01.01.2022 - * / In vigore
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Fedlex DEFRITRMEN
Confronta le versioni

1

Bundesgesetz
über den Wald
(Waldgesetz, WaG)

vom 4. Oktober 1991 (Stand am 21. Dezember 1999) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 24, 24sexies, 24septies und 31bis der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 1988 2, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

1

Dieses Gesetz soll: a.

den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten; b.

den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft schützen; c.

dafür sorgen, dass der Wald seine Funktionen, namentlich seine Schutz,
Wohlfahrts- und Nutzfunktion (Waldfunktionen) erfüllen kann; d.

die Waldwirtschaft fördern und erhalten.

2

Es soll ausserdem dazu beitragen, dass Menschen und erhebliche Sachwerte vor Lawinen, Rutschungen, Erosion und Steinschlag (Naturereignisse) geschützt werden.


Art. 2

Begriff des Waldes

1

Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im
Grundbuch sind nicht massgebend.

2

Als Wald gelten auch: a.

Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven; b.

unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen,
Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen; c.

Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht.

AS 1992 2521 1

[BS 1 3; AS 1962 749, 1971 905, 1980 380, 1988 352, 1996 2502]. Den erwähnten
Bestimmungen entsprechen heute die Art. 41, 74, 76-78, 94-96, 98 und 101-103 der BV
vom 18. April 1999 (SR 101).

2

BBl 1988 III 173 921.0

Forstwesen

2

921.0

3

Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen
Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur
Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände.

4

Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald
gilt. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend.


Art. 3

Erhaltung des Waldes

Die Waldfläche soll nicht vermindert werden.

2. Kapitel: Schutz des Waldes vor Eingriffen 1. Abschnitt: Rodung und Waldfeststellung

Art. 4

Begriff der Rodung

Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden.


Art. 5

Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen 1

Rodungen sind verboten.

2

Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a.

das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort
angewiesen sein;

b.

das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen; c.

die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen.

3

Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche
Zwecke.

4

Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen.

5

Rodungsbewilligungen sind zu befristen.

Waldgesetz

3

921.0


Art. 6


3

Zuständigkeit

1 Ausnahmebewilligungen erteilen: a.

die Bundesbehörden, wenn sie über die Errichtung oder Änderung eines
Werkes, für das gerodet werden soll, entscheiden; b. die kantonalen Behörden, wenn sie über die Errichtung oder Änderung eines Werkes, für das gerodet werden soll, entscheiden.

2 Bevor die kantonale Behörde über eine Ausnahmebewilligung entscheidet, hört sie
das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt) an, wenn: a.

die Rodungsfläche grösser ist als 5000 m2; werden für das gleiche Werk
mehrere Rodungsgesuche gestellt, so ist die Gesamtfläche massgebend; b.

der zu rodende Wald in mehreren Kantonen liegt.


Art. 7

Rodungsersatz

1

Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit vorwiegend standortgerechten Arten Realersatz zu leisten.

2

Ausnahmsweise kann zur Schonung landwirtschaftlicher Vorrangflächen sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete der Realersatz in einer anderen
Gegend geleistet werden.

3

Anstelle von Realersatz können in Ausnahmefällen Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden.

4

Muss im Hochwasserprofil von Gewässern zur Wiederherstellung der Sicherheit neu entstandener Wald gerodet werden, kann auf die Leistung von Realersatz verzichtet werden.


Art. 8

Ersatzabgaben

Die Kantone erheben eine Ersatzabgabe, wenn eine Rodungsbewilligung erteilt und
ausnahmsweise auf gleichwertigen Realersatz im Sinne von Artikel 7 verzichtet
wird. Die Ersatzabgabe entspricht dem eingesparten Betrag und ist für Walderhaltungsmassnahmen zu verwenden.


Art. 9

Ausgleich

Die Kantone sorgen dafür, dass durch Rodungsbewilligungen entstehende erhebliche
Vorteile, die nicht nach Artikel 5 des Raumplanungsgesetzes4 erfasst werden, angemessen ausgeglichen werden.

3

Fassung gemäss Ziff. I 17 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

4

SR 700

Forstwesen

4

921.0


Art. 10

Waldfeststellung

1

Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist.

2

Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Raumplanungsgesetz5 ist eine Waldfeststellung in jenem Bereich anzuordnen, wo Bauzonen an den
Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen.

3

Steht ein Begehren um Waldfeststellung in Zusammenhang mit einem Rodungsgesuch, richtet sich die Zuständigkeit nach Artikel 6.

2. Abschnitt: Wald und Raumplanung

Art. 11

Rodung und Baubewilligung 1

Die Rodungsbewilligung befreit nicht von der Einholung der im Raumplanungsgesetz6 vorgesehenen Baubewilligung.

2

Erfordert ein Bauvorhaben sowohl eine Rodungsbewilligung als auch eine Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone, so darf diese nur im Einvernehmen mit der nach Artikel 6 dieses Gesetzes zuständigen Behörde erteilt werden.


Art. 12

Einbezug von Wald in Nutzungspläne Die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone bedarf einer Rodungsbewilligung.


Art. 13

Abgrenzung von Wald und Bauzonen 1

Gestützt auf rechtskräftige Waldfeststellungen gemäss Artikel 10 dieses Gesetzes sind in den Bauzonen im Sinne des Raumplanungsgesetz7 die Waldgrenzen einzutragen.

2

Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald.

3

Waldgrenzen sind im Waldfeststellungsverfahren nach Artikel 10 dieses Gesetzes zu überprüfen, wenn Grundstücke im Rahmen einer Revision des Nutzungsplans aus
der Bauzone entlassen werden.

3. Abschnitt: Betreten und Befahren des Waldes

Art. 14

Zugänglichkeit

1

Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist.

5

SR 700

6

SR 700

7

SR 700

Waldgesetz

5

921.0

2

Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kanto ne: a.

für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken; b.

die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung
zu unterstellen.


Art. 15

Motorfahrzeugverkehr

1

Wald und Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen für militärische und andere
öffentliche Aufgaben.

2

Die Kantone können zulassen, dass Waldstrassen zu weiteren Zwecken befahren werden dürfen, wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen.

3

Die Kantone sorgen für die entsprechende Signalisation und für die nötigen Kontrollen. Wo Signalisation und Kontrollen nicht genügen, können Barrieren angebracht werden.

4. Abschnitt: Schutz vor anderen Beeinträchtigungen

Art. 16

Nachteilige Nutzungen 1

Nutzungen, welche keine Rodung im Sinne von Artikel 4 darstellen, jedoch die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchtigen,
sind unzulässig. Rechte an solchen Nutzungen sind abzulösen, wenn nötig durch
Enteignung. Die Kantone erlassen die erforderlichen Bestimmungen.

2

Aus wichtigen Gründen können die Kantone solche Nutzungen unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.


Art. 17

Waldabstand

1

Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen.

2

Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende
Höhe des Bestandes.


Art. 18

Umweltgefährdende Stoffe Im Wald dürfen keine umweltgefährdenden Stoffe verwendet werden. Die Umweltschutzgesetzgebung regelt die Ausnahmen.

Forstwesen

6

921.0

3. Kapitel: Schutz vor Naturereignissen

Art. 19

Wo es der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten erfordert, sichern die
Kantone die Anrissgebiete von Lawinen sowie Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebiete und sorgen für den forstlichen Bachverbau. Für die Massnahmen sind möglichst naturnahe Methoden anzuwenden.

4. Kapitel: Pflege und Nutzung des Waldes 1. Abschnitt: Bewirtschaftung des Waldes

Art. 20

Bewirtschaftungsgrundsätze 1

Der Wald ist so zu bewirtschaften, dass er seine Funktionen dauernd und uneingeschränkt erfüllen kann (Nachhaltigkeit).

2

Die Kantone erlassen Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften; sie tragen dabei den Erfordernissen der Holzversorgung, des naturnahen Waldbaus und des Naturund Heimatschutzes Rechnung.

3

Lassen es der Zustand des Waldes und die Walderhaltung zu, so kann namentlich aus ökologischen und landschaftlichen Gründen auf die Pflege und Nutzung des
Waldes ganz oder teilweise verzichtet werden.

4

Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

5

Wo es die Schutzfunktion erfordert, stellen die Kantone eine minimale Pflege sicher.


Art. 21

Holznutzung

Wer im Wald Bäume fällen will, braucht eine Bewilligung des Forstdienstes. Die
Kantone können Ausnahmen vorsehen.


Art. 22

Kahlschlagverbot

1

Kahlschläge und Formen der Holznutzung, die in ihren Auswirkungen Kahlschlägen nahekommen, sind verboten.

2

Für besondere waldbauliche Massnahmen können die Kantone Ausnahmen bewilligen.


Art. 23

Wiederbestockung von Blössen 1

Entstehen durch Eingriffe oder Naturereignisse Blössen, welche die Stabilität oder die Schutzfunktion eines Waldes gefährden, so ist sicherzustellen, dass sie wieder
bestockt werden.

Waldgesetz

7

921.0

2

Geschieht dies nicht durch natürliche Verjüngung, so müssen die Blössen mit standortgerechten Baum- und Straucharten ausgepflanzt werden.


Art. 24

Forstliches Vermehrungsgut 1

Für forstliche Anpflanzungen dürfen nur Saatgut und Pflanzen verwendet werden, die gesund und standortgerecht sind.

2

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Herkunft, Verwendung, Handel und Sicherung des forstlichen Vermehrungsgutes.


Art. 25

Veräusserung und Teilung 1

Die Veräusserung von Wald im Eigentum von Gemeinden und Korporationen und die Teilung von Wald bedürfen einer kantonalen Bewilligung. Diese darf nur erteilt
werden, wenn dadurch die Waldfunktionen nicht beeinträchtigt werden.

2

Bedarf die Veräusserung oder die Teilung zugleich einer Bewilligung nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 19918 über das bäuerliche Bodenrecht, so sorgen die
Kantone dafür, dass die Bewilligungsverfahren vereinigt und durch einen Gesamtentscheid abgeschlossen werden.

2. Abschnitt: Verhütung und Behebung von Waldschäden

Art. 26

Massnahmen des Bundes 1

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über forstliche Massnahmen: a.

zur Verhütung und Behebung von Waldschäden; b.

zur Behebung der Folgen von Waldkatastrophen.

2

Er erlässt Vorschriften über Massnahmen gegen Krankheiten und Schädlinge an Pflanzen ausserhalb des Waldes, welche diesen landesweit bedrohen können.

3

Er errichtet in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den interessierten Kreisen einen forstlichen Pflanzenschutzdienst.


Art. 27

Massnahmen der Kantone 1

Die Kantone ergreifen die forstlichen Massnahmen gegen die Ursachen und Folgen von Schäden, welche die Erhaltung des Waldes gefährden können.

2

Sie regeln den Wildbestand so, dass die Erhaltung des Waldes, insbesondere seine natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten, ohne Schutzmassnahmen
gesichert ist. Wo dies nicht möglich ist, treffen sie Massnahmen zur Verhütung von
Wildschäden.

8

SR 211.412.11

Forstwesen

8

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Art. 28

Ausserordentliche Vorkehren bei Waldkatastrophen Bei Waldkatastrophen kann die Bundesversammlung mit allgemeinverbindlichem,
nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss Massnahmen ergreifen, die insbesondere der Erhaltung der Wald- und Holzwirtschaft dienen.

5. Kapitel: Förderungsmassnahmen 1. Abschnitt:
Ausbildung, Beratung, Forschung und Grundlagenbeschaffung


Art. 29

Ausbildungsaufgaben des Bundes 1

Der Bund beaufsichtigt, koordiniert und fördert die forstliche Ausbildung.

2

Er sorgt für die Grundausbildung der Forstingenieure an den ETH sowie für ihre Weiterbildung.

3

Er regelt die Wählbarkeit für ein höheres Amt im öffentlichen Forstdienst.

4

Für die Berufsbildung des Forstpersonals gilt die Gesetzgebung über die Berufsbildung. Vollzugsaufgaben, welche die Gesetzgebung über die Berufsbildung dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zuweist, nimmt das Eidgenössische Departement des Innern wahr. Der Bundesrat kann abweichende Bestimmungen erlassen.


Art. 30

Ausbildungs- und Beratungsaufgaben der Kantone Die Kantone sorgen für die Ausbildung der Waldarbeiter und die Beratung der
Waldeigentümer.


Art. 31

Forschung und Entwicklung 1

Der Bund kann für folgende Zwecke Arbeiten in Auftrag geben oder mit Finanzhilfen unterstützen:

a.

Erforschung des Waldes; b.

Erforschung und Entwicklung von Massnahmen zum Schutz des Waldes vor
schädlichen Einwirkungen; c.

Erforschung und Entwicklung von Massnahmen zum Schutz von Menschen
und erheblichen Sachwerten vor Naturereignissen; d.

Erforschung und Entwicklung von Massnahmen zur Verbesserung des Holzabsatzes und der Holzverwertung.

2

Er kann Forschungsstätten schaffen und unterhalten.

Waldgesetz

9

921.0


Art. 32

Übertragung von Aufgaben an Vereinigungen 1

Der Bund kann Vereinigungen von gesamtschweizerischer Bedeutung mit Aufgaben betrauen, die im Interesse der Walderhaltung liegen und ihnen dafür Finanzhilfen ausrichten.

2

Er kann Aufgaben von besonderer Bedeutung für bestimmte Regionen, namentlich im Berggebiet, auch kantonalen oder regionalen Vereinigungen übertragen.


Art. 33

Erhebungen

1

Der Bund sorgt für periodische Erhebungen über die Standorte, die Funktionen und den Zustand des Waldes, über die Produktion und die Verwertung des Holzes sowie
über die Strukturen und die wirtschaftliche Lage der Waldwirtschaft. Die Waldeigentümer sowie die verantwortlichen Organe von Betrieben der Wald- und Holzwirtschaft müssen den Behörden die hiezu erforderlichen Auskünfte erteilen und nötigenfalls Abklärungen dulden.

2

Personen, die mit der Durchführung oder der Auswertung von Erhebungen betraut sind, unterstehen dem Amtsgeheimnis.


Art. 34

Information

Bund und Kantone sorgen für die Information der Behörden und der Öffentlichkeit
über die Bedeutung und den Zustand des Waldes sowie über die Wald- und Holzwirtschaft.

2. Abschnitt: Finanzierung

Art. 35

Grundsätze

1

Der Bund fördert im Rahmen der bewilligten Kredite die Massnahmen zur Walderhaltung und zum Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor Naturereignissen sowie die Ausbildung, die Forschung und die Grundlagenbeschaffung.

2

Der Bund kann seine finanziellen Leistungen davon abhängig machen, dass: a.

sich die Kantone entsprechend ihrer Finanzkraft an den Kosten beteiligen; b.

der Empfänger im Einzelfall eine Eigenleistung erbringt, die in einem angemessenen Verhältnis zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, den übrigen Finanzierungsquellen und der ihm zumutbaren Selbsthilfe steht; c.

Dritte, insbesondere Nutzniesser und Schadenverursacher, zur Mitfinanzierung herangezogen werden; d.

die Massnahmen wirtschaftlich und fachkundig durchgeführt werden; e.

eine dauerhafte, für die Walderhaltung günstige Regelung von Konflikten
getroffen wird.

Forstwesen

10

921.0

3

Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte finanzielle Leistungen nur an Empfänger ausgerichtet werden, welche sich an Selbsthilfemassnahmen der Wald- und
Holzwirtschaft beteiligen.


Art. 36

Schutz vor Naturereignissen Der Bund leistet Abgeltung bis zu 70 Prozent der Kosten von Massnahmen, die zum
Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor Naturereignissen angeordnet
werden, namentlich an die Kosten für:9 a.

die Erstellung und Wiederinstandstellung von Schutzbauten und -anlagen; b.

die Schaffung von Wald mit besonderer Schutzfunktion sowie die entsprechende Jungwaldpflege; c.

die Erstellung von Gefahrenkatastern und Gefahrenkarten, die Einrichtung
und den Betrieb von Messstellen sowie den Aufbau von Frühwarndiensten
zur Sicherung von Siedlungen und Verkehrswegen.


Art. 37

Verhütung und Behebung von Waldschäden Der Bund leistet Abgeltung bis zu 50 Prozent der Kosten von Massnahmen, die zur
Verhütung und Behebung von Waldschäden angeordnet werden, namentlich an die
Kosten für:10

a.

die Verhütung von ausserordentlichen Waldschäden durch Feuer, Krankheiten, Schädlinge und Schadstoffe, welche die Erhaltung des Waldes gefährden; b.

die Behebung von Waldschäden nach dem Buchstaben a und von Schäden,
die durch Naturereignisse entstanden sind sowie die sich daraus ergebenden
Zwangsnutzungen.


Art. 38

Bewirtschaftung des Waldes 1

Der Bund leistet Abgeltung bis zu 70 Prozent der Kosten folgender Massnah men:11 a.

befristete, minimale Pflegemassnahmen, die zur Erhaltung der Schutzfunktion erforderlich sind und von den Behörden angeordnet werden; b.

waldbauliche Massnahmen in verlichteten, instabilen und zerstörten Wäldern
mit besonderer Schutzfunktion, wenn die Gesamtkosten nicht gedeckt sind
und diese Massnahmen von den Behörden angeordnet werden.

2

Er leistet Finanzhilfen bis zu 50 Prozent der Kosten von Massnahmen wie: 12 9

Fassung gemäss Ziff. I 15 des BG vom 9. Okt. 1992 über den Abbau von Finanzhilfen
und Abgeltungen, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 616.61) 10

Fassung gemäss Ziff. I 15 des BG vom 9. Okt. 1992 über den Abbau von Finanzhilfen
und Abgeltungen, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 616.61) 11

Fassung gemäss Ziff. I 15 des BG vom 9. Okt. 1992 über den Abbau von Finanzhilfen
und Abgeltungen, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 616.61) 12

Fassung gemäss Ziff. I 15 des BG vom 9. Okt. 1992 über den Abbau von Finanzhilfen
und Abgeltungen, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 616.61)

Waldgesetz

11

921.0

a.

die Erarbeitung forstlicher Planungsgrundlagen; b.

befristete waldbauliche Massnahmen wie Pflege, Holznutzung und -bringung, wenn die Gesamtkosten nicht gedeckt oder diese Massnahmen aus
Gründen des Naturschutzes besonders aufwendig sind; c.

die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut; d.

die Erstellung oder Anschaffung sowie die Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen, soweit sie für die Bewirtschaftung des Waldes erforderlich sind und auf den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft Rücksicht
nehmen;

e.13 Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen mit Ausnahme von Waldzusammenlegungen, die Schaffung von Bewirtschaftungsgemeinschaften und die Regelung des Weidgangs;

f.

befristete gemeinsame Massnahmen der Wald- und Holzwirtschaft für Werbung und Absatzförderung bei aussergewöhnlichem Holzanfall.

3

Er leistet Finanzhilfen bis zu 50 Prozent der Kosten von Schutz- und Unterhaltsmassnahmen für Waldreservate.14


Art. 39

Ausbildung

1

Der Bund leistet an die Ausbildung des Forstpersonals Finanzhilfen nach den Artikeln 63 und 64 des Berufsbildungsgesetzes15.

2

Er übernimmt bis zu 50 Prozent der berufsspezifischen Kosten, namentlich für die ortsgebundene praktische Ausbildung des Forstpersonals und die Schaffung von
Lehrmitteln für das Forstpersonal.

3

Er übernimmt ausserdem bis zu 50 Prozent der Kosten für: a.

die Förderung der Ausbildung von Waldarbeitern; b.

die praktische Ausbildung von Forstingenieuren, welche das Wählbarkeitszeugnis erwerben wollen.


Art. 40

Investitionskredite

1

Der Bund kann unverzinsliche oder niedrig verzinsliche, rückzahlbare Darlehen gewähren:

a.

als Baukredit;

b.

zur Finanzierung der Restkosten von Massnahmen, die nach den Artikeln 36
und 38 Absätze 1 und 2 Buchstaben d und e subventionierbar sind; c.

zur Anschaffung forstlicher Fahrzeuge, Maschinen und Geräte sowie zur Erstellung von forstbetrieblichen Anlagen.

13

Fassung gemäss Ziff. I 15 des BG vom 9. Okt. 1992 über den Abbau von Finanzhilfen
und Abgeltungen, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 616.61) 14

Fassung gemäss Ziff. I 15 des BG vom 9. Okt. 1992 über den Abbau von Finanzhilfen
und Abgeltungen, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 616.61) 15

SR 412.10

Forstwesen

12

921.0

2

Die Darlehen werden befristet.

3

Darlehen werden nur auf Antrag des Kantons gewährt. Kommt ein Schuldner seiner Rückzahlungspflicht nicht nach, so übernimmt der betreffende Kanton an seiner
Stelle die Rückzahlung.

4

Rückzahlungen sind erneut für Investitionskredite einzusetzen.


Art. 41

Bereitstellung der Mittel 1

Die Bundesversammlung setzt jeweils mit dem Voranschlag den Höchstbetrag fest, bis zu dem im Voranschlagsjahr Zusicherungen von Geldleistungen nach den Artikeln 36 und 38 Absätze 1 und 2 Buchstaben d und e sowie Artikel 40 abgegeben
werden dürfen.

2

Sie bewilligt den Höchstbetrag der finanziellen Mittel, die für Massnahmen nach den Artikeln 37 und 38 Absatz 2 Buchstabe f eingesetzt werden können, jeweils mit
einfachem Bundesbeschluss.

6. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 42

Vergehen

1

Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a.

ohne Berechtigung rodet; b.

durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich
oder einen anderen eine Leistung erwirkt, die ihm nicht zusteht; c.

eine vorgeschriebene Schaffung von Wald unterlässt oder verhindert.

2

Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.


Art. 43

Übertretungen

1

Mit Haft oder Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung:

a.

forstliche Bauten und Anlagen zweckentfremdet; b.

die Zugänglichkeit des Waldes einschränkt; c.

Zugänglichkeitsbeschränkungen nach Artikel 14 missachtet; d.

Wald oder Waldstrassen mit Motorfahrzeugen befährt; e.

im Wald Bäume fällt; f.

Abklärungen verhindert oder in Verletzung der Auskunftspflicht unwahre
oder unvollständige Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert; g.

die Vorschriften über Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden sowie Massnahmen gegen Krankheiten und Schädling den Wald be

Waldgesetz

13

921.0

drohen können, innerhalb oder ausserhalb des Waldes missachtet; Artikel
233 Strafgesetzbuch16 bleibt vorbehalten; h.

die Vorschriften über Herkunft, Verwendung, Handel und Sicherung des
forstlichen Vermehrungsgutes missachtet. Stellt eine Widerhandlung zugleich eine Widerhandlung gegen die Zollgesetzgebung dar, wird sie nach
Massgabe des Zollgesetzes17 verfolgt und beurteilt.

2

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3

Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Busse.

4

Die Kantone können Widerhandlungen gegen kantonales Recht als Übertretungen ahnden.


Art. 44

Vergehen und Übertretungen in Geschäftsbetrieben Wird das Vergehen oder die Übertretung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma oder im Betrieb einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts begangen, so gelten die Artikel 6 und 7
des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes18.


Art. 45

Strafverfolgung

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

7. Kapitel: Verfahren und Vollzug 1. Abschnitt: Verfahren

Art. 46

Rechtspflege

1

Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen nach diesem Gesetz richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz19 und nach dem Bundesrechtspflegegesetz20.

2

Das Bundesamt21 ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse, die Rechtsmittel des
eidgenössischen und kantonalen Rechts zu ergreifen.

3

Das Beschwerderecht der Kantone, Gemeinden und Vereinigungen für Natur- und Heimatschutz richtet sich nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196622
über den Natur- und Heimatschutz. Es ist auch gegen Verfügungen gegeben, die gestützt auf Artikel 5, 7, 8, 10, 12 und 13 dieses Gesetzes erlassen werden.

16

SR 311.0

17

SR 631.0

18

SR 313.0

19

SR 172.021

20

SR 173.110

21

Ausdruck gemäss Ziff. I 17 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

22

SR 451

Forstwesen

14

921.0


Art. 47

Wirksamkeit von Bewilligungen und Anordnungen Bewilligungen und Anordnungen nach diesem Gesetz werden erst wirksam, wenn sie
in Rechtskraft erwachsen sind.


Art. 48

Enteignung

1

Wenn Massnahmen zur Walderhaltung oder die Erstellung von Bauten und Anlagen zum Schutze vor Naturereignissen es erfordern, können sich die Kantone das
benötigte Grundeigentum und allfällige Dienstbarkeiten durch Enteignung verschaffen.

2

Sie können in ihren Ausführungsvorschriften das Enteignungsgesetz23 anwendbar erklären, wobei die Kantonsregierung über streitig gebliebene Einsprachen entscheidet. Erstreckt sich der Gegenstand der Enteignung auf das Gebiet mehrerer Kantone,
ist das Bundesgesetz über die Enteignung anwendbar.

2. Abschnitt: Vollzug

Art. 49


24

Bund

1 Der Bund beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes und vollzieht die ihm durch
das Gesetz direkt übertragenen Aufgaben.
2 Bevor eine Bundesbehörde gestützt auf ein anderes Bundesgesetz oder einen
Staatsvertrag eine Verfügung in Anwendung des Waldgesetzes erlässt, hört sie die
betroffenen Kantone an. Das Bundesamt und die übrigen betroffenen Bundesstellen
wirken nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199725 beim Vollzug mit.

3

Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften.


Art. 50

Kantone

1

Die Kantone vollziehen dieses Gesetz und erlassen die notwendigen Vorschriften; vorbehalten bleibt Artikel 49.

2

Die kantonalen Behörden treffen umgehend die nötigen Massnahmen zur Beseitigung rechtswidriger Zustände. Sie sind zur Erhebung von Kautionen und zur Ersatzvornahme befugt.


Art. 51

Forstorganisation

1

Die Kantone sorgen für eine zweckmässige Organisation des Forstdienstes.

23

SR 711

24

Fassung gemäss Ziff. I 17 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

25

SR 172.010

Waldgesetz

15

921.0

2

Sie teilen ihre Gebiete in Forstkreise und Forstreviere ein. Sie lassen die Forstkreise durch diplomierte Forstingenieure mit Wählbarkeitszeugnis und die Forstreviere durch diplomierte Förster betreuen.


Art. 52

Genehmigungsvorbehalt Die kantonalen Ausführungsbestimmungen zu den Artikeln 16 Absatz 1, 17 Absatz 2
und 20 Absatz 2 bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.


Art. 53

Mitteilungspflichten

1

Alle kantonalen Ausführungsbestimmungen müssen vor ihrer Inkraftsetzung dem Bundesamt mitgeteilt werden.

2

Das Eidgenössische Departement des Innern legt fest, welche kantonalen Verfügungen und Entscheide dem Bundesamt mitgeteilt werden müssen.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 54

Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a.

das Bundesgesetz vom 11. Oktober 190226 betreffend die eidgenössische
Oberaufsicht über die Forstpolizei; b.

das Bundesgesetz vom 21. März 196927 über Investitionskredite für die
Forstwirtschaft im Berggebiet; c.

der Bundesbeschluss vom 21. Dezember 195628 über die Beteiligung des
Bundes an der Wiederherstellung der vom Kastanienrindenkrebs befallenen
Wälder;

d.

der Bundesbeschluss vom 23. Juni 198829 über ausserordentliche Massnahmen zur Walderhaltung.


Art. 55


Änderung bisherigen Rechts 1. Das Berufsbildungsgesetz30 wird wie folgt geändert: Art. 1
Abs. 3

...31

26

[BS 9 521; AS 1954 559 Ziff. I 5, 1956 1215, 1965 321 Art. 60, 1969 500, 1971 1190,
1988 1696 Art. 7; SR 611.02 Ziff. I 23, 611.04 Ziff. I 11.11] 27

[AS 1970 761] 28

[AS 1957 317; SR 611.04 Ziff. I 11.12] 29

[AS 1988 1696] 30

SR 412.10

31

Text eingefügt im genannten BG.

Forstwesen

16

921.0


2. Das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195732 wird wie folgt geändert: Art. 21
Abs. 1 erster und letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz
...


3. Die Militärorganisation33 wird wie folgt geändert: Art. 164
Abs. 3 zweiter Satz
...


Art. 56

Übergangsbestimmungen 1

Für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht.

Die nach dem alten Recht zuständige Behörde erledigt die hängigen Verfahren.

2

Unbefristete Rodungsbewilligungen fallen zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dahin. Die zuständige Behörde kann auf Gesuch hin im Einzelfall eine zusätzliche Frist festlegen, sofern die Rodungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Gesuch ist
vor Ablauf der Verfallfrist einzureichen. Die Anpassung von Verfügungen an das
neue Recht bleibt vorbehalten.


Art. 57

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 199334 Art. 40 und 54 Bst. b: 1. Januar 1994 35 32

SR 742.101. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

33

SR 510.10. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

34

BRB vom 30. Nov. 1992 (AS 1992 2536) 35

BRB vom 30. Nov. 1992 (AS 1992 2536)