01.07.2023 - * / In vigore
01.03.2021 - 30.06.2023
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Fedlex DEFRITRMEN
Confronta le versioni

1

Bundesgesetz
über den Erwerb von Grundstücken
durch Personen im Ausland
(BewG)

vom 16. Dezember 1983 (Stand am 3. Oktober 2000) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Zuständigkeit des Bundes im Bereich der auswärtigen
Angelegenheiten1
sowie die Artikel 64 und 64bis der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 16. September 19814, beschliesst:

1. Kapitel: Zweck und Grundsätze

Art. 1

Zweck

Dieses Gesetz beschränkt den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, um die Überfremdung des einheimischen Bodens zu verhindern.


Art. 2

Bewilligungspflicht

1

Personen im Ausland bedürfen für den Erwerb von Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.

2

Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb, wenn: a.

das Grundstück als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikationsoder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines
Handwerksbetriebes oder eines freien Berufes dient; b.

das Grundstück dem Erwerber als natürlicher Person als Hauptwohnung am
Ort seines rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient; oder c.

eine Ausnahme nach Artikel 7 vorliegt.5 AS 1984 1148

1

Dieser Zuständigkeitsumschreibung entspricht Artikel 54 Absatz 1 der BV
vom 18. April 1999 (SR 101) 2

[BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 122 und 123 der BV
vom 18. April 1999 (SR 101).

3

Fassung des ersten und zweiten Lemmas gemäss Anhang Ziff. 4 des
Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272).

4

BBl 1981 III 585 5

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997
(AS 1997 2086 2089; BBl 1997 II 1221).

211.412.41

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 2

211.412.41

3

Beim Erwerb von Grundstücken nach Absatz 2 Buchstabe a können durch Wohnanteilvorschriften vorgeschriebene Wohnungen oder dafür reservierte Flächen miterworben werden.6


Art. 3

Bundesrecht und kantonales Recht 1

Die Bewilligung wird nur aus den Gründen erteilt, die dieses Gesetz vorsieht.

2

Die Kantone können zur Wahrung ihrer unterschiedlichen Interessen zusätzliche Bewilligungsgründe und weitergehende Beschränkungen vorsehen, soweit dieses
Gesetz sie dazu ermächtigt.

2. Kapitel: Bewilligungspflicht

Art. 4

Erwerb von Grundstücken 1

Als Erwerb eines Grundstückes gilt: a.

der Erwerb des Eigentums, eines Baurechts, eines Wohnrechts oder der
Nutzniessung an einem Grundstück; b.7 die Beteiligung an einer vermögensfähigen Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken ist;

c.

der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einem Anteil an einem
Immobilienanlagefonds, dessen Anteilscheine auf dem Markt nicht regelmässig gehandelt werden, oder an einem ähnlichen Vermögen; d.

...8

e.

der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einem Anteil an einer
juristischen Person, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken ist; f.9 die

Begründung und Ausübung eines Kaufs-, Vorkaufs- oder Rückkaufsrechts an einem Grundstück oder an einem Anteil im Sinne der Buchstaben b, c und e;

g.

der Erwerb anderer Rechte, die dem Erwerber eine ähnliche Stellung wie
dem Eigentümer eines Grundstückes verschaffen.

2

Als Erwerb eines Grundstückes gilt auch, wenn eine juristische Person oder eine vermögensfähige Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit ihren statutarischen
oder tatsächlichen Sitz ins Ausland verlegt und Rechte an einem Grundstück beibe6

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1997
2086 2089; BBl 1997 II 1221).

7

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1997
2086 2089; BBl 1997 II 1221).

8

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. April 1997 (AS 1997 2086; BBl 1997 II 1221).

9

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1997
2086 2089; BBl 1997 II 1221).

Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - BG 3

211.412.41

hält, das nicht nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a bewilligungsfrei erworben werden kann.10

Art. 5

Personen im Ausland

1

Als Personen im Ausland gelten: a.

natürliche Personen, die nicht das Recht haben, sich in der Schweiz niederzulassen; b.

juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische
Persönlichkeit, die ihren statutarischen oder tatsächlichen Sitz im Ausland
haben;

c.

juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische
Persönlichkeit, die ihren statutarischen und tatsächlichen Sitz in der Schweiz
haben und in denen Personen im Ausland eine beherrschende Stellung innehaben; d.

natürliche Personen mit dem Recht auf Niederlassung oder juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit mit
Sitz in der Schweiz, wenn sie ein Grundstück für Rechnung von Personen
im Ausland erwerben.

2

...11


Art. 6

Beherrschende Stellung 1

Eine Person im Ausland hat eine beherrschende Stellung inne, wenn sie aufgrund ihrer finanziellen Beteiligung, ihres Stimmrechtes oder aus anderen Gründen allein
oder gemeinsam mit anderen Personen im Ausland die Verwaltung oder Geschäftsführung entscheidend beeinflussen kann.

2

Die Beherrschung einer juristischen Person durch Personen im Ausland wird vermutet, wenn diese:

a.

mehr als einen Drittel des Aktien-, Stamm- oder Genossenschafts- und gegebenenfalls des Partizipationsscheinkapitals besitzen; b.

über mehr als einen Drittel der Stimmen in der General- oder Gesellschafterversammlung verfügen; c.

die Mehrheit des Stiftungsrates oder der Begünstigten einer Stiftung des privaten Rechts stellen; d.

der juristischen Person rückzahlbare Mittel zur Verfügung stellen, die mehr
als die Hälfte der Differenz zwischen den Aktiven der juristischen Person
und ihren Schulden gegenüber nicht bewilligungspflichtigen Personen ausmachen.

10

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1997
2086 2089; BBl 1997 II 1221).

11

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. April 1997 (AS 1997 2086; BBl 1997 II 1221).

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 4

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3

Die Beherrschung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft durch Personen im Ausland wird vermutet, wenn eine oder mehrere von ihnen: a.

unbeschränkt haftende Gesellschafter sind; b.

der Gesellschaft als Kommanditäre Mittel zur Verfügung stellen, die einen
Drittel der Eigenmittel der Gesellschaft übersteigen; c.

der Gesellschaft oder unbeschränkt haftenden Gesellschaftern rückzahlbare
Mittel zur Verfügung stellen, die mehr als die Hälfte der Differenz zwischen
den Aktiven der Gesellschaft und ihren Schulden gegenüber nicht bewilligungspflichtigen Personen ausmachen.


Art. 7

Übrige Ausnahmen von der Bewilligungspflicht12 Keiner Bewilligung bedürfen: a.

gesetzliche Erben im Sinne des schweizerischen Rechts im Erbgang; b.

Verwandte des Veräusserers in auf- und absteigender Linie sowie dessen
Ehegatte;

c.

Geschwister des Veräusserers, die bereits Mit- oder Gesamteigentum am
Grundstück haben;

d.

Stockwerkeigentümer für den Tausch ihrer Stockwerke im selben Objekt; e.

der Erwerber, der ein Grundstück als Realersatz bei einer Enteignung, Landumlegung oder Güterzusammenlegung nach dem Recht des Bundes oder
des Kantons erhält;

f.

der Erwerber, der ein Grundstück als Ersatz für ein anderes erwirbt, das er
an eine öffentlichrechtliche Körperschaft oder Anstalt veräussert hat; g.

der Erwerber, der eine geringfügige Fläche infolge einer Grenzbereinigung
oder infolge einer Erhöhung der Wertquote von Stockwerkeigentum erwirbt; h.

ausländische Staaten und internationale Organisationen des Völkerrechts,
wenn sie ein Grundstück zu einem in der Schweiz anerkannten öffentlichen
Zweck erwerben, oder andere Erwerber, wenn das staatspolitische Interesse
des Bundes es gebietet; die Fläche darf nicht grösser sein, als es der Verwendungszweck erfordert; i.13 natürliche Personen, die infolge der Liquidation einer vor dem 1. Februar 1974 gegründeten juristischen Person, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb
von Grundstücken ist, eine Wohnung erwerben, wenn sie nach den damals
geltenden Vorschriften im entsprechenden Umfang Anteile an der juristischen Person erworben haben.

12

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1997
2086 2089; BBl 1997 II 1221).

13

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1997
2086 2089; BBl 1997 II 1221).

Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - BG 5

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3. Kapitel: Bewilligungs- und Verweigerungsgründe

Art. 8

Allgemeine Bewilligungsgründe 1

Der Erwerb wird bewilligt, wenn das Grundstück dienen soll: a.

...14

b.

als Kapitalanlage aus der Geschäftstätigkeit ausländischer und ausländisch
beherrschter, in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassener Versicherungseinrichtungen, sofern die allgemein anerkannten Anlagegrundsätze beachtet werden und der Wert aller Grundstücke des Erwerbers die von der
Versicherungsaufsichtsbehörde als technisch notwendig erachteten Rückstellungen für das Schweizer Geschäft nicht übersteigt; c.

zur Personalvorsorge von inländischen Betriebsstätten oder zu ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken, wenn der Erwerber für das Grundstück von
der direkten Bundessteuer befreit ist; d.15 zur Deckung pfandgesicherter Forderungen ausländischer und ausländisch beherrschter, in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassener Banken und
Versicherungseinrichtungen in Zwangsverwertungen und Liquidationsvergleichen.

2

Einem Erben, welcher der Bewilligung bedarf und keinen Bewilligungsgrund hat, wird der Erwerb mit der Auflage bewilligt, das Grundstück innert zweier Jahre wieder zu veräussern.

3

Einer natürlichen Person, die von einer anderen eine Haupt-, Zweit- oder Ferienwohnung oder eine Wohneinheit in einem Apparthotel erwirbt und dafür mangels
kantonaler Bestimmungen oder infolge einer örtlichen Bewilligungssperre keinen
Bewilligungsgrund hat, wird die Bewilligung erteilt, wenn ein Härtefall für den Veräusserer vorliegt. Als Härtefall gilt eine nachträglich eingetretene, unvorhersehbare
Notlage des Veräusserers, die er nur abwenden kann, indem er das Grundstück an
eine Person im Ausland veräussert. Eine Bewilligung aus diesem Grunde wird auf
das kantonale Bewilligungskontingent für den Erwerb von Ferienwohnungen und
Wohneinheiten in Apparthotels angerechnet.


Art. 9

Zusätzliche kantonale Bewilligungsgründe 1

Die Kantone können durch Gesetz bestimmen, dass der Erwerb bewilligt wird, wenn das Grundstück dient: a.

dem sozialen Wohnungsbau nach kantonalem Recht und ohne Bundeshilfe
in Orten, die unter Wohnungsnot leiden, oder wenn sich auf dem Grundstück solche neuerstellten Wohnbauten befinden; b.

...16

14

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. April 1997 (AS 1997 2086; BBl 1997 II 1221).

15

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1997
2086 2089; BBl 1997 II 1221).

16

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. April 1997 (AS 1997 2086; BBl 1997 II 1221).

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 6

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c.

einer natürlichen Person als Zweitwohnung an einem Ort, zu dem sie aussergewöhnlich enge, schutzwürdige Beziehungen unterhält, solange diese
andauern.

2

Die Kantone können ausserdem durch Gesetz bestimmen, dass einer natürlichen Person der Erwerb als Ferienwohnung oder als Wohneinheit in einem Apparthotel
im Rahmen des kantonalen Kontingents bewilligt werden kann.

3

Die Kantone bestimmen periodisch die Orte, die nach einem genehmigten Entwicklungskonzept im Sinne des Bundesrechts über die Investitionshilfe in Berggebieten oder nach einer gleichwertigen amtlichen Planung des Erwerbs von Ferienwohnungen oder von Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland
bedürfen, um den Fremdenverkehr zu fördern.


Art. 10

Apparthotels

Als Apparthotel gilt ein neues oder zu erneuerndes Hotel im Stockwerkeigentum des
Betriebsinhabers, von Personen im Ausland und gegebenenfalls von Drittpersonen,
wenn es folgende Voraussetzungen erfüllt: a.

Eigentum des Betriebsinhabers an den besonderen Anlagen und Einrichtungen für den Hotelbetrieb und an den Wohneinheiten im Umfang von insgesamt mindestens 51 Prozent der Wertquoten; b.

dauernde hotelmässige Bewirtschaftung der Wohneinheiten im Umfange von
mindestens 65 Prozent der darauf entfallenden Wertquoten, einschliesslich
aller dem Betriebsinhaber gehörenden Wohneinheiten; c.

angemessenes Dienstleistungsangebot, entsprechende bauliche und betriebliche Eignung sowie mutmassliche Wirtschaftlichkeit des Hotels gestützt auf
ein Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit.


Art. 11

Bewilligungskontingente 1

Der Bundesrat bestimmt nach Anhören der Kantonsregierungen, jeweils für die Dauer von zwei Jahren, die jährlichen kantonalen Bewilligungskontingente für den
Erwerb von Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels im Rahmen einer
gesamtschweizerischen Höchstzahl; er berücksichtigt dabei die staatspolitischen und
volkswirtschaftlichen Interessen des Landes.

2

Er setzt diese Höchstzahl schrittweise herab. Wenn es die volkswirtschaftlichen Interessen des Landes zwingend erfordern und es staatspolitischen Interessen nicht
widerspricht, kann er diese Zahl beibehalten oder vorübergehend hinaufsetzen, ohne
jedoch die für die erste zweijährige Periode festgesetzte Höchstzahl zu überschreiten.

3

Er bemisst die kantonalen Kontingente nach der Bedeutung des Fremdenverkehrs für die Kantone, den touristischen Entwicklungsplanungen und dem Anteil an ausländischem Grundeigentum auf ihrem Gebiet.

4

Die Kantone regeln die Verteilung der Bewilligungen aus ihrem Kontingent.

Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - BG 7

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Art. 12

Zwingende Verweigerungsgründe Die Bewilligung wird auf jeden Fall verweigert, wenn: a.

das Grundstück einer nach diesem Gesetz unzulässigen Kapitalanlage dient; b.

die Fläche grösser ist, als es der Verwendungszweck erfordert; c.

der Erwerber versucht hat, dieses Gesetz zu umgehen; d.

dem Erwerber einer Zweitwohnung, einer Ferienwohnung oder einer Wohneinheit in einem Apparthotel, seinem Ehegatten oder seinen Kindern unter
20 Jahren bereits eine solche Wohnung in der Schweiz gehört; e.

...17

f.

der Erwerb staatspolitischen Interessen widerspricht.


Art. 13

Weitergehende kantonale Beschränkungen 1

Die Kantone können durch Gesetz den Erwerb von Ferienwohnungen und von Wohneinheiten in Apparthotels weitergehend einschränken, indem sie insbesondere: a.

eine Bewilligungssperre einführen; b.

den Erwerb von Ferienwohnungen nur im Rahmen von Stockwerkeigentum
oder einer anderen Gesamtheit mehrerer Ferienwohnungen zulassen; c.

für eine Gesamtheit von Ferienwohnungen und für Wohneinheiten in Apparthotels den Erwerb nur bis zu einer bestimmten Quote des Wohnraums
zulassen;

d.

zugunsten von Personen, die keiner Bewilligung bedürfen, ein Vorkaufsrecht zum Verkehrswert einführen; e.

den Erwerb auf das Baurecht, das Wohnrecht oder die Nutzniessung beschränken.

2

Die Gemeinden können diese Einschränkungen von sich aus einführen. Die Kantone regeln das Verfahren.


Art. 14

Bedingungen und Auflagen 1

Die Bewilligung wird unter Bedingungen und Auflagen erteilt, die sicherstellen, dass das Grundstück zu dem vom Erwerber geltend gemachten Zweck verwendet
wird.

2

Der Bundesrat regelt die Mindestbedingungen und -auflagen, soweit dieses Gesetz sie nicht regelt, und den Verfall von Bewilligungen.

3

Auflagen sind im Grundbuch anzumerken.

4

Sie können auf Antrag des Erwerbers aus zwingenden Gründen widerrufen werden.

5

Wird die Bewilligungspflicht verneint, weil Personen im Ausland keine beherrschende Stellung innehaben, so ist diese Feststellung an die Auflage zu knüpfen,

17

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. April 1997 (AS 1997 2086; BBl 1997 II 1221).

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dass der Erwerber vor jeder Änderung der Verhältnisse, welche die Bewilligungspflicht begründen könnte, erneut um die Feststellung nachzusuchen hat.

4. Kapitel: Behörden und Verfahren

Art. 15

Kantonale Behörden

1

Jeder Kanton bezeichnet: a.

eine oder mehrere Bewilligungsbehörden, die über die Bewilligungspflicht,
die Bewilligung und den Widerruf einer Bewilligung oder Auflage entscheiden; b.

eine beschwerdeberechtigte Behörde, die auch den Widerruf einer Bewilligung oder die Einleitung eines Strafverfahrens verlangen und auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes klagen kann; c.

eine Beschwerdeinstanz.

2

Zuständig ist die Behörde am Ort des Grundstückes; beim Erwerb von Anteilen an juristischen Personen oder bei der Beteiligung an einer vermögensfähigen Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit ist die Behörde zuständig, in deren Amtsbereich wertmässig der grösste Teil der Grundstücke liegt.

3

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement entscheidet in Kompetenzkonflikten zwischen den Behörden verschiedener Kantone.


Art. 16

Bundesbehörden

1

Der Bundesrat stellt nach Anhören der Kantonsregierung fest, ob: a.

es sich um einen Erwerb handelt, für den der Erwerber aus Gründen des
staatspolitischen Interesses des Bundes keiner Bewilligung bedarf; b.

der Erwerb staatspolitischen Interessen widerspricht; trifft dies zu, so verweigert er die Bewilligung.

2

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Anhören der Kantonsregierung fest, ob der Erwerber ein ausländischer Staat oder eine
internationale Organisation des Völkerrechts ist und das Grundstück zu einem in der
Schweiz anerkannten öffentlichen Zweck erwirbt.

3

...18

4

In den übrigen Fällen sind das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und, soweit dieses Gesetz es vorsieht, das Bundesamt für Justiz zuständig.


Art. 17

Bewilligungsverfahren 1

Erwerber, deren Bewilligungspflicht sich nicht ohne weiteres ausschliessen lässt, haben spätestens nach dem Abschluss des Rechtsgeschäftes oder, mangels dessen, 18

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. April 1997 (AS 1997 2086; BBl 1997 II 1221).

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nach dem Erwerb um die Bewilligung oder die Feststellung nachzusuchen, dass sie
keiner Bewilligung bedürfen.

2

Die Bewilligungsbehörde eröffnet ihre Verfügung mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung den Parteien, der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, und mit den
vollständigen Akten der beschwerdeberechtigten kantonalen Behörde.

3

Verzichtet die beschwerdeberechtigte kantonale Behörde auf eine Beschwerde oder zieht sie diese zurück, so eröffnet sie die Verfügung mit den vollständigen Akten
kostenlos dem Bundesamt für Justiz.


Art. 18

Grundbuch und Handelsregister 1

Kann der Grundbuchverwalter die Bewilligungspflicht nicht ohne weiteres ausschliessen, so setzt er das Verfahren aus und räumt dem Erwerber eine Frist von
30 Tagen ein, um die Bewilligung oder die Feststellung einzuholen, dass er keiner
Bewilligung bedarf; er weist die Anmeldung ab, wenn der Erwerber nicht fristgerecht handelt oder die Bewilligung verweigert wird.

2

Der Handelsregisterführer verfährt wie der Grundbuchverwalter; er verweist jedoch eine juristische Person oder vermögensfähige Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit, die ihren Sitz von der Schweiz ins Ausland verlegt, vor der Löschung in
jedem Falle an die Bewilligungsbehörde.

3

Die abweisende Verfügung des Grundbuchverwalters und des Handelsregisterführers unterliegt der Beschwerde an die nach diesem Gesetz zuständige kantonale Beschwerdeinstanz; diese Beschwerde tritt an die Stelle der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für das Grundbuch oder Handelsregister.

4

...19


Art. 19

Zwangsversteigerung

1

Ersteigen jemand ein Grundstück in einer Zwangsversteigerung, so hat er der Steigerungsbehörde nach dem Zuschlag schriftlich zu erklären, ob er eine Person im
Ausland ist, namentlich ob er auf Rechnung einer Person im Ausland handelt; er ist
darauf und auf die Bewilligungspflicht von Personen im Ausland für den Erwerb
von Grundstücken in den Steigerungsbedingungen aufmerksam zu machen.

2

Besteht Gewissheit über die Bewilligungspflicht und liegt noch keine rechtskräftige Bewilligung vor, oder lässt sich die Bewilligungspflicht ohne nähere Prüfung
nicht ausschliessen, so räumt die Steigerungsbehörde dem Erwerber unter Mitteilung
an den Grundbuchverwalter eine Frist von zehn Tagen ein, um: a.

die Bewilligung oder die Feststellung einzuholen, dass der Erwerber keiner
Bewilligung bedarf;

b.

den Kaufpreis sicherzustellen, wobei für die Dauer der Sicherstellung ein
jährlicher Zins von 5 Prozent zu entrichten ist; c.

die Kosten einer erneuten Versteigerung sicherzustellen.

19

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. April 1997 (AS 1997 2086; BBl 1997 II 1221).

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3

Handelt der Erwerber nicht fristgerecht oder wird die Bewilligung rechtskräftig verweigert, so hebt die Steigerungsbehörde unter Mitteilung an den Grundbuchverwalter den Zuschlag auf und ordnet eine neue Versteigerung an.

4

Die Aufhebungsverfügung der Steigerungsbehörde unterliegt der Beschwerde an die nach diesem Gesetz zuständige kantonale Beschwerdeinstanz; diese Beschwerde
tritt an die Stelle der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs.

5

Wird bei der erneuten Versteigerung ein geringerer Erlös erzielt, so haftet der erste Ersteigerer für den Ausfall und allen weiteren Schaden.


Art. 20

Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz 1

Der Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz unterliegen die Verfügungen der Bewilligungsbehörde, des Grundbuchverwalters, des Handelsregisterführers und
der Steigerungsbehörde.

2

Das Beschwerderecht steht zu: a.

dem Erwerber, dem Veräusserer und anderen Personen, die ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung haben: b.

der beschwerdeberechtigten kantonalen Behörde oder, wenn diese auf die
Beschwerde verzichtet oder sie zurückzieht, dem Bundesamt für Justiz; c.

der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, gegen eine Bewilligung, gegen
die Feststellung, dass der Erwerber keiner Bewilligung bedarf, und gegen
den Widerruf einer Auflage.

3

Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit der Eröffnung der Verfügung an die Parteien oder die beschwerdeberechtigte Behörde.
4

Die kantonale Beschwerdeinstanz eröffnet ihren Entscheid mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung den beschwerdeberechtigten Personen, der Bewilligungsbehörde und, kostenlos, den beschwerdeberechtigten Behörden.


Art. 21

Beschwerde an Bundesbehörden 1

Eidgenössische Beschwerdeinstanzen sind: a.

das Bundesgericht für Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Entscheide
kantonaler Beschwerdeinstanzen und des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements; b.20 der Bundesrat für Beschwerden gegen Verfügungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten; c.

das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement für Beschwerden gegen
Verfügungen des Bundesamtes für Justiz.

20

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1997
2086 2089; BBl 1997 II 1221).

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2

Die zur Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz berechtigten Parteien und Behörden sind auch zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
berechtigt.

3

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auch zulässig gegen Entscheide gestützt auf kantonales öffentliches Recht; rügt der Beschwerdeführer die Verletzung einer
Bestimmung selbständigen kantonalen Rechts, so beschränkt sich die Prüfung durch
das Bundesgericht auf Willkür.


Art. 22

Beweiserhebung

1

Die Bewilligungsbehörde und die kantonale Beschwerdeinstanz stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie stellen nur auf Vorbringen ab, die sie geprüft und
über die sie nötigenfalls Beweis erhoben haben.

2

Die Bewilligungsbehörde, die kantonale Beschwerdeinstanz, das Bundesgericht und, ausserhalb eines Verfahrens dieser Behörden, die beschwerdeberechtigte kantonale Behörde und das Bundesamt für Justiz können Auskunft über alle Tatsachen
verlangen, die für die Bewilligungspflicht oder die Bewilligung von Bedeutung sind.

3

Auskunftspflichtig ist, wer von Amtes wegen, berufsmässig, vertraglich, als Organ einer juristischen Person oder Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit oder eines
Anlagefonds durch Finanzierung oder auf andere Weise an der Vorbereitung, dem
Abschluss oder dem Vollzug eines Rechtsgeschäftes über den Erwerb mitwirkt; er
hat auf Verlangen auch Einsicht in die Geschäftsbücher, Korrespondenzen oder
Belege zu gewähren und sie herauszugeben.

4

Die Behörde kann zu Ungunsten des Erwerbers entscheiden, wenn ein Auskunftspflichtiger die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert.


Art. 23

Vorsorgliche Massnahmen 1

Die kantonalen Behörden und, ausserhalb eines Verfahrens, auch das Bundesamt für Justiz können vorsorgliche Massnahmen anordnen, um einen rechtlichen oder
tatsächlichen Zustand unverändert zu erhalten.

2

Die Beschwerde gegen eine vorsorgliche Verfügung hat keine aufschiebende Wirkung.


Art. 24

Rechts- und Amtshilfe 1

Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Bundes und der Kantone leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

2

Behörden und Beamte, die in ihrer amtlichen Eigenschaft Widerhandlungen wahrnehmen oder Kenntnis davon erhalten, sind verpflichtet, sie sofort der zuständigen
kantonalen Strafverfolgungsbehörde, der beschwerdeberechtigten kantonalen Behörde oder dem Bundesamt für Justiz anzuzeigen.

3

Die zuständigen Behörden liefern dem Bundesamt für Justiz die zur Führung und Veröffentlichung einer Statistik über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland notwendigen Angaben; das Bundesamt für Justiz erteilt den zustän

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 12

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digen Behörden Auskunft über Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht oder die
Bewilligung von Bedeutung sind.

5. Kapitel: Sanktionen 1. Abschnitt: Verwaltungsrecht

Art. 25

Widerruf der Bewilligung und nachträgliche Feststellung der Bewilligungspflicht21 1

Die Bewilligung wird von Amtes wegen widerrufen, wenn der Erwerber sie durch unrichtige Angaben erschlichen hat oder eine Auflage trotz Mahnung nicht einhält.

1bis

Die Bewilligungspflicht wird von Amtes wegen nachträglich festgestellt, wenn der Erwerber einer zuständigen Behörde, dem Grundbuchverwalter oder dem Handelsregisterführer über Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht von Bedeutung
sind, unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.22 2

Sanktionen nach dem Ausländerrecht bleiben vorbehalten.

2. Abschnitt: Zivilrecht

Art. 26

Unwirksamkeit und Nichtigkeit 1

Rechtsgeschäfte über einen Erwerb, für den der Erwerber einer Bewilligung bedarf, bleiben ohne rechtskräftige Bewilligung unwirksam.

2

Sie werden nichtig, wenn: a.

der Erwerber das Rechtsgeschäft vollzieht, ohne um die Bewilligung nachzusuchen oder bevor die Bewilligung in Rechtskraft tritt; b.

die Bewilligungsbehörde die Bewilligung rechtskräftig verweigert oder widerrufen hat; c.

der Grundbuchverwalter oder Handelsregisterführer die Anmeldung abweist,
ohne dass die Bewilligungsbehörde die Bewilligung vorgängig verweigert
hat;

d.

die Steigerungsbehörde den Zuschlag aufhebt, ohne dass die Bewilligungsbehörde die Bewilligung vorgängig verweigert hat.

3

Unwirksamkeit und Nichtigkeit sind von Amtes wegen zu beachten.

4

Sie haben zur Folge, dass: a.

versprochene Leistungen nicht gefordert werden dürfen; 21

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1997
2086 2089; BBl 1997 II 1221).

22

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1997
2086 2089; BBl 1997 II 1221).

Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - BG 13

211.412.41

b.

Leistungen innerhalb eines Jahres zurückgefordert werden können, seit der
Kläger Kenntnis von seinem Rückforderungsanspruch hat, oder innerhalb eines Jahres seit Abschluss eines Strafverfahrens, spätestens aber innerhalb
von zehn Jahren seit die Leistung erbracht worden ist; c.

von Amtes wegen auf Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes geklagt
wird.


Art. 27

Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes 1

Die beschwerdeberechtigte kantonale Behörde oder, wenn diese nicht handelt, das Bundesamt für Justiz, klagt gegen die Parteien auf:23 a.

Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, wenn ein Grundstück aufgrund eines mangels Bewilligung nichtigen Rechtsgeschäftes erworben
wurde;

b.

Auflösung der juristischen Person mit Verfall ihres Vermögens an das Gemeinwesen im Falle von Artikel 57 Absatz 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches24.

2

Erweist sich die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes als unmöglich oder untunlich, so ordnet der Richter die öffentliche Versteigerung nach den Vorschriften über die Zwangsverwertung von Grundstücken an. Der Erwerber kann nur
seine Gestehungskosten beanspruchen; ein Mehrerlös fällt dem Kanton zu.

3

Die Klage auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes entfällt, wenn die Parteien ihn wieder hergestellt haben oder ein gutgläubiger Dritter das Grundstück
erworben hat.

4

Beide Klagen sind anzubringen: a.

innerhalb eines Jahres seit einem rechtskräftigen Entscheid, der die Nichtigkeit bewirkt; b.

im übrigen innerhalb von zehn Jahren seit dem Erwerb, wobei die Klagefrist
während eines Verwaltungsverfahrens ruht; c.

spätestens bis zur Verjährung der Strafverfolgung, wenn diese länger dauert.

5

Für den Schutz gutgläubig erworbener dinglicher Rechte und die Ersatzpflicht gilt Artikel 975 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

23 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 4 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272).

24

SR 210

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 14

211.412.41

3. Abschnitt: Strafrecht

Art. 28

Umgehung der Bewilligungspflicht 1

Wer vorsätzlich ein mangels Bewilligung nichtiges Rechtsgeschäft vollzieht oder als Erbe, der für den Erwerb der Bewilligung bedarf, nicht fristgerecht um diese
nachsucht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

2

Handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten.

3

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 50 000 Franken.

4

Stellt der Täter den ursprünglichen Zustand wieder her, so kann der Richter die Strafe mildern.


Art. 29

Unrichtige Angaben

1

Wer vorsätzlich einer zuständigen Behörde, dem Grundbuchverwalter oder dem Handelsregisterführer über Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht oder für die
Bewilligung von Bedeutung sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht
oder einen Irrtum dieser Behörden arglistig benutzt, wird mit Gefängnis oder mit
Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.25 2

Wer fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.


Art. 30

Missachtung von Auflagen 1

Wer vorsätzlich eine Auflage missachtet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 50 000 Franken.

3

Wird die Auflage nachträglich widerrufen oder kommt der Täter nachträglich der Auflage nach, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

4

Bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Verfahrens auf Widerruf der Auflage darf der Strafrichter nicht urteilen.


Art. 31

Verweigerung von Auskunft oder Edition Wer sich weigert, der Auskunfts- oder Editionspflicht nachzukommen, die ihm die
zuständige Behörde unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels auferlegt,
wird mit Haft oder mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft. Er bleibt straflos, wenn
er sich auf ein Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuches26 berufen
kann.

25

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1997
2086 2089; BBl 1997 II 1221).

26

SR 311.0. Heute: nach Art. 321 und 321bis.

Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - BG 15

211.412.41


Art. 32

Verjährung

1

Die Strafverfolgung verjährt: a.

in zwei Jahren für die Verweigerung von Auskunft oder Edition; b.

in fünf Jahren für andere Übertretungen; c.

in zehn Jahren für Vergehen.

2

Die Strafe für eine Übertretung verjährt in fünf Jahren.


Art. 33

Einziehung unrechtmässiger Vermögensvorteile 1

Wer durch eine Widerhandlung einen unrechtmässigen Vorteil erlangt, der nicht auf Klage hin beseitigt wird, ist bis zur Verjährung der Strafverfolgung ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person zu verpflichten, einen entsprechenden Betrag an den Kanton zu zahlen.

2

Geschenke und andere Zuwendungen verfallen nach Artikel 59 des Strafgesetzbuches27 .


Art. 34

Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb Für Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb gelten die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes28 sinngemäss.


Art. 35

Strafverfolgung

1

Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

2

Jede Einleitung eines Strafverfahrens, alle Einstellungsbeschlüsse, Strafbescheide und Strafurteile sind ohne Verzug und unentgeltlich der Bundesanwaltschaft mitzuteilen; diese kann jederzeit Auskunft über den Stand eines hängigen Strafverfahrens
verlangen.

3

Die Artikel 258 und 259 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes29 sind anwendbar.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 36

Ausführungsbestimmungen 1

Der Bundesrat und die Kantone erlassen die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

2

Die Kantone können ausser ihren notwendigen Ausführungsbestimmungen auch ergänzende gesetzliche Bestimmungen, zu deren Erlass dieses Gesetz sie ermächtigt,
vorläufig durch nicht referendumspflichtige Verordnung erlassen; diese Verordnun27

SR 311.0. Heute: nach Art. 321 und 321bis.

28

SR 313.0

29

SR 312.0

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 16

211.412.41

gen bleiben bis zum Erlass gesetzlicher Bestimmungen in Kraft, längstens jedoch für
die Dauer von drei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

3

Die kantonalen Bestimmungen bedürfen der Genehmigung des Bundes30; Bestimmungen, welche die Gemeinden erlassen, sind dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis zu bringen.


Art. 37

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse 1

Der Bundesbeschluss vom 23. März 196131 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland wird aufgehoben.

2

Das Bundesgesetz vom 23. Juni 195032 über den Schutz militärischer Anlagen wird wie folgt geändert: Art. 3 Abs. 1bis33

...


Art. 38

Übergangsbestimmung

Dieses Gesetz und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen sind
auf Bewilligungen anwendbar, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in erster
Instanz erteilt werden, soweit sie nicht auf rechtskräftigen Grundsatzbewilligungen
nach dem früheren Recht34 beruhen.


Art. 39

Bewilligungskontingente Der Bundesrat setzt für die erste Periode von zwei Jahren die gesamtschweizerische
Höchstzahl an Bewilligungen für Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels auf höchstens zwei Drittel der Bewilligungen fest, die im Durchschnitt der
fünf letzten Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für den Erwerb von Zweitwohnungen im Sinne des früheren Rechts erteilt worden sind.


Art. 40

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt am 1. Januar 1985 in Kraft, wenn die Volksinitiative «gegen den Ausverkauf der Heimat» vor diesem Zeitpunkt zurückgezogen oder verworfen wird.35 Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

30

Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler
Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369; BBl 1988 II
1333).

31

[AS 1961 203, 1965 1239, 1970 1199, 1974 83, 1977 1689 Ziff. II, 1982 1914] 32

SR 510.518

33

Dieser Abs. wurde inzwischen wieder aufgehoben.

34

[AS 1972 1062. AS 1974 94 Art. 26]
[AS 1974 109, 1975 1303, 1976 607. AS 1976 2389 Art. 5 Abs. 3]
[AS 1976 2389, 1979 806, 1980 1875, 1981 2070, 1982 2235, 1983 1614] 35

Die Initiative wurde am 20. Mai 1984 verworfen (BBl 1984 II 989).

Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - BG 17

211.412.41

Schlussbestimmungen der Änderung vom 30. April 199736 1

Die Änderung dieses Gesetzes ist auf Rechtsgeschäfte anwendbar, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung abgeschlossen, aber noch nicht vollzogen worden oder
noch nicht rechtskräftig entschieden sind.

2

An eine Bewilligung geknüpfte Auflagen fallen von Gesetzes wegen dahin, wenn das neue Recht sie nicht mehr vorschreibt oder es den Erwerb nicht mehr der Bewilligungspflicht unterstellt; ihre Löschung im Grundbuch erfolgt auf Antrag des
Erwerbers.

3

Kann der Grundbuchverwalter nicht ohne weiteres feststellen, ob eine Auflage von Gesetzes wegen dahingefallen ist, verweist er den Anmeldenden an die Bewilligungsbehörde; Artikel 18 Absatz 1 ist sinngemäss anwendbar.

36

AS 1997 2086; BBl 1997 II 1221

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 18

211.412.41