Abrogato per 01.01.2016

01.01.2012 - 01.01.2016
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01.07.2007 - 31.12.2011
01.06.2005 - 30.06.2007
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1

Verordnung

über Massnahmen zur Bekämpfung einer Influenza-Pandemie (Influenza-Pandemieverordnung, IPV) vom 27. April 2005 (Stand am 1. Januar 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 10 und 38 Absatz 1 des Epidemiengesetzes
vom 18. Dezember 19701, verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Diese Verordnung regelt Massnahmen zur Bekämpfung einer Influenza-Pandemie.


Art. 2

Begriffe In dieser Verordnung gelten als: a.2 Pandemiebedrohung: Zeitraum zwischen dem erstmaligen Auftreten eines neuartigen, zu Erkrankungen des Menschen führenden Influenzavirus, der ein hohes Potential hat, sich zu einem Pandemievirus zu entwickeln, und dem Beginn der Influenza-Pandemie; b. Pandemie: Zeitlich begrenzte, weltweite und massive Häufung von Erkrankungen beim Menschen, die durch ein neuartiges Influenzavirus verursacht werden, das sich rasch ausbreitet, hoch ansteckend ist und gegen das ein grosser Teil der Weltbevölkerung keine Immunität besitzt.


Art. 3

Bekanntgabe Gestützt auf eine entsprechende Ankündigung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) gibt der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departements des Innern (Departement) den Behörden und der Öffentlichkeit den Beginn und das Ende einer Pandemiebedrohung oder Pandemie bekannt.

AS 2005 2137 1 SR

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2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2007 (AS 2007 2941).

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Krankheitsbekämpfung 2

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Art. 4

Sonderstab 1 Der Bundesrat setzt auf Antrag des Departements für die Dauer einer Pandemiebedrohung oder Pandemie einen Sonderstab ein, der ihn berät und den Bund und die Kantone bei der Koordination der Vollzugsmassnahmen unterstützt. Der Sonderstab steht unter der Leitung des Departements.

2

Der Sonderstab setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Departemente, der Bundeskanzlei, der Kantone und der Wirtschaft sowie bei Bedarf aus weiteren sachkundigen Personen.


Art. 5

Koordination Im Fall einer Pandemiebedrohung oder Pandemie koordiniert das Departement die Massnahmen des Bundes, wobei bestehende Zuständigkeitsregelungen der Departemente vorbehalten bleiben.

2. Abschnitt: Massnahmen zur Förderung der Vorsorge

Art. 6

Prävention 1 Das Bundesamt für Gesundheit (Bundesamt) fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Influenzaprävention in besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppen und beim Medizinalpersonal.

2

Es führt zu diesem Zweck Kampagnen und gezielte Aktionen zur Förderung der Grippeimpfung durch.


Art. 7

Kommission und Pandemieplan3 1

Der Bundesrat setzt für die Pandemievorbereitung und -bewältigung eine Kommission ein, die sich insbesondere aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der Kantone sowie aus Fachleuten der Ärzteschaft, des Nationalen Zentrums für Influenza und der Wirtschaft zusammensetzt.4 1bis

Die Kommission erstellt und aktualisiert regelmässig einen Bericht mit Empfehlungen für Massnahmen bei einer Pandemie (Pandemieplan).5 2

Der Pandemieplan enthält insbesondere: a. eine aktuelle Standortbestimmung bezüglich der Überwachung, Prävention und Bekämpfung der Influenza in der Schweiz; b. Empfehlungen für Massnahmen zur generellen Influenzaprävention; c. Empfehlungen für die Information der Bevölkerung; 3

Fassung gemäss Ziff. I 2.9 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).

4

Fassung gemäss Ziff. I 2.9 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).

5

Eingefügt durch Ziff. I 2.9 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).

Influenza-Pandemieverordnung 3

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d. Empfehlungen für Massnahmen zur Versorgung der Bevölkerung mit Influenza-Impfstoffen (Impfstoffe), mit spezifisch gegen Influenza wirkenden Medikamenten (antivirale Medikamente) und anderen geeigneten Arzneimitteln gegen Influenza sowie über deren Vorratshaltung;

e. Kriterien für eine Prioritätenliste der Empfängerinnen und Empfänger von Impfstoffen, antiviralen Medikamenten und anderen geeigneten Arzneimitteln gegen Influenza bei Versorgungsengpässen; f. Empfehlungen für Massnahmen zur Impfung der Bevölkerung und zur Anwendung antiviraler Medikamente und anderer geeigneter Arzneimittel gegen Influenza im Falle einer Pandemie; g. Empfehlungen für Massnahmen der öffentlichen Gesundheit, um die Einschleppung, Weiterverbreitung und das Wiederauftreten pandemischer Influenza zu verhindern.

3

Der Pandemieplan wird in geeigneter Form veröffentlicht.


Art. 8

Massnahmen Das Departement trifft auf der Grundlage des Pandemieplans Massnahmen im Hinblick auf eine Pandemiebedrohung oder Pandemie.


Art. 9


6



Art. 10

Vorräte an antiviralen Medikamenten und anderen geeigneten Arzneimitteln gegen Influenza Die Kantone können Spitäler und weitere Institutionen verpflichten, im Hinblick auf eine Pandemiebedrohung oder Pandemie einen Vorrat an antiviralen Medikamenten und anderen geeigneten Arzneimitteln gegen Influenza für die angemessene Erstversorgung ihres Personal sowie ihrer Patientinnen und Patienten zu halten.

3. Abschnitt: Massnahmen im Fall einer Pandemiebedrohung oder Pandemie

Art. 11

Ausfuhr von Arzneimitteln Der Bundesrat kann im Fall einer Pandemiebedrohung oder Pandemie die Ausfuhr von Impfstoffen, antiviralen Medikamenten oder anderen geeigneten Arzneimitteln gegen Influenza beschränken oder verbieten, sofern Mängel in der Versorgung mit solchen Arzneimitteln auftreten oder absehbar sind.

6

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007 (AS 2007 2941).

Krankheitsbekämpfung 4

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Art. 12

Prioritätenliste 1 Das Departement kann bei einer Mangellage die Zuteilung von Impfstoffen, antiviralen Medikamenten oder anderen geeigneten Arzneimitteln gegen Influenza der Bedrohungslage angemessen mit einer Prioritätenliste und einem Verteilerschlüssel regeln. Es arbeitet dabei mit den Kantonen zusammen und berücksichtigt nach Möglichkeit ihre Anliegen.

2

Mit der Zuteilung ist der grösstmögliche Nutzen für die Gesundheit der Bevölkerung anzustreben, insbesondere sollen eine angemessene Gesundheitsversorgung sowie wichtige Dienste erhalten bleiben. Namentlich kann folgenden Personenkategorien Priorität eingeräumt werden:

a. Medizinal- und Pflegepersonal; b. Personen, die in wichtigen öffentlichen Diensten wie innere und äussere Sicherheit, Transport, Kommunikation sowie Versorgung mit Energie, Trinkwasser und Nahrungsmitteln tätig sind; c. Personen, für die eine Influenzaerkrankung ein erhöhtes Sterberisiko darstellt.

3

Im Übrigen richtet sich die Zuteilung nach anerkannten medizinischen und ethischen Kriterien. Wirtschaftliche Bedürfnisse sind zu berücksichtigen.


Art. 13


7

Übernahme der Kosten für die Verteilung von Impfstoffen Die Kantone tragen während einer Pandemiebedrohung oder Pandemie die Kosten für die Verteilung von Präpandemie- und Pandemie-Impfstoffen.

4. Abschnitt: Massnahmen nach einer Pandemiebedrohung oder Pandemie

Art. 14

8 Auskunft Das Schweizerische Heilmittelinstitut (Institut) gibt dem Bundesamt auf Anfrage Auskunft über unerwünschte Wirkungen und Vorkommnisse, die auf Impfstoffe, antivirale Medikamente oder andere geeignete Arzneimittel gegen Influenza zurückzuführen sind oder zurückgeführt werden könnten.


Art. 15


9

Beurteilung von Arzneimittelwirkungen Das Bundesamt stellt nach Anhörung der Kantone und des Instituts bei einer Pandemiebedrohung oder Pandemie Empfehlungen auf für die medizinische Beurteilung unerwünschter Wirkungen und Vorkommnisse, die auf Impfstoffe, antivirale Medikamente oder andere geeignete Arzneimittel gegen Influenza zurückzuführen sind oder zurückgeführt werden könnten.

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2007 (AS 2007 2941).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2007 (AS 2007 2941).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2007 (AS 2007 2941).

Influenza-Pandemieverordnung 5

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Art. 16

Ende der Massnahmen

Mit der Bekanntgabe des Endes der Pandemiebedrohung oder Pandemie legt der Bundesrat fest, welche angeordneten Massnahmen zu welchem Zeitpunkt dahinfallen oder aufzuheben sind.


Art. 17

Berichterstattung Nach der Pandemiebedrohung oder Pandemie erstellt das Departement in Zusammenarbeit mit den Kantonen zuhanden des Bundesrats einen Bericht über die Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der getroffenen Massnahmen.

5. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 18

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2005 in Kraft.

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