Abrogato per 01.01.2007

01.01.2002 - 01.01.2007
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Fedlex DEFRITRMEN
Confronta le versioni

1

Verordnung 3
zum Schweizerischen Strafgesetzbuch
(VStGB 3)

vom 16. Dezember 1985 (Stand am 28. Dezember 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 397bis Absatz 4 des Strafgesetzbuches (StGB)1, verordnet:


Art. 1

Halbgefangenschaft und tageweiser Vollzug2 1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) kann einem
Kanton bewilligen, auch Gefängnis- und Einschliessungsstrafen (Art. 36 und 95 StGB)
von drei bis sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft (Art. 4 Abs. 3 der V
(1) vom 13. Nov. 19733 zum StGB) zu vollziehen.4 2 Das Departement kann die Halbgefangenschaft ferner für den Vollzug von Gefängnis- und Einschliessungsstrafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr bewilligen, sofern der Kanton die für diese Vollzugsdauer notwendige Betreuung der Verurteilten gewährleistet.5 3 Ausgenommen sind Reststrafen, die durch Anrechnung der Untersuchungshaft oder
aus anderen Gründen entstanden sind.6 4 Das Departement kann einem Kanton bewilligen, Privatanstalten, die den Anforderungen des Strafgesetzbuches entsprechen, den Vollzug von Gefängnis- und Einschliessungsstrafen in der Form der Halbgefangenschaft und des tageweisen Vollzuges zu übertragen. Privatanstalten unterstehen der Aufsicht der Kantone.7

Art. 2

Strafvollzug in einer Massnahmeanstalt 1 Das Departement8 kann einem Kanton bewilligen, Gefängnis- und Zuchthausstrafen ausnahmsweise in einer bestimmten Anstalt für den Vollzug von Massnahmen
(Art. 43 und 44 StGB) zu vollziehen.

AS 1985 1941 1

SR 311.0

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 1998 (AS 1998 882).

3

SR 311.01

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. März 1990, in Kraft seit 1. Mai 1990 (AS 1990
519). Siehe auch die SchlB dieser Änderung am Ende des Textes.

5

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 1995 (AS 1995 5273).

6

Ursprünglich Abs. 2 7

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 1995 (AS 1995 5273). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 2. März 1998 (AS 1998 882).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. März 1990, in Kraft seit 1. Mai 1990 (AS 1990
519).

311.03

Schweizerisches Strafgesetzbuch 2

311.03

2 Der Vollzug in dieser Form darf nur verfügt werden, wenn der Richter eine ambulante Behandlung angeordnet hat und diese in einer Strafanstalt nicht ausreichend
gewährleistet werden kann.

3 Diese Einweisungen dürfen die Massnahmeanstalt ihrem Zweck nicht entfremden.

a9 Vollzug von Massnahmen an Rauschgiftsüchtigen
in einer Arbeitserziehungsanstalt 1 Das Departement kann einem Kanton bewilligen, Massnahmen an Rauschgiftsüchtigen nach Artikel 44 Ziffer 6 StGB ausnahmsweise in einer bestimmten Arbeitserziehungsanstalt für junge Erwachsene nach Artikel 100 bis StGB zu vollziehen.

2 Der Vollzug dieser Form darf nur verfügt werden, wenn: a.

die verurteilte Person zur Zeit der Tat das 18., aber noch nicht das 25. Altersjahr zurückgelegt hat und die Voraussetzungen für die Einweisung in eine
Arbeitserziehungsanstalt nach Artikel 100 bis Ziffer 1 StGB erfüllt; b.

die Arbeitserziehungsanstalt durch diese Einweisungen nicht ihrem Zweck
entfremdet wird;

c.

eine therapeutische Behandlung gewährleistet ist.


Art. 3

Wohn- und Arbeitsexternat 1 Das Departement kann einem Kanton bewilligen, Massnahmen an Erwachsenen
und jungen Erwachsenen (Art. 42, 43, 44 und 100bis StGB) ausnahmsweise ausserhalb der Anstalt unter deren Aufsicht zu vollziehen.

2 Der Vollzug in dieser Form darf nur verfügt werden, wenn begründete Aussicht
besteht, dass er entscheidend dazu beiträgt, den Zweck der Massnahme zu erreichen.

a10 Gemeinnützige Arbeit

1 Das Departement kann einem Kanton bewilligen, Freiheitsstrafen bis zu einer
Dauer von höchstens drei Monaten in der Form der gemeinnützigen Arbeit zu vollziehen. Der Vollzug in dieser Form darf nur mit Zustimmung des Verurteilten verfügt werden.

2 Die gemeinnützige Arbeit ist so auszugestalten, dass die Eingriffe in die Rechte des
Verurteilten mit jenen anderer Vollzugsformen insgesamt vergleichbar sind. Ein Tag
Freiheitsentzug entspricht vier Stunden gemeinnütziger Arbeit. Pro Woche müssen
in der Regel mindestens zehn Stunden gemeinnütziger Arbeit geleistet werden.


Art. 4

Ergänzende Bedingungen und Auflagen Das Departement kann seine Bewilligung an Bedingungen und Auflagen knüpfen.

9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 1998 (AS 1998 882).

10

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 1995 (AS 1990 519). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 4. Dez. 1995 (AS 1995 5273). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende des
Textes.

VStGB 3

3

311.03


Art. 5

Auswertung der Erfahrungen 1 Die Kantone werten die Erfahrungen mit den in dieser Verordnung erwähnten
Vollzugsformen aus und berichten dem Departement periodisch darüber.

2 Das Departement bestimmt den Zeitpunkt der Berichterstattung sowie die für die
Auswertung nötigen statistischen und andern Angaben.


Art. 6

Kantonale Erlasse

1 Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen.
2 Sie regeln wenn nötig Zuständigkeit, Organisation und Verfahren der kantonalen
Behörden, die im Einzelfall verfügen. Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen
bleibt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht vorbehalten (Art.
103 ff. des Bundesrechtspflegegesetzes11).

3 ...12


Art. 7


13

Inkrafttreten und Geltungsdauer 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember
1995.

2 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2001 verlängert.14 3 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2006 verlängert.15 Übergangsbestimmung zu Art. 1 Abs. 116 Kantone, welche die Halbgefangenschaft für Strafen von mehr als drei Monaten
aufgrund einer Genehmigung nach altem Recht eingeführt haben, bedürfen keiner
Bewilligung, solange die entsprechenden kantonalen Rechtsgrundlagen unverändert
bleiben. Die an die Genehmigung kantonaler Erlasse geknüpften Bedingungen und
Auflagen behalten ihre Gültigkeit.

11

SR 173.110

12

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. März 1990 (AS 1990 519).

13

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. März 1990, in Kraft seit 1. Mai 1990 (AS 1990
519).

14

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 1995 (AS 1995 5273).

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2001 (AS 2001 3307).

16

AS 1990 519

Schweizerisches Strafgesetzbuch 4

311.03

Übergangsbestimmung zu Art. 3a17 Kantone, denen das Departement die Einführung der gemeinnützigen Arbeit nach
altem Recht bewilligt hat, bedürfen aufgrund dieser Änderung keiner neuen Bewilligung.

17

AS 1995 5273