01.01.2024 - * / In vigore
01.01.2023 - 31.12.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
01.01.2019 - 31.12.2020
01.07.2018 - 31.12.2018
01.01.2017 - 30.06.2018
01.01.2015 - 31.12.2016
01.01.2013 - 31.12.2014
01.01.2012 - 31.12.2012
01.01.2011 - 31.12.2011
01.06.2009 - 31.12.2010
01.01.2009 - 31.05.2009
01.01.2008 - 31.12.2008
01.12.2007 - 31.12.2007
01.04.2006 - 30.11.2007
01.01.2004 - 31.03.2006
01.01.2003 - 31.12.2003
01.06.2002 - 31.12.2002
01.01.2001 - 31.05.2002
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Fedlex DEFRITRMEN
Confronta le versioni

1

Bundesgesetz
über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG)
1

vom 19. März 1965 (Stand am 28. November 2000) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 34quater Absatz 7 der Bundesverfassung2
sowie auf Artikel 11 Absatz 1 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung,3
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. September 19644,5 beschliesst:

1. Abschnitt:6 Die Leistungen der Kantone

Art. 1

Grundsatz

1

Der Bund leistet Beiträge an die Kantone, die auf Grund eigener, den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechender Bestimmungen den Bezügern von Renten der
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie der Invalidenversicherung
(IV) Ergänzungsleistungen gewähren.7 2

Richten neben dem Kanton auch Gemeinden solche Leistungen aus, so werden diese im Rahmen dieses Gesetzes ebenfalls berücksichtigt.

3

Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem der Bezüger seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat.8

AS 1965 537

1

Abkürzung beigefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in
Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

2 [BS

I 3; AS 1973 429] Diesen Bestimmungen entsprechen die Art. 112 Abs. 6 und 196 Ziff. 10 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

3 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2687; BBl 2000 255).

4

BBl 1964 II 681 5

Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1.
Jan. 1979 (AS 1978 391 419: BBl 1976 III 1).

6

Umwandlung der Abschnittstitel 1., 2., 3. und 4. Abschn. gemäss Ziff. I des BG vom 4.
Okt. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 699 702; BBl 1985 I 98). Gemäss
derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.

7 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).

8

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1970, in Kraft seit 1. Jan. 1971 (AS 1971 32
36; BBl 1970 I 141).

831.30

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 2

831.30

4

Den Kantonen bleibt es unbenommen, über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen zu gewähren und hiefür besondere
Voraussetzungen festzulegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.9

Art. 2


10

Anspruch auf Ergänzungsleistungen 1 Schweizer Bürgern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz,
welche eine der Voraussetzungen nach den Artikeln 2a-2d erfüllen, ist ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wenn die von diesem Gesetz anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
2 Ausländern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ist wie
Schweizer Bürgern ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wenn sie: a.

sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Ergänzungsleistung
verlangt wird, ununterbrochen zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten haben
und Anspruch haben auf eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein
Taggeld der IV oder die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 2b Buchstabe b erfüllen; oder b.

Flüchtlinge oder Staatenlose sind und sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt,
ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, ununterbrochen fünf Jahre in
der Schweiz aufgehalten haben; oder c.

gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten. Solange sie die in den Buchstaben a
und b festgelegte Karenzfrist nicht erfüllt haben, steht ihnen höchstens eine
Ergänzungsleistung in der Höhe des Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente zu.

3 Der Anspruch auf Ergänzungsleistung darf nicht von einer bestimmten Wohn- und
Aufenthaltsdauer im betreffenden Kanton oder vom Besitz der bürgerlichen Ehren
und Rechte abhängig gemacht werden. Von der öffentlichen Sozialhilfe Unterstützte
dürfen vom Anspruch auf Ergänzungsleistung nicht ausgeschlossen werden.
4 Die Ergänzungsleistungen sind dauernd oder vorübergehend zu verweigern, wenn
eine Rente gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 des AHV-Gesetzes11 (AHVG) oder auf
Artikel 7 des IV-Gesetzes12 (IVG) verweigert wird.

a13 Betagte Anspruchsberechtigt im Sinne von Artikel 2 sind Betagte: a.

die eine Altersrente der AHV beziehen; 9

Ursprünglich Abs. 3.

10 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).

11

SR 831.10

12

SR 831.20

13

Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

Bundesgesetz

3

831.30

b.

welche die Mindestbeitragsdauer gemäss Artikel 29 Absatz 1 AHVG14 nicht
erfüllen und das Rentenalter erreicht haben.

b15 Hinterlassene Anspruchsberechtigt im Sinne von Artikel 2 sind Hinterlassene: a.

die Anspruch auf eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente der AHV haben; b.

die Anspruch auf eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente der AHV hätten,
wenn die verstorbene Person die Mindestbeitragsdauer gemäss Artikel 29
Absatz 1 AHVG16 erfüllt hätte.

c17 Invalide Anspruchsberechtigt im Sinne von Artikel 2 sind Invalide: a.

die Anspruch auf eine halbe oder ganze IV-Rente haben; b.

denen eine Rente nach Buchstabe a zustehen würde, wenn sie die Mindestbeitragsdauer gemäss Artikel 29 Absatz 1 AHVG18 und die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Artikel 6 Absatz 1 IVG19 erfüllten; c.

die Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV haben; d.20 die ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen.

d21 Getrennte Ehegatten und geschiedene Personen Anspruchsberechtigt im Sinne von Artikel 2 sind getrennte Ehegatten und geschiedene Personen, die eine Zusatzrente der AHV oder IV beziehen.


Art. 3


22

Bestandteile der Ergänzungsleistungen Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: a.

der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird; b.

der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.

14

SR 831.10

15

Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

16

SR 831.10

17

Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

18

SR 831.10

19

SR 831.20

20 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).

21 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).

22 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 4

831.30

a23 Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung 1 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
2 Der Jahresbetrag der jährlichen Ergänzungsleistung darf im Kalenderjahr das Vierfache des jährlichen Mindestbetrages der einfachen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG24 nicht übersteigen. Besteht der Anspruch auf Ergänzungsleistungen
nicht während eines ganzen Jahres, so ist der Höchstbetrag nach Massgabe der Anspruchsdauer zu begrenzen.
3 Für Personen, die dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital leben,
darf die jährliche Ergänzungsleistung nicht mehr als 175 Prozent des Höchstbetrages
für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe a
betragen.
4 Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten, Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie von Waisen,
die im gleichen Haushalt leben, sind zusammenzurechnen.
5 Bei Ehepaaren, von denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten gesondert berechnet.
Dabei werden die anrechenbaren Einnahmen und das Vermögen je hälftig den Ehegatten zugerechnet. Der Bundesrat regelt die weiteren Einzelheiten.
6 Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen,
fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht.
7 Der Bundesrat regelt: a.

die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Familiengliedern. Er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der
AHV oder IV begründen, vorsehen; b.

die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben
und des Vermögens;

c.

die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei
Teilinvaliden und bei Witwen ohne minderjährige Kinder; d.

die zeitlich massgebenden Einnahmen und Ausgaben; e.

Beginn und Ende des Anspruchs; f.

die Nachzahlung und Rückforderung von Leistungen und andere Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen, soweit dieses Gesetz hiefür nicht die
Kantone zuständig erklärt; g.

die Pauschale für die Nebenkosten bei einer vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Liegenschaft; 23 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision) (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan.
1998 (AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).

24

SR 831.10

Bundesgesetz

5

831.30

h.

die Pauschale für die Heizkosten bei Wohnungen, die selber beheizt werden
müssen;

i.

die Koordination mit der Prämienverbilligung nach dem Bundesgesetz über
die Krankenversicherung25 (KVG).

b26 Anerkannte Ausgaben

1 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben
(zu Hause wohnende Personen), sind als Ausgaben anzuerkennen: a.27 als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr: 1.

bei Alleinstehenden mindestens 14 690 und höchstens 16 290 Franken, 2.

bei Ehepaaren mindestens 22 035 und höchstens 24 435 Franken, 3.

bei Waisen und Kindern, die einen Anspruch auf Kinderrente der AHV
oder IV begründen, mindestens 7745 und höchstens 8545 Franken. Dabei gilt für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere
Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses
Betrages;

b.28 der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten. Wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist bei
den Ergänzungsleistungen weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen.

2 Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in
Heimen wohnende Personen), sind als Ausgaben anzuerkennen: a.

die Tagestaxe;

b.

der Betrag für persönliche Auslagen.

3 Bei in Heimen wie bei zu Hause wohnenden Personen sind zudem als Ausgaben
anzuerkennen:

a.

Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens; b.

Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft; c.

Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der
Krankenversicherung;

d.

ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Der Pauschalbetrag hat der kantonalen Durchschnittsprämie für die 25

SR 832.10

26 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).

27

Siehe auch die SchlB Änd. 20. 6. 1997 am Ende dieses Textes. Heute sind die Beträge
mindestens 15 280 und höchstens 16 880 Franken für Ziff. 1, mindestens 22 920 und
höchstens 25 320 Franken für Ziff. 2, mindestens 8 050 und höchstens 8 850 Franken für
Ziff. 3 (Art. 1 der V 01 vom 18. Sept. 2000 über Anpassungen bei den
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - SR 831.307).

28

Siehe auch die SchlB Änd. 20. 6. 1997 am Ende dieses Textes.

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 6

831.30

obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen; e.

geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.

c29 Anrechenbare Einnahmen 1 Als Einnahmen sind anzurechnen: a.

Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien. Dabei sind jährlich insgesamt
1000 Franken bei Alleinstehenden und 1500 Franken bei Ehepaaren und
Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Bei Invaliden nach Artikel
2c Buchstabe d ist das Erwerbseinkommen voll anzurechnen; b.

Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen; c.

ein Fünfzehntel, bei Altersrentnern ein Zehntel, des Reinvermögens, soweit
es bei Alleinstehenden 25 000 Franken, bei Ehepaaren 40 000 Franken und
bei Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf Kinderrenten der
AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt. Gehört dem Bezüger
oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einem von ihnen bewohnt wird, so ist nur der 75 000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen; d.

Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich
der Renten der AHV sowie der IV; e.

Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen; f.

Familienzulagen;

g.

Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist; h.

familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.

2 Nicht als Einnahmen anzurechnen sind: a.

Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328ff. des Zivilgesetzbuches30; b.

Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe; c.

öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter; d.

Hilflosenentschädigungen der AHV oder IV; e.

Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen.

3 Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen der
AHV oder IV als Einnahmen anzurechnen sind.

29 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).

30

SR 210

Bundesgesetz

7

831.30

d31 Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten 1 Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ist ein Anspruch einzuräumen auf
die Vergütung von ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für: a.

Zahnarzt;

b.

Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen; c.

Diät;

d.

Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle; e.

Hilfsmittel; und

f.

die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG32.

2 Für zu Hause wohnende Personen können pro Jahr zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung höchstens folgende Beträge vergütet werden: a.

Alleinstehende, verwitwete Personen, Ehegatten von in
Heimen wohnenden Personen Franken
25 000;

b.

Ehepaare

50 000;

c.

Vollwaisen

10 000.

3 Für in Heimen wohnende Personen können pro Person und Jahr zusätzlich zur
jährlichen Ergänzungsleistung höchstens 6000 Franken vergütet werden.
4 Der Bundesrat bezeichnet die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können.
Er kann die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Personen regeln, bei denen die zu vergütenden Kosten höher sind als der Überschuss der anrechenbaren Einnahmen über die anerkannten Ausgaben. Ferner kann er regeln, welche Franchise bei der Kostenbeteiligung berücksichtigt wird.


Art. 4


33

Anpassung der Leistungen Bei der Neufestsetzung der Renten nach Artikel 33 ter AHVG34 kann der Bundesrat die Beträge nach den Artikeln 3b Absatz 1 Buchstabe a, 3c Absatz 1 Buchstaben a
und c und 3d Absätze 2 und 3 in angemessener Weise anpassen. Er kann ferner die
Befugnisse der Kantone nach Artikel 5 angemessen ausweiten.


Art. 5


35

Sonderregelungen der Kantone 1 Die Kantone legen fest: a.

den Betrag für den Lebensbedarf nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe a; 31 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).

32

SR 832.10

33 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).

34

SR 831.10

35 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 8

831.30

b.36 den Betrag für die Mietzinsausgaben nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe b, höchstens aber im Jahr:
1.

12 000 Franken bei Alleinstehenden, 2.

13 800 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten
oder an der Rente beteiligten Kindern; c.

den Betrag, der den in Heimen wohnenden Personen für persönliche Auslagen überlassen wird.

2 Ist die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung notwendig, so erhöht sich der von
den Kantonen festgelegte Höchstbetrag für Mietzinsausgaben um 3600 Franken.
3 Die Kantone können:

a.

die Kosten, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden, begrenzen; b.

den Vermögensverzehr bei Altersrentnerinnen und -rentnern in Heimen und
Spitälern (Art. 3c Abs. 1 Bst. c) auf höchstens einen Fünftel erhöhen; c.

den Freibetrag für Liegenschaften nach Artikel 3c Absatz 1 Buchstabe c
höchstens verdoppeln;

d.

statt den Freibetrag für das selbstbewohnte Wohneigentum gemäss Artikel 3c Absatz 1 Buchstabe c anzuwenden, die Ergänzungsleistungen im
Rahmen eines hypothekarisch gesicherten Darlehens zu Lasten des selbstbewohnten Wohneigentums vorschiessen.


Art. 6

Organisation und Verfahren37 1

Die Kantone bezeichnen die Organe, denen die Entgegennahme der Gesuche, die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen obliegen. Sie können mit
diesen Aufgaben die kantonalen Ausgleichskassen betrauen. Armenbehörden dürfen
nicht herangezogen werden. Die Verwaltungskosten gehen zu Lasten der Kantone.

2

Die Kantone ordnen das Verfahren der Festsetzung und Auszahlung sowie der Rückerstattung von Ergänzungsleistungen. Sie informieren die möglichen Anspruchsberechtigten in angemessener Weise.38 3

Die Ergänzungsleistung ist dem Berechtigten durch eine schriftliche, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügung zuzusprechen und in der Regel monatlich durch Vermittlung der Post auszuzahlen. Die Auszahlung kann gemeinsam
mit der Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung erfolgen.

36

Siehe auch die SchlB Änd. 20. 6. 1997 am Ende dieses Textes. Heute sind die Beträge
13 200 Franken für Ziff. 1, 15 000 Franken für Ziff. 2 (Art. 1 der V 01 vom 18. Sept.
2000 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - SR 831.307).

37

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1970, in Kraft seit 1. Jan. 1971 (AS 1971 32
36; BBl 1970 I 141).

38

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1970 (AS 1971 32; BBl 1970 I 141).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).

Bundesgesetz

9

831.30


Art. 7

Kantonale Rechtspflege39 1

Gegen die Verfügungen über Ergänzungsleistungen kann Beschwerde geführt werden.

2

Die Kantone bestimmen eine von der Verwaltung unabhängige Rekursbehörde und ordnen das Verfahren. Artikel 85 AHVG40 ist sinngemäss anwendbar.


Art. 8


41

Eidgenössische Beschwerdeinstanz Gegen die Entscheide der Rekursbehörden kann beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem Bundesrechtspflegegesetz42
erhoben werden.


Art. 9

Beiträge

1

Die Beiträge des Bundes an die Aufwendungen der Kantone für Ergänzungsleistungen werden aus allgemeinen Mitteln finanziert, soweit sie nicht der Rückstellung nach Artikel 111 AHVG43 entnommen werden können.44

2

Die Beiträge werden nach der Finanzkraft der Kantone abgestuft und decken mindestens 10 und höchstens 35 Prozent der Aufwendungen der einzelnen Kantone für
die Ergänzungsleistungen.45 3

Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge fest und ordnet das Verfahren der Ausrichtung.

4

...46

a47 Fristen

Die Artikel 20-24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes48 sind anwendbar.

39

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1970, in Kraft seit 1. Jan. 1971 (AS 1971 32
36; BBl 1970 I 141).

40

SR 831.10

41

Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

42

SR 173.110

43

SR 831.10

44

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985
2017 2018; BBl 1981 III 737). Siehe auch die SchlB am Schluss des vorliegenden BG.

45

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985
2017 2018; BBl 1981 III 737). Siehe auch die SchlB am Schluss des vorliegenden BG.

46

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1984 (AS 1985 2017; BBl 1981 III 737).

47 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).

48

SR 172.021

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 10

831.30

b49 Aufschiebende Wirkung und Vollstreckbarkeit Artikel 97 Absätze 2 und 4 AHVG50 sind sinngemäss anwendbar. Abweichende
kantonale Vorschriften bleiben vorbehalten.

2. Abschnitt: Die Leistungen gemeinnütziger Institutionen

Art. 10

Beiträge

1

Jährlich werden ausgerichtet: a.51 ein Beitrag bis zu l2 Millionen Franken an die Schweizerische Stiftung Pro Senectute;

b.52 ein Beitrag bis zu 8 Millionen Franken an die Schweizerische Vereinigung Pro Infirmis;

c.

ein Beitrag bis zu 2 Millionen Franken an die Schweizerische Stiftung Pro
Juventute.53 54

1bis

Der Bundesrat bestimmt das Ausmass der Erhöhung dieser Beiträge bei der Neufestsetzung der Renten gemäss Artikel 33ter AHVG55.56

2

Die Beiträge an die Stiftungen Pro Senectute und Pro Juventute werden aus Mitteln der Alters- und Hinterlassenenversicherung, jene an die Vereinigung Pro Infirmis aus Mitteln der Invalidenversicherung geleistet.57

3

Der Bundesrat setzt die Höhe der jährlichen Beiträge fest. Er erlässt Bestimmungen über die Verteilung der Beiträge zwischen den zentralen und den kantonalen der regionalen Organen der gemeinnützigen Institutionen.

49 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).

50

SR 831.10

51

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1986 699
702; BBl 1985 I 98). Siehe auch Abs. 3 der SchlB dieser Änd. am Schluss des
vorliegenden BG.

52

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1986 699
702; BBl 1985 I 98). Siehe auch Abs. 3 der SchlB dieser Änd. am Schluss des
vorliegenden BG.

53

Die Beiträge sind heute auf 16,5 Millionen, 11,5 Millionen bzw. 2,7 Millionen Franken
festgesetzt (Art. 3 der V 93 vom 31. Aug. 1992 über Anpassungen bei den
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - SR 831.305).

54

Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1.
Jan. 1979 (AS 1978 391 419: BBl 1976 III 1).

55

SR 831.10

56

Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision) (AS 1978 391
419; BBl 1976 III 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1985, in Kraft seit 1.
Jan. 1987 (AS 1986 699 702; BBl 1985 I 98).

57

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 28. Juni 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975
(AS 1974 1589; BBl 1974 I 33).

Bundesgesetz

11

831.30


Art. 11

Verwendung

1

Die Beiträge sind zu verwenden: a.58 für einmalige oder periodische Leistungen an bedürftige Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die betagt,
verwitwet, verwaist oder invalid sind; b.59 für einmalige oder periodische Leistungen an bedürftige Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der
Schweiz, die sich seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufhalten und
betagt, verwitwet, verwaist oder invalid sind; c.

für die Finanzierung von Sach- und Dienstleistungen zugunsten von Alten,
Hinterlassenen und Invaliden.

2

Dauernd von der öffentlichen Sozialhilfe60 Unterstützten dürfen keine Leistungen gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b gewährt werden.

3

Die gemeinnützigen Institutionen haben Leitsätze über die Verwendung der Beiträge aufzustellen.

4

Der Bundesrat kann ergänzende Bestimmungen über die Verwendung der Beiträge erlassen, eine Sonderregelung in Härtefällen für bedürftige Invalide, die eine Leistung der Invalidenversicherung bezogen haben oder voraussichtlich beziehen werden, vorsehen und die Tätigkeitsbereiche der einzelnen Institutionen voneinander
abgrenzen.61

3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 12

Sicherung der Leistungen Die Leistungen im Sinne dieses Gesetzes sind unabtretbar, unverpfändbar und der
Zwangsvollstreckung entzogen. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.

a62 Gewährleistung zweckgemässer Verwendung Der Bundesrat kann Vorschriften über die Drittauszahlung zur Gewährleistung einer
zweckgemässen Verwendung erlassen.

58

Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

59

Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

60 Ausdruck

gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).

61

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1970, in Kraft seit 1. Jan 1971 (AS 1971 32
36; BBl 1970 I 141) 62 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 12

831.30


Art. 13


63

Anwendbarkeit von Bestimmungen des AHVG Die Bestimmungen des AHVG64 über das Bearbeiten und die Bekanntgabe von Personendaten, die Akteneinsicht, die Schweigepflicht sowie die Amts- und Verwaltungshilfe sind sinngemäss anwendbar.


Art. 14

Aufsicht des Bundes

1

Der Bundesrat übt die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes aus. Er sorgt für die Koordination der Tätigkeit der Kantone und der gemeinnützigen Institutionen und überwacht die Verwendung der Mittel durch die Kantone und die gemeinnützigen Institutionen.

2

Die Kantone und die gemeinnützigen Institutionen haben den vom Bundesrat bezeichneten Stellen alle Auskünfte zu geben und alle Akten zu unterbreiten, deren sie
für die Beaufsichtigung bedürfen. Sie haben ferner dem Bundesrat jeweils Jahresbericht und Jahresrechnung einzureichen und die verlangten statistischen Angaben zu
liefern.

3

Der Bundesrat kann die Beiträge kürzen oder entziehen, wenn sie nicht nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Vollzugsbestimmungen verwendet
werden.


Art. 15

Genehmigung der Vorschriften 1

Kantone, welche auf Grund dieses Gesetzes Beiträge an Ergänzungsleistungen beanspruchen, haben die einschlägigen Bestimmungen dem Bund65 zur Genehmigung
zu unterbreiten. Der Bund kann die Ausrichtung von Beiträgen von der Änderung
oder Nichtanwendung einzelner Bestimmungen abhängig machen.

2

Die Leitsätze der gemeinnützigen Institutionen bedürfen der Genehmigung des Bundesamtes für Sozialversicherung und sind für die Organe der Institutionen verbindlich.


Art. 16

Strafbestimmungen

1

Wer durch unwahre und unvollständige Angaben oder in anderer Weise von einem Kanton oder einer gemeinnützigen Institution für sich oder einen anderen eine Leistung im Sinne dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt,
wer durch unwahre und unvollständige Angaben oder in anderer Weise unrechtmässig einen Beitrag auf Grund dieses Gesetzes erwirkt.
wer die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine
Stellung als Organ oder Funktionär zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil
missbraucht,

63 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2687; BBl 2000 255).

64

SR 831.10

65

Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler
Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369;
BBl 1988 II 1333). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Bundesgesetz

13

831.30

wird, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des
Strafgesetzbuches66 vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis
zu 20 000 Franken bestraft. Beide Strafen können verbunden werden.67 2

Wer in Verletzung der Auskunftspflicht wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert,
wer sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder
diese auf andere Weise verunmöglicht,
wird, falls nicht ein Tatbestand gemäss Absatz 1 vorliegt, mit Busse bis zu 5000
Franken bestraft.68

3

Artikel 90 AHVG69 findet Anwendung.

4. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 17


70



Art. 18

Änderung des AHVG

Artikel 98 AHVG71 wird aufgehoben.


Art. 19

Inkrafttreten und Vollzug 1

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

2

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die erforderlichen Verordnungen.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 196672 Schlussbestimmung der Änderung vom 5. Oktober 198473 Die Bundesversammlung kann unter Ausschluss des Referendums Beiträge von mindestens 10 und höchstens 70 Prozent festlegen, falls die im Rahmen der ersten Stufe
der Neuverteilung der Aufgaben vorgesehene Aufhebung des Beitrages der Kantone 66

SR 311.0

67

Fassung des letzten Absatzes gemäss Ziff. III des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit
1. Jan. 1973 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

68

Fassung des letzten Absatzes gemäss Ziff. III des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit
1. Jan. 1973 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

69

SR 831.10

70

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1970 (AS 1971 32; BBl 1970 I 141).

71

SR 831.10

72

BRB vom 24. Juni 1965 (AS 1965 545) 73

AS 1985 2017; BBl 1981 III 737

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 14

831.30

an die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht verwirklicht
wird.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 4. Oktober 198574 1

Die Kantone können ausser ihren notwendigen Ausführungsbestimmungen auch gesetzliche Bestimmungen, zu deren Erlass dieses Gesetz sie ermächtigt, vorläufig
durch nicht referendumspflichtige Verordnung erlassen; diese Verordnungen bleiben bis zum Erlass gesetzlicher Bestimmungen in Kraft, längstens jedoch für die
Dauer von einem Jahr seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

2

Während eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes darf eine laufende Ergänzungsleistung wegen der Änderung von Artikel 3 Absätze 1, 2 und 4 und Artikel 4
Absatz 1 Buchstaben a und b nicht herabgesetzt werden.

3

Die erhöhten Beiträge gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b gelten ab 1986.

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 199775 a. Allgemeiner Lebensbedarf Der Bundesrat kann die Beträge nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe a an die Werte
anpassen, welche bei Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung aufgrund des bisherigen
Rechtes gelten.

b. Berechnung der Mietkosten
1 Bei zu Hause wohnenden Personen, die bei Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung
bereits eine Ergänzungsleistung beziehen, sind die Mietkosten nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe b ab dem genannten Inkrafttreten als Ausgaben anzuerkennen.
2 Die Kantone können bestimmen, dass Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe b für die Berechnung der anerkannten Mietkosten von einem späteren Zeitpunkt an, spätestens
aber ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung angewendet wird.
3 Bis zur Berechnung der Mietkosten nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe b durch
den Kanton sind als Ausgaben für die Mietkosten anzuerkennen: a.

der Nettomietzins; und b.

die Nebenkostenpauschale nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des bisherigen Rechts.

4 Die anerkannten Ausgaben für die Mietkosten dürfen bei der Berechnung nach Absatz 3 die Höchstbeträge nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b nicht übersteigen.

74

AS 1986 699; BBl 1985 I 98 75 AS

1997 2952; BBl 1997 I 1197

Bundesgesetz

15

831.30

c. Kantonale Bestimmungen Die Kantone können ausser ihren notwendigen Ausführungsbestimmungen auch gesetzliche Bestimmungen, zu deren Erlass dieses Gesetz sie ermächtigt, vorläufig
durch nicht referendumspflichtige Verordnung erlassen; diese Verordnungen bleiben bis zum Erlass gesetzlicher Bestimmungen in Kraft, längstens jedoch für die
Dauer von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung.

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 16

831.30