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01.02.2009 - 31.12.2011
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01.10.2002 - 31.01.2009
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Allgemeine Prüfungsverordnung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (APrV ETHZ) vom 8. Oktober 1996 (Stand am 1. Februar 2009) Die Schulleitung der ETH Zürich, gestützt auf Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe a des ETH-Gesetzes
vom 4. Oktober 19911, verordnet: 1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung legt die Grundsätze für die Durchführung sämtlicher Prüfungen und die gemeinsamen Bestimmungen für die Durchführung der Diplomprüfungen in den ungestuften Studiengängen fest.2 2 und 3 ...3

3bis

Diese Verordnung gilt nicht für Prüfungen in den gestuften Studiengängen, die nach der Allgemeinen Verordnung vom 10. September 20024 über Leistungskontrollen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) abgelegt werden.5 4 Diese Verordnung gilt nicht für Prüfungen an der Abteilung für Pharmazie, die nach der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19806 und der Verordnung vom 16. April 19807 über die Apothekerprüfungen abgelegt werden.

5

Für die Diplomprüfungen der einzelnen Abteilungen und die Prüfungen der besonderen Studiengänge gelten zudem die Prüfungsreglemente der Schulleitung, sofern diese Prüfungen nicht durch Bestimmungen geregelt werden, die ausserhalb des ETH-Bereiches erlassen worden sind.

6

Die Schulleitung kann von dieser Verordnung abweichende Vorschriften in Prüfungsreglementen erlassen.

AS 1997 870

1

SR 414.110

2

Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETHZ vom 10. Sept. 2002 (AS 2003 3067).

3

Aufgehoben durch Ziff. I der V der Schulleitung der ETHZ vom 10. Sept. 2002 (AS 2003 3067).

4 SR

414.135.1

5

Eingefügt durch Ziff. I der V der Schulleitung der ETHZ vom 10. Sept. 2002 (AS 2003 3067).

6

SR 811.112.1 7

SR 811.112.5 414.132.1

Hochschule

2

414.132.1

2. Abschnitt: Allgemeine Prüfungsvorschriften

Art. 2

Anmeldung und Rückzug 1

Das Rektorat gibt den Studierenden schriftlich bekannt, wo und bis wann die Prüfungsanmeldung zu erfolgen hat.

2

Die Anmeldung kann bis sieben Tage vor Beginn der Prüfungssession ohne Begründung zurückgezogen werden.8 Dasselbe gilt auch für einzelne Prüfungsfächer der individuell zusammengestellten Prüfungspakete. Sofern eine individuelle Terminauflage vorliegt, ist der Rückzug der Anmeldung zu begründen.

3

Der Rektor oder die Rektorin entscheidet, ob der Rückzug der Anmeldung ausreichend begründet ist.


Art. 3

Zulassung

1

Über die Zulassung zur Aufnahmeprüfung entscheidet der Rektor oder die Rektorin.

2

Über die Zulassung zu den übrigen Prüfungen entscheidet der Abteilungsvorsteher oder die Abteilungsvorsteherin. Die Immatrikulation ist Voraussetzung für die Zulassung. Der Rektor oder die Rektorin regelt die Ausnahmen.

3

Die Verweigerung der Zulassung erfolgt mit einer Verfügung.

4

Für die Zulassung zu einer Prüfungsstufe können die Diplomprüfungsreglemente das Vorlegen von Testaten und für die Zulassung zur Schlussdiplomprüfung zudem das Vorlegen von Krediteinheiten verlangen. Die Einhaltung der Praktikumsvorschriften der betreffenden Abteilung ist nachzuweisen.


Art. 4

Unterbruch und Fernbleiben 1

Nach Beginn der Prüfungssession können die Prüfungen nur aus wichtigen Gründen, wie Krankheit oder Unfall, unterbrochen werden. Wer die Prüfungen unterbricht, muss unverzüglich die Anmeldestelle benachrichtigen und ihr die nötigen Zeugnisse vorlegen. Der Rektor oder die Rektorin erlässt entsprechende Weisungen.

2

Über die Gültigkeit einer Begründung entscheidet bei Aufnahmeprüfungen und bei den in Sessionen abgelegten Diplomprüfungen der Rektor oder die Rektorin, bei allen anderen Prüfungen der Abteilungsvorsteher oder die Abteilungsvorsteherin.

3

Die vor dem Unterbruch abgelegten Prüfungen werden bei der Fortsetzung angerechnet.

4

Bleibt ein Studierender oder eine Studierende ohne ausreichende Begründung einer Prüfung in einer Prüfungssession fern, so gilt die ganze Prüfungsstufe bzw. der vorgezogene Teil der Fachprüfung als nicht bestanden.

8

Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETHZ vom 31. März 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 3135).

Allgemeine Prüfungsverordnung der ETHZ 3

414.132.1

5

Eine verspätet abgegebene Diplomarbeit gilt als nicht bestanden. Der Abteilungsvorsteher oder die Abteilungsvorsteherin kann die Abgabefrist auf begründetes Gesuch hin erstrecken.


Art. 5

Leistungsbewertung

1

Genügende Leistungen werden mit Noten von 4 bis 6, ungenügende mit Noten unter 4 und bis 1 bewertet. Halbe und Viertelsnoten sind zulässig. Notendurchschnitte werden auf zwei Dezimalstellen angegeben.

2

Eine Prüfung, ein vorgezogener Teil der Fachprüfung oder eine Prüfungsstufe ist bestanden, wenn die Note oder der Notendurchschnitt mindestens 4,0 beträgt. Die Prüfungsreglemente der Abteilungen können weitere abteilungsspezifische Anforderungen festlegen.

3

Die Abteilungen haben die Notenerfassung und Notenverwaltung sicherzustellen.


Art. 6

Prüfungswiederholung

1

Nichtbestandene Prüfungen, ein vorgezogener Teil der Fachprüfung oder Prüfungsstufen können in derselben Studienrichtung einmal wiederholt werden.

2

Die Wiederholung nichtbestandener Prüfungsstufen muss innerhalb eines Jahres erfolgen. Können besondere Verhinderungsgründe geltend gemacht werden, so kann der Rektor oder die Rektorin diese Frist ausnahmsweise verlängern.

3

Nichtbestandene Prüfungsstufen oder vorgezogene Teile der Fachprüfung der gleichen Fachrichtung an einer in- oder ausländischen Hochschule gelten auch an der ETHZ als nichtbestandener Versuch.

4

Wer Teilprüfungen an einer Gasthochschule abgelegt und nicht bestanden hat, muss sie in der Regel an der ETHZ wiederholen. Wer eine Prüfungsstufe an einer Gasthochschule nicht bestanden hat, muss sie innerhalb eines Jahres an derselben Hochschule wiederholen. In begründeten Fällen kann der Abteilungsvorsteher oder die Abteilungsvorsteherin eine abweichende Regelung treffen.

5

Die ausserhalb der Prüfungssessionen ermittelten Noten oder Teilnoten werden bei einer Prüfungswiederholung angerechnet, es sei denn, die entsprechende Lehrveranstaltung werde noch einmal absolviert.

6

Die schriftliche, mündliche, praktische oder kombinierte Prüfungsart darf bei der Wiederholung nicht geändert werden.

7

Prüfungsteile oder Prüfungsstufen können nur wiederholt werden, wenn sie als nichtbestanden verfügt worden sind.

Hochschule

4

414.132.1

a9 Unehrliches Handeln

1

Der Rektor oder die Rektorin regelt den Umgang mit unehrlichem Handeln bei Prüfungen.

2

Handelt eine Person bei einer Prüfung unehrlich, so kann der Rektor oder die Rektorin ihre Prüfung für nicht bestanden erklären.


Art. 7

Einsichtnahme in Prüfungsarbeiten 1

Wer eine Prüfung absolviert hat, kann innerhalb von sechs Monaten nach Verfügung des Prüfungsergebnisses beim Examinator oder bei der Examinatorin die eigenen schriftlichen Prüfungsarbeiten einsehen.

2

Die Einsichtnahme richtet sich nach Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196810 über das Verwaltungsverfahren.


Art. 8

Urheberrecht und Archivierung 1

Wer eine Semester- oder Diplomarbeit verfasst, gilt als ihr Urheber oder Urheberin bzw. Miturheber oder Miturheberin im Sinne der Gesetzgebung über das Urheberrecht.

2

Semesterarbeiten, Diplomarbeiten oder Modelle können von den betreffenden Organisationseinheiten der ETHZ archiviert und, soweit es das Urheberrecht zulässt, weiterverwendet werden oder dem Verfasser oder der Verfasserin bzw. Ersteller oder Erstellerin zurückgegeben werden.

3

Schriftliche Prüfungsarbeiten und Protokolle zu mündlichen Prüfungen werden nach der Verfügung des Prüfungsergebnisses zwei Jahre lang aufbewahrt und anschliessend vernichtet. Ausnahmen bei hängigen Verfahren bleiben vorbehalten.


Art. 9

Rechtspflege

Verfügungen des Rektors oder der Rektorin bzw. eines Abteilungsvorstehers oder einer Abteilungsvorsteherin, die gestützt auf diese Verordnung oder die Prüfungsreglemente ergehen, können innerhalb von 30 Tagen seit ihrer Mitteilung mit Verwaltungsbeschwerde beim ETH-Rat angefochten werden.

3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für Diplomprüfungen

Art. 10

Prüfungsstufen Die Diplomprüfungen umfassen die folgenden Prüfungsstufen: a. zwei, ausnahmsweise drei Vordiplomprüfungen; b. eine Schlussdiplomprüfung.

9

Eingefügt durch Ziff. I der V der Schulleitung der ETHZ vom 10. Sept. 2002 (AS 2003 3067).

10

SR 172.021

Allgemeine Prüfungsverordnung der ETHZ 5

414.132.1


Art. 11

Zulassungsvoraussetzungen in Sonderfällen Der Rektor oder die Rektorin kann auf Antrag des Abteilungsvorstehers oder der Abteilungsvorsteherin verlangen, dass Studierende bereits absolvierte Lehrveranstaltungen erneut besuchen oder bisher nicht belegte Lehrveranstaltungen, die für die bevorstehende Prüfungsstufe jedoch Voraussetzung sind, besuchen, wenn sie: a. die bisherigen Studien nicht ausschliesslich an einer ETH absolviert haben; b. während des Studiums an einer ETH mehr als 18 Monate ununterbrochen beurlaubt waren;

c. nach Absolvierung einzelner oder aller Semester und anschliessender Exmatrikulation wieder in die ETHZ eingetreten sind.


Art. 12

Erlass und Nachholen von Prüfungen 1

Auf Antrag des Abteilungsvorstehers oder der Abteilungsvorsteherin kann der Rektor oder die Rektorin Studierenden, die eine entsprechende Prüfungsstufe in einem anderen Studiengang einer ETH oder an einer anderen Hochschule bestanden haben, einzelne der in den Diplomprüfungsreglementen vorgeschriebenen Fächer erlassen, wenn sie in diesen Fächern bereits Prüfungen mit genügenden Noten abgelegt haben. In diesem Fall wird der für das Bestehen der Prüfungsstufe erforderliche Notendurchschnitt aus den verbleibenden Einzelnoten ermittelt.

2

Der Rektor oder die Rektorin kann im Einzelfall Anträge des Abteilungsvorstehers oder der Abteilungsvorsteherin bewilligen, Studierende, die ihre bisherigen Studien nicht ausschliesslich an einer ETH absolviert haben, auch in Fächern zu prüfen, in denen sie bereits geprüft worden sind. Über den Zeitpunkt der Prüfungen entscheidet der Abteilungsvorsteher oder die Abteilungsvorsteherin.


Art. 13

Anrechnung von Prüfungen an Gasthochschulen 1

Prüfungen, Prüfungsteile und Prüfungsstufen, die an einer Gasthochschule bestanden worden sind, werden anerkannt, wenn das Studien- und Prüfungsprogramm mit dem Abteilungsvorsteher oder der Abteilungsvorsteherin vorgängig festgelegt worden sind. Studien- und Prüfungsprogramm können während des Gastaufenthaltes mit Zustimmung des Abteilungsvorstehers oder der Abteilungsvorsteherin allenfalls angepasst werden.

2

Das Ergebnis der Prüfungsstufe wird aus den Einzelnoten aus dem individuellen Studien- und Prüfungsprogramm der Gasthochschule und aus den Einzelnoten der an der ETHZ abgelegten Prüfungen gemäss Diplomprüfungsreglement ermittelt.

3

Der Abteilungsvorsteher oder die Abteilungsvorsteherin legt den Schlüssel für die Umrechnung von Noten fest, die nach einer anderen Notenskala erteilt wurden.

4

Prüfungsfächer, in denen die Prüfung an einer Gasthochschule abgelegt worden ist, werden im Zeugnis in der Regel in der Originalbezeichnung und mit dem Hinweis auf die Gasthochschule aufgeführt.

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Art. 14

Fristen für die Prüfungsablegung 1

Mit dem Absolvieren der Prüfungsstufen muss innerhalb von zwölf Monaten nach dem frühesten Zeitpunkt der Prüfungsablegung begonnen werden.

2

Wenn jemand aus wichtigen Gründen an der Prüfungsablegung verhindert ist, so kann der Rektor oder die Rektorin diese Frist verlängern und allenfalls weitere Massnahmen anordnen.

3

Wurde ein Urlaub bewilligt, so kann der Rektor oder die Rektorin diese Frist um höchstens sechs Monate verlängern.

4

Bei schuldhafter Versäumnis dieser Fristen kann der Rektor oder die Rektorin die Exmatrikulation vornehmen.


Art. 15

Examinatoren und Examinatorinnen 1

Die Prüfungen werden von den im Prüfungsfach unterrichtenden Dozenten und Dozentinnen abgenommen. Liegen wichtige Gründe vor, so kann der Rektor oder die Rektorin auf Antrag des Abteilungsvorstehers oder der Abteilungsvorsteherin ausserordentliche Examinatoren und Examinatorinnen bestimmen.

2

Es besteht kein Anspruch auf die Prüfungsabnahme durch einen bestimmten Examinator oder eine bestimmte Examinatorin.

3

Bei Lehrveranstaltungen mit mehreren Dozenten und Dozentinnen bestimmt der Abteilungsvorsteher oder die Abteilungsvorsteherin den verantwortlichen Examinator oder die verantwortliche Examinatorin. Falls in einer Prüfung der Stoff mehrerer Lehrveranstaltungen zusammen geprüft wird, so bestimmt der Abteilungsvorsteher oder die Abteilungsvorsteherin die Examinatoren und Examinatorinnen.

4

Die Examinatoren und Examinatorinnen haben, soweit die Prüfungsreglemente nichts Abweichendes bestimmen, die folgenden Aufgaben: a. Sie wählen den Prüfungsstoff aus.

b. Sie informieren die Studierenden rechtzeitig über den Prüfungsstoff und die zulässigen Hilfsmittel.

c. Sie formulieren die Prüfungsfragen.

d. Sie führen das Prüfungsgespräch.

e. Sie bewerten die Prüfungsleistung.

f.

Sie beantragen der Notenkonferenz die Note.


Art. 16

Beisitzer und Beisitzerinnen 1

Wird eine mündliche Prüfung von einem einzigen Examinator oder einer einzigen Examinatorin abgenommen, so muss ein Beisitzer oder eine Beisitzerin anwesend sein. Der Examinator oder die Examinatorin bestimmt den Beisitzer oder die Beisitzerin aus dem Kreis der Assistenten und Assistentinnen und der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen oder anderer sachkundiger Personen.

Allgemeine Prüfungsverordnung der ETHZ 7

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2

Der Beisitzer oder die Beisitzerin unterstützt den Examinator oder die Examinatorin bei der ordnungsgemässen Durchführung der mündlichen Prüfungen und hält den Verlauf in geeigneter Form zuhanden der Notenkonferenz und allfälliger Beschwerdeinstanzen schriftlich fest.

3

Prüfen zwei oder mehrere Examinatoren und Examinatorinnen gemeinsam, so übernimmt eine dieser Personen die Aufgaben des Beisitzers oder der Beisitzerin.


Art. 17

Notenkonferenzen

1

Für jede Prüfungsstufe bilden die beteiligten Examinatoren und Examinatorinnen einer Abteilung unter dem Vorsitz des Abteilungsvorstehers oder der Abteilungsvorsteherin die Notenkonferenz.

2

Die Notenkonferenz entscheidet auf der Grundlage der Notenanträge der Examinatoren und Examinatorinnen über die Bewertung der einzelnen Prüfungsfächer. Dieser Entscheid wird gefällt, wenn ein als ganzer zu bestehender Prüfungsteil abgeschlossen worden ist.

3

Die Notenkonferenz beantragt dem Rektor oder der Rektorin, das Bestehen oder Nichtbestehen eines vorgezogenen Teils der Fachprüfung bzw. einer Prüfungsstufe zu verfügen und das Diplom zu erteilen. Die Notenkonferenz kann die Erteilung «mit Auszeichnung» und gegebenenfalls die Ausrichtung von Preisen oder Prämien beantragen.

4

Die Abteilungskonferenz kann beschliessen, dass eine Vertretung der Studierenden zur Beobachtung der Notenkonferenz zugelassen wird. Studierende, die an der betreffenden Prüfungssession selber teilgenommen haben, sind von dieser Funktion ausgeschlossen.


Art. 18

Mitteilung der Prüfungsergebnisse 1

Der Abteilungsvorsteher oder die Abteilungsvorsteherin informiert die Studierenden sofort nach der Notenkonferenz über das Bestehen der Prüfungsstufe bzw. des vorgezogenen Teils der Fachprüfung. Die Abteilungskonferenz kann beschliessen, dass unverbindlich auch die Noten mitgeteilt werden.

2

Der Rektor oder die Rektorin gibt den Studierenden rechtsgültig die Noten bekannt und teilt ihnen das Ergebnis der Prüfungsstufe oder des vorgezogenen Teils der Fachprüfung in einer Verfügung mit.


Art. 19

Organisation der Prüfungsstufen 1

Diplomprüfungen werden in der Regel zweimal jährlich in Sessionen durchgeführt.

2

Das Rektorat organisiert die in Sessionen abzulegenden Prüfungen. Es setzt namentlich die Prüfungstermine, die Anmeldungsmodalitäten sowie die Folgen von Fristversäumnissen bei der Anmeldung und beim Prüfungsbeginn fest.

3

Die Abteilungen bzw. die Dozenten und Dozentinnen organisieren die im Rahmen von Diplomprüfungen durchzuführenden Semesterarbeiten, die ausserhalb der Ses

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sionen durchzuführenden Semesterprüfungen und Semesterendprüfungen sowie die Diplomarbeiten. Sie ermitteln die Semesternoten.

4

Bei Prüfungen ausserhalb der eigenen Abteilung gilt für den Zeitpunkt der Prüfungsabnahme das Diplomprüfungsreglement derjenigen Abteilung, in welcher die Studierenden eingeschrieben sind. Für die Prüfungsart gilt das Diplomprüfungsreglement der anderen Abteilung.

5

Bei Lehrveranstaltungen, welche durch Gastprofessoren und Gastprofessorinnen durchgeführt werden, kann die Abteilung beschliessen, die Sessionsprüfungen durch eine Semesterendprüfung zu ersetzen. Dieser Beschluss ist vor Beginn des Semesters zu fassen; die Studierenden und das Rektorat sind darüber zu informieren.


Art. 20

Prüfungspläne

1

Das Rektorat erstellt für die in Sessionen durchzuführenden Prüfungen Prüfungspläne. Diese halten die zu prüfenden Studierenden, die Examinatoren und Examinatorinnen, die Prüfungsfächer, die Prüfungsart sowie Datum, Zeit, Dauer und Ort der Prüfungen und die erlaubten Hilfsmittel fest.

2

Die Studierenden und die Examinatoren und Examinatorinnen erhalten den sie betreffenden persönlichen Prüfungsplan zugestellt. Der Prüfungsplan ist für beide Seiten verbindlich.

3

Liegen wichtige Gründe vor, so sind allfällige individuelle Terminänderungen innerhalb der Prüfungssession zwischen den Studierenden und den Examinatoren und Examinatorinnen zu vereinbaren. Der Examinator oder die Examinatorin meldet eine Terminänderung sofort den betroffenen Studierenden, dem Rektorat und dem Abteilungsvorsteher oder der Abteilungsvorsteherin schriftlich. Terminänderungen bei schriftlichen Prüfungen haben über das Rektorat zu erfolgen.


Art. 21

Prüfungsart, Prüfungsdauer, Prüfungsstoff 1

Ist in den Diplomprüfungsreglementen nichts festgelegt, so bestimmt die Abteilungskonferenz die Art und die Dauer der Prüfungen. Diese werden durch die Abteilung bekanntgegeben und in den Prüfungsplänen vermerkt.

2

Der Prüfungsstoff wird jeweils in den entsprechenden Lehrveranstaltungen bekanntgegeben.


Art. 22

Zulassung zu höheren Semestern 1

Die Vordiplomprüfungen müssen vor dem Eintritt ins übernächste Studienjahr bestanden sein. Der Rektor oder die Rektorin kann nach Anhören des Abteilungsvorstehers oder der Abteilungsvorsteherin in begründeten Fällen Ausnahmen gestatten.

2

Studierende, die eine Vordiplomprüfung zweimal nicht bestanden haben, können am Unterricht der gleichen Studienrichtung nicht mehr als Diplomstudierende teilnehmen.

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4. Abschnitt: Bestimmungen für Schlussdiplomprüfungen

Art. 23

Zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen für die Schlussdiplom- prüfung Zur Schlussdiplomprüfung werden Studierende zugelassen, welche: a. die ihr vorangehende Vordiplomprüfung an einer ETH bestanden haben; oder

b. in ein höheres Semester der ETHZ aufgenommen worden sind, nachdem sie eine entsprechende Zwischenprüfung an einer anderen Hochschule bestanden haben.


Art. 24

Bestandteile der Schlussdiplomprüfung, Reihenfolge, Dauer der Diplomarbeit 1

Die Schlussdiplomprüfung umfasst Fachprüfungen in den Prüfungsfächern sowie eine oder mehrere Diplomarbeiten. Die Prüfungsfächer, die allfällige Unterteilung in Fachprüfungsblöcke und die Aufteilung der Diplomarbeit in mehrere Diplomarbeiten werden in den Diplomprüfungsreglementen festgelegt.

2

Die Abteilungen können in den Diplomprüfungsreglementen die Möglichkeit vorsehen, einen Teil der Fachprüfung vorgezogen prüfen zu lassen. Die betreffenden Diplomprüfungsreglemente halten fest, welche Teile der Fachprüfung in welchem Umfang vorgezogen werden können und innerhalb welcher Frist sie abzulegen sind.

3

Die Diplomprüfungsreglemente können die Reihenfolge von Fachprüfungsblöcken und Diplomarbeit festlegen. In begründeten Fällen kann der Abteilungsvorsteher oder die Abteilungsvorsteherin eine Änderung der Reihenfolge gestatten.

4

Die Diplomarbeit und der nicht vorgezogene Teil der Fachprüfung müssen, unabhängig von der Reihenfolge, unmittelbar nacheinander abgelegt werden.

5

Die höchstzulässige Bearbeitungsdauer für die Diplomarbeiten wird im Diplomprüfungsreglement festgelegt. Sie beträgt mindestens zehn und höchstens 26 Wochen.


Art. 25

Bestehen der Schlussdiplomprüfung 1

Eine Schlussdiplomprüfung gilt als bestanden, wenn in der Fachprüfung sowie in der Diplomarbeit je mindestens der Notendurchschnitt 4,0 erreicht wird.

2

Der allfällige Einbezug von Semesternoten und Semesterarbeiten wird in den Diplomprüfungsreglementen geregelt.


Art. 26

Wiederholung der Schlussdiplomprüfung 1

Eine Wiederholung wird auf die Prüfungsteile gemäss Diplomprüfungsreglement beschränkt, die mit einer Note unter 4 bewertet wurden.

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2

Bei einer Wiederholung von Fachprüfungen dürfen die Prüfungsfächer nicht gewechselt werden. Die Diplomprüfungsreglemente können bei frei wählbaren Fächern Ausnahmen vorsehen.

3

Wird eine Diplomarbeit wiederholt, so muss ein neues Thema bearbeitet werden.

4

Ein vorgezogener Teil der Fachprüfung kann auch erst nach dem ersten Versuch des verbleibenden Prüfungsteils wiederholt werden. Die Wiederholung hat dann zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen.


Art. 27

Diplomerteilung

1

Wer die Schlussdiplomprüfung bestanden hat, erhält eine Verfügung und eine Diplomurkunde.

2

Die Diplomurkunde enthält; a. die

Personalien;

b. den verliehenen akademischen Titel; c. eine besondere Ausbildungsrichtung; d. die Unterschriften des Rektors oder der Rektorin der ETHZ sowie des Abteilungsvorstehers oder der Abteilungsvorsteherin;

e. das Siegel der ETHZ.

3

Die Diplomerteilung wird durch das Rektorat veröffentlicht.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 28

Prüfungsreglemente

1

Die Schulleitung erlässt auf Antrag oder nach Anhören der betreffenden Abteilungen der ETHZ die Prüfungsreglemente.

2

Die Prüfungsreglemente enthalten insbesondere Bestimmungen über: a. die Zulassungsbedingungen für die einzelnen Prüfungsstufen, insbesondere über Praktika, Testate und Kredite; b. den frühesten Zeitpunkt für die Ablegung jeder Prüfungsstufe; c. die jeder Prüfungsstufe zugehörenden Prüfungsfächer, ihre Zusammenfassung zu Fächergruppen sowie die Notengewichte;

d. die generelle Art und die höchstzulässige Bearbeitungsdauer der Diplomarbeit;

e. das Recht der Studierenden, im Rahmen der Schlussdiplomprüfung ein allgemeinbildendes Fach als Prüfungsfach zu wählen.

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3

Die Prüfungsreglemente können weitere Bestimmungen enthalten, insbesondere über:

a. die für Prüfungsstufen zählenden Semesterarbeiten und Semesternoten; b. ausserhalb von Sessionen abzulegende Semesterprüfungen und Semesterendprüfungen;

c. die Möglichkeit, Teile der Fachprüfungen der Schlussdiplomprüfung vorzuziehen;

d. das Wahlrecht der Studierenden hinsichtlich der Reihenfolge von Fachprüfungen und Diplomarbeit in der Schlussdiplomprüfung;

e. ein Vorschlagsrecht der Studierenden für das Thema der Diplomarbeit sowie den Umfang und die maximale Vorbereitungszeit; f. die Zulässigkeit von Gruppenarbeiten in Prüfungen und die Kontrollmassnahmen zur Feststellung des individuellen Anteils.


Art. 29

Anpassung der Prüfungsreglemente 1

Die Prüfungsreglemente mit Bestimmungen, die der Verordnung nicht entsprechen, sind bei der nächsten Revision anzupassen. Ausgenommen sind Prüfungsreglemente, deren Bestimmungen mit anderen eidgenössischen Ausbildungsvorschriften abgestimmt sein müssen.

2

Die von der Schulleitung als Pilotprojekte erlassenen Prüfungsreglemente können von dieser Verordnung abweichen.

a11 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. September 2002 Der Rektor oder die Rektorin regelt den Umgang mit Leistungsnachweisen bei Studiengangwechseln zwischen ungestuften Studiengängen, die dieser Verordnung unterstellt sind, und gestuften Studiengängen, die der Allgemeinen Verordnung vom 10. September 200212 über Leistungskontrollen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich unterstellt sind.


Art. 30

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 21. Oktober 1996 in Kraft.

11 Eingefügt durch Ziff. I der V der Schulleitung der ETHZ vom 10. Sept. 2002 (AS 2003 3067).

12 SR

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