Abrogato per 01.02.2008

01.01.2001 - 01.02.2008
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Fedlex DEFRITRMEN
Confronta le versioni

1

Verordnung
über den Stilllegungsfonds für Kernanlagen
(Stilllegungsfondsverordnung, StiFV)
1 vom 5. Dezember 1983 (Stand am 16. Januar 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 11 Absatz 3 des Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 19782 zum
Atomgesetz,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Errichtung und Zweck

1

Mit Sitz in Bern besteht ein Stillegungsfonds für Kernanlagen (Fonds) mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2 Mit dem Fonds sollen die aus der Stilllegung von Kernanlagen entstehenden Kosten gedeckt werden.3

Art. 2

Geltungsbereich

1

Unter diese Verordnung fallen: a.

Kernanlagen, in denen Energie vorwiegend zur Nutzung erzeugt wird; b. 4 Kernanlagen, die der Zwischenlagerung von abgebrannten Kernbrennstoffen, Rückständen und radioaktiven Abfällen aus Kernkraftwerken dienen.

2

Ausgenommen sind Kernreaktoren, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung stillgelegt, aber noch nicht abgebrochen sind, auch wenn sich in ihnen noch
radioaktive Stoffe befinden.

AS 1983 1871 1

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 78).

2

SR 732.01

3 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 78).

4 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 78).

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Energie

2

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2. Abschnitt:
Umfang der Stilllegungskosten, Finanzierung und Leistung
5
a6 Als Stilllegungskosten gelten die Aufwendungen für: a.

Stilllegung und Abbruch von ausgedienten Kernanlagen; b.

die Entsorgung der aus Stilllegung und Abbruch entstehenden Abfälle; c.

Projektierung, Bau und Betrieb der Entsorgungsanlagen, einschliesslich der
Forschung und vorbereitender Handlungen; d.

Verschluss und Überwachung eines Endlagers.


Art. 3

Beitragspflicht

1

Beitragspflichtig ist der Inhaber einer Kernanlage (Inhaber).

2 Die Beitragspflicht beginnt, wenn der Inhaber die Anlage in Betrieb nimmt und besteht, bis der Inhaber seinen finanziellen Pflichten hinsichtlich Stilllegung, Abbruch
und Entsorgung der dadurch entstehenden Abfälle vollumfänglich nachgekommen
ist. 7

3

Für bereits in Betrieb stehende Kernanlagen beginnt die Beitragspflicht mit Inkrafttreten dieser Verordnung.


Art. 4

Bemessung der Beiträge 1 Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach den mutmasslichen Kosten für: a.

Stilllegung und Abbruch unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung und
der Entwicklung des Fondsvermögens bis zur Ausführung der Arbeiten; b.

die dauernde und sichere Entsorgung der bei der Stilllegung und beim Abbruch entstehenden Abfälle, unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung
und der Entwicklung des Fondsvermögens bis zum Abschluss der Entsorgungsarbeiten; Aufwendungen des Inhabers für die Entsorgung radioaktiver
Abfälle werden abgezogen; c.

die Verwaltung des Fonds. 8 2

Die jährlichen Beiträge sind möglichst gleichmässig so zu bemessen, dass die mutmasslichen Kosten bei Ausserbetriebnahme der Kernanlage gedeckt sind. Stellt
sich nach Deckung der mutmasslichen Kosten heraus, dass weitere Kosten entstehen
werden, so sind jährlich die mutmasslichen Mehrkosten nachzuschiessen, soweit sie
nicht durch Zinsertrag gedeckt sind.

3

Für jede Kernanlage wird gesondert Rechnung geführt.

5 Ursprünglich vor Art. 3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 78).

6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 78).

7 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 78).

8 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 78).

Stillegungsfonds für Kernanlagen - Verordnung 3

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Art. 5


9

Erhebung der Beiträge 1 Der Beitrag wird für jede Kernanlage in der Regel für fünf Jahre festgelegt und
jährlich erhoben. Die Verwaltungskommission setzt den Zahlungstermin fest.

2 Die Verwaltungskommission kann Raten festlegen.

3 Mit Zustimmung der Verwaltungskommission können die Beiträge in Form von
Wertschriften oder bis zu einem Viertel in Form von Versicherungsansprüchen gegenüber einem zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmen oder Garantien zu Gunsten des Fonds geleistet werden.


Art. 6


10

Vermögensanlage

Die Aktiven des Fonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Verzinsung und Zahlungsbereitschaft je Kernanlage gewährleistet sind.


Art. 7


11

Ansprüche

1 Jeder beitragspflichtige Inhaber hat gegenüber dem Fonds Ansprüche im Umfang
der von ihm geleisteten Beiträge (Art. 4); Aufwand und Ertrag des Fonds werden anteilmässig berücksichtigt. 2 Die Ansprüche können nicht veräussert, verpfändet, gepfändet oder zur Konkursmasse gezogen werden. Fällt der Inhaber in Konkurs, bevor die Arbeiten zu Stilllegung, Abbruch und Entsorgung der dadurch verursachten Abfälle abgeschlossen
sind, so verfällt das Guthaben dem Fonds.

3 Der Fonds bezahlt für jeden Inhaber im Umfang seiner Ansprüche die Kosten für
Stilllegung, Abbruch und Entsorgung.

4 Ist das angesammelte Kapital grösser als zur Deckung der Kosten für Stilllegung,
Abbruch und Entsorgung erforderlich, so wird dieser Betrag innert angemessener
Frist unter Berücksichtigung der Anlagestruktur zurückerstattet.

5 Reicht das angesammelte Kapital zur Deckung der Kosten für Stilllegung, Abbruch
und Entsorgung nicht aus, so hat der Inhaber den Fehlbetrag innert drei Jahren durch
jährliche Raten auszugleichen.


Art. 8

Nachschüsse

1 Übersteigen die Zahlungen des Fonds für einen Inhaber dessen Ansprüche, muss
der Inhaber dem Fonds den Differenzbetrag samt einem marktüblichen Zins innert
drei Jahren durch jährliche Raten zurückerstatten. 12 2 Kann der Inhaber die Rückerstattung innert drei Jahren nicht leisten, so müssen die
übrigen Inhaber innert weiterer drei Jahre den Restbetrag durch Nachschüsse in
jährlichen Raten decken. 13 9 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 78).

10 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 78).

11 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 78).

12 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 78).

13 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 78).

Energie

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3

Die Nachschüsse werden im Verhältnis zu den Beiträgen der Inhaber bemessen.

Kann ein Nachschusspflichtiger seinen Anteil nicht leisten, treten die übrigen Inhaber nach dem gleichen Verteiler in seine Nachschusspflicht ein.

4

Wer nach den Absätzen 2 und 3 Zahlungen geleistet hat, kann in diesem Umfang Rückgriff auf die ursprünglich Pflichtigen nehmen.


Art. 9

Vorschüsse des Bundes 1

Reichen die Mittel des Fonds zur Deckung der Kosten nicht aus oder sind sie nicht innert nützlicher Frist verwertbar, so kann der Bundesrat dem Fonds Vorschüsse
leisten, die zum marktüblichen Satz verzinst werden. Ein allfälliger Bundesvorschuss
ist vom Fonds zurückzuerstatten.

2

Die Rechte des Fonds nach Artikel 8 Absätze 1-3 gegen Inhaber gehen im Umfang des bezahlten Vorschusses auf den Bund über.

3. Abschnitt: Organisation

Art. 10

Organe

Die Organe des Fonds sind die Verwaltungskommission und das Sekretariat.


Art. 11

Verwaltungskommission 1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) ernennt eine Kommission von höchstens neun Mitgliedern und
bezeichnet den Präsidenten. 14 2 Die Inhaber haben Anspruch auf eine angemessene Vertretung, höchstens aber auf
die Hälfte der Kommissionssitze. 15 3

Die Kommission kann Experten beiziehen.


Art. 12


16

Amtsdauer, Amtszeitbeschränkung und Altersgrenze Amtsdauer, Amtszeitbeschränkung und Altersgrenze richten sich nach den Artikeln 14-16 der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 199617.


Art. 13

Aufgaben

Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben: a.

sie veranlagt die Beiträge der Inhaber (Art. 3, 4 und 5 Abs. 1); 14 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 78).

15 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 78).

16 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 78).

17 SR

172.31

Stillegungsfonds für Kernanlagen - Verordnung 5

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b.18 sie beschliesst über die Annahme von Wertschriften, Versicherungsansprüchen und Garantien (Art. 5 Abs. 3);

c.19 sie stellt periodisch die mutmasslichen Stilllegungs-, Abbruch- und Entsorgungskosten fest;

d.

sie beantragt dem Departement zuhanden des Bundesrates wenn nötig Vorschüsse des Bundes (Art. 9); e.20 sie beschliesst über die Modalitäten eines effizienten Zahlungsverkehrs; f.

sie beschliesst über Höhe und Zeitpunkt der Rückerstattungen und Nachforderungen (Art. 8 Abs. 1-3); g.

sie legt das Fondsvermögen an (Art. 6).


Art. 14

Reglement

Das Departement erlässt nach Anhören der Eidgenössischen Finanzverwaltung ein
Reglement für den Fonds. Es regelt insbesondere:21 a.

die Bemessung der Beiträge und Rückerstattungsansprüche; b.

die Grundzüge der Anlagepolitik; c.22 die Anforderungen an Wertschriften, Versicherungen und Garantien (Art. 5 Abs. 3);


Art. 15

Zeichnungsberechtigung Für den Fonds zeichnet der Präsident oder der Vizepräsident je zusammen mit einem
andern Kommissionsmitglied. Die Kommission kann weitere Zeichnungsberechtigungen erteilen.


Art. 16

Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Abstimmungen 1

Die Kommission wird durch den Präsidenten oder, wenn dieser verhindert ist, durch den Vizepräsidenten einberufen. Die Sitzungen finden statt, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal im Jahr, oder wenn dies von mindestens
einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.

2

Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Anwesenden
gefasst. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

3

Jedes Mitglied kann sich an einer Sitzung durch ein anderes Mitglied mit Vollmacht zur Stimmabgabe vertreten lassen. Ein Mitglied darf höchstens ein anderes
Mitglied vertreten.

18 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 78).

19 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 78).

20 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 78).

21

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996
2782).

22 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 78).

Energie

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Art. 17


23

Sekretariat

1 Das Departement ernennt auf Antrag der Kommission das Sekretariat.

2 Das Sekretariat hat insbesondere folgende Aufgaben: a.

es führt die Rechnung und erledigt den Zahlungsverkehr, sofern die Verwaltungskommission die Zuständigkeit nicht anders bestimmt; b.

es bereitet die Sitzungen der Kommission vor und vollzieht deren
Beschlüsse;

c.

es verfasst die Protokolle.

3 Die Kommission kann dem Sekretariat weitere Aufgaben zuweisen.


Art. 18


24

Kosten

Die Taggelder und Reiseentschädigungen für die Mitglieder der Kommission sowie
die Kosten des Sekretariats, der Kontrollstelle und der Fachleute sowie für die von
der Kommission erteilten Aufträge gehen zu Lasten des Fonds. Die Verordnung vom
12. Dezember 199625 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen ist anwendbar.

4. Abschnitt: Aufsicht und Rechtspflege

Art. 19


26

Aufsicht

1 Der Fonds untersteht der Aufsicht des Departementes.

2 Die Verwaltungskommission beauftragt eine Revisionsgesellschaft (Kontrollstelle)
mit der Prüfung der Buchhaltung. Die Kontrollstelle erstattet der Kommission Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung.


Art. 20


27

Berichterstattung

Die Kommission reicht dem Departement und den beitragspflichtigen Inhabern jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit ein; dieser enthält auch die Rechnung und den
Bericht der Kontrollstelle.


Art. 21


28

Rechtsmittel

1 Gegen Verfügungen der Kommission kann Beschwerde an die Rekurskommission
UVEK erhoben werden.

2 Zur Beschwerde ist auch das Departement berechtigt.

23 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 78).

24 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 78).

25 SR

172.311

26 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 78).

27 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 78).

28 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 78).

Stillegungsfonds für Kernanlagen - Verordnung 7

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5. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 22

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.

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