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1

Verordnung

der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über den Konkurs von Banken und Effektenhändlern (Bankenkonkursverordnung-FINMA, BKV-FINMA)1 vom 30. Juni 2005 (Stand am 1. Juni 2009) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA),2 gestützt auf Artikel 34 Absatz 3 des Bankengesetzes vom 8. November 19343
(BankG), verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Diese Verordnung regelt das Verfahren des Bankenkonkurses und ergänzt die Artikel 33-37g BankG.


Art. 2

Geltungsbereich Als Banken im Sinne dieser Verordnung gelten: a. Banken nach BankG; b. Effektenhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 19954 (BEHG); sowie

c. alle natürlichen und juristischen Personen, die eine bewilligungspflichtige Tätigkeit als Bank oder Effektenhändler ausüben.


Art. 3

Universalität 1 Der Bankenkonkurs umfasst sämtliche verwertbaren Vermögenswerte, die der Bank im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gehören, gleichviel, ob sie sich im In- oder im Ausland befinden.

AS 2005 3539 1

Fassung gemäss Ziff. I 3 der V der FINMA vom 20. Nov. 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5613).

2

Fassung gemäss Ziff. I 3 der V der FINMA vom 20. Nov. 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5613).

3 SR

952.0

4 SR

954.1

952.812.32

Banken und Sparkassen 2

952.812.32

2

Alle Gläubiger der Bank und ihrer ausländischen Zweigniederlassungen sind in gleicher Weise und mit gleichen Privilegien berechtigt, am in der Schweiz eröffneten Bankenkonkursverfahren teilzunehmen.

3

Als Vermögenswerte einer in der Schweiz tätigen Zweigniederlassung einer ausländischen Bank gelten alle Aktiven, die durch Personen begründet wurden, welche für diese Zweigniederlassung gehandelt haben.


Art. 4

Öffentliche Bekanntmachungen 1

Öffentliche Bekanntmachungen werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt und in der Regel auf der Internetseite der FINMA5 publiziert.

2

Mitteilungen werden denjenigen Gläubigern zugestellt, deren Name und Adresse bekannt sind. Zudem wird durch öffentliche Bekanntmachung auf Mitteilungen hingewiesen, an deren Kenntnis Rechtsfolgen geknüpft werden.

3

Für den Fristenlauf und die mit der öffentlichen Bekanntmachung verbundenen Rechtsfolgen ist die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt massgebend.


Art. 5

Akteneinsicht 1 Wer glaubhaft macht, dass er durch den Bankenkonkurs unmittelbar in seinen Vermögensinteressen betroffen ist, kann die Konkursakten einsehen; dabei ist das Berufsgeheimnis nach den Artikeln 47 BankG und 43 BEHG6 so weit als möglich zu wahren.

2

Die Akteneinsicht kann auf bestimmte Verfahrensstadien beschränkt oder aufgrund entgegenstehender überwiegender Interessen eingeschränkt oder verweigert werden.

3

Die durch die Akteneinsicht (insbesondere in den Kollokationsplan) erhaltenen Informationen dürfen lediglich verwendet werden, um die eigenen Vermögensinteressen zu wahren.

4

Der Konkursliquidator kann die Akteneinsicht von einer Erklärung im Sinne von Absatz 3 abhängig machen und für den Fall der Zuwiderhandlung vorgängig auf die Strafdrohung nach Artikel 48 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20077 und Artikel 292 des Strafgesetzbuches8 hinweisen.9 5 Der Konkursliquidator und nach Abschluss des Bankenkonkursverfahrens die FINMA entscheiden über die Einsicht in die Konkursakten.

5

Ausdruck gemäss Ziff. I 3 der V der FINMA vom 20. Nov. 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5613). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

6 SR

954.1

7 SR

956.1

8 SR

311.0

9

Fassung gemäss Ziff. I 3 der V der FINMA vom 20. Nov. 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5613).

Bankenkonkursverordnung-FINMA 3

952.812.32


Art. 6

Anzeige an die FINMA

1

Handlungen und Entscheide des Konkursliquidators, des Gläubigerausschusses und der Gläubigerversammlung oder einer durch diese beauftragten Person sind keine Verfügungen im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196810 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).

2

Wer durch eine Handlung, einen Entscheid oder eine Unterlassung derselben in seinen Interessen verletzt wird, kann diesen Sachverhalt der FINMA anzeigen.

3

Die Anzeiger sind keine Parteien im Sinne des VwVG.


Art. 7

Anfechtung von Verwertungshandlungen 1

Der Konkursliquidator erstellt periodisch einen Verwertungsplan, der über die zur Verwertung anstehenden Konkursaktiven und die Art ihrer Verwertung Auskunft gibt.

2

Verwertungshandlungen, die nach Artikel 29 ohne Aufschub erfolgen können, müssen nicht in den Verwertungsplan aufgenommen werden.

3

Der Konkursliquidator teilt den Verwertungsplan den Gläubigern mit und setzt ihnen eine Frist, innert der sie über einzelne darin aufgeführte Verwertungshandlungen von der FINMA eine anfechtbare Verfügung verlangen können.


Art. 8

Konkursort 1 Der Konkursort befindet sich am Sitz der Bank oder der Zweigniederlassung einer ausländischen Bank.

2

Bestehen mehrere Sitze oder mehrere Zweigniederlassungen einer ausländischen Bank in der Schweiz, so bestimmt die FINMA den einheitlichen Konkursort.

3

Bei natürlichen Personen befindet sich der Konkursort am Ort des Geschäftsdomizils im Zeitpunkt der Konkurseröffnung.


Art. 9

Aufgaben des Konkursliquidators Der Konkursliquidator treibt das Verfahren rasch voran und: a. sichert und verwertet die Konkursaktiven; b. besorgt die im Rahmen des Bankenkonkursverfahrens notwendige Geschäftsführung;

c. vertritt die Konkursmasse vor Gericht; d. besorgt in Zusammenarbeit mit dem Träger der Einlagensicherung die Erhebung und Auszahlung der nach Artikel 37h BankG gesicherten Einlagen.

10 SR

172.021

Banken und Sparkassen 4

952.812.32


Art. 10

Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Massnahmen 1

Anerkennt die FINMA ein ausländisches Konkursdekret nach Artikel 37g BankG, so sind für das in der Schweiz befindliche Vermögen die Bestimmungen dieser Verordnung anwendbar.

2

Sie bestimmt den einheitlichen Konkursort in der Schweiz und den Kreis der nach Artikel 37g Absatz 3 BankG privilegierten Gläubiger.

3

Sie macht die Anerkennung sowie den Kreis der privilegierten Gläubiger öffentlich bekannt.

4

Anerkennt sie eine andere ausländische Liquidations- oder Sanierungsmassnahme, so regelt sie das anwendbare Verfahren.

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 11

Publikation und Schuldenruf 1

Die FINMA eröffnet die Konkursverfügung allen Beteiligten und macht sie unter gleichzeitigem Schuldenruf öffentlich bekannt.

2

Die Publikation enthält insbesondere folgende Angaben: a. Name der Bank sowie deren Sitz und Zweigniederlassungen; b. Datum und Zeitpunkt der Konkurseröffnung; c. Konkursort; d. Name und Adresse des Konkursliquidators; e. Aufforderung an die Gläubiger und an Personen, welche im Besitz der Bank befindliche Vermögensstücke beanspruchen, ihre Forderungen und Ansprüche innert angesetzter Frist dem Konkursliquidator unter Vorlage der Beweismittel anzumelden; f.

Hinweis auf Forderungen, die nach Artikel 24 als angemeldet gelten; g. Hinweis auf die Herausgabe- und Meldepflichten nach den Artikeln 15-17.

3

Der Konkursliquidator kann den bekannten Gläubigern ein Exemplar der Bekanntmachung zustellen.


Art. 12

Gläubigerversammlung 1 Die FINMA entscheidet auf Antrag des Konkursliquidators über die Kompetenzen einer beabsichtigten Gläubigerversammlung sowie über die für die Beschlussfassung notwendigen Präsenz- und Stimmenquoren.

2

Alle Gläubiger dürfen an der Gläubigerversammlung teilnehmen oder sich vertreten lassen. In Zweifelsfällen entscheidet der Konkursliquidator über die Zulassung.

3

Der Konkursliquidator leitet die Verhandlungen und erstattet Bericht über die Vermögenslage der Bank und den Stand des Verfahrens.

Bankenkonkursverordnung-FINMA 5

952.812.32

4

Die Gläubiger können Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg fassen. Lehnt ein Gläubiger den Antrag des Konkursliquidators nicht ausdrücklich innert der angesetzten Frist ab, so gilt dies als Zustimmung.


Art. 13

Gläubigerausschuss 1 Die FINMA entscheidet auf Antrag des Konkursliquidators über Einsetzung, Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen eines Gläubigerausschusses.

2

Hat der Träger der Einlagensicherung in wesentlichem Umfang nach Artikel 37h BankG privilegierte Einlagen ausbezahlt, so ist einer seiner Vertreter als Mitglied des Gläubigerausschusses zu ernennen.

3

Die FINMA bestimmt den Vorsitzenden, das Verfahren für die Beschlussfassung sowie die Entschädigung der einzelnen Mitglieder.

3. Abschnitt: Konkursaktiven

Art. 14

Inventaraufnahme 1 Der Konkursliquidator errichtet ein Inventar über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen.

2

Die Inventaraufnahme richtet sich unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen nach den Artikeln 221-229 des Bundesgesetzes vom 11. April 188911 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG).

3

Die nach Artikel 37d BankG abzusondernden Depotwerte sind zum Gegenwert im Zeitpunkt der Konkurseröffnung im Inventar vorzumerken. Das Inventar weist auf Ansprüche der Bank gegenüber dem Deponenten hin, die einer Absonderung entgegenstehen.

4

Der Konkursliquidator beantragt der FINMA die zur Sicherung des zur Konkursmasse gehörenden Vermögens erforderlichen Massnahmen.

5

Der Konkursliquidator legt das Inventar dem Bankier oder einer von den Eignern der Bank als Organ gewählten Person vor. Diese haben sich über die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inventars zu erklären. Ihre Erklärung ist ins Inventar aufzunehmen.


Art. 15

Herausgabe- und Meldepflicht 1

Schuldner der Bank sowie Personen, welche Vermögenswerte der Bank als Pfandgläubiger oder aus andern Gründen besitzen, haben sich innert der Eingabefrist nach Artikel 11 beim Konkursliquidator zu melden und diesem die Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen.

2

Anzumelden sind Forderungen auch dann, wenn eine Verrechnung geltend gemacht wird.

11 SR

281.1

Banken und Sparkassen 6

952.812.32

3

Ein bestehendes Vorzugsrecht erlöscht, wenn die Meldung oder die Herausgabe arglistig unterbleibt.


Art. 16

Ausnahmen von der Herausgabepflicht 1

Als Sicherheit dienende Effekten und andere Finanzinstrumente müssen nicht herausgegeben werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verwertung durch den Sicherungsnehmer gegeben sind.

2

Diese Vermögenswerte sind jedoch dem Konkursliquidator unter Nachweis des Verwertungsrechts zu melden und von diesem im Inventar vorzumerken.

3

Der Sicherungsnehmer muss mit dem Konkursliquidator über den aus der Verwertung dieser Vermögenswerte erzielten Erlös abrechnen. Ein allfälliger Verwertungsüberschuss fällt an die Konkursmasse.


Art. 17

Ausnahmen von der Meldepflicht 1

Die FINMA kann bestimmen, dass für aus den Büchern ersichtliche Forderungen der Bank die Meldung der Schuldner unterbleiben kann.

2

Als aus den Büchern ersichtlich gelten Forderungen, über deren Bestand und Höhe die Schuldner von der Bank regelmässig mit einem Ausweis über ihre Schuldpflicht bedient wurden.


Art. 18

Aussonderung 1 Der Konkursliquidator prüft die Herausgabe von Vermögensgegenständen, die von Dritten beansprucht werden.

2

Hält er einen Herausgabeanspruch für begründet, so gibt er den Gläubigern die Möglichkeit, die Abtretung des Bestreitungsrechts nach Artikel 260 Absatz 1 und 2 SchKG12 zu verlangen. Er setzt ihnen dazu eine angemessene Frist.

3

Hält er einen Herausgabeanspruch für unbegründet oder haben Gläubiger die Abtretung des Bestreitungsrechts verlangt, so setzt er der Anspruch erhebenden Person eine Frist, innert der sie beim Gericht am Konkursort Klage einreichen kann.

Unbenutzter Ablauf der Frist gilt als Verzicht auf den Herausgabeanspruch.

4

Die Klage hat sich im Falle einer Abtretung gegen die Abtretungsgläubiger zu richten. Der Konkursliquidator gibt dem Dritten mit der Fristansetzung die Abtretungsgläubiger bekannt.


Art. 19

Guthaben, Admassierung und Anfechtung 1

Fällige Forderungen der Konkursmasse werden vom Konkursliquidator, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.

12 SR

281.1

Bankenkonkursverordnung-FINMA 7

952.812.32

2

Der Konkursliquidator prüft Ansprüche der Konkursmasse auf bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder auf Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind.

3

Er prüft die mögliche Anfechtung von Rechtsgeschäften nach den Artikeln 285292 SchKG13. Bei den Fristen der Artikel 286-288 SchKG werden die Dauer eines vorausgegangenen Sanierungsverfahrens sowie einer vorgängig erlassenen Anordnung einer Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e-h BankG nicht mitberechnet.

4

Beabsichtigt der Konkursliquidator, eine bestrittene Forderung oder einen Anspruch nach Absatz 2 oder 3 auf dem Klageweg weiter zu verfolgen, so holt er von der FINMA die Zustimmung sowie allenfalls zweckdienliche Weisungen ein.

5

Erfolgt keine gerichtliche Geltendmachung durch den Konkursliquidator, so gibt er den Gläubigern die Möglichkeit, die Abtretung im Sinne von Artikel 260 Absatz 1 und 2 SchKG zu verlangen. Er setzt ihnen dazu eine angemessene Frist.

6

Anstelle der Abtretung an die Gläubiger kann der Konkursliqudator die nicht durch ihn gerichtlich geltend gemachten Forderungen und übrigen Ansprüche der Konkursmasse nach Artikel 29 verwerten.

7

Die Verwertung nach Absatz 6 ist ausgeschlossen bei Anfechtungsansprüchen nach Absatz 3 sowie bei Verantwortlichkeitsansprüchen nach Artikel 39 BankG.


Art. 20

Fortführung von hängigen Prozessen 1

Der Konkursliquidator beurteilt Ansprüche der Konkursmasse, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand von Prozessen (Zivilprozess oder Verwaltungsverfahren) bilden, und stellt der FINMA Antrag über die Fortführung dieser Prozesse.

2

Lehnt die FINMA die Fortführung ab, so gibt der Konkursliquidator den Gläubigern die Möglichkeit, die Abtretung des Prozessführungsrechts im Sinne von Artikel 260 Absätze 1 und 2 SchKG14 zu verlangen. Er setzt ihnen dazu eine angemessene Frist.


Art. 21

Einstellung mangels Aktiven 1

Reichen die Konkursaktiven nicht aus, das Bankenkonkursverfahren durchzuführen, so beantragt der Konkursliquidator der FINMA, das Verfahren mangels Aktiven einzustellen.

2

Stellt die FINMA das Verfahren ein, so macht sie dies öffentlich bekannt. In der Bekanntmachung weist sie darauf hin, dass sie das Verfahren fortführt, wenn innert einer von ihr angesetzten Frist ein Gläubiger die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursaktiven nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.

13 SR

281.1

14 SR

281.1

Banken und Sparkassen 8

952.812.32

3

Wird die festgelegte Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so kann jeder Pfandgläubiger bei der FINMA innerhalb einer von ihr angesetzten Frist die Verwertung seines Pfandes verlangen. Die FINMA beauftragt einen Konkursliquidator mit der Durchführung der Verwertung.

4

Die FINMA ordnet bei juristischen Personen die Verwertung der Aktiven an, für die kein Pfandgläubiger fristgemäss die Verwertung verlangt hat. Ein nach Deckung der Verwertungskosten und der auf dem einzelnen Aktivum haftenden Lasten verbleibender Erlös verfällt zur Deckung der Kosten der FINMA an den Bund.

5

Wurde das Bankenkonkursverfahren gegen natürliche Personen eingestellt, so ist für das Betreibungsverfahren Artikel 230 Absätze 3 und 4 SchKG15 anwendbar.

4. Abschnitt: Konkurspassiven

Art. 22

Gläubigermehrheit 1 Bestehen gegenüber der Bank Forderungen zu gesamter Hand, so ist die Gesamthand als eine von den berechtigten Personen getrennte Gläubigerin zu behandeln.

2

Solidarforderungen sind den Solidargläubigern zu gleichen Teilen anzurechnen, soweit der Bank kein Verrechnungsrecht zusteht. Die Anteile gelten als Forderungen der einzelnen Solidargläubiger.


Art. 23

Privilegierte Einlagen

1

Als nach Artikel 37b BankG privilegierte Einlagen gelten alle Kundenforderungen aus einer Bank- oder Effektenhandelstätigkeit, welche in den Bilanzpositionen nach Artikel 25 Absatz 1 Ziffern 2.3-2.5 der Bankenverordnung vom 17. Mai 197216 (BankV) verbucht sind oder verbucht sein müssten.

2

Keine Einlagen im Sinne von Artikel 37b BankG sind auf den Inhaber lautende Forderungen mit Ausnahme der auf den Namen des Einlegers bei der Bank hinterlegten Kassenobligationen. Ebenfalls keine Einlagen im Sinne von Artikel 37b BankG sind nicht bei der Bank verwahrte Kassenobligationen sowie vertragliche und ausservertragliche Schadenersatzforderungen wie insbesondere Ersatzforderungen für nicht vorhandene Depotwerte nach Artikel 37d BankG.

3

Forderungen von Bankstiftungen nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung vom 13. November 198517 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen und Freizügigkeitsstiftungen nach Artikel 19 Absatz 2 Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 199418 gelten als Einlagen der einzelnen Vorsorgenehmer und Versicherten. Auszahlungen für diese Forderungen erfolgen hingegen an die jeweilige Bank- oder Freizügigkeitsstiftung.

15 SR

281.1

16 SR

952.02

17 SR

831.461.3

18 SR

831.425

Bankenkonkursverordnung-FINMA 9

952.812.32

4

…19


Art. 24

Prüfung der Forderungen 1

Der Konkursliquidator prüft die angemeldeten und die von Gesetzes wegen zu berücksichtigenden Forderungen. Er kann dabei eigene Erhebungen machen und die Gläubiger auffordern, zusätzliche Beweismittel einzureichen.

2

Von Gesetzes wegen zu berücksichtigen sind die aus dem Grundbuch ersichtlichen Forderungen samt dem laufenden Zins sowie die Forderungen, die aus den Büchern ersichtlich sind.

3

Als aus den Büchern ersichtlich gelten Forderungen, über deren Bestand und Höhe die Gläubiger von der Bank regelmässig mit Auszügen oder Saldobestätigungen bedient wurden.

4

Über die nicht aus den Büchern ersichtlichen Forderungen holt der Konkursliquidator die Erklärung des Bankiers oder einer von den Eignern der Bank als Organ gewählten Person ein. Aus den Büchern ersichtliche Forderungen gelten als von der Bank anerkannt im Sinne von Artikel 265 SchKG20.


Art. 25

Kollokation 1 Der Konkursliquidator entscheidet, ob und in welcher Höhe sowie in welchem Rang Forderungen anerkannt werden, und erstellt den Kollokationsplan.

2

Gehört zur Konkursmasse ein Grundstück, so erstellt er ein Verzeichnis der darauf ruhenden Lasten (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte). Das Lastenverzeichnis bildet Bestandteil des Kollokationsplans.

3

Soweit die Kleinsteinlagen nach Artikel 37a BankG befriedigt wurden, sind diese im Kollokationsplan nicht mehr aufzunehmen.


Art. 26

Im Prozess liegende Forderungen 1

Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung in der Schweiz bereits Gegenstand eines Prozesses (Zivilprozess oder Verwaltungsverfahren) bilden, sind im Kollokationsplan zunächst pro memoria vorzumerken.

2

Verzichtet der Konkursliquidator auf die Fortführung des Prozesses, so gibt er den Gläubigern die Möglichkeit, die Abtretung im Sinne von Artikel 260 Absatz 1 SchKG21 zu verlangen.

3

Wird der Prozess weder von der Konkursmasse noch von einzelnen Abtretungsgläubigern fortgeführt, so gilt die Forderung als anerkannt und die Gläubiger haben kein Recht mehr, diese mittels Kollokationsklage anzufechten.

19 Aufgehoben durch Ziff. I der V der FINMA vom 19. März 2009, mit Wirkung seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1769).

20 SR

281.1

21 SR

281.1

Banken und Sparkassen 10

952.812.32

4

Wird der Prozess von einzelnen Abtretungsgläubigern fortgeführt, so dient der Betrag, um den im Rahmen ihres Obsiegens der Anteil des unterliegenden Gläubigers an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung der Abtretungsgläubiger bis zur vollen Deckung ihrer kollozierten Forderungen sowie der Prozesskosten. Ein Überschuss fällt an die Konkursmasse.


Art. 27

Einsicht in den Kollokationsplan 1

Die Gläubiger können den Kollokationsplan im Rahmen von Artikel 5 während mindestens 20 Tagen einsehen.

2

Der Konkursliquidator macht öffentlich bekannt, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Form die Einsichtnahme erfolgen kann.

3

Er kann vorsehen, dass die Einsichtnahme beim Konkursamt am Konkursort erfolgen kann.

4

Er teilt jedem Gläubiger, dessen Forderung nicht wie angemeldet oder wie aus den Büchern oder dem Grundbuch ersichtlich kolloziert wurde, die Gründe mit, weshalb seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen wurde.


Art. 28

Kollokationsklage 1 Kollokationsklagen richten sich nach Artikel 250 SchKG22.

2

Die Klagefrist beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem die Möglichkeit besteht, in den Kollokationsplan Einsicht zu nehmen.

5. Abschnitt: Verwertung

Art. 29

Art der Verwertung

1

Der Konkursliquidator entscheidet über die Art und den Zeitpunkt der Verwertung und führt diese durch.

2

Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger anders als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung verwertet werden.

3

Vermögenswerte können ohne Aufschub verwertet werden, wenn sie: a. schneller Wertverminderung ausgesetzt sind; b. unverhältnismässig hohe Verwaltungskosten verursachen; c. an einem repräsentativen Markt gehandelt werden; oder d. nicht von bedeutendem Wert sind.

22 SR

281.1

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952.812.32


Art. 30

Öffentliche Versteigerung

1

Öffentliche Versteigerungen erfolgen unter Vorbehalt folgender Bestimmungen nach den Artikeln 257-259 SchKG23.

2

Der Konkursliquidator führt die Versteigerung durch. Er kann in den Steigerungsbedingungen ein Mindestangebot für die erste Versteigerung vorsehen.

3

Er macht die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Steigerungsbedingungen öffentlich bekannt. Er kann die Einsichtnahme beim Konkurs- oder Betreibungsamt am Ort der gelegenen Sache vorsehen.


Art. 31

Abtretung von Rechtsansprüchen 1

Der Konkursliquidator bestimmt in der Bescheinigung über die Abtretung eines Rechtsanspruchs der Konkursmasse im Sinne von Artikel 260 SchKG24 die Frist, innert der der Abtretungsgläubiger den Rechtsanspruch gerichtlich geltend machen muss. Bei unbenutztem Ablauf der Frist fällt die Abtretung dahin.

2

Die Abtretungsgläubiger berichten dem Konkursliquidator und nach Abschluss des Bankenkonkursverfahrens der FINMA ohne Verzug über das Resultat der Geltendmachung.

3

Verlangt kein Gläubiger die Abtretung oder ist die Frist zur Geltendmachung unbenutzt abgelaufen, so entscheidet der Konkursliquidator und nach Abschluss des Bankenkonkursverfahrens die FINMA über die allfällige weitere Verwertung dieser Rechtsansprüche.

6. Abschnitt: Verteilung und Abschluss

Art. 32

Massaverpflichtungen Aus der Konkursmasse werden vorab und in folgender Reihenfolge gedeckt: 1. Verbindlichkeiten nach Artikel 37 BankG, 2. Verbindlichkeiten, welche die Konkursmasse während der Dauer des Verfahrens eingegangen ist,

3. sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Bankenkonkursverfahrens, sowie

4. Verbindlichkeiten gegenüber einem Drittverwahrer nach Artikel 37d BankG.


Art. 33

Verteilung 1 Der Konkursliquidator kann Abschlagsverteilungen vorsehen. Er erstellt hierfür eine provisorische Verteilungsliste und unterbreitet diese der FINMA zur Genehmigung.

23 SR

281.1

24 SR

281.1

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952.812.32

2

Wenn sämtliche Aktiven verwertet und alle die Feststellung der Aktiv- und Passivmasse betreffenden Prozesse erledigt sind, erstellt der Konkursliquidator die abschliessende Verteilungsliste sowie die Schlussrechnung und unterbreitet diese der FINMA zur Genehmigung. Auf die von einzelnen Gläubigern im Sinne von Artikel 260 SchKG25 geführten Prozesse braucht keine Rücksicht genommen zu werden.

3

Nach der Genehmigung der Verteilungsliste nimmt der Konkursliquidator die Auszahlungen an die Gläubiger vor.

4

Keine Auszahlung erfolgt für Forderungen: a. deren Bestand oder Höhe noch nicht abschliessend feststeht; b. deren Berechtigte noch nicht definitiv bekannt sind; c.

die teilweise durch noch nicht verwertete Sicherheiten im Ausland gedeckt sind; oder d. die voraussichtlich durch eine noch ausstehende Befriedigung in einem ausländischen Zwangsvollstreckungsverfahren, das mit dem Bankenkonkurs in Zusammenhang steht, teilweise Deckung erhalten werden.


Art. 34

Schlussbericht und

Hinterlegung

1

Der Konkursliquidator berichtet der FINMA summarisch über den Verlauf des Bankenkonkursverfahrens.

2

Der Schlussbericht enthält zudem: a. Ausführungen über die Erledigung sämtlicher die Feststellung der Aktivund Passivmasse betreffenden Prozesse;

b. Angaben über den Stand der an Gläubiger abgetretenen Rechtsansprüche nach Artikel 260 SchKG26; sowie c. eine Auflistung der noch nicht ausbezahlten Anteile sowie der noch nicht herausgegebenen abgesonderten Depotwerte mit der jeweiligen Angabe, weshalb eine Auszahlung oder Herausgabe bisher nicht erfolgen konnte.

3

Die FINMA trifft die notwendigen Anordnungen über die Hinterlegung der noch nicht ausbezahlten Anteile sowie der noch nicht herausgegebenen abgesonderten Depotwerte.

4

Die FINMA macht den Schluss des Bankenkonkursverfahrens öffentlich bekannt.

25 SR

281.1

26 SR

281.1

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Art. 35

Verlustschein 1 Die Gläubiger können beim Konkursliquidator und nach Abschluss des Bankenkonkursverfahrens bei der FINMA gegen Bezahlung einer Kostenpauschale für den ungedeckt bleibenden Betrag ihrer Forderung einen Verlustschein gemäss Artikel 265 SchKG27 verlangen.

2

Der Konkursliquidator macht die Gläubiger im Rahmen der Auszahlung ihrer Anteile auf diese Möglichkeit aufmerksam.


Art. 36

Aktenaufbewahrung 1

Nach Abschluss oder Einstellung des Bankenkonkursverfahrens regelt die FINMA die Aufbewahrung der Konkurs- und Geschäftsakten.

2

Die Konkursakten sowie die noch vorhandenen Geschäftsakten sind nach Ablauf von zehn Jahren seit Abschluss oder Einstellung des Bankenkonkursverfahrens auf Anordnung der FINMA zu vernichten.

3

Vorbehalten bleiben abweichende spezialgesetzliche Aufbewahrungsvorschriften für einzelne Aktenstücke.


Art. 37

Nachträglich anfallende und hinterlegte Vermögenswerte 1

Werden innerhalb von 10 Jahren nach Schluss des Bankenkonkursverfahrens Vermögenswerte oder andere Rechtsansprüche entdeckt, die bisher nicht zur Konkursmasse gezogen wurden, so bestimmt die FINMA einen Konkursliquidator, der ohne weitere Förmlichkeiten das Bankenkonkursverfahren wieder aufnimmt.

2

Die Verteilung erfolgt an jene zu Verlust gekommenen Gläubiger, von denen dem Konkursliquidator die für die Auszahlung notwendigen Angaben bekannt sind. Der Konkursliquidator kann die Gläubiger unter Hinweis auf die Verwirkung ihres Anspruchs auffordern, ihm die aktuellen Angaben bekannt zu geben. Er setzt ihnen dazu eine angemessene Frist.

3

Hinterlegte Vermögenswerte, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen wurden, werden unter Vorbehalt einer abweichenden spezialgesetzlichen Regelung ebenfalls nach Absatz 1 verwertet und nach Absatz 2 verteilt.

7. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 38

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft 27 SR

281.1

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