01.07.2021 - * / En vigueur
01.01.2021 - 30.06.2021
01.05.2020 - 31.12.2020
13.05.2019 - 30.04.2020
13.05.2015 - 12.05.2019
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1

Verordnung

über die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung vom 13. Mai 2015 (Stand am 13. Mai 2015) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung1,
verordnet:


Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich Diese Verordnung regelt: a. die Ausfuhr und die Vermittlung ins Ausland der im Anhang aufgeführten Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung; b. die Übertragung von Immaterialgütern, einschliesslich Knowhow, und die Einräumung von Rechten daran, sofern sie sich auf die im Anhang aufgeführten Güter beziehen und an eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland oder an eine ausländische staatliche Stelle erfolgen.


Art. 2

Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Güter: Waren, Technologien und Software; b. Technologie: Informationen für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung eines Gutes, die weder allgemein zugänglich sind noch der wissenschaftlichen Grundlagenforschung dienen;

c. Vermittlung: die Schaffung der wesentlichen Voraussetzungen für den Abschluss von Verträgen oder der Abschluss von Verträgen, wenn die Leistung durch Dritte erbracht werden soll, ungeachtet des Ortes, wo sich die Güter befinden.


Art. 3

Bewilligungspflicht 1 Die Ausfuhr der im Anhang aufgeführten Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung bedarf für jedes Bestimmungsland einer Einzelbewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO).

AS 2015 1527 1

SR 101

946.202.3

Aussenhandel

2

946.202.3

2

Die Übertragung von Immaterialgütern, einschliesslich Knowhow, und die Einräumung von Rechten daran bedürfen für jedes Bestimmungsland einer Einzelbewilligung des SECO.

3

Die Vermittlung bedarf für jedes Bestimmungsland einer Einzelbewilligung des SECO.


Art. 4

Voraussetzungen für die Erteilung einer Einzelbewilligung 1

Einzelbewilligungen werden nur natürlichen oder juristischen Personen erteilt, die ihren Wohnsitz beziehungsweise ihre Niederlassung im schweizerischen Zollgebiet oder in einem der schweizerischen Zollausschlussgebiete haben. 2 Das SECO kann in begründeten Fällen Ausnahmen vorsehen.


Art. 5

Übertragung und Gültigkeitsdauer Die Übertragbarkeit und die Gültigkeitsdauer der Einzelbewilligungen richten sich nach Artikel 12 der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 19972 (GKV).


Art. 6

Verweigerung von Bewilligungen 1

Die Einzelbewilligung wird verweigert, wenn Grund zur Annahme besteht, dass: a. das auszuführende oder das zu vermittelnde Gut von der Endempfängerin oder vom Endempfänger als Repressionsmittel verwendet wird; oder b. die Übertragung eines Immaterialgutes nach Artikel 1 Buchstabe b oder die Einräumung von Rechten daran mit Bezug auf ein Gut erfolgt, von welchem anzunehmen ist, dass es als Repressionsmittel verwendet wird.

2

Die Einzelbewilligung wird ebenfalls verweigert, wenn ein Verweigerungsgrund nach Artikel 6 des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19963 (GKG) oder nach Artikel 6 GKV4 vorliegt.


Art. 7

Widerruf von Bewilligungen 1

Die Einzelbewilligung wird widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen für die Verweigerung nach Artikel 6 erfüllt sind.

2

Die Einzelbewilligung kann widerrufen werden, wenn die daran geknüpften Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.


Art. 8

Bewilligungsverfahren Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den Artikeln 16 und 17 GKV5.

2 SR

946.202.1

3 SR

946.202

4 SR

946.202.1

5 SR

946.202.1

Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung. V 3

946.202.3


Art. 9

Strafbestimmungen 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. ohne entsprechende Bewilligungen die im Anhang aufgeführten Güter zur Internet- und Mobilfunktechnologie ausführt oder vermittelt; b. ohne entsprechende Bewilligung Immaterialgüter, einschliesslich Knowhow, und die Einräumung von Rechten daran, an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt; c. an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; d. in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet;

e. Güter oder Immaterialgüter nicht oder nicht richtig zur Ausfuhr oder Vermittlung anmeldet;

f. Güter oder Immaterialgüter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Endempfänger oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; g. Güter oder Immaterialgüter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endempfänger weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen.

2

In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren.

3

Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.


Art. 10

Gerichtsbarkeit Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit.


Art. 11

Einziehung von Material 1

Die Richterin oder der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung des betreffenden Materials, soweit keine Gewähr für eine rechtmässige weitere Verwendung geboten wird. 2 Das eingezogene Material sowie ein allfälliger Verwertungserlös fallen unter Vorbehalt des Bundesgesetzes vom 19. März 20046 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte an den Bund.


Art. 12

Rechtsschutz Der Rechtsschutz richtet sich nach Artikel 12 GKG7.

6 SR

312.4

7 SR

946.202

Aussenhandel

4

946.202.3


Art. 13

Anpassungen des Anhangs Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung passt den Anhang dieser Verordnung an, falls die Anhänge der GKV8 geändert werden und dies für die vorliegende Verordnung massgeblich ist.


Art. 14

Übergangsbestimmung Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Gesuche werden
gemäss neuem Recht beurteilt.


Art. 15

Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 13. Mai 2015 um 18.00 Uhr in Kraft und gilt bis zum 12. Mai 2019.

8 SR

946.202.1

Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung. V 5

946.202.3

Anhang

(Art. 1 und 3)

Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung Als Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung gelten die folgenden im Anhang 2 der GKV9 unter den nachstehenden Exportkontrollnummern (EKN) aufgeführten Waren, Technologien und Softwareprodukte: 1. 4A005, 4D004, 4E001, 5A001.f, 5A001.j, 5A002.a.2; 2. 5D001, sofern Software zu den EKN 5A001.f und 5A001.j betroffen ist; 3. 5E001, sofern Technologie zu den EKN 5A001.f und 5A001.j. betroffen ist; 4. 5D002, sofern Software zur EKN 5A002.a.2 betroffen ist; 5. 5E002, sofern Technologie zur EKN 5A002.a.2 betroffen ist.

9 SR

946.202.1

Aussenhandel

6

946.202.3