01.01.2025 - *
01.01.2024 - 31.12.2024 / En vigueur
01.09.2023 - 31.12.2023
01.01.2023 - 31.08.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.07.2021 - 31.12.2021
01.01.2021 - 30.06.2021
21.09.2020 - 31.12.2020
16.06.2020 - 20.09.2020
21.03.2020 - 15.06.2020
01.01.2020 - 20.03.2020
01.05.2019 - 31.12.2019
01.01.2019 - 30.04.2019
01.06.2018 - 31.12.2018
05.09.2017 - 31.05.2018
01.01.2017 - 04.09.2017
01.09.2016 - 31.12.2016
01.06.2016 - 31.08.2016
01.01.2015 - 31.05.2016
01.01.2014 - 31.12.2014
01.01.2013 - 31.12.2013
30.10.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 29.10.2012
01.04.2011 - 31.12.2011
01.01.2011 - 31.03.2011
01.01.2010 - 31.12.2010
01.01.2009 - 31.12.2009
01.07.2008 - 31.12.2008
01.01.2008 - 30.06.2008
01.12.2007 - 31.12.2007
01.01.2007 - 30.11.2007
01.01.2006 - 31.12.2006
01.01.2005 - 31.12.2005
01.03.2004 - 31.12.2004
01.01.2004 - 29.02.2004
01.04.2003 - 31.12.2003
01.01.2003 - 31.03.2003
01.06.2002 - 31.12.2002
01.01.2002 - 31.05.2002
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1

Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)
1

vom 31. Oktober 1947 (Stand am 27. Februar 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 154 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19462 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), verordnet:3

Erster Abschnitt: Die versicherten Personen A.4 Versicherungsunterstellung

Art. 1

Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste einer internationalen
Organisation tätig sind Das internationale Komitee vom Roten Kreuz und vom Roten Halbmond ist eine internationale Organisation, die im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2
AHVG als Arbeitgeber gilt.

a Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste einer privaten
Hilfsorganisation tätig sind 1 Als vom Bund im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 AHVG namhaft subventionierte private Hilfsorganisationen gelten die Organisationen, die unter
regelmässiger vertraglicher Bindung stehen, sei es mit einem Programmvertrag oder
dass sie regelmässig Subventionen von der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) erhalten, einschliesslich jener, die über die UNITE unterstützt
werden.

2 Das Bundesamt für Sozialversicherung (Bundesamt) erstellt in Zusammenarbeit mit
der DEZA eine Liste der betroffenen Organisationen.

BS 8 504

1

Fassung des Tit. gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS
1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften
umgewandelt.

2

SR 831.10

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 1981, in Kraft seit 1. Juli 1981 (AS 1981 538).

4 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2824).

831.101

Alters- und Hinterlassenenversicherung 2

831.101

B. Ausnahmen von der Versicherung5
b6 Ausländer mit diplomatischen Vorrechten Als Ausländer, die Privilegien und Immunitäten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2
Buchstabe a AHVG geniessen, gelten: a.

die Mitglieder des Personals von diplomatischen Missionen, ständigen Vertretungen, Spezialmissionen und Beobachterbüros sowie deren nichterwerbstätige Familienangehörige die Mitglieder des Personals von diplomatischen Missionen, ständigen Vertretungen, Spezialmissionen und Beobachterbüros sowie deren nichterwerbstätige Familienangehörige; b.

das Personal von Berufskonsularposten sowie dessen nichterwerbstätige Familienangehörige; c.

die internationalen Beamten von internationalen Organisationen, mit welchen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat, sowie deren nichterwerbstätige Familienangehörige; d.7 das Personal der IATA und der SITA sowie dessen nichterwerbstätige Familienangehörige.


Art. 2


8

Erfüllung der Voraussetzungen für eine verhältnismässig kurze Zeit 1

Als Personen, welche die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 1 AHVG nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen, gelten solche, die: a.

sich ausschliesslich zu Besuchs-, Kur-, Ferien- oder Studienzwecken in der
Schweiz aufhalten, sofern sie in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben
und keinen Wohnsitz begründen; b.

in der Schweiz während längstens drei aufeinanderfolgenden Monaten im
Kalenderjahr eine Erwerbstätigkeit ausüben und dafür von einem Arbeitgeber im Ausland entlöhnt werden; c.

in der Schweiz während höchstens drei aufeinanderfolgenden Monaten im
Kalenderjahr selbständig erwerbstätig sind.

2

Asylsuchende ohne Erwerbstätigkeit sind in den ersten sechs Monaten nach Einreichung ihres Asylgesuchs nicht versichert. Asylsuchende, die als Flüchtlinge anerkannt werden, sind rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einreichung ihres Gesuchs
versichert.

5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2824).

6

Ursprünglich Art. 1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1.
Jan. 1999 (AS 1998 2579).

7 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 13. Juni 2000 (AS 2000 1765).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996
2758).

AHVV

3

831.101


Art. 3

Angehörige ausländischer staatlicher Altersund Hinterlassenenversicherungen 1

Angehörige ausländischer staatlicher Alters- und Hinterlassenenversicherungen, für welche der Einbezug in die Versicherung eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde, sind von der zuständigen Ausgleichskasse auf begründetes Gesuch hin
von der obligatorischen Versicherung auszunehmen.

2

...9


Art. 4


10

Alters- und Hinterlassenenversicherungen internationaler Organisationen Die Alters- und Hinterlassenenversicherungseinrichtungen der internationalen Organisationen nach Artikel 1b Buchstabe c sind den ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b
AHVG gleichgestellt.

C.11 Beitritt zur Versicherung I. Personen, welche im Ausland von einem Arbeitgeber in der Schweiz
beschäftigt werden


Art. 5

Berechtigung zur Weiterführung der Versicherung Personen, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind, können
die Versicherung weiterführen, falls sie während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren versichert waren und dies unmittelbar vor: a.

Aufnahme der Tätigkeit im Ausland; oder b.

Ablauf der nach einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zulässigen Entsendedauer.

a Gesuch

Zur Weiterführung der Versicherung haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber der zuständigen Ausgleichskasse ein gemeinsames schriftliches Gesuch einzureichen.

b Versicherungsbeginn

1

Die Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, falls das Gesuch innerhalb von sechs Monaten von dem Tag an eingereicht wird, an welchem die Voraussetzungen
nach Artikel 5 erfüllt sind.

2

Nach Ablauf dieser Frist kann die Versicherung nicht mehr weitergeführt werden.

9

Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953 (AS 1954 219).

10 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2824).

11

Ursprünglich Bst. B. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 4

831.101

c Versicherungsende

1

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können in gegenseitigem Einverständnis und unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Kalendermonats von der Versicherung zurücktreten.

2

Wechselt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber, so endet die Versicherung. Wechselt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber in der Schweiz, so wird die Versicherung weitergeführt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Arbeitsbeginn ein gemeinsames schriftliches Gesuch einreichen.

II. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund
zwischenstaatlicher Vereinbarung nicht versichert sind
12
d Beitrittsberechtigung Der Versicherung können Personen beitreten, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, aber auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht versichert sind.13
Der Beitritt ist der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons zu erklären.

e Versicherungsbeginn

1

Wird die Beitrittserklärung innerhalb von sechs Monaten eingereicht, so beginnt die Versicherung mit dem Tag, an dem die zwischenstaatliche Vereinbarung wirksam wird.

2

Wird die Beitrittserklärung später eingereicht, beginnt die Versicherung am ersten Tag des der Beitrittserklärung folgenden Monats.

f Versicherungsende

1

Die Versicherten können von der Versicherung unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Kalendermonats zurücktreten.

2 Kommt eine versicherte Person ihren Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nach,
stellt ihr die Ausgleichskasse eine zweite Mahnung zu und setzt ihr unter Androhung
des Ausschlusses eine Nachfrist von 30 Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der
Frist wird die versicherte Person von der Versicherung ausgeschlossen.14 12 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2824).

13 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2824).

14 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629).

AHVV

5

831.101

III.15 Nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz im Ausland
g Berechtigung zur Weiterführung der Versicherung Nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz im Ausland können die Versicherung
weiterführen, wenn sie unmittelbar vor Aufnahme ihrer Ausbildung im Ausland
während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren versichert waren.

h Versicherungsbeginn

1 Die Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, falls das Gesuch innerhalb von
sechs Monaten ab der Aufnahme der Ausbildung im Ausland eingereicht wird.
2

Nach Ablauf dieser Frist kann die Versicherung nicht mehr weitergeführt werden.

i Versicherungsende

1

Die Versicherten können von der Versicherung, unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen, auf Ende eines Kalendermonats zurücktreten.
2

Versicherte, die ihren Jahresbeitrag bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen, werden rückwirkend aus der Versicherung ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht
bis zum 31. Dezember des Folgejahres einreichen. Vor Ablauf der Frist stellt die
Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung
des Ausschlusses zu.

IV.16 Nichterwerbstätige Personen, die ihren versicherten Ehegatten
ins Ausland begleiten

j Versicherungsbeginn

1

Die Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, sofern die Beitrittserklärung innerhalb von sechs Monaten ab der Abreise ins Ausland eingereicht wird.
2

Wird die Beitrittserklärung später eingereicht, beginnt die Versicherung am ersten Tag des der Beitrittserklärung folgenden Monats.

k Versicherungsende

Für nichterwerbstätige Personen, die ihren versicherten Ehegatten ins Ausland begleiten gilt Artikel 5i sinngemäss.

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2824).

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2824).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 6

831.101

Zweiter Abschnitt: Die Beiträge A. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten

Art. 6

Begriff des Erwerbseinkommens 1

Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder
Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.

2

Nicht zum Erwerbseinkommen gehören: a.17 Der Militärsold, die Funktionsvergütung des Zivilschutzes sowie die soldähnlichen Vergütungen in öffentlichen Feuerwehren, Jungschützenleiterkursen und Leiterkursen von «Jugend und Sport»; b.18 Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Artikel 25ter des Bundesgesetzes vom 19. Juni
195919 über die Invalidenversicherung (IVG); c.

Leistungen von Fürsorgeeinrichtungen; d.20 ...

e.21 ...

f.22 Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden;

g.

Stipendien und ähnliche Zuwendungen für den Besuch von Schulen und
Kursen, die Aus- und Weiterbildung, das kulturelle Schaffen, die wissenschaftliche Forschung oder andere hervorragende Leistungen, wenn sie nicht
auf einem Arbeitsverhältnis beruhen und der Geldgeber nicht über das Arbeitsergebnis verfügen kann; h.23 reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wenn der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalles oder bei Auflösung der
Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann; i.- k.24... .25 17

Fassung gemäss Ziff. II der V vom 27. Okt. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987
1397).

18

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1987, in Kraft seit 1. Jan 1988 (AS 1987 1082).

19

SR 831.20

20

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992 (AS 1992 1830).

21

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983 (AS 1983 903).

22

Fassung gemäss Art. 143 der V vom 20. Dez. 1982 über die Unfallversicherung, in Kraft
seit 1. Jan. 1984 (SR 832.202).

23 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629).

24

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000 (AS 2000 2629).

25

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 1981, in Kraft seit 1. Juli (AS 1981 538).

AHVV

7

831.101

bis26
ter27 Im Ausland erzieltes Erwerbseinkommen Von der Beitragserhebung ist das Erwerbseinkommen ausgenommen, das Personen
mit Wohnsitz in der Schweiz zufliesst a.

als Inhaber oder Teilhaber von Betrieben oder von Betriebsstätten im Ausland, b.

als Organen einer juristischen Person im Ausland, c.28 als Personen, welche eine Steuer nach dem Aufwand gemäss Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199029 über die direkte Bundessteuer
(DBG) entrichten.

quater30 Beiträge der erwerbstätigen Versicherten
nach dem 63. bzw. 65. Altersjahr 1 Frauen, die das 63., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, entrichten
vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der
je Arbeitgeber 1400 Franken im Monat bzw. 16 800 Franken im Jahr übersteigt.

2 Frauen, die das 63., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, entrichten
vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der
16 800 Franken im Jahr übersteigt.

I. Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

Art. 7

Bestandteile des massgebenden Lohnes Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören, soweit sie
nicht Unkostenentschädigungen darstellen, insbesondere:31 a.

Zeit-, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen
für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst; b.32 Orts- und Teuerungszulagen; 26

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai (AS 1981 538). Aufgehoben durch Ziff. I der
V vom 18. Sept. 2000 (AS 2000 2629).

27

Ursprünglich Art. 6 bis. Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1972 2507).

28

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 2162).

29

SR 642.11

30

Ursprünglich Art. 6 ter. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420).

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000
2629).

31

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996
2758).

32

Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972
2507).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 8

831.101

c.33 Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien sowie der Wert von Arbeitnehmeraktien, soweit dieser den Erwerbspreis übersteigt und der Arbeitnehmer über die Aktie verfügen kann; bei gebundenen Arbeitnehmeraktien bestimmen sich Wert und Zeitpunkt der Einkommensrealisierung nach den
Vorschriften der direkten Bundessteuer; d.34 Entgelte der Kommanditäre, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen; Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins
einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen; e.

Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen; f.

regelmässige Naturalbezüge; g.

Provisionen und Kommissionen; h.35 Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe; i.

Einkommen der Behördemitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden; k.

Sporteln und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende
Versicherte, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Regelungen; l.

Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte; m.36 Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit;

n.

Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge Militärdienstes; o.

Ferien- und Feiertagsentschädigungen; p.37 Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern bestehen; ausgenommen sind Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen,
Globallöhnen und einmaligen Sonderzuwendungen, die im Kalenderjahr einen Brutto-Monatslohn nicht übersteigen; q.38 Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht im Sinne von Artikel 8ter vom massgebenden Lohn ausgenommen
sind. Renten werden in Kapital umgerechnet. Das Bundesamt stellt dafür
verbindliche Tabellen auf.

33

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992
1830).

34

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1974
1594).

35

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999
(AS 1998 2579).

36

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953 (AS 1954 219).

37

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 27. Mai 1981, in Kraft seit 1. Juli 1981 (AS 1981 538).

38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629).

AHVV

9

831.101


Art. 8


39

Ausnahmen vom massgebenden Lohn Nicht zum massgebenden Lohn gehören: a.

reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG40 erfüllen; b.

Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer
gleich behandelt werden; c.

Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern,
an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen; d.

Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung
(Art. 25-31 des BG vom 18. März 199441 über die Krankenversicherung KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden.

bis42 Geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb Die von einem Arbeitgeber ausgerichteten Entgelte, die für den Arbeitnehmer einen
Nebenerwerb bilden und 2000 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigen43, können
von der Beitragserhebung ausgenommen werden.

ter44 Sozialleistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1 Nicht zum massgebenden Lohn gehören die nachfolgenden Leistungen, soweit sie
acht Monatslöhne nicht übersteigen: a.

Abgangsentschädigungen für langjährige Dienstverhältnisse nach Artikel 339b
des Obligationenrechts45 (OR) nach Abzug der Ersatzleistungen nach Artikel
339d OR;

b.

Abfindungen des Arbeitgebers an jene Arbeitnehmer, die nicht in der obligatorischen beruflichen Vorsorge versichert waren; c.

Leistungen im Rahmen einer Vorruhestandsregelung des Arbeitgebers; d.

Entschädigungen bei Entlassungen im Falle von Betriebsschliessung oder
Betriebszusammenlegung.

2 Als Lohn gilt der während des letzten ganzen Kalenderjahres erzielte Lohn.

39

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 2758).

40

SR 642.11

41

SR 832.10

42

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957 (AS 1957 406). Fassung gemäss Ziff.
I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

43

Wort gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 913).

44 Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629).

45 SR

220

Alters- und Hinterlassenenversicherung 10

831.101

3 Renten werden nach den Tabellen des Bundesamtes in Kapital umgerechnet.


Art. 9


46

Unkosten

1

Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen.

2

Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche
Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn.

3

Unkosten können in Abzug gebracht werden, wenn sie nachweislich mindestens 10 Prozent des ausbezahlten Lohnes ausmachen. Getrennt vom Lohn ausgewiesene
Unkosten können in jedem Fall abgezogen werden.


Art. 10


47



Art. 11


48
Verpflegung und Unterkunft 1 Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmer im Betrieb und im Hausdienst werden mit 30 Franken im Tag bewertet. Vorbehalten bleibt Artikel 14.

2 Gewährt der Arbeitgeber nicht volle Verpflegung und Unterkunft, so ist der Ansatz
wie folgt aufzuteilen: Fr.

Frühstück

4.Mittagessen

9.Abendessen

7.Unterkunft


10.Art. 12
49


Art. 13


50

Anders geartetes Naturaleinkommen Der Wert anders gearteten Naturaleinkommens ist von Fall zu Fall den Umständen
entsprechend von der Ausgleichskasse zu schätzen.

46

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996
2758).

47

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994 (AS 1994 2162).

48 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629).

49

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994 (AS 1994 2162).

50

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Juli 1961, in Kraft seit 1. Jan. 1962 (AS 1961
495).

AHVV

11

831.101


Art. 14

Mitarbeitende Familienglieder 1

Die Beiträge der mitarbeitenden Familienglieder werden grundsätzlich auf dem Bar- und Naturaleinkommen berechnet. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 3
AHVG.

2

Das Naturaleinkommen mitarbeitender Familienglieder wird nach den Artikeln 11 und 13 bewertet.51

3 Sofern das Bar- und Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder die
nachfolgenden Ansätze nicht erreicht, werden die Beiträge bemessen auf Grund
eines monatlichen Globaleinkommens von: a.

1890 Franken für alleinstehende mitarbeitende Familienmitglieder; b.

2790 Franken für verheiratete mitarbeitende Familienmitglieder; arbeiten beide
Ehegatten im Betrieb voll mit, so gilt für jeden der Ansatz von Buchstabe a. 52 4

...53


Art. 15


54

Trinkgelder

1-2

...55

3

Die Trinkgelder der Arbeitnehmer im Transportgewerbe werden soweit zum massgebenden Lohn gezählt, als darauf in der obligatorischen Unfallversicherung Prämien erhoben werden.


Art. 16


56

Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber 1 Beträgt der massgebende Lohn eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber nicht der
Beitragspflicht untersteht, weniger als 48 300 Franken im Jahr, so werden seine Beiträge nach Artikel 21 berechnet. Für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge
gelten die Artikel 22-27 sinngemäss.57 58 2

Hat der Arbeitgeber dem Beitragsbezug nach Artikel 14 Absatz 1 AHVG zugestimmt, so ist die sinkende Skala von Artikel 21 nicht anwendbar.59

51

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
2162).

52 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629).

53

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994 (AS 1994 2162).

54

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

55

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1981 (AS 1981 2042).

56

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
4376).

57 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

58 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2681).

59

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996
668).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 12

831.101

II. Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 1. Allgemeines

Art. 17


60

Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 9 Absatz 1
AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-,
Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapitalund Überführungsgewinne nach Artikel 18 Absatz 2 DBG61 und der Gewinne aus
der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Artikel 18
Absatz 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten
Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 DBG.


Art. 18


62

Abzüge vom Einkommen

1 Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben
a-e AHVG zulässigen Abzüge sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer
massgebend.

2 Der nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f AHVG vom Einkommen abzuziehende
Zins des im Betrieb investierten Eigenkapitals entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen in Schweizer Franken der nicht öffentlichen inländischen Schuldner gemäss Statistik der Schweizerischen Nationalbank. Der Zinssatz
wird auf das nächste halbe Prozent auf- oder abgerundet. Das Eigenkapital wird auf
die nächsten 1000 Franken aufgerundet.


Art. 19


63

Geringfügiger Nebenerwerb aus selbständiger Erwerbstätigkeit Vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit, das 2000 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt64, werden die Beiträge nur
auf Verlangen des Versicherten erhoben.


Art. 20

Beitragspflichtige Personen 1

Die Beiträge auf dem in einem Betrieb erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind vom Eigentümer, bei Pacht oder Nutzniessung vom Pächter oder
Nutzniesser zu entrichten. In Zweifelsfällen hat derjenige die Beiträge zu entrichten,
der für das entsprechende Einkommen steuerpflichtig ist oder, wenn dafür keine
Steuerpflicht besteht, den Betrieb auf eigene Rechnung führt.

60

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000
1441). Siehe dazu die SchlB. am Ende dieses Textes.

61 SR

642.11

62 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

63

Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 20 April 1951 (AS 1951 394). Fassung gemäss
Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

64

Wort gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 913).

AHVV

13

831.101

2

...65

3

Die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haben die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu
entrichten.66


Art. 21


67

Sinkende Beitragsskala für Selbständigerwerbende 1 Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mindestens 7800 Franken, aber weniger als 48 300 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt berechnet: Jährliches Erwerbseinkommen
in Franken

Beitragsansatz in Prozenten des Erwerbseinkommens von mindestens

aber weniger als

7 800

14 300

4,2

14 300

18 300

4,3

18 300

20 300

4,4

20 300

22 300

4,5

22 300

24 300

4,6

24 300

26 300

4,7

26 300

28 300

4,9

28 300

30 300

5,1

30 300

32 300

5,3

32 300

34 300

5,5

34 300

36 300

5,7

36 300

38 300

5,9

38 300

40 300

6,2

40 300

42 300

6,5

42 300

44 300

6,8

44 300

46 300

7,1

46 300

48 300

7,4 68

2 Beträgt das nach Artikel 6quater anrechenbare Einkommen weniger als 7800 Franken, so hat der Versicherte einen Beitrag von 4,2 Prozent zu entrichten.

65

Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 10. März 1957 (AS 1957 406).

66

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
4376).

67 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2219).

68 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2681).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 14

831.101

2. Festsetzung und Ermittlung der Beiträge69

Art. 22


70

Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge 1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das
Kalenderjahr.

2 Die Beiträge bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.
In Kantonen mit zweijähriger Vergangenheitsbemessung ist das jeweils am 1. Januar
investierte Eigenkapital für die beiden vorangehenden Beitragsjahre massgebend.

3 Das Einkommen des Beitragsjahres bestimmt sich nach dem Ergebnis des oder der
in diesem Jahr abgeschlossenen Geschäftsjahre.

4 Wird in einem Beitragsjahr kein Geschäftsabschluss erstellt, ist das Einkommen
des Geschäftsjahres entsprechend seiner Dauer auf die Beitragsjahre aufzuteilen.

5 Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, ist das am Ende des
Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital massgebend.


Art. 23


71

Ermittlung des Einkommens und des Eigenkapitals 1

Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.72

2 Liegt eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer nicht vor, so
werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die
kantonale Einkommenssteuer, und, bei deren Fehlen, der überprüften Deklaration für
die direkte Bundessteuer entnommen.73 3

Bei Zwischenveranlagungen und Nachsteuerverfahren gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sinngemäss.

4

Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich.

5 Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und
das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden 69 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

70

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000
1441).

71

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965
1021).

72 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

73 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

AHVV

15

831.101

Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen.74 ...75


Art. 24


76

Akontobeiträge

1 Im laufenden Beitragsjahr haben die Beitragspflichtigen periodisch Akontobeiträge
zu leisten.

2 Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge auf Grund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen,
das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige
mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen.

3 Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an.

4 Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der
Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu
melden.

5 Werden innert Frist die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Unterlagen nicht
eingereicht oder die Akontobeiträge nicht bezahlt, so setzen die Ausgleichskassen
die geschuldeten Akontobeiträge in einer Verfügung fest.


Art. 25


77

Festsetzung und Ausgleich 1 Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer
Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor.

2 Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert
30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.

3 Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu
verrechnen.

74 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

75

Titel aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. März 2000 (AS 2000 1441).

76

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000
1441).

77

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000
1441).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 16

831.101


Art. 26


78

...79


Art. 27


80

Meldungen der Steuerbehörden 1 Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen angeschlossenen Selbständigerwerbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben. In Abzug gebrachte Beiträge an die Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung sowie an die Erwerbsersatzordnung sind von den Steuerbehörden wieder aufzurechnen. Das Bundesamt erlässt Weisungen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren.

2 Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln die Angaben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen.

3 Erhält eine kantonale Steuerbehörde für einen Selbständigerwerbenden, dessen
Einkommen sie nach Artikel 23 ermitteln kann, kein Begehren um Meldung, so
übermittelt sie von sich aus die Angaben der kantonalen Ausgleichskasse. Diese leitet die Angaben gegebenenfalls an die zuständige Ausgleichskasse weiter.

4 Für jede Meldung nach den Absätzen 2 und 3 erhalten die Steuerbehörden eine angemessene Vergütung. Sie wird vom Bundesamt festgesetzt.

B. Die Beiträge der Nichterwerbstätigen81

Art. 28


82

Bemessung der Beiträge 1

Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 324 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Versicherungseigene Leistungen gehören
nicht zum Renteneinkommen. Berechnet werden die Beiträge wie folgt: Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes
jährliches Renteneinkommen Fr.

Jahresbeitrag

Fr.

Zuschlag für je weitere 50 000 Franken
Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes
jährliches Renteneinkommen
Fr.

weniger als 250 000 324

250 000

336

84

1 750 000

2 856

126

78

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. März 2000 (AS 2000 1441).

79

Titel aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. März 2000 (AS 2000 1441).

80

Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 20. April 1951 (AS 1951 394). Fassung gemäss
Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

81

Ursprünglich Tit. vor Art. 27; hierher versetzt gemäss Ziff. II Abs. 2 des BRB vom 19.
Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 1021).

82

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 913).

AHVV

17

831.101

Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes
jährliches Renteneinkommen Fr.

Jahresbeitrag

Fr.

Zuschlag für je weitere 50 000 Franken
Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes
jährliches Renteneinkommen
Fr.

4 000 000 und mehr

8 400

- .83

2

Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet.

3

Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten 50000 Franken abzurunden.

4

Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens.84 5

Nichterwerbstätige Ehegatten, deren Beiträge nicht als bezahlt gelten (Art. 3 Abs. 3 AHVG), haben sich bei der zuständigen Ausgleichskasse zu melden.85
bis86 Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind 1

Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres
Arbeitnehmers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach
Artikel 28 entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall
den Mindestbeitrag nach Artikel 28 erreichen.

2

Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Artikel 30 anwendbar.


Art. 29


87

Beitragsjahr und Bemessungsgrundlagen 1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das
Kalenderjahr.

2 Die Beiträge bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten
Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember. In Kantonen mit zweijähriger Vergangenheitsbemessung ist jeweils das Vermögen am 1. Januar für die
beiden vorangehenden Beitragsjahre massgebend.

83

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 2758).

84

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 668).

85

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 668).

86

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 913).

87

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 1441).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 18

831.101

3 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte.

4 Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den
kantonalen Steuerbehörden zusammen.

5 Der für die Besteuerung nach dem Aufwand nach Artikel 14 DBG88 geschätzte
Aufwand ist dem Renteneinkommen gleichzusetzen. Die betreffenden Veranlagungen für die direkte Bundessteuer sind für die Ausgleichskassen verbindlich.

6 Im übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Artikel 22-27 sinngemäss.

bis89 Meldung der Studierenden durch die Lehranstalten 1

Die Lehranstalt meldet der nach Artikel 118 Absatz 3 zuständigen Ausgleichskasse Namen, Geburtsdatum, Adresse, Zivilstand, Versichertennummer und Nationalität
der Studierenden, welche im vorangehenden Kalenderjahr das 20. Altersjahr vollendet haben.

2

Die Lehranstalt holt die in Absatz 1 genannten Daten bei den Studierenden ein und übermittelt sie zusammen mit allfälligen Dokumenten, die die Erwerbstätigkeit der
Studierenden belegen, der Ausgleichskasse. Die Lehranstalt setzt die Studierenden
über die Weiterleitung der erhaltenen Angaben in Kenntnis.

3

Dauert die Ausbildung weniger als ein Jahr, so hat die Meldung spätestens zwei Monate nach Ausbildungsbeginn zu erfolgen. Bei mehrjähriger Ausbildungsdauer
erfolgt die Meldung einmal pro Jahr und zwar bis spätestens Ende des betreffenden
Kalenderjahres.

4

Setzt der Eintritt in die Lehranstalt eine Erwerbstätigkeit der Studierenden voraus, so entfällt die Meldepflicht.

ter90 Bezug der Beiträge durch die Lehranstalten 1

Der Bezug der Beiträge kann einer Lehranstalt übertragen werden, wenn sie mit der Ausgleichskasse eine schriftliche Vereinbarung trifft, in der sie sich verpflichtet: a.

namens der Ausgleichskasse und nach den gesetzlichen Bestimmungen zu
handeln;

b.

die zwischen der Ausgleichskasse und Lehranstalt vereinbarte Arbeitsteilung
einzuhalten;

c.

der Ausgleichskasse bei Unstimmigkeiten Einsicht in die massgebenden
Akten zu gewähren.

88 SR

642.11

89

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 668).

90

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 668).

AHVV

19

831.101

2

Kann die Lehranstalt den Beitragsbezug nicht gewährleisten, löst die Ausgleichskasse die Vereinbarung auf.


Art. 30


91

Anrechnung der Beiträge vom Erwerbseinkommen 1

Versicherte, die für ein Kalenderjahr als Nichterwerbstätige gelten, können verlangen, dass die Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen, die für dieses Jahr bezahlt
wurden, an die Beiträge angerechnet werden, die sie als Nichterwerbstätige zu entrichten haben.

2

Nichterwerbstätige, die die Anrechnung verlangen, müssen die Beiträge, die von ihrem Erwerbseinkommen bezahlt wurden, der Ausgleichskasse gegenüber nachweisen, der sie als Nichterwerbstätige angeschlossen sind.

3

...92

C. Herabsetzung und Erlass der Beiträge für Selbständigerwerbende
und Nichterwerbstätige
93

Art. 31

Herabsetzung der Beiträge94 1

Beitragspflichtige, die Anspruch auf Herabsetzung des Beitrages erheben, haben ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches Gesuch und die zu dessen Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen und glaubhaft zu machen, dass ihnen die Bezahlung
des vollen Beitrages nicht zugemutet werden kann.

2

Die Herabsetzung wird von der Ausgleichskasse nach Durchführung der notwendigen Erhebungen verfügt.95


Art. 32

Erlass der Beiträge

1

Beitragspflichtige, die gemäss Artikel 11 Absatz 2 AHVG Anspruch auf Erlass des Beitrages erheben, haben ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches, begründetes Gesuch einzureichen; dieses ist von der Ausgleichskasse an die vom Wohnsitzkanton
bezeichnete Behörde zur Vernehmlassung weiterzuleiten.

2

Auf Grund der Vernehmlassung der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde entscheidet die Ausgleichskasse über das Erlassgesuch. Der Erlass kann für höchstens zwei Jahre bewilligt werden.

91

Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 20. April 1951 (AS 1951 394). Fassung gemäss
Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

92

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996 (AS 1996 2758).

93

Ursprünglich Tit. vor Art. 30; hierher versetzt gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in
Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

94

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951
(AS 1951 394).

95

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Juli 1961, in Kraft seit 1. Jan. 1962
(AS 1961 495). Satz 2 aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972
(AS 1972 2507).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 20

831.101

3

Ein Doppel der Erlassverfügung ist dem Wohnsitzkanton zuzustellen; dieser kann die Erlassverfügung mit Beschwerde gemäss Artikel 84 AHVG anfechten.

4

...96

D. Die Beiträge der Arbeitgeber

Art. 33


97

Ausnahmen von der Beitragspflicht Von der Beitragspflicht als Arbeitgeber sind ausgenommen: a.

die diplomatischen Missionen, die ständigen Vertretungen, die Spezialmissionen, die Beobachterbüros sowie die Konsularposten; b.

die internationalen Organisationen, mit welchen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat; c.

die Verwaltungen und Verkehrsunternehmungen ausländischer Staaten.

E. Beitragsbezug98 I. Allgemeines99

Art. 34


100

Zahlungsperioden

1 Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen: a.

Arbeitgeber monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200 000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich; b. Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, vierteljährlich.

2 Die Ausgleichskasse kann in begründeten Fällen für Beitragspflichtige, deren Jahresbeitrag an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die
Erwerbsersatzordnung 3000 Franken nicht übersteigt, längere, höchstens aber jährliche Zahlungsperioden festsetzen.

3 Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach
deren Ablauf zu bezahlen.

96

Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957 (AS 1957 406).

97

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 668).

98 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

99 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

100

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 1441).

AHVV

21

831.101

a101 Mahnung für Beitragszahlung und Abrechnung 1 Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen.

2 Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20-200 Franken aufzuerlegen.

b102 Zahlungsaufschub

1 Macht ein Beitragspflichtiger glaubhaft, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, so kann die Ausgleichskasse Zahlungsaufschub gewähren, sofern sich der
Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können.

2 Die Ausgleichskasse setzt die Zahlungsbedingungen, insbesondere die Verfalltermine und die Höhe der Abschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der besonderen
Verhältnisse des Beitragspflichtigen schriftlich fest.

3 Der Zahlungsaufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn die Zahlungsbedingungen
nicht eingehalten werden. Die Bewilligung des Zahlungsaufschubes gilt als Mahnung im Sinne von Artikel 34a, sofern diese noch nicht ergangen ist.

c103 Uneinbringliche Beiträge 1 Ist ein Beitragspflichtiger erfolglos betrieben worden oder ist eine Betreibung offensichtlich aussichtslos und kann nicht verrechnet werden, so hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge als uneinbringlich abzuschreiben. Bei späterer Zahlungsfähigkeit des Beitragspflichtigen sind die abgeschriebenen Beiträge nachzufordern.
2 Wird ein Teil der Forderungen als uneinbringlich abgeschrieben, so ist der eingebrachte Betrag nach Deckung allfälliger Betreibungskosten vorab auf die geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge und sodann nach prozentual gleichen Teilen auf die übrigen gemäss Artikel 219 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889104 über Schuldbetreibung und Konkurs in der zweiten Klasse eingereihten Beitragsforderungen anzurechnen.105 101 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

102 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

103 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

104 SR 281.1 105 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2824).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 22

831.101

II. Lohnbeiträge106

Art. 35


107

Akontobeiträge

1 Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrichten.
Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme
festgesetzt.

2 Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden.

3 Sofern Gewähr für eine pünktliche Zahlung besteht, kann die Ausgleichskasse den
Arbeitgebern bewilligen, statt der Akontobeiträge die tatsächlich für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge zu entrichten.


Art. 36

108 Abrechnung und Ausgleich 1 Die Abrechnungen der Arbeitgeber enthalten die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten.

2 Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen.

3 Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr. Werden die Beiträge nach Artikel 35 Absatz 3 entrichtet, so entspricht die Abrechnungsperiode der Zahlungsperiode.

4 Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet.


Art. 37


109

Beitragsbezug von Mittelspersonen in bestimmten Berufszweigen 1 Unselbständige Mittelspersonen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wie Unterhändler, Weinbau- oder andere Akkordanten, Heimarbeiter oder private Postautohalter haben die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge direkt der zuständigen Ausgleichskasse zu entrichten.

2 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den unselbständigen Mittelspersonen den Arbeitgeberbeitrag auf dem gesamten an sie ausbezahlten Lohn zu vergüten.

106 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

107

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 1441).

108 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

109

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 1441).

AHVV

23

831.101


Art. 38


110

Veranlagung

1

Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen.111 2 Die Ausgleichskasse ist berechtigt, die Veranlagungsverfügung auf Grund einer
Prüfung der Verhältnisse an Ort und Stelle zu erlassen. Sie kann bei Veranlagungen
für das laufende Jahr zunächst von der voraussichtlichen Lohnsumme ausgehen und
sie erst nach Jahresende bereinigen. 112 3

Die Kosten der Veranlagung können den Säumigen auferlegt werden.

III. Nachzahlung und Rückerstattung von Beiträgen113

Art. 39


114

Nachzahlung geschuldeter Beiträge 1 Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine
Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen.
Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Artikel 16 Absatz 1 AHVG.

2 Die nachgeforderten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.


Art. 40

Erlass der Nachzahlung 1

Nachzahlungspflichtigen, die in gutem Glauben annehmen konnten, die nachgeforderten Beiträge nicht zu schulden, ist die Nachzahlung ganz oder teilweise zu erlassen, wenn diese für sie angesichts ihrer Verhältnisse eine grosse Härte bedeuten
würde.

2

Der Erlass wird von der Ausgleichskasse auf schriftliches Gesuch des Nachzahlungspflichtigen hin verfügt. Das Gesuch ist zu begründen und innert 30 Tagen seit
der Zustellung der Nachzahlungsverfügung der Ausgleichskasse einzureichen. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

3

Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 offensichtlich erfüllt, so kann die Ausgleichskasse den Erlass auch von sich aus verfügen.

110

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951
(AS 1951 394).

111 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

112 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

113 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

114 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 24

831.101

4

Die Erlassverfügungen sind den Gesuchstellern zuzustellen.115

Art. 41


116

Rückforderung zuviel bezahlter Beiträge Wer nicht geschuldete Beiträge entrichtet, kann sie von der Ausgleichskasse zurückfordern. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Artikel 16 Absatz 3 AHVG.

IV. Zinsen117
bis118 Verzugszinsen

1 Verzugszinsen haben zu entrichten: a.

Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode; b.

Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen, ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind; c.

Arbeitgeber auf auszugleichenden Lohnbeiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse; d.

Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, für die sie innert 30 Tagen nach
Ablauf der Abrechnungsperiode keine ordnungsgemässe Abrechnung einreichen, ab dem 1. Januar nach Ablauf der Abrechnungsperiode; e. Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden persönlichen Beiträgen, die sie
nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rechnungsstellung
durch die Ausgleichskasse; f. Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen
liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem
Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres.

2 Der Zinsenlauf endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge, mit Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der Rech115

Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2507).

116

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953 (AS 1954 219).

117 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

118

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441). Siehe dazu die
SchlB. am Ende dieses Textes.

AHVV

25

831.101

nungsstellung. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden.

ter119 Vergütungszinsen

1 Vergütungszinsen werden ausgerichtet für nicht geschuldete Beiträge, die von der
Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet werden.

2 Der Zinsenlauf beginnt im Allgemeinen am 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die nicht geschuldeten Beiträge bezahlt wurden.

3 Auf Lohnbeiträgen, welche aufgrund der Abrechnung auszugleichen sind, werden
ab Eingang der vollständigen und ordnungsgemässen Abrechnung bei der Ausgleichskasse Vergütungszinsen ausgerichtet, sofern die Rückerstattung nicht innert
30 Tagen erfolgt.

4 Die Zinsen laufen bis zur vollständigen Rückerstattung.


Art. 42


120

Verschiedenes

1 Die Beiträge gelten mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse als bezahlt.

2 Der Satz für die Verzugs- und der Vergütungszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr.

3 Die Zinsen werden tageweise berechnet. Ganze Monate werden zu 30 Tagen gerechnet.

F. Haftung der Erben121

Art. 43

...122

Stirbt ein Beitragspflichtiger, so haften seine Erben solidarisch für die von ihm zu
seinen Lebzeiten geschuldeten Beiträge. Vorbehalten bleiben die Artikel 566, 589
und 593 des Zivilgesetzbuches123.

119

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441). Siehe dazu die
SchlB. am Ende dieses Textes.

120

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 1441). Siehe dazu die SchlB. am Ende dieses Textes.

121 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

122 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. März 2000 (AS 2000 1441).

123

SR 210

Alters- und Hinterlassenenversicherung 26

831.101


Dritter Abschnitt: Die Renten und die Hilflosenentschädigung124 A. Der Rentenanspruch Art. 44 - 45125

Art. 46


126

Anspruch auf Witwen- und Witwerrente 1

Die beim Tod des Ehemannes schwangere Ehefrau ist einer Witwe mit Kind im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 AHVG gleichgestellt, wenn das Kind lebend geboren
wird. Wird das Kind innert 300 Tagen seit dem Tod des Ehemannes geboren, wird
vermutet, dass der verstorbene Ehemann der Vater des Kindes ist.

2

Als Pflegekinder im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b AHVG gelten Kinder, denen beim Tod der Pflegemutter oder des Pflegevaters eine Waisenrente
nach Artikel 49 zustehen würde.

3

Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, der mit der Wiederverheiratung der Witwe oder des Witwers erloschen ist, lebt am ersten Tag des der Auflösung der
Ehe folgenden Monats wieder auf, wenn die Ehe nach weniger als zehnjähriger Dauer geschieden oder als ungültig erklärt wird.


Art. 47

127 Waisenrenten für nachgeborene Kinder Das nach dem Tod des Vaters geborene Kind hat Anspruch auf eine Waisenrente.
Der Anspruch entsteht am ersten Tag des der Geburt folgenden Monats.


Art. 48


128



Art. 49

129 Renten für Pflegekinder

1

Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.

2

Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Artikel 25 AHVG bezieht.

3

Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird.

124

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

125

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1996 (AS 1996 668).

126

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 668).

127

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 668).

128

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1996 (AS 1996 668).

129

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 668).

AHVV

27

831.101

B. Die ordentlichen Renten

Art. 50


130

Begriff des vollen Beitragsjahres Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate
im Sinne von Artikel 1 oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den
Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Artikel 29ter Absatz 2
Buchstaben b und c AHVG aufweist.

a131 Ermittlung der Beitragsdauer aus den Jahren 1948-1968 1

Hatte eine in den Jahren 1948-1968 in der Schweiz erwerbstätige Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland und werden die Beitragszeiten aus diesen Jahren
nicht mit näheren Angaben über die Beschäftigungsdauer belegt, so kann die Ausgleichskasse die Beitragsdauer in einem vereinfachten Verfahren festsetzen.

2

Das Bundesamt stellt für die Ermittlung der Beitragsdauer aus den Jahren 19481968 verbindliche Tabellen auf.

b132 Einkommensteilung
a. Allgemeine Bestimmungen 1

Die Einkommen von Ehepaaren werden in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt. Beitragslücken, die nach den Artikeln 52b-52d aufgefüllt werden können, gelten dabei als Versicherungszeiten. Die
Anrechnung fehlender Beitragsjahre nach Artikel 52b erfolgt auf Grund der Beitragsjahre im Zeitpunkt der Scheidung oder des Eintretens des zweiten Versicherungsfalles.

2

Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres
aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen.

3

Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt.

c133 b. Gesuch um Einkommensteilung bei Scheidung oder
Ungültigerklärung der Ehe 1

Wurde eine Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung aufgelöst, so können die Ehegatten gemeinsam oder jeder für sich die Vornahme der Einkommensteilung
verlangen. Artikel 50g bleibt vorbehalten.

130

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 668).

131

Ursprünglich Art. 50 bis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994, in Kraft seit
1. Jan. 1995 (AS 1994 2162).

132

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 668).

133

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 668).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 28

831.101

2

Das Gesuch um Vornahme der Einkommensteilung kann bei jeder Ausgleichskasse eingereicht werden, die für einen der Ehegatten ein individuelles Konto führt.

d134 c. Aufgaben der auftraggebenden Ausgleichskassen 1

Die Ausgleichskasse, welche das Gesuch um Vornahme der Einkommensteilung entgegennimmt (auftraggebende Ausgleichskasse), beauftragt sämtliche Ausgleichskassen, welche individuelle Konten der Ehegatten führen (beteiligte Ausgleichskassen), die Einkommen während der Ehejahre aufzuteilen. Sie teilt den beteiligten
Ausgleichskassen mit, für welche Jahre die Einkommensteilung vorgenommen werden muss.

2

Nach Abschluss des Verfahrens zur Einkommensteilung stellt die auftraggebende Ausgleichskasse jedem Ehegatten eine Übersicht über seine individuellen Konten
und einen neuen Versicherungsausweis zu.

e135 d. Aufgaben der beteiligten Ausgleichskassen Sind die Voraussetzungen für eine Einkommensteilung erfüllt, so haben die beteiligten Ausgleichskassen die folgenden Aufgaben. Sie: a.

eröffnen für den Ehegatten ihres Versicherten ein neues individuelles Konto,
sofern noch kein solches vorhanden ist; b.

teilen die Einkommen des Versicherten während der Kalenderjahre der Ehe
hälftig auf;

c.

tragen die Hälfte der Einkommen des Versicherten im individuellen Konto
seines Ehegatten ein;

d.

stellen der auftraggebenden Ausgleichskasse für die beiden Ehegatten eine
Übersicht über ihre individuellen Konten zu, welche über die Einkommensteilung Auskunft gibt.

f136 e. Verfahren bei Anmeldung durch einen Ehegatten 1

Wird das Gesuch um Vornahme der Einkommensteilung nur durch einen Ehegatten eingereicht, so stellt die auftraggebende Ausgleichskasse dem andern Ehegatten eine
Mitteilung über das Gesuch zu. Sie fordert diesen auf, am Verfahren teilzunehmen
und weist ihn auf die Folgen der Nichtteilnahme hin.

2

Verzichtet der andere Ehegatte auf eine Teilnahme, kann die Mitteilung nicht zugestellt werden oder ist seine Adresse unbekannt, so erhält nur derjenige Ehegatte einen neuen Versicherungsausweis und die Übersicht über seine individuellen Konten,
welcher den Antrag auf Einkommensteilung gestellt hat.

134

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 668).

135

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 668).

136

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 668).

AHVV

29

831.101

g137 f. Verfahren bei Rentenbezug Bezieht ein Ehegatte bereits eine Rente, so ist das Verfahren auf Einkommensteilung
von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse einzuleiten, welche die Rente ausrichtet.

h138 g. Wirkung der Einkommensteilung Das aufgrund der Einkommensteilung im individuellen Konto eingetragene Erwerbseinkommen gilt bei der Berechnung von später entstehenden Renten als eigenes
Einkommen.


Art. 51


139

Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens 1

...140

2

Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden die dem Versicherten gemäss Artikel 52bis zusätzlich angerechneten Beitragsjahre und die gemäss
Artikel 52ter herangezogenen Beitragszeiten mit den entsprechenden Erwerbseinkommen mitgezählt.141 3

Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens von Versicherten, die eine Invalidenrente nicht unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf eine
Alters- oder Hinterlassenenrente bezogen haben, werden die Kalenderjahre, in denen
eine Invalidenrente bezogen wurde, und das entsprechende Erwerbseinkommen nicht
angerechnet, falls dies für die Berechtigten vorteilhafter ist.142 4

Bei der Berechnung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine Invalidenrente bezieht oder bezogen hat, wird für die Jahre des Rentenbezuges ausschliesslich
das für die Invalidenrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen als Erwerbseinkommen des Ehegatten im Sinne von Artikel 29quinquies AHVG berücksichtigt.143 5

Hat der Ehegatte lediglich einen Anspruch auf eine halbe oder Viertelsinvalidenrente, so wird die Hälfte des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens
zum Einkommen des invaliden Ehegatten hinzugezählt.144 6

Die Absätze 4 und 5 sind bei der Einkommensteilung im Falle der Auflösung der Ehe sinngemäss anwendbar.145 137

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 668).

138

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 668).

139

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

140 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997 (AS 1997 2219).

141

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

142

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

143

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996
668).

144

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 668).

145

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 668).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 30

831.101

bis146 Aufwertungsfaktoren

1

Das Bundesamt legt die Faktoren für die Aufwertung der Summe der Erwerbseinkommen nach Artikel 30 Absatz 1 AHVG jährlich fest.147
2 Die Aufwertungsfaktoren werden ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel
33

ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt des Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird.148
ter149 Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung 1

Das Bundesamt unterrichtet die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung über die Entwicklung des Landesindexes der
Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik sowie des Lohnindexes des
Staatssekretariats für Wirtschaft (seco)150. Die Kommission stellt dem Bundesrat Antrag, den Rentenindex auf den nächsten 1. Januar neu festzusetzen, wenn: a.

der Landesindex der Konsumentenpreise Ende Juni innert Jahresfrist um
mehr als 4 Prozent gestiegen ist oder

b.

die Renten auf den vorangehenden 1. Januar nicht erhöht worden sind.151 1bis

Für den Wert von 100 Punkten des Rentenindexes nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG gelten folgende Grundlagen: a.

beim Landesindex der Konsumentenpreise der Stand von 104,1 Punkten
(Sept. 1977 = 100);

b.

beim Lohnindex des seco der Stand von 1004 Punkten (Juni 1939 = 100).152 2

Das Bundesamt überprüft periodisch die finanzielle Lage der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Es unterbreitet die Ergebnisse der Eidgenössischen Kommission
für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zur Begutachtung. Diese
Kommission stellt unter Berücksichtigung von Artikel 212 allenfalls Antrag auf Änderung des Verhältnisses der beiden Indexwerte gemäss Artikel 33ter Absatz 2
AHVG.

146

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

147

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 668).

148 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2219).

149

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

150 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

151

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992
1288).

152

Eingefügt durch Art. 11 der V 82 vom 24. Juni 1981 über die Anpassungen an die Lohnund Preisentwicklung bei der AHV/IV, in Kraft seit 1. Jan. 1982 [AS 1981 1014].

AHVV

31

831.101

quater153 Mitteilung der Rentenanpassung Die Anpassung der Rente an den Rentenindex gemäss Artikel 33ter Absatz 1 AHVG
wird dem Berechtigten nur auf schriftliches Verlangen durch eine Verfügung bekanntgegeben.


Art. 52


154

Abstufung der Teilrenten 1

Die Teilrenten betragen in Prozenten der Vollrente: Verhältnis den vollen Beitragsjahren
der Versicherten
und denen seines Jahrgangs in Prozenten Teilrente in Prozenten
der Vollrente

Nummer der
Rentenskala

von mindestens

aber weniger als

2,28

2,27

1

2,28

4,55

4,55

2

4,55

6,82

6,82

3

6,82

9,10

9,09

4

9,10

11,37

11,36

5

11,37

13,64

13,64

6

13,64

15,91

15,91

7

15,91

18,19

18,18

8

18,19

20,46

20,45

9

20,46

22,73

22,73

10

22,73

25,01

25,00

11

25,01

27,28

27,27

12

27,28

29,55

29,55

13

29,55

31,82

31,82

14

31,82

34,10

34,09

15

34,10

36,37

36,36

16

36,37

38,64

38,64

17

38,64

40,91

40,91

18

40,91

43,19

43,18

19

43,19

45,46

45,45

20

45,46

47,73

47,73

21

47,73

50,01

50,00

22

50,01

52,28

52,27

23

52,28

54,55

54,55

24

54,55

56,82

56,82

25

56,82

59,10

59,09

26

59,10

61,37

61,36

27

61,37

63,64

63,64

28

63,64

65,91

65,91

29

65,91

68,19

68,18

30

68,19

70,46

70,45

31

153

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

154

Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957 (AS 1957 406). Fassung gemäss
Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 32

831.101

Verhältnis den vollen Beitragsjahren
der Versicherten
und denen seines Jahrgangs in Prozenten Teilrente in Prozenten
der Vollrente

Nummer der
Rentenskala

von mindestens

aber weniger als

70,46

72,73

72,73

32

72,73

75,01

75,00

33

75,01

77,28

77,27

34

77,28

79,55

79,55

35

79,55

81,82

81,82

36

81,82

84,10

84,09

37

84,10

86,37

86,36

38

86,37

88,64

88,64

39

88,64

90,91

90,91

40

90,91

93,19

93,18

41

93,19

95,46

95,45

42

95,46

97,73

97,73

43

97,73

100,00

100,00

44

1bis

Das Bundesamt erlässt Tabellen für die Abstufung der Teilrenten beim Rentenvorbezug.155

2

Beträgt das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denen seines Jahrganges mindestens 97,73 Prozent, so wird die Vollrente gewährt.

3

Ist die Verhältniszahl zwischen dem durchschnittlichen Beitragsansatz der Jahre, in denen der Versicherte Beiträge geleistet hat, und dem durchschnittlichen Beitragsansatz der Jahre, in denen sein Jahrgang Beiträge geleistet hat, kleiner als eins, so wird die Teilrente gekürzt, indem sie mit der genannten Verhältniszahl vervielfacht wird.

4

Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsansätze gemäss Absatz 3 werden für die Jahre vor 1973 4 Lohnprozente und für die folgenden Jahre 7,8 Lohnprozente
gerechnet.

a156 Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 21. Altersjahr Weist eine Person vom 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht während eines vollen Jahres
Beitragszeiten auf, so wird die Summe aller Erwerbseinkommen, für die sie nach
Vollendung des 17. Altersjahres bis zur Entstehung des Rentenanspruchs Beiträge
geleistet hat, sowie die Summe der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften durch
die Summe der Jahre und Monate geteilt, während welcher sie Beitragszeiten aufweist.

155 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2579).

156

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 668).

AHVV

33

831.101

b157 Anrechnung vor dem 20. Altersjahr zurückgelegter Beitragszeiten Ist die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29ter AHVG unvollständig, so werden
Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet.

c158 Beitragszeiten im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles
und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken
herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden
bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt.

d159 Anrechnung fehlender Beitragsjahre Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 werden einer Person, welche
nach Artikel 1 oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, folgende Beitragsjahre zusätzlich angerechnet: Bei vollen Beitragsjahren des
Versicherten

Zusätzlich anrechenbare
Beitragsjahre bis zu

von

bis

20

26

1

27

33

2

ab 34

3

e160 Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften Ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften besteht auch für Jahre, in
denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand.

f161 Anrechnung der Erziehungsgutschriften 1

Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten.

157

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 668).

158

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 668).

159

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 668).

160

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1996 668). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2681).

161

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 668).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 34

831.101

2

Die Erziehungsgutschrift für das Jahr, in dem die Ehe aufgelöst wurde oder ein Elternteil stirbt, wird dem Elternteil angerechnet, welchem das Kind zugesprochen
wurde oder welcher hinterblieben ist.

2bis

Steht die elterliche Sorge geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam zu, so können diese vorbehältlich Absatz 4 schriftlich vereinbaren, welchem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet werden soll. Ohne eine solche Vereinbarung wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt. Artikel 29sexies Absatz 3
zweites Satz AHVG gilt sinngemäss.162 3

Stirbt das Kind im Kalenderjahr der Geburt, so werden Erziehungsgutschriften für ein Jahr angerechnet. Diese Gutschriften werden zwischen den Ehegatten aufgeteilt,
auch wenn sie ins Kalenderjahr der Heirat fallen. Absatz 5 bleibt vorbehalten.

4

Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet.

5

Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet.

g163 Betreuungsgutschriften
a. Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes Das Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes mit der betreuten Person ist erfüllt bei: a.

gleicher Wohnung;

b.

einer anderen Wohnung im gleichen Gebäude; c.

einer Wohnung in einem anderen Gebäude auf demselben oder einem benachbarten Grundstück.

h164 b. Pflegebedürftige Minderjährige Hinsichtlich des Anspruchs auf Betreuungsgutschriften ist der Pflegebeitrag für
Hilflosigkeit mittleren Grades nach Artikel 13 der Verordnung vom 17. Januar
1961165 über die Invalidenversicherung (IVV) der Hilflosenentschädigung gleichgestellt.

162 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2681).

163

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 668).

164

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 668).

165

SR 831.201

AHVV

35

831.101

i166 c. Erfüllung der Voraussetzungen durch mehrere Personen Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für die Anrechnung von Betreuungsgutschriften, so wird die Betreuungsgutschrift zu gleichen Teilen auf alle anspruchsberechtigten Personen aufgeteilt.

k167 d. Anrechnung der Betreuungsgutschriften Für die Festsetzung der Betreuungsgutschrift ist Artikel 52f sinngemäss anwendbar.

l168 e. Anmeldung

1

Der Anspruch auf Anrechnung der Betreuungsgutschriften ist bei der kantonalen Ausgleichskasse am Wohnsitz der betreuten Person anzumelden. Die Anmeldung ist
sowohl von der betreuenden als auch von der betreuten Person oder deren gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.

2

Wird die Betreuungsgutschrift von mehreren Personen geltend gemacht, so haben sie die Anmeldung gemeinsam einzureichen.


Art. 53


169

Rententabellen

1

Das Bundesamt stellt verbindliche Rententabellen170 auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6
Prozent des Mindestbetrages dieser Rente.171 2

Bei den Monatsrenten werden Beträge von 50 und mehr Rappen auf den nächsten ganzen Franken aufgerundet und Beträge von weniger als 50 Rappen auf den nächsten ganzen Franken abgerundet.

bis172 Summe der Renten bei Ehepaaren mit unvollständiger Beitragsdauer Weisen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer auf, so entspricht der
Höchstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz des maximalen Betrages bei
Vollrenten (Art. 35 Abs. 1 AHVG). Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus dem
Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala (Art. 52) durch drei geteilt wird.

166

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 668).

167

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 668).

168

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 668).

169

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

170

zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3003 Bern.

171

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993
(AS 1992 1830).

172

Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972 (AS 1972 2507). Fassung gemäss Ziff.
I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 36

831.101


Art. 54


173

Berechnung von Hinterlassenenrenten Die Erhöhung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens nach Artikel 33 Absatz 3
AHVG beträgt, wenn die verstorbene Person folgende Altersjahre vollendet hat: Prozent

weniger als 23

100

23

90

24

80

25

70

26

60

27

50

28-29

40

30-31

30

32-34

20

35-38

10

39-45

5

mehr als 45

0

bis174 Kürzung der Kinder- und Waisenrenten 1

Die Kinder- und Waisenrenten werden nach Artikel 41 Absatz 1 AHVG gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen, erhöht um den
monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG), übersteigen.

2

Sie werden nicht gekürzt, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter nicht mehr ausmachen als die Summe aus 150 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei Kinder- oder
Waisenrenten. Dieser Betrag erhöht sich mit dem vierten Kind pro Kind um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG).

3

Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Kinder- oder Waisenrenten zu verteilen.

4

Bei Teilrenten entspricht der gekürzte Betrag dem Prozentanteil nach Artikel 52 an der nach den Absätzen 1 und 2 gekürzten Vollrente.

173

Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 20. April 1951 (AS 1951 394). Fassung gemäss
Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

174

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 668).

AHVV

37

831.101

C. Ausserordentliche Renten175

Art. 55


176

Kürzung der ausserordentlichen Kinder- und Waisenrenten Für die Kürzung der ausserordentlichen Kinder- und Waisenrenten (Art. 43 Abs. 3
AHVG) gilt Artikel 54bis Absätze 2 und 3. Die Monatsbeträge der gekürzten Renten
werden nach Artikel 53 Absatz 2 auf- oder abgerundet.

D. Das flexible Rentenalter177 I. Der Rentenaufschub178
bis179 Ausschluss vom Rentenaufschub Vom Aufschub gemäss Artikel 39 AHVG sind ausgeschlossen: a.

...180

b.181 die Altersrenten, die eine Invalidenrente ablösen; c.

die Altersrenten, zu denen eine Hilflosenentschädigung gewährt wird; d.-f.182 ...

g.

die Altersrenten für freiwillig Versicherte, die eine Fürsorgeleistung gemäss
Artikel 92 AHVG oder Artikel 76 IVG183 bis zur Zurücklegung der Altersgrenze gemäss Artikel 21 Absätze 1 und 2 AHVG bezogen haben.

ter184 Zuschlag beim Rentenaufschub 1

Der prozentuale Zuschlag zur aufgeschobenen Rente beträgt nach einer Aufschubsdauer von:

Jahren

und 0-2 Monaten

und 3-5 Monaten

und 6-8 Monaten

und 9-11 Monaten

1

5.2

6.6

8.0

9.4

2

10.8

12.3

13.9

15.5

3

17.1

18.8

20.5

22.2

175

Ursprünglich vor Art. 56 176

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 668).

177

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 668).

178

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 668).

179

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

180

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983 (AS 1983 903).

181

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 668).

182

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1996 (AS 1996 668).

183

SR 831.20. Abkürzung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420).

184

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125). Fassung gemäss Ziff.
I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 38

831.101

Jahren

und 0-2 Monaten

und 3-5 Monaten

und 6-8 Monaten

und 9-11 Monaten

4

24.0

25.8

27.7

29.6

5

31.5

2

Der Zuschlag wird ermittelt, indem die Summe der aufgeschobenen Monatsbetreffnisse durch die entsprechende Anzahl Monate dividiert wird. Dieser Betrag wird
mit dem zutreffenden Prozentsatz nach Absatz 1 multipliziert.

3

Wird eine aufgeschobene Altersrente durch Hinterlassenenrenten abgelöst, so beträgt der Zuschlag:

a.

bei Witwen- und Witwerrenten 80 Prozent des bisherigen Zuschlages; b.

bei Waisenrenten 40 Prozent des bisherigen Zuschlages.

4

Die Summe aller Zuschläge darf den Betrag des Zuschlages zur Altersrente nicht übersteigen.

5

Der Betrag des Zuschlages wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.

quater185 Aufschubserklärung und Abruf 1

Die Aufschubsdauer beginnt bei Männern vom ersten Tag des der Vollendung des 65. Altersjahres und bei Frauen vom ersten Tag des der Vollendung des 62. Altersjahres folgenden Monats an zu laufen. Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt.

2

Der Abruf erfolgt in schriftlicher Form.

3

Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, eine Nachzahlung von Renten ist ausgeschlossen.

4

Stirbt der Rentenberechtigte, so gilt die Altersrente als abgerufen.186 5

...187

II. Der Rentenvorbezug188

Art. 56


189

Kürzungsbetrag beim Rentenvorbezug 1

Die Rente wird um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt.

185

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

186

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 668).

187

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1996 (AS 1996 668).

188

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 668).

189

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996
668). Siehe auch Bst. c Abs. 3 der SchlB dieser Änd. am Ende der vorliegenden V.

AHVV

39

831.101

2

Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der vorbezogenen Rente.

3

Nach Erreichen des Rentenalters entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die Anzahl der Monate, während denen die Rente bezogen wurde.

4

Der Betrag der Kürzung wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.


Art. 57


190

Kürzung der Hinterlassenenrenten 1

Wird eine vorbezogene Altersrente durch eine Hinterlassenenrente abgelöst, wird die Rente nur um einen Prozentsatz des nach Artikel 56 ermittelten Kürzungsbetrages reduziert. Dieser Prozentsatz beträgt: a.

bei Witwen- und Witwerrenten 80 Prozent; b.

bei Waisenrenten 40 Prozent.

2

Die Summe der Kürzungen von Witwen-, Witwer- oder Waisenrenten darf den Kürzungsbetrag nach Artikel 56 nicht übersteigen. Bei Änderungen in der Anspruchsberechtigung ist der Kürzungsbetrag anzupassen.

E. Rentenvorausberechnungen 191

Art. 58


192

Anspruch und Kosten

1 Ist oder war eine Person versichert, kann sie oder ihr Ehegatte die Altersrente und
die Hinterlassenenrenten vorausberechnen lassen.

2 Vorausberechnungen sind unentgeltlich.

3 Für die Vorausberechnung einer Altersrente kann ausnahmsweise ein Gebühr von
höchstens 300 Franken erhoben werden, wenn: a.

eine Person noch nicht 40 Jahre alt ist oder in den letzten fünf Jahren bereits
eine Berechnung beantragt hat; und b.

das Gesuch nicht aus einem besonderen Grund gestellt wird, wie etwa Zivilstandswechsel, Geburt eines Kindes, Arbeitsverlust oder Aufnahme einer
selbständigen Erwerbstätigkeit.

190

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 668).

191

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2629).

192 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1996 (AS 1996 668). Fassung gemäss Ziff.

I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 40

831.101


Art. 59


193

Zuständigkeit

Die Vorausberechnung erfolgt durch diejenige Ausgleichskasse, die bei Einreichung
des Gesuches für den Bezug der Beiträge zuständig ist. Artikel 64a AHVG und Artikel 122 ff. dieser Verordnung sind sinngemäss anwendbar.


Art. 60


194

Berechnungsgrundlagen 1 Die Vorausberechnung erfolgt grundsätzlich nach den Artikeln 50 - 57. Für die
Vorausberechnung der Hinterlassenenrenten ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend. Für die Vorausberechnung der Altersrente ist der Zeitpunkt des
ordentlichen Rentenalters oder des Vorbezugs massgebend.

2 Die Ausgleichskasse kann der Berechnung die Angaben im Antrag zugrunde legen.

3 Die Ausgleichskasse beschafft sich die Kontenauszüge von Amtes wegen.


Art. 61 - 66195 F. Die Hilflosenentschädigung und die Hilfsmittel196

Art. 66

bis197 Hilflosenentschädigung198 1

Für die Bemessung der Hilflosigkeit ist Artikel 36 IVV199 sinngemäss anwendbar.

2

Für die Revision der Hilflosenentschädigung sind Artikel 41 IVG200 sowie die Artikel 86-88bis201 sinngemäss anwendbar.

ter202 Hilfsmittel

Das Departement regelt die Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentner, die Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie das Abgabeverfahren.

193 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1996 (AS 1996 668). Fassung gemäss Ziff.

I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629).

194 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1996 (AS 1996 668). Fassung gemäss Ziff.

I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629).

195

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1996 (AS 1996 668).

196 Ursprünglich Bst. D, danach Bst. E. Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979
(AS 1978 420).

197

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125). Fassung gemäss Ziff.
II 2 der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2650).

198

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

199

SR 831.201. Abkürzung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420).

200

SR 831.20

201

AS 1976 2866 202

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

AHVV

41

831.101

G. Das Verhältnis zur Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung203
quater204 1

Hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV und entsteht später ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung,
so überweist die Ausgleichskasse die Hilflosenentschädigung der AHV dem leistungspflichtigen Unfallversicherer.

2

Hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung und wird diese aus unfallfremden Gründen später erhöht, so überweist die Ausgleichskasse dem leistungspflichtigen Unfallversicherer den Betrag der Hilflosenentschädigung, den die AHV dem Versicherten ausrichten würde, wenn er keinen Unfall erlitten hätte.

H. Verschiedene Bestimmungen205 I. Geltendmachung des Anspruchs206

Art. 67

1

Der Anspruch auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung wird geltend gemacht durch Einreichen eines ausgefüllten Anmeldeformulars bei der gemäss den Artikeln 122 ff. zuständigen Ausgleichskasse. Zur Geltendmachung befugt sind der
Rentenansprecher bzw. für ihn sein gesetzlicher Vertreter, sein Ehegatte, seine Eltern
oder Grosseltern, seine Kinder oder Enkel, seine Geschwister sowie die Drittperson
oder Behörde, die gemäss Artikel 76 Absatz 1 Auszahlung an sich verlangen
kann.207

1bis

Der Anspruch auf den Vorbezug der ordentlichen Altersrente kann nur durch den Rentenansprecher oder dessen gesetzlichen Vertreter angemeldet werden. Der Anspruch kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden.208 203

Ursprünglich Bst. E, danach Bst. F. Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969
(AS 1969 125). Fassung gemäss Art. 143 der V vom 20. Dez. 1982 über die Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (SR 832.202).

204

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125). Fassung gemäss Art.
143 der V vom 20. Dez. 1982 über die Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (SR
832.202).

205

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996
668). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS
2000 2629).

206

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996
668).

207

Fassung gemäss Art. 143 der V vom 20. Dez. 1982 über die Unfallversicherung, in Kraft
seit 1. Jan. 1984 (SR 832.202).

208

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996
668).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 42

831.101

1ter

Für die Geltendmachung von Hilflosenentschädigungen oder Hilfsmitteln gilt Artikel 66 IVV209.210 2

Die kantonalen Ausgleichskassen haben mindestens einmal jährlich durch Publikationen auf die Leistungen der Versicherung, die Anspruchsvoraussetzungen und die
Anmeldung hinzuweisen.211 II. Festsetzung der Renten

Art. 68

Ordentliche Renten

1

Das Anmeldeformular hat alle Angaben zu enthalten, die für die Bemessung der Rente notwendig sind. Beizulegen sind die Versicherungsausweise des Rentenansprechers, seines Ehegatten sowie jener Angehörigen, die selber einen Versicherungsausweis besitzen und für die auf Grund des gleichen Versicherungsfalles Leistungen beansprucht werden.212 2

Die Ausgleichskasse klärt anhand dieser Angaben ab, ob die gesuchstellende Person in der Schweiz Wohnsitz hat oder hatte und lässt durch die Zentrale Ausgleichsstelle die individuellen Konten zusammenrufen, prüft die Berechtigung und setzt die
Rente fest.213

3

Die Rentenverfügung ist zuzustellen: a.

dem Rentenberechtigten persönlich bzw. seinem gesetzlichen Vertreter; b.

der Person oder Behörde, die gemäss Artikel 67 Absatz 1 den Rentenanspruch geltend gemacht hat oder welcher die Rente gemäss Artikel 76 Absatz
1 ausbezahlt wird;

c.214 dem zuständigen Unfallversicherer, sofern dieser dem Versicherten Leistungen erbringt;

d.

...215


Art. 69


216

209

SR 831.201

210

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983
903). Ursprüngl. Art 1bis 211

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965
1021).

212

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

213

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996
668).

214

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Fassung gemäss Art.
143 der V vom 20. Dez. 1982 über die Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (SR
832.202).

215

Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

216

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1996 (AS 1996 668).

AHVV

43

831.101

III. Festsetzung der Hilflosenentschädigung
bis217 Anmeldung

1

Das Anmeldeformular hat alle Angaben zu enthalten, die für die Bestimmung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung notwendig sind.

2

Mit der Anmeldung ist eine Ermächtigung zur Einholung weiterer Auskünfte zu erteilen.218

3

Die Ausgleichskasse hat das Datum der Einreichung festzuhalten und die Anmeldung der zuständigen Invalidenversicherungs-Stelle (im folgenden IV-Stelle genannt) weiterzuleiten.219

ter220 Abklärung der Hilflosigkeit Die Artikel 69-73bis IVV 221 sind sinngemäss anwendbar.

quater222 Beschluss 1

Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so entscheidet die IV-Stelle über den Anspruch. Sie fertigt den Beschluss unverzüglich aus und stellt ihn der nach Artikel 125bis zuständigen Ausgleichskasse zu.

2

Die Artikel 74ter Absatz 1 Buchstabe f und 74quater IVV223 sind sinngemäss anwendbar.

quinquies224 Verfügung Die Verfügung über die Hilflosenentschädigung ist den in Artikel 68 Absatz 3 genannten Empfängern sowie der zuständigen IV-Stelle zuzustellen.

217

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

218

Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976
2650).

219

Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

220

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125). Fassung gemäss Ziff.
I der V vom 29. Juni 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1480).

221

SR 831.201

222

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125). Fassung gemäss Ziff.
II der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

223

SR 831.201

224

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125). Fassung gemäss Ziff.
I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 44

831.101

IV. Gemeinsame Verfahrensbestimmungen

Art. 70


225

Rentenmeldungen und Rentenregister Die Ausgleichskassen teilen der Zentralen Ausgleichsstelle die für die Führung des
zentralen Rentenregisters nötigen Angaben in geeigneter Weise mit. Ausserdem wird
über alle Renten und Hilflosenentschädigungen, welche die Ausgleichskasse oder
ein mit ihr abrechnender Arbeitgeber auszahlt, ein Register geführt, in dem jede Änderung nachzutragen ist.

bis226 Meldepflicht

1

Bei jeder wesentlichen Änderung der persönlichen Verhältnisse und der Hilflosigkeit des Leistungsberechtigten hat dieser oder sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder Behörde, welcher die Rente oder Hilflosenentschädigung ausbezahlt wird, der Ausgleichskasse Meldung zu erstatten.227

2

Die Ausgleichskasse bringt die Meldungen nötigenfalls der IV-Stelle zur Kenntnis.228

V. Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen

Art. 71


229

Art der Zahlung

1

...230

2

Sofern ein Leistungsberechtigter gleichzeitig als Beitragspflichtiger mit der Ausgleichskasse abzurechnen hat, können die Renten und Hilflosenentschädigungen mit
den geschuldeten Beiträgen verrechnet werden.

bis231 Auslandzahlungen

Teilrenten, deren Betrag 10 Prozent der minimalen Vollrente nicht übersteigen, werden einmal jährlich nachschüssig im Dezember ausbezahlt. Der Berechtigte kann die
monatliche Auszahlung verlangen.

225

Fassung gemäss Art. 61 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (SR 831.441.1).

226

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957 (AS 1957 406). Fassung gemäss Ziff.
I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

227

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996
668).

228

Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

229

Fassung gemäss Ziff. 1 des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

230

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1996 (AS 1996 668).

231

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1279).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996
668).

AHVV

45

831.101


Art. 72


232

Termine

Die Ausgleichskassen erteilen die Zahlungsaufträge der Post oder der Bank rechtzeitig, so dass die Auszahlung bis zum 20. Tag des Monats erfolgen kann.


Art. 73


233

Nachweis der Zahlung

Als Nachweis der Auszahlung der Rente oder Hilfslosenentschädigung gelten kasseninterne Auszahlungslisten und Belastungsanzeigen der Schweizerischen Post
oder der Bank.


Art. 74

Sichernde Massnahmen

1

...234

2

Die Ausgleichskassen nehmen die erforderlichen Lebenskontrollen vor. Diese erfolgen laufend auf Grund der zur Verfügung stehenden Unterlagen und eintreffenden
Meldungen sowie der von der Zentralen Ausgleichsstelle periodisch gemeldeten Todesfälle. Die Ausgleichskassen holen nötigenfalls eine Lebensbescheinigung ein.235 3

Bei Renten und Hilflosenentschädigungen für im Ausland wohnende Personen holt die Schweizerische Ausgleichskasse periodisch eine Lebensbescheinigung ein.236

Art. 75


237

Verbindung mit andern Rentenzahlungen Die Ausgleichskassen können periodische Fürsorgeleistungen, die sie aufgrund einer
ihnen vom Kanton oder Gründerverband übertragenen weiteren Aufgabe dem Berechtigten auszurichten haben, zusammen mit der Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung überweisen.


Art. 76

Gewährleistung zweckgemässer Rentenverwendung 1

Verwendet der Rentenberechtigte die Rente nicht für den Unterhalt seiner selbst und der Personen, für welche er zu sorgen hat, oder ist er nachweisbar nicht imstande, die Rente hierfür zu verwenden, und fallen er oder die Personen, für die er zu
sorgen hat, deswegen ganz oder teilweise der öffentlichen oder privaten Fürsorge zur
Last, so kann die Ausgleichskasse die Rente ganz oder teilweise einer geeigneten
Drittperson oder Behörde, die dem Rentenberechtigten gegenüber gesetzlich oder
sittlich unterstützungspflichtig ist oder ihn dauernd fürsorgerisch betreut, auszahlen.

232

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996
668).

233 Fassung

gemäss Ziff. II 58 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).

234

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1996 (AS 1996 668).

235

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974
1594).

236

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974
1594). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS
1996 668).

237

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996
668).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 46

831.101

2

Ist der Rentenberechtigte bevormundet, so wird die Rente dem Vormund oder einer von diesem bezeichneten Person ausbezahlt.

3

Die einer Drittperson oder Behörde ausbezahlten Renten dürfen von diesen nicht mit Forderungen gegenüber dem Rentenberechtigten verrechnet werden und sind
ausschliesslich zum Lebensunterhalt des Berechtigten und der Personen, für welche
er zu sorgen hat, zu verwenden.

4

Die Drittperson oder Behörde hat der Ausgleichskasse auf Verlangen über die Verwendung der Renten Bericht zu erstatten.

bis238 Zweckgemässe Verwendung von Hilflosenentschädigungen Artikel 76 ist für die Gewährleistung zweckgemässer Verwendung der Hilflosenentschädigungen sinngemäss anwendbar.

VI. Nachzahlung und Rückerstattung

Art. 77

Nachzahlung nichtbezogener Renten Wer eine ihm zustehende Rente nicht bezogen oder eine niedrigere Rente erhalten
hat, als er zu beziehen berechtigt war, kann den ihm zustehenden Betrag von der
Ausgleichskasse nachfordern. Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein
Rentenberechtigter keine oder eine zu niedrige Rente bezogen hat, so hat sie den entsprechenden Betrag nachzuzahlen. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Artikel
46 AHVG.


Art. 78

Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass eine Person bzw. ihr gesetzlicher
Vertreter für sie eine Rente bezogen hat, auf die ihr ein Anspruch überhaupt nicht
oder nur in geringerer Höhe zustand, so hat die Ausgleichskasse die Rückerstattung
des zu Unrecht bezogenen Betrages zu verfügen. Wurde die Rente gemäss Artikel 76
Absatz 1 einer Drittperson oder Behörde ausgerichtet, so ist diese rückerstattungspflichtig. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Artikel 47 Absatz 2 AHVG.


Art. 79

Umfang und Erlass der Rückerstattung239 1

Einem Rückerstattungspflichtigen, der selbst bzw. dessen gesetzlicher Vertreter in gutem Glauben annehmen konnte, die Rente zu Recht bezogen zu haben, ist die
Rückerstattung ganz oder teilweise zu erlassen, wenn die Rückerstattung für den
Pflichtigen angesichts seiner Verhältnisse eine grosse Härte bedeuten würde. Behörden, welchen die Renten gemäss Artikel 76 Absatz 1 ausbezahlt wurden, können sich
nicht auf die grosse Härte berufen.

238

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 1251).

239

Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972
2507).

AHVV

47

831.101

1bis Eine grosse Härte im Sinne von Artikel 47 Absatz 1 AHVG liegt vor, wenn die
vom Bundesgesetz vom 19. März 1965240 über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben die nach
ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Bei Teilinvaliden wird nur das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen angerechnet.241
1ter Es gelten jeweils die bundesrechtlichen Höchstansätze.242 1quater

...243

2

Der Erlass wird von der Ausgleichskasse auf schriftliches Gesuch des Rückerstattungspflichtigen hin verfügt. Das Gesuch ist zu begründen und innert 30 Tagen seit
der Zustellung der Rückerstattungsverfügung der Ausgleichskasse einzureichen.
Vorbehalten bleibt Absatz 3.

3

Sind die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 offensichtlich erfüllt, so kann die Ausgleichskasse den Erlass von sich aus verfügen.244

4

...245

5

Die Erlassverfügungen sind den Gesuchstellern zuzustellen.246
bis247 Uneinbringliche Rentenrückerstattungen 1

Ist ein Rückerstattungspflichtiger erfolglos betrieben worden oder ist eine Betreibung offensichtlich aussichtslos und kann nicht verrechnet werden, so hat die Ausgleichskasse die rückzuerstattende Rente als uneinbringlich abzuschreiben. Bei späterer Zahlungsfähigkeit des Rückerstattungspflichtigen sind die abgeschriebenen
Beträge nachzufordern.

2

...248

ter249 Nachzahlung und Rückerstattung von Hilflosenentschädigungen Die Artikel 77, 78, 79 und 79bis sind für die Nachzahlung und Rückerstattung von
Hilflosenentschädigungen sinngemäss anwendbar.

240

SR 831.30

241 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1996 668). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997 (AS 1997 2950).

242 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1996 668). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997 (AS 1997 2950).

243

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1996 668).Aufgehoben durch Ziff. I
der V vom 18. Sept. 2000 (AS 2000 2629).

244

Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972
2507).

245

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Juni 1985 (AS 1985 913).

246

Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972
2507).

247

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951
394).

248

Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972 (AS 1972 2507).

249

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 48

831.101

VII.250 Geltendmachung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte
quater 1

Der Rückgriff auf haftpflichtige Dritte nach den Artikeln 48ter-48quinquies AHVG wird unter Mitwirkung der Ausgleichskassen und der IV-Stellen durch das Bundesamt geltend gemacht. Die Geltendmachung erfolgt durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt oder die Militärversicherung, wenn diese ebenfalls Rückgriff
nehmen.251

2

Das Bundesamt regelt die Ausübung des Rückgriffs der Versicherung und trifft hiefür mit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, mit den anderen Versicherern nach Artikel 68 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 1981252 und
mit der Militärversicherung die nötigen Vereinbarungen. Es kann die Geltendmachung des Rückgriffs an kantonale Ausgleichskassen, an die Schweizerische Ausgleichskasse oder an IV-Stellen übertragen sowie mit Versicherern und anderen Beteiligten Abmachungen treffen, um die Erledigung der Schadenfälle zu vereinfachen.253 3

Sind mehrere Sozialversicherungszweige am Rückgriff beteiligt, so sind sie Gesamtgläubiger und einander im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen
ausgleichspflichtig.

Vierter Abschnitt: Die Organisation A. Die Arbeitgeber

Art. 80


254



Art. 81

Verfahren für die Deckung von Schäden 1

Der Ersatz eines vom Arbeitgeber verschuldeten Schadens wird von der Ausgleichskasse mit eingeschriebenem Brief verfügt, wobei auf die Einspruchsmöglichkeit gemäss Absatz 2 ausdrücklich aufmerksam zu machen ist.

2

Gegen die Schadenersatzverfügung kann der Arbeitgeber innert 30 Tagen seit ihrer Zustellung bei der Ausgleichskasse Einspruch erheben.

3

Besteht die Ausgleichskasse auf der Schadenersatzforderung, so hat sie bei Verwirkungsfolge innert 30 Tagen seit Kenntnis des Einspruches bei der Rekursbehörde
des Kantons, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat, schriftlich Klage zu
erheben. Die Kantone regeln das Verfahren im Rahmen der Bestimmungen, die sie
gemäss Artikel 85 AHVG zu erlassen haben.

250

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

251

Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

252

SR 832.20

253

Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

254

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1996 (AS 1996 668).

AHVV

49

831.101

4

Der Entscheid der kantonalen Rekursbehörde kann innert 30 Tagen seit der Zustellung an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen werden. Dieses entscheidet endgültig.


Art. 82

Verjährung von Schadenersatzforderungen 1

Die Schadenersatzforderung verjährt, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend gemacht wird, auf
jeden Fall aber mit Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt des Schadens.

2

Wird die Forderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorschreibt, so gilt diese Frist.

B. Die Verbandsausgleichskassen I. Allgemeines

Art. 83

Zur Errichtung von Ausgleichskassen befugte Verbände 1

Als Verbände von Arbeitgebern und Selbständigerwerbenden im Sinne des Artikels 53 AHVG gelten Verbände in der Rechtsform eines Vereins gemäss den Artikeln 60
ff. des Zivilgesetzbuches255 oder einer Genossenschaft gemäss den Artikeln 828 ff.
des Obligationenrechtes256.

2

Als schweizerische Berufsverbände gelten Verbände, die gemäss ihren Statuten Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende mit gleichen beruflichen Interessen oder gleichen wirtschaftlichen Funktionen in der ganzen Schweiz oder zumindest in einem
ganzen Sprachgebiet der Schweiz umfassen.

3

Als regionale zwischenberufliche Verbände gelten Verbände, die sowohl gemäss ihren Statuten als auch tatsächlich Arbeitgeber und Selbständigerwerbende aus mehreren Berufen umfassen und sich mindestens über einen ganzen Kanton oder das gesamte Sprachgebiet eines Kantons erstrecken.


Art. 84

Gemeinsame Kassenerrichtung Gemeinsam kann eine Ausgleichskasse gemäss Artikel 53 AHVG nur von mehreren
schweizerischen Berufsverbänden oder von mehreren zwischenberuflichen Verbänden errichtet werden.


Art. 85


257

Voraussetzungen für die Errichtung einer Verbandsausgleichskasse Der Nachweis, dass die zu errichtende Ausgleichskasse die Voraussetzungen von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a AHVG erfüllt, ist anhand des bereinigten Verzeichnisses der der Ausgleichskasse anzuschliessenden Arbeitgeber und Selbständigerwer255

SR 210

256

SR 220

257

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988
1480).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 50

831.101

benden dem Bundesamt bis zum 1. April des der Errichtung vorangehenden Jahres
auf geeignete Art zu erbringen.


Art. 86

Ordnungsgemässe Durchführung der Versicherung Verbände, welche eine Ausgleichskasse errichten wollen, haben den Nachweis zu erbringen, dass sie rechtzeitig die nötigen Massnahmen ergriffen haben, um die ordnungsgemässe Durchführung der Versicherung von Anfang an sicherzustellen.


Art. 87

Provisorische Kassenerrichtung Einem Verband, dessen Errichtungsbeschluss durch Klage beim Richter angefochten
wird, kann die Bewilligung zur provisorischen Errichtung einer Ausgleichskasse erteilt werden. Die Bewilligung fällt dahin, wenn der Errichtungsbeschluss gerichtlich
aufgehoben und nicht innert sechs Monaten seit rechtskräftigem Urteil ein neuer Errichtungsbeschluss gefasst wird.

II. Paritätische Verbandsausgleichskassen

Art. 88

Begriff der Arbeitnehmerverbände 1

Als Arbeitnehmerverbände im Sinne von Artikel 54 AHVG gelten Verbände in der Rechtsform eines Vereins gemäss den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches258 oder
einer Genossenschaft gemäss den Artikeln 828 ff. des Obligationenrechtes259.

2

Spitzenorganisationen selbständiger schweizerischer Arbeitnehmerverbände können die paritätische Mitwirkung an der Kassenführung nicht verlangen.


Art. 89

Beteiligung von Minderheitsorganisationen Wird eine paritätische Ausgleichskasse errichtet, so ist Arbeitnehmerverbänden, denen insgesamt mindestens 10 Prozent der von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer angehören, auf schriftliches Gesuch hin die Mitwirkung an der Kassenführung zu ermöglichen, sofern sie dem Kassenreglement zustimmen und die daraus
entstehenden Pflichten mitübernehmen.


Art. 90

Voraussetzungen für die paritätische Mitwirkung 1

Die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 54 Absatz 1 AHVG sowie des Artikels 89 dieser Verordnung ist durch die betreffenden Arbeitnehmerverbände dem
Bundesamt nachzuweisen. Die beteiligten Arbeitgeberverbände sind verpflichtet,
den Arbeitnehmerverbänden oder dem Bundesamt die hierfür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

2

Wenn die beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände sich über die Errichtung einer paritätischen Ausgleichskasse einigen, so kann mit Zustimmung der Ar-

258

SR 210

259

SR 220

AHVV

51

831.101

beitgeberverbände auf den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen verzichtet
werden.

3

Bestreiten die beteiligten Arbeitgeberverbände die Richtigkeit der von den Arbeitnehmerverbänden vorgelegten Unterlagen, so entscheidet das Departement, ob die
Voraussetzungen für die paritätische Mitwirkung an der Kassenführung erfüllt sind
oder nicht.


Art. 91

Verwaltungskosten

1

Sofern sich die beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände über die Deckung der Verwaltungskosten einer paritätischen Ausgleichskasse nicht einigen können, haben die Arbeitnehmerverbände die Hälfte der Verwaltungskosten zu decken.

2

Der Anteil der Arbeitnehmerverbände an den Verwaltungskosten darf nicht durch die Ausgleichskasse von den einzelnen Arbeitnehmern erhoben werden.

III. Sicherheitsleistung

Art. 92


260

Anwendbare Bestimmungen Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, finden die Vorschriften der Verordnung vom 4. Januar 1938261 über Sicherstellungen zugunsten
der Eidgenossenschaft Anwendung.


Art. 93

Verpfändung von Wertpapieren 1

Wertpapiere sind in der Regel bei der Schweizerischen Nationalbank in Bern zu deponieren. Sie können auch bei schweizerischen Banken hinterlegt werden, sofern
diese dem Bankengesetz vom 8. November 1934262 unterstellt sind.

2

...263


Art. 94

Freigabe264

1

Realkautionen werden zuhanden desjenigen freigegeben, der sie geleistet hat. Zuhanden dritter Personen werden sie nur gegen Nachweis der Berechtigung freigegeben.

2

Fallen die Voraussetzungen der Sicherheitsleistung dahin, so sind Realkautionen spätestens nach fünf Jahren seit Wegfall der Voraussetzungen freizugeben. Dasselbe
gilt, wenn Realkautionen durch Bürgschaften abgelöst werden und der Bürge nicht 260

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957, in Kraft seit 1. Jan. 1957 (AS 1957
406).

261

[BS 6 30. AS 1957 509 Art. 22 Abs. 2]. Heute: Art. 43 der Finanzhaushaltverordnung
vom 11. Juni 1990 (SR 611.01).

262

SR 952.0

263

Aufgehoben durch Ziff. I des BRD vom 10. Mai 1957 (AS 1957 406).

264

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957, in Kraft seit 1. Jan. 1957 (AS 1957
406).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 52

831.101

die Haftung für Schäden, die vor Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung entstanden
sind, übernimmt.

3

...265


Art. 95

Bürgschaften

1

Der Bürge hat sich der Eidgenossenschaft gegenüber solidarisch für die Erfüllung der Verbindlichkeiten gemäss Artikel 70 AHVG zu verpflichten.

2

Als Bürgen werden die dem Bankengesetz vom 8. November 1934266 unterstellten Banken sowie die in der Schweiz für die Kautionsversicherung konzessionierten
Versicherungsgesellschaften zugelassen.

3

Die Bestimmungen des Obligationenrechtes267 über die Bürgschaft, insbesondere jene über Bürgschaften gegenüber der Eidgenossenschaft, sind anwendbar.


Art. 96

Form und Dauer von Bürgschaften 1

Die Bürgschaft ist auf amtlichem Formular einzugehen.

2

Die Bürgschaftsverpflichtung ist auf unbestimmte Zeit einzugehen, wobei die jederzeitige schriftliche Kündigung auf sechs Monate vorzusehen ist.


Art. 97


268

Höhe der Sicherheit

Für die Höhe der Sicherheit ist jeweils die Beitragssumme des vorangegangenen Kalenderjahres massgebend. Entspricht die Höhe der Sicherheit nicht mehr den gesetzlichen Vorschriften, so hat das Bundesamt dem Gründerverband eine Frist von höchstens drei Monaten zur Nachdeckung zu setzen.

IV. Kassenerrichtung

Art. 98


269

Gesuch

Das Gesuch um Errichtung einer Verbandsausgleichskasse ist von den Gründerverbänden dem Bundesamt einzureichen unter Beilage des öffentlich beurkundeten Errichtungsbeschlusses sowie der Verbandsstatuten im Doppel.


Art. 99


270

Errichtung neuer und Umwandlung bestehender Ausgleichskassen 1

Verbände, die auf den l. Januar 1948 keine Ausgleichskasse errichtet haben, können erstmals nach drei und dann jeweils nach fünf Jahren seit Inkrafttreten des

265

Aufgehoben durch Ziff. I des BRD vom 10. Mai 1957 (AS 1957 406).

266

SR 952.0

267

SR 220

268

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1981 (AS 1981 2042).

269

Fassung gemäss Ziff. II Bst. B Ziff. 4 des BRB vom 23. Dez. 1968 (AS 1969 77).

270

Fassung gemäss Ziff. I der V von 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

AHVV

53

831.101

AHVG eine neue Ausgleichskasse errichten oder an der Verwaltung einer bereits bestehenden Ausgleichskasse als weiterer Gründerverband mitwirken.

2

Der Zusammenschluss von Ausgleichskassen ist jederzeit möglich, sofern der neuen, daraus hervorgegangenen Ausgleichskasse annähernd die gleichen Mitglieder
angehören, die den zusammengeschlossenen Ausgleichskassen vorher unterstellt waren.

3

Gründerverbände, deren Ausgleichskasse aufgelöst wird, können sich mit Bewilligung des Bundesamtes jederzeit an der Verwaltung einer bestehenden Ausgleichskasse beteiligen, sofern besondere Verhältnisse dies angezeigt erscheinen lassen.

4

Änderungen im Bestand der Gründerverbände einer Ausgleichskasse, die keine Einwirkung auf die bisherige Mitgliedschaft der Ausgleichskasse haben, können mit
Genehmigung des Bundesamtes jederzeit erfolgen.

5

Die Umwandlung einer nicht paritätischen Ausgleichskasse in eine paritätische Ausgleichskasse oder umgekehrt sowie die Mitwirkung weiterer Arbeitnehmerverbände an der Verwaltung einer Ausgleichskasse oder die Entlassung von Arbeitnehmerverbänden aus der Verwaltung einer Ausgleichskasse ist nur auf Ende der dreibzw. fünfjährigen Periode gemäss Absatz 1 zulässig.

6

Das Bundesamt setzt die Fristen an, innert welcher die für die Errichtung neuer Ausgleichskassen oder für den Zusammenschluss oder die Umwandlung bestehender
Ausgleichskassen notwendigen Massnahmen getroffen werden müssen.

V. Kassenreglement

Art. 100


271

Genehmigung

Das Kassenreglement ist dem Bundesamt einzureichen; dieses ist für die Genehmigung zuständig.


Art. 101

Inhalt 1

In das Kassenreglement sind Bestimmungen über das Stimmrecht der Vorstandsmitglieder und allfälliger Ersatzmänner sowie über die Beschlussfähigkeit und die
Beschlussfassung aufzunehmen.

2

Das Reglement paritätischer Ausgleichskassen muss, ausser den in Artikel 57 Absatz 2 AHVG sowie den in Absatz l hiervor genannten, Bestimmungen enthalten
über:

a.

die Beteiligung an den Verwaltungskosten sowie an der Nachschusspflicht
gemäss Artikel 97 ...272; b.

die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Kassenvorstandes sowie deren Amtsdauer; 271

Fassung gemäss Ziff. II Bst. B Ziff. 4 des BRB vom 23. Dez. 1968 (AS 1969 77).

272

Ausdruck gestrichen durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983 (AS 1983 903).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 54

831.101

c.

die Verteilung allfälliger Aktiven bzw. die Deckung eines allfälligen Verwaltungskostendefizites im Falle der Liquidation.

VI. Kassenvorstand

Art. 102

Allgemeines

1

Der Kassenvorstand konstituiert sich selbst.

2

Ein Kassenvorstandsmitglied kann nur vom Verband, der es gewählt hat, abberufen werden.

3

Der Kassenleiter kann nicht Mitglied des Kassenvorstandes sein.


Art. 103

Sitzungen

1

Der Kassenvorstand hat jedes Jahr mindestens eine ordentliche Sitzung abzuhalten.

Weitere Sitzungen können jederzeit vom Präsidenten des Kassenvorstandes einberufen werden. Wird eine Sitzung von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder verlangt, so hat sie der Präsident einzuberufen.

2

Die Einberufung des Kassenvorstandes hat schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände und in der Regel wenigstens zehn Tage vor der Sitzung zu erfolgen, ansonst gültige Beschlüsse nur im Einverständnis sämtlicher Vorstandsmitglieder gefasst werden können. verbände, so hat er die für den Beitragsbezug zuständige
Verbandsausgleichskasse zu wählen. Die einmal gewählte Kasse kann nur nach Ablauf der drei- bzw. fünfjährigen Frist gemäss Artikel 99 gewechselt werden, es sei
denn, dass die Voraussetzungen für den Anschluss an die gewählte Kasse dahinfallen.


Art. 104

Aufgaben und Befugnisse 1

Der Kassenvorstand überwacht die Geschäftsführung der Kasse. Er bezeichnet die Revisionsstelle für die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen und erteilt die
entsprechenden Aufträge.273 2

Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, mit Ermächtigung des Gesamtvorstandes vom Kassenleiter Auskunft über die die Kasse betreffenden Geschäfte und über die
Behandlung einzelner Fälle zu verlangen und Einsicht in bestimmte Akten zu nehmen.


Art. 105

Vertretung der Arbeitnehmerverbände 1

Das Recht auf Vertretung im Kassenvorstand steht nur Arbeitnehmerverbänden zu, welche die Voraussetzungen des Artikels 88 erfüllen.

2

Den Arbeitnehmerverbänden sind zusammen mindestens zwei Sitze einzuräumen.

273

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

AHVV

55

831.101

3

Für den Nachweis hinsichtlich der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl und die Feststellung der Verbandszugehörigkeit der Arbeitnehmer gelten die Bestimmungen des
Artikels 90 Absatz 1.

4

Streitigkeiten betreffend das Vertretungsrecht der Arbeitnehmerverbände entscheidet das Schiedsgericht nach Artikel 54 Absatz 3 AHVG. Das Verwaltungsverfahrensgesetz274 findet Anwendung.275

VII. Kassenleiter

Art. 106

1

Der Kassenleiter muss Schweizer Bürger sein. Er darf in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu einem der Kasse angeschlossenen Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden
oder Nichterwerbstätigen stehen und hat sich hauptberuflich mit der Kassenleitung
zu befassen; wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann das Bundesamt Ausnahmen
bewilligen.

2

Die Vertretungsbefugnis des Kassenleiters ist im Kassenreglement zu ordnen. Das Kassenreglement kann jedoch die Befugnis des Kassenleiters zum Erlass von Kassenverfügungen im Einzelfalle sowie den direkten Verkehr zwischen Kassenleiter
und Bundesstellen sowie zwischen Kassenleiter und den der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgebern und Versicherten nicht ausschliessen.

3

Der Kassenleiter muss in einem Dienstvertragsverhältnis zur Ausgleichskasse stehen. Die Beauftragung einer juristischen Person oder einer Körperschaft mit der
Führung einer Ausgleichskasse ist nicht zulässig.

VIII. Auflösung der Ausgleichskasse

Art. 107


276

1

Das Bundesamt bestimmt den Zeitpunkt der Auflösung der Ausgleichskasse. Es ordnet die erforderlichen Massnahmen für die Auflösung der Ausgleichskasse an und
bestimmt im Einvernehmen mit den Gründerverbänden die Zuweisung allfälligen
Vermögens.

2

Erfüllt eine Ausgleichskasse die in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 60 Absatz 2 zweiter und dritter Satz AHVG genannten Voraussetzungen während drei
aufeinanderfolgenden Jahren nicht mehr, so wird sie aufgelöst. Das Bundesamt ist
befugt, die Weiterführung für höchstens drei Jahre zu bewilligen, wenn glaubhaft
gemacht wird, dass die Voraussetzungen vor Ablauf dieser Zeit wieder erfüllt sein
werden.277

274

SR 172.021

275

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1981 (AS 1981 2042).

276

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

277

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996
668).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 56

831.101

C. Die kantonalen Ausgleichskassen

Art. 108


278



Art. 109

Vertretung nach aussen Die kantonale Ausgleichskasse wird nach aussen durch den Kassenleiter vertreten.
Dieser verkehrt direkt mit den Bundesstellen sowie mit den der Kasse angeschlossenen Arbeitgebern und Versicherten.

D. Die Ausgleichskassen des Bundes I. Eidgenössische Ausgleichskasse

Art. 110

Errichtung und Organisation 1

Für das Personal des Bundes und der Bundesanstalten wird im Rahmen der Bundesverwaltung unter der Bezeichnung «Eidgenössische Ausgleichskasse» eine besondere Ausgleichskasse errichtet.

2

Die Eidgenössische Ausgleichskasse ist dem Eidgenössischen Finanzdepartement279 unterstellt. Dieses ist ermächtigt, über ihre Organisation, die Kassenzugehörigkeit sowie über die Kassenrevision und Arbeitgeberkontrolle im Einvernehmen
mit dem Departement des Innern die erforderlichen Vorschriften zu erlassen.


Art. 111

Kassenzugehörigkeit

Der Eidgenössischen Ausgleichskasse werden die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die Bundesanstalten angeschlossen. Es können ihr auch andere
Institutionen angeschlossen werden, die der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind
oder zum Bund in enger Beziehung stehen. Artikel 118 Absatz 2 gilt sinngemäss.280

Art. 112

Rekurswesen

Streitigkeiten über die Beitragspflicht und die Rentenberechtigung der der Eidgenössischen Ausgleichskasse angeschlossenen Personen werden erstinstanzlich durch die
kantonalen Rekursbehörden beurteilt. Die Artikel 84 und 86 ...281 AHVG finden
Anwendung.

278

Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

279

Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die
Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

280

Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Sept. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1993 2920).

281

Ausdruck gestrichen durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1988 (AS 1988 1480).

AHVV

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831.101

II. Schweizerische Ausgleichskasse

Art. 113


282

1 Unter der Bezeichnung "Schweizerische Ausgleichskasse" wird im Rahmen der
Zentralen Ausgleichsstelle eine besondere Ausgleichskasse errichtet, der insbesondere die Durchführung der freiwilligen Versicherung und der ihr durch zwischenstaatliche Vereinbarungen zugewiesenen Aufgaben obliegt. Sie erfasst ausserdem die
nichterwerbstätigen Studierenden nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b AHVG.283 2

Das Kassenreglement wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement in Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und
dem Departement das Innern erlassen.

E. Zweigstellen von Ausgleichskassen

Art. 114

Zweigstellen von Verbandsausgleichskassen 1

Errichtet eine Ausgleichskasse trotz Verlangens einer grösseren Zahl von Arbeitgebern oder Selbständigerwerbenden in einzelnen Sprachgebieten oder Kantonen keine
Zweigstelle, so ordnet das Bundesamt auf Verlangen der Betroffenen die Errichtung
einer Zweigstelle an.

2

Die Errichtung einer gemeinsamen Zweigstelle durch mehrere Verbandsausgleichskassen ist mit Bewilligung des Bundesamtes zulässig, sofern eine Trennung des
Rechnungswesens sowie der Aktenablage gewährleistet wird.

3

Die Errichtung berufsmässig gegliederter Zweigstellen ist unzulässig.


Art. 115

Zweigstellen kantonaler Ausgleichskassen 1

Die Kantone sind befugt, die Führung der Zweigstellen den Gemeinden zu übertragen, sofern die Kantone ausdrücklich die Haftung für Schäden im Sinne des Artikels
70 Absatz 1 AHVG, die von Funktionären der Gemeinden verschuldet werden, übernehmen, den direkten Geschäftsverkehr zwischen Ausgleichskasse und Gemeinden
sicherstellen und der Ausgleichskasse ein Weisungsrecht gegenüber den Zweigstellen einräumen.

2

Die Errichtung berufsmässig gegliederter Zweigstellen ist unzulässig.


Art. 116

Aufgaben der Zweigstellen 1

Die Gemeindezweigstellen der kantonalen Ausgleichskassen haben in allen Fällen folgende Aufgaben zu übernehmen: a.

Auskunftserteilung; 282

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951
394).

283 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2824).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 58

831.101

b.

Entgegennahme und Weiterleitung von Korrespondenzen; c.

Abgabe der Formulare und der einschlägigen Vorschriften; d.

Mitwirkung bei der Abrechnung; e.

Mitwirkung bei der Beschaffung der Unterlagen für die Festsetzung der ausserordentlichen Renten284.

f.

Mitwirkung bei der Ermittlung der Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen; g.

Mitwirkung bei der Erfassung aller Beitragspflichtigen.

Den Gemeindezweigstellen können weitere Aufgaben übertragen werden.

2

Die Zweigstellen der Verbandsausgleichskassen haben in allen Fällen die in Absatz 1 Buchstaben a-d genannten Aufgaben durchzuführen. Es können ihnen durch
das Kassenreglement weitere Aufgaben übertragen werden.

3

Wird einer Zweigstelle die Befugnis zum Erlass von Kassenverfügungen übertragen, so kann die Ausgleichskasse die Zustellung eines Doppels verlangen, die Verfügungen überprüfen und nötigenfalls berichtigen.

F. Kassenzugehörigkeit I. Zuständigkeit zum Beitragsbezug

Art. 117

Arbeitgeber und Selbständigerwerbende 1

Ist ein Arbeitgeber oder Selbständigerwerbender Mitglied mehrerer Gründerverbände, so hat er die für den Beitragsbezug zuständige Verbandsausgleichskasse zu
wählen. Die einmal gewählte Kasse kann nur nach Ablauf der drei- bzw. fünfjährigen Frist gemäss Artikel 99 gewechselt werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen für den Anschluss an die gewählte Kasse dahinfallen.

2

Arbeitgeber und Selbständigerwerbende, die nicht Mitglied eines Gründerverbandes sind, gehören der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons bzw. des Kantons, in
welchem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, an. Stimmt der Wohnsitz
oder Sitz nicht mit dem Ort der Verwaltung oder des Betriebes überein, so kann im
Einvernehmen der beteiligten Ausgleichskassen auf den Ort abgestellt werden, wo
sich die Verwaltung, der Betrieb oder ein wesentlicher Betriebsteil befindet.

3

Zweigniederlassungen werden der Ausgleichskasse angeschlossen, welcher der Hauptsitz angehört. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann das Bundesamt
Ausnahmen bewilligen.

4

Arbeitgeber und Selbständigerwerbende können nur einer Ausgleichskasse angehören. Vorbehalten bleiben die Artikel 119 Absatz 2 und 120 Absatz 1.

284

Ausdruck gemäss Ziff. II des BRB vom 5. Febr. 1960, in Kraft seit 1. Jan. 1960 (AS 1960
235).

AHVV

59

831.101


Art. 118

Nichterwerbstätige

1

Nichterwerbstätige haben ihre Beiträge der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons zu entrichten; die nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AHVG versicherten Personen
gehören jedoch der Ausgleichskasse ihres Ehegatten an.285 2

Versicherte, die frühestens ab dem Kalenderjahr, in welchem sie das 60. Altersjahr vollenden, als Nichterwerbstätige gelten, entrichten ihre Beiträge weiterhin der Verbandsausgleichskasse, welcher sie bisher Beiträge vom Erwerbseinkommen schuldeten, sofern das Bundesamt der Erfassung der Nichterwerbstätigen durch die Verbandsausgleichskasse zugestimmt hat.286 3 Nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz in der Schweiz haben ihre Beiträge
der Ausgleichskasse jenes Kantons zu entrichten, in dem die Studienanstalt liegt.
Diejenigen mit Wohnsitz im Ausland, die nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b versichert sind, bezahlen ihre Beiträge der Schweizerischen Ausgleichskasse. 287 4

Für nichterwerbstätige Insassen von Anstalten und für nichterwerbstätige Angehörige religiöser Gemeinschaften kann das Bundesamt den Beitragsbezug durch die
Ausgleichskasse des Kantons vorschreiben, in welchem die Anstalt liegt bzw. die
Gemeinschaft ihren Sitz hat.288

Art. 119

Arbeitnehmer in Sonderfällen 1

Zuständig für den Bezug der Beiträge des Personals eines Gründerverbandes, seiner Sektionen und seiner Ausgleichskasse ist die betreffende Verbandsausgleichskasse. Für das Personal schweizerischer Spitzenorganisationen selbständiger Verbände können die Beiträge auf ihr Verlangen der Ausgleichskasse eines Unterverbandes entrichtet werden.

2

Zuständig für den Bezug der Beiträge von Hausdienstpersonal ist in der Regel die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons des Arbeitgebers. Rechnet dieser bereits mit
einer andern Ausgleichskasse ab, so kann er auch über die Beiträge des Hausdienstpersonals mit dieser Kasse abrechnen.


Art. 120

Besondere Bestimmungen 1

Landwirte und landwirtschaftliche Organisationen, die Mitglied eines Gründerverbandes sind, können wählen, ob sie der kantonalen Ausgleichskasse oder der Verbandsausgleichskasse angeschlossen werden wollen. Über die Beiträge landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, von deren Löhnen gemäss Bundesgesetz vom 20. Juni
1952289 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)290 ein besonderer 285 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2824, 2001 506).

286

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1991 (AS 1990
1105).

287 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2824).

288

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951
394).

289

SR 836.1

290

Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 1981 (AS 1981 538).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 60

831.101

Beitrag erhoben wird, ist jedoch in allen Fällen mit der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons abzurechnen.291 2

Bildet ein kantonaler oder kommunaler Betrieb, der Mitglied eines Gründerverbandes ist, einen Teil der kantonalen oder der kommunalen Verwaltung, ohne rechtlich
verselbständigt zu sein, so kann der Kanton oder die Gemeinde wählen, ob der Betrieb der kantonalen Ausgleichskasse oder der Verbandsausgleichskasse anzuschliessen ist.

3

Vorbehalten bleibt in allen Fällen die Zuständigkeit der Ausgleichskassen des Bundes.


Art. 121

Kassenwechsel

1

Ein Wechsel der Ausgleichskasse ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Anschluss an die bisherige Ausgleichskasse dahinfallen.

2

Der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes vermag den Anschluss an die betreffende Verbandsausgleichskasse nicht zu begründen, wenn er ausschliesslich zu diesem Zweck erfolgt ist und kein anderes wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft nachgewiesen wird.

3

Bedingt der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes einen Kassenwechsel, so ist die neue Ausgleichskasse verpflichtet, dies der bisherigen Ausgleichskasse
zu melden.

4

Fällt wegen Verlustes der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes die Zuständigkeit einer Verbandsausgleichskasse dahin, so ist die betreffende Verbandsausgleichskasse
verpflichtet, dies der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons des früheren Verbandsmitgliedes zu melden.

5

Der Wechsel von einer Ausgleichskasse zu einer andern kann jeweils nur auf Jahresende erfolgen, doch ist der Übertritt von einer kantonalen Ausgleichskasse zu einer andern kantonalen Ausgleichskasse infolge Wohnsitzwechsels jederzeit möglich.
Das Bundesamt kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

II. Zuständigkeit für die Rentenfestsetzung und -auszahlung

Art. 122


292

Ordentliche Renten im Inland 1

Die Renten sind durch diejenige Ausgleichskasse festzusetzen und auszuzahlen, die bei Eintritt des Versicherungsfalles für den Bezug der Beiträge zuständig war. Waren
gleichzeitig mehrere Ausgleichskassen zuständig, so wählt der Rentenbezüger die
Ausgleichskasse, welche die Renten festzusetzen und auszuzahlen hat.

2

Ist ein Rentenbezüger noch als Selbständigerwerbender beitragspflichtig, so hat die zum Beitragsbezug zuständige Ausgleichskasse auch die Renten auszurichten.

291

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

292

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951
394).

AHVV

61

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3

Rentenbezüger, die von einem Arbeitgeber periodische Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen erhalten, können jedoch die Ausgleichskasse wählen, welcher der
Arbeitgeber angeschlossen ist, sofern dieser die Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen gemeinsam mit der Rente ausrichten wird.


Art. 123


293

Ordentliche Renten im Ausland 1

Im Ausland wohnende Rentenberechtigte erhalten die Renten durch die Schweizerische Ausgleichskasse. Für im Ausland wohnende Angehörige religiöser Gemeinschaften kann das Bundesamt Ausnahmen vorsehen.

2

Das Bundesamt ordnet die Zuständigkeit für die Auszahlung der Renten an Berechtigte, die nach Eintritt des Versicherungsfalles in die Schweiz zurückkehren.


Art. 124


294

Ausserordentliche Renten Zuständig für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung sowie für die Auszahlung der ausserordentlichen Renten ist die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons
des Rentenansprechers.


Art. 125


295

Kassenwechsel

Ein Wechsel der für die Rentenauszahlung zuständigen Ausgleichskasse findet nur
statt,

a.

wenn der die Rente auszahlende Arbeitgeber einer anderen Ausgleichskasse
angeschlossen wird;

b.

wenn der Bezüger seinen Wohnsitz von der Schweiz ins Ausland oder vom
Ausland in die Schweiz verlegt; c.

wenn der Bezüger einer durch eine kantonale Ausgleichskasse ausbezahlten
ausserordentlichen Rente296 seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegt; d.297 wenn ein Rentenberechtigter regelmässig Ergänzungsleistungen bezieht und das Bundesamt den Wechsel für die betreffenden Ausgleichskassen bewilligt.

293

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951
394).

294

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996
668).

295

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957, in Kraft seit 1. Jan. 1957 (AS 1957
406).

296

Ausdruck gemäss Ziff. II des BRB vom 5. Febr. 1960, in Kraft seit 1. Jan. 1960 (AS 1960
235).

297

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985
913).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 62

831.101

bis298 Hilflosenentschädigung Die Hilflosenentschädigung wird durch diejenige Ausgleichskasse festgesetzt und
ausbezahlt, die für die Auszahlung der Altersrente des Berechtigten zuständig ist.

ter299 Betreuungsgutschriften Zuständig für die Festsetzung und Eintragung der Betreuungsgutschriften in die individuellen Konten der Betreuenden ist die kantonale Ausgleichskasse des Kantons,
in welchem die betreute Person Wohnsitz hat.

III. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 126

Besondere Vorschriften Sofern die Zusammenfassung einer Berufsgruppe der Heimindustrie in einer Ausgleichskasse eine wesentliche administrative Vereinfachung und eine bessere Durchführung der Versicherung ermöglicht, kann das Departement eine Ausgleichskasse
verpflichten, den Beitragsbezug und die Rentenauszahlung für sämtliche Angehörigen dieser Berufsgruppe vorzunehmen.


Art. 127


300

Entscheid über Streitigkeiten Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit entscheidet das Bundesamt. Sein Entscheid kann von den beteiligten Ausgleichskassen und vom Betroffenen innert 30
Tagen seit Erhalt der Mitteilung über die Kassenzugehörigkeit angerufen werden.

G. Aufgaben der Ausgleichskassen

Art. 128

Kassenverfügung

1

Alle Verwaltungsakte, mit welchen die Ausgleichskassen über Rechte oder Pflichten eines Versicherten oder eines Arbeitgebers befinden, sind in die Form schriftlicher Kassenverfügungen zu kleiden, soweit sie nicht auf bereits rechtskräftigen Kassenverfügungen beruhen.301

2

Die Kassenverfügungen müssen eine Belehrung enthalten, innert welcher Frist, in welcher Form und bei welcher Instanz Beschwerde erhoben oder gegebenenfalls um
Erlass nachgesucht werden kann.

298

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

299

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996
668).

300

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

301

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988
1480).

AHVV

63

831.101


Art. 129

Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen 1

Die Verbandsausgleichskassen haben ihre Beitragspflichtigen der kantonalen Ausgleichskasse desjenigen Kantons zu melden, in welchem der Beitragspflichtige seinen Wohnsitz hat. Das Bundesamt regelt das Meldeverfahren.302

2

Das Bundesamt ist befugt, den kantonalen Ausgleichskassen besondere Kontrollen über die Erfassung aller Beitragspflichtigen gemäss Artikel 63 Absatz 2 AHVG vorzuschreiben.


Art. 130


303

Voraussetzungen für die Übertragung weiterer Aufgaben 1

Den Ausgleichskassen dürfen von den Kantonen und Gründerverbänden nur solche Aufgaben im Sinne von Artikel 63 Absatz 4 AHVG übertragen werden, die zur Sozialversicherung gehören oder der beruflichen und sozialen Vorsorge sowie der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen.

2

Die Übertragung dieser Aufgaben darf die ordnungsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht gefährden.


Art. 131


304

Verfahren für die Übertragung weiterer Aufgaben 1

Kantone und Gründerverbände, welche ihrer Ausgleichskasse weitere Aufgaben übertragen wollen, haben dem Bundesamt ein schriftliches Gesuch einzureichen,
unter Umschreibung der weiteren Aufgaben und unter Angabe der beabsichtigten organisatorischen Massnahmen.

2

Das Bundesamt entscheidet über die Gesuche. Es kann an die Bewilligung zur Übertragung weiterer Aufgaben an die Ausgleichskassen bestimmte Bedingungen
knüpfen.

3

Das Bundesamt kann die Bewilligung widerrufen, wenn sich nachträglich erweist, dass durch die Übertragung weiterer Aufgaben die ordnungsgemässe Durchführung
der Alters- und Hinterlassenenversicherung in Frage gestellt wird.


Art. 132

Besondere Bestimmungen 1

Ergibt sich aus der Übertragung weiterer Aufgaben eine Erhöhung der Verwaltungskosten der Ausgleichskasse, so ist dieser eine angemessene Entschädigung zu
leisten. Die Verwaltungskostenzuschüsse gemäss Artikel 69 Absatz 2 AHVG dürfen
nicht zur Deckung der Verwaltungskosten für die weiteren Aufgaben verwendet
werden.

2

Die Kassenrevisionen gemäss Artikel 68 Absatz 1 AHVG haben sich auch auf die übertragenen Aufgaben zu erstrecken, soweit dies für die Revision
der Ausgleichskasse bezüglich der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung notwendig ist. Soweit solche Aufgaben teilweise einem Arbeitgeber zur 302

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1981 (AS 1981 2042).

303

Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972
2507).

304

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965
1021).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 64

831.101

Durchführung übertragen werden, hat sich die Arbeitgeberkontrolle gemäss Artikel
68 Absatz 2 AHVG auch darauf zu erstrecken.

bis 305 Ausführung von Kassenaufgaben durch Dritte 1

Die Bewilligung für die Ausführung bestimmter Aufgaben der Ausgleichskassen durch Dritte gemäss Artikel 63 Absatz 5 AHVG wird durch das Bundesamt erteilt.

2

Das Gesuch ist vom Kanton bzw. vom Gründerverband zu stellen. Es muss die auszuführenden Aufgaben sowie die Massnahmen zur Einhaltung der Schweigepflicht
und zur Aktenaufbewahrung genau beschreiben und die Grundsätze darlegen, nach
denen die Entschädigung für die Erfüllung der Aufgaben festgesetzt wird.

3

Das Bundesamt kann die Bewilligung widerrufen, wenn die Aufführung der Aufgaben die ordnungsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung
beeinträchtigt oder gefährdet.

ter 306 Gebühren 1

Die Auskünfte, die von der Zentralen Ausgleichsstelle den Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen den Versicherten oder Beitragspflichtigen erteilt werden, sind
grundsätzlich kostenlos.

2

Sind für diese Auskünfte besondere Nachforschungen oder andere Arbeiten nötig, die Kosten verursachen, so kann in sinngemässer Anwendung von Artikel 16 der
Verordnung vom 10. September 1969307 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren eine Gebühr erhoben werden.

H. Der Versicherungsausweis und das individuelle Konto308

Art. 133


309

Versichertennummer

1

Die Versichertennummer ist elfstellig und setzt sich zusammen aus: a.

einer dreistelligen Zifferngruppe aufgrund des Namens; b.

den letzten beiden Ziffern des Geburtsjahres; c.

einer dreistelligen Zifferngruppe bestehend aus einer Ziffer für das Geburtsquartal und das Geschlecht und zwei Ziffern für den Tag der Geburt innerhalb des Quartals; d.

einer zweistelligen, nach Schweizern und Ausländern differenzierten Ordnungsnummer und einer einstelligen Prüfziffer.

305

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

306

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1279).

307

SR 172.041.0 308

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

309

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996
668).

AHVV

65

831.101

2

Die Zahlengruppierung nach Absatz 1 darf nicht zur Bildung einer AHV-fremden Personennummer verwendet werden.


Art. 134


310

Versicherungsausweis

1

Jeder Versicherte erhält bei Beginn der Beitragspflicht oder bei Beanspruchung einer Leistung einen Versicherungsausweis, der die Versichertennummer, die Namensangaben, das Geburtsdatum und die Schlüsselnummer des Heimatstaates enthält.

2

Für den Ersatz verlorener Versicherungsausweise kann die Ausgleichskasse vom Versicherten eine Gebühr bis zu 4 Franken verlangen.

bis 311 Bildung und Zuteilung der Versichertennummer 1

Die Bildung und Zuteilung der Versichertennummer sowie die Erstellung des Versicherungsausweises erfolgen durch die Zentrale Ausgleichsstelle.

2

-3 ...312


Art. 135

313 Individuelles Konto

1

Jede Ausgleichskasse führt unter der Nummer der Versicherten individuelle Konten über die Erwerbseinkommen, von denen ihr bis zur Entstehung des Anspruchs auf
eine Altersrente die Beiträge entrichtet worden sind.314 2

Die Eröffnung eines individuellen Kontos durch eine Ausgleichskasse wird in den Versicherungsausweis eingetragen.

3

...315


Art. 136


316



Art. 137


317


Art. 138


318
Einzutragende Erwerbseinkommen 1

Einzutragen sind die Erwerbseinkommen nach Artikel 30ter Absatz 2 AHVG.319 310

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

311

Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974
1594).

312

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1996 (AS 1996 668).

313

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

314

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

315

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 1995 (AS 1995 4376).

316

Aufgehoben durch Art. 61 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.441.1) und durch Ziff. I der V vom 13. Sept.
1995 (AS 1995 4376).

317

Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965 (AS 1965 1021).

318

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

319

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996
2758).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 66

831.101

2

Den Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen werden die Erwerbseinkommen soweit eingetragen, als für
sie die Beiträge entrichtet worden sind.

3

Ist ein aus der Nichtbezahlung von Beiträgen entstandener Schaden auf Grund von Artikel 52 oder 70 AHVG ersetzt worden, so werden die entsprechenden Erwerbseinkommen in die individuellen Konten der Versicherten eingetragen.320

Art. 139


321

Eintragsperiode

Die Eintragung in das individuelle Konto eines Versicherten erfolgt in der Regel einmal jährlich.


Art. 140


322

Inhalt der Eintragungen 1

Die Eintragung umfasst: a.

die Versichertennummer; b.323 die Abrechnungsnummer des Beitragspflichtigen, der über die Beiträge mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat, oder die Versichertennummer des Ehegatten, dessen Einkommen aufgeteilt worden ist; c.324 eine Schlüsselzahl, welche Auskunft über die Art des Eintrages in das individuelle Konto gibt;

d.325 das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten; e.

das Jahreseinkommen in Franken.

f.326 die für die Festsetzung der Betreuungsgutschrift notwendigen Angaben.

2

Die Eintragungen auf den individuellen Konten sind auf einer Liste aufzuzeichnen und der Zentralen Ausgleichsstelle zu melden.327

Art. 141

Kontenauszüge

1

Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben.328

320

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1981 (AS 1981 2042).

321

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

322

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

323

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996
668).

324

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996
668).

325

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 1172).

326

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996
668).

327

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

328

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998
2579).

AHVV

67

831.101

1bis

Der Versicherte kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für ihn geführten individuellen Konten verlangen. Versicherte im Ausland
richten ihr Gesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse.329 2

Versicherte, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse begründeten Einspruch erheben. Die Ausgleichskasse entscheidet über den Einspruch in
Form einer Kassenverfügung. Diese kann gemäss den Artikeln 84 ff. AHVG durch
Beschwerde angefochten werden.

3

Wird kein Kontenauszug verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug kein Einspruch erhoben oder ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des
Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur
verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird.330 J. Zahlungs- und Abrechnungsverkehr I. Zahlungs- und Abrechnungsverkehr mit den Ausgleichskassen

Art. 142

Umfang der Zahlung und Abrechnung 1

Die Zahlungs- und Abrechnungspflicht erstreckt sich auf alle vom abrechnenden Beitragspflichtigen als Versichertem oder als Arbeitgeber zu leistenden Beiträge,
einschliesslich der Verwaltungskostenbeiträge. Mit den Beiträgen sind in der Regel
die Renten zu verrechnen, auf die der Beitragspflichtige in der Abrechnungsperiode
selbst Anspruch hatte oder die er in dieser Zeit seinen Arbeitnehmern ausbezahlt
hat.331

2

Sind einer Ausgleichskasse weitere Aufgaben im Sinne von Artikel 63 Absatz 4 AHVG übertragen worden, so können die hierfür erforderlichen Beiträge und auszurichtenden Leistungen mit Bewilligung des Bundesamtes in die Abrechnung einbezogen werden, soweit dadurch die Abrechnung nicht erschwert wird.

3

...332

329

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1981 (AS 1981 2042). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2579).

330

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

331

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965
1021).

332

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Juni 1985 (AS 1985 913).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 68

831.101


Art. 143


333

Abrechnungsformen und Lohnaufzeichnung334 1 Die Ausgleichskassen bestimmen die Formen, in welchen die Arbeitgeber gemäss
Artikel 36 abzurechnen haben. Sie stellen den Arbeitgebern die erforderlichen Formulare zur Verfügung und sind nötigenfalls beim Ausfüllen behilflich. Artikel 210
bleibt vorbehalten.335 2

Die Arbeitgeber haben die Löhne und die weiteren Angaben für die Eintragung in das individuelle Konto laufend aufzuzeichnen, soweit es für eine geordnete Abrechnung und die Arbeitgeberkontrolle erforderlich ist.336

Art. 144


337

Abrechnungs- und Zahlungskontrolle Die Ausgleichskasse teilt jedem mit ihr abrechnenden Beitragspflichtigen eine Abrechnungsnummer zu. Sie führt ein Register dieser Beitragspflichtigen.

II. ...338


Art. 145-146 III. Geldverkehr der Ausgleichskassen

Art. 147

Grundsatz

1 Der Zahlungsverkehr der Ausgleichskassen ist soweit möglich über ein Post- oder
Bankkonto abzuwickeln.339 2

Die Ausgleichskassen sollen Barmittel nur soweit vorrätig halten, als dies nach den Verhältnissen zur Bestreitung kleiner Ausgaben nötig ist.


Art. 148


340

Geldablieferung

Die Ausgleichskassen liefern die vereinnahmten bundesrechtlich begründeten Sozialbeiträge der Zentralen Ausgleichsstelle wöchentlich in runden Beträgen ab, soweit sie nicht für die Auszahlung von bundesrechtlich begründeten Leistungen be333

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965
1021).

334

Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972
2507).

335 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629).

336

Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972
2507).

337

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

338 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998 (AS 1998 2579).

339 Fassung

gemäss Ziff. II 58 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).

340

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976
1720).

AHVV

69

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nötigt werden. Das Bundesamt erlässt nach Anhören der Zentralen Ausgleichsstelle
die näheren Weisungen.

bis 341 Geldausweis Die Ausgleichskassen reichen der Zentralen Ausgleichsstelle am 15. jeden Monats
eine Meldung über die ihnen zur Verfügung stehenden Geldmittel ein.


Art. 149


342

Geldbedarf

1

Die Zentrale Ausgleichsstelle stellt den Ausgleichskassen die für die Hauptauszahlung der Renten erforderlichen Geldmittel jeweils rechtzeitig in einem runden Betrag zur Verfügung.

2

Benötigen die Ausgleichskassen für die Auszahlung anderer bundesrechtlich begründeter Leistungen zusätzliche Geldmittel, so fordern sie diese bei der Zentralen
Ausgleichsstelle an.

bis 343 Darlehen Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse können den Ausgleichskassen für die vorübergehende Deckung von Verwaltungskosten Darlehen aus dem Ausgleichsfonds
der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt werden. Entsprechende Gesuche
sind an das Bundesamt zu richten. Dieses kann an die Bewilligung Bedingungen
knüpfen und Sicherstellung verlangen.

IV. Buchführung der Ausgleichskassen

Art. 150

Grundsatz

Die Buchhaltung der Ausgleichskasse hat den gesamten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr sowie die Betriebsrechnung zu umfassen und jederzeit über alle Forderungs- und Schuldverhältnisse der Ausgleichskasse Aufschluss zu geben.

341

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976
1720).

342

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976
1720).

343

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951
394).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 70

831.101


Art. 151


344



Art. 152

345 Beitragskonto 1

Die Ausgleichskassen führen für jeden mit ihnen abrechnenden Beitragspflichtigen ein Beitragskonto.

2

Das Beitragskonto hat darüber Auskunft zu geben, ob der Beitragspflichtige seiner Abrechnungs- und Zahlungspflicht nachgekommen ist und welche Forderungen oder
Schuldverpflichtungen die Ausgleichskasse ihm gegenüber hat.


Art. 153


346



Art. 154


347
Kontenplan und Buchführungsweisungen Das Bundesamt setzt nach Anhören der Zentralen Ausgleichsstelle den Kontenplan
für die Buchhaltung der Ausgleichskassen fest und erlässt die erforderlichen Buchführungsweisungen.


Art. 155


348

Bilanz und Betriebsrechnung Die Ausgleichskassen reichen jeweils bis zum 20. des folgenden Monats der Zentralen Ausgleichsstelle eine Monatsbilanz mit Betriebsrechnung und jeweils bis zum
20. Februar des folgenden Jahres eine Jahresbilanz mit Jahresbetriebsrechnung ein;
diese umfasst die Monatsbilanzen und Betriebsrechnungen der Monate Januar bis
und mit Dezember.

V. Aktenaufbewahrung

Art. 156

1

Die Akten der Ausgleichskassen sind geordnet und derart aufzubewahren, dass Unbefugte keine Einsicht in sie nehmen können.

2

Das Bundesamt kann nähere Vorschriften über die Aktenaufbewahrung sowie über die Ablieferung oder Vernichtung alter Akten erlassen.

344

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 1976 (AS 1976 1720).

345

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
4376).

346

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 1995 (AS 1995 4376).

347

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976
1720).

348

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
4376).

AHVV

71

831.101

K. Die Deckung der Verwaltungskosten

Art. 157


349

Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge Das Departement setzt auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für alle Ausgleichskassen den Höchstansatz für die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden
und Nichterwerbstätigen fest.


Art. 158

350 Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds 1

Die Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung an die Verwaltungskosten sind ausschliesslich den Ausgleichskassen zu gewähren, die trotz rationeller Verwaltung ihre Verwaltungskosten nicht aus den Verwaltungskostenbeiträgen der Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen decken können.

2

Das Departement bestimmt auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung a.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf Zuschüsse, insbesondere die
Mindestansätze für die Verwaltungskostenbeiträge; b.

die Art und die Höhe der Zuschüsse sowie den Schlüssel für deren Bemessung; c.

die Regelung für die Kürzung und Rückerstattung von Zuschüssen.

3

Die Zuschüsse sind derart festzulegen, dass die einzelne Ausgleichskasse genügend Zuschüsse erhält, um daraus zusammen mit den Verwaltungskostenbeiträgen der Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen die Kosten einer den
strukturellen Gegebenheiten entsprechenden rationellen Verwaltung zu decken.

L. Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen I. Kassenrevisionen

Art. 159

Grundsatz

Die Ausgleichskassen sind jährlich zweimal gemäss Artikel 68 Absatz 1 AHVG zu
revidieren. Die erste Revision hat unangemeldet im Laufe des Geschäftsjahres, die
zweite nach Abschluss des Geschäftsjahres zu erfolgen.


Art. 160

Umfang 1

Die Revisionen sind in einem dem Geschäftsverkehr der Ausgleichskasse angemessenen Umfang durchzuführen.

349

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

350

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

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2

Die Revisionen haben sich insbesondere auf die Buchhaltung, den Abrechnungsverkehr, die materielle Rechtsanwendung und die innere Organisation der Ausgleichskasse zu beziehen. Das Bundesamt kann den Revisionsstellen entsprechende
Weisungen erteilen.


Art. 161

Revision der Zweigstellen 1

Für die Revision von Zweigstellen, welche in ihrem Bereich alle Aufgaben einer Ausgleichskasse durchführen, gelten die Bestimmungen der Artikel 159 und 160.

2

Zweigstellen, welche nicht unter Absatz 1 fallen, aber mehr als die in Artikel 116 Absatz 1 genannten Mindestfunktionen ausüben, müssen jährlich mindestens einmal
an Ort und Stelle revidiert werden. Der Umfang der Revision richtet sich nach den
der einzelnen Zweigstelle übertragenen Aufgaben.

3

Bei Zweigstellen, die nur die in Artikel 116 Absatz 1 genannten Mindestfunktionen ausüben, sind alle drei Jahre mindestens einmal Kontrollbesuche vorzunehmen.351 4

Die Ausgleichskassen entscheiden unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundesamtes über die Anwendung der Absätze 1-3 auf die einzelnen Zweigstellen.

II. Arbeitgeberkontrollen

Art. 162


352

Grundsatz

1

Die Arbeitgeber sind periodisch, in der Regel alle vier Jahre, sowie bei Kassenwechsel und bei Auflösung des Unternehmens an Ort und Stelle durch eine Revisionsstelle im Sinne von Artikel 68 Absätze 2 und 3 AHVG zu kontrollieren.353 Soweit die Einhaltung der Vorschriften durch den Arbeitgeber durch andere Massnahmen zuverlässig überprüft wird, kann von der Kontrolle an Ort und Stelle abgesehen
werden.

2

Wechselt ein Arbeitgeber die Ausgleichskasse, so hat die bisherige Ausgleichskasse dafür zu sorgen, dass der Arbeitgeber für die Zeit bis zum Kassenwechsel kontrolliert wird.

3

Der Kassenleiter ist verantwortlich für die Anordnung der Kontrollen an Ort und Stelle und für die Einhaltung der Kontrollperioden. Er hat die Kontrolle in jedem
Fall derart anzusetzen, dass Nachzahlungs- und Rückerstattungsansprüche nicht
verjähren. In der Regel ist dem Arbeitgeber die Kontrolle rechtzeitig anzukündigen.

351

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
2110).

352

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953 (AS 1954 219).

353

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989
1230).

AHVV

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Art. 163

354 Umfang 1

Die Revisionsstelle hat zu prüfen, ob der Arbeitgeber die ihm obliegenden Aufgaben richtig erfüllt. Die Kontrolle hat sich auf diejenigen Unterlagen zu erstrecken,
welche zur Vornahme dieser Prüfung erforderlich sind.

2

Die Kontrolle hat sich in der Regel auf die ganze Zeitspanne seit der letzten Kontrolle zu beziehen. Sie ist in einem Umfange durchzuführen, der eine zuverlässige
Prüfung gewährleistet und die Feststellung allfälliger Fehler ermöglicht.

3

Die Kontrollorgane haben sich auf die Kontrolle zu beschränken. Sie sind nicht befugt, Verfügungen oder Anordnungen zu treffen.

III. Revisions- und Kontrollstellen

Art. 164

Grundsatz

1

Die Ausgleichskassen sowie die Zweigstellen im Sinne von Artikel 161 Absatz 1 sind von Revisionsstellen, welche die Voraussetzungen des Artikels 68 Absatz 3
AHVG erfüllen (im folgenden externe Revisionsstellen genannt), zu revidieren.

2

Die Zweigstellen im Sinne von Artikel 161 Absätze 2 und 3 sowie die Arbeitgeber können durch besondere Abteilungen der Ausgleichskassen (im folgenden interne
Revisionsstellen genannt) revidiert werden.


Art. 165

Zulassungsbedingungen 1

Die Zulassung von Revisions- und Kontrollstellen wird an folgende Bedingungen geknüpft:

a.355 Die Personen, welche sich mit den Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen befassen, müssen über gründliche Kenntnisse der Revisionstechnik,
der Buchhaltung und der Vorschriften des AHVG und seiner Ausführungsbestimmungen sowie der Weisungen des Bundesamtes verfügen.

b.356 Die Personen, welche die Revisionen und Kontrollen durchzuführen haben, müssen sich hauptberuflich der Revisionstätigkeit widmen und, wenn sie in
unselbständiger Stellung sind, in einem Arbeitsvertragsverhältnis zur Revisionsstelle oder in den Fällen des Artikels 164 Absatz 2 zur Ausgleichskasse
stehen.

c.

Die Personen, welche die Revisionen und Kontrollen zu leiten haben, müssen in der Regel im Besitze des eidgenössischen Diploms für Bücherexperten
sein.

354

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953 (AS 1954 219).

355

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992
1830).

356

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992
1830).

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2

Die externen Revisionsstellen müssen ferner, soweit es sich nicht um kantonale Kontrollstellen handelt, folgende Bedingungen erfüllen: a.357 Sie müssen in der Regel ordentliche Mitglieder der Treuhand-Kammer sein; das Bundesamt kann Ausnahmen zulassen.

b.358 Sie müssen sich für Kassenrevisionen über Aufträge von mindestens drei Ausgleichskassen oder Zweigstellen im Sinne von Artikel 161 Absatz 1 und für
Arbeitgeberkontrollen über Aufträge von mindestens zehn Arbeitgebern im
Jahr ausweisen; das Bundesamt kann für bereits zugelassene Revisionsstellen
eine Ausnahme machen.

c.

Sie müssen sich verpflichten, die Geschäftszweige, die sie ausserhalb der Revisions- und Kontrolltätigkeit betreiben, dem Bundesamt bekanntzugeben
und Änderungen laufend zu melden.

d.

Sie müssen sich verpflichten, dem Bundesamt alle Unterlagen zur Verfügung
zu stellen und alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Kontrolle der Erfüllung
und Einhaltung der Zulassungsbedingungen nötig sind.

3

Die internen Revisionsstellen müssen vornehmlich der Revisions- und Kontrolltätigkeit obliegen und bei deren Durchführung von der Kassenleitung unabhängig sein.
Sie dürfen nicht im Rahmen von Zweigstellen organisiert werden.

4

Die externen und internen Revisionsstellen können gegen angemessene Vergütung gleichzeitig andere Revisionen und Kontrollen für den Verband oder den Kanton
durchführen, sofern dadurch eine rationellere Revisionstätigkeit erzielt und die ordnungsgemässe Durchführung der Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen nicht
beeinträchtigt wird.


Art. 166

Zulassungsverfahren und Widerruf der Zulassung 1

Externe Revisionsstellen, die zugelassen werden wollen, haben dem Bundesamt ein schriftliches Gesuch einzureichen und sich darüber auszuweisen, dass sie die Zulassungsbedingungen erfüllen. Das Gesuch um Zulassung interner Revisionsstellen ist
von der Ausgleichskasse einzureichen.

2

Das Bundesamt entscheidet über die Zulassung von Revisionsstellen. Der Entscheid ist schriftlich zu eröffnen.

3

Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine Revisionsstelle die Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt, keine Gewähr mehr für die ordnungs- und sachgemässe
Durchführung der Revisionen und Kontrollen bietet oder trotz Mahnung den behördlichen Weisungen nicht Folge leistet.

357

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Sept. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993
2920).

358

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992
1830).

AHVV

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Art. 167

Unabhängigkeit und Ausstand 1

Die Revisionsstellen müssen von der Geschäftsführung der Gründerverbände der zu revidierenden Ausgleichskasse sowie von den zu kontrollierenden Arbeitgebern
unabhängig sein.

2

Bei Befangenheit haben die Revisionsstellen bzw. die mit der Revision oder Kontrolle beauftragten Personen in den Ausstand zu treten. Ausstandsgründe sind insbesondere:

a.

wesentliche finanzielle oder gleichwertige Beteiligung am Gründerverband,
an dem zu kontrollierenden Arbeitgeberbetrieb oder an einem Konkurrenzunternehmen; b.

ein Dienstvertrags- oder Auftragsverhältnis, das sich nicht auf die Vornahme
einer Revision oder Kontrolle bezieht, mit dem zu kontrollierenden Arbeitgeber oder mit einem Konkurrenzunternehmen.


Art. 168

Revisionsmandat

1

Die Revisionsstellen sind jeweils bis zu einem vom Bundesamt festzusetzenden Termin mit der Durchführung der Kassenrevisionen bzw. Arbeitgeberkontrollen zu
beauftragen. Der Auftrag an eine externe Revisionsstelle ist für wenigstens ein Geschäftsjahr zu erteilen.

2

Die Ausgleichskassen haben ihre Revisionsstellen dem Bundesamt zu melden.


Art. 169

Revisions- und Kontrollberichte 1

Über jede Revision einer Ausgleichskasse oder einer Zweigstelle sowie über jede Arbeitgeberkontrolle ist ein Bericht abzufassen.

2

Die Revisions- und Kontrollberichte haben erschöpfend Aufschluss zu geben über Umfang und Gegenstand der vorgenommenen Prüfungen sowie über die festgestellten Mängel oder Unregelmässigkeiten. Sie haben das materielle und formelle Ergebnis der vorgenommenen Prüfungen zu enthalten und die genaue Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Weisungen klar erkennen zu lassen.
Die Berichte haben überdies festzuhalten, ob und wie früher beanstandete Missstände behoben sind. Das Bundesamt ist befugt, nähere Weisungen über die Abfassung der Revisions- und Kontrollberichte zu erlassen und Berichte, welche den Anforderungen nicht entsprechen, zurückzuweisen. Es kann ferner die Abfassung der
Kontrollberichte auf vorgeschriebenem Formular anordnen.

3

Die Revisions- und Kontrollberichte sind vom Revisor sowie bei externen Revisionsstellen von den für die Revisions- oder Kontrollstelle zeichnungsberechtigten
Personen zu unterzeichnen.

4

Die Revisionsberichte sind dem Bundesamt in einer von diesem zu bestimmenden Frist in doppelter Ausfertigung zuzustellen. Weitere Doppel gehen direkt an die Aus

Alters- und Hinterlassenenversicherung 76

831.101

gleichskasse und an ihre Gründerverbände. Die Kontrollberichte sind den Ausgleichskassen zuzustellen.359

Art. 170

Tarif 1

Die Vergütungen an die externen Revisionsstellen richten sich nach einem Tarif, der vom Departement nach Anhörung der beteiligten Kreise aufzustellen ist.

2

Die Kosten für die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen gelten als Verwaltungskosten der Ausgleichskassen.

3

Erschwert der Arbeitgeber die Arbeitgeberkontrolle in pflichtwidriger Weise, indem er namentlich die für eine ordnungsgemässe Kontrolle erforderlichen Aufzeichnungen (Art. 143 Abs. 2) nicht oder nur mangelhaft führt oder sich der Kontrolle zu
entziehen versucht, so kann ihm die Ausgleichskasse die Mehrkosten auferlegen, die
ihr dadurch erwachsen.360 IV. Ergänzende Revisionen und Kontrollen361

Art. 171

1

Das Bundesamt ist befugt, nötigenfalls ergänzende Kassenrevisionen selbst vorzunehmen oder durch die Zentrale Ausgleichsstelle oder eine zugelassene Revisionsstelle durchführen zu lassen.

2

Für die Anordnung von Kontrollen gemäss Artikel 68 Absatz 2 letzter Satz AHVG ist das Bundesamt zuständig.

M. Haftung für Schäden

Art. 172

Geltendmachung der Ansprüche 1

Wird ein Schaden im Sinne von Artikel 70 Absatz 1 AHVG entdeckt, so hat das Bundesamt dem Kanton bzw. Gründerverband davon unverzüglich Kenntnis zu geben und ihn einzuladen, innert bestimmter Frist den Schaden vorbehaltlos schriftlich
anzuerkennen.

359

Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972
2507).

360

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

361

Fassung gemäss Ziff. I der V von, 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

AHVV

77

831.101

2 Wird dieser Aufforderung keine Folge gegeben oder die Schadenersatzpflicht ganz
oder teilweise bestritten, und beharrt das Bundesamt auf der Forderung, so erlässt es
eine Verfügung. Vorbehalten bleibt die verwaltungsrechtliche Klage nach Artikel 116 Buchstabe a des Bundesrechtspflegegesetzes362 bei Streitigkeiten über das
Verhältnis zwischen Bund und Kantonen.363

Art. 173

Verjährung

1

Die Schadenersatzforderung verjährt, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Verfügung oder durch Einreichung der Klage beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (Art. 172 Abs. 2) geltend gemacht wird, auf jeden Fall
aber mit Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt des Schadens.364 2

Wird die Forderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorschreibt, so gilt diese Frist.

N. Die Zentrale Ausgleichsstelle

Art. 174

Aufgaben

1

Der Zentralen Ausgleichsstelle obliegen ausser den in Artikel 71 AHVG sowie in den Artikeln 134bis, 149, 154 und 171 dieser Verordnung genannten Aufgaben:365 a.

...366

b.

...367

c.368 der Zusammenruf der individuellen Konten eines Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles; d.369 die Auswertung der Meldungen370 gemäss Artikel 140 Absatz 2 sowie des Leistungsregisters im Auftrag und nach den Bedürfnissen des Bundesamtes; e.371 Entgegennahme der Todesfallmeldungen der Zivilstandsämter und Weiterleitung an die Ausgleichskasse, soweit die Meldungen Leistungsbezüger betreffen, die im zentralen Register vermerkt sind.

362

SR 173.110

363

Fassung gemäss Anhang Ziff. 20 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(SR 173.51).

364

Fassung gemäss Anhang Ziff. 20 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(SR 173.51).

365

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974
1594).

366

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974 (AS 1974 1594).

367 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2905).

368

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

369

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

370

Wort gemäss Ziff. I der V vom 17. Jan. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 913).

371

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974
1594).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 78

831.101

f.372 die Führung eines zentralen Registers über alle Bezüger von Ergänzungsleistungen, die keine Rente der AHV oder IV beziehen.

2

Die Zentrale Ausgleichsstelle stellt der Geschäftsstelle des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung die für eine zweckmässige Anlagebewirtschaftung notwendige Infrastruktur zur Verfügung.373 3

Die Zentrale Ausgleichsstelle hat dem Bundesamt jährlich einen einlässlichen Bericht über die Durchführung der ihr gemäss Absatz 1 obliegenden Aufgaben zu erstatten.


Art. 175

Organisation

1

Die Zentrale Ausgleichsstelle wird vorbehältlich Absatz 2 dem Eidgenössischen Finanzdepartement unterstellt. Dieses regelt ihre innere Organisation.

2

Hinsichtlich der in Artikel 174 Absatz 2 genannten Aufgaben untersteht die Zentrale Ausgleichsstelle dem Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der Alters- und
Hinterlassenenversicherung.

O. Die Aufsicht des Bundes

Art. 176

Departement und Bundesamt 1

Mit der Durchführung der dem Bundesrat gemäss Artikel 72 AHVG zustehenden Aufgaben wird das Departement beauftragt. Es kann bestimmte Aufgaben dem Bundesamt zur selbständigen Erledigung übertragen.

2

Das Bundesamt kann den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen für den einheitlichen Vollzug im allgemeinen und im Einzelfall Weisungen erteilen.374 3

...375

4

Das Bundesamt ordnet die Zusammenarbeit zwischen den Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle und sorgt für einen zweckmässigen Einsatz technischer Einrichtungen. Vorschriften, welche Organisation und Tätigkeit der Zentralen
Ausgleichsstelle berühren, sind im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung zu erlassen.376 372

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996
668).

373

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996
2758).

374

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 445).

375

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 (AS 1987 445).

376

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 3. April 1964 (AS 1964 332). Fassung gemäss Ziff.
I der V vom 21. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 445).

AHVV

79

831.101

5

Das Bundesamt ist zuständig für die Verfügungen über die Steuerfreiheit (Art. 94 AHVG).377


Art. 177

Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung 1

Die Mitglieder der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung378 werden jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

2

Die Kommission gibt sich ihr Geschäftsreglement selbst.

3

Das Sekretariat der Kommission wird vom Bundesamt geführt.


Art. 178


379

Berichterstattung durch die Ausgleichskassen Die Ausgleichskassen haben dem Bundesamt nach dessen Weisungen über ihre Geschäftsführung jährlich Bericht zu erstatten. ...380

Art. 179


381
Mängelbehebung

Die Ausgleichskassen haben festgestellte Mängel innert angemessener Frist zu beheben. Kommt eine Ausgleichskasse dieser Pflicht nicht nach, so hat ihr das Bundesamt eine Nachfrist zu setzen.


Art. 180

Kommissarische Verwaltung 1

Die kommissarische Kassenverwaltung gemäss Artikel 72 Absatz 3 AHVG ist vom Departement anzuordnen, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Weisungen wiederholt schwer missachtet worden sind.

2

Das Departement bestimmt nach Anhörung des Kantons bzw. der Gründerverbände den Kommissär. Dieser tritt an Stelle des obersten Kassenorgans und des Kassenleiters und übernimmt deren sämtliche Pflichten und Befugnisse.

3

Die kommissarische Kassenverwaltung ist nach den Weisungen des Bundesamtes durchzuführen. Ihre Kosten sind von der Ausgleichskasse zu tragen.

4

Die kommissarische Kassenverwaltung wird aufgehoben, sobald Gewähr für eine ordnungsgemässe Durchführung der Aufgaben der Ausgleichskasse besteht. Der
Kommissär hat dem Departement einen Schlussbericht zu erstatten.

377

Eingefügt durch Anhang Ziff. 20 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(SR 173.51).

378

Bezeichnung gemäss Ziff. II Bst. a des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

379

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951
394).

380

Satz 2 aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1971 (AS 1971 29).

381

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953 (AS 1954 219).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 80

831.101


Fünfter Abschnitt: Die Versicherungseinrichtungen Art. 181-199382 Sechster Abschnitt: Die Rechtspflege

Art. 200

Zuständige kantonale Rekursbehörde 1

Zuständig zur Beurteilung der Beschwerden ist die Rekursbehörde des Kantons, in welchem der Beschwerdeführer bei Erlass der angefochtenen Verfügung seinen
Wohnsitz, Sitz oder Aufenthalt hat.383 2

Ist der Beschwerdeführer von einem öffentlich-rechtlichen Fürsorgeorgan in einer ausserkantonalen Anstalt oder Familie versorgt worden, so ist die Rekursbehörde des
Kantons, in welchem das Fürsorgeorgan seinen Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

3

Wohnt ein obligatorisch versicherter Beschwerdeführer im Ausland, so ist die Rekursbehörde des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat,
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

4

Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Ausgleichskasse ist jedoch in allen Fällen die Rekursbehörde des entsprechenden
Kantons.

bis 384 Eidgenössische Rekursbehörde Zuständig für die Beurteilung der Beschwerden von im Ausland wohnenden Personen ist die Eidgenössische Rekurskommission. Vorbehalten bleibt Artikel 200 Absätze 1 und 3.


Art. 201


385

Zustellung der Entscheide der Rekursbehörden Die Entscheide der Rekursbehörden sind durch eingeschriebenen Brief zuzustellen: a.

den Personen, die durch die Entscheide berührt werden; b.

dem Bundesamt;

c.386 den beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen.

382

Aufgehoben durch Art. 61 der V vom 15. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.441.1).

383

Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974
1594).

384

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 20. April 1951 (AS 1951 394). Fassung gemäss
Ziff. 1 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

385

Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972
2507).

386

Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

AHVV

81

831.101


Art. 202


387

Berechtigung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde Die Personen und Stellen, welchen nach Artikel 201 die Entscheide der Rekursbehörden zuzustellen sind, sind berechtigt, diese durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht anzufechten.


Art. 203


388

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen
des Bundesamtes

Gegen Verfügungen des Bundesamtes ist unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, ausser in Fällen nach Artikel 203a.

a389 Verwaltungsbeschwerde Gegen Verfügungen über Beiträge zur Förderung der Altershilfe (Art. 101 bis AHVG)

kann beim Eidgenössischen Departement des Innern Beschwerde erhoben werden.


Art. 204


390

Siebenter Abschnitt: Verschiedene Bestimmungen

Art. 205


391
Mahnung

1 Wer die im AHVG und in dieser Verordnung enthaltenen Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ist von der Ausgleichskasse schriftlich zu mahnen unter Berechnung einer Mahngebühr von 20-200 Franken.

2 Die Mahngebühren sind mit der Auferlegung vollstreckbar und können verrechnet
werden.


Art. 206


392

Verwendung von Mahngebühren, Ordnungsbussen
und Verzugszinsen

Die Mahngebühren, die Ordnungsbussen sowie ein Fünftel der Verzugszinsen verfallen der Ausgleichskasse und sind zur Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden.

387

Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

388 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 1972 (AS 1972 2507). Fassung gemäss Ziff.

I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2219).

389 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2219).

390

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 der V vom 30. Jan. 1991 über die Genehmigung
kantonaler Erlasse durch den Bund (SR 172.068).

391

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000
1441).

392

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000
1441).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 82

831.101


Art. 207

393 Verjährung Verletzungen von Ordnungs- und Kontrollvorschriften sowie Ordnungsbussen verjähren in einem Jahr seit ihrer Begehung bzw. seit Eintritt der Rechtskraft. Die Verjährung der Busse wird durch jede auf Vollstreckung gerichtete Handlung
unterbrochen.


Art. 208

Anzeigepflicht bei strafbaren Handlungen Die Leiter der Ausgleichskassen sind verpflichtet, strafbare Handlungen im Sinne
der Artikel 87 ff. AHVG, von denen die Ausgleichskassen Kenntnis erhalten, der zuständigen kantonalen Instanz anzuzeigen.


Art. 209

Auskunftspflicht

1

Die Ausgleichskassen bzw. die Arbeitgeber haben den Revisions- bzw. Kontrollstellen Einsicht in ihre Bücher und Belege zu gewähren und alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Erfüllung der Revisions- und Kontrollpflichten erforderlich sind.394

2

Die Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind gehalten, den Ausgleichskassen wahrheitsgetreue
Auskunft zu erteilen, soweit dies für die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung nötig ist.

3

Die Ausgleichskassen, die Arbeitgeber und alle sonstigen mit der Durchführung des AHVG und deren Kontrolle beauftragten Personen und Stellen sowie die Versicherten sind verpflichtet, dem Bundesamt alle Auskünfte zu geben und alle Akten
zur Einsichtnahme einzusenden, deren dieses zur Durchführung der Aufsicht bedarf.395
bis 396 Streitigkeiten über Datenbekanntgaben Über Streitigkeiten betreffend die Datenbekanntgabe nach Artikel 50a AHVG entscheidet das Bundesamt mittels Verfügung.

ter 397 Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten 1 In den Fällen nach Artikel 50a Absatz 4 AHVG wird eine Gebühr erhoben, wenn
die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den 393

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951
394).

394

Fassung gemäss Art. 61 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (SR 831.441.1).

395

Fassung gemäss Art. 61 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (SR 831.441.1).

396

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 (AS 1987 445). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2905).

397 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2905).

AHVV

83

831.101

Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969398 über Kosten und
Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.

2 Für Publikationen nach Artikel 50a Absatz 3 AHVG wird eine kostendeckende
Gebühr erhoben.

3 Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.


Art. 210


399

Formulare

1

Das Bundesamt bestimmt die amtlichen Formulare und gibt sie heraus. Es kann die Verwendung weiterer einheitlicher Formulare vorschreiben.

2

...400


Art. 211

401 Pauschalfrankatur 1

Die Pauschalfrankatur umfasst die Taxen und Gebühren für die Postsendungen und Zahlungen im Inland der Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle. Sie
kann auch auf andere Organe sowie auf die Postsendungen und Zahlungen der Ausgleichskassen, welche die ihnen gemäss Artikel 63 Absatz 4 AHVG übertragenen
weitern Aufgaben betreffen, ausgedehnt werden.
2 Das Bundesamt ordnet im Einvernehmen mit dem Geschäftsbereich Postfinance der
Schweizerischen Post das Nähere.402 3

Missbräuche werden wie Taxhinterziehungen nach Artikel 62 des Postverkehrsgesetzes vom 2. Oktober 1924403 geahndet.

bis 404 Verwendung von Mitteln aus dem AHV-Ausgleichsfonds für Aufklärungs- und Informationsmassnahmen 1

Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt Beiträge für Informationsaufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung. Das Bundesamt ist
für die Konzeption und Koordination der Aufgaben besorgt. Es kann zur Erfüllung
dieser Aufgaben aussenstehende Organisationen beiziehen.

398 SR

172.041.0

399

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965
1021).

400

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 1976 (AS 1976 1720).

401

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965
1021).

402 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).

403

[BS 7 754; AS 1949 827, 1967 1485, 1969 1117 Ziff. II 1232, 1972 2667, 1974 1857
Anhang Ziff. 17, 1975 2027, 1977 2117 Ziff. II, 1979 1170 Ziff. VI, 1986 1974 Art. 54
Ziff. 4, 1993 901 Anhang Ziff. 17 3128 Art. 22, 1995 5489, 1997 2452 Anhang Ziff. 1].
Heute: nach Art. 19 des Postgesetzes vom 30. April 1997 (SR 783.0).

404

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1997
2758).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 84

831.101

2

Die Höhe der Beiträge für Informationsaufgaben richtet sich nach Umfang und Bedeutung der jeweiligen Projekte.

3

Die aus dem Fonds zu gewährenden Mittel für Informationsaufgaben müssen vom Departement genehmigt werden. Der Verwaltungsrat des Fonds wird angehört.


Art. 212


405

Periodische Überprüfung 1

Das Bundesamt überprüft periodisch die technischen Grundlagen der Versicherung.

Die hiefür massgebenden Richtlinien sind von einem Ausschuss der Eidgenössischen
Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gutzuheissen.406 2

Zur Aufstellung der Rechnungsgrundlagen dienen in erster Linie die bei der Zentralen Ausgleichsstelle vorhandenen statistischen Angaben, welche im Auftrag und
nach den Weisungen des Bundesamtes auszuwerten sind. Die Auswertung kann gemäss dem Stichprobeverfahren gestützt auf einen angemessenen Teil des statistischen Materials erfolgen.

bis 407 Berichterstattung durch das Bundesamt Das Bundesamt verfasst über jedes Geschäftsjahr der Alters- und Hinterlassenenversicherung einen Bericht. Dieser ist dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen und
wird nachher veröffentlicht.


Art. 213

Rechnungsablage des Ausgleichsfonds Die gemäss Artikel 109 AHVG vom Verwaltungsrat abzulegende Rechnung des
Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist dem Bundesrat zur
Genehmigung vorzulegen und wird von diesem nach der Genehmigung veröffentlicht.


Art. 214


408

In der Staatsrechnung auszuweisende Rückstellung 1

Die Rückstellung des Bundes für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nach Artikel 111 AHVG ist in der eidgenössischen Staatsrechnung auszuweisen.

2

Die Rückstellung wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement verwaltet.

405

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 3. April 1964, in Kraft seit 1. Jan. 1964 (AS 1964
332).

406

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

407

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951
394).

408

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985
913).

AHVV

85

831.101

Achter Abschnitt:
Die Baubeiträge an Heime und andere Einrichtungen für Betagte
409

Art. 215


410

Beitragsberechtigung

1

Beiträge werden gewährt an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Heimen, die der dauernden oder vorübergehenden Unterbringung, Pflege
oder Betreuung von Betagten dienen, Tages- und Freizeitstätten für Betagte, die der Begegnung, Ertüchtigung oder
Beschäftigung dienen.

Berücksichtigt werden auch Einrichtungen für externe Dienstleistungen zur Betreuung Betagter.

2

Beiträge werden zugesprochen, wenn Lage, Ausstattung und Dienstleistungen den Anforderungen einer zeitgemässen Altersbetreuung genügen und das Bedürfnis
nachgewiesen ist.

3

Nicht beitragsberechtigt sind Anstalten, die nach eidgenössischer oder kantonaler Gesetzgebung als Heilanstalten gelten, sowie Alterswohnungen im Sinne des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974411.


Art. 216


412

Höhe der Beiträge

1

Die Beiträge betragen höchstens ein Drittel der anrechenbaren Kosten. Besteht an der Errichtung, dem Ausbau oder der Erneuerung eines Heimes oder einer andern
Einrichtung ein besonderes Interesse, so können Beiträge bis zur Hälfte der anrechenbaren Kosten sowie verzinsliche oder zinslose Darlehen gewährt werden.

2

Die Beiträge dürfen die nach Abzug zweckgebundener Gelder erforderlichen Mittel nicht übersteigen.


Art. 217


413

Anrechenbare Kosten

1

Als anrechenbar fallen in Betracht die Kosten a.414 des Erwerbs von Liegenschaften, mit Ausnahme des Landerwerbs, b.

der Errichtung, des Ausbaus oder der Erneuerung von Bauten, einschliesslich der Wohnungen des für den Heimbetrieb unentbehrlichen Personals, 409

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974
1594).

410

Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957 (AS 1957 406). Fassung gemäss
Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1594).

411

SR 843

412

Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957 (AS 1957 406). Fassung gemäss
Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1594).

413

Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957 (AS 1957 406). Fassung gemäss
Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1594).

414

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 1172).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 86

831.101

c.415 der Anschaffung unerlässlicher Einrichtungen; die durch die Erneuerung und Ergänzung von Einrichtungen in bestehenden Institutionen verursachten
Auslagen werden nur in dem Ausmass berücksichtigt, als die Kosten pro Gegenstand die vom Departement festgelegte Limite erreichen.

2

Aufwendungen, die nur teilweise den in Artikel 215 Absatz 1 genannten Zwecken dienen, werden anteilsmässig berücksichtigt.


Art. 218


416

Einreichung und Prüfung der Gesuche 1

Die Beitragsgesuche sind der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das Bundesamt weiter.

2

Das Bundesamt erlässt verbindliche Richtlinien über die zur Prüfung der Gesuche erforderlichen Unterlagen.

3

Das Bundesamt prüft die Gesuche, insbesondere inbezug auf Bedürfnis, Eignung und Dringlichkeit des Projektes sowie auf die Höhe der Aufwendungen. Die bauliche Beurteilung erfolgt durch das Bundesamt für Bauten und Logistik417. Überdies
können Sachverständige beigezogen werden.


Art. 219


418

Zusicherung der Beiträge 1

Beiträge werden zugesichert, wenn das Projekt den gestellten Anforderungen entspricht und die Aufwendungen angemessen sind.

2

Die Zusicherung der Beiträge erfolgt unter Vorbehalt der endgültigen Abrechnung durch das Bundesamt. In besonderen Fällen kann der Subventionsbetrag, wenn die
beteiligten Parteien diesem Vorgehen zustimmen, bereits bei der Zusicherung festgelegt werden. In diesem Fall können die Entwicklung des Baukostenindexes und unerlässliche Projektänderungen während der Bauzeit vorbehalten werden.419 3

Die Zusicherung der Beiträge kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.


Art. 220


420

Abrechnung und Auszahlung 1

Nach Ausführung des Projektes ist eine detaillierte Abrechnung mit allen Rechnungs- und Zahlungsbelegen dem Bundesamt einzureichen.

2

Auf Grund der ausgewiesenen anrechenbaren Kosten wird der Beitrag endgültig festgesetzt und ausbezahlt.

415

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1279).

416

Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957 (AS 1957 406). Fassung gemäss
Ziff. 1 der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1594).

417

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

418

Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974
1594).

419

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1279).

420

Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974
1594).

AHVV

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Art. 221


421

Rückerstattung der Beiträge 1

Werden Bauten, für die Beiträge ausgerichtet wurden, vor Ablauf von 25 Jahren seit der Schlusszahlung ihrer Zweckbestimmung entfremdet oder auf einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger übertragen, so sind die Beiträge vollumfänglich zurückzuerstatten.

2

Die Rückforderung ist vom Bundesamt binnen einer Frist von 5 Jahren seit der Entfremdung geltend zu machen.

3

Für den zurückzuerstattenden Betrag besteht ein gesetzliches Pfandrecht zugunsten des Bundes ohne Eintragung im Grundbuch und im Nachgang zu den bestehenden
Grundpfandrechten.

Neunter Abschnitt: Die Beiträge zur Förderung der Altershilfe422

Art. 222

423 Beitragsberechtigung
1 Beiträge können gewährt werden an: a.424 gesamtschweizerisch, interkantonal und kantonal tätige Organisationen, die in wesentlichem Umfang Aufgaben der Altershilfe oder der SPITEX erfüllen; b.

lokal tätige Organisationen, die SPITEX-Kerndienste (Krankenpflege, Hauspflege und Haushilfe), Mahlzeitendienste und Tagesheime für Betagte anbieten; c.

Organisationen, die Kurse für die Aus-, Weiter- oder Fortbildung der in der
Altershilfe und der SPITEX tätigen Fach- und Hilfspersonen durchführen; d.

Organisationen für die Durchführung von Kursen für sinnesbehinderte Betagte zur Förderung der Selbständigkeit und der gesellschaftlichen Kontakte.

2 Berücksichtigt werden nur Kosten, die bei zweckmässiger Durchführung der Aufgaben entstehen.


Art. 223

...

421

Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974
1594).

422

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

423

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 27. April 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1499).

424 Siehe auch die SchlB Änd. 27. 4. 1998 am Ende dieses Textes.

Alters- und Hinterlassenenversicherung 88

831.101


Art. 224


425

Höhe der Beiträge

1 Das Bundesamt schliesst mit den Organisationen, die nach Artikel 222 Absatz 1
Buchstabe a beitragsberechtigt sind, einen Leistungsvertrag mit Zusprache einer Finanzhilfe ab. Diese wird unter Berücksichtigung von Umfang und Reichweite des
Tätigkeitsbereiches festgelegt.426
2 Bei Organisationen, die nach Artikel 222 Absatz 1 Buchstabe b beitragsberechtigt
sind, legt das Bundesamt für die SPITEX-Kerndienste die Höhe der Beiträge gestützt
auf die Lohnsumme und auf einen jährlich festzusetzenden Budgetbetrag fest. Für
den Mahlzeitendienst und die Tagesheime legt das Bundesamt die massgebenden
Leistungsgrössen und die Höhe der Beiträge fest.
3 Bei Organisationen, die nach Artikel 222 Absatz 1 Buchstabe c beitragsberechtigt
sind, legt das Bundesamt einen Pauschalbetrag pro teilnehmende Person fest.
4 Die Beiträge an Kurse nach Artikel 222 Absatz 1 Buchstabe d belaufen sich auf
höchstens vier Fünftel der anrechenbaren Kosten. Sie dürfen den Betrag des anrechenbaren Ausgabenüberschusses nicht übersteigen.


Art. 225


427

Verfahren

1

Institutionen, die sich um Beiträge bewerben, haben bei der erstmaligen Anmeldung Angaben über die Organisation, das Tätigkeitsprogramm und die finanzielle
Lage zu machen.

2

Kurse sind beitragsberechtigt, wenn das Programm und der Kostenvoranschlag vom Bundesamt vor Beginn der Veranstaltung genehmigt worden sind.

3

Die Beiträge werden nach Einreichung der abgeschlossenen und revidierten Jahresrechnung und der Leistungsstatistik oder nach Kursabschluss festgesetzt. Die Jahresrechnung ist innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres und die Kursschlussunterlagen sind innert drei Monaten nach Abschluss des Kurses einzureichen.
Die Fristen können auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden. Werden die Fristen
ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so entfällt der Beitrag.428
4 Das Bundesamt prüft die Abrechnungen und setzt die Höhe der Beiträge fest. Die
Organisationen reichen zu Kontrollzwecken Namen und AHV-Nummern ihrer Arbeitnehmer wie auch die Namen der Kursteilnehmer ein. Das Bundesamt kann die
Ausrichtung der Beiträge an Bedingungen knüpfen und mit Auflagen verbinden.429 5 - 8

...430

425

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 27. April 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1499).

426 Siehe auch die SchlB Änd. 27. 4. 1998 am Ende dieses Textes.

427

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

428 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. April 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1499).

429 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. April 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1499).

430 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. April 1998 (AS 1998 1499).

AHVV

89

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Zehnter Abschnitt: Schlussbestimmungen431

Art. 226


432

Inkrafttreten und Vollzug 1

Diese Verordnung tritt vorbehältlich Absatz 2 am 1. Januar 1948 in Kraft.

2

Die Artikel 22-26, 29, 67, 69, 83-127, 131, 133, 134, 174-177, 186, 187, 194198, 205-217 und 219 Absatz 3 treten am 1. November 1947 in Kraft.

3

Das Departement ist mit dem Vollzug beauftragt. Es kann ergänzende Vorschriften erlassen oder das Bundesamt mit dem Erlass ergänzender Vorschriften beauftragen.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 17. Juni 1985433 1

Für die Jahre 1980-1985 wird der Jahresbetrag, um welchen die Kinder- und Waisenrenten zusammen mit den Renten des Vaters und der Mutter das für sie massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen gemäss Artikel 53bis Absatz 1 in der ab
1. Januar 1986 gültigen Fassung übersteigen dürfen, wie folgt festgelegt: 1980 und 1981 1200 Franken
1982 und 1983 1240 Franken
1984 und 1985 1380 Franken 2

Vor dem 1. Januar 1986 entstandene Kinder- und Waisenrenten werden nur auf Antrag rückwirkend angepasst.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. September 1995434 1

Laufende ausserordentliche Renten mit Einkommensgrenzen werden nach dem 1. Januar 1996 durch die kantonalen Ausgleichskassen des Wohnsitzkantons der berechtigten Person ausgerichtet.

2

Artikel 125 findet auch Anwendung, wenn der Bezüger einer ordentlichen Rente einen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente mit Einkommensgrenze erwirbt.

431

Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974
1594). Ursprünglich Neunter Abschnitt.

432

Ursprünglich Art. 222.

433

AS 1985 913

434

AS 1995 4376

Alters- und Hinterlassenenversicherung 90

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Schlussbestimmungen der Änderung vom 29. November 1995435 a. Versicherteneigenschaft 1

Personen, welche bisher gestützt auf die bisherige Fassung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c AHVG versichert waren und welche die Anwendung des neuen Rechts
wünschen, haben dies der Ausgleichskasse ihres Arbeitgebers mitzuteilen. Das neue
Recht ist ab dem ersten Tag des auf die Mitteilung folgenden Monats anwendbar.

2

Ziffer 1 Buchstabe a Absatz 2 der Übergangsbestimmungen der zehnten AHV-Revision436 ist nur anwendbar auf Personen, welche die Beitrittsvoraussetzungen von
Artikel 5 im Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Beschäftigung im Ausland erfüllen. Der
Beitritt ist vom ersten Tag des Monats an wirksam, welcher auf die Beitrittserklärung
folgt.

b. Überführung laufender Renten 1

Führt die Umrechnung der Renten von verwitweten Personen nach Ziffer 1 Buchstabe c Absatz 7 der Übergangsbestimmungen der zehnten AHV-Revision zu einer
tieferen Leistung, so wird das neue massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen
wie folgt festgesetzt: a.

Liegt das alte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zwischen
dem 60fachen und dem 72fachen des Mindestbetrags der Altersrente, so entspricht das neue Jahreseinkommen dem um den 15,6fachen Mindestbetrag
der Altersrente verminderten alten Jahreseinkommen, geteilt durch 1,2.

b.

Beträgt das alte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen mindestens das 72fache des Mindestbetrages der Altersrente, so entspricht der neue
Wert dem 48fachen des Mindestbetrags der Altersrente.

2

Führt die Umrechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von geschiedenen Personen nach Ziffer 1 Buchstabe c Absatz 7 der Übergangsbestimmungen der zehnten AHV-Revision nicht zu einem höheren Jahreseinkommen,
so wird das alte Jahreseinkommen beibehalten.

c. Flexibles Rentenalter 1

Die neue Regelung über den Zuschlag zur aufgeschobenen Rente gilt auch für alle aufgeschobenen Renten, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der zehnten AHVRevision noch nicht abgerufen worden sind.

2

Bei der Überführung von Ehepaarrenten mit Zuschlag zur aufgeschobenen Rente nach Ziffer 1 Buchstabe c Absatz 5 der Übergangsbestimmungen der zehnten AHVRevision wird der bisherige Zuschlag hälftig auf die beiden neuen Renten aufgeteilt.
Nach dem Tod eines Ehegatten erhöht sich der Zuschlag um einen Drittel.

3

Für Frauen der Jahrgänge 1939 bis 1947 beträgt der Prozentsatz des Kürzungsbetrags beim Rentenvorbezug nach Artikel 56 Absatz 2 AHVV pro Vorbezugsjahr
3,4 Prozent der vorbezogenen Rente.

435

AS 1996 668

436

AS 1996 2466

AHVV

91

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d. Rentenauszahlungen der Arbeitgeber 1

Die Ausgleichskasse teilt dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben mit, falls dieser die Rente oder die Hilflosenentschädigung auszahlt.

2

Der Arbeitgeber muss der Ausgleichskasse periodisch den Nachweis über die Zahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen erbringen.

3

Der Arbeitgeber hat der Ausgleichskasse Meldung zu erstatten, sobald er davon Kenntnis erhält, dass der Anspruch auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung infolge Todes oder aus anderen Gründen erloschen ist oder dass die Auszahlung einer
Rente oder Hilflosenentschädigung aus andern Gründen von der Post oder von der
Bank nicht vollzogen werden konnte.

4

Arbeitgeber, welche die Renten an ihre Arbeitnehmer auszahlen, sind berechtigt, diesen mit der gleichen Zahlung portofrei auch andere periodische Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen zu überweisen, die sie oder eine mit ihrem Unternehmen
verbundene selbständige Versicherungs- oder Fürsorgeeinrichtung ausrichten.

5

Die Arbeitgeber dürfen nur dann die Renten nach Artikel 76 Absatz 1 einer Drittperson oder Behörde auszahlen, wenn die Ausgleichskasse dies verfügt hat.

6

Die Arbeitgeber können von der Ausgleichskasse die für die Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen notwendigen Mittel monatlich als zinslosen Vorschuss verlangen.

Schlussbestimmung der Änderung vom 16. September 1996437 Asylsuchende, deren Asylgesuch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden
Änderung hängig ist, werden von diesem Zeitpunkt an während sechs Monaten von
der Versicherungspflicht ausgenommen. Diejenigen, die als Flüchtlinge anerkannt
werden, werden rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung versichert.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 27. April 1998438 1 Leistungsverträge nach Artikel 224 Absatz 1 sind mit Organisationen, die beim Inkrafttreten der Verordnungsänderung bereits beitragsberechtigt sind, spätestens bis
Ende 1999 abzuschliessen.
2 Bis zum Inkrafttreten der Leistungsverträge, längstens jedoch bis Ende 1999, erhalten Organisationen nach Artikel 222 Absatz 1 Buchstabe a Beiträge nach bisherigem Recht.

437

AS 1996 2758 438 AS

1998 1499

Alters- und Hinterlassenenversicherung 92

831.101

Abweichende Regelung für die Beitragsjahre 2000 und 2001439 1 In Abweichung von den Artikeln 22 Absatz 1 und 29 Absatz 1 wird der Jahresbeitrag für die Beitragsperiode 2000/2001 für jedes Beitragsjahr einzeln festgesetzt.

2 Die Beitragsverfügung für das Jahr 2001 ist nicht vor dem 1. Januar 2001 zu erlassen.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 1. März 2000440 1 Die Erhebung der Beiträge der Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und
der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber für Kalenderjahre vor dem
Inkrafttreten dieser Änderung richtet sich nach bisherigem Recht.

2 Auf Kapitalgewinnen nach Artikel 17, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung
erzielt wurden und die einer Jahressteuer nach Artikel 47 oder 218 Absatz 2 DBG441
unterliegen oder bei Veranlagung der direkten Bundessteuer nach Artikel 41 DBG
weder im ordentlichen noch im ausserordentlichen Verfahren erfasst werden können,
wird ein Sonderbeitrag nach den bisherigen Artikeln 23bis, 23bis a und 23ter erhoben.

3 Auf Kapitalgewinnen nach Artikel 17, die in den zwei Kalenderjahren vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erzielt wurden, keiner Jahressteuer unterliegen und weder im ordentlichen noch im ausserordentlichen Verfahren erfasst werden können,
wird in Kantonen, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung für die direkte Bundessteuer vorläufig im Verfahren nach Artikel 40 DBG bleiben, ein Sonderbeitrag
erhoben. Die bisherigen Artikel 23bis a Absätze 3 und 4 finden sinngemäss Anwendung.

4 Die Artikel 41bis Absätze 1 Buchstaben a-e und 2, 41ter und 42 finden ab ihrem Inkrafttreten auf alle ausstehenden oder zurückzuerstattenden Beiträge Anwendung.

5 Artikel 41bis Absatz 1 Buchstabe f gilt nur für Beiträge, die für die Zeit nach seinem Inkrafttreten geschuldet sind.

6 Auf Sonderbeiträge für Perioden vor dem Inkrafttreten dieser Änderung findet der
bisherige Artikel 41bis Absatz 2 Buchstabe c Anwendung.

7 Wird der Versicherte betrieben, so richten sich die Erhebung von Verzugszinsen,
der Zinsenlauf und der Zinssatz nach bisherigem Recht, wenn die Betreibung vor
dem Inkrafttreten dieser Änderung eingeleitet wurde.

439 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3044).

440

AS 2000 1441 441 SR

642.11