Abrogato per 01.07.2008

01.01.2007 - 01.07.2008
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01.01.2005 - 31.12.2006
01.06.2003 - 31.12.2004
01.08.2002 - 31.05.2003
01.01.2002 - 31.07.2002
Fedlex DEFRITRMEN
Confronta le versioni

1

Verordnung

über die Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 2) vom 25. April 2001 (Stand am 27. Dezember 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 20001
über die Pensionskasse des Bundes (PKB-Gesetz) sowie Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Abkürzungen In dieser Verordnung werden die folgenden Abkürzungen verwendet: AeD Ärztlicher Dienst von PUBLICA = AeD der Bundesverwaltung; AHVG

Bundesgesetz vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; BVG

Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; BVV 2

Verordnung vom 18. April 19844 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; EFD Eidgenössisches

Finanzdepartement;

FZG

Bundesgesetz vom 17. Dezember 19935 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; FZV

Verordnung vom 3. Oktober 19946 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; IV Eidgenössische

Invalidenversicherung; IVG

Bundesgesetz vom 19. Juni 19597 über die Invalidenversicherung; AS 2001 2358

1 SR

172.222.0

2 SR

831.40

3 SR

831.10

4 SR

831.441.1

5 SR

831.42

6 SR

831.425

7 SR

831.20

172.222.034.2

Bundespersonal

2

172.222.034.2 OR Obligationenrecht8; PKB bisherige Pensionskasse des Bundes; PUBLICA

Pensionskasse des Bundes PUBLICA; SUVA Schweizerische

Unfallversicherungsanstalt; UVG

Bundesgesetz vom 20. März 19819 über die Unfallversicherung; WEFV

Verordnung vom 3. Oktober 199410 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge; ZGB Zivilgesetzbuch11.


Art. 2

Sitz, Name und Aufsicht 1

Die Pensionskasse des Bundes hat ihren Sitz in Bern. Sie ist im Handelsregister unter dem Namen «Pensionskasse des Bundes PUBLICA» eingetragen.

2

PUBLICA untersteht der Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherung.


Art. 3

Zweck 1 PUBLICA versichert das Personal nach Massgabe von Artikel 1 PKB-Gesetz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität.

2

PUBLICA ist eine registrierte Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Artikel 48 BVG.


Art. 4

Weitere Aufgaben

PUBLICA vollzieht administrativ die Ruhegehaltsordnungen der Magistratspersonen und der vor dem 1. Januar 1995 gewählten ordentlichen oder ausserordentlichen Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen nach Artikel 18 ff. der ETH-Dozentenverordnung vom 16. November 198312.


Art. 5

Datenschutz und Datensicherheit 1

Zum Schutz und zur Sicherheit der Personendaten, die PUBLICA für die Durchführung der beruflichen Vorsorge bearbeitet, gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199213 über den Datenschutz.

2

PUBLICA meldet ihre Datensammlungen beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten14 zur Registrierung an.

8

SR 220

9 SR

832.20

10 SR

831.411

11 SR 210

12 [AS

1983 1641, 1989 238, 1993 837, 1994 295, 1995 586 3865, 2003 1119.

AS 2003 4587 Art. 4]. Siehe heute: die V vom 19. Nov. 2003 betreffend die Überführung der Ruhegehaltsordnung der vor 1995 gewählten ETH-Professorinnen und -Professoren in die Pensionskasse des Bundes Publica (SR 414.146).

13 SR

235.1

14 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse 3

172.222.034.2

Art. 6

Vorsorgepläne 1 PUBLICA führt insbesondere folgende Vorsorgepläne: a. den Kernplan, der die obligatorische Versicherung gemäss BVG und die versicherten Verdienste bis zum Zweifachen des oberen Grenzbetrages von Artikel 8 Absatz 1 BVG umfasst. Der Kernplan wird im Leistungsprimat geführt.

b. den Ergänzungsplan, in den angestellte Personen aufgenommen werden, die die Voraussetzungen der Versicherung für den Kernplan nicht erfüllen, sowie die vom Arbeitgeber definierten variablen Lohnbestandteile und diejenigen Teile der versicherten Verdienste, die das Zweifache des oberen Grenzbetrages von Artikel 8 Absatz 1 BVG übersteigen. Der Ergänzungsplan wird im Beitragsprimat geführt.

2

Die Zuteilung der zu versichernden angestellten Personen zu den Vorsorgeplänen erfolgt durch die Arbeitgeber aufgrund der in den Plänen definierten Kriterien für die Voraussetzungen der Versicherung.

3

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für den Ergänzungsplan.

a15 Eingetragener Partnerschaft

1

Die eingetragene Partnerschaft gemäss Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200416 (PartG) ist der Ehe gleichgestellt.

2

Die Wirkungen der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gemäss PartG sind derjenigen der Scheidung gleichgestellt.

2. Kapitel: Versicherter Personenkreis

Art. 7

Voraussetzungen der Versicherung 1

Angestellte Personen werden frühestens am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres im Ergänzungsplan versichert.

2

Im Ergänzungsplan versichert werden gemäss Meldung des Arbeitgebers: a. besondere vom Arbeitgeber bezeichnete Kategorien von angestellten Personen;

b. variable Lohnbestandteile gemäss Artikel 4 Absatz 3 PKB-Gesetz; c. diejenigen Teile des versicherten Verdienstes, die das Zweifache des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 BVG übersteigen; d. angestellte Personen, welche die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Kernplan nicht erfüllen.

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2006 (AS 2006 5633).

16 SR

211.231

Bundespersonal

4

172.222.034.2 3

Zwischen dem 1. Januar nach vollendetem 17. Altersjahr und dem Monatsersten nach vollendetem 22. Altersjahr sind die angestellten Personen nur für die Risiken Tod und Invalidität versichert. Mit dem Monatsersten nach vollendetem 22. Altersjahr werden sie auch für das Alter versichert.

4

Die bei PUBLICA versicherten Personen können das Einkommen, das sie bei dritten Arbeitgebern oder als Selbständigerwerbende erzielen, nicht bei PUBLICA versichern lassen.


Art. 8

Nicht versicherte Personen Nicht bei PUBLICA versichert werden angestellte Personen: a. für die ein befristetes Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten begründet wurde; wird der Arbeitsvertrag verlängert, so beginnt die Versicherungspflicht in dem Zeitpunkt, in dem die Verlängerung vereinbart wurde;

b. die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;

c. die im Sinne des IVG zu mindestens zwei Dritteln invalid sind; d. die als Lokalpersonal im Ausland als nicht versetzbares Personal des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) tätig sind und für die das EDA gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist;

e. die das 65. Altersjahr vollendet haben.


Art. 9

Beginn und Ende der Versicherung bei PUBLICA 1

Die Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, jedoch frühestens am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres.

2

Die Versicherung endet mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sofern zu diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenleistungen fällig wird.

3

Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die versicherte Person während eines Monats nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei PUBLICA versichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.

3. Kapitel: Bemessungsgrundlagen

Art. 10

Massgebender Jahreslohn

1

Die Arbeitgeber teilen PUBLICA den für die Versicherung massgebenden Jahreslohn der versicherten Personen mit. Die Arbeitgeber bestimmen, wie variable Lohnteile bei der Berechnung des Jahreslohnes berücksichtigt werden.

Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse 5

172.222.034.2 2

Die für die Ermittlung des massgebenden Jahreslohnes ausschlaggebenden Kriterien sind für jede Kategorie von versicherten Personen nach einheitlichen Grundsätzen unter Beachtung der Bestimmungen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen festzulegen.

3

Der Arbeitgeber kann den Jahreslohn zum voraus auf Grund des letzten bekannten Jahreslohnes bestimmen. Für das laufende Jahr bereits vereinbarte Änderungen sind zu berücksichtigen. Wo der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, wird der Jahreslohn auf Grund des Durchschnittslohnes der jeweiligen Berufsgruppe pauschal festgesetzt.


Art. 11

Meldepflichten des

Arbeitgebers

1

Der Arbeitgeber meldet PUBLICA fristgerecht die zu versichernden angestellten Personen sowie die erforderlichen Daten, die für die Führung der Personalvorsorge benötigt werden, insbesondere den massgebenden Jahreslohn, den Beschäftigungsgrad, den Zivilstand sowie den Versicherungsplan, in welchem die einzelnen angestellten Personen und ihre Lohnbestandteile zu versichern sind. Der Arbeitgeber ist für die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.

2

Die PUBLICA gemeldeten Daten bleiben in der Regel während des Kalenderjahres unverändert. Änderungen werden ab dem Zeitpunkt berücksichtigt, in dem sie der Arbeitgeber PUBLICA gemeldet hat. Änderungen des Beschäftigungsgrades und des massgebenden Jahreslohnes werden innerhalb eines Kalenderjahres nur angepasst, wenn die Abweichung voraussichtlich dauerhaft ist und 10 Prozent übersteigt.

3

In einer vertraglichen Vereinbarung werden diejenigen Kategorien von versicherten Personen speziell definiert, welche, insbesondere wegen unregelmässiger Beschäftigung, monatlich gemeldet werden.


Art. 12

Versicherter Verdienst

1

Der versicherte Verdienst entspricht dem massgebenden Jahreslohn vermindert um den Koordinationsbetrag. Dieser entspricht 30 Prozent des massgebenden Jahreslohnes, höchstens jedoch 25 320 Franken beziehungsweise dem unteren Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG, wenn dieser den Betrag von 25 320 Franken übersteigt.17 1bis AHV-pflichtige Lohnbestandteile, die dem Zweck des gesamten oder teilweisen Teuerungsausgleiches dienen, aber nur als einmalige Zulage und nur gelegentlich ausgerichtet werden, werden nicht dem massgebenden Jahreslohn zugerechnet.18 2 Der Arbeitgeber kann im Einverständnis mit der Kassenkommission für bestimmte Teile des Jahreslohnes oder bestimmte Kategorien von versicherten Personen den Koordinationsbetrag anders festlegen oder auf einen Koordinationsbetrag verzichten.

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5013).

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5013).

Bundespersonal

6

172.222.034.2

Art. 13

Urlaub 1 Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubes bleibt die Versicherung ohne gegenteilige Mitteilung des Arbeitgebers, mindestens aber während zwei Monaten unverändert.

2

Sofern der Urlaub gemeldet wird, entrichtet die versicherte Person nebst ihren Beiträgen auch jene des Arbeitgebers. Falls der Arbeitnehmer keine Beitragszahlungen vornehmen will, wird eine Austrittsabrechnung erstellt. Der so berechnete Betrag wird bis zum Ende des Urlaubes nur noch verzinst.

3

Die versicherte Person kann die Versicherung während des Urlaubes nur für die Risiken Tod und Invalidität weiterführen. Die darauf entfallende Risikoprämie ist am Ende des Urlaubes von der versicherten Person zu bezahlen.

4

Angebrochene Monate werden aufgerundet.

4. Kapitel: Beiträge und Einkauf

Art. 14

Beiträge 1 Die Beiträge setzen sich zusammen aus: a. den Beiträgen für die Finanzierung der Altersgutschriften nach Artikel 27; b. den Beiträgen für die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität.

2

Die Beiträge nach Absatz 1 Buchstabe a werden ab dem Monatsersten nach vollendetem 22. Altersjahr erhoben und sind nach Alter gemäss der Tabelle im Anhang 1 gestaffelt. Die Änderung in der Beitragsklasse erfolgt jeweils am Monatsersten nach Erreichen des entsprechenden Alters.

3

Für versicherte Personen ab dem 17. Altersjahr nach Artikel 7 Absatz 1 beträgt der Beitrag für die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität bis zum vollendeten 22. Altersjahr 1 Prozent des versicherten Verdienstes. Für versicherte Personen ab dem 22. Altersjahr beträgt der Beitrag für die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität 3 Prozent des versicherten Verdienstes.

4

Die Beiträge und ihre Aufteilung zwischen Arbeitgeber und der versicherten Person gehen aus der Tabelle im Anhang 1 hervor. Der Beitrag für die Risikoversicherung berechnet sich immer auf dem für die Bestimmung der Invalidenrente massgebenden Betrag.


Art. 15

Beitragszahlung 1 Die Beiträge nach den Artikeln 13 und 14 sind vom Arbeitgeber geschuldet. Sie werden monatlich überwiesen.

2

Den versicherten Personen werden deren Beiträge jeden Monat vom Arbeitgeber vom Lohn abgezogen.

3

Erfolgt der Eintritt der versicherten Person vor dem 15. des Monats, so wird der ganze Monatsbeitrag fakturiert. Erfolgt der Eintritt der versicherten Person am 15.

Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse 7

172.222.034.2 des Monats oder später, so sind die Beiträge ab dem Folgemonat geschuldet. Für den Austritt gilt die Regelung sinngemäss.

4

Die Beitragspflicht besteht bis zur Pensionierung infolge Alters, längstens bis zum vollendeten 65. Altersjahr, bis zum Tod, bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder bis zum Beginn der Invalidenrente.


Art. 16

Einkauf in die Pensionskasse 1

Austrittsleistungen anderer Vorsorgeeinrichtungen müssen PUBLICA überwiesen werden. Sie werden dem Altersguthaben der versicherten Person gutgeschrieben.

2

Der Einkauf in die vollen Leistungen ist möglich gemäss der Tabelle im Anhang 2.

Massgebend sind das Alter und der versicherte Verdienst im Zeitpunkt des Einkaufs.

Bei den gemäss Artikel 11 Absatz 3 versicherten Personen ist der zwölffache Betrag des durchschnittlichen monatlichen versicherten Verdienstes, berechnet auf höchstens die letzten zwölf Monate, massgebend.

5. Kapitel: Leistungen 1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 17

Form der Versicherungsleistungen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden als Rente ausgerichtet.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Kapitalabfindung nach den Artikeln 30, 37 und 45.


Art. 18

Ausrichtung der Leistungen von PUBLICA 1

Die Leistungen von PUBLICA werden an das von dem oder der Anspruchsberechtigten genannte Bank- oder Postkonto in der Schweiz ausbezahlt. PUBLICA kann die Auszahlung von einer Lebensbescheinigung abhängig machen. Anspruchsberechtigte, die Wohnsitz im Ausland haben, müssen PUBLICA unaufgefordert jährlich eine Lebensbescheinigung zustellen. Voraussetzung für die Auszahlung ist die rechtzeitige Einreichung der von PUBLICA verlangten Bescheinigung über die Anspruchsberechtigung.

2

Die wiederkehrenden Leistungen von PUBLICA werden jeweils in den ersten zehn Tagen des Monats überwiesen. Für den Monat, in dem der Anspruch entsteht oder erlischt, wird die Leistung voll ausgerichtet.


Art. 19

Anpassung an die Teuerung 1

Die laufenden Renten werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten von PUBLICA der Teuerung angepasst. Artikel 36 Absatz 1 BVG bleibt vorbehalten.

2

Die Arbeitgeber können ihren Rentnerinnen und Rentnern die Anpassung ganz oder teilweise garantieren. Die Arbeitgeber nach Artikel 3 Buchstaben a-c des PKBGesetzes garantieren ihrem Personal den Teuerungsausgleich zu 50 Prozent.

Bundespersonal

8

172.222.034.2 PUBLICA reserviert aus den Zinsüberschüssen die diesem Zweck zugewiesenen Mittel. Soweit die Reserven nicht ausreichen, geht die Differenz zu Lasten des Arbeitgebers.

3

Für freiwillig versicherte Verdienste im Sinne von Artikel 71 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 25. April 200119 über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes wird der Teuerungsausgleich auf den Renten nur unter der Voraussetzung gewährt, dass dafür Reserven aus Zinsüberschüssen zur Verfügung stehen.20

Art. 20

Verhältnis zu den gesetzlichen Leistungen Sind die Leistungen nach dieser Verordnung für eine nach BVG obligatorisch versicherte Person kleiner als die Leistungen nach BVG, so werden letztere ausgerichtet.


Art. 21

Leistungen nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses Bleibt PUBLICA nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses für einen Vorsorgefall zuständig, richten sich die Leistungen nach dieser Verordnung. Artikel 57 findet Anwendung.


Art. 22

Kürzung der Leistungen von PUBLICA 1

PUBLICA kürzt die Leistungen im entsprechenden Umfang, wenn die AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil der Anspruchsberechtigte den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme der IV widersetzt.

2

In besonders begründeten Fällen kann die Kürzung der Leistungen ganz oder teilweise unterbleiben; die Kassenkommission entscheidet.


Art. 23

Überentschädigung 1 Die Leistungen von PUBLICA werden bei Überentschädigung gekürzt. Eine Überentschädigung liegt vor, wenn Invaliden- und Hinterlassenenleistungen von PUBLICA mit Leistungen der Militärversicherung, Leistungen nach UVG oder Leistungen von in- und ausländischen Sozialversicherungen oder Vorsorgeeinrichtungen zusammentreffen und insgesamt 100 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdiensteinkommens überschreiten. Bezügerinnen und Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen angerechnet. Die Kürzung der Hinterlassenenrenten wird gesamthaft ermittelt und proportional zu den betreffenden Renten aufgeteilt.

2

Bei der Koordination werden Leistungen aus privaten Versicherungen, für die die versicherte Person die Prämien selber bezahlt hat, Hilflosenentschädigungen, Abfindungen, Genugtuungssummen und ähnliche Leistungen nicht angerechnet.

19 SR

172.222.034.1 20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2003 (AS 2003 1294).

Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse 9

172.222.034.2 3

Die Einkünfte der Witwe bzw. des Witwers und der Waisen im Sinne von Absatz 1 werden zusammengerechnet. Allfällige einmalige Kapitalleistungen werden dabei in versicherungstechnisch gleichwertige Renten umgerechnet.

4

Verweigert oder kürzt die Unfallversicherung oder die Militärversicherung die Leistungen, weil der Versicherungsfall durch den Anspruchsberechtigten verschuldet wurde, so werden für die Berechnung der Überentschädigung die vollen Versicherungsleistungen berücksichtigt.

5

Falls Teile der Austrittsleistung im Rahmen der Wohneigentumsförderung vorbezogen wurden, so sind diejenigen Leistungen massgebend, die die versicherte Person erhalten hätte, wenn kein Vorbezug vorgenommen worden wäre.

6

Zahlt eine der in Absatz 1 erwähnten Institutionen ein Kapital aus, so wird dieses zwecks Ermittlung einer allfälligen Überentschädigung gemäss den technischen Grundlagen der Kasse in Renten umgerechnet.

7

Zahlt die Unfallversicherung oder die Militärversicherung eine Invalidenrente über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus, so wird die ab diesem Datum zahlbare Altersrente der Kasse zwecks Anwendung dieses Artikels wie eine Invalidenrente behandelt.

8

Der gegebenenfalls nicht ausbezahlte Teil der versicherten Leistungen verfällt der Kasse.

9

In Härtefällen kann die Kürzung von Leistungen von PUBLICA ganz oder teilweise unterbleiben; die Kassenkommission entscheidet.


Art. 24

Leistungen in besonderen Härtefällen In besonderen Härtefällen kann die Kassenkommission auf begründetes Gesuch hin die Ausrichtung einer Leistung gewähren, die nach dieser Verordnung nicht vorgesehen ist, aber dem Vorsorgezweck der Pensionskasse entspricht.


Art. 25

Leistungen bei unverschuldeter Entlassung Entscheidet der Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person aufzulösen ohne dass die versicherte Person ein Verschulden trifft, so kann PUBLICA auf Antrag des Arbeitgebers vorzeitig Altersleistungen ausrichten, sofern der Arbeitgeber die daraus entstehenden Kosten trägt. Die Kassenkommission regelt die Abwicklung in den Statuten.

2. Abschnitt: Altersleistungen

Art. 26

Altersguthaben 1 Für jede versicherte Person wird ein Altersguthaben gebildet.

2

Das Altersguthaben setzt sich zusammen aus:

Bundespersonal

10

172.222.034.2 a. der allenfalls von der Vorsorgeeinrichtung des früheren Arbeitgebers der versicherten Person gemäss Artikel 16 Absatz 1 überwiesenen Austrittsleistung, samt Zins; b. den durch die versicherte Person gemäss Artikel 16 Absatz 2 getätigten persönlichen Einmaleinlagen, samt Zins;

c. den Altersgutschriften gemäss Artikel 27, samt Zins; d. den allfälligen, durch die Kassenkommission beschlossenen Zusatzgutschriften, samt Zins;

e. den Einlagen, welche infolge Scheidung zugunsten der versicherten Person überwiesen wurden.

3

Es wird reduziert:

a. um Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung; b. um Teile der Austrittsleistung, welche infolge Scheidung auf die Vorsorge des geschiedenen Ehegatten übertragen wurden.

4

Die dem Altersguthaben nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben a, b, d und e gutgeschriebenen Beträge werden valutagerecht zu einem von der Kassenkommission festgelegten Satz verzinst. Die Altersgutschriften werden ab dem 1. Januar, der ihrer Fälligkeit folgt, verzinst.


Art. 27

Altersgutschriften 1 Die Altersgutschriften werden in Prozenten des versicherten Verdienstes aufgrund der Tabelle in Anhang 1 berechnet. Arbeitgeber gemäss Artikel 3 Buchstaben c und d des PKB-Gesetzes haben das Recht, abweichende Altersgutschriften festzulegen.

Eine diesbezügliche Tabelle bildet gegebenenfalls Bestandteil einer vertraglichen Vereinbarung. Der Arbeitgeber Bund kann für bestimmte Personenkategorien, insbesondere für das Kader, höhere Gutschriften festsetzen.

2

Das Alter der versicherten Person im Sinne dieser Bestimmung wird am ersten des Monats, der dem Geburtstag folgt, erreicht.

3

In dem Umfang, in welchem die versicherte Person eine Invalidenrente gemäss Ergänzungsplan erhält, wird ihr Altersguthaben durch diejenigen jährlichen Altersgutschriften geäufnet, die sich ergeben würden, wenn sie nicht invalid wäre; massgebend ist dabei der versicherte Verdienst, der im Zeitpunkt gilt, in dem der Invaliditätsfall entsteht. Bei den gemäss Artikel 11 Absatz 3 versicherten Personen ist der zwölffache Betrag des durchschnittlichen monatlichen versicherten Verdienstes, berechnet auf höchstens die letzten zwölf Monate, massgebend.


Art. 28

Altersrente; Anspruch und Höhe 1

Der Anspruch auf eine Altersrente beginnt frühestens am Monatsersten nach vollendetem 60. Altersjahr der versicherten Person und spätestens am Monatsersten nach vollendetem 65. Altersjahr. Er erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf die versicherte Person stirbt.

Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse 11

172.222.034.2 2

Die versicherte Person kann nach dem vollendeten 60. Altersjahr einmal eine Teilaltersrente verlangen. Diese berechnet sich nach den Absätzen 3-5.

3

Der Betrag der jährlichen Altersrente entspricht im Fall der Pensionierung ab dem vollendeten 62. Altersjahr dem zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Altersguthaben, multipliziert mit dem Umwandlungssatz gemäss Anhang 3.

4

Bei der Pensionierung vor dem 62. Altersjahr wird die Altersrente nach dem Umwandlungssatz für das Alter 62 berechnet und für jeden bis zum vollendeten 62. Altersjahr fehlenden Monat um 0,3 Prozent reduziert. Dabei ist auf das im effektiven Rücktrittszeitpunkt vorhandene Altersguthaben abzustellen, aufgezinst bis zum Alter 62.21 5 PUBLICA gewährt der versicherten Person bis zum Zeitpunkt der Pensionierung die Möglichkeit, die Kürzung gemäss Absatz 4 mit Einmaleinlagen ganz oder teilweise auszukaufen.

6

Arbeitet die versicherte Person nach dem 65. Altersjahr beim gleichen Arbeitgeber weiter, so kann die Altersrente auf schriftlichen Antrag der versicherten Person aufgeschoben werden. In diesem Fall wird beim späteren Ausscheiden der versicherten Person die Altersrente aufgrund des dannzumal verzinslich angesammelten Altersguthabens und des entsprechenden Umwandlungssatzes bestimmt. Für die Zeit nach dem Alter 65 werden keine Altersgutschriften vorgenommen.


Art. 29

Kinderrente 1 Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente haben Anspruch auf eine Kinderrente für jedes Kind, das im Falle ihres Todes Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 36) hätte.

2

Die Höhe der Kinderrente entspricht einem Sechstel der Altersrente.


Art. 30

Kapitalabfindung 1 PUBLICA richtet höchstens die Hälfte der Altersrente als Kapitalabfindung aus, sofern die versicherte Person ein entsprechendes schriftliches Gesuch bis spätestens drei Monate vor dem festgelegten Rentenbeginn stellt. Verheiratete versicherte Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres Ehegatten. Hat die versicherte Person die allfälligen früheren Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung oder den bei der Scheidung übertragenen Teil der Austrittsleistung nicht zurückbezahlt, so reduziert sich die Kapitalabfindung im Ausmass der fehlenden Rückzahlung.

2

PUBLICA kann anstelle von Renten eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Altersrente weniger als 10 Prozent, oder wenn die Kinderrente weniger als 2 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 AHVG beträgt. Der Betrag wird anhand der versicherungstechnischen Grundlagen der Pensionskasse ermittelt.

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 2669).

Bundespersonal

12

172.222.034.2

Art. 31

Überbrückungsrente 1 Bei Bezug einer Altersrente kann eine Überbrückungsrente verlangt werden. Diese entspricht entweder der vollen oder der halben maximalen AHV-Rente, gewichtet um den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad. Sie wird bis zum ordentlichen AHV-Rücktrittsalter ausgerichtet. Die versicherte Person teilt PUBLICA in ihrem Gesuch mit, ob sie eine Überbrückungsrente entsprechend einer vollen oder einer halben AHV-Rente verlangt.

1bis

Der durchschnittliche Beschäftigungsgrad bestimmt sich, indem der jeweilige Beschäftigungsgrad im Verhältnis seiner Geltungsdauer zu den geleisteten Beitragsjahren angerechnet wird.22 2 Die Überbrückungsrente wird gekürzt, wenn die versicherte Person bis zum vollendeten 65. Altersjahr 40 Beitragsjahre nicht erreicht hätte. Die Kürzung beträgt einen Vierzigstel je fehlendes Beitragsjahr.

3

Die Hälfte der Kosten der Überbrückungsrente wird der versicherten Person ab Eintritt ins AHV-Alter in Form einer lebenslänglichen Kürzung der Altersrente und der damit verbundenen Leistungen gemäss der Tabelle im Anhang 4 belastet.

4

Der Arbeitgeber kann die Finanzierung der Überbrückungsrente durch eine Einmaleinlage ganz oder teilweise übernehmen.

5

Die Überbrückungsrente kann nur einmal beansprucht werden, auch wenn für eine versicherte Person mehrere Versicherungspläne vorgesehen sind.

a23 Wiederbeschäftigung

1

Werden Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten wieder bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 Buchstabe a, c oder d des PKB-Gesetzes beschäftigt, so werden sie erneut bei PUBLICA versichert, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 7 Absatz 1 und 2 erfüllen. In diesem Falle hört ihr Rentenanspruch auf.

2

Das im Zeitpunkt der Wiederanstellung noch vorhandene Deckungskapital wird nach versicherungstechnischen Grundsätzen als Eintrittsleistung im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 gutgeschrieben.

3

Ist der neue versicherte Verdienst niedriger als der frühere, so erhält die wiederbeschäftigte Person eine Teilaltersrente nach Artikel 28 Absatz 2.

4

Eine wiederbeschäftigte Person kann keine zusätzlichen Versicherungsjahre einkaufen.

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5013).

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5013).

Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse 13

172.222.034.2 3. Abschnitt: Hinterlassenenleistungen

Art. 32

Ehegattenrente; Leistungsanspruch

1

Beim Tod der versicherten Person hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er: a. für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss; b. mindestens zwei Jahre mit der oder dem Verstorbenen verheiratet war; oder c. eine ganze Rente nach IVG bezieht oder innert zweier Jahre seit dem Tod des Ehepartners Anspruch auf eine solche Rente bekommt.

2

Erfüllt der überlebende Ehegatte keine dieser Voraussetzungen, so hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresehegattenrenten. Entsteht ein Anspruch auf Ehegattenrente, nachdem der überlebende Ehegatte die Abfindung erhalten hat, so wird diese auf die Ehegattenrente angerechnet.

3

Der Anspruch auf die Ehegattenrente beginnt mit dem Tod der versicherten Person oder nach dem Tag, an dem der Anspruch der verstorbenen versicherten Person auf Lohn, Alters- oder Invalidenrente aufhört.

4

Heiratet der überlebende Ehegatte, so wird ihm eine Kapitalabfindung im Betrag von drei Jahresehegattenrenten ausgerichtet. Sein Rentenanspruch erlischt.

5

Der geschiedene Ehegatte ist dem verwitweten Ehegatten gleichgestellt, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und ihm im Scheidungsurteil eine Rente oder an deren Stelle eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen worden ist. Voraussetzung dafür ist, dass die verstorbene versicherte Person nach BVG versichert war.


Art. 33

Höhe der Ehegattenrente 1

Die jährliche Ehegattenrente beträgt: a. beim Tod eines Bezügers einer Altersrente: zwei Drittel der jährlichen laufenden Altersrente; b. beim Tod eines Bezügers einer Invalidenrente oder einer aktiven versicherten Person: zwei Drittel der laufenden oder versicherten Invalidenrente, höchstens aber 80 Prozent der für das Alter 65 vorgesehenen Altersrente.

2

Die Ehegattenrente nach Artikel 32 Absatz 5 wird nach den Regeln des BVG berechnet. Die Leistung der Pensionskasse wird jedoch um den Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere nach dem AHVG und dem IVG, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigt.


Art. 34

Lebenspartnerrente 1 Eine Lebenspartnerschaft im Sinne dieser Bestimmung ist eine eheähnliche Lebensgemeinschaft von Personen - auch gleichen Geschlechts - die miteinander nicht verwandt sind. Im Todesfall der versicherten Person begründet diese Lebens

Bundespersonal

14

172.222.034.2 partnerschaft Anspruch auf Lebenspartnerrente für den überlebenden Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin, wenn:24 a. er oder sie mit der versicherten Person nachweisbar ununterbrochen mindestens während den letzten fünf Jahren bis zum Tod in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat;

b. er oder sie von der versicherten Person mindestens während den letzten fünf Jahren bis um Tod massgeblich unterstützt worden ist; c. kein Anspruch auf eine Ehegattenrente im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 oder einer Rente für den geschiedenen Ehegatten nach Artikel 32 Absatz 5 besteht; und d. keiner der beiden Lebenspartner im Zeitpunkt des Ereignisses verheiratet war.

2

Eine massgebliche Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe b liegt vor, wenn die verstorbene versicherte Person mindestens die Hälfte der Kosten des gemeinsamen Haushalts getragen hat.

3

Die Lebenspartnerschaft muss PUBLICA in Form eines Unterstützungsvertrages der Pensionskasse schriftlich gemeldet worden sein. Dieser Unterstützungsvertrag ist PUBLICA zu Lebzeiten der beiden Lebenspartner von beiden unterzeichnet zuzustellen.

4

Der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente ist bis spätestens drei Monate nach dem Tod der versicherten Person geltend zu machen.

5

Die Dauer einer Lebenspartnerschaft wird an die darauf folgende Ehedauer gemäss den Anspruchsvoraussetzungen von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b für die Ehegattenrente angerechnet, falls ein entsprechender Unterstützungsvertrag vorlag.

6

Dauer und Höhe der Lebenspartnerrente richten sich nach den Bestimmungen über die Ehegattenrente.


Art. 35

Waisenrenten; Dauer des Anspruchs 1

Die Kinder einer verstorbenen versicherten Person haben Anspruch auf eine Waisenrente.

2

Anspruch auf eine Waisenrente haben auch Pflege- und Stiefkinder, für deren Unterhalt die versicherte Person vorwiegend aufgekommen ist.

3

Der Anspruch auf eine Waisenrente beginnt nach dem Tage, an dem der Anspruch der verstorbenen versicherten Person auf Lohn, Alters- oder Invalidenrente aufhört.

4

Der Anspruch auf eine Waisenrente dauert, bis das Kind das 18. Altersjahr vollendet hat. Darüber hinaus dauert er bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, wenn das Kind nachgewiesenermassen noch in Ausbildung oder zu zwei Dritteln invalid ist.

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2003 (AS 2003 1294).

Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse 15

172.222.034.2

Art. 36

Höhe der Waisenrente

1

Die Waisenrente beträgt: a. beim Tod einer aktiven versicherten Person: einen Sechstel der versicherten Invalidenrente; b. beim Tod einer versicherten Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezieht: einen Sechstel der laufenden Invaliden- oder Altersrente.

2

Vollwaisen sowie Waisen, deren überlebender Elternteil keinen Anspruch auf eine Ehegattenrente oder Lebenspartnerrente hat, erhalten die doppelte Waisenrente.


Art. 37

Kapitalabfindung PUBLICA kann anstelle von Renten eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Ehegattenrente weniger als 6 Prozent oder wenn die Waisenrente weniger als 2 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 AHVG beträgt. Der Betrag wird anhand der versicherungstechnischen Grundlagen der Pensionskasse ermittelt.


Art. 38

Todesfallkapital; Anspruch

1

Stirbt eine aktive versicherte Person und entsteht kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen, so zahlt PUBLICA den Anspruchsberechtigten ein Todesfallkapital aus.

2

Anspruchsberechtigte im Sinne von Absatz 1 sind, unabhängig vom Erbrecht, nach folgender Ordnung:

a. Personen, welche von der verstorbenen versicherten Person im Zeitpunkt ihres Todes massgeblich unterstützt worden sind; bei deren Fehlen b. die Kinder der verstorbenen versicherten Person; bei deren Fehlen c. die Eltern.

3

Innerhalb einer Begünstigtengruppe steht das Todesfallkapital allen Begünstigten zu gleichen Teilen zu. Die Reihenfolge der Begünstigung sowie die vorgesehene Aufteilung innerhalb der einzelnen Gruppen können von der versicherten Person jederzeit durch entsprechende schriftliche Mitteilung an PUBLICA abgeändert werden.

4

Sind keine Anspruchsberechtigten vorhanden, verfällt das Todeskapital an PUBLICA.


Art. 39

Höhe des Todesfallkapitals Das Todesfallkapital entspricht einer Kapitalabfindung in der Höhe der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person, höchstens aber einer Kapitalabfindung in der Höhe von vier Dritteln der auf das Alter 65 berechneten jährlichen Altersrente.

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172.222.034.2 4. Abschnitt: Invalidenleistungen

Art. 40

Invalidenrente; Anspruch und Dauer 1

Ist eine versicherte Person im Sinne der IV rentenberechtigt, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente von PUBLICA, falls sie beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei PUBLICA versichert war.

2

Der Entscheid der IV über Beginn der Invalidität und Invaliditätsgrad sind für PUBLICA verbindlich.

3

Der Anspruch auf eine Invalidenrente von PUBLICA erlischt im gleichen Zeitpunkt wie der Anspruch auf eine Rente der IV, jedoch spätestens am Monatsersten nach vollendetem 65. Altersjahr der versicherten Person. Ab diesem Zeitpunkt besteht Anspruch auf eine Altersrente nach Artikel 28.

4

Solange und soweit eine Invalidenrente ausbezahlt wird, besteht Beitrags- und Prämienbefreiung in der Höhe der vorzunehmenden Altersgutschriften und der Risikoprämie.

5

Invalidenleistungen von PUBLICA werden solange nicht ausbezahlt, bis der Entscheid der IV vorliegt.


Art. 41

Höhe der Invalidenrente 1

Die jährliche ganze Invalidenrente von PUBLICA entspricht 60 Prozent des versicherten Verdienstes oder, falls sich dadurch ein höherer Betrag ergibt, 60 Prozent des Durchschnitts der versicherten Verdienste der vorangegangenen Beitragsjahre, einschliesslich des Beitragsjahres, in dem das versicherte Ereignis eintritt. Wenn die versicherte Person mehr als fünf Beitragsjahre aufweist, werden nur die letzten fünf Beitragsjahre berücksichtigt, einschliesslich des Beitragsjahres, in dem das versicherte Ereignis eintritt.25 2

Die versicherte Person hat Anspruch: a. auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 662/3 Prozent;

b. auf einen Zweitel der ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent;

c. auf einen Viertel der ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent.

3

Sofern die IV einen Härtefall feststellt, hat die versicherte Person bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.


Art. 42

Berufsinvalidität; IV-Ersatzrente

1

Der Arbeitgeber erklärt, ob sein Personal zusätzlich zur Invalidität im Sinne von Artikel 40 gegen Berufsinvalidität zu versichern ist. Diese Erklärung bildet Gegen25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005

(AS 2004 5013).

Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse 17

172.222.034.2 stand einer vertraglichen Vereinbarung. Der Arbeitgeber nach Artikel 3 Buchstabe a des PKB-Gesetzes versichert sein Personal gegen Berufsinvalidität. Das Vorliegen einer Berufsinvalidität wird auf Antrag des Arbeitgebers durch den AeD festgestellt.

Der Arbeitgeber hat die entsprechenden Unterlagen beizubringen.

2

Berufsinvalidität liegt vor, wenn eine versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen für ihre bisherige oder für eine andere ihr zumutbare Beschäftigung nicht mehr tauglich ist.

3

Eine teilweise Berufsinvalidität liegt vor, wenn die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen in ihrer bisherigen oder in einer anderen Beschäftigung ihren Beschäftigungsgrad reduzieren muss oder wenn die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen ihre bisherige Leistung nicht mehr erbringen kann und ihr deswegen der Lohn herabgesetzt wird.

4

Stellt der AeD eine Berufsinvalidität fest, erhalten versicherte Personen, die das 50. Altersjahr zurückgelegt und die keinen Anspruch auf eine Rente der IV oder nur Anspruch auf eine Teilrente der IV haben, eine Berufsinvalidenrente von PUBLICA.

In besonderen Fällen kann PUBLICA auf Antrag des Arbeitgebers auch jüngeren versicherten Personen Leistungen zusprechen. Beim Arbeitgeber nach Artikel 3 Buchstabe a des PKB-Gesetzes ist dafür das Einverständnis des EFD notwendig.

5

Sofern PUBLICA eine Invalidenrente nach diesem Artikel ausrichtet, wird den Bezügerinnen und Bezügern längstens bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine ganze Rente der IV oder auf eine AHV-Altersrente eine IV-Ersatzrente ausgerichtet.

Diese muss von den versicherten Personen nicht zurückbezahlt werden. Artikel 31 wird auf die IV-Ersatzrente nicht angewendet.

6

Der Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente und auf eine IV-Ersatzrente erlischt, sobald die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente der IV oder auf eine AHV-Altersrente hat, oder aufgrund der Feststellungen des AeD keine Berufsinvalidität mehr vorliegt. Sofern die IV ihre Renten rückwirkend ausrichtet, sind die zuviel bezahlten IV-Ersatzrenten an PUBLICA zurückzuerstatten.

7

Entsprechend dem Berufsinvaliditätsgrad besteht Anspruch auf Beitrags- und Prämienbefreiung in sinngemässer Anwendung von Artikel 40 Absatz 4.

8

Die Kosten der Leistungen bei Berufsinvalidität sind PUBLICA vom Arbeitgeber durch Überweisung des entsprechenden Deckungskapitals zu vergüten.


Art. 43

Höhe der Berufsinvalidenrente und der IV-Ersatzrente 1

Die jährliche ganze Berufsinvalidenrente entspricht der jährlichen ganzen Invalidenrente von PUBLICA nach von Artikel 41.

2

Die jährliche IV-Ersatzrente entspricht der vollen maximalen AHV-Rente.

3

Bei einer teilweisen Berufsinvalidität mit reduziertem Beschäftigungsgrad hat die versicherte Person Anspruch auf eine Teilrente sowie auf eine teilweise IV-Ersatzrente. Die Teilrente sowie die teilweise IV-Ersatzrente entsprechen einem Anteil der jährlichen ganzen Berufsinvalidenrente und der IV-Ersatzrente nach den Absätzen 1 und 2 im Umfange des vom AeD festgestellten Berufsinvaliditätsgrades.

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18

172.222.034.2 4

Bei einer teilweisen Berufsinvalidität mit herabgesetztem Lohn hat die versicherte Person Anspruch auf eine Teilrente sowie eine teilweise IV-Ersatzrente. Die Teilrente sowie die teilweise IV-Ersatzrente berechnen sich nach Absatz 3, wobei der Berufsinvaliditätsgrad der prozentualen Verdiensteinbusse entspricht.

5

Bei einer teilweisen Berufsinvalidität mit reduziertem Beschäftigungsgrad und herabgesetztem Lohn berechnen sich die Teilrente sowie die teilweise IV-Ersatzrente nach Absatz 3, wobei für die Berechnung der Berufsinvalidenrente der bisherige versicherte Verdienst massgebend ist.

6

Die Berufsinvalidenrente darf zusammen mit einer Teilinvalidenrente von PUBLICA nach Artikel 41 nicht mehr als eine ganze Rente im Sinne von Absatz 1 betragen. Die IV-Ersatzrente darf zusammen mit einer Teilrente der IV nicht mehr als die volle maximale Altersrente der AHV betragen.


Art. 44

Kinderrente 1 Bezügerinnen oder Bezüger einer Invalidenrente oder Berufsinvalidenrente nach den Artikeln 40 und 42 haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente (Art. 35) beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Im Falle von Berufsinvalidität werden die Kinderrenten vom Arbeitgeber durch Überweisung des entsprechenden Deckungskapitals finanziert.

2

Die Höhe der Kinderrente entspricht je einem Sechstel der Invalidenrente und der Berufsinvalidenrente, ohne IV-Ersatzrente.

3

Der Anspruch auf eine Kinderrente beginnt gleichzeitig mit dem Anspruch auf eine Invalidenrente oder Berufsinvalidenrente. Er erlischt mit dem Wegfall der Invalidenrente oder Berufsinvalidenrente oder wenn die Voraussetzungen im Sinne von Artikel 35 Absatz 4 nicht mehr erfüllt sind.


Art. 45

Kapitalabfindung PUBLICA kann anstelle von Renten eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Invalidenrente oder Berufsinvalidenrente weniger als 10 Prozent, oder wenn die Kinderrente weniger als 2 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 AHVG beträgt. Der Betrag wird anhand der versicherungstechnischen Grundlagen der Pensionskasse ermittelt.

6. Kapitel: Austrittsleistung

Art. 46

Leistungsanspruch 1 Wird das Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise aufgelöst, so hat die versicherte Person Anspruch auf eine Austrittsleistung, wenn sie keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen hat und die Versicherung nicht weiterführt.

2

PUBLICA überweist die Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers oder erfüllt den Anspruch durch Überweisung auf eine Freizügigkeitspolice, auf ein Freizügigkeitskonto oder an die Auffangeinrichtung.

Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse 19

172.222.034.2 3

Die versicherte Person kann die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:

a. sie die Schweiz endgültig verlässt; b. sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht; oder c. die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.

4

An verheiratete versicherte Personen ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt.


Art. 47

Höhe der Austrittsleistung 1

Die Austrittsleistung wird aufgrund von Artikel 15 FZG (Ansprüche im Beitragsprimat) berechnet und entspricht dem Betrag des im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorhandenen Altersguthabens.

2

Die versicherte Person hat in jedem Falle mindestens Anspruch auf die eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zinsen sowie auf die von ihr während der Beitragsdauer geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 Prozent.26 Die vor Erreichen des 22. Altersjahres geleisteten Risikobeiträge der versicherten Person werden nicht berücksichtigt.

2bis

Im Falle eines Vorbezuges gemäss Artikel 50 oder nach der Überweisung eines Teils der Austrittsleistung infolge Scheidung gemäss Artikel 54 wird von der gemäss Absatz 2 berechneten Austrittsleistung der vorbezogene beziehungsweise überwiesene Betrag samt Zins abgezogen.27 7. Kapitel: Wohneigentumsförderung

Art. 48

Vorbezug und Verpfändung 1

Zur Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf im Sinne der Artikel 14 der WEFV können die versicherten Personen Leistungen von PUBLICA vor deren Fälligkeit vorbeziehen oder den Anspruch auf Leistungen verpfänden.

2

Für Vorbezug und Verpfändung zur Finanzierung von Wohneigentum kann PUBLICA Verwaltungsgebühren erheben. Diese werden in den Statuten geregelt und den versicherten Personen auf Verlangen vorgängig mitgeteilt.


Art. 49

Vorbezug 1 Die Gesuche für Vorbezüge zur Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf werden in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt.

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2003 (AS 2003 1294).

27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2003 (AS 2003 1294).

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20

172.222.034.2 2

Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt 20 000 Franken. Dieser Mindestbetrag gilt nicht für den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften und von ähnlichen Beteiligungen.

3

Ein Vorbezug kann alle fünf Jahre geltend gemacht werden, letztmals drei Jahre vor Entstehung des frühestmöglichen Anspruchs auf Altersleistungen (Art. 28 Abs. 1).

4

Versicherte Personen dürfen bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Austrittsleistung beziehen. Versicherte Personen, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Austrittsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen.

5

Macht eine versicherte Person von einem Vorbezug oder einer Verpfändung Gebrauch, so hat sie die Vertragsdokumente über Erwerb, Erstellung von Wohneigentum oder Amortisation von Hypothekardarlehen, das Reglement bzw. den Miet- oder Darlehensvertrag beim Erwerb von Anteilscheinen mit dem Wohnbauträger und die entsprechenden Urkunden bei ähnlichen Beteiligungen einzureichen. Bei verheirateten versicherten Personen ist zusätzlich die schriftliche Zustimmung des Ehegatten erforderlich.

6

Im Übrigen gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge.


Art. 50

Berechnung des verbleibenden Leistungsanspruchs 1

Bei Inanspruchnahme eines Vorbezuges wird das Altersguthaben um den vorbezogenen Betrag reduziert und die zu deckenden Leistungen entsprechend herabgesetzt.

2

...28

3

Um eine Einbusse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod oder Invalidität zu vermeiden, informiert PUBLICA die versicherte Person über die Möglichkeiten einer Risikoversicherung.


Art. 51

Rückzahlung und Einkauf 1

Falls die versicherte Person den Vorbezug zurückbezahlt, wird der entsprechende Betrag valutagerecht dem Altersguthaben nach Artikel 26 gutgeschrieben. Der Mindestbetrag für die Rückzahlung beträgt 20 000 Franken.

2

Für die Berechnung des maximal möglichen Einkaufs ist ein allfälliger Vorbezug zu berücksichtigen.


Art. 52

Verpfändung Der maximal verpfändbare Betrag entspricht dem Maximalbetrag, der vorbezogen werden kann. Falls die Austrittsleistung verpfändet wird und das Pfand realisiert werden muss, sind die Folgen dieselben wie beim Vorbezug.

28 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2003 (AS 2003 1294).

Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse 21

172.222.034.2 8. Kapitel: Ehescheidung

Art. 53

Übertragung eines Teils der Austrittsleistung bei Ehescheidung Bei Ehescheidung führt die gerichtlich bestimmte Übertragung eines Teils der Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des geschiedenen Ehegatten zu einer Reduktion der versicherten Leistungen. Es gelten die entsprechenden Bestimmungen des ZGB, BVG und FZG.


Art. 54

Berechnung des verbleibenden Leistungsanspruchs, Wiedereinkauf 1

Der Leistungsanspruch wird nach Abzug des für die Übertragung an den geschiedenen Ehegatten verwendeten Altersguthabens neu berechnet. Das Altersguthaben reduziert sich um den überwiesenen Betrag.

2

...29

3

Die versicherte Person kann jederzeit eine Einkaufssumme in der Höhe des übertragenen Teils der Austrittsleistung erbringen.

9. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen; Rechtspflege

Art. 55

Auskunfts- und Meldepflicht der versicherten Person 1

Neu zu versichernde angestellte Personen sowie versicherte Personen sind verpflichtet, PUBLICA über alle Tatsachen, welche die Beziehung zu PUBLICA betreffen, wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen einzureichen. Bezügerinnen und Bezüger von Invalidenleistungen von PUBLICA haben ihr anderweitiges Renten- und Erwerbseinkommen sowie die Änderung des Invaliditätsgrades PUBLICA zu melden.

2

Versicherte Personen, die Leistungen von PUBLICA beanspruchen, sind verpflichtet:

a. dem AeD die notwendigen Auskünfte zu erteilen; b. falls diese Auskünfte nicht ausreichen, ihre Ärzte und Versicherungsträger zu ermächtigen, dem AeD ergänzende Auskünfte, die für die Feststellung der Leistungspflicht von PUBLICA notwendig sind, zu erteilen; und c. sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wenn PUBLICA dies als erforderlich erachtet.

3

Kosten, die PUBLICA aus absichtlicher oder grobfahrlässiger Verletzung dieser Pflichten erwachsen, hat der oder die Fehlbare PUBLICA zu ersetzen.

4

Für die dem AeD erteilten Auskünfte gelten die Vorschriften über den Datenschutz in der Bundesverwaltung und die Bestimmungen über den AeD der Bundespersonalgesetzgebung.

29 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2003 (AS 2003 1294).

Bundespersonal

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172.222.034.2 5

Ansprüche gegenüber anderen Versicherungen oder Haftpflichtigen sind PUBLICA unaufgefordert zu melden. PUBLICA kann im Weigerungsfall die Bezahlung von Leistungen kürzen oder aussetzen.


Art. 56

Abtretungs- und Verpfändungsverbot Der Anspruch auf Leistungen von PUBLICA kann vor der Fälligkeit weder verpfändet noch abgetreten werden. Ausgenommen sind Vorbezug und Verpfändung im Rahmen der Wohneigentumsförderung (Art. 48 ff.).


Art. 57

Verrechnung und Anrechnung Hat PUBLICA eine Austrittsleistung erbracht, so muss diese in dem Umfang zurückerstattet oder verrechnet werden, in dem PUBLICA in einem späteren Zeitpunkt Invaliden- oder Hinterlassenenleistungen auszurichten hat.


Art. 58

Berichtigung von Leistungen der Pensionskasse, Rückforderung, Verjährung 1

Stellt sich nachträglich heraus, dass eine Leistung unrichtig festgesetzt worden ist, so berichtigt PUBLICA diese für künftige Auszahlungen. Geschuldete Leistungen werden mit Zinsen nachbezahlt.

2

Wer eine Leistung von PUBLICA, auf die er keinen Anspruch hat, entgegennimmt, muss sie zurückerstatten. Die Rückerstattung erfolgt in der Regel mit Zins.

In Härtefällen oder aus verwaltungsökonomischen Gründen kann auf die Rückforderung von Leistungen von PUBLICA ganz oder teilweise verzichtet werden; die Statuten regeln das Nähere.

3

Der Zins auf verspätet ausbezahlten Austrittsleistungen richtet sich nach Artikel 7 FZV; auf den übrigen Kassenleistungen entspricht er dem technischen Zinssatz.

4

Forderungen auf wiederkehrende Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf Jahren, Forderungen auf einmalige Beiträge und Leistungen nach zehn Jahren.


Art. 59

Rechtspflege 1 Für Klagen wegen Streitigkeiten zwischen PUBLICA und den Arbeitgebern, versicherten Personen oder Rentnerinnen und Rentnern sind die von den Kantonen nach Artikel 73 BVG bezeichneten Behörden zuständig.

2

Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des oder der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt worden ist.

3

...30

30 Aufgehoben durch Ziff. II 14 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit

1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse 23

172.222.034.2 10. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 60

Zeitlicher Geltungsbereich des Ergänzungsplanes 1

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die von der Einlegerkasse gemäss der Verordnung vom 24. August 199431 über die Pensionskasse des Bundes (PKBStatuten) zu PUBLICA übertretenden versicherten Personen ab Übertrittsdatum.

2

Liegt der Beginn der Arbeitsunfähigkeit, die zu einer späteren Invalidität nach Übertritt zu PUBLICA führt, in einem Zeitraum vor Übertritt zu PUBLICA, so gelangen die Bestimmungen dieser Verordnung zur Anwendung, falls der Anspruch auf Invaliditätsleistungen nach Inkrafttreten dieser Verordnung entsteht.


Art. 61

Übertritt von der Einlegerkasse zu PUBLICA Beim Übertritt von der Einlegerkasse zu PUBLICA wird den Einlegerinnen und Einlegern das Altersguthaben per Datum des Übertritts in Franken garantiert.


Art. 62

Unbezahlter Urlaub zum Zeitpunkt des Übertritts Versicherte Personen, die zum Zeitpunkt des Übertritts im unbezahlten Urlaub sind, unterstehen ab Datum des Übertritts den neuen Bestimmungen.


Art. 63


32

Renten nach bisherigem Recht 1

Unter bisherigem Recht entstandene Altersrenten und Renten infolge administrativer Auflösung des Dienstverhältnisses im Sinne von Artikel 43 der PKB-Statuten33 werden betragsmässig in PUBLICA überführt.

2

Die Vorschriften dieser Verordnung finden Anwendung: a. in Bezug auf eine Anpassung der Renten an die Teuerung: sofort nach dem Übertritt in PUBLICA; b. in Bezug auf anwartschaftliche Hinterlassenenleistungen: beim Tod des Rentners oder der Rentnerin; c. in Bezug auf eine Überentschädigung oder eine Überbrückungsrente: 1. beim Tod des Rentners oder der Rentnerin, 2. beim Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des Rentners oder der Rentnerin, oder

3. bei der Neuberechnung des Leistungsanspruches durch die Militär-, Unfall- oder eine andere Sozialversicherung.

31 [AS

1995 533 3705, 1999 2451. AS 2004 301 Art. 1] 32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2003 (AS 2003 1294).

33 [AS

1995 533 3705, 1999 2451. AS 2004 301 Art. 1]

Bundespersonal

24

172.222.034.2 3

Zusätzlich zu den in Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Fällen finden die Vorschriften dieser Verordnung auch Anwendung bei Scheidung der Ehe des Rentners oder der Rentnerin, sofern er oder sie einen Zuschlag gemäss Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 der PKB-Statuten bezieht.

4

Für Kinder- und Waisenrenten finden die Vorschriften dieser Verordnung nur unter der Voraussetzung Anwendung, dass der Hauptrentenanspruch nach den neuen Vorschriften gestützt auf Absatz 2 Buchstaben b und c berechnet wurde. Ansonsten bleiben die Kinder- und Waisenrentenansprüche mit Ausnahme der Anpassung an die Teuerung unverändert.

5

Ein Rentenanspruch, der gestützt auf Artikel 34 Absatz 4 der PKB-Statuten infolge Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin ruht, erlischt am Tag des Übertritts. Ist die Frist von einem Jahr gemäss Artikel 34 Absatz 4 der PKB-Statuten noch nicht abgelaufen, so kann der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin das Begehren um Auskauf des Rentenanspruches stellen.

6

Für Renten nach Artikel 43 der PKB-Statuten gilt Artikel 23 Absatz 7 dieser Verordnung sinngemäss.

7

Invalidenrenten, die unter bisherigem Recht entstanden sind, werden betragsmässig in eine Berufsinvalidenrente überführt.

8

Nach dem Übertritt erstmals zugesprochene Invalidenrenten nach IVG mit Rentenbeginn nach dem Übertritt beeinflussen den überführten Rentenbetrag

nicht.

9

Verfügt die IV über den Rentenanspruch und setzt sie den Invaliditätsgrad ab einem vor dem Übertritt liegenden Zeitpunkt neu fest, so wird der Anspruch für die vor dem Übertritt liegende Zeit gestützt auf die PKB-Statuten neu festgelegt und per Übertrittsdatum betragsmässig in eine Berufsinvalidenrente überführt.

10

Verfügt die IV nach dem Übertritt revisionsweise über den Rentenanspruch und setzt sie den Invaliditätsgrad ab einem nach dem Übertritt liegenden Zeitpunkt neu fest, so wird der Anspruch auf Grund der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

11

Nach dem Übertritt rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor dem Übertritt zugesprochene Berufsinvalidenrenten sind den im Zeitpunkt des Übertritts nach bisherigem Recht laufenden Invalidenrenten gleichgestellt. Der Arbeitgeber erstattet PUBLICA das fehlende Deckungskapital.

2. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 64

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse 25

172.222.034.2 Anhang 1

(Art. 14 Abs. 2 und 4 sowie 27) Beiträge, Staffelung nach Alter, Aufteilung zwischen Arbeitgeber und versicherter Person34 (in Prozent) Alter

Altersgutschrift total Risikoprämie total

Beiträge total

18-21

1,0

1,0

22-34 10,5 3,0

13,5

35-44 13,5 3,0

16,5

45-54 20,0 3,0

23,0

55-65 26,5 3,0

29,5

Alter Altersgutschrift Arbeitgeber

Risikoprämie

Arbeitgeber

Beiträge

Arbeitgeber

18-21

0,5

0,5

22-34

3,75

3,0

6,75

35-44

5,25

3,0

8,25

45-54 10,35 3,0

13,35

55-65 15,80 3,0

18,80

Alter Altersgutschrift versicherte Person

Risikoprämie

versicherte Person

Beiträge

versicherte Person

18-21

0,5

0,5

22-34

6,75

0

6,75

35-44

8,25

0

8,25

45-54

9,65

0

9,65

55-65 10,70 0

10,70

34 Die Tabellenwerte sind nach den Grundlagen EVK 2000 berechnet.

Bundespersonal

26

172.222.034.2 Anhang 2

(Art. 16 Abs. 2)

Tabelle für den Einkauf in die vollen Leistungen35 (in Prozent) Alter Altersgutschriften max.

Altersguthaben

Alter Altersgutschriften max.

Altersguthaben

22

10,500

0,00

48

20,000

331,50

23

10,500

10,50

49

20,000

351,50

24

10,500

21,00

50

20,000

371,50

25

10,500

31,50

51

20,000

391,50

26

10,500

42,00

52

20,000

411,50

27

10,500

52,50

53

20,000

431,50

28

10,500

63,00

54

20,000

451,50

29

10,500

73,50

55

26,500

471,50

30

10,500

84,00

56

26,500

498,00

31

10,500

94,50

57

26,500

524,50

32 10,

500 105,00 58 26,500 551,00 33 10,500 115,50 59 26,500 577,50 34 10,500 126,00 60 26,500 604,00 35 13,500 136,50 61 26,500 630,50 36 13,500 150,00 62 26,500 657,00 37 13,500 163,50 63 26,500 683,50 38 13,500 177,00 64 26,500 710,00 39 13,500 190,50 40 13,500 204,00

41 13,500 217,50

42 13,500 231,00

43 13,500 244,50

44 13,500 258,00

45 20,000 271,50

46 20,000 291,50

47 20,000 311,50

35 Die Tabellenwerte sind nach den Grundlagen EVK 2000 berechnet.

Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse 27

172.222.034.2 Anmerkung Die maximale Einkaufssumme entspricht dem Wert der Kolonne «AGUmax», vermindert um den Saldo des tatsächlichen Altersguthabens im Zeitpunkt des Einkaufs.

Beispiel: vV nach Art. 16 21 000

Alter

41

AGUmax

45 675

Altersguthaben

37 500

Maximaler Einkauf

8 175

Bundespersonal

28

172.222.034.2 Anhang 336

(Art. 28 Abs. 3)

Umwandlungssätze Alter

Umwandlungssatz in Prozent 60 6.19

%

61 6.32

%

62 6.44

%

63 6.58

%

64 6.72

%

65 6.88

%

66 7.04

%

67 7.22

%

68 7.41

%

69 7.61

%

70 7.83

%

36 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 24. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5013).

Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse 29

172.222.034.2 Anhang 4

(Art. 31 Abs. 3

Tarif für die Rückzahlung der Überbrückungsrente37 Monatliche Kürzung der Altersrente infolge Bezuges einer Überbrückungsrente von 1000 Franken Alter zu Beginn der Auszahlung Alter am Ende der Auszahlung 63

65

60 106.65

196.40

61

69.35

153.10

62

33.80

111.90

63

0.00

72.65

64

35.35

65

0.00

Beispiel: Monatliche Altersrente: 3000 Franken
Überbrückungsrente: 1200 Franken, ausgerichtet von 62-65 Jahren Monatliche Kürzung der Altersrente ab Alter 65: Fr. 134.30 = 1200/1000 x 111.90 37 Die Tabellenwerte sind nach den Grundlagen EVK 2000 berechnet.

Bundespersonal

30

172.222.034.2