01.03.2021 - * / En vigueur
15.05.2012 - 28.02.2021
01.04.2011 - 14.05.2012
01.03.2009 - 31.03.2011
01.01.2007 - 28.02.2009
01.10.2006 - 31.12.2006
01.07.2005 - 30.09.2006
01.05.2000 - 30.06.2005
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

Fedlex DEFRITRMEN
Comparer les versions

1

Reglement
über die Ausweise für Flugpersonal
(RFP)

vom 25. März 1975 (Stand am 13. Juni 2000) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation1,

gestützt auf die Artikel 60-63 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 19482 über die
Luftfahrt (Luftfahrtgesetz),
gestützt auf die Artikel 24-29 der Verordnung vom 14. November 19733 über die
Luftfahrt (LFV),

verordnet:

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1


4

1 Dieses Reglement regelt die Erteilung von Flugausweisen für das
Führen von Flugzeugen und Hubschraubern, die nicht in der Verordnung vom 14. April 19995 über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen
von Flugzeugen und Hubschraubern (VJAR-FCL) geregelt werden. Es
regelt namentlich:

a.

die Erteilung von Bewilligungen an Flugzeugpiloten für
Schleppflüge, das Absetzen von Fallschirmspringern, Kunstflug und Landungen im Gebirge erforderlich sind; b.

Bewilligungen für Hubschrauberpiloten für Landungen im Gebirge und Abflüge bei Boden- und Hochnebel erforderlich
sind;

c.

Ausweise für Segelflieger, Ballonfahrer, Navigatoren, Bordtechniker und Bordradiotelefonisten.

2 Die Gültigkeit und die Erneuerung von Flugausweisen, die nach diesem Reglement ausgestellt wurden und unter die VJAR-FCL fallen,
werden ab Inkrafttreten dieser Verordnung von dieser geregelt.

AS 1975 715

1 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

2

SR 748.0

3

SR 748.01

4 Eingefügt durch Art. 13 der V des UVEK vom 14. April 1999 über die JAR-FCLLizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (SR 748.222.2).

5

SR 748.222.2 748.222.1

Geltungsbereich

Luftfahrt

2

748.222.1

a6 1

Führer von Flugzeugen, Motorseglern, Hubschraubern und anderen Drehflüglern, Segelflugzeugen, Ballonen und Luftschiffen, Bordradiotelefonisten, Navigatoren und Bordtechniker sowie Personen, die
Flugpersonal ausbilden wollen, brauchen zur Ausübung ihrer Tätigkeit
eine persönliche Erlaubnis des Bundesamtes für Zivilluftfahrt; vorbehalten bleibt Artikel 40 der Verordnung vom 18.

September

19957 über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL).8 9 2

Wer sich als Führer von Flugzeugen, Hubschraubern und anderen Drehflüglern, Segelflugzeugen, Ballonen und Luftschiffen sowie als
Navigator oder Bordtechniker ausbilden lassen will, bedarf eines vom
Bundesamt für Zivilluftfahrt ausgestellten Lernausweises oder provisorischen Ausweises. Die Ausbildung für den Erwerb eines Ausweises,
einer Erweiterung oder einer Sonderbewilligung darf nur in einer vom
Bundesamt für Zivilluftfahrt bewilligten oder anerkannten Schule
stattfinden. Einweisungen und Umschulungen können zudem in einem
vom Bundesamt für Zivilluftfahrt hiezu bewilligten oder anerkannten
Flugbetriebsunternehmen durchgeführt werden. Einweisungen auf Segelflugzeuge und Ballone können ausserhalb einer Schule stattfinden.10 3

Die Erlaubnis zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern sowie die Erlaubnis für Navigatoren und für Bordtechniker gilt gleichzeitig als Lernausweis für Segelflieger und Ballonfahrer.11 Die Erlaubnis zum Führen von Segelflugzeugen gilt als Lernausweis für
Ballonfahrer und die Erlaubnis zum Ballonfahren als Lernausweis für
Segelflieger.12

4

Die Ausweise sollen bei der Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitgeführt werden.


Art. 2

1

Die Ausweise werden nur Personen erteilt, welche das Mindestalter erreicht haben und körperlich tauglich sowie geistig und charakterlich
geeignet sind.

6 Ursprünglich Art. 1.

7

SR 748.215.1 8

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1.
Juli 1997 (AS 1997 1393).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908.) 10

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

11

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

12

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981
(AS 1980 1963).

I. Ausstellung
und Entzug
der Ausweise
1. Pflicht zur
Einholung

2. Voraussetzungen für
die Erteilung
a. Allgemein

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 3

748.222.1

2

Wer sich um einen Ausweis bewirbt, hat zudem in einer Prüfung nachzuweisen, dass er die nötigen Fachkenntnisse besitzt.

3

Von Bewerbern, die in der Schweiz weder Wohnsitz noch Aufenthalt haben, kann das Bundesamt für Zivilluftfahrt den Nachweis verlangen,
dass an der Ausstellung, der Erweiterung oder der Erneuerung eines
Ausweises ein genügendes Interesse besteht.13

Art. 3

1

Das Mindestalter für den Erwerb eines Ausweises beträgt: a.

15 Jahre für Segelflugschüler; b.

16 Jahre für:
1.

Ballonfahrschüler,

2.

Segelflieger und Ballonfahrer, 3.

Bordradiotelefonisten; c.

17 Jahre für:
1.

Motorflug- und Hubschrauberflugschüler, 2.

Privatpiloten von Flugzeugen und Hubschraubern; d.

18 Jahre für:
1.

Berufspiloten mit beschränktem Ausweis, 2.

Berufspiloten von Flugzeugen und Hubschraubern, 3.

Navigatorenanwärter und Bordtechnikeranwärter, 4.

Navigatoren und Bordtechniker; e.

21 Jahre für:
1.

Linienpiloten,

2.

Träger aller Lehrberechtigungen.14 1bis

Der Bewerber muss im Zeitpunkt der Flugprüfung das vorgeschriebene Mindestalter für den Erhalt des nachgesuchten Ausweises
erreicht haben.15

2

Minderjährige, die sich um einen Ausweis bewerben, haben ihrem Gesuch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters beizulegen.


Art. 4

1

Wer sich um einen Lernausweis zum Führen von Flugzeugen, Hubschraubern, Segelflugzeugen, Ballonen oder um einen provisorischen

13

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

14

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

15

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

b. Mindestalter

c. Körperliche
Tauglichkeit und
geistige Eignung

Luftfahrt

4

748.222.1

Ausweis für Bordtechniker und Navigatoren bewirbt, hat sich vorgängig durch einen Vertrauensarzt des Bundesamtes für Zivilluftfahrt
auf seine körperliche Tauglichkeit und geistige Eignung hin untersuchen zu lassen. Führer von Flugzeugen und Hubschraubern sowie
Bordtechniker und Navigatoren haben sich dieser Untersuchung zudem vor jeder Ausweiserneuerung zu unterziehen.16 1bis

Wird anlässlich einer periodischen Kontrolluntersuchung festgestellt, dass die Tauglichkeit zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern nicht mehr gegeben ist, so gilt auch ein Ausweis für das
Segelfliegen oder Ballonfahren nur noch, wenn der Vertrauensarzt diese Aktivität ausdrücklich bewilligt hat.17 2

Die erste Untersuchung und die periodischen Kontrolluntersuchungen sind, ausser wenn triftige Gründe bestehen, vom gleichen Vertrauensarzt durchzuführen.

3

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann ausnahmsweise von Bewerbern, die im Ausland wohnen, Zeugnisse von Ärzten, die im betreffenden Staat zu fliegerärztlichen Untersuchungen ermächtigt sind, annehmen, sofern diese Untersuchungen den Normen der Internationalen
Zivilluftfahrt-Organisation entsprechen.


Art. 5

1-2

...18

3

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann die Erteilung eines Ausweises ablehnen, wenn zu befürchten ist, dass der Bewerber bei der Ausübung
seiner erlaubnispflichtigen Tätigkeit die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder militärische Interessen gefährden würde, insbesondere wenn der Bewerber entmündigt,

wenn er trunk- oder rauschgiftsüchtig ist oder

wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer
Freiheitsstrafe oder wiederholt wegen Übertretungen verurteilt
worden ist.19

4

...20

16

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981
(AS 1980 1963).

17

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981
(AS 1980 1963).

18

Aufgehoben durch Art. 13 der V des UVEK vom 14. April 1999 über die JAR-FCLLizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (SR 748.222.2).

19

Fassung des dritten Striches gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft
seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

20

Aufgehoben durch Art. 13 der V des UVEK vom 14. April 1999 über die JAR-FCLLizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (SR 748.222.2).

d. Charakterliche
Eignung

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 5

748.222.1


Art. 6

1

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt stellt Richtlinien über die Ausbildung auf und erlässt ergänzende Weisungen über die Fähigkeitsprüfungen.

2

Wenn die Vorbildung des Bewerbers es rechtfertigt, kann das Bundesamt für Zivilluftfahrt ausnahmsweise eine verkürzte Ausbildung
zulassen sowie eine Prüfung nach einem abgekürzten Verfahren anordnen.

3

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann im Ausland abgelegte Prüfungen anerkennen, wenn sie nach Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation durchgeführt wurden.

4

Im Rahmen der Schweizerischen Luftverkehrsschule kann das Bundesamt für Zivilluftfahrt das Zusammenlegen von Prüfungen gestatten,
die für den Erwerb verschiedener Stufen von Führerausweisen von
Motorpiloten erforderlich sind.

a21 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann in begründeten Fällen, namentlich um Härtefälle abzuwenden oder der technischen Entwicklung
Rechnung zu tragen, Abweichungen von einzelnen Bestimmungen
dieses Reglementes bewilligen oder anordnen. Es kann Ausnahmen
befristen und mit Auflagen oder Bedingungen versehen.


Art. 7

1

Für aktive schweizerische Militärflieger ist die Untersuchung durch einen Vertrauensarzt des Bundesamtes für Zivilluftfahrt nicht erforderlich, wenn sie ein gleichwertiges Zeugnis des militärischen fliegerärztlichen Instituts über ihre Flugtauglichkeit beibringen.

2

Aktive schweizerische Militärflieger brauchen keinen Auszug aus dem Zentralstrafregister vorzulegen.


Art. 8


23

1

Die Träger des Militärfliegerbrevets (Flugzeug oder Hubschrauber) können den entsprechenden Privatpilotenausweis, den beschränkten
Berufspilotenausweis oder den Berufspilotenausweis und ihre Erweiterungen ohne Flugprüfung erwerben, sofern sie die übrigen Bedingungen nach diesem Reglement erfüllen.

21

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

22

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

23

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

e. Ausbildung
und Fähigkeitsprüfungen f. Ausnahmen

g. Militärflieger
aa. Allgemein22

bb. Erwerb von
Ausweisen für
Motorpiloten

Luftfahrt

6

748.222.1

2

Militärpilotenanwärter, die ihre Ausbildung nicht beendet haben, können sich die erhaltene fliegerische Ausbildung unter der Bedingung, dass diese den Anforderungen dieses Reglementes entspricht,
für den Erwerb eines Pilotenausweises (Flugzeug oder Hubschrauber)
anrechnen lassen. Die entsprechende Flugprüfung kann erlassen werden, wenn eine gleichwertige Prüfung während der militärischen Ausbildung bestanden wurde.


Art. 9


24

Die aktiven Militärfluglehrer können den Fluglehrer-Ausweis der entsprechenden Kategorie erwerben, sofern sie an einem vom Bundesamt
für Zivilluftfahrt durchgeführten oder delegierten und überwachten
Kaderkurs mit Erfolg teilgenommen haben und sofern sie die übrigen
Bedingungen nach diesem Reglement erfüllen.


Art. 10


25



Art. 11

Die persönliche Erlaubnis wird erteilt als: a.26 Lernausweis für Personen, die sich als Motorpilot, Hubschrauberpilot, Segelflieger oder Ballonfahrer ausbilden lassen wollen;

b.

provisorischer Ausweis für Personen, die sich als Navigator
oder Bordtechniker ausbilden lassen wollen; c.27 Ausweis für Privatpiloten, beschränkter Berufspilotenausweis, Ausweis für Berufspiloten, Linienpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Segelflieger, Bordradiotelefonisten, Navigatoren, Bordtechniker und Ballonfahrer; d.

Lehrausweis für Personen, die Luftfahrtpersonal ausbilden
wollen;

e.

Erweiterung oder Sonderbewilligung für besondere in diesem
Reglement aufgeführte Tätigkeiten; f.

kurzfristige Erlaubnis; g.

Übungserlaubnis;

24

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

25

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997 (AS 1997 1393).

26

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

27

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

cc. Erwerb von
Fluglehrer-Ausweisen 3. Form der
Ausweise

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 7

748.222.1

h.

Ausweis über die Anerkennung eines ausländischen Ausweises.


Art. 12

1

Die Luftfahrzeugmuster, zu deren Führung der Träger des Ausweises berechtigt ist, sind im Ausweis einzeln oder zusammengefasst einzutragen, sobald der Träger auf dem betreffenden Luftfahrzeugmuster die
Prüfung zum Erwerb eines Ausweises oder eine Umschulung bestanden hat.

2

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann die Eintragung von Mustern, auf denen ein Pilot keine genügende Übung mehr besitzt, jederzeit als
ungültig erklären oder ihre Gültigkeit davon abhängig machen, dass er
binnen einer bestimmten Frist eine neue Prüfung besteht.


Art. 13

Eine zusammenfassende Eintragung ist zulässig: a.

im Privatpilotenausweis sowie im beschränkten Berufspilotenausweis für alle einmotorigen Flugzeuge mit Kolbenmotoren
bis zu einem höchstzulässigen Fluggewicht von 2500 kg; für
Flugzeuge
ohne besondere Vorrichtungen,

mit Landeklappen,

mit Verstellpropeller,

mit Einziehfahrwerk

wird sie vorgenommen, sobald der Pilot die Prüfung für den
Erwerb eines Ausweises oder eine Umschulung nach Artikel
85 Absatz 1 auf einem derart ausgerüsteten Flugzeug oder eine
Umschulung auf einem derart ausgerüsteten Motorsegler bestanden hat; b.28 im Privatpilotenausweis sowie im beschränkten Berufspilotenausweis für alle zweimotorigen Flugzeuge mit Kolbenmotoren
bis zu einem höchstzulässigen Fluggewicht von 2500 kg, sobald der Pilot die Prüfung zum Erwerb eines Ausweises oder
eine Umschulung nach Artikel 85 Absatz 1 bestanden hat; c.29 im Berufspilotenausweis für alle einmotorigen Flugzeuge mit Kolbenmotoren bis zu einem höchstzulässigen Fluggewicht
von 5700 kg; ferner, sobald der Pilot die Prüfung zum Erwerb
eines Ausweises oder eine Umschulung nach Artikel 85 Absatz 1 auf einem mehrmotorigen Flugzeug mit Kolbenmotoren 28

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

29

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

4. Besondere
Bestimmungen
für Führerausweise
a. Allgemein

b. Zusammenfassende Eintragung

Luftfahrt

8

748.222.1

bestanden hat, für alle ein- und mehrmotorigen Flugzeuge mit
Kolbenmotoren bis zu einem höchstzulässigen Fluggewicht
von 5700 kg;

d.

im Linienpilotenausweis für alle ein- und mehrmotorigen Flugzeuge mit Kolbenmotoren bis zu einem höchstzulässigen Fluggewicht von 5700 kg; e.30 im Ausweis für Motor- oder Hubschrauberpiloten für die vom Bundesamt für Zivilluftfahrt bezeichneten Luftfahrzeugmuster
mit ähnlichen Eigenschaften, sobald der Pilot auf einem solchen Muster die Prüfung für den Erwerb eines Ausweises oder
eine Umschulung bestanden hat; f.31 im Motorpilotenausweis und im Segelfliegerausweis für alle gewöhnlichen Motorsegler, sobald der Pilot auf einem solchen
Motorsegler die Fähigkeitsprüfung nach den Artikeln 161 und
162 bestanden hat; die Bestimmungen von Artikel 146 bleiben
vorbehalten;

g.32 im Segelfliegerausweis für alle gewöhnlichen Segelflugzeuge einschliesslich der motorgetriebenen Segelflugzeuge nach Artikel 146; h.

im Ballonfahrerausweis für alle Freiballone mit Gasfüllung
oder für alle Heissluftballone; i.

...33


Art. 14

1

Für Sondermuster von Luftfahrzeugen, für Wasserflugzeuge und Amphibienflugzeuge sowie für Flugzeuge mit Turbopropeller- oder
Strahlantrieb ist ein Einzeleintrag erforderlich.34 2

Besondere Weisungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt für Erprobungsflüge, technische Kontrollflüge, Vorführungsflüge und Flüge
mit beschränkt zugelassenen Luftfahrzeugen bleiben vorbehalten.


Art. 15

1

Der Träger eines Führerausweises darf die Führung eines Luftfahrzeuges als verantwortlicher oder zweiter Pilot nur übernehmen, wenn er

30

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

31

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

32

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

33

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985 (AS 1985 1908).

34

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

c. Sonderfälle

d. Voraussetzungen zur Führung eines Luftfahrzeuges

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 9

748.222.1

a.

auf dem betreffenden Luftfahrzeugmuster eine Prüfung, eine
Umschulung oder eine Einweisung bestanden hat und das
Luftfahrzeugmuster in seinem Führerausweis einzeln oder zusammengefasst eingetragen ist, und b.

mit der Führung des betreffenden Luftfahrzeuges vertraut ist
und dessen Ausrüstung und Flugeigenschaften kennt.

2

Der Träger eines Ausweises für Motorpiloten darf als verantwortlicher Pilot Passagiere oder Fallschirmspringer mitführen, wenn er auf
dem betreffenden Flugzeugmuster in den letzten 3 Monaten wenigstens 3 Starte und 3 Landungen ausgeführt hat; Flugzeugmuster, die in
seinem Motorpilotenausweis in einer zusammenfassenden Eintragung
enthalten sind, sowie einmotorige Flugzeugmuster mit Kolbenmotoren
bis zu einem höchstzulässigen Fluggewicht von 2500 kg, gelten als ein
Muster.

3

Für gewerbsmässige Flüge bleiben die besonderen Bestimmungen für den Einsatz der Flugbesatzungsmitglieder nach Ziffer 9.6 der Verordnung vom 23. November 197335 über die Betriebsregeln im gewerbsmässigen Luftverkehr vorbehalten.

4

Der Träger

einer Berechtigung, Piloten einzuweisen, umzuschulen oder in
der Gebirgslandetechnik auszubilden, eines Motorfluglehrer-Ausweises,

einer Erweiterung für Instrumentenfluglehrer,

einer Erweiterung für Linienpilotenfluglehrer

darf Flugschüler und Piloten am Doppelsteuer ausbilden, wenn er auf
dem betreffenden Flugzeugmuster in den letzten 3 Monaten 3 Starte
und 3 Landungen ausgeführt hat; Flugzeugmuster, die in seinem Motorpilotenausweis in einer zusammenfassenden Eintragung enthalten
sind, sowie einmotorige Flugzeugmuster mit Kolbenmotoren bis zu einem höchstzulässigen Fluggewicht von 2500 kg, gelten als ein Muster.

5

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann Sachverständige, welche die Voraussetzungen nach den Absätzen 1-4 nicht erfüllen, zur Abnahme
von Fähigkeitsprüfungen, Umschulungsprüfungen und Instrumentenkontrollflügen ermächtigen, sofern ein im Sinne der vorstehenden Bestimmungen zur Führung des betreffenden Luftfahrzeugmusters Berechtigter als verantwortlicher Pilot am Doppelsteuer mitfliegt.


Art. 16

1

Die Erweiterungen und Sonderbewilligungen sind Zusätze zu einem bestehenden Ausweis und gelten, solange dieser gültig ist. Vorbe35

SR 748.127.1 5. Erweiterungen
und Sonderbewilligungen

Luftfahrt

10

748.222.1

halten bleiben die besonderen Gültigkeitserfordernisse für gewisse Erweiterungen und Sonderbewilligungen.

2

Die Erweiterungen werden vom Bundesamt für Zivilluftfahrt oder von den hiezu ermächtigten Aufsichtsorganen in die Ausweise eingetragen.

3

Die Sonderbewilligungen werden durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt in Form von Einlagen zu den Ausweisen abgegeben.


Art. 17


36

1

Die Gültigkeitsdauer der Ausweise beträgt: a.37 4 Jahre für die Motorfluglehrer-, Hubschrauberfluglehrer-, Segelfluglehrer- und Ballonfahrlehrerausweise, für den Ausweis
für Bordradiotelefonisten und die Berechtigungen, eine Umschulung oder eine Einweisung durchzuführen, sowie für die
Berechtigungen, Motorpiloten (Flugzeug) in der Gebirgslandetechnik auszubilden; b.

2 Jahre für die Lernausweise und die Ausweise für Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten, Segelflieger und Ballonfahrer, für den beschränkten Berufspilotenausweis sowie für die
provisorischen Ausweise; c.38 1 Jahr für die Ausweise für Berufspiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten und Linienpiloten unter 40 Jahren sowie für Navigatoren und Bordtechniker;

d.39 6 Monate für die Ausweise für Berufspiloten, BerufsHubschrauberpiloten und Linienpiloten vom 40. Altersjahr an.

2

Massgebend für die Gültigkeitsdauer ist das Datum auf dem ärztlichen Tauglichkeitsattest; ist für den Erwerb oder die Erneuerung eines
Ausweises kein Attest erforderlich, so gilt das Eingangsdatum des
vollständigen Gesuches. Wurde das ärztliche Tauglichkeitsattest in den
letzten 45 Tagen vor Ablauf eines Ausweises ausgestellt oder liegt das
vollständige Erneuerungsgesuch innerhalb dieser Frist vor, so wird die
neue Gültigkeitsdauer vom Ablauf an gerechnet.

3

Die Pilotenausweise nach Absatz 1 Buchstabe c sind nach dem Ablauf ihrer Gültigkeit noch für 12 Monate als beschränkte Berufspilotenausweise oder als Privatpilotenausweise gültig. Ausweise nach Absatz 1 Buchstabe d sind nach ihrem Ablauf noch während 18 Monaten

36

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

37

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

38

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

39

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

6. Gültigkeit
der Ausweise
a. Dauer

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 11

748.222.1

als beschränkte Berufspilotenausweise oder als Privatpilotenausweise
gültig.

4

Die Gültigkeit der Ausweise für Berufspiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten und Linienpiloten sowie der Berechtigung für Instrumentenfluglehrer, Linienpilotenfluglehrer und zur Ausübung einer Sachverständigentätigkeit für diese Ausweiskategorien erlischt in jedem
Fall, sobald der Träger das 65. Altersjahr vollendet hat.40 5

Die Berechtigung zur Ausübung einer Lehr- oder Sachverständigentätigkeit für die übrigen Ausweiskategorien, die Berechtigung, eine
Umschulung oder eine Einweisung durchzuführen, sowie die Berechtigung, Motorpiloten (Flugzeug) in der Gebirgslandetechnik auszubilden, erlöschen in jedem Fall, sobald der Träger das 70. Altersjahr vollendet hat.41 6

Die Gültigkeitsdauer der Sonderbewilligung für Instrumentenflug (Flugzeug und Hubschrauber) beträgt: a.

6 Monate für Sonderbewilligungen mit der Berechtigung zu
Instrumenten-Anflügen der Kategorie II oder III; b.

12 Monate für Sonderbewilligungen mit der Berechtigung zu
Instrumenten-Anflügen der Kategorie I.


Art. 18


42

Bestehen ernste Zweifel über den Gesundheitszustand der untersuchten Personen, so kann das Bundesamt für Zivilluftfahrt auf Antrag des
Vertrauensarztes eine kürzere Gültigkeitsdauer als die in Artikel 17
festgesetzte bestimmen.


Art. 19

1

Wer eine Prüfung bestanden hat, erhält, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Ausweises erfüllt sind, eine kurzfristige Erlaubnis, die ihn berechtigt, die betreffende ausweispflichtige
Tätigkeit auszuüben.

2

Die Erlaubnis gilt bis zur Ausstellung des Ausweises, höchstens aber während 60 Tagen und nur innerhalb der Schweiz.43 40

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

41

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

42

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908.) 43

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908.) b. Verkürzung
der Gültigkeitsdauer c. Kurzfristige
Erlaubnis

Luftfahrt

12

748.222.1


Art. 20

1

Der Träger eines Ausweises hat auf jede erlaubnispflichtige Tätigkeit zu verzichten, solange er in seiner Leistungsfähigkeit so beeinträchtigt
ist, dass die Flugsicherheit oder die Sicherheit beim Ballonfahren nicht
mehr gewährleistet ist.44 2

Ist für die Erneuerung des Ausweises ein ärztliches Tauglichkeitsattest erforderlich, so muss der Träger bei Krankheiten oder Unfällen,
die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 Tagen zur Folge haben,
sich einer neuen fliegerärztlichen Untersuchung unterziehen; das neue
Attest ist vor Wiederaufnahme der erlaubnispflichtigen Tätigkeit dem
Bundesamt für Zivilluftfahrt zuzustellen.45 3

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann bei begründeten Zweifeln jederzeit eine Nachprüfung der körperlichen Tauglichkeit, der geistigen
und charakterlichen Eignung sowie der vorgeschriebenen Kenntnisse
anordnen.

4

Ergibt sich bei der Nachprüfung, dass der Träger des Ausweises den Anforderungen nicht mehr genügt, so darf er die durch den Ausweis
erteilten Rechte nicht mehr ausüben.


Art. 21

1

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt oder die dazu ermächtigten Aufsichtsorgane erneuern die Ausweise auf Gesuch hin, wenn der Träger
eine ausreichende praktische Tätigkeit nachweist und, soweit vorgeschrieben, ein neues ärztliches Tauglichkeitsattest vorlegt.46 2

Die zur Erneuerung eines Ausweises oder einer Sonderbewilligung vorgeschriebene praktische Tätigkeit muss im Zeitpunkt des Erneuerungsgesuches ausgeführt sein.

3

Zur Erneuerung eines Ausweises, dessen Gültigkeitsdauer kürzer ist als in Artikel 17 vorgesehen, genügt eine im gleichen Verhältnis verkürzte praktische Tätigkeit.

4

Die Erneuerung eines Ausweises kann verweigert werden, wenn ein Grund für den Entzug des Ausweises besteht.

44

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

45

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

46

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981
(AS 1980 1963).

d. Beschränkung
der Rechte und
Überprüfung der
Tauglichkeit

e. Erneuerung
aa. Allgemein

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 13

748.222.1


Art. 22


47

1

Fehlen für den erforderlichen Übungsnachweis nur wenige Flugstunden und Landungen, so kann das Bundesamt für Zivilluftfahrt einen Ausweis um höchstens 3 Monate verlängern, um dem Träger zu
ermöglichen, die fehlenden Leistungen nachzuholen; ist für die Erneuerung des Ausweises ein ärztliches Tauglichkeitsattest vorzulegen,
so ist dies auch für die Verlängerung erforderlich.48 2

Kann der Kontrollflug, der für die Erneuerung der Sonderbewilligung für Instrumentenflug vorgeschrieben ist, wegen besonderer Umstände nicht durchgeführt werden und rechtfertigt es die Erfahrung
und die Übung des Trägers im Instrumentenflug, so kann das Bundesamt für Zivilluftfahrt die Sonderbewilligung ausnahmsweise und um
höchstens 2 Monate verlängern, um dem Träger zu ermöglichen, den
fehlenden Kontrollflug nachzuholen. In jedem Fall beträgt die verlängerte Gültigkeitsdauer vom letzten Kontrollflug an gerechnet höchstens: a.

8 Monate für Sonderbewilligungen mit der Berechtigung zu
Instrumenten-Anflügen der Kategorie II oder III; b.

14 Monate für Sonderbewilligungen mit der Berechtigung zu
Instrumenten-Anflügen der Kategorie I.49

Art. 23

1

Wer die erforderliche praktische Tätigkeit nicht nachweisen kann, muss die zum Erwerb des Ausweises vorgeschriebene oder eine vom
Bundesamt für Zivilluftfahrt festgelegte praktische Prüfung bestehen;
der Lehrer hat die Prüfung auf amtlichem Formular zu bestätigen.

2

Bei längerem Übungsunterbruch oder besonderen Gründen kann das Bundesamt für Zivilluftfahrt verlangen, dass auch die theoretische
Prüfung ganz oder teilweise wiederholt wird.

3

Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Ausweises wird zur praktischen Prüfung nach Absatz 1 nur zugelassen, wer Träger eines Lernausweises, eines andern Ausweises für Flugpersonal oder einer vom
Bundesamt für Zivilluftfahrt ausgestellten Übungserlaubnis ist.

4

Eine Übungserlaubnis wird den Trägern eines abgelaufenen Ausweises auf bestimmte Zeit ausgestellt, wenn sie ein neues Arztzeugnis
vorlegen und ihre Erfahrung es rechtfertigt. Sie berechtigt zur Tätigkeit unter Aufsicht eines Lehrers innerhalb der Schweiz.

47

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981
(AS 1980 1963).

48

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

49

Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft
seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

bb. Nachholen
der Übung oder
des Instrumentenkontrollfluges cc. Fehlende
Übung, Übungserlaubnis

Luftfahrt

14

748.222.1

5

Den Trägern eines abgelaufenen Ausweises für Segelflieger und Ballonfahrer wird die entsprechende Übungserlaubnis ohne Arztzeugnis ausgestellt.50 Gültige Ausweise der vorgenannten Kategorien
gelten nicht als Zulassungsausweis zur praktischen Prüfung für Flugzeuge und Hubschrauber nach Absatz 1.51

Art. 24

Ist der Träger eines Ausweises wegen aussergewöhnlicher Umstände
nicht in der Lage, rechtzeitig ein neues Arztzeugnis vorzulegen, so
kann das Bundesamt für Zivilluftfahrt die Gültigkeitsdauer des Ausweises um höchstens 6 Monate verlängern, vorausgesetzt, dass der
Träger eine ausreichende praktische Tätigkeit nachweist.


Art. 25

1

Ausländer und schweizerische Staatsangehörige, die einen gültigen Ausweis eines Mitgliedstaates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) besitzen, sind berechtigt, in der Schweiz auf
schweizerisch immatrikulierten Luftfahrzeugen Ausbildungsflüge am
Doppelsteuer bei einer vom Bundesamt für Zivilluftfahrt bewilligten
oder anerkannten Schule durchzuführen.52 1bis

Ausländer sowie schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland sind zudem berechtigt, gelegentliche nichtgewerbsmässige
Sichtflüge bei Tag auf schweizerisch immatrikulierten Luftfahrzeugen
innerhalb der Schweiz durchzuführen, wenn sie einen gültigen Ausweis eines Mitgliedstaates der ICAO besitzen.53 2

Ausländern ist die gelegentliche Ausübung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im Ausland gestattet,
wenn sie Träger eines ausländischen, vom Bundesamt für Zivilluftfahrt
schriftlich anerkannten Ausweises sind. Über den Umfang der Anerkennung entscheidet das Bundesamt für Zivilluftfahrt im Einzelfall.

3

Für die dauernde Ausübung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge muss ein schweizerischer Ausweis erworben werden; das Bundesamt für Zivilluftfahrt legt die hiefür
zu erfüllenden Bedingungen fest.

4

Über die Anerkennung von Ausweisen, die schweizerischen Staatsangehörigen von ausländischen Staaten erteilt worden sind, entscheidet das Bundesamt für Zivilluftfahrt im Einzelfall.

50

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

51

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981
(AS 1980 1963).

52

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

53

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

dd. Fehlendes
ärztliches Zeugnis 7. Ausländische
Ausweise

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 15

748.222.1

5

...54


Art. 26

1

Der Verlust eines Ausweises ist dem Bundesamt für Zivilluftfahrt unverzüglich zu melden.

2

Ist ein Ausweis verlorengegangen oder unbrauchbar geworden, so stellt das Bundesamt für Zivilluftfahrt einen neuen Ausweis aus. Es
kann auf begründetes Gesuch hin ein Doppel ausstellen.


Art. 27

1

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann den befristeten, unbefristeten oder dauernden Entzug oder die Einschränkung des Geltungsbereiches
eines Ausweises verfügen: a.

wenn der Träger körperlich nicht mehr tauglich oder geistig
nicht mehr geeignet ist; b.

wenn bekannt wird, dass der Träger in der fliegerärztlichen
Untersuchung falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verheimlicht hat; c.

wenn der Träger sich für die weitere Ausübung der im Ausweis umschriebenen Tätigkeit als unfähig erweist; d.

wenn der Träger eine zur Feststellung seiner Befähigung angeordnete Nachprüfung nicht besteht; e.

wenn bekannt wird, dass einer der in Artikel 5 Absatz 3 erwähnten Ablehnungsgründe vorliegt; f.

in Anwendung von Artikel 92 des Luftfahrtgesetzes.

2

Allfällig verfügte Einschränkungen des Geltungsbereiches werden im Ausweis eingetragen.


Art. 28

1

Eine Fähigkeitsprüfung setzt sich aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung zusammen.

2

Die Anmeldungen sind, ausser wenn etwas anderes vorgeschrieben ist, auf amtlichem Formular an das Bundesamt für Zivilluftfahrt zu
richten; war die Ausbildung zu überwachen, so muss der Bewerber
von der dafür verantwortlichen Schule oder, im Falle von Umschulungen, von dem dafür verantwortlichen Flugbetriebsunternehmen empfohlen sein.55 54

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985 (AS 1985 1908).

55

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

8. Ersatz
von Ausweisen

9. Entzug und
Einschränkung
des Geltungsbereiches eines
Ausweises

II. Fähigkeitsprüfungen
1. Anmeldung

Luftfahrt

16

748.222.1

3

Die theoretischen Prüfungen müssen bestanden sein, bevor der Bewerber zu den praktischen Prüfungen antritt.56 Die in den theoretischen Prüfungen gestellten Fragen müssen den Richtlinien des Bundesamtes für Zivilluftfahrt entsprechen.

3bis

Ist ein Fach schon bei einer anderen theoretischen Prüfung nach nicht weniger strengen Massstäben geprüft worden, kann die Prüfung
in diesem Fach erlassen werden.57 4

Die Bewerber werden zu den praktischen Prüfungen nur zugelassen, wenn sie im Besitz eines Lernausweises, eines andern Ausweises nach
Artikel 1 Absatz 3 oder eines als gleichwertig anerkannten ausländischen Ausweises sind. Sie müssen die für den Erwerb des Ausweises
erforderliche praktische Tätigkeit vor der Prüfung ausgeführt haben,
ausser wenn das Bundesamt für Zivilluftfahrt eine Ausnahme gestattet.

5

Kann die nötige Erfahrung nicht nachgewiesen werden oder liegt sie zu weit zurück, so kann das Bundesamt für Zivilluftfahrt besondere
Zulassungsbedingungen festlegen.

6

...58


Art. 29

1

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt bestimmt den oder die Sachverständigen, welche die Prüfungen abzunehmen haben, und setzt gegebenenfalls besondere Bedingungen für die Prüfungen fest.

2

Wird für eine praktische Prüfung ein Luftfahrzeug verwendet, dessen Leistungen oder Eigenschaften erheblich von den üblichen Normen
abweichen, so kann das Bundesamt für Zivilluftfahrt angemessene
Änderungen der in diesem Reglement vorgeschriebenen Prüfungsprogramme anordnen.59 3

Die für die Ausbildung Verantwortlichen bereiten die Prüfungen nach den Anweisungen der Sachverständigen vor.


Art. 30

1

Der Sachverständige kann eine Prüfung jederzeit wegen ungenügender Vorbereitung des Bewerbers abbrechen; in diesem Fall gilt die
Prüfung als misslungen.

2

Der Sachverständige kann eine praktische Prüfung wegen ungünstiger Wetterverhältnisse oder aus anderen zwingenden Gründen unter-

56

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

57

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

58

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997 (AS 1997 1393).

59

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

2. Durchführung
a. Sachverständiger und Prüfungsprogramm b. Abbruch, Unterbruch

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 17

748.222.1

brechen; er bestimmt in diesem Fall, wo und wann sie weitergeführt
werden soll.

3

Eine Prüfung oder Teilprüfung darf nicht durch andere Übungen des Bewerbers unterbrochen werden.


Art. 31

1

Über den Verlauf der Prüfung führt der Sachverständige auf amtlichem Formular Protokoll; er lässt dieses binnen drei Tagen dem Bundesamt für Zivilluftfahrt zukommen. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt
kann die Zustellungsfrist für bestimmte Prüfungskategorien verlängern.

2

Besteht ein Bewerber eine theoretische Prüfung in mehr als der Hälfte der Prüfungsfächer nicht, so ist die gesamte theoretische Prüfung zu wiederholen. Werden bei den praktischen Prüfungen die Bedingungen nicht erfüllt, so bestimmt das Bundesamt für Zivilluftfahrt,
ob der Bewerber die ganze praktische Prüfung neu zu bestehen oder
ob er sich nur einer Teilnachprüfung zu unterziehen hat.

3

Besteht ein Bewerber eine theoretische oder eine praktische Prüfung zum Erwerb oder zur Erweiterung eines Ausweises zum drittenmal
nicht, so muss er die ganze betreffende Prüfung wiederholen.60 Das
Bundesamt für Zivilluftfahrt kann zudem seine Eignung durch psychologische oder psychiatrische Untersuchung abklären lassen.61

Art. 32


62

1

Eine Fähigkeitsprüfung muss innerhalb von 36 Monaten, vom Zeitpunkt der ersten bestandenen Teilprüfung an gerechnet, abgeschlossen
werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, so legt das Bundesamt für
Zivilluftfahrt fest, welche der bereits bestandenen Teilprüfungen der
Bewerber wiederholen muss.

2

Über die Gültigkeit der Theorieprüfung zum Erwerb des Linienpilotenausweises entscheidet das Bundesamt für Zivilluftfahrt im Einzelfall.63

60

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

61

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

62

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

63

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

3. Ergebnis

4. Gültigkeitsdauer

Luftfahrt

18

748.222.1


Art. 33

Für die Durchführung und Bewertung von Flugprüfungen gelten folgende allgemeine Bestimmungen: a.64 Prüfungen, bei welchen wegen eines Führungsfehlers des Bewerbers das verwendete Luftfahrzeug beschädigt oder die
Flugsicherheit beeinträchtigt wird, gelten als misslungen; b.

Schreiben dieses Reglement oder Richtlinien des Bundesamtes
für Zivilluftfahrt über die mitzuführende Zuladung nichts vor,
so wird diese durch den Sachverständigen bestimmt.

c.

Der Bewerber hat die Prüfungsflüge allein oder mit dem Sachverständigen an Bord durchzuführen. Diese Regel gilt nicht,
wenn für die Führung des Luftfahrzeuges ein zweiter Pilot vorgeschrieben ist;

wenn es sich um eine Instrumentenflugprüfung handelt;

wenn der Sachverständige anordnet, dass ein Fluglehrer
zur Kontrolle am Doppelsteuer mitfliegt; wenn der Sachverständige bei Flügen mit dem Fluglehrer
am Doppelsteuer erlaubt, dass weitere Flugschüler mitgeführt werden.

d.

Für jede Übung sind, wenn in diesem Reglement nichts anderes vorgeschrieben ist, zwei Versuche gestattet.

e.

Ziellandungen mit Flugzeugen, Motorseglern oder Segelflugzeugen sind in einwandfreier Weise auf einer vorgeschriebenen Ziellandefläche durchzuführen, wobei das Luftfahrzeug
den Boden nicht ausserhalb dieser Fläche berühren darf.65
Während des Ausrollens oder Ausgleitens des Luftfahrzeuges
muss die Richtung ohne wesentliche Abweichungen beibehalten werden. Kein Teil des Luftfahrzeuges darf seitlich aus der
Ziellandefläche herausragen.


Art. 34

1

Jeder Träger eines Ausweises mit Ausnahme der Träger des Bordradiotelefonisten-Ausweises muss seine Tätigkeit in einer vom Bundesamt für Zivilluftfahrt herausgegebenen oder genehmigten Unterlage
aufzeichnen.

2

Mit den Aufzeichnungen werden die vorgeschriebenen Übungen nachgewiesen; der Träger des Ausweises ist für die wahrheitsgetreue
und lückenlose Führung der Aufzeichnungen nach den Weisungen des
Bundesamtes für Zivilluftfahrt verantwortlich.

64

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

65

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

5. Allgemeine
Bestimmungen
für Flugprüfungen III. Uebungsnachweis
1. Aufzeichnungen

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 19

748.222.1

3

Die Aufzeichnungen sind aufzubewahren und auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzulegen.66

Art. 35


67

Jeder Flug ist mit der Flugzeit (Block to block time), d. h. mit der Gesamtzeit zwischen der erstmaligen Fortbewegung des Luftfahrzeuges
zum Zweck des Abfluges und dem Stillstand nach Beendigung des
Fluges, aufzuzeichnen.


Art. 36

Für den Erwerb und die Erneuerung eines Ausweises, einer Erweiterung oder einer Sonderbewilligung ist die gegenseitige Anrechnung
von Motorflug-, Hubschrauber-, Segelflug- und Motorseglerleistungen
sowie von Gasballon- und Heissluftballonfahrten zulässig, soweit dies
die besonderen Bestimmungen dieses Reglementes ausdrücklich vorsehen.


Art. 37


68

1

Ein Flugschüler oder der Träger eines Pilotenausweises kann die Flugzeit allein an Bord, die Ausbildungsflugzeit am Doppelsteuer und
die Flugzeit als verantwortlicher Pilot im Hinblick auf die verlangte
Flugzeit für den Erwerb eines Pilotenausweises oder eines Pilotenausweises einer höheren Kategorie vollständig anrechnen.

2

Der Träger eines Pilotenausweises, der an Bord eines Luftfahrzeuges, zu dessen Führung ein zweiter Pilot vorgeschrieben ist, die Funktionen
eines zweiten Piloten ausübt, kann die in dieser Eigenschaft geflogene
Flugzeit im Hinblick auf die verlangte Flugzeit für den Erwerb eines
Pilotenausweises einer höheren Kategorie zu höchstens 50 Prozent anrechnen.

3

Der Träger eines Pilotenausweises, der unter Aufsicht eines verantwortlichen Piloten als zweiter Pilot die Funktionen des verantwortlichen Piloten übernimmt, kann die gesamte in dieser Eigenschaft geflogene Flugzeit im Hinblick auf die verlangte Flugzeit für den Erwerb
eines Pilotenausweises einer höheren Kategorie anrechnen.

66

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

67

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

68

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

2. Flugzeit

3. Berechnungsregeln
a. Gegenseitige
Anrechnung
von unterschiedlichen Leistungen b. Anrechnung
der Flugzeiten

Luftfahrt

20

748.222.1


Art. 38


69

Bei Ausbildungsfahrten mit Ballonen können sowohl der Fahrlehrer
als auch der Fahrschüler die Fahrzeit und die Landungen voll anrechnen.


Art. 39

Für die Ausstellung und Erneuerung der Ausweise für Flugpersonal,
mit Einschluss der Erweiterungen und Sonderbewilligungen, sowie für
die Fähigkeitsprüfungen werden die in der Gebührenordnung vom
26. Mai 196770 zum Luftfahrtgesetz festgesetzten Gebühren erhoben.


Art. 40

1

Gegen die Entscheide des Bundesamtes für Zivilluftfahrt über die Verweigerung oder den Entzug von Ausweisen kann beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Beschwerde erhoben werden.

2

Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen nach Erhalt des Entscheides schriftlich beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation einzureichen. Sie muss die Anträge des
Beschwerdeführers und deren Begründung enthalten.

B. Lernausweis

Art. 41

1

Für den Erwerb eines Lernausweises muss der Bewerber die in den Artikeln 2-5 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.

2

...71


Art. 42

Zur Feststellung der Eignung kann der Lehrer den Bewerber, sofern
die Erfordernisse nach Artikel 3 erfüllt sind, folgende Übungen im
Rahmen einer Schule ausführen lassen:72 a.

höchstens 20 Flüge am Doppelsteuer mit einem Flugzeug, Segelflugzeug oder Motorsegler; 69

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

70

[AS 1967 901, 1970 153. AS 1976 668 Art. 28]. Heute: in der V vom 25. Sept. 1989 über
die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (SR 748.112.11) 71

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985 (AS 1985 1908).

72

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981
(AS 1980 1963).

c. Ausbildungsfahrten mit Ballonen IV. Gebühren

V. Beschwerde

I. Allgemein

II. Vorprüfung

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 21

748.222.1

b.

höchstens 2 Flugstunden am Doppelsteuer mit einem Hubschrauber; c.

...73

d.

höchstens 2 Ballonfahrten.


Art. 43


74

1

Der auf Grund eines ärztlichen Tauglichkeitsattestes ausgestellte Lernausweis berechtigt den Träger, sich in der Schweiz sowie in den
über ausländischem Gebiet liegenden Teilen der schweizerischen Fluginformationsgebiete und im Raum des Flughafens Basel-Mülhausen
wie folgt zu betätigen: a.

er darf Ausbildungsflüge mit Flugzeugen, Hubschraubern, Segelflugzeugen oder Motorseglern mit dem Fluglehrer am Doppelsteuer oder allein an Bord unter der unmittelbaren Aufsicht
des Fluglehrers ausführen; Passagiere darf er nur mitführen,
wenn der Fluglehrer am Doppelsteuer mitfliegt; b.

er darf Lernfahrten an Bord von Ballonen durchführen; c.

...75

d.

er darf die Radiotelefonie an Bord von Luftfahrzeugen besorgen für die Verbindung mit den Verkehrsdienststellen der
Flugsicherung, sofern er eine Einführung in die Verfahren des
radiotelefonischen Verkehrs erhalten hat und die gebräuchlichen Wendungen kennt.

2

...76

3

Der Lernausweis berechtigt nicht zu Flügen im Rahmen öffentlicher Flugveranstaltungen.77

Art. 44


78

Der Lernausweis kann ohne Übungsnachweis erneuert werden; für die
Erneuerung ist ein neues ärztliches Tauglichkeitsattest erforderlich,
wenn der Träger Ausbildungsflüge mit Flugzeugen und Hubschraubern durchführen will.

73

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985 (AS 1985 1908).

74

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981
(AS 1980 1963).

75

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985 (AS 1985 1908).

76

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985 (AS 1985 1908).

77

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

78

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981
(AS 1980 1963).

III. Rechte
des Trägers

IV. Erneuerung

Luftfahrt

22

748.222.1


Art. 45-4879

Art. 49


80

Die Bestimmungen des Artikels 43 Absatz 1 Buchstaben a und b gelten sinngemäss auch für Bewerber, die sich gestützt auf einen anderen
Ausweis für Flugpersonal ausbilden lassen..

C. Ausweis für Motorpiloten

Art. 50

Für den Erwerb eines Privatpilotenausweises muss der Bewerber den
allgemeinen Erfordernissen nach den Artikeln 2-5 genügen und ausserdem die vorgeschriebene Ausbildung erhalten und die Fähigkeitsprüfung bestanden haben.


Art. 51


81

1

Der Bewerber muss vor der Ausstellung eines Privatpilotenausweises eine praktische Ausbildung von 40 Flugstunden auf Flugzeugen nachweisen, wovon: a.

höchstens 5 Flugstunden durch Übungen auf einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt anerkannten Übungsgerät nach einem
genehmigten Programm ersetzt werden können; b.

mindestens 8 Stunden Alleinflug auf Flugzeugen unter Aufsicht eines Motorfluglehrers, wovon 4 Stunden Überlandflug
mit einem Flug von wenigstens 270 km (150 NM), während
welchem je eine vollständige Zwischenlandung (full-stop
landing) auf zwei verschiedenen Flugplätzen durchgeführt
werden muss.

2

Bis zur Hälfte der erforderlichen Flugstunden können statt auf einem Flugzeug auf einem Motorsegler ausgeführt werden. Trägern eines
Ausweises für Hubschrauberpiloten oder für Segelflieger können bis
zu 20 Hubschrauber-, Segelflug- oder Motorseglerstunden angerechnet
werden. In jedem Fall sind jedoch 20 Flugstunden auf Flugzeugen
nachzuweisen, wovon mindestens 4 Stunden Alleinflug.

3

Der Bewerber muss zudem am Doppelsteuer eines Flugzeuges die vorgeschriebene praktische Ausbildung durch einen hiezu berechtigten
Motorfluglehrer erhalten haben. Dieser ist dafür verantwortlich, dass 79

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997 (AS 1997 1393).

80

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

81

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

V. ...

VI. Ausbildung
ohne Lernausweis I. Privatpilotenausweis
1. Voraussetzungen für
die Erteilung

2. Ausbildungsnachweis

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 23

748.222.1

der Bewerber über die als Privatpilot notwendige operationelle Erfahrung in folgenden Bereichen verfügt: a.

Flugvorbereitung, insbesondere Beladungs- und Schwerpunktberechnung, Kontrolle und Vorbereitung des Flugzeuges; b.

Bodenmanöver und Platzrunden, Massnahmen und Verfahren
zur Verhinderung von Kollisionen; c.

Führen des Flugzeuges nach Sichtflugreferenzen; d.

Fliegen mit kritischer geringer Geschwindigkeit; Erkennen der
Anzeichen des Strömungsabrisses (überzogene Fluglage) und
des Abkippens; Abkippen und Wiederherstellen der Normalfluglage; e.

Fliegen mit kritischer hoher Geschwindigkeit; Erkennen der
Anzeichen des Spiralsturzes und Wiederherstellen der Normalfluglage; f.

normale Starte und Landungen und solche mit Seitenwind; g.

Starte mit maximalen Leistungen (Kurzfeld und Hindernisfreiheit); Kurzfeldlandungen; h.

Fliegen ausschliesslich nach Instrumenten, mit Durchführung
einer horizontalen 180°-Umkehrkurve; i.

Überlandflug unter Anwendung der Navigation nach Sichtreferenzen, der Koppelnavigation und der Radionavigationshilfen; k.

Notverfahren, insbesondere mit simulierter Funktionsstörung
der Bordsysteme;

l.

An- und Abflüge sowie Überflüge bei kontrollierten Flugplätzen, Einhalten der Verfahren der Flugsicherungsdienste sowie
der Radiotelefonieverfahren und Redewendungen; m.

Einweisungsflüge in die alpinen Verhältnisse.


Art. 52


82

1

Die theoretische Prüfung umfasst folgende Fächer mit einem der Tätigkeit eines Privatpiloten entsprechenden Schwierigkeitsgrad:

a.

Luftrecht;

b.

allgemeine Luftfahrzeugkenntnis; c.

Flugleistungen und Flugplanung; d.

menschliches Leistungsvermögen; e.

Meteorologie;

f.

Navigation;

82

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

3. Fähigkeitsprüfung
a. Theoretische
Prüfung

Luftfahrt

24

748.222.1

g.

Betriebsverfahren;

h.

Grundlagen des Fluges; i.

Radiotelefonie international (UIT) nach Artikel 174 oder in einer Amtssprache nach Artikel 176.

2

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 3bis.


Art. 53


83

Die Flugprüfung weist einen der Tätigkeit eines Privatpiloten entsprechenden Schwierigkeitsgrad auf. Der Bewerber muss an Bord eines
Flugzeuges zeigen, dass er fähig ist: a.

die Betriebsgrenzen des Flugzeuges einzuhalten; b.

alle Manöver präzis und mit feiner Steuerführung auszuführen; c.

sich über das erforderliche Urteilsvermögen und die fliegerischen Fähigkeiten auszuweisen (airmanship); d.

seine Luftfahrtkenntnisse anzuwenden; e.

jederzeit das Flugzeug so zu beherrschen, dass nie ernsthafte
Zweifel über das Gelingen eines Verfahrens oder Manövers
bestehen.


Art. 54

1

Der Träger eines Privatpilotenausweises ist, sofern er die Bedingungen von Artikel 15 Absätze 1 und 2 erfüllt, berechtigt:

a.84 nichtgewerbsmässige Flüge auszuführen; b.85 höchstens 3 Passagiere mitzuführen, es sei denn, er könne 100 Flugstunden auf Flugzeugen, wovon 50 Flugstunden als verantwortlicher Pilot, nachweisen; daran können bis zu 50 Hubschrauber-, Segelflug- und Motorseglerstunden angerechnet
werden;

c.

Ausbildungsflüge zum Erwerb einer Erweiterung, einer Sonderbewilligung oder eines Ausweises einer höheren Kategorie
auszuführen;

d.86 als zweiter Pilot nichtgewerbsmässige Flüge auszuführen; ist für die Führung des Flugzeuges im AFM ein zweiter Pilot vor83

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

84

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

85

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

86

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

b. Flugprüfung

4. Rechte
des Trägers
a. Allgemein

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 25

748.222.1

geschrieben, so muss er überdies die Berechtigung für internationale Radiotelefonie (UIT) nach Artikel 174 besitzen.

2

Der Träger eines Privatpilotenausweises ist ferner berechtigt, als Flugbesatzungsmitglied bei nichtgewerbsmässigen Flügen bei der Führung eines Flugzeuges mitzuwirken, wenn diese Mitwirkung im AFM
vorgeschrieben ist, sofern er die vom Bundesamt für Zivilluftfahrt aufgestellten Bedingungen erfüllt.

3

Die Berechtigung, Einweisungen vorzunehmen, richtet sich nach Artikel 93.


Art. 55

1

Ein Privatpilot darf unter Vorbehalt von Artikel 15 Absatz 1 nichtgewerbsmässige Schleppflüge durchführen, wenn er unter Aufsicht eines dazu berechtigten Motorfluglehrers oder Segelfluglehrers, der Träger eines Motorpilotenausweises ist, mit Erfolg wenigstens 5 Schleppflüge mit Segelflugzeugen ausgeführt hat; die Ausbildung ist im Flugbuch zu bestätigen.

2

Die geschleppten Segelflugzeuge müssen bei diesen Ausbildungsflügen von Trägern des Segelfliegerausweises geführt werden.


Art. 56

Ein Privatpilot darf, sofern er die Bedingungen von Artikel 15 Absätze
1 und 2 erfüllt, nichtgewerbsmässige Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern durchführen, wenn er zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt: a.87 Er muss wenigstens 100 Flugstunden auf Flugzeugen, wovon 50 Flugstunden als verantwortlicher Pilot nachweisen; daran
können bis zu 50 Hubschrauber-, Segelflug- und Motorseglerstunden angerechnet werden.

b.

Er muss wenigstens 20 Flugstunden als verantwortlicher Pilot
auf mindestens dreiplätzigen Flugzeugen nachweisen.

c.

Er muss von einem Piloten, der selbst wenigstens 50 Flüge
zum Absetzen von Fallschirmspringern ausgeführt hat, mit
Erfolg eingeführt worden sein; die Einführung ist im Flugbuch
zu bestätigen.


Art. 57

1

Für die Erneuerung des Privatpilotenausweises ist ein neues Arztzeugnis vorzulegen; ferner sind für die letzten 24 Monate wenigstens

87

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

b. Schleppflüge

c. Absetzen
von Fallschirmspringern 5. Erneuerung

Luftfahrt

26

748.222.1

24 Flugstunden auf Flugzeugen oder Motorseglern nachzuweisen, wovon wenigstens 12 Stunden in den letzten 12 Monaten.

2

...88

3

Hubschrauber- und Segelflugstunden können bis zur Hälfte der vorgeschriebenen Flugstundenzahl angerechnet werden.89

4

Für Privatpiloten mit einer Flugerfahrung von über 700 Stunden auf Flugzeugen und Motorseglern, woran bis zu 350 Stunden auf Hubschraubern und Segelflugzeugen angerechnet werden können, wird die
vorgeschriebene Flugstundenzahl auf die Hälfte herabgesetzt.90
a91 Für den Erwerb des beschränkten Privatpilotenausweises muss der
Bewerber:

a.

die Vorausetzungen nach Artikel 5 erfüllen; b.

den Alterserfordernissen sowie den medizinischen und geistigen Anforderungen für die Erteilung eines Privatpilotenausweises gemäss den Vorschriften von JAR-FCL 192 und JARFCL 393 genügen; und c.

die vorgeschriebene Ausbildung absolviert und die Fähigkeitsprüfung bestanden haben.

b94 1 Der Bewerber muss vor der Ausstellung eines beschränkten Privatpilotenausweises eine praktische Ausbildung von 30 Flugstunden auf
Flugzeugen nachweisen, wovon mindestens 6 Stunden Alleinflug unter Aufsicht eines Motorfluglehrers; von dieser Mindestzahl müssen
mindenstens 3 Stunden Überlandflug einschliesslich eines Fluges von
wenigstens 150 km mit einer vollständigen Zwischenlandung (fullstop landing) auf einem auswärtigen Flugplatz durchgeführt werden.

2 Inhaber eines Ausweises für Hubschrauberpiloten oder Segelflieger
können an die erforderlichen Flugstunden bis zu 10 Prozent der gesamten Flugstunden als verantwortlicher Pilot auf solchen Luftfahrzeugen, höchstens jedoch 10 Stunden anrechnen. In jedem Fall sind
jedoch 20 Flugstunden auf Flugzeugen nachzuweisen, wovon mindestens 3 Stunden Alleinflug.

88

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1980 (AS 1980 1963).

89

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

90

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

91 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. April 2000 (AS 2000 1435).

92

Joint Aviation Requirements, Flight Crew Licensing (1: aeroplane) 93

Joint Aviation Requirements, Flight Crew Licensing (3: medical) 94 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. April 2000 (AS 2000 1435).

6. Beschränkter
Privatpilotenausweis
a. Voraussetzungen für
die Erteilung

b. Ausbildungsnachweis

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 27

748.222.1

3 Der Bewerber muss zudem am Doppelsteuer eines Flugzeuges die
vorgeschriebene praktische Ausbildung durch einen hiezu berechtigten
Motorfluglehrer erhalten haben. Dieser ist dafür verantwortlich, dass
der Bewerber über die als Privatpilot mit beschränkten Rechten notwendige operationelle Erfahrung in folgenden Bereichen verfügt: a.

Flugvorbereitung, insbesondere Beladungs- und Schwerpunktberechnung, Kontrolle und Vorbereitung des Flugzeuges; b.

Bodenmanöver und Platzrunden, Massnahmen und Verfahren
zur Verhinderung von Kollisionen; c.

Führen des Flugzeuges nach Sichtflugreferenzen; d.

Fliegen mit kritischer geringer Geschwindigkeit; Erkennen der
Anzeichen des Strömungs-abrisses (überzogene Fluglage) und
des Abkippens; Abkippen und Wiederherstellen der Normalfluglage; e.

Fliegen mit kritischer hoher Geschwindigkeit; Erkennen der
Anzeichen des Spiralsturzes und Wiederherstellen der Normalfluglage; f.

normale Starte und Landungen und solche mit Seitenwind; g.

Starte mit maximalen Leistungen (Kurzfeld und Hindernisfreiheit); Kurzfeldlandungen; h.

Überlandflug unter Anwendung der Navigation nach Sichtreferenzen und der Koppelnavigation; i.

Notverfahren, insbesondere mit simulierter Funktionsstörung
der Bordsysteme;

j.

An- und Abflüge auf und von unkontrollierten Flugplätzen; k.

Einweisungsflüge in die alpinen Verhältnisse.

c95 1 Die theoretische Prüfung umfasst folgende Fächer mit einem der Tätigkeit eines Privatpiloten entsprechenden Schwierigkeitsgrad: a.

Luftrecht;

b.

allgemeine Luftfahrzeugkenntnis; c.

Flugleistungen und Flugplanung; d.

menschliches Leistungsvermögen; e.

Meteorologie;

f.

Navigation;

g.

Betriebsverfahren;

95 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. April 2000 (AS 2000 1435).

c. Fähigkeitsprüfung
aa. Theoretische
Prüfung

Luftfahrt

28

748.222.1

h.

Grundlagen des Fluges.

2

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 3 bis.

d96 Die Flugprüfung weist einen der Tätigkeit eines Privatpiloten mit beschränkten Rechten entsprechenden Schwierigkeitsgrad auf. Der Bewerber muss an Bord eines Flugzeuges zeigen, dass er fähig ist: a.

die Betriebsgrenzen des Flugzeuges einzuhalten; b.

alle Manöver präzis und mit feiner Steuerführung auszuführen; c.

sich über das erforderliche Urteilsvermögen und die fliegerischen Fähigkeiten auszuweisen (airmanship); d.

seine Luftfahrtkenntnisse anzuwenden; e.

jederzeit das Flugzeug so zu beherrschen, dass nie ernsthafte
Zweifel über das Gelingen eines Verfahrens oder Manövers
bestehen.

e97 Der Träger eines beschränkten Privatpilotenausweises ist, sofern er die
Bedingungen von Artikel 15 Absätze 1 und 2 erfüllt, berechtigt, auf
schweizerisch immatrikulierten einmotorigen Flugzeugen mit Kolbenmotor, welche für den Betrieb mit einer Einmannbesatzung zugelassen sind: a.

nichtgewerbsmässige Flüge innerhalb der Schweiz in den Lufträumen E, F und G auszuführen sowie An- und Abflüge auf
und von Flugplätzen innerhalb von Kontrollzonen des Luftraumes D durchzuführen, sofern er über eine Bewilligung der
zuständigen Flugverkehrsleitstelle des betroffenen Flugplatzes
verfügt;

b.

höchstens 3 Passagiere mitzuführen, es sei denn, er könne 100
Flugstunden auf Flugzeugen, wovon 50 Flugstunden als verantwortlicher Pilot nachweisen; daran können bis zu 50 Hubschrauber-, Segelflug- und Motorseglerstunden angerechnet
werden;

c.

Ausbildungsflüge zum Erwerb einer Erweiterung, einer Berechtigung oder des Privatpilotenausweises auszuführen; d.

nichtgewerbsmässige Schleppflüge und Flüge zum Absetzen
von Fallschirmspringern entsprechend den Artikeln 55 und 56
auszuführen.

96 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. April 2000 (AS 2000 1435).

97 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. April 2000 (AS 2000 1435).

bb. Flugprüfung

d. Rechte des
Trägers

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 29

748.222.1

f98 Die Gültigkeitsdauer und die Erneuerung des beschränkten Privatpilotenausweises richtet sich nach den Bestimmungen von JAR-FCL 199
über die Privatpilotenlizenz.

g100 1 Der Inhaber eines beschränkten Privatpilotenausweises, der einen
Privatpilotenausweis erwerben will, muss folgende Voraussetzungen
erfüllen:

a.

Er muss wenigstens eine Flugerfahrung von 45 Flugstunden
auf Flugzeugen nachweisen, wovon mindestens 10 Flugstunden allein an Bord unter Aufsicht eines Fluglehrers; von dieser
Mindestzahl müssen mindenstens 5 Stunden Überlandflug einschliesslich eines Fluges von mindestens 270 km (150 NM)
mit je einer vollständigen Zwischenlandung (full-stop landing)
auf zwei verschiedenen Flugplätzen durchgeführt werden; b.

Er muss die zusätzliche Ausbildung gemäss Absatz 2 hienach
absolvieren;

c.

Er muss die Prüfung für den Erwerb der Berechtigung "Radiotelefonie" und die praktische Flugprüfung für den Erwerb
eines Privatpilotenausweises bestehen.

2 Die zusätzliche Ausbildung beinhaltet: a.

eine Ausbildung im Theoriefach Radiotelefonie international
(UIT) in englischer Sprache oder in einer Amtssprache; b.

eine praktische Flugausbildung am Doppelsteuer, welche
durch einen dazu berechtigten Fluglehrer durchgeführt wird
und während welcher der Bewerber nachweisen muss, dass er
über die für einen Privatpiloten notwendige operationelle Erfahrung in den nachfolgenden Bereichen verfügt:
1.

Fliegen ausschliesslich nach Instrumenten, mit Durchführung einer horizontalen 180°-Umkehrkurve, 2.

Überlandflug unter Anwendung der Navigation nach
Sichtflugreferenzen, der Koppelnavigation und der Radionavigationshilfen, 98 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. April 2000 (AS 2000 1435).

99

Joint Aviation Requirements, Flight Crew Licensing (1: aeroplane) 100 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. April 2000 (AS 2000 1435).

e. Gültigkeit und
Erneuerung

f. Erwerb eines
Privatpilotenausweises durch
Inhaber eines
beschränkten Privatpilotenausweises

Luftfahrt

30

748.222.1

3.

An- und Abflüge, sowie Überflüge bei kontrollierten
Flugplätzen, Einhalten der Verfahren der Flugsicherungsdienste sowie der Radiotelefonieverfahren unter Einschluss der entsprechenden Redewendungen.

h101 Die Artikel 57a - 57g gelten sinngemäss für den Erwerb und die Erneuerung eines beschränkten Privatpilotenausweises für selbststartende Motorsegler (TMG).


Art. 58

1

Für den Erwerb einer Erweiterung für Kunstflug muss der Bewerber mit einem Flugzeug in 2 Flügen folgende Figuren ausführen: 2 normale Loopings;

je 2 Renversements nach links und nach rechts;

je 2 Immelmann nach links und nach rechts;

je 2 langsame Rollen nach links und nach rechts;

je 2 Retournements nach links und nach rechts;

je eine Vrille von drei Umgängen nach links und nach
rechts;

einen Rückenflug von wenigstens 10 Sekunden, sofern es
das Flugzeugmuster zulässt.

2

Die vom Anfang der ersten Kunstflugfigur bis zum Ende der letzten gemessenen Zeit soll bei keinem Flug 8 Minuten überschreiten.

3

Vor jedem Flug muss der Bewerber dem Sachverständigen ein schriftliches Programm aushändigen. Der Flug gilt als misslungen, wenn der
Bewerber von seinem Programm abweicht. Jeder Flug ist mit einer einwandfreien Landung in den ersten 150 m der Landefläche zu beenden.


Art. 59

Der Träger der Erweiterung für Kunstflug ist, sofern er die Bedingungen von Artikel 15 Absätze 1 und 2 erfüllt, berechtigt: a.

mit Flugzeugen nichtgewerbsmässige Kunstflüge ohne Passagiere durchzuführen; b.

nichtgewerbsmässige Kunstflüge mit Passagieren nach den
Weisungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt und unter der
Aufsicht des Flugplatzleiters oder eines Fluglehrers durchzuführen.

101 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. April 2000 (AS 2000 1435).

g. Beschränkter
Privatpilotenausweis für
selbststartende
Motorsegler

II. Erweiterungen
1. Kunstflug
a. Prüfung

b. Rechte
des Trägers

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 31

748.222.1


Art. 60

Für den Erwerb einer Erweiterung für Nachtflug muss der Bewerber
folgende Voraussetzungen erfüllen: a.102 Er muss wenigstens 50 Flugstunden als verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen nachweisen.

b.

Er muss auf einem Flugzeug eine Nachtflugausbildung von
wenigstens 5 Flugstunden und wenigstens 10 Nachtstarten und
10 Nachtlandungen erhalten haben; wenigstens 3 Starte und 3
Landungen in der Nacht müssen in den letzten 3 Monaten ausgeführt worden sein.

c.

Er muss mit dem Fluglehrer an Bord eines Flugzeuges einen
Überlandflug bei Nacht mit Landung auf einem wenigstens 50
km entfernten Flugplatz ausgeführt und sich darüber ausgewiesen haben, dass er unter Anwendung von Funkverbindungs- und Funknavigationsgeräten sicher navigieren kann.

d.

...103


Art. 61


104

Der Träger der Erweiterung für Nachtflug ist, sofern er die Bedingungen von Artikel 15 Absätze 1 und 2 erfüllt, berechtigt,105 a.

nichtgewerbsmässige Sichtflüge bei Nacht auszuführen; b.

Passagiere mitzuführen, wenn er in den letzten 3 Monaten
3 Starte und 3 Landungen bei Nacht ausgeführt hat oder wenn
er Träger einer gültigen Sonderbewilligung für Instrumentenflug (Flugzeug) ist.


Art. 62

Die Voraussetzungen für den Erwerb einer Erweiterung für Motorsegler und die Rechte des Trägers sind in den Artikeln 158-163 umschrieben.


Art. 63

Für den Erwerb einer Erweiterung für Landungen im Gebirge muss der
Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen: 102

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

103

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997 (AS 1997 1393).

104

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 27. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Mai 1977
(AS 1977 733).

105

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

2. Nachtflug
a. Voraussetzungen b. Rechte
des Trägers

3. Führen von
Motorseglern

4. Landungen
im Gebirge
a. Voraussetzungen

Luftfahrt

32

748.222.1

a.106 Er muss wenigstens 200 Flugstunden auf Flugzeugen, wovon 100 Flugstunden als verantwortlicher Pilot, nachweisen; daran
können bis zu 50 Hubschrauber-, Segelflug- und Motorseglerstunden angerechnet werden.

b.

Er muss unter Aufsicht eines Motorfluglehrers, der Piloten in
der Gebirgslandetechnik ausbilden darf, oder eines zu dieser
Ausbildung berechtigten Piloten wenigstens 250 Landungen,
wovon 50 in den Monaten November bis März, auf wenigstens
10 verschiedenen Gebirgslandeplätzen ausgeführt haben und
muss von diesem Lehrer empfohlen sein.

c.

Er muss sich unterschriftlich verpflichten, für Rettungsflüge
zur Verfügung zu stehen.

d.

Er muss eine praktische Prüfung vor einem Sachverständigen
bestanden haben; diese Prüfung umfasst 10 Landungen an wenigstens 3 verschiedenen Landestellen im Gebirge.


Art. 64

1

Der Träger einer Erweiterung für Landungen im Gebirge ist, sofern er die Bedingungen von Artikel 15 Absätze 1 und 2 erfüllt, berechtigt: a.

nichtgewerbsmässige Flüge mit Landungen im Gebirge auszuführen; b.

Passagiere mitzuführen, wenn er in den letzten 12 Monaten
wenigstens 20 Landungen im Gebirge ausgeführt hat.

2

Er ist ferner, sofern er die Bedingungen von Artikel 15 Absätze 1 und 4 erfüllt, berechtigt, Piloten in der Gebirgslandetechnik auszubilden, wenn er: a.

von einer Motorflugschule empfohlen worden ist; b.

wenigstens 1000 Landungen im Gebirge ausgeführt hat; c.

wenigstens 100 Landungen auf 10 verschiedenen Gebirgslandeplätzen in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Fluglehrerkurses für Landungen im Gebirge ausgeführt hat; d.

an einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durchgeführten
oder anerkannten Fluglehrerkurs für Landungen im Gebirge
erfolgreich teilgenommen hat; e.

die vom Bundesamt für Zivilluftfahrt vorgeschriebene Ausbildungstätigkeit abgeschlossen hat; f.

in den letzten 12 Monaten wenigstens 20 Landungen im Gebirge ausgeführt hat; 106

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

b. Rechte
des Trägers

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 33

748.222.1

g.107 in den letzten 4 Jahren vor Verfall der Berechtigung einen vom Bundesamt organisierten oder anerkannten Weiterbildungsoder Wiederholungskurs mit Erfolg besucht hat.


Art. 65

Träger ausländischer Ausweise für Landungen im Gebirge dürfen solche Landungen in der Schweiz erst ausführen, nachdem ihre Eignung
einem schweizerischen Motorfluglehrer, der Piloten in der Gebirgslandetechnik ausbilden darf, geprüft worden ist. Zwischenstaatliche
Vereinbarungen bleiben vorbehalten.


Art. 66

1

Für den Erwerb eines Motorfluglehrer-Ausweises muss der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen: a.

Er muss Träger des Berufspilotenausweises (Flugzeug) sein.

b.

Er muss Träger der Erweiterung für Kunstflug sein.

c.

Er muss die vorgeschriebene praktische Tätigkeit nachweisen.

d.

Er muss einen Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister vorlegen.

e.

Er muss von einem Motorfluglehrer empfohlen sein, der sich
verpflichtet, die vorgeschriebene Ausbildungstätigkeit des Bewerbers zu überwachen.

f.

Er muss durch diejenige Motorflugschule angemeldet sein, die
den Bewerber vorbereitet hat und bei der er die vorgeschriebene Ausbildungstätigkeit absolvieren kann.

g.

Er muss die Fähigkeitsprüfung für die Zulassung zum Motorfluglehrer-Kurs bestanden haben; h.

Er muss an einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durchgeführten oder delegierten und überwachten MotorfluglehrerKurs mit Erfolg teilgenommen und die vorgeschriebene Ausbildungstätigkeit abgeschlossen haben.109 2

Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a-e müssen im Zeitpunkt der Anmeldung erfüllt sein.

3

Bewirbt sich der Träger eines andern Lehrausweises um den Motorfluglehrer-Ausweis, so legt das Bundesamt für Zivilluftfahrt die zu er-

107

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

108

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

109

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

c. Ausländische
Ausweise

III. MotorfluglehrerAusweis
1. Voraussetzungen für
die Erteilung108

Luftfahrt

34

748.222.1

füllenden Bedingungen fest; es berücksichtigt dabei die Erfahrung des
Bewerbers in der Ausbildung von Flugpersonal.110

Art. 67


111

Der Bewerber muss wenigstens 200 Flugstunden auf Flugzeugen, wovon 100 Flugstunden als verantwortlicher Pilot, nachweisen; daran
können bis zu 100 Hubschrauber-, Segelflug- und Motorseglerstunden
angerechnet werden.


Art. 68


112

Nach bestandenem Motorfluglehrer-Kurs wird dem Bewerber ein provisorischer Motorfluglehrer-Ausweis ausgestellt; dieser berechtigt ihn,
unter Aufsicht eines bezeichneten Motorfluglehrers die in Artikel 69
festgelegten Rechte, mit Ausnahme der in Absatz 1 Buchstabe b erwähnten Ausbildungstätigkeit, auszuüben.


Art. 69


113

1

Der Träger eines Motorfluglehrer-Ausweises ist, sofern er die Bedingungen von Artikel 15 Absätze 1 und 4 erfüllt und Träger eines
gültigen Motorpilotenausweises ist, berechtigt, im Rahmen einer
schweizerischen Motorflugschule: a.

Flugschüler für den Erwerb des Privatpilotenausweises auszubilden; b.

Piloten für den Erwerb des beschränkten Berufspilotenausweises und des Berufspilotenausweises auszubilden, sofern er
Träger eines gültigen Berufspilotenausweises ist; c.

Piloten im Schleppflug auszubilden, wenn er zum Schleppen
von Segelflugzeugen berechtigt ist; d.

Piloten für den Erwerb der Erweiterung für Kunstflug auszubilden, wenn er eine besondere, vom Bundesamt für Zivilluftfahrt festgelegte Kunstflugausbildung erhalten hat; e.

Piloten für den Erwerb der Erweiterung für Nachtflug auszubilden, wenn er selbst diese Erweiterung besitzt und die Bedingungen nach Artikel 61 Buchstabe b erfüllt; 110

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 27. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Mai 1977
(AS 1977 733).

111

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

112

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

113

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

2. Uebungsnachweis 3. Provisorischer
Ausweis

4. Rechte
des Trägers

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 35

748.222.1

f.

Piloten für den Erwerb der Erweiterung für Landungen im Gebirge auszubilden, wenn er selbst diese Erweiterung besitzt
und die Bedingungen nach Artikel 64 Absatz 2 Buchstaben c-f
erfüllt.

2

Die Berechtigung, Piloten einzuweisen oder umzuschulen, richtet sich nach den Artikeln 90-93.

3

Der Träger eines Motorfluglehrer-Ausweises ist unter Vorbehalt von Artikel 15 Absatz 1 ferner berechtigt, Motorflugschüler auf Motorseglern sowie Motorpiloten und Segelflieger für den Erwerb der Erweiterung für Motorsegler auszubilden, wenn er die Erweiterung für Motorsegler besitzt; zur Ausbildung am Doppelsteuer ist er nur berechtigt,
wenn er in den letzten 3 Monaten wenigstens 3 Starte und 3 Landungen auf Motorseglern ausgeführt hat.


Art. 70


114

1

Für die Erneuerung des Motorfluglehrer-Ausweises muss der Träger nachweisen, dass er in den letzten 4 Jahren bei einer Motorflugschule
oder einem bewilligten oder anerkannten Flugbetriebsunternehmen
wenigstens 100 Stunden als Motorfluglehrer auf Flugzeugen bis zu einem höchstzulässigen Fluggewicht von 5700 kg, die für den Betrieb
mit einer Einmann-Besatzung zugelassen sind, oder auf Motorseglern
durchgeführt hat. Er muss ebenfalls einen vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durchgeführten oder anerkannten Weiterbildungs- oder Wiederholungskurs mit Erfolg besucht haben. Träger eines gültigen Hubschrauberoder Segelfluglehrer-Ausweises können daran bis zu

50 Stunden als Hubschrauber- oder Segelfluglehrer anrechnen.

2

Motorfluglehrer müssen lediglich 25 Stunden der in Absatz 1 umschriebenen Ausbildungstätigkeit und den Weiterbildungs- oder Wiederholungskurs nachweisen, wenn sie:

a.

über eine Erfahrung von wenigstens 500 Flugstunden Ausbildungstätigkeit als Motorfluglehrer verfügen; daran können bis
zu 250 Stunden als Hubschrauber- oder Segelfluglehrer angerechnet werden; oder b.

in den letzten 4 Jahren wenigstens 400 Stunden auf Flugzeugen oder Motorseglern absolviert haben; daran können bis zu
200 Stunden auf Hubschraubern oder Segelflugzeugen angerechnet werden.

3

Wenn der Bewerber den Nachweis nach den Absätzen 1 und 2 nicht erbringen kann, entscheidet das Bundesamt für Zivilluftfahrt, in welchem Rahmen seine praktische Erfahrung als gleichwertig zu den Anforderungen der Absätze 1 und 2 betrachtet werden kann und welche
zusätzliche Ausbildung gegebenenfalls zu absolvieren ist.

114

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

5. Erneuerung

Luftfahrt

36

748.222.1


Art. 71


115



Art. 72


116
Für den Erwerb eines beschränkten Berufspilotenausweises muss der
Bewerber den allgemeinen Erfordernissen nach den Artikeln 2-5 genügen und ausserdem folgende Voraussetzungen erfüllen: a.

Er muss Träger eines Privatpilotenausweises mit der Berechtigung für internationale Radiotelefonie (UIT) nach Artikel 174
sein.

b.

Er muss die in Artikel 78 Absätze 4 und 5 verlangte Ausbildung für Berufspiloten abgeschlossen haben.

c.

Er muss die vorgeschriebene praktische Tätigkeit nachweisen.

d.

Er muss die theoretische Prüfung für Berufspiloten nach Artikel 79 bestanden haben.

e.

Er muss die Flugprüfung für Berufspiloten nach Artikel 79a
bestanden haben.

f.

Er muss ein ärztliches Tauglichkeitsattest für Berufspiloten
vorlegen.

g.

Er muss einen Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister vorlegen.


Art. 73


117

Der Bewerber muss wenigstens 100 Flugstunden auf Flugzeugen, wovon 50 Flugstunden als verantwortlicher Pilot, nachweisen; daran
können bis zu 50 Hubschrauber-, Segelflug- und Motorseglerstunden
angerechnet werden.


Art. 74


118



Art. 75

Der Träger des beschränkten Berufspilotenausweises ist, sofern er die
Bedingungen von Artikel 15 Absätze 1-3 erfüllt, berechtigt, in der
Schweiz sowie in den über ausländischem Gebiet liegenden Teilen der
schweizerischen Fluginformationsgebiete und im Raum des Flughafens Basel-Mülhausen: 115

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997 (AS 1997 1393).

116

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

117

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

118

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997 (AS 1997 1393).

IV. Beschränkter
Berufspilotenausweis
1. Voraussetzungen für
die Erteilung

2. Uebungsnachweis 3. ...

4. Rechte
des Trägers

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 37

748.222.1

a.119 die Rechte des Trägers eines Privatpilotenausweises auszuüben;

b.

im internen gewerbsmässigen Nichtlinienverkehr auf Flugzeugen bis zu einem höchstzulässigen Fluggewicht von 2500 kg
die Funktionen eines verantwortlichen Piloten auszuüben; c.

...120

d.

gewerbsmässige Schleppflüge auszuführen, wenn er zum
Schleppen von Segelflugzeugen berechtigt ist; e.

gewerbsmässige Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern
durchzuführen, wenn er zum Absetzen von Fallschirmspringern berechtigt ist; f.

gewerbsmässige Kunstflüge mit oder ohne Passagiere nach den
Weisungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt und unter Aufsicht des Flugplatzleiters oder eines Fluglehrers durchzuführen, wenn er die Erweiterung für Kunstflug besitzt; g.

gewerbsmässige Flüge nach Gebirgslandeplätzen auszuführen,
wenn er die Erweiterung für Landungen im Gebirge besitzt
und wenn er in den letzten 12 Monaten wenigstens 20 Landungen im Gebirge ausgeführt hat.

h.

...121

Die Berechtigung, Einweisungen vorzunehmen, richtet sich nach Artikel 93.


Art. 76

1

Für die Erneuerung ist ein neues ärztliches Tauglichkeitsattest vorzulegen; ferner sind für die letzten 24 Monate wenigstens 48 Flugstunden auf Flugzeugen nachzuweisen, wovon wenigstens 24 Stunden in
den letzten 12 Monaten.122 2

...123

3

Hubschrauber-, Segelflug- und Motorseglerstunden können bis zur Hälfte der vorgeschriebenen Flugstundenzahl angerechnet werden.124 119

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

120

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997 (AS 1997 1393).

121

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997 (AS 1997 1393).

122

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981
(AS 1980 1963).

123

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1980 (AS 1980 1963).

124

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

5. Erneuerung

Luftfahrt

38

748.222.1


Art. 77

Für den Erwerb eines Berufspilotenausweises muss der Bewerber den
allgemeinen Erfordernissen nach den Artikeln 2-5 genügen und ausserdem folgende Voraussetzungen erfüllen: a.125 Er muss Träger des Privatpilotenausweises mit der Berechtigung für internationale Radiotelefonie (UIT) nach Artikel 174
oder des beschränkten Berufspilotenausweises sein.

b.

...126

c.

Er muss die vorgeschriebene praktische Tätigkeit nachweisen.

d.

Er muss die theoretische Prüfung bestanden haben.

e.127 Er muss die Flugprüfung bestanden haben.

f.128 Er muss ein ärztliches Tauglichkeitsattest für Berufspiloten vorlegen.

g.129 Er muss einen Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister vorlegen.


Art. 78

1

Der Bewerber muss wenigstens 200 Flugstunden auf Flugzeugen, wovon 100 Flugstunden als verantwortlicher Pilot, nachweisen; daran
können bis zu 100 Hubschrauber-, Segelflug- oder Motorseglerstunden angerechnet werden.131 2

Hat der Bewerber an einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt anerkannten integrierten Berufspilotenkurs mit Erfolg teilgenommen, so
muss er sich über wenigstens 150 Flugstunden auf Flugzeugen, wovon
70 Flugstunden als verantwortlicher Pilot, ausweisen.132 3

Von der Gesamtflugzeit können bis zu maximal 10 Flugstunden durch Übungen auf einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt anerkann125

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

126

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997 (AS 1997 1393).

127

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

128

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981
(AS 1980 1963).

129

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

130

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

131

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

132

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

V. Berufspilotenausweis
1. Voraussetzungen für
die Erteilung

2. Ausbildungsnachweis130

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 39

748.222.1

ten Übungsgerät nach einem genehmigten Programm ersetzt werden.133 4

In der Gesamtflugzeit müssen zudem enthalten sein: a.

wenigstens 20 Flugstunden auf Flugzeugen im Überlandflug
als verantwortlicher Pilot, mit einem Flug von wenigstens
540 km (300 NM), während welchem je eine vollständige
Zwischenlandung (full-stop landing) auf zwei verschiedenen
kontrollierten Flugplätzen durchgeführt werden muss; b.

wenigstens 10 Stunden Ausbildung im Instrumentenflug, wovon bis zu 5 Stunden durch Übungen auf einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt anerkannten Übungsgerät ersetzt werden
können.134

5

Der Bewerber muss zudem am Doppelsteuer eines mindestens vierplätzigen, mit Landeklappen, Verstellpropeller, Einziehfahrwerk und
Radionavigationsgeräten versehenen einmotorigen Flugzeuges die
vorgeschriebene praktische Ausbildung durch einen hiezu berechtigten
Motorfluglehrer erhalten haben. Dieser ist dafür verantwortlich, dass
der Bewerber über die als Berufspilot notwendige operationelle Erfahrung in folgenden Bereichen verfügt: a.

Flugvorbereitung, insbesondere Beladungs- und Schwerpunktberechnung, Kontrolle und Vorbereitung des Flugzeuges; b.

Bodenmanöver und Platzrunden, Massnahmen und Verfahren
zur Verhinderung von Kollisionen; c.

Führen des Flugzeuges nach Sichtflugreferenzen; d.

Fliegen mit kritischer geringer Geschwindigkeit; Verhindern
des Trudelns; Erkennen der Gefahr des Strömungsabrisses
(überzogener Flugzustand) und des Abkippens; Abkippen und
Wiederherstellen der Normalfluglage; e.

Fliegen mit kritischer hoher Geschwindigkeit; Erkennen der
Anzeichen des Spiralsturzes und Wiederherstellen der Normalfluglage; f.

normale Starte und Landungen und solche mit Seitenwind; g.

Starte mit maximalen Leistungen (Kurzfeld und Hindernisfreiheit); Kurzfeldlandungen; h.

fliegerische Grundmanöver und Wiederherstellen der Normalfluglage ausschliesslich nach Instrumenten; 133

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

134

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

Luftfahrt

40

748.222.1

i.

Überlandflug unter Anwendung der Navigation nach Sichtreferenzen, der Koppelnavigation und der Radionavigationshilfen;
Ausweichverfahren;

k.

Flugmanöver und Verfahren in Notfällen; l.

An- und Abflüge sowie Überflüge bei kontrollierten Flugplätzen, Einhalten der Verfahren der Flugsicherungsdienste sowie
der Radiotelefonieverfahren und Redewendungen.135

Art. 79


136

1

Die theoretische Prüfung umfasst folgende Fächer mit einem der Tätigkeit eines Berufspiloten entsprechenden Schwierigkeitsgrad:

a.

Luftrecht;

b.

allgemeine Luftfahrzeugkenntnis; c.

Flugleistungen und Flugplanung; d.

menschliches Leistungsvermögen; e.

Meteorologie;

f.

Navigation;

g.

Betriebsverfahren;

h.

Grundlagen des Fluges; i.

Radiotelefonie international (UIT) nach Artikel 174.

2

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 3bis.

a137 1

Die Flugprüfung weist einen der Tätigkeit eines Berufspiloten entsprechenden Schwierigkeitsgrad auf. Der Bewerber muss an Bord eines mindestens vierplätzigen, mit Landeklappen, Verstellpropeller,
Einziehfahrwerk und Radionavigationsgeräten versehenen Flugzeuges
zeigen, dass er fähig ist: a.

die Betriebsgrenzen des Flugzeuges einzuhalten; b.

alle Manöver präzis und mit feiner Steuerführung auszuführen; c.

sich über das erforderliche Urteilsvermögen und die fliegerischen Fähigkeiten auszuweisen (airmanship); d.

seine Luftfahrtkenntnisse anzuwenden; 135

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

136

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

137

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

3. Theoretische
Prüfung

3a. Flugprüfung

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 41

748.222.1

e.

jederzeit das Flugzeug so zu beherrschen, dass nie ernsthafte
Zweifel über das Gelingen eines Verfahrens oder Manövers
bestehen.

2

Diese Prüfung kann mit der Instrumentenflugprüfung, einer Umschulungsprüfung nach Artikel 85 oder einem Instrumentenkontrollflug
verbunden werden.


Art. 80

Der Träger eines Berufspilotenausweises ist, sofern er die Bedingungen von Artikel 15 Absätze 1-3 erfüllt, berechtigt: a.138 die Rechte des Trägers eines Privatpilotenausweises und jene des Trägers eines beschränkten Berufspilotenausweises auszuüben; b.139 im gewerbsmässigen Luftverkehr die Funktionen eines verantwortlichen Piloten auszuüben;
1.

auf allen Flugzeugmustern, die für den Betrieb mit einer
Einmann-Besatzung zugelassen sind, 2.

auf ausschliesslich nach Sichtflugregeln betriebenen, vom
Bundesamt für Zivilluftfahrt bezeichneten, mehrmotorigen Sondermustern von Flugzeugen mit Kolbenmotoren,
die für den Betrieb mit einer Mehrmann-Besatzung zugelassen sind; c.

im gewerbsmässigen Luftverkehr die Funktionen eines zweiten
Piloten auszuüben;

d.

...140

e.

Sichtflüge bei Nacht durchzuführen, wenn er eine Erweiterung
für Nachtflug besitzt und in den letzten 3 Monaten wenigstens
3 Starte und 3 Landungen bei Nacht ausgeführt hat oder wenn
er Träger einer gültigen Sonderbewilligung für Instrumentenflug (Flugzeug) ist; f.

Instrumentenflüge auszuführen, wenn er eine gültige Sonderbewilligung für Instrumentenflug (Flugzeug) besitzt.

Die Berechtigung, Piloten einzuweisen oder umzuschulen, richtet sich
nach den Artikeln 90-93.

138

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

139

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

140

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997 (AS 1997 1393).

4. Rechte
des Trägers

Luftfahrt

42

748.222.1


Art. 81

1

Für die Erneuerung ist ein neues Arztzeugnis vorzulegen; ferner sind für die letzten 12 Monate wenigstens 50 Flugstunden auf Flugzeugen
nachzuweisen.

2

Von Piloten, deren Ausweis alle 6 Monate erneuert werden muss, werden für die letzten 6 Monate wenigstens 25 Flugstunden oder für
die letzten 12 Monate wenigstens 50 Flugstunden auf Flugzeugen verlangt.

3

Hubschrauber-, Segelflug- oder Motorseglerstunden können bis zur Hälfte der vorgeschriebenen Flugstundenzahl angerechnet werden.141

Art. 82

1

Für die Eintragung der verschiedenen Flugzeugmuster im Führerausweis sind die Artikel 12-14 massgebend.

2

Die erste Eintragung erfolgt bei der Ausstellung des Führerausweises und lautet zusammenfassend auf die Gruppe von Flugzeugen, welcher
das bei der Prüfung verwendete Flugzeug angehört; wird der Führerausweis ohne Prüfung abgegeben, so bestimmt das Bundesamt für Zivilluftfahrt den Eintrag.


Art. 83

1

Eintragungen von ein- und mehrmotorigen Flugzeugen, die in einer zusammenfassenden Eintragung nicht enthalten sind, werden vorgenommen, nachdem der Bewerber eine Umschulung und eine Umschulungsprüfung bestanden hat.

2

Umschulung und Umschulungsprüfung sind in einem Protokoll zu bescheinigen, welches dem Bundesamt für Zivilluftfahrt zuzustellen
ist.


Art. 84

1

Die Umschulung ist nach den Richtlinien des Bundesamtes für Zivilluftfahrt durchzuführen; sie umfasst insbesondere:

a.

die gewöhnlichen und aussergewöhnlichen Flugmanöver unter
verschiedenen Ladebedingungen bis zur Vollast; b.

die technischen Eigenheiten und Merkmale sowie die Ausrüstung des Flugzeuges; c.

die im Notfall zu treffenden Massnahmen.

141

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

5. Erneuerung

VI. Eintragung
der Flugzeugmuster
1. Allgemein, erste Eintragung 2. Weitere
Eintragungen
a. Allgemein

b. Umschulung

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 43

748.222.1

2

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann gestatten, dass die Umschulung und die Umschulungsprüfung ganz oder teilweise unter Verwendung anerkannter Übungsgeräte durchgeführt wird.142


Art. 85


143

1

Wer ein einmotoriges Flugzeug oder ein mehrmotoriges Flugzeug mit Kolbenmotoren, welches für den Betrieb mit einer Einmann-Besatzung zugelassen ist, in seinen Ausweis eintragen lassen will, muss
eine Umschulung nach Artikel 84 und die Umschulungsprüfung, die
eine Flugprüfung umfasst, bestehen.

2

Die Flugprüfung weist einen Schwierigkeitsgrad auf, welcher der jeweiligen Tätigkeit eines Privatpiloten oder Berufspiloten entspricht.
Der Bewerber muss an Bord eines Flugzeuges zeigen, dass er fähig ist: a.

die Betriebsgrenzen des Flugzeuges einzuhalten; b.

alle Manöver präzis und mit feiner Steuerführung auszuführen; c.

sich über das erforderliche Urteilsvermögen und die fliegerischen Fähigkeiten auszuweisen (airmanship); d.

seine Luftfahrtkenntnisse anzuwenden; e.

jederzeit das Flugzeug so zu beherrschen, dass keine Zweifel
über das Gelingen eines Verfahrens oder Manövers bestehen.

3

Für den Träger einer Sonderbewilligung für Instrumentenflug, der sich ein für Instrumentenflüge zugelassenes Flugzeugmuster in den
Ausweis eintragen lassen will, haben der Umschulungskurs und die
praktische Prüfung Sichtflugübungen sowie Instrumentenflugübungen
im Sinne von Artikel 97 zu umfassen. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann in besonderen Fällen von diesen Erfordernissen Abweichungen gestatten.

4

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann die Eintragung bestimmter Flugzeugmuster zusätzlich von einer theoretischen Prüfung durch einen Sachverständigen abhängig machen.

142

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

143

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

c. Einmotorige
Flugzeuge und
mehrmotorige
Flugzeuge mit
Kolbenmotoren,
die für den Betrieb mit einer
Einmann-Besatzung zugelassen
sind

Luftfahrt

44

748.222.1


Art. 86


144

1

Wer ein mehrmotoriges Flugzeug mit Turbopropeller- oder Strahlantrieb, das für den Betrieb mit einer Einmann-Besatzung zugelassen ist,
in seinen Ausweis eintragen lassen will, muss einen Umschulungskurs
nach einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt genehmigten oder anerkannten Programm absolvieren und die Umschulungsprüfung, die eine
theoretische Prüfung und eine praktische Prüfung nach Artikel 85 Absatz 2 umfasst, sowie ein Upgrading mit Erfolg bestanden haben.

2

Für den Eintrag eines in Absatz 1 erwähnten Flugzeugmusters, das auch für Instrumentenflüge zugelassen ist, haben der Umschulungskurs und die praktische Prüfung Sichtflugübungen sowie Instrumentenflugübungen im Sinne von Artikel 97 zu umfassen. Das Bundesamt
für Zivilluftfahrt kann in besonderen Fällen von diesen Erfordernissen
Abweichungen gestatten.


Art. 87


145

1

Wer ein Flugzeug, welches für den Betrieb mit einer Mehrmann-Besatzung zugelassen ist, in seinen Ausweis eintragen lassen will, muss
die Zusatzausbildung für Mehrmann-Besatzungen und die theoretische
Linienpilotenprüfung (Art. 110) bestanden haben; er muss ausserdem
einen Umschulungskurs nach einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt
genehmigten oder anerkannten Programm absolvieren, die Umschulungsprüfung, die eine theoretische Prüfung und eine Flugprüfung umfasst, bestehen, sowie ein Upgrading und/oder ein Typegrading mit
Erfolg absolvieren.

2

Die Flugprüfung weist einen Schwierigkeitsgrad auf, welcher der jeweiligen Tätigkeit eines Privatpiloten, eines Berufspiloten oder eines
Linienpiloten entspricht. Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 85 Absatz 2 muss der Bewerber an Bord eines Flugzeuges zeigen,
dass er fähig ist:

a.

die Koordinationsverfahren der Besatzung und die im Falle
des Ausfalles eines Besatzungsmitgliedes zu befolgenden Verfahren zu verstehen und anzuwenden; b.

sich mit den anderen Besatzungsmitgliedern effizient zu verständigen.

3

Wer ein mehrmotoriges, ausschliesslich nach Sichtflugregeln betriebenes Flugzeug mit Kolbenmotoren, welches für den Betrieb mit einer
Mehrmann-Besatzung zugelassen ist, in den Ausweis eintragen lassen
will, muss die theoretische Linienpilotenprüfung nicht absolvieren.

4

Artikel 86 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.

144

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

145

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

d. Mehrmotorige
Flugzeuge mit
Turbopropelleroder Strahlantrieb, die für den
Betrieb mit einer
Einmann-Besatzung zugelassen
sind

e. Flugzeuge,
welche für den
Betrieb mit einer
Mehrmann-Besatzung zugelassen sind

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 45

748.222.1


Art. 88

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann die praktische Prüfung erlassen,
wenn ein Sachverständiger den Umschulungskurs überwacht. Der
Sachverständige hat dem Bundesamt für Zivilluftfahrt über das Ergebnis schriftlich zu berichten.


Art. 89

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt bestimmt von Fall zu Fall, welche
Bedingungen erfüllt sein müssen, damit Sondermuster, Wasser- und
Amphibienflugzeuge eingetragen werden können.


Art. 90


146

Unter Vorbehalt der Artikel 1 Absatz 2, 91 und 92 sind, sofern sie die
Bedingungen von Artikel 15 Absätze 1 und 4 sowie 17 Absätze 1
Buchstabe a und 5 erfüllen, zu Umschulungen und zur Abnahme von
Umschulungsprüfungen berechtigt: a.

auf einmotorige Flugzeuge bis zu einem höchstzulässigen
Fluggewicht von 5700 kg, die für den Betrieb mit einer Einmann-Besatzung zugelassen sind:
Motorfluglehrer, Instrumentenfluglehrer und Linienpilotenfluglehrer;

Berufspiloten mit einer Flugerfahrung von wenigstens
700 Flugstunden auf Flugzeugen und Linienpiloten, wenn
sie an einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durchgeführten oder anerkannten Einführungskurs für Umschulungen auf solche Flugzeugmuster mit Erfolg teilgenommen haben; diese Berechtigung wird im Führerausweis
eingetragen;

b.

auf mehrmotorige Flugzeuge mit Kolbenmotoren bis zu einem
höchstzulässigen Fluggewicht von 5700 kg, die für den Betrieb
mit einer Einmann-Besatzung zugelassen sind:
Instrumentenfluglehrer und Linienpilotenfluglehrer,

Berufspiloten mit einer Flugerfahrung von wenigstens
700 Flugstunden auf Flugzeugen, Motorfluglehrer und
Linienpiloten, wenn sie an einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durchgeführten oder anerkannten Einführungskurs für Umschulungen auf solche Flugzeugmuster
mit Erfolg teilgenommen haben; diese Berechtigung wird
im Führerausweis eingetragen; c.

auf alle weiteren ein- und mehrmotorigen Flugzeuge, die für
den Betrieb mit einer Einmann-Besatzung zugelassen sind: 146

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

f. Erlass der
praktischen Prüfung g. Sondermuster,
Wasser- und
Amphibienflugzeuge h. Berechtigung
zu Umschulungen und zur Abnahme von Umschulungsprüfungen
aa. Berechtigung

Luftfahrt

46

748.222.1

Instrumentenfluglehrer, wenn sie Träger des Berufspilotenausweises oder des Linienpilotenausweises sind, und
Linienpilotenfluglehrer, Berufspiloten, die Träger der Sonderbewilligung für Instrumentenflug sind und eine Flugerfahrung von wenigstens 1500 Flugstunden auf Flugzeugen haben, sowie Linienpiloten, wenn sie an einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durchgeführten oder anerkannten Einführungskurs für Umschulungen auf solche Flugzeugmuster
mit Erfolg teilgenommen haben; diese Berechtigung wird
im Führerausweis eingetragen; d.

auf alle Flugzeuge, die für den Betrieb mit einer MehrmannBesatzung zugelassen sind:
Linienpilotenfluglehrer.


Art. 91

Erfordern Umschulung und Umschulungsprüfung Instrumentenflüge,
so muss derjenige, welcher die Umschulung überwacht oder die Umschulungsprüfung abnimmt, auch Träger einer gültigen Sonderbewilligung für Instrumentenflug sein.


Art. 92


147

Nur von Sachverständigen, die vom Bundesamt für Zivilluftfahrt bezeichnet worden sind, dürfen Umschulungsprüfungen abgenommen
werden für:

a.

den ersten Eintrag im Führerausweis eines mehrmotorigen
Flugzeuges mit Kolbenmotoren bis zu einem höchstzulässigen
Fluggewicht von 5700 kg, das für den Betrieb mit einer Einmann-Besatzung zugelassen ist; b.

alle Flugzeuge mit Kolbenmotoren mit einem höchstzulässigen
Fluggewicht von mehr als 5700 kg; c.

alle mehrmotorigen Flugzeuge mit Turbopropellerantrieb; d.

alle Flugzeuge mit Strahlantrieb; e.

alle Flugzeuge, die für den Betrieb mit einer Mehrmann-Besatzung zugelassen sind.


Art. 93

1

Die Einweisung auf ein Flugzeugmuster, das im Motorpilotenausweis des Bewerbers in einer zusammenfassenden Eintragung enthalten
ist, ist sinngemäss nach Artikel 84 Absatz 1 durchzuführen.

147

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

bb. Zusätzliche
Voraussetzung

cc. Ausschliessliche Berechtigung der
Sachverständigen

3. Einweisung

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 47

748.222.1

2

Unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 2 sind, sofern sie die Bedingungen von Artikel 15 Absätze 1 und 4 sowie 17 Absätze 1 Buchstabe a und 5 erfüllen, zu Einweisungen berechtigt:

a.

auf einmotorige Flugzeuge mit Kolbenmotoren bis zu einem
höchstzulässigen Fluggewicht von 5700 kg, die für den Betrieb
mit einer Einmann-Besatzung zugelassen sind:
die in Artikel 90 Buchstabe a genannten Personen,

Motorpiloten mit einer Flugerfahrung von wenigstens 500
Flugstunden auf Flugzeugen, wenn sie an einem vom
Bundesamt für Zivilluftfahrt durchgeführten oder anerkannten Einführungskurs für Einweisungen auf solche
Flugzeugmuster mit Erfolg teilgenommen haben; diese
Berechtigung wird im Führerausweis eingetragen; b.

auf mehrmotorige Flugzeuge mit Kolbenmotoren bis zu einem
höchstzulässigen Fluggewicht von 5700 kg, die für den Betrieb
mit einer Einmann-Besatzung zugelassen sind:
die in Artikel 90 Buchstabe b genannten Personen;

c.

auf allen in Buchstabe a bezeichneten Flugzeugen, wenn die
Einweisung im Hinblick auf die Ausbildung für Landungen im
Gebirge erteilt wird:
die Träger einer Berechtigung nach Artikel

64 Absatz 2.148

3

Die Einweisung ist im Flugbuch des Bewerbers zu bescheinigen.149

Art. 94

Aus der Eintragung von Flugzeugmustern, zu deren Führung im AFM
ein zweiter Pilot vorgeschrieben ist. muss hervorgehen, ob sich die
Rechte auf die Funktionen eines verantwortlichen oder nur eines
zweiten Piloten beziehen.


Art. 95

1

Für den Erwerb einer Sonderbewilligung für Instrumentenflug (Flugzeug) muss der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen:

a.150 Er muss Träger eines Motorpilotenausweises mit der Berechtigung für internationale Radiotelefonie (UIT) nach Artikel 174 sein;

b.

Er muss das erforderliche ärztliche Zeugnis vorlegen; 148

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

149

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

150

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

4. Verantwortlicher Pilot oder
zweiter Pilot

VII. Sonderbewilligung für Instrumentenflug
(Flugzeug)

1. Voraussetzungen für
die Erteilung

Luftfahrt

48

748.222.1

c.151 Er muss Träger der Erweiterung für Nachtflug sein oder sich über eine Nachtflugausbildung von wenigstens 5 Flugstunden
mit 10 Nachtstarten und 10 Nachtlandungen, wovon 5 Nachtlandungen mit Platzrunden unter Sichtwetterbedingungen, ausweisen können; er muss ferner mit dem Fluglehrer an Bord einen Überlandflug bei Nacht mit Landung auf einem wenigstens 50 km entfernten Flugplatz ausgeführt haben; d.152 Er muss wenigstens 50 Flugstunden Überlandflug als verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen oder Hubschraubern, wovon
wenigstens 10 Stunden auf Flugzeugen, nachweisen; e.153 Er muss eine Instrumentenflugausbildung von wenigstens 40 Stunden auf Flugzeugen oder Hubschraubern, wovon wenigstens 10 Stunden auf Flugzeugen erhalten haben; ein Teil
dieser 40 Stunden kann auf einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt anerkannten Übungsgerät absolviert werden. Das
Bundesamt für Zivilluftfahrt legt in Würdigung der technischen Eigenschaften des Übungsgerätes und unter Berücksichtigung massgebender internationaler Bestimmungen fest, wie
viele Ausbildungsstunden auf dem Übungsgerät erbracht werden dürfen, wobei höchstens 30 Stunden anrechenbar sind; f.

Er muss wenigstens 4 Streckenflüge und Landeanflüge nach
Instrumentenflugregeln ausgeführt haben und dabei auf wenigstens 4 Flugplätzen, wovon 2 ausländischen, gelandet sein; g.

Er muss die theoretische Prüfung bestanden haben; h.

Er muss die Flugprüfung bestanden haben.

2

Die Voraussetzungen nach den Buchstaben a-g müssen vor der Flugprüfung erfüllt sein.


Art. 96


154

1

Die theoretische Prüfung umfasst folgende Fächer mit einem der Sonderbewilligung für Instrumentenflug (Flugzeug) entsprechenden
Schwierigkeitsgrad:

a.

Luftrecht;

b.

allgemeine Luftfahrzeugkenntnis; c.

Flugleistungen und Flugplanung; 151

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

152

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 28. Jan. 1994, in Kraft seit 1. März 1994
(AS 1994 303).

153

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

154

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

2. Fähigkeitsprüfung
a. Theoretische
Prüfung

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 49

748.222.1

d.

menschliches Leistungsvermögen; e.

Meteorologie;

f.

Navigation;

g.

Betriebsverfahren;

h.

Radiotelefonie für den IFR-Flug.

2

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 3bis.


Art. 97

1

Auf einem ausschliesslich nach Instrumentenflugregeln ausgeführten Flug muss der Bewerber: a.

den Nachweis seiner Befähigung zur Führung des Flugzeuges
erbringen;

b.

im Flug Navigationsprobleme lösen, den Standort bestimmen
und das Flugzeug unter Anwendung der gebräuchlichen Funkhilfen im Instrumentenflug führen; c.

2 Instrumentenanflüge mit Anwendung verschiedener Verfahren ausführen und, auf Verlangen, die Bordradiotelefonie
besorgen;

d.

die für die Instrumentenflugverfahren festgesetzten Werte einhalten; bei Verwendung eines mehrmotorigen Flugzeuges ist
die Leistung eines oder mehrerer Triebwerke so herabzusetzen,
dass eine pannenähnliche Lage entsteht; diese Prüfung hat mit
dem höchstzulässigen Landegewicht zu erfolgen, ausser wenn
schon während der Ausbildung eine Übung mit Vollast ausgeführt worden ist.

2

Die Flugprüfung muss auf einem mindestens vierplätzigen mit Landeklappen, Verstellpropeller und Einziehfahrwerk versehenen Flugzeug abgelegt werden. In besonderen Fällen kann das Bundesamt für
Zivilluftfahrt Ausnahmen gestatten; dabei wird der Geltungsbereich
der Sonderbewilligung auf Flüge mit dem bei der Prüfung verwendeten Flugzeugmuster beschränkt, solange der Träger nicht eine Flugprüfung nach Absatz 1 auf einem mindestens vierplätzigen mit Landeklappen, Verstellpropeller und Einziehfahrwerk versehenen Flugzeugmuster bestanden hat.

3

Wird die Flugprüfung mehr als 6 Monate nach der theoretischen Prüfung durchgeführt, so kann der Sachverständige die theoretischen
Kenntnisse des Bewerbers nachprüfen.


Art. 98

1

Die Sonderbewilligung für Instrumentenflug berechtigt den Träger, im Rahmen seines Motorpilotenausweises als verantwortlicher oder b. Flugprüfung

3. Rechte
des Trägers

Luftfahrt

50

748.222.1

zweiter Pilot Instrumentenflüge und Sichtflüge bei Nacht durchzuführen.155 2

ILS-Anflüge der Kategorie II oder III darf er nur ausführen, wenn er einen vom Bundesamt für Zivilluftfahrt anerkannten Einführungskurs
für solche Anflüge mit Erfolg bestanden hat und wenn er beim letzten
Instrumentenkontrollflug die Bedingungen für Anflüge nach Kategorie
II oder III erfüllt hat.

3

Die Sonderbewilligung für Instrumentenflug, die nach Artikel 99 Absatz 2 für 12 Monate oder nach Artikel 99 Absatz 3 für 14 Monate
ausgestellt wurde, gilt nur, wenn der Träger in den letzten 3 Monaten
wenigstens 3 Flüge oder in den letzten 6 Monaten wenigstens 6 Flüge
nach Instrumentenflugregeln mit den dazugehörenden An- und Abflügen zwischen zwei entsprechend ausgerüsteten Flugplätzen durchgeführt hat. Andernfalls muss er die fehlenden Flüge unter Aufsicht
eines Instrumentenfluglehrers nachholen; ist die Sonderbewilligung
nicht mehr gültig, haben diese Flüge zudem in einer Instrumentenflugschule oder in einem hiezu berechtigten Flugbetriebsunternehmen zu
erfolgen.156 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann gestatten, dass die
Flüge auf einem von ihm anerkannten Übungsgerät durchgeführt werden.157

Art. 99

1

Die Sonderbewilligung für Instrumentenflug ist nur gültig, wenn der Träger im Besitz eines gültigen Motorpilotenausweises ist.

2

Die Gültigkeitsdauer der Sonderbewilligung für Instrumentenflug beträgt, vom Datum der Flugprüfung an gerechnet: a.

6 Monate für Sonderbewilligungen mit der Berechtigung zu
Instrumenten-Anflügen der Kategorie II oder III; b.

12 Monate für Sonderbewilligungen mit der Berechtigung zu
Instrumenten-Anflügen der Kategorie I.158 2bis

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt oder der Sachverständige verlängern die Gültigkeitsdauer um weitere 6 oder 12 Monate, wenn der
Träger:

a.

innerhalb der letzten 2 Monate vor dem Verfalldatum einen Instrumentenkontrollflug oder eine Umschulung mit einer nach 155

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

156

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1.
Juli 1997 (AS 1997 1393).

157

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1980 (AS 1980 1963). Fassung
gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985
1908).

158

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

4. Gültigkeit
und Erneuerung

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 51

748.222.1

Instrumentenflugregeln durchgeführten praktischen Prüfung
bestanden hat; oder

b.

nach dem Verfalldatum einen Instrumentenkontrollflug oder
eine Umschulung mit einer nach Instrumentenflugregeln
durchgeführten praktischen Prüfung besteht.159 3

Die Verlängerung beginnt mit dem Verfalldatum der Sonderbewilligung (im Fall von Abs. 2bis Bst. a) oder mit dem Tag, an dem der Instrumentenkontrollflug durchgeführt oder die Umschulung abgeschlossen wurde (im Fall von Abs. 2bis Bst. b).160

3bis

Besteht der Träger die Umschulung oder einen Instrumentenkontrollflug mehr als 2 Monate vor dem Verfalldatum, so beträgt die neue
Gültigkeitsdauer, vom Abschluss der Umschulung oder des Instrumentenkontrollfluges an gerechnet: a.

8 Monate für Sonderbewilligungen mit der Berechtigung zu
Instrumenten-Anflügen der Kategorie II oder III: b.

14 Monate für Sonderbewilligungen mit der Berechtigung zu
Instrumenten-Anflügen der Kategorie I.161 4

Im Instrumentenkontrollflug hat sich der Träger unter Aufsicht eines Sachverständigen darüber auszuweisen, dass er die Führung eines
Flugzeuges im Instrumentenflug sowie die Notverfahren beherrscht.
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt oder der Sachverständige können bestimmen, auf welchen Strecken und Flugplätzen und auf welchem
Flugzeugmuster der Instrumentenkontrollflug durchzuführen ist. Das
Bundesamt für Zivilluftfahrt kann gestatten, dass ein Instrumentenkontrollflug ganz oder teilweise unter Verwendung eines von ihm anerkannten Übungsgerätes durchgeführt wird.

4bis

Der nach Absatz 2bis verlangte Instrumentenkontrollflug kann durch einen gleichwertigen Wiederholungskurs, dessen Programm vorgängig
vom Bundesamt für Zivilluftfahrt genehmigt werden muss, ersetzt
werden. Ein Flug mit einem Sachverständigen an Bord kann jedoch
jederzeit verlangt werden.162 5

Der Sachverständige trägt in die Sonderbewilligung das Datum des Instrumentenkontrollfluges oder des Abschlusses der Umschulung, das
verwendete Flugzeugmuster, die ausgeübte Funktion, die bewilligte
ILS-Kategorie und das Verfalldatum ein.

159

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985 (AS 1985 1908). Fassung
gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1393).

160

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

161

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

162

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

Luftfahrt

52

748.222.1

6

Besteht ein Träger einer gültigen Sonderbewilligung einen Instrumentenkontrollflug nicht, erlischt die Sonderbewilligung sofort. Der
Sachverständige streicht den entsprechenden Gültigkeitseintrag im
Ausweis.163

7

Ein Kontrollflug nach Ziffer 9.7 der Verordnung vom 23. November 1973164 über die Betriebsregeln im gewerbsmässigen Luftverkehr kann
als Instrumentenkontrollflug angerechnet werden, wobei die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung finden.


Art. 100

1

Für den Erwerb einer Erweiterung für Instrumentenfluglehrer muss der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen: a.165 Er muss seit wenigstens zwei Jahren Träger eines Berufspilotenausweises oder eines Linienpilotenausweises und der
Sonderbewilligung für Instrumentenflug sein; diese Frist gilt
nicht für Instrumentenfluglehrer (Hubschrauber).

b.166 Er muss wenigstens 300 Flugstunden im Instrumentenflug nachweisen; ist er bereits Träger eines MotorfluglehrerAusweises oder eines Ausweises für Hubschrauberfluglehrer,
so genügen 200 Flugstunden im Instrumentenflug.

c.167 Er muss einen Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister vorlegen.

d.168 Er muss von einem Instrumentenfluglehrer empfohlen sein, der sich verpflichtet, die vorgeschriebene Ausbildungstätigkeit des
Bewerbers zu überwachen.

e.169 Er muss durch diejenige Instrumentenflugschule angemeldet sein, die den Bewerber vorbereitet hat und bei der er die vorgeschriebene Ausbildungstätigkeit absolvieren kann.

f.170 Er muss die Fähigkeitsprüfung für die Zulassung zum Instrumentenfluglehrer-Kurs bestanden haben.

163

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

164

SR 748.127.1 165

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

166

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

167

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

168

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

169

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

170

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985 (AS 1985 1908). Fassung
gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1393).

5. Erweiterung
für Instrumentenfluglehrer
a. Voraussetzungen für die Erteilung

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 53

748.222.1

g.171 Er muss an einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durchgeführten oder delegierten und überwachten Instrumentenfluglehrer-Kurs mit Erfolg teilgenommen und die vorgeschriebene Ausbildungstätigkeit abgeschlossen haben.

2

Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a-d müssen im Zeitpunkt der Anmeldung zum Fluglehrerkurs erfüllt sein.172

Art. 101

Nach bestandenem Instrumentenfluglehrerkurs wird dem Bewerber ein
provisorischer Ausweis ausgestellt;173 dieser berechtigt unter Vorbehalt von Artikel 15 Absätze 1 und 4 zur Ausbildung von Piloten unter
Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers.


Art. 102

1

Der Träger einer Erweiterung für Instrumentenfluglehrer ist, sofern er die Bedingungen von Artikel 15 Absätze 1 und 4 erfüllt und Träger einer gültigen Sonderbewilligung für Instrumentenflug ist, berechtigt: a.

Piloten für den Erwerb der Sonderbewilligung für Instrumentenflug (Flugzeug) auszubilden; er darf Bewerber in Instrumenten-Anflügen der Kategorie II oder III ausbilden, wenn er
selber eine solche Berechtigung besitzt; b.

Linienpiloten auszubilden, wenn er Träger des Linienpilotenausweises ist; c.

die Rechte eines Motorfluglehrers auszuüben, wenn er Träger
des Motorfluglehrer-Ausweises ist.174 2

Die Berechtigung, Piloten einzuweisen oder umzuschulen, richtet sich nach den Artikeln 90-93.

171

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985 (AS 1985 1908). Fassung
gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1393).

172

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

173

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

174

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

b. Provisorischer
Ausweis

c. Rechte
des Trägers

Luftfahrt

54

748.222.1


Art. 103-107175

Art. 108

1

Für den Erwerb eines Linienpilotenausweises muss der Bewerber den allgemeinen Erfordernissen nach den Artikeln 2-5 genügen und ausserdem folgende Voraussetzungen erfüllen: a.177 Er muss Träger eines Berufspilotenausweises und der Sonderbewilligung für Instrumentenflug sein.

b.

Er muss die vorgeschriebene praktische Tätigkeit nachweisen.

c.178 Er muss berechtigt sein, ein mehrmotoriges Flugzeug, das für den Betrieb mit einer Mehrmann-Besatzung zugelassen ist, zu
führen; über die Anerkennung einer im Ausland erworbenen
Musterberechtigung entscheidet das Bundesamt für Zivilluftfahrt im Einzelfall.

d.

Er muss die theoretische Prüfung bestanden haben.

e.179 Er muss die Flugprüfung bestanden haben.

2

...180


Art. 109

1

Der Bewerber muss wenigstens 1500 Flugstunden auf Flugzeugen nachweisen, wovon höchstens 100 Stunden auf einem vom Bundesamt
für Zivilluftfahrt anerkannten Flugsimulator anrechenbar sind.181 2

In der Flugzeit müssen enthalten sein: a.

wenigstens 100 Flugstunden bei Nacht als verantwortlicher
oder zweiter Pilot;

b.182 wenigstens 250 Flugstunden als verantwortlicher Pilot, wovon höchstens 150 Flugstunden durch Tätigkeit als zweiter Pilot,
der die Funktionen des verantwortlichen Bordkommandanten
unter dessen Aufsicht ausübt, ersetzt werden können; 175

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997 (AS 1997 1393).

176

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

177

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

178

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

179

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

180

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997 (AS 1997 1393).

181

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

182

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

VIII. ...

IX. Linienpilotenausweis
1. Voraussetzungen176 2. Uebungsnachweis

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 55

748.222.1

c.183 wenigstens 200 Stunden Überlandflug, wovon wenigstens 100 Stunden als verantwortlicher Pilot oder als zweiter Pilot, der
die Funktionen des verantwortlichen Bordkommandanten unter dessen Aufsicht ausübt; d.184 wenigstens 75 Stunden Instrumentenflug, wovon höchstens 30 Stunden durch Übungen am Boden auf einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt anerkannten Übungsgerät ersetzt werden
können.


Art. 110


185

1

Die theoretische Prüfung umfasst folgende Fächer mit einem der Tätigkeit eines Linienpiloten entsprechenden Schwierigkeitsgrad:

a.

Luftrecht;

b.

allgemeine Luftfahrzeugkenntnis; c.

Flugleistungen und Flugplanung; d.

menschliches Leistungsvermögen; e.

Meteorologie;

f.

Navigation;

g.

Betriebsverfahren;

h.

Grundlagen des Fluges; i.

Radiotelefonie international (UIT) nach Artikel 174 und für
den IFR-Flug.

2

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 3bis.

a186 1

Die Flugprüfung weist einen der Tätigkeit eines Linienpiloten entsprechenden Schwierigkeitsgrad auf. Der Bewerber muss an Bord eines mehrmotorigen Flugzeuges, das für den Betrieb mit einer Mehrmann-Besatzung zugelassen ist, als verantwortlicher Pilot zeigen, dass
er fähig ist:

a.

die Betriebsgrenzen des Flugzeuges einzuhalten; b.

alle Manöver präzis und mit feiner Steuerführung auszuführen; 183

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

184

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

185

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

186

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

3. Theoretische
Prüfung

3a. Flugprüfung

Luftfahrt

56

748.222.1

c.

sich über das erforderliche Urteilsvermögen und die fliegerischen Fähigkeiten auszuweisen (airmanship); d.

seine Luftfahrtkenntnisse anzuwenden; e.

jederzeit das Luftfahrzeug so zu beherrschen, dass nie Zweifel
über das Gelingen eines Verfahrens oder Manövers bestehen; f.

die Koordinationsverfahren der Besatzung und die beim Ausfall eines Besatzungsmitgliedes zu befolgenden Verfahren zu
verstehen und anzuwenden; g.

sich mit den anderen Besatzungsmitgliedern effizient zu verständigen.

2

Diese Prüfung kann mit einer Umschulungsprüfung oder einem Instrumentenkontrollflug verbunden werden.


Art. 111

Der Träger eines Linienpilotenausweises ist, sofern er die Bedingungen von Artikel 15 Absätze 1-3 erfüllt, berechtigt: a.187 die Rechte des Trägers eines Privatpiloten-, beschränkten Berufspiloten- sowie eines Berufspilotenausweises auszuüben;

b.

im gewerbsmässigen Luftverkehr die Funktionen eines verantwortlichen oder zweiten Piloten auszuüben; c.

Instrumentenflüge auszuführen, wenn er eine gültige Sonderbewilligung für Instrumentenflug besitzt.


Art. 112


188

1

Für die Erneuerung ist ein neues Arztzeugnis vorzulegen; ferner sind für die letzten 12 Monate wenigstens 100 Flugstunden auf mehrmotorigen Flugzeugen nachzuweisen.

2

Von Piloten, deren Ausweis alle 6 Monate erneuert werden muss, werden für die letzten 6 Monate wenigstens 50 Flugstunden oder für
die letzten 12 Monate wenigstens 100 Flugstunden auf mehrmotorigen
Flugzeugen verlangt.

187

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

188

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

4. Rechte
des Trägers

5. Erneuerung

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 57

748.222.1


Art. 113


189

Für den Erwerb einer Erweiterung für Linienpilotenfluglehrer muss
der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen: a.

Er muss seit wenigstens zwei Jahren Träger eines Linienpilotenausweises gewesen sein.

b.190Er muss von einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt bewilligten oder anerkannten Flugbetriebsunternehmen empfohlen
sein.

c.191Er muss an einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt delegierten und überwachten Kurs für Linienpilotenfluglehrer mit Erfolg
teilgenommen haben;

d.

Er muss die vom Bundesamt für Zivilluftfahrt vorgeschriebene
Ausbildungstätigkeit abgeschlossen haben.

a192 Dem Bewerber, der die Voraussetzungen nach Artikel 113 Buchstaben
a-c erfüllt, wird ein provisorischer Ausweis ausgestellt; dieser berechtigt unter Vorbehalt von Artikel 15 Absätze 1 und 4 zur Ausbildung
von Piloten unter der Aufsicht eines Linienpilotenfluglehrers.

b193 1

Der Träger einer Erweiterung für Linienpilotenfluglehrer ist, sofern er die Bedingungen von Artikel 15 Absätze 1 und 4 erfüllt und Träger
eines gültigen Linienpilotenausweises und einer gültigen Sonderbewilligung für Instrumentenflug ist, berechtigt: a.194 Piloten, die Träger des Berufspilotenausweises und der Sonderbewilligung für Instrumentenflug sind, für den Erwerb des
Linienpilotenausweises auszubilden sowie Piloten, die Träger
des Linienpilotenausweises sind, für den Erwerb der Erweiterung für Linienpilotenfluglehrer auszubilden; b.

die Rechte eines Instrumentenfluglehrers auszuüben, wenn er
die Erweiterung für Instrumentenfluglehrer besitzt; 189

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 27. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Mai 1977
(AS 1977 733).

190

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

191

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

192

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 27. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Mai 1977
(AS 1977 733).

193

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 27. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Mai 1977
(AS 1977 733).

194

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

6. Erweiterung
für Linienpilotenfluglehrer
a. Voraussetzungen für die Erteilung 7. Provisorischer
Ausweis

8. Rechte
des Trägers

Luftfahrt

58

748.222.1

c.195 die Rechte eines Motorfluglehrers auszuüben, wenn er Träger des Motorfluglehrer-Ausweises ist.

2

Die Berechtigung, Piloten einzuweisen oder umzuschulen, richtet sich nach den Artikeln 90-93.

D. Ausweise für Hubschrauberpiloten

Art. 114

Für den Erwerb eines Ausweises für Privat-Hubschrauberpiloten muss
der Bewerber den allgemeinen Erfordernissen nach den Artikeln 2-5
genügen und ausserdem die vorgeschriebene Ausbildung erhalten und
die Fähigkeitsprüfung bestanden haben.


Art. 115


196

1

Der Bewerber muss vor der Ausstellung eines Ausweises für PrivatHubschrauberpiloten eine praktische Ausbildung von 40 Flugstunden
auf Hubschraubern nachweisen, wovon: a.

höchstens 5 Flugstunden durch Übungen auf einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt anerkannten Übungsgerät nach einem
genehmigten Programm ersetzt werden können; b.

mindestens 10 Stunden Alleinflug auf Hubschraubern unter
Aufsicht eines Hubschrauberfluglehrers, wovon 5 Stunden

Überlandflug mit einem Flug von wenigstens 180 km

(100 NM), während welchem je eine vollständige Zwischenlandung (full-stop landing) auf 2 verschiedenen Flugplätzen
oder Hubschrauberflugplätzen durchgeführt werden muss.

2

Träger eines Ausweises für Motorpiloten oder Segelflieger können bis zu 10 Flugstunden auf Flugzeugen oder Segelflugzeugen anrechnen; die vorgeschriebene Flugzeit im Alleinflug muss jedoch auf Hubschraubern ausgeführt worden sein.

3

Der Bewerber muss zudem am Doppelsteuer eines Hubschraubers die vorgeschriebene praktische Ausbildung durch einen hiezu berechtigten
Hubschrauberfluglehrer erhalten haben. Dieser ist dafür verantwortlich, dass der Bewerber über die als Privat-Hubschrauberpilot
notwendige operationelle Erfahrung in folgenden Bereichen verfügt: a.

Flugvorbereitung, insbesondere Beladungs- und Schwerpunktberechnung, Inspektion und Vorbereitung des Hubschraubers; 195

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

196

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

I. Ausweis
für Privat-Hubschrauberpiloten
1. Voraussetzungen für
die Erteilung

2. Ausbildung

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 59

748.222.1

b.

Bodenmanöver und Platzrunden, Massnahmen und Verfahren
zur Verhinderung von Kollisionen; c.

Führen des Hubschraubers nach Sichtflugreferenzen; d.

korrekte Massnahmen während des Vortex-Zustandes zur Wiederherstellung des normalen Flugzustandes, Wiederaufbau der
Rotordrehzahl innerhalb der normalen Triebwerkdrehzahl; e.

Anlassen des Triebwerkes und des Rotors sowie Bodenmanöver; Schwebeflug; normale Starte und Landungen, solche mit
Seitenwind und auf abfallendem Gelände; f.

Starte und Landungen mit der minimal notwendigen Leistung;
Start- und Landetechnik mit maximaler Leistung; Flüge in engem Gelände; schnelles Anhalten (Quick stops); g.

Überlandflug unter Anwendung der Navigation nach Sichtreferenzen, der Koppelnavigation und der Radionavigationshilfen;
davon ein Flug von mindestens einer Stunde Dauer; h.

Notverfahren, insbesondere mit simulierter Funktionsstörung
der Bordsysteme des Hubschraubers; Anflug und Landung in
Autorotation;

i.

An- und Abflüge sowie Überflüge bei kontrollierten Flugplätzen, Einhalten der Verfahren der Flugsicherungsdienste sowie
der Radiotelefonieverfahren und Redewendungen; k.

Einweisungsflüge in die alpinen Verhältnisse.


Art. 116


197

1

Die theoretische Prüfung umfasst folgende Fächer mit einem der Tätigkeit eines Privat-Hubschrauberpiloten entsprechenden Schwierigkeitsgrad:

a.

Luftrecht;

b.

allgemeine Luftfahrzeugkenntnis; c.

Flugleistungen und Flugplanung; d.

menschliches Leistungsvermögen; e.

Meteorologie;

f.

Navigation;

g.

Betriebsverfahren;

h.

Grundlagen des Fluges; i.

Radiotelefonie international (UIT) nach Artikel 174 oder in einer Amtssprache nach Artikel 176.

197

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

3. Fähigkeitsprüfung
a. Theoretische
Prüfung

Luftfahrt

60

748.222.1

2

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 3bis.


Art. 117


198

Die Flugprüfung weist einen der Tätigkeit eines Privat-Hubschrauberpiloten entsprechenden Schwierigkeitsgrad auf. Der Bewerber muss
an Bord eines Hubschraubers zeigen, dass er fähig ist: a.

die Betriebsgrenzen des Hubschraubers einzuhalten; b.

alle Manöver präzis und mit feiner Steuerführung auszuführen; c.

sich über das erforderliche Urteilsvermögen und die fliegerischen Fähigkeiten auszuweisen (airmanship); d.

seine Luftfahrtkenntnisse anzuwenden; e.

jederzeit den Hubschrauber so zu beherrschen, dass nie ernsthafte Zweifel über das Gelingen eines Verfahrens oder Manövers bestehen.


Art. 118

1

Der Träger eines Ausweises für Privat-Hubschrauberpiloten ist unter Vorbehalt von Artikel 15 Absatz 1 berechtigt: a.

nichtgewerbsmässige Flüge auszuführen; b.199 Passagiere mitzuführen, wenn er in den letzten 3 Monaten wenigstens 10 Minuten mit dem betreffenden Hubschraubermuster geflogen ist und dabei wenigstens 3 Starte und

3 Anflüge mit Landungen ausgeführt hat; c.

Ausbildungsflüge zum Erwerb eines Ausweises, einer Erweiterung oder einer Sonderbewilligung auszuführen.

2

Für die Eintragung der verschiedenen Hubschraubermuster sowie für Einweisungen sind die Artikel 82-93 sinngemäss anwendbar.200

Art. 119

1

Für die Erneuerung ist ein neues Arztzeugnis vorzulegen; ferner sind für die letzten 24 Monate wenigstens 24 Hubschrauberflugstunden
nachzuweisen, wovon wenigstens 12 Stunden für die letzten 12 Monate.

2

...201

198

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

199

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

200

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

201

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1980 (AS 1980 1963).

b. Flugprüfung

4. Rechte
des Trägers

5. Erneuerung

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 61

748.222.1

3

Für Privat-Hubschrauberpiloten mit einer Flugerfahrung von über 700 Stunden auf Hubschraubern wird die vorgeschriebene Flugstundenzahl auf die Hälfte herabgesetzt.


Art. 120

Für den Erwerb einer Erweiterung für Nachtflug muss der Bewerber
folgende Voraussetzungen erfüllen: a.

Er muss wenigstens 100 Flugstunden auf Hubschraubern nachweisen.

b.202 Er muss eine Nachtflugausbildung am Doppelsteuer von wenigstens 5

Flugstunden mit wenigstens 30 Starten und

30 Anflügen mit Landungen bei Nacht mit Hubschraubern erhalten haben; wenigstens 3 Starte und 3 Anflüge mit Landungen bei Nacht müssen in den letzten 3 Monaten ausgeführt
worden sein.

c.203 Er muss mit einem Hubschrauberfluglehrer an Bord eines Hubschraubers einen Überlandflug bei Nacht mit Landung auf
einem wenigstens 50 km vom Startpunkt entfernten Landepunkt ausgeführt haben.


Art. 121

Der Träger der Erweiterung für Nachtflug ist unter Vorbehalt von Artikel 15 Absatz 1 berechtigt, a.

nichtgewerbsmässige Sichtflüge bei Nacht auszuführen; b.204 Passagiere mitzuführen, wenn er in den letzten 3 Monaten wenigstens 3 Starte und 3 Anflüge mit Landungen bei Nacht
ausgeführt hat und die Bedingungen von Artikel 118 Absatz 1
Buchstabe b erfüllt.


Art. 122

Für den Erwerb einer Erweiterung für Landungen im Gebirge muss der
Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen: a.

Er muss wenigstens 100 Flugstunden auf Hubschraubern nachweisen.

202

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

203

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

204

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

II. Erweiterungen
1. Nachtflug
a. Voraussetzungen b. Rechte
des Trägers

2. Landungen
im Gebirge
a. Voraussetzungen

Luftfahrt

62

748.222.1

b.205 Er muss die Ausbildung im Gebirgsflug mit Hubschraubern nach den Richtlinien des Bundesamtes für Zivilluftfahrt absolviert haben.

c.206 Er muss eine Flugprüfung nach Artikel 117 bestanden haben, welche mindestens 2 Landungen in Höhenlagen von 11002000 Meter über Meer und 3 Landungen über 2000 Meter über
Meer, wovon eine Landung über 2700 Meter über Meer enthalten muss.


Art. 123

Der Träger einer Erweiterung für Landungen im Gebirge ist unter
Vorbehalt von Artikel 15 Absatz 1 berechtigt: a.

nichtgewerbsmässige Landungen im Gebirge auszuführen; b.207 Passagiere mitzuführen, wenn er in den letzten 12 Monaten wenigstens 50 Anflüge mit Landungen im Gebirge oder einen
Kontrollflug mit einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt bezeichneten Hubschrauberfluglehrer an Bord ausgeführt hat und
die Bedingungen nach Artikel 118 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt. Der Kontrollflug ist vom Fluglehrer im Flugbuch zu bestätigen.


Art. 124

Träger ausländischer Ausweise für Landungen im Gebirge dürfen solche Landungen in der Schweiz erst ausführen, nachdem ihre Eignung
von einem schweizerischen Fluglehrer, der Hubschrauberpiloten in der
Gebirgslandetechnik ausbilden darf, geprüft worden ist. Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.


Art. 125


208

1

Für den Erwerb eines Ausweises für Hubschrauberfluglehrer muss der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen: a.

Er muss Träger eines Ausweises für Berufs-Hubschrauberpiloten sein.

b.

Er muss wenigstens 200 Flugstunden auf Hubschraubern nachweisen.

205

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

206

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

207

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

208

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

b. Rechte
des Trägers

c. Ausländische
Ausweise

III. Ausweis für
Hubschrauberfluglehrer
1. Voraussetzungen für
die Erteilung

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 63

748.222.1

c.

Er muss einen Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister vorlegen.

d.

Er muss von einem Hubschrauberfluglehrer empfohlen sein,
der sich verpflichtet, die vorgeschriebene Ausbildungstätigkeit
des Bewerbers zu überwachen.

e.

Er muss durch diejenige Hubschrauberflugschule angemeldet
sein, die den Bewerber vorbereitet hat und bei der er die vorgeschriebene Ausbildungstätigkeit absolvieren kann.

f.

Er muss die Fähigkeitsprüfung für die Zulassung zum Hubschrauberfluglehrer-Kurs bestanden haben.

g.

Er muss an einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durchgeführten oder delegierten und überwachten Hubschrauberfluglehrer-Kurs mit Erfolg teilgenommen und die vorgeschriebene
Ausbildungstätigkeit abgeschlossen haben.

2

Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a-d müssen im Zeitpunkt der Anmeldung erfüllt sein.


Art. 126


209

Nach bestandenem Hubschrauberfluglehrer-Kurs wird dem Bewerber
ein provisorischer Ausweis für Hubschrauberfluglehrer ausgestellt;
dieser berechtigt ihn, unter Vorbehalt von Artikel 15 Absatz 1, unter
Aufsicht eines Hubschrauberfluglehrers die in Artikel 127 festgelegten
Rechte, mit Ausnahme der in Absatz 1, Buchstaben d und e erwähnten
Ausbildungstätigkeit, auszuüben.


Art. 127

1

Der Träger eines Ausweises für Hubschrauberfluglehrer ist, sofern er die Bedingungen von Artikel 15 Absatz 1 erfüllt und Träger eines gültigen Ausweises für Hubschrauberpiloten ist, berechtigt: a.

Flugschüler für den Erwerb des Ausweises für PrivatHubschrauberpiloten auszubilden; b.210 Piloten auf alle Hubschraubermuster, die er selber führen darf, umzuschulen und einzuweisen; c.211 Piloten im Nachtflug auszubilden, wenn er die Erweiterung für Nachtflug besitzt und in den letzten 3 Monaten bei Nacht wenigstens 3 Starte und 3 Anflüge mit Landungen auf Hubschraubern ausgeführt hat; 209

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

210

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

211

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

2. Provisorischer
Ausweis

3. Rechte
des Trägers

Luftfahrt

64

748.222.1

d.212 Piloten für die Benützung von Nachtsichtgeräten auszubilden, wenn er selbst die entsprechende Ausbildung erhalten hat und
in den letzten 3 Monaten wenigstens 3 Starte und 3 Landungen
mit Nachtsichtgeräten in einem Hubschrauber ausgeführt hat; e.213 Piloten in der Gebirgslandetechnik auszubilden, wenn er die Erweiterung für Landungen im Gebirge besitzt und einen vom
Bundesamt für Zivilluftfahrt durchgeführten oder anerkannten
Fluglehrerkurs für Landungen im Gebirge bestanden hat und
wenn er die Bedingungen nach Artikel 123 Buchstabe b erfüllt; f.214 Piloten für den Erwerb des Ausweises für Berufs-Hubschrauberpiloten auszubilden, wenn er einen gültigen Ausweis für
Berufs-Hubschrauberpiloten besitzt und die vom Bundesamt
für Zivilluftfahrt verlangte Zusatzausbildung abgeschlossen
hat;

g.215 Piloten für den Erwerb der Erweiterung für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel auszubilden und Kontrollflüge im Sinne
von Artikel 136 abzunehmen, wenn er einen gültigen Ausweis
für Berufs-Hubschrauberpiloten und eine gültige Erweiterung
für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel oder eine gültige Sonderbewilligung für Instrumentenflug (Hubschrauber) besitzt; h.216 Piloten für den Erwerb der Sonderbewilligung für Instrumentenflug (Hubschrauber) auszubilden, wenn er eine gültige
Sonderbewilligung für Instrumentenflug mit Erweiterung für
Instrumentenfluglehrer (Hubschrauber) besitzt.

2

Ausbildungsflüge am Doppelsteuer darf er nur ausführen, wenn er in den letzten 3 Monaten wenigstens 10 Minuten mit dem betreffenden
Hubschraubermuster geflogen ist und dabei wenigstens 3 Starte und
3 Anflüge mit Landungen ausgeführt hat.217 212

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

213

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

214

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

215

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

216

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

217

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 65

748.222.1


Art. 128


218

1

Für die Erneuerung des Hubschrauberfluglehrer-Ausweises muss der Träger die Bestätigung einer Hubschrauber-Flugschule oder eines
Hubschrauber-Flugbetriebsunternehmens vorlegen, wonach er in den
letzten 4 Jahren Flugschüler oder Piloten ausgebildet oder eine vom
Bundesamt für Zivilluftfahrt als gleichwertig anerkannte Tätigkeit ausgeübt hat. Er muss ebenfalls an einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durchgeführten oder anerkannten Weiterbildungs- oder Wiederholungskurs mit Erfolg teilgenommen haben.

2

Wenn der Bewerber den Nachweis nach Absatz 1 nicht erbringen kann, entscheidet das Bundesamt für Zivilluftfahrt, in welchem Rahmen seine praktische Erfahrung als gleichwertig zu den Anforderungen von Absatz 1 betrachtet werden kann und welche zusätzliche Ausbildung gegebenenfalls zu absolvieren ist.


Art. 129

Für den Erwerb eines Ausweises für Berufs-Hubschrauberpiloten muss
der Bewerber den allgemeinen Erfordernissen nach den Artikeln 2-5
genügen und ausserdem folgende Voraussetzungen erfüllen: a.219 Er muss Träger eines Ausweises für Privat-Hubschrauberpiloten mit der Berechtigung für internationale Radiotelefonie
(UIT) nach Artikel 174 sein.

b.

...220

c.

...221

d.

Er muss die vorgeschriebene praktische Tätigkeit nachweisen.

e.

Er muss die Fähigkeitsprüfung bestanden haben.

f.222 Er muss ein ärztliches Tauglichkeitsattest für Berufspiloten vorlegen.

g.223 Er muss einen Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister vorlegen.

218

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

219

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

220

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997 (AS 1997 1393).

221

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997 (AS 1997 1393).

222

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981
(AS 1980 1963).

223

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

4. Erneuerung

IV. Ausweis für
Berufs-Hubschrauberpiloten
1. Voraussetzungen für
die Erteilung

Luftfahrt

66

748.222.1


Art. 130

1

Der Bewerber muss wenigstens 150 Hubschrauberflugstunden nachweisen. Hat er einen vom Bundesamt für Zivilluftfahrt genehmigten
Lehrgang eingehalten, so ermässigt sich die erforderliche Flugzeit auf
100 Stunden.

2

In der Flugzeit müssen in jedem Fall enthalten sein: a.

35 Flugstunden als verantwortlicher Pilot; b.225 10 Stunden Überlandflug als verantwortlicher Pilot, mit einem Flug von wenigstens 270 km (150 NM), während welchem je
eine vollständige Zwischenlandung (full-stop landing) auf 2
verschiedenen kontrollierten Flugplätzen durchgeführt werden
muss;

c.226 wenigstens 10 Stunden Ausbildung im Instrumentenflug, wovon bis zu 5 Stunden durch Übungen auf einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt anerkannten Übungsgerät ersetzt werden
können.

3

Von der Gesamtflugzeit können bis zu maximal 10 Flugstunden durch Übungen auf einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt anerkannten Übungsgerät nach einem genehmigten Programm ersetzt werden.227 4

Der Bewerber muss zudem am Doppelsteuer eines Hubschraubers die vorgeschriebene praktische Ausbildung durch einen hiezu berechtigten
Hubschrauberfluglehrer erhalten haben. Dieser ist dafür verantwortlich, dass der Bewerber über die als Berufs-Hubschrauberpilot
notwendige operationelle Erfahrung in folgenden Bereichen verfügt: a.

Flugvorbereitung, insbesondere Beladungs- und Schwerpunktberechnung, Kontrolle und Vorbereitung des Hubschraubers; b.

Bodenmanöver und Platzrunden, Massnahmen und Verfahren
zur Verhinderung von Kollisionen; c.

Führen des Hubschraubers nach Sichtflugreferenzen; d.

korrekte Massnahmen während des Vortex-Zustandes zur Wiederherstellung des normalen Flugzustandes, Wiederaufbau der
Rotordrehzahl innerhalb der normalen Triebwerkdrehzahl; 224

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

225

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

226

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

227

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

2. Ausbildungsnachweis224

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 67

748.222.1

e.

Anlassen des Triebwerkes und des Rotors sowie Bodenmanöver; Schwebeflug; normale Starte und Landungen, solche mit
Seitenwind und auf abfallendem Gelände; Steilanflüge; f.

Starte und Landungen mit der minimal notwendigen Leistung;
Start- und Landetechnik mit maximaler Leistung; Betrieb in
engem Gelände; schnelles Anhalten (Quick stops); g.

Schwebeflug ohne Bodeneffekt; Flüge mit Aussenlasten, wenn
zugelassen; Flüge in grosser Höhe; h.

fliegerische Grundmanöver und Wiederherstellen der normalen
Fluglage ausschliesslich nach Instrumenten; i.

Überlandflug unter Anwendung der Navigation nach Sichtflugreferenzen, der Koppelnavigation und der Radionavigationshilfen; Ausweichverfahren; k.

Notverfahren und ungewöhnliche Flugzustände, insbesondere
mit simulierter Funktionsstörung der Bordsysteme des Hubschraubers; Anflug und Landung in Autorotation; l.

An- und Abflüge sowie Überflüge bei kontrollierten Flugplätzen, Einhalten der Verfahren der Flugsicherungsdienste sowie
der Radiotelefonieverfahren und Redewendungen.228

Art. 131


229

1

Die theoretische Prüfung umfasst folgende Fächer mit einem der Tätigkeit eines Berufs-Hubschrauberpiloten entsprechenden Schwierigkeitsgrad:

a.

Luftrecht;

b.

allgemeine Luftfahrzeugkenntnis; c.

Flugleistungen und Flugplanung; d.

menschliches Leistungsvermögen; e.

Meteorologie;

f.

Navigation;

g.

Betriebsverfahren;

h.

Grundlagen des Fluges; i.

Radiotelefonie international (UIT) nach Artikel 174.

2

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 3bis.

228

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

229

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

3. Fähigkeitsprüfung
a. Theoretische
Prüfung

Luftfahrt

68

748.222.1


Art. 132


230

Die Flugprüfung weist einen der Tätigkeit eines Berufs-Hubschrauberpiloten entsprechenden Schwierigkeitsgrad auf. Der Bewerber muss
an Bord eines mindestens vierplätzigen, mit Radionavigationsgeräten
versehenen Hubschraubers zeigen, dass er fähig ist: a.

die Betriebsgrenzen des Hubschraubers einzuhalten; b.

alle Manöver präzis und mit feiner Steuerführung auszuführen; c.

sich über das erforderliche Urteilsvermögen und die fliegerischen Fähigkeiten auszuweisen (airmanship); d.

seine Luftfahrtkenntnisse anzuwenden; e.

jederzeit den Hubschrauber so zu beherrschen, dass nie ernsthafte Zweifel über das Gelingen eines Verfahrens oder Manövers bestehen.


Art. 133

1

Der Träger eines Ausweises für Berufs-Hubschrauberpiloten ist, sofern er die Bedingungen von Absatz 2 und Artikel 15 Absätze 1 und 3
erfüllt, berechtigt:

a.

die Rechte eines Privat-Hubschrauberpiloten auszuüben; b.

im gewerbsmässigen Luftverkehr die Funktionen eines verantwortlichen oder zweiten Piloten auszuüben; c.231 gewerbsmässige oder nichtgewerbsmässige Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern durchzuführen, wenn er sinngemäss nach Artikel 56 Buchstabe c eingewiesen worden ist;

d.232 gewerbsmässige Sichtflüge bei Nacht auszuführen, wenn er Träger der Erweiterung für Nachtflug ist und
wenn er die Bedingungen von Artikel 121 Buchstabe b
erfüllt, oder

wenn es sich um Sichtflüge bei Nacht im Rahmen einer
Rettungsaktion handelt; e.233 Nachtsichtflüge mit Nachtsichtgeräten auszuführen, sofern er eine vom Bundesamt für Zivilluftfahrt anerkannte Ausbildung
absolviert hat; diese Ausbildung ist im Flugbuch zu bestätigen; 230

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

231

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

232

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

233

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

b. Flugprüfung

4. Rechte
des Trägers

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 69

748.222.1

f.234 gewerbsmässige Landungen im Gebirge auszuführen, wenn er Träger der entsprechenden Erweiterung ist und die Bedingungen nach Artikel 123 Buchstabe b erfüllt; g.235 Arbeitsflüge auszuführen, die besondere Kenntnisse erfordern, sofern er durch einen mit diesen Arbeiten vertrauten Hubschrauberpiloten nach einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt
bewilligten Programm eingeführt worden ist; die Einführung
ist im Flugbuch zu bestätigen.

h.

Abflüge bei Boden- oder Hochnebel nach den Weisungen des
Bundesamtes für Zivilluftfahrt durchzuführen, wenn er Träger
der entsprechenden Erweiterung ist und die Bedingungen von
Artikel 136 erfüllt;

i.

Instrumentenflüge nach den Weisungen des Bundesamtes für
Zivilluftfahrt durchzuführen, wenn er eine gültige Sonderbewilligung für Instrumentenflug (Hubschrauber) besitzt; k.

Piloten auf alle Muster, die er selber führen darf, umzuschulen,
wenn er:
wenigstens 200 Hubschrauberflugstunden nachweist;

an einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durchgeführten oder anerkannten Einführungskurs für Umschulungen
auf Hubschrauber mit Erfolg teilgenommen hat; die Berechtigung wird in Form eines Anhangs zum Führerausweis ausgestellt; l.

...236

2

Die in Absatz 1 Buchstaben b-k aufgeführten Berechtigungen sind nur gültig, wenn der Träger in den letzten 3 Monaten wenigstens
10 Minuten mit dem betreffenden Hubschraubermuster geflogen ist
und dabei wenigstens 3 Starte und 3 Anflüge mit Landungen ausgeführt hat.237 3

Für die Eintragung der verschiedenen Hubschraubermuster sind die Artikel 82-93 sinngemäss anwendbar.238 234

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

235

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

236

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985 (AS 1985 1908).

237

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

238

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

Luftfahrt

70

748.222.1


Art. 134

1

Für die Erneuerung ist ein neues Arztzeugnis vorzulegen; ferner sind für die letzten 12 Monate wenigstens 24 Hubschrauberflugstunden
nachzuweisen.

2

Von Piloten, deren Ausweis alle 6 Monate erneuert werden muss, werden für die letzten 6 Monate wenigstens 12 Hubschrauberflugstunden oder für die letzten 12 Monate wenigstens 24 Flugstunden
verlangt.


Art. 135

Für den Erwerb der Erweiterung für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel muss der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen: a.

Er muss Träger des Ausweises für Berufs-Hubschrauberpiloten
sein.

b.

Er muss die vom Bundesamt für Zivilluftfahrt festgelegte Ausbildung erhalten haben.

c.

Er muss die vom Bundesamt für Zivilluftfahrt festgelegte theoretische und praktische Fähigkeitsprüfung bestanden haben.


Art. 136


239

Der Träger der Erweiterung ist im Rahmen der Rechte seines Ausweises für Berufs-Hubschrauberpiloten berechtigt, Abflüge bei Boden- oder Hochnebel nach den Weisungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt durchzuführen, wenn er in den letzten 12 Monaten mit einem
hiezu ermächtigten Hubschrauberfluglehrer am Doppelsteuer einen
Kontrollflug nach den Weisungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt
bestanden hat oder wenn er Träger einer gültigen Sonderbewilligung
für Instrumentenflug (Hubschrauber) ist. Dieser Flug ist im Flugbuch
zu bestätigen.


Art. 137

Für den Erwerb der Sonderbewilligung für Instrumentenflug (Hubschrauber) muss der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen: a.240 Er muss Träger eines Ausweises für Hubschrauberpiloten mit der Berechtigung für internationale Radiotelefonie (UIT) nach
Artikel 174 sein.

239

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

240

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

5. Erneuerung

6. Erweiterung
für Abflüge bei
Boden- oder
Hochnebel
a. Voraussetzungen für die Erteilung b. Rechte
des Trägers

V. Instrumentenflug
1. Sonderbewilligung für Instrumentenflug
(Hubschrauber)
a. Voraussetzungen für die Erteilung

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 71

748.222.1

b.241 Er

muss Träger der Erweiterung für Nachtflug sein oder die Bedingungen nach Artikel 120 erfüllen.

c.

Er muss das erforderliche ärztliche Zeugnis vorlegen.

d.

Er muss die vom Bundesamt für Zivilluftfahrt festgelegte Ausbildung erhalten haben.

e.

Er muss die vom Bundesamt für Zivilluftfahrt festgelegte theoretische Prüfung bestanden haben.

f.

Er muss die vom Bundesamt für Zivilluftfahrt festgelegte Flugprüfung bestanden haben.

Die Voraussetzungen nach den Buchstaben a-e müssen vor der Flugprüfung erfüllt sein.


Art. 138

1

Der Träger der Sonderbewilligung ist im Rahmen der Rechte seines Ausweises für Hubschrauberpiloten berechtigt, als verantwortlicher
oder zweiter Pilot mit Hubschraubern:242 a.243 Instrumentenflüge bei Tag und bei Nacht durchzuführen; b.

...244

c.245 Sichtflüge bei Nacht durchzuführen, unter Vorbehalt von Artikel 121 Buchstabe b;

d.

Abflüge bei Boden- oder Hochnebel nach den Weisungen des
Bundesamtes für Zivilluftfahrt durchzuführen.

2

Die Bestimmungen der Artikel 98 und 99 gelten sinngemäss.246

Art. 139


247

1

Für den Erwerb der Erweiterung für Instrumentenfluglehrer (Hubschrauber) muss der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen:

a.

Er muss seit wenigstens zwei Jahren Träger des Ausweises für
Berufs-Hubschrauberpiloten und der Sonderbewilligung für 241

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

242

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

243

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

244

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997 (AS 1997 1393).

245

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

246

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

247

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

b. Rechte
des Trägers, Erneuerung 2. Erweiterung
für Instrumentenfluglehrer
(Hubschrauber)
a. Voraussetzungen für die Erteilung

Luftfahrt

72

748.222.1

Instrumentenflug (Hubschrauber) sein; diese Frist gilt nicht für
Instrumentenfluglehrer (Flugzeug).

b.

Er muss wenigstens 300 Flugstunden im Instrumentenflug auf
Flugzeugen oder Hubschraubern nachweisen; ist er bereits
Träger eines Ausweises für Hubschrauberfluglehrer oder des
Motorfluglehrer-Ausweises, so genügen 200 Flugstunden im
Instrumentenflug.

c.

Er muss einen Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister vorlegen.

d.

Er muss von einem Instrumentenfluglehrer empfohlen sein, der
sich verpflichtet, die vorgeschriebene Ausbildungstätigkeit des
Bewerbers zu überwachen.

e.

Er muss durch diejenige Instrumentenflugschule angemeldet
sein, die den Bewerber vorbereitet hat und bei der er die vorgeschriebene Ausbildungstätigkeit absolvieren kann.

f.

Er muss die in einer Weisung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt festgelegte Fähigkeitsprüfung für die Zulassung zum Instrumentenfluglehrer-Kurs bestanden haben.

g.

Er muss an einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durchgeführten oder delegierten und überwachten Instrumentenfluglehrer-Kurs mit Erfolg teilgenommen und die von diesem Bundesamt vorgeschriebene Ausbildungstätigkeit abgeschlossen
haben.

2

Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a-d müssen im Zeitpunkt der Anmeldung erfüllt sein.

a248 Nach bestandenem Instrumentenfluglehrerkurs wird dem Bewerber ein
provisorischer Ausweis ausgestellt; dieser berechtigt ihn unter Vorbehalt von Artikel 15 Absatz 1 zur Ausbildung von Piloten unter Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers (Hubschrauber).


Art. 140

Der Träger der Erweiterung für Instrumentenfluglehrer (Hubschrauber) ist, sofern er die Bedingungen der Artikel 15 Absatz 1 und
127 Absatz 2 erfüllt und unter der Voraussetzung, dass er Träger eines
gültigen Ausweises für Hubschrauberpiloten und einer gültigen Sonderbewilligung für Instrumentenflug (Hubschrauber) ist, berechtigt:249 248

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

249

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

aa. Provisorischer Ausweis b. Rechte
des Trägers

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 73

748.222.1

a.

Piloten für den Erwerb der Sonderbewilligung für Instrumentenflug (Hubschrauber) auszubilden; b.250 die Rechte eines Hubschrauberfluglehrers auszuüben, wenn er Träger des Ausweises für Hubschrauberfluglehrer ist.


Art. 141

Die Voraussetzungen zur Führung von Drehflüglern, die nicht als
Hubschrauber zum Verkehr zugelassen sind, legt das Bundesamt für
Zivilluftfahrt im Einzelfall fest.

E. Ausweise für Segelflieger

Art. 142

1

Für den Erwerb eines Segelfliegerausweises muss der Bewerber den allgemeinen Erfordernissen nach den Artikeln 2-5 genügen und ausserdem folgende Voraussetzungen erfüllen: a.

Er muss die vorgeschriebene Ausbildung erhalten haben.

b.

Er muss die Bescheinigung eines Segelfluglehrers vorlegen,
dass er selbständig ein Segelflugzeug montieren und demontieren kann.

c.

Er muss die Fähigkeitsprüfung bestanden haben.

2

Die Ausbildung kann statt auf einem Segelflugzeug teilweise auf einem Motorsegler stattfinden.251


Art. 143


252

1

Der Bewerber muss vor der Ausstellung eines Segelfliegerausweises wenigstens 15

Flugstunden auf Segelflugzeugen, wovon 5 Flugstunden und 20 Landungen allein an Bord nachweisen.

2

Träger eines Ausweises für Motor- oder Hubschrauberpiloten können bis zu 5 Flugstunden auf Flugzeugen oder Hubschraubern anrechnen;
in jedem Fall müssen 10 Flugstunden auf Segelflugzeugen ausgeführt
worden sein, wovon 5 Flugstunden allein an Bord.

3

Der Bewerber muss am Doppelsteuer eines Segelflugzeuges die vorgeschriebene praktische Ausbildung durch einen hiezu berechtigten
Segelfluglehrer erhalten haben. Dieser ist dafür verantwortlich, dass 250

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

251

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

252

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

VI. Andere
Drehflügler

I. Segelfliegerausweis
1. Voraussetzungen für
die Erteilung

2. Ausbildungsnachweis

Luftfahrt

74

748.222.1

der Bewerber über die als Segelflieger notwendige operationelle Erfahrung in folgenden Bereichen verfügt: a.

Flugvorbereitung, insbesondere Montage und Kontrolle des
Segelflugzeuges;

b.

Techniken und Verfahren, die der verwendeten Startmethode
entsprechen, insbesondere Geschwindigkeitsgrenzen, Notverfahren und Signale; c.

Platzrunden, Massnahmen und Verfahren zur Verhinderung
von Kollisionen;

d.

Führen des Segelflugzeuges nach Sichtflugreferenzen; e.

Fliegen im erlaubten Flugbereich; f.

Erkennen der Anzeichen des Strömungsabrisses (überzogener
Flugzustand) sowie der Anzeichen des Spiralsturzes und Wiederherstellen der Normalfluglage; g.

normale Starte, Anflüge und Landungen sowie solche mit Seitenwind; h.

Überlandflug unter Anwendung der Navigation nach Sichtreferenzen; i.

Notverfahren.


Art. 144


253

1

Die theoretische Prüfung umfasst folgende Fächer mit einem der Tätigkeit eines Segelfliegers entsprechenden Schwierigkeitsgrad:

a.

Luftrecht;

b.

allgemeine Luftfahrzeugkenntnis; c.

Flugleistungen und Flugplanung; d.

menschliches Leistungsvermögen; e.

Meteorologie;

f.

Navigation;

g.

Betriebsverfahren;

h.

Grundlagen des Fluges; i.

Radiotelefonie international (UIT) nach Artikel 174 oder in einer Amtssprache nach Artikel 176.

2

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 3bis.

253

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

3. Fähigkeitsprüfung
a. Theoretische
Prüfung

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 75

748.222.1

3 Ein Bewerber für einen Segelflugausweis kann auf das Ablegen des
Theoriefaches " Radiotelefonie " verzichten. Diesfalls sind seine
Rechte als Pilot nach Artikel 146 Absatz 2 beschränkt.254

Art. 145


255

Die Flugprüfung weist einen der Tätigkeit eines Segelfliegers entsprechenden Schwierigkeitsgrad auf. Der Bewerber muss an Bord eines
Segelflugzeuges zeigen, dass er fähig ist: a.

die Betriebsgrenzen des Segelflugzeuges einzuhalten; b.

alle Manöver präzis und mit ruhiger Steuerführung auszuführen; c.

sich über das erforderliche Urteilsvermögen und die fliegerischen Fähigkeiten auszuweisen (airmanship); d.

seine Luftfahrtkenntnisse anzuwenden; e.

jederzeit das Segelflugzeug so zu beherrschen, dass nie ernsthafte Zweifel über das Gelingen eines Verfahrens oder Manövers bestehen.


Art. 146

1

Der Träger eines Segelfliegerausweises ist unter Vorbehalt von Artikel 15 Absatz 1 berechtigt,

a.256 Flüge mit Segelflugzeugen oder Motorseglern allein an Bord auszuführen, wenn der Start mit der an der Flugprüfung angewandten Startmethode oder einer anderen Methode erfolgt und
er dafür von einem hiezu berechtigten Segelfluglehrer ausgebildet worden ist; die Ausbildung ist vom Fluglehrer im Flugbuch zu bestätigen; b.

Ausbildungsflüge zum Erwerb einer Erweiterung oder einer
Sonderbewilligung auszuführen; c.257 Flüge mit nicht selbststartenden Motorseglern allein an Bord durchzuführen, wenn er wenigstens 5 Alleinflüge mit Motorhilfe auf nicht selbststartenden Motorseglern mit einer Gesamtflugdauer von wenigstens einer Stunde unter Aufsicht eines Segelfluglehrers ausgeführt hat, der die Erweiterung für 254 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. April 2000 (AS 2000 1435).

255

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

256

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

257

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

b. Flugprüfung

4. Rechte
des Trägers
a. Allgemein

Luftfahrt

76

748.222.1

Motorsegler besitzt; die Ausbildung ist vom Fluglehrer im
Flugbuch zu bestätigen.

2 Der Inhaber eines Segelflugausweises, der in Anwendung von Artikel 144 Absatz 3 auf das Ablegen des Theoriefaches "Radiotelefonie"
verzichtet hat, darf seine Rechte in der Schweiz nur in den Lufträumen
der Klasse E, F und G ausüben sowie An- und Abflüge auf und von
Flugplätzen, welche in Kontrollzonen der Luftraumklasse D liegen,
durchführen, sofern er über eine Bewilligung der zuständigen Flugverkehrsleitstelle des betroffenen Flugplatzes verfügt. Im Ausland gelten
die jeweiligen nationalen Regelungen. 258
3 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt legt fest, welche selbststartenden
oder nichtselbststartenden Motorseglermuster im Sinne des vorliegenden Reglementes als Segelflugzeuge gelten. 259

Art. 147

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt bestimmt von Fall zu Fall, welche
Bedingungen für die Durchführung von Nachtflügen erfüllt sein müssen.


Art. 148

1

Für die Erneuerung sind für die letzten 24 Monate wenigstens 12 Flugstunden und 12 Landungen auf Segelflugzeugen oder Motorseglern nachzuweisen, wovon wenigstens 6 Flugstunden und 6 Landungen in den letzten 12 Monaten.260 2

...261

3

Motorflugleistungen können bis zur Hälfte an die vorgeschriebenen Flugleistungen angerechnet werden.

4

Für Segelflieger mit einer Flugerfahrung von über 350 Stunden auf Segelflugzeugen oder Motorseglern, woran bis zu 175 Stunden auf
Flugzeugen angerechnet werden können, werden die vorgeschriebenen
Flugleistungen auf die Hälfte herabgesetzt.


Art. 149

Für den Erwerb der Erweiterung für Passagierflüge muss der Bewerber
folgende Voraussetzungen erfüllen: a.

Er muss wenigstens 30 Flugstunden auf Segelflugzeugen oder
Motorseglern seit Erwerb des Segelfliegerausweises nachwei258 Fassung

gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. April 2000 (AS 2000 1435).

259 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. April 2000 (AS 2000 1435).

260

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981
(AS 1980 1963).

261

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1980 (AS 1980 1963).

b. Nachtflüge

c. Erneuerung

II. Erweiterungen
1. Passagierflüge
a. Voraussetzungen

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 77

748.222.1

sen; daran können bis zu 15 Stunden auf Flugzeugen angerechnet werden.

b.

Er muss die Flugprüfung bestanden haben.


Art. 150

1

In der Flugprüfung hat der Bewerber mit dem Segelfluglehrer 2 Flüge an Bord eines Segelflugzeuges im Flugzeugschlepp auszuführen,
wobei mit ungefähr 30° Querneigung eine Figur in der Form einer
Acht, bestehend aus 2 Kreisen, zu fliegen ist; nach dem Ausklinken
sind 3 Kreise in der Zeit von höchstens 60 Sekunden auszuführen, bei
einem Flug nach links, beim andern nach rechts. Bei beiden Fügen ist
ferner mit einer Querneigung von 45° eine Figur in der Form einer
Acht, bestehend aus 2 Kreisen, auszuführen.262 2

Jeder Flug ist mit einer Ziellandung in einer Landefläche von 30 m Breite zu beenden, wobei das Segelflugzeug in den ersten 60 m einwandfrei aufzusetzen ist.263 3

Nur 1 Flug darf wiederholt werden.


Art. 151


264

Der Träger der Erweiterung für Passagierflüge ist berechtigt, Passagiere mitzuführen, wenn er in den letzten 3 Monaten wenigstens 3
Starts und 3 Landungen oder in den letzten 6 Monaten wenigstens 6
Starts und 6 Landungen auf Segelflugzeugen oder Motorseglern ausgeführt hat.


Art. 152


265

1

Für den Erwerb einer Erweiterung für Kunstflug muss der Bewerber mit einem Segelflugzeug in 2 Flügen folgende Figuren ausführen: a.

2 normale Loopings; b.

je 2 Renversements nach links und nach rechts; c.

je eine Vrille von 3 Umgängen nach links und nach rechts; d.

je eine Spirale von 3 Umgängen nach links und nach rechts in
der Zeit von höchstens 30 Sekunden.

262

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

263

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

264

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

265

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

b. Flugprüfung

c. Rechte
des Trägers

2. Kunstflug
a. Flugprüfung

Luftfahrt

78

748.222.1

2

Vor jedem Flug muss der Bewerber dem Sachverständigen ein schriftliches Programm aushändigen. Der Flug gilt als misslungen,
wenn der Bewerber von seinem Programm abweicht.

3

Jeder Flug ist mit einer Ziellandung in einer Landefläche von 30 m Breite zu beenden, wobei das Segelflugzeug in den ersten 60 m einwandfrei aufzusetzen ist.


Art. 153


266

Der Träger der Erweiterung für Kunstflug ist berechtigt: a.

mit Segelflugzeug einfache Kunstflugfiguren nach Artikel 152
oder Zusammensetzungen davon ohne Passagiere durchzuführen; b.

andere Kunstflugfiguren ohne Passagiere durchzuführen, wenn
er durch einen dazu berechtigten Fluglehrer im höheren
Kunstflug nach den Weisungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt ausgebildet worden ist; c.

Kunstflugfiguren, zu denen er berechtigt ist, mit Passagieren
nach den Weisungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt und
unter Aufsicht des Flugplatzleiters oder eines Fluglehrers
durchzuführen, wenn er Träger einer gültigen Erweiterung für
Passagierflüge ist.


Art. 154

1

Für den Erwerb der Erweiterung für Instrumentenflug (Wolkenflug) muss der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen: a.

Er muss wenigstens 50 Flugstunden auf Segelflugzeugen seit
Erwerb des Segelfliegerausweises nachweisen; daran können
bis zu 25 Motorflug- oder Motorseglerstunden angerechnet
werden.

b.267 Er muss von einem hiezu berechtigten Segelfluglehrer während wenigstens 6 Stunden im Instrumentenflug (Wolkenflug)
auf einem Segelflugzeug oder einem Motorsegler ausgebildet
worden sein; daran können höchstens 3 Stunden Ausbildung
am Boden auf einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt anerkannten Übungsgerät angerechnet werden.

c.

Er muss die Fähigkeitsprüfung bestanden haben.

2

Motorpiloten, die Träger einer gültigen Sonderbewilligung für Instrumentenflug (Flugzeug) sind, oder aktive schweizerische Militär-

266

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

267

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

b. Rechte
des Trägers

3. Instrumentenflug (Wolkenflug)
a. Voraussetzungen

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 79

748.222.1

flieger mit einer gleichwertigen Ausbildung, haben lediglich die in den
Buchstaben a und c festgelegten Voraussetzungen zu erfüllen.


Art. 155

Die theoretische Prüfung umfasst folgende Fächer: a.

Vorschriften für den Instrumentenflug (Wolkenflug); b.

Kreiselinstrumente, Höhenatmungsgeräte; c.

Instrumentenflugpraxis (Wolkenflug), einschliesslich Notverfahren.


Art. 156

1

Die Flugprüfung an Bord eines für den Instrumentenflug (Wolkenflug) zugelassenen Segelflugzeuges oder Motorseglers umfasst folgende Übungen:268

a.

einen Geradeausflug von 2 Minuten Dauer auf einem vom
Sachverständigen bestimmten Kurs mit anschliessender 180°Kurve links und Rückflug während 2 Minuten auf der Gegengeraden mit anschliessender 180°-Kurve rechts; die 180°Kurven sind in je höchstens 45 Sekunden zu fliegen; b.

3 Vollkreise, einmal rechts und einmal links, in der Zeit von je
höchstens 72 Sekunden, mit Weiterflug auf einem vom Sachverständigen bestimmten Kurs innert 60 Sekunden; c.

die Wiederherstellung der Normalfluglage aus wenigstens 3
vom Sachverständigen eingeleiteten anormalen Fluglagen.

2

Die Flugprüfung kann in 1 Flug oder in 2 Flügen durchgeführt werden.269


Art. 157

1

Der Träger einer Erweiterung für Instrumentenflug (Wolkenflug) ist unter Vorbehalt von Artikel 15 Absatz 1 berechtigt, Instrumentenflüge
(Wolkenflüge) mit Segelflugzeugen auszuführen, wenn er in den letzten 24 Monaten mit einem hiezu berechtigten Segelfluglehrer am
Doppelsteuer einen Instrumentenkontrollflug von wenigstens 10 Minuten Dauer bestanden hat. Passagiere darf er mitführen, wenn er Träger einer gültigen Erweiterung für Passagierflüge ist.

2

Motorpiloten, die Träger einer gültigen Sonderbewilligung für Instrumentenflug (Flugzeug) sind, und aktiven Militärfliegern mit einem
gleichwertigen Übungsstand, wird dieser Kontrollflug erlassen.

268

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

269

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

b. Fähigkeitsprüfung
aa. Theoretische
Prüfung

bb. Flugprüfung

c. Rechte
des Trägers

Luftfahrt

80

748.222.1


Art. 158

Die Erlaubnis, einen Motorsegler zu führen, wird in der Form einer
Erweiterung zum Segelflieger- oder zum Motorpilotenausweis ausgestellt.


Art. 159

Für den Erwerb einer Erweiterung für Motorsegler muss der Bewerber
folgende Voraussetzungen erfüllen: a.

...270

b.

Er muss die vorgeschriebene Ausbildung erhalten haben.

c.

Er muss die Fähigkeitsprüfung bestanden haben.


Art. 160

1

Sowohl für Segelflieger wie für Motorpiloten hat sich die theoretische Ausbildung auf die technischen Eigenheiten und die Ausrüstung
des verwendeten Motorseglers sowie auf die im Notfall zu treffenden
Massnahmen zu erstrecken.

2

Wenn der Bewerber Träger eines Segelfliegerausweises ist, muss er folgende Übungen an Bord eines Motorseglers nachweisen: a.

wenigstens 5 Flugstunden und 20 Landungen, wovon
wenigstens 6 Landungen allein an Bord mit abgestelltem
Motor auf dem Ausbildungsplatz; wenigstens 6 Landungen allein an Bord mit oder ohne
Motorhilfe oder mit abgestelltem Motor ausserhalb des
Ausbildungsplatzes, auf wenigstens 3 verschiedenen
Flugplätzen und unter unmittelbarer Aufsicht des Fluglehrers; diese Landungen dürfen nicht mit dem NavigationsDreieckflug über 250 km verbunden werden; b.271 einen Navigationsflug allein an Bord von wenigstens 270 km (150 NM), während welchem je eine vollständige Zwischenlandung (full-stop landing) auf zwei verschiedenen Flugplätzen durchgeführt werden muss; c.272 Einweisungsflüge in die alpinen Verhältnisse.

3

Wenn der Bewerber Träger eines Motorpilotenausweises ist, muss er wenigstens 2½ Flugstunden und 10 Landungen an Bord eines Motorseglers nachweisen, wovon: 270

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985 (AS 1985 1908).

271

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

272

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

4. Führen von
Motorseglern
a. Allgemein

b. Voraussetzungen c. Ausbildungsnachweis

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 81

748.222.1

a.

wenigstens 3 Landungen allein an Bord mit oder ohne Motorhilfe auf dem Ausbildungsplatz; b.

wenigstens 3 Landungen allein an Bord mit oder ohne Motorhilfe auf einem Flugplatz ausserhalb des Ausbildungsplatzes
unter unmittelbarer Aufsicht des Fluglehrers.


Art. 161

1

Segelflieger müssen die theoretische Prüfung für Privatpiloten nach Artikel 52 bestehen. Die Prüfung ist vor einem Sachverständigen für
Privatpilotenprüfungen abzulegen.273 2

Für Motorpiloten entfällt die theoretische Prüfung.


Art. 162

1

Die Flugprüfung besteht aus 2 Flügen allein an Bord aus wenigstens 300 m über Platz.

2

Jeder Flug ist mit einer Ziellandung mit oder ohne Motorhilfe oder mit abgestelltem Motor in einem Landefeld von 30 m Breite zu beenden, wobei der Motorsegler in den ersten 60 m einwandfrei aufzusetzen ist. Nur eine Ziellandung darf wiederholt werden.

3

Die Flugprüfung ist vor einem dazu berechtigten Segelflug- oder Motorfluglehrer abzulegen.


Art. 163

1

Der Träger eines Segelfliegerausweises mit Erweiterung für Motorsegler ist unter Vorbehalt von Artikel 15 Absatz 1 berechtigt:

a.274 nichtgewerbsmässige Flüge allein an Bord eines Motorseglers durchzuführen;

b.

Passagiere mitzuführen, wenn er eine gültige Erweiterung für
Passagierflüge besitzt; c.275 Kunstflüge im Sinne von Artikel 153 durchzuführen, wenn er die Erweiterung für Kunstflüge mit Segelflugzeugen besitzt; d.

Instrumentenflüge (Wolkenflüge) allein an Bord mit abgestelltem Motor durchzuführen, wenn er eine gültige Erweiterung für Instrumentenflug (Wolkenflug) besitzt; Passagiere
darf er mitführen, wenn er eine gültige Erweiterung für Passagierflüge besitzt.

273

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

274

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

275

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

d. Fähigkeitsprüfung
aa. Theoretische
Prüfung

bb. Flugprüfung

e. Rechte
des Trägers

Luftfahrt

82

748.222.1

2

Der Träger eines Motorpilotenausweises mit Erweiterung für Motorsegler ist unter Vorbehalt von Artikel 15 Absatz 1 berechtigt:

a.

nichtgewerbsmässige Flüge allein an Bord eines Motorseglers
mit laufendem Motor durchzuführen; b.

Passagiere mitzuführen, wenn er in den letzten 3 Monaten
mindestens 3 Starte und 3 Landungen auf Motorseglern ausgeführt hat; c.

Kunstflüge allein an Bord mit laufendem Motor durchzuführen, wenn er die Erweiterung für Kunstflug mit Flugzeugen
besitzt; Kunstflüge mit Passagieren darf er nach den Weisungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt und unter Aufsicht des
Flugplatzleiters oder eines Fluglehrers durchführen, wenn er in
den letzten 3 Monaten mindestens 3 Starte und 3 Landungen
auf Motorseglern ausgeführt hat.


Art. 164

1

Für den Erwerb eines Segelfluglehrer-Ausweises muss der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen: a.

Er muss Träger des Segelfliegerausweises und der Erweiterung
für Passagierflüge sein.

b.276 Er muss wenigstens 200 Flugstunden auf Segelflugzeugen nachweisen; daran können bis zu 100 Motorflug- oder Hubschrauberflugstunden angerechnet werden.

b.bis277Er muss einen Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister vorlegen.

c.278 Er muss von einem Segelfluglehrer empfohlen sein, der sich verpflichtet, die vorgeschriebene Ausbildungstätigkeit des Bewerbers zu überwachen.

d.279 Er muss durch diejenige Segelflugschule angemeldet sein, die den Bewerber vorbereitet hat und bei der er die vorgeschriebene Ausbildungstätigkeit absolvieren kann.

e.280 Er muss die Fähigkeitsprüfung für die Zulassung zum Segelfluglehrer-Kurs bestanden haben.

276

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

277

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

278

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

279

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

280

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

III. Segelfluglehrer-Ausweis
1. Voraussetzungen für
die Erteilung

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 83

748.222.1

f.281 Er muss an einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durchgeführten oder delegierten und überwachten SegelfluglehrerKurs mit Erfolg teilgenommen und die vorgeschriebene Ausbildungstätigkeit abgeschlossen haben.

2

Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a-c müssen im Zeitpunkt der Anmeldung erfüllt sein.


Art. 165


282

Nach bestandenem Segelfluglehrer-Kurs wird dem Bewerber ein provisorischer Segelfluglehrer-Ausweis ausgestellt; dieser berechtigt unter
Vorbehalt von Artikel 15 Absatz 1 zur Ausbildung von Flugschülern
unter Aufsicht eines Segelfluglehrers.


Art. 166

Bewirbt sich ein Motorfluglehrer um einen Segelfluglehrer-Ausweis,
so legt das Bundesamt für Zivilluftfahrt die zu erfüllenden Bedingungen fest; es berücksichtigt dabei die Erfahrung des Bewerbers in der
Ausbildung von Motorpiloten.


Art. 167

1

Der Träger eines Segelfluglehrer-Ausweises ist, sofern er die Bedingungen von Artikel 15 Absatz 1 erfüllt und Träger eines gültigen
Segelfliegerausweises ist, berechtigt: a.

Flugschüler für den Erwerb des Segelfliegerausweises auszubilden; b.

Segelflieger für den Erwerb der Erweiterung für Passagierflüge
auszubilden;

c.283 Segelflieger im einfachen Kunstflug auszubilden, wenn er die Erweiterung für Kunstflug besitzt sowie im höheren Kunstflug
auszubilden, wenn er selbst hiefür ausgebildet worden ist oder
Träger eines Motorpilotenausweises mit Erweiterung für
Kunstflug ist.

d.

Segelflieger im Instrumentenflug (Wolkenflug) auszubilden
und Kontrollflüge abzunehmen, wenn er eine gültige Erweiterung für Instrumentenflug (Wolkenflug) besitzt; 281

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

282

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

283

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

2. Provisorischer
Ausweis

3. Besondere Bestimmungen für
Motorfluglehrer

4. Rechte
des Trägers

Luftfahrt

84

748.222.1

e.

Segelflugschüler auf Motorseglern sowie Segelflieger und
Motorpiloten für den Erwerb der Erweiterung für Motorsegler
auszubilden, wenn er die Erweiterung für Motorsegler besitzt; f.

Motorpiloten im Schleppflug auszubilden, wenn er selber einen Motorpilotenausweis besitzt und zum Schleppen von Segelflugzeugen berechtigt ist.

2

Zur Ausbildung am Doppelsteuer ist er nur berechtigt, wenn er eine gültige Erweiterung für Passagierflüge besitzt.


Art. 168


284

1

Für die Erneuerung des Segelfluglehrer-Ausweises muss der Träger nachweisen, dass er in den letzten 4 Jahren bei einer Segelflugschule
wenigstens 150 Flüge als Segelfluglehrer auf Segelflugzeugen oder auf
Motorseglern durchgeführt hat, wovon 50 Flüge in den letzten

2 Jahren. Er muss ebenfalls einen vom Bundesamt für Zivilluftfahrt
durchgeführten oder anerkannten Weiterbildungsoder Wiederho-

lungskurs mit Erfolg besucht haben.285 2

Für Segelfluglehrer genügt der Nachweis von 75 Flügen als Segelfluglehrer in den letzten 4 Jahren, wovon 25 Flüge in den letzten 2
Jahren, wenn sie:

a.

Träger eines gültigen Motorfluglehrer-Ausweises sind, oder b.

über eine Flugerfahrung von wenigstens 700 Stunden auf Segelflugzeugen oder Motorseglern wovon bis zu 350 Stunden
auf Flugzeugen oder Hubschraubern angerechnet werden können, verfügen, oder c.

in den letzten 4 Jahren wenigstens 200 Stunden auf Segelflugzeugen oder Motorseglern, wovon bis zu 100 Stunden auf
Flugzeugen oder Hubschraubern angerechnet werden können,
nachweisen.286

3

Die Erneuerung von Segelfluglehrer-Ausweisen von Bewerbern, die den Nachweis nach den Absätzen 1 und 2 nicht erbringen können,
richtet sich nach den Weisungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt.

284

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 27. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Mai 1977
(AS 1977 733).

285

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

286

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

5. Erneuerung

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 85

748.222.1

F. Ausweis für Bordradiotelefonisten und Theoriefach «Radiotelefonie»287

Art. 169


288

1

Für den Erwerb des Ausweises für Bordradiotelefonisten muss der Bewerber den allgemeinen Erfordernissen der Artikel 2-5 genügen
und ausserdem folgende Prüfungen bestanden haben: a.

die theoretische Prüfung nach Artikel 170; b.

die praktische Prüfung nach Artikel 171 in englischer Sprache.

2

Der Ausweis für Bordradiotelefonisten hat den Normen des Internationalen Fernmeldevereins (UIT) zu entsprechen.


Art. 170


289

1

Die theoretische Prüfung umfasst folgende Fächer: a.

Vorschriften und Verfahren betreffend den radiotelefonischen
Verkehr für Flüge nach Sichtflugregeln (VFR); b.

beweglicher Flugfunkdienst; c.

Luftrecht;

d.

allgemeine Luftfahrzeugkenntnis; e.

Flugleistungen und Flugplanung; f.

Meteorologie;

g.

Navigation.

2

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 3bis.


Art. 171


290

1

Die praktische Prüfung besteht aus einer Prüfung am Boden, in welcher der Bewerber nachweisen muss, dass er die Verfahren des radiotelefonischen Verkehrs kennt und die gebräuchlichen Redewendungen
beherrscht.

2

Die Prüfung am Boden wird in Form eines simulierten Motorfluges durchgeführt.

287

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

288

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

289

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

290

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

I. Ausweis für
Bordradiotelefonisten
1. Bedingungen
für den Erwerb

2. Theoretische
Prüfung

3. Praktische
Prüfung

Luftfahrt

86

748.222.1


Art. 172

Der Träger eines Ausweises für Bordradiotelefonisten ist berechtigt,
die Radiotelefonie an Bord von Luftfahrzeugen für die Verbindungen
mit den Verkehrsdiensten der Flugsicherung anzuwenden.


Art. 173


292

1

Für die Erneuerung des Ausweises für Bordradiotelefonisten hat der Träger des Ausweises die Prüfung nach Artikel 171 erneut zu bestehen.

2

Der Träger eines Ausweises für Bordradiotelefonisten ist verpflichtet, sich auf einem genügenden Übungsstand zu halten.


Art. 174


293

Um die Prüfung in Radiotelefonie international (UIT) im Rahmen der
Ausbildung für den Erwerb eines Ausweises für Motorpiloten, Hubschrauberpiloten, Segelflieger, Ballonfahrer, Navigatoren oder Bordtechniker zu bestehen, muss der Bewerber folgende Prüfungen bestanden haben: a.

die theoretische Prüfung nach Artikel 170 Absatz 1 Buchstaben a und b; b.

die praktische Prüfung nach Artikel 171 in englischer Sprache.


Art. 175


294

1

Nach der Ausstellung eines der in Artikel 174 erwähnten Ausweises ist der Träger, der die Prüfung in Radiotelefonie international (UIT)
bestanden hat, berechtigt, die Radiotelefonie an Bord von Luftfahrzeugen für die Verbindungen mit den Verkehrsdiensten der Flugsicherung anzuwenden.

2

Der Träger eines Ausweises für Motorpiloten, Hubschrauberpiloten, Segelflieger, Ballonfahrer, Navigatoren oder Bordtechniker, dessen
Gültigkeit seit über 2 Jahren abgelaufen ist, muss die praktische Prüfung nach Artikel 171 wiederholen.

291

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

292

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

293

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

294

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

4. Rechte
des Trägers291

5. Erneuerung
und Übungspflicht II. Theoriefach
«Radiotelefonie»
1. Internationale
Radiotelefonie
a. Bedingungen

b. Rechte des
Trägers und Erneuerung

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 87

748.222.1


Art. 176


295

Ein Bewerber, der eine Ausbildung für den Erwerb eines Ausweises
für Motorpiloten, Hubschrauberpiloten, Segelflieger oder Ballonfahrer
absolviert, kann die Prüfung in Radiotelefonie auch in einer der Amtssprachen ablegen. Er muss dafür folgende Prüfungen bestanden haben: a.

die theoretische Prüfung nach Artikel 170 Absatz 1 Buchstaben a und b; b.

die praktische Prüfung nach Artikel 176 a in deutscher, französischer oder italienischer Sprache.

a296 1

Die praktische Prüfung besteht aus einer Prüfung am Boden, in welcher der Bewerber nachweisen muss, dass er die Verfahren des radiotelefonischen Verkehrs kennt und die gebräuchlichen Redewendungen
beherrscht.

2

Die Prüfung am Boden besteht aus einem simulierten Flug auf einem Luftfahrzeug jener Kategorie, für welche der Kandidat einen Ausweis
erwerben will.

b297 1

Nach der Ausstellung eines der in Artikel 176 erwähnten Ausweise ist der Träger, der die Prüfung in Radiotelefonie in einer der Amtssprachen bestanden hat, berechtigt, in der Schweiz oder wenn eine
zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, im Ausland, an Bord eines
Luftfahrzeuges auf den für die betreffende Amtssprache vorgesehenen
Frequenzen die Radiotelefonie für die Verbindungen mit den Verkehrsdiensten der Flugsicherung auszuüben.

2

Die Berechtigung gilt nur für diejenigen Luftfahrzeugkategorien, für welche die praktische Prüfung nach Artikel 176 a absolviert wurde.

3

Der Träger eines Ausweises für Motorpiloten, Hubschrauberpiloten, Segelflieger oder Ballonfahrer, dessen Gültigkeit seit mehr als
2 Jahren abgelaufen ist, muss die praktische Prüfung nach Artikel
176 a wiederholen.

295

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

296

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

297

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

2. Radiotelefonie
in einer Amtssprache a. Bedingungen

b. Praktische
Prüfung

c. Rechte des
Trägers und Erneuerung

Luftfahrt

88

748.222.1


Art. 177


298

G. Ausweise für Navigatoren

Art. 178

Für den Erwerb eines provisorischen Navigatorenausweises muss der
Bewerber den allgemeinen Erfordernissen nach den Artikeln 2-5 genügen und die theoretische Prüfung bestanden haben.


Art. 179


299

1

Die theoretische Prüfung umfasst folgende Fächer mit einem der Tätigkeit eines Navigatoren entsprechenden Schwierigkeitsgrad:

a.

Luftrecht;

b.

Flugleistungen und Flugplanung; c.

menschliches Leistungsvermögen; d.

Meteorologie;

e.

Navigation;

f.

Betriebsverfahren;

g.

Grundlagen des Fluges; h.

Radiotelefonie international (UIT) nach Artikel 174.

2

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 3bis.


Art. 180

1

Der Träger eines provisorischen Navigatorenausweises ist berechtigt, die Funktion eines Navigators unter der Aufsicht eines Lehrers an
Bord von Luftfahrzeugen auszuüben; auf Strecken, für welche die
Mitwirkung eines Navigators nicht vorgeschrieben ist, kann der verantwortliche Pilot die Aufsicht übernehmen.

2

Der provisorische Ausweis wird erneuert, wenn der Träger ein neues Arztzeugnis vorlegt.

298

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997 (AS 1997 1393).

299

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

I. Provisorischer
Navigatorenausweis
1. Voraussetzungen für
die Erteilung

2. Theoretische
Prüfung

3. Rechte
des Trägers, Erneuerung

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 89

748.222.1


Art. 181

Für den Erwerb eines Navigatorenausweises muss der Bewerber den
allgemeinen Erfordernissen nach den Artikeln 2-5 genügen und ausserdem folgende Voraussetzungen erfüllen: a.

Er muss die vorgeschriebene praktische Tätigkeit nachweisen.

b.

Er muss die praktische Prüfung bestanden haben.

c.

Er muss von einem Navigatorenlehrer empfohlen sein.


Art. 182

1

Der Bewerber muss wenigstens 200 Flugstunden als Navigator an Bord von Luftfahrzeugen bei Überlandflügen ausgeführt haben; ist er
Linienpilot, so ermässigt sich die erforderliche Flugzeit auf 100 Flugstunden; in jedem Fall sind 50 Stunden Überlandflug bei Nacht nachzuweisen.

2

Der Bewerber muss den Standort des Luftfahrzeuges auf Grund von Himmelsbeobachtungen wenigstens je 25mal bei Tag und bei Nacht
bestimmt haben, unter gleichzeitiger Verwendung von Funk, barometrischer Navigation oder anderen Navigationshilfen, und er muss diese
Hilfen für die Navigation des Luftfahrzeuges angewendet haben.


Art. 183

Bei der praktischen Prüfung muss sich der Bewerber vor einem Sachverständigen darüber ausweisen, dass er nach den üblichen Verfahren
navigieren kann.


Art. 184

Der Träger eines Navigatorenausweises ist berechtigt, selbständig die
Funktionen eines Navigators für die Vorbereitung und Durchführung
von Flügen auszuüben.


Art. 185

Für die Erneuerung muss der Bewerber ein neues Arztzeugnis vorlegen, in den letzten 12 Monaten während wenigstens 50 Flugstunden
als Navigator tätig gewesen sein und unter Aufsicht eines Sachverständigen einen Kontrollflug mit Erfolg ausgeführt haben.


Art. 186

1

Für den Erwerb einer Erweiterung für Navigatorenlehrer muss der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen: a.

Er muss Träger eines Navigatorenausweises sein.

II. Navigatorenausweis
1. Voraussetzungen für
die Erteilung

2. Uebungsnachweis 3. Praktische
Prüfung

4. Rechte
des Trägers

5. Erneuerung

6. Erweiterung
für Navigatorenlehrer

Luftfahrt

90

748.222.1

b.

Er muss während wenigstens 1000 Flugstunden als Navigator
tätig gewesen sein.

c.

Er muss von einem schweizerischen Flugbetriebsunternehmen
empfohlen sein.

2

Ein Navigatorenlehrer ist berechtigt, die Ausbildung von Navigatorenanwärtern zu leiten und zu überwachen.

H. Ausweise für Bordtechniker

Art. 187

Für den Erwerb eines provisorischen Bordtechnikerausweises muss
der Bewerber den allgemeinen Erfordernissen der Artikel 2-5 genügen
und ausserdem einen vom Bundesamt für Zivilluftfahrt anerkannten
Ausbildungskurs für Bordtechniker besucht und die theoretische Prüfung bestanden haben.


Art. 188


300

1

Die theoretische Prüfung umfasst folgende Fächer mit einem der Tätigkeit eines Bordtechnikers entsprechenden Schwierigkeitsgrad:

a.

Luftrecht;

b.

allgemeine Luftfahrzeugkenntnis; c.

Flugleistungen und Flugplanung; d.

menschliches Leistungsvermögen; e.

Betriebsverfahren;

f.

Grundlagen des Fluges; g.

Radiotelefonie international (UIT) nach Artikel 174.

2

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 3bis.


Art. 189

1

Der Träger eines provisorischen Bordtechnikerausweises ist berechtigt, die Funktionen eines Bordtechnikers unter der Aufsicht eines
Lehrers auf den in seinem Ausweis eingetragenen Luftfahrzeugmustern auszuüben.

2

Der provisorische Ausweis wird erneuert, wenn der Träger ein neues Arztzeugnis vorlegt.

300

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

I. Provisorischer
Bordtechnikerausweis
1. Voraussetzungen für
die Erteilung

2. Theoretische
Prüfung

3. Rechte
des Trägers

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 91

748.222.1


Art. 190

Für den Erwerb eines Bordtechnikerausweises muss der Bewerber den
allgemeinen Erfordernissen nach den Artikeln 2-5 genügen und ausserdem folgende Voraussetzungen erfüllen: a.

Er muss die vorgeschriebene praktische Tätigkeit nachweisen.

b.

Er muss die praktische Prüfung bestanden haben.

c.

Er muss von einem Bordtechnikerlehrer empfohlen sein.


Art. 191

Der Bewerber muss in den letzten 12 Monaten während wenigstens
50 Flugstunden auf einem Luftfahrzeug mit Turbopropeller oder
Strahlantrieb oder während wenigstens 150 Flugstunden auf einem
Luftfahrzeug mit Kolbenmotoren, zu deren Besatzung ein Bordtechniker gehört, tätig gewesen sein.


Art. 192

1

Die praktische Prüfung wird während eines Fluges unter Aufsicht eines Sachverständigen durchgeführt; sie umfasst die gebräuchlichen
Arbeitsmethoden des Bordtechnikers und die bei einer Panne anzuwendenden Notverfahren.

2

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann gestatten, dass die Prüfung ganz oder teilweise am Boden auf einem von ihm anerkannten
Übungsgerät durchgeführt wird.


Art. 193

Der Träger eines Bordtechnikerausweises ist berechtigt, a.

auf den in seinem Ausweis eingetragenen Luftfahrzeugmustern
die Funktionen eines Bordtechnikers auszuüben, wenn er die
Ausrüstung und die Betriebsvorschriften dieser Luftfahrzeuge
kennt;

b.

auf den Luftfahrzeugmustern, um deren Eintrag er sich bewirbt, unter der Aufsicht eines Bordtechnikerlehrers die Funktionen eines Bordtechnikers auszuüben.


Art. 194

Für die Erneuerung muss der Bewerber ein neues Arztzeugnis vorlegen, in den letzten 12 Monaten während wenigstens 50 Flugstunden
als Bordtechniker tätig gewesen sein und unter Aufsicht eines Sachverständigen einen Kontrollflug mit Erfolg ausgeführt haben.

II. Bordtechnikerausweis
1. Voraussetzungen für
die Erteilung

2. Uebungsnachweis 3. Praktische
Prüfung

4. Rechte
des Trägers

5. Erneuerung

Luftfahrt

92

748.222.1


Art. 195

1

Die erste Eintragung im Ausweis für Bordtechniker lautet auf das Luftfahrzeugmuster, auf welchem der Bewerber die erste theoretische
und praktische Prüfung bestanden hat.

2

Will der Bewerber weitere Luftfahrzeugmuster eintragen lassen, so muss er:

a.

eine theoretische Prüfung über die technischen Besonderheiten
dieser Muster bestanden haben; b.

während wenigstens 50 Stunden unter Aufsicht auf diesen Mustern tätig gewesen sein und vor einem Sachverständigen die
praktische Prüfung auf diesem Muster bestanden haben.


Art. 196

Für den Erwerb einer Erweiterung für Bordtechnikerlehrer muss der
Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen: a.

Er muss seit wenigstens 2 Jahren Träger des Bordtechnikerausweises sein.

b.

Er muss während wenigstens 1000 Stunden als Bordtechniker
tätig gewesen sein.

c.

Er muss von einem schweizerischen Flugbetriebsunternehmen
empfohlen sein.


Art. 197

1

Ein Bordtechnikerlehrer ist berechtigt, im Rahmen eines Flugbetriebsunternehmens die Ausbildung von Bordtechnikern zu leiten und
zu überwachen; dieses Recht gilt nur für Luftfahrzeugmuster, die in
seinem Bordtechnikerausweis eingetragen sind und auf denen er während wenigstens 200 Stunden als selbständiger Bordtechniker tätig
gewesen ist.

2

Die praktische Tätigkeit von 200 Stunden kann durch die Teilnahme an einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt anerkannten Kurs über ein
bestimmtes Luftfahrzeugmuster ersetzt werden.

III. Eintragung
von Luftfahrzeugmustern IV. Erweiterung
für Bordtechnikerlehrer
1. Voraussetzungen für
die Erteilung

2. Rechte
des Trägers

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 93

748.222.1

I. Ausweise für Ballonfahrer

Art. 198


301

Für den Erwerb eines Gasballonfahrer-Ausweises muss der Bewerber
den allgemeinen Erfordernissen nach den Artikeln 2-5 genügen und
ausserdem folgende Voraussetzungen erfüllen: a.

...302

b.

Er muss die Ausbildung nach Artikel 199 absolviert haben.

c.

Er muss die Bescheinigung eines Ballonfahrlehrers vorlegen,
wonach er das Füllen, Ausrüsten, Entleeren und Verpacken eines Gasballons selbständig leiten kann.

d.

Er muss die Fähigkeitsprüfung bestanden haben.


Art. 199


303

1

Der Bewerber muss in den letzten 3 Jahren vor der Fahrprüfung wenigstens 12 Gasballonfahrten mit einer durchschnittlichen Dauer von
2 Stunden, wovon wenigstens eine Fahrt allein an Bord, sowie
20 Landungen nachweisen.304 2

Die Ausbildung muss sich auf wenigstens 8 Tage verteilen; sie ist nach den Weisungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt durchzuführen.


Art. 200


305

1

Die theoretische Prüfung umfasst folgende Fächer mit einem der Tätigkeit eines Ballonfahrers entsprechenden Schwierigkeitsgrad:

a.

Luftrecht;

b.

allgemeine Luftfahrzeugkenntnis; c.

Flugleistungen und Flugplanung; d.

menschliches Leistungsvermögen; e.

Meteorologie;

f.

Navigation;

g.

Betriebsverfahren;

301

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

302

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997 (AS 1997 1393).

303

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

304

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

305

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

I. Gasballonfahrer-Ausweis
1. Voraussetzungen für
die Erteilung

2. Ausbildungsnachweis 3. Fähigkeitsprüfung
a. Theoretische
Prüfung

Luftfahrt

94

748.222.1

h.

Grundlagen des Fluges; i.

Radiotelefonie international (UIT) nach Artikel 174 oder in einer Amtssprache nach Artikel 176.

2

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 3bis.


Art. 201


306

Die Fahrprüfung umfasst eine Fahrt mit einem Gasballon von wenigstens 2 Stunden Dauer mit einem Sachverständigen an Bord, bei welcher der Bewerber den Ballon selbständig führt und auch alle technischen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten leitet.


Art. 202


307

Der Träger des Gasballonfahrer-Ausweises darf Passagiere mitführen.


Art. 203


308

1

Für die Erneuerung sind für die letzten 24 Monate wenigstens 5 Gasballonfahrten mit einer durchschnittlichen Dauer von 2 Stunden,
nachzuweisen; 2 Fahrten müssen in den letzten 12 Monaten ausgeführt
worden sein.

2

Fahrten mit Heissluftballonen können bis zur Hälfte der verlangten Fahrleistung angerechnet werden.


Art. 204


309

1

Im Gasballonfahrer-Ausweis wird die Berechtigung zum Führen von Heissluftballonen eingetragen, wenn der Bewerber nachweist, dass er
unter Aufsicht eines hiezu berechtigten Fahrlehrers in den letzten
2 Jahren wenigstens 4 Heissluftballon-Fahrten mit einer durchschnittlichen Dauer von einer Stunde sowie 6 Landungen durchgeführt hat.

2

Die Ausbildung muss sich auf wenigstens 2 Tage verteilen und ist nach den Weisungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt durchzuführen.

3

Der Fahrlehrer hat zu bescheinigen, dass der Bewerber das Füllen, Ausrüsten, Entleeren und Verpacken sowie das Fahren mit Heissluftballonen in Theorie und Praxis beherrscht.

306

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

307

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

308

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

309

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

b. Fahrprüfung

4. Rechte
des Trägers

5. Erneuerung

6. Berechtigung
für Heissluftballone

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 95

748.222.1

4

Der zum Führen von Heissluftballonen Berechtigte darf Passagiere mitführen.


Art. 205


310

Für den Erwerb eines Heissluftballonfahrer-Ausweises muss der Bewerber den allgemeinen Erfordernissen nach den Artikeln 2-5 genügen und ausserdem folgende Voraussetzungen erfüllen: a.

...311

b.

Er muss die Ausbildung nach Artikel 206 absolviert haben.

c.

Er muss die Bescheinigung eines Ballonfahrlehrers vorlegen,
wonach er das Füllen, Ausrüsten, Entleeren und Verpacken eines Heissluftballons selbständig leiten kann.

d.

Er muss die Fähigkeitsprüfung bestanden haben.


Art. 206


312

1

Der Bewerber muss in den letzten 3 Jahren vor der Fahrprüfung wenigstens 16 Heissluftballonfahrten mit einer durchschnittlichen Dauer
von einer Stunde, wovon wenigstens eine Fahrt allein an Bord, sowie
20 Landungen nachweisen.313 2

Die Ausbildung muss sich auf wenigstens 10 Tage verteilen und ist nach den Weisungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt durchzuführen.


Art. 207


314

1

Die theoretische Prüfung umfasst folgende Fächer mit einem der Tätigkeit eines Heissluftballonfahrers entsprechenden Schwierigkeitsgrad:

a.

Luftrecht;

b.

allgemeine Luftfahrzeugkenntnis; c.

Flugleistungen und Flugplanung; d.

menschliches Leistungsvermögen; e.

Meteorologie;

310

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

311

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997 (AS 1997 1393).

312

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

313

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

314

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

II. Heissluftballonfahrer-Ausweis
1. Voraussetzungen für
die Erteilung

2. Ausbildungsnachweis 3. Fähigkeitsprüfung
a. Theoretische
Prüfung

Luftfahrt

96

748.222.1

f.

Navigation;

g.

Betriebsverfahren;

h.

Grundlagen des Fluges; i.

Radiotelefonie international (UIT) nach Artikel 174 oder in einer Amtssprache nach Artikel 176.

2

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 3bis.


Art. 208


315

Die Fahrprüfung umfasst eine Fahrt mit einem Heissluftballon von
wenigstens einer Stunde Dauer mit einem Sachverständigen an Bord,
bei welcher der Bewerber den Ballon selbständig führt und auch alle
technischen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten leitet.


Art. 209


316

Der Träger des Heissluftballonfahrer-Ausweises darf Passagiere mitführen.


Art. 210


317

1

Für die Erneuerung sind für die letzten 24 Monate wenigstens 10 Heissluftballonfahrten mit einer durchschnittlichen Dauer von einer
Stunde nachzuweisen; 5 Fahrten müssen in den letzten 12 Monaten
ausgeführt worden sein.

2

Fahrten mit Gasballonen können bis zur Hälfte der verlangten Fahrleistung angerechnet werden.


Art. 211


318

1

Im Heissluftballonfahrer-Ausweis wird die Berechtigung zum Führen von Gasballonen eingetragen, wenn der Bewerber nachweist, dass er
unter der Aufsicht eines hiezu berechtigten Fahrlehrers in den letzten 2
Jahren wenigstens 4 Gasballonfahrten mit einer durchschnittlichen
Dauer von 2 Stunden sowie 6 Landungen durchgeführt hat.

2

Die Ausbildung muss sich auf wenigstens 2 Tage verteilen; sie ist nach den Weisungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt durchzuführen.

315

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

316

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

317

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

318

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

b. Fahrprüfung

4. Rechte
des Trägers

5. Erneuerung

6. Berechtigung
für Gasballone

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 97

748.222.1

3

Der Fahrlehrer hat zu bescheinigen, dass der Bewerber das Füllen, Ausrüsten, Entleeren und Verpacken sowie das Fahren mit Gasballonen in Theorie und Praxis beherrscht.

4

Der zum Führen von Gasballonen Berechtigte darf Passagiere mitführen.


Art. 212


319

Für den Erwerb einer Erweiterung für Nachtfahrten muss der Bewerber seit Erwerb des Ballonfahrausweises wenigstens 2 Fahrten mit einem Gas- oder Heissluftballon bei Nacht unter Aufsicht eines zum
Nachtfahren berechtigten Ballonfahrers ausgeführt und dabei den Ballon jedesmal während wenigstens einer Stunde selbständig geführt und
den Standort richtig bestimmt haben.


Art. 213


320

Der Träger der Erweiterung für Nachtfahrten ist berechtigt, selbständig
Fahrten bei Nacht auszuführen.


Art. 214


321

1

Für den Erwerb eines Gasballonfahrlehrer-Ausweises muss der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen:322

a.

Er muss seit wenigstens 2 Jahren Träger des GasballonfahrerAusweises sein.

b.

Er muss seit Erwerb des Gasballonfahrer-Ausweises wenigstens 20 Gasballonfahrten mit einer durchschnittlichen Dauer
von 2 Stunden als verantwortlicher Pilot nachweisen.

c.

Er muss von einem Ballonfahrlehrer empfohlen sein d.

Er muss einen Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister vorlegen.

e.

Er muss von einer Ballonfahrschule angemeldet sein.

f.

Er muss sich in einer Fähigkeitsprüfung über eingehende
Kenntnisse in den Fächern der theoretischen Prüfung ausgewiesen haben.

319

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

320

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

321

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

322

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

III. Erweiterung
1. Nachtfahrten
a. Voraussetzungen für die Erteilung b. Rechte
des Trägers

2. GasballonFahrlehrer. Voraussetzungen für
die Erteilung und
Rechte des Trägers

Luftfahrt

98

748.222.1

2

Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a-d müssen im Zeitpunkt der Anmeldung erfüllt sein.

3

Träger des Heissluftballonfahrlehrer-Ausweises erhalten den Gasballonfahrlehrer-Ausweis, wenn sie die Voraussetzung nach Absatz 1
Buchstabe b erfüllen.323 4

Der Träger eines Gasballonfahrlehrer-Ausweises ist berechtigt, Gasballon-Fahrschüler auszubilden.324


Art. 215


325

1

Für den Erwerb eines Heissluftballonfahrlehrer-Ausweises muss der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen:326 a.

Er muss seit wenigstens 2 Jahren Träger des Heissluftballonfahrer-Ausweises sein.

b.

Er muss seit Erwerb des Heissluftballonfahrer-Ausweises wenigstens 50 Heissluftballonfahrten mit einer durchschnittlichen
Dauer von einer Stunde als verantwortlicher Pilot nachweisen.

c.

Er muss von einem Ballonfahrlehrer empfohlen sein.

d.

Er muss einen Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister vorlegen.

e.

Er muss von einer Ballonfahrschule angemeldet sein.

f.

Er muss sich in einer Fähigkeitsprüfung über eingehende
Kenntnisse in den Fächern der theoretischen Prüfung ausgewiesen haben.

2

Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a-d müssen im Zeitpunkt der Anmeldung erfüllt sein.

3

Träger des Gasballonfahrlehrer-Ausweises erhalten den Heissluftballonfahrlehrer-Ausweis, wenn sie die Voraussetzung nach Absatz 1
Buchstabe b erfüllen.327 4

Der Träger eines Heissluftballonfahrlehrer-Ausweises ist berechtigt, Heissluftballon-Fahrschüler auszubilden.328 323

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

324

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

325

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

326

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

327

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

328

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

3. Heissluftballon-Fahrlehrer.
Voraussetzungen
für die Erteilung
und Rechte des
Trägers

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 99

748.222.1

a329 Für die Erneuerung des Ballonfahrlehrer-Ausweises muss der Träger
an einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durchgeführten oder anerkannten Weiterbildungskurs mit Erfolg teilgenommen haben.


Art. 216

Die Voraussetzungen zur Führung von Luftschiffen legt das Bundesamt für Zivilluftfahrt im Einzelfall fest.


K.330 für Fallschirmspringer Art. 217-227331 L. Schlussbestimmungen

Art. 228

Das Reglement vom 11. Dezember 1969332 über die Ausweise für
Flugpersonal wird aufgehoben.


Art. 229


333

1

Die Durchführung der Fähigkeitsprüfungen wird wie folgt geregelt: a.

Bis zum 31. Dezember 1997 werden alle Fähigkeitsprüfungen
für den Erwerb, die Erweiterung oder die Erneuerung eines
Ausweises nach bisherigem Recht abgelegt.

b.

Ab 1. Januar 1998 werden alle Fähigkeitsprüfungen nach neuem Recht abgelegt, mit Ausnahme der nach Buchstabe a abgelegten und nicht bestandenen Prüfungen oder Teilprüfungen,
die bis längstens am 30. Juni 1998 nach bisherigem Recht
wiederholt werden können.

c.

Nach bisherigem Recht bestandene theoretische Prüfungen behalten ihre Gültigkeit gemäss Artikel 32, wobei jedoch fehlende Prüfungsfächer ab 1. Juli 1998 nach neuem Recht nachgeholt werden müssen.

329

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

330

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985 (AS 1985 1908).

331

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985 (AS 1985 1908).

332

[AS 1969 1143, 1972 1607] 333

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1393).

4. Erneuerung

IV. Luftschiffe

I. Aufhebung
bisherigen Rechtes II. Uebergangsbestimmungen

Luftfahrt

100

748.222.1

d.

Nach bisherigem Recht bestandene praktische Prüfungen behalten ihre Gültigkeit nach Artikel 32, jedoch längstens bis
zum 30. Juni 1998.

1bis Ausbildungen für den Erwerb von JAR-FCL-Lizenzen, die bei
Flugzeugpiloten vor dem 1. Juli 1999 und bei Hubschrauberpiloten
vor dem 1. Januar 2000 begonnen wurden, unterliegen diesem Reglement, sofern sie bis am 30. Juni 2002 beziehungsweise bis am 31. Dezember 2002 abgeschlossen werden können.334 2

Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Absatz 1 ist bisheriges Recht anwendbar:

a.

bis zum 30. Juni 1998, für den Erwerb jeglichen fliegerischen
Ausweises, mit Ausnahme des Berufspilotenausweises
1. Klasse, der nicht mehr erteilt wird, wenn die Ausbildung vor
dem 31. Dezember 1997 nach bisherigen Ausbildungsrichtlinien begonnen wurde; b.

bis zum 30. Juni 1999:
1.

auf die bei den verschiedenen Fluglehrerausweisen erforderlichen Erneuerungsbedingungen (vorgeschriebener
Weiterbildungs- oder Wiederholungskurs), 2.

auf die in Artikel 17 Absätze 4 und 5 festgelegten Alterslimiten für die Träger einer Berechtigung zur Durchführung von Umschulungen und Einweisungen sowie einer
Berechtigung, Piloten in der Gebirgslandetechnik (Flugzeug) auszubilden.

3 Nach dem 30. Juni 1999 erhält der Inhaber eines nach bisherigem
Recht ausgestellten Privatpilotenausweises einen beschränkten Privatpilotenausweis, sofern er im Zeitpunkt der Erneuerung nicht nachweisen kann, dass er: a.

einen Ausweis für Bordradiotelefonisten nach den Artikeln
169 - 173 besitzt oder eine Radiotelefonieprüfung nach den
Artikeln 174 - 176b bestanden hat; und b.

eine zusätzliche Radionavigationsausbildung gemäss dem neuen Ausbildungsprogramm für Privatpiloten oder eine ähnliche
Ausbildung durchlaufen hat.335 3bis Nach dem 30. Juni 1999 darf der Inhaber eines nach bisherigem
Recht ausgestellten Privatpilotenausweises (Hubschrauber), welcher
im Zeitpunkt der Erneuerung nicht nachweisen kann, dass er: a.

einen Ausweis für Bordradiotelefonisten nach den Artikeln
169 - 173 besitzt oder eine Radiotelefonieprüfung nach den
Artikeln 174 - 176b bestanden hat; und 334 Eingefügt durch Art. 13 der V des UVEK vom 14. April 1999 über die JAR-FCLLizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (SR 748.222.2).

335 Fassung

gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. April 2000 (AS 2000 1435).

Ausweise für Flugpersonal (RFP) 101

748.222.1

b.

eine zusätzliche Radionavigationsausbildung gemäss dem neuen Ausbildungsprogramm für Privatpiloten oder eine ähnliche
Ausbildung durchlaufen hat, nur noch nichtgewerbsmässige Flüge innerhalb der Schweiz in den
Lufträumen E, F und G sowie An- und Abflüge auf und von Flugplätzen innerhalb von Kontrollzonen der Luftraumklasse D durchführen, sofern er über eine Bewilligung der zuständigen Flugverkehrsleitstelle des betroffenen Flugplatzes verfügt.

336

4 Die Berufspilotenausweise 1. Klasse bleiben bis zu ihrem Verfall,
jedoch längstens bis zum 30. Juni 1998 gültig. Sie werden bei der ersten Erneuerung umgetauscht: a.

gegen einen eingeschränkten Linienpilotenausweis, wenn der
Träger die theoretische Prüfung für Linienpiloten nicht bestanden hat, aber die Berechtigung besitzt, ein mehrmotoriges
Flugzeugmuster, das für den Betrieb mit einer Mehrmannbesatzung zugelassen ist, als verantwortlicher Pilot zu führen; b.

gegen einen nicht eingeschränkten Linienpilotenausweis, wenn
der Träger die Berechtigung besitzt, ein mehrmotoriges Flugzeugmuster, das für den Betrieb mit einer Mehrmannbesatzung
zugelassen ist, als verantwortlicher Pilot oder als zweiter Pilot
zu führen, sofern er die theoretische Prüfung für Linienpiloten
bestanden hat und die vorgeschriebene Mindestübung nach
Artikel 109 nachweisen kann; c.

gegen einen Berufspilotenausweis, wenn die Bedingungen
nach den Buchstaben a oder b nicht erfüllt sind.

5

Eine Berechtigung, die auf einem für den Betrieb mit einer Mehrmannbesatzung zugelassenen mehrmotorigen Flugzeugmuster nach
bisherigem Recht erworben worden ist, bleibt gültig. Der Träger kann
auf weitere Flugzeugmuster umschulen, die ein ähnliches Gewicht und
eine ähnliche Ausrüstung besitzen wie dasjenige, das in seinem Führerausweis eingetragen ist, ohne die nach Artikel 87 Absatz 1 vorgeschriebene theoretische Prüfung für Linienpiloten vorgängig bestehen
zu müssen.

6

Zur Vermeidung von Härtefällen kann das Bundesamt für Zivilluftfahrt in Einzelfällen abweichende oder ergänzende Übergangsbestimmungen festlegen.


Art. 230

Dieses Reglement tritt am 1. Mai 1975 in Kraft.

336 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. April 2000 (AS 2000 1435).

III. Inkrafttreten

Luftfahrt

102

748.222.1