Abrogato per 01.01.2010

15.09.2005 - 01.01.2010
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14.12.2003 - 14.09.2005
Fedlex DEFRITRMEN
Confronta le versioni

1

Verordnung des UVEK über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) vom 30. Oktober 2003 (Stand am 13. September 2005) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf die Artikel 78a Absatz 2 und 81 der Eisenbahnverordnung
vom 23. November 19831 (EBV), verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die Zulassung von Personen zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen;

b. die Ernennung der Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen; c. die Ernennung der Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen; und d. die Ernennung der Vertrauenspsychologen und Vertrauenspsychologinnen.


Art. 2

Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für alle dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19572 (EBG) unterstehenden Eisenbahnen mit Ausnahme der Standseilbahnen.


Art. 3

Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Triebfahrzeug: Schienenfahrzeug mit direkter oder indirekter Bedienungseinrichtung und direktem oder indirektem Antrieb; b. Triebfahrzeugführer oder -führerin: Person, die ein Triebfahrzeug einer Eisenbahn direkt
oder indirekt führt;

AS 2003 4355 1 SR 742.141.1 2 SR 742.101

742.141.142.1

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742.141.142.1 c. Fahrdienstliches Begleiten:

indirektes Führen eines Triebfahrzeuges durch Anweisung an den Triebfahrzeugführer oder an die Triebfahrzeugführerin; d. Pilotieren: fahrdienstliches Begleiten im Führerraum; e. Bahnsystem: Normalspur-, Schmalspur- oder Zahnradbahnsystem oder eine der Strassenbahnen nach Anhang 1.

2. Kapitel: Ausweise 1. Abschnitt: Ausweispflicht und Gültigkeitsdauer

Art. 4

Ausweispflicht Wer ein Triebfahrzeug führt oder fahrdienstlich begleitet, braucht zur Ausübung dieser Tätigkeit einen entsprechenden Ausweis des Bundesamtes für Verkehr (Bundesamt).


Art. 5

Gültigkeitsdauer 1 Die Gültigkeitsdauer der Ausweise für Triebfahrzeugführer und -führerinnen beträgt sechs Jahre.

2

Sie beginnt im Zeitpunkt der letzten bestandenen Fähigkeitsprüfung oder periodischen Prüfung.

3

Die Gültigkeit der Ausweise erlischt, sobald der Inhaber oder die Inhaberin das 65. Altersjahr vollendet hat. Auf Antrag eines Prüfungsexperten oder einer Prüfungsexpertin kann das Bundesamt eine Verlängerung bis höchstens zum vollendeten 70. Altersjahr bewilligen. Triebfahrzeugführer und -führerinnen sind ab dem 66. Altersjahr jährlich mindestens einmal durch einen Prüfungsexperten oder eine Prüfungsexpertin zu begleiten.


Art. 6

Ausweistragpflicht Der Ausweis muss während der ausweispflichtigen Tätigkeit mitgeführt werden. Die ausweispflichtige Person muss zur eindeutigen Identifikation einen weiteren Ausweis mitführen. Anerkannt werden: a. Pass; b. Identitätskarte; c. Personalausweis mit Foto; d. Führerausweis für den Strassenverkehr.

Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen 3

742.141.142.1 2. Abschnitt: Kategorien

Art. 7

Für Lokführer und -führerinnen auf Normalspurbahnen 1

Die Ausweise der Kategorien A, B, C und D berechtigen Lokführer und -führerinnen auf Normalspurbahnen zu den folgenden Tätigkeiten: a. Kategorie A: zum Ausführen von Rangierbewegungen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h in Bahnhöfen, ohne diese
vollständig zu verlassen, und auf einem gesperrten Streckengleis; b. Kategorie B:

zum Ausführen von Rangierbewegungen in Bahnhöfen und
auf Strecken mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h; c. Kategorie C: zum Ausführen aller Rangierbewegungen und zum Führen von Zügen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h;
auf den Normalspurstrecken nach Anhang 2 dürfen die
Züge eine Anhängelast von höchstens 600 t aufweisen; d. Kategorie D: zum Ausführen aller Rangierbewegungen und zum Führen aller Züge.

2

Sie berechtigen im Rahmen der Kategorie auch zum fahrdienstlichen Begleiten, insbesondere zum Pilotieren.


Art. 8

Für Lokführer und -führerinnen auf Schmalspurbahnen 1

Die Ausweise der Kategorien A, B, C und D berechtigen Lokführer und -führerinnen auf Schmalspurbahnen zu den folgenden Tätigkeiten: a. Kategorie A: zum Ausführen von Rangierbewegungen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h in Bahnhöfen, ohne diese
vollständig zu verlassen, und auf einem gesperrten Streckengleis; b. Kategorie B:

zum Ausführen von Rangierbewegungen in Bahnhöfen und
auf Strecken mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h; c. Kategorie C: zum Ausführen aller Rangierbewegungen und zum Führen von Zügen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h;
auf den Schmalspurstrecken nach Anhang 2 dürfen die Züge
eine Anhängelast von höchstens 200 t aufweisen; d. Kategorie D: zum Ausführen aller Rangierbewegungen und zum Führen aller Züge.

2

Sie berechtigen im Rahmen der Kategorie auch zum fahrdienstlichen Begleiten, insbesondere zum Pilotieren.

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Art. 9

Für Lokführer und -führerinnen auf Zahnradbahnen 1

Die Ausweise der Kategorien A und D berechtigen Lokführer und -führerinnen auf Zahnradbahnen zu den folgenden Tätigkeiten: a. Kategorie A: Zum Ausführen von Rangierbewegungen in Bahnhöfen, ohne diese vollständig zu verlassen, und auf einem gesperrten Streckengleis; b. Kategorie D: zum Ausführen aller Rangierbewegungen und zum Führen aller Züge.

2

Sie berechtigen im Rahmen der Kategorie auch zum fahrdienstlichen Begleiten, insbesondere zum Pilotieren.


Art. 10

Für Strassenbahnführer und -führerinnen 1

Jedes Strassenbahnunternehmen legt die Kategorien selbst fest. Es führt ein Verzeichnis der Kategorien, das dem Bundesamt vorzulegen ist.

2

Dieses Verzeichnis muss für jede Kategorie enthalten: a. die Angaben zu den persönlichen Voraussetzungen; b. eine Liste der sicherheitsrelevanten Themen, die ausgebildet, aber nicht geprüft werden;

c. die

Prüfungsvorgaben;

d. den vorgesehenen Eintrag im Ausweis, der auch das Einsatzgebiet beinhaltet.

3

Es muss dem Bundesamt spätestens einen Monat vor Ausbildungsbeginn vorliegen.

4

Ausweise der Kategorien nach Absatz 1 berechtigen auch zum fahrdienstlichen Begleiten, insbesondere zum Pilotieren.


Art. 11

Pilotieren Wer ein Triebfahrzeug bedient und keinen dazu berechtigenden Ausweis besitzt oder die für den Einsatz erforderlichen Vorschriften nicht oder nur teilweise kennt oder mit den örtlichen Strecken und Bahnhöfen nicht vertraut ist, muss von einem Lokführer oder einer Lokführerin, einem Strassenbahnführer oder einer Strassenbahnführerin mit einem zu dieser Tätigkeit berechtigenden Ausweis im Führerraum pilotiert werden.


Art. 12

Für die Zug- oder Rangierbegleitung auf Normal- und Schmalspurbahnen Die Ausweise der Kategorien A, B, C und C1 berechtigen zu den folgenden Tätigkeiten der Zug- oder Rangierbegleitung auf Normal- und Schmalspurbahnen:

Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen 5

742.141.142.1 a. Kategorie A: zum fahrdienstlichen Begleiten von Rangierbewegungen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h in Bahnhöfen, ohne diese vollständig zu verlassen, und auf einem
gesperrten Streckengleis; b. Kategorie B:

zum fahrdienstlichen Begleiten von Rangierbewegungen in
Bahnhöfen und auf Strecken mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h; c. Kategorie C: zum fahrdienstlichen Begleiten aller Rangierbewegungen und Zugfahrten mit einer Höchstgeschwindigkeit von
60 km/h;

d. Kategorie C1: zum fahrdienstlichen Begleiten aller Rangierbewegungen und Zugfahrten, wenn der zu besetzende Führerraum nicht für die Bedienung durch eine einzige Person eingerichtet ist
und die zweite Person die fahrdienstliche Begleitung wahrnimmt.


Art. 13

Für die Zug- oder Rangierbegleitung auf Zahnradbahnen Die Ausweise der Kategorien A, D und D1 berechtigen zu den folgenden Tätigkeiten der Zug- oder Rangierbegleitung auf Zahnradbahnen: a. Kategorie A: zum fahrdienstlichen Begleiten von Rangierbewegungen in Bahnhöfen, ohne diese vollständig zu verlassen, und auf
einem gesperrten Streckengleis; b. Kategorie D: zum fahrdienstlichen Begleiten aller Rangierbewegungen und Zugfahrten;

c. Kategorie D1: zum fahrdienstlichen Begleiten aller Rangierbewegungen und Zugfahrten, wenn der zu besetzende Führerraum nicht
für die Bedienung durch eine einzige Person eingerichtet ist und die zweite Person die fahrdienstliche Begleitung wahrnimmt.


Art. 14

Erweiterungen und Einschränkungen 1

Das Bundesamt kann Erweiterungen und Einschränkungen der vorstehenden Kategorien vorsehen, wenn die betrieblichen oder fahrdienstlichen Erfordernisse dies bedingen.

2

Eine Erweiterung oder Einschränkung ist im Ausweis einzutragen.


Art. 15

Spezialkategorien 1 Für Triebfahrzeugführer und -führerinnen, die nicht nach den Artikeln 7-14 eingesetzt werden, müssen die Eisenbahnunternehmen beim Bundesamt Spezialkategorien beantragen.

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742.141.142.1 2

Der Antrag enthält: a. die Angaben zu den persönlichen Voraussetzungen; b. eine Liste der sicherheitsrelevanten Themen; c. die Prüfungsvorgaben;

d. den vorgesehenen Eintrag im Ausweis, der auch das Einsatzgebiet enthält; e. die zu erbringende Mindestfahrpraxis.

3

Die Spezialkategorie muss spätestens einen Monat vor Ausbildungsbeginn beantragt werden.

3. Abschnitt: Form und Inhalte

Art. 16

Form der Ausweise

Die Ausweise werden ausgestellt für: a. Lokführer und -führerinnen nach den Artikeln 7-9 oder 15; b. Strassenbahnführer und -führerinnen nach Artikel 10; c. die Zug- oder Rangierbegleitung nach den Artikeln 12, 13 oder 15.


Art. 17

Inhalt der Ausweise für Lok- und Strassenbahnführer und -führerinnen Die Ausweise für Lok- und Strassenbahnführer und -führerinnen enthalten folgende Einträge: a. Personalien; b. Berechtigungen nach den Artikeln 7-10 oder 15 und nach Artikel 14 unter Berücksichtigung von Bahnsystem, Ausweiskategorie und allfälligen Erweiterungen oder Einschränkungen; c. Gültigkeitsdauer nach Artikel 5; d. allfällige Beschränkungen des Geltungsbereichs nach den Artikeln 33 Absatz 3 und 58 Absatz 4; e. gegebenenfalls die Verpflichtung, eine Seh- oder Hörhilfe zu tragen; f.

Ort, Datum und Unterschrift der ausstellenden Stelle.


Art. 18

Inhalt der Ausweise für die Zug- oder Rangierbegleitung Die Ausweise für Zug- und Rangierbegleiter und -begleiterinnen enthalten folgende Einträge: a. Personalien;

Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen 7

742.141.142.1 b. Berechtigungen nach den Artikeln 12, 13 oder 15 und nach Artikel 14 unter Berücksichtigung von Bahnsystem, Ausweiskategorie und allfälligen Erweiterungen oder Einschränkungen; c. Gültigkeitsdauer nach Artikel 5; d. allfällige Beschränkungen des Geltungsbereichs nach den Artikeln 33 Absatz 3 und 58 Absatz 4; e. gegebenenfalls die Verpflichtung, eine Seh- oder Hörhilfe zu tragen; f.

Ort, Datum und Unterschrift der ausstellenden Stelle.

4. Abschnitt: Befreiung von der Ausweispflicht

Art. 19

1 Kein Ausweis ist erforderlich für Personen, die: a. innerhalb von Unterhaltsanlagen und Bahnhofsanlagen mit Anschlussgleisen Rangierbewegungen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h ausführen oder fahrdienstlich begleiten und dabei keine einstellbare Zugfahrstrasse berühren; b. auf Strassenbahnen Fahrten innerhalb von Unterhaltsanlagen ausführen oder fahrdienstlich begleiten; c. mit Triebfahrzeugen, mit oder ohne Anhängelast, einfache Rangierbewegungen auf gesperrten Bahnhof- oder Streckengleisen ausführen;

d. mit selbstfahrenden Dienstfahrzeugen, mit einem Gesamtgewicht bis 500 t auf Normalspur- oder bis 200 t auf Schmalspurbahnen, Rangierbewegungen ausführen oder Züge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bedienen, wenn sie dabei pilotiert werden; e. mit selbstfahrenden Dienstfahrzeugen auf gesperrten und übersichtlichen Gleisanlagen der Strassenbahnen einfache Fahrten ausführen; f. auf abgegrenzten Verbindungs- und Ladegleisen eines Privatareals Rangierbewegungen ausführen oder fahrdienstlich begleiten.

2

Triebfahrzeugführer und -führerinnen auf den Bahnen mit einfachen Betriebsverhältnissen nach Anhang 3 sind mit Ausnahme der Prüfungsexperten und -expertinnen von der Ausweispflicht befreit, wenn sie ausreichende Kenntnisse der Schweizerischen Fahrdienstvorschriften3 haben, um das Triebfahrzeug sicher führen zu können.4 3

Die verantwortlichen Unternehmen instruieren und prüfen die Personen nach den Absätzen 1 und 2. Sie führen über die berechtigten Personen Verzeichnisse, die dem Bundesamt auf Verlangen vorzulegen sind.

3 SR

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Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Aug. 2005 (AS 2005 4525).

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Für die unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Personen ist ein Plan des Einsatzrayons zu erstellen, der dem Bundesamt auf Verlangen vorzulegen ist.

3. Kapitel: Erwerb der Zulassung 1. Abschnitt: Persönliche Voraussetzungen für die Ausbildung

Art. 20

Voraussetzungen für den Ausbildungsbeginn Wer sich zum Führen oder fahrdienstlichen Begleiten von Triebfahrzeugen ausbilden lassen will, muss das Mindestalter erreicht haben und die fachlichen, medizinischen und psychologischen Anforderungen sowie die weiteren Anforderungen nach Artikel 25 erfüllen.


Art. 21

Mindestalter für den Ausbildungsbeginn Das Mindestalter beträgt: a. 15 Jahre für Personen, die sich für die Zug- oder Rangierbegleitung ausbilden lassen wollen;

b. 18 Jahre für Personen, die sich zu Lokführern und -führerinnen der Kategorie A oder B, der Kategorie C auf Schmalspurbahnen, der Kategorie D auf Zahnradbahnen oder einer Bahn mit einfachen Betriebsverhältnissen ausbilden lassen wollen;

c. 19 Jahre für Personen, die sich zu Lokführern und -führerinnen der Kategorie D auf Schmalspurbahnen oder der Kategorie C oder D auf Normalspurbahnen ausbilden wollen;

d. 20 Jahre für Personen, die sich zum Führen von Strassenbahnen ausbilden lassen wollen.


Art. 22

Fachliche Anforderungen

1

Wer den obligatorischen Grundschulunterricht abgeschlossen hat, kann sich um die Ausbildung für eine der folgenden Funktionen bewerben: a. Lokführer oder -führerin der Kategorie A oder B; b. Lokführer oder -führerin der Kategorie C auf Schmalspurbahnen, der Kategorie D auf Zahnradbahnen oder einer Bahn mit einfachen Betriebsverhältnissen;

c. Strassenbahnführer oder -führerin; d. fahrdienstliche Zug- oder Rangierbegleitung.

2

Zum Lokführer oder zur Lokführerin der Kategorie C auf Normalspurbahnen darf ausgebildet werden, wer eine mindestens dreijährige anerkannte Berufslehre abgeschlossen oder die Matura erfolgreich bestanden hat oder seit mindestens einem Jahr ununterbrochen beim gleichen Eisenbahnunternehmen angestellt ist.

Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen 9

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Zum Lokführer oder zur Lokführerin der Kategorie D auf Normal- und Schmalspurbahnen darf ausgebildet werden, wer eine mindestens dreijährige anerkannte Berufslehre abgeschlossen oder die Matura erfolgreich bestanden hat oder seit mindestens drei Jahren einen Ausweis als Lokführer oder -führerin der Kategorie A, B oder C besitzt.


Art. 23

Medizinische Anforderungen

1

Wer sich um die Ausbildung zum Führen oder fahrdienstlichen Begleiten von Triebfahrzeugen bewirbt, muss sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen.

2

Die medizinische Untersuchung wird durch einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin vorgenommen. Dieser oder diese beurteilt in eigener Verantwortung, ob die untersuchte Person für medizinisch tauglich erklärt werden kann.

3

Medizinisch untersucht wird die Tauglichkeit: a. zum Führen von Triebfahrzeugen (Anforderungsstufe 1); b. zur fahrdienstlichen Zug- oder Rangierbegleitung (Anforderungsstufe 2).

4

Sind zur Abklärung der medizinischen Tauglichkeit Spezialuntersuchungen erforderlich, so ordnet der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin diese an und beurteilt sie in eigener Verantwortung.

5

Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin teilt die Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit, insbesondere allfällige Einschränkungen, innert zehn Tagen nach Vorliegen aller Ergebnisse auf einem standardisierten Formular der untersuchten Person und dem Eisenbahnunternehmen mit.

6

Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle medizinischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben. Sie gibt schriftlich ihr Einverständnis, dass der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin sowie die mit Spezialuntersuchungen beauftragten Fachärzte medizinische oder psychologische Auskünfte und Unterlagen über sie einholen dürfen.


Art. 24

Psychologische Anforderungen

1

Wer sich um die Ausbildung zum Lokführer oder zur Lokführerin der Kategorie C oder D auf Normalspur- oder Schmalspurbahnen, einer Spezialkategorie, deren Anforderungen mindestens denjenigen der Strassenbahnen nach Anhang 1 entsprechen, oder zum Führen von Strassenbahnen bewirbt, muss sich einer psychologischen Untersuchung unterziehen.

2

Wer sich für die Ausbildung zum Führen von Triebfahrzeugen der nicht unter Absatz 1 genannten Kategorien bewirbt, muss sich einer psychologischen Untersuchung unterziehen, wenn Zweifel an der psychologischen Tauglichkeit bestehen.

3

Die psychologische Untersuchung wird durch einen Vertrauenspsychologen oder eine Vertrauenspsychologin vorgenommen. Dieser oder diese beurteilt in eigener Verantwortung, ob die untersuchte Person für psychologisch tauglich erklärt werden kann.

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Sind zur Abklärung der psychologischen Tauglichkeit Spezialuntersuchungen erforderlich, so ordnet der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin diese an.

5

Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin teilt die Beurteilung der psychologischen Tauglichkeit, insbesondere allfällige Einschränkungen, innert zehn Tagen nach Vorliegen aller Ergebnisse auf einem standardisierten Formular der untersuchten Person und dem Eisenbahnunternehmen mit.

6

Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle psychologischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben. Sie gibt schriftlich ihr Einverständnis, dass der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin sowie die mit Spezialuntersuchungen beauftragten Psychologen psychologische oder medizinische Auskünfte über sie einholen dürfen.

7

Eine psychologische Untersuchung darf frühestens nach einem Jahr erneut durchgeführt werden. Dies gilt sowohl bei nicht bestandenen Untersuchungen als auch bei Untersuchungen zum Erwerb eines Ausweises einer höheren Kategorie.

8

Eine nicht bestandene psychologische Untersuchung darf höchstens zweimal wiederholt werden. Eine nicht bestandene Untersuchung zum Erwerb eines Ausweises einer höheren Kategorie darf höchstens einmal wiederholt werden.

9

Eine erfolgreich absolvierte psychologische Untersuchung darf bis zum vollendeten 49. Altersjahr nicht länger als fünf Jahre und ab dem 50. Altersjahr nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Sie behält ihre Gültigkeit, solange die Ausbildung nicht abgeschlossen ist oder die ausweispflichtige Tätigkeit ausgeübt wird. 10

Das Bundesamt kann Zeugnisse von Psychologen und Psychologinnen im Ausland, die im betreffenden Staat zu bahnpsychologischen Untersuchungen ermächtigt sind, anerkennen, sofern diese Untersuchungen den Richtlinien des Bundesamtes entsprechen.


Art. 25

Weitere Anforderungen

1

Wer sich um die Ausbildung zum Führen oder fahrdienstlichen Begleiten von Triebfahrzeugen bewirbt, legt auf Verlangen des Bundesamts einen Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister vor; von ausländischen Personen kann ein entsprechendes Zeugnis des Heimatstaates verlangt werden.

2

Das Bundesamt kann weitere Auskünfte über die sich bewerbende Person einholen. Diese wird bei der Bewerbung vom verantwortlichen Eisenbahnunternehmen darüber informiert.


Art. 26

Honorare Die Honorare für die vertrauensärztlichen und vertrauenspsychologischen Untersuchungen, für allfällige Spezialuntersuchungen sowie für sämtliche Untersuchungen im Beschwerdeverfahren sind, soweit keine anders lautenden Bestimmungen bestehen, vom Auftraggeber oder der Auftraggeberin zu tragen.

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742.141.142.1 2. Abschnitt: Ausbildungsnachweis

Art. 27

Allgemeines 1 Wer sich zum Lokführer oder zur Lokführerin ausbilden lassen will, benötigt einen Ausbildungsnachweis für die entsprechende Kategorie.

2

Das Unternehmen stellt den Ausbildungsnachweis aus und führt ihn nach. Es stellt dem Bundesamt eine Kopie zu.5 3 Das Bundesamt genehmigt den Ausbildungsnachweis oder lehnt ihn ab und teilt dies dem Unternehmen innert 30 Tagen mit.6 4 Es kann die Genehmigung des Ausbildungsnachweises ablehnen, wenn zu befürchten ist, dass die sich bewerbende Person bei der Tätigkeit die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, insbesondere wenn sie:

a. entmündigt

ist;

oder

b. wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer Freiheitsstrafe oder wiederholt wegen Übertretungen verurteilt worden ist.


Art. 28

Gültigkeitsdauer Die Gültigkeitsdauer des Ausbildungsnachweises beträgt für Personen, die sich zu Lokführern und -führerinnen ausbilden lassen wollen: a. in den Kategorien A und B: ein Jahr; b. in der Kategorie C der Normal- und Schmalspurbahnen und in der Kategorie D der Zahnradbahnen: zwei Jahre; c. in der Kategorie D der Normal- und Schmalspurbahnen: drei Jahre.


Art. 29

Berechtigungen 1 Der Ausbildungsnachweis ohne zusätzlichen Eintrag berechtigt im Rahmen der Kategorie zur Mitfahrt im Führerraum.

2

Er berechtigt gemäss dem durch Prüfungsexperten und -expertinnen vorgenommenen Eintrag:

a. zum Ausführen von Lernfahrten im Rahmen der Kategorie, wenn der Eintrag «Einschulung in der Kategorie ...» vorhanden ist;

b. zum Ausführen von selbständigen Fahrten im Rahmen der Kategorie, wenn der Eintrag «Selbständiger Einsatz in der Kategorie ...» vorhanden ist.

3

Die Ausbildenden sorgen dafür, dass die Lernfahrten gefahrlos durchgeführt werden und die Auszubildenden die Vorschriften nicht verletzen.

5

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Aug. 2005 (AS 2005 4525).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Aug. 2005 (AS 2005 4525).

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Art. 30

Einträge Der Ausbildungsnachweis enthält: a. die

Personalien;

b. die Kategorie und das Bahnsystem; c. die Berechtigungen nach Artikel 29 sowie allfällige Erweiterungen oder Einschränkungen;

d. die Gültigkeitsdauer nach Artikel 28; e. allfällige Beschränkungen des Geltungsbereichs nach den Artikeln 33 Absatz 3 und 58 Absatz 4; f

gegebenenfalls die Verpflichtung, eine Seh- oder Hörhilfe zu tragen; g. Ort, Datum und Unterschrift des ausstellenden Eisenbahnunternehmens.


Art. 31

Erneuerung Der Ausbildungsnachweis kann erneuert werden, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 20 erfüllt sind.

3. Abschnitt: Lernfahrten

Art. 32

Lernfahrten dürfen nur unternommen werden in Begleitung von: a. Triebfahrzeugführern und -führerinnen, die das 20. Altersjahr vollendet haben und den entsprechenden Ausweis seit mindestens einem Jahr besitzen; b. Prüfungsexperten und -expertinnen.

4. Abschnitt: Fähigkeitsprüfungen

Art. 33

Allgemeines 1 Wer einen Ausweis zum Führen eines Triebfahrzeugs erwerben will, muss an einer Fähigkeitsprüfung nachweisen, dass er oder sie die für die entsprechende Ausweiskategorie geforderten Fachkenntnisse besitzt.

2

Das Bundesamt kann ein Eisenbahnunternehmen in begründeten Einzelfällen verpflichten, gegen Entschädigung Personen, die nicht für dieses Eisenbahnunternehmen tätig sind, zum Führen von Triebfahrzeugen auszubilden und entsprechend zu prüfen.

3

Es kann die Beschränkung des Geltungsbereichs des Ausweises verfügen, wenn die geforderten Fachkenntnisse nach Absatz 1 nur teilweise vorhanden sind. Allfällig verfügte Beschränkungen werden im Ausweis eingetragen.

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Das Bundesamt erlässt Richtlinien über die Fähigkeitsprüfungen.

5

Es kann ausnahmsweise eine Fähigkeitsprüfung nach einem abgekürzten Verfahren bewilligen, wenn die Vorbildung des Kandidaten oder der Kandidatin es rechtfertigt.

6

Die Fähigkeitsprüfungen werden durch Prüfungsexperten und -expertinnen vorgenommen.

7

Die Prüfungstermine sind, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, dem Bundesamt 14 Tage im Voraus zu melden.


Art. 34

Aufbau Eine Fähigkeitsprüfung setzt sich aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung zusammen. Die theoretische Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.


Art. 35

Prüfungszulassung 1 Die Kandidaten und Kandidatinnen werden zur theoretischen Prüfung zugelassen, wenn sie die für den Erwerb des Ausweises erforderliche theoretische Ausbildung durchlaufen haben.

2

Sie werden zur praktischen Prüfung zugelassen, wenn sie: a. die theoretische Prüfung bestanden haben; und b. die für den Erwerb des Ausweises erforderliche praktische Ausbildung durchlaufen haben; das Bundesamt kann in besonderen Fällen Ausnahmen gestatten.

3

Für die Prüfungszulassung muss ein vollständig nachgeführter Ausbildungsnachweis vorliegen.


Art. 36

Durchführung 1 Die in der theoretischen Prüfung gestellten Fragen müssen den Richtlinien des Bundesamtes entsprechen.

2

Ist ein Fach schon bei einer anderen theoretischen Prüfung nach mindestens gleich strengen Massstäben geprüft worden, so kann die theoretische Prüfung in diesem Fach erlassen werden.

3

Wird die praktische Prüfung mehr als drei Monate nach der theoretischen Prüfung durchgeführt, so kann der Prüfungsexperte oder die Prüfungsexpertin die theoretischen Kenntnisse erneut überprüfen.

4

Schreiben diese Verordnung oder die Richtlinien des Bundesamtes nichts über die zu prüfenden Fähigkeiten bei der praktischen Prüfung vor, so werden diese durch die Prüfungsexperten und -expertinnen bestimmt.

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Art. 37

Erweiterung Zum Erwerb einer Erweiterung ist eine entsprechende Fähigkeitsprüfung zu bestehen. Das Bundesamt kann Ausnahmen vorsehen, wenn die betrieblichen und fahrdienstlichen Erfordernisse dies bedingen und die Betriebssicherheit gewährleistet ist.


Art. 38

Abbruch, Unterbruch

1

Fähigkeitsprüfungen, bei welchen wegen eines Fahrfehlers der geprüften Person die verwendeten Fahrzeuge beschädigt oder die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden, gelten als nicht bestanden.

2

Die Prüfungsexperten und -expertinnen können eine Fähigkeitsprüfung jederzeit wegen ungenügender Fähigkeiten der geprüften Person abbrechen; in diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

3

Die Experten und Expertinnen können eine praktische Prüfung aus zwingenden Gründen unterbrechen; sie bestimmen in diesem Fall, wo und wann diese weitergeführt wird.

4

Eine Prüfung oder Teilprüfung darf nicht durch andere Fahrleistungen oder anderweitige Tätigkeiten der geprüften Person unterbrochen werden.


Art. 39

Ergebnis 1 Über den Verlauf und das Ergebnis der Fähigkeitsprüfung führen die Prüfungsexperten und -expertinnen auf einem amtlichen Formular Protokoll; sie lassen dieses innert sieben Tagen nach dem Prüfungsende dem Bundesamt zukommen. Das Bundesamt kann die Zustellungsfrist bei Prüfungen für bestimmte Ausweiskategorien verlängern.

2

Die Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen eröffnen den geprüften Personen die Ergebnisse der Fähigkeitsprüfungen und begründen das Nichtbestehen der Prüfung mündlich und auf Verlangen schriftlich. Auf Verlangen der geprüften Person stellt das Bundesamt eine beschwerdefähige Verfügung aus.


Art. 40

Nachprüfungen 1 Besteht eine geprüfte Person eine theoretische Prüfung in höchstens der Hälfte der Fächer nicht, so entscheidet der Prüfungsexperte oder die Prüfungsexpertin über die Nachprüfung in den einzelnen Fächern. Besteht sie in mehr als der Hälfte der Fächer nicht, so ist die gesamte theoretische Prüfung zu wiederholen.

2

Erfüllt eine geprüfte Person bei der praktischen Prüfung die Bedingungen nicht, so bestimmt der Experte oder die Expertin, ob die ganze praktische Prüfung oder nur ein Teil davon neu durchzuführen ist.

3

Bei Nachprüfungen muss ein zweiter Prüfungsexperte oder eine zweite Prüfungsexpertin anwesend sein.

4

Wer eine Prüfung für eine Ausweiskategorie oder Erweiterung zum zweiten Mal nicht besteht, ist für zwei Jahre für jede Tätigkeit im Rahmen dieser Kategorie oder Erweiterung gesperrt.

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Nach Ablauf der Frist nach Absatz 4 ist wie beim erstmaligen Erwerb des entsprechenden Ausweises vorzugehen. Die Notwendigkeit einer erneuten medizinischen und psychologischen Untersuchung wird vertrauensärztlich und vertrauenspsychologisch neu beurteilt.


Art. 41

Prüfungen für Lokführer und -führerinnen 1

Die theoretische Prüfung für Lokführer und -führerinnen umfasst die in der Richtlinie des Bundesamtes aufgeführten Teilgebiete der Schweizerischen Fahrdienstvorschriften7 mit einem der Ausweiskategorie entsprechenden Schwierigkeitsgrad.

Vorbehalten bleibt Artikel 36 Absatz 2.

2

Die praktische Prüfung weist einen der Ausweiskategorie entsprechenden Schwierigkeitsgrad auf. Die geprüfte Person muss bei der Bedienung eines Fahrzeuges zeigen, dass sie:

a. die erforderlichen Geschwindigkeiten einhalten kann; b. sicher an der gewollten Stelle anhalten kann; c. das erforderliche Urteilsvermögen und die notwendigen praktischen Fähigkeiten besitzt;

d. ihre theoretischen Kenntnisse anwenden kann; e. das Fahrzeug jederzeit so beherrscht, dass nie ernsthafte Zweifel an der Erfüllung der fahrdienstlichen Aufgabe entstehen.


Art. 42

Prüfungen für die Zug- oder Rangierbegleitung 1

Die theoretische Prüfung für die Zug- oder Rangierbegleitung umfasst die in der Richtlinie des Bundesamtes aufgeführten Teilgebiete der Schweizerischen Fahrdienstvorschriften8 mit einem der Ausweiskategorie entsprechenden Schwierigkeitsgrad. Vorbehalten bleibt Artikel 36 Absatz 2.

2

Die praktische Prüfung weist einen der Ausweiskategorie entsprechenden Schwierigkeitsgrad auf. Die geprüfte Person muss beim fahrdienstlichen Begleiten zeigen, dass sie:

a. die Befehle so erteilen kann, dass sicher an der gewollten Stelle angehalten wird;

b. das erforderliche Urteilsvermögen und die notwendigen praktischen Fähigkeiten besitzt;

c. ihre theoretischen Kenntnisse anwenden kann; d. den Prozess jederzeit so beherrscht, dass nie ernsthafte Zweifel an der Erfüllung der fahrdienstlichen Aufgabe entstehen.

7 SR

742.173.001

8 SR

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742.141.142.1 5. Abschnitt: Provisorische Fahrerlaubnis

Art. 43

1 Wer die Fähigkeitsprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsexperten oder von der Prüfungsexpertin durch einen Eintrag im Ausbildungsnachweis eine provisorische Fahrerlaubnis, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Ausweises erfüllt sind. Diese berechtigt zur Ausübung der ausweispflichtigen Tätigkeit.

2

Die Fahrerlaubnis gilt bis zur Ausstellung des Ausweises, höchstens aber während 60 Tagen.

6. Abschnitt: Mindestalter für Tätigkeitsbeginn

Art. 44

1 Das Mindestalter beträgt 18 Jahre für: a. Lokführer und -führerinnen der Kategorie C auf Schmalspurbahnen; b. Personen, die Funktionen der Zug- oder Rangierbegleitung erfüllen; c. Personen, die nach Artikel 19 von der Ausweispflicht befreit sind.

2

Es beträgt 20 Jahre für Lokführer und -führerinnen der Kategorien C und D auf Normalspurbahnen, der Kategorie D auf Schmalspurbahnen sowie für Strassenbahnführer und -führerinnen.

4. Kapitel: Fahrpraxis

Art. 45

Allgemeines 1 Die Triebfahrzeugführer und -führerinnen dürfen die ausweispflichtige Tätigkeit nur aufnehmen, wenn sie sich mit der Aufgabe vertraut gemacht haben und die erforderlichen Strecken- und Bahnhofskenntnisse besitzen (Fahrpraxis).

2

Die Fahrpraxis ist durch Tätigkeiten im Rahmen der entsprechenden Ausweiskategorie zu erwerben.

3

Lok- oder Strassenbahnführer und -führerinnen können die Hälfte der Fahrpraxis durch Pilotieren erwerben; eine Pilotierstunde zählt als halbe Fahrstunde.

4

Die Fahrpraxis darf während höchstens neun Monaten unterbrochen werden.

5

Das Bundesamt kann auf Gesuch hin das gegenseitige Anrechnen der Fahrpraxis auf verschiedenen Bahnsystemen bewilligen.

Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen 17

742.141.142.1

Art. 46

9 Mindestfahrpraxis 1 Die Mindestfahrpraxis beträgt 160 Stunden innerhalb von zwölf Monaten für Lokführer und -führerinnen der Kategorie D auf Normal- sowie auf Schmalspurbahnen.

2

Sie beträgt 80 Stunden innerhalb von zwölf Monaten für: a. Lokführer und -führerinnen der Kategorie C; b. Strassenbahnführer und -führerinnen mit Personenbeförderung.

3

Sie beträgt 40 Stunden innerhalb von zwölf Monaten für: a. Lokführer und -führerinnen der Kategorien A und B, ausgenommen Lokführer und -führerinnen auf Zahnradbahnen;

b. Strassenbahnführer und -führerinnen ohne Personenbeförderung; c. die Zug- oder Rangierbegleiter; d. Triebfahrzeugführer und -führerinnen von Bahnen mit einfachen Betriebsverhältnissen nach Anhang 3;

e. Lokführer und -führerinnen auf Zahnradbahnen der Kategorie D.

4

Sie beträgt 20 Stunden innerhalb von zwölf Monaten für Lokführer und -führerinnen auf Zahnradbahnen der Kategorie A.

5

Jeweils die Hälfte der Mindestfahrpraxis nach den Absätzen 1-4 ist in den ersten zwei Monaten nach Bestehen der Fähigkeitsprüfung zu erwerben.

6

Das Bundesamt kann in begründeten Einzelfällen eine geringere Mindestfahrpraxis bewilligen, soweit die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

7

Lokführer und -führerinnen, welche im grenzüberschreitenden Einsatz tätig sind, müssen die Hälfte der Mindestfahrpraxis auf Strecken und in Bahnhöfen nach den Schweizerischen Fahrdienstvorschriften10 absolvieren. Für die andere Hälfte können die im Ausland gefahrenen Stunden angerechnet werden.


Art. 47

Nachweis der Fahrpraxis 1

Wer einen Ausweis nach Artikel 7, 8, 9, 10, 12 oder 13 besitzt, muss die Fahrpraxis anhand eines vom Bundesamt herausgegebenen oder anerkannten Formulars nachweisen.

2

Er oder sie ist für die wahrheitsgetreue und lückenlose Führung des Formulars verantwortlich.

3

Das Formular ist sechs Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzulegen.


Art. 48

Fahrpraxiserlaubnis 1 Wer die Fahrpraxis nicht nachweisen kann, muss eine vom Prüfungsexperten oder von der Prüfungsexpertin festgelegte praktische Prüfung absolvieren.

9

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Aug. 2005 (AS 2005 4525).

10 SR

742.173.001

Eisenbahnen

18

742.141.142.1 2

Nach einem Unterbruch von mehr als zwölf Monaten oder nach einem Unterbruch mit wesentlichen Änderungen der Fahrdienstvorschriften kann der Prüfungsexperte oder die Prüfungsexpertin eine vollständige oder teilweise Wiederholung der theoretischen Prüfung verlangen.

3

Lokführer und -führerinnen, welche die Fahrpraxis nicht oder nur unter Aufsicht eines weiteren Lokführers oder einer weiteren Lokführerin erbringen, können eine Fahrpraxiserlaubnis für höchstens ein Jahr erwerben, wenn ihre Erfahrung es rechtfertigt.

4

Wer die Fahrpraxis für die Zug- oder Rangierbegleitung nicht erreicht, kann eine Fahrpraxiserlaubnis für höchstens ein Jahr erwerben, wenn die eigenen Kenntnisse es rechtfertigen.

5. Kapitel: Erteilung des Ausweises

Art. 49

1 Sind die Bestimmungen über das Mindestalter, die medizinischen und psychologischen Anforderungen sowie die weiteren Anforderungen nach Artikel 25 erfüllt, so entscheidet das Bundesamt gestützt auf die abschliessende Beurteilung durch die Prüfungsexperten und -expertinnen über die Erteilung des Ausweises.

2

Sind die Bedingungen nach Absatz 1 nur teilweise erfüllt, so kann das Bundesamt eine Beschränkung verfügen.

6. Kapitel: Erneuerung der Zulassung 1. Abschnitt: Periodische Prüfungen

Art. 50

Allgemeines 1 Wer einen Ausweis erneuern will, hat periodisch an einer Prüfung nachzuweisen, dass er oder sie die für die entsprechende Ausweiskategorie geforderten Fachkenntnisse besitzt.

2

Die periodischen Prüfungen werden durch Prüfungsexperten und -expertinnen vorgenommen. Bei Nachprüfungen muss ein zweiter Prüfungsexperte oder eine zweite Prüfungsexpertin anwesend sein.

3

Das Bundesamt kann ein Eisenbahnunternehmen in begründeten Einzelfällen im Hinblick auf die periodische Prüfung verpflichten, gegen Entschädigung Personen, die nicht für dieses Eisenbahnunternehmen tätig sind, zum Führen von Triebfahrzeugen auszubilden und entsprechend zu prüfen.

4

Die Prüfungstermine sind, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, dem Bundesamt 14 Tage im Voraus zu melden.

Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen 19

742.141.142.1 5

Triebfahrzeugführer und -führerinnen, die von der Ausweispflicht nach Artikel 19 befreit sind, haben an einer vom Unternehmen durchgeführten periodischen Prüfung nachzuweisen, dass sie die geforderten Fachkenntnisse besitzen.


Art. 51

Aufbau 1 Eine periodische Prüfung ist eine theoretische Prüfung, bestehend aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

2

Sie umfasst die in der Richtlinie des Bundesamtes aufgeführten Teilgebiete der Schweizerischen Fahrdienstvorschriften11 mit einem der Ausweiskategorie entsprechenden Schwierigkeitsgrad.

3

Allfällige Erweiterungen sind Gegenstand der periodischen Prüfungen.


Art. 52

Verfahren Die Artikel 36-40 gelten für die periodischen Prüfungen sinngemäss.

2. Abschnitt: Periodische Untersuchungen

Art. 53

1 Wenn der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin keinen kürzeren Abstand festlegt, ist die periodische medizinische Untersuchung in folgenden Abständen durchzuführen:

a. bei Lok- und Strassenbahnführern und -führerinnen im Alter von 25, 30, 35, 40, 43, 46, 49, 52, 55 und 58 Jahren sowie ab dem 61. Altersjahr jährlich; b. bei Personen, die in der Zug- oder Rangierbegleitung tätig sind, im Alter von 50, 53, 56, 59 und 62 Jahren sowie ab dem 65. Altersjahr jährlich.

2

Eine vorzeitige medizinische Untersuchung kann die nächste periodische Untersuchung ersetzen, wenn sie für dieselbe Tätigkeit im gleichen Jahr durchgeführt wird.

3. Abschnitt: Erneuerung und Ersatz der Ausweise

Art. 54

Erneuerung Das Bundesamt erneuert die Ausweise nach dem Bestehen der periodischen Prüfung auf Gesuch der Prüfungsexperten oder -expertinnen hin und gestützt auf die abschliessende Beurteilung durch die medizinischen und allenfalls psychologischen Fachpersonen, wenn die Fahrpraxis nachgewiesen wird und die Anforderungen nach Artikel 25 erfüllt sind.

11 SR

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20

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Art. 55

Ersatz 1 Der Verlust eines Ausweises ist dem Bundesamt unverzüglich zu melden.

2

Ist ein Ausweis verloren gegangen oder unbrauchbar geworden, so stellt das Bundesamt einen neuen Ausweis aus.

7. Kapitel:

Beschränkende Massnahmen gegenüber Triebfahrzeugführern und -führerinnen

Art. 56

Meldung beeinträchtigter Leistungsfähigkeit und Prüfung der Tauglichkeit 1

Wenn Triebfahrzeugführer und -führerinnen in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sind und dadurch die Verkehrssicherheit nicht mehr gewährleistet ist, haben sie dies ihren Vorgesetzten zu melden und auf jede ausweispflichtige Tätigkeit zu verzichten.

2

Sie verpflichten sich, alle medizinischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben, und teilen dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin alle für die medizinische Tauglichkeit wesentlichen Änderungen umgehend mit einem ausführlichen ärztlichen Zeugnis mit. Sie müssen sich bei Krankheit oder Unfall, die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen zur Folge haben, zur Beurteilung ihrer medizinischen Tauglichkeit bei dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin melden. Dieser oder diese hat das Ergebnis der Überprüfung der medizinischen Tauglichkeit dem Triebfahrzeugführer oder der Triebfahrzeugführerin und dem Eisenbahnunternehmen mitzuteilen. Bei eingeschränkter medizinischer Tauglichkeit oder bei Untauglichkeit wird diese umgehend dem Bundesamt auf einem standardisierten Formular mitgeteilt. Ist der Einsatz aus medizinischen Gründen ab sofort nicht mehr verantwortbar, so erfolgt die Mitteilung mündlich.

3

Eisenbahnunternehmen haben alle wesentlichen Änderungen hinsichtlich der psychologischen Anforderungen umgehend dem Vertrauenspsychologen oder der Vertrauenspsychologin mitzuteilen. Dieser oder diese legt das weitere Vorgehen fest und hat das Ergebnis der Überprüfung der psychologischen Tauglichkeit vor Wiederaufnahme der ausweispflichtigen Tätigkeit auf einem standardisierten Formular dem Triebfahrzeugführer oder der Triebfahrzeugführerin, dem Eisenbahnunternehmen und bei eingeschränkter psychologischer Tauglichkeit umgehend dem Bundesamt mitzuteilen. Ist der Einsatz aus psychologischen Gründen ab sofort nicht mehr verantwortbar, so erfolgt die Mitteilung mündlich.

4

Das Bundesamt kann bei begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit jederzeit deren Prüfung oder eine vollständige oder teilweise Fähigkeitsprüfung anordnen.


Art. 57

Abnahme des Ausweises auf der Stelle 1

Der Ausweis ist einer Person auf der Stelle abzunehmen, wenn diese bei der Ausübung der ausweispflichtigen Tätigkeit:

Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen 21

742.141.142.1 a. infolge Angetrunkenheit die Verkehrssicherheit gefährdet; b. offensichtlich aus anderen Gründen fahrunfähig ist, insbesondere wegen Krankheit, Schockwirkung nach Unfällen oder Einnahme von Medikamenten, Betäubungsmitteln oder Rauschgiften; c. die geforderte Seh- oder Hörhilfe nicht trägt; oder d. eine Lernfahrt ohne die Begleitung nach Artikel 32 ausführt.

2

Die Eisenbahnunternehmen sind für die Abnahme des Ausweises auf der Stelle zuständig. Sie bezeichnen die Personen, denen diese Aufgabe obliegt.

3

Die Abnahme des Ausweises ist schriftlich zu bestätigen.

4

Abgenommene Ausweise sind innert fünf Tagen dem Bundesamt zu übermitteln.

Dieses entscheidet unverzüglich über den Entzug. In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe c kann der Ausweis nach Wiederherstellung der Voraussetzungen direkt durch das Eisenbahnunternehmen wieder ausgehändigt werden.

5

Die Absätze 1-4 gelten sinngemäss für die Abnahme des Ausbildungsnachweises.


Art. 58

Entzug des Ausweises oder Beschränkung des Geltungsbereichs 1

Das Bundesamt ist für den Entzug des Ausweises und für die Beschränkung seines Geltungsbereichs zuständig.

2

Es verfügt den befristeten, unbefristeten oder dauernden Entzug eines Ausweises, wenn:

a. die Person aus medizinischen oder psychologischen Gründen nicht mehr tauglich ist;

b. bekannt wird, dass die Person bei den medizinischen oder psychologischen Untersuchungen falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verheimlicht hat; c. die Person sich für die weitere Ausübung der im Ausweis umschriebenen Tätigkeit als unfähig erweist; d. die Person eine zur Feststellung ihrer Befähigung angeordnete Prüfung nicht besteht.

3

Es kann den befristeten, unbefristeten oder dauernden Entzug eines Ausweises verfügen, wenn ein in Artikel 27 Absatz 4 genannter Ablehnungsgrund vorliegt.

4

Sind die Voraussetzungen für einen Entzug nach Absatz 2 nur teilweise erfüllt, so kann das Bundesamt die Person verwarnen oder die Beschränkung des Geltungsbereichs des Ausweises verfügen. Allfällig verfügte Beschränkungen werden in den Ausweis eingetragen.

5

Wird der Ausweis dem Bundesamt freiwillig zurückgegeben, so hat dies die Wirkung des Entzuges; das Bundesamt hat die Rückgabe schriftlich zu bestätigen.

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Art. 59

Dauer des Entzuges

Wird der Entzug wegen mangelnder medizinischer oder psychologischer Tauglichkeit oder wegen Unfähigkeit zu der im Ausweis eingetragenen Tätigkeit angeordnet, so kann die betroffene Person um Wiedererteilung des Ausweises nachsuchen, sobald dieser Mangel nachweislich behoben ist. In den anderen Fällen ist der Ausweis für eine Dauer von mindestens einem Jahr zu entziehen.


Art. 60

Umfang des Entzuges

1

Der Ausweisentzug gilt als Verbot aller ausweispflichtigen Tätigkeiten.

2

Der Ausweisentzug aus medizinischen, psychologischen oder fachlichen Gründen kann auf eine bestimmte Kategorie beschränkt werden.


Art. 61

Verfahrensvorschriften 1 Vor der Verfügung eines Ausweisentzugs befragt das Bundesamt die betroffene Person und nimmt gegebenenfalls den Tatbestand auf. Es kann das verantwortliche Unternehmen anhören.

2

Es gibt der betroffenen Person Gelegenheit, die Akten einzusehen und sich zur Massnahme zu äussern. Die Akteneinsicht darf nur verweigert werden, wenn wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen dies erfordern.

3

Die Entzugsverfügung ist zu begründen und der betroffenen Person schriftlich zu eröffnen. Sie muss sich mit den wesentlichen Einwendungen dieser Person auseinandersetzen und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Das verantwortliche Unternehmen erhält eine Kopie.

4

Bis zur Abklärung der Entzugsgründe kann der Ausweis sofort vorsorglich abgenommen werden.

8. Kapitel: Triebfahrzeugführer und -führerinnen aus dem Ausland 1. Abschnitt: Fahrten auf Strecken und in Bahnhöfen in Grenznähe

Art. 62

Ausländische Ausweise

Auf Strecken nach Artikel 11a Absatz 2 EBV dürfen Triebfahrzeugführer und -führerinnen mit einem gültigen und vom Bundesamt anerkannten ausländischen Ausweis Triebfahrzeuge führen.


Art. 63

Prüfung 1 Für Fahrten auf den Strecken und in den Bahnhöfen nach Anhang 4 Ziffern 2 und 3 ist eine theoretische Prüfung der dafür notwendigen Fachkenntnisse der Schweizerischen Fahrdienstvorschriften12 zu bestehen. Dies gilt auch für die periodischen 12 SR

742.173.001

Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen 23

742.141.142.1 Prüfungen. Das Bundesamt kann in begründeten Einzelfällen auf die Ausstellung eines Ausweises verzichten.

2

Für Fahrten auf den Strecken und in den Bahnhöfen nach Anhang 4 Ziffer 3 können die Prüfungsexperten und -expertinnen eine Fahrerlaubnis unter Verzicht auf einen Ausweis ausstellen, wenn die Triebfahrzeugführer und -führerinnen ausreichende Kenntnisse der Schweizerischen Fahrdienstvorschriften haben, um das Triebfahrzeug sicher führen zu können. Das verantwortliche Unternehmen instruiert und prüft diese Personen. Es führt über die berechtigten Personen ein Verzeichnis.

Dieses ist dem Bundesamt auf Verlangen vorzulegen.13 3 Das Bundesamt kann im grenznahen Ausland durchgeführte Prüfungen anerkennen.


Art. 64

Mindestfahrpraxis Es gelten die Bestimmungen von Artikel 46 über die Mindestfahrpraxis. Die im Ausland gefahrenen Stunden werden an die Fahrpraxis angerechnet.

2. Abschnitt: Fahrten ausserhalb der grenznahen Strecken und Bahnhöfe

Art. 65

Ausweise 1 Lokführer und -führerinnen mit einem gültigen und vom Bundesamt anerkannten ausländischen Ausweis dürfen die ausweispflichtige Tätigkeit ausserhalb der Strecken nach Artikel 11a Absatz 2 EBV ausüben, wenn sie auf dem zu führenden Triebfahrzeug ausgebildet sind und dieses beherrschen. Sie sind zu pilotieren.

2

Für unpilotierte Fahrten ist ein schweizerischer Ausweis zu erwerben.


Art. 66

Medizinische und psychologische Anforderungen Die Anerkennung ausländischer Tauglichkeitszeugnisse von Lokführern und -führerinnen mit einem gültigen und vom Bundesamt anerkannten ausländischen Ausweis wird vom Bundesamt beurteilt.


Art. 67

Praktische Prüfung

1

Das Bundesamt beurteilt die Anerkennung von ausländischen praktischen Prüfungen.

2

Verlangt es eine praktische Prüfung, so ist diese im Inland nach den Schweizerischen Fahrdienstvorschriften14 durchzuführen.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Aug. 2005 (AS 2005 4525).

14 SR

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Art. 68

Theoretische Prüfung

Das Bundesamt kann im grenznahen Ausland durchgeführte theoretische Prüfungen anerkennen.


Art. 69

Mindestfahrpraxis Die Hälfte der Mindestfahrpraxis nach Artikel 46 ist auf Strecken und in Bahnhöfen nach den Schweizerischen Fahrdienstvorschriften15 zu absolvieren. Für die andere Hälfte können die im Ausland gefahrenen Stunden angerechnet werden.

9. Kapitel: Beurteilende Stellen 1. Abschnitt: Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen

Art. 70

Voraussetzungen 1 Wer sich zum Prüfungsexperten oder zur Prüfungsexpertin ausbilden lassen will, muss:

a. im Besitz eines Ausweises für Triebfahrzeugführer und -führerinnen sein, der mindestens zu den zu prüfenden Tätigkeiten berechtigt; b. die ausweispflichtigen Tätigkeiten in den letzten drei Jahren ohne grobfahrlässige Verletzung der Fahrdienstvorschriften ausgeübt haben;

c. die letzte Fähigkeitsprüfung oder periodische Prüfung mindestens mit einem guten Ergebnis abgeschlossen haben; d. Verständnis für sicherheitstechnische Belange mitbringen; e. methodische und didaktische Fähigkeiten besitzen; f.

einen einwandfreien Leumund vorweisen; g. soziale

Kompetenz

mitbringen;

h. Durchsetzungsvermögen haben.

2

Wer sich zum Prüfungsexperten oder zur Prüfungsexpertin von Bahnen mit einfachen betrieblichen Verhältnissen ausbilden lassen will, muss nur die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b-h erfüllen.


Art. 71

Ausbildung 1 Die Eisenbahnunternehmen bilden ihre Prüfungsexperten und -expertinnen aus.

2

Das Bundesamt organisiert die Kurse für die Einführung und Weiterbildung der Prüfungsexperten und -expertinnen in ihre Aufgaben.

15 SR

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742.141.142.1

Art. 72

Ernennung Das Bundesamt ernennt die Prüfungsexperten und -expertinnen auf Antrag des ausbildenden Eisenbahnunternehmens. Die Ernennung erfolgt schriftlich nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung.


Art. 73

Dauer der Tätigkeit

1

Die Ernennung zum Prüfungsexperten oder zur Prüfungsexpertin gilt für fünf Jahre. Sie erneuert sich stillschweigend um weitere fünf Jahre, sofern der Experte oder die Expertin: a. pro Kalenderjahr an mindestens drei verschiedenen Tagen Prüfungen nach den Richtlinien des Bundesamtes durchgeführt hat; b. die Anforderungen nach Artikel 70 erfüllt; c. die nach den Richtlinien des Bundesamtes vorgeschriebenen Weiterbildungskurse besucht hat.

2

Sofern Prüfungsexperten und -expertinnen die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und c erfüllen, müssen sie keine periodische Prüfung und Mindestfahrpraxis absolvieren.

3

Das Bundesamt kann Experten und Expertinnen von ihrer Funktion entheben, wenn sie die Anforderungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllen.

4

Die nach Artikel 5 Absatz 3 geforderte Begleitung ab dem 66. Altersjahr entfällt.


Art. 74

Fachexperten oder -expertinnen des Bundesamtes Das Bundesamt kann eigene Fachexperten oder -expertinnen zur Abnahme von Nachprüfungen nach Artikel 40 Absatz 3 als zweiten Prüfungsexperten oder zweite Prüfungsexpertin einsetzen, sofern diese pro Kalenderjahr an mindestens drei Prüfungen nach Artikel 73 Ziffer 1 Buchstabe a anwesend sind. Diese Fachexperten müssen die Voraussetzungen nach Artikel 46 nicht erfüllen.


Art. 75

Ausstand 1 Kennt ein Prüfungsexperte oder eine Prüfungsexpertin eine zu prüfende Person aus einer anderen Tätigkeit, so darf er oder sie die Prüfungen nur durchführen, wenn keine Befangenheit vorliegt.

2

Im Übrigen gilt Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196816 über das Verwaltungsverfahren.

16 SR

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742.141.142.1 2. Abschnitt: Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen

Art. 76

17 Voraussetzungen 1 Vertrauensarzt oder Vertrauensärztin können in der Schweiz anerkannte Ärzte oder Ärztinnen mit dem Titel «Facharzt für Arbeitsmedizin» werden.

2

In der Schweiz anerkannte Ärzte oder Ärztinnen mit dem Titel «Facharzt für allgemeine oder innere Medizin» können Vertrauensarzt oder Vertrauensärztin werden, wenn sie:

a. mindestens ein halbes Jahr in einem anerkannten verkehrsmedizinischen Dienst gearbeitet haben; oder b. während der letzten fünf Jahre mindestens 100 verkehrsmedizinische Untersuchungen durchgeführt haben.


Art. 77

Bewerbung 1 Wer sich als Vertrauensarzt oder Vertrauensärztin bewirbt, hat dem Bundesamt ein Gesuch mit Nachweisen der Ausbildungen, der bisherigen medizinischen Tätigkeiten, der geeigneten Räumlichkeiten und der nach den Richtlinien des Bundesamtes notwendigen medizinischen Apparaturen einzureichen.

2

Das Bundesamt kann weitere Auskünfte über die sich bewerbende Person einholen. Diese wird bei der Bewerbung darüber informiert.


Art. 78

Ernennung 1 Die Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen werden vom Bundesamt ernannt.

2

Medizinische Institute können ernannt werden, wenn der Chefarzt oder die Chefärztin die Artikel 76 und 77 erfüllt und gewährleistet ist, dass die vertrauensärztliche Tätigkeit unter seiner oder ihrer Verantwortung durchgeführt wird.

3

Die Ernennung ist fünf Jahre gültig. Sie kann erneuert werden, wenn der Besuch der erforderlichen Fortbildung nach den Richtlinien des Bundesamtes nachgewiesen wird.

4

Fallen die Voraussetzungen für die Ernennung nachträglich weg, so ist das Bundesamt umgehend zu benachrichtigen.


Art. 79

Vertrauensärztliche Tätigkeit

1

Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen verpflichten sich zu mindestens 30 verkehrsmedizinischen Untersuchungen pro Jahr, davon mindestens 15 Untersuchungen an Triebfahrzeugführern und -führerinnen.18

17 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Aug. 2005 (AS 2005 4525).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Aug. 2005 (AS 2005 4525).

Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen 27

742.141.142.1 2

Sie können unter ihrer Verantwortung Ärzte oder Ärztinnen ohne den Facharzttitel «Arbeitsmedizin» einsetzen.

3

Das Bundesamt kann die vertrauensärztliche Tätigkeit jederzeit überprüfen.


Art. 80

Ausstand 1 Die Beurteilung von eigenen Patienten und Patientinnen oder von Verwandten ist nicht zulässig.

2

Kennt ein Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin eine zu untersuchende Person aus einer anderen Tätigkeit, so darf er oder sie die vertrauensärztliche Untersuchung nur durchführen, wenn keine Befangenheit vorliegt.

3

Im Übrigen gilt Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren.


Art. 81

Ende der vertrauensärztlichen Tätigkeit Die vertrauensärztliche Tätigkeit endet: a. mit dem Rücktritt; b. wenn das Bundesamt die Ernennung nicht erneuert; c. wenn das Bundesamt die Enthebung verfügt; d. auf Ende des Jahres, in dem das 65. Altersjahr vollendet ist; die Tätigkeit kann auf Gesuch hin bis zum vollendeten 70. Altersjahr verlängert werden.


Art. 82

Aktenaufbewahrung Die Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen haben die medizinischen Akten über die Triebfahrzeugführer und -führerinnen aufzubewahren, solange diese einen gültigen Ausweis besitzen. Die verantwortlichen Eisenbahnunternehmen melden ihnen die entsprechenden Mutationen. Nach Beendigung der vertrauensärztlichen Tätigkeit ist der Zugriff auf die Akten sicherzustellen.

3. Abschnitt: Vertrauenspsychologen und Vertrauenspsychologinnen

Art. 83

Voraussetzungen Vertrauenspsychologe oder Vertrauenspsychologin können Psychologen und Psychologinnen werden, wenn sie: a.20 einen in der Schweiz anerkannten Universitätsabschluss in einem psychologischen Hauptfach oder einen vom Bundesamt für diese Tätigkeit als gleichwertig anerkannten Fachhochschulabschluss besitzen;

19 SR

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20 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Aug. 2005 (AS 2005 4525).

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742.141.142.1 b. in den letzten fünf Jahren während mindestens einem Jahr in einem anerkannten verkehrspsychologischen Dienst diagnostisch gearbeitet haben und dabei vor allem bahnpsychologisch tätig waren; und

c. nachweislich über Erfahrung aus 50 supervidierten diagnostischen Abklärungen im Bereich des Eisenbahnverkehrs verfügen.


Art. 84

Bewerbung 1 Wer sich als Vertrauenspsychologe oder Vertrauenspsychologin bewirbt, hat dem Bundesamt ein Gesuch mit Nachweisen der Ausbildungen, der bisherigen psychologischen Tätigkeiten, der geeigneten Räumlichkeiten und der nach den Richtlinien des Bundesamtes notwendigen Einrichtungen einzureichen.

2

Das Bundesamt kann weitere Auskünfte über die sich bewerbende Person einholen. Diese wird bei der Bewerbung darüber informiert.


Art. 85

Ernennung 1 Die Vertrauenspsychologen und Vertrauenspsychologinnen werden vom Bundesamt ernannt.

2

Psychologische Institute können ernannt werden, wenn der Chefpsychologe oder die Chefpsychologin die Artikel 83 und 84 erfüllt und gewährleistet ist, dass die vertrauenspsychologische Tätigkeit unter seiner oder ihrer Verantwortung durchgeführt wird.

3

Die Ernennung ist fünf Jahre gültig. Sie kann erneuert werden, wenn der Besuch der erforderlichen Weiterbildung nach den Richtlinien des Bundesamtes nachgewiesen wird.

4

Fallen die Voraussetzungen für die Ernennung nachträglich weg, so ist das Bundesamt umgehend zu benachrichtigen.


Art. 86

Vertrauenspsychologische Tätigkeit

1

Vertrauenspsychologen und Vertrauenspsychologinnen verpflichten sich zu mindestens 30 Untersuchungen an Triebfahrzeugführern und -führerinnen pro Jahr.

2

Sie können unter ihrer Verantwortung Psychologen und Psychologinnen ohne die erforderliche Erfahrung einsetzen.

3

Das Bundesamt kann die vertrauenspsychologische Tätigkeit jederzeit überprüfen.


Art. 87

Ausstand 1 Kennt ein Vertrauenspsychologe oder eine Vertrauenspsychologin eine zu untersuchende Person aus einer anderen Tätigkeit, so darf er oder sie die vertrauenspsychologische Untersuchung nur durchführen, wenn keine Befangenheit vorliegt.

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Im Übrigen gilt Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196821 über das Verwaltungsverfahren.


Art. 88

Ende der vertrauenspsychologischen Tätigkeit Die vertrauenspsychologische Tätigkeit endet: a. mit dem Rücktritt; b. wenn das Bundesamt die Ernennung nicht erneuert; c. wenn das Bundesamt die Enthebung verfügt; d. auf Ende des Jahres, in dem das 65. Altersjahr vollendet ist; die Tätigkeit kann auf Gesuch hin bis zum vollendeten 70. Altersjahr verlängert werden.


Art. 89

Aktenaufbewahrung Die Vertrauenspsychologen und Vertrauenspsychologinnen haben die psychologischen Akten über die Triebfahrzeugführer und -führerinnen aufzubewahren, solange diese einen gültigen Ausweis besitzen. Die verantwortlichen Eisenbahnunternehmen melden ihnen die entsprechenden Mutationen. Nach Beendigung der vertrauenspsychologischen Tätigkeit ist der Zugriff auf die Akten sicherzustellen.

10. Kapitel: Beschwerden und Gebühren

Art. 90

22 Beschwerde Gegen Verfügungen des Bundesamtes kann bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt des UVEK Beschwerde erhoben werden.


Art. 91

Gebühren Die Gebührenerhebung richtet sich nach der Gebührenverordnung BAV vom 25. November 199823.

11. Kapitel: Erfassung von Daten

Art. 92

Datenbank 1 Das Bundesamt führt eine Datenbank über die: a. Erteilung und den Entzug der Ausweise; b. Prüfungsexperten und -expertinnen; 21 SR

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22 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Aug. 2005 (AS 2005 4525).

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742.141.142.1 c. Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen; d. Vertrauenspsychologen und Vertrauenspsychologinnen.

2

Es darf die gespeicherten Daten nur für die durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben verwenden.

3

Der Zugriff ist mit individuellen Benutzerprofilen und Passwörtern gesichert.


Art. 93

Inhalt der Datenbank

1

Der Datensatz über die Ausweise enthält: a. Anrede, Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Staatsangehörigkeit und Registernummer der Person; b. Angaben über die Sprachkenntnisse; c. Schlussbeurteilungen der medizinischen und psychologischen Tauglichkeit sowie von deren Einschränkungen; d. Datum der bestandenen Fähigkeitsprüfungen und periodischen Prüfungen; e. Angaben über die Ausweiskategorien sowie deren Erweiterungen und Einschränkungen;

f. Angaben über Administrativmassnahmen und damit zusammenhängende wichtige Umstände.

2

Der Datensatz über die Personen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben b-d enthält: a. Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer; b. Angaben über die fachliche Spezialisierung; c. Datum der

Ernennung.

12. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 94

Vollzug Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung. Es kann technische Anforderungen und Einzelheiten zum Vollzug in Richtlinien näher umschreiben. Es kann die Anhänge zu dieser Verordnung den technischen oder betrieblichen Veränderungen anpassen.


Art. 95

Übergangsbestimmungen 1 Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Ausbildung zum Lokführer oder zur Lokführerin steht, benötigt keinen Ausbildungsnachweis.

2

Triebfahrzeugführer und -führerinnen, welche die Fähigkeitsprüfung oder die periodische Prüfung höchstens zwei Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden haben, müssen innert drei Jahren nach Inkrafttreten beim Eisenbahnunternehmen oder direkt beim Bundesamt einen Ausweis beantragen, um die ausweispflichtige Tätigkeit weiterhin ausüben zu dürfen.

Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen 31

742.141.142.1 3

Triebfahrzeugführer und -führerinnen, welche die Fähigkeitsprüfung oder periodische Prüfung mehr als zwei Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden haben, müssen innert drei Jahren nach Inkrafttreten eine periodische Prüfung absolvieren. Im ersten Jahr nach Inkrafttreten kann auf den schriftlichen Teil der periodischen Prüfung verzichtet werden.

4

Triebfahrzeugführer und -führerinnen, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung schon einer medizinischen Untersuchung im Sinne von Artikel 23 unterzogen haben, werden in den Abständen nach Artikel 53 untersucht. In den übrigen Fällen müssen sie sich innerhalb eines Jahres medizinisch untersuchen lassen.

5

Prüfungsexperten und -expertinnen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung für die Eisenbahnunternehmen Fähigkeitsprüfungen vorgenommen haben, müssen sich innert sechs Monaten nach Inkrafttreten beim Bundesamt bewerben und ihre Prüfungstätigkeit schriftlich dokumentieren. Das Bundesamt verfügt die Ernennung oder Enthebung innert sechs Monaten nach der Bewerbung; es kann weitere Abklärungen vornehmen. Die Prüfungstätigkeit darf bis zum Erhalt der Verfügung fortgesetzt werden.

6

Ärzte und Ärztinnen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung für Eisenbahnunternehmen medizinische Untersuchungen und Beurteilungen vorgenommen haben, müssen sich innert zwölf Monaten nach Inkrafttreten beim Bundesamt melden und ihre Untersuchungstätigkeit schriftlich dokumentieren. Das Bundesamt kann weitere Abklärungen vornehmen und verfügt die Ernennung oder Enthebung innert zwölf Monaten nach der Meldung. Die Prüfungstätigkeit darf bis zum Erhalt der Verfügung fortgesetzt werden.

7

Psychologen und Psychologinnen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung seit fünf Jahren für Eisenbahnunternehmen psychologische Untersuchungen und Beurteilungen vorgenommen haben, müssen sich innert zwölf Monaten nach Inkrafttreten beim Bundesamt melden und ihre Untersuchungstätigkeit schriftlich dokumentieren. Das Bundesamt kann weitere Abklärungen vornehmen und verfügt die Ernennung oder Enthebung innert zwölf Monaten nach der Meldung. Die Prüfungstätigkeit darf bis zum Erhalt der Verfügung fortgesetzt werden.


Art. 96

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2-4 am 14. Dezember 2003 in Kraft.

2

Soweit die Bestimmungen die Schmalspurbahnen betreffen, treten sie am 1. Januar 2005 in Kraft.

3

Soweit die Bestimmungen die Strassenbahnen betreffen, treten sie am 1. Januar 2006 in Kraft.

4

Soweit die Bestimmungen die Zugbegleitung und die Rangierbegleitung aller Kategorien betreffen, treten sie am 1. Januar 2007 in Kraft.

Eisenbahnen

32

742.141.142.1 Anhang 1

(Art. 3 Bst. d)

Strassenbahnen BV

Basler Verkehrsbetriebe (ohne BLT) SVB

Städtische Verkehrsbetriebe Bern TPG

Transports publics genevois VBZ Verkehrsbetriebe

Zürich

Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen 33

742.141.142.1 Anhang 2

(Art. 7 Abs. 1 Bst. c und 8 Abs. 1 Bst. c) Neigungsstrecken mit Lasteinschränkungen für Triebfahrzeugführer und -führerinnen der Kategorie C a. Normalspur

Infrastruktur Strecke SBB

Le Pont-Le Day

Iselle-Domodossola Puidoux-Vevey Convers-Vauseyon Reuchenette-Biel Court-Moutier Bure-Courtemaîche Läufelfingen-Sissach Läufelfingen-Olten Göschenen-Erstfeld Airolo-Bodio Rivera-Giubiasco St.

Fiden-Rorschach

Wattwil-Uznach Gibswil-Rüti BLS Kandersteg-Frutigen Goppenstein-Brig RM Oberdorf-Solothurn West

Gänsbrunnen-Moutier SOB Biberbrugg-Wädenswil Altmatt-Freienbach Rothenthurm-Arth-Goldau TMR Martigny-Bourg-Orsières Sembrancher-Le Châble

Eisenbahnen

34

742.141.142.1 b. Schmalspur

Infrastruktur Strecke RhB Davos

Wolfgang/Selfranga-Küblis Davos

Frauenkirch-Filisur Disentis-Trun Preda-Thusis Spinas-Bever Ardez-Scuol Arosa-Sand Ospizio Bernina-Pontresina

Ospizio

Bernina-Poschiavo

Miralago-Tirano

MOB Montreux-Montbovon

Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen 35

742.141.142.1 Anhang 324

(Art. 19 Abs. 2)

Bahnen mit einfachen Betriebsverhältnissen BC Blonay-Chamby LO Lausanne-Ouchy BLM Bergbahn Lauterbrunnen-Mürren

TRN

Le Locle-Les Brenets MIB Meiringen-Innertkirchen RhW Rheineck-Walzenhausen-Bahn Db Dolderbahn MG Monte Generoso

JB Jungfraubahn BRB Brienz-Rothorn-Bahn MVR Montreux-Glion-Rochers-de-Naye PB Pilatusbahn RB Rigibahnen SPB Schynige Platte-Bahn

GGB Gornergrat-Bahn WAB Wengernalpbahn
24 Fassung gemäss Ziff. II der V des UVEK vom 25. Aug. 2005 (AS 2005 4525).

Eisenbahnen

36

742.141.142.1 Anhang 425

(Art. 62 und 63)

Fahrten auf grenzüberschreitenden Strecken und Bahnhöfen 1. Strecken und Bahnhöfe mit ausländischen Fahrdienstvorschriften Eaux-Vives-(Annemasse)
Genève-La Plaine (signalmässige Fahrten) Basel Bad Bhf-(Weil/-Lörrach/-Grenzach) Erzingen-(Schaffhausen)-Thayngen 2. Strecken und Bahnhöfe mit schweizerischen Fahrdienstvorschriften Genève-La Plaine (Rangierbewegungen)
(Morteau)-Le Locle Col-des-Roches -La Chaux-de-Fonds (St. Louis)-St. Johann-Basel SBB-Basel RB (Basel Bad Bhf)-Basel SBB-Basel RB-(Basel Bad Bhf) (Erzingen)-Schaffhausen-(Singen) (Konstanz)-Kreuzlingen-Kreuzlingen Hafen-(Konstanz) (Bregenz)-St. Margrethen (Feldkirch)-Buchs (Pontarlier)-Les Verrières (Baudienste) (Domodossola)-Locarno 3. Bahnhöfe mit ausländischen und schweizerischen Fahrdienstvorschriften (Frasne)-Vallorbe
(Como)-Chiasso Genève-La Praille Genève-Cornavin (Vallorcine)-Châtelard-Frontière 25 Fassung gemäss Ziff. II der V des UVEK vom 25. Aug. 2005 (AS 2005 4525).