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01.01.2010 - 30.11.2010
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Confronta le versioni

1

Bundesgesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten (Schengen-Informationsaustausch-Gesetz, SIaG) vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Dezember 2010) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
in Ausführung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 20062 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Rahmenbeschluss), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. November 20083, beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand 1 Um den Rahmenbeschluss umzusetzen, regelt dieses Gesetz: a. die Modalitäten des Informationsaustauschs auf Anfrage zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und den Strafverfolgungsbehörden der Staaten, die mit der Schweiz über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen verbunden sind (Schengen-Staaten), zum Zweck der Verhütung und Verfolgung von Straftaten, sofern in einem Spezialgesetz oder in einem Abkommen vorgesehen ist, dass Daten zwischen den genannten Behörden und zu den genannten Zwecken ausgetauscht werden dürfen; b. die Bedingungen und die Modalitäten, die für den spontanen Austausch von Informationen zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und den Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten zum Zweck der Verhütung und Verfolgung von Straftaten gelten.

AS 2009 6583 1 SR

101

2

ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89 3 BBl

2008 9061

362.2

Polizeikoordination und Dienstleistungen 2

362.2

2

Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 2 aufgeführt.

3

Vorbehalten bleiben: a. das Rechtshilfegesetz vom 20. März 19814; b. internationale Übereinkommen über die Amts- und die Rechtshilfe in Strafsachen.

4

Dieses Gesetz lässt weitergehende Pflichten im Bereich der Amtshilfe und die günstigeren Bestimmungen bestehender bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen der Schweiz und einem oder mehreren Schengen-Staaten über Zusammenarbeit unberührt.


Art. 2

Informationen und Datenschutz 1

Informationen nach diesem Gesetz umfassen alle Arten von Daten, die bei Strafverfolgungsbehörden vorhanden sind.

2

Informationsersuchen, welche die Anwendung prozessualen Zwangs erfordern oder Informationen betreffen, die vom innerstaatlichen Recht geschützt sind, wird nicht entsprochen. Unter prozessualem Zwang sind insbesondere die gemäss schweizerischem Polizei- und Strafverfahrensrecht möglichen Zwangsmassnahmen zu verstehen.

3

Die Bearbeitung von Informationen nach diesem Gesetz unterliegt dem Datenschutzrecht des Bundes und der Kantone; vorbehalten bleiben die Artikel 6a-6c.5


Art. 3

Strafverfolgungsbehörden des Bundes 1

Als Strafverfolgungsbehörden des Bundes nach diesem Gesetz gelten Behörden, die gemäss Bundesrecht befugt sind, zur Verfolgung und Verhütung von Straftaten öffentliche Gewalt auszuüben und Zwangsmassnahmen zu ergreifen.

2

Die Behörden, welche Verwaltungsstrafverfahren durchführen, sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen.


Art. 4

Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten Als zuständige Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten gelten die Behörden nach Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses.

4 SR

351.1

5

Fassung gemäss Ziff. 5 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen

und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).

Schengen-Informationsaustausch-Gesetz 3

362.2


Art. 5

Kommunikationswege und Anlaufstellen 1

Der Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten erfolgt über die für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung verfügbaren Kanäle.

2

Das Bundesamt für Polizei kann als zentrale Anlaufstelle für andere Strafverfolgungsbehörden auftreten.


Art. 6

Gleichbehandlung 1 Für die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten dürfen nicht strengere Regeln gelten als für die Weitergabe an schweizerische Strafverfolgungsbehörden.

2

Spezialgesetze, die strengere Regeln für die Weitergabe an ausländische Strafverfolgungsbehörden vorsehen, finden auf die Weitergabe an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten keine Anwendung.

a6 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten Die Strafverfolgungsbehörde informiert die betroffene Person nicht, wenn der Schengen-Staat, der die Daten übermittelt oder bereitgestellt hat, dies ausdrücklich verlangt.

b7 Bekanntgabe von Personendaten aus einem Schengen-Staat an einen Drittstaat oder ein internationales Organ 1

Die Strafverfolgungsbehörden können Personendaten, die von einem SchengenStaat übermittelt oder bereitgestellt wurden, der zuständigen Behörde eines Drittstaates oder einem internationalen Organ bekanntgeben, wenn:

a. die Bekanntgabe zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat erforderlich ist;

b. die empfangende Stelle für die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat zuständig ist;

c. der Schengen-Staat, der die Daten übermittelt oder bereitgestellt hat, der Bekanntgabe vorgängig zugestimmt hat; und

d. der Drittstaat oder das internationale Organ einen angemessenen Schutz der Daten gewährleistet.

6

Eingefügt durch Ziff. 5 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen

und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).

7

Eingefügt durch Ziff. 5 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen

und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).

Polizeikoordination und Dienstleistungen 4

362.2

2

Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c dürfen Personendaten im Einzelfall bekanntgegeben werden, wenn:

a. die vorgängige Zustimmung des Schengen-Staates nicht rechtzeitig eingeholt werden kann; und

b. die Bekanntgabe zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schengen-Staates oder eines Drittstaates oder zur Wahrung der wesentlichen Interessen eines SchengenStaates unerlässlich ist.

3

Die Strafverfolgungsbehörden informieren den Schengen-Staat, der die Daten übermittelt oder bereitgestellt hat, unverzüglich über die Bekanntgabe von Personendaten nach Absatz 2.

4

Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d dürfen Personendaten im Einzelfall bekanntgegeben werden, wenn:

a. dies zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person oder einer Drittperson erforderlich ist; b. dies zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich ist; oder

c. hinreichende Garantien einen angemessenen Schutz der Daten gewährleisten.

c8 Bekanntgabe von Personendaten aus einem Schengen-Staat an natürliche oder juristische Personen 1

Die Strafverfolgungsbehörden können Personendaten, die von einem SchengenStaat übermittelt oder bereitgestellt wurden, natürlichen oder juristischen Personen in Schengen-Staaten im Einzelfall bekanntgeben, wenn:

a. die Spezialgesetzgebung oder ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht; b. der Schengen-Staat, der die Personendaten übermittelt oder bereitgestellt hat, der Bekanntgabe vorgängig zugestimmt hat; c. überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person der Bekanntgabe nicht entgegenstehen; und

d. die Bekanntgabe unerlässlich ist für: 1. die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der natürlichen oder juristischen Person,

2. die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat, 3. die Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit, oder

4. die Abwehr einer schweren Verletzung der Rechte Dritter.

8

Eingefügt durch Ziff. 5 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen

und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).

Schengen-Informationsaustausch-Gesetz 5

362.2

2

Die Strafverfolgungsbehörde gibt der natürlichen oder juristischen Person die Daten mit der ausdrücklichen Auflage bekannt, sie ausschliesslich für den Zweck zu verwenden, den die Behörde nennt.

2. Abschnitt: Informationsaustausch

Art. 7

Informationsaustausch ohne Ersuchen 1

Die Strafverfolgungsbehörden des Bundes stellen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten die Informationen nach Artikel 2, die für die Verhütung und Verfolgung der in Anhang 1 aufgezählten Straftaten von Bedeutung sein könnten, unaufgefordert zur Verfügung.

2

Diese Informationen werden mittels Formular gemäss Artikel 10 Buchstabe b weitergeleitet. 3

Über die Anwendung des Informationsaustausches ohne Ersuchen wird jährlich ein Bericht erstellt.


Art. 8

Inhalt und Form der Ersuchen 1

Informationsersuchen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten: a. die ersuchende Stelle; b. die Informationen, um die ersucht wird; c. den Zweck, zu dem die Informationen erbeten werden; d. eine kurze Umschreibung des wesentlichen Sachverhalts; e. allfällige Beschränkungen der Verwendung der im Ersuchen enthaltenen Informationen;

f.

allenfalls den Hinweis, dass die Bearbeitung dringlich ist.

2

Für Informationsersuchen ist das Formular nach Artikel 10 Buchstabe a zu verwenden.


Art. 9

Beantwortung 1 Für die Beantwortung von Informationsersuchen ist das Formular nach Artikel 10 Buchstabe b zu verwenden.

2

Erhält eine Behörde ein Ersuchen und ist sie dafür nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen von Amtes wegen weiter.

3

Die Weiterleitung von Ersuchen, die Verweigerung von Informationen und die Verzögerung bei der Beantwortung sind auf dem Formular nach Absatz 1 zu begründen.

Polizeikoordination und Dienstleistungen 6

362.2

4

Ist die Zustimmung einer Justizbehörde nötig, so fordert die ersuchte Strafverfolgungsbehörde diese Zustimmung von Amtes wegen an.

5

Die Behörde, die Informationen übermittelt, muss diese mit Verwendungsbeschränkungen versehen, soweit eine spezialgesetzliche Bestimmung dies vorsieht.


Art. 10

Formulare Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement legt je ein Formular fest: a. für die Informationsersuchen; b. für die Beantwortung von Informationsersuchen einschliesslich der Begründung der Weiterleitung eines Ersuchens, der Verweigerung von Informationen und der Verzögerung bei der Beantwortung.


Art. 11

Fristen 1 Betreffen die erbetenen Informationen eine Straftat nach Anhang 1 und sind sie durch Zugriff auf eine Datenbank unmittelbar verfügbar, so gelten für die Beantwortung des Ersuchens folgende Fristen: a. acht Stunden bei dringenden Ersuchen; b. sieben Tage bei nicht dringenden Ersuchen.

2

Die Frist gemäss Absatz 1 Buchstabe a kann auf drei Tage ausgedehnt werden; die Ausdehnung muss begründet werden.

3

In allen anderen Fällen muss das Ersuchen innerhalb von vierzehn Tagen beantwortet werden.


Art. 12

Verweigerungsgründe 1 Der Informationsaustausch kann verweigert werden, wenn: a. er wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigen könnte; b. er den Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährden könnte; oder

c. die Informationen, um die ersucht wird, nicht als sachdienlich und erforderlich für die Verhütung oder Verfolgung einer Straftat erscheinen.

2

Der Informationsaustausch ist zu verweigern, wenn: a. die Informationen als Beweismittel vor einer Justizbehörde verwendet werden sollen;

b. sich das Ersuchen auf eine Straftat bezieht, die mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder weniger bedroht ist; oder c. der Zugang zu den Informationen und deren Austausch durch eine Justizbehörde genehmigt werden muss und diese die Genehmigung verweigert hat.

Schengen-Informationsaustausch-Gesetz 7

362.2

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 13

Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstandes 1

Der Bundesrat ist ermächtigt, selbstständig Staatsverträge abzuschliessen über die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstandes, die eine Änderung der in Anhang 1 genannten Straftatbestände bewirken.

2

Er ist ermächtigt, in einer Verordnung geringfügige Änderungen von Anhang 1 festzulegen. Gleichzeitig unterbreitet er dem Parlament eine Botschaft zur Änderung des Gesetzes.


Art. 14

Vollzug durch die Kantone Die Kantone wenden beim Vollzug von Bundesrecht dieses Gesetz an, soweit keine kantonalen Bestimmungen zum Informationsaustausch mit den anderen SchengenStaaten bestehen.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 20109 9 Präsidialentscheid

vom 25. Nov. 2009 (AS 2009 6915)

Polizeikoordination und Dienstleistungen 8

362.2

Anhang 1

(Art. 7 Abs. 1 und 11 Abs. 1) Straftaten nach schweizerischem Recht, die denjenigen des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI10 entsprechen oder gleichwertig sind RB 2RB 2002/584/JI

Straftaten nach schweizerischem Recht 1. Vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung

Tötung (vorsätzliche Tötung, Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen, Kindestötung), schwere Körperverletzung (Art. 111-114, 116 und 122 StGB11) 2. Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen

Diebstahl und Raub (Art. 139 Ziff. 3 und 140 StGB)

3. Cyberkriminalität Unbefugte Datenbeschaffung, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, Datenbeschädigung, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Erschleichen einer Leistung (Art. 143, 143bis, 144bis, 147 Abs. 1 und 2 sowie 150 StGB) 4. Sabotage

Sachbeschädigung, Brandstiftung, Verursachung einer Explosion, Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen, Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes, Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 144, 221, 223, 224, 226, 227 und 228 StGB)

5. Betrug

Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) 10 Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.

11 Strafgesetzbuch, SR

311.0

Schengen-Informationsaustausch-Gesetz 9

362.2

RB 2RB 2002/584/JI

Straftaten nach schweizerischem Recht 6. Betrugsdelikte,

einschliesslich

Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 199512 aufgrund von Artikel K3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Check- und Kreditkartenmissbrauch, Zechprellerei, Erschleichen einer Leistung, arglistige Vermögensschädigung, unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe, unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden, Warenfälschung, betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug, Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrages (Art. 147-150, 151-155, 163 und 170 StGB) Leistungs- und Abgabebetrug gemäss Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (Art. 14 Abs. 1 VStR13)

7. Nachahmung und Produktpiraterie Warenfälschung (Art. 155 StGB) Markenrechtsverletzung, betrügerischer Markengebrauch, Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben (Art. 61 Abs. 3, 62 Abs. 1 und 2 sowie 64 Abs. 2 MSchG14) Designrechtsverletzung (Art. 41 Abs. 2 DesG15) Urheberrechtsverletzung, Verletzung von verwandten Schutzrechten (Art. 67 Abs. 2 und 69 Abs. 2 URG16) 8. Erpressung und Schutzgelderpressung

Erpressung (Art. 156 StGB) 9. Flugzeug- und Schiffsentführung Erpressung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung, Geiselnahme (Art. 156, 181 und 183-185 StGB) 10. Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen

Hehlerei (Art. 160 StGB) 11. Menschenhandel

Menschenhandel (Art. 182 StGB) 12 ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49.

13 BG vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht, SR 313.0 14 Markenschutzgesetz vom 28. Aug. 1992, SR 232.11 15 Designgesetz

vom

5. Okt. 2001, SR 232.12 16 Urheberrechtsgesetz vom 9. Okt. 1992, SR 231.1

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RB 2RB 2002/584/JI

Straftaten nach schweizerischem Recht 12. Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme

Freiheitsberaubung und Entführung, erschwerende Umstände, Geiselnahme (Art. 183-185 StGB) Verbotene Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 2 StGB) 13. Sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie Gefährdung der Entwicklung von Unmündigen: sexuelle Handlungen mit Kindern, Pornografie (Art. 187 und 197 Ziff. 3 StGB)

14. Vergewaltigung

Vergewaltigung (Art. 190 StGB) 15. Brandstiftung

Brandstiftung (Art. 221 StGB) 16. Illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen, strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226bis und 226ter StGB) Missachtung von Sicherheits- und Sicherungsmassnahmen des Kernenergiegesetzes (Art. 88 KEG17)

17. Geldfälschung, einschliesslich der Euro-Fälschung

Geldfälschung, Geldverfälschung (Art. 240 und 241 StGB) 18. Fälschung von Zahlungsmitteln Geldfälschung, Geldverfälschung, in Umlaufsetzen falschen Geldes, Nachmachen von Banknoten, Münzen oder amtlichen Wertzeichen ohne Fälschungsabsicht, Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes (Art. 240-244 StGB) 19. Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt (Art. 251-253 und Art. 317 Ziff. 1 StGB) 20. Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung

Kriminelle Organisation, rechtswidrige Vereinigung (Art. 260ter und 275ter StGB) 21. Illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater StGB) Vergehen gemäss Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 und 3 WG18) 17 Kernenergiegesetz

vom 21. März 2003, SR 732.1 18 Waffengesetz

vom

20. Juni 1997, SR 514.54

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362.2

RB 2RB 2002/584/JI

Straftaten nach schweizerischem Recht 22. Terrorismus

Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies StGB) 23. Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) 24. Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen

Völkermord (Art. 264 StGB) 25. Wäsche von Erträgen aus Straftaten Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) 26. Korruption Bestechung schweizerischer Amtsträger (Bestechen, sich bestechen lassen, Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme), Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322ter-322septies StGB) Bestechen und sich bestechen lassen und unlauterer Wettbewerb gemäss Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Art. 4a in Verbindung mit Art. 23 UWG19) 27. Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Abs. 3 AuG20) 28. Illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern Strafbestimmung des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport21 (Art. 11f) Vergehen gemäss Lebensmittelgesetz (Art. 47 Abs. 1 und 2 LMG22) Vergehen gemäss Heilmittelgesetz (Art. 86 Abs. 1 und 2 HMG23) 29. Illegaler Handel mit Kulturgütern, einschliesslich Antiquitäten und Kunstgegenstände Strafbestimmungen gemäss Kulturgütertransfergesetz (Art. 24-29 KGTG24)

19 BG vom 19. Dez. 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb, SR 241 20 BG vom 16. Dez. 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer, SR 142.20 21 BG vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport, SR 415.0 22 Lebensmittelgesetz vom 9. Okt. 1992, SR 817.0 23 Heilmittelgesetz

vom

15. Dez. 2000, SR 812.21 24 Kulturgütertransfergesetz vom 20. Juni 2003, SR 444.1

Polizeikoordination und Dienstleistungen 12

362.2

RB 2RB 2002/584/JI

Straftaten nach schweizerischem Recht 30. Illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe

Vergehen gemäss Stammzellenforschungsgesetz (Art. 24 Abs. 1-3 StFG25) Missbrauch von Keimgut und Handeln ohne Einwilligung oder Bewilligung gemäss Fortpflanzungsmedizingesetz (Art. 32 und 34, FMedG26) Vergehen gemäss Transplantationsgesetz27 (Art. 69 Abs. 1 und 2)

31. Illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen

Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG28)

32. Umweltkriminalität, einschliesslich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten Vergehen gemäss Umweltschutzgesetz (Art. 60 Abs. 1 USG29) Vergehen gemäss Gewässerschutzgesetz (Art. 70 Abs. 1 GSchG30) Strafbestimmungen des Strahlenschutzgesetzes (Art. 43 und 43a Abs. 1 StSG31) Strafbestimmungen des Gentechnikgesetzes (Art. 35 Abs. 1 und 2 GTG32) 25 Stammzellenforschungsgesetz vom 19. Dez. 2003, SR 810.31 26 Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dez. 1998, SR 810.11 27 Transplantationsgesetz vom 8. Okt. 2004, SR 810.21 28 Betäubungsmittelgesetz vom 3. Okt. 1951, SR 812.121 29 Umweltschutzgesetz vom 7. Okt. 1983, SR 814.01 30 Gewässerschutzgesetz vom 24. Jan. 1991, SR 814.20 31 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991, SR 814.50 32 Gentechnikgesetz vom 21. März 2003, SR 814.91

Schengen-Informationsaustausch-Gesetz 13

362.2

Anhang 2

(Art. 1 Abs. 2)

Schengen-Assoziierungsabkommen Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen: a. Abkommen vom 26. Oktober 200433 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands;

b. Abkommen vom 26. Oktober 200434 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen; c. Übereinkommen vom 17. Dezember 200435 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags; d. Abkommen vom 28. April 200536 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;

e. Protokoll vom 28. Februar 200837 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

33 SR

0.362.31

34 SR

0.362.1

35 SR

0.362.32

36 SR

0.362.33

37 SR

0.632.311; noch nicht in Kraft getreten

Polizeikoordination und Dienstleistungen 14

362.2