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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft (Öko-Qualitätsverordnung, ÖQV) vom 4. April 2001 (Stand am 1. Januar 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 76 Absatz 3 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes
vom 29. April 19981 (LwG) und auf Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19662 über den Natur- und Heimatschutz (NHG),3 verordnet: 1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 1

1 Um die natürliche Artenvielfalt zu erhalten und zu fördern, unterstützt der Bund auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche ökologische Ausgleichsflächen von besonderer biologischer Qualität und die Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen mit Finanzhilfen.

2

Er gewährt die Finanzhilfen den Kantonen für finanzielle Beiträge, die diese an Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen für ökologische Ausgleichsflächen von besonderer biologischer Qualität und für die Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen im Rahmen der Bedingungen des 2. und 4. Abschnitts ausrichten (ÖkoQualitätsbeiträge).

2. Abschnitt: Voraussetzungen für die Ausrichtung von Öko-Qualitätsbeiträgen

Art. 2

Beitragsempfänger und -empfängerinnen Beiträge erhalten Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die Anspruch auf Direktzahlungen nach der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19984 (DZV) haben.

AS 2001 1310 1 SR

910.1

2 SR

451

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4871).

4 SR

910.13

910.14

Landwirtschaft

2

910.14


Art. 3

Biologische Qualität

1

Beiträge werden ausgerichtet an folgende ökologische Ausgleichsflächen nach Artikel 40 DZV5 und Anhang Ziffer 3.1 DZV, welche die Anforderungen des Kantons an die biologische Qualität erfüllen:6 a. extensiv genutzte Wiesen; b. wenig intensiv genutzte Wiesen; c. Streueflächen; d. Hecken, Feld- und Ufergehölze; e. Hochstamm-Feldobstbäume; f.7 extensiv genutzte Weiden; g.8 Waldweiden (Wytweiden, Selven); h.9 Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt.

2

Die Anforderungen des Kantons an die biologische Qualität von ökologischen Ausgleichsflächen müssen den Weisungen nach Art. 20 und den Mindestanforderungen nach Anhang 1 entsprechen und vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) genehmigt werden.10 3 Für Flachmoore und Amphibienlaichgebiete sowie Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a des NHG können Beiträge ausgerichtet werden, wenn sie als ökologische Ausgleichsflächen nach Artikel 40 DZV und Anhang Ziffer 3.1.2.1 und 3.1.2.2 DZV angemeldet sind, der Schutz mit Vereinbarungen zwischen dem Kanton und den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen sichergestellt ist und die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind.11

Art. 4

Vernetzung 1 Beiträge werden ausgerichtet an ökologische Ausgleichsflächen nach dem Anhang Ziffer 3.1 DZV12, die als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten und die Anforderungen des Kantons an die Vernetzung erfüllen.

5 SR

910.13

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6157).

7

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6157).

8

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6157).

9

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6157).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6157).

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6313).

12 SR 910.13

Öko-Qualitätsverordnung 3

910.14

2

Beiträge für die Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen werden nur gewährt, wenn die Flächen nach den Vorgaben eines vom Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojektes angelegt und bewirtschaftet werden. Ein Vernetzungsprojekt dauert jeweils sechs Jahre.13 3 Die Anforderungen des Kantons an die Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen müssen den Mindestanforderungen nach Anhang 2 entsprechen und vom BLW genehmigt werden.14


Art. 5

15 Kumulierung Für die gleiche ökologische Ausgleichsfläche können Beiträge für die biologische Qualität (Art. 3) und Beiträge für die Vernetzung (Art. 4) ausgerichtet werden, sofern sowohl die Anforderungen nach Artikel 3 als auch die Anforderungen nach Artikel 4 eingehalten sind.


Art. 6

Verpflichtungsdauer 1 Beiträge für die Qualität werden ausgerichtet, wenn sich der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verpflichtet, die Flächen während mindestens sechs Jahren so zu bewirtschaften, dass sie die Anforderungen nach Artikel 3 erfüllen. Weitere Verpflichtungsperioden dauern ebenfalls sechs Jahre.16 1bis Beiträge für die Vernetzung werden ausgerichtet, wenn sich der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verpflichtet, die Flächen bis zum Ablauf der Projektdauer so zu bewirtschaften, dass sie die Anforderungen nach Artikel 4 erfüllen. Weitere Verpflichtungsperioden dauern jeweils sechs Jahre.17 2 Flächen, für die Beiträge nach dieser Verordnung ausgerichtet werden, können im Rahmen der übrigen gesetzlichen Vorschriften nach Ablauf der Verpflichtungsdauer wieder wie vor der Beitragsgewährung bewirtschaftet werden.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6313).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6157).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6313).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6313).

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007 (AS 2007 6157). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6313).

Landwirtschaft

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910.14

3. Abschnitt: Höhe der Finanzhilfen des Bundes

Art. 7

18 1 Die Höhe der Finanzhilfen des Bundes für die von den Kantonen ausgerichteten Öko-Qualitätsbeiträge beträgt 80 Prozent der anrechenbaren Beiträge.

2

Anrechenbar sind die an die Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen ausgerichteten Beiträge bis zu folgenden Beträgen:

Für die biologische Qualität (Fr. pro ha und Jahr

bzw. pro Baum und Jahr) Für die Vernetzung

(Fr. pro ha und Jahr bzw. pro Baum und Jahr)

Tal-Bergzone

II

Bergzonen

III-IV

Tal-Bergzone II Bergzonen III-IV Extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen und Streueflächen 1000.700.-

1000.500.-

Extensiv genutzte Weiden und Waldweiden

(Wytweiden und Selven) 500.300.-

500.300.-

Der Betrag wird zu je maximal 50 % für die Flora- und die Strukturqualität ausgerichtet.

Hecken, Feld- und

Ufergehölze

2000.2000.-

1000.500.-

Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt

1000.1000.-

1000.500.-

Hochstamm-Feldobstbäume 30.30.-

5.5.-

Einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen 5.5.-

Weitere ökologische Ausgleichsflächen auf landwirt-

schaftlicher Nutzfläche 1000.500.-

4. Abschnitt: Verfahren für die Ausrichtung von Öko-Qualitätsbeiträgen, Kontrollen

Art. 8

Gesuchseinreichung 1 Gesuche für Öko-Qualitätsbeiträge sind von dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin dem Kanton zwischen dem 15. April und dem 15. Mai schriftlich einzureichen.

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6157).

Öko-Qualitätsverordnung 5

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1bis

Der Kanton bestimmt: a. ob das Gesuch in Papierform oder über Internet einzureichen ist; b. welche Formulare zu unterzeichnen sind; c. ob Gesuche, die über Internet eingereicht werden, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 2 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 200319 über die elektronische Signatur versehen werden können.20 2

Der Kanton legt die Anforderungen an den Nachweis der biologischen Qualität und der Vernetzung der Flächen fest.


Art. 9

Prüfung der Beitragsberechtigung 1

Der Kanton prüft die Beitragsberechtigung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin und die biologische Qualität oder die Vernetzung der einzelnen Flächen und setzt den Beitrag auf Grund der Verhältnisse am Stichtag fest.

2

Der Stichtag ist das Erhebungsdatum nach Artikel 5 der Landwirtschaftlichen Datenverordnung vom 7. Dezember 199821.


Art. 10

Rückzug des Gesuchs

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat das Gesuch unverzüglich zurückzuziehen, falls er oder sie die Auflagen und Bedingungen nicht mehr einhalten will oder kann. Er oder sie hat dies dem Kanton schriftlich zu melden, bevor er oder sie entsprechende Eingriffe vornimmt.


Art. 11

Auszahlung der Beiträge Der Kanton zahlt die Beiträge an die Beitragsempfänger oder die Beitragsempfängerinnen bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres aus.


Art. 12

22 Kontrollen Der Kanton kontrolliert: a. Flächen mit biologischer Qualität im letzten Jahr der Verpflichtungsdauer, sofern der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine weitere Verpflichtungsperiode eingeht; 19 SR

943.03

20 Eingefügt durch Ziff. II 3 der V vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5855).

21 SR

919.117.71

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6313).

Landwirtschaft

6

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b. Flächen mit Vernetzung mindestens einmal während der Verpflichtungsdauer;

c. zusätzlich mindestens zehn Prozent sämtlicher Flächen innerhalb von sechs Jahren.


Art. 13

Beizug von

Organisationen

1

Der Kanton kann für die Bestätigung der Qualität und für Kontrollen Organisationen beiziehen, die für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten.

2

Die Tätigkeit beigezogener Organisationen wird vom Kanton stichprobenweise überprüft.

5. Abschnitt: Kürzung und Verweigerung der Beiträge

Art. 14

1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin:

a. vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht; b. Kontrollen erschwert;

c. die Massnahmen, die er oder sie anwenden will, nicht rechtzeitig anmeldet; d. die Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt, die diese Verordnung vorsieht oder die ihm oder ihr gestützt auf diese Verordnung auferlegt worden sind; e. landwirtschaftsrelevante Vorschriften des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199123, des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198324 oder des NHG nicht einhält.

2

Die Nichteinhaltung von Vorschriften nach Absatz 1 Buchstabe e muss mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden.

3

Bei vorsätzlicher oder wiederholter Verletzung von Vorschriften können die Kantone die Gewährung von Beiträgen bis höchstens fünf Jahre verweigern.

23 SR

814.20

24 SR

814.01

Öko-Qualitätsverordnung 7

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6. Abschnitt: Verfahren für die globale Ausrichtung der Finanzhilfen durch den Bund


Art. 15

Gesuchseinreichung 1 Der Kanton reicht das Gesuch für die Finanzhilfe dem BLW ein.25 2

Das Gesuch gibt mindestens Auskunft über: a. die Summe der vorgesehenen Beiträge an Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen;

b. die kantonal festgelegten Anforderungen nach den Artikeln 3 und 4; c. die Restfinanzierung.


Art. 16

Prüfung des Gesuchs

1

Das BLW prüft das Gesuch des Kantons.

2

Es zieht für die Gesuchsprüfung das Bundesamt für Umwelt (BAFU)26 bei.

3

Für die Gesuchsprüfung können externe Experten oder Expertinnen beigezogen werden.


Art. 17

Bewilligung des Gesuchs und Festsetzung der Finanzhilfe Das BLW bewilligt das Gesuch und setzt die Höhe der Finanzhilfe fest.


Art. 18

Überweisung der Finanzhilfe und Einreichung der Abrechnungen 1

Das BLW kontrolliert die Auszahlungsliste des Kantons und überweist den Betrag gesamthaft an den Kanton.

2

Der Kanton muss Beiträge, die nicht innert fünf Jahren den Berechtigten zugestellt werden können, zurückerstatten.

3

Der Kanton reicht jeweils die Hauptabrechnung mit der Sammelliste bis zum 1. Dezember des Beitragsjahres und die Schlussabrechnung bis zum 1. März des folgenden Jahres dem BLW ein.

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6157).

26 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Landwirtschaft

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Art. 19

Eröffnung von Entscheiden, Berichterstattung 1

Der Kanton eröffnet dem BLW die Beschwerdeentscheide; Beitragsverfügungen sind nur auf Verlangen zuzustellen.

2

Er erstattet nach Vorgabe des BLW und des BAFU periodisch Bericht über den Vollzug. Er reicht beim BLW bis zum 1. Dezember des Beitragsjahres eine Liste mit den bewilligten Vernetzungsprojekten ein.27 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20

28 Weisungen Das BLW kann unter Beizug des BAFU Weisungen zum Anhang 1 für die Ermittlung der biologischen Qualität der extensiv und der wenig intensiv genutzten Wiesen, der Streueflächen, der extensiv genutzten Weiden und Waldweiden (Wytweiden und Selven), der Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und der HochstammFeldobstbäume erlassen. Diese enthalten insbesondere: a. die Methodik zur Beurteilung der Flächen; b. Listen von Indikator-Pflanzenarten zum Nachweis der biologischen Qualität; c. Listen von Strukturelementen zum Nachweis der biologischen Qualität.


Art. 21

Vollzug 1 Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone damit beauftragt sind.

2

Es zieht dafür das BAFU und, soweit nötig, andere interessierte Bundesämter bei.

3

Es beaufsichtigt unter Beizug des BAFU den Vollzug in den Kantonen.

a29 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. November 2007 Für Flächen nach Artikel 3, die bis zum Stichtag im Jahr 2007 angemeldet wurden, und für regionale Vernetzungsprojekte nach Artikel 4, die bis Ende 2007 vom Kanton genehmigt wurden, gelten während der laufenden Verpflichtungsdauer die bisherigen Anforderungen der Anhänge 1 und 2. Der Kanton kann eine kürzere Übergangsfrist festlegen.

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6157).

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6157).

29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6157).

Öko-Qualitätsverordnung 9

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b30 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. November 2009 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die Flächen nach Artikel 4 vor dem 1. Januar 2010 angemeldet haben, erhalten die Beiträge nach bisherigem Recht bis zum Ablauf der vereinbarten Verpflichtungsdauer. Der Kanton kann abweichende Regelungen vorsehen.


Art. 22

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: …31

Art. 23

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2001 in Kraft.

30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6313).

31 Die

Änderungen

können unter AS 2001 1310 konsultiert werden.

Landwirtschaft

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Anhang 132

(Art. 3)

Biologische Qualität: Mindestanforderungen an die Qualität, an die Qualitätsbeurteilung und an die Bewirtschaftung 1

Extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen und

Streueflächen 1.1 Mindestanforderungen an

die

Qualität

Die Parzelle weist die zur Erreichung der Mindestqualität notwendigen IndikatorPflanzenarten auf.

1.2 Qualitätsbeurteilung a. Die Kontrollperson nimmt die Prüfung, wenn immer möglich, im Beisein des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin vor.

b. Die biologische Qualität wird gemäss den vom BLW bewilligten Anforderungen ermittelt.

c. In einem Übersichtsplan sind die Teilflächen mit und ohne Mindestqualität festzuhalten. Die vorkommenden qualitätszeigenden Arten sind für jede Testfläche zu protokollieren. Der Flächenanteil mit Qualität an der Parzelle ist abzuschätzen.

1.3 Bewirtschaftungsvorschriften Wenig intensiv genutzte Wiesen dürfen nur mit Bewilligung der kantonalen Fachstelle für Naturschutz gegüllt werden.

2

Extensiv genutzte Weiden, Waldweiden (Wytweiden und Selven) und Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt 2.1 Mindestanforderungen an

die

Qualität

Die Parzelle weist die zur Erreichung der Mindestqualität notwendigen IndikatorPflanzenarten oder Strukturen auf.

32 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6157).

Öko-Qualitätsverordnung 11

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2.2 Qualitätsbeurteilung a. Die Kontrollperson nimmt die Prüfung, wenn immer möglich, im Beisein des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin vor.

b. Die biologische Qualität wird gemäss den vom BLW bewilligten Anforderungen ermittelt.

c. In einem Übersichtsplan sind die Teilflächen mit und ohne Mindestqualität festzuhalten. Die vorkommenden qualitätszeigenden Arten und die Strukturen sind zu protokollieren. Der Flächenanteil mit Qualität an der Parzelle ist abzuschätzen.

3

Hecken, Feld- und Ufergehölze 3.1 Mindestanforderungen an

die

Qualität

a. Die Breite der Hecke oder des Feld- oder Ufergehölzes exklusive Krautsaum beträgt mindestens 2 m.

b. Die Hecke oder das Feld- oder Ufergehölz weist nur einheimische Strauchund Baumarten auf.

c. Die Hecke oder das Feld- oder Ufergehölz weist durchschnittlich mindestens 5 verschiedene Strauch- und Baumarten pro 10 Laufmeter auf.

d. Mindestens 20 Prozent der Strauchschicht besteht aus dornentragenden Sträuchern oder die Hecke oder das Feld- oder Ufergehölz weist mindestens einen landschaftstypischen Baum pro 30 Laufmeter auf. Der Umfang des Stammes muss auf 1,5 m Höhe mindestens 170 cm betragen.

3.2 Bewirtschaftungsvorschriften a. 20-40 Prozent der Sträucher werden alle fünf bis acht Jahre abschnittsweise und selektiv gepflegt oder im Fall von schnellwachsenden Arten auf den Stock gesetzt.

b. Der Krautsaum darf jährlich maximal einmal genutzt werden. Die erste Hälfte des Krautsaums darf frühestens nach den in Artikel 45 Absatz 2 oder 3 DZV33 bestimmten Terminen genutzt werden. Die zweite Hälfte darf frühestens sechs Wochen nach der ersten Hälfte genutzt werden.

33 SR

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Landwirtschaft

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4 Hochstamm-Feldobstbäume 4.1 Mindestanforderungen an

die

Qualität

a. Die Mindestfläche des Obstgartens beträgt 20 Aren und dieser enthält mindestens 10 Hochstamm-Feldobstbäume.

b. Die Baumdichte beträgt mindestens 30, maximal 120 Hochstamm-Feldobstbäume pro Hektare. Bei Kirsch,- Nuss- und Kastanienbäumen beträgt die Baumdichte maximal 100 Hochstamm-Feldobstbäume pro Hektare. Die Distanz zwischen den einzelnen Bäumen beträgt maximal 30 m.

c. Der Hochstamm-Obstgarten ist entweder im Unternutzen oder in einer Distanz von maximal 50 m mit einer weiteren ökologischen Ausgleichsfläche (Zurechnungsfläche) örtlich kombiniert. Wenn nicht anders mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz vereinbart, gelten als Zurechnungsflächen zum Obstgarten: -

extensiv genutzte Wiesen; wenig intensiv genutzte Wiesen mit Qualitätsbeiträgen nach Artikel 3;

- Streueflächen;extensiv genutzte Weiden und Waldweiden mit Qualitätsbeiträgen nach Artikel 3: - Buntbrachen, - Rotationsbrachen, -

Saum auf Ackerland, Hecken, Feld- und Ufergehölze.

d. Die Zurechnungsfläche bemisst sich im Verhältnis zur Obstgartenfläche wie folgt:

Anzahl Bäume Grösse der Zurechnungsfläche gemäss Bst. c 0-200

0,5 Aren pro Baum

über 200

mindestens 1 Hektare 4.2 Qualitätsbeurteilung a. Die Kontrollperson nimmt die Prüfung, wenn immer möglich, im Beisein des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin vor.

b. Die biologische Qualität wird gemäss den vom BLW bewilligten Anforderungen ermittelt.

c. In einem Übersichtsplan sind die Bäume mit und ohne Mindestqualität und die Zurechnungsfläche festzuhalten.

Öko-Qualitätsverordnung 13

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4.3 Bewirtschaftungsvorschriften a. Es sind fachgerechte Baumschnitte durchzuführen.

b. Die Anzahl Bäume bleibt während der Verpflichtungsdauer mindestens konstant.

Landwirtschaft

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Anhang 234

(Art. 4)

Mindestanforderungen an die Vernetzung 1 Mindestanforderungen an

die

Vernetzung

1.1 Ausgangszustand Ein abgegrenztes Gebiet wird definiert und auf einem Plan dargestellt. Dieser zeigt den Ausgangszustand der einzelnen Landschaftselemente auf. Im Plan sind mindestens folgende Elemente aufgeführt: landwirtschaftliche Nutzfläche (LN);

ökologische Ausgleichsflächen (inkl. biologischer Qualität) (öAF);

in den Inventaren des Bundes und Kantons aufgeführte Objekte;

- bedeutende ökologische Lebensräume innerhalb und ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche;

Sömmerungsgebiet, Wald, Grundwasserschutzzonen, Bauzonen.

Der Ausgangszustand wird beschrieben.

1.2 Definition der

Ziele

Die Ziele im Hinblick auf die Förderung der botanischen und faunistischen Vielfalt sind zu definieren. Sie basieren auf publizierten nationalen, regionalen oder lokalen Inventaren, wissenschaftlichen Grundlagen, Zielvorstellungen oder Leitbildern. Sie berücksichtigen das spezifische Entwicklungspotenzial für Flora und Fauna des bezeichneten Gebietes.

In den Zielen müssen folgende Angaben enthalten sein: a. Ziel- und Leitarten sind zu definieren. Zielarten sind Arten, die gefährdet sind und für die das Projektgebiet eine besondere Verantwortung trägt. Leitarten sind Arten, die für das Projektgebiet charakteristisch sind oder waren.

Wenn im Perimeter Zielarten vorkommen, müssen diese berücksichtigt werden. Die Auswahl und das effektive und potenzielle Vorkommen der Ziel- und Leitarten muss durch Feldbegehungen überprüft werden.

b. Wirkungsziele sind zu definieren. Sie orientieren über die angestrebte Wirkung im Hinblick auf die gewählten Ziel- und Leitarten. Die Ziel- und Leitarten sind durch das Projekt zu erhalten oder zu fördern.

34 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 14. Nov. 2007 (AS 2007 6157). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6313).

Öko-Qualitätsverordnung 15

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c. Quantitative Umsetzungsziele sind zu definieren. Der Typ der zu fördernden ökologischen Ausgleichsfläche, ihre minimale Quantität sowie ihre Lage müssen festgelegt werden. Im Talgebiet und in den Bergzonen I und II muss je Zone für die erste 6-jährige Vernetzungsperiode ein Zielwert von mindestens 5 % der LN als ökologisch wertvolle öAF angestrebt werden. Für die weiteren Vernetzungsperioden muss ein Zielwert von 12-15 % öAF der LN je Zone, wovon mindestens 50 % der öAF ökologisch wertvoll sein müssen, vorgegeben werden. Als ökologisch wertvoll gelten öAF, die:die biologischen Qualitätskriterien erfüllen;

- als Buntbrache, Rotationsbrache, Ackerschonstreifen oder Saum auf Ackerland bewirtschaftet werden; oder - gemäss den Lebensraumansprüchen der ausgewählten Arten bewirtschaftet werden.

d. Qualitative Umsetzungsziele (Massnahmen) sind zu definieren. Wenn die ausgewählten Ziel- und Leitarten Lebensraumansprüche aufweisen, die mit den Bewirtschaftungsvorschriften der öAF nach der DZV35 nicht berücksichtigt werden, müssen die entsprechenden Bewirtschaftungsmassnahmen und Aufwertungen definiert werden. Ziel- und Leitarten sind grösstenteils auf über die DZV-Anforderungen hinausführende Bewirtschaftungsvorschriften angewiesen.

e. Die Ziele müssen messbar und terminiert sein.

Flächen sind insbesondere anzulegen: entlang von Gewässern, wobei diesen der erforderliche Raum für ihre natürlichen Funktionen zu gewähren ist;

- entlang

von

Wäldern;

- zur Erweiterung von bestehenden ökologischen Ausgleichs- und Naturschutzflächen sowie zu deren Pufferung.

Synergien mit Projekten in den Bereichen Ressourcennutzung, Landschaftsgestaltung und Artenförderungsprogrammen sind zu nutzen.

1.3 Soll-Zustand Der Sollzustand der räumlichen Anordnung der öAF ist auf einem Plan darzustellen.

1.4 Umsetzung In einem Umsetzungskonzept sind aufzuzeigen: - Projektträgerschaft; - Projektverantwortliche; 35 SR

910.13

Landwirtschaft

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910.14

Finanzierungsbedarf und Finanzierungskonzept;

- geplante

Umsetzung.

Damit ein Betrieb Vernetzungsbeiträge beziehen kann, muss eine fachkompetente einzelbetriebliche Beratung stattfinden. Die Projektträgerschaft schliesst mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Vereinbarungen ab.

Nach drei Jahren muss ein Zwischenbericht erstellt werden, der die Zielerreichung dokumentiert.

2 Weiterführung von

Vernetzungsprojekten Vor Ablauf der 6-jährigen Projektdauer ist der Zielerreichungsgrad zu überprüfen.

Die definierten Umsetzungsziele müssen für eine Weiterführung des Projektes zu 80 % erreicht werden. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden.

Die Zielsetzungen (Wirkungsziele, Umsetzungsziele und Massnahmen) sind zu überprüfen und anzupassen. Der Projektbericht muss den Mindestanforderungen an die Vernetzung (Ziff. 1.1-1.4) entsprechen.