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01.01.2007 - 31.03.2008
Fedlex DEFRITRMEN
Confronta le versioni

1

Verordnung

über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En)1 vom 22. November 2006 (Stand am 1. Januar 2018) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 28 des Stauanlagengesetzes vom 1. Oktober 20102 (StAG),
auf Artikel 52a des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 19163, auf Artikel 61 des Energiegesetzes vom 30. September 20164 (EnG), auf Artikel 83 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 20035, auf die Artikel 21 Absatz 5 und 28 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20076, auf Artikel 52 Absatz 2 Ziffer 4 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 19637, auf Artikel 55 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19918, auf Artikel 42 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19919 und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199710,11 verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen, Dienstleistungen sowie für Aufsichtstätigkeiten: a. des Bundesamts für Energie (BFE); b. der im Bereich Energie mit dem Vollzug betrauten Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts (andere Vollzugsorgane); und

c. der

Vollzugsstelle.12

AS 2006 4889 1

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (SR 734.71).

2 SR

721.101

3 SR

721.80

4 SR

730.0

5 SR

732.1

6 SR

734.7

7 SR

746.1

8 SR

814.20

9 SR

814.50

10 SR

172.010

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7101).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7101).

730.05

Energie im Allgemeinen 2

730.05

2

Sie regelt ferner die Aufsichtsabgaben im Bereich Kernenergie und Stromversorgung.13 3

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200414.

4

…15


Art. 2


16

Verzicht auf Gebühren 1

Keine Gebühren werden erhoben für die Verfahren zur Gewährung von Bundesbeiträgen.

2

Von Absatz 1 ausgenommen sind die Verfahren für die Erteilung von GeothermieErkundungsbeiträgen und Geothermie-Garantien.


Art. 3

Gebührenbemessung 1 Die Gebühren werden nach den Gebührenansätzen im Anhang berechnet.

2

Für Dienstleistungen und Verfügungen ohne Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr beträgt je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75-250 Franken pro Stunde.

a17 Auslagen

Zu den Auslagen gehören auch Übernachtungs- und Verpflegungskosten, die dem BFE in Ausübung seiner Aufgaben anfallen.


Art. 4

Gebührenermässigung und Gebührenerlass 1

Das BFE18 und andere Vollzugsorgane können die Gebühren herabsetzen oder erlassen für:19

a. die Aufsicht über Stauanlagen, soweit diese der Gefahrenabwehr dienen; b. Forschungsprojekte; c. die Förderung der internationalen oder regionalen Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen.

13 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1223).

14 SR

172.041.1

15 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (AS 2008 1223). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung ab 1. Jan. 2018 (AS 2017 7101).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7101).

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7101).

18 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7101). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

19 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1223).

Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich. V 3

730.05

2

Sie können die Gebühren aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.20


Art. 5

Gebührenzuschläge 1 Ein Zuschlag von höchstens 100 Prozent der ordentlichen Gebühr kann erhoben werden, für:

a. Verfügungen oder Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich erlassen oder verrichtet werden oder die ungewöhnlich hohen Aufwand verursachen; b. an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nacht geleistete Arbeitsstunden.

2

Werden Arbeiten bei Dritten in Auftrag gegeben, so kann zusätzlich zu den Auslagen ein Verwaltungszuschlag von 20 Prozent der ordentlichen Gebühr in Rechnung gestellt werden.

3

Gebührenzuschläge sind zu begründen und gesondert auszuweisen.

a21 Akontozahlungen Für Verfahren, die sich über mehr als ein Jahr erstrecken, kann das BFE entsprechend seinem Aufwand jährliche Akontozahlungen an die Gebühren in Rechnung stellen.


Art. 6


22

Gebührenerhebung durch ein anderes Vollzugsorgan 1

Sind andere Vollzugsorgane als das BFE mit dem Vollzug betraut, so stellen diese die Gebühren selbst in Rechnung, verfügen bei Streitigkeiten über die Rechnung und besorgen das Inkasso.

2

Das BFE kann bei der Übertragung einer Vollzugsaufgabe bestimmen, dass es die Gebühren selber in Rechnung stellt, insbesondere wenn das andere Vollzugsorgan zur Erhebung der Gebühr nicht in der Lage ist.

3

Betraut das BFE andere Vollzugsorgane mit dem Vollzug, vereinbaren diese zwei Parteien, welche Anteile der Gebührenerträge das andere Vollzugsorgan zur Deckung des eigenen Aufwands verwenden kann.


Art. 7


23

Erhebung von Aufsichtsgebühren und Aufsichtsabgaben 1

Das BFE oder ein anderes Vollzugsorgan können vom Gebührenpflichtigen die Aufsichtsgebühren und vom Abgabepflichtigen die Aufsichtsabgaben vierteljährlich erheben.

20 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1223).

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Febr. 2010, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2010 665).

22 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1223).

23 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1223).

Energie im Allgemeinen 4

730.05

2

Die definitive Abrechnung erfolgt jeweils mit der vierten Teilrechnung.


Art. 8

Anpassung an die Teuerung Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann die Gebührenansätze und die Gebührenrahmen jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Art. 9

Gebühren im Bereich Wasserkraftnutzung 1

Das BFE erhebt Gebühren namentlich für: a. die Prüfung von Gesuchen über die Erteilung, Änderung, Erneuerung oder Verlängerung von Wasserkraftnutzungskonzessionen oder -zusatzkonzessionen für Grenzkraftwerke; b. Verfügungen über den Entzug oder die Verwirkung solcher Konzessionen; c.24 Bewilligungen, Verfügungen sowie Dienstleistungen auf der Grundlage des Wasserrechtsgesetzes und des Gewässerschutzgesetzes; d. das Begutachten von Projekten; e. die Aufsicht über die Stauanlagen und die Prüfung von Bauprojekten, die ihm zwingend vorzulegen sind.

2

Die Aufsichtsaufgaben umfassen namentlich die Inspektionen der Stauanlagen und die Besprechungen mit den Betreiberinnen von Stauanlagen sowie die Prüfung: a. der Jahresberichte über die Messungen und Kontrollen; b. der Berichte über die Fünfjahreskontrollen; c. der Berichte über die Funktionsproben an den Grundablässen und den Hochwasserentlastungsorganen;

d. der technischen Berichte betreffend Sicherheitsüberprüfungen; e. der Überwachungs- und Wehrreglemente; f.25 der Dossiers zur Notfallplanung.

3

Bei internationalen Werken bleiben anderslautende staatsvertragliche Vereinbarungen vorbehalten.26

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7101).

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Febr. 2010, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2010 665).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2010, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2010 665).

Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich. V 5

730.05

a27 Aufsichtsabgabe im Bereich Stauanlagen 1

Für die Aufsichtsabgabe nach Artikel 28 StAG anrechenbar sind die Kosten für: a. die Erarbeitung von Grundlagen für die Sicherheitsaufsicht, insbesondere in Bezug auf Konstruktion, Überwachung und Notfallplanung; b. das Verfolgen des Standes von Wissenschaft und Technik; c. die Aus- und Weiterbildung von externen Personen im Bereich der Stauanlagensicherheit;

d. die Mitwirkung in nationalen und internationalen Kommissionen und Organisationen.

2

Nicht anrechenbar sind Kosten für Aufgaben, die ausschliesslich Stauanlagen betreffen, die nicht als gross im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 StAG gelten.

3

Die bei einer Betreiberin zu erhebende Aufsichtsabgabe berechnet sich im Verhältnis zur 3. Wurzel des Stauvolumens ihrer Anlage. Die jährliche Aufsichtsabgabe beträgt jedoch höchstens:

Franken

für Stauräume mit einem Speicherinhalt von weniger als 1 Mio. m3 2 000

für Stauräume mit einem Speicherinhalt ab 1 Mio. m3, jedoch weniger als 5 Mio. m3 4 000

für Stauräume mit einem Speicherinhalt von 5 Mio. m3 oder mehr 13 000

4

Keine Aufsichtsabgabe wird für Stauanlagen erhoben, die ausschliesslich der Abwehr von Naturgefahren dienen.

5

Das BFE kann die Abgabe aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.

6

Bei internationalen Werken ist bei der Berechnung der Aufsichtsabgabe lediglich der dem schweizerischen Anteil an der Wasserkraft entsprechende Anteil des Stauvolumens zu berücksichtigen. Anderslautende staatsvertragliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.


Art. 10


28

Gebühren im Bereich allgemeine Energie 1

Das BFE erhebt Gebühren namentlich für: a. Bewilligungen; b. Anerkennungen von Prüfstellen; c. Verfügungen von Massnahmen im Zusammenhang mit der nachträglichen Kontrolle von Anlagen und Geräten.

27 Eingefügt durch Anhang Ziff. II der Stauanlagenverordnung vom 17. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5995).

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7101).

Energie im Allgemeinen 6

730.05

2

Das BFE und die Vollzugsstelle können Gebühren erheben für Auskünfte nach Artikel 99 Absatz 1 der Energieförderungsverordnung vom 1. November 201729, die umfangreiche Abklärungen erfordern.


Art. 11


30

Gebühren im Bereich Kernenergie Das BFE erhebt Gebühren namentlich für: a. Rahmen-, Bau- und Betriebsbewilligungen; b. Bewilligungen für den Umgang mit nuklearen Gütern oder radioaktiven Abfällen;

c. Bewilligungen für erdwissenschaftliche Untersuchungen; d. Vorabklärungen; e. das Begutachten von Vorhaben; f. die Umsetzung, Überprüfung und Überwachung von Arbeiten im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren für geologische Tiefenlager und dem Entsorgungsprogramm;

g. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kernmaterialkontrolle; h.31 Aufsichtstätigkeiten betreffend den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds.


Art. 12


32

Aufsichtsabgaben im Bereich Kernenergie 1

Die durch Gebühren nach Artikel 11 nicht gedeckten Kosten des BFE werden durch eine Aufsichtsabgabe gedeckt.

2

Zu diesen Kosten gehören namentlich: a. die Kosten für:

1. die Mitwirkung in Kommissionen und internationalen Organisationen, 2. das Verfolgen des Standes von Wissenschaft und Technik und die damit zusammenhängende Aus- und Weiterbildung;

b. die Kosten, die der Schweiz für die Durchführung von Kontrollen durch die Internationale Atomenergieagentur (IAEA) entstehen.


Art. 13

Gebühren im Bereich Elektrizität Das BFE erhebt Gebühren namentlich für die Erteilung von Plangenehmigungen.

29 SR

730.03

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5737).

31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1427).

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5737).

Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich. V 7

730.05

a33 Gebühren im Bereich Stromversorgung und Energieproduktion Das BFE und die Elektrizitätskommission (ElCom) erheben Gebühren namentlich für Verfügungen und Entscheide im Zusammenhang mit: a. der

Stromversorgung;

b. den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen; c. den Zuschlägen auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze.

b34 Aufsichtsabgabe im Bereich Stromversorgung Das BFE und die ElCom erheben die Aufsichtsabgabe für die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden. Die Aufsichtsabgabe umfasst namentlich die Kosten für die: a. Teilnahme am Forum der europäischen Regulatoren; b. Teilnahme an Arbeitsgruppen zu internationalen Aufgaben wie Engpassverfahren;

c. Kontakte mit der Gruppe der europäischen Elektrizitäts- und Gas-Regulatoren (ERGEG), einzelnen Regulatoren und der Europäischen Kommission betreffend internationalen Aufgaben wie Sicherheitsstandards, Engpassverfahren und Transitkostenabgeltung.

c35 Gebühren im Bereich Zielvereinbarungen Die vom BFE nach den Artikeln 49 Absatz 1 Buchstaben a und c und 51 Absatz 4 der Energieverordnung vom 1. November 201736 beauftragten Dritten erheben Gebühren für: a. die Erarbeitung des Vorschlags für eine Zielvereinbarung mit den Unternehmen;

b. die Unterstützung der Unternehmen beim Erstellen der jährlichen Berichterstattung über die Umsetzung der Zielvereinbarung.


Art. 14

Gebühren im Bereich Rohrleitungen 1

Das BFE erhebt Gebühren namentlich für: a. Plangenehmigungen; b. Betriebsbewilligungen; c. Entscheide im Zusammenhang mit Bauvorhaben Dritter; 33 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (AS 2008 1223). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5739).

34 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1223).

35 Eingefügt durch Ziff. III 1 der V vom 7. März 2014 (AS 2014 611). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7101).

36 SR

730.01

Energie im Allgemeinen 8

730.05

d.37 Entscheide im Zusammenhang mit der Transportpflicht für Dritte.

2

Das Eidgenössische Rohrleitungsinspektorat erhebt Gebühren namentlich für: a. die technische Bauaufsicht gemäss Artikel 18 der Rohrleitungsverordnung vom 2. Februar 200038 (RLV); b. die technische Betriebsaufsicht gemäss Artikel 24 RLV; c. die Mitwirkung an Plangenehmigungsverfahren.

a39 Gebühren im Bereich Geothermie 1

Das BFE kann eine Gebühr von maximal 25 000 Franken erheben für die Bearbeitung eines Antrags auf Leistung:

a. eines Geothermie-Erkundungsbeitrags für die Prospektion (Art. 33 Abs. 1 EnG);

b. eines Geothermie-Erkundungsbeitrags für die Exploration (Art. 33 Abs. 1 EnG);

c. eines Beitrags für die direkte Nutzung der Geothermie (Art. 34 Abs. 2 CO2Gesetz vom 23. Dezember 201140).

2

Es kann eine Gebühr von maximal 50 000 Franken erheben für die Bearbeitung eines Antrags auf Leistung einer Geothermie-Garantie (Art. 33 Abs. 2 EnG).

b41 Gebührenerhebung durch die Vollzugsstelle Die Vollzugsstelle erhebt für ihre Kosten im Vollzug des Herkunftsnachweiswesens Gebühren nach Aufwand.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Verordnung vom 30. September 198542 über die Gebühren auf dem Gebiet der Kernenergie wird aufgehoben.

37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1427).

38 SR

746.11

39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7101).

40 SR

641.71

41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7101).

42 [AS

1985 1477, 1993 2598, 1995 4959, 1997 2128 2779 Ziff. II 43, 1999 15]

Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich. V 9

730.05


Art. 16

Änderung bisherigen Rechts Die Änderungen bisherigen Rechts werden im Anhang 2 geregelt.


Art. 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Energie im Allgemeinen 10

730.05

Anhang 143

(Art. 3 Abs. 1)

Gebührenansätze 1. Gebühren für die Aufsicht über Stauanlagen Die Gebühren für die Aufsicht über die Stauanlagen sowie für die Prüfung von
Bauprojekten für Stauanlagen bemessen sich nach Zeitaufwand. Die jährliche Aufsichtsgebühr für die Aufgaben nach Artikel 9 Absatz 2, einschliesslich der Fünfjahreskontrolle, beträgt jedoch höchstens: Franken

für Stauräume mit einem Speicherinhalt von weniger als 1 Mio. m3 7 000

für Stauräume mit einem Speicherinhalt ab 1 Mio. m3, jedoch weniger als 5 Mio. m3 10 000

für Stauräume mit einem Speicherinhalt von 5 Mio. m3 oder mehr 17 000

2. …

3. Gebühren im Bereich Rohrleitungen Die Gebühr beträgt: Franken

a. für eine Plangenehmigung Grundtaxe: 1000-8000
Zusätzlich pro Leitungskilometer: 800

b. für die Betriebsaufsicht jährlich Grundtaxe: 800
Zusätzlich pro Leitungskilometer: 80

Die Aufwendungen des Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorats sind in diesen Ansätzen nicht enthalten und werden zusätzlich erhoben. Bemessungsgrundlage sind die in der Privatwirtschaft üblichen Ansätze für gleichwertige Arbeiten.

43 Bereinigt

gemäss

Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008 (AS 2008 5739) und vom 3. Febr. 2010, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2010 665).

Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich. V 11

730.05

Anhang 2

(Art. 16)

Änderung bisherigen Rechts …44

44 Die

Änderungen

können unter AS 2006 4889 konsultiert werden.

Energie im Allgemeinen 12

730.05

Anhang 345

(Art. 14b)

Gebührenrahmen im Bereich des Herkunftsnachweiswesens Gebühr

in

Franken

Einheit

1. Registrierung und Erfassung Grundgebühr für eine Stromproduktionsanlage (je nach Anlagetyp) max. 200

pro Jahr

Grundgebühr für ein Benutzerkonto (je nach Kontotyp) max. 200

pro Jahr

Erfassung der produzierten Elektrizitätsmenge (je nach Anlagetyp) max. 0.03

pro MWh

2. Transaktionen Ausstellung von Herkunftsnachweisen (je nach Anlagentyp) max. 0.03

pro MWh

Weitergabe von Herkunftsnachweisen im Inland max. 0.03

pro MWh

Import und Export von Herkunftsnachweisen max. 0.03

pro MWh

Erstellung von Daueraufträgen max. 200

pro Geschäftsfall

3. Entwertung Entwertung von Herkunftsnachweisen max. 0.03

pro MWh

Erstellung einer Entwertungsbestätigung max. 100

pro Geschäftsfall

45 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7101).