01.03.2021 - * / En vigueur
15.05.2012 - 28.02.2021
01.04.2011 - 14.05.2012
01.03.2009 - 31.03.2011
01.01.2007 - 28.02.2009
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01.10.2006 - 31.12.2006
01.07.2005 - 30.09.2006
01.05.2000 - 30.06.2005
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Reglement des UVEK über die Ausweise für Flugpersonal (RFP)1 vom 25. März 1975 (Stand am 19. Dezember 2006) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation2, gestützt auf die Artikel 60-63 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 19483
über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz), gestützt auf die Artikel 24-29 der Verordnung vom 14. November 19734 über die Luftfahrt (LFV), verordnet: A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

5 1 Dieses Reglement regelt die Erteilung von Flugausweisen für das Führen von Flugzeugen und Hubschraubern, die nicht in der Verordnung vom 14. April 19996 über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (VJAR-FCL) geregelt werden. Es regelt namentlich: a.7 die Erteilung von Bewilligungen an Flugzeugpiloten für Schleppflüge, das Absetzen von Fallschirmspringern, Kunstflug und Landungen im Gebirge; b.8 Bewilligungen für Hubschrauberpiloten für Landungen im Gebirge und Abflüge bei Boden- und Hochnebel; c. Ausweise für Segelflieger, Ballonfahrer, Navigatoren, Bordtechniker und Bordradiotelefonisten.

2

Die Gültigkeit und die Erneuerung von Flugausweisen, die nach diesem Reglement ausgestellt wurden und unter die VJAR-FCL fallen, werden ab Inkrafttreten dieser Verordnung von dieser geregelt.

AS 1975 715

1

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Juni 2005 (AS 2005 2523).

2

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

3

SR 748.0

4

SR 748.01

5

Eingefügt durch Art. 13 der V des UVEK vom 14. April 1999 über die JAR-FCLLizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (SR 748.222.2).

6 SR

748.222.2

7

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 22. Sept. 2006 (AS 2006 3935).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 22. Sept. 2006 (AS 2006 3935).

748.222.1

Geltungsbereich

Luftfahrt

2

748.222.1

a9 1 Führer von Flugzeugen, Motorseglern, Hubschraubern und anderen Drehflüglern, Segelflugzeugen, Ballonen und Luftschiffen, Bordradiotelefonisten, Navigatoren und Bordtechniker sowie Personen, die Flugpersonal ausbilden wollen, brauchen zur Ausübung ihrer Tätigkeit eine persönliche Erlaubnis des Bundesamtes für Zivilluftfahrt; vorbehalten bleibt Artikel 40 der Verordnung vom 18. September 199510 über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL).11 12 2 Wer sich als Führer von Flugzeugen, Hubschraubern und anderen Drehflüglern, Segelflugzeugen, Ballonen und Luftschiffen sowie als Navigator oder Bordtechniker ausbilden lassen will, bedarf eines vom Bundesamt für Zivilluftfahrt ausgestellten Lernausweises oder provisorischen Ausweises. Die Ausbildung für den Erwerb eines Ausweises, einer Erweiterung oder einer Sonderbewilligung darf nur in einer vom Bundesamt für Zivilluftfahrt bewilligten oder anerkannten Schule stattfinden. Einweisungen und Umschulungen können zudem in einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt hiezu bewilligten oder anerkannten Flugbetriebsunternehmen durchgeführt werden. Einweisungen auf Segelflugzeuge und Ballone können ausserhalb einer Schule stattfinden.13 3 Die Erlaubnis zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern sowie die Erlaubnis für Navigatoren und für Bordtechniker gilt gleichzeitig als Lernausweis für Segelflieger und Ballonfahrer.14 Die Erlaubnis zum Führen von Segelflugzeugen gilt als Lernausweis für Ballonfahrer und die Erlaubnis zum Ballonfahren als Lernausweis für Segelflieger.15 4 Die Ausweise sollen bei der Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitgeführt werden.


Art. 2

1 Die Ausweise werden nur Personen erteilt, welche das Mindestalter erreicht haben und körperlich tauglich sowie geistig und charakterlich geeignet sind.

9

Ursprünglich Art. 1.

10

SR 748.215.1 11

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

12

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908.) 13

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

14

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

15

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 1963).

I. Ausstellung

und Entzug

der Ausweise 1. Pflicht zur Einholung

2. Voraussetzungen für

die Erteilung a. Allgemein

Ausweise für Flugpersonal 3

748.222.1

2

Wer sich um einen Ausweis bewirbt, hat zudem in einer Prüfung nachzuweisen, dass er die nötigen Fachkenntnisse besitzt.

3

Von Bewerbern, die in der Schweiz weder Wohnsitz noch Aufenthalt haben, kann das Bundesamt für Zivilluftfahrt den Nachweis verlangen, dass an der Ausstellung, der Erweiterung oder der Erneuerung eines Ausweises ein genügendes Interesse besteht.16

Art. 3

1 Das Mindestalter für den Erwerb eines Ausweises beträgt: a. 15 Jahre für Segelflugschüler; b. 16 Jahre für: 1. Ballonfahrschüler, 2. Segelflieger und Ballonfahrer, 3. Bordradiotelefonisten; c. 17 Jahre für:

1. Motorflug- und Hubschrauberflugschüler, 2. Privatpiloten von Flugzeugen und Hubschraubern; d. 18 Jahre für:

1. Berufspiloten mit beschränktem Ausweis, 2. Berufspiloten von Flugzeugen und Hubschraubern, 3. Navigatorenanwärter und Bordtechnikeranwärter, 4. Navigatoren und Bordtechniker; e. 21 Jahre für:

1. Linienpiloten, 2. Träger aller Lehrberechtigungen.17 1bis

Der Bewerber muss im Zeitpunkt der Flugprüfung das vorgeschriebene Mindestalter für den Erhalt des nachgesuchten Ausweises erreicht haben.18 2

Minderjährige, die sich um einen Ausweis bewerben, haben ihrem Gesuch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters beizulegen.


Art. 4

1 Wer sich um einen Lernausweis zum Führen von Flugzeugen, Hubschraubern, Segelflugzeugen, Ballonen oder um einen provisorischen

16

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

17

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

18

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

b. Mindestalter

c. Körperliche

Tauglichkeit und

geistige Eignung

Luftfahrt

4

748.222.1

Ausweis für Bordtechniker und Navigatoren bewirbt, hat sich vorgängig durch einen Vertrauensarzt des Bundesamtes für Zivilluftfahrt auf seine körperliche Tauglichkeit und geistige Eignung hin untersuchen zu lassen. Führer von Flugzeugen und Hubschraubern sowie Bordtechniker und Navigatoren haben sich dieser Untersuchung zudem vor jeder Ausweiserneuerung zu unterziehen.19 1bis Wird anlässlich einer periodischen Kontrolluntersuchung festgestellt, dass die Tauglichkeit zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern nicht mehr gegeben ist, so gilt auch ein Ausweis für das Segelfliegen oder Ballonfahren nur noch, wenn der Vertrauensarzt diese Aktivität ausdrücklich bewilligt hat.20 2

Die erste Untersuchung und die periodischen Kontrolluntersuchungen sind, ausser wenn triftige Gründe bestehen, vom gleichen Vertrauensarzt durchzuführen.

3

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann ausnahmsweise von Bewerbern, die im Ausland wohnen, Zeugnisse von Ärzten, die im betreffenden Staat zu fliegerärztlichen Untersuchungen ermächtigt sind, annehmen, sofern diese Untersuchungen den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation entsprechen.


Art. 5

1-2 ...21

3

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann die Erteilung eines Ausweises ablehnen, wenn zu befürchten ist, dass der Bewerber bei der Ausübung seiner erlaubnispflichtigen Tätigkeit die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder militärische Interessen gefährden würde, insbesondere wenn der Bewerber entmündigt,

wenn er trunk- oder rauschgiftsüchtig ist oder

- wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer Freiheitsstrafe oder wiederholt wegen Übertretungen verurteilt worden ist.22 4

...23

19

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 1963).

20

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 1963).

21 Aufgehoben durch Art. 13 der V des UVEK vom 14. April 1999 über die JAR-FCLLizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (SR 748.222.2).

22

Fassung des dritten Striches gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

23 Aufgehoben durch Art. 13 der V des UVEK vom 14. April 1999 über die JAR-FCLLizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (SR 748.222.2).

d. Charakterliche

Eignung

Ausweise für Flugpersonal 5

748.222.1


Art. 6

1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt stellt Richtlinien über die Ausbildung auf und erlässt ergänzende Weisungen über die Fähigkeitsprüfungen.

2

Wenn die Vorbildung des Bewerbers es rechtfertigt, kann das Bundesamt für Zivilluftfahrt ausnahmsweise eine verkürzte Ausbildung zulassen sowie eine Prüfung nach einem abgekürzten Verfahren anordnen.

3

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann im Ausland abgelegte Prüfungen anerkennen, wenn sie nach Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation durchgeführt wurden.

4

Im Rahmen der Schweizerischen Luftverkehrsschule kann das Bundesamt für Zivilluftfahrt das Zusammenlegen von Prüfungen gestatten, die für den Erwerb verschiedener Stufen von Führerausweisen von Motorpiloten erforderlich sind.

a24
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann in begründeten Fällen, namentlich um Härtefälle abzuwenden oder der technischen Entwicklung Rechnung zu tragen, Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieses Reglements bewilligen oder anordnen. Es kann Ausnahmen befristen und mit Auflagen oder Bedingungen versehen.


Art. 7

1 Für aktive schweizerische Militärflieger ist die Untersuchung durch einen Vertrauensarzt des Bundesamtes für Zivilluftfahrt nicht erforderlich, wenn sie ein gleichwertiges Zeugnis des militärischen fliegerärztlichen Instituts über ihre Flugtauglichkeit beibringen.

2

Aktive schweizerische Militärflieger brauchen keinen Auszug aus dem Zentralstrafregister vorzulegen.


Art. 8

26 1 Die Träger des Militärfliegerbrevets (Flugzeug oder Hubschrauber) können den entsprechenden Privatpilotenausweis, den beschränkten Berufspilotenausweis oder den Berufspilotenausweis und ihre Erweiterungen ohne Flugprüfung erwerben, sofern sie die übrigen Bedingungen nach diesem Reglement erfüllen.

24

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

25

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

26

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

e. Ausbildung

und Fähigkeitsprüfungen

f. Ausnahmen

g. Militärflieger aa. Allgemein25 bb. Erwerb von

Ausweisen für

Motorpiloten

Luftfahrt

6

748.222.1

2

Militärpilotenanwärter, die ihre Ausbildung nicht beendet haben, können sich die erhaltene fliegerische Ausbildung unter der Bedingung, dass diese den Anforderungen dieses Reglements entspricht, für den Erwerb eines Pilotenausweises (Flugzeug oder Hubschrauber) anrechnen lassen. Die entsprechende Flugprüfung kann erlassen werden, wenn eine gleichwertige Prüfung während der militärischen Ausbildung bestanden wurde.


Art. 9

27 Die aktiven Militärfluglehrer können den Fluglehrer-Ausweis der entsprechenden Kategorie erwerben, sofern sie an einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durchgeführten oder delegierten und überwachten Kaderkurs mit Erfolg teilgenommen haben und sofern sie die übrigen Bedingungen nach diesem Reglement erfüllen.


Art. 10


28



Art. 11

Die persönliche Erlaubnis wird erteilt als: a.29 Lernausweis für Personen, die sich als Motorpilot, Hubschrauberpilot, Segelflieger oder Ballonfahrer ausbilden lassen wollen;

b. provisorischer Ausweis für Personen, die sich als Navigator oder Bordtechniker ausbilden lassen wollen; c.30 beschränkter Privatpilotenausweis, Ausweis für Privatpiloten, beschränkter Berufspilotenausweis, Ausweis für Berufspiloten, Linienpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Segelflieger, Bordradiotelefonisten, Navigatoren, Bordtechniker und Ballonfahrer; d. Lehrausweis für Personen, die Luftfahrtpersonal ausbilden wollen;

e. Erweiterung oder Sonderbewilligung für besondere in diesem Reglement aufgeführte Tätigkeiten; f. kurzfristige

Erlaubnis;

27

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

28

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997 (AS 1997 1393).

29

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Juni 2005 (AS 2005 2523).

cc. Erwerb von

Fluglehrer-Ausweisen

3. Form der

Ausweise

Ausweise für Flugpersonal 7

748.222.1

g. Übungserlaubnis; h. Ausweis über die Anerkennung eines ausländischen Ausweises.


Art. 12

1 Die Luftfahrzeugmuster, zu deren Führung der Träger des Ausweises berechtigt ist, sind im Ausweis einzeln oder zusammengefasst einzutragen, sobald der Träger auf dem betreffenden Luftfahrzeugmuster die Prüfung zum Erwerb eines Ausweises oder eine Umschulung bestanden hat.

2

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann die Eintragung von Mustern, auf denen ein Pilot keine genügende Übung mehr besitzt, jederzeit als ungültig erklären oder ihre Gültigkeit davon abhängig machen, dass er binnen einer bestimmten Frist eine neue Prüfung besteht.


Art. 13

Eine zusammenfassende Eintragung ist zulässig: a. im Privatpilotenausweis sowie im beschränkten Berufspilotenausweis für alle einmotorigen Flugzeuge mit Kolbenmotoren bis zu einem höchstzulässigen Fluggewicht von 2500 kg; für Flugzeuge -

ohne besondere Vorrichtungen, - mit

Landeklappen,

- mit

Verstellpropeller,

- mit

Einziehfahrwerk

wird sie vorgenommen, sobald der Pilot die Prüfung für den Erwerb eines Ausweises oder eine Umschulung nach Artikel 85 Absatz 1 auf einem derart ausgerüsteten Flugzeug oder eine Umschulung auf einem derart ausgerüsteten Motorsegler bestanden hat; b.31 im Privatpilotenausweis sowie im beschränkten Berufspilotenausweis für alle zweimotorigen Flugzeuge mit Kolbenmotoren bis zu einem höchstzulässigen Fluggewicht von 2500 kg, sobald der Pilot die Prüfung zum Erwerb eines Ausweises oder eine Umschulung nach Artikel 85 Absatz 1 bestanden hat;

c.32 im Berufspilotenausweis für alle einmotorigen Flugzeuge mit Kolbenmotoren bis zu einem höchstzulässigen Fluggewicht von 5700 kg; ferner, sobald der Pilot die Prüfung zum Erwerb 31

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

32

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

4. Besondere

Bestimmungen

für Führerausweise a. Allgemein

b. Zusammenfassende Ein-

tragung

Luftfahrt

8

748.222.1

eines Ausweises oder eine Umschulung nach Artikel 85 Absatz 1 auf einem mehrmotorigen Flugzeug mit Kolbenmotoren bestanden hat, für alle ein- und mehrmotorigen Flugzeuge mit Kolbenmotoren bis zu einem höchstzulässigen Fluggewicht von 5700 kg; d. im Linienpilotenausweis für alle ein- und mehrmotorigen Flugzeuge mit Kolbenmotoren bis zu einem höchstzulässigen Fluggewicht von 5700 kg;

e.33 im Ausweis für Motor- oder Hubschrauberpiloten für die vom Bundesamt für Zivilluftfahrt bezeichneten Luftfahrzeugmuster mit ähnlichen Eigenschaften, sobald der Pilot auf einem solchen Muster die Prüfung für den Erwerb eines Ausweises oder eine Umschulung bestanden hat; ebis.34 im Ausweis für Motorpiloten für Flugzeuge der Klasse Ecolight, sobald der Pilot auf einem derartigen Flugzeug die Prüfung (Skilltest) bestanden hat oder, sofern er im Besitze der Eintragung für einmotorige Flugzeuge mit Kolbenmotor ist, eine Einweisung absolviert hat; die Gültigkeitsdauer und die Erneuerung richten sich nach Artikel 57f;

f.35 im Motorpilotenausweis und im Segelfliegerausweis für alle gewöhnlichen Motorsegler, sobald der Pilot auf einem solchen Motorsegler die Fähigkeitsprüfung nach den Artikeln 161 und 162 bestanden hat; die Bestimmungen von Artikel 146 bleiben vorbehalten; g.36 im Segelfliegerausweis für alle gewöhnlichen Segelflugzeuge einschliesslich der motorgetriebenen Segelflugzeuge nach Artikel 146; h. im Ballonfahrerausweis für alle Freiballone mit Gasfüllung oder für alle Heissluftballone; i. ...37

33

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

34 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 7. Juni 2005 (AS 2005 2523). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 22. Sept. 2006 (AS 2006 3935).

35

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

36

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

37

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985 (AS 1985 1908).

Ausweise für Flugpersonal 9

748.222.1


Art. 14

1 Für Sondermuster von Luftfahrzeugen, für Wasserflugzeuge und Amphibienflugzeuge sowie für Flugzeuge mit Turbopropeller- oder Strahlantrieb ist ein Einzeleintrag erforderlich.38 2 Besondere Weisungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt für Erprobungsflüge, technische Kontrollflüge, Vorführungsflüge und Flüge mit beschränkt zugelassenen Luftfahrzeugen bleiben vorbehalten.


Art. 15

1 Der Träger eines Führerausweises darf die Führung eines Luftfahrzeuges als verantwortlicher oder zweiter Pilot nur übernehmen, wenn er

a. auf dem betreffenden Luftfahrzeugmuster eine Prüfung, eine Umschulung oder eine Einweisung bestanden hat und das Luftfahrzeugmuster in seinem Führerausweis einzeln oder zusammengefasst eingetragen ist, und b. mit der Führung des betreffenden Luftfahrzeuges vertraut ist und dessen Ausrüstung und Flugeigenschaften kennt.

1bis 39

Der Träger eines Ausweises für Motorpiloten mit zusammenfassender Eintragung für einmotorige Flugzeuge mit Kolbenmotoren (SEP) ist auch berechtigt, Flugzeuge der Klasse Ecolight zu führen, wenn er eine entsprechende Einweisung absolviert hat. Die Einweisung richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der JARFCL 140.

2

Der Träger eines Ausweises für Motorpiloten darf als verantwortlicher Pilot Passagiere oder Fallschirmspringer mitführen, wenn er auf dem betreffenden Flugzeugmuster in den letzten 3 Monaten wenigstens 3 Starte und 3 Landungen ausgeführt hat; Flugzeugmuster, die in seinem Motorpilotenausweis in einer zusammenfassenden Eintragung enthalten sind, sowie einmotorige Flugzeugmuster mit Kolbenmotoren bis zu einem höchstzulässigen Fluggewicht von 2500 kg, gelten als ein Muster.

3

Für gewerbsmässige Flüge bleiben die besonderen Bestimmungen für den Einsatz der Flugbesatzungsmitglieder nach Ziffer 9.6 der Verordnung vom 23. November 197341 über die Betriebsregeln im gewerbsmässigen Luftverkehr vorbehalten.

4

Der Träger

einer Berechtigung, Piloten einzuweisen, umzuschulen oder in der Gebirgslandetechnik auszubilden,

38

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

39 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 7. Juni 2005 (AS 2005 2523).

40 Joint Aviation Requirements, Flight Crew Licensing (1: Aeroplane).

41

SR 748.127.1 c. Sonderfälle

d. Voraussetzungen zur

Führung eines

Luftfahrzeuges

Luftfahrt

10

748.222.1

- eines

Motorfluglehrer-Ausweises, einer Erweiterung für Instrumentenfluglehrer,

einer Erweiterung für Linienpilotenfluglehrer

darf Flugschüler und Piloten am Doppelsteuer ausbilden, wenn er auf dem betreffenden Flugzeugmuster in den letzten 3 Monaten 3 Starte und 3 Landungen ausgeführt hat; Flugzeugmuster, die in seinem Motorpilotenausweis in einer zusammenfassenden Eintragung enthalten sind, sowie einmotorige Flugzeugmuster mit Kolbenmotoren bis zu einem höchstzulässigen Fluggewicht von 2500 kg, gelten als ein Muster.

5

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann Sachverständige, welche die Voraussetzungen nach den Absätzen 1-4 nicht erfüllen, zur Abnahme von Fähigkeitsprüfungen, Umschulungsprüfungen und Instrumentenkontrollflügen ermächtigen, sofern ein im Sinne der vorstehenden Bestimmungen zur Führung des betreffenden Luftfahrzeugmusters Berechtigter als verantwortlicher Pilot am Doppelsteuer mitfliegt.


Art. 16

1 Die Erweiterungen und Sonderbewilligungen sind Zusätze zu einem bestehenden Ausweis und gelten, solange dieser gültig ist. Vorbehalten bleiben die besonderen Gültigkeitserfordernisse für gewisse Erweiterungen und Sonderbewilligungen.

2

Die Erweiterungen werden vom Bundesamt für Zivilluftfahrt oder von den hiezu ermächtigten Aufsichtsorganen in die Ausweise eingetragen.

3

Die Sonderbewilligungen werden durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt in Form von Einlagen zu den Ausweisen abgegeben.


Art. 17

42 1 Die Gültigkeitsdauer der Ausweise beträgt: a.43 4 Jahre für die Motorfluglehrer-, Hubschrauberfluglehrer-, Segelfluglehrer- und Ballonfahrlehrerausweise, für den Ausweis für Bordradiotelefonisten und die Berechtigungen, eine Umschulung oder eine Einweisung durchzuführen, sowie für die Berechtigungen, Motorpiloten (Flugzeug) in der Gebirgslandetechnik auszubilden; 42

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

43

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

5. Erweiterungen

und Sonderbewilligungen

6. Gültigkeit

der Ausweise a. Dauer

Ausweise für Flugpersonal 11

748.222.1

b. 2 Jahre für die Lernausweise und die Ausweise für Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten, Segelflieger und Ballonfahrer, für den beschränkten Berufspilotenausweis sowie für die provisorischen Ausweise;

c.44 1 Jahr für die Ausweise für Berufspiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten und Linienpiloten unter 40 Jahren sowie für Navigatoren und Bordtechniker;

d.45 6 Monate für die Ausweise für Berufspiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten und Linienpiloten vom 40. Altersjahr an.

2

Massgebend für die Gültigkeitsdauer ist das Datum auf dem ärztlichen Tauglichkeitsattest; ist für den Erwerb oder die Erneuerung eines Ausweises kein Attest erforderlich, so gilt das Eingangsdatum des vollständigen Gesuches. Wurde das ärztliche Tauglichkeitsattest in den letzten 45 Tagen vor Ablauf eines Ausweises ausgestellt oder liegt das vollständige Erneuerungsgesuch innerhalb dieser Frist vor, so wird die neue Gültigkeitsdauer vom Ablauf an gerechnet.

3

Die Pilotenausweise nach Absatz 1 Buchstabe c sind nach dem Ablauf ihrer Gültigkeit noch für 12 Monate als beschränkte Berufspilotenausweise oder als Privatpilotenausweise gültig. Ausweise nach Absatz 1 Buchstabe d sind nach ihrem Ablauf noch während 18 Monaten als beschränkte Berufspilotenausweise oder als Privatpilotenausweise gültig.

4

Die Gültigkeit der Ausweise für Berufspiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten und Linienpiloten sowie der Berechtigung für Instrumentenfluglehrer, Linienpilotenfluglehrer und zur Ausübung einer Sachverständigentätigkeit für diese Ausweiskategorien erlischt in jedem Fall, sobald der Träger das 65. Altersjahr vollendet hat.46 5

Die Berechtigung zur Ausübung einer Lehr- oder Sachverständigentätigkeit für die übrigen Ausweiskategorien, die Berechtigung, eine Umschulung oder eine Einweisung durchzuführen, sowie die Berechtigung, Motorpiloten (Flugzeug) in der Gebirgslandetechnik auszubilden, erlöschen in jedem Fall, sobald der Träger das 70. Altersjahr vollendet hat.47 6

Die Gültigkeitsdauer der Sonderbewilligung für Instrumentenflug (Flugzeug und Hubschrauber) beträgt: a. 6 Monate für Sonderbewilligungen mit der Berechtigung zu Instrumenten-Anflügen der Kategorie II oder III; 44

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

45

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

46

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

47

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

Luftfahrt

12

748.222.1

b. 12 Monate für Sonderbewilligungen mit der Berechtigung zu Instrumenten-Anflügen der Kategorie I.


Art. 18

48 Bestehen ernste Zweifel über den Gesundheitszustand der untersuchten Personen, so kann das Bundesamt für Zivilluftfahrt auf Antrag des Vertrauensarztes eine kürzere Gültigkeitsdauer als die in Artikel 17 festgesetzte bestimmen.



Art. 19

1 Wer eine Prüfung bestanden hat, erhält, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Ausweises erfüllt sind, eine kurzfristige Erlaubnis, die ihn berechtigt, die betreffende ausweispflichtige Tätigkeit auszuüben.

2

Die Erlaubnis gilt bis zur Ausstellung des Ausweises, höchstens aber während 60 Tagen und nur innerhalb der Schweiz.49

Art. 20

1 Der Träger eines Ausweises hat auf jede erlaubnispflichtige Tätigkeit zu verzichten, solange er in seiner Leistungsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass die Flugsicherheit oder die Sicherheit beim Ballonfahren nicht mehr gewährleistet ist.50 2 Ist für die Erneuerung des Ausweises ein ärztliches Tauglichkeitsattest erforderlich, so muss der Träger bei Krankheiten oder Unfällen, die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 Tagen zur Folge haben, sich einer neuen fliegerärztlichen Untersuchung unterziehen; das neue Attest ist vor Wiederaufnahme der erlaubnispflichtigen Tätigkeit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt zuzustellen.51 3

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann bei begründeten Zweifeln jederzeit eine Nachprüfung der körperlichen Tauglichkeit, der geistigen und charakterlichen Eignung sowie der vorgeschriebenen Kenntnisse anordnen.

4

Ergibt sich bei der Nachprüfung, dass der Träger des Ausweises den Anforderungen nicht mehr genügt, so darf er die durch den Ausweis erteilten Rechte nicht mehr ausüben.

48

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908.) 49

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908.) 50

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

51

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

b. Verkürzung

der Gültigkeitsdauer

c. Kurzfristige

Erlaubnis

d. Beschränkung

der Rechte und

Überprüfung der

Tauglichkeit

Ausweise für Flugpersonal 13

748.222.1


Art. 21

1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt oder die dazu ermächtigten Aufsichtsorgane erneuern die Ausweise auf Gesuch hin, wenn der Träger eine ausreichende praktische Tätigkeit nachweist und, soweit vorgeschrieben, ein neues ärztliches Tauglichkeitsattest vorlegt.52 2

Die zur Erneuerung eines Ausweises oder einer Sonderbewilligung vorgeschriebene praktische Tätigkeit muss im Zeitpunkt des Erneuerungsgesuches ausgeführt sein.

3

Zur Erneuerung eines Ausweises, dessen Gültigkeitsdauer kürzer ist als in Artikel 17 vorgesehen, genügt eine im gleichen Verhältnis verkürzte praktische Tätigkeit.

4

Die Erneuerung eines Ausweises kann verweigert werden, wenn ein Grund für den Entzug des Ausweises besteht.


Art. 22

53 1 Fehlen für den erforderlichen Übungsnachweis nur wenige Flugstunden und Landungen, so kann das Bundesamt für Zivilluftfahrt einen Ausweis um höchstens 3 Monate verlängern, um dem Träger zu ermöglichen, die fehlenden Leistungen nachzuholen; ist für die Erneuerung des Ausweises ein ärztliches Tauglichkeitsattest vorzulegen, so ist dies auch für die Verlängerung erforderlich.54 2

Kann der Kontrollflug, der für die Erneuerung der Sonderbewilligung für Instrumentenflug vorgeschrieben ist, wegen besonderer Umstände nicht durchgeführt werden und rechtfertigt es die Erfahrung und die Übung des Trägers im Instrumentenflug, so kann das Bundesamt für Zivilluftfahrt die Sonderbewilligung ausnahmsweise und um höchstens 2 Monate verlängern, um dem Träger zu ermöglichen, den fehlenden Kontrollflug nachzuholen. In jedem Fall beträgt die verlängerte Gültigkeitsdauer vom letzten Kontrollflug an gerechnet höchstens:

a. 8 Monate für Sonderbewilligungen mit der Berechtigung zu Instrumenten-Anflügen der Kategorie II oder III; b. 14 Monate für Sonderbewilligungen mit der Berechtigung zu Instrumenten-Anflügen der Kategorie I.55 52

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 1963).

53

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 1963).

54

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

55

Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

e. Erneuerung aa. Allgemein bb. Nachholen

der Übung oder

des Instrumentenkontrollfluges

Luftfahrt

14

748.222.1


Art. 23

1 Wer die erforderliche praktische Tätigkeit nicht nachweisen kann, muss die zum Erwerb des Ausweises vorgeschriebene oder eine vom Bundesamt für Zivilluftfahrt festgelegte praktische Prüfung bestehen; der Lehrer hat die Prüfung auf amtlichem Formular zu bestätigen.

2

Bei längerem Übungsunterbruch oder besonderen Gründen kann das Bundesamt für Zivilluftfahrt verlangen, dass auch die theoretische Prüfung ganz oder teilweise wiederholt wird.

3

Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Ausweises wird zur praktischen Prüfung nach Absatz 1 nur zugelassen, wer Träger eines Lernausweises, eines andern Ausweises für Flugpersonal oder einer vom Bundesamt für Zivilluftfahrt ausgestellten Übungserlaubnis ist.

4

Eine Übungserlaubnis wird den Trägern eines abgelaufenen Ausweises auf bestimmte Zeit ausgestellt, wenn sie ein neues Arztzeugnis vorlegen und ihre Erfahrung es rechtfertigt. Sie berechtigt zur Tätigkeit unter Aufsicht eines Lehrers innerhalb der Schweiz.

5

Den Trägern eines abgelaufenen Ausweises für Segelflieger und Ballonfahrer wird die entsprechende Übungserlaubnis ohne Arztzeugnis ausgestellt.56 Gültige Ausweise der vorgenannten Kategorien gelten nicht als Zulassungsausweis zur praktischen Prüfung für Flugzeuge und Hubschrauber nach Absatz 1.57

Art. 24

Ist der Träger eines Ausweises wegen aussergewöhnlicher Umstände
nicht in der Lage, rechtzeitig ein neues Arztzeugnis vorzulegen, so kann das Bundesamt für Zivilluftfahrt die Gültigkeitsdauer des Ausweises um höchstens 6 Monate verlängern, vorausgesetzt, dass der Träger eine ausreichende praktische Tätigkeit nachweist.


Art. 25

1 Ausländer und schweizerische Staatsangehörige, die einen gültigen Ausweis eines Mitgliedstaates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) besitzen, sind berechtigt, in der Schweiz auf schweizerisch immatrikulierten Luftfahrzeugen Ausbildungsflüge am Doppelsteuer bei einer vom Bundesamt für Zivilluftfahrt bewilligten oder anerkannten Schule durchzuführen.58 56

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

57

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 1963).

58

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

cc. Fehlende

Übung, Übungserlaubnis

dd. Fehlendes

ärztliches Zeugnis

7. Ausländische

Ausweise

Ausweise für Flugpersonal 15

748.222.1

1bis

Ausländer sowie schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland sind zudem berechtigt, gelegentliche nichtgewerbsmässige Sichtflüge bei Tag auf schweizerisch immatrikulierten Luftfahrzeugen innerhalb der Schweiz durchzuführen, wenn sie einen gültigen Ausweis eines Mitgliedstaates der ICAO besitzen.59 2 Ausländern ist die gelegentliche Ausübung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im Ausland gestattet, wenn sie Träger eines ausländischen, vom Bundesamt für Zivilluftfahrt schriftlich anerkannten Ausweises sind. Über den Umfang der Anerkennung entscheidet das Bundesamt für Zivilluftfahrt im Einzelfall.

3

Für die dauernde Ausübung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge muss ein schweizerischer Ausweis erworben werden; das Bundesamt für Zivilluftfahrt legt die hiefür zu erfüllenden Bedingungen fest.

4

Über die Anerkennung von Ausweisen, die schweizerischen Staatsangehörigen von ausländischen Staaten erteilt worden sind, entscheidet das Bundesamt für Zivilluftfahrt im Einzelfall.

5

...60


Art. 26

1 Der Verlust eines Ausweises ist dem Bundesamt für Zivilluftfahrt unverzüglich zu melden.

2

Ist ein Ausweis verloren gegangen oder unbrauchbar geworden, so stellt das Bundesamt für Zivilluftfahrt einen neuen Ausweis aus. Es kann auf begründetes Gesuch hin ein Doppel ausstellen.


Art. 27

1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann den befristeten, unbefristeten oder dauernden Entzug oder die Einschränkung des Geltungsbereiches eines Ausweises verfügen: a. wenn der Träger körperlich nicht mehr tauglich oder geistig nicht mehr geeignet ist; b. wenn bekannt wird, dass der Träger in der fliegerärztlichen Untersuchung falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verheimlicht hat; c. wenn der Träger sich für die weitere Ausübung der im Ausweis umschriebenen Tätigkeit als unfähig erweist;

59

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

60

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985 (AS 1985 1908).

8. Ersatz

von Ausweisen

9. Entzug und

Einschränkung

des Geltungsbereiches eines

Ausweises

Luftfahrt

16

748.222.1

d. wenn der Träger eine zur Feststellung seiner Befähigung angeordnete Nachprüfung nicht besteht;

e. wenn bekannt wird, dass einer der in Artikel 5 Absatz 3 erwähnten Ablehnungsgründe vorliegt; f.

in Anwendung von Artikel 92 des Luftfahrtgesetzes.

2

Allfällig verfügte Einschränkungen des Geltungsbereiches werden im Ausweis eingetragen.


Art. 28

1 Eine Fähigkeitsprüfung setzt sich aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung zusammen.

2

Die Anmeldungen sind, ausser wenn etwas anderes vorgeschrieben ist, auf amtlichem Formular an das Bundesamt für Zivilluftfahrt zu richten; war die Ausbildung zu überwachen, so muss der Bewerber von der dafür verantwortlichen Schule oder, im Falle von Umschulungen, von dem dafür verantwortlichen Flugbetriebsunternehmen empfohlen sein.61 3 Die theoretischen Prüfungen müssen bestanden sein, bevor der Bewerber zu den praktischen Prüfungen antritt.62 Die in den theoretischen Prüfungen gestellten Fragen müssen den Richtlinien des Bundesamtes für Zivilluftfahrt entsprechen.

3bis

Ist ein Fach schon bei einer anderen theoretischen Prüfung nach nicht weniger strengen Massstäben geprüft worden, kann die Prüfung in diesem Fach erlassen werden.63 4 Die Bewerber werden zu den praktischen Prüfungen nur zugelassen, wenn sie im Besitz eines Lernausweises, eines andern Ausweises nach Artikel 1 Absatz 3 oder eines als gleichwertig anerkannten ausländischen Ausweises sind. Sie müssen die für den Erwerb des Ausweises erforderliche praktische Tätigkeit vor der Prüfung ausgeführt haben, ausser wenn das Bundesamt für Zivilluftfahrt eine Ausnahme gestattet.

5

Kann die nötige Erfahrung nicht nachgewiesen werden oder liegt sie zu weit zurück, so kann das Bundesamt für Zivilluftfahrt besondere Zulassungsbedingungen festlegen.

6

...64

61

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

62

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

63

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

64

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997 (AS 1997 1393).

II. Fähigkeitsprüfungen 1. Anmeldung

Ausweise für Flugpersonal 17

748.222.1


Art. 29

1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt bestimmt den oder die Sachverständigen, welche die Prüfungen abzunehmen haben, und setzt gegebenenfalls besondere Bedingungen für die Prüfungen fest.

2

Wird für eine praktische Prüfung ein Luftfahrzeug verwendet, dessen Leistungen oder Eigenschaften erheblich von den üblichen Normen abweichen, so kann das Bundesamt für Zivilluftfahrt angemessene Änderungen der in diesem Reglement vorgeschriebenen Prüfungsprogramme anordnen.65 3 Die für die Ausbildung Verantwortlichen bereiten die Prüfungen nach den Anweisungen der Sachverständigen vor.


Art. 30

1 Der Sachverständige kann eine Prüfung jederzeit wegen ungenügender Vorbereitung des Bewerbers abbrechen; in diesem Fall gilt die Prüfung als misslungen.

2

Der Sachverständige kann eine praktische Prüfung wegen ungünstiger Wetterverhältnisse oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrechen; er bestimmt in diesem Fall, wo und wann sie weitergeführt werden soll.

3

Eine Prüfung oder Teilprüfung darf nicht durch andere Übungen des Bewerbers unterbrochen werden.


Art. 31

1 Über den Verlauf der Prüfung führt der Sachverständige auf amtlichem Formular Protokoll; er lässt dieses binnen drei Tagen dem Bundesamt für Zivilluftfahrt zukommen. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann die Zustellungsfrist für bestimmte Prüfungskategorien verlängern.

2

Besteht ein Bewerber eine theoretische Prüfung in mehr als der Hälfte der Prüfungsfächer nicht, so ist die gesamte theoretische Prüfung zu wiederholen. Werden bei den praktischen Prüfungen die Bedingungen nicht erfüllt, so bestimmt das Bundesamt für Zivilluftfahrt, ob der Bewerber die ganze praktische Prüfung neu zu bestehen oder ob er sich nur einer Teilnachprüfung zu unterziehen hat.

3

Besteht ein Bewerber eine theoretische oder eine praktische Prüfung zum Erwerb oder zur Erweiterung eines Ausweises zum dritten Mal nicht, so muss er die ganze betreffende Prüfung wiederholen.66 Das 65

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

66

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

2. Durchführung a. Sachverständiger und

Prüfungsprogramm

b. Abbruch,

Unterbruch

3. Ergebnis

Luftfahrt

18

748.222.1

Bundesamt für Zivilluftfahrt kann zudem seine Eignung durch psychologische oder psychiatrische Untersuchung abklären lassen.67

Art. 32

68 1 Eine Fähigkeitsprüfung muss innerhalb von 36 Monaten, vom Zeitpunkt der ersten bestandenen Teilprüfung an gerechnet, abgeschlossen werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, so legt das Bundesamt für Zivilluftfahrt fest, welche der bereits bestandenen Teilprüfungen der Bewerber wiederholen muss.

2

Über die Gültigkeit der Theorieprüfung zum Erwerb des Linienpilotenausweises entscheidet das Bundesamt für Zivilluftfahrt im Einzelfall.69


Art. 33
Für die Durchführung und Bewertung von Flugprüfungen gelten folgende allgemeine Bestimmungen: a.70 Prüfungen, bei welchen wegen eines Führungsfehlers des Bewerbers das verwendete Luftfahrzeug beschädigt oder die Flugsicherheit beeinträchtigt wird, gelten als misslungen; b. Schreiben dieses Reglement oder Richtlinien des Bundesamtes für Zivilluftfahrt über die mitzuführende Zuladung nichts vor, so wird diese durch den Sachverständigen bestimmt.

c. Der Bewerber hat die Prüfungsflüge allein oder mit dem Sachverständigen an Bord durchzuführen. Diese Regel gilt nicht, -

wenn für die Führung des Luftfahrzeuges ein zweiter Pilot vorgeschrieben ist; wenn es sich um eine Instrumentenflugprüfung handelt;

- wenn der Sachverständige anordnet, dass ein Fluglehrer zur Kontrolle am Doppelsteuer mitfliegt; wenn der Sachverständige bei Flügen mit dem Fluglehrer am Doppelsteuer erlaubt, dass weitere Flugschüler mitgeführt werden.

d. Für jede Übung sind, wenn in diesem Reglement nichts anderes vorgeschrieben ist, zwei Versuche gestattet.

67

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

68

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

69

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

70

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

4. Gültigkeitsdauer

5. Allgemeine

Bestimmungen

für Flugprüfungen

Ausweise für Flugpersonal 19

748.222.1

e. Ziellandungen mit Flugzeugen, Motorseglern oder Segelflugzeugen sind in einwandfreier Weise auf einer vorgeschriebenen Ziellandefläche durchzuführen, wobei das Luftfahrzeug den Boden nicht ausserhalb dieser Fläche berühren darf.71 Während des Ausrollens oder Ausgleitens des Luftfahrzeuges muss die Richtung ohne wesentliche Abweichungen beibehalten werden. Kein Teil des Luftfahrzeuges darf seitlich aus der Ziellandefläche herausragen.


Art. 34

1 Jeder Träger eines Ausweises mit Ausnahme der Träger des Bordradiotelefonisten-Ausweises muss seine Tätigkeit in einer vom Bundesamt für Zivilluftfahrt herausgegebenen oder genehmigten Unterlage aufzeichnen.

1bis

Die Aufzeichnungen der Tätigkeiten an Bord von Flugzeugen im Allgemeinen, von Flugzeugen der Klasse Ecolight, von Segelflugzeugen, von Helikoptern sowie von Ballonen sind in einer jeweils eigenständigen Unterlage zu machen.72 2 Mit den Aufzeichnungen werden die vorgeschriebenen Übungen nachgewiesen; der Träger des Ausweises ist für die wahrheitsgetreue und lückenlose Führung der Aufzeichnungen nach den Weisungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt verantwortlich.

3

Die Aufzeichnungen sind aufzubewahren und auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzulegen.73

Art. 35

74 Jeder Flug ist mit der Flugzeit (Block to block time), d. h. mit der Gesamtzeit zwischen der erstmaligen Fortbewegung des Luftfahrzeuges zum Zweck des Abfluges und dem Stillstand nach Beendigung des Fluges, aufzuzeichnen.


Art. 36
Für den Erwerb und die Erneuerung eines Ausweises, einer Erweiterung oder einer Sonderbewilligung ist die gegenseitige Anrechnung von Motorflug-, Hubschrauber-, Segelflug- und Motorseglerleistungen sowie von Gasballon- und Heissluftballonfahrten zulässig, soweit dies 71

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

72 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 22. Sept. 2006 (AS 2006 3935).

73

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

74

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

III. Übungsnachweis 1. Auf-

zeichnungen

2. Flugzeit

3. Berechnungsregeln a. Gegenseitige

Anrechnung

von unterschiedlichen

Leistungen

Luftfahrt

20

748.222.1

die besonderen Bestimmungen dieses Reglements ausdrücklich vorsehen.


Art. 37

75 1 Ein Flugschüler oder der Träger eines Pilotenausweises kann die Flugzeit allein an Bord, die Ausbildungsflugzeit am Doppelsteuer und die Flugzeit als verantwortlicher Pilot im Hinblick auf die verlangte Flugzeit für den Erwerb eines Pilotenausweises oder eines Pilotenausweises einer höheren Kategorie vollständig anrechnen.

2

Der Träger eines Pilotenausweises, der an Bord eines Luftfahrzeuges, zu dessen Führung ein zweiter Pilot vorgeschrieben ist, die Funktionen eines zweiten Piloten ausübt, kann die in dieser Eigenschaft geflogene Flugzeit im Hinblick auf die verlangte Flugzeit für den Erwerb eines Pilotenausweises einer höheren Kategorie zu höchstens 50 Prozent anrechnen.

3

Der Träger eines Pilotenausweises, der unter Aufsicht eines verantwortlichen Piloten als zweiter Pilot die Funktionen des verantwortlichen Piloten übernimmt, kann die gesamte in dieser Eigenschaft geflogene Flugzeit im Hinblick auf die verlangte Flugzeit für den Erwerb eines Pilotenausweises einer höheren Kategorie anrechnen.


Art. 38

76 Bei Ausbildungsfahrten mit Ballonen können sowohl der Fahrlehrer als auch der Fahrschüler die Fahrzeit und die Landungen voll anrechnen.


Art. 39

Für die Ausstellung und Erneuerung der Ausweise für Flugpersonal,
mit Einschluss der Erweiterungen und Sonderbewilligungen, sowie für die Fähigkeitsprüfungen werden die in der Gebührenordnung vom 26. Mai 196777 zum Luftfahrtgesetz festgesetzten Gebühren erhoben.

75

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

76

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

77

[AS 1967 901, 1970 153. AS 1976 668 Art. 28]. Heute: in der V vom 25. Sept. 1989 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (SR 748.112.11) b. Anrechnung

der Flugzeiten

c. Ausbildungsfahrten mit

Ballonen

IV. Gebühren

Ausweise für Flugpersonal 21

748.222.1


Art. 40

78 Gegen die Entscheide des Bundesamtes für Zivilluftfahrt über die
Verweigerung oder den Entzug von Ausweisen kann nach den Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege Beschwerde erhoben werden.

B. Lernausweis

Art. 41

1 Für den Erwerb eines Lernausweises muss der Bewerber die in den Artikeln 2-5 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.

2

...79


Art. 42

Zur Feststellung der Eignung kann der Lehrer den Bewerber, sofern
die Erfordernisse nach Artikel 3 erfüllt sind, folgende Übungen im Rahmen einer Schule ausführen lassen:80 a. höchstens 20 Flüge am Doppelsteuer mit einem Flugzeug, Segelflugzeug oder Motorsegler; b. höchstens 2 Flugstunden am Doppelsteuer mit einem Hubschrauber;

c. ...81 d. höchstens 2 Ballonfahrten.


Art. 43

82 1 Der auf Grund eines ärztlichen Tauglichkeitsattestes ausgestellte Lernausweis berechtigt den Träger, sich in der Schweiz sowie in den über ausländischem Gebiet liegenden Teilen der schweizerischen Fluginformationsgebiete und im Raum des Flughafens Basel-Mülhausen wie folgt zu betätigen: a. er darf Ausbildungsflüge mit Flugzeugen, Hubschraubern, Segelflugzeugen oder Motorseglern mit dem Fluglehrer am Doppelsteuer oder allein an Bord unter der unmittelbaren Auf78 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 22. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007

(AS 2006 3935).

79

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985 (AS 1985 1908).

80

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 1963).

81

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985 (AS 1985 1908).

82

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 1963).

V. Beschwerde

I. Allgemein

II. Vorprüfung

III. Rechte

des Trägers

Luftfahrt

22

748.222.1

sicht des Fluglehrers ausführen; Passagiere darf er nur mitführen, wenn der Fluglehrer am Doppelsteuer mitfliegt; b. er darf Lernfahrten an Bord von Ballonen durchführen; c. ...83 d. er darf die Radiotelefonie an Bord von Luftfahrzeugen besorgen für die Verbindung mit den Verkehrsdienststellen der Flugsicherung, sofern er eine Einführung in die Verfahren des radiotelefonischen Verkehrs erhalten hat und die gebräuchlichen Wendungen kennt.

2

...84

3

Der Lernausweis berechtigt nicht zu Flügen im Rahmen öffentlicher Flugveranstaltungen.85

Art. 44

86 Der Lernausweis kann ohne Übungsnachweis erneuert werden; für die Erneuerung ist ein neues ärztliches Tauglichkeitsattest erforderlich, wenn der Träger Ausbildungsflüge mit Flugzeugen und Hubschraubern durchführen will.


Art. 45-4887

Art. 49

88 Die Bestimmungen des Artikels 43 Absatz 1 Buchstaben a und b gelten sinngemäss auch für Bewerber, die sich gestützt auf einen anderen Ausweis für Flugpersonal ausbilden lassen.

C. Ausweis für Motorpiloten

Art. 50

Für den Erwerb eines Privatpilotenausweises muss der Bewerber den
allgemeinen Erfordernissen nach den Artikeln 2-5 genügen und ausserdem die vorgeschriebene Ausbildung erhalten und die Fähigkeitsprüfung bestanden haben.

83

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985 (AS 1985 1908).

84

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985 (AS 1985 1908).

85

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

86

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 1963).

87

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997 (AS 1997 1393).

88

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

IV. Erneuerung

V. ...

VI. Ausbildung

ohne Lernausweis

I. Privatpilotenausweis 1. Voraus-

setzungen für

die Erteilung

Ausweise für Flugpersonal 23

748.222.1


Art. 51

89 1 Der Bewerber muss vor der Ausstellung eines Privatpilotenausweises eine praktische Ausbildung von 40 Flugstunden auf Flugzeugen nachweisen, wovon: a. höchstens 5 Flugstunden durch Übungen auf einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt anerkannten Übungsgerät nach einem genehmigten Programm ersetzt werden können;

b. mindestens 8 Stunden Alleinflug auf Flugzeugen unter Aufsicht eines Motorfluglehrers, wovon 4 Stunden Überlandflug mit einem Flug von wenigstens 270 km (150 NM), während welchem je eine vollständige Zwischenlandung (full-stop landing) auf zwei verschiedenen Flugplätzen durchgeführt werden muss.

2

Bis zur Hälfte der erforderlichen Flugstunden können statt auf einem Flugzeug auf einem Motorsegler ausgeführt werden. Trägern eines Ausweises für Hubschrauberpiloten oder für Segelflieger können bis zu 20 Hubschrauber-, Segelflug- oder Motorseglerstunden angerechnet werden. In jedem Fall sind jedoch 20 Flugstunden auf Flugzeugen nachzuweisen, wovon mindestens 4 Stunden Alleinflug.

3

Der Bewerber muss zudem am Doppelsteuer eines Flugzeuges die vorgeschriebene praktische Ausbildung durch einen hiezu berechtigten Motorfluglehrer erhalten haben. Dieser ist dafür verantwortlich, dass der Bewerber über die als Privatpilot notwendige operationelle Erfahrung in folgenden Bereichen verfügt: a. Flugvorbereitung, insbesondere Beladungs- und Schwerpunktberechnung, Kontrolle und Vorbereitung des Flugzeuges;

b. Bodenmanöver und Platzrunden, Massnahmen und Verfahren zur Verhinderung von Kollisionen; c. Führen des Flugzeuges nach Sichtflugreferenzen; d. Fliegen mit kritischer geringer Geschwindigkeit; Erkennen der Anzeichen des Strömungsabrisses (überzogene Fluglage) und des Abkippens; Abkippen und Wiederherstellen der Normalfluglage; e. Fliegen mit kritischer hoher Geschwindigkeit; Erkennen der Anzeichen des Spiralsturzes und Wiederherstellen der Normalfluglage; f.

normale Starte und Landungen und solche mit Seitenwind; g. Starte mit maximalen Leistungen (Kurzfeld und Hindernisfreiheit); Kurzfeldlandungen;

89

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

2. Ausbildungsnachweis

Luftfahrt

24

748.222.1

h. Fliegen ausschliesslich nach Instrumenten, mit Durchführung einer horizontalen 180°-Umkehrkurve; i.

Überlandflug unter Anwendung der Navigation nach Sichtreferenzen, der Koppelnavigation und der Radionavigationshilfen; k. Notverfahren, insbesondere mit simulierter Funktionsstörung der Bordsysteme;

l.

An- und Abflüge sowie Überflüge bei kontrollierten Flugplätzen, Einhalten der Verfahren der Flugsicherungsdienste sowie der Radiotelefonieverfahren und Redewendungen; m. Einweisungsflüge in die alpinen Verhältnisse.


Art. 52

90 1 Die theoretische Prüfung umfasst folgende Fächer mit einem der Tätigkeit eines Privatpiloten entsprechenden Schwierigkeitsgrad: a. Luftrecht; b. allgemeine Luftfahrzeugkenntnis; c. Flugleistungen

und

Flugplanung;

d. menschliches

Leistungsvermögen;

e. Meteorologie; f. Navigation; g. Betriebsverfahren; h. Grundlagen des Fluges; i. Radiotelefonie international (UIT) nach Artikel 174 oder in einer Amtssprache nach Artikel 176.

2

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 3bis.


Art. 53

91 Die Flugprüfung weist einen der Tätigkeit eines Privatpiloten entsprechenden Schwierigkeitsgrad auf. Der Bewerber muss an Bord eines Flugzeuges zeigen, dass er fähig ist: a. die Betriebsgrenzen des Flugzeuges einzuhalten; b. alle Manöver präzis und mit feiner Steuerführung auszuführen; c. sich über das erforderliche Urteilsvermögen und die fliegerischen Fähigkeiten auszuweisen (airmanship);

90

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

91

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

3. Fähigkeitsprüfung a. Theoretische

Prüfung

b. Flugprüfung

Ausweise für Flugpersonal 25

748.222.1

d. seine Luftfahrtkenntnisse anzuwenden; e. jederzeit das Flugzeug so zu beherrschen, dass nie ernsthafte Zweifel über das Gelingen eines Verfahrens oder Manövers bestehen.


Art. 54

1 Der Träger eines Privatpilotenausweises ist, sofern er die Bedingungen von Artikel 15 Absätze 1 und 2 erfüllt, berechtigt:

a.92 nichtgewerbsmässige Flüge auszuführen; b.93 höchstens 3 Passagiere mitzuführen, es sei denn, er könne 100 Flugstunden auf Flugzeugen, wovon 50 Flugstunden als verantwortlicher Pilot, nachweisen; daran können bis zu 50 Hubschrauber-, Segelflug- und Motorseglerstunden angerechnet werden; c. Ausbildungsflüge zum Erwerb einer Erweiterung, einer Sonderbewilligung oder eines Ausweises einer höheren Kategorie auszuführen;

d.94 als zweiter Pilot nichtgewerbsmässige Flüge auszuführen; ist für die Führung des Flugzeuges im AFM ein zweiter Pilot vorgeschrieben, so muss er überdies die Berechtigung für internationale Radiotelefonie (UIT) nach Artikel 174 besitzen.

2

Der Träger eines Privatpilotenausweises ist ferner berechtigt, als Flugbesatzungsmitglied bei nichtgewerbsmässigen Flügen bei der Führung eines Flugzeuges mitzuwirken, wenn diese Mitwirkung im AFM vorgeschrieben ist, sofern er die vom Bundesamt für Zivilluftfahrt aufgestellten Bedingungen erfüllt.

3

Die Berechtigung, Einweisungen vorzunehmen, richtet sich nach Artikel 93.


Art. 55

1 Ein Privatpilot darf unter Vorbehalt von Artikel 15 Absatz 1 nichtgewerbsmässige Schleppflüge durchführen, wenn er unter Aufsicht eines dazu berechtigten Motorfluglehrers oder Segelfluglehrers, der Träger eines Motorpilotenausweises ist, mit Erfolg wenigstens 5 Schleppflüge mit Segelflugzeugen ausgeführt hat; die Ausbildung ist im Flugbuch zu bestätigen.

92

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

93

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

94

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

4. Rechte

des Trägers a. Allgemein b. Schleppflüge

Luftfahrt

26

748.222.1

2

Die geschleppten Segelflugzeuge müssen bei diesen Ausbildungsflügen von Trägern des Segelfliegerausweises geführt werden.


Art. 56
Ein Privatpilot darf, sofern er die Bedingungen von Artikel 15 Absätze 1 und 2 erfüllt, nichtgewerbsmässige Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern durchführen, wenn er zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt: a.95 Er muss wenigstens 100 Flugstunden auf Flugzeugen, wovon 50 Flugstunden als verantwortlicher Pilot nachweisen; daran können bis zu 50 Hubschrauber-, Segelflug- und Motorseglerstunden angerechnet werden.

b. Er muss wenigstens 20 Flugstunden als verantwortlicher Pilot auf mindestens dreiplätzigen Flugzeugen nachweisen.

c. Er muss von einem Piloten, der selbst wenigstens 50 Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern ausgeführt hat, mit Erfolg eingeführt worden sein; die Einführung ist im Flugbuch zu bestätigen.


Art. 57

1 Für die Erneuerung des Privatpilotenausweises ist ein neues Arztzeugnis vorzulegen; ferner sind für die letzten 24 Monate wenigstens 24 Flugstunden auf Flugzeugen oder Motorseglern nachzuweisen, wovon wenigstens 12 Stunden in den letzten 12 Monaten.

2

...96

3

Hubschrauber- und Segelflugstunden können bis zur Hälfte der vorgeschriebenen Flugstundenzahl angerechnet werden.97 4

Für Privatpiloten mit einer Flugerfahrung von über 700 Stunden auf Flugzeugen und Motorseglern, woran bis zu 350 Stunden auf Hubschraubern und Segelflugzeugen angerechnet werden können, wird die vorgeschriebene Flugstundenzahl auf die Hälfte herabgesetzt.98 95

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

96

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1980 (AS 1980 1963).

97

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

98

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

c. Absetzen

von Fallschirmspringern

5. Erneuerung

Ausweise für Flugpersonal 27

748.222.1

a99 Für den Erwerb des beschränkten Privatpilotenausweises muss der
Bewerber:

a. die Voraussetzungen nach Artikel 5 erfüllen; b. den Alterserfordernissen sowie den medizinischen und geistigen Anforderungen für die Erteilung eines Privatpilotenausweises gemäss den Vorschriften von JAR-FCL 1100 und JARFCL 3101 genügen; und

c. die vorgeschriebene Ausbildung absolviert und die Fähigkeitsprüfung bestanden haben.

b102 1 Der Bewerber muss vor der Ausstellung eines beschränkten Privatpilotenausweises eine praktische Ausbildung von 30 Flugstunden auf Flugzeugen nachweisen, wovon mindestens 6 Stunden Alleinflug unter Aufsicht eines Motorfluglehrers; von dieser Mindestzahl müssen mindestens 3 Stunden Überlandflug einschliesslich eines Fluges von wenigstens 150 km mit einer vollständigen Zwischenlandung (fullstop landing) auf einem auswärtigen Flugplatz durchgeführt werden.

2

Inhaber eines Ausweises für Hubschrauberpiloten oder Segelflieger können an die erforderlichen Flugstunden bis zu 10 Prozent der gesamten Flugstunden als verantwortlicher Pilot auf solchen Luftfahrzeugen, höchstens jedoch 10 Stunden anrechnen. In jedem Fall sind jedoch 20 Flugstunden auf Flugzeugen nachzuweisen, wovon mindestens 3 Stunden Alleinflug.

3

Der Bewerber muss zudem am Doppelsteuer eines Flugzeuges die vorgeschriebene praktische Ausbildung durch einen hiezu berechtigten Motorfluglehrer erhalten haben. Dieser ist dafür verantwortlich, dass der Bewerber über die als Privatpilot mit beschränkten Rechten notwendige operationelle Erfahrung in folgenden Bereichen verfügt: a. Flugvorbereitung, insbesondere Beladungs- und Schwerpunktberechnung, Kontrolle und Vorbereitung des Flugzeuges;

b. Bodenmanöver und Platzrunden, Massnahmen und Verfahren zur Verhinderung von Kollisionen; c. Führen des Flugzeuges nach Sichtflugreferenzen; 99 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. April 2000 (AS 2000 1435).

100 Joint Aviation Requirements, Flight Crew Licensing (1: aeroplane).

101 Joint Aviation Requirements, Flight Crew Licensing (3: medical).

102 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. April 2000 (AS 2000 1435).

6. Beschränkter

Privatpilotenausweis a. Voraus-

setzungen für

die Erteilung

b. Ausbildungsnachweis

Luftfahrt

28

748.222.1

d. Fliegen mit kritischer geringer Geschwindigkeit; Erkennen der Anzeichen des Strömungsabrisses (überzogene Fluglage) und des Abkippens; Abkippen und Wiederherstellen der Normalfluglage; e. Fliegen mit kritischer hoher Geschwindigkeit; Erkennen der Anzeichen des Spiralsturzes und Wiederherstellen der Normalfluglage; f.

normale Starte und Landungen und solche mit Seitenwind; g. Starte mit maximalen Leistungen (Kurzfeld und Hindernisfreiheit); Kurzfeldlandungen;

h. Überlandflug unter Anwendung der Navigation nach Sichtreferenzen und der Koppelnavigation;

i. Notverfahren, insbesondere mit simulierter Funktionsstörung der Bordsysteme;

j.

An- und Abflüge auf und von unkontrollierten Flugplätzen; k. Einweisungsflüge in die alpinen Verhältnisse.

c103 1 Die theoretische Prüfung umfasst folgende Fächer mit einem der Tätigkeit eines Privatpiloten entsprechenden Schwierigkeitsgrad: a. Luftrecht; b. allgemeine Luftfahrzeugkenntnis; c. Flugleistungen

und

Flugplanung;

d. menschliches Leistungsvermögen; e. Meteorologie; f. Navigation; g. Betriebsverfahren; h. Grundlagen des Fluges.

2

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 3bis.

d104 Die Flugprüfung weist einen der Tätigkeit eines Privatpiloten mit
beschränkten Rechten entsprechenden Schwierigkeitsgrad auf. Der Bewerber muss an Bord eines Flugzeuges zeigen, dass er fähig ist: a. die Betriebsgrenzen des Flugzeuges einzuhalten; b. alle Manöver präzis und mit feiner Steuerführung auszuführen; 103 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. April 2000 (AS 2000 1435).

104 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. April 2000 (AS 2000 1435).

c. Fähigkeitsprüfung aa. Theoretische

Prüfung

bb. Flugprüfung

Ausweise für Flugpersonal 29

748.222.1

c. sich über das erforderliche Urteilsvermögen und die fliegerischen Fähigkeiten auszuweisen (airmanship);

d. seine Luftfahrtkenntnisse anzuwenden; e. jederzeit das Flugzeug so zu beherrschen, dass nie ernsthafte Zweifel über das Gelingen eines Verfahrens oder Manövers bestehen.

e105 Der Träger eines beschränkten Privatpilotenausweises ist, sofern er die
Bedingungen von Artikel 15 Absätze 1 und 2 erfüllt, berechtigt, auf schweizerisch immatrikulierten einmotorigen Flugzeugen mit Kolbenmotor, welche für den Betrieb mit einer Einmannbesatzung zugelassen sind: a.106 nichtgewerbsmässige Flüge in den Lufträumen E, F und G auszuführen sowie An- und Abflüge auf und von Flugplätzen innerhalb von Kontrollzonen des Luftraumes D durchzuführen, sofern er über eine Bewilligung der zuständigen Flugverkehrsleitstelle des betroffenen Flugplatzes verfügt; b. höchstens 3 Passagiere mitzuführen, es sei denn, er könne 100 Flugstunden auf Flugzeugen, wovon 50 Flugstunden als verantwortlicher Pilot nachweisen; daran können bis zu 50 Hubschrauber-, Segelflug- und Motorseglerstunden angerechnet werden; c. Ausbildungsflüge zum Erwerb einer Erweiterung, einer Berechtigung oder des Privatpilotenausweises auszuführen; d. nichtgewerbsmässige Schleppflüge und Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern entsprechend den Artikeln 55 und 56 auszuführen.

f 107 1 Die Gültigkeitsdauer und die Erneuerung der im beschränkten Privatpilotenausweis enthaltenen zusammenfassenden Eintragungen für einmotorige Flugzeuge mit Kolbenmotor (SEP) und selbststartende Motorsegler (TMG) richten sich nach den Bestimmungen von JARFCL 1108.

105 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. April 2000 (AS 2000 1435).

106 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 22. Sept. 2006 (AS 2006 3935).

107 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. April 2000 (AS 2000 1435). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Juni 2005 (AS 2005 2523).

108 Joint Aviation Requirements, Flight Crew Licensing (1: Aeroplane).

d. Rechte des

Trägers

e. Gültigkeit und

Erneuerung

Luftfahrt

30

748.222.1

2

Die Gültigkeitsdauer und die Erneuerung der zusammenfassenden Eintragungen für Flugzeuge der Klasse Ecolight richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen von JAR-FCL 1 für einmotorige Flugzeuge mit Kolbenmotor (SEP).109 3 Auf Flugzeugen der Klasse Ecolight absolvierte Flugstunden, Trainingsflüge, Starts und Landungen können zur Verlängerung der zusammenfassenden Eintragungen für einmotorige Flugzeuge mit Kolbenmotor (SEP) und selbststartende Motorsegler (TMG) angerechnet werden, sofern es sich nicht um Eintragungen auf einer Lizenz gemäss den Bestimmungen von JAR-FCL 1 handelt.110
g111 1 Der Inhaber eines beschränkten Privatpilotenausweises, der einen Privatpilotenausweis erwerben will, muss folgende Voraussetzungen erfüllen: a. Er muss wenigstens eine Flugerfahrung von 45 Flugstunden auf Flugzeugen nachweisen, wovon mindestens 10 Flugstunden allein an Bord unter Aufsicht eines Fluglehrers; von dieser Mindestzahl müssen mindestens 5 Stunden Überlandflug einschliesslich eines Fluges von mindestens 270 km (150 NM) mit je einer vollständigen Zwischenlandung (full-stop landing) auf zwei verschiedenen Flugplätzen durchgeführt werden; b. Er muss die zusätzliche Ausbildung gemäss Absatz 2 hiernach absolvieren;

c. Er muss die Prüfung für den Erwerb der Berechtigung «Radiotelefonie» und die praktische Flugprüfung für den Erwerb eines Privatpilotenausweises bestehen.

2

Die zusätzliche Ausbildung beinhaltet: a. eine Ausbildung im Theoriefach Radiotelefonie international (UIT) in englischer Sprache oder in einer Amtssprache; b. eine praktische Flugausbildung am Doppelsteuer, welche durch einen dazu berechtigten Fluglehrer durchgeführt wird und während welcher der Bewerber nachweisen muss, dass er über die für einen Privatpiloten notwendige operationelle Erfahrung in den nachfolgenden Bereichen verfügt: 1. Fliegen ausschliesslich nach Instrumenten, mit Durchführung einer horizontalen 180°-Umkehrkurve,

2. Überlandflug unter Anwendung der Navigation nach Sichtflugreferenzen, der Koppelnavigation und der Radionavigationshilfen, 109 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 22. Sept. 2006 (AS 2006 3935).

110 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 22. Sept. 2006 (AS 2006 3935).

111 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. April 2000 (AS 2000 1435).

f. Erwerb eines

Privatpilotenausweises durch

Inhaber eines

beschränkten

Privatpilotenausweises

Ausweise für Flugpersonal 31

748.222.1

3. An- und Abflüge, sowie Überflüge bei kontrollierten Flugplätzen, Einhalten der Verfahren der Flugsicherungsdienste sowie der Radiotelefonieverfahren unter Einschluss der entsprechenden Redewendungen.

h112 Die Artikel 57a-57g gelten sinngemäss für den Erwerb und die
Erneuerung eines beschränkten Privatpilotenausweises für selbststartende Motorsegler (TMG) und für Flugzeuge der Klasse Ecolight.

i113 Inhaber von Lizenzen nach den Bestimmungen von JAR-FCL 1 können die Eintragung für Flugzeuge der Kategorie Ecolight durch die Absolvierung einer entsprechenden Prüfung (Skilltest) erwerben; die Eintragung erfolgt auf einem gesonderten, nationalen Ausweispapier.


Art. 58

1 Für den Erwerb einer Erweiterung für Kunstflug muss der Bewerber mit einem Flugzeug in 2 Flügen folgende Figuren ausführen: 2 normale Loopings;

je 2 Renversements nach links und nach rechts;

je 2 Immelmann nach links und nach rechts;

je 2 langsame Rollen nach links und nach rechts;

je 2 Retournements nach links und nach rechts;

- je eine Vrille von drei Umgängen nach links und nach rechts;

einen Rückenflug von wenigstens 10 Sekunden, sofern es das Flugzeugmuster zulässt.

2

Die vom Anfang der ersten Kunstflugfigur bis zum Ende der letzten gemessenen Zeit soll bei keinem Flug 8 Minuten überschreiten.

3

Vor jedem Flug muss der Bewerber dem Sachverständigen ein schriftliches Programm aushändigen. Der Flug gilt als misslungen, wenn der Bewerber von seinem Programm abweicht. Jeder Flug ist mit einer einwandfreien Landung in den ersten 150 m der Landefläche zu beenden.

112 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. April 2000 (AS 2000 1435).

113 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 22. Sept. 2006 (AS 2006 3935).

g. Beschränkter

Privatpilotenausweis für selbst-

startende

Motorsegler und

Flugzeuge der

Klasse Ecolight

7. Besondere

nationale

Eintragung für

Flugzeuge der

Klasse Ecolight

II. Erweiterungen 1. Kunstflug a. Prüfung

Luftfahrt

32

748.222.1


Art. 59
Der Träger der Erweiterung für Kunstflug ist, sofern er die Bedingungen von Artikel 15 Absätze 1 und 2 erfüllt, berechtigt: a. mit Flugzeugen nichtgewerbsmässige Kunstflüge ohne Passagiere durchzuführen;

b. nichtgewerbsmässige Kunstflüge mit Passagieren nach den Weisungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt und unter der Aufsicht des Flugplatzleiters oder eines Fluglehrers durchzuführen.


Art. 60

Für den Erwerb einer Erweiterung für Nachtflug muss der Bewerber
folgende Voraussetzungen erfüllen: a.114 Er muss wenigstens 50 Flugstunden als verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen nachweisen.

b. Er muss auf einem Flugzeug eine Nachtflugausbildung von wenigstens 5 Flugstunden und wenigstens 10 Nachtstarten und 10 Nachtlandungen erhalten haben; wenigstens 3 Starte und 3 Landungen in der Nacht müssen in den letzten 3 Monaten ausgeführt worden sein.

c. Er muss mit dem Fluglehrer an Bord eines Flugzeuges einen Überlandflug bei Nacht mit Landung auf einem wenigstens 50 km entfernten Flugplatz ausgeführt und sich darüber ausgewiesen haben, dass er unter Anwendung von Funkverbindungs- und Funknavigationsgeräten sicher navigieren kann.

d. ...115


Art. 61

116 Der Träger der Erweiterung für Nachtflug ist, sofern er die Bedingungen von Artikel 15 Absätze 1 und 2 erfüllt, berechtigt,117 a. nichtgewerbsmässige Sichtflüge bei Nacht auszuführen; b. Passagiere mitzuführen, wenn er in den letzten 3 Monaten 3 Starte und 3 Landungen bei Nacht ausgeführt hat oder wenn er Träger einer gültigen Sonderbewilligung für Instrumentenflug (Flugzeug) ist.

114 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

115 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997 (AS 1997 1393).

116 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 27. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Mai 1977 (AS 1977 733).

117 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

b. Rechte

des Trägers

2. Nachtflug a. Voraussetzungen

b. Rechte

des Trägers

Ausweise für Flugpersonal 33

748.222.1


Art. 62
Die Voraussetzungen für den Erwerb einer Erweiterung für Motorsegler und die Rechte des Trägers sind in den Artikeln 158-163 umschrieben.


Art. 63

Für den Erwerb einer Erweiterung für Landungen im Gebirge muss der
Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen: a.118 Er muss wenigstens 200 Flugstunden auf Flugzeugen, wovon 100 Flugstunden als verantwortlicher Pilot, nachweisen; daran können bis zu 50 Hubschrauber-, Segelflug- und Motorseglerstunden angerechnet werden.

b. Er muss unter Aufsicht eines Motorfluglehrers, der Piloten in der Gebirgslandetechnik ausbilden darf, oder eines zu dieser Ausbildung berechtigten Piloten wenigstens 250 Landungen, wovon 50 in den Monaten November bis März, auf wenigstens 10 verschiedenen Gebirgslandeplätzen ausgeführt haben und muss von diesem Lehrer empfohlen sein.

c. Er muss sich unterschriftlich verpflichten, für Rettungsflüge zur Verfügung zu stehen.

d. Er muss eine praktische Prüfung vor einem Sachverständigen bestanden haben; diese Prüfung umfasst 10 Landungen an wenigstens 3 verschiedenen Landestellen im Gebirge.


Art. 64

1 Der Träger einer Erweiterung für Landungen im Gebirge ist, sofern er die Bedingungen von Artikel 15 Absätze 1 und 2 erfüllt, berechtigt: a. nichtgewerbsmässige Flüge mit Landungen im Gebirge auszuführen;

b. Passagiere mitzuführen, wenn er in den letzten 12 Monaten wenigstens 20 Landungen im Gebirge ausgeführt hat.

2

Er ist ferner, sofern er die Bedingungen von Artikel 15 Absätze 1 und 4 erfüllt, berechtigt, Piloten in der Gebirgslandetechnik auszubilden, wenn er: a. von einer Motorflugschule empfohlen worden ist; b. wenigstens 1000 Landungen im Gebirge ausgeführt hat; c. wenigstens 100 Landungen auf 10 verschiedenen Gebirgslandeplätzen in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Fluglehrerkurses für Landungen im Gebirge ausgeführt hat;

118 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

3. Führen von

Motorseglern

4. Landungen

im Gebirge a. Voraussetzungen

b. Rechte

des Trägers

Luftfahrt

34

748.222.1

d. an einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durchgeführten oder anerkannten Fluglehrerkurs für Landungen im Gebirge erfolgreich teilgenommen hat; e. die vom Bundesamt für Zivilluftfahrt vorgeschriebene Ausbildungstätigkeit abgeschlossen hat;

f. in den letzten 12 Monaten wenigstens 20 Landungen im Gebirge ausgeführt hat; g.119 in den letzten 4 Jahren vor Verfall der Berechtigung einen vom Bundesamt organisierten oder anerkannten Weiterbildungsoder Wiederholungskurs mit Erfolg besucht hat.


Art. 65
Träger ausländischer Ausweise für Landungen im Gebirge dürfen solche Landungen in der Schweiz erst ausführen, nachdem ihre Eignung einem schweizerischen Motorfluglehrer, der Piloten in der Gebirgslandetechnik ausbilden darf, geprüft worden ist. Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.


Art. 66

1 Für den Erwerb eines Motorfluglehrer-Ausweises muss der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen: a. Er muss Träger des Berufspilotenausweises (Flugzeug) sein.

b. Er muss Träger der Erweiterung für Kunstflug sein.

c. Er muss die vorgeschriebene praktische Tätigkeit nachweisen.

d. Er muss einen Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister vorlegen.

e. Er muss von einem Motorfluglehrer empfohlen sein, der sich verpflichtet, die vorgeschriebene Ausbildungstätigkeit des Bewerbers zu überwachen.

f. Er muss durch diejenige Motorflugschule angemeldet sein, die den Bewerber vorbereitet hat und bei der er die vorgeschriebene Ausbildungstätigkeit absolvieren kann.

g. Er muss die Fähigkeitsprüfung für die Zulassung zum Motorfluglehrer-Kurs bestanden haben;

119 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

120 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

c. Ausländische

Ausweise

III. Motorfluglehrer-

Ausweis 1. Voraussetzungen für

die Erteilung120

Ausweise für Flugpersonal 35

748.222.1

h. Er muss an einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durchgeführten oder delegierten und überwachten MotorfluglehrerKurs mit Erfolg teilgenommen und die vorgeschriebene Ausbildungstätigkeit abgeschlossen haben.121

2

Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a-e müssen im Zeitpunkt der Anmeldung erfüllt sein.

3

Bewirbt sich der Träger eines andern Lehrausweises um den Motorfluglehrer-Ausweis, so legt das Bundesamt für Zivilluftfahrt die zu erfüllenden Bedingungen fest; es berücksichtigt dabei die Erfahrung des Bewerbers in der Ausbildung von Flugpersonal.122


Art. 67

123 Der Bewerber muss wenigstens 200 Flugstunden auf Flugzeugen, wovon 100 Flugstunden als verantwortlicher Pilot, nachweisen; daran können bis zu 100 Hubschrauber-, Segelflug- und Motorseglerstunden angerechnet werden.


Art. 68

124 Nach bestandenem Motorfluglehrer-Kurs wird dem Bewerber ein provisorischer Motorfluglehrer-Ausweis ausgestellt; dieser berechtigt ihn, unter Aufsicht eines bezeichneten Motorfluglehrers die in Artikel 69 festgelegten Rechte, mit Ausnahme der in Absatz 1 Buchstabe b erwähnten Ausbildungstätigkeit, auszuüben.


Art. 69

125 1 Der Träger eines Motorfluglehrer-Ausweises ist, sofern er die Bedingungen von Artikel 15 Absätze 1 und 4 erfüllt und Träger eines gültigen Motorpilotenausweises ist, berechtigt, im Rahmen einer schweizerischen Motorflugschule:

a. Flugschüler für den Erwerb des Privatpilotenausweises auszubilden;

b. Piloten für den Erwerb des beschränkten Berufspilotenausweises und des Berufspilotenausweises auszubilden, sofern er Träger eines gültigen Berufspilotenausweises ist;

121 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

122 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 27. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Mai 1977 (AS 1977 733).

123 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

124 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

125 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

2. Übungsnachweis

3. Provisorischer

Ausweis

4. Rechte

des Trägers

Luftfahrt

36

748.222.1

c. Piloten im Schleppflug auszubilden, wenn er zum Schleppen von Segelflugzeugen berechtigt ist; d. Piloten für den Erwerb der Erweiterung für Kunstflug auszubilden, wenn er eine besondere, vom Bundesamt für Zivilluftfahrt festgelegte Kunstflugausbildung erhalten hat;

e. Piloten für den Erwerb der Erweiterung für Nachtflug auszubilden, wenn er selbst diese Erweiterung besitzt und die Bedingungen nach Artikel 61 Buchstabe b erfüllt;

f. Piloten für den Erwerb der Erweiterung für Landungen im Gebirge auszubilden, wenn er selbst diese Erweiterung besitzt und die Bedingungen nach Artikel 64 Absatz 2 Buchstaben c-f erfüllt.

2

Die Berechtigung, Piloten einzuweisen oder umzuschulen, richtet sich nach den Artikeln 90-93.

3

Der Träger eines Motorfluglehrer-Ausweises ist unter Vorbehalt von Artikel 15 Absatz 1 ferner berechtigt, Motorflugschüler auf Motorseglern sowie Motorpiloten und Segelflieger für den Erwerb der Erweiterung für Motorsegler auszubilden, wenn er die Erweiterung für Motorsegler besitzt; zur Ausbildung am Doppelsteuer ist er nur berechtigt, wenn er in den letzten 3 Monaten wenigstens 3 Starte und 3 Landungen auf Motorseglern ausgeführt hat.


Art. 70

126 1 Für die Erneuerung des Motorfluglehrer-Ausweises muss der Träger nachweisen, dass er in den letzten 4 Jahren bei einer Motorflugschule oder einem bewilligten oder anerkannten Flugbetriebsunternehmen wenigstens 100 Stunden als Motorfluglehrer auf Flugzeugen bis zu einem höchstzulässigen Fluggewicht von 5700 kg, die für den Betrieb mit einer Einmann-Besatzung zugelassen sind, oder auf Motorseglern durchgeführt hat. Er muss ebenfalls einen vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durchgeführten oder anerkannten Weiterbildungs- oder Wiederholungskurs mit Erfolg besucht haben. Träger eines gültigen Hubschrauber- oder Segelfluglehrer-Ausweises können daran bis zu 50 Stunden als Hubschrauber- oder Segelfluglehrer anrechnen.

2

Motorfluglehrer müssen lediglich 25 Stunden der in Absatz 1

umschriebenen Ausbildungstätigkeit und den Weiterbildungs- oder Wiederholungskurs nachweisen, wenn sie: a. über eine Erfahrung von wenigstens 500 Flugstunden Ausbildungstätigkeit als Motorfluglehrer verfügen; daran können bis zu 250 Stunden als Hubschrauber- oder Segelfluglehrer angerechnet werden; oder

126 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

5. Erneuerung

Ausweise für Flugpersonal 37

748.222.1

b. in den letzten 4 Jahren wenigstens 400 Stunden auf Flugzeugen oder Motorseglern absolviert haben; daran können bis zu 200 Stunden auf Hubschraubern oder Segelflugzeugen angerechnet werden.

3

Wenn der Bewerber den Nachweis nach den Absätzen 1 und 2 nicht erbringen kann, entscheidet das Bundesamt für Zivilluftfahrt, in welchem Rahmen seine praktische Erfahrung als gleichwertig zu den Anforderungen der Absätze 1 und 2 betrachtet werden kann und welche zusätzliche Ausbildung gegebenenfalls zu absolvieren ist.


Art. 71


127



Art. 72

128 Für den Erwerb eines beschränkten Berufspilotenausweises muss der Bewerber den allgemeinen Erfordernissen nach den Artikeln 2-5 genügen und ausserdem folgende Voraussetzungen erfüllen: a. Er muss Träger eines Privatpilotenausweises mit der Berechtigung für internationale Radiotelefonie (UIT) nach Artikel 174 sein.

b. Er muss die in Artikel 78 Absätze 4 und 5 verlangte Ausbildung für Berufspiloten abgeschlossen haben.

c. Er muss die vorgeschriebene praktische Tätigkeit nachweisen.

d. Er muss die theoretische Prüfung für Berufspiloten nach Artikel 79 bestanden haben.

e. Er muss die Flugprüfung für Berufspiloten nach Artikel 79a bestanden haben.

f. Er muss ein ärztliches Tauglichkeitsattest für Berufspiloten vorlegen.

g. Er muss einen Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister vorlegen.


Art. 73

129 Der Bewerber muss wenigstens 100 Flugstunden auf Flugzeugen, wovon 50 Flugstunden als verantwortlicher Pilot, nachweisen; daran können bis zu 50 Hubschrauber-, Segelflug- und Motorseglerstunden angerechnet werden.

127 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997 (AS 1997 1393).

128 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

129 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

IV. Beschränkter

Berufspilotenausweis 1. Vorausset-

zungen für

die Erteilung

2. Übungsnachweis

Luftfahrt

38

748.222.1


Art. 74


130



Art. 75

Der Träger des beschränkten Berufspilotenausweises ist, sofern er die
Bedingungen von Artikel 15 Absätze 1-3 erfüllt, berechtigt, in der Schweiz sowie in den über ausländischem Gebiet liegenden Teilen der schweizerischen Fluginformationsgebiete und im Raum des Flughafens Basel-Mülhausen: a.131 die Rechte des Trägers eines Privatpilotenausweises auszuüben;

b. im internen gewerbsmässigen Nichtlinienverkehr auf Flugzeugen bis zu einem höchstzulässigen Fluggewicht von 2500 kg die Funktionen eines verantwortlichen Piloten auszuüben;

c. ...132 d. gewerbsmässige Schleppflüge auszuführen, wenn er zum Schleppen von Segelflugzeugen berechtigt ist; e. gewerbsmässige Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern durchzuführen, wenn er zum Absetzen von Fallschirmspringern berechtigt ist; f.

gewerbsmässige Kunstflüge mit oder ohne Passagiere nach den Weisungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt und unter Aufsicht des Flugplatzleiters oder eines Fluglehrers durchzuführen, wenn er die Erweiterung für Kunstflug besitzt; g. gewerbsmässige Flüge nach Gebirgslandeplätzen auszuführen, wenn er die Erweiterung für Landungen im Gebirge besitzt und wenn er in den letzten 12 Monaten wenigstens 20 Landungen im Gebirge ausgeführt hat.

h. ...133

Die Berechtigung, Einweisungen vorzunehmen, richtet sich nach Artikel 93.

130 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997 (AS 1997 1393).

131 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

132 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997 (AS 1997 1393).

133 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997 (AS 1997 1393).

3. ...

4. Rechte

des Trägers

Ausweise für Flugpersonal 39

748.222.1


Art. 76

1 Für die Erneuerung ist ein neues ärztliches Tauglichkeitsattest vorzulegen; ferner sind für die letzten 24 Monate wenigstens 48 Flugstunden auf Flugzeugen nachzuweisen, wovon wenigstens 24 Stunden in den letzten 12 Monaten.134 2

...135

3

Hubschrauber-, Segelflug- und Motorseglerstunden können bis zur Hälfte der vorgeschriebenen Flugstundenzahl angerechnet werden.136

Art. 77

Für den Erwerb eines Berufspilotenausweises muss der Bewerber den
allgemeinen Erfordernissen nach den Artikeln 2-5 genügen und ausserdem folgende Voraussetzungen erfüllen: a.137 Er muss Träger des Privatpilotenausweises mit der Berechtigung für internationale Radiotelefonie (UIT) nach Artikel 174 oder des beschränkten Berufspilotenausweises sein.

b. ...138 c. Er muss die vorgeschriebene praktische Tätigkeit nachweisen.

d. Er muss die theoretische Prüfung bestanden haben.

e.139 Er muss die Flugprüfung bestanden haben.

f.140 Er muss ein ärztliches Tauglichkeitsattest für Berufspiloten vorlegen.

g.141 Er muss einen Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister vorlegen.

134 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 1963).

135 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1980 (AS 1980 1963).

136 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

137 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

138 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997 (AS 1997 1393).

139 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

140 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 1963).

141 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

5. Erneuerung

V. Berufspilotenausweis 1. Voraus-

setzungen für

die Erteilung

Luftfahrt

40

748.222.1


Art. 78

1 Der Bewerber muss wenigstens 200 Flugstunden auf Flugzeugen, wovon 100 Flugstunden als verantwortlicher Pilot, nachweisen; daran können bis zu 100 Hubschrauber-, Segelflug- oder Motorseglerstunden angerechnet werden.143 2 Hat der Bewerber an einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt anerkannten integrierten Berufspilotenkurs mit Erfolg teilgenommen, so muss er sich über wenigstens 150 Flugstunden auf Flugzeugen, wovon 70 Flugstunden als verantwortlicher Pilot, ausweisen.144 3

Von der Gesamtflugzeit können bis zu maximal 10 Flugstunden durch Übungen auf einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt anerkannten Übungsgerät nach einem genehmigten Programm ersetzt werden.145 4 In der Gesamtflugzeit müssen zudem enthalten sein: a. wenigstens 20 Flugstunden auf Flugzeugen im Überlandflug als verantwortlicher Pilot, mit einem Flug von wenigstens 540 km (300 NM), während welchem je eine vollständige Zwischenlandung (full-stop landing) auf zwei verschiedenen kontrollierten Flugplätzen durchgeführt werden muss; b. wenigstens 10

Stunden Ausbildung im Instrumentenflug, wovon bis zu 5 Stunden durch Übungen auf einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt anerkannten Übungsgerät ersetzt werden können.146 5

Der Bewerber muss zudem am Doppelsteuer eines mindestens vierplätzigen, mit Landeklappen, Verstellpropeller, Einziehfahrwerk und Radionavigationsgeräten versehenen einmotorigen Flugzeuges die vorgeschriebene praktische Ausbildung durch einen hiezu berechtigten Motorfluglehrer erhalten haben. Dieser ist dafür verantwortlich, dass der Bewerber über die als Berufspilot notwendige operationelle Erfahrung in folgenden Bereichen verfügt:

a. Flugvorbereitung, insbesondere Beladungs- und Schwerpunktberechnung, Kontrolle und Vorbereitung des Flugzeuges;

b. Bodenmanöver und Platzrunden, Massnahmen und Verfahren zur Verhinderung von Kollisionen; 142 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

143 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

144 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

145 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

146 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

2. Ausbildungsnachweis142

Ausweise für Flugpersonal 41

748.222.1

c. Führen des Flugzeuges nach Sichtflugreferenzen; d. Fliegen mit kritischer geringer Geschwindigkeit; Verhindern des Trudelns; Erkennen der Gefahr des Strömungsabrisses (überzogener Flugzustand) und des Abkippens; Abkippen und Wiederherstellen der Normalfluglage; e. Fliegen mit kritischer hoher Geschwindigkeit; Erkennen der Anzeichen des Spiralsturzes und Wiederherstellen der Normalfluglage; f.

normale Starte und Landungen und solche mit Seitenwind; g. Starte mit maximalen Leistungen (Kurzfeld und Hindernisfreiheit); Kurzfeldlandungen;

h. fliegerische Grundmanöver und Wiederherstellen der Normalfluglage ausschliesslich nach Instrumenten;

i.

Überlandflug unter Anwendung der Navigation nach Sichtreferenzen, der Koppelnavigation und der Radionavigationshilfen; Ausweichverfahren; k. Flugmanöver und Verfahren in Notfällen; l.

An- und Abflüge sowie Überflüge bei kontrollierten Flugplätzen, Einhalten der Verfahren der Flugsicherungsdienste sowie der Radiotelefonieverfahren und Redewendungen.147

Art. 79

148 1 Die theoretische Prüfung umfasst folgende Fächer mit einem der Tätigkeit eines Berufspiloten entsprechenden Schwierigkeitsgrad: a. Luftrecht; b. allgemeine Luftfahrzeugkenntnis; c. Flugleistungen

und

Flugplanung;

d. menschliches

Leistungsvermögen;

e. Meteorologie; f. Navigation; g. Betriebsverfahren; h. Grundlagen des Fluges; i.

Radiotelefonie international (UIT) nach Artikel 174.

2

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 3bis.

147 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

148 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

3. Theoretische

Prüfung

Luftfahrt

42

748.222.1

a149 1 Die Flugprüfung weist einen der Tätigkeit eines Berufspiloten entsprechenden Schwierigkeitsgrad auf. Der Bewerber muss an Bord eines mindestens vierplätzigen, mit Landeklappen, Verstellpropeller, Einziehfahrwerk und Radionavigationsgeräten versehenen Flugzeuges zeigen, dass er fähig ist:

a. die Betriebsgrenzen des Flugzeuges einzuhalten; b. alle Manöver präzis und mit feiner Steuerführung auszuführen; c. sich über das erforderliche Urteilsvermögen und die fliegerischen Fähigkeiten auszuweisen (airmanship);

d. seine Luftfahrtkenntnisse anzuwenden; e. jederzeit das Flugzeug so zu beherrschen, dass nie ernsthafte Zweifel über das Gelingen eines Verfahrens oder Manövers bestehen.

2

Diese Prüfung kann mit der Instrumentenflugprüfung, einer Umschulungsprüfung nach Artikel 85 oder einem Instrumentenkontrollflug verbunden werden.


Art. 80
Der Träger eines Berufspilotenausweises ist, sofern er die Bedingungen von Artikel 15 Absätze 1-3 erfüllt, berechtigt: a.150 die Rechte des Trägers eines Privatpilotenausweises und jene des Trägers eines beschränkten Berufspilotenausweises auszuüben; b.151 im gewerbsmässigen Luftverkehr die Funktionen eines verantwortlichen Piloten auszuüben; 1. auf allen Flugzeugmustern, die für den Betrieb mit einer

Einmann-Besatzung zugelassen sind, 2. auf ausschliesslich nach Sichtflugregeln betriebenen, vom Bundesamt für Zivilluftfahrt bezeichneten, mehrmotorigen Sondermustern von Flugzeugen mit Kolbenmotoren, die für den Betrieb mit einer Mehrmann-Besatzung zugelassen sind; c. im gewerbsmässigen Luftverkehr die Funktionen eines zweiten Piloten auszuüben;

149 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

150 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

151 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

3a. Flugprüfung

4. Rechte

des Trägers

Ausweise für Flugpersonal 43

748.222.1

d. ...152 e. Sichtflüge bei Nacht durchzuführen, wenn er eine Erweiterung für Nachtflug besitzt und in den letzten 3 Monaten wenigstens 3 Starte und 3 Landungen bei Nacht ausgeführt hat oder wenn er Träger einer gültigen Sonderbewilligung für Instrumentenflug (Flugzeug) ist; f. Instrumentenflüge auszuführen, wenn er eine gültige Sonderbewilligung für Instrumentenflug (Flugzeug) besitzt.

Die Berechtigung, Piloten einzuweisen oder umzuschulen, richtet sich nach den Artikeln 90-93.


Art. 81

1 Für die Erneuerung ist ein neues Arztzeugnis vorzulegen; ferner sind für die letzten 12 Monate wenigstens 50 Flugstunden auf Flugzeugen nachzuweisen.

2

Von Piloten, deren Ausweis alle 6 Monate erneuert werden muss, werden für die letzten 6 Monate wenigstens 25 Flugstunden oder für die letzten 12 Monate wenigstens 50 Flugstunden auf Flugzeugen verlangt.

3

Hubschrauber-, Segelflug- oder Motorseglerstunden können bis zur Hälfte der vorgeschriebenen Flugstundenzahl angerechnet werden.153

Art. 82

1 Für die Eintragung der verschiedenen Flugzeugmuster im Führerausweis sind die Artikel 12-14 massgebend.

2

Die erste Eintragung erfolgt bei der Ausstellung des Führerausweises und lautet zusammenfassend auf die Gruppe von Flugzeugen, welcher das bei der Prüfung verwendete Flugzeug angehört; wird der Führerausweis ohne Prüfung abgegeben, so bestimmt das Bundesamt für Zivilluftfahrt den Eintrag.


Art. 83

1 Eintragungen von ein- und mehrmotorigen Flugzeugen, die in einer zusammenfassenden Eintragung nicht enthalten sind, werden vorgenommen, nachdem der Bewerber eine Umschulung und eine Umschulungsprüfung bestanden hat.

2

Umschulung und Umschulungsprüfung sind in einem Protokoll zu bescheinigen, welches dem Bundesamt für Zivilluftfahrt zuzustellen ist.

152 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997 (AS 1997 1393).

153 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

5. Erneuerung

VI. Eintragung

der Flugzeugmuster 1. Allgemein,

erste Eintragung

2. Weitere

Eintragungen a. Allgemein

Luftfahrt

44

748.222.1


Art. 84

1 Die Umschulung ist nach den Richtlinien des Bundesamtes für Zivilluftfahrt durchzuführen; sie umfasst insbesondere:

a. die gewöhnlichen und aussergewöhnlichen Flugmanöver unter verschiedenen Ladebedingungen bis zur Volllast; b. die technischen Eigenheiten und Merkmale sowie die Ausrüstung des Flugzeuges;

c. die im Notfall zu treffenden Massnahmen.

2

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann gestatten, dass die Umschulung und die Umschulungsprüfung ganz oder teilweise unter Verwendung anerkannter Übungsgeräte durchgeführt wird.154


Art. 85

155 1 Wer ein einmotoriges Flugzeug oder ein mehrmotoriges Flugzeug mit Kolbenmotoren, welches für den Betrieb mit einer EinmannBesatzung zugelassen ist, in seinen Ausweis eintragen lassen will, muss eine Umschulung nach Artikel 84 und die Umschulungsprüfung, die eine Flugprüfung umfasst, bestehen.

2

Die Flugprüfung weist einen Schwierigkeitsgrad auf, welcher der jeweiligen Tätigkeit eines Privatpiloten oder Berufspiloten entspricht.

Der Bewerber muss an Bord eines Flugzeuges zeigen, dass er fähig ist: a. die Betriebsgrenzen des Flugzeuges einzuhalten; b. alle Manöver präzis und mit feiner Steuerführung auszuführen; c. sich über das erforderliche Urteilsvermögen und die fliegerischen Fähigkeiten auszuweisen (airmanship);

d. seine Luftfahrtkenntnisse anzuwenden; e. jederzeit das Flugzeug so zu beherrschen, dass keine Zweifel über das Gelingen eines Verfahrens oder Manövers bestehen.

3

Für den Träger einer Sonderbewilligung für Instrumentenflug, der sich ein für Instrumentenflüge zugelassenes Flugzeugmuster in den Ausweis eintragen lassen will, haben der Umschulungskurs und die praktische Prüfung Sichtflugübungen sowie Instrumentenflugübungen im Sinne von Artikel 97 zu umfassen. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann in besonderen Fällen von diesen Erfordernissen Abweichungen gestatten.

154 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

155 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

b. Umschulung

c. Einmotorige

Flugzeuge und

mehrmotorige

Flugzeuge mit

Kolbenmotoren,

die für den

Betrieb mit einer

EinmannBesatzung

zugelassen sind

Ausweise für Flugpersonal 45

748.222.1

4

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann die Eintragung bestimmter Flugzeugmuster zusätzlich von einer theoretischen Prüfung durch einen Sachverständigen abhängig machen.


Art. 86

156 1 Wer ein mehrmotoriges Flugzeug mit Turbopropeller- oder Strahlantrieb, das für den Betrieb mit einer Einmann-Besatzung zugelassen ist, in seinen Ausweis eintragen lassen will, muss einen Umschulungskurs nach einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt genehmigten oder anerkannten Programm absolvieren und die Umschulungsprüfung, die eine theoretische Prüfung und eine praktische Prüfung nach Artikel 85 Absatz 2 umfasst, sowie ein Upgrading mit Erfolg bestanden haben.

2

Für den Eintrag eines in Absatz 1 erwähnten Flugzeugmusters, das auch für Instrumentenflüge zugelassen ist, haben der Umschulungskurs und die praktische Prüfung Sichtflugübungen sowie Instrumentenflugübungen im Sinne von Artikel 97 zu umfassen. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann in besonderen Fällen von diesen Erfordernissen Abweichungen gestatten.


Art. 87

157 1 Wer ein Flugzeug, welches für den Betrieb mit einer MehrmannBesatzung zugelassen ist, in seinen Ausweis eintragen lassen will, muss die Zusatzausbildung für Mehrmann-Besatzungen und die theoretische Linienpilotenprüfung (Art. 110) bestanden haben; er muss ausserdem einen Umschulungskurs nach einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt genehmigten oder anerkannten Programm absolvieren, die Umschulungsprüfung, die eine theoretische Prüfung und eine Flugprüfung umfasst, bestehen, sowie ein Upgrading und/oder ein Typegrading mit Erfolg absolvieren.

2

Die Flugprüfung weist einen Schwierigkeitsgrad auf, welcher der jeweiligen Tätigkeit eines Privatpiloten, eines Berufspiloten oder eines Linienpiloten entspricht. Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 85 Absatz 2 muss der Bewerber an Bord eines Flugzeuges zeigen, dass er fähig ist: a. die Koordinationsverfahren der Besatzung und die im Falle des Ausfalles eines Besatzungsmitgliedes zu befolgenden Verfahren zu verstehen und anzuwenden; b. sich mit den anderen Besatzungsmitgliedern effizient zu verständigen.

156 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

157 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

d. Mehrmotorige

Flugzeuge mit

Turbopropelleroder Strahl-

antrieb, die für

den Betrieb mit

einer EinmannBesatzung

zugelassen sind

e. Flugzeuge,

welche für den

Betrieb mit einer

MehrmannBesatzung

zugelassen sind

Luftfahrt

46

748.222.1

3

Wer ein mehrmotoriges, ausschliesslich nach Sichtflugregeln betriebenes Flugzeug mit Kolbenmotoren, welches für den Betrieb mit einer Mehrmann-Besatzung zugelassen ist, in den Ausweis eintragen lassen will, muss die theoretische Linienpilotenprüfung nicht absolvieren.

4

Artikel 86 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.


Art. 88

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann die praktische Prüfung erlassen,
wenn ein Sachverständiger den Umschulungskurs überwacht. Der Sachverständige hat dem Bundesamt für Zivilluftfahrt über das Ergebnis schriftlich zu berichten.


Art. 89

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt bestimmt von Fall zu Fall, welche
Bedingungen erfüllt sein müssen, damit Sondermuster, Wasser- und Amphibienflugzeuge eingetragen werden können.


Art. 90

158 Unter Vorbehalt der Artikel 1 Absatz 2, 91 und 92 sind, sofern sie die Bedingungen von Artikel 15 Absätze 1 und 4 sowie 17 Absätze 1 Buchstabe a und 5 erfüllen, zu Umschulungen und zur Abnahme von Umschulungsprüfungen berechtigt: a. auf einmotorige Flugzeuge bis zu einem höchstzulässigen Fluggewicht von 5700 kg, die für den Betrieb mit einer Einmann-Besatzung zugelassen sind: - Motorfluglehrer, Instrumentenfluglehrer und Linienpilotenfluglehrer;

- Berufspiloten mit einer Flugerfahrung von wenigstens 700 Flugstunden auf Flugzeugen und Linienpiloten, wenn sie an einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durchgeführten oder anerkannten Einführungskurs für Umschulungen auf solche Flugzeugmuster mit Erfolg teilgenommen haben; diese Berechtigung wird im Führerausweis eingetragen; b. auf mehrmotorige Flugzeuge mit Kolbenmotoren bis zu einem höchstzulässigen Fluggewicht von 5700 kg, die für den Betrieb mit einer Einmann-Besatzung zugelassen sind:Instrumentenfluglehrer und Linienpilotenfluglehrer,

- Berufspiloten mit einer Flugerfahrung von wenigstens 700 Flugstunden auf Flugzeugen, Motorfluglehrer und 158 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

f. Erlass der

praktischen

Prüfung

g. Sondermuster,

Wasser- und

Amphibienflugzeuge

h. Berechtigung

zu Umschulungen und

zur Abnahme

von Umschulungs-

prüfungen aa. Berechtigung

Ausweise für Flugpersonal 47

748.222.1

Linienpiloten, wenn sie an einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durchgeführten oder anerkannten Einführungskurs für Umschulungen auf solche Flugzeugmuster mit Erfolg teilgenommen haben; diese Berechtigung wird im Führerausweis eingetragen; c. auf alle weiteren ein- und mehrmotorigen Flugzeuge, die für den Betrieb mit einer Einmann-Besatzung zugelassen sind: - Instrumentenfluglehrer, wenn sie Träger des Berufspilotenausweises oder des Linienpilotenausweises sind, und Linienpilotenfluglehrer,

- Berufspiloten, die Träger der Sonderbewilligung für Instrumentenflug sind und eine Flugerfahrung von wenigstens 1500 Flugstunden auf Flugzeugen haben, sowie Linienpiloten, wenn sie an einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durchgeführten oder anerkannten Einführungskurs für Umschulungen auf solche Flugzeugmuster mit Erfolg teilgenommen haben; diese Berechtigung wird im Führerausweis eingetragen; d. auf alle Flugzeuge, die für den Betrieb mit einer MehrmannBesatzung zugelassen sind: - Linienpilotenfluglehrer.


Art. 91

Erfordern Umschulung und Umschulungsprüfung Instrumentenflüge,
so muss derjenige, welcher die Umschulung überwacht oder die Umschulungsprüfung abnimmt, auch Träger einer gültigen Sonderbewilligung für Instrumentenflug sein.


Art. 92

159 Nur von Sachverständigen, die vom Bundesamt für Zivilluftfahrt bezeichnet worden sind, dürfen Umschulungsprüfungen abgenommen werden für: a. den ersten Eintrag im Führerausweis eines mehrmotorigen Flugzeuges mit Kolbenmotoren bis zu einem höchstzulässigen Fluggewicht von 5700 kg, das für den Betrieb mit einer Einmann-Besatzung zugelassen ist; b. alle Flugzeuge mit Kolbenmotoren mit einem höchstzulässigen Fluggewicht von mehr als 5700 kg; c. alle mehrmotorigen Flugzeuge mit Turbopropellerantrieb; d. alle Flugzeuge mit Strahlantrieb; 159 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

bb. Zusätzliche

Voraussetzung

cc. Ausschliessliche

Berechtigung der

Sachverständigen

Luftfahrt

48

748.222.1

e. alle Flugzeuge, die für den Betrieb mit einer Mehrmann-Besatzung zugelassen sind.


Art. 93

1 Die Einweisung auf ein Flugzeugmuster, das im Motorpilotenausweis des Bewerbers in einer zusammenfassenden Eintragung enthalten ist, ist sinngemäss nach Artikel 84 Absatz 1 durchzuführen.

2

Unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 2 sind, sofern sie die Bedingungen von Artikel 15 Absätze 1 und 4 sowie 17 Absätze 1 Buchstabe a und 5 erfüllen, zu Einweisungen berechtigt:

a. auf einmotorige Flugzeuge mit Kolbenmotoren bis zu einem höchstzulässigen Fluggewicht von 5700 kg, die für den Betrieb mit einer Einmann-Besatzung zugelassen sind:die in Artikel 90 Buchstabe a genannten Personen,

- Motorpiloten mit einer Flugerfahrung von wenigstens 500 Flugstunden auf Flugzeugen, wenn sie an einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durchgeführten oder anerkannten Einführungskurs für Einweisungen auf solche Flugzeugmuster mit Erfolg teilgenommen haben; diese Berechtigung wird im Führerausweis eingetragen; b. auf mehrmotorige Flugzeuge mit Kolbenmotoren bis zu einem höchstzulässigen Fluggewicht von 5700 kg, die für den Betrieb mit einer Einmann-Besatzung zugelassen sind:die in Artikel 90 Buchstabe b genannten Personen;

c. auf allen in Buchstabe a bezeichneten Flugzeugen, wenn die Einweisung im Hinblick auf die Ausbildung für Landungen im Gebirge erteilt wird: - die Träger einer Berechtigung nach Artikel 64

Absatz 2.160

3

Die Einweisung ist im Flugbuch des Bewerbers zu bescheinigen.161

Art. 94

Aus der Eintragung von Flugzeugmustern, zu deren Führung im AFM ein zweiter Pilot vorgeschrieben ist. muss hervorgehen, ob sich die Rechte auf die Funktionen eines verantwortlichen oder nur eines zweiten Piloten beziehen.

160 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

161 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

3. Einweisung

4. Verantwortlicher Pilot oder

zweiter Pilot

Ausweise für Flugpersonal 49

748.222.1


Art. 95

1 Für den Erwerb einer Sonderbewilligung für Instrumentenflug (Flugzeug) muss der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen:

a.162 Er muss Träger eines Motorpilotenausweises mit der Berechtigung für internationale Radiotelefonie (UIT) nach Artikel 174 sein;

b. Er muss das erforderliche ärztliche Zeugnis vorlegen; c.163 Er muss Träger der Erweiterung für Nachtflug sein oder sich über eine Nachtflugausbildung von wenigstens 5 Flugstunden mit 10 Nachtstarten und 10 Nachtlandungen, wovon 5 Nachtlandungen mit Platzrunden unter Sichtwetterbedingungen, ausweisen können; er muss ferner mit dem Fluglehrer an Bord einen Überlandflug bei Nacht mit Landung auf einem wenigstens 50 km entfernten Flugplatz ausgeführt haben; d.164 Er muss wenigstens 50 Flugstunden Überlandflug als verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen oder Hubschraubern, wovon wenigstens 10 Stunden auf Flugzeugen, nachweisen;

e.165 Er muss eine Instrumentenflugausbildung von wenigstens 40

Stunden auf Flugzeugen oder Hubschraubern, wovon wenigstens 10 Stunden auf Flugzeugen erhalten haben; ein Teil dieser 40 Stunden kann auf einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt anerkannten Übungsgerät absolviert werden. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt legt in Würdigung der technischen Eigenschaften des Übungsgerätes und unter Berücksichtigung massgebender internationaler Bestimmungen fest, wie viele Ausbildungsstunden auf dem Übungsgerät erbracht werden dürfen, wobei höchstens 30 Stunden anrechenbar sind; f. Er muss wenigstens 4 Streckenflüge und Landeanflüge nach Instrumentenflugregeln ausgeführt haben und dabei auf wenigstens 4 Flugplätzen, wovon 2 ausländischen, gelandet sein; g. Er muss die theoretische Prüfung bestanden haben; h. Er muss die Flugprüfung bestanden haben.

2

Die Voraussetzungen nach den Buchstaben a-g müssen vor der Flugprüfung erfüllt sein.

162 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

163 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

164 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 28. Jan. 1994, in Kraft seit 1. März 1994 (AS 1994 303).

165 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

VII. Sonderbewilligung für

Instrumentenflug

(Flugzeug) 1. Voraussetzungen für

die Erteilung

Luftfahrt

50

748.222.1


Art. 96

166 1 Die theoretische Prüfung umfasst folgende Fächer mit einem der Sonderbewilligung für Instrumentenflug (Flugzeug) entsprechenden Schwierigkeitsgrad: a. Luftrecht; b. allgemeine Luftfahrzeugkenntnis; c. Flugleistungen

und

Flugplanung;

d. menschliches

Leistungsvermögen;

e. Meteorologie; f. Navigation; g. Betriebsverfahren; h. Radiotelefonie für den IFR-Flug.

2

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 3bis.


Art. 97

1 Auf einem ausschliesslich nach Instrumentenflugregeln ausgeführten Flug muss der Bewerber: a. den Nachweis seiner Befähigung zur Führung des Flugzeuges erbringen;

b. im Flug Navigationsprobleme lösen, den Standort bestimmen und das Flugzeug unter Anwendung der gebräuchlichen Funkhilfen im Instrumentenflug führen; c. 2 Instrumentenanflüge mit Anwendung verschiedener Verfahren ausführen und, auf Verlangen, die Bordradiotelefonie besorgen;

d. die für die Instrumentenflugverfahren festgesetzten Werte einhalten; bei Verwendung eines mehrmotorigen Flugzeuges ist die Leistung eines oder mehrerer Triebwerke so herabzusetzen, dass eine pannenähnliche Lage entsteht; diese Prüfung hat mit dem höchstzulässigen Landegewicht zu erfolgen, ausser wenn schon während der Ausbildung eine Übung mit Volllast ausgeführt worden ist.

2

Die Flugprüfung muss auf einem mindestens vierplätzigen mit Landeklappen, Verstellpropeller und Einziehfahrwerk versehenen Flugzeug abgelegt werden. In besonderen Fällen kann das Bundesamt für Zivilluftfahrt Ausnahmen gestatten; dabei wird der Geltungsbereich der Sonderbewilligung auf Flüge mit dem bei der Prüfung verwendeten Flugzeugmuster beschränkt, solange der Träger nicht eine Flug-

166 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

2. Fähigkeitsprüfung a. Theoretische

Prüfung

b. Flugprüfung

Ausweise für Flugpersonal 51

748.222.1

prüfung nach Absatz 1 auf einem mindestens vierplätzigen mit Landeklappen, Verstellpropeller und Einziehfahrwerk versehenen Flugzeugmuster bestanden hat.

3

Wird die Flugprüfung mehr als 6 Monate nach der theoretischen Prüfung durchgeführt, so kann der Sachverständige die theoretischen Kenntnisse des Bewerbers nachprüfen.


Art. 98

1 Die Sonderbewilligung für Instrumentenflug berechtigt den Träger, im Rahmen seines Motorpilotenausweises als verantwortlicher oder zweiter Pilot Instrumentenflüge und Sichtflüge bei Nacht durchzuführen.167 2 ILS-Anflüge der Kategorie II oder III darf er nur ausführen, wenn er einen vom Bundesamt für Zivilluftfahrt anerkannten Einführungskurs für solche Anflüge mit Erfolg bestanden hat und wenn er beim letzten Instrumentenkontrollflug die Bedingungen für Anflüge nach Kategorie II oder III erfüllt hat.

3

Die Sonderbewilligung für Instrumentenflug, die nach Artikel 99 Absatz 2 für 12 Monate oder nach Artikel 99 Absatz 3 für 14 Monate ausgestellt wurde, gilt nur, wenn der Träger in den letzten 3 Monaten wenigstens 3 Flüge oder in den letzten 6 Monaten wenigstens 6 Flüge nach Instrumentenflugregeln mit den dazugehörenden An- und Abflügen zwischen zwei entsprechend ausgerüsteten Flugplätzen durchgeführt hat. Andernfalls muss er die fehlenden Flüge unter Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers nachholen; ist die Sonderbewilligung nicht mehr gültig, haben diese Flüge zudem in einer Instrumentenflugschule oder in einem hiezu berechtigten Flugbetriebsunternehmen zu erfolgen.168 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann gestatten, dass die Flüge auf einem von ihm anerkannten Übungsgerät durchgeführt werden.169

Art. 99

1 Die Sonderbewilligung für Instrumentenflug ist nur gültig, wenn der Träger im Besitz eines gültigen Motorpilotenausweises ist.

2

Die Gültigkeitsdauer der Sonderbewilligung für Instrumentenflug beträgt, vom Datum der Flugprüfung an gerechnet: 167 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

168 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

169 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1980 (AS 1980 1963). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

3. Rechte

des Trägers

4. Gültigkeit

und Erneuerung

Luftfahrt

52

748.222.1

a. 6 Monate für Sonderbewilligungen mit der Berechtigung zu Instrumenten-Anflügen der Kategorie II oder III; b. 12 Monate für Sonderbewilligungen mit der Berechtigung zu Instrumenten-Anflügen der Kategorie I.170 2bis

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt oder der Sachverständige verlängern die Gültigkeitsdauer um weitere 6 oder 12 Monate, wenn der Träger:

a. innerhalb der letzten 2 Monate vor dem Verfalldatum einen Instrumentenkontrollflug oder eine Umschulung mit einer nach Instrumentenflugregeln durchgeführten praktischen Prüfung bestanden hat; oder b. nach dem Verfalldatum einen Instrumentenkontrollflug oder eine Umschulung mit einer nach Instrumentenflugregeln durchgeführten praktischen Prüfung besteht.171 3

Die Verlängerung beginnt mit dem Verfalldatum der Sonderbewilligung (im Fall von Abs. 2bis Bst. a) oder mit dem Tag, an dem der Instrumentenkontrollflug durchgeführt oder die Umschulung abgeschlossen wurde (im Fall von Abs. 2bis Bst. b).172 3bis

Besteht der Träger die Umschulung oder einen Instrumentenkontrollflug mehr als 2 Monate vor dem Verfalldatum, so beträgt die neue Gültigkeitsdauer, vom Abschluss der Umschulung oder des Instrumentenkontrollfluges an gerechnet:

a. 8 Monate für Sonderbewilligungen mit der Berechtigung zu Instrumenten-Anflügen der Kategorie II oder III: b. 14 Monate für Sonderbewilligungen mit der Berechtigung zu Instrumenten-Anflügen der Kategorie I.173 4

Im Instrumentenkontrollflug hat sich der Träger unter Aufsicht eines Sachverständigen darüber auszuweisen, dass er die Führung eines Flugzeuges im Instrumentenflug sowie die Notverfahren beherrscht.

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt oder der Sachverständige können bestimmen, auf welchen Strecken und Flugplätzen und auf welchem Flugzeugmuster der Instrumentenkontrollflug durchzuführen ist. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann gestatten, dass ein Instrumentenkontrollflug ganz oder teilweise unter Verwendung eines von ihm anerkannten Übungsgerätes durchgeführt wird.

170 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

171 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985 (AS 1985 1908). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

172 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

173 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

Ausweise für Flugpersonal 53

748.222.1

4bis

Der nach Absatz 2bis verlangte Instrumentenkontrollflug kann durch einen gleichwertigen Wiederholungskurs, dessen Programm vorgängig vom Bundesamt für Zivilluftfahrt genehmigt werden muss, ersetzt werden. Ein Flug mit einem Sachverständigen an Bord kann jedoch jederzeit verlangt werden.174 5 Der Sachverständige trägt in die Sonderbewilligung das Datum des Instrumentenkontrollfluges oder des Abschlusses der Umschulung, das verwendete Flugzeugmuster, die ausgeübte Funktion, die bewilligte ILS-Kategorie und das Verfalldatum ein.

6

Besteht ein Träger einer gültigen Sonderbewilligung einen Instrumentenkontrollflug nicht, erlischt die Sonderbewilligung sofort. Der Sachverständige streicht den entsprechenden Gültigkeitseintrag im Ausweis.175 7

Ein Kontrollflug nach Ziffer 9.7 der Verordnung vom 23. November 1973176 über die Betriebsregeln im gewerbsmässigen Luftverkehr kann als Instrumentenkontrollflug angerechnet werden, wobei die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung finden.


Art. 100

1 Für den Erwerb einer Erweiterung für Instrumentenfluglehrer muss der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen: a.177 Er muss seit wenigstens zwei Jahren Träger eines Berufspilotenausweises oder eines Linienpilotenausweises und der Sonderbewilligung für Instrumentenflug sein; diese Frist gilt nicht für Instrumentenfluglehrer (Hubschrauber).

b.178 Er muss wenigstens 300 Flugstunden im Instrumentenflug nachweisen; ist er bereits Träger eines Motorfluglehrer-Ausweises oder eines Ausweises für Hubschrauberfluglehrer, so genügen 200 Flugstunden im Instrumentenflug.

c.179 Er muss einen Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister vorlegen.

174 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

175 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

176 SR 748.127.1 177 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

178 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

179 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

5. Erweiterung

für Instrumentenfluglehrer a. Voraus-

setzungen für die

Erteilung

Luftfahrt

54

748.222.1

d.180 Er muss von einem Instrumentenfluglehrer empfohlen sein, der sich verpflichtet, die vorgeschriebene Ausbildungstätigkeit des Bewerbers zu überwachen.

e.181 Er muss durch diejenige Instrumentenflugschule angemeldet sein, die den Bewerber vorbereitet hat und bei der er die vorgeschriebene Ausbildungstätigkeit absolvieren kann.

f.182 Er muss die Fähigkeitsprüfung für die Zulassung zum Instrumentenfluglehrer-Kurs bestanden haben.

g.183 Er muss an einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durchgeführten oder delegierten und überwachten Instrumentenfluglehrer-Kurs mit Erfolg teilgenommen und die vorgeschriebene Ausbildungstätigkeit abgeschlossen haben.

2

Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a-d müssen im Zeitpunkt der Anmeldung zum Fluglehrerkurs erfüllt sein.184

Art. 101

Nach bestandenem Instrumentenfluglehrerkurs wird dem Bewerber ein provisorischer Ausweis ausgestellt;185 dieser berechtigt unter Vorbehalt von Artikel 15 Absätze 1 und 4 zur Ausbildung von Piloten unter Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers.


Art. 102

1 Der Träger einer Erweiterung für Instrumentenfluglehrer ist, sofern er die Bedingungen von Artikel 15 Absätze 1 und 4 erfüllt und Träger einer gültigen Sonderbewilligung für Instrumentenflug ist, berechtigt: a. Piloten für den Erwerb der Sonderbewilligung für Instrumentenflug (Flugzeug) auszubilden; er darf Bewerber in Instrumenten-Anflügen der Kategorie II oder III ausbilden, wenn er selber eine solche Berechtigung besitzt;

b. Linienpiloten auszubilden, wenn er Träger des Linienpilotenausweises ist;

180 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

181 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

182 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985 (AS 1985 1908). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

183 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985 (AS 1985 1908). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

184 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

185 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

b. Provisorischer

Ausweis

c. Rechte

des Trägers

Ausweise für Flugpersonal 55

748.222.1

c. die Rechte eines Motorfluglehrers auszuüben, wenn er Träger des Motorfluglehrer-Ausweises ist.186 2

Die Berechtigung, Piloten einzuweisen oder umzuschulen, richtet sich nach den Artikeln 90-93.


Art. 103-107187

Art. 108

1 Für den Erwerb eines Linienpilotenausweises muss der Bewerber den allgemeinen Erfordernissen nach den Artikeln 2-5 genügen und ausserdem folgende Voraussetzungen erfüllen: a.189 Er muss Träger eines Berufspilotenausweises und der Sonderbewilligung für Instrumentenflug sein.

b. Er muss die vorgeschriebene praktische Tätigkeit nachweisen.

c.190 Er muss berechtigt sein, ein mehrmotoriges Flugzeug, das für den Betrieb mit einer Mehrmann-Besatzung zugelassen ist, zu führen; über die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Musterberechtigung entscheidet das Bundesamt für Zivilluftfahrt im Einzelfall.

d. Er muss die theoretische Prüfung bestanden haben.

e.191 Er muss die Flugprüfung bestanden haben.

2

...192


Art. 109

1 Der Bewerber muss wenigstens 1500 Flugstunden auf Flugzeugen nachweisen, wovon höchstens 100 Stunden auf einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt anerkannten Flugsimulator anrechenbar sind.193 186 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

187 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997 (AS 1997 1393).

188 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

189 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

190 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

191 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

192 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997 (AS 1997 1393).

193 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

VIII. ...

IX. Linienpilotenausweis 1. Voraus-

setzungen188

2. Übungsnachweis

Luftfahrt

56

748.222.1

2

In der Flugzeit müssen enthalten sein: a. wenigstens 100 Flugstunden bei Nacht als verantwortlicher oder zweiter Pilot;

b.194 wenigstens 250 Flugstunden als verantwortlicher Pilot, wovon höchstens 150 Flugstunden durch Tätigkeit als zweiter Pilot, der die Funktionen des verantwortlichen Bordkommandanten unter dessen Aufsicht ausübt, ersetzt werden können; c.195 wenigstens 200 Stunden Überlandflug, wovon wenigstens 100 Stunden als verantwortlicher Pilot oder als zweiter Pilot, der die Funktionen des verantwortlichen Bordkommandanten unter dessen Aufsicht ausübt; d.196 wenigstens 75 Stunden Instrumentenflug, wovon höchstens 30 Stunden durch Übungen am Boden auf einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt anerkannten Übungsgerät ersetzt werden können.


Art. 110

197 1 Die theoretische Prüfung umfasst folgende Fächer mit einem der Tätigkeit eines Linienpiloten entsprechenden Schwierigkeitsgrad: a. Luftrecht; b. allgemeine Luftfahrzeugkenntnis; c. Flugleistungen

und

Flugplanung;

d. menschliches

Leistungsvermögen;

e. Meteorologie; f. Navigation; g. Betriebsverfahren; h. Grundlagen des Fluges; i. Radiotelefonie international (UIT) nach Artikel 174 und für den IFR-Flug.

2

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 3bis.

194 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

195 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

196 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

197 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

3. Theoretische

Prüfung

Ausweise für Flugpersonal 57

748.222.1

a198 1 Die Flugprüfung weist einen der Tätigkeit eines Linienpiloten entsprechenden Schwierigkeitsgrad auf. Der Bewerber muss an Bord eines mehrmotorigen Flugzeuges, das für den Betrieb mit einer Mehrmann-Besatzung zugelassen ist, als verantwortlicher Pilot zeigen, dass er fähig ist:

a. die Betriebsgrenzen des Flugzeuges einzuhalten; b. alle Manöver präzis und mit feiner Steuerführung auszuführen; c. sich über das erforderliche Urteilsvermögen und die fliegerischen Fähigkeiten auszuweisen (airmanship);

d. seine Luftfahrtkenntnisse anzuwenden; e. jederzeit das Luftfahrzeug so zu beherrschen, dass nie Zweifel über das Gelingen eines Verfahrens oder Manövers bestehen; f. die Koordinationsverfahren der Besatzung und die beim Ausfall eines Besatzungsmitgliedes zu befolgenden Verfahren zu verstehen und anzuwenden;

g. sich mit den anderen Besatzungsmitgliedern effizient zu verständigen.

2

Diese Prüfung kann mit einer Umschulungsprüfung oder einem Instrumentenkontrollflug verbunden werden.


Art. 111
Der Träger eines Linienpilotenausweises ist, sofern er die Bedingungen von Artikel 15 Absätze 1-3 erfüllt, berechtigt: a.199 die Rechte des Trägers eines Privatpiloten-, beschränkten Berufspiloten- sowie eines Berufspilotenausweises auszuüben; b. im gewerbsmässigen Luftverkehr die Funktionen eines verantwortlichen oder zweiten Piloten auszuüben;

c. Instrumentenflüge auszuführen, wenn er eine gültige Sonderbewilligung für Instrumentenflug besitzt.


Art. 112

200 1 Für die Erneuerung ist ein neues Arztzeugnis vorzulegen; ferner sind für die letzten 12 Monate wenigstens 100 Flugstunden auf mehrmotorigen Flugzeugen nachzuweisen.

198 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

199 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

200 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

3a. Flugprüfung

4. Rechte

des Trägers

5. Erneuerung

Luftfahrt

58

748.222.1

2

Von Piloten, deren Ausweis alle 6 Monate erneuert werden muss, werden für die letzten 6 Monate wenigstens 50 Flugstunden oder für die letzten 12 Monate wenigstens 100 Flugstunden auf mehrmotorigen Flugzeugen verlangt.


Art. 113

201 Für den Erwerb einer Erweiterung für Linienpilotenfluglehrer muss der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen: a. Er muss seit wenigstens zwei Jahren Träger eines Linienpilotenausweises gewesen sein.

b.202Er muss von einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt bewilligten oder anerkannten Flugbetriebsunternehmen empfohlen sein.

c.203Er muss an einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt delegierten und überwachten Kurs für Linienpilotenfluglehrer mit Erfolg teilgenommen haben; d. Er muss die vom Bundesamt für Zivilluftfahrt vorgeschriebene Ausbildungstätigkeit abgeschlossen haben.

a204 Dem Bewerber, der die Voraussetzungen nach Artikel 113 Buchstaben a-c erfüllt, wird ein provisorischer Ausweis ausgestellt; dieser berechtigt unter Vorbehalt von Artikel 15 Absätze 1 und 4 zur Ausbildung von Piloten unter der Aufsicht eines Linienpilotenfluglehrers.

b205 1 Der Träger einer Erweiterung für Linienpilotenfluglehrer ist, sofern er die Bedingungen von Artikel 15 Absätze 1 und 4 erfüllt und Träger eines gültigen Linienpilotenausweises und einer gültigen Sonderbewilligung für Instrumentenflug ist, berechtigt: a.206 Piloten, die Träger des Berufspilotenausweises und der Sonderbewilligung für Instrumentenflug sind, für den Erwerb des

201 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 27. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Mai 1977 (AS 1977 733).

202 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

203 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

204 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 27. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Mai 1977 (AS 1977 733).

205 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 27. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Mai 1977 (AS 1977 733).

206 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

6. Erweiterung

für Linienpilotenfluglehrer a. Voraus-

setzungen für die

Erteilung

7. Provisorischer

Ausweis

8. Rechte

des Trägers

Ausweise für Flugpersonal 59

748.222.1

Linienpilotenausweises auszubilden sowie Piloten, die Träger des Linienpilotenausweises sind, für den Erwerb der Erweiterung für Linienpilotenfluglehrer auszubilden; b. die Rechte eines Instrumentenfluglehrers auszuüben, wenn er die Erweiterung für Instrumentenfluglehrer besitzt; c.207 die Rechte eines Motorfluglehrers auszuüben, wenn er Träger des Motorfluglehrer-Ausweises ist.

2

Die Berechtigung, Piloten einzuweisen oder umzuschulen, richtet sich nach den Artikeln 90-93.

D. Ausweise für Hubschrauberpiloten

Art. 114

Für den Erwerb eines Ausweises für Privat-Hubschrauberpiloten muss
der Bewerber den allgemeinen Erfordernissen nach den Artikeln 2-5 genügen und ausserdem die vorgeschriebene Ausbildung erhalten und die Fähigkeitsprüfung bestanden haben.


Art. 115

208 1 Der Bewerber muss vor der Ausstellung eines Ausweises für PrivatHubschrauberpiloten eine praktische Ausbildung von 40 Flugstunden auf Hubschraubern nachweisen, wovon:

a. höchstens 5 Flugstunden durch Übungen auf einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt anerkannten Übungsgerät nach einem genehmigten Programm ersetzt werden können;

b. mindestens 10 Stunden Alleinflug auf Hubschraubern unter Aufsicht eines Hubschrauberfluglehrers, wovon 5 Stunden Überlandflug mit einem Flug von wenigstens 180 km

(100 NM), während welchem je eine vollständige Zwischenlandung (full-stop landing) auf 2 verschiedenen Flugplätzen oder Hubschrauberflugplätzen durchgeführt werden muss.

2

Träger eines Ausweises für Motorpiloten oder Segelflieger können bis zu 10 Flugstunden auf Flugzeugen oder Segelflugzeugen anrechnen; die vorgeschriebene Flugzeit im Alleinflug muss jedoch auf Hubschraubern ausgeführt worden sein.

3

Der Bewerber muss zudem am Doppelsteuer eines Hubschraubers die vorgeschriebene praktische Ausbildung durch einen hiezu berech207 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997

(AS 1997 1393).

208 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

I. Ausweis

für Privat-Hubschrauberpiloten 1. Voraus-

setzungen für

die Erteilung

2. Ausbildung

Luftfahrt

60

748.222.1

tigten Hubschrauberfluglehrer erhalten haben. Dieser ist dafür verantwortlich, dass der Bewerber über die als Privat-Hubschrauberpilot notwendige operationelle Erfahrung in folgenden Bereichen verfügt: a. Flugvorbereitung, insbesondere Beladungs- und Schwerpunktberechnung, Inspektion und Vorbereitung des Hubschraubers;

b. Bodenmanöver und Platzrunden, Massnahmen und Verfahren zur Verhinderung von Kollisionen; c. Führen des Hubschraubers nach Sichtflugreferenzen; d. korrekte Massnahmen während des Vortex-Zustandes zur Wiederherstellung des normalen Flugzustandes, Wiederaufbau der Rotordrehzahl innerhalb der normalen Triebwerkdrehzahl;

e. Anlassen des Triebwerkes und des Rotors sowie Bodenmanöver; Schwebeflug; normale Starte und Landungen, solche mit Seitenwind und auf abfallendem Gelände;

f. Starte und Landungen mit der minimal notwendigen Leistung; Start- und Landetechnik mit maximaler Leistung; Flüge in engem Gelände; schnelles Anhalten (Quick stops); g. Überlandflug unter Anwendung der Navigation nach Sichtreferenzen, der Koppelnavigation und der Radionavigationshilfen; davon ein Flug von mindestens einer Stunde Dauer;

h. Notverfahren, insbesondere mit simulierter Funktionsstörung der Bordsysteme des Hubschraubers; Anflug und Landung in Autorotation; i.

An- und Abflüge sowie Überflüge bei kontrollierten Flugplätzen, Einhalten der Verfahren der Flugsicherungsdienste sowie der Radiotelefonieverfahren und Redewendungen; k. Einweisungsflüge in die alpinen Verhältnisse.


Art. 116

209 1 Die theoretische Prüfung umfasst folgende Fächer mit einem der Tätigkeit eines Privat-Hubschrauberpiloten entsprechenden Schwierigkeitsgrad: a. Luftrecht; b. allgemeine Luftfahrzeugkenntnis; c. Flugleistungen

und

Flugplanung;

d. menschliches

Leistungsvermögen;

e. Meteorologie;

209 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

3. Fähigkeitsprüfung a. Theoretische

Prüfung

Ausweise für Flugpersonal 61

748.222.1

f. Navigation; g. Betriebsverfahren; h. Grundlagen des Fluges; i. Radiotelefonie international (UIT) nach Artikel 174 oder in einer Amtssprache nach Artikel 176.

2

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 3bis.


Art. 117

210 Die Flugprüfung weist einen der Tätigkeit eines Privat-Hubschrauberpiloten entsprechenden Schwierigkeitsgrad auf. Der Bewerber muss an Bord eines Hubschraubers zeigen, dass er fähig ist: a. die Betriebsgrenzen des Hubschraubers einzuhalten; b. alle Manöver präzis und mit feiner Steuerführung auszuführen; c. sich über das erforderliche Urteilsvermögen und die fliegerischen Fähigkeiten auszuweisen (airmanship);

d. seine Luftfahrtkenntnisse anzuwenden; e. jederzeit den Hubschrauber so zu beherrschen, dass nie ernsthafte Zweifel über das Gelingen eines Verfahrens oder Manövers bestehen.


Art. 118

1 Der Träger eines Ausweises für Privat-Hubschrauberpiloten ist unter Vorbehalt von Artikel 15 Absatz 1 berechtigt: a. nichtgewerbsmässige Flüge auszuführen; b.211 Passagiere mitzuführen, wenn er in den letzten 3 Monaten wenigstens 10 Minuten mit dem betreffenden Hubschraubermuster geflogen ist und dabei wenigstens 3 Starte und 3 Anflüge mit Landungen ausgeführt hat; c. Ausbildungsflüge zum Erwerb eines Ausweises, einer Erweiterung oder einer Sonderbewilligung auszuführen.

2

Für die Eintragung der verschiedenen Hubschraubermuster sowie für Einweisungen sind die Artikel 82-93 sinngemäss anwendbar.212 210 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

211 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

212 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

b. Flugprüfung

4. Rechte

des Trägers

Luftfahrt

62

748.222.1


Art. 119

1 Für die Erneuerung ist ein neues Arztzeugnis vorzulegen; ferner sind für die letzten 24 Monate wenigstens 24 Hubschrauberflugstunden nachzuweisen, wovon wenigstens 12 Stunden für die letzten 12 Monate.

2

...213

3

Für Privat-Hubschrauberpiloten mit einer Flugerfahrung von über 700 Stunden auf Hubschraubern wird die vorgeschriebene Flugstundenzahl auf die Hälfte herabgesetzt.


Art. 120

Für den Erwerb einer Erweiterung für Nachtflug muss der Bewerber
folgende Voraussetzungen erfüllen: a. Er muss wenigstens 100 Flugstunden auf Hubschraubern nachweisen.

b.214

Er muss eine Nachtflugausbildung am Doppelsteuer von wenigstens 5 Flugstunden mit wenigstens 30 Starten und 30 Anflügen mit Landungen bei Nacht mit Hubschraubern erhalten haben; wenigstens 3 Starte und 3 Anflüge mit Landungen bei Nacht müssen in den letzten 3 Monaten ausgeführt worden sein.

c.215 Er muss mit einem Hubschrauberfluglehrer an Bord eines Hubschraubers einen Überlandflug bei Nacht mit Landung auf einem wenigstens 50 km vom Startpunkt entfernten Landepunkt ausgeführt haben.


Art. 121

Der Träger der Erweiterung für Nachtflug ist unter Vorbehalt von
Artikel 15 Absatz 1 berechtigt, a. nichtgewerbsmässige Sichtflüge bei Nacht auszuführen; b.216 Passagiere mitzuführen, wenn er in den letzten 3 Monaten wenigstens 3 Starte und 3 Anflüge mit Landungen bei Nacht ausgeführt hat und die Bedingungen von Artikel 118 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt.

213 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1980 (AS 1980 1963).

214 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

215 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

216 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

5. Erneuerung

II. Erweiterungen 1. Nachtflug a. Voraus-

setzungen

b. Rechte

des Trägers

Ausweise für Flugpersonal 63

748.222.1


Art. 122

Für den Erwerb einer Erweiterung für Landungen im Gebirge muss der
Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen: a. Er muss wenigstens 100 Flugstunden auf Hubschraubern nachweisen.

b.217 Er muss die Ausbildung im Gebirgsflug mit Hubschraubern nach den Richtlinien des Bundesamtes für Zivilluftfahrt absolviert haben.

c.218 Er muss eine Flugprüfung nach Artikel 117 bestanden haben, welche mindestens 2 Landungen in Höhenlagen von 11002000 Meter über Meer und 3 Landungen über 2000 Meter über Meer, wovon eine Landung über 2700 Meter über Meer enthalten muss.


Art. 123
Der Träger einer Erweiterung für Landungen im Gebirge ist unter Vorbehalt von Artikel 15 Absatz 1 berechtigt: a. nichtgewerbsmässige Landungen im Gebirge auszuführen; b.219 Passagiere mitzuführen, wenn er in den letzten 12 Monaten wenigstens 50 Anflüge mit Landungen im Gebirge oder einen Kontrollflug mit einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt bezeichneten Hubschrauberfluglehrer an Bord ausgeführt hat und die Bedingungen nach Artikel 118 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt. Der Kontrollflug ist vom Fluglehrer im Flugbuch zu bestätigen.


Art. 124
Träger ausländischer Ausweise für Landungen im Gebirge dürfen solche Landungen in der Schweiz erst ausführen, nachdem ihre Eignung von einem schweizerischen Fluglehrer, der Hubschrauberpiloten in der Gebirgslandetechnik ausbilden darf, geprüft worden ist. Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

217 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

218 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

219 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

2. Landungen

im Gebirge a. Voraussetzungen

b. Rechte

des Trägers

c. Ausländische

Ausweise

Luftfahrt

64

748.222.1


Art. 125

220 1 Für den Erwerb eines Ausweises für Hubschrauberfluglehrer muss der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen: a. Er muss Träger eines Ausweises für Berufs-Hubschrauberpiloten sein.

b. Er muss wenigstens 200 Flugstunden auf Hubschraubern nachweisen.

c. Er muss einen Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister vorlegen.

d. Er muss von einem Hubschrauberfluglehrer empfohlen sein, der sich verpflichtet, die vorgeschriebene Ausbildungstätigkeit des Bewerbers zu überwachen.

e. Er muss durch diejenige Hubschrauberflugschule angemeldet sein, die den Bewerber vorbereitet hat und bei der er die vorgeschriebene Ausbildungstätigkeit absolvieren kann.

f. Er muss die Fähigkeitsprüfung für die Zulassung zum Hubschrauberfluglehrer-Kurs bestanden haben.

g. Er muss an einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durchgeführten oder delegierten und überwachten Hubschrauberfluglehrer-Kurs mit Erfolg teilgenommen und die vorgeschriebene Ausbildungstätigkeit abgeschlossen haben.

2

Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a-d müssen im Zeitpunkt der Anmeldung erfüllt sein.


Art. 126

221 Nach bestandenem Hubschrauberfluglehrer-Kurs wird dem Bewerber ein provisorischer Ausweis für Hubschrauberfluglehrer ausgestellt; dieser berechtigt ihn, unter Vorbehalt von Artikel 15 Absatz 1, unter Aufsicht eines Hubschrauberfluglehrers die in Artikel 127 festgelegten Rechte, mit Ausnahme der in Absatz 1, Buchstaben d und e erwähnten Ausbildungstätigkeit, auszuüben.


Art. 127

1 Der Träger eines Ausweises für Hubschrauberfluglehrer ist, sofern er die Bedingungen von Artikel 15 Absatz 1 erfüllt und Träger eines gültigen Ausweises für Hubschrauberpiloten ist, berechtigt: 220 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

221 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

III. Ausweis für

Hubschrauberfluglehrer 1. Voraus-

setzungen für

die Erteilung

2. Provisorischer

Ausweis

3. Rechte

des Trägers

Ausweise für Flugpersonal 65

748.222.1

a. Flugschüler für den Erwerb des Ausweises für Privat-Hubschrauberpiloten auszubilden;

b.222 Piloten auf alle Hubschraubermuster, die er selber führen darf, umzuschulen und einzuweisen; c.223 Piloten im Nachtflug auszubilden, wenn er die Erweiterung für Nachtflug besitzt und in den letzten 3 Monaten bei Nacht wenigstens 3 Starte und 3 Anflüge mit Landungen auf Hubschraubern ausgeführt hat; d.224 Piloten für die Benützung von Nachtsichtgeräten auszubilden, wenn er selbst die entsprechende Ausbildung erhalten hat und in den letzten 3 Monaten wenigstens 3 Starte und 3 Landungen mit Nachtsichtgeräten in einem Hubschrauber ausgeführt hat; e.225 Piloten in der Gebirgslandetechnik auszubilden, wenn er die Erweiterung für Landungen im Gebirge besitzt und einen vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durchgeführten oder anerkannten Fluglehrerkurs für Landungen im Gebirge bestanden hat und wenn er die Bedingungen nach Artikel 123 Buchstabe b erfüllt; f.226 Piloten für den Erwerb des Ausweises für Berufs-Hubschrauberpiloten auszubilden, wenn er einen gültigen Ausweis für Berufs-Hubschrauberpiloten besitzt und die vom Bundesamt für Zivilluftfahrt verlangte Zusatzausbildung abgeschlossen hat;

g.227 Piloten für den Erwerb der Erweiterung für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel auszubilden und Kontrollflüge im Sinne von Artikel 136 abzunehmen, wenn er einen gültigen Ausweis für Berufs-Hubschrauberpiloten und eine gültige Erweiterung für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel oder eine gültige Sonderbewilligung für Instrumentenflug (Hubschrauber) besitzt; 222 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

223 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

224 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

225 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

226 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

227 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

Luftfahrt

66

748.222.1

h.228 Piloten für den Erwerb der Sonderbewilligung für Instrumentenflug (Hubschrauber) auszubilden, wenn er eine gültige Sonderbewilligung für Instrumentenflug mit Erweiterung für Instrumentenfluglehrer (Hubschrauber) besitzt.

2

Ausbildungsflüge am Doppelsteuer darf er nur ausführen, wenn er in den letzten 3 Monaten wenigstens 10 Minuten mit dem betreffenden Hubschraubermuster geflogen ist und dabei wenigstens 3 Starte und 3 Anflüge mit Landungen ausgeführt hat.229

Art. 128

230 1 Für die Erneuerung des Hubschrauberfluglehrer-Ausweises muss der Träger die Bestätigung einer Hubschrauber-Flugschule oder eines Hubschrauber-Flugbetriebsunternehmens vorlegen, wonach er in den letzten 4 Jahren Flugschüler oder Piloten ausgebildet oder eine vom Bundesamt für Zivilluftfahrt als gleichwertig anerkannte Tätigkeit ausgeübt hat. Er muss ebenfalls an einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durchgeführten oder anerkannten Weiterbildungs- oder Wiederholungskurs mit Erfolg teilgenommen haben.

2

Wenn der Bewerber den Nachweis nach Absatz 1 nicht erbringen kann, entscheidet das Bundesamt für Zivilluftfahrt, in welchem Rahmen seine praktische Erfahrung als gleichwertig zu den Anforderungen von Absatz 1 betrachtet werden kann und welche zusätzliche Ausbildung gegebenenfalls zu absolvieren ist.


Art. 129

Für den Erwerb eines Ausweises für Berufs-Hubschrauberpiloten muss der Bewerber den allgemeinen Erfordernissen nach den Artikeln 2-5 genügen und ausserdem folgende Voraussetzungen erfüllen: a.231Er muss Träger eines Ausweises für Privat-Hubschrauberpiloten mit der Berechtigung für internationale Radiotelefonie (UIT) nach Artikel 174 sein.

b. ...232 c. ...233 d. Er muss die vorgeschriebene praktische Tätigkeit nachweisen.

228 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

229 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

230 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

231 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

232 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997 (AS 1997 1393).

233 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997 (AS 1997 1393).

4. Erneuerung

IV. Ausweis für

Berufs-Hubschrauberpiloten 1. Voraus-

setzungen für

die Erteilung

Ausweise für Flugpersonal 67

748.222.1

e. Er muss die Fähigkeitsprüfung bestanden haben.

f.234 Er muss ein ärztliches Tauglichkeitsattest für Berufspiloten vorlegen.

g.235 Er muss einen Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister vorlegen.


Art. 130

1 Der Bewerber muss wenigstens 150 Hubschrauberflugstunden nachweisen. Hat er einen vom Bundesamt für Zivilluftfahrt genehmigten Lehrgang eingehalten, so ermässigt sich die erforderliche Flugzeit auf 100 Stunden.

2

In der Flugzeit müssen in jedem Fall enthalten sein: a. 35 Flugstunden als verantwortlicher Pilot; b.237 10 Stunden Überlandflug als verantwortlicher Pilot, mit einem Flug von wenigstens 270 km (150 NM), während welchem je eine vollständige Zwischenlandung (full-stop landing) auf 2 verschiedenen kontrollierten Flugplätzen durchgeführt werden muss; c.238

wenigstens 10

Stunden Ausbildung im Instrumentenflug, wovon bis zu 5 Stunden durch Übungen auf einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt anerkannten Übungsgerät ersetzt werden können.

3

Von der Gesamtflugzeit können bis zu maximal 10 Flugstunden durch Übungen auf einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt anerkannten Übungsgerät nach einem genehmigten Programm ersetzt werden.239 4 Der Bewerber muss zudem am Doppelsteuer eines Hubschraubers die vorgeschriebene praktische Ausbildung durch einen hiezu berechtigten Hubschrauberfluglehrer erhalten haben. Dieser ist dafür verantwortlich, dass der Bewerber über die als Berufs-Hubschrauberpilot notwendige operationelle Erfahrung in folgenden Bereichen verfügt: 234 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 1963).

235 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

236 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

237 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

238 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

239 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

2. Ausbildungsnachweis236

Luftfahrt

68

748.222.1

a. Flugvorbereitung, insbesondere Beladungs- und Schwerpunktberechnung, Kontrolle und Vorbereitung des Hubschraubers;

b. Bodenmanöver und Platzrunden, Massnahmen und Verfahren zur Verhinderung von Kollisionen; c. Führen des Hubschraubers nach Sichtflugreferenzen; d. korrekte Massnahmen während des Vortex-Zustandes zur Wiederherstellung des normalen Flugzustandes, Wiederaufbau der Rotordrehzahl innerhalb der normalen Triebwerkdrehzahl;

e. Anlassen des Triebwerkes und des Rotors sowie Bodenmanöver; Schwebeflug; normale Starte und Landungen, solche mit Seitenwind und auf abfallendem Gelände; Steilanflüge;

f. Starte und Landungen mit der minimal notwendigen Leistung; Start- und Landetechnik mit maximaler Leistung; Betrieb in engem Gelände; schnelles Anhalten (Quick stops); g. Schwebeflug ohne Bodeneffekt; Flüge mit Aussenlasten, wenn zugelassen; Flüge in grosser Höhe; h. fliegerische Grundmanöver und Wiederherstellen der normalen Fluglage ausschliesslich nach Instrumenten; i. Überlandflug unter Anwendung der Navigation nach Sichtflugreferenzen, der Koppelnavigation und der Radionavigationshilfen; Ausweichverfahren;

k. Notverfahren und ungewöhnliche Flugzustände, insbesondere mit simulierter Funktionsstörung der Bordsysteme des Hubschraubers; Anflug und Landung in Autorotation; l.

An- und Abflüge sowie Überflüge bei kontrollierten Flugplätzen, Einhalten der Verfahren der Flugsicherungsdienste sowie der Radiotelefonieverfahren und Redewendungen.240

Art. 131

241 1 Die theoretische Prüfung umfasst folgende Fächer mit einem der Tätigkeit eines Berufs-Hubschrauberpiloten entsprechenden Schwierigkeitsgrad: a. Luftrecht; b. allgemeine Luftfahrzeugkenntnis; c. Flugleistungen

und

Flugplanung;

d. menschliches

Leistungsvermögen;

240 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

241 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

3. Fähigkeitsprüfung a. Theoretische

Prüfung

Ausweise für Flugpersonal 69

748.222.1

e. Meteorologie; f. Navigation; g. Betriebsverfahren; h. Grundlagen des Fluges; i.

Radiotelefonie international (UIT) nach Artikel 174.

2

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 3bis.


Art. 132

242 Die Flugprüfung weist einen der Tätigkeit eines Berufs-Hubschrauberpiloten entsprechenden Schwierigkeitsgrad auf. Der Bewerber muss an Bord eines mindestens vierplätzigen, mit Radionavigationsgeräten versehenen Hubschraubers zeigen, dass er fähig ist: a. die Betriebsgrenzen des Hubschraubers einzuhalten; b. alle Manöver präzis und mit feiner Steuerführung auszuführen; c. sich über das erforderliche Urteilsvermögen und die fliegerischen Fähigkeiten auszuweisen (airmanship);

d. seine Luftfahrtkenntnisse anzuwenden; e. jederzeit den Hubschrauber so zu beherrschen, dass nie ernsthafte Zweifel über das Gelingen eines Verfahrens oder Manövers bestehen.


Art. 133

1 Der Träger eines Ausweises für Berufs-Hubschrauberpiloten ist, sofern er die Bedingungen von Absatz 2 und Artikel 15 Absätze 1 und 3 erfüllt, berechtigt: a. die Rechte eines Privat-Hubschrauberpiloten auszuüben; b. im gewerbsmässigen Luftverkehr die Funktionen eines verantwortlichen oder zweiten Piloten auszuüben;

c.243 gewerbsmässige oder nichtgewerbsmässige Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern durchzuführen, wenn er sinngemäss nach Artikel 56 Buchstabe c eingewiesen worden ist;

242 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

243 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

b. Flugprüfung

4. Rechte

des Trägers

Luftfahrt

70

748.222.1

d.244 gewerbsmässige Sichtflüge bei Nacht auszuführen, wenn er Träger der Erweiterung für Nachtflug ist und - wenn er die Bedingungen von Artikel 121 Buchstabe b erfüllt, oder

- wenn es sich um Sichtflüge bei Nacht im Rahmen einer Rettungsaktion handelt; e.245 Nachtsichtflüge mit Nachtsichtgeräten auszuführen, sofern er eine vom Bundesamt für Zivilluftfahrt anerkannte Ausbildung absolviert hat; diese Ausbildung ist im Flugbuch zu bestätigen; f.246 gewerbsmässige Landungen im Gebirge auszuführen, wenn er Träger der entsprechenden Erweiterung ist und die Bedingungen nach Artikel 123 Buchstabe b erfüllt; g.247 Arbeitsflüge auszuführen, die besondere Kenntnisse erfordern, sofern er durch einen mit diesen Arbeiten vertrauten Hubschrauberpiloten nach einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt bewilligten Programm eingeführt worden ist; die Einführung ist im Flugbuch zu bestätigen.

h. Abflüge bei Boden- oder Hochnebel nach den Weisungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt durchzuführen, wenn er Träger der entsprechenden Erweiterung ist und die Bedingungen von Artikel 136 erfüllt; i. Instrumentenflüge nach den Weisungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt durchzuführen, wenn er eine gültige Sonderbewilligung für Instrumentenflug (Hubschrauber) besitzt; k. Piloten auf alle Muster, die er selber führen darf, umzuschulen, wenn er:wenigstens 200 Hubschrauberflugstunden nachweist;

an einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durchgeführten oder anerkannten Einführungskurs für Umschulungen auf Hubschrauber mit Erfolg teilgenommen hat; die Berechtigung wird in Form eines Anhangs zum Führerausweis ausgestellt;

l. ...248

2

Die in Absatz 1 Buchstaben b-k aufgeführten Berechtigungen sind nur gültig, wenn der Träger in den letzten 3 Monaten wenigstens 244 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

245 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

246 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

247 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

248 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985 (AS 1985 1908).

Ausweise für Flugpersonal 71

748.222.1

10 Minuten mit dem betreffenden Hubschraubermuster geflogen ist und dabei wenigstens 3 Starte und 3 Anflüge mit Landungen ausgeführt hat.249 3 Für die Eintragung der verschiedenen Hubschraubermuster sind die Artikel 82-93 sinngemäss anwendbar.250

Art. 134

1 Für die Erneuerung ist ein neues Arztzeugnis vorzulegen; ferner sind für die letzten 12 Monate wenigstens 24 Hubschrauberflugstunden nachzuweisen.

2

Von Piloten, deren Ausweis alle 6 Monate erneuert werden muss, werden für die letzten 6 Monate wenigstens 12 Hubschrauberflugstunden oder für die letzten 12 Monate wenigstens 24 Flugstunden verlangt.


Art. 135
Für den Erwerb der Erweiterung für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel muss der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen: a. Er muss Träger des Ausweises für Berufs-Hubschrauberpiloten sein.

b. Er muss die vom Bundesamt für Zivilluftfahrt festgelegte Ausbildung erhalten haben.

c. Er muss die vom Bundesamt für Zivilluftfahrt festgelegte theoretische und praktische Fähigkeitsprüfung bestanden haben.


Art. 136

251 Der Träger der Erweiterung ist im Rahmen der Rechte seines Ausweises für Berufs-Hubschrauberpiloten berechtigt, Abflüge bei Boden- oder Hochnebel nach den Weisungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt durchzuführen, wenn er in den letzten 12 Monaten mit einem hiezu ermächtigten Hubschrauberfluglehrer am Doppelsteuer einen Kontrollflug nach den Weisungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt bestanden hat oder wenn er Träger einer gültigen Sonderbewilligung für Instrumentenflug (Hubschrauber) ist. Dieser Flug ist im Flugbuch zu bestätigen.

249 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

250 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

251 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

5. Erneuerung

6. Erweiterung

für Abflüge bei

Boden- oder

Hochnebel a. Voraussetzungen für die

Erteilung

b. Rechte

des Trägers

Luftfahrt

72

748.222.1


Art. 137
Für den Erwerb der Sonderbewilligung für Instrumentenflug (Hubschrauber) muss der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen: a.252 Er muss Träger eines Ausweises für Hubschrauberpiloten mit der Berechtigung für internationale Radiotelefonie (UIT) nach Artikel 174 sein.

b.253 Er muss Träger der Erweiterung für Nachtflug sein oder die Bedingungen nach Artikel 120 erfüllen.

c. Er muss das erforderliche ärztliche Zeugnis vorlegen.

d. Er muss die vom Bundesamt für Zivilluftfahrt festgelegte Ausbildung erhalten haben.

e. Er muss die vom Bundesamt für Zivilluftfahrt festgelegte theoretische Prüfung bestanden haben.

f. Er muss die vom Bundesamt für Zivilluftfahrt festgelegte Flugprüfung bestanden haben.

Die Voraussetzungen nach den Buchstaben a-e müssen vor der Flugprüfung erfüllt sein.


Art. 138

1 Der Träger der Sonderbewilligung ist im Rahmen der Rechte seines Ausweises für Hubschrauberpiloten berechtigt, als verantwortlicher oder zweiter Pilot mit Hubschraubern:254 a.255 Instrumentenflüge bei Tag und bei Nacht durchzuführen; b. ...256 c.257 Sichtflüge bei Nacht durchzuführen, unter Vorbehalt von Artikel 121 Buchstabe b;

d. Abflüge bei Boden- oder Hochnebel nach den Weisungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt durchzuführen.

2

Die Bestimmungen der Artikel 98 und 99 gelten sinngemäss.258 252 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

253 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

254 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

255 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

256 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997 (AS 1997 1393).

257 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

258 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

V. Instrumentenflug 1. Sonder-

bewilligung für

Instrumentenflug

(Hubschrauber) a. Voraussetzungen für die

Erteilung

b. Rechte

des Trägers,

Erneuerung

Ausweise für Flugpersonal 73

748.222.1


Art. 139

259 1 Für den Erwerb der Erweiterung für Instrumentenfluglehrer (Hubschrauber) muss der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen:

a. Er muss seit wenigstens zwei Jahren Träger des Ausweises für Berufs-Hubschrauberpiloten und der Sonderbewilligung für Instrumentenflug (Hubschrauber) sein; diese Frist gilt nicht für Instrumentenfluglehrer (Flugzeug).

b. Er muss wenigstens 300 Flugstunden im Instrumentenflug auf Flugzeugen oder Hubschraubern nachweisen; ist er bereits Träger eines Ausweises für Hubschrauberfluglehrer oder des Motorfluglehrer-Ausweises, so genügen 200 Flugstunden im Instrumentenflug.

c. Er muss einen Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister vorlegen.

d. Er muss von einem Instrumentenfluglehrer empfohlen sein, der sich verpflichtet, die vorgeschriebene Ausbildungstätigkeit des Bewerbers zu überwachen.

e. Er muss durch diejenige Instrumentenflugschule angemeldet sein, die den Bewerber vorbereitet hat und bei der er die vorgeschriebene Ausbildungstätigkeit absolvieren kann.

f. Er muss die in einer Weisung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt festgelegte Fähigkeitsprüfung für die Zulassung zum Instrumentenfluglehrer-Kurs bestanden haben.

g. Er muss an einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durchgeführten oder delegierten und überwachten Instrumentenfluglehrer-Kurs mit Erfolg teilgenommen und die von diesem Bundesamt vorgeschriebene Ausbildungstätigkeit abgeschlossen haben.

2

Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a-d müssen im Zeitpunkt der Anmeldung erfüllt sein.

a260 Nach bestandenem Instrumentenfluglehrerkurs wird dem Bewerber ein provisorischer Ausweis ausgestellt; dieser berechtigt ihn unter Vorbehalt von Artikel 15 Absatz 1 zur Ausbildung von Piloten unter Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers (Hubschrauber).

259 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

260 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

2. Erweiterung

für Instrumentenfluglehrer

(Hubschrauber) a. Voraussetzungen für die

Erteilung

aa. Provisorischer Ausweis

Luftfahrt

74

748.222.1


Art. 140
Der Träger der Erweiterung für Instrumentenfluglehrer (Hubschrauber) ist, sofern er die Bedingungen der Artikel 15 Absatz 1 und 127 Absatz 2 erfüllt und unter der Voraussetzung, dass er Träger eines gültigen Ausweises für Hubschrauberpiloten und einer gültigen Sonderbewilligung für Instrumentenflug (Hubschrauber) ist, berechtigt:261 a. Piloten für den Erwerb der Sonderbewilligung für Instrumentenflug (Hubschrauber) auszubilden;

b.262 die Rechte eines Hubschrauberfluglehrers auszuüben, wenn er Träger des Ausweises für Hubschrauberfluglehrer ist.


Art. 141

Die Voraussetzungen zur Führung von Drehflüglern, die nicht als
Hubschrauber zum Verkehr zugelassen sind, legt das Bundesamt für Zivilluftfahrt im Einzelfall fest.

E. Ausweise für Segelflieger

Art. 142

1 Für den Erwerb eines Segelfliegerausweises muss der Bewerber den allgemeinen Erfordernissen nach den Artikeln 2-5 genügen und ausserdem folgende Voraussetzungen erfüllen: a. Er muss die vorgeschriebene Ausbildung erhalten haben.

b. Er muss die Bescheinigung eines Segelfluglehrers vorlegen, dass er selbständig ein Segelflugzeug montieren und demontieren kann.

c. Er muss die Fähigkeitsprüfung bestanden haben.

2

Die Ausbildung kann statt auf einem Segelflugzeug teilweise auf einem Motorsegler stattfinden.263 261 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

262 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

263 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

b. Rechte

des Trägers

VI. Andere

Drehflügler

I. Segelfliegerausweis 1. Voraus-

setzungen für

die Erteilung

Ausweise für Flugpersonal 75

748.222.1


Art. 143

264 1 Der Bewerber muss vor der Ausstellung eines Segelfliegerausweises wenigstens 15 Flugstunden auf Segelflugzeugen, wovon 5 Flugstunden und 20 Landungen allein an Bord nachweisen.

2

Träger eines Ausweises für Motor- oder Hubschrauberpiloten können bis zu 5 Flugstunden auf Flugzeugen oder Hubschraubern anrechnen; in jedem Fall müssen 10 Flugstunden auf Segelflugzeugen ausgeführt worden sein, wovon 5 Flugstunden allein an Bord.

3

Der Bewerber muss am Doppelsteuer eines Segelflugzeuges die vorgeschriebene praktische Ausbildung durch einen hiezu berechtigten Segelfluglehrer erhalten haben. Dieser ist dafür verantwortlich, dass der Bewerber über die als Segelflieger notwendige operationelle Erfahrung in folgenden Bereichen verfügt:

a. Flugvorbereitung, insbesondere Montage und Kontrolle des Segelflugzeuges;

b. Techniken und Verfahren, die der verwendeten Startmethode entsprechen, insbesondere Geschwindigkeitsgrenzen, Notverfahren und Signale; c. Platzrunden, Massnahmen und Verfahren zur Verhinderung von Kollisionen;

d. Führen des Segelflugzeuges nach Sichtflugreferenzen; e. Fliegen im erlaubten Flugbereich; f. Erkennen der Anzeichen des Strömungsabrisses (überzogener Flugzustand) sowie der Anzeichen des Spiralsturzes und Wiederherstellen der Normalfluglage; g. normale Starte, Anflüge und Landungen sowie solche mit Seitenwind;

h. Überlandflug unter Anwendung der Navigation nach Sichtreferenzen;

i. Notverfahren.


Art. 144

265 1 Die theoretische Prüfung umfasst folgende Fächer mit einem der Tätigkeit eines Segelfliegers entsprechenden Schwierigkeitsgrad: a. Luftrecht; b. allgemeine Luftfahrzeugkenntnis; 264 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

265 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

2. Ausbildungsnachweis

3. Fähigkeitsprüfung a. Theoretische

Prüfung

Luftfahrt

76

748.222.1

c. Flugleistungen

und

Flugplanung;

d. menschliches

Leistungsvermögen;

e. Meteorologie; f. Navigation; g. Betriebsverfahren; h. Grundlagen des Fluges; i. Radiotelefonie international (UIT) nach Artikel 174 oder in einer Amtssprache nach Artikel 176.

2

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 3bis.

3

Ein Bewerber für einen Segelflugausweis kann auf das Ablegen des Theoriefaches «Radiotelefonie» verzichten. Diesfalls sind seine Rechte als Pilot nach Artikel 146 Absatz 2 beschränkt.266

Art. 145

267 Die Flugprüfung weist einen der Tätigkeit eines Segelfliegers entsprechenden Schwierigkeitsgrad auf. Der Bewerber muss an Bord eines Segelflugzeuges zeigen, dass er fähig ist: a. die Betriebsgrenzen des Segelflugzeuges einzuhalten; b. alle Manöver präzis und mit ruhiger Steuerführung auszuführen;

c. sich über das erforderliche Urteilsvermögen und die fliegerischen Fähigkeiten auszuweisen (airmanship);

d. seine Luftfahrtkenntnisse anzuwenden; e. jederzeit das Segelflugzeug so zu beherrschen, dass nie ernsthafte Zweifel über das Gelingen eines Verfahrens oder Manövers bestehen.


Art. 146

1 Der Träger eines Segelfliegerausweises ist unter Vorbehalt von Artikel 15 Absatz 1 berechtigt,

a.268 Flüge mit Segelflugzeugen oder Motorseglern allein an Bord auszuführen, wenn der Start mit der an der Flugprüfung angewandten Startmethode oder einer anderen Methode erfolgt und er dafür von einem hiezu berechtigten Segelfluglehrer aus266 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. April 2000 (AS 2000 1435).

267 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

268 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

b. Flugprüfung

4. Rechte

des Trägers a. Allgemein

Ausweise für Flugpersonal 77

748.222.1

gebildet worden ist; die Ausbildung ist vom Fluglehrer im Flugbuch zu bestätigen; b. Ausbildungsflüge zum Erwerb einer Erweiterung oder einer Sonderbewilligung auszuführen; c.269 Flüge mit nicht selbststartenden Motorseglern allein an Bord durchzuführen, wenn er wenigstens 5 Alleinflüge mit Motorhilfe auf nicht selbststartenden Motorseglern mit einer Gesamtflugdauer von wenigstens einer Stunde unter Aufsicht eines Segelfluglehrers ausgeführt hat, der die Erweiterung für Motorsegler besitzt; die Ausbildung ist vom Fluglehrer im Flugbuch zu bestätigen.

2

Der Inhaber eines Segelflugausweises, der in Anwendung von Artikel 144 Absatz 3 auf das Ablegen des Theoriefaches «Radiotelefonie» verzichtet hat, darf seine Rechte in der Schweiz nur in den Lufträumen der Klasse E, F und G ausüben sowie An- und Abflüge auf und von Flugplätzen, welche in Kontrollzonen der Luftraumklasse D liegen, durchführen, sofern er über eine Bewilligung der zuständigen Flugverkehrsleitstelle des betroffenen Flugplatzes verfügt. Im Ausland gelten die jeweiligen nationalen Regelungen.270 3

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt legt fest, welche selbststartenden oder nicht selbststartenden Motorseglermuster im Sinne des vorliegenden Reglements als Segelflugzeuge gelten.271

Art. 147

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt bestimmt von Fall zu Fall, welche
Bedingungen für die Durchführung von Nachtflügen erfüllt sein müssen.


Art. 148

1 Für die Erneuerung sind für die letzten 24 Monate wenigstens 12 Flugstunden und 12 Landungen auf Segelflugzeugen oder Motorseglern nachzuweisen, wovon wenigstens 6 Flugstunden und 6 Landungen in den letzten 12 Monaten.272 2 ...273

3

Motorflugleistungen können bis zur Hälfte an die vorgeschriebenen Flugleistungen angerechnet werden.

269 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

270 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. April 2000 (AS 2000 1435).

271 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. April 2000 (AS 2000 1435).

272 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 1963).

273 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1980 (AS 1980 1963).

b. Nachtflüge

c. Erneuerung

Luftfahrt

78

748.222.1

4

Für Segelflieger mit einer Flugerfahrung von über 350 Stunden auf Segelflugzeugen oder Motorseglern, woran bis zu 175 Stunden auf Flugzeugen angerechnet werden können, werden die vorgeschriebenen Flugleistungen auf die Hälfte herabgesetzt.


Art. 149

Für den Erwerb der Erweiterung für Passagierflüge muss der Bewerber
folgende Voraussetzungen erfüllen: a. Er muss wenigstens 30 Flugstunden auf Segelflugzeugen oder Motorseglern seit Erwerb des Segelfliegerausweises nachweisen; daran können bis zu 15 Stunden auf Flugzeugen angerechnet werden.

b. Er muss die Flugprüfung bestanden haben.


Art. 150

1 In der Flugprüfung hat der Bewerber mit dem Segelfluglehrer 2 Flüge an Bord eines Segelflugzeuges im Flugzeugschlepp auszuführen, wobei mit ungefähr 30° Querneigung eine Figur in der Form einer Acht, bestehend aus 2 Kreisen, zu fliegen ist; nach dem Ausklinken sind 3 Kreise in der Zeit von höchstens 60 Sekunden auszuführen, bei einem Flug nach links, beim andern nach rechts. Bei beiden Fügen ist ferner mit einer Querneigung von 45° eine Figur in der Form einer Acht, bestehend aus 2 Kreisen, auszuführen.274 2

Jeder Flug ist mit einer Ziellandung in einer Landefläche von 30 m Breite zu beenden, wobei das Segelflugzeug in den ersten 60 m einwandfrei aufzusetzen ist.275 3 Nur 1 Flug darf wiederholt werden.


Art. 151

276 Der Träger der Erweiterung für Passagierflüge ist berechtigt, Passagiere mitzuführen, wenn er in den letzten 3 Monaten wenigstens 3 Starts und 3 Landungen oder in den letzten 6 Monaten wenigstens 6 Starts und 6 Landungen auf Segelflugzeugen oder Motorseglern ausgeführt hat.

274 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

275 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

276 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

II. Erweiterungen 1. Passagierflüge a. Voraus-

setzungen

b. Flugprüfung

c. Rechte

des Trägers

Ausweise für Flugpersonal 79

748.222.1


Art. 152

277 1 Für den Erwerb einer Erweiterung für Kunstflug muss der Bewerber mit einem Segelflugzeug in 2 Flügen folgende Figuren ausführen: a. 2 normale Loopings; b. je 2 Renversements nach links und nach rechts; c. je eine Vrille von 3 Umgängen nach links und nach rechts; d. je eine Spirale von 3 Umgängen nach links und nach rechts in der Zeit von höchstens 30 Sekunden.

2

Vor jedem Flug muss der Bewerber dem Sachverständigen ein schriftliches Programm aushändigen. Der Flug gilt als misslungen, wenn der Bewerber von seinem Programm abweicht.

3

Jeder Flug ist mit einer Ziellandung in einer Landefläche von 30 m Breite zu beenden, wobei das Segelflugzeug in den ersten 60 m einwandfrei aufzusetzen ist.


Art. 153

278 Der Träger der Erweiterung für Kunstflug ist berechtigt: a. mit Segelflugzeug einfache Kunstflugfiguren nach Artikel 152 oder Zusammensetzungen davon ohne Passagiere durchzuführen; b. andere Kunstflugfiguren ohne Passagiere durchzuführen, wenn er durch einen dazu berechtigten Fluglehrer im höheren Kunstflug nach den Weisungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt ausgebildet worden ist; c. Kunstflugfiguren, zu denen er berechtigt ist, mit Passagieren nach den Weisungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt und unter Aufsicht des Flugplatzleiters oder eines Fluglehrers durchzuführen, wenn er Träger einer gültigen Erweiterung für Passagierflüge ist.


Art. 154

1 Für den Erwerb der Erweiterung für Instrumentenflug (Wolkenflug) muss der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen: a. Er muss wenigstens 50 Flugstunden auf Segelflugzeugen seit Erwerb des Segelfliegerausweises nachweisen; daran können bis zu 25 Motorflug- oder Motorseglerstunden angerechnet werden.

277 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

278 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

2. Kunstflug a. Flugprüfung b. Rechte

des Trägers

3. Instrumentenflug (Wolken-

flug) a. Voraussetzungen

Luftfahrt

80

748.222.1

b.279 Er muss von einem hiezu berechtigten Segelfluglehrer während wenigstens 6 Stunden im Instrumentenflug (Wolkenflug) auf einem Segelflugzeug oder einem Motorsegler ausgebildet worden sein; daran können höchstens 3 Stunden Ausbildung am Boden auf einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt anerkannten Übungsgerät angerechnet werden.

c. Er muss die Fähigkeitsprüfung bestanden haben.

2

Motorpiloten, die Träger einer gültigen Sonderbewilligung für Instrumentenflug (Flugzeug) sind, oder aktive schweizerische Militärflieger mit einer gleichwertigen Ausbildung, haben lediglich die in den Buchstaben a und c festgelegten Voraussetzungen zu erfüllen.


Art. 155

Die theoretische Prüfung umfasst folgende Fächer: a. Vorschriften für den Instrumentenflug (Wolkenflug); b. Kreiselinstrumente, Höhenatmungsgeräte;

c. Instrumentenflugpraxis (Wolkenflug), einschliesslich Notverfahren.


Art. 156

1 Die Flugprüfung an Bord eines für den Instrumentenflug (Wolkenflug) zugelassenen Segelflugzeuges oder Motorseglers umfasst folgende Übungen:280

a. einen Geradeausflug von 2 Minuten Dauer auf einem vom Sachverständigen bestimmten Kurs mit anschliessender 180°Kurve links und Rückflug während 2 Minuten auf der Gegengeraden mit anschliessender 180°-Kurve rechts; die 180°-Kurven sind in je höchstens 45 Sekunden zu fliegen; b. 3 Vollkreise, einmal rechts und einmal links, in der Zeit von je höchstens 72 Sekunden, mit Weiterflug auf einem vom Sachverständigen bestimmten Kurs innert 60 Sekunden; c. die Wiederherstellung der Normalfluglage aus wenigstens 3 vom Sachverständigen eingeleiteten anormalen Fluglagen.

2

Die Flugprüfung kann in 1 Flug oder in 2 Flügen durchgeführt werden.281

279 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

280 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

281 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

b. Fähigkeitsprüfung aa. Theoretische

Prüfung

bb. Flugprüfung

Ausweise für Flugpersonal 81

748.222.1


Art. 157

1 Der Träger einer Erweiterung für Instrumentenflug (Wolkenflug) ist unter Vorbehalt von Artikel 15 Absatz 1 berechtigt, Instrumentenflüge (Wolkenflüge) mit Segelflugzeugen auszuführen, wenn er in den letzten 24 Monaten mit einem hiezu berechtigten Segelfluglehrer am Doppelsteuer einen Instrumentenkontrollflug von wenigstens 10 Minuten Dauer bestanden hat. Passagiere darf er mitführen, wenn er Träger einer gültigen Erweiterung für Passagierflüge ist.

2

Motorpiloten, die Träger einer gültigen Sonderbewilligung für Instrumentenflug (Flugzeug) sind, und aktiven Militärfliegern mit einem gleichwertigen Übungsstand, wird dieser Kontrollflug erlassen.


Art. 158

Die Erlaubnis, einen Motorsegler zu führen, wird in der Form einer
Erweiterung zum Segelflieger- oder zum Motorpilotenausweis ausgestellt.


Art. 159

Für den Erwerb einer Erweiterung für Motorsegler muss der Bewerber
folgende Voraussetzungen erfüllen: a. ...282 b. Er muss die vorgeschriebene Ausbildung erhalten haben.

c. Er muss die Fähigkeitsprüfung bestanden haben.


Art. 160

1 Sowohl für Segelflieger wie für Motorpiloten hat sich die theoretische Ausbildung auf die technischen Eigenheiten und die Ausrüstung des verwendeten Motorseglers sowie auf die im Notfall zu treffenden Massnahmen zu erstrecken.

2

Wenn der Bewerber Träger eines Segelfliegerausweises ist, muss er folgende Übungen an Bord eines Motorseglers nachweisen: a. wenigstens 5 Flugstunden und 20 Landungen, wovon wenigstens 6 Landungen allein an Bord mit abgestelltem Motor auf dem Ausbildungsplatz;

- wenigstens 6 Landungen allein an Bord mit oder ohne Motorhilfe oder mit abgestelltem Motor ausserhalb des Ausbildungsplatzes, auf wenigstens 3 verschiedenen Flugplätzen und unter unmittelbarer Aufsicht des Fluglehrers; diese Landungen dürfen nicht mit dem NavigationsDreieckflug über 250 km verbunden werden; 282 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985 (AS 1985 1908).

c. Rechte

des Trägers

4. Führen von

Motorseglern a. Allgemein b. Voraussetzungen

c. Ausbildungsnachweis

Luftfahrt

82

748.222.1

b.283 einen Navigationsflug allein an Bord von wenigstens 270 km (150 NM), während welchem je eine vollständige Zwischenlandung (full-stop landing) auf zwei verschiedenen Flugplätzen durchgeführt werden muss; c.284 Einweisungsflüge in die alpinen Verhältnisse.

3

Wenn der Bewerber Träger eines Motorpilotenausweises ist, muss er wenigstens 2½ Flugstunden und 10 Landungen an Bord eines Motorseglers nachweisen, wovon: a. wenigstens 3 Landungen allein an Bord mit oder ohne Motorhilfe auf dem Ausbildungsplatz;

b. wenigstens 3 Landungen allein an Bord mit oder ohne Motorhilfe auf einem Flugplatz ausserhalb des Ausbildungsplatzes unter unmittelbarer Aufsicht des Fluglehrers.


Art. 161

1 Segelflieger müssen die theoretische Prüfung für Privatpiloten nach Artikel 52 bestehen. Die Prüfung ist vor einem Sachverständigen für Privatpilotenprüfungen abzulegen.285 2 Für Motorpiloten entfällt die theoretische Prüfung.


Art. 162

1 Die Flugprüfung besteht aus 2 Flügen allein an Bord aus wenigstens 300 m über Platz.

2

Jeder Flug ist mit einer Ziellandung mit oder ohne Motorhilfe oder mit abgestelltem Motor in einem Landefeld von 30 m Breite zu beenden, wobei der Motorsegler in den ersten 60 m einwandfrei aufzusetzen ist. Nur eine Ziellandung darf wiederholt werden.

3

Die Flugprüfung ist vor einem dazu berechtigten Segelflug- oder Motorfluglehrer abzulegen.


Art. 163

1 Der Träger eines Segelfliegerausweises mit Erweiterung für Motorsegler ist unter Vorbehalt von Artikel 15 Absatz 1 berechtigt:

283 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

284 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

285 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

d. Fähigkeitsprüfung aa. Theoretische

Prüfung

bb. Flugprüfung

e. Rechte

des Trägers

Ausweise für Flugpersonal 83

748.222.1

a.286 nichtgewerbsmässige Flüge allein an Bord eines Motorseglers durchzuführen;

b. Passagiere mitzuführen, wenn er eine gültige Erweiterung für Passagierflüge besitzt; c.287 Kunstflüge im Sinne von Artikel 153 durchzuführen, wenn er die Erweiterung für Kunstflüge mit Segelflugzeugen besitzt; d. Instrumentenflüge (Wolkenflüge) allein an Bord mit abgestelltem Motor durchzuführen, wenn er eine gültige Erweiterung für Instrumentenflug (Wolkenflug) besitzt; Passagiere darf er mitführen, wenn er eine gültige Erweiterung für Passagierflüge besitzt.

2

Der Träger eines Motorpilotenausweises mit Erweiterung für Motorsegler ist unter Vorbehalt von Artikel 15 Absatz 1 berechtigt:

a. nichtgewerbsmässige Flüge allein an Bord eines Motorseglers mit laufendem Motor durchzuführen; b. Passagiere mitzuführen, wenn er in den letzten 3 Monaten mindestens 3 Starte und 3 Landungen auf Motorseglern ausgeführt hat; c. Kunstflüge allein an Bord mit laufendem Motor durchzuführen, wenn er die Erweiterung für Kunstflug mit Flugzeugen besitzt; Kunstflüge mit Passagieren darf er nach den Weisungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt und unter Aufsicht des Flugplatzleiters oder eines Fluglehrers durchführen, wenn er in den letzten 3 Monaten mindestens 3 Starte und 3 Landungen auf Motorseglern ausgeführt hat.

Der Träger eines Motorpilotenausweises mit Erweiterung für Motorsegler ist nicht berechtigt, Segelflüge oder Flüge mit abgestelltem Motor durchzuführen.


Art. 164

1 Für den Erwerb eines Segelfluglehrer-Ausweises muss der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen: a. Er muss Träger des Segelfliegerausweises und der Erweiterung für Passagierflüge sein.

b.288 Er muss wenigstens 200 Flugstunden auf Segelflugzeugen nachweisen; daran können bis zu 100 Motorflug- oder Hubschrauberflugstunden angerechnet werden.

286 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

287 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

288 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

III. Segelfluglehrer-Ausweis 1. Voraus-

setzungen für

die Erteilung

Luftfahrt

84

748.222.1

b.bis289 Er muss einen Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister vorlegen.

c.290 Er muss von einem Segelfluglehrer empfohlen sein, der sich verpflichtet, die vorgeschriebene Ausbildungstätigkeit des Bewerbers zu überwachen.

d.291 Er muss durch diejenige Segelflugschule angemeldet sein, die den Bewerber vorbereitet hat und bei der er die vorgeschriebene Ausbildungstätigkeit absolvieren kann.

e.292 Er muss die Fähigkeitsprüfung für die Zulassung zum Segelfluglehrer-Kurs bestanden haben.

f.293 Er muss an einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durchgeführten oder delegierten und überwachten SegelfluglehrerKurs mit Erfolg teilgenommen und die vorgeschriebene Ausbildungstätigkeit abgeschlossen haben.

2

Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a-c müssen im Zeitpunkt der Anmeldung erfüllt sein.


Art. 165

294 Nach bestandenem Segelfluglehrer-Kurs wird dem Bewerber ein provisorischer Segelfluglehrer-Ausweis ausgestellt; dieser berechtigt unter Vorbehalt von Artikel 15 Absatz 1 zur Ausbildung von Flugschülern unter Aufsicht eines Segelfluglehrers.


Art. 166

Bewirbt sich ein Motorfluglehrer um einen Segelfluglehrer-Ausweis,
so legt das Bundesamt für Zivilluftfahrt die zu erfüllenden Bedingungen fest; es berücksichtigt dabei die Erfahrung des Bewerbers in der Ausbildung von Motorpiloten.

289 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

290 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

291 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

292 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

293 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

294 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

2. Provisorischer

Ausweis

3. Besondere

Bestimmungen

für Motorfluglehrer

Ausweise für Flugpersonal 85

748.222.1


Art. 167

1 Der Träger eines Segelfluglehrer-Ausweises ist, sofern er die Bedingungen von Artikel 15 Absatz 1 erfüllt und Träger eines gültigen Segelfliegerausweises ist, berechtigt:

a. Flugschüler für den Erwerb des Segelfliegerausweises auszubilden;

b. Segelflieger für den Erwerb der Erweiterung für Passagierflüge auszubilden;

c.295 Segelflieger im einfachen Kunstflug auszubilden, wenn er die Erweiterung für Kunstflug besitzt sowie im höheren Kunstflug auszubilden, wenn er selbst hiefür ausgebildet worden ist oder Träger eines Motorpilotenausweises mit Erweiterung für Kunstflug ist.

d. Segelflieger im Instrumentenflug (Wolkenflug) auszubilden und Kontrollflüge abzunehmen, wenn er eine gültige Erweiterung für Instrumentenflug (Wolkenflug) besitzt; e. Segelflugschüler auf Motorseglern sowie Segelflieger und Motorpiloten für den Erwerb der Erweiterung für Motorsegler auszubilden, wenn er die Erweiterung für Motorsegler besitzt; f. Motorpiloten im Schleppflug auszubilden, wenn er selber einen Motorpilotenausweis besitzt und zum Schleppen von Segelflugzeugen berechtigt ist.

2

Zur Ausbildung am Doppelsteuer ist er nur berechtigt, wenn er eine gültige Erweiterung für Passagierflüge besitzt.


Art. 168

296 1 Für die Erneuerung des Segelfluglehrer-Ausweises muss der Träger nachweisen, dass er in den letzten 4 Jahren bei einer Segelflugschule wenigstens 150 Flüge als Segelfluglehrer auf Segelflugzeugen oder auf Motorseglern durchgeführt hat, wovon 50 Flüge in den letzten 2 Jahren. Er muss ebenfalls einen vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durchgeführten oder anerkannten Weiterbildungs- oder Wiederholungskurs mit Erfolg besucht haben.297 2 Für Segelfluglehrer genügt der Nachweis von 75 Flügen als Segelfluglehrer in den letzten 4 Jahren, wovon 25 Flüge in den letzten 2 Jahren, wenn sie:

295 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

296 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 27. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Mai 1977 (AS 1977 733).

297 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

4. Rechte

des Trägers

5. Erneuerung

Luftfahrt

86

748.222.1

a. Träger eines gültigen Motorfluglehrer-Ausweises sind, oder b. über eine Flugerfahrung von wenigstens 700 Stunden auf Segelflugzeugen oder Motorseglern wovon bis zu 350 Stunden auf Flugzeugen oder Hubschraubern angerechnet werden können, verfügen, oder c. in den letzten 4 Jahren wenigstens 200 Stunden auf Segelflugzeugen oder Motorseglern, wovon bis zu 100 Stunden auf Flugzeugen oder Hubschraubern angerechnet werden können, nachweisen.298

3

Die Erneuerung von Segelfluglehrer-Ausweisen von Bewerbern, die den Nachweis nach den Absätzen 1 und 2 nicht erbringen können, richtet sich nach den Weisungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt.

F. Ausweis für Bordradiotelefonisten und Theoriefach «Radiotelefonie»299

Art. 169

300 1 Für den Erwerb des Ausweises für Bordradiotelefonisten muss der Bewerber den allgemeinen Erfordernissen der Artikel 2-5 genügen und ausserdem folgende Prüfungen bestanden haben: a. die theoretische Prüfung nach Artikel 170; b. die praktische Prüfung nach Artikel 171 in englischer Sprache.

2

Der Ausweis für Bordradiotelefonisten hat den Normen des Internationalen Fernmeldevereins (UIT) zu entsprechen.


Art. 170

301 1 Die theoretische Prüfung umfasst folgende Fächer: a. Vorschriften und Verfahren betreffend den radiotelefonischen Verkehr für Flüge nach Sichtflugregeln (VFR); b. beweglicher

Flugfunkdienst;

c. Luftrecht; d. allgemeine Luftfahrzeugkenntnis; e. Flugleistungen

und

Flugplanung;

298 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

299 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

300 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

301 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

I. Ausweis für

Bordradiotelefonisten 1. Bedingungen

für den Erwerb

2. Theoretische

Prüfung

Ausweise für Flugpersonal 87

748.222.1

f. Meteorologie; g. Navigation.

2

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 3bis.


Art. 171

302 1 Die praktische Prüfung besteht aus einer Prüfung am Boden, in welcher der Bewerber nachweisen muss, dass er die Verfahren des radiotelefonischen Verkehrs kennt und die gebräuchlichen Redewendungen beherrscht.

2

Die Prüfung am Boden wird in Form eines simulierten Motorfluges durchgeführt.


Art. 172

Der Träger eines Ausweises für Bordradiotelefonisten ist berechtigt,
die Radiotelefonie an Bord von Luftfahrzeugen für die Verbindungen mit den Verkehrsdiensten der Flugsicherung anzuwenden.


Art. 173

304 1 Für die Erneuerung des Ausweises für Bordradiotelefonisten hat der Träger des Ausweises die Prüfung nach Artikel 171 erneut zu bestehen.

2

Der Träger eines Ausweises für Bordradiotelefonisten ist verpflichtet, sich auf einem genügenden Übungsstand zu halten.


Art. 174

305 Um die Prüfung in Radiotelefonie international (UIT) im Rahmen der Ausbildung für den Erwerb eines Ausweises für Motorpiloten, Hubschrauberpiloten, Segelflieger, Ballonfahrer, Navigatoren oder Bordtechniker zu bestehen, muss der Bewerber folgende Prüfungen bestanden haben: a. die theoretische Prüfung nach Artikel 170 Absatz 1 Buchstaben a und b;

b. die praktische Prüfung nach Artikel 171 in englischer Sprache.

302 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

303 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

304 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

305 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

3. Praktische

Prüfung

4. Rechte

des Trägers303

5. Erneuerung

und Übungspflicht

II. Theoriefach

«Radiotelefonie»
1. Internationale

Radiotelefonie a. Bedingungen

Luftfahrt

88

748.222.1


Art. 175

306 1 Nach der Ausstellung eines der in Artikel 174 erwähnten Ausweises ist der Träger, der die Prüfung in Radiotelefonie international (UIT) bestanden hat, berechtigt, die Radiotelefonie an Bord von Luftfahrzeugen für die Verbindungen mit den Verkehrsdiensten der Flugsicherung anzuwenden.

2

Der Träger eines Ausweises für Motorpiloten, Hubschrauberpiloten, Segelflieger, Ballonfahrer, Navigatoren oder Bordtechniker, dessen Gültigkeit seit über 2 Jahren abgelaufen ist, muss die praktische Prüfung nach Artikel 171 wiederholen.


Art. 176

307 Ein Bewerber, der eine Ausbildung für den Erwerb eines Ausweises für Motorpiloten, Hubschrauberpiloten, Segelflieger oder Ballonfahrer absolviert, kann die Prüfung in Radiotelefonie auch in einer der Amtssprachen ablegen. Er muss dafür folgende Prüfungen bestanden haben: a. die theoretische Prüfung nach Artikel 170 Absatz 1 Buchstaben a und b;

b. die praktische Prüfung nach Artikel 176 a in deutscher, französischer oder italienischer Sprache.

a308 1 Die praktische Prüfung besteht aus einer Prüfung am Boden, in welcher der Bewerber nachweisen muss, dass er die Verfahren des radiotelefonischen Verkehrs kennt und die gebräuchlichen Redewendungen beherrscht.

2

Die Prüfung am Boden besteht aus einem simulierten Flug auf einem Luftfahrzeug jener Kategorie, für welche der Kandidat einen Ausweis erwerben will.

b309 1 Nach der Ausstellung eines der in Artikel 176 erwähnten Ausweise ist der Träger, der die Prüfung in Radiotelefonie in einer der Amtssprachen bestanden hat, berechtigt, in der Schweiz oder wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, im Ausland, an Bord eines 306 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

307 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

308 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

309 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

b. Rechte des

Trägers und

Erneuerung

2. Radiotelefonie

in einer Amtssprache a. Bedingungen

b. Praktische

Prüfung

c. Rechte des

Trägers und

Erneuerung

Ausweise für Flugpersonal 89

748.222.1

Luftfahrzeuges auf den für die betreffende Amtssprache vorgesehenen Frequenzen die Radiotelefonie für die Verbindungen mit den Verkehrsdiensten der Flugsicherung auszuüben.

2

Die Berechtigung gilt nur für diejenigen Luftfahrzeugkategorien, für welche die praktische Prüfung nach Artikel 176a absolviert wurde.

3

Der Träger eines Ausweises für Motorpiloten, Hubschrauberpiloten, Segelflieger oder Ballonfahrer, dessen Gültigkeit seit mehr als 2 Jahren abgelaufen ist, muss die praktische Prüfung nach Artikel 176a wiederholen.


Art. 177


310

G. Ausweise für Navigatoren

Art. 178

Für den Erwerb eines provisorischen Navigatorenausweises muss der
Bewerber den allgemeinen Erfordernissen nach den Artikeln 2-5 genügen und die theoretische Prüfung bestanden haben.


Art. 179

311 1 Die theoretische Prüfung umfasst folgende Fächer mit einem der Tätigkeit eines Navigatoren entsprechenden Schwierigkeitsgrad: a. Luftrecht; b. Flugleistungen und

Flugplanung;

c. menschliches

Leistungsvermögen;

d. Meteorologie; e. Navigation; f. Betriebsverfahren; g. Grundlagen des Fluges; h. Radiotelefonie international (UIT) nach Artikel 174.

2

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 3bis.


Art. 180

1 Der Träger eines provisorischen Navigatorenausweises ist berechtigt, die Funktion eines Navigators unter der Aufsicht eines Lehrers an 310 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997 (AS 1997 1393).

311 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

I. Provisorischer

Navigatorenausweis 1. Voraus-

setzungen für

die Erteilung

2. Theoretische

Prüfung

3. Rechte

des Trägers,

Erneuerung

Luftfahrt

90

748.222.1

Bord von Luftfahrzeugen auszuüben; auf Strecken, für welche die Mitwirkung eines Navigators nicht vorgeschrieben ist, kann der verantwortliche Pilot die Aufsicht übernehmen.

2

Der provisorische Ausweis wird erneuert, wenn der Träger ein neues Arztzeugnis vorlegt.


Art. 181

Für den Erwerb eines Navigatorenausweises muss der Bewerber den
allgemeinen Erfordernissen nach den Artikeln 2-5 genügen und ausserdem folgende Voraussetzungen erfüllen: a. Er muss die vorgeschriebene praktische Tätigkeit nachweisen.

b. Er muss die praktische Prüfung bestanden haben.

c. Er muss von einem Navigatorenlehrer empfohlen sein.


Art. 182

1 Der Bewerber muss wenigstens 200 Flugstunden als Navigator an Bord von Luftfahrzeugen bei Überlandflügen ausgeführt haben; ist er Linienpilot, so ermässigt sich die erforderliche Flugzeit auf 100 Flugstunden; in jedem Fall sind 50 Stunden Überlandflug bei Nacht nachzuweisen.

2

Der Bewerber muss den Standort des Luftfahrzeuges auf Grund von Himmelsbeobachtungen wenigstens je 25-mal bei Tag und bei Nacht bestimmt haben, unter gleichzeitiger Verwendung von Funk, barometrischer Navigation oder anderen Navigationshilfen, und er muss diese Hilfen für die Navigation des Luftfahrzeuges angewendet haben.


Art. 183
Bei der praktischen Prüfung muss sich der Bewerber vor einem Sachverständigen darüber ausweisen, dass er nach den üblichen Verfahren navigieren kann.


Art. 184

Der Träger eines Navigatorenausweises ist berechtigt, selbständig die
Funktionen eines Navigators für die Vorbereitung und Durchführung von Flügen auszuüben.


Art. 185
Für die Erneuerung muss der Bewerber ein neues Arztzeugnis vorlegen, in den letzten 12 Monaten während wenigstens 50 Flugstunden als Navigator tätig gewesen sein und unter Aufsicht eines Sachverständigen einen Kontrollflug mit Erfolg ausgeführt haben.

II. Navigatorenausweis 1. Voraus-

setzungen für

die Erteilung

2. Übungsnachweis

3. Praktische

Prüfung

4. Rechte

des Trägers

5. Erneuerung

Ausweise für Flugpersonal 91

748.222.1


Art. 186

1 Für den Erwerb einer Erweiterung für Navigatorenlehrer muss der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen: a. Er muss Träger eines Navigatorenausweises sein.

b. Er muss während wenigstens 1000 Flugstunden als Navigator tätig gewesen sein.

c. Er muss von einem schweizerischen Flugbetriebsunternehmen empfohlen sein.

2

Ein Navigatorenlehrer ist berechtigt, die Ausbildung von Navigatorenanwärtern zu leiten und zu überwachen.

H. Ausweise für Bordtechniker

Art. 187

Für den Erwerb eines provisorischen Bordtechnikerausweises muss
der Bewerber den allgemeinen Erfordernissen der Artikel 2-5 genügen und ausserdem einen vom Bundesamt für Zivilluftfahrt anerkannten Ausbildungskurs für Bordtechniker besucht und die theoretische Prüfung bestanden haben.


Art. 188

312 1 Die theoretische Prüfung umfasst folgende Fächer mit einem der Tätigkeit eines Bordtechnikers entsprechenden Schwierigkeitsgrad: a. Luftrecht; b. allgemeine Luftfahrzeugkenntnis; c. Flugleistungen

und

Flugplanung;

d. menschliches

Leistungsvermögen;

e. Betriebsverfahren; f.

Grundlagen des Fluges; g. Radiotelefonie international (UIT) nach Artikel 174.

2

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 3bis.

312 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

6. Erweiterung

für Navigatorenlehrer

I. Provisorischer

Bordtechnikerausweis 1. Voraus-

setzungen für

die Erteilung

2. Theoretische

Prüfung

Luftfahrt

92

748.222.1


Art. 189

1 Der Träger eines provisorischen Bordtechnikerausweises ist berechtigt, die Funktionen eines Bordtechnikers unter der Aufsicht eines Lehrers auf den in seinem Ausweis eingetragenen Luftfahrzeugmustern auszuüben.

2

Der provisorische Ausweis wird erneuert, wenn der Träger ein neues Arztzeugnis vorlegt.


Art. 190

Für den Erwerb eines Bordtechnikerausweises muss der Bewerber den
allgemeinen Erfordernissen nach den Artikeln 2-5 genügen und ausserdem folgende Voraussetzungen erfüllen: a. Er muss die vorgeschriebene praktische Tätigkeit nachweisen.

b. Er muss die praktische Prüfung bestanden haben.

c. Er muss von einem Bordtechnikerlehrer empfohlen sein.


Art. 191

Der Bewerber muss in den letzten 12 Monaten während wenigstens
50 Flugstunden auf einem Luftfahrzeug mit Turbopropeller oder Strahlantrieb oder während wenigstens 150 Flugstunden auf einem Luftfahrzeug mit Kolbenmotoren, zu deren Besatzung ein Bordtechniker gehört, tätig gewesen sein.


Art. 192

1 Die praktische Prüfung wird während eines Fluges unter Aufsicht eines Sachverständigen durchgeführt; sie umfasst die gebräuchlichen Arbeitsmethoden des Bordtechnikers und die bei einer Panne anzuwendenden Notverfahren.

2

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann gestatten, dass die Prüfung ganz oder teilweise am Boden auf einem von ihm anerkannten Übungsgerät durchgeführt wird.


Art. 193

Der Träger eines Bordtechnikerausweises ist berechtigt, a. auf den in seinem Ausweis eingetragenen Luftfahrzeugmustern die Funktionen eines Bordtechnikers auszuüben, wenn er die Ausrüstung und die Betriebsvorschriften dieser Luftfahrzeuge kennt; b. auf den Luftfahrzeugmustern, um deren Eintrag er sich bewirbt, unter der Aufsicht eines Bordtechnikerlehrers die Funktionen eines Bordtechnikers auszuüben.

3. Rechte

des Trägers

II. Bordtechnikerausweis 1. Voraus-

setzungen für

die Erteilung

2. Übungsnachweis

3. Praktische

Prüfung

4. Rechte

des Trägers

Ausweise für Flugpersonal 93

748.222.1


Art. 194
Für die Erneuerung muss der Bewerber ein neues Arztzeugnis vorlegen, in den letzten 12 Monaten während wenigstens 50 Flugstunden als Bordtechniker tätig gewesen sein und unter Aufsicht eines Sachverständigen einen Kontrollflug mit Erfolg ausgeführt haben.


Art. 195

1 Die erste Eintragung im Ausweis für Bordtechniker lautet auf das Luftfahrzeugmuster, auf welchem der Bewerber die erste theoretische und praktische Prüfung bestanden hat.

2

Will der Bewerber weitere Luftfahrzeugmuster eintragen lassen, so muss er:

a. eine theoretische Prüfung über die technischen Besonderheiten dieser Muster bestanden haben; b. während wenigstens 50 Stunden unter Aufsicht auf diesen Mustern tätig gewesen sein und vor einem Sachverständigen die praktische Prüfung auf diesem Muster bestanden haben.


Art. 196

Für den Erwerb einer Erweiterung für Bordtechnikerlehrer muss der
Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen: a. Er muss seit wenigstens 2 Jahren Träger des Bordtechnikerausweises sein.

b. Er muss während wenigstens 1000 Stunden als Bordtechniker tätig gewesen sein.

c. Er muss von einem schweizerischen Flugbetriebsunternehmen empfohlen sein.


Art. 197

1 Ein Bordtechnikerlehrer ist berechtigt, im Rahmen eines Flugbetriebsunternehmens die Ausbildung von Bordtechnikern zu leiten und zu überwachen; dieses Recht gilt nur für Luftfahrzeugmuster, die in seinem Bordtechnikerausweis eingetragen sind und auf denen er während wenigstens 200 Stunden als selbständiger Bordtechniker tätig gewesen ist.

2

Die praktische Tätigkeit von 200 Stunden kann durch die Teilnahme an einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt anerkannten Kurs über ein bestimmtes Luftfahrzeugmuster ersetzt werden.

5. Erneuerung

III. Eintragung

von Luftfahrzeugmustern

IV. Erweiterung

für Bordtechnikerlehrer 1. Voraus-

setzungen für

die Erteilung

2. Rechte

des Trägers

Luftfahrt

94

748.222.1

I. Ausweise für Ballonfahrer

Art. 198

313 Für den Erwerb eines Gasballonfahrer-Ausweises muss der Bewerber den allgemeinen Erfordernissen nach den Artikeln 2-5 genügen und ausserdem folgende Voraussetzungen erfüllen: a. ...314 b. Er muss die Ausbildung nach Artikel 199 absolviert haben.

c. Er muss die Bescheinigung eines Ballonfahrlehrers vorlegen, wonach er das Füllen, Ausrüsten, Entleeren und Verpacken eines Gasballons selbständig leiten kann.

d. Er muss die Fähigkeitsprüfung bestanden haben.


Art. 199

315 1 Der Bewerber muss in den letzten 3 Jahren vor der Fahrprüfung wenigstens 12 Gasballonfahrten mit einer durchschnittlichen Dauer von 2 Stunden, wovon wenigstens eine Fahrt allein an Bord, sowie 20 Landungen nachweisen.316 2 Die Ausbildung muss sich auf wenigstens 8 Tage verteilen; sie ist nach den Weisungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt durchzuführen.


Art. 200

317 1 Die theoretische Prüfung umfasst folgende Fächer mit einem der Tätigkeit eines Ballonfahrers entsprechenden Schwierigkeitsgrad: a. Luftrecht; b. allgemeine Luftfahrzeugkenntnis; c. Flugleistungen

und

Flugplanung;

d. menschliches

Leistungsvermögen;

e. Meteorologie; f. Navigation; g. Betriebsverfahren; 313 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

314 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997 (AS 1997 1393).

315 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

316 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

317 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

I. Gasballonfahrer-Ausweis 1. Voraus-

setzungen für

die Erteilung

2. Ausbildungsnachweis

3. Fähigkeitsprüfung a. Theoretische

Prüfung

Ausweise für Flugpersonal 95

748.222.1

h. Grundlagen des Fluges; i. Radiotelefonie international (UIT) nach Artikel 174 oder in einer Amtssprache nach Artikel 176.

2

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 3bis.


Art. 201

318 Die Fahrprüfung umfasst eine Fahrt mit einem Gasballon von wenigstens 2 Stunden Dauer mit einem Sachverständigen an Bord, bei welcher der Bewerber den Ballon selbständig führt und auch alle technischen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten leitet.


Art. 202

319 Der Träger des Gasballonfahrer-Ausweises darf Passagiere mitführen.


Art. 203

320 1 Für die Erneuerung sind für die letzten 24 Monate wenigstens 5 Gasballonfahrten mit einer durchschnittlichen Dauer von 2 Stunden, nachzuweisen; 2 Fahrten müssen in den letzten 12 Monaten ausgeführt worden sein.

2

Fahrten mit Heissluftballonen können bis zur Hälfte der verlangten Fahrleistung angerechnet werden.


Art. 204

321 1 Im Gasballonfahrer-Ausweis wird die Berechtigung zum Führen von Heissluftballonen eingetragen, wenn der Bewerber nachweist, dass er unter Aufsicht eines hiezu berechtigten Fahrlehrers in den letzten 2 Jahren wenigstens 4 Heissluftballon-Fahrten mit einer durchschnittlichen Dauer von einer Stunde sowie 6 Landungen durchgeführt hat.

2

Die Ausbildung muss sich auf wenigstens 2 Tage verteilen und ist nach den Weisungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt durchzuführen.

3

Der Fahrlehrer hat zu bescheinigen, dass der Bewerber das Füllen, Ausrüsten, Entleeren und Verpacken sowie das Fahren mit Heissluftballonen in Theorie und Praxis beherrscht.

318 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

319 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

320 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

321 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

b. Fahrprüfung

4. Rechte

des Trägers

5. Erneuerung

6. Berechtigung

für Heissluftballone

Luftfahrt

96

748.222.1

4

Der zum Führen von Heissluftballonen Berechtigte darf Passagiere mitführen.


Art. 205

322 Für den Erwerb eines Heissluftballonfahrer-Ausweises muss der Bewerber den allgemeinen Erfordernissen nach den Artikeln 2-5 genügen und ausserdem folgende Voraussetzungen erfüllen: a. ...323 b. Er muss die Ausbildung nach Artikel 206 absolviert haben.

c. Er muss die Bescheinigung eines Ballonfahrlehrers vorlegen, wonach er das Füllen, Ausrüsten, Entleeren und Verpacken eines Heissluftballons selbständig leiten kann.

d. Er muss die Fähigkeitsprüfung bestanden haben.


Art. 206

324 1 Der Bewerber muss in den letzten 3 Jahren vor der Fahrprüfung wenigstens 16 Heissluftballonfahrten mit einer durchschnittlichen Dauer von einer Stunde, wovon wenigstens eine Fahrt allein an Bord, sowie 20 Landungen nachweisen.325 2 Die Ausbildung muss sich auf wenigstens 10 Tage verteilen und ist nach den Weisungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt durchzuführen.


Art. 207

326 1 Die theoretische Prüfung umfasst folgende Fächer mit einem der Tätigkeit eines Heissluftballonfahrers entsprechenden Schwierigkeitsgrad: a. Luftrecht; b. allgemeine Luftfahrzeugkenntnis; c. Flugleistungen

und

Flugplanung;

d. menschliches

Leistungsvermögen;

e. Meteorologie;

322 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

323 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997 (AS 1997 1393).

324 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

325 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

326 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

II. Heissluftballonfahrer-

Ausweis 1. Voraus-setzungen für

die Erteilung

2. Ausbildungsnachweis

3. Fähigkeitsprüfung a. Theoretische

Prüfung

Ausweise für Flugpersonal 97

748.222.1

f. Navigation; g. Betriebsverfahren; h. Grundlagen des Fluges; i. Radiotelefonie international (UIT) nach Artikel 174 oder in einer Amtssprache nach Artikel 176.

2

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 3bis.


Art. 208

327 Die Fahrprüfung umfasst eine Fahrt mit einem Heissluftballon von wenigstens einer Stunde Dauer mit einem Sachverständigen an Bord, bei welcher der Bewerber den Ballon selbständig führt und auch alle technischen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten leitet.


Art. 209

328 Der Träger des Heissluftballonfahrer-Ausweises darf Passagiere mitführen.


Art. 210

329 1 Für die Erneuerung sind für die letzten 24 Monate wenigstens 10 Heissluftballonfahrten mit einer durchschnittlichen Dauer von einer Stunde nachzuweisen; 5 Fahrten müssen in den letzten 12 Monaten ausgeführt worden sein.

2

Fahrten mit Gasballonen können bis zur Hälfte der verlangten Fahrleistung angerechnet werden.


Art. 211

330 1 Im Heissluftballonfahrer-Ausweis wird die Berechtigung zum Führen von Gasballonen eingetragen, wenn der Bewerber nachweist, dass er unter der Aufsicht eines hiezu berechtigten Fahrlehrers in den letzten 2 Jahren wenigstens 4 Gasballonfahrten mit einer durchschnittlichen Dauer von 2 Stunden sowie 6 Landungen durchgeführt hat.

2

Die Ausbildung muss sich auf wenigstens 2 Tage verteilen; sie ist nach den Weisungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt durchzuführen.

327 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

328 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

329 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

330 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

b. Fahrprüfung

4. Rechte

des Trägers

5. Erneuerung

6. Berechtigung

für Gasballone

Luftfahrt

98

748.222.1

3

Der Fahrlehrer hat zu bescheinigen, dass der Bewerber das Füllen, Ausrüsten, Entleeren und Verpacken sowie das Fahren mit Gasballonen in Theorie und Praxis beherrscht.

4

Der zum Führen von Gasballonen Berechtigte darf Passagiere mitführen.


Art. 212

331 Für den Erwerb einer Erweiterung für Nachtfahrten muss der Bewerber seit Erwerb des Ballonfahrausweises wenigstens 2 Fahrten mit einem Gas- oder Heissluftballon bei Nacht unter Aufsicht eines zum Nachtfahren berechtigten Ballonfahrers ausgeführt und dabei den Ballon jedes Mal während wenigstens einer Stunde selbständig geführt und den Standort richtig bestimmt haben.


Art. 213

332 Der Träger der Erweiterung für Nachtfahrten ist berechtigt, selbständig Fahrten bei Nacht auszuführen.


Art. 214

333 1 Für den Erwerb eines Gasballonfahrlehrer-Ausweises muss der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen:334 a. Er muss seit wenigstens 2 Jahren Träger des GasballonfahrerAusweises sein.

b. Er muss seit Erwerb des Gasballonfahrer-Ausweises wenigstens 20 Gasballonfahrten mit einer durchschnittlichen Dauer von 2 Stunden als verantwortlicher Pilot nachweisen.

c. Er muss von einem Ballonfahrlehrer empfohlen sein d. Er muss einen Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister vorlegen.

e. Er muss von einer Ballonfahrschule angemeldet sein.

f. Er muss sich in einer Fähigkeitsprüfung über eingehende Kenntnisse in den Fächern der theoretischen Prüfung ausgewiesen haben.

331 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

332 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

333 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

334 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

III. Erweiterung 1. Nachtfahrten a. Voraussetzungen für

die Erteilung

b. Rechte

des Trägers

2. GasballonFahrlehrer. Vor-

aussetzungen für

die Erteilung und

Rechte des

Trägers

Ausweise für Flugpersonal 99

748.222.1

2

Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a-d müssen im Zeitpunkt der Anmeldung erfüllt sein.

3

Träger des Heissluftballonfahrlehrer-Ausweises erhalten den Gasballonfahrlehrer-Ausweis, wenn sie die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllen.335 4

Der Träger eines Gasballonfahrlehrer-Ausweises ist berechtigt, Gasballon-Fahrschüler auszubilden.336


Art. 215

337 1 Für den Erwerb eines Heissluftballonfahrlehrer-Ausweises muss der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen:338 a. Er muss seit wenigstens 2 Jahren Träger des Heissluftballonfahrer-Ausweises sein.

b. Er muss seit Erwerb des Heissluftballonfahrer-Ausweises wenigstens 50 Heissluftballonfahrten mit einer durchschnittlichen Dauer von einer Stunde als verantwortlicher Pilot nachweisen.

c. Er muss von einem Ballonfahrlehrer empfohlen sein.

d. Er muss einen Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister vorlegen.

e. Er muss von einer Ballonfahrschule angemeldet sein.

f. Er muss sich in einer Fähigkeitsprüfung über eingehende Kenntnisse in den Fächern der theoretischen Prüfung ausgewiesen haben.

2

Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a-d müssen im Zeitpunkt der Anmeldung erfüllt sein.

3

Träger des Gasballonfahrlehrer-Ausweises erhalten den Heissluftballonfahrlehrer-Ausweis, wenn sie die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllen.339 4

Der Träger eines Heissluftballonfahrlehrer-Ausweises ist berechtigt, Heissluftballon-Fahrschüler auszubilden.340 335 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

336 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

337 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

338 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

339 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

340 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

3. Heissluftballon-Fahrlehrer.

Voraussetzungen

für die Erteilung

und Rechte des

Trägers

Luftfahrt

100

748.222.1

a341 Für die Erneuerung des Ballonfahrlehrer-Ausweises muss der Träger an einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durchgeführten oder anerkannten Weiterbildungskurs mit Erfolg teilgenommen haben.


Art. 216
Die Voraussetzungen zur Führung von Luftschiffen legt das Bundesamt für Zivilluftfahrt im Einzelfall fest.


K.342 für Fallschirmspringer Art. 217-227343 L. Schlussbestimmungen

Art. 228

Das Reglement vom 11. Dezember 1969344 über die Ausweise für
Flugpersonal wird aufgehoben.


Art. 229

345 1 Die Durchführung der Fähigkeitsprüfungen wird wie folgt geregelt: a. Bis zum 31. Dezember 1997 werden alle Fähigkeitsprüfungen für den Erwerb, die Erweiterung oder die Erneuerung eines Ausweises nach bisherigem Recht abgelegt.

b. Ab 1. Januar 1998 werden alle Fähigkeitsprüfungen nach neuem Recht abgelegt, mit Ausnahme der nach Buchstabe a abgelegten und nicht bestandenen Prüfungen oder Teilprüfungen, die bis längstens am 30. Juni 1998 nach bisherigem Recht wiederholt werden können.

c. Nach bisherigem Recht bestandene theoretische Prüfungen behalten ihre Gültigkeit gemäss Artikel 32, wobei jedoch fehlende Prüfungsfächer ab 1. Juli 1998 nach neuem Recht nachgeholt werden müssen.

341 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

342 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985 (AS 1985 1908).

343 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985 (AS 1985 1908).

344 [AS 1969 1143, 1972 1607] 345 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

4. Erneuerung

IV. Luftschiffe

I. Aufhebung

bisherigen

Rechtes

II. Übergangsbestimmungen

Ausweise für Flugpersonal 101

748.222.1

d. Nach bisherigem Recht bestandene praktische Prüfungen behalten ihre Gültigkeit nach Artikel 32, jedoch längstens bis zum 30. Juni 1998.

1bis

Ausbildungen für den Erwerb von JAR-FCL-Lizenzen, die bei Flugzeugpiloten vor dem 1. Juli 1999 und bei Hubschrauberpiloten vor dem 1. Januar 2007 begonnen wurden, unterliegen diesem Reglement, sofern sie bis am 30. Juni 2002 beziehungsweise bis am 31. Dezember 2009 abgeschlossen werden können.346 2 Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Absatz 1 ist bisheriges Recht anwendbar:

a. bis zum 30. Juni 1998, für den Erwerb jeglichen fliegerischen Ausweises, mit Ausnahme des Berufspilotenausweises 1. Klasse, der nicht mehr erteilt wird, wenn die Ausbildung vor dem 31. Dezember 1997 nach bisherigen Ausbildungsrichtlinien begonnen wurde; b. bis zum 30. Juni 1999: 1. auf die bei den verschiedenen Fluglehrerausweisen erforderlichen Erneuerungsbedingungen (vorgeschriebener Weiterbildungs- oder Wiederholungskurs),

2. auf die in Artikel 17 Absätze 4 und 5 festgelegten Alterslimiten für die Träger einer Berechtigung zur Durchführung von Umschulungen und Einweisungen sowie einer Berechtigung, Piloten in der Gebirgslandetechnik (Flugzeug) auszubilden.

3

Nach dem 30. Juni 1999 erhält der Inhaber eines nach bisherigem Recht ausgestellten Privatpilotenausweises einen beschränkten Privatpilotenausweis, sofern er im Zeitpunkt der Erneuerung nicht nachweisen kann, dass er: a. einen Ausweis für Bordradiotelefonisten nach den Artikeln 169-173 besitzt oder eine Radiotelefonieprüfung nach den Artikeln 174-176b bestanden hat; und b. eine zusätzliche Radionavigationsausbildung gemäss dem neuen Ausbildungsprogramm für Privatpiloten oder eine ähnliche Ausbildung durchlaufen hat.347

3bis

Nach dem 30. Juni 1999 darf der Inhaber eines nach bisherigem Recht ausgestellten Privatpilotenausweises (Hubschrauber), welcher im Zeitpunkt der Erneuerung nicht nachweisen kann, dass er: 346 Eingefügt durch Art. 13 der V des UVEK vom 14. April 1999 über die JAR-FCLLizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (SR 748.222.2). Fassung

gemäss Ziff. II der V des UVEK vom 7. Dez. 2006 (AS 2006 5369).

347 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. April 2000 (AS 2000 1435).

Luftfahrt

102

748.222.1

a. einen Ausweis für Bordradiotelefonisten nach den Artikeln 169-173 besitzt oder eine Radiotelefonieprüfung nach den Artikeln 174-176b bestanden hat; und b. eine zusätzliche Radionavigationsausbildung gemäss dem neuen Ausbildungsprogramm für Privatpiloten oder eine ähnliche Ausbildung durchlaufen hat, nur noch nichtgewerbsmässige Flüge innerhalb der Schweiz in den Lufträumen E, F und G sowie An- und Abflüge auf und von Flugplätzen innerhalb von Kontrollzonen der Luftraumklasse D durchführen, sofern er über eine Bewilligung der zuständigen Flugverkehrsleitstelle des betroffenen Flugplatzes verfügt.348 4 Die Berufspilotenausweise 1. Klasse bleiben bis zu ihrem Verfall, jedoch längstens bis zum 30. Juni 1998 gültig. Sie werden bei der ersten Erneuerung umgetauscht: a. gegen einen eingeschränkten Linienpilotenausweis, wenn der Träger die theoretische Prüfung für Linienpiloten nicht bestanden hat, aber die Berechtigung besitzt, ein mehrmotoriges Flugzeugmuster, das für den Betrieb mit einer Mehrmannbesatzung zugelassen ist, als verantwortlicher Pilot zu führen; b. gegen einen nicht eingeschränkten Linienpilotenausweis, wenn der Träger die Berechtigung besitzt, ein mehrmotoriges Flugzeugmuster, das für den Betrieb mit einer Mehrmannbesatzung zugelassen ist, als verantwortlicher Pilot oder als zweiter Pilot zu führen, sofern er die theoretische Prüfung für Linienpiloten bestanden hat und die vorgeschriebene Mindestübung nach Artikel 109 nachweisen kann; c. gegen einen Berufspilotenausweis, wenn die Bedingungen nach den Buchstaben a oder b nicht erfüllt sind.

5

Eine Berechtigung, die auf einem für den Betrieb mit einer Mehrmannbesatzung zugelassenen mehrmotorigen Flugzeugmuster nach bisherigem Recht erworben worden ist, bleibt gültig. Der Träger kann auf weitere Flugzeugmuster umschulen, die ein ähnliches Gewicht und eine ähnliche Ausrüstung besitzen wie dasjenige, das in seinem Führerausweis eingetragen ist, ohne die nach Artikel 87 Absatz 1 vorgeschriebene theoretische Prüfung für Linienpiloten vorgängig bestehen zu müssen.

6

Zur Vermeidung von Härtefällen kann das Bundesamt für Zivilluftfahrt in Einzelfällen abweichende oder ergänzende Übergangsbestimmungen festlegen.

348 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. April 2000 (AS 2000 1435).

Ausweise für Flugpersonal 103

748.222.1


Art. 230

Dieses Reglement tritt am 1. Mai 1975 in Kraft.

III. Inkrafttreten

Luftfahrt

104

748.222.1