1
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 25. November 1994/15. März 2001 (Stand am 30. November 2004) Gemäss Beschluss des Interkantonalen Organs (InöB) und mit Zustimmung der Mitglieder der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz (BPUK) vom 15. März 2001
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck1 1 Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen Beschaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch internationale Verträge verpflichtet werden.
2
Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze harmonisieren, sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Government Procurement Agreement2 (GPA) und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens3 ins kantonale Recht umsetzen.
3
Ihre Ziele sind insbesondere: a. Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und Anbietern;
b. Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter sowie einer unparteiischen Vergabe;
c. Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren; d. wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.
Art. 2
Vorbehalt anderer Vereinbarungen4 Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor: a. unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweiterung des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen oder ihre Zusammenarbeit auf anderem Weg weiterzuentwickeln; b. Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu schliessen.
AS 2003 196
1
Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
2
SR 0.632.231.422 3
SR 0.172.052.68 4
Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
172.056.5
Weisungen an die Verwaltung 2
172.056.5
Art. 3
Durchführung5 Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungsbestimmungen, die der Vereinbarung entsprechen müssen.
2. Abschnitt: (...)6
Art. 4
Interkantonales Organ7
1
Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
2
Das Interkantonale Organ ist zuständig für: a. Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten Kantone;
b. Erlass von Vergaberichtlinien; c. Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte; cbis. Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung von Auftraggeberinnen und Auftraggebern von der Unterstellung unter diese Vereinbarung, sofern andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienstleistungen in demselben geographischen Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten (Ausklinkklausel);
d. (...) e. Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone und Bezeichnung einer Kontrollstelle; f. Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der Vereinbarung
g. Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Vereinbarungen;
h. Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internationalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente.
3
Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird.
4
Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherinnen und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen und mit dem Bund zusammen.
5
Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
6
Titel aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
7
Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
Öffentliches Beschaffungswesen - Interkant. Vereinb. von 2001 3
172.056.5
Art. 5
(...)8 3. Abschnitt: Anwendungsbereich
bis Abgrenzung9 1 Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterschieden.
2
Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den internationalen Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt.
3
Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden innerstaatliche Bestimmungen der Kantone harmonisiert.
Art. 6
Auftragsarten10 1 Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf die in den Staatsverträgen definierten Aufträge, insbesondere: a. Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten; b. Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf; c. Dienstleistungsaufträge.
2
Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.
Art. 7
Schwellenwerte11 1 Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang 1 aufgeführt.
1bis
Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind im Anhang 2 aufgeführt.
1ter
Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertes nicht berücksichtigt 2
Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge vergeben, ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und Tiefbauarbeiten massgebend. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusammengerechnet 20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht überschreiten, müssen mindestens nach den Bestimmungen des von Staatsverträgen nicht erfassten Bereiches vergeben werden (Bagatellklausel).
8 Aufgehoben
durch
Beschluss
des InöB vom 15. März 2001.
9
Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
10 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
11 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
Weisungen an die Verwaltung 4
172.056.5
Art. 8
Auftraggeberin und
Auftraggeber12
1
Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung: a. Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf kantonaler oder kommunaler Ebene, mit Ausnahme ihrer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten;
b. (...) c. Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikation. Sie unterstehen dieser Vereinbarung nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit in diesen Bereichen vergeben;
d. weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den entsprechenden Staatsverträgen.
2
Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen dieser Vereinbarung überdies:
a. andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme derer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten; b. Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 % der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.
3
Vergaben, an denen mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss Absatz 1 und 2 beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der Hauptauftraggeberin oder des Hauptauftraggebers. Vergaben durch eine gemeinsame Trägerschaft unterstehen dem Recht am Sitz der Trägerschaft. Hat diese keinen Sitz, gilt das Recht am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit oder der Arbeitsausführung. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
4
Vergaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers gemäss Absatz 1 und 2, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet ihres Sitzes erfolgt, unterstehen dem Recht am Ort des Sitzes der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit.
Art. 9
Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht13 Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben: a. in einem beteiligten Kanton; b. in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Beschaffungswesen verpflichtet ist.
c. (...)
12 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
13 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
Öffentliches Beschaffungswesen - Interkant. Vereinb. von 2001 5
172.056.5
Art. 10
Ausnahmen14 1 Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf: a. Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten;
b. Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogrammen erteilt werden;
c. Aufträge, die aufgrund eines Staatsvertrages über ein gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden;
d. Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben werden; e. Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur von Gesamtverteidigung und Armee.
2
Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn: a. dadurch die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sind;
b. der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies erfordert; oder
c. dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden.
4. Abschnitt: Verfahren
Art. 11
Allgemeine Grundsätze
Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten: a. Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter;
b. wirksamer
Wettbewerb;
c. Verzicht auf Abgebotsrunden; d. Beachtung der Ausstandsregeln; e. Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; f.
Gleichbehandlung von Frau und Mann; g. Vertraulichkeit
von
Informationen.
14 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
Weisungen an die Verwaltung 6
172.056.5
Art. 12
Verfahrensarten15 1 Es werden folgenden Verfahrensarten unterschieden: a. das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterinnen und Anbieter ein Angebot einreichen können; b. das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt.
Alle Anbieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt aufgrund von Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann in der Ausschreibung die Zahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Anbieterinnen und Anbieter beschränken, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein; bbis. das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt, welche Anbieterinnen oder Anbieter ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe eingeladen werden. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber muss wenn möglich mindestens drei Angebote einholen; c. das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber einen Auftrag ohne Ausschreibung direkt vergibt.
2
(...)
3
Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teilweise auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen, soweit solche Bestimmungen nicht gegen die Grundsätze dieser Vereinbarung verstossen.
bis Wahl der Verfahren16
1
Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder selektiven Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss den internationalen Verträgen können sie im freihändigen Verfahren vergeben werden.
2
Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich können gemäss den Schwellenwerten im Anhang 2 überdies im Einladungs- oder im freihändigen Verfahren vergeben werden.
3
Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für die Verfahren tiefere Schwellenwerte ansetzen. Daraus dürfen keine Gegenrechtsvorbehalte abgeleitet werden.
15 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
16 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
Öffentliches Beschaffungswesen - Interkant. Vereinb. von 2001 7
172.056.5
Art. 13
Kantonale Ausführungsbestimmungen17 Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten: a. die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publikation der Schwellenwerte;
b. die Bezugnahmen auf nichtdiskriminierende technische Spezifikationen; c. die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung der Angebote
d. ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und Anbieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien; e. die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone eingetragen sind;
f. die geeigneten Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot gewährleisten; g. den Zuschlag durch Verfügung; h. die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages; i. die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfahrens auf wichtige Gründe;
j. die
Archivierung.
Art. 14
Vertragsschluss 1 Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
2
Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Vertragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.
5. Abschnitt: Rechtsschutz
Art. 15
Beschwerderecht und Frist18 1
Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese entscheidet endgültig.
1bis
Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten: a. die Ausschreibung des Auftrags; b. der Entscheid über Aufnahmen einer Anbieterin oder eines Anbieters in eine ständige Liste gemäss Artikel 13 Buchstabe e; 17 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
18 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
Weisungen an die Verwaltung 8
172.056.5
c. der Entscheid über Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selektiven Verfahren;
d. der Ausschluss aus dem Verfahren; e. der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabeverfahrens.
2
Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügungen einzureichen.
2bis
Es gelten keine Gerichtsferien.
3
Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, ist das Bundesgericht für Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, zuständig.
Art. 16
Beschwerdegründe 1 Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
2
Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.
3
Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, können die Bestimmungen dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.
Art. 17
Aufschiebende Wirkung
1
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2
Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3
Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeutenden Nachteil führen, kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrenskosten und mögliche Parteientschädigungen verpflichtet werden. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird der Entscheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig.
4
Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist, wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
Art. 18
Entscheid 1 Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz die Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen.
Öffentliches Beschaffungswesen - Interkant. Vereinb. von 2001 9
172.056.5
2
Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begründet, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswidrig ist.
6. Abschnitt: Überwachung
Art. 19
Kontrollen und Sanktionen 1
Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und die Anbieterinnen und Anbieter.
2
Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmungen vor.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 20
Beitritt und
Austritt
1
Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt.
2
Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt dem Bund mitteilt.
Art. 21
Inkrafttreten19 1 Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und für weitere Mitglieder mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen Organ in Kraft.
2
Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.
3
Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten Bestimmungen vom 15. März 2001 nicht übernommen haben, gilt weiterhin die unveränderte Vereinbarung vom 25. November 199420.
Art. 22
Übergangsrecht 1 Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.
2
Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.
19 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
20 SR 172.056.4
Weisungen an die Verwaltung 10
172.056.5
Dem Konkordat sind folgende Kantone beigetreten: Kanton Beitritt
Inkrafttreten
Zürich
11. Dezember
2003
24. Februar
200421
Bern
1. Januar
2003
28. Januar
2003
Luzern
14. Juni
2004
30. November 200422 Obwalden
20. Januar
2004
24. Februar
200423
Nidwalden
5. Mai
2004
3. August
200424
Freiburg
1. Januar
2002
28. Januar
2003
Solothurn
27. April
2004
1. Juni
200425
Basel-Stadt
1. Januar
2003
28. Januar
2003
Schaffhausen
15. April
2003
6. Mai
200326
Appenzell A. Rh.
13. November 2003
2. Dezember
200327
St. Gallen
1. Januar
2003
28. Januar
2003
Graubünden
10. Februar
2004
6. Juli
200428
Thurgau
17. März
2004
1. Juni
200429
Waadt
7. Juli
2004
31. August
200430
Wallis 10.
Juli
2003
05. August
200331
Neuenburg
4. November 2003
1. Juni
200432
Anhänge33
1
Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich 2
Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich 21 AS
2004 919
22 AS
2004 4665
23 AS
2004 919
24 AS
2004 3555
25 AS 2004 2613 26 AS 2003 939 27 AS
2003 4119
28 AS
2004 3191
29 AS 2004 2613 30 AS
2004 3935
31 AS 2003 2373 32 AS 2004 2613 33 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
Öffentliches Beschaffungswesen - Interkant. Vereinb. von 2001 11
172.056.5
Anhang 1
Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich a.
Government Procurement Agreement GPA34 (WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen) Auftraggeberin
Auftraggeber
Auftragswert CHF
(Auftragswert SZR)
Bauarbeiten
(Gesamtwert)
Lieferungen Dienstleistungen Kantone
9 575 000 (5 000 000) 383 000 (200 000)
383 000 (200 000)
Behörden und öffentliche Unternehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Telekommunikation 9 575 000 (5 000 000) 766 000 (400 000)
766 000 (400 000)
b.
Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft35 sind auch folgende Auftraggeberinnen und Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt: Auftraggeberin
Auftraggeber
Auftragswert CHF
(Auftragswert EURO) Bauarbeiten
(Gesamtwert)
Lieferungen Dienstleistungen Gemeinden/Bezirke
9 575 000 (6 000 000) 383 000 (240 000)
383 000 (240 000)
Private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr (inkl.
Drahtseilbahnen und Skiliftanlagen) 9 575 000 (6 000 000) 766 000 (480 000)
766 000 (480 000)
Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich des Schienenverkehrs und der Gas- und Wärmeversorgung 8 000 000 (5 000 000) 640 000 (400 000)
640 000 (400 000)
Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich der Telekommunikation 8 000 000 (5 000 000) 960 000 (600 000)
960 000 (600 000)
34
SR 0.632.231.422 35
SR 0.172.052.68
Weisungen an die Verwaltung 12
172.056.5
Anhang 2
Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich Verfahrensarten Lieferungen (Auftragswert CHF)
Dienstleistungen
(Auftragswert CHF)
Bauarbeiten
(Auftragswert CHF)
Baunebengewerbe
Bauhauptgewerbe
Freihändige Vergabe unter 100 000
unter 150 000
unter 150 000
unter 300 000
Einladungs- verfahren unter 250 000
unter 250 000
unter 250 000
unter 500 000
offenes/selektives Verfahren ab 250 000
ab 250 000
ab 250 000
ab 500 000