Abrogé par 01.01.2002

01.01.2001 - 01.01.2002
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

01.01.2000 - 31.12.2000
Fedlex DEFRITRMEN
Comparer les versions

1

Beamtenordnung (1)1
(BO 1)2

vom 10. November 1959 (Stand am 28. Dezember 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Beamtengesetz3 (BtG)
und auf die Artikel 42 Absatz 1 und 61 Absätze 2-4 des
Verwaltungsorganisationsgesetzes (VwOG)4,5 verordnet:

Einleitung


Art. 1


6

1

In dieser Verordnung werden folgende Bezeichnungen verwendet: Departement, für die Departemente und für die Bundeskanzlei, ohne Zollverwaltung;7

eidgenössische Gerichte, für das Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht;

...8

...9

Pensionskasse, für die Vorsorgeeinrichtung des Bundes für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach der Verordnung vom 24. August 199410 über
die Pensionskasse des Bundes (PKB-Statuten);11 AS 1959 1103

1

Fassung des Tit. gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1972 (AS 1973 133).

2

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

3

SR 172.221.10 4

[AS 1979 114, 1983 170 931 Art. 59 Ziff. 2, 1985 699, 1987 226 Ziff. II 2 808, 1989
2116, 1990 3 Art. 1 1530 Ziff. II 1 1587 Art. 1, 1991 362, 1992 2 Art. 1 288 Anhang
Ziff. 2 510 581 Anhang Ziff. 2, 1993 1770, 1995 978 4093 Anhang Ziff. 2 4362 Art. 1
5050 Anhang Ziff. 1, 1996 546 Anhang Ziff. 1 1486. AS 1997 2022 Art. 63]. Siehe heute
das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (SR 172.010).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 941).

6

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 27. Dez. 1967 (AS 1968 111).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

8

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2812).

9

Aufgehoben durch den Anhang Ziff. 1 der Beamtenordnung ETH-Bereich vom 13. Dez.
1999 (SR 172.221.106.1).

10

SR 172.222.1 11

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

172.221.101

Bundespersonal

2

172.221.101

SUVA, für die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt;

UVG, für das Unfallversicherungsgesetz12;

ALV, für die Arbeitslosenversicherung;

AHV, für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung;

IV, für die eidgenössische Invalidenversicherung;

EO, für die Erwerbsersatzordnung;

AZG, für das Bundesgesetz vom 8. Oktober 197113 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs;

Arbeitsgesetz, für das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe
und Handel14;

industrielle Betriebe, für industrielle Betriebe im Sinne von Artikel 5 des Arbeitsgesetzes. Die Departemente können im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement weitere Betriebe den industriellen Betrieben
in bezug auf die Anwendung dieser Verordnung gleichstellen; PKB-Statuten, für die Verordnung vom 24. August 1994 über die Pensionskasse des Bundes15.16

2

Diese Verordnung gilt für die Beamten der Departemente, ...17 der Zollverwaltung sowie der eidgenössischen Gerichte. Ausgenommen sind die Beamten der Karrieredienste und der allgemeinen Dienste des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten, bei denen die Verpflichtung zur Annahme einer Versetzung ins Ausland Wahlbedingung war.18 3

Beamte nach Absatz 2 erster Satz, deren Dienstort sich ausserhalb der grenznahen Zone im Ausland befindet, können der Beamtenordnung (3) vom 29. Dezember
196419 unterstellt werden. Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt die Einzelheiten in Absprache mit der diesen Beamten vorgesetzten Organisationseinheit (Departement, Zollverwaltung).20 4

Soweit die Beamtenordnung das Departement für einen Entscheid als zuständig erklärt, entscheidet das dem Beamten vorgesetzte Departement.21

12

SR 832.20

13

SR 822.21

14

SR 822.11

15

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1987 (AS 1988 7). Fassung gemäss Ziff. I der
V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5067).

16

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 941).

17

Ausdruck aufgehoben durch den Anhang Ziff. 1 der Beamtenordnung ETH-Bereich vom
13. Dez. 1999 (SR 172.221.106.1). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

18

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

19

SR 172.221.103 20

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

21

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

Beamtenordnung (1)

3

172.221.101

5

Die am Kopfe der Artikel in Klammern beigefügten Ziffern beziehen sich auf die Artikel des BtG.22


I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 2 (3)

Öffentliche Ausschreibung 1

Als öffentliche Ausschreibung eines Amtes gilt die Ausschreibung im Stellenanzeiger des Bundes «Die Stelle, L'emploi, Il posto».23

2

Besondere Wahlerfordernisse sind in der öffentlichen Ausschreibung aufzuführen.

Für die Bewerbung ist eine angemessene Frist einzuräumen.

3

Jedes unbesetzte Amt muss öffentlich ausgeschrieben werden. Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt die Ausschreibung. Es legt fest, unter welchen Umständen
ein Amt nicht ausgeschrieben werden muss.24 4


Die eidgenössischen Gerichte regeln die Ausschreibung für ihren Bereich.25 Art. 3 (4)

Wahlerfordernisse

Die Departemente, die Oberzolldirektion ...26 setzen die Wahlerfordernisse für die
einzelnen Ämter ihres Bereiches fest. Im übrigen gelten die in Artikel 11 Absatz 2
erwähnten Vorschriften.


Art. 4


27

Zuständigkeit zur Wahl 1

Der Bundesrat wählt die Beamten, die in der Überklasse eingereiht sind.

2

Die Departemente regeln die Zuständigkeit für die Wahl ihrer übrigen Beamten.

3

...28

22

Ursprünglich Abs. 4.

23

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2812).

24

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

25

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

26

Ausdruck gestrichen durch Ziff. I der V vom 1.Sept. 1993 (AS 1993 2812). Diese
Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

27

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

28

Aufgehoben durch den Anhang Ziff. 1 der Beamtenordnung ETH-Bereich vom 13. Dez.
1999 (SR 172.221.106.1).

Bundespersonal

4

172.221.101

4

Die eidgenössischen Gerichte regeln die Zuständigkeit für die Wahl ihrer Beamten (Art. 5 Abs. 2 BtG sowie Art. 7 Abs. 2 Bundesrechtspflegegesetz29).

a30 Übrige Zuständigkeiten 1

Wo diese Verordnung die Zuständigkeit zum Entscheid der Wahlbehörde zuweist, entscheiden in den Fällen, in denen nach Artikel 4 Absatz 1 der Bundesrat Wahlbehörde ist, die Departemente je in ihrem Bereich.

2

Soweit diese Verordnung die Zuständigkeit zum Entscheid nicht regelt, erlassen die Departemente und die eidgenössischen Gerichte für ihren Bereich die Zuständigkeitsregelungen.

3

Die Departemente und die eidgenössischen Gerichte können in ihrer Zuständigkeitsregelung nach Absatz 2 für Entscheide, die nach dieser Verordnung der Wahlbehörde obliegen, eine der Wahlbehörde nachgeordnete Instanz zuständig erklären.


Art. 5

31 (5) Wahlverfügung

1

Dem Beamten wird die Wahl mit einer Verfügung eröffnet. Darin sind das Amt, der Dienstort, der Zeitpunkt des Amtsantritts, besondere Verpflichtungen, der Beschäftigungsgrad, die Besoldungsklasse und die Bezüge aufzuführen.

2

Bei der Erstwahl erhält der Beamte mit der Verfügung das Beamtengesetz, die Beamtenordnung 1 und die PKB-Statuten.32

3

Die Wiederwahl nach Artikel 57 des BtG erfolgt durch eine Allgemeinverfügung.

Wiederwahl mit Vorbehalt und Nichtwiederwahl sind dem Beamten mit einer Verfügung zu eröffnen.


Art. 6

33 (7) Ausschlussverhältnisse Beamte, die miteinander verheiratet oder bis und mit dem zweiten Grad verwandt
oder verschwägert sind oder die im Adoptionsverhältnis zueinander stehen, sind
wenn immer möglich so zu beschäftigen, dass sie einander nicht unmittelbar unteroder übergeordnet sind.


Art. 7

34 (8) Dienstort, Wohnsitz, Zivilstand; Meldepflicht 1

Als Dienstort gilt der Ort, der dem Beamten angewiesen wird.35 29

SR 173.110

30

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

31

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 941).

32

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

33

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 1988 (AS 1989 8).

34

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2812).

35

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

Beamtenordnung (1)

5

172.221.101

2

Die Ermächtigung zur Wohnsitznahme ausserhalb des Dienstortes gilt für das schweizerische Staatsgebiet unter Vorbehalt von Absatz 3 als erteilt.

3

Soweit es der Dienst erfordert, wird die Wohnsitznahme vorgeschrieben oder ausserhalb des Dienstortes an Bedingungen geknüpft.36

4

Zuständig für die Anweisung des Dienstortes (Abs. 1) und des Wohnsitzes (Abs. 3) ist die Wahlbehörde.37 5

Der Beamte hat der vorgesetzten Amtsstelle seinen Zivilstand, die für die Bezüge in Betracht fallenden Verhältnisse sowie seine Wohnadresse anzugeben und jede
Änderung sofort zu melden.38 6

Für das Instruktionskorps erlässt der Bundesrat besondere Bestimmungen.39
a 40 (9) Versetzung im Amt, Zuweisung einer andern Tätigkeit 1

Die Versetzung oder die Zuweisung einer andern Tätigkeit aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen ist dem Beamten frühzeitig anzukündigen. Die Versetzung
muss verfügt werden.

2

Die Versetzung wird von der Wahlbehörde verfügt.41 3

Wird der Beamte in den Bereich einer andern Wahlbehörde versetzt, so verfügt die für den Beamten bisher zuständige Wahlbehörde die Versetzung im Einvernehmen
mit der für ihn neu zuständigen Wahlbehörde.42 4

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes verfügt wird, gilt die Versetzung für den Rest der laufenden Amtsdauer.43

Art. 8

44 (10) Arbeitszeit

1

Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit beträgt: a.

41 Stunden für vollzeitbeschäftigte Beamte; b.

weniger als 41, mindestens aber 201/ 2 Stunden für teilzeitbeschäftigte Beamte.45

1bis

Die vollzeitbeschäftigten Beamten erbringen in der Regel eine Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche, teilzeitbeschäftigte Beamte den ihrem Beschäftigungsgrad 36

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

37

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

38

Ursprünglich Abs. 4.

39

Ursprünglich Abs. 5.

40

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2812).

41

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

42

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

43

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

44

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 941).

45

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juni 1995 (AS 1995 3).

Bundespersonal

6

172.221.101

entsprechenden Anteil. Die so zusätzlich geleistete Arbeitszeit wird mit fünf Ausgleichstagen pro Kalenderjahr ausgeglichen, die den Ferientagen gleichgestellt
sind.46

2

Wo besondere Verhältnisse wie Jahreszeit oder Witterung eine längere Arbeitszeit erfordern, können die Departemente sowie die Oberzolldirektion die wöchentliche
Arbeitszeit bis zu vier Stunden verlängern. Sie sorgen für den entsprechenden Ausgleich innerhalb eines Jahres.47 2bis

Mit dem Beamten kann vereinbart werden, dass er: a.

die Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt erbringt; b.

die Arbeitszeit nach Absatz 1bis bis zu 5 Prozent über- oder unterschreitet; c.

die Arbeitszeit in der Form der Gruppenarbeitszeit erbringt.48 2ter

Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt das Nähere zu den Vereinbarungen nach Absatz 2bis.49

3

Für Beamte der Zollämter und des Grenzwachtkorps, deren Arbeitszeit nach den Grundsätzen des AZG geschichtet ist, sind Pausen ausserhalb des Dienstortes zu 30
Prozent als Arbeitszeit anzurechnen. Pausen am Dienstort sind zu 20 Prozent anzurechnen, wenn in einer Dienstschicht mehr als zwei Pausen zugeteilt werden.

4

Reisezeiten bei Dienstreisen im Inland sowie Gänge oder Fahrten zu einem auswärtigen Arbeitsort oder von dort zurück und von einer Arbeitsstelle zur andern
gelten als Arbeitszeit. Das Eidgenössische Finanzdepartement ordnet die Anrechnung der Reisezeiten bei Auslandsdienstreisen und die Begrenzung des Zeitausgleichs bei Dienstreisen im Inland.

5

Der Beamte erhält für den Dienst zwischen 20 und 24 Uhr einen Zeitzuschlag von 10 Prozent.50

6

Der Beamte erhält für Nachtdienst zwischen 24 und 4 Uhr einen Zeitzuschlag von 30 Prozent. Dieser wird zudem für Dienst zwischen 4 und 5 Uhr gewährt, sofern ihn
der Beamte vor 4 Uhr angetreten hat. Mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der
Beamte das 55. Altersjahr vollendet, wird der Zeitzuschlag von 30 Prozent auf 40
Prozent erhöht.51

7

Die Zeitzuschläge nach den Absätzen 5 und 6 gelten nicht für Beamte, die Anspruch auf Zuschläge nach Artikel 50 Absatz 3 haben.52

46

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juni 1995 (AS 1995 3).

47

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

48

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 1994 (AS 1995 3).

49

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 1994 (AS 1995 3).

50

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Juni 1990 (AS 1990
102).

51

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1988 (AS 1989 8). Fassung gemäss Ziff. I der
V vom 11. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Juni 1990 (AS 1990 102).

52

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Juni 1990 (AS 1990
102).

Beamtenordnung (1)

7

172.221.101

a53 (10) Schichtung der Arbeitszeit 1

Die Schichtung der Arbeitszeit für Beamte der Departemente, der Oberzolldirektion ..., sowie der Zoll- und PTT-Kreisdirektionen wird in der Verordnung vom 26.
März 198054 über die Arbeitszeit in der Bundesverwaltung geregelt.

2

Im übrigen schichten die Arbeitszeit nach Anhören der Beamten: a.

die Oberzolldirektion nach den Grundsätzen des AZG für Beamte
1.

der Zollämter

2.

des Grenzwachtkorps, soweit es der Dienst zulässt; b.

die Departemente im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und die Oberzolldirektion für Beamte mit besonderer wöchentlicher
Arbeitszeit (Art. 8 Abs. 2).55
b56 (10) Mehrarbeit und Überzeitarbeit 1

Bei ausserordentlicher Geschäftslast oder wegen dringender Arbeit kann die Amtsstelle Mehrarbeit oder Überzeitarbeit anordnen. Mehrarbeit von mehr als zwei Stunden im Tag ist mit dem teilzeitbeschäftigten Beamten zu vereinbaren.

2

Mehrarbeit liegt vor, wenn ein teilzeitbeschäftigter Beamter gelegentlich: a.

mehr als die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit, aber nicht mehr als 42
Stunden arbeitet;

b.

mehr als die vereinbarte tägliche Arbeitszeit, aber nicht mehr als 8,4 Stunden
arbeitet.

3

Überzeitarbeit liegt vor, wenn mehr als 8,4 Stunden im Tag oder mehr als 42 Stunden in der Woche oder wenn an einem arbeitsfreien Tag gearbeitet werden muss.

4

Überzeitarbeit darf, ausser an arbeitsfreien Tagen oder bei Notfällen wie höhere Gewalt, Betriebsstörung oder unvorhergesehene Störung des Verwaltungsablaufs,
zwei Stunden im Tag nicht überschreiten. An arbeitsfreien Tagen oder bei nicht
vollem Tagewerk sollen die Arbeitszeit, die Mehrarbeit und die Überzeitarbeit zusammen 10,4 Stunden nicht überschreiten.

5

Mehrarbeit und Überzeitarbeit sind in der Regel durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Der Zeitpunkt des Ausgleichs ist mit dem Beamten zu vereinbaren.
Ist der Ausgleich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht möglich, so erhält
der Beamte eine Barvergütung. Diese beträgt für Mehrarbeit 100 Prozent der auf die
Stunde umgerechneten Bezüge. Für Überzeitarbeit richtet sich die Barvergütung
nach Artikel 52 Absatz 1.

6

Im Kalenderjahr dürfen insgesamt höchstens 150 Stunden Mehrarbeit und Überzeitarbeit durch eine Barvergütung abgegolten werden.

53

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 941).

54

SR 172.221.122 55

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2812).

56

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 941).

Bundespersonal

8

172.221.101

6bis

Auf das folgende Kalenderjahr können insgesamt höchstens 100 Stunden Mehrarbeit und Überzeitarbeit übertragen werden. Darüber hinausgehende Stunden verfallen am Jahresende ohne Vergütung oder Ausgleich in Freizeit. Die Amtsstelle
sorgt bei der Anordnung von Mehrarbeit und Überzeitarbeit dafür, dass diese - soweit sie die Höchstzahl nach den Absätzen 6 und 6bis überschreiten - bis zum Ende
des laufenden Jahres ausgeglichen werden können. In begründeten Einzelfällen kann
die Wahlbehörde dem Beamten eine Verschiebung des Verfalltages auf spätestens
den 30. April des Folgejahres bewilligen.57 58 7

Die Bestimmungen des AZG betreffend Leistung und Ausgleich von Überzeitarbeit gelten für Beamte, deren Arbeitszeit nach seinen Grundsätzen geschichtet ist.59


Art. 9

60 (10) Ruhetage

1

Der Beamte hat Anspruch auf 63 Ruhetage je Kalenderjahr.61 2

Als Ruhetage gelten die Sonntage, Neujahr, Auffahrt, der Bundesfeiertag, Weihnachten und die übrigen am Dienstort üblichen Feiertage, welche auf einen Arbeitstag fallen.62

2bis

Ergeben sich nach Absatz 2: a.

weniger als 63 Sonn- und Feiertage, so besteht Anspruch auf den Bezug der
fehlenden Ruhetage, die in der Regel frei verfügbar und den Ferientagen
gleichgestellt sind;

b.

mehr als 63 Sonn- und Feiertage, so verringert sich die Anzahl der Ausgleichstage nach Artikel 8 Absatz 1bis entsprechend.63 3

Am Nachmittag vor in Absatz 2 genannten ganzen Feiertagen wird die Arbeit eine Stunde früher beendet als an den übrigen Wochentagen.

4

Bei Diensteintritt oder -austritt im Laufe des Kalenderjahres hat der Beamte Anspruch auf die der Dienstzeit entsprechende Anzahl frei verfügbarer Ruhetage.64

5

Die Departemente die Oberzolldirektion ... ordnen den Ersatz der Ruhetage, wenn die Arbeit an Sonn- und Feiertagen aus dienstlichen Gründen nicht eingestellt werden kann.

6

...65

7

Die Oberzolldirektion ordnet für die Beamten der Zollämter und des Grenzwachtkorps den Anspruch auf Ruhetage und deren Bezug unter Vorbehalt von Absatz 1
nach den Grundsätzen des AZG.

57

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5067).

58

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Febr. 1994 (AS 1994 364).

59

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2812).

60

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1988 7).

61

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Dez. 1994 (AS 1995 3).

62

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Dez. 1994 (AS 1995 3).

63

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 1994 (AS 1995 3).

64

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Dez. 1994 (AS 1995 3).

65

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2812).

Beamtenordnung (1)

9

172.221.101

8

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport66 ordnet den Anspruch auf Ruhetage und deren Bezug für die Instruktoren in
den militärischen Schulen und Kursen.

9

Das Eidgenössische Finanzdepartement ordnet insbesondere: a.

die Berechnung des Anspruchs auf Ruhetage bei Teilzeitbeschäftigung; b.

die Berechnung des Anspruchs auf Ruhetage bei Dienstabwesenheit; c.

die Schliessung von Büros und Betrieben unmittelbar vor oder nach Feiertagen und den vollen Ausgleich der ausfallenden Arbeitszeit.67

Art. 10

68 (11) Ausbildung 1

Der Bund fördert die Ausbildung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, indem er Ausbildungsveranstaltungen anbietet, Ausbildungsurlaub gewährt und sich an den
Kosten beteiligt. Für die dienstliche Ausbildung gewährt er in der Regel bezahlten
Urlaub und übernimmt die Kosten. Für Ausbildung, die auch im persönlichen Interesse der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter liegt, gewährt der Bund bezahlten Urlaub
und übernimmt die Kosten, soweit die Ausbildung in seinem Interesse liegt.

2

Der Bundesrat steuert die Ausbildung in der allgemeinen Bundesverwaltung durch Leitbilder und durch die Legislaturplanung.

3

Die Bundeskanzlei und die Departemente und die Zollverwaltung sowie die Bundesämter legen die Zuständigkeiten in den eigenen Bereichen fest.

4

Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt die Einzelheiten, insbesondere die Beurlaubung zu Ausbildungszwecken, die Übernahme der Kosten und die Rückerstattungspflichten. Es setzt eine Kommission zur Förderung der Ausbildung (Ausbildungskommission) ein.

5

Das Eidgenössische Personalamt koordiniert die Ausbildung innerhalb der allgemeinen Bundesverwaltung. Es erlässt im Ausbildungsbereich die für den Vollzug
notwendigen Weisungen.

6

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich ihren Fähigkeiten entsprechend auszubilden und den sich wandelnden Anforderungen anzupassen. Sie
haben im Rahmen ihres Dienstauftrages das Recht auf angemessene Förderung ihrer
beruflichen und persönlichen Fähigkeiten.

7

Treten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter innerhalb von vier Jahren nach Abschluss einer Ausbildung aus dem Bundesdienst aus, kann der Bund die Rückerstattung der von ihm übernommenen Ausbildungskosten fordern.

66 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

67

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2812).

68

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 1993 (AS 1994 2).

Bundespersonal

10

172.221.101


Art. 11 (12) Beförderung

1

Jede Beförderung ist an die Voraussetzung geknüpft, dass ein höher eingereihtes Amt besetzt werden muss oder der Beamte dauernd den Anforderungen zu genügen
hat, die einem höher eingereihten Amt entsprechen.

2

Massgebend sind die in Ausführung der Verordnung Ämterklassifikation vom 15.

Dezember 198869 aufgestellten Vorschriften über Wahlerfordernisse und Beförderungsbedingungen.70 3

Die Zuständigkeit zum Entscheid über das Vorhandensein der in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen richtet sich nach Artikel 4. Die eidgenössischen
Gerichte ordnen die Zuständigkeit für ihren Bereich.


Art. 12 (14) Bekleidung öffentlicher Ämter 1

Der Beamte hat die Ermächtigung zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes auf dem Dienstweg einzuholen. Die Ermächtigung ist nicht erforderlich, wenn dem Beamten ein öffentliches Amt übertragen wird, zu dessen Übernahme eine bundesrechtliche Vorschrift verpflichtet, oder wenn er in einen Stimmausschuss oder ein
Wahlbüro gewählt wird.

2

In der Ermächtigung sind die Bedingungen aufzuführen, die daran geknüpft werden. Wird die Ermächtigung verweigert, eingeschränkt oder zurückgezogen, so sind
dem Beamten die Gründe dafür mitzuteilen.

3

Zuständig für die Ermächtigung ist die Wahlbehörde.71 4

Muss der Beamte für die Ausübung des öffentlichen Amtes den Dienst aussetzen, so hat er rechtzeitig um Urlaub nachzusuchen. Der Urlaub ist zu bewilligen, wenn
und soweit der Dienst die Abwesenheit erlaubt. Wo die Beanspruchung 15 Tage
jährlich übersteigt, bestimmt die gemäss Absatz 3 zuständige Amtsstelle, ob und in
welchem Umfang ein Abzug an der Besoldung, den Ruhetagen oder den Ferien
stattzufinden hat.72


Art. 13

73 (15) Nebenbeschäftigungen 1

Als unvereinbar mit der Bekleidung des Amtes im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 des BtG gelten Nebenbeschäftigungen, welche: a.

die Wahrung des Amtsgeheimnisses oder die Interessen des Bundes gefährden; b.

zwar nicht unter die Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 2 des BtG fallen,
aber zu unlauterem Wettbewerb gegenüber dem Handwerk, Gewerbe, Handel oder andern Berufen führen; 69

SR 172.221.111.1 70

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1989 (AS 1989 1217).

71

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

72

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 16. Dez. 1968 (AS 1968 1655).

73

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 941).

Beamtenordnung (1)

11

172.221.101

c.

Leben und Gesundheit des Beamten gefährden oder d.

ihn dauernd in erheblichem Masse in Anspruch nehmen.

2

Unabhängig vom Beschäftigungsgrad hat der Beamte auf dem Dienstweg eine Ermächtigung einzuholen:

a.

für Nebenbeschäftigungen, die einen Erwerbszweck verfolgen; b.

für die Beteiligung an der Leitung einer Erwerbsgesellschaft; c.

für die Beteiligung an der Leitung einer Vereinigung oder Anstalt, die nach
dem Grundsatz der Selbsthilfe ihren Mitgliedern wirtschaftliche Erleichterung verschaffen will.

3

Die Ermächtigung darf erteilt werden.

a.

wenn keine Unvereinbarkeit besteht und zwischen den dienstlichen Interessen und den Interessen im Zusammenhang mit der Nebenbeschäftigung eine
Kollision ausgeschlossen ist; b.

zur Leitung einer Erwerbsgesellschaft, wenn:
1.

der Beamte zu der Erwerbsgesellschaft noch durch andere als finanzielle Beziehungen in einem besonders engen Verhältnis steht, und 2.

die personellen Verhältnisse der Erwerbsgesellschaft die Mitarbeit des
Beamten in der Leitung als notwendig erscheinen lassen; c.

zu Nebenbeschäftigungen, die einem Erwerbszweck dienen, wenn vorbehältlich Buchstabe a der Bund einem teilzeitbeschäftigten Beamten keine Vollzeitbeschäftigung bieten kann.

4

Zuständig für die Ermächtigung ist die Wahlbehörde.74
a75 (15 Abs. 4) Abgabepflicht

1

Der Beamte, der eine Nebenbeschäftigung ausschliesslich auf Grund seiner dienstlichen Stellung oder seiner dienstlichen Aufgaben ausübt, muss der vorgesetzten
Amtsstelle alle notwendigen Angaben über das Einkommen aus der Nebenbeschäftigung liefern.

2

Erreicht der Beamte mit dieser Nebenbeschäftigung und seiner Besoldung nach Artikel 36 des BtG insgesamt ein höheres Einkommen als 110 Prozent des Höchstbetrages seiner Besoldungsklasse, so muss er den Mehrbetrag dem Bund abliefern.
Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt die Einzelheiten des anrechenbaren
Einkommens und der Ablieferung.

3

Hat der Bund an der Ausübung einer Nebenbeschäftigung ein wesentliches Interesse, so kann der Beamte von der Ablieferungspflicht teilweise oder ganz befreit
werden. Zuständig hiefür ist die Wahlbehörde.76 74

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

75

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 941).

76

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

Bundespersonal

12

172.221.101


Art. 14

77 (16) Erfindungen von Beamten Über die Gewährung einer Vergütung oder Belohnung für Erfindungen entscheidet
die Wahlbehörde.


Art. 15 (17) Dienstwohnungen

1

Als Dienstwohnung gilt die dem Beamten aus dienstlichen Gründen zugewiesene Wohnung. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwohnung oder,
wenn eine solche entzogen wird, auf eine Entschädigung.

2

Die Entschädigung für die Dienstwohnung ist unter Berücksichtigung der örtlichen Mietwerte und der besondern Vor- und Nachteile der Wohnung festzusetzen.

3

Der Beamte hat ausser der Entschädigung nach Absatz 2 die Kosten für elektrischen Strom, Gas und Heizung auf Grund des tatsächlichen Verbrauches oder, wo
dieser nicht festzustellen ist, pauschal zu bezahlen. Der ordentliche Wasserverbrauch ist in der Entschädigung nach Absatz 2 inbegriffen.

4

Werden vom Inhaber einer Dienstwohnung oder von seinen Familiengliedern besondere Dienstleistungen verlangt, die nicht zu den Amtsobliegenheiten gehören, so
sind sie angemessen zu entschädigen.

5

Das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt die Grundsätze betreffend das Nutzungsverhältnis an Dienstwohnungen und die Entschädigungen. Die Departemente, die Oberzolldirektion ... ordnen die Einzelheiten.78 6

Die eidgenössischen Gerichte regeln das Nutzungsverhältnis an Dienstwohnungen und setzen die Entschädigungen nach den in den Absätzen 1-4 aufgestellten Grundsätzen fest.


Art. 16

(17) Mietwohnungen

Überlässt die Verwaltung dem Beamten eine Wohnung, die nicht als Dienstwohnung gilt, so ist hierüber ein privatrechtlicher Mietvertrag abzuschliessen.


Art. 17

(18) Dienstkleider

1

Dem Beamten werden Dienstkleider abgegeben, wenn a.

er im Verkehr mit der Öffentlichkeit kenntlich zu machen ist, b.

er den Unbilden der Witterung besonders ausgesetzt ist, c.

die Kleider im Dienst in besonderem Mass der Verunreinigung, Abnützung
oder Beschädigung unterliegen.

Unter den in den Buchstaben b und c genannten Voraussetzungen kann, wenn es die
Verhältnisse erfordern, an Stelle des Dienstkleides eine Entschädigung ausgerichtet
werden.

77

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

78

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1988 7).

Beamtenordnung (1)

13

172.221.101

2

Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über das Tragen des Wehrkleides als Dienstkleid.

3

Die Departemente und die Oberzolldirektion erlassen die weiteren Vorschriften über die Abgabe und das Tragen von Dienstkleidern. Die eidgenössischen Gerichte

ordnen die Abgabe und das Tragen von Dienstkleidern für ihren Bereich.79 Art. 18 (19)

Betriebliche Vergünstigungen Die Grundsätze über die Gewährung von betrieblichen Vergünstigungen, wie Fahrbegünstigungen und Vorzugsleistungen anderer Art, werden vom Bundesrat aufgestellt.


Art. 19 (20) Klassifikation der Dienststellen 1

Dienststellen im Sinne von Artikel 20 des BtG sind namentlich die Haupt- und Nebenzollämter.80

2

Die Dienststellen sind nach ihrer Bedeutung je auf Beginn des ersten und dritten Jahres der Amtsdauer in Klassen einzuteilen. Für die Klassifikation sind die Grundsätze von Artikel 38 Absatz 2 des BtG wegleitend.

3

Dienststellen, welche die Voraussetzungen für die bisherige Einreihung nicht mehr erfüllen, sind auf Beginn der nächsten zweijährigen Klassifikationsperiode in die
niedrigere Klasse zu versetzen.

4

Von der Rückversetzung ist Umgang zu nehmen, wenn zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen für die bisherige Klassifikation bald wieder erfüllt sein werden.

5

Bei der Rückversetzung einer Dienststelle behält der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung und verbleibt in der bisherigen Besoldungsklasse. Er ist bei sich bietender Gelegenheit in ein dem bisherigen entsprechendes Amt zu versetzen.

6

Über die Einteilung ihrer Dienststellen nach den vorstehenden Grundsätzen erlassen die Departemente, die Oberzolldirektion ... die weiteren Ausführungsbestimmungen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement.


Art. 20 (26) Verbot der Annahme von Geschenken 1

Als Geschenke im Sinne von Artikel 26 des BtG gelten grundsätzlich alle Zuwendungen, die direkt oder indirekt einen Vermögensvorteil darstellen, namentlich auch
Naturalgaben, Schulderlass, Rabatte u. dgl. Als sonstige Vorteile sind Geldwerte
und andere Leistungen zu betrachten, die bestimmt oder geeignet sind, dem Empfänger einen besondern, ihm sonst nicht zukommenden Vorzug zu verschaffen.

2

Geringfügige Leistungen, die den Charakter von landesüblichen Trinkgeldern und Aufmerksamkeiten haben, fallen nicht unter Absatz 1. Wo die Art des Dienstes oder 79

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

80

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2812).

Bundespersonal

14

172.221.101

die Unabhängigkeit des Beamten es erfordern, können die Departemente sowie die
Oberzolldirektion die Annahme auch solcher Leistungen untersagen.81 3

Die eidgenössischen Gerichte ordnen den Vollzug von Artikel 26 des BtG für ihren Bereich.


Art. 21 (28) Zeugnispflicht

1

Der Beamte hat die Ermächtigung zur Äusserung vor einem Organ der Rechtspflege im Sinne von Artikel 28 des BtG auf dem Dienstweg einzuholen.

2

Soweit nötig, lässt sich die zuständige Amtsstelle vom Organ der Rechtspflege die Punkte bezeichnen, über die der Beamte einvernommen werden soll. Die Ermächtigung kann allgemein oder nur für einzelne Punkte erteilt werden.

3

Zuständig für die Ermächtigung zur Äusserung ist die Wahlbehörde.82 4

Artikel 28 des BtG und die Absätze 1-3 hievor gelten sinngemäss für die Aktenedition.

5

Die eidgenössischen Gerichte ordnen die Zuständigkeit für ihren Bereich.


Art. 22

Haftung für verursachten Schaden Die Haftung des Beamten für Schaden, den er dem Bund oder einem Dritten zufügt,
sowie das Verfahren zur Geltendmachung dieses Schadens richten sich nach dem
Verantwortlichkeitsgesetz83.


Art. 23

84 (51) Beurteilung und Dienstzeugnis 1

Zur Förderung der Beamten und zur Verbesserung der Arbeitsgegebenheiten beurteilen die Vorgesetzten regelmässig die Leistungen, das Verhalten und die Art und
Weise der Zusammenarbeit der ihnen unterstellten Beamten.

2

Für die Personalbeurteilung gilt: a.

Sie muss auf einzeln bestimmbaren Sachverhalten beruhen. Sie ist dem Beurteilten schriftlich abzugeben und mit ihm zu besprechen.

b.85 Sie findet in der Regel jährlich statt, mindestens jedoch einmal innerhalb von zwei Jahren sowie vor jeder grundsätzlichen Änderung des Dienstverhältnisses (leistungsabhängige Besoldungsmassnahmen, wesentliche Änderungen des Pflichtenhefts, Neuunterstellung usw.). Der Beamte kann von
sich aus eine Personalbeurteilung verlangen.

c.

Der Beurteilte kann beim nächsthöheren Vorgesetzten eine Überprüfung der
Beurteilung verlangen und sich verbeiständen lassen.

81

Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2812).

82

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

83

SR 170.32

84

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 941).

85

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

Beamtenordnung (1)

15

172.221.101

d.86 Das Eidgenössische Finanzdepartement erlässt Weisungen über die Personalbeurteilung; es regelt die Ausnahmen von der periodischen Personalbeurteilung.

3

Für die Beamten der Departemente stellt in der Regel der Chef des Bundesamtes die Dienstzeugnisse aus. Er kann die Zuständigkeit nachgeordneten Amtsstellen

übertragen. Die Oberzolldirektion und die eidgenössischen Gerichte ordnen die Zuständigkeit für ihren Bereich.87 II. Abschnitt: Disziplinarordnung Art. 24 (31)

Art und Mass der Massnahme88, Verjährung 1

Art und Mass der Massnahme richten sich nach dem Verschulden, den Beweggründen, dem bisherigen Verhalten, der dienstlichen Stellung und Verantwortlichkeit des Beamten sowie nach Umfang und Wichtigkeit der verletzten oder gefährdeten Dienstinteressen.

2

Bei geringfügigen Verletzungen der Dienstpflicht ist von einer Disziplinarmassnahme Umgang zu nehmen, wenn Belehrung, Mahnung oder Warnung ausreichen.

3

Der Entzug von Fahrbegünstigungen ist namentlich bei deren Missbrauch zu verfügen.

4

Die disziplinarische Verantwortlichkeit des Beamten verjährt ein Jahr nach Entdeckung des disziplinwidrigen Verhaltens, auf alle Fälle drei Jahre nach der letzten
Verletzung der Dienstpflicht. Die Verjährung ruht, solange wegen des nämlichen
Tatbestandes ein Strafverfahren durchgeführt wird oder solange über Rechtsmittel
noch nicht entschieden ist, die im Disziplinarverfahren ergriffen wurden (Art. 22
Abs. 2 und 3 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195889).


Art. 25 (31) Anwendung von Disziplinarmassnahmen 1

Wird der Beamte im Amt rückversetzt und übersteigt seine Besoldung den Höchstbetrag des neuen Amtes, so ist sie wenigstens auf diesen Höchstbetrag herabzusetzen.

2

Die Besoldung kann, im Rahmen der für das Amt massgebenden Ansätze, dauernd, auf Amtsdauer oder auf kürzere Frist herabgesetzt werden. Nach Ablauf der Frist hat
der Beamte wiederum Anspruch auf die frühere Besoldung.

3

Kürzung oder Einstellung der ordentlichen Besoldungserhöhung kann nur für die nächste ordentliche Besoldungserhöhung verfügt werden. In der Disziplinarverfü86

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

87

Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2812).

88

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 941). Diese Änderung ist im
ganzen Erlass berücksichtigt.

89

SR 170.32

Bundespersonal

16

172.221.101

gung90 ist zu bestimmen, ob und gegebenenfalls wann der entzogene Anspruch wieder auflebt.

4


Die Bussen fallen in die Unterstützungskasse der Pensionskasse.91 Art. 26 (31 Abs. 5) Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis 1

Die Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis ist namentlich zu verfügen, wenn die Entlassung angezeigt wäre, aber berücksichtigenswerte Gründe für weitere
Verwendung im Dienst auf Zusehen hin sprechen.

2

Mit der Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis fällt die Garantie der Amtsdauer und der gesetzlichen Besoldung weg. Solange dieses Dienstverhältnis
dauert, werden in der Regel die ordentlichen Besoldungserhöhungen nicht gewährt.
Bei Wohlverhalten können sie nach Ablauf eines Jahres auf den Beginn des nächsten Kalenderjahres wieder ausgerichtet werden. Soweit die Wahlbehörde nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gelten im übrigen für das provisorische Dienstverhältnis sinngemäss die Bestimmungen über das Beamtenverhältnis.

3

Die Wahlbehörde kann das provisorische Dienstverhältnis durch schriftliche Voranzeige auf 30 Tage auflösen oder, wenn wichtige Gründe vorliegen, sofort aufheben. In jedem Fall ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen, ob die Massnahme im
Sinne von Artikel 43 der PKB-Statuten als Entlassung aus eigenem Verschulden
gelte.92


Art. 27

93 (33) Erstinstanzliche Disziplinarbehörden 1

Erstinstanzliche Disziplinarbehörden sind: a.

die eidgenössischen Gerichte für alle Disziplinarmassnahmen im Bereiche
ihrer Gerichtsverwaltung; b.

sofern sie als Verwaltungseinheiten gelten (Art. 58 Abs. 1 VwOG94) die
Gruppen, Ämter oder Dienste der Departemente, die der Bundeskanzlei
nachgeordneten Dienste und die Kommandobehörden der Armee, für die
Disziplinarmassnahmen des Verweises, der Busse, des Entzuges von Fahrbegünstigungen und der vorübergehenden Einstellung im Amt gegen Beamte, die nicht den Rang eines Direktors oder eines Vizedirektors haben; c.

im übrigen die Departemente, die Bundeskanzlei, das Generalsekretariat der
Bundesversammlung und die Oberzolldirektion für alle Disziplinarmassnah90

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 941).

91

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

92

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

93

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 1994 (AS 1994 269).

94 [AS

1979 114, 1983 170 931 Art. 59 Ziff. 2, 1985 699, 1987 226 Ziff. II 2 808, 1989 2116, 1990 3 Art. 1 1530 Ziff. II 1 1587 Art. 1, 1991 362, 1992 2 Art. 1 288 Anhang
Ziff. 2 510 581 Anhang Ziff. 2, 1993 1770, 1995 978 4093 Anhang Ziff. 2 4362 Art. 1
5050 Anhang Ziff. 1, 1996 546 Anhang Ziff. 1 1486. AS 1997 2022 Art. 63]. Siehe heute
das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (SR 172.010).

Beamtenordnung (1)

17

172.221.101

men in ihrem Bereich, für die das Bundesrecht nicht eine Vorinstanz dieser
Behörden als zuständig bezeichnet.

2

...95


Art. 28 (32) Disziplinaruntersuchung 1

Dem Beamten ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung unter Bezeichnung der ihm zur Last gelegten Verletzung der Dienstpflicht zu eröffnen. Er ist zu verhören und soll Gelegenheit erhalten, alle zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen
vorzubringen.

2

Das Verhör des Beschuldigten und die Äusserungen von Zeugen und Sachverständigen sind zu protokollieren. Die Protokollierung kann unterbleiben, wenn geringfügige Verletzungen der Dienstpflicht in Frage stehen.

3

Die Disziplinaruntersuchung wird vom Inhaber der Disziplinargewalt selbst oder nach seiner Anordnung von einem oder mehreren damit Beauftragten geführt. Die
zuständige Disziplinarinstanz kann ausserhalb der Verwaltung stehende Personen

mit der Disziplinaruntersuchung betrauen.96 Art. 29 (32)

Verteidigung des Beschuldigten 1

Betrachtet die zuständige Disziplinarinstanz die Untersuchung als abgeschlossen, so setzt sie den Beschuldigten vom Ergebnis in Kenntnis. Gleichzeitig teilt sie ihm
mit, wo er oder gegebenenfalls sein Bevollmächtigter die Akten einsehen kann, auf
welche die Disziplinarverfügung gestützt werden soll. Für die Einsichtnahme ist eine
ausreichende Frist anzusetzen.97 2

Innert der angesetzten Frist kann sich der Beschuldigte zum Tatbestand und zur Schuldfrage äussern sowie eine Ergänzung der Untersuchung beantragen. über einen
solchen Antrag entscheidet die zuständige Disziplinarinstanz.

3

Wird eine Ergänzung der Untersuchung angeordnet, so ist dem Beschuldigten oder gegebenenfalls seinem Bevollmächtigten zum Zwecke der Stellungnahme vom Ergebnis Kenntnis zu geben.


Art. 30

98 (32) Disziplinarverfügung 1

Die Disziplinarverfügung enthält den Tatbestand, die rechtlichen Erwägungen, die Disziplinarmassnahme und die Rechtsmittelbelehrung.

2

Die Rechtsmittelbelehrung gibt auch den Ort am, wo der Beschuldigte oder sein Vertreter bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Akten einsehen kann.

95

Aufgehoben durch den Anhang Ziff. 1 der Beamtenordnung ETH-Bereich vom 13. Dez.
1999 (SR 172.221.106.1).

96

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

97

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 8. Jan. 1971 (AS 1971 70).

98

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 8. Jan. 1971 (AS 1971 70).

Bundespersonal

18

172.221.101

3

Die Disziplinarinstanz kann einer allfälligen Beschwerde gegen eine andere Disziplinarmassnahme als die Busse die aufschiebende Wirkung entziehen (Art. 55 Abs.
2 VwVG99).


Art. 31


100

Übrige Vorschriften für das erstinstanzliche Verfahren Das erstinstanzliche Disziplinarverfahren bestimmt sich im übrigen nach den allgemeinen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (Art. 7 ff. VwVG101 ).


Art. 32


102

Beschwerdeverfahren

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Artikeln 58 und 59 BtG sowie nach
den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.


Art. 33-35103

Art. 36


104

Ergänzende Bestimmungen für das Beschwerdeverfahren105 1

Die Beschwerdeinstanz bringt dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Gegebenenfalls
macht sie ihn auf das Recht aufmerksam, die Beschwerde durch die Disziplinarkommission begutachten zu lassen (Art. 60 Abs. 1 BtG).106 2

Die Beschwerdeinstanz lässt, soweit nötig, die Untersuchung ergänzen. Dabei ist Artikel 29 Absatz 3 anzuwenden.

3

Entscheidet sie nicht endgültig, so gilt Artikel 30 Absatz 2.107

Art. 37

Strafrechtliche Verantwortlichkeit 1

Wenn bei einer Verletzung der Dienstpflicht zugleich der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach einem eidgenössischen oder kantonalen Strafgesetz in Betracht
kommt, so sind die Akten mit den Einvernahmeprotokollen der Bundesanwaltschaft
zu überweisen.

2

Die Überweisung der Akten an die Bundesanwaltschaft erfolgt für Beamte a.

der Departemente durch den Departementsvorsteher oder den Bundeskanzler; 99

SR 172.021

100

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 8. Jan. 1971 (AS 1971 70).

101

SR 172.021

102

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 1994 (AS 1994 269).

103

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 1994 (AS 1994 269).

104

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 8. Jan. 1971 (AS 1971 70).

105

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 1994 (AS 1994 269).

106

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 1994 (AS 1994 269).

107

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 1994 (AS 1994 269).

Beamtenordnung (1)

19

172.221.101

b.

der eidgenössischen Gerichte durch den Präsidenten; c.

der Zollverwaltung durch die Oberzolldirektion; d.

...108

3

Treffen die Voraussetzungen von Artikel 52 BtG zu, so kann die nach Absatz 2 zuständige Amtsstelle den Beamten sofort vorsorglich vom Dienst entheben.

4

Ist nach Auffassung der Bundesanwaltschaft das Strafverfahren einzuleiten, so stellt sie in diesem Sinne Antrag an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement. Das weitere Verfahren richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz109.

III. Abschnitt: Besoldungsordnung

Art. 38

110 111 (39) Anfangsbesoldung 1

Die Anfangsbesoldung wird durch die Wahlbehörde festgesetzt.

2

Bei der Festsetzung der Anfangsbesoldung werden die Vorbildung, die Erfahrung, die Fähigkeiten, das Lebensalter sowie die Arbeitsmarktlage angemessen berücksichtigt. Der Mindestbetrag der massgebenden Besoldungsklasse kann unterschritten
werden; für über 20jährige kann die Unterschreitung höchstens 10 Prozent betragen.

3

Über die Festsetzung der Anfangsbesoldung erlässt das Eidgenössische Finanzdepartement Richtlinien.


Art. 39

112 (40) Ordentliche Besoldungserhöhung 1

Die ordentliche Besoldungserhöhung entspricht einem Achtel des Unterschiedes zwischen dem Mindest- und dem Höchstbetrag der massgebenden Besoldungsklasse, wenn die Leistungen den Anforderungen vollumfänglich entsprechen. Für die
untersten Besoldungsklassen kann sie durch das Eidgenössische Finanzdepartement
höher festgesetzt werden.113 2

Bei Leistungen, die den Anforderungen nur grösstenteils entsprechen, kann sie auf einen Zwölftel reduziert werden.114 3

Bei Leistungen, die die Anforderungen weit übertreffen, kann sie auf einen Sechstel erhöht werden. Die Anzahl der ordentlichen Besoldungserhöhungen nach diesem Absatz darf nicht grösser sein als die Anzahl der ordentlichen Besoldungserhö-

108

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2812).

109

SR 170.32

110

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

111 Siehe indessen die SchlB 11. 12. 2000 am Ende der vorliegenden V.

112

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

113 Siehe indessen die SchlB 11. 12. 2000 am Ende der vorliegenden V.

114 Siehe indessen die SchlB 11. 12. 2000 am Ende der vorliegenden V.

Bundespersonal

20

172.221.101

hungen nach Absatz 2 und der verweigerten Besoldungserhöhungen nach Absatz 4.115 4

Bei Leistungen, die den Anforderungen nicht entsprechen (ungenügend), wird die ordentliche Besoldungserhöhung verweigert (Art. 45 Abs. 2bis BtG; Art. 54e).

5

Hat der Beamte am 1. Januar noch kein volles Dienstjahr zurückgelegt, so beträgt die ordentliche Besoldungserhöhung für jeden vollen Monat der anzurechnenden
Dienstzeit einen Zwölftel der massgebenden Erhöhung.

6

War der Beamte im abgelaufenen Kalenderjahr mehr als 30 Tage oder einen Kalendermonat ohne Besoldung beurlaubt, so wird ihm die ordentliche Besoldungserhöhung nur für voll bezahlte Monate ausgerichtet.

7

Hat der Beamte eine Krankheit oder einen Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt oder die Heilung absichtlich oder grobfahrlässig verzögert, so ist die
ordentliche Besoldungserhöhung im Verhältnis zur Dienstabwesenheit ganz oder
teilweise zu entziehen.

8

Wird der Beamte auf den 1. Januar befördert, so hat er auf diesen Zeitpunkt auf die ordentliche Besoldungserhöhung nur soweit Anspruch, als die bisherige Besoldung
den Höchstbetrag der Besoldungsklasse nicht erreichte, in welche er vor der Beförderung eingereiht war.

9

Zuständig für die Entscheide nach den Absätzen 1-7 ist die Wahlbehörde.


Art. 40

116 (41) Ausserordentliche Besoldungserhöhung 1

Die ausserordentliche Besoldungserhöhung bei Beförderung in eine höhere Besoldungsklasse entspricht, die Höchstgrenze der neuen Klasse vorbehalten, einem
Sechstel des Unterschiedes zwischen dem Mindest- und dem Höchstbetrag der neuen Klasse nach Artikel 39 Absatz 1.117 118 2

Ausserordentliche Besoldungserhöhungen ohne Beförderung können bis zum Höchstbetrag der massgebenden Besoldungsklasse gewährt werden, wenn: a.

die bisherige Besoldung offensichtlich zu niedrig festgesetzt worden ist; b.

es um die Erhaltung einer hervorragenden Arbeitskraft geht.

3

Hat der Beamte das 60. Altersjahr zurückgelegt, so wird in der Regel anstelle einer Beförderung eine unversicherte teuerungsausgleichsberechtigte Zulage ausgerichtet.

4

Über das Vorhandensein der in Absatz 2 genannten Voraussetzung und gegebenenfalls über das Mass der ausserordentlichen Besoldungserhöhung entscheidet die
Wahlbehörde.

115 Siehe indessen die SchlB 11. 12. 2000 am Ende der vorliegenden V.

116

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

117

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995
5067).

118 Siehe indessen die SchlB 11. 12. 2000 am Ende der vorliegenden V.

Beamtenordnung (1)

21

172.221.101


Art. 41

119 120(37) Orts- und Sonderzuschlag 1

Der Ortszuschlag beträgt im Jahr höchstens 4100 Franken, der Sonderzuschlag höchstens 2500 Franken (Index 119,0 Punkte).

2

Das Eidgenössische Finanzdepartement reiht die Dienstorte, für die ein Anspruch auf Ortszuschlag besteht, in 13 Stufen ein. Die Beträge sind im Anhang 1 gemäss
Artikel 54d aufgeführt.

3

Ist der Ortszuschlag für den Wohnort höher als derjenige für den Dienstort, so hat der Beamte Anspruch auf den Ortszuschlag für den Wohnort.

4

Der Sonderzuschlag ist in einer besonderen Verordnung (Sonderzuschlagsverordnung)121 geregelt.


Art. 42

122 (42) Auslandszulage 1

Der Beamte mit Dienstort in der ausländischen Grenzzone hat Anspruch auf eine Auslandszulage.123 Diese richtet sich nach Artikel 37 BtG und Artikel 41 dieser
Verordnung; sie soll überdies den mit dem Aufenthalt des Beamten und seiner Familie im Ausland verbundenen besonderen Auslagen Rechnung tragen.

2

Das Eidgenössische Finanzdepartement ordnet den Anspruch nach Absatz 1.

3

...124


Art. 43

125 (43, 43a, 43b) Sozialzulagen

1

Der Anspruch auf Sozialzulagen ist vom Beamten auf dem Dienstweg geltend zu machen und nachzuweisen.

2

Massgebend für den Anspruch auf Heirats- oder Geburtszulage ist der Beschäftigungsgrad im Zeitpunkt des auslösenden Ereignisses. Wird der Beschäftigungsgrad
im Monat der Heirat herabgesetzt, so wird die Heiratszulage unter Vorbehalt von
Artikel 44 Absatz 2 im Ausmass des Beschäftigungsgrades vor der Herabsetzung
ausgerichtet. Wird der Beschäftigungsgrad während der Schwangerschaft herabgesetzt, so wird die Geburtszulage im Ausmass des Beschäftigungsgrades vor der Herabsetzung ausgerichtet.


Art. 44

(43 Abs. 1) Heiratszulage 1

Der Anspruch auf die einmalige Heiratszulage entsteht mit der zivilstandsamtlichen Trauung.

119

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 1991 (AS 1991 1380 1642).

120 Siehe indessen die SchlB 11. 12. 2000 am Ende der vorliegenden V.

121

[AS 1989 41, 1990 231 Ziff. II, 1993 2771, 1994 10 Ziff. I 1. AS 1995 532] 122

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 23. Juni 1964, in Kraft seit 1. Jan. 1964 (AS 1964
595).

123

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2812).

124

Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 27. Dez. 1967 (AS 1968 111).

125

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 1988 (AS 1989 8).

Bundespersonal

22

172.221.101

2

Der bei freiwilliger Auflösung des Dienstverhältnisses oder bei verschuldeter Entlassung vor Vollendung von fünf Dienstjahren zurückzuzahlende Teil der Heiratszulage entspricht für jedes fehlende Dienstjahr bis zu fünf Jahren einem Fünftel;
Bruchteile eines Jahres gelten als fehlendes Dienstjahr. ... .126 127

Art. 45


128


a129 (43 Abs. 3 und 4) Ergänzende Bestimmungen über die
Familienzulage

1

Erfüllen beide im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 43 Absatz 3 BtG, so wird die Familienzulage nur einmal
ausgerichtet. Die Anspruchsberechtigten vereinbaren, wer von ihnen die Zulage bezieht.130 2

Der Beamte hat auch Anspruch auf die Familienzulage, wenn ihm für ein Kind wegen des Doppelbezugsverbotes keine Kinderzulage ausgerichtet wird, er diese aber
beanspruchen könnte.

3

Die Familienzulage wird nicht gekürzt, wenn aufgrund von Artikel 46 Absatz 3 oder 46 d Absatz 1 nur Anspruch auf eine halbe Kinderzulage besteht. Sie wird
ebenfalls ungekürzt ausgerichtet, wenn der Anspruch auf Kinderzulage während eines Ausbildungsunterbruchs nach Artikel 46 a Absatz 2 vorübergehend entfällt.131 4

Die Voraussetzung der Invalidität (Art. 43 Abs. 3 Bst. b BtG) gilt als erfüllt, wenn Anspruch auf eine volle Invalidenrente besteht.

5

Entfällt zufolge Ablebens des Kindes der Anspruch auf Kinderzulage, so wird die Familienzulage im Sinne von Artikel 43 Absatz 4 BtG noch für weitere sechs Monate ausgerichtet, auch wenn grundsätzlich kein Anspruch mehr besteht.132 6

Eine Unterstützungspflicht (Art. 43 Abs. 3 Bst. c BtG) erfüllt, wer gegenüber Verwandten in auf- oder absteigender Linie sowie gegenüber Geschwistern wegen Bedürftigkeit von Gesetzes wegen zu Unterstützungsleistungen verpflichtet ist und regelmässig Beiträge leistet. Die Notwendigkeit zur Unterstützung muss von einer zuständigen Amtsstelle bestätigt sein.

7

...133

126

Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2812).

127

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1972 (AS 1977 133).

128

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995 (AS 1995 5067).

129

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 1991 (AS 1991 1380 1642).

130

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

131

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

132

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

133

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1996 (AS 1997 299).

Beamtenordnung (1)

23

172.221.101


Art. 46

134 (43a und 43b Abs. 2 Bst. a) Anspruch auf Kinderzulagen,
Grundsätze

1

Der Beamte hat Anspruch auf eine Kinderzulage für folgende Kinder, die sich in seiner Obhut befinden: a.

Kinder, die zu ihm in einem Kindesverhältnis stehen; b.

Stief- und Pflegekinder sowie verwandte Kinder, die er zu dauernder Pflege
und Erziehung aufgenommen hat.

2

Für Kinder zwischen dem vollendeten 18. und 25. Altersjahr, die erwerbsunfähig sind oder in Ausbildung stehen, erhält der Beamte die Kinderzulage auch dann,
wenn sie sich nicht in seiner Obhut befinden.

3

Der Beamte hat zudem Anspruch auf eine Kinderzulage, wenn er aufgrund einer gesetzlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflicht Beiträge an ein Kind leistet, die
mindestens das Doppelte der massgebenden Kinderzulage ausmachen. Erreichen
seine Beiträge den einfachen, nicht aber den doppelten Betrag der Kinderzulage, so
hat er Anspruch auf die halbe Zulage.135
a136 (43a Abs. 3 Bst. a) Anspruch auf Kinderzulagen während
der Ausbildung

1

Als Ausbildung gelten Beschäftigungen, die der systematischen Vorbereitung auf eine zukünftige Erwerbstätigkeit dienen und mindestens einen Monat dauern. Darunter fallen namentlich: a.

Lehr- und Weiterbildungsverhältnisse; b.

Schulen und Kurse, sofern das wöchentliche Pensum mindestens zwölf Unterrichtsstunden beträgt; c.

Praktika, die Voraussetzung oder Bestandteil einer Berufsausbildung oder
eines Studiums sind.

2

Die Ausbildung gilt als unterbrochen, und der Anspruch auf Zulage entfällt: a.

wenn nach Abschluss einer Ausbildungsstufe die folgende trotz erfüllter Zulassungsbedingungen nicht bei der nächsten Gelegenheit angetreten wird;
kann die folgende Stufe nicht innerhalb von sechs Monaten angetreten werden, so entfällt der Anspruch auf die Zulage ab dem siebenten Monat; b.137 während der Rekrutenschule, während Beförderungsdiensten und während des Zivildienstes. Besteht unmittelbar vor und nach solchen Dienstabwesenheiten Anspruch auf eine Kinderzulage, entfällt für je 30 Entschädigungstage nach dem Bundesgesetz vom 25. September 1952138 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz pro Kalender134

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 941).

135

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 1988 (AS 1989 8).

136

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 941).

137

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1997 230).

138

SR 834.1

Bundespersonal

24

172.221.101

jahr eine monatliche Zulage. Bruchteile von 30 Tagen werden nicht berücksichtigt; c.

mit dem Beginn des 13. Monats einer krankheits- oder unfallbedingten Aussetzung der Ausbildung.

3

Erzielt das Kind während der Ausbildung ein Einkommen, kann der Anspruch auf die Zulage gekürzt werden oder er entfällt. Das massgebende Einkommen richtet
sich nach Artikel 46d. Erwerbseinkommen während der üblichen Ferien fallen nicht
in Betracht. Bei einem als Ausbildung geltenden Unterbruch ist das durchschnittliche Monatseinkommen für diese Zeit zu berechnen.

b139 (43b Abs. 2) Anspruchskonkurrenz bei Kinderzulagen 1

Machen mehrere Beamte einen Anspruch auf die Kinderzulage für dasselbe Kind geltend, wird höchstens der Betrag einer vollen Zulage ausgerichtet. Die anspruchsberechtigten Beamten einigen sich untereinander, wem und in welchem Ausmasse
die Zulage ausgerichtet werden soll. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet
die Wahlbehörde.140

2

Wird aufgrund einer Kinderzulagenordnung ausserhalb des Beamtenrechts keine ganze Zulage ausgerichtet, so hat der Beamte Anspruch auf den prozentmässig fehlenden Teil, höchstens aber im Ausmass des eigenen Beschäftigungsgrades. Vorbehalten bleibt Artikel 46e.

c141 (43a Abs. 3 Bst. a) Anspruch auf Kinderzulagen
bei Erwerbsunfähigkeit 1

Als erwerbsunfähig gilt ein Kind, das von der IV-Kommission für voll erwerbsunfähig erklärt worden ist.

2

Übersteigt das Einkommen die Grenzbeträge nach Artikel 46d Absatz 1, wird der Anspruch auf die Zulage gekürzt oder er entfällt.

d142 (43a Abs. 2 und 3 Bst. a) Einkommensgrenzen für
Kinderzulagen

1

Erzielt ein Kind zwischen 16 und 18 Jahren, das nicht in Ausbildung ist, oder ein Kind über 18 Jahren, das sich in Ausbildung befindet oder erwerbsunfähig ist, ein
monatliches Einkommen, das den Jahresbetrag der massgebenden Kinderzulage
übersteigt, so entfällt der Anspruch auf die Zulage. Übersteigt dieses Einkommen
zehn Monatsbeträge der Zulage, nicht aber den Jahresbetrag, so besteht Anspruch
auf die halbe Zulage.

2

Das monatliche Einkommen wird wie folgt ermittelt: a.

Anzurechnen sind:

139

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 941).

140

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5067).

141

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 941).

142

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 941).

Beamtenordnung (1)

25

172.221.101

1.

Bruttolohn einschliesslich Teuerungszulagen und Anteil 13. Monatslohn sowie zum voraus zugesicherte Beträge wie Gratifikationen, Naturalgaben, Trinkgelder und dergleichen; 2.

Beiträge des Arbeitgebers an Unterkunft und Verpflegung; 3.

die vom Arbeitgeber gewährte freie Unterkunft und Verpflegung, die
wie folgt anzurechnen ist:
Morgenessen: 2

Franken,

Mittag-/Nachtessen je: 5 Franken,
Übernachten: 4

Franken;

4.

Leistungen der Arbeitslosenversicherung; 5.

Krankenlohn und Krankengeld; 6.143 Invalidenrenten und Taggelder der IV einschliesslich Eingliederungszuschlag;

7.-8. ...144.

b.

Abgezogen werden:
1.

vertragliche Schul-, Kurs- oder Lehrgelder ohne Prüfungskosten, verteilt auf jene Ausbildungs- und Lehrzeit, für welche sie zu entrichten
sind;

2.

bei auswärtiger Unterkunft monatlich pauschal 480 Franken für Unterkunft und Verpflegung.

3

Bei schwankendem Einkommen wird der Durchschnitt für die Dauer der geleisteten Erwerbstätigkeit ermittelt.

e145 (43b Abs. 1) Anspruchsberechtigung auf eine ganze Kinderzulage
bei Teilzeitbeschäftigung Besondere Fälle, die dem teilzeitbeschäftigten Beamten Anspruch auf eine ganze
Kinderzulage geben, liegen vor, wenn er nachweist, dass er anderswo keine Kinderzulage geltend machen kann und dass er als Alleinerziehender ein Kind dauernd in
Obhut hat:

a.

für dessen Unterhalt er aufkommt und b.

das keinen Anspruch auf eine Halb- oder Vollwaisenrente der AHV/IV oder
nach UVG hat.

f146 (43b Abs. 3) Zahlung an Dritte

Macht der Beamte die dem Kinde zustehende Zulage nicht geltend oder verwendet
er sie nicht für den Unterhalt des Kindes, so kann die Zulage direkt dem Kind, der 143

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 1988 (AS 1989 8).

144

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. April 1991 (AS 1991 1145).

145

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 941).

146

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 941). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5067).

Bundespersonal

26

172.221.101

Obhutsperson oder einer Behörde ausgerichtet werden. Zuständig ist die Wahlbehörde.

g147 (43a Abs. 3 Bst. b) Meldepflicht Der Beamte muss seiner Verwaltungseinheit jede Änderung der Voraussetzungen
für den Anspruch auf Kinderzulage schriftlich melden.


Art. 47

148 (44 Abs. 1 Bst. a) Spesenvergütungen
bei dienstlicher Abwesenheit 1

Bei dienstlichen Einsätzen ausserhalb des Dienst- und Wohnortes werden dem Beamten die damit verbundenen Mehrauslagen vergütet.

2

Die Vergütung beträgt unter Vorbehalt von Absatz 8 für: Beamte

Frühstück

Hauptmahlzeit

Übernachten
inkl. Frühstück

Nebenauslagen

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

alle

7.25.-

61.12.50

Anspruchsbedingungen Abreise vor
6.30 Uhr
und keine Vergütung für
Übernachten

Abreise vor
12.45 bzw.
19.00 Uhr
oder Rückkehr
nach 13.00 bzw.
19.30 Uhr

- auswärtige

Unterkunft,

- 50 %,

wenn Übernachten in Dienstgebäuden Abwesenheit
von mehr als
- 5 Std.

und kein Anspruch auf Vergütung für Hauptmahlzeit - 11 Std.

und nur eine Hauptmahlzeit - 15 Std.

und kein Übernachten 3

Decken die Vergütungen nach Absatz 2 die Mehrauslagen nicht vollständig, so können in begründeten Fällen und gegen Vorlage der Rechnung die restlichen Kosten ganz oder teilweise übernommen werden. Zuständig für den Entscheid sind die
Bundesämter, die Bundeskanzlei ...149 und die Oberzolldirektion.150 4

Die für den Anspruch auf die Vergütung für Nebenauslagen massgebenden Abwesenheitszeiten zählen am Tag der Rückreise ab 6.30 Uhr.

5

Trägt der Bund oder ein Dritter (Geschäftspartner) die Kosten der Mahlzeit oder des Übernachtens, so hat der Beamte keinen Anspruch auf die Vergütung für die
Mahlzeit; anstelle der Vergütung für das Übernachten wird die Vergütung für Nebenauslagen ausgerichtet. Die Übernahme der Kosten durch den Bund oder einen
Dritten gilt als tatsächlich ausgerichtete Vergütung.

147

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 941).

148

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. April 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
1075).

149 Ausdruck aufgehoben durch den Anhang Ziff. 1 der Beamtenordnung ETH-Bereich vom 13. Dez. 1999 (SR 172.221.106.1).

150

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 1994 (AS 1994 269).

Beamtenordnung (1)

27

172.221.101

6

Erwachsen dem Beamten am Dienst- oder Wohnort infolge ausserordentlicher Beanspruchung, Teilnahme an Beratungen, Sitzungen usw. Mehrauslagen für Mahlzeiten, so hat er Anspruch auf die entsprechende Vergütung gemäss Absatz 2. Die Zuständigkeit richtet sich nach Absatz 3.

7

Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt die Spesenvergütungen im einzelnen. Es legt zudem die Vergütung für die dienstliche Benützung privater Fahrzeuge
sowie für Reisen ins Ausland und die Teilnahme an internationalen Konferenzen
fest.

8

Die Departemente und die Oberzolldirektion regeln im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement den Vergütungsanspruch in Fällen, in denen
von Absatz 2 abweichende Vergütungsansätze angezeigt sind, namentlich:151 a.

für länger dauernde Einsätze am nämlichen Ort ausserhalb des Dienst- oder
Wohnortes;

b.

für die Teilnahme und Mitwirkung an Ausbildungskursen; c.

für Beamte, die dauernd ausserhalb des Dienstortes oder an einem fahrenden
Arbeitsplatz eingesetzt werden; d.

für Abwesenheiten im Zusammenhang mit praktischer Ausbildung oder Arbeitsversuchen; e.

für Abwesenheiten, bei denen keine oder nur geringe Mehrauslagen entstehen; f.

für das Instruktionskorps.


Art. 48


152


Art. 49 (44 Abs. 1 Bst. c) Ersatz von Auslagen für den Umzug 1

Wird dem Beamten ein anderer Dienstort angewiesen, so hat er, unter Vorbehalt von Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 5 BtG, Anspruch auf Ersatz von Auslagen für den
Umzug.

2

Das Mass der Vergütung richtet sich nach den vom Eidgenössischen Finanzdepartement aufgestellten Normen. In deren Rahmen entscheiden die Departemente, die
Oberzolldirektion ... im Einzelfall über die Höhe des Ersatzes der Auslagen.

3

Ein Anspruch auf Ersatz besteht nicht, wenn die Änderung des Dienstortes vorwiegend in Berücksichtigung der vom Beamten geltend gemachten persönlichen
Verhältnisse erfolgt. Immerhin können auch in diesem Fall die Auslagen im Rahmen
von Absatz 2 ganz oder teilweise ersetzt werden.

4

Ist der Beamte aus berücksichtigenswerten Gründen gezwungen, seinen bisherigen Wohnort vorübergehend beizubehalten, so kann ihm für eine begrenzte Zeit ein angemessener Beitrag an die damit verbundenen Mehrauslagen bewilligt werden. Das
Eidgenössische Finanzdepartement erlässt Weisungen über die Bewilligung des 151

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2812).

152

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. April 1991 (AS 1991 1075).

Bundespersonal

28

172.221.101

Beitrages. Die Departemente, die Oberzolldirektion ... ordnen die Zuständigkeit für
ihren Bereich.153

5

Das Eidgenössische Finanzdepartement erlässt Weisungen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmass Auslagen für den Umzug auch beim Diensteintritt des Beamten vergütet werden können.

6

Für das Instruktionskorps erlässt der Bundesrat besondere Bestimmungen.

7

Die eidgenössischen Gerichte ordnen den Ersatz von Auslagen für den Umzug für ihren Bereich.


Art. 49

a154 (44 Abs. 1 Bst. b) Vergütung bei unregelmässiger Schichtung
der Arbeitszeit

1

Eine Vergütung bei unregelmässiger Schichtung der Arbeitszeit wird ausgerichtet, wenn

a.

der Beamte den Dienst im der Zeit von 6 bis 6.30 Uhr (einschliesslich) antritt; b.

der Beamte zwischen 12 und 13 Uhr oder zwischen 18.30 und 19.30 Uhr ununterbrochen Dienst leistet; c.

die Pause über Mittag oder am Abend weniger als eine Stunde dauert und
ganz oder teilweise in die unter Buchstabe b genannten Zeiten fällt.

Die Vergütung beträgt jedesmal 4.50 Franken.155 156 2

Die Departemente und die Oberzolldirektion umschreiben den Kreis der anspruchsberechtigten Beamten und ordnen Sonderfälle im Einvernehmen mit dem
Eidgenössischen Finanzdepartement.157 3

Kein Anspruch im Sinne von Absatz 1 besteht, wenn a.158 der Beamte Anspruch auf die Spesenvergütung bei dienstlicher Abwesenheit hat;

b.

der Beamte am Samstag im der Zeit zwischen 18 und 20 Uhr Anspruch auf
eine Vergütung für Nachtdienst hat; c.

der Beamte im Dienstgebäude wohnt und seine Mahlzeiten in den in Absatz
1 genannten Zeiten mit seiner Familie einnehmen kann.159 153

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1988 7).

154

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 3. April 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1962 (AS 1962
279). Numerierung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1972 (AS 1973 133).

155

Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1991 (AS 1992 3).

156

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Dez. 1973 (AS 1974 1).

157

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2812).

158

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. April 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
1075).

159

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 8. Jan. 1971 (AS 1971 70).

Beamtenordnung (1)

29

172.221.101


Art. 50

160 (44 Abs. 1 Bst. d) Vergütung für Sonntags- und Nachtdienst161 1

Die Vergütung für Sonntagsdienst wird für Arbeitsleistungen am Sonntag, an Neujahr, Auffahrt, am Bundesfeiertag und an Weihnachten sowie an fünf weitern
vom Eidgenössischen Finanzdepartement bezeichneten Feiertagen ausgerichtet.162
Sie beträgt unter Vorbehalt von Absatz 3 für jede Arbeitsstunde ein Drittel der auf
die Stunde umgerechneten Höchstbesoldung der Klasse, in welcher der Beamte eingereiht ist, mindestens jedoch der 4. Klasse.163 Für die Ermittlung der vergütungsberechtigten Stunden sind die Arbeitszeiten je Dienstschicht zusammenzuzählen und
auf volle Stunden aufzurunden.164 2

Die Vergütung für Nachtdienst wird für die Zeit zwischen 20 und 6 Uhr, am Samstag ab 18 Uhr, ausgerichtet. Sie beträgt unter Vorbehalt von Absatz 3 für jede
Stunde 5.80 Franken.165 Für die Ermittlung der vergütungsberechtigten Stunden
sind die in die Zeit zwischen 20 und 6 Uhr, am Samstag ab 18 Uhr, fallenden Arbeitszeiten und Pausen je Dienstschicht zusammenzuzählen und auf volle Stunden
aufzurunden. Bei Pausen von mehr als drei Stunden werden nur drei Stunden berücksichtigt.166 2bis

Beamten, die im öffentlichen Verkehrsmittel, im Privatfahrzeug oder als Beifahrer ohne Arbeitsleistung in Dienstfahrzeugen Dienstfahrten ausführen, wird in der
Regel keine Vergütung ausgerichtet. Diese Regelung gilt nicht für Beamte, deren
Arbeitszeit nach den Grundsätzen des AZG geschichtet ist.167 3

Den Beamten in industriellen Betrieben wird für Sonntags- und Nachtdienst im Sinne der Absätze 1 und 2 ein Zuschlag von 50 Prozent der auf die Stunde umgerechneten Besoldung ausgerichtet. Hievon ausgenommen sind die Beamten der
Verwaltungs- und der technischen Dienste.168 4

Die Departemente, die Oberzolldirektion ... umschreiben den Kreis der anspruchsberechtigten Beamten und ordnen Sonderfälle im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement.


Art. 51 (44 Abs. 1 Bst. e) Vergütung für gleichzeitige Verwendung in
verschiedenen Zweigen des Bundesdienstes 1

Wird der Beamte gleichzeitig in verschiedenen Zweigen des Bundesdienstes verwendet und erwächst ihm daraus wesentlich mehr Arbeit und Verantwortung, so hat
er dafür Anspruch auf eine Vergütung, deren Höhe nach dem Mass der Anforderun160

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 27. Dez. 1967 (AS 1968 111).

161

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 3. April 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1962 (AS 1962
279).

162

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

163

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 1988 (AS 1989 8).

164

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 8. Jan. 1971 (AS 1971 70).

165

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1991 (AS 1992 3).

166

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Dez. 1973 (AS 1974 1).

167

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1988 (AS 1989 8). Fassung gemäss Ziff. I der
V vom 1. Sept.1993 (AS 1993 2812).

168

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2812).

Bundespersonal

30

172.221.101

gen festgesetzt wird. Die Vergütung darf ein Viertel seiner Besoldung nicht übersteigen.

2

Über die Bewilligung der Vergütung entscheidet die Wahlbehörde. Wo der Bundesrat Wahlbehörde ist, entscheidet das Departement im Einvernehmen mit dem
Eidgenössischen Finanzdepartement.169 3

Die eidgenössischen Gerichte ordnen diese Vergütung im Rahmen von Absatz 1 für ihre Beamten.


Art. 52

170 (44 Abs. 1 Bst. f) Vergütung für Überzeitarbeit und
ausserordentliche Dienstleistungen 1

Die Vergütung für angeordnete Überzeitarbeit (Art. 8b) beträgt je Stunde 125 Prozent der auf die Stunde umgerechneten Besoldung. Beamte, die höher als in der 23.
Besoldungsklasse eingereiht sind, dürfen Überzeitarbeit nur durch Freizeit ausgleichen.171 2

Wiederkehrende Vergütungen für ausserordentliche Dienstleistungen werden von der Wahlbehörde festgesetzt. Wiederkehrende Vergütungen an Beamte der Besoldungsklassen 17-31 kann sie nur im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement ausrichten.172 3

Einmalige Vergütungen für ausserordentliche Dienstleistungen werden von der Wahlbehörde festgesetzt. Wo der Bundesrat Wahlbehörde ist, entscheidet das Departement im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement.173 4

Die eidgenössischen Gerichte ordnen die Vergütung für Überzeit und ausserordentliche Dienstleistungen nach den in den Absätzen 1 und 2 aufgestellten Grundsätzen für ihre Beamten.174

5

Bei Übungseinsätzen der Betriebsfeuerwehr, die ausserhalb der Arbeitszeit stattfinden, können bis zu acht Stunden pro Jahr und Beamten durch Ausrichtung eines
Soldes abgegolten werden. Die Departemente entscheiden über die Höhe des Soldes
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement.175

Art. 53

(44 Abs. 1 Bst. g) Vergütung für Stellvertretung in einem höher eingereihten Amt

1

Wird der Beamte im einem höher eingereihten Amt verwendet, so hat er Anspruch auf eine Vergütung. Ein Anspruch besteht nicht, wenn die Beschäftigung im höheren Amt zum Pflichtenkreis des Beamten gehört oder wenn sie an den Beamten kei169

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

170

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 941).

171

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 1988 (AS 1989 8).

172

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

173

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1987 (AS 1988 7). Fassung gemäss Ziff. I der
V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5067).

174

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1987 (AS 1988 7). Fassung gemäss Ziff. I der
V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5067).

175

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1988 7).

Beamtenordnung (1)

31

172.221.101

ne wesentlich höheren Anforderungen stellt oder der Ausbildung des Beamten
dient.176

2

Die tägliche Vergütung für Verwendung in einem höher eingereihten Amt beträgt für jeden Arbeitstag in der Regel 1/250 der ausserordentlichen Besoldungserhöhung,
die nach Artikel 40 Absatz 1 für die Beförderung in dieses Amt in Betracht
kommt.177

3

Über den Anspruch und das Mass der Vergütung entscheidet die Wahlbehörde.178 3bis

Den Rahmen von Absatz 2 übersteigende Vergütungen kann sie nur im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement ausrichten.179

4

Die eidgenössischen Gerichte ordnen die Vergütung für Stellvertretung nach den in den Absätzen 1 und 2 aufgestellten Grundsätzen für ihre Beamten.


Art. 54 (44 Abs. 2) Prämien und Belohnungen 1

Prämien und Belohnungen können namentlich bewilligt werden für: a.

brauchbare Vorschläge über technische oder wirtschaftliche Verbesserungen
in der Verwaltung oder im Betrieb; b.

Verhütung von dienstlichen Unfällen oder Schäden; c.

Entdeckung missbräuchlicher Benützung eidgenössischer Betriebe und Anstalten.180 2

Dem Beamten können Leistungsprämien für Arbeiten mit Vorgaben ausgerichtet werden.181 Der Beamte behält jedoch mindestens den Anspruch auf die seinem Amt
entsprechende Besoldung; der Orts- und Sonderzuschlag sowie die Zulagen werden
unabhängig hievon ausgerichtet.182 Die Leistungsprämie wird auch während der Ferien, nicht aber bei Dienstaussetzungen aus andern Gründen oder zeitweiligen Arbeiten, für die keine Leistungsprämie ausgesetzt ist, ausgerichtet.183 3

Über die Gewährung von Prämien und Belohnungen und ihr Mass entscheidet die Wahlbehörde. Prämien über 2000 Franken kann sie nur im Einvernehmen mit dem
Eidgenössischen Finanzdepartement ausrichten.184 176 Siehe indessen die SchlB 11. 12. 2000 am Ende der vorliegenden V.

177 Siehe indessen die SchlB 11. 12. 2000 am Ende der vorliegenden V.

178

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

179

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

180

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

181

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 941).

182

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 1991 (AS 1991 1380 1642).

183

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 27. Dez. 1967 (AS 1968 111).

184

Ursprünglich Abs. 2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1.
Jan. 1996 (AS 1995 5067).

Bundespersonal

32

172.221.101


Art. 54

a185 Auszahlung der 13. Monatsbesoldung 1

Der 13. Teil der Besoldung wird wie folgt ausbezahlt: a.

der Anspruch für die Monate Januar bis November: im November, b.

der Anspruch für den Monat Dezember: im Dezember.

Wer vor dem Monat November aus dem Bundesdienst ausscheidet, erhält den Anspruch anteilmässig mit der letzten Monatsbesoldung ausbezahlt.186
1bis Das Finanzdepartement kann in begründeten Fällen von der Regelung in Absatz 1 abweichen.187 2

Dienstein- und -austritt sowie Besoldungsänderungen und -kürzungen im Laufe des Jahres werden bei der Ermittlung des Anspruches berücksichtigt.

3

Bei Besoldungskürzung wegen Dienstaussetzung infolge Krankheit oder Unfalls wird der Anspruch aufgrund der ungekürzten Besoldung ermittelt. Bei Besoldungskürzung oder -entzug gemäss Artikel 55 Absatz 5 sind jedoch die gekürzten Bezüge
massgebend.

b188 Anspruch auf Orts- und Sonderzuschlag sowie Zulagen
bei teilweiser Invalidität Der Beamte, dessen Besoldung aufgrund von Artikel 45 Absatz 4 BtG festgesetzt ist,
erhält den ungekürzten Orts- und Sonderzuschlag, einschliesslich der Zulage in den
ausländischen Grenzzonen, und die ungekürzten Sozialzulagen.

c189 Auszahlung der Besoldung, des Orts- und des Sonderzuschlags
sowie der Zulagen190

Die Bezüge werden auf ein Konto des Beamten oder auf dessen Begehren in anderer
Weise bargeldlos ausbezahlt.

d191 Bekanntgabe der Bezüge Der Teuerungsausgleich wird jährlich in die massgebenden Bezüge eingebaut. Das
Eidgenössische Finanzdepartement veröffentlicht die aktuellen Ansätze (inkl. Teuerungsausgleich) in geeigneter Weise.

185

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 1972 (AS 1973 133).

186

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Mai 1982, in Kraft seit 1. Juli 1982 (AS 1982 938).

187 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 726).

188

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 1972 (AS 1973 133). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 3. Juni 1991 (AS 1991 1380 1642).

189

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Sept. 1979 (AS 1979 1287).

190

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 1991 (AS 1991 1380 1642).

191

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 941). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5067).

Beamtenordnung (1)

33

172.221.101

e192 (45 Abs. 2bis) Nichtgewährung der realen und der ordentlichen
Besoldungserhöhung

1

Die reale Erhöhung der Beträge nach Artikel 36 Absatz 4 BtG sowie die ordentliche Besoldungserhöhung nach Artikel 40 BtG werden dem Beamten nicht gewährt,
dessen Leistungen ungenügend sind.193 2

Zuständig ist die Wahlbehörde.194 3

Die zuständige Stelle führt das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz195 durch und eröffnet dem Beamten die Verfügung schriftlich unter Angabe der
Gründe und des Rechtsmittels.

4

Mit der Verfügung werden dem Beamten die ganze reale beziehungsweise die ganze ordentliche Besoldungserhöhung nicht gewährt.

5

Die Verfügung regelt die Nichtgewährung einer ordentlichen Besoldungserhöhung nach Artikel 40 BtG beziehungsweise der realen Erhöhung nach Artikel 36 Absatz 4
BtG. Jede weitere Nichtgewährung muss neu verfügt werden.196
f197 (44 Abs. 1bis) Auszeichnung hervorragender persönlicher Leistungen 1

Die Wahlbehörde kann einmalige oder über eine längere Zeitdauer erbrachte hervorragende persönliche Leistungen eines Beamten oder einer Gruppe auszeichnen.

2

Die Auszeichnungen sind jährlich auf einen engen Bezügerkreis zu beschränken.

Es können sowohl Einzelpersonen als auch Gruppen ausgezeichnet werden. Die
Auszeichnungen betragen pro Person bei Barprämien mindestens 500 und höchstens
5000 Franken; bei Spontanprämien (Naturalien) dürfen sie einen Wert von
200 Franken nicht übersteigen.

3

Der Bundesrat legt jährlich mit dem Voranschlag den Umfang der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel fest. In der Regel leiten sich
diese ab aus der Summe der Besoldungen nach Artikel 36 BtG für das Etat- und
Hilfspersonal. Vorbehalten bleibt die Genehmigung des Kredits durch die eidgenössischen Räte.

4

Bei der Gewährung einer Auszeichnung können andere Besoldungs-, Führungsund Entwicklungsmassnahmen, wie namentlich ordentliche und ausserordentliche
Besoldungserhöhungen, Vergütungen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe f BtG,
Bildungsurlaub usw., angemessen berücksichtigt werden.

5

Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt die Einzelheiten.

192

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 1991 (AS 1991 1078).

193

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

194

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

195

SR 172.021

196

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

197

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

Bundespersonal

34

172.221.101


Art. 55

198 (45 Abs. 5 Bst. a-b) Besoldungsanspruch bei Dienstaussetzung
wegen Krankheit oder Unfalls 1

Bei Dienstaussetzung wegen Krankheit oder Unfalls hat der Beamte unter Vorbehalt der Absätze 2-7 Anspruch auf Besoldung, Orts- und Sonderzuschlag, Auslandssowie Familien- und Kinderzulagen.199 Werden die in der Verordnung vom
12. September 1958200 über den ärztlichen Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung vorgeschriebenen Meldepflichten nicht erfüllt, so kann die Besoldung nach erfolgloser Mahnung gekürzt oder entzogen werden.. ...201 202 2

Dauert die Dienstaussetzung länger als ein Jahr, so wird die Besoldung um die Hälfte gekürzt; die Summe aus gekürzter Besoldung, ungekürztem Orts- und Sonderzuschlag sowie ungekürzten Auslands-, Familien- und Kinderzulagen darf nicht
geringer sein als die Leistungen aus obligatorischer Unfallversicherung oder als die
Leistungen, auf die der Beamte bei Invalidität nach den Artikeln 39-41 der PKBStatuten Anspruch hätte.203 Eine wenigstens hälftige Wiederaufnahme des Dienstes
während mindestens drei Monaten unterbricht die Dienstaussetzung; eine geringere
Dienstleistung unterbricht die Dienstaussetzung nur, wenn die erneute Dienstaussetzung nach ärztlichem Zeugnis nicht die nämliche Ursache hat.204 3

Die Kürzung nach Absatz 2 unterbleibt, wenn der Beamte den Dienst infolge eines Berufsunfalles (Art. 7 Abs. 1 UVG) oder einer einem solchen gleichzusetzenden Berufskrankheit (Art. 9 UVG) aussetzt. Sie kann wegen anderer berücksichtigenswerter
Gründe unterbleiben.205 4

Wird der Dienst wenigstens zur Hälfte wieder aufgenommen, so wird die ungekürzte Besoldung ausgerichtet; in den übrigen Fällen wird der Besoldungsanteil, für
den eine Dienstleistung nicht erbracht wird, gemäss Absatz 2 gekürzt.

5

Der Anspruch ist zu kürzen oder zu entziehen, wenn der Beamte die Krankheit oder den Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt oder sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr oder einem Wagnis ausgesetzt hat. Der Anspruch
kann bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens gekürzt oder verweigert werden. Massgebend sind die Grundsätze der Artikel 37 und 39 UVG und Artikel 65
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992206 über die Militärversicherung.207 208 198

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 27. Dez. 1967 (AS 1968 111).

199 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 1991 (AS 1991 1380 1642).

200

SR 172.221.19 201

Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1989 (AS 1989 1217).

202

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1972 (AS 1973 133).

203

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

204

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1984
394).

205

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

206

SR 833.1

207

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5067).

208

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1984
394).

Beamtenordnung (1)

35

172.221.101

6

Auf den Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 werden Taggeldleistungen der Militärversicherung, der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung
angerechnet. Die Renten und Taggelder der IV (inklusive Eingliederungszuschlag)
werden soweit angerechnet, als diese zusammen mit der Besoldung, einschliesslich
der angerechneten Leistung der Militärversicherung, der SUVA oder einer andern
obligatorischen Unfallversicherung und der Fürsorgeleistungen nach Artikel 62 den
ungekürzten Anspruch nach Absatz 1 übersteigen. Bei einer Ehepaar-IV-Rente wird
nur der Anspruch des Beamten, höchstens aber die Hälfte der Ehepaar-Rente angerechnet.209 210 7

Der Anspruch ist nach den Grundsätzen des jeweiligen Versicherungsträgers zu kürzen, wenn sich der Beamte auf Kosten der Militärversicherung, der SUVA oder
einer andern obligatorischen Unfallversicherung oder der IV in einer Heilanstalt
aufhält. Bei Aufenthalt auf Kosten des Bundes ist Artikel 17 Absatz 2 UVG massgebend. Der Anspruch ist ferner im Ausmass der Beiträge zu kürzen, die der Beamte
infolge der Leistungen der Militärversicherung, der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung oder der IV nicht an die AHV/IV/EO/ALV und
SUVA zu entrichten hat. Das Eidgenössische Finanzdepartement erlässt dazu Richtlinien.211 8

...212

9

Zuständig für Kürzung oder Entzug des Anspruchs ist die Wahlbehörde.213

Art. 56

214 (45 Abs. 5 Bst. a) Besoldungsanspruch bei Dienstaussetzung
wegen obligatorischen Dienstes215 1

Bei Dienstaussetzungen wegen obligatorischen schweizerischen Militär- und Zivildienstes hat der Beamte unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 Anspruch auf die
ungekürzten Bezüge.216 2

Löst der Beamte das Dienstverhältnis freiwillig auf oder wird es vom Bund aufgrund eines Verschuldens des Beamten aufgelöst, so hat der Beamte einen Viertel
der in den zwölf Monaten vor dem Austritt aufgrund von Absatz 1 bezogenen Besoldung, des Orts- und des Sonderzuschlags sowie der Auslandszulage zurückzuzahlen, sofern er nicht fünf Jahre im Dienst des Bundes gestanden hat. Für jedes
vollendete Dienstjahr wird auf einen Fünftel der Rückzahlung verzichtet. Die während Wiederholungs- oder Ergänzungskursen bezogenen Leistungen nach Absatz 1
sind nicht zurückzuzahlen.217 209

Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2812).

210

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 1984 (AS 1984 394). Bereinigt gemäss Ziff. I
der V vom 3. Juni 1991 (AS 1991 1380 1642).

211

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1984
394).

212

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 941).

213

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

214

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 8. Jan. 1971 (AS 1971 70).

215

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1997 230).

216

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1997 230).

217

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 1991 (AS 1991 1380 1642).

Bundespersonal

36

172.221.101

3

Leistet der Beamte den Dienst freiwillig, muss er eine im obligatorischen oder freiwilligen Dienst auferlegte Arreststrafe ausserhalb des Dienstes verbüssen oder
würde der Bund durch die Auszahlung der vollen Besoldung missbräuchlich in Anspruch genommen, so kann der Anspruch auf Besoldung gekürzt oder entzogen
werden. Zuständig für die Kürzung oder den Entzug ist die Wahlbehörde oder, wo
der Bundesrat Wahlbehörde ist, das Departement.218 4

Bei Erkrankung oder Unfall im obligatorischen Dienst richtet sich der Anspruch nach Artikel 55.219

5

Dienstleistungen in den Schutzorganisationen des Zivilschutzes sind dem Militärdienst gleichgestellt.


Art. 57 (45) Anrechnung von Leistungen der Militärversicherung, der SUVA,
der IV und von Fürsorgeleistungen des Bundes bei Berufsunfällen
auf die Besoldung220

1

Hat der Beamte Anspruch auf Leistungen der Militärversicherung, auf Invalidenrenten der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung, auf Leistungen der IV oder auf Fürsorgeleistungen nach Artikel 62, so werden sie nach den
Absätzen 2-6 auf seine Besoldung angerechnet.221 2

Auf die Besoldung werden Leistungen nach Absatz 1 nicht angerechnet, wenn der Beamte nach wie vor in der Lage ist, sein bisheriges oder ein anderes, gleichwertiges
Amt uneingeschränkt auszuüben und wenn sein Invaliditätsgrad nicht mehr als 15
Prozent beträgt. Bei höherem Invaliditätsgrad wird dem Beamten die Leistung bis 15
Prozent nicht, ab 15 Prozent zur Hälfte angerechnet. Die Anrechnung kann ausnahmsweise, bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, ermässigt oder erhöht werden.222 3

Auf die Besoldung werden Leistungen nach Absatz 1 angerechnet, wenn der Beamte sein bisheriges oder ein neu zugewiesenes Amt nur noch mit Einschränkungen
auszuüben vermag. Die Anrechnung richtet sich nach dem Ausmass der verminderten Arbeitsleistung. Auf die Anrechnung wird in gleichem Umfang verzichtet, wie
die Besoldung herabgesetzt wurde oder Besoldungserhöhungen ausbleiben, die sicher in Aussicht gestanden haben.223 4

Auf die Anrechnung nach Absatz 3 wird ganz oder teilweise verzichtet, wenn das schädigende Ereignis für den Beamten persönliche Nachteile oder Mehrauslagen zur 218

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1997 230).

219

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1997 230).

220

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

221

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

222

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1984
394).

223

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1984
394).

Beamtenordnung (1)

37

172.221.101

Folge hat, die durch einen überlassenen Anteil an den Leistungen nach Absatz 1
noch nicht abgegolten sind.224 5

Die Bestimmungen der Absätze 2-4 gelten sinngemäss auch für Rentenansprüche nach Absatz 1, die vor dem Eintritt in den Bundesdienst entstanden sind, nicht aber
für vorher bezogene Abfindungen.

6

Fürsorgeleistungen des Bundes nach Artikel 62 dürfen zusammen mit der Besoldung den massgebenden Verdienst nach Artikel 62 Absatz 3 nicht überschreiten.225

7

Über die Anrechnung nach Absatz 2 letzter Satz und den Absätzen 3-6 entscheidet die Wahlbehörde im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement.226

Art. 58

227 (49) Dienstaltersgeschenk 1

Die für die Ausrichtung des Dienstaltersgeschenkes massgebende Dienstzeit umfasst die gesamte Zeit, die der Beamte in einem Dienstverhältnis zum Bund, zu einer
vom Bund übernommenen Einrichtung oder in einem der Aufsicht des Bundes unterstehenden Dienstverhältnis verbracht hat. Das Eidgenössische Finanzdepartement
ordnet die Einzelheiten.228 2

Für die Bemessung des Dienstaltersgeschenkes fallen Orts- und Sonderzuschlag, Auslands-, Familien- und Kinderzulagen ausser Betracht.229 3

Das Dienstaltersgeschenk wird bei Fälligkeit oder mit der Besoldung für den Monat ausbezahlt, in dem der Beamte die massgebende Dienstzeit vollendet.

4

Das Dienstaltersgeschenk wird nach Rücksprache mit dem Beamten in Form eines Geldbetrages oder von bezahltem Urlaub gewährt; es sind auch Mischformen möglich. Das Eidgenössische Finanzdepartement ordnet die Einzelheiten.230 5

Dem Beamten kann bei 25 und bei 40 Dienstjahren auf seinen Wunsch an Stelle des Geldbetrages oder des Urlaubes nach Absatz 4 ein Gegenstand mit Widmung
überreicht werden.231

6

Der Kreis der Hinterlassenen bestimmt sich nach Artikel 59 Absatz 1.232 224

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1984
394).

225

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1984
394).

226

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

227

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 16. Dez. 1968 (AS 1968 1655).

228

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 941).

229

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 1991 (AS 1991 1380 1642).

230

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2812).

231

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

232

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 941).

Bundespersonal

38

172.221.101

7

Die Ausrichtung des Dienstaltersgeschenks kann dem Beamten, dessen Leistung oder Verhalten ungenügend sind, mit Verfügung ganz oder teilweise verweigert
werden.233

8


Zuständig für die Entscheide nach diesem Artikel ist die Wahlbehörde.234 Art. 59 (47)

Besoldungsnachgenuss 1

Als Hinterbliebene im Sinne von Artikel 47 BtG gelten der Ehegatte, Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie, Geschwister, Adoptiveltern und Adoptivkinder, Stiefeltern und Stiefkinder sowie andere Personen, die mit dem Beamten durch
ein Pflegeverhältnis verbunden gewesen sind. Die Bezugsberechtigten werden im
Einzelfall von der Wahlbehörde oder, wo der Bundesrat Wahlbehörde ist, vom Departement bezeichnet.235 2

Erhalten der Beamte oder seine Hinterbliebenen von der Pensionskasse oder von der AHV an Stelle der Rente eine Abfindung, so ist Artikel 47 Absatz 3 BtG sinngemäss anzuwenden.236 3

Gesuche um Bewilligung eines Besoldungsnachgenusses nach Artikel 47 Absatz 2 BtG sind bei der Amtsstelle einzureichen, wo der Beamte zuletzt im Dienst gestanden hat.

4

Über die Bewilligung eines Besoldungsnachgenusses nach Absatz 3 entscheidet die Wahlbehörde oder, wo der Bundesrat Wahlbehörde ist, das Departement … .
... . 237 238

IV. Abschnitt: Ferien und Urlaub

Art. 60

239 (50) Ferien

1

Der Beamte hat je Kalenderjahr Anspruch auf Ferien von: a.

5 Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem er das 20. Altersjahr vollendet; b.

4 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem er das 21. Altersjahr
vollendet;

c.

5 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem er das 50. Altersjahr
vollendet;

233

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 941). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5067).

234

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

235

Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 1 der Verordnung ETH-Bereich vom
13. Jan. 1993 (SR 414.110.3).

236

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

237

Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2812).

238

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1988 7).

239

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1988 7).

Beamtenordnung (1)

39

172.221.101

d.

6 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem er das 60. Altersjahr
vollendet.

2

Die Ferien sind derart anzusetzen, dass der Dienstgang nicht beeinträchtigt wird und die Erholung gewährleistet bleibt.

3

Die Ferien sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu beziehen, in welchem der Anspruch entsteht.

4

Die Ferien dürfen nur in besonderen Fällen in bar abgegolten werden.

5

Bei Diensteintritt oder -austritt im Laufe des Kalenderjahres sind die Ferien im Verhältnis zur Dienstzeit zu bemessen.

6

Die Ferien sind im Verhältnis zur Dauer der Dienstabwesenheit zu kürzen, wenn der Beamte den Dienst während eines Kalenderjahres zusammen länger aussetzt als a.

90 Tage infolge von Krankheit, Unfall oder obligatorischen Dienst.240 Bei
der Berechnung der Kürzung der Ferien fallen die ersten 90 Abwesenheitstage ausser Betracht; b.

30 Tage oder einen Kalendermonat infolge von unbezahltem Urlaub (Art. 61
Abs. 3).

7

Das Eidgenössische Finanzdepartement ordnet die Einzelheiten insbesondere über: a.

die Zuständigkeit zur Zuteilung der Ferien; b.

die Aufteilung, den Vorbezug oder den Übertrag der Ferien; c.

den Unterbruch der Ferien; d.

den Verfall der Ferien; e.

die Barabgeltung der Ferien; f.

die Berechnung des Ferienanspruchs bei Diensteintritt, -austritt und Dienstabwesenheit; g.

den Ferienanspruch und -bezug für Teilzeitbeschäftigte; h.

die Verrechnung zuviel bezogener Ferientage mit der Besoldung.


Art. 61

(45 Abs. 5, 50 Abs. 2) Urlaub 1

Muss der Beamte aus anderen Gründen als Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst die Arbeit aussetzen, so hat er rechtzeitig um bezahlten, teilweise bezahlten
oder unbezahlten Urlaub nachzusuchen. Der Urlaub ist unter angemessener Berücksichtigung des Grundes zu bewilligen, wenn und soweit es der Dienst gestattet.241 2

Ganz oder teilweise bezahlter Urlaub von mehr als 30 Kalendertagen oder einem Kalendermonat jährlich wird nur bewilligt, wenn der Bund ein wesentliches Interesse am Urlaub hat.

2bis

Die Beamtin hat Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von: 240

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1997 230).

241

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1997 230).

Bundespersonal

40

172.221.101

a.

vier Monaten, wenn am Tag der Niederkunft das zweite Dienstjahr vollendet
ist;

b.

zwei Monaten in allen übrigen Fällen.

Auf Wunsch kann die Beamtin höchstens einen Monat des Urlaubs unmittelbar vor
der Niederkunft beziehen.242 3

Zusammenhängender unbezahlter Urlaub von mehr als 30 Kalendertagen oder einem Kalendermonat innerhalb eines Kalenderjahres gilt nicht als Dienstzeit. Ausnahmen sind zulässig, wenn der Urlaub offensichtlich im Interesse des Bundes liegt.

4

Das Eidgenössische Finanzdepartement ordnet die näheren Voraussetzungen für die Gewährung von Urlaub.

5

Zuständig für die Entscheide nach diesem Artikel ist die Wahlbehörde. Ganz oder teilweise bezahlter Urlaub von mehr als einem Jahr kann nur im Einvernehmen mit
dem Eidgenössischen Finanzdepartement bewilligt werden.243 6


Die Verordnung vom 31. März 1993244 über den Einsatz von Bundesbeamten in internationalen Organisationen bleibt vorbehalten.245 V. Abschnitt: Beamtenfürsorge Art. 62 (48 Abs. 6) Fürsorge bei Berufs- und Nichtberufsunfällen246 1

Bei Körperverletzung, Invalidität oder Tod als Folge eines Berufsunfalles (Art. 7 Abs. 1 UVG) oder bei Schädigung infolge einer einem Berufsunfall gleichzustellenden Berufskrankheit (Art. 9 UVG) entsteht Anspruch auf folgende Leistungen:247 a.248 für den Invaliden bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit bis zum Ableben 100 Prozent des
nach Absatz 3 massgebenden Verdienstes; bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit der dem Invaliditätsgrad nach UVG
entsprechende Anteil;

b.249 für den überlebenden Ehegatten und die Waisen eine aufgrund der Artikel 35-37 der PKB-Statuten und des nach Absatz 3 massgebenden Verdienstes 242

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1989 (AS 1989 1217).

243

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

244

SR 172.221.104.3 245

Eingefügt durch Art. 13 Abs. 1 der V vom 31. März 1993 über den Einsatz von
Bundesbeamten in internationalen Organisationen, in Kraft seit 1. Mai 1993 (SR
172.221.104.3).

246

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1996 (AS 1997 299).

247

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1984
394).

248

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1984
394).

249

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

Beamtenordnung (1)

41

172.221.101

berechnete Rente; die Vollwaisenrenten betragen indessen für ein Kind
35 Prozent und für zwei Kinder 50 Prozent des massgebenden Verdienstes.
Heiratet der überlebende Ehegatte wieder, so kann er die Abfindung nach
Artikel 34 Absatz 3 der PKB-Statuten verlangen; c.250 für Bestattungskosten 2500 Franken; d.

...251

e.

...252.

2

Die Anrechnung von Versicherungsleistungen ist wie folgt geregelt: a.

Auf Ansprüche nach Absatz 1 werden Renten und Taggelder der Militärversicherung, der SUVA bzw. einer andern obligatorischen Unfallversicherung
angerechnet.

b.

IV-Renten sowie Taggelder der IV (inkl. Eingliederungszuschlag) werden
nur soweit angerechnet, als sie zusammen mit den Ansprüchen nach Absatz 1 den mutmasslich entgangenen Jahresverdienst übersteigen. Nicht angerechnet wird der Teil der Kinderrente, der die Kinderzulage übersteigt.
Bei einer Ehepaar-IV-Rente wird nur der Anspruch des Beamten, höchstens
aber die Hälfte der Ehepaar-Rente angerechnet.

c.

Die AHV-Renten werden nur soweit angerechnet, als sie zusammen mit den
Ansprüchen nach Absatz 1 den massgebenden Jahresverdienst übersteigen.
Nicht angerechnet wird der Teil der Waisenrente, der die Kinderzulage übersteigt.

d.253 Erzielte Einkommen aus teilweise oder ganz wiederhergestellter Arbeitsfähigkeit werden sinngemäss nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der PKBStatuten angerechnet.254

3

Das Eidgenössische Finanzdepartement erlässt Vorschriften darüber, was als massgebender Verdienst und entgangener mutmasslicher Jahresverdienst zu gelten hat.255

4

-5...256

6

...257

7

Hat der Verunfallte oder haben seine Hinterbliebenen den Unfall absichtlich herbeigeführt, so besteht kein Anspruch auf die in diesem Artikel bezeichneten Leistungen. Hat der Verunfallte oder haben seine Hinterbliebenen den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt, so werden die in diesem Artikel bezeichneten Leistungen in einem dem Grad des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt.

250

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. März 1984 (AS 1984 394). Fassung gemäss Ziff.
I der V vom 12. Dez. 1988 (AS 1989 8).

251

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1988 (AS 1989 8).

252

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. März 1984 (AS 1984 394).

253

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

254

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2812).

255

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 12. Okt. 1962 (AS 1962 1229).

256

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 1972 (AS 1973 133).

257

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 941).

Bundespersonal

42

172.221.101

8 Der Bund versichert die Beamten bei der SUVA gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen (NBU). Die Beamten tragen zwei Drittel, der Bund trägt einen Drittel der
NBU-Prämien.258

9

Jede Abtretung oder Verpfändung von Leistungen der Verwaltung nach diesem Artikel ist ungültig.

10

Zuständig für die Entscheide nach diesem Artikel ist die Wahlbehörde.259

Art. 63


260



Art. 64

261 (56) Freiwillige Leistungen an Beamte, die aus eigenem Verschulden
nicht wiedergewählt oder entlassen werden 1

Gesuche um Gewährung von Leistungen nach Artikel 56 BtG sind der Amtsstelle einzureichen, bei welcher der Beamte zuletzt im Dienst gestanden hat. Sie leitet das
Gesuch mit ihrem Bericht an das Eidgenössische Finanzdepartement.

2

Das Eidgenössische Finanzdepartement setzt die Leistungen fest und entscheidet auch darüber, ob eine wiederkehrende Leistung wegen veränderter Verhältnisse neu
festzusetzen oder einzustellen ist. Es ordnet die Auszahlung der Leistungen und das
Meldewesen.

VI. Abschnitt: Umgestaltung und Auflösung des Dienstverhältnisses

Art. 65

262 (52) Vorläufige Dienstenthebung Die vorläufige Enthebung des Beamten vom Dienst wird von der Wahlbehörde oder,
wo der Bundesrat Wahlbehörde ist, vom Departement verfügt. Die Ansprüche auf
Besoldung, Ortszuschlag und Zulagen, bzw. deren ganzer oder teilweiser Entzug,
sind im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement zu regeln.
... . 263

258

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. März 1984 (AS 1984 394). Fassung gemäss Ziff.
I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 726).

259

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

260

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (SR 832.102).

261

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 27. Dez. 1967 (AS 1968 111).

262

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1988 7).

263

Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2812).

Beamtenordnung (1)

43

172.221.101


Art. 66

264 (53) Übertritt zu einer andern Amtsstelle oder Auflösung des
Dienstverhältnisses auf Verlangen des Beamten 1

Will der Beamte zu einer andern Amtsstelle innerhalb der allgemeinen Bundesverwaltung übertreten, erübrigt sich eine Kündigung.265 Erfolgt der Übertritt in den Bereich einer andern Wahlbehörde, so vereinbaren beide Wahlbehörden den Zeitpunkt
des Dienstantritts im neuen Amt im Einvernehmen mit dem Beamten. Der Übertritt
ist spätestens innert der in Artikel 53 BtG genannten Fristen zu bewilligen.

2

Verlangt ein Beamter, dessen Wahlbehörde der Bundesrat ist, aus dem Dienstverhältnis entlassen zu werden, so kann das Departement … diesem Begehren entsprechen, sofern es sich nicht um einen Chef einer Dienstabteilung266 handelt.


Art. 67 (54) Auflösung des Dienstverhältnisses infolge Aufhebung des Amtes 1

Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung wegen Auflösung des Dienstverhältnisses bei Aufhebung des Amtes sind die Departemente im Einvernehmen mit
dem Eidgenössischen Finanzdepartement.

2

Die eidgenössischen Gerichte ordnen die Zuständigkeit für ihren Bereich.


Art. 68 (55) Umgestaltung oder Auflösung des Dienstverhältnisses
aus wichtigen Gründen

1

Will die Wahlbehörde das Dienstverhältnis aus einem wichtigen Grund vor Ablauf der Amtsdauer umgestalten oder auflösen, so ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich über den Tatbestand und gegebenenfalls die Frage des Verschuldens zu äussern.

2

Wird das Dienstverhältnis aus einem wichtigen Grund vor Ablauf der Amtsdauer aufgelöst und der Beamte nicht in anderer Eigenschaft weiter beschäftigt, so hat ihm
die Wahlbehörde schriftlich mitzuteilen, ob die Auflösung des Dienstverhältnisses
im Sinne der PKB-Statuten als Entlassung aus eigenem Verschulden gelte.267

Art. 69

268 (57) Nichtwiederwahl

Will die Wahlbehörde das Dienstverhältnis nicht erneuern, so hat sie schriftlich mitzuteilen, ob die Massnahme im Sinne der PKB-Statuten als Nichtwiederwahl aus eigenem Verschulden des Beamten gelte.

264

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976
2699).

265

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2812).

266

Bezeichnung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 20. Dez. 1972 (AS 1973 133).

267

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

268

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

Bundespersonal

44

172.221.101

VII. Abschnitt:269 Rechtsschutz

Art. 70

Erstinstanzlich zuständige Behörden 1

Für Verfügungen auf dem Gebiete des Dienstverhältnisses sind erstinstanzlich zuständig:

a.

die eidgenössischen Gerichte im Bereiche ihrer Gerichtsverwaltung; b.270 der Bundesrat, soweit er Wahlbehörde ist und das Bundesrecht die Wahlbehörde als zuständig bezeichnet; vorbehalten bleibt Artikel 4a Absatz 1;

c.271 im übrigen die Departemente nach den Zuständigkeitsregelungen im Sinne von Artikel 4a Absätze 2 und 3 sowie die Oberzolldirektion, soweit das
Bundesrecht nicht eine Vorinstanz als zuständig bezeichnet.

2

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Zuständigkeit der erstinstanzlichen Disziplinarbehörden (Art. 27).

3

In Streitigkeiten mit der Pensionskasse über Leistungen, Beiträge und andere Ansprüche aus der Personalvorsorge entscheidet erstinstanzlich das kantonale Versicherungsgericht am schweizerischen Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder
am schweizerischen Dienstort des Beamten (Art. 73 des BG vom 25. Juni 1982272
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]; Art. 19
PKB-Statuten).273


Art. 71

Erstinstanzliches Verfahren 1

Die erstinstanzlich zuständige Behörde verfährt nach den allgemeinen Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren (Art. 7-43 VwVG274).

2

Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen über das erstinstanzliche Verfahren, insbesondere das Disziplinarverfahren (Art. 28 ff.), das Verfahren für die
Wiederwahl und das Verfahren für Verfügungen aufgrund einer Stellenbewertung
oder einer verwaltungsärztlichen Begutachtung.


Art. 72

Beschwerdeverfahren

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Artikeln 58 und 59 BtG sowie nach
den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

269

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 1994 (AS 1994 269).

270

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

271

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

272

SR 831.40

273

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

274

SR 172.021

Beamtenordnung (1)

45

172.221.101


Art. 73

Verjährung

1

Vermögensrechtliche Ansprüche des Beamten gegen den Bund aus dem Dienstverhältnis verjähren, wenn der Beamte innerhalb eines Jahres, nachdem er davon
Kenntnis erhalten hat, seiner Verwaltungseinheit (Art. 58 Abs. 1 VwOG275) zuhanden der für die Verfügung zuständigen Behörde kein schriftliches und begründetes
Begehren einreicht, spätestens jedoch fünf Jahre nach Entstehung des Anspruchs.

2

Vermögensrechtliche Ansprüche des Bundes gegen den Beamten aus dem Dienstverhältnis verjähren, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb eines Jahres,
nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, darüber verfügt, spätestens jedoch fünf
Jahre nach Entstehung des Anspruchs; leitet sich der Anspruch aus einer strafbaren
Handlung her, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt
diese Frist.

3

Die Verjährung für Ansprüche aus der Haftung für Schaden bestimmt sich nach dem Bundesrecht über die Verantwortlichkeit (Art. 20, 21 und 23 des Verantwortlichkeitsgesetzes276), für Ansprüche gegenüber der Pensionskasse nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Art. 41
BVG277; Art. 11 Abs. 4 PKB-Statuten).278

Art. 74

Aufgehoben

VIII. Abschnitt:
Eidgenössisches Personalamt, Paritätische Kommission,
Personalausschüsse, Verwaltungsärztlicher Dienst


Art. 75

279 (63) Befugnisse des Eidgenössischen Personalamtes 1

Das Eidgenössische Personalamt ist befugt, über die in seinen Geschäftskreis fallenden Aufgaben mit Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Bundes, der Kantone
und Gemeinden, ferner mit Körperschaften, Gesellschaften und Privaten in unmittelbaren Verkehr zu treten.

2

Führt das Eidgenössische Personalamt den Vorsitz in Koordinationskonferenzen und Arbeitsgruppen, kann es die gefassten Beschlüsse als Richtlinien oder Weisun275 [AS

1979 114, 1983 170 931 Art. 59 Ziff. 2, 1985 699, 1987 226 Ziff. II 2 808, 1989 2116, 1990 3 Art. 1 1530 Ziff. II 1 1587 Art. 1, 1991 362, 1992 2 Art. 1 288 Anhang
Ziff. 2 510 581 Anhang Ziff. 2, 1993 1770, 1995 978 4093 Anhang Ziff. 2 4362 Art. 1
5050 Anhang Ziff. 1, 1996 546 Anhang Ziff. 1 1486. AS 1997 2022 Art. 63]. Siehe heute
das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (SR 172.010).

276

SR 170.32

277

SR 831.40

278

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

279

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1988 7).

Bundespersonal

46

172.221.101

gen den Departementen und der Oberzolldirektion zum Vollzug zuweisen. Es überwacht deren Einhaltung.280

Art. 76

281 (64) Aufgabenkreis des Eidgenössischen Personalamtes 1

Zu den Obliegenheiten des Eidgenössischen Personalamtes gehören: a.

Behandlung aller Geschäfte, die nach dieser Verordnung oder anderen Erlassen des Bundes über Personalangelegenheiten in den Geschäftskreis des Eidgenössischen Finanzdepartementes fallen; b.

Entwicklung, Durchsetzung und Überwachung einer Personalpolitik, welche
die Rekrutierung, Förderung und Erhaltung eines fähigen und leistungsfreudigen Personals sowie die Berücksichtigung der Fragen der sprachlichen Gemeinschaften sicherstellt; c.

Koordination der grundsätzlichen Fragen der Arbeitsbewertung, der Ämterklassifikation und der Beförderungen; Bearbeitung der entsprechenden Fragen in der allgemeinen Bundesverwaltung; d.

Beratung in und Begutachtung von individuellen Personalgeschäften, insbesondere bei Grenz- und Sonderfällen, auf Ersuchen der zuständigen Amtsstellen des Bundes; e.

Leitung und Koordination der Personalbudgetierung (Kredite und Stellen)
für die allgemeine Bundesverwaltung, Überwachung der Entwicklung des
Personalaufwandes und der Bestände, Ausarbeiten des Personalaufwandbudgets (Voranschlag), Leitung und Koordination von Informatik-Fragen im
Bereich der Personaldatenbanken und der Besoldungsverarbeitung; f.

Stellungnahme zu wichtigen Organisationsmassnahmen der Bundesämter im
Hinblick auf deren personalpolitische Auswirkungen; g.

Bearbeitung grundsätzlicher Fragen der Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsinhalte; h.

Vertragsabschlüsse über die Fachausbildung und Weiterbildung des Personals der allgemeinen Bundesverwaltung mit Unterrichtsanstalten und Einzelpersonen; i.

Leitung der Stabsstelle für Fragen der Gleichstellung von Mann und Frau in
der allgemeinen Bundesverwaltung; k.

Führung und Auswertung der eidgenössischen Personalstatistik und Vornahme von Erhebungen über Personal- und Lohnverhältnisse in den Kantonen,
Gemeinden, bei der Privatwirtschaft sowie in öffentlichen Verwaltungen des
Auslands;

l.

Begutachtung von Gesuchen und Beschwerden der Dienstgewalt des Bundes
unterstellter Personen, die das Dienstverhältnis berühren, auf Ersuchen der
zuständigen Amtsstellen; 280

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Verordnung ETH-Bereich vom 13. Jan. 1993 (SR
414.110.3).

281

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1988 7).

Beamtenordnung (1)

47

172.221.101

m.282Auswertung der Entscheide im Sinne von Artikel 72; n.

Veröffentlichungen zuhanden des Personals über Fragen des Dienstverhältnisses; o.

Erteilung von Auskünften über Personalangelegenheiten allgemeiner und
grundsätzlicher Natur an Amtsstellen sowie an Personalorganisationen und
deren Organe;

p.283 Pflege der Beziehungen zu den Dachorganisationen der Personalverbände des Bundes und Führen der Verhandlungen mit diesen Organisationen. Vorbehalten bleiben Verhandlungen der Departemente und der Oberzolldirektion für ihre Bereiche; q.284 Initiieren und Umsetzen von Programmen im Bereich der Personal- und Organisationsentwicklung sowie Ausrichtung entsprechender Massnahmen der
Departemente und Ämter auf die Ziele der Legislaturplanung; r.285 Förderung der Fachkompetenz der für Führung und Organisation zuständigen Stellen;

s.286Koordination des Beizugs externer Sachverständiger für Fragen der Führung und Organisation;

t.287 Mitwirkung bei grundlegenden Organisationsvorhaben, insbesondere auf departementaler und interdepartementaler Ebene;

u.288Beratung und Unterstützung der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung in Führungs-, Organisations- und weiteren betriebswirtschaftlichen Fragen auf deren Ersuchen hin;

v.289 die Koordination der grundsätzlichen Fragen des Dienstverhältnisses sowie die Beschaffung und Auswertung der dafür nützlichen Informationen.

2

Sind grundsätzliche oder individuelle Personalangelegenheiten durch das Eidgenössische Finanzdepartement oder im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement zu behandeln, so ist dafür das Eidgenössische Personalamt zuständig, soweit sich das Eidgenössische Finanzdepartement die Behandlung nicht vorbehalten hat.290

282

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 1988 (AS 1989 8).

283

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2812).

284

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Okt. 1990 (AS 1990 1736).

285

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Okt. 1990 (AS 1990 1736).

286

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Okt. 1990 (AS 1990 1736).

287

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Okt. 1990 (AS 1990 1736).

288

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Okt. 1990 (AS 1990 1736).

289

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2812). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5067).

290

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5067).

Bundespersonal

48

172.221.101


Art. 77 (65 und 66) Paritätische Kommission Eine besondere Verordnung des Bundesrates regelt die Bestellung, den Geschäftsverkehr und die Tätigkeit der Paritätischen Kommission für Personalangelegenheiten.


Art. 78 (67) Personalausschüsse

1

Die Einführung von Personalausschüssen bei den Departementen bleibt besonderen Beschlüssen des Bundesrates vorbehalten.291

2

Die Oberzolldirektion erlässt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die nähern Vorschriften über die Schaffung von Personalausschüssen

für ihre Verwaltung.292 Art. 79 (68)

Verwaltungsärztlicher Dienst Die Einrichtung des ärztlichen Dienstes der allgemeinen Bundesverwaltung, die
Aufgaben und Befugnisse der ärztlichen Organe und der Amtsstellen des Bundes
sowie die Obliegenheiten des Beamten bei Dienstabwesenheiten wegen Krankheit
oder Unfall werden in einer besondern Verordnung des Bundesrates geregelt.

XI. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 80


293

1

...294

2

Leistungen des Bundes für Berufs- und Nichtberufsunfälle, die sich vor dem 1. Januar 1984 ereignet haben, oder für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt
ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht verfügt. Entsprechende Rechte
des Beamten bleiben auch nach dem 1. Januar 1984 gewahrt.295

Art. 81


296

Das Eidgenössische Finanzdepartement erlässt die nötigen Ausführungsvorschriften.

291

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Verordnung ETH-Bereich vom 13. Jan. 1993 (SR
414.110.3).

292

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2812).

293

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 1977 (AS 1977 2155). Wieder eingefügt
durch Ziff. I der V vom 19. Mai 1982, in Kraft seit 1. Juli 1982 (AS 1982 938).

294

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1986 (AS 1986 2091).

295

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1984
394).

296

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 8. Jan. 1971 (AS 1971 70).

Beamtenordnung (1)

49

172.221.101


Art. 82


297



Art. 83

1

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 auf den 1. Dezember 1959 im Kraft und ersetzt die Verordnung vom 26. September 1952298 über das
Dienstverhältnis der Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung (Beamtenordnung I).

2

-3...299


Art. 84


300

Schlussbestimmungen vom 11. Dezember 2000301 Abweichende Regelungen im Besoldungsbereich für das Jahr 2001 1 Der Ortszuschlag nach Artikel 41 wird ab Stufe 6 um ein Stufenbetreffnis (381 Fr.)
gekürzt. Für die Pensionskasse gelten die ungekürzten Betreffnisse.

2 Die Anfangsbesoldungen nach Artikel 38 sind in der Regel 10 Prozent unter dem
Mindestbetrag der massgebenden Besoldungsklasse festzulegen.

3 Die Betreffnisse der ordentlichen Besoldungserhöhung nach Artikel 39 Absätze 13 und der ausserordentlichen Besoldungserhöhung nach Artikel 40 Absatz 1 werden
per 31. Dezember 2000 um 25 Prozent gekürzt.

4 Der Anspruch auf eine Vergütung für die Stellvertretung in einem höher eingereihten Amt nach Artikel 53 Absatz 1 besteht nur, wenn die Stellvertretung: a.

nicht Bestandteil des Pflichtenkreises ist und nicht bereits bei der Funktionsbewertung berücksichtigt wurde; und b.

ununterbrochen während mehr als fünf Arbeitstagen vollumfänglich wahrgenommen wird.

Die Vergütung nach Artikel 53 Absatz 2 wird erst ab dem sechsten Arbeitstag in der
Stellvertretungsfunktion ausgerichtet; massgebend ist die ungekürzte ausserordentliche Besoldungserhöhung nach Artikel 40 Absatz 1.

297

Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 8. Jan. 1971 (AS 1971 70).

298

[AS 1952 659 822, 1956 776, 1958 239 1421 Art. 8 Abs. 2 Bst. a] 299

Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 8. Jan. 1971 (AS 1971 70).

300

Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 8. Jan. 1971 (AS 1971 70).

301 AS

2000 2953

Bundespersonal

50

172.221.101