01.03.2024 - * / In vigore
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20.12.2012 - 30.06.2013
01.01.2009 - 19.12.2012
01.02.2008 - 31.12.2008
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Fedlex DEFRITRMEN
Confronta le versioni

1

Verordnung

über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 vom 16. Januar 2008 (Stand am 1. Februar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 58 Absatz 2 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom
22. Juni 20071 verordnet:

Art. 1

Zweck Diese Verordnung regelt die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 sowie die Rahmenbedingungen für den Aufbau der FINMA.


Art. 2

Vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 1

Die nachfolgenden Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 treten am 1. Februar 2008 in Kraft.

2


Die Bestimmungen lauten wie folgt: Art. 4

Rechtsform, Sitz und Name 1

Die Behörde, die den Finanzmarkt beaufsichtigt, ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.

2

Sie trägt den Namen «Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)».

3

Sie organisiert sich selbst nach den Grundsätzen einer guten Corporate Governance und wirtschaftlicher Betriebsführung. Sie führt eine eigene Rechnung.


Art. 7

Regulierungsgrundsätze 1

Die FINMA reguliert durch: a. Verordnungen, wo dies in der Finanzmarktgesetzgebung vorgesehen ist; und b. Rundschreiben über die Anwendung der Finanzmarktgesetzgebung.

AS 2008 269

1 BBl

2007 4625

956.1

Kredit

2

956.1

2

Sie reguliert nur, soweit dies mit Blick auf die Aufsichtsziele nötig ist. Dabei berücksichtigt sie insbesondere: a. die Kosten, die den Beaufsichtigten durch die Regulierung entstehen; b. wie sich die Regulierung auf den Wettbewerb, die Innovationsfähigkeit und die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz auswirkt; c. die unterschiedlichen Geschäftstätigkeiten und Risiken der Beaufsichtigten; und

d. die internationalen Mindeststandards.

3

Sie unterstützt die Selbstregulierung und kann diese im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse als Mindeststandard anerkennen und durchsetzen.

4

Sie sorgt für einen transparenten Regulierungsprozess und eine angemessene Beteiligung der Betroffenen.

5

Sie erlässt zur Umsetzung dieser Grundsätze Leitlinien. Sie spricht sich dabei mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement ab.


Art. 8

Organe Die Organe der FINMA sind: a. der

Verwaltungsrat;

b. die

Geschäftsleitung;

c. die

Revisionsstelle.


Art. 9
Abs. 1 Bst. a-e, g-j, und 2-5
1 Der Verwaltungsrat ist das strategische Organ der FINMA. Er hat folgende Aufgaben:

a. Er legt die strategischen Ziele der FINMA fest und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.

b. Er entscheidet über Geschäfte von grosser Tragweite.

c. Er erlässt die der FINMA delegierten Verordnungen und beschliesst die Rundschreiben.

d. Er überwacht die Geschäftsleitung.

e. Er setzt eine interne Revision ein und sorgt für die interne Kontrolle.

g. Er wählt die Direktorin oder den Direktor unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat.

h. Er wählt die Mitglieder der Geschäftsleitung.

i.

Er erlässt das Organisationsreglement und die Richtlinien über die Informationstätigkeit.

j.

Er genehmigt den Voranschlag.

Vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes 3

956.1

2

Er besteht aus sieben bis neun fachkundigen Mitgliedern, die von den Beaufsichtigten unabhängig sind. Der Verwaltungsrat wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt; jedes Mitglied kann zweimal wiedergewählt werden.

3

Der Bundesrat wählt den Verwaltungsrat. Er achtet dabei auf eine angemessene Vertretung beider Geschlechter. Er bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Er legt die Entschädigungen fest.

Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002 gilt sinngemäss.

4

Die Präsidentin oder der Präsident darf weder eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch ein eidgenössisches oder kantonales Amt bekleiden, es sei denn, dies liege im Interesse der Aufgabenerfüllung der FINMA.

5

Der Bundesrat beruft Mitglieder des Verwaltungsrats ab und genehmigt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nicht mehr erfüllt sind.


Art. 10

Geschäftsleitung

1

Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.

2

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Sie erlässt die Verfügungen nach Massgabe des Organisationsreglements.

b. Sie erarbeitet die Entscheidgrundlagen des Verwaltungsrats und berichtet ihm regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug.

c. Sie erfüllt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

3

Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten.


Art. 11

Fachvertretung

1

Die FINMA ist in Fachbereiche aufgeteilt. Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten.

2

Bundesrat und Verwaltungsrat sorgen für eine angemessene Vertretung der verschiedenen Fachbereiche in Verwaltungsrat und Geschäftsleitung.


Art. 12

Revisionsstelle Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist die externe Revisionsstelle und erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht.


Art. 13

Personal

1

Die FINMA stellt ihr Personal öffentlich-rechtlich an.

2 SR

172.220.1

Kredit

4

956.1

2

Der Verwaltungsrat regelt das Anstellungsverhältnis in einer Verordnung. Diese enthält namentlich Vorschriften über Entlöhnung, Nebenleistungen, Arbeitszeit, Treuepflicht und Kündigung. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesrates.

3

Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20003 gilt sinngemäss.

4

Die berufliche Vorsorge des Personals richtet sich nach der Gesetzgebung über die Pensionskasse des Bundes.


Art. 14

Amtsgeheimnis

1

Das Personal und die Organe sind zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.

2

Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Zugehörigkeit zu einem Organ der FINMA bestehen.

3

Die Angestellten und die einzelnen Organe der FINMA dürfen sich ohne Ermächtigung der FINMA bei Einvernahmen und in Gerichtsverfahren als Partei, Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständige nicht über Wahrnehmungen äussern, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemacht haben und die sich auf ihre amtlichen Aufgaben beziehen.

4

Dem Amtsgeheimnis unterstehen auch alle von der FINMA Beauftragten (Untersuchungsbeauftragte, Sanierungsbeauftragte, Liquidatoren, Sachwalter, beigezogene Dritte).


Art. 17

Tresorerie

1

Die Eidgenössische Finanzverwaltung verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel der FINMA.

2

Sie gewährt der FINMA zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft Darlehen zu marktkonformen Bedingungen.

3

Die Eidgenössische Finanzverwaltung und die FINMA legen die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit einvernehmlich fest.


Art. 18

Rechnungslegung

1

Die Rechnungslegung der FINMA stellt ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vollständig dar.

2

Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, Verständlichkeit, Stetigkeit und Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.

3

Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind offenzulegen.

3 SR

172.220.1

Vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes 5

956.1


Art. 19

Verantwortlichkeit

1

Die Verantwortlichkeit der FINMA, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der FINMA Beauftragten richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19584. Die Verantwortlichkeit der privatrechtlich eingesetzten Prüfgesellschaften richtet sich nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 752-760 OR5).

2

Die FINMA und die von ihr Beauftragten haften nur, wenn: a. sie wesentliche Amtspflichten verletzt haben; und b. Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer oder eines Beaufsichtigten zurückzuführen sind.


Art. 20

Steuerbefreiung

1

Die FINMA ist von jeder Besteuerung durch den Bund, die Kantone und die Gemeinden befreit.

2

Vorbehalten bleibt das Bundesrecht über: a. die

Mehrwertsteuer;

b. die

Verrechnungssteuer; c. die

Stempelabgaben.


Art. 21
Abs. 3 und 4
3 Sie verkehrt mit dem Bundesrat über das Eidgenössische Finanzdepartement.

4

Die eidgenössischen Räte üben die Oberaufsicht aus.


Art. 53

Verwaltungsverfahren Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19686 über das Verwaltungsverfahren.


Art. 54

Rechtsschutz

1

Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2

Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.


Art. 55

Ausführungsbestimmungen 1

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

4 SR

170.32

5 SR

220

6 SR

172.021

Kredit

6

956.1

2

Er kann die FINMA ermächtigen, in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz und zu den Finanzmarktgesetzen zu erlassen.


Art. 58
Abs. 2, zweiter Satz
2 ... Er trifft alle weiteren für den Übergang notwendigen Vorkehren und erlässt entsprechende Bestimmungen.


Art. 59
Abs. 2-4
2 Es besteht kein Anspruch auf Weiterführung der Funktion, des Arbeitsbereichs und der organisatorischen Einordnung; hingegen besteht während der Dauer eines Jahres Anspruch auf den bisherigen Lohn.

3

Bewerbungsverfahren werden nur dann durchgeführt, wenn es sich aufgrund einer Neuorganisation oder des Vorhandenseins mehrerer Kandidatinnen und Kandidaten als notwendig erweist.

4

Die FINMA bemüht sich, Umstrukturierungen sozialverträglich auszugestalten.


Art. 3

Änderung bisherigen Rechts 1

Die nachfolgenden Bestimmungen im Anhang des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (Änderung bisherigen Rechts) treten am 1. Februar 2008 in Kraft.

2

Die Bestimmungen lauten wie folgt: 4. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20057 Gliederungstitel vor Art. 31 ...


Art. 33
Bst. b
...

Beschränkte Handlungsfähigkeit der FINMA 1

Die FINMA und ihre Organe sind nur befugt, Vorkehren zu treffen, die für den Aufbau der FINMA erforderlich sind. Dazu darf sie insbesondere Verträge mit Dritten abschliessen. 2 Bis zur vollständigen Inkraftsetzung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 tritt die FINMA nicht an die Stelle der Eidgenössischen Bankenkommission, des Bundesamts für Privatversicherungen und der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei.

7 SR

173.32. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Gesetz.

Vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes 7

956.1


Art. 5

Finanzierung des Aufbaus 1

Die Kosten des Aufbaus werden durch die Eidgenössische Bankenkommission, das Bundesamt für Privatversicherungen und die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei getragen.

2

Die EFV kann der FINMA darüber hinaus für den Aufbau Darlehen nach Artikel 17 Absatz 2 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 gewähren.


Art. 6

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.

Kredit

8

956.1