidgenössische Finanzdepartement reiht die Dienstorte, für die ein Anspruch auf Ortszuschlag besteht, in 13 Stufen ein.

3

Ist der Ortszuschlag für den Wohnort höher als derjenige für den Dienstort, so hat der Angestellte Anspruch auf den Ortszuschlag für den Wohnort.

4

An Dienstorten, wo es ausserordentlich schwierig ist, Personal zu rekrutieren oder zu behalten, kann allen Angestellten oder einzelnen Personalkategorien ein Sonderzuschlag ausgerichtet werden. Er beträgt jährlich höchstens 2500 Franken (Index
119,0 Punkte) und ist in einer besonderen Verordnung (Sonderzuschlagsverordnung)156 geregelt.

151

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

152

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995
5099).

153 Siehe indessen die SchlB 11. 12. 2000 am Ende der vorliegenden V.

154

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 1991 (AS 1991 1397 1642).

155

Siehe indessen die SchlB 11. 12. 2000 am Ende der vorliegenden V.

156

[AS 1989 41, 1990 231 Ziff. II, 1993 2771, 1994 10 Ziff. I 1. AS 1995 532]

Bundespersonal

30

172.221.104

5

Die Beträge des Orts- und des Sonderzuschlags sind im Anhang 1 zu Artikel 67 Absatz 4 aufgeführt.

5.bis157 Auslandszulage Art 49bis

Der Angestellte, dessen Dienstort in der ausländischen Grenzzone liegt, hat Anspruch auf eine Auslandszulage.158 Diese richtet sich nach Artikel 49; sie soll überdies den mit dem Aufenthalt des Angestellten und seiner Familie im Ausland verbundenen besondern Auslagen Rechnung tragen. Das Eidgenössische Finanzdepartement ordnet den Anspruch.

6. Sozialzulagen

Art. 50


159

1

Der Anspruch auf Sozialzulagen ist vom Angestellten auf dem Dienstweg geltend zu machen und nachzuweisen.

2

Massgebend für den Anspruch auf Heirats- oder Geburtszulage ist der Beschäftigungsgrad im Zeitpunkt des auslösenden Ereignisses. Bei unregelmässigem Beschäftigungsgrad wird die Zulage aufgrund des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades der vergangenen zwölf Monate ausgerichtet.

3

Wird der Beschäftigungsgrad im Monat der Heirat herabgesetzt, so wird die Heiratszulage unter Vorbehalt von Artikel 51 Absatz 4 im Ausmass des Beschäftigungsgrades vor der Herabsetzung ausgerichtet. Wird der Beschäftigungsgrad während der
Schwangerschaft herabgesetzt, so wird die Geburtszulage im Ausmass des Beschäftigungsgrades vor der Herabsetzung ausgerichtet.

a. Heiratszulage

Art. 51

1

Bei der ersten Heirat hat der Angestellte Anspruch auf eine einmalige Zulage von 1950 Franken.160 Sie wird einem verwitweten oder geschiedenen Angestellten auch
bei der Wiederheirat ausgerichtet, wenn er sie nicht schon bei einer früheren Heirat
bezogen hat. Der Anspruch entsteht mit der zivilstandsamtlichen Trauung.161 157

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 27. Dez. 1967 (AS 1968 130).

158

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2819).

159

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 1988 (AS 1989 30).

160

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 974).

161

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Jan. 1982 (AS 1982 49).

Angestelltenordnung 31

172.221.104

2

...162

3

Dem nichtständigen Angestellten wird die Zulage erst nach einem Dienstjahr im vollen oder teilweisen Tagewerk, spätestens bei der ständigen Anstellung ausgerichtet. Massgebend ist die Beanspruchung im Zeitpunkt der Trauung.163 4

Bei freiwilliger Auflösung des Dienstverhältnisses oder bei verschuldeter Entlassung vor Vollendung von fünf Dienstjahren hat der Angestellte für jedes fehlende
Dienstjahr bis zu fünf Jahren einen Fünftel der Heiratszulage zurückzuzahlen;
Bruchteile eines Jahres gelten als fehlendes Dienstjahr. ...164. 165 b. Geburtszulage

Art. 52


166

1

Bei der Geburt eines Kindes hat der Angestellte Anspruch auf eine einmalige Zulage von 530 Franken.167

2

Dem nichtständigen Angestellten wird die Zulage erst nach einem halben Dienstjahr im vollen oder teilweisen Tagewerk, spätestens bei der ständigen Anstellung
ausgerichtet. Massgebend ist die Beanspruchung im Zeitpunkt der Geburt des Kindes.

3

Stehen Vater und Mutter des Kindes im Bundesdienst, so wird die Geburtszulage nur einmal ausgerichtet.168 c.169 Familienzulage
a Grundsatz Anspruch auf eine Familienzulage von jährlich 1400 Franken hat jeder Angestellte:170

a.

der Kinderzulage ausbezahlt erhält; b.

dessen Ehegatte wegen schwerer Krankheit oder Invalidität an der Ausübung
einer Erwerbstätigkeit dauernd gehindert ist oder c.

der gegenüber einem nahen Verwandten eine Unterstützungspflicht erfüllt.

162

Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 16. Dez. 1968 (AS 1968 1674).

163

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 16. Dez. 1968 (AS 1968 1674).

164

Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2819).

165

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1972 (AS 1973 157).

166

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1972 (AS 1973 157).

167

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 974).

168

Ursprünglich Abs. 4. Der frühere Abs. 3 war aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov.
1976 (AS 1976 2713).

169

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 1991 (AS 1991 1397 1642).

170

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

Bundespersonal

32

172.221.104

b Aufgehoben

c Ergänzende Bestimmungen 1

Erfüllen beide im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 52a, so wird die Familienzulage nur einmal ausgerichtet.
Die Anspruchsberechtigten vereinbaren, wer von ihnen die Zulage bezieht.171 2

Der Angestellte hat auch Anspruch auf die Familienzulage, wenn ihm für ein Kind wegen des Doppelbezugsverbotes keine Kinderzulage ausgerichtet wird, er diese
aber beanspruchen könnte.

3

Die Familienzulage wird nicht gekürzt, wenn aufgrund von Artikel 53 Absatz 4 oder 53d Absatz 1 nur Anspruch auf eine halbe Kinderzulage besteht. Sie wird ebenfalls ungekürzt ausgerichtet, wenn der Anspruch auf Kinderzulage während eines
Ausbildungsunterbruchs nach Artikel 53a Absatz 2 vorübergehend entfällt.172 4

Die Voraussetzung der Invalidität (Art. 52a Bst. b) gilt als erfüllt, wenn Anspruch auf eine volle Invalidenrente besteht.

5

Entfällt infolge Ablebens des Kindes der Anspruch auf Kinderzulage, so wird die Familienzulage im Sinne von Artikel 43 Absatz 4 des Beamtengesetzes noch für
weitere sechs Monate ausgerichtet, auch wenn grundsätzlich kein Anspruch mehr
besteht.173

6

Eine Unterstützungspflicht (Art. 52a Bst. c) erfüllt, wer gegenüber Verwandten in auf- oder absteigender Linie sowie gegenüber Geschwistern wegen Bedürftigkeit von
Gesetzes wegen zu Unterstützungsleistungen verpflichtet ist und regelmässig Beiträge leistet. Die Notwendigkeit der Unterstützung muss von einer zuständigen
Amtsstelle bestätigt sein.

d.174 Kinderzulage

Art. 53


175

Anspruch, Grundsätze

1

Der Angestellte hat Anspruch auf eine jährliche Kinderzulage für folgende Kinder, die sich in seiner Obhut befinden: a.

Kinder, die zu ihm in einem Kindesverhältnis stehen; 171

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

172

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

173

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

174

Ursprünglich Bst. c.

175

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 974).

Angestelltenordnung 33

172.221.104

b.

Stief- und Pflegekinder, sowie verwandte Kinder, die er zu dauernder Pflege
und Erziehung aufgenommen hat.

2

Der Angestellte hat vorbehältlich Artikel 53d Anspruch auf Kinderzulage: a.

für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr; b.

für Kinder zwischen dem vollendeten 18. und 25. Altersjahr, sofern sie erwerbsunfähig sind oder in Ausbildung stehen, selbst wenn sie sich nicht in
seiner Obhut befinden.

3

Die Kinderzulage beträgt jährlich 1929 Franken für Kinder bis zu zwölf Jahren und 2237 Franken für Kinder über zwölf Jahre (Index 126,1 Punkte). Bei Teilzeitarbeit
bemisst sich die Zulage nach dem Beschäftigungsgrad.176 4

Leistet der Angestellte auf Grund einer gesetzlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflicht Beiträge an ein Kind im Ausmass von mindestens dem doppelten Betrag der massgebenden Kinderzulage, so hat er Anspruch auf die ganze Kinderzulage. Erreichen seine Beiträge den einfachen, nicht aber den doppelten Betrag der
Kinderzulage, so hat er Anspruch auf die halbe Zulage.177
a178 Anspruch während der Ausbildung 1

Als Ausbildung gelten Beschäftigungen, die der systematischen Vorbereitung auf eine zukünftige Erwerbstätigkeit dienen und mindestens einen Monat dauern. Darunter fallen namentlich: a.

Lehr- und Weiterbildungsverhältnisse; b.

Schulen und Kurse, sofern das wöchentliche Pensum mindestens zwölf Unterrichtsstunden beträgt; c.

Praktika, die Voraussetzung oder Bestandteil einer Berufsausbildung oder eines Studiums sind.

2

Die Ausbildung gilt als unterbrochen und der Anspruch auf Zulage entfällt: a.

wenn nach Abschluss einer Ausbildungsstufe die folgende trotz erfüllter
Zulassungsbedingungen nicht bei der nächsten Gelegenheit angetreten wird;
kann die folgende Stufe nicht innerhalb von sechs Monaten angetreten werden, so entfällt der Anspruch auf die Zulage ab dem siebten Monat; b.179 während der Rekrutenschule, während Beförderungsdiensten und während des Zivildienstes. Besteht unmittelbar vor und nach solchen obligatorischen
Diensten Anspruch auf eine Kinderzulage, entfällt für je 30 besoldete
Diensttage pro Kalenderjahr eine monatliche Zulage; c.

mit dem Beginn des dreizehnten Monats einer krankheits- oder unfallbedingten Aussetzung der Ausbildung.

176

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 1991 (AS 1991 1397 1642).

177

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 1988 (AS 1989 30).

178

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 974).

179

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1997 237 804).

Bundespersonal

34

172.221.104

3

Erzielt ein Kind während der Ausbildung ein Einkommen, kann der Anspruch auf die Zulage gekürzt werden oder er entfällt. Das massgebende Einkommen richtet
sich nach Artikel 53d. Erwerbseinkommen während der üblichen Ferien fallen nicht
in Betracht. Bei einem als Ausbildung geltenden Unterbruch ist das durchschnittliche Monatseinkommen für diese Zeit zu berechnen.

b180 Anspruchskonkurrenz 1

Für dasselbe Kind darf nur eine Zulage ausgerichtet werden. Haben mehrere Personen nach dieser Verordnung oder nach einer Kinderzulagenordnung ausserhalb des
Beamtenrechts einen Anspruch für das gleiche Kind, so steht dieser der Reihe nach
zu:

a.

der Person, unter deren Obhut das Kind steht; b.

dem Inhaber der elterlichen Gewalt; c.

der Person, die in überwiegendem Mass für den Unterhalt des Kindes aufkommt.

2

Erheben mehrere Angestellte einen Anspruch auf die Leistungen nach Absatz 1, so einigen sie sich untereinander, wem und in welchem Ausmass die Zulage ausgerichtet werden soll. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet die Wahlbehörde.181 3

Wird aufgrund einer Kinderzulagenordnung ausserhalb des Beamtenrechts keine ganze Zulage ausgerichtet, so hat der Angestellte Anspruch auf den prozentmässig
fehlenden Teil, höchstens aber im Ausmass des eigenen Beschäftigungsgrades. Vorbehalten bleibt Artikel 53e.

c182 Anspruch bei Erwerbsunfähigkeit 1

Als erwerbsunfähig gilt ein Kind, das von der IV-Kommission für voll erwerbsunfähig erklärt worden ist.

2

Übersteigt das Einkommen die Grenzbeträge nach Artikel 53d Absatz 1, wird der Anspruch auf die Zulage gekürzt oder er entfällt.

d183 Einkommensgrenzen

1

Erzielt ein Kind zwischen 16 und 18 Jahren, das nicht in Ausbildung ist, oder ein Kind über 18 Jahren, das sich in Ausbildung befindet oder erwerbsunfähig ist, ein
monatliches Einkommen, das den Jahresbetrag der massgebenden Kinderzulage
übersteigt, so entfällt der Anspruch auf die Zulage. Übersteigt dieses Einkommen
zehn Monatsbeträge der Zulage, nicht aber den Jahresbetrag, so besteht Anspruch
auf die halbe Zulage.

2

Das monatliche Einkommen wird wie folgt ermittelt: 180

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 974).

181

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

182

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 974).

183

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 1988 (AS 1989 30).

Angestelltenordnung 35

172.221.104

a.

Anzurechnen sind:
1.

Bruttolohn einschliesslich Teuerungszulagen und Anteil 13. Monatslohn sowie zum voraus zugesicherte Beträge wie Gratifikationen, Naturalgaben, Trinkgelder und dergleichen; 2.

Beiträge des Arbeitgebers an Unterkunft und Verpflegung; 3.

die vom Arbeitgeber gewährte freie Unterkunft und Verpflegung, die
wie folgt anzurechnen ist:
Morgenessen:

2 Franken,

Mittag-/Nachtessen je: 5 Franken,
Übernachten: 4

Franken;

4.

Leistungen der Arbeitslosenversicherung; 5.

Krankenlohn und Krankengeld; 6.184 Invalidenrenten und Taggelder der IV einschliesslich Eingliederungszuschlag;

7.

−8. ....185

b.

Abgezogen werden:
1.

vertragliche Schul-, Kurs- oder Lehrgelder ohne Prüfungskosten, verteilt auf jene Ausbildungs- und Lehrzeit, für welche sie zu entrichten
sind;

2.

bei auswärtiger Unterkunft monatlich pauschal 480 Franken für Unterkunft und Verpflegung.

3

Bei schwankendem Einkommen wird der Durchschnitt für die Dauer der geleisteten Erwerbstätigkeit ermittelt.

e186 Anspruchsberechtigung auf eine ganze Zulage bei Teilzeitarbeit Anspruch auf eine ganze Kinderzulage besteht, wenn der teilzeitbeschäftigte Angestellte nachweist, dass er anderswo keine Kinderzulage geltend machen kann und
dass er als Alleinerziehender ein Kind dauernd in Obhut hat: a.

für dessen Unterhalt er aufkommt und b.

das keinen Anspruch auf eine Halb- oder Vollwaisenrente der AHV/IV oder
nach UVG hat.

f187 Zahlung an Dritte

Macht der Angestellte die dem Kinde zustehende Zulage nicht geltend oder verwendet er sie nicht für den Unterhalt des Kindes, so kann die Zulage direkt dem Kind,
der Obhutsperson oder einer Behörde ausgerichtet werden. Zuständig ist die Wahlbehörde.

184

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 1988 (AS 1989 30).

185

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. April 1991 (AS 1991 1148).

186

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 974).

187

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 974). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5099).

Bundespersonal

36

172.221.104

g188 Meldepflicht Der Angestellte muss seiner Verwaltungseinheit jede Änderung der Voraussetzungen
für den Anspruch auf Kinderzulage schriftlich melden.

7.189 Spesenvergütungen bei dienstlicher Abwesenheit

Art. 54

1

Bei dienstlichen Einsätzen ausserhalb des Dienst- und Wohnortes werden dem Angestellten die damit verbundenen Mehrauslagen vergütet.

2

Die Vergütung beträgt unter Vorbehalt von Absatz 8 für: Beamte

Frühstück

Hauptmahlzeit

Übernachten
inkl. Frühstück

Nebenauslagen

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

alle

7.25.-

61.12.50

Anspruchsbedingungen Abreise vor
6.30 Uhr
und keine Vergütung für
Übernachten

Abreise vor
12.45 bzw.
19.00 Uhr
oder Rückkehr
nach 13.00 bzw.
19.30 Uhr

- Auswärtige

Unterkunft

- 50%,

wenn Übernachten in Dienstgebäude Abwesenheit von mehr als
- 5 Std.

und kein Anspruch auf Vergütung für Hauptmahlzeit - 11 Std.

und nur eine Hauptmahlzeit - 15 Std.

und kein Übernachten 3

Decken die Vergütungen nach Absatz 2 die Mehrauslagen nicht vollständig, so können in begründeten Fällen und gegen Vorlage der Rechnung die restlichen Kosten ganz oder teilweise übernommen werden. Zuständig für den Entscheid sind die
Bundesämter, die Bundeskanzlei ...190 und die Oberzolldirektion.191 4

Die für den Anspruch auf die Vergütung für Nebenauslagen massgebenden Abwesenheitszeiten zählen am Tag der Rückreise ab 6.30 Uhr.

5

Trägt der Bund oder ein Dritter (Geschäftspartner) die Kosten der Mahlzeit oder des Übernachtens, so hat der Angestellte keinen Anspruch auf die Vergütung für die
Mahlzeit; anstelle der Vergütung für das Übernachten wird die Vergütung für Nebenauslagen ausgerichtet. Die Übernahme der Kosten durch den Bund oder einen
Dritten gilt als tatsächlich ausgerichtete Vergütung.

188

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 974).

189

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. April 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
1087).

190 Ausdruck aufgehoben durch den Anhang der Angestelltenordnung ETH-Bereich vom 13. Dez. 1999 (SR 172.221.106.2).

191

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 1994 (AS 1994 279).

Angestelltenordnung 37

172.221.104

6

Erwachsen dem Angestellten am Dienst- oder Wohnort infolge ausserordentlicher Beanspruchung, Teilnahme an Beratungen, Sitzungen usw. Mehrauslagen für Mahlzeiten, so hat er Anspruch auf die entsprechende Vergütung gemäss Absatz 2. Die
Zuständigkeit richtet sich nach Absatz 3.

7

Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt die Spesenvergütungen im einzelnen. Es legt zudem die Vergütung für die dienstliche Benützung privater Fahrzeuge
sowie für Reisen ins Ausland und die Teilnahme an internationalen Konferenzen
fest.

8

Die Departemente und die Oberzolldirektion regeln im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement den Vergütungsanspruch in Fällen, in denen
von Absatz 2 abweichende Vergütungsansätze angezeigt sind, namentlich:192 a.

für länger dauernde Einsätze am nämlichen Ort ausserhalb des Dienst- oder
Wohnortes;

b.

für die Teilnahme und Mitwirkung an Ausbildungskursen; c.

für Angestellte, die dauernd ausserhalb des Dienstortes oder an einem fahrenden Arbeitsplatz eingesetzt werden; d.

für Abwesenheiten im Zusammenhang mit praktischer Ausbildung oder Arbeitsversuchen; e.

für Abwesenheiten, bei denen keine oder nur geringe Mehrauslagen entstehen; f.

für das Instruktionskorps.

8.193....

Art. 55

9. Ersatz von Auslagen für den Umzug

Art. 56

1

Wird dem Angestellten ein anderer Dienstort angewiesen, so hat er unter Vorbehalt von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d194 Anspruch auf Ersatz von Auslagen für den
Umzug.

2

Das Mass der Vergütung richtet sich nach den vom Eidgenössischen Finanzdepartement aufgestellten Normen. In deren Rahmen entscheiden die Departemente, die
Oberzolldirektion ... im Einzelfall über die Höhe des Ersatzes der Auslagen.195 192

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2819).

193

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. April 1991 (AS 1991 1087).

194

Heute: Bst. e.

195

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 27. Dez. 1967 (AS 1968 130).

Bundespersonal

38

172.221.104

3

Ein Anspruch auf Ersatz besteht nicht, wenn die Änderung des Dienstortes vorwiegend in Berücksichtigung der vom Angestellten geltend gemachten persönlichen
Verhältnisse erfolgt. Immerhin können auch in diesem Fall die Auslagen im Rahmen
von Absatz 2 ganz oder teilweise ersetzt werden.

4

Ist der Angestellte aus berücksichtigenswerten Gründen gezwungen seinen bisherigen Wohnort vorübergehend beizubehalten, so kann ihm für eine begrenzte Zeit ein
angemessener Beitrag an die damit verbundenen Mehrauslagen bewilligt werden.
Das Eidgenössische Finanzdepartement erlässt Weisungen über die Bewilligung des
Beitrages. Die Departemente, ... die Oberzolldirektion ... ordnen die Zuständigkeit
für ihren Bereich.196

5

Das Eidgenössische Finanzdepartement erlässt Weisungen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmass Auslagen für den Umzug auch beim Diensteintritt des Angestellten vergütet werden können.

9.bis197 Vergütung bei unregelmässiger Schichtung der Arbeitszeit
a 1

Der Angestellte hat Anspruch auf eine Vergütung bei unregelmässiger Schichtung der Arbeitszeit, falls ihm deswegen zusätzliche Kosten erwachsen.

2

Eine Vergütung nach Absatz 1 wird ausgerichtet, wenn a.

der Angestellte den Dienst in der Zeit von 6 bis 6.30 Uhr (einschliesslich)
antritt;

b.

der Angestellte zwischen 12 und 13 Uhr oder zwischen 18.30 und 19.30 Uhr
ununterbrochen Dienst leistet; c.

die Pause über Mittag oder am Abend weniger als eine Stunde dauert und
ganz oder teilweise in die unter Buchstabe b genannten Zeiten fällt.

Die Vergütung beträgt jedesmal 4.50 Franken.198 199 3

Die Departemente, die Oberzolldirektion ... umschreiben den Kreis der anspruchsberechtigten Angestellten und ordnen Sonderfälle im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Personalamt.200

4

Kein Anspruch im Sinne von Absatz 2 besteht, wenn: a.201 der Angestellte Anspruch auf die Spesenvergütung bei dienstlicher Abwesenheit hat;

196

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1988 31).

197

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 3. April 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1962 (AS 1962
289). Numerierung von Art. 56bis gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1972 (AS 1973 157).

198

Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1991 (AS 1992 6).

199

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Dez. 1973 (AS 1974 7).

200

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 27. Dez. 1967 (AS 1968 130).

201

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. April 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
1087).

Angestelltenordnung 39

172.221.104

b.

der Angestellte am Samstag in der Zeit zwischen 18 und 20 Uhr Anspruch
auf eine Vergütung für Nachtdienst hat; c.

der Angestellte im Dienstgebäude wohnt und seine Mahlzeiten in den in Absatz 2 genannten Zeiten mit seiner Familie einnehmen kann.202 10. Vergütung für Sonntags- und Nachtdienst203

Art. 57


204

1

Die Vergütung für Sonntagsdienst wird für Arbeitsleistungen am Sonntag, an Neujahr, Auffahrt, am Bundesfeiertag und an Weihnachten sowie an fünf weitern
vom Eidgenössischen Finanzdepartement bezeichneten Feiertagen ausgerichtet.205
Sie beträgt unter Vorbehalt von Absatz 3 für jede Arbeitsstunde ein Drittel des auf
die Stunde umgerechneten Höchstgehalts der Klasse, in welcher der Angestellte eingereiht ist, mindestens jedoch der 4. Klasse206. Für die Ermittlung der vergütungsberechtigten Stunden sind die Arbeitszeiten je Dienstschicht zusammenzuzählen volle
Stunden aufzurunden.207 2

Die Vergütung für Nachtdienst wird für die Zeit zwischen 20 und 6 Uhr, am Samstag ab 18 Uhr, ausgerichtet. Sie beträgt unter Vorbehalt von Absatz 3 für jede
Stunde 5.80 Franken.208 Für die Ermittlung der vergütungsberechtigten Stunden sind
die in die Zeit zwischen 20 und 6 Uhr, am Samstag ab 18 Uhr, fallenden Arbeitszeiten und Pausen je Dienstschicht zusammenzuzählen und auf volle Stunden aufzurunden. Bei Pausen von mehr als drei Stunden werden nur drei Stunden berücksichtigt.209 2bis

Angestellten, die im öffentlichen Verkehrsmittel, im Privatfahrzeug oder als Beifahrer ohne Arbeitsleistung in Dienstfahrzeugen Dienstfahrten ausführen, wird in der
Regel keine Vergütung ausgerichtet. Diese Regelung gilt nicht für Angestellte, deren
Arbeitszeit nach den Grundsätzen des AZG geschichtet ist.210 3

Den Angestellten in industriellen Betriebe wird für Sonntags- und Nachtdienst im Sinne der Absätze 1 und 2 ein Zuschlag von 50 Prozent der auf die Stunde umgerechneten Besoldung ausgerichtet. Hievon ausgenommen sind die Angestellten der
Verwaltungsdienste und der technischen Dienste.211 202

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 8. Jan. 1971 (AS 1971 101).

203

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 3. April 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1962 (AS 1962
289).

204

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 27. Dez. 1967 (AS 1968 130).

205

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

206

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 1988 (AS 1989 30).

207

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 8. Jan. 1971 (AS 1971 101).

208

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1991 (AS 1992 6).

209

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Dez. 1973 (AS 1974 7).

210

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2819).

211

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2819).

Bundespersonal

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172.221.104

4

Die Departemente, die Oberzolldirektion ... umschreiben den Kreis der anspruchsberechtigten Angestellten und ordnen Sonderfälle im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement.

11. Vergütung für gleichzeitige Verwendung in verschiedenen Zweigen
des Bundesdienstes


Art. 58


212

1

Wird der Angestellte gleichzeitig in verschiedenen Zweigen des Bundesdienstes verwendet und erwächst ihm daraus wesentlich mehr Arbeit und Verantwortung, so
hat er Anspruch auf eine Vergütung, deren Höhe nach dem Mass der Anforderungen
festgesetzt wird. Die Vergütung darf ein Viertel seines Gehalts nicht übersteigen.

2

Über die Bewilligung der Vergütung entscheidet die Wahlbehörde. Wo der Bundesrat Wahlbehörde ist, entscheidet das Departement im Einvernehmen mit dem
Eidgenössischen Finanzdepartement.

3

Die eidgenössischen Gerichte regeln diese Vergütung im Rahmen von Absatz 1 für ihre Angestellten.

12. Vergütung für Überzeitarbeit und ausserordentliche
Dienstleistungen


Art. 59


213

1

Die Vergütung für angeordnete Überzeitarbeit (Art. 12b) beträgt je Stunde 125 Prozent des auf die Stunde umgerechneten Gehalts. Angestellte, die höher als in der
23. Gehaltsklasse eingereiht sind, dürfen Überzeitarbeit nur durch Freizeit ausgleichen.

2

Wiederkehrende Vergütungen für ausserordentliche Dienstleistungen werden von der Wahlbehörde festgesetzt. Wiederkehrende Vergütungen an Angestellte der Besoldungsklassen 17-31 kann sie nur im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement ausrichten.214 3

Einmalige Vergütungen für ausserordentliche Dienstleistungen werden von der Wahlbehörde festgesetzt. Wo der Bundesrat Wahlbehörde ist, entscheidet das Departement im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement.215 212

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

213

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 1988 (AS 1989 30).

214

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

215

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

Angestelltenordnung 41

172.221.104

4

Die eidgenössischen Gerichte regeln die Vergütung für Überzeit und ausserordentliche Dienstleistungen nach den in den Absätzen 1 und 2 aufgestellten Grundsätzen
für ihre Angestellten.216 5

Bei Übungseinsätzen der Betriebsfeuerwehr, die ausserhalb der Arbeitszeit stattfinden, können bis zu acht Stunden pro Jahr und Angestellten durch Ausrichtung eines
Soldes abgegolten werden. Die Departemente entscheiden über die Höhe des Soldes
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement.

13. Vergütung für Stellvertretung in einem höher eingereihten
Dienstposten


Art. 60

1

Wird der Angestellte an einem höher eingereihten Dienstposten verwendet, so hat er Anspruch auf eine Vergütung. Ein Anspruch besteht nicht, wenn diese Verwendung zum Pflichtenkreis des Angestellten gehört oder wenn sie an den Angestellten
keine wesentlich höheren Anforderungen stellt oder der Ausbildung dient. 217 2

Die tägliche Vergütung für Verwendung an einem höher eingereihten Dienstposten beträgt für jeden Arbeitstag in der Regel 1/250 der ausserordentlichen Gehaltserhöhung, die nach Artikel 48 Absatz 1 für die Beförderung an den betreffenden Posten
in Betracht kommt. 218 3

Über den Anspruch und das Mass der Vergütung entscheidet die Wahlbehörde.219 4

Den Rahmen von Absatz 2 übersteigende Vergütungen kann sie nur im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement ausrichten.220

5

Die eidgenössischen Gerichte regeln die Vergütung für Stellvertretung nach den Grundsätzen der Absätze 1 und 2 für ihre Angestellten.221 14. Prämien und Belohnungen

Art. 61

1

Prämien und Belohnungen können namentlich bewilligt werden für: a.

brauchbare Vorschläge über technische oder wirtschaftliche Verbesserungen
in der Verwaltung oder im Betrieb; 216

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

217

Siehe indessen die SchlB 11. 12. 2000 am Ende der vorliegenden V.

218

Siehe indessen die SchlB 11. 12. 2000 am Ende der vorliegenden V.

219

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

220

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

221

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

Bundespersonal

42

172.221.104

b.

Verhütung von dienstlichen Unfällen oder Schäden; c.

Entdeckung missbräuchlicher Benützung eidgenössischer Betriebe und Anstalten.222 2

Dem Angestellten können Leistungsprämien für Arbeiten mit Vorgaben ausgerichtet werden. Der Angestellte behält jedoch mindestens den Anspruch auf das seiner
Einreihung entsprechende Gehalt; der Orts- und Sonderzuschlag sowie die Zulagen
werden unabhängig hievon ausgerichtet. Die Leistungsprämie wird auch während
der Ferien, nicht aber bei Dienstaussetzungen aus andern Gründen oder zeitweiligen
Arbeiten, für die keine Leistungsprämie ausgesetzt ist, ausgerichtet.223 3

Über die Gewährung von Prämien und Belohnungen und ihr Mass entscheidet die Wahlbehörde. Prämien über 2000 Franken kann sie nur im Einvernehmen mit dem
Eidgenössischen Finanzdepartement ausrichten.224 15. Gehaltsanspruch bei Dienstaussetzung wegen Krankheit
oder Unfalls


Art. 62


225

1

Bei Dienstaussetzung wegen Krankheit oder Unfalls hat der Angestellte unter Vorbehalt der Absätze 2-7 Anspruch auf Gehalt, Orts- und Sonderzuschlag, Auslandssowie Familien- und Kinderzulagen.226 Werden die in der Verordnung vom 12. September 1958227 über den ärztlichen Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung vorgeschriebenen Meldepflichten nicht erfüllt, so kann das Gehalt nach erfolgloser Mahnung gekürzt oder entzogen werden. ...228.

2

Dauert die Dienstaussetzung eines ständigen Angestellten oder eines nichtständigen Angestellten, der ununterbrochen mindestens zwei Jahre im Bundesdienst stand, länger als ein Jahr, so wird das Gehalt um die Hälfte gekürzt; die Summe aus gekürztem
Gehalt, ungekürztem Orts- und Sonderzuschlag sowie ungekürzten Auslands-, Familien- und Kinderzulagen darf nicht geringer sein als die Leistungen aus obligatorischer Unfallversicherung oder als die Leistungen, auf die der Angestellte bei Invalidität nach den Artikeln 39-41 PKB-Statuten Anspruch hätte.229 Eine wenigstens
hälftige Wiederaufnahme des Dienstes während mindestens drei Monaten unterbricht
die Dienstaussetzung; eine geringere Dienstleistung unterbricht die Dienstaussetzung 222

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

223

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 27. Dez. 1967 (AS 1968 130). Fassung gemäss
Ziff. I der V vom 3. Juni 1991 (AS 1991 1397 1642).

224

Ursprünglich Abs. 2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Jan. 1996 (AS 1995 5099).

225

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 27. Dez. 1967 (AS 1968 130).

226

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 1991 (AS 1991 1397 1642).

227

SR 172.221.19 228

Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1989 (AS 1989 1223).

229

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

Angestelltenordnung 43

172.221.104

nur, wenn die erneute Dienstaussetzung nach ärztlichem Zeugnis nicht die nämliche
Ursache hat.230

2bis

Den übrigen nichtständigen Angestellten und den Angestellten im Probeverhältnis wird je Dienstmonat (höchstens jedoch für 24 Monate) während eines halben
Monats das ungekürzte Gehalt und während eines weiteren halben Monats das um
die Hälfte gekürzte Gehalt ausgerichtet; ein angebrochener Dienstmonat zählt als
ganzer Monat. Vorbehalten bleibt der Anspruch auf die Leistungen aus obligatorischer Unfallversicherung. Der Orts- und der Sonderzuschlag sowie die Auslands-,
Familien- und Kinderzulagen werden auch während der Dauer der gekürzten Gehaltszahlung ungekürzt ausgelichtet; nachher entfällt der Anspruch auf diese Leistungen.231 Die Krankheitstage werden bei der Ermittlung der für den Anspruch auf
Gehalt massgebenden Dienstzeit nicht berücksichtigt. Absatz 2 letzter Satz wird angewendet.232 3

Die Kürzung nach Absatz 2 unterbleibt, wenn der Angestellte den Dienst infolge eines Berufsunfalles (Art. 7 Abs. 1 UVG) oder einer einem solchen gleichzusetzenden Berufskrankheit (Art. 9 UVG) aussetzt. Sie kann wegen anderer berücksichtigenswerter Gründe unterbleiben.233 4

Wird der Dienst wenigstens zur Hälfte wieder aufgenommen, so wird das ungekürzte Gehalt ausgerichtet; in den übrigen Fällen wird der Gehaltsanteil, für den eine
Dienstleistung nicht erbracht wird, gemäss Absatz 2 gekürzt.

5

Der Anspruch ist zu kürzen oder zu entziehen, wenn der Angestellte die Krankheit oder den Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt oder sich bewusst einer
aussergewöhnlichen Gefahr oder einem Wagnis ausgesetzt hat. Der Anspruch kann
bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens gekürzt oder verweigert werden.
Massgebend sind die Grundsätze der Artikel 37 und 39 UVG und Artikel 65 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992234 über die Militärversicherung.235 236 6

Auf den Anspruch nach den Absätzen 1, 2 und 2bis werden Taggeldleistungen der Militärversicherung, der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung angerechnet. Die Renten und Taggelder der IV (inklusive Eingliederungszuschlag) werden soweit angerechnet, als diese zusammen mit dem Gehalt, einschliesslich der angerechneten Leistung der Militärversicherung, der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung und der Fürsorgeleistungen nach Artikel 73 den ungekürzten Anspruch nach Absatz 1 übersteigen. Bei einer Ehepaar230

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1984
406).

231

Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 1991 (AS 1991 1397 1642).

232

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 8. Jan. 1971 (AS 1971 101). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 12. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1984 406).

233

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

234

SR 833.1

235

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5099).

236

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1984
406).

Bundespersonal

44

172.221.104

IV-Rente wird nur der Anspruch des Angestellten, höchstens aber die Hälfte der
Ehepaar-Rente angerechnet. 237 238 7

Der Anspruch ist nach den Grundsätzen des jeweiligen Versicherungsträgers zu kürzen, wenn sich der Angestellte auf Kosten der Militärversicherung, der SUVA
oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung oder der IV in einer Heilanstalt aufhält. Bei Aufenthalt auf Kosten des Bundes ist Artikel 17 Absatz 2 UVG
massgebend. Der Anspruch ist ferner im Ausmass der Beiträge zu kürzen, die der
Angestellte infolge der Leistungen der Militärversicherung, der SUVA oder einer
andern obligatorischen Unfallversicherung oder der IV nicht an die AHV/IV/EO/
ALV und SUVA zu entrichten hat. Das Eidgenössische Finanzdepartement erlässt
dazu Richtlinien.239

8

...240

9

Zuständig für Kürzung oder Entzug des Anspruchs ist die Wahlbehörde.241 16. Gehaltsanspruch bei Dienstaussetzung wegen obligatorischem
Dienst
242


Art. 63


243

1

Bei Dienstaussetzungen wegen obligatorischen schweizerischen Militär- und Zivildienstes hat der Angestellte unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 Anspruch auf die
ungekürzten Bezüge.244 2

Löst der Angestellte das Dienstverhältnis freiwillig auf oder wird es vom Bund aufgrund eines Verschuldens des Angestellten aufgelöst, so hat der Angestellte einen
Viertel des in den zwölf Monaten vor dem Austritt aufgrund von Absatz 1 bezogenen Gehalts, des Orts- und des Sonderzuschlags sowie der Auslandszulage zurückzuzahlen, sofern er nicht fünf Jahre im Dienst des Bundes gestanden hat. Für jedes
vollendete Dienstjahr wird auf einen Fünftel der Rückzahlung verzichtet. Die während Wiederholungs- oder Ergänzungskursen bezogenen Leistungen nach Absatz 1
sind nicht zurückzuzahlen.245 3

Leistet der Angestellte den Dienst freiwillig, muss er eine aus dem obligatorischen oder freiwilligen Dienst bestehende Arreststrafe ausserhalb des Dienstes verbüssen
oder würde der Bund durch die Auszahlung der vollen Besoldung missbräuchlich in 237

Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2819).

238

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 1991 (AS 1991 1397 1642).

239

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1984
406).

240

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 974).

241

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

242

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1997 237).

243

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 27. Dez. 1967 (AS 1968 130).

244

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1997 237).

245

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 1991 (AS 1991 1397 1642).

Angestelltenordnung 45

172.221.104

Anspruch genommen, so kann der Anspruch auf Besoldung gekürzt oder entzogen
werden. Zuständig für Kürzungen oder Entzug ist die Wahlbehörde.246 4

Bei Erkrankungen oder Unfall während des obligatorischen Dienstes richtet sich der Anspruch nach Artikel 62.247 5

Dienstleistungen in den Schutzorganisationen des Zivilschutzes sind dem Militärdienst gleichgestellt.248

17. Anrechnung von Leistungen der Militärversicherung, der SUVA,
der IV und von Fürsorgeleistungen des Bundes bei Berufsunfällen auf
das Gehalt
249


Art. 64

1

Hat der Angestellte Anspruch auf Leistungen der Militärversicherung, auf Invalidenrenten der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung, auf Leistungen der IV oder auf Fürsorgeleistungen nach Artikel 73, so werden sie nach den
Absätzen 2-6 auf sein Gehalt angerechnet.250 2

Auf das Gehalt werden Leistungen nach Absatz 1 nicht angerechnet, wenn der Angestellte nach wie vor in der Lage ist, seine bisherige oder eine andere, gleichwertige
Stelle uneingeschränkt zu versehen und wenn sein Invaliditätsgrad nicht mehr als 15
Prozent beträgt. Bei höherem Invaliditätsgrad wird dem Angestellten die Leistung
bis 15 Prozent nicht, ab 15 Prozent zur Hälfte angerechnet. Die Anrechnung kann
ausnahmsweise, bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, ermässigt oder erhöht werden.251 3

Auf das Gehalt werden Leistungen nach Absatz 1 angerechnet, wenn der Angestellte seine bisherige oder eine neue zugewiesene Stelle nur noch mit Einschränkungen auszuüben vermag. Die Anrechnung richtet sich nach dem Ausmass der
verminderten Arbeitsleistung. Auf die Anrechnung wird in gleichem Umfang verzichtet, wie das Gehalt herabgesetzt wurde oder Gehaltserhöhungen ausbleiben, die
sicher in Aussicht gestanden haben.252 4

Auf die Anrechnung nach Absatz 3 wird ganz oder teilweise verzichtet, wenn das schädigende Ereignis für den Angestellten persönliche Nachteile oder Mehrauslagen 246

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1997 237).

247

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1997 237).

248

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 8. Jan. 1971 (AS 1971 101).

249

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

250

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

251

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1984
406).

252

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1984
406).

Bundespersonal

46

172.221.104

zur Folge hat, die durch einen überlassenen Anteil an den Leistungen nach Absatz 1
noch nicht abgegolten sind.253 5

Die Bestimmungen der Absätze 2-4 gelten sinngemäss auch für Rentenansprüche nach Absatz 1, die vor dem Eintritt in den Bundesdienst entstanden sind, nicht aber
für vorher bezogene Abfindungen.

6

Fürsorgeleistungen des Bundes nach Artikel 73 dürfen zusammen mit dem Gehalt den massgebenden Verdienst nach Artikel 73 Absatz 3 nicht überschreiten.254 7

Über die Anrechnung nach den Absätzen 2 letzter Satz und 3-6 entscheidet die Wahlbehörde im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement.255 18. Dienstaltersgeschenk

Art. 65


256

1

Dem Angestellten kann nach Vollendung des 20. Dienstjahres beim Bund und sodann nach je fünf weitern Dienstjahren nach dem Ermessen der Wahlbehörde ein
Geschenk im Wert von einem Zwölftel des Jahresgehalts ausgerichtet werden.257 2

Scheidet der Angestellte wegen Invalidität, Alter oder Tod aus dem Bundesdienst aus, so kann ihm oder seinen Hinterlassenen für jeden vollen Monat seit der Vollendung des 15. Dienstjahres oder seit der Fälligkeit des letzten Dienstaltersgeschenkes
ein Sechzigstel des Geschenkes nach Absatz 1 gewährt werden. Der Kreis der Hinterlassenen bestimmt sich nach Artikel 66 Absatz 4.258 3

Die für die Ausrichtung des Dienstaltersgeschenkes massgebende Dienstzeit umfasst die gesamte Zeit, die der Angestellte in einem Dienstverhältnis zum Bund, zu
einer vom Bund übernommenen Einrichtung oder in einem der Aufsicht des Bundes
unterstehenden Dienstverhältnis verbracht hat. Das Eidgenössische Finanzdepartement ordnet die Einzelheiten.259 4

Für die Bemessung des Dienstaltersgeschenkes fallen Orts- und Sonderzuschlag, Auslands-, Familien- und Kinderzulagen ausser Betracht.260 5

Das Dienstaltersgeschenk wird bei Fälligkeit oder mit dem Gehalt für den Monat ausbezahlt, in dem der Angestellte die massgebende Dienstzeit vollendet.

253

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1984
406).

254

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1984
406).

255

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

256

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 16. Dez. 1968 (AS 1968 1674).

257

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1972 (AS 1973 157).

258

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 974).

259

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 974).

260

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 1991 (AS 1991 1397 1642).

Angestelltenordnung 47

172.221.104

6

Das Dienstaltersgeschenk wird nach Rücksprache mit dem Angestellten in Form eines Geldbetrages oder von bezahltem Urlaub gewährt; es sind auch Mischformen
möglich. Das Eidgenössische Finanzdepartement ordnet die Einzelheiten.261 7

Dem Angestellten kann bei 25 und bei 40 Dienstjahren auf seinen Wunsch an Stelle des Geldbetrages oder des Urlaubes nach Absatz 4 ein Gegenstand mit Widmung überreicht werden.262 8

Die Ausrichtung des Dienstaltersgeschenks kann dem Angestellten, dessen Leistung oder Verhalten ungenügend sind, mit Verfügung ganz oder teilweise verweigert werden.263

9

Zuständig für die Entscheide nach diesem Artikel ist die Wahlbehörde.264 19. Gehaltsnachgenuss

Art. 66

1

Beim Tod des Angestellten erhalten die Hinterbliebenen neben allfälligen Versicherungsleistungen einer Versicherungskasse des Bundes einen Nachgenuss des Gehalts in der Höhe eines Sechstels des Jahresgehalts, einschliesslich Orts- und Sonderzuschlag sowie Auslands-, Familien- und Kinderzulage.265

2

Bei Bedürftigkeit kann ein Nachgenuss bis zur Höhe eines Jahresgehalts gewährt werden:

a.

im Invaliditätsfall dem Angestellten selbst; b.

beim Tod des Angestellten den Hinterbliebenen, wenn der Angestellte nachgewiesenermassen wesentlich zu ihrem Unterhalt beigetragen hat.266 3

Der Gehaltsnachgenuss darf zusammen mit den jährlichen Barleistungen der AHV, der IV, einer Pensionskasse des Bundes, der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung den Betrag des zuletzt bezogenen Jahresgehalts einschliesslich Orts- und Sonderzuschlag, Auslands-, Familien- und Kinderzulage nicht
übersteigen.267

4

Als Hinterbliebene gelten der Ehegatte, Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie, Geschwister, Adoptiveltern und Adoptivkinder, Stiefeltern und Stiefkinder
sowie andere Personen, die mit dem Angestellten durch ein Pflegeverhältnis verbun261

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2819).

262

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

263

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 974). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5099).

264

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

265

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 1991 (AS 1991 1397 1642).

266

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1972 (AS 1973 157).

267

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

Bundespersonal

48

172.221.104

den gewesen sind. Die Bezugsberechtigten werden im Einzelfall von der Wahlbehörde bezeichnet.

5

Erhalten der Angestellte oder seine Hinterbliebenen von der Pensionskasse oder von der AHV an Stelle der Rente eine Abfindung, so ist Absatz 3 sinngemäss anzuwenden.268 6

Über die Bewilligung eines Gehaltsnachgenusses nach Absatz 2 entscheidet die Wahlbehörde oder, wo der Bundesrat Wahlbehörde ist, das Departement ... . ... .269
270

7

Der Anspruch auf Gehaltsnachgenuss und die als Gehaltsnachgenuss ausgerichteten Beträge dürfen weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung oder Verpfändung des Anspruches auf
Gehaltsnachgenuss ist ungültig.

20. Anspruch auf Gehalt, Orts- und Sonderzuschlag, Zulagen und
Teuerungsausgleich
271

Art. 67


272

1

Der Anspruch auf Gehalt und gegebenenfalls auf Orts- und Sonderzuschlag sowie auf Auslands-, Familien- und Kinderzulage entsteht mit dem Tag des Dienstantrittes;
er erlischt mit dem Tag der Auflösung des Dienstverhältnisses.

2

Ändern die Voraussetzungen für den Anspruch auf Orts- und Sonderzuschlag sowie auf Auslands-, Familien- und Kinderzulage im Laufe eines Monats - also nach
dem Monatsersten -, so beginnt der neue Anspruch mit dem ersten Tag des folgenden Monats. Er endigt mit dem letzten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen
wegfallen.

3

Bei teilweiser Invalidität hat der ständige Angestellte während zwei Jahren ungekürzten Anspruch auf das bisherige Gehalt, den Orts- und den Sonderzuschlag sowie
die Auslands- und die Sozialzulagen, sofern er das Gebrechen nicht absichtlich oder
grobfahrlässig herbeigeführt hat.

4

Der Teuerungsausgleich wird jährlich in die massgebenden Bezüge eingebaut. Das Eidgenössische Finanzdepartement veröffentlicht die aktuellen Ansätze (inkl. Teuerungsausgleich) in geeigneter Weise.273 5

Für teilzeitbeschäftigte Angestellte bemessen sich Gehalt, Gehaltserhöhung, Ortsund Sonderzuschlag sowie Auslands- und Sozialzulagen nach dem Beschäftigungsgrad.

268

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

269

Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2819).

270

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1988 31).

271

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 1991 (AS 1991 1397 1642).

272

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 1991 (AS 1991 1397 1642).

273

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

Angestelltenordnung 49

172.221.104

a274 Nichtgewährung der realen und der ordentlichen Gehaltserhöhung 1

Die reale Erhöhung der Beträge nach Artikel 36 Absatz 4 des Beamtengesetzes sowie die ordentliche Gehaltserhöhung nach Artikel 40 des Beamtengesetzes werden
dem Angestellten nicht gewährt, dessen Leistungen ungenügend sind.275 2

Zuständig ist die Wahlbehörde.276 3

Die zuständige Stelle führt das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz277 durch und eröffnet dem Angestellten die Verfügung schriftlich unter Angabe
der Gründe und des Rechtsmittels.

4

Mit der Verfügung werden dem Angestellten die ganze reale beziehungsweise die ganze ordentliche Gehaltserhöhung nicht gewährt.

5

Die Verfügung regelt die Nichtgewährung einer ordentlichen Gehaltserhöhung nach Artikel 40 des Beamtengesetzes beziehungsweise der realen Erhöhung nach
Artikel 36 Absatz 4 BtG. Jede weitere Nichtgewährung muss neu verfügt werden.278
b279 Auszeichnung hervorragender persönlicher Leistungen 1

Die Wahlbehörde kann einmalige oder über eine längere Zeitdauer erbrachte hervorragende persönliche Leistungen eines Angestellten oder einer Gruppe auszeichnen.

2

Die Auszeichnungen sind jährlich auf einen engen Bezügerkreis zu beschränken.

Es können sowohl Einzelpersonen als auch Gruppen ausgezeichnet werden. Die
Auszeichnungen betragen bei Barprämien pro Person mindestens 500 und höchstens
5000 Franken; bei Spontanprämien (Naturalien) dürfen sie einen Wert von 200
Franken nicht übersteigen.

3

Der Bundesrat legt jährlich mit dem Voranschlag den Umfang der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel fest. In der Regel leiten sich
diese ab aus der Summe der Besoldungen nach Artikel 36 des Beamtengesetzes für
das Etat- und Hilfspersonal. Vorbehalten bleibt die Genehmigung des Kredits durch
die eidgenössischen Räte.

4

Bei der Gewährung einer Auszeichnung können andere Gehalts-, Führungs- und Entwicklungsmassnahmen, wie namentlich ordentliche und ausserordentliche Gehaltserhöhungen, Vergütungen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe f des Beamtengesetzes, Bildungsurlaub usw., angemessen berücksichtigt werden.

5

Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt die Einzelheiten.

274

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 1991 (AS 1991 1090).

275

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

276

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

277

SR 172.021

278

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

279

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

Bundespersonal

50

172.221.104

21. Auszahlung und Verrechnung des Gehalts, des Orts- und des
Sonderzuschlags und der Zulagen mit Ansprüchen des Bundes
280

Art. 68


281

1

Zwölf Dreizehntel des Gehalts, der Orts- und der Sonderzuschlag sowie die Zulagen werden in der Regel monatlich ausbezahlt.282 Der 13. Teil des Gehalts wird wie
folgt ausbezahlt:

a.

der Anspruch für die Monate Januar bis November: im November, b.

der Anspruch für den Monat Dezember: im Dezember.

Wer vor dem Monat November aus dem Bundesdienst ausscheidet, erhält den Anspruch anteilmässig mit dem letzten Monatsgehalt ausbezahlt.283
1bis Das Finanzdepartement kann in begründeten Fällen von der Regelung in Absatz 1
abweichen.284

2

Dienstein- und -austritt sowie Gehaltsänderungen und -kürzungen im Laufe des Jahres werden bei der Ermittlung des 13. Teils des Gehalts berücksichtigt.

3

Bei Gehaltskürzung wegen Dienstaussetzung infolge Krankheit oder Unfalls wird der 13. Teil des Gehalts aufgrund des ungekürzten Gehalts ermittelt. Bei Wegfall des
Gehalts gemäss Artikel 62 Absatz 2bis und bei Gehaltskürzung oder -entzug gemäss
Artikel 62 Absatz 5 ist jedoch das gekürzte Gehalt massgebend.

3bis

Die Bezüge werden auf ein Konto des Angestellten oder auf dessen Begehren in anderer Weise bargeldlos ausbezahlt.285 4

Gehalt, Orts- und Sonderzuschlag sowie Zulagen können, soweit sie pfändbar sind, verrechnet werden mit:286 a.

den Beiträgen an eine Versicherungskasse des Bundes; b.

der Entschädigung für die Dienstwohnung; c.

Disziplinarbussen;

d.

Rückgriffs- und Schadenersatzforderungen des Bundes, die unbestritten oder
gerichtlich festgestellt sind.287 5

Leistungen der Versicherungskassen des Bundes können mit den statutarischen Beiträgen verrechnet werden.288 280

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 1991 (AS 1991 1397 1642).

281

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1972 (AS 1973 157).

282

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 1991 (AS 1991 1397 1642).

283

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Mai 1982, in Kraft seit 1. Juli 1982 (AS 1982 945).

284 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 732).

285

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Sept. 1979 (AS 1979 1290).

286

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 1991 (AS 1991 1397 1642).

287

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 974).

288

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 974).

Angestelltenordnung 51

172.221.104

6

Für die Voraussetzungen der Verrechnung und deren Wirkungen gelten im übrigen die Bestimmungen des Obligationenrechts289 sinngemäss.290 22.291 Beurteilung und Dienstzeugnis

Art. 69

1

Zur Förderung der Angestellten und zur Verbesserung der Arbeitsgegebenheiten beurteilen die Vorgesetzten regelmässig die Leistungen, das Verhalten und die Art
und Weise der Zusammenarbeit der ihnen unterstellten Angestellten.

2

Für die Personalbeurteilung gilt: a.

Sie muss auf einzeln bestimmbaren Sachverhalten beruhen. Sie ist dem Beurteilten schriftlich abzugeben und mit ihm zu besprechen.

b.292 Sie findet in der Regel jährlich statt, mindestens jedoch einmal innerhalb von zwei Jahren, sowie vor jeder grundsätzlichen Änderung des Dienstverhältnisses (leistungsabhängige Besoldungsmassnahmen, wesentliche Änderungen
des Pflichtenhefts, Neuunterstellung usw.). Der Angestellte kann von sich
aus eine Personalbeurteilung verlangen.

c.

Der Beurteilte kann beim nächsthöheren Vorgesetzten eine Überprüfung der
Beurteilung verlangen und sich verbeiständen lassen.

d.293 Das Eidgenössische Finanzdepartement erlässt Weisungen über die Personalbeurteilung; es regelt die Ausnahmen von der periodischen Personalbeurteilung.

3

Der Angestellte kann verlangen, dass ihm die vorgesetzte Amtsstelle ein Zeugnis ausstelle, das sich ausschliesslich über die Art und die Dauer des Dienstverhältnisses
ausspricht.

4

Auf besonderes Verlangen des Angestellten hat sich das Zeugnis auch über seine Leistungen und sein Verhalten auszusprechen.

5

Für die Angestellten der Departemente stellt in der Regel der Chef des Bundesamtes die Dienstzeugnisse aus. Er kann die Zuständigkeit nachgeordneten Amtsstellen
übertragen. Die Oberzolldirektion und die eidgenössischen Gerichte ordnen die Zuständigkeit für ihren Bereich.294 289

SR 220

290

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 974).

291

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 974).

292

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

293

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

294

Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2819).

Bundespersonal

52

172.221.104

IX. Abschnitt: Ferien und Urlaub 1. Ferien


Art. 70


295

1

Der Angestellte hat je Kalenderjahr Anspruch auf Ferien von: a.

5 Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem er das 20. Altersjahr vollendet; b.

4 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem er das 21. Altersjahr vollendet; c.

5 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem er das 50. Altersjahr vollendet; d.

6 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem er das 60. Altersjahr vollendet.

2

Die Ferien sind derart anzusetzen, dass der Dienstgang nicht beeinträchtigt wird und die Erholung gewährleistet bleibt.

3

Die Ferien sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu beziehen, in welchem der Anspruch entsteht.

4

Die Ferien dürfen nur in besonderen Fällen in bar abgegolten werden.

5

Bei Diensteintritt oder -austritt im Laufe des Kalenderjahres sind die Ferien im Verhältnis zur Dienstzeit zu bemessen.

6

Die Ferien sind im Verhältnis zur Dauer der Dienstabwesenheit zu kürzen, wenn der Angestellte den Dienst während eines Kalenderjahres zusammen länger aussetzt
als:

a.

90 Tage infolge von Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst.296 Bei
der Berechnung der Kürzung der Ferien fallen die ersten 90 Abwesenheitstage ausser Betracht; b.

30 Tage oder einen Kalendermonat infolge von unbezahlten Urlaub (Art. 71
Abs. 3).

7

Das Eidgnössische Finanzdepartement ordnet die Einzelheiten insbesondere über: a.

die Zuständigkeit zur Zuteilung der Ferien; b.

die Aufteilung, den Vorbezug oder den Übertrag der Ferien; c.

den Unterbruch der Ferien; d.

den Verfall der Ferien; e.

die Barabgeltung der Ferien; f.

die Berechnung des Ferienanspruchs bei Diensteintritt, -austritt und Dienstabwesenheit; 295

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1988 31).

296

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1997 237).

Angestelltenordnung 53

172.221.104

g.

den Ferienanspruch und -bezug für Teilzeitbeschäftigte; h.

die Verrechnung zuviel bezogener Ferientage mit dem Gehalt.

2. Urlaub


Art. 71


297

1

Muss der Angestellte aus anderen Gründen als Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst die Arbeit aussetzen, so hat er rechtzeitig um bezahlten, teilweise bezahlten oder unbezahlten Urlaub nachzusuchen. Der Urlaub ist unter angemessener
Berücksichtigung des Grundes zu bewilligen, wenn und sowie es der Dienst gestattet.298 2

Ganz oder teilweise bezahlter Urlaub von mehr als 30 Kalendertagen oder einem Kalendermonat jährlich wird nur bewilligt, wenn der Bund ein wesentliches Interesse am Urlaub hat.

2bis

Die Angestellte hat Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von: a.

vier Monaten, wenn am Tag der Niederkunft das zweite Dienstjahr vollendet
ist;

b.

zwei Monaten in allen übrigen Fällen.

Auf Wunsch kann die Angestellte höchstens einen Monat des Urlaubs unmittelbar
vor der Niederkunft beziehen.299 3

Zusammenhängender unbezahlter Urlaub von mehr als 30 Kalendertagen oder einem Kalendermonat innerhalb eines Kalenderjahres gilt nicht als Dienstzeit. Ausnahmen sind zulässig, wenn der Urlaub offensichtlich im Interesse des Bundes liegt.

4

Das Eidgenössische Finanzdepartement ordnet die näheren Voraussetzungen für die Gewährung von Urlaub.

5

Zuständig für die Entscheide nach diesem Artikel ist die Wahlbehörde. Ganz oder teilweise bezahlter Urlaub von mehr als einem Jahr kann nur im Einvernehmen mit
dem Eidgenössischen Finanzdepartement bewilligt werden.300 6

Die Verordnung vom 31. März 1993301 über den Einsatz von Bundesbeamten in internationalen Organisationen bleibt vorbehalten.302

297

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1988 31).

298

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1997 237).

299

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1989 (AS 1989 1223).

300

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

301

SR 172.221.104.3 302

Eingefügt durch Art. 13 Abs. 3 der V vom 31. März 1993 über den Einsatz von
Bundesbeamten in internationalen Organisationen, in Kraft seit 1. Mai 1993
(SR 172.221.104.3).

Bundespersonal

54

172.221.104

X. Abschnitt: Angestelltenfürsorge303 1. Beitritt zur Versicherungskasse304

Art. 72

1

Der Angestellte ist unter Vorbehalt von Artikel 4 der EVK-Statuten305 bei der Eidgenössischen Versicherungskasse gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität,
Alter und Tod zu versichern.306 2

...307

3

Jede Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Leistungen der Versicherungskasse ist ungültig. Leistungen an überlebende Ehegatten und Waisen dürfen mit
keiner Erbschaftssteuer belegt werden.308 4

Hat ein Dritter die Krankheit oder den Unfall verursacht, tritt der Bund bis zur Höhe seiner Leistungen bei Krankheit und Unfall in die Ansprüche des Angestellten
und seiner Hinterlassenen ein.309 5

Gegenüber einem Dritten, der für ein Ereignis haftet, das Kassenleistungen auslöst, tritt die Kasse bis auf die Höhe ihrer Leistungen in die Rechte des Kassenmitgliedes
und seiner Hinterlassenen ein.310 6

...311

2. Fürsorge bei Berufs- und Nichtberufsunfall312

Art. 73

1

Bei Körperverletzung, Invalidität oder Tod als Folge eines Berufsunfalles (Art. 7 Abs. 1 UVG) oder bei Schädigung infolge einer einem Berufsunfall gleichzustellenden Berufskrankheit (Art. 9 UVG) entsteht Anspruch auf folgende Leistungen:313 a.314 für den Invaliden bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit bis zum Ableben 100 Prozent des
nach Absatz 3 massgebenden Verdienstes; 303

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 27. Dez. 1967 (AS 1968 130).

304

Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 der V vom 27. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(SR 832.102).

305

[AS 1987 1228. AS 1995 533 Art. 70 Abs. 1]. Siehe heute die PKB-Statuten vom
24. Aug. 1994 (SR 172.222.1).

306

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1989 (AS 1989 1223).

307

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1989 (AS 1989 1223).

308

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1989 (AS 1989 1223).

309

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 974).

310

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 16. Dez. 1968 (AS 1968 1674).

311

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung
(SR 832.102).

312

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1996 (AS 1997 305).

313

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 1984 (AS 1984 743).

314

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1984
406).

Angestelltenordnung 55

172.221.104

bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit der dem Invaliditätsgrad nach UVG
entsprechende Anteil;

b.315 für den überlebenden Ehegatten und die Waisen eine aufgrund der Artikel 35-37 der PKB-Statuten und des nach Absatz 3 massgebenden Verdienstes
berechnete Rente; die Vollwaisenrenten betragen indessen für ein Kind
35 Prozent und für zwei Kinder 50 Prozent des massgebenden Verdienstes.
Heiratet der überlebende Ehegatte wieder, so kann er die Abfindung nach
Artikel 34 Absatz 3 der PKB-Statuten verlangen; c.316 für Bestattungskosten 2500 Franken; d.

...317

e.

...318

2

Die Anrechnung von Versicherungsleistungen ist wie folgt geregelt: a.

Auf Ansprüche nach Absatz 1 werden Renten und Taggelder der Militärversicherung, der SUVA bzw. einer andern obligatorischen Unfallversicherung
angerechnet.

b.

IV-Renten sowie Taggelder der IV (inkl. Eingliederungszuschlag) werden
nur soweit angerechnet, als sie zusammen mit den Ansprüchen nach Absatz 1
den mutmasslich entgangenen Jahresverdienst übersteigen. Nicht angerechnet wird der Teil der Kinderrente, der die Kinderzulage übersteigt. Bei einer
Ehepaar-IV-Rente wird nur der Anspruch des Angestellten, höchstens aber
die Hälfte der Ehepaar-Rente angerechnet.

c.

Die AHV-Renten werden nur soweit angerechnet, als sie zusammen mit den
Ansprüchen nach Absatz 1 den massgebenden Jahresverdienst übersteigen.
Nicht angerechnet wird der Teil der Waisenrenten, der die Kinderzulage
übersteigt.

d.319 Erzielte Einkommen aus teilweise oder ganz wiederhergestellter Arbeitsfähigkeit werden sinngemäss nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der PKBStatuten angerechnet.320

3

Das Eidgenössische Finanzdepartement erlässt Vorschriften darüber, was als massgebender Verdienst und entgangener mutmasslicher Jahresverdienst zu gelten hat.321

4

-5 ...322

315

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

316

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. März 1984 (AS 1984 406). Fassung gemäss
Ziff. I der V vom 12. Dez. 1988 (AS 1989 30).

317

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1988 (AS 1989 30).

318

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. März 1984 (AS 1984 406).

319

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

320

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2819).

321

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 12. Okt. 1962 (AS 1962 1235).

322

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 1972 (AS 1973 157).

Bundespersonal

56

172.221.104

6

...323

7

Hat der Verunfallte oder haben seine Hinterbliebenen den Unfall absichtlich herbeigeführt, so besteht kein Anspruch auf die in diesem Artikel bezeichneten Leistungen. Hat der Verunfallte oder haben seine Hinterbliebenen den Unfall grobfahrlässig
herbeigeführt, so werden die in diesem Artikel bezeichneten Leistungen in einem
dem Grad des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt.
8 Der Bund versichert die Angestellten bei der SUVA gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen (NBU). Die Angestellten tragen dabei zwei Drittel, der Bund trägt einen
Drittel der NBU-Prämien.324 9

Jede Abtretung oder Verpfändung von Leistungen der Verwaltung nach diesem Artikel ist ungültig.

10

Zuständig für die Entscheide nach diesem Artikel ist die Wahlbehörde.325 3. Freiwillige Leistungen an Angestellte, die aus eigenem Verschulden
entlassen werden


Art. 74


326

1

Dem aus eigenem Verschulden entlassenen Angestellten oder seinen Hinterbliebenen kann, wenn berücksichtigenswerte Gründe vorliegen, eine einmalige oder auf
Zusehen hin wiederkehrende freiwillige Leistung zulasten der Versicherungskasse
zugesprochen werden. Sie darf drei Viertel der statutarischen Leistung nicht übersteigen, auf die der Angestellte oder seine Hinterbliebenen bei unverschuldeter Entlassung Anspruch gehabt hätten. Der auf Einladung der Wahlbehörde erklärte Rücktritt ist der Entlassung gleichzustellen.

2

Gesuche um Gewährung von freiwilligen Leistungen sind der Amtsstelle einzureichen, bei welcher der Angestellte zuletzt im Dienst gestanden hat. Sie leitet das Gesuch mit ihrem Bericht an das Eidgenössische Finanzdepartement.

3

Das Eidgenössische Finanzdepartement setzt die Leistungen fest und entscheidet auch darüber, ob eine wiederkehrende Leistung wegen veränderter Verhältnisse neu
festzusetzen oder einzustellen ist. Es ordnet die Auszahlung der Leistungen und das
Meldewesen.

4

Jede Abtretung oder Verpfändung von freiwilligen Leistungen ist ungültig.

323

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 974).

324 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. März 1984 (AS 1984 406). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 732).

325

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 27. Dez. 1967 (AS 1968 130). Fassung gemäss
Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5099).

326

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 27. Dez. 1967 (AS 1968 130).

Angestelltenordnung 57

172.221.104

XI. Abschnitt: Umgestaltung und Auflösung des Dienstverhältnisses 1. Vorläufige Dienstenthebung

Art. 75

1

Wenn dienstliche Gründe es als notwendig erscheinen lassen, kann als vorsorgliche Massnahme die sofortige vorläufige Enthebung des Angestellten vom Dienst oder
seine Verwendung in einem andern Dienstverhältnis verfügt werden. Zugleich können Gehalt, Orts- und Sonderzuschlag sowie Zulagen gekürzt oder entzogen, nicht
aber das Versicherungsverhältnis aufgelöst werden.327 2

Erweist sich eine solche Massnahme in der Folge als nicht gerechtfertigt, so ist der Angestellte wieder in seine Rechte einzusetzen. Dabei sind entzogene Leistungen
nachzuzahlen.328

3

Die vorläufige Enthebung des Angestellten vom Dienst wird von der Wahlbehörde oder, wo der Bundesrat Wahlbehörde ist, vom Departement verfügt. Die Ansprüche
auf Gehalt, Orts- und Sonderzuschlag sowie auf Zulagen bzw. deren ganzer oder
teilweiser Entzug, sind im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement zu regeln.329 ... .330 331 2. Übertritt zu einer andern Amtsstelle oder ordentliche Kündigung des
Dienstverhältnisses
332

Art. 76

1

Das Dienstverhältnis, das im Anstellungsschreiben zum voraus befristet worden ist, gilt nach Ablauf der festgesetzten Frist ohne weiteres als aufgelöst.333 2

Für die ordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses sind die in Artikel 8 aufgeführten Fristen massgebend.

3

Will der Angestellte zu einer andern Amtsstelle innerhalb der allgemeinen Bundesverwaltung übertreten, erübrigt sich eine Kündigung.334 Erfolgt der Übertritt in den
Bereich einer andern Wahlbehörde, so vereinbaren beide Wahlbehörden den Zeitpunkt des Dienstantritts am neuen Dienstposten im Einvernehmen mit dem Angestellten. Der Übertritt ist spätestens innert der in Artikel 8 Absatz 3 genannten Fristen zu bewilligen.335 327

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 1991 (AS 1991 1397 1642).

328

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 1991 (AS 1991 1397 1642).

329

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 1991 (AS 1991 1397 1642).

330

Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2819).

331

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1988 31).

332

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976
2713).

333

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 27. Dez. 1967 (AS 1968 130).

334

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2819).

335

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 1972 (AS 1973 157). Fassung gemäss
Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2713).

Bundespersonal

58

172.221.104

4

Angestellten, die der Pensionskasse angehören, muss bei der Kündigung schriftlich mitgeteilt werden, ob diese im Sinne der PKB-Statuten als Entlassung aus eigenem
Verschulden gelte.336

3. Umgestaltung und Auflösung des Dienstverhältnisses
aus wichtigen Gründen


Art. 77

1

Liegen wichtige Gründe vor, ist die Wahlbehörde berechtigt, das Dienstverhältnis sofort oder vor Ablauf der in dieser Verordnung oder in der Anstellungsverfügung
bezeichneten Frist umzugestalten oder aufzulösen.337 2

Als wichtige Gründe zur Umgestaltung oder Auflösung des Dienstverhältnisses gelten Dienstuntauglichkeit, Verlust der Anstellungsfähigkeit, strafrechtliche Tatbestände, wiederholte Trunkenheit im Dienst, fortwährendes leichtsinniges Schuldenmachen, Ungebührlichkeiten gegen Mitarbeiter oder Dritte sowie jeder Umstand, bei
dessen Vorhandensein der Verwaltung nach Treu und Glauben die Fortsetzung des
Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Als wichtiger Grund gilt auch die
Heirat, wenn der Angestellte nicht mehr den Erfordernissen seines Dienstpostens
entsprechend verwendet werden kann.338 339 3

Der Entscheid über die Umgestaltung oder Auflösung aus wichtigen Gründen ist dem Angestellten unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Eine solche
Auflösung darf nur nach vorausgegangener Untersuchung und Anhörung des Angestellten erfolgen. Ist der Angestellte Mitglied der Pensionskasse, so hat ihm die
Wahlbehörde schriftlich mitzuteilen, ob die Auflösung im Sinne der PKB-Statuten
als Entlassung aus eigenem Verschulden gelte.340 4

Der Anspruch des Angestellten auf Entschädigung wegen ungerechtfertigter Umgestaltung oder Auflösung des Dienstverhältnisses im Sinne dieses Artikels bleibt vorbehalten. Bei Bestimmung der Entschädigung eines Angestellten können allfällige
Leistungen der Pensionskasse berücksichtigt werden.341 5

Ist das Dienstverhältnis wegen Invalidität umgestaltet oder aufgelöst worden, so hat der ständige Angestellte keinen Anspruch auf Entschädigung im Sinne von Absatz 4.

336

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

337

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 974).

338

Fassung von Satz 2 gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 974).

339

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1972 (AS 1973 157).

340

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

341

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

Angestelltenordnung 59

172.221.104

4.342 Auflösung des Dienstverhältnisses aus Altersgründen
a 1

Das Dienstverhältnis endet spätestens auf Ende des Monats, in welchem das 65.

Altersjahr vollendet wird.

2

Der Bundesrat kann für die Angehörigen der Flugdienste, der Flugsicherung und des Instruktionskorps des Militärdepartements sowie für das Grenzwachtkorps das
Rücktrittsalter bis auf das 58. Altersjahr herabsetzen.

3

Er regelt die Ausgestaltung im einzelnen und bestimmt die finanziellen Leistungen, die der Bund an die vorzeitig Ausgeschiedenen und an die Versicherungskasse zahlt.

XII. Abschnitt:343 Rechtsschutz 1. Erstinstanzlich zuständige Behörden

Art. 78

1

Für Verfügungen auf dem Gebiete des Dienstverhältnisses sind erstinstanzlich zuständig:

a.

die eidgenössischen Gerichte im Bereiche ihrer Gerichtsverwaltung; b.344 der Bundesrat, soweit er Wahlbehörde ist und das Bundesrecht die Wahlbehörde als zuständig bezeichnet; vorbehalten bleibt Artikel 5a Absatz 1;

c.345 im übrigen die Departemente nach den Zuständigkeitsregelungen im Sinne von Artikel 5a Absätze 2 und 3 sowie die Oberzolldirektion, soweit das
Bundesrecht nicht eine Vorinstanz als zuständig bezeichnet.

2

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Zuständigkeit der erstinstanzlichen Disziplinarbehörden (Art. 35).

3

In Streitigkeiten mit der Pensionskasse über Leistungen, Beiträge und andere Ansprüche aus der Personalvorsorge entscheidet erstinstanzlich das kantonale Versicherungsgericht am schweizerischen Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder am
schweizerischen Dienstort des Angestellten (Art. 73 des BG vom 25. Juni 1982346
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenfürsorge [BVG], Art. 19
PKB-Statuten).347

342

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 1991 (AS 1991 1397 1642).

343

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 1994 (AS 1994 279).

344

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

345

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

346

SR 831.40

347

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

Bundespersonal

60

172.221.104

2. Erstinstanzliches Verfahren
a 1

Die erstinstanzlich zuständige Behörde verfährt nach den allgemeinen Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren (Art. 7-43 VwVG348).

2

Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen über das erstinstanzliche Verfahren, insbesondere das Disziplinarverfahren (Art. 36 ff.), das Verfahren für die
Wiederwahl und das Verfahren für Verfügungen aufgrund einer Stellenbewertung
oder einer verwaltungsärztlichen Begutachtung.

3. Beschwerdeverfahren

Art. 79

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Artikeln 58 und 59 BtG sowie nach
den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

4. Verjährung

Art. 80

1

Vermögensrechtliche Ansprüche des Angestellten gegen den Bund aus dem Dienstverhältnis verjähren, wenn der Angestellte innerhalb eines Jahres, nachdem er
davon Kenntnis erhalten hat, seiner Verwaltungseinheit (Art. 58 Abs. 1 VwOG) zuhanden der für die Verfügung zuständigen Behörde kein schriftliches und begründetes Begehren einreicht, spätestens jedoch fünf Jahre nach Entstehung des Anspruchs.

2

Vermögensrechtliche Ansprüche des Bundes gegen den Angestellten aus dem Dienstverhältnis verjähren, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb eines Jahres, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, darüber verfügt, spätestens jedoch
fünf Jahre nach Entstehung des Anspruchs; leitet sich der Anspruch aus einer strafbaren Handlung her, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so
gilt diese Frist.

3

Die Verjährung für Ansprüche aus der Haftung für Schaden bestimmt sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz349 (Art. 20, 21 und 23), für Ansprüche gegenüber der
Pensionskasse nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982350 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Art. 41 BVG; Art. 11 Abs. 4 PKBStatuten).351 348

SR 172.021

349

SR 170.32

350

SR 831.40

351

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5099).

Angestelltenordnung 61

172.221.104

c. ...


Art. 81

XIII. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 82


352

1

...353

2

Leistungen des Bundes für Berufs- und Nichtberufsunfälle, die sich vor dem 1. Januar 1984 ereignet haben, oder für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt
ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht verfügt. Entsprechende Rechte
des Angestellten bleiben auch nach dem 1. Januar 1984 gewahrt.354 Art 83355

Das Eidgenössische Finanzdepartement ordnet den Vollzug und erlässt die nötigen
Ausführungsvorschriften. Es regelt insbesondere die befristete Anstellung arbeitsloser Lehrabgängerinnen und Lehrabgänger.356

Art. 84

1

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 auf den 1. Dezember 1959 in Kraft und ersetzt die Verordnung vom 26. September 1952357 über das Dienstverhältnis der Angestellten der allgemeinen Bundesverwaltung (Angestelltenordnung).

2

...358


Art. 85


359

Das Rücktrittsalter, das nach bisherigem Recht tiefer festgelegt ist als in Artikel 77a,
wird beibehalten.

352

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 1977 (AS 1977 2159). Fassung gemäss
Ziff. I der V vom 19. Mai 1982, in Kraft seit 1. Juli 1982 (AS 1982 945).

353

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1986 (AS 1986 2097).

354

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1984
406).

355

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 8. Jan. 1971 (AS 1971 101).

356

Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 1993 (AS 1993 2936).

357

[AS 1952 729 822, 1955 995, 1956 782, 1958 241 1421 Art. 8 Abs. 2 Bst. e] 358

Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 8. Jan. 1971 (AS 1971 101).

359

Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 8. Jan. 1971 (AS 1971 101). Fassung gemäss
Ziff. I der V vom 3. Juni 1991 (AS 1991 1397 1642).

Bundespersonal

62

172.221.104

Schlussbestimmungen der Änderung vom 27. Dezember 1967360 1

...361

2

Auf den 1. Januar 1968 wird die Verordnung vom 10. November 1959362 über das Dienstverhältnis der Arbeiter der allgemeinen Bundesverwaltung (Arbeiterordnung)
aufgehoben. Die ständigen Arbeiter, die gemäss Artikel 3 Absatz 2 nicht als Beamte
gewählt werden können, gelten als ständige Angestellte; die nichtständigen Arbeiter
werden nichtständige Angestellte.

Schlussbestimmungen vom 11. Dezember 2000363 Abweichende Regelungen im Gehaltsbereich für das Jahr 2001 1 Der Ortszuschlag nach Artikel 49 wird ab Stufe 6 um ein Stufenbetreffnis (381 Fr.)
gekürzt. Für die Pensionskasse gelten die ungekürzten Betreffnisse.

2 Die Anfangsgehälter nach Artikel 46 sind in der Regel 10 Prozent unter dem
Mindestbetrag der massgebenden Gehaltsklasse festzulegen.

3 Die Betreffnisse der ordentlichen Gehaltserhöhung nach Artikel 47 Absätze 1-3
und der ausserordentlichen Gehaltserhöhung nach Artikel 48 Absatz 1 werden per
31. Dezember 2000 um 25 Prozent gekürzt.

4 Der Anspruch auf eine Vergütung für die Stellvertretung in einem höher
eingereihten Amt nach Artikel 60 Absatz 1 besteht nur, wenn die Stellvertretung: a.

nicht Bestandteil des Pflichtenkreises ist und nicht bereits bei der Funktionsbewertung berücksichtigt wurde; und b.

ununterbrochen während mehr als fünf Arbeitstagen vollumfänglich
wahrgenommen wird.

Die Vergütung nach Artikel 60 Absatz 2 wird erst ab dem sechsten Arbeitstag in der
Stellvertretungsfunktion ausgerichtet; massgebend ist die ungekürzte ausserordentliche Gehaltserhöhung nach Artikel 48 Absatz 1.

360

AS 1968 130

361

Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 8. Jan. 1971 (AS 1971 101).

362

[AS 1959 1225, 1962 295 1237, 1964 618, 1967 40].

363 AS

2000 2958