01.01.2023 - * / In vigore
01.01.2022 - 31.12.2022
01.07.2020 - 31.12.2021
01.01.2019 - 30.06.2020
01.05.2017 - 31.12.2018
01.01.2014 - 30.04.2017
15.01.2013 - 31.12.2013
01.01.2013 - 14.01.2013
01.08.2011 - 31.12.2012
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01.08.2010 - 31.07.2011
01.01.2010 - 31.07.2010
01.07.2005 - 31.12.2009
01.06.2005 - 30.06.2005
01.01.2005 - 31.05.2005
01.01.2004 - 31.12.2004
01.07.2003 - 31.12.2003
01.01.2002 - 30.06.2003
01.08.2000 - 31.12.2001
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern (OV-EDI) vom 28. Juni 2000 (Stand am 1. August 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 47 Absatz 2 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG) sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungs- und Verwaltungs- organisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV), verordnet: 1. Kapitel: Das Departement

Art. 1

Ziele 1 Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) fördert die sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Rahmenbedingungen für das Wohlbefinden der Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz. Es leistet damit seinen Beitrag für eine gerechte, tolerante und weltoffene Schweiz und deren nachhaltige Prosperität.

2

Es verfolgt dabei folgende Ziele: a. das körperliche, geistige und soziale Wohlbefinden der Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz fördern und dafür sorgen, dass sie vor Gefahren für ihre Gesundheit und vor sozialen Risiken geschützt sind; b. eine hohe Qualität von Forschung und Lehre in der Schweiz fördern und in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) deren Wettbewerbsfähigkeit stärken; c. Daten und Informationen zum besseren Verständnis der Gesellschaft bereitstellen;

d. das kulturelle Erbe und die dokumentarischen Werte der Schweiz erhalten und vermitteln;

e. die kulturelle Vielfalt, das künstlerische Schaffen und die Verständigung zwischen den Sprach- und Kulturgemeinschaften fördern; f.

Diskriminierungen bekämpfen und die Chancengleichheit fördern; g. das Wohl der Kinder, der Jugendlichen und der Familien fördern.

AS 2000 1837 1 SR

172.010

2 SR

172.010.1

172.212.1

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 2

172.212.1


Art. 2

Grundsätze der

Departementstätigkeit Das Departement beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Aufgaben neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesondere folgende Grundsätze: a. Es arbeitet eng mit den Kantonen, Gemeinden sowie mit nichtstaatlichen Organisationen, Sozialpartnern und Wirtschaftsverbänden zusammen.

b. Es beachtet den Grundsatz der Subsidiarität.

c. Es strebt verständliche, gerechte und zukunftsorientierte Lösungen an und achtet auf rasche Verfahren.

d. Es sucht die internationale Zusammenarbeit, insbesondere auch auf europäischer Ebene.

e. Es verfolgt bei seiner Tätigkeit eine klare und offene Informationspolitik.

2. Kapitel:

Ämter und andere Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung 1. Abschnitt: Das Generalsekretariat

Art. 3

Funktionen3

1

Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt auf Departementsstufe folgende Kernfunktionen wahr: a. Es unterstützt die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher als Mitglied des Bundesrates und Chefin oder Chef des Departements.

b. Es erarbeitet die Strategie und die Planung und stellt das Controlling sowie die Koordination sicher.

c. Es besorgt die Informationsbeschaffung, die Informationsplanung und die Kommunikation.

d. Es koordiniert die Ressourcenbedürfnisse, stellt Logistikdienste bereit und erbringt Informatikdienstleistungen.

e. Es besorgt die Rechtsanwendung, Rechtsprechung und Rechtsberatung und begleitet die Rechtsetzungsarbeiten.

2

Darüber hinaus erfüllt das Generalsekretariat folgende besonderen Aufgaben: a. Es übt die Aufsicht aus über die dem Bund unterstehenden gemeinnützigen Stiftungen.

3

Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 2 der Behindertengleichstellungsverordnung vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4501).

Organisationsverordnung für das EDI 3

172.212.1

b. Es instruiert Beschwerden gegen Verfügungen von Ämtern des Departements.

c.4 Es führt die Fachstelle für Rassismusbekämpfung und das Sekretariat der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus.

a5 Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen erfüllt die Aufgaben nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 20026 und der Behindertengleichstellungsverordnung vom 19. November 20037.

2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für die Ämter

Art. 4

1 Die Ziele nach den Artikeln 5-13 dienen den Verwaltungseinheiten des Departements als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.

2

Die Vorbereitung von Bundeserlassen und völkerrechtlichen Verträgen im eigenen Aufgabenbereich ist grundsätzlich Sache der einzelnen Ämter; im internationalen Bereich geschieht dies in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und mit dem EVD (Aussenwirtschaft).

3

Die Ämter erfüllen in ihren Aufgabenbereichen die Vollzugsaufgaben, die ihnen von Bundeserlassen und von völkerrechtlichen Verträgen zugewiesen werden.

4

Im Bereich ihrer Aufgaben und im Rahmen der aussenpolitischen Ziele der Schweiz vertreten die Ämter, in Absprache mit dem EDA, dem EVD (Aussenwirtschaft) und gegebenenfalls mit anderen Departementen und Bundesämtern, die Schweiz in internationalen Organisationen und wirken in nationalen und internationalen Fachgremien sowie bei der Erarbeitung und dem Vollzug von völkerrechtlichen Verträgen mit.

3. Abschnitt: Die Ämter im Einzelnen

Art. 5

Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann 1

Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) ist die Fachbehörde für die Gleichstellung der Geschlechter.

4

Fassung gemäss Art. 13 Abs. 2 der V vom 14. Okt. 2009 über Menschenrechts- und Antirassismusprojekte, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5327).

5

Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 2 der Behindertengleichstellungsverordnung vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4501).

6 SR

151.3

7 SR

151.31

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 4

172.212.1

2

Das EBG verfolgt insbesondere folgende Ziele: a. jegliche Form direkter oder indirekter Geschlechterdiskriminierung bekämpfen;

b. die Gleichstellung der Geschlechter in allen Lebensbereichen fördern und sichern.

3

Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das EBG folgende Funktionen wahr: a. Es wirkt mit bei der Ausarbeitung von Erlassen des Bundes, soweit diese für die Gleichstellung von Bedeutung sind.

b. Es bearbeitet gleichstellungspolitische Fragen, arbeitet Empfehlungen an Behörden und Private aus und kann Gutachten erstellen.

c. Es informiert und sensibilisiert die Öffentlichkeit, indem es sich an Projekten von gesamtschweizerischer und internationaler Bedeutung beteiligt, Tagungen organisiert, Publikationen herausgibt und eine Dokumentationsstelle führt.

4

Darüber hinaus erfüllt das EBG folgende besonderen Aufgaben: a. Es prüft Gesuche um Finanzhilfen nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 19958 und überwacht die Durchführung der Förderungsprogramme.

b. Es pflegt den Informationsaustausch mit der Eidgenössischen Kommission für Frauenfragen.

5

Für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann innerhalb der Bundesverwaltung ist das Eidgenössische Personalamt zuständig.


Art. 6

Bundesamt für

Kultur

1

Das Bundesamt für Kultur (BAK) ist die Fachbehörde für kulturpolitische Grundsatzfragen, für Kulturförderung und für die Erhaltung und Vermittlung kultureller Werte. 2

Das BAK verfolgt insbesondere folgende Ziele: a. Rahmenbedingungen schaffen und sicherstellen, die ein unabhängiges Kulturschaffen und ein vielfältiges Kulturangebot ermöglichen;

b. das kulturelle Erbe erhalten und pflegen, den kulturellen Austausch in der Schweiz und mit dem Ausland unterstützen und die Verständigung zwischen den Sprach- und Kulturgemeinschaften fördern.

3

Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAK folgende Funktionen wahr: a. Es gestaltet eine umfassende Kulturpolitik des Bundes und setzt sie um.

8 SR

151.1

Organisationsverordnung für das EDI 5

172.212.1

b. Es gestaltet und vollzieht mit bundeseigenen Gremien und in Zusammenarbeit mit Dritten Fördermassnahmen in allen Sparten des kulturellen Schaffens; hierzu gehören namentlich die Sparten Film, freie und angewandte Kunst sowie Denkmalpflege, Ortsbildschutz und Archäologie.

c. Es ist vorbereitend und mitwirkend tätig bei der Erarbeitung der Erlasse im Kulturbereich und beaufsichtigt und koordiniert ihren Vollzug.

d.9 Es regelt den Kulturgütertransfer und führt die Fachstelle.

e. Es betreibt und fördert Institutionen, welche der Sammlung, Erhaltung, Erschliessung und Vermittlung von Kulturgut dienen.

4

Darüber hinaus erfüllt das BAK folgende besonderen Aufgaben: a. …10 b. Es fördert die Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und -schweizer.

c. Es unterstützt die kulturelle Minderheit der Jenischen.


Art. 7

Schweizerisches Bundesarchiv

1

Das Schweizerische Bundesarchiv (BAR) ist die Fachbehörde für die Archivierung der Unterlagen des Bundes.

2

Das BAR verfolgt insbesondere folgende Ziele: a. die Verwaltungstätigkeiten transparent und nachvollziehbar machen und damit zur Rechtssicherheit und zur Kontinuität und Rationalität der Verwaltungsführung beitragen; b. wertvolle Unterlagen des Bundes oder Unterlagen von gesamtschweizerischer Bedeutung aufbewahren, vermitteln und auswerten, um damit die historische und sozialwissenschaftliche Forschung zu ermöglichen;

c. das Archivwesen auf nationaler und internationaler Ebene fördern.

3

Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAR folgende Funktionen wahr: a. Es archiviert alle rechtlich, politisch, wirtschaftlich, historisch, sozial oder kulturell wertvollen Unterlagen des Bundes.

b. Es sichert die Unterlagen des Bundes, indem es sie übernimmt, konserviert und unter geeigneten Bedingungen aufbewahrt.

c. Es entwickelt und fördert die Informationsverwaltung in seinem Kompetenzbereich.

d. Es entscheidet über die Archivwürdigkeit der Unterlagen des Bundes auf Grund einer Bestimmung ihres historischen und wissenschaftlichen Wertes.

e. Es erschliesst das Archivgut, wertet es aus und vermittelt den Benutzerinnen und Benutzern den Zugang zu den Archiven.

9

Fassung gemäss Art. 28 der Kulturgütertransferverordnung vom 13. April 2005, in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 1883).

10 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5255).

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 6

172.212.1


Art. 8

Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) 1

Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) ist die Fachbehörde im meteorologischen und klimatologischen Bereich.

2

MeteoSchweiz verfolgt insbesondere folgende Ziele: a. meteorologische und klimatologische Daten sowie klimarelevante Informationen über die Zusammensetzung der Atmosphäre auf dem Gebiet der Schweiz dauernd und flächendeckend erfassen;

b. bei der Erbringung der Dienstleistungen die Bedürfnisse der Landesteile und Sprachregionen berücksichtigen und mit anderen Bundesstellen sowie nationalen und internationalen Institutionen, insbesondere mit den Kantonen, Gemeinden, Hochschulen, der Armee und der Nationalen Alarmzentrale zusammenarbeiten.

3

Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt MeteoSchweiz folgende Funktionen wahr: a. Sie erbringt meteorologische und klimatologische Dienstleistungen für die Bedürfnisse der Allgemeinheit. Insbesondere warnt sie vor gefährlichen Wetterereignissen.

b. Sie stellt Flugwetterinformationen für den Flugsicherungsdienst bereit.

c. Sie erfüllt die Verpflichtungen der Schweiz gegenüber den internationalen meteorologischen und klimatologischen Organisationen.

d. Sie arbeitet mit anderen Wetter- und Klimadiensten Europas zusammen.

e. Sie erbringt erweiterte Dienstleistungen für individuelle Auftraggeber.


Art. 9

Bundesamt für

Gesundheit

1

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist die Fachbehörde für die menschliche Gesundheit, für die nationale Gesundheitspolitik, für die Mitarbeit der Schweiz in der internationalen Gesundheitspolitik, für die soziale Sicherheit in den Bereichen Krankheit und Unfall sowie für die ihm übertragenen Bereiche des Konsumentenschutzes.11 2 Das BAG verfolgt insbesondere folgende Ziele: a. die Gesundheit im Sinne eines umfassenden körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens schützen und fördern;

b. neue Bedrohungen für die Gesundheit früh erkennen und zur wirksamen Bewältigung von Krisen jederzeit bereit sein; c. die Bevölkerung und die im Gesundheitsbereich tätigen Kreise mit den nötigen Informationen über Fragen der Gesundheit und der gesundheitlichen Entwicklung versorgen;

d. die Konsumentinnen und Konsumenten in seinem Tätigkeitsbereich vor Täuschung schützen;

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5009).

Organisationsverordnung für das EDI 7

172.212.1

e.12 die soziale Sicherheit gegenüber den Folgen von Krankheit und Unfall gewährleisten und nachhaltig weiterentwickeln;

f.13 den Zugang der gesamten Bevölkerung zu einer umfassenden medizinischen Betreuung und einer qualitativ guten Pflege bei weiterhin tragbaren Gesundheitskosten sicherstellen.

3

Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAG folgende Funktionen wahr: a. Es ist vorbereitend und mitwirkend tätig bei der Erarbeitung der Erlasse über das öffentliche Gesundheitswesen wie auch über die soziale Sicherheit gegenüber den Folgen von Krankheit und Unfall und beaufsichtigt und koordiniert ihren Vollzug, insbesondere in folgenden Bereichen:14 1. Überwachung und Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten, namentlich auch Prävention von Suchtkrankheiten, 2. Strahlenschutz, 3. Transplantation von Organen, Geweben und Zellen, 4. Umgang mit Lebensmitteln unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET) sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Organismen, Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können,

5. Aus-, Weiter- und Fortbildung in den akademischen Medizinalberufen, 6.15 Kranken-, Unfall- und Militärversicherung; b.16 Es steuert die Forschung auf dem Gebiet der Gesundheit, der Kranken-, Unfall- und Militärversicherung und der Aus-, Weiter- und Fortbildung in den akademischen Medizinalberufen.

c.17 Es wirkt mit bei der Steuerung von wichtigen gesundheits- und sozialpolitischen Prozessen und bei der Erarbeitung der dafür notwendigen Grundlagen.

d.18 Es informiert über den Gesundheits-, Konsumenten- und Versicherungsschutz.

e. Es überprüft die Wirkung rechtsetzender und anderer Massnahmen auf die Gesundheit.

f.

Es stellt eine aktive internationale Zusammenarbeit sicher.

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5009).

13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5009).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5009).

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5009). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 27. April 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2885).

16 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 27. April 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2885).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5009).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5009).

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 8

172.212.1


Art. 10

Bundesamt für

Statistik

1

Das Bundesamt für Statistik (BFS) ist die Fachbehörde für die amtliche Statistik in der Schweiz.

2

Das BFS verfolgt in fachlich unabhängiger Weise und nach wissenschaftlichen Prinzipien insbesondere folgende Ziele: a. repräsentative statistische Ergebnisse über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Raum und Umwelt in der Schweiz produzieren und verbreiten; b. statistische Informationen für die Meinungsbildung in der Bevölkerung, für die Entscheidfindung in Politik und Wirtschaft, für die Planung und für die Evaluation in Staat und Gesellschaft sowie für die Forschung bereitstellen; c. die amtliche Statistik von Bund, Kantonen und Gemeinden koordinieren und harmonisieren.

3

Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BFS folgende Funktionen wahr: a. Es stellt statistische Informationen für die breite Öffentlichkeit bereit, wertet statistische Daten für spezifische Benützerkreise aus und berät interessierte Kreise in statistischen Fragen.

b. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich der öffentlichen Statistik vor und setzt sie um und erstellt das vierjährige statistische Mehrjahresprogramm.

c. Es konzipiert, organisiert und realisiert statistische Erhebungen und führt einen statistischen Datenpool.

d. Es pflegt eine enge Zusammenarbeit und den Austausch von Wissen mit Wissenschaft und Forschung.

e. Es sorgt für die Integration der schweizerischen Statistik in internationale Systeme, insbesondere in das statistische System der Europäischen Union.


Art. 11

Bundesamt für

Sozialversicherungen19 1

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ist die Fachbehörde für die soziale Sicherheit.

2

Das BSV verfolgt insbesondere folgende Ziele: a.20 die soziale Sicherheit gewährleisten gegenüber den Folgen von Alter, Invalidität und Verlust der versorgenden Person sowie bei Erwerbsausfall von Wehr-, Zivildienst- und Zivilschutzpflichtigen.

b. die Sozialversicherungen unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Situation und deren Veränderungen nachhaltig weiterentwickeln; 19 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5009).

Organisationsverordnung für das EDI 9

172.212.1

c. die Familien-, Jugend- und Kinderpolitik sowie die Mutterschaft unterstützen und fördern;

d. …21 e. auf den sozialen Ausgleich zwischen wirtschaftlich unterschiedlich leistungsfähigen Bevölkerungsgruppen hinarbeiten;

3

Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BSV folgende Funktionen wahr: a. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik der Sozialversicherungen in seinem Verantwortungsbereich vor und setzt sie um.

b. Es stellt für die Politik Entscheidgrundlagen und Dokumentationen über die soziale Sicherheit bereit und fördert die Forschung in diesem Bereich.

c. Es informiert und berät im Bereich der Sozialversicherungen.

d. Es fördert im Bereich der Sozialversicherungen die Zusammenarbeit zwischen den interessierten Kreisen. Es koordiniert und harmonisiert die verschiedenen Massnahmen sowohl innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches wie auch mit den weiteren sozialpolitischen Massnahmen von Bund, Kantonen und Gemeinden.


Art. 12


22

23


Art. 13


24

Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF) 1

Das Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF) ist die Fachbehörde des Bundes für national und international ausgerichtete Fragen der allgemeinen und der universitären Bildung, der Forschung sowie der Raumfahrt. In seinem Zuständigkeitsbereich arbeitet es dabei mit den anderen Bundesstellen, namentlich mit dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) eng zusammen.

2

Es wird durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär geleitet.

3

Der ETH-Bereich (Art. 16) ist dem SBF zugeordnet.

4

Das SBF verfolgt insbesondere folgende Ziele: a. eine qualitativ hoch stehende und effiziente Forschung, Lehre und Dienstleistung an den schweizerischen universitären Hochschulen (einschliesslich ETH), die Valorisierung des Wissens sowie den Dialog zwischen der Wissenschaft und der Gesellschaft fördern;

21 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5009).

22 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der V vom 27. April 2005, mit Wirkung seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2885).

23 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4123).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4123).

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 10

172.212.1

b. die Wettbewerbsfähigkeit des schweizerischen Hochschul- und Forschungsplatzes stärken;

c. die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit fördern, namentlich durch Einbindung der Hochschulen in den europäischen Hochschul- und Forschungsraum; d. das Hochschul- und Forschungswesen weiterentwickeln in Richtung einer klaren Aufgabenteilung, starken Vernetzung und intensiven Zusammenarbeit; e. die Mobilität der Hochschulangehörigen erhöhen; f. die Erforschung und die Nutzung des Weltraums, insbesondere im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit, koordinieren und fördern.

5

Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das SBF folgende Funktionen wahr: a. Es leitet den Bereich Wissenschafts-, Forschungs-, Hochschul- und Weltraumpolitik, koordiniert die entsprechenden Tätigkeiten innerhalb der Bundesverwaltung und stellt eine adäquate Berücksichtigung der Positionen des Bundes in den Koordinationsgremien sowie die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Kantonen sicher.

b. Es bereitet in seinem Zuständigkeitsbereich die Politik und die strategischen Entscheidungen vor und setzt diese um. Namentlich bereitet es für Institutionen, deren Träger der Bund ist oder die vom Bund massgeblich unterstützt werden, Leistungsvereinbarungen und Leistungsaufträge vor und kontrolliert deren Umsetzung.

c. Es betreut die internationale Zusammenarbeit und fördert die Kontakte zu ausländischen Partnern; es vertritt insbesondere in seinem Zuständigkeitsbereich die schweizerischen Interessen in den internationalen Organisationen, Programmen und Kooperationen, und entwickelt die internationalen Beziehungen namentlich im EU-Rahmen weiter.

d. Es stellt die Verbindung zwischen dem Departement und dem ETH-Bereich sicher und ist dessen Ansprechpartner für alle Geschäfte mit Bedeutung für die gesamtschweizerische Wissenschaftspolitik sowie für alle Belange, welche die Führung des ETH-Bereichs durch Departement und Bundesrat betreffen.

e. Es ist Ansprechpartner der nationalen wissenschaftlichen Institutionen für alle Fragen aus seinem Zuständigkeitsbereich und pflegt, insbesondere im Weltraumbereich, die Kontakte zu Industrie und Nutzern.

f. Es fördert die kantonalen Universitäten, die universitären Hochschulinstitutionen und Projekte, die Institutionen der Forschungsförderung, die Forschungsinstitutionen und die wissenschaftlichen Hilfsdienste.

g. Es besorgt die Anerkennung kantonaler und ausländischer gymnasialer Maturitäten, führt die eidgenössischen Maturitätsprüfungen durch und gewährt Ausbildungsbeihilfen.

Organisationsverordnung für das EDI 11

172.212.1


Art. 14-1525 3. Kapitel:

Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung

Art. 16

26 ETH-Bereich Der Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich) wirkt bei der Vorbereitung der Hochschul-, Forschungs- und Technologiepolitik des Bundes mit.

a27 Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen Aufgaben und Organisation des Bereichs der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich) sind im ETH-Gesetz vom 4. Oktober 199128 und in der Verordnung ETH-Bereich vom 19. November 200329 geregelt.

b30 Eidgenössische Technische Hochschule Zürich und Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne Aufgaben und Organisation der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) und der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL) sind im ETH-Gesetz vom 4. Oktober 199131 und in gestützt darauf erlassenen Verordnungen des ETH-Rates geregelt.

c32 Forschungsanstalten des ETH-Bereichs Aufgaben und Organisation der folgenden vier Forschungsanstalten des ETH-Bereichs sind im ETH-Gesetz vom 4. Oktober 199133 und in gestützt darauf erlassenen Verordnungen des ETH-Rates geregelt: a. Paul-Scherrer-Institut (PSI);

25 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4123).

26 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 19. Nov. 2003 über den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 305).

27 Eingefügt durch Art. 13 Ziff. 2 der Organisationsverordnung für das Schweizerische Heilmittelinstitut vom 28. Sept. 2001 (AS 2001 3025). Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 4 der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).

28 SR

414.110

29 SR 414.110.3 30 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 4 der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).

31 SR

414.110

32 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 4 der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).

33 SR

414.110

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 12

172.212.1

b. Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL); c. Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA); d. Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz (EAWAG).

d34 Schweizerisches Nationalmuseum

Aufgaben und Organisation des Schweizerischen Nationalmuseums (SNM) sind im Museums- und Sammlungsgesetz vom 12. Juni 200935 geregelt.

e36 Stiftung «Pro Helvetia» 1

Aufgaben und Organisation der Stiftung «Pro Helvetia» sind im Bundesgesetz vom 17. Dezember 196537 betreffend die Stiftung «Pro Helvetia»geregelt.

2

Das Personal der Pro Helvetia wird nach Obligationenrecht38 angestellt.

f39 Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut Aufgaben und Organisation von Swissmedic, dem Schweizerischen Heilmittelinstitut, sind im Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200040 und in der Organisationsverordnung vom 28. September 200141 für das Schweizerische Heilmittelinstitut geregelt.

g42 Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge Aufgaben und Organisation der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge sind im Bundesgesetz vom 25. Juni 198243 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge und im gestützt darauf erlassenen Organisations- und Geschäftsreglement geregelt.

34 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 4 der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).

35 SR

432.30

36 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 4 der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).

37 SR

447.1

38 SR

220

39 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 4 der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).

40 SR

812.21

41 SR

812.216

42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3321).

43 SR

831.40

Organisationsverordnung für das EDI 13

172.212.1

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 17

Geschäftsordnung Das Departement erlässt eine Geschäftsordnung im Sinne von Artikel 29 RVOV.


Art. 18

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 24. Februar 198844 über das Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann wird aufgehoben.


Art. 19

Änderung bisherigen Rechts …45


Art. 20

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.

44 [AS

1988 408]

45 Die

Änderungen

können unter AS 2000 1837 konsultiert werden.

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 14

172.212.1