Abrogato per 01.01.2010

01.06.2004 - 01.01.2010
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Fedlex DEFRITRMEN
Confronta le versioni

1

Verordnung

über den Transport im öffentlichen Verkehr (Transportverordnung, TV) vom 5. November 1986 (Stand am 1. Juni 2004) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 22 Absatz 1 und 52 des Transportgesetzes vom 4. Oktober
19851 (TG),2 verordnet: 1. Kapitel: Personen- und Gepäckverkehr 1. Abschnitt: Personentransport

Art. 1

Fahrausweis 1 Der Reisende muss einen gültigen Fahrausweis besitzen. Er muss ihn für die Dauer der Fahrt aufbewahren und auf Verlangen jedem mit der Kontrolle betrauten Bediensteten vorweisen.

2

Die Tarife können den Reisenden verpflichten, seinen Fahrausweis zu entwerten.

Diese Pflicht ist in den Stationen bekanntzumachen und, soweit möglich, an den Fahrzeugen anzuschlagen.

3

Ein auf den Namen lautender Fahrausweis ist nicht übertragbar.


Art. 2


3

Vom Transport ausgeschlossene Personen 1

Die Unternehmung kann Personen vom Transport ausschliessen, die: a. betrunken sind oder unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehen; b. sich ungebührlich benehmen; c. die Benützungs- und Verhaltensvorschriften oder die Anordnungen des Personals nicht befolgen.

2

Kinder können aus Sicherheitsgründen vom Transport mit gewissen Verkehrsträgern ausgeschlossen werden, unabhängig davon, ob sie von Erwachsenen begleitet sind oder nicht.

AS 1986 1991 1

SR 742.40

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004 (AS 2004 2697).

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 1994 (AS 1994 1848).

742.401

Eisenbahnen

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Art. 3

Verweigerung des Transportes 1

Sind die Witterungsbedingungen im Einzugsgebiet einer Unternehmung zur Ausübung eines Sportes ungünstig, insbesondere bei Lawinengefahr, so kann die Unternehmung den für diese Sportart ausgerüsteten Personen den Transport verweigern.

2

Eine Unternehmung kann Personen den Transport zur Ausübung eines Sportes verweigern und, im Wiederholungsfalle oder in schweren Fällen, den Fahrausweis entziehen, wenn sie im Gebiet, das von der Unternehmung bedient wird, durch ihr Verhalten Dritte offensichtlich gefährden, namentlich indem sie:

a. sich rücksichtslos verhalten; b. einen lawinengefährdeten Hang befahren; c. die Weisungs- und Verbotstafeln missachten; d. sich den Sicherheitsanordnungen des Aufsichts- und Rettungsdienstes widersetzen.


Art. 4

Anschlussbruch; Ausfall von Kursen 1

Hindert eine Verspätung oder der Ausfall eines Kurses den Reisenden daran, seine Reise mit dem im Fahrplan vorgesehenen Kurs fortzusetzen, so kann er: a. auf die Weiterreise verzichten und den Fahrpreis sowie die Gepäckfracht für die nicht befahrene Strecke zurückverlangen; b. die unentgeltliche Rückreise und Rückbeförderung des Gepäcks auf die Ausgangsstation mit dem nächsten geeigneten Kurs sowie die Erstattung der bezahlten Beträge verlangen;

c. die Weiterreise mit dem nächsten geeigneten Kurs antreten, wobei die Unternehmung den Fahrausweis wenn nötig ändert (Verlängerung der Geltungsdauer, Streckenwechsel, Gültigkeitsvermerk für eine höhere Klasse oder Fahrzeuggattung), ohne einen Preiszuschlag zu verlangen;

d. der Weiterreise mit einem andern Verkehrsträger zustimmen.

2

Wer seine Reise nicht gleichentags fortsetzen kann, hat Anrecht auf Ersatz der entstandenen Unkosten, höchstens jedoch für eine Übernachtung mit Frühstück.

3

Der Reisende muss den Anspruch unverzüglich anmelden, sonst verliert er ihn.


Art. 5

Handgepäck Dem Reisenden steht für sein Handgepäck der dafür vorgesehene Raum zur Verfügung.


Art. 6

Von der Mitnahme ausgeschlossenes Handgepäck 1

Als Handgepäck dürfen nicht mitgenommen werden: a. Stoffe und Gegenstände, die vom Gütertransport ausgeschlossen oder nur unter bestimmten Bedingungen zugelassen sind (Art. 18 Abs. 1 und 2);

Transportverordnung 3

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b. Sachen, die den Tarifbestimmungen für Reisegepäck über Masse, Umfang und Verpackung nicht entsprechen; c. lebende

Tiere;

d. Sachen, die den Mitreisenden lästig fallen oder einen Schaden verursachen können.

2

Besteht der Verdacht, dass Sachen mitgeführt werden, die von der Mitnahme ausgeschlossen sind, so kann die Unternehmung den Inhalt des Handgepäcks in Gegenwart des Reisenden überprüfen.

3

Die Tarife regeln die Zulassung von Hunden und kleinen zahmen Tieren. Sie bestimmen, ob und für welche Tiere ein Entgelt zu bezahlen ist.

2. Abschnitt: Transport von Reisegepäck

Art. 7

Vom Transport ausgeschlossenes Reisegepäck 1

Als Reisegepäck werden nicht transportiert: a. Stoffe und Gegenstände, die vom Gütertransport ausgeschlossen oder nur unter bestimmten Bedingungen zugelassen sind (Art. 18 Abs. 1 und 2); b. Sachen, die den Tarifbestimmungen über Masse, Umfang und Verpackung nicht entsprechen;

c. lebende

Tiere.

2

Besteht der Verdacht, dass Sachen transportiert werden, die vom Transport ausgeschlossen sind, so kann die Unternehmung das Reisegepäck überprüfen.


Art. 8

Transport 1 Nach der Annahme zum Transport oder nach einem Umlad wird das Reisegepäck mit dem nächsten geeigneten Kurs transportiert.

2

Die Unternehmung kann den Transport von Reisegepäck mit bestimmten Kursen ausschliessen.


Art. 9

4 Lieferfrist 1 Reisegepäck, das bis 19 Uhr aufgegeben wird, muss ab dem übernächsten Tag, 9 Uhr, zur Abholung bereitgestellt werden.

2

Nach 19 Uhr aufgegebenes Reisegepäck gilt als am nächsten Tag aufgegeben.


Art. 10

Ablieferung 1 Das Reisegepäck wird gegen Rückgabe der Transporturkunde und gegen Bezahlung der gegebenenfalls die Sendung belastenden Kosten ausgehändigt.

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004 (AS 2004 2697).

Eisenbahnen

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2

Die Unternehmung überprüft die Empfangsberechtigung, wenn die Urkunde nicht vorgelegt wird; sie kann eine Sicherheit verlangen.


Art. 11

Abnahmehindernis 1 Die Abnahmefrist ist in den Tarifen geregelt.

2

Nicht abgeholtes Reisegepäck wird nach Ablauf von drei Monaten verkauft. Reisegepäck mit äusserlich erkennbarem leicht verderblichem Inhalt oder solches, dessen Wert die Lagerkosten nicht deckt, kann sofort verkauft werden. Zudem gelten die Bestimmungen des Artikels 33 über den Verkauf von Gütern sinngemäss.


Art. 12

Verlust 1 Das Reisegepäck wird als verloren betrachtet, wenn es nicht binnen 14 Tagen nach Ablauf der Lieferfrist ausgehändigt oder zur Verfügung gestellt worden ist.

2

Wird das Reisegepäck nicht ausgehändigt, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm auf der Transporturkunde der Zeitpunkt bescheinigt wird, wann er die Ablieferung verlangt hat.

3

Geht das Reisegepäck ganz oder teilweise verloren, so muss die Unternehmung ohne weiteren Schadenersatz: a. den nachgewiesenen Schaden vergüten, jedoch höchstens 1000 Franken je Gepäckstück und höchstens 10 000 Franken je Sendung; b. den Transportpreis, Zölle und sonstige Beträge erstatten, die der Reisende für das verlorene Reisegepäck bezahlt hat.


Art. 13

Aufgefundenes Reisegepäck

1

Wird das für verlorengehaltene Reisegepäck binnen eines Jahres nach der verlangten Ablieferung aufgefunden, so muss die Unternehmung den Berechtigten benachrichtigen.

2

Der Berechtigte kann binnen 30 Tagen nach der Benachrichtigung verlangen, dass ihm das Reisegepäck auf einer schweizerischen Station unentgeltlich abgeliefert wird. In diesem Fall hat er Anspruch auf die Entschädigung für verspätete Ablieferung. Er muss jedoch die Entschädigung für Verlust, abzüglich der allenfalls darin enthaltenen Kosten, zurückzahlen.

3

Die Unternehmung verfügt über Reisegepäck, das nicht zurückverlangt oder erst nach Ablauf der Frist aufgefunden wird.


Art. 14

Beschädigung 1 Die Unternehmung erstellt eine Tatbestandsaufnahme, wenn eine Beschädigung oder ein teilweiser Verlust: a. von ihr entdeckt oder vermutet wird;

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b. vom Berechtigten entweder bei der Ablieferung oder, falls der Schaden äusserlich nicht erkennbar war, binnen drei Tagen nach der Ablieferung gemeldet wird.

Im übrigen gilt Artikel 36 Absätze 2 und 3.

2

Wird das Reisegepäck beschädigt, so muss die Unternehmung ohne weiteren Schadenersatz eine dem nachgewiesenen Schaden entsprechende Entschädigung zahlen.

3

Die Entschädigung darf jedoch nicht übersteigen: a. bei vollständiger Beschädigung den Betrag, der bei ganzem Verlust zu bezahlen wäre;

b. bei teilweiser Beschädigung den Betrag, der bei Verlust des beschädigten Teiles zu bezahlen wäre.


Art. 15

Verspätete Ablieferung

1

Für verspätete Ablieferung muss die Unternehmung eine dem nachgewiesenen Schaden entsprechende Entschädigung zahlen, jedoch höchstens 30 Franken je Gepäckstück und je angefangene 24 Stunden seit dem Verlangen der Ablieferung und für höchstens 14 Tage.

2

Diese Entschädigung wird zusätzlich zur Entschädigung für teilweisen Verlust oder teilweise Beschädigung bezahlt, sofern der Schaden nicht wegen der verspäteten Ablieferung entstanden ist. In diesem Fall darf sie insgesamt jedoch nicht höher sein als die Entschädigung für den ganzen Verlust.

3

Die Entschädigung für verspätete Ablieferung wird nicht geleistet, wenn eine Entschädigung für den ganzen Verlust bezahlt wird.


Art. 16

Besondere Schadenursachen

Eine andere Schadenursache als der Transport wird vermutet, wenn: a. das Reisegepäck seiner Natur nach Bruch, Rost, innerem Verderb, Frost, Hitze, Austrocknen oder Verstreuen ausgesetzt ist; b. die Verpackung fehlt oder mangelhaft ist; c. der Absender das Reisegepäck verladen, umgeladen oder ausgeladen hat; d. der Absender die von den Zoll-, Polizei- oder andern Behörden verlangten Vorschriften erfüllt hat; e. der Absender eine Bestimmung über die Zulassung zum Reisegepäcktransport missachtet hat.


Art. 17

Begleitete Motorfahrzeuge

1

Die Unternehmung haftet für Motorfahrzeuge, die zum Transport als Reisegepäck zugelassen sind, für höchstens 8000 Franken je Fahrzeug.

2

Die Entschädigung für verspätete Ablieferung darf den Transportpreis nicht übersteigen.

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Die Unternehmung haftet nicht für Gegenstände, die auf dem Motorfahrzeug belassen werden. Werden Gegenstände im Fahrzeug belassen, so haftet sie nur für Schäden, die auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.

2. Kapitel: Güterverkehr ...5

Art. 18

Vom Transport ausgeschlossene Güter 1

Vom Transport sind Güter ausgeschlossen, deren Transport insbesondere nach der Verordnung vom 17. April 19856 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) oder der Verordnung vom 3. Dezember 19967 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RSD) verboten ist.8 2 Gefährliche Stoffe und Gegenstände werden nur zu den im SDR oder im RSD aufgestellten Bedingungen zugelassen. Die Unternehmung kann den Verlad und den Auslad dieser Güter in gewissen Stationen und auf gewissen Ladestellen einschränken.

3

Die Unternehmung kann Güter, die sich wegen ihres Umfanges, ihrer Masse oder ihrer Beschaffenheit mit Rücksicht auf die Anlagen oder die Transportmittel auch nur einer beteiligten Unternehmung nicht eignen, vom Transport ausschliessen oder nur unter bestimmten Bedingungen zulassen.


Art. 19

Feiertage Als Feiertage gelten Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnachten und der 26. Dezember sowie die in der Anlage 2 aufgeführten kantonalen Feiertage.


Art. 20

Nachprüfung 1 Die Unternehmung ist berechtigt nachzuprüfen, ob die Sendung den Angaben in der Transporturkunde und den Sicherheitsvorschriften entspricht.

2

Auf Verlangen des Absenders muss die Unternehmung, soweit möglich, die Masse und die Stückzahl der Sendung feststellen.

3

Das Ergebnis ist in der Transporturkunde zu vermerken.

5

Tit. aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1998 (AS 1999 719).

6

[AS 1985 620, 1989 2482, 1994 3006, 1995 4425 Anhang 1 Ziff. II 11 4866, 1997 422 Ziff. II, 1998 1796 Art. 1 Ziff. 18, Art. 6, 1999 751 Ziff. II, 2002 419 1183. AS 2004 4212 Art. 29]. Siehe heute: die V vom 29. Nov. 2002 (SR 741.621).

7

SR 742.401.6 8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 1996, in Kraft sei 1. Jan. 1997 (AS 1996 3035).

Transportverordnung 7

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Art. 21

Überschreitung der

Lastgrenze

Stellt die Unternehmung eine Überschreitung der Lastgrenze fest, so fordert sie den Absender auf, die Überlast abzuladen. Stellt sie die Überlast unterwegs fest, kann sie selber abladen; sie ersucht den Absender um Anweisung. Wird binnen 48 Stunden keine Anweisung erteilt, finden die für Ablieferungshindernisse geltenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung.


Art. 22

Wahl des Transportweges durch den Absender Der Absender kann in der Transporturkunde den Transportweg vorschreiben. Die Bezeichnung der Stationen, auf denen die von den Zoll-, Polizei- oder andern Behörden verlangten Vorschriften zu erfüllen sind, wird einer Wegevorschrift gleichgesetzt.


Art. 23


9

Leitung der Güter und Einnahmenverteilung 1

Schreibt der Absender den Transportweg vor, so ist dieser für die betriebliche Leitung massgebend.

2

Fehlt eine Vorschrift des Absenders, so bestimmt grundsätzlich die Transportunternehmung, die den Frachtvertrag abgeschlossen hat, die betriebliche Leitung.

Sind aufgrund des von dieser Transportunternehmung bestimmten Weges mehrere Unternehmungen am Leitungsweg beteiligt, so vereinbaren sie den Leitungsweg untereinander.

3

Die Einnahmen aus dem bestellten Güterverkehr werden gestützt auf den betrieblichen Leitungsweg verteilt.

4

Den am betrieblichen Leitungsweg beteiligten Unternehmungen des Verkehrsbereiches sind die kommerziellen Sendungsdaten, die den bestellten Güterverkehr betreffen, zur Verfügung zu stellen.

5

Die Unternehmungen können bei Meinungsverschiedenheiten das Bundesamt für Verkehr zum Entscheid anrufen.


Art. 24

Änderung des Frachtvertrages 1

Der Absender kann mit einer nachträglichen Verfügung den Frachtvertrag ändern, indem er vorschreibt: a. die Rückgabe des Gutes auf der Versandstation; b. das Anhalten des Gutes unterwegs; c. die Rücksendung des Gutes zur Versandstation; d. das Aussetzen der Ablieferung; e. die Ablieferung auf einer andern Station; f.

die Ablieferung an einen andern Empfänger; 9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 719).

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g. die Belastung mit einer Nachnahme sowie die Aufhebung oder die Änderung der Nachnahme;

h. einen für den Empfänger günstigeren Frankaturvermerk.

2

Die Änderung des Frachtvertrages ist im Doppel der Transporturkunde einzutragen.

3

Andere Verfügungen, namentlich die Aufteilung der Sendung, sind unzulässig.

4

Ohne gegenteilige Angaben in der Transporturkunde tritt der Begleiter in die Rechte des Absenders.


Art. 25

Unausführbarkeit der Verfügung 1

Die Unternehmung ist nicht verpflichtet, eine Verfügung auszuführen, die: a. der zuständigen Station zu spät zugeht; b. den regelmässigen Transportdienst stören würde; c. die Vorschriften der Zoll-, Polizei- oder andern Behörden verletzen würde; d. Kosten oder einen höhern Transportpreis verursachen würde, die weder durch den Wert des Gutes gedeckt, noch bezahlt oder sichergestellt wären.

2

Derjenige, der verfügt hat, wird unverzüglich benachrichtigt. Er trägt die Folgen der begonnenen Ausführung, sofern die Unternehmung das Hindernis nicht voraussehen konnte.


Art. 26

Lieferfrist 1 Für die Ermittlung der Lieferfrist ist der nach Artikel 23 Absätze 1 und 2 gültige Leitungsweg massgebend.

2

Die Lieferfrist beträgt höchstens: a. für

Schnellgut:

bis 301 Tarifkilometer

24 Stunden,

ab 301 Tarifkilometer

36 Stunden;

b. für

Frachtgut:

bis 200 Tarifkilometer

36 Stunden,

ab 201 Tarifkilometer

48 Stunden;

3

Bei Leitungswegen mit Spurwechsel oder mit Umlad zwischen Verkehrsträgern wird die Lieferfrist für jeden Spurwechsel oder Umlad verlängert um: a. 12 Stunden für Schnellgut; b. 24 Stunden für Frachtgut.

4

Liegen besondere betriebliche Verhältnisse vor, so können die Unternehmungen mit Genehmigung des Bundesamtes für Verkehr besondere Zuschlagsfristen festsetzen.

5

Die Lieferfrist beginnt für Schnellgutsendungen mit der Annahme zum Transport, für Frachtgutsendungen mit der auf die Annahme folgenden Mitternacht.

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Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn die Sendung vor deren Ablauf dem Empfänger zur Verfügung gestellt ist. Würde die Lieferfrist nach Schluss der Dienststunden der Bestimmungsstation ablaufen, so endet sie erst zwei Stunden nach dem darauffolgenden Dienstbeginn.


Art. 27

Verlängerung und Ruhen der Lieferfrist 1

Die Lieferfrist wird um die Dauer des Aufenthaltes verlängert, die ohne Verschulden der Unternehmung verursacht wird durch:

a. Nachprüfung, sofern Abweichungen von den Angaben in der Transporturkunde festgestellt werden;

b. Erfüllung der Vorschriften von Zoll-, Polizei- oder andern Behörden; c. Änderung des Frachtvertrages; d. besondere Vorkehrungen für das Gut, insbesondere für Tiere; e. Umladen oder Zurechtladen infolge mangelhafter Verladung durch den Absender;

f. zeitweiligen

Verkehrsunterbruch.

2

Die Lieferfrist ruht an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Fällt das Ende der Lieferfrist auf einen der erwähnten Tage, so endet die Frist mit der gleichen Stunde des darauffolgenden Werktages.

3

Bei Domizilzufuhr ruht die Lieferfrist an den Tagen, an denen der Domizildienst eingestellt ist.


Art. 28

Kürzung der Lieferfristen Die Tarife und Sonderabmachungen können kürzere Lieferfristen vorsehen.


Art. 29

Ablieferung 1 Die Ablieferung des Gutes erfolgt auf der Bestimmungsstation. Der Ablieferung gleichgestellt ist die Übergabe des Gutes an die Zollverwaltung und, je nach Vereinbarung, in einem Lagerhaus oder auf einem Anschlussgleis.

2

Der Empfänger ist zu benachrichtigen, dass das Gut auf der Bestimmungsstation, gegebenenfalls bei der Zollverwaltung zur Verfügung steht, sofern er nicht auf die Benachrichtigung verzichtet hat.

3

Die Benachrichtigung oder, sofern der Empfänger auf sie verzichtet hat, die Bereitstellung des Gutes zur Ablieferung muss vor Ablauf der Lieferfrist erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Frist für die Abnahme des Gutes zu laufen.

4

Auf Verlangen des Empfängers muss die Unternehmung, soweit möglich, die Masse und die Stückzahl der Sendung feststellen.

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Art. 30

Transporthindernis 1 Sind die Anweisungen des Absenders nicht ausführbar oder treffen sie nicht binnen angemessener Frist ein, so wahrt die Unternehmung die Interessen des Absenders.

Die Bestimmungen über das Ablieferungshindernis und den Verkauf sind sinngemäss anwendbar.

2

Trifft die Unternehmung kein Verschulden, so kann die Lieferfrist über den tatsächlichen Transportweg berechnet werden.


Art. 31

Ablieferungshindernis 1 Ein Ablieferungshindernis liegt vor, wenn: a. der Empfänger die Annahme der Sendung verweigert; b. der Empfänger nicht zu ermitteln ist; c. für leicht verderbliche Güter und für Tiere die Transporturkunde nicht während der Abnahmefrist eingelöst wird;

d. für die übrigen Güter die Transporturkunde nicht binnen zwei Tagen nach Ablauf der Abnahmefrist eingelöst wird.

2

Wenn das Hindernis vor dem Eintreffen einer Anweisung des Absenders wegfällt, so ist das Gut abzuliefern. Der Absender ist unverzüglich zu benachrichtigen.


Art. 32

Abnahmehindernis 1 Je nach Art des Gutes und der verfügbaren Lagerfläche kann das Gut im Fahrzeug oder in der Güterhalle aufbewahrt oder, nach 14 Tagen, eingelagert werden.

2

Die Abnahmefrist und die Nachfrist sind in den Tarifen geregelt.


Art. 33

Verkauf 1 Muss die Unternehmung das Gut verkaufen, so hat sie nach Ablauf der Abnahmefrist oder der allfälligen Nachfrist damit noch einen Monat zuzuwarten.

2

Tiere können jedoch zwei Tage nach ihrer Ankunft verkauft werden. Leichtverderbliche Güter oder Güter, deren mutmasslicher Wert die Kosten nicht deckt, müssen sofort verkauft werden.

3

Der Berechtigte muss mindestens fünf Tage vor dem Verkauf benachrichtigt werden, sofern es die Natur des Gutes gestattet.

4

Die Unternehmung handelt als Beauftragter des Berechtigten. Sie haftet für den Schaden, den sie verursacht, jedoch höchstens für den Wert des Gutes.


Art. 34

Verlust 1 Das Gut wird als verloren betrachtet, wenn es nicht binnen eines Monates nach Ablauf der Lieferfrist dem Berechtigten abgeliefert worden ist.

2

Geht das Gut verloren, so muss die Unternehmung ohne weiteren Schadenersatz:

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a. den nachgewiesenen Schaden vergüten, jedoch höchstens 150 Franken je fehlendes Kilogramm Bruttomasse; b. den Transportpreis, die Zölle und die sonstigen Beträge, die der Absender aus Anlass des Transportes für das verlorene Gut bezahlt hat, zurückzahlen.

3

Die Möglichkeit eines Transportschwundes bleibt unberücksichtigt.

4

Die Entschädigung wird wenn möglich nach dem Börsenpreis, andernfalls nach dem Marktpreis berechnet. Fehlen diese, so ist der übliche Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit am Ort und zum Zeitpunkt des Versandes massgebend.


Art. 35

Aufgefundenes Gut

1

Wird das für verloren gehaltene Gut binnen eines Jahres nach der verlangten Ablieferung gefunden, so muss die Unternehmung den Berechtigten benachrichtigen.

2

Der Berechtigte kann binnen 30 Tagen nach der Benachrichtigung verlangen, dass ihm das aufgefundene Gut auf einer Station des Transportweges abgeliefert wird.

3

In diesem Fall hat er Anspruch auf die Entschädigung wegen verspäteter Ablieferung. Er muss jedoch die Entschädigung für Verlust zurückzahlen, abzüglich des Unterschiedes zwischen dem ihm allenfalls erstatteten Transportpreis und dem Transportpreis von der Versand- bis zur Ablieferungsstation.

4

Die Unternehmung verfügt über Güter, die nicht zurückverlangt oder nach Ablauf der Frist aufgefunden werden.


Art. 36

Beschädigung 1 Die Unternehmung erstellt unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme, wenn ein Schaden:

a. von ihr entdeckt oder vermutet wird; b. vom Berechtigten entweder bei der Ablieferung oder, falls der Schaden äusserlich nicht erkennbar war, binnen sieben Tagen nach der Ablieferung gemeldet wird.

2

Die Tatbestandsaufnahme enthält je nach Art des Schadens den Zustand des Gutes, seine Masse und, soweit möglich, das Ausmass und die Ursache des Schadens sowie den Zeitpunkt seines Entstehens. Sie wird wenn möglich in Gegenwart des Berechtigten erstellt.

3

Dem Berechtigten ist eine Abschrift dieser Tatbestandsaufnahme unentgeltlich auszuhändigen. Es bleibt ihm vorbehalten, eine gerichtliche Feststellung zu verlangen.

4

Die Unternehmung muss den Betrag der Wertminderung des Gutes ohne weiteren Schadenersatz vergüten. Der Berechnung dieses Betrages ist der Prozentsatz zugrunde zu legen, um den am Bestimmungsort der nach Artikel 34 ermittelte Wert des Gutes vermindert ist, jedoch ohne die Beschränkung auf 150 Franken für jedes fehlende Kilogramm der Rohmasse. Im gleichen Verhältnis sind die nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b erhobenen Kosten zu erstatten.

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Die Entschädigung darf jedoch nicht übersteigen: a. bei vollständiger Beschädigung den Betrag, der bei ganzem Verlust zu bezahlen wäre;

b. bei teilweiser Beschädigung den Betrag, der bei Verlust des beschädigten Teiles zu bezahlen wäre.


Art. 37

Teilweiser Verlust

Bei teilweisem Verlust des Gutes gelten für die Feststellung des Tatbestandes die Bestimmungen über die Beschädigung, für die Berechnung der Entschädigung und für das allfällige Auffinden des fehlenden Teils der Sendung die Bestimmungen über den ganzen Verlust.


Art. 38

Massenschwund 1 Für Güter, die beim Transport in der Regel einen Massenschwund erleiden, haftet die Unternehmung nur für den Teil des Schwundes, der die in den Tarifen festgelegten Grenzen überschreitet.

2

Diese Einschränkung gilt nur dann, wenn der Schwund auf Ursachen zurückzuführen ist, die für die zugelassenen Verlustgrenzen massgebend gewesen sind.


Art. 39

Verspätete Ablieferung

1

Ist durch die verspätete Ablieferung ein Schaden entstanden, so hat die Unternehmung den nachgewiesenen Schaden zu vergüten, jedoch höchstens 2000 Franken je Wagen und 500 Franken je Stückgutsendung.

2

Diese Entschädigung wird nicht bezahlt, wenn eine Entschädigung nach Artikel 34 entrichtet wird. Bei teilweisem Verlust wird sie nach Artikel 37 geleistet.

3

Ist die Beschädigung nicht Folge der Verspätung, so wird die Entschädigung für verspätete Ablieferung zusätzlich zu jener nach Artikel 36 geleistet. Zusammen dürfen die Entschädigungen für verspätete Ablieferung, teilweisen Verlust und teilweise Beschädigung jedoch nicht höher sein als die Entschädigung für ganzen Verlust.

4

Sieht ein Tarif oder eine Sonderabmachung eine kürzere Lieferfrist vor (Art. 28), so kann die Transportunternehmung darin eine von Absatz 1 abweichende Entschädigungsregelung vorsehen. Sind die Lieferfristen nach Artikel 26 Absatz 2 überschritten, so kann der Berechtigte entweder die in Absatz l vorgesehene oder die im Tarif oder in der Sonderabmachung festgesetzte Entschädigung verlangen.


Art. 40

Besondere Schadenursachen

Eine andere Schadenursache als der Transport wird vermutet, wenn: a. das Gut in einem offenen Wagen transportiert worden ist; b. das Gut durch den Absender verladen worden ist; c. das Gut seiner Natur nach Bruch, Rost, innerem Verderb, Frost, Hitze, Austrocknen oder Verstreuen ausgesetzt ist;

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d. die Verpackung von Gütern, die ihrer Natur nach Verlusten oder Beschädigungen ausgesetzt sind, fehlt oder mangelhaft ist;

e. der Absender eine Bestimmung über die Zulassung zum Transport missachtet hat;

f. der Absender oder sein Beauftragter die von den Zoll-, Polizei- oder andern Behörden verlangten Vorschriften erfüllt hat; g. lebende Tiere transportiert worden sind; h. der Absender oder sein Beauftragter Sondereinrichtungen an Wagen, insbesondere bei Kühl- und Heizvorrichtungen, bedient hat.

...10


Art. 41


11

3. Kapitel: Fundsachen

Art. 42

1 Wer eine verlorene Sache auf dem Gebiet einer Unternehmung oder in einem Fahrzeug findet, hat sie unverzüglich dem Personal abzugeben.

2

Die Unternehmung wird als Finder betrachtet, kann aber keinen Finderlohn beanspruchen.

3

Die Unternehmung muss den Verlierer, wenn sie ihn kennt, benachrichtigen und die Fundsache angemessen aufbewahren.

4

Nachdem die Unternehmung die Fundsache drei Monate aufbewahrt hat, kann sie diese versteigern. Die Versteigerung muss bekanntgemacht werden. Fundsachen mit einem Zeitwert von höchstens 50 Franken dürfen bereits nach Ablauf eines Monats versteigert oder freihändig verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.12 5 Fundsachen, die einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder raschem Verderb ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

10 Tit. aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1998 (AS 1999 719).

11 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1998 (AS 1999 719).

12

Dritter und vierter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 1994 (AS 1994 1848).

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4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 43


13

Vollzug

1

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vollzieht diese Verordnung. Es kann den Anhang zu dieser Verordnung ändern.14 2

Es bestimmt die Vorschriften, die für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn im nationalen und internationalen Verkehr gelten, und erlässt die Ausführungsbestimmungen.


Art. 44

Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: 1. das Reglement von 2. Oktober 196715 über den Transport auf Eisenbahnen und Schiffen (Transportreglement); 2. die Verordnung vom 24. Februar 195616 über die Prüfung von Druckgefässen für die Beförderung von Gasen (Prüfungsverordnung);

3. die Verordnung des EVED vom 11. Oktober 197417 betreffend die Aufsicht über die Tarife der Luftseilbahnen; 4. die Verfügung vom 29. September 194918 über die Genehmigung und Veröffentlichung der Tarife schweizerischer Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen;

5. die Verfügung vom 5. Juli 195119 über die Gewährung von Pauschalpreisen, die Ermittlung der wirklichen Entfernungen und der massgebenden Tarifentfernungen sowie des für die Frachtberechnung massgebenden Gewichts und über Mindesttaxgewichte im Eisenbahnverkehr; 6. die Verordnung vom 15. Oktober 196320 über die Tarife für Militärtransporte auf Eisenbahnen und Schiffen.

13

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 1996, in Kraft sei 1. Jan. 1997 (AS 1996 3035).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 719).

15

[AS 1967 1325 1400 1403, 1972 1771, 1977 855, 1978 1915, 1985 464, 1986 526] 16 [AS

1956 485 650] 17

[AS 1975 964] 18

In der AS nicht veröffentlicht.

19

In der AS nicht veröffentlicht.

20

[AS 1963 875, 1982 1298]

Transportverordnung 15

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Art. 45


Änderung bisherigen Rechts 1. Die Verordnung vom 20. Dezember 197121 zum Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen wird wie folgt geändert: Art. 3
Ziff. 4 Bst. k Aufgehoben
2. Die Verordnung (1) vom 1. September 196722 zum Postverkehrsgesetz wird wie folgt geändert: Art. 19-36 Aufgeboben Art. 86 Abs. 1 Bst. a ...


Art. 170
Abs. 1 und Art. 211-215 Aufgehoben


Art. 46

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.

21

[AS 1972 39 600, 1985 912. AS 1988 1223 Art. 42 Abs. 1] 22

[AS 1967 1447, 1969 393 1140, 1970 480 714, 1971 680 1717, 1972 2727, 1974 578 1977 2050, 1975 2033, 1976 962, 1977 2122, 1979 287 1180, 1980 2 777 Ziff. I und II, 1981 1863, 1983 1656, 1986 39 991, 1987 440, 1988 370, 1989 565 764 1899, 1990 1448, 1992 94 1243, 1993 62 2473, 1994 1442 2788, 1995 5491, 1996 14 470, 1997 270 1435.

AS 1997 2461 Art. 13 Bst. a]

Eisenbahnen

16

742.401

Anlage 123

(Art. 18 Abs. 1)

23

Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 13. Nov. 1996 (AS 1996 3035).

Transportverordnung 17

742.401

Anhang24 25

(Art. 19)

Feiertage

Kanton

2. Januar

Dreikönigstag (6. Jan.) Instauration d

e la République

(1

er

mars)

Josephstag (19. März) Fahrtsfest

1. Mai

Fronleichnam

Commémoration (2

3 juin)

Peter und Pau

l (29. Jun

i)

Maria Himmelfahrt (15. Aug.) Jeûne genevois

Lundi

du Jeû

ne fédéral

St. Mauritiust

ag (22. Sept.)

Bruderklausenfest (25. Sep t.)

Allerheiligen (1. Nov.) Maria Empfängnis (8. Dez.) Restauration de la République (31 déc.) ZH

BE

LU

● ●

UR

● ●

SZ

● ●

OW

● ● ● NW

● ●

GL

ZG

● ●

FR

▲ ▲

SO

BS

BL

SH

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AI

● ●

SG

GR

AG

▲ ▲

TG

TI

● ●

● ●

● ●

VD

VS

● ●

NE

GE

JU

● ● ● ●

● = ganzer Tag = ab 12 Uhr

▲ = in gewissen Stationen des Kantons* * Die

Transportunternehmungen haben in geeigneter Weise die Stationen bekanntzugeben, in welchen an diesen Tagen der Ein und Auslad von Gütern nicht gestattet ist.

24

Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 1994 (AS 1994 1848).

25

Ursprünglich Anlage 2

Eisenbahnen

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742.401