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1

Verordnung des VBS
über die Fallschirmaufklärer
(VFA)

vom 19. Mai 2003 (Stand am 3. Juni 2003) Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, gestützt auf Artikel 32 der Militärflugdienstverordnung vom 9. Mai 20031 (MFV), verordnet:

1. Abschnitt: Zulassung und Ausbildung

Art. 1

Zulassung

1 Zur Ausbildung zum Milizfallschirmaufklärer kann zugelassen werden, wer: a.

über eine abgeschlossene Berufslehre verfügt oder eine Mittelschule abgeschlossen hat; b.

einen guten Leumund besitzt; c.

das durch die Luftwaffe festzulegende Höchstalter nicht überschreitet; d.

die Fliegerische Vorschulung nach Artikel 103a des Luftfahrtgesetzes vom
21. Dezember 19482 bestanden oder eine private Fallschirmsprungausbildung abgeschlossen hat und einen gültigen Ausweis des Aero-Clubs der
Schweiz besitzt; und

e.

bei der fliegermedizinischen Eignungsprüfung durch das Fliegerärztliche
Institut (FAI) als geeignet befunden worden ist.

2 Wer eine andere Rekrutenschule als jene für Fallschirmaufklärer bestanden hat und
den Vorschlag für die Ausbildung zum Unteroffizier besitzt oder bereits Unteroffizier ist, kann sich ebenfalls zur Ausbildung zum Fallschirmaufklärer melden. Er
verpflichtet sich, die Grundschulung von höchstens 143 Tagen zu leisten.

3 Die Luftwaffe entscheidet über die Zulassung zur Grundschulung und über die
Auswahl der Fallschirmaufklärer.


Art. 2

Ausbildung

1 Die Fallschirmaufklärer-Anwärter werden in Schulen der Luftwaffe ausgebildet.

2 Anwärter aus anderen Truppengattungen werden mit der Brevetierung in die Fliegertruppen versetzt.

AS 2003 1328 1

SR 512.271

2

SR 748.0

512.271.3

Ausbildung

2

512.271.3


Art. 3

Ausbildung der Berufsfallschirmaufklärer Die Berufsfallschirmaufklärer erhalten eine besondere Ausbildung für ihre Tätigkeit.
Die Luftwaffe legt die Ausbildungsprogramme fest.

2. Abschnitt: Trainingsordnung

Art. 4

Einstufung und Dienstleistungen Für die Einstufung und die jährlichen Dienstleistungen in der Kategorie C gemäss
Anhang zur MFV gilt folgende Regelung: Diensttage

Unter
kategorie

Funktion

Anzahl

Dienste

Anzahl Tage
individuelles
Training

Minimale
Anzahl
Absprünge

C/a

In der Fallschirmaufklärerkompanie eingeteilte
Offiziere und Unteroffiziere 22

Trainingsund Wiederholungskurse 8

40

C/b

In der Fallschirmaufklärerkompanie eingeteilte
Gefreite und Soldaten

17

Trainingsund Wiederholungskurse 8

40

C/c

In Stäben eingeteilte
Offiziere

5

Trainingskurse

8

24

C/d

Berufsfallschirmaufklärer 5

Trainingskurse

24


Art. 5

Zuständigkeiten

Die Luftwaffe stuft die einzelnen Fallschirmaufklärer in die Unterkategorien ein. Sie
nimmt Versetzungen in eine andere Unterkategorie auf Jahresbeginn vor.


Art. 6

Training

1 Die Fallschirmaufklärer müssen pro Quartal mindestens vier Absprünge ausführen.

2 Die Luftwaffe kann in besonderen Fällen Abweichungen oder längere Unterbrechungen bewilligen.


Art. 7

Aufnahme des Fallschirmsprungtrainings Die Fallschirmaufklärer nehmen ihr Fallschirmsprungtraining (Trainingskurs, individuelles Training) nach der Brevetierung auf.


Art. 8

Obligatorische Übungen Die Luftwaffe legt die obligatorischen Übungen fest, welche die Fallschirmaufklärer
im Kalenderjahr leisten müssen.

Fallschirmaufklärer 3

512.271.3


Art. 9

Trainingskurse

1 Ein Trainingskurs dauert höchstens fünf Tage. Er ist besoldeter Militärdienst.

2 Die Trainingskurse gelten ebenfalls als erfüllt, wenn sie zeitlich mit Beförderungsdiensten zusammenfallen.

3 Kann ein Fallschirmaufklärer-Anwärter den Fachkurs nach Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe b MFV nicht im gleichen Kalenderjahr wie die FallschirmaufklärerRekrutenschule absolvieren, so wird er von der Luftwaffe pro Quartal zu zwei Tagen
Training aufgeboten.


Art. 10

Individuelles Training 1 Das individuelle Training ist in ein militärisches und in ein ziviles Training aufgeteilt.

2 Das individuelle Training gilt als Militärdienst, wird aber nicht als Ausbildungsdienst angerechnet. Die Milizfallschirmaufklärer leisten dieses Training tageweise.
Sie erhalten einen Marschbefehl.

3 Der Sold und allfällige Auslagen sind mit der Entschädigung nach Artikel 26 MFV
abgegolten.

4 Das militärische Training findet unter Aufsicht eines Fallschirmaufklärer-Offiziers
aus militärischen Luftfahrzeugen statt. Es wird mit der militärischen Sprungausrüstung durchgeführt.

5 Das zivile Training findet unter Aufsicht eines zivilen Instruktors des Aero-Clubs
der Schweiz und aus zivilen Luftfahrzeugen statt. Es kann in ziviler Sprungausrüstung durchgeführt werden.


Art. 11

Herabsetzung oder Erhöhung der Dienstleistungen 1 Die Luftwaffe kann die Anzahl der Diensttage oder der Absprünge nach Artikel 4
um höchstens 50 Prozent herabsetzen, sofern es die militärischen Bedürfnisse und
der Ausbildungsstand zulassen.

2 Die Luftwaffe kann die Anzahl der Diensttage und der Tage des individuellen
Trainings im Rahmen von Artikel 13 MFV oder die Anzahl der Absprünge nach
Artikel 4 je um höchstens 25 Prozent erhöhen, sofern ein militärischer Bedarf besteht.

3. Abschnitt: Aufgaben der Berufsfallschirmaufklärer

Art. 12

Die Berufsfallschirmaufklärer haben namentlich folgende Aufgaben: a.

Ausbildung und Umschulung von Fallschirmaufklärer-Anwärtern und Fallschirmaufklärern;

Ausbildung

4

512.271.3

b.

Erprobung technischer und taktischer Einsatzverfahren für Fallschirmaufklärer; c.

Erarbeitung von Verfahren und Vorschriften für die militärische Ausbildung
und den Einsatz von Fallschirmaufklärern; d.

Durchführung von Demonstrationen und anderen Spezialeinsätzen; e.

Mithilfe bei der Ausbildung der Militärpiloten und Militärpilotinnen sowie
der Bordoperateure in fallschirmtechnischen Belangen; f.

Mitwirkung bei Neubeschaffungen und Erprobungen von Material.

4. Abschnitt: Fliegermedizinische Kontrolluntersuchung

Art. 13

Fallschirmaufklärer unter 40 Jahren müssen sich jährlich, solche über 40 Jahren
halbjährlich einer fliegermedizinischen Kontrolluntersuchung im FAI unterziehen.

5. Abschnitt: Entschädigung für Milizfallschirmaufklärer

Art. 14

Auszahlung

1 Die Entschädigung nach Artikel 26 MFV wird jeweils am Ende eines Kalendermonats in zwölf gleichen Raten ausgezahlt.

2 Die Auszahlung der Monatsraten beginnt erst, wenn der Fallschirmaufklärer im
betreffenden Kalenderjahr den Fallschirmsprungdienst aufgenommen hat. Die zurückbehaltenen Monatsraten werden in der Folge rückwirkend ausgezahlt.


Art. 15

Kürzung der Entschädigung Fallschirmaufklärern, die das Training nach Artikel 6 unentschuldigt oder ohne genügende Begründung versäumen oder die obligatorischen Übungen nach Artikel 8
aus eigenem Verschulden nicht vollständig absolvieren, wird die jährliche Entschädigung um einen Zwölftel, im Wiederholungsfall um einen Sechstel gekürzt.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16

1 Die Luftwaffe vollzieht diese Verordnung.

2 Die Verordnung über die Fallschirmaufklärer vom 8. Dezember 19943 wird aufgehoben.

3 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2003 in Kraft.

3

[AS 1995 503]