01.01.2024 - * / En vigueur
16.07.2022 - 31.12.2023
01.01.2022 - 15.07.2022
01.01.2019 - 31.12.2021
01.02.2016 - 31.12.2018
01.07.2015 - 31.01.2016
01.01.2014 - 30.06.2015
01.01.2013 - 31.12.2013
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01.07.2011 - 31.12.2012
01.07.2010 - 30.06.2011
01.10.2008 - 30.06.2010
01.01.2008 - 30.09.2008
01.08.2005 - 31.12.2007
01.01.2004 - 31.07.2005
01.05.2003 - 31.12.2003
01.03.2001 - 30.04.2003
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über das Inverkehrbringen von Düngern (Dünger-Verordnung, DüV) vom 10. Januar 2001 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 148a Absatz 3, 158 Absatz 2, 159a, 160 Absätze 1-5, 161,
164 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG), auf Artikel 29 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832 (USG), auf Artikel 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 20033 (GTG) auf Artikel 10 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19664 (TSG), und auf die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und 27 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19915 (GSchG) sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19956 über die technischen Handelshemmnisse (THG),7 verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1


8

Gegenstand und Geltungsbereich 1

Diese Verordnung regelt die Zulassung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Verwendung von Düngern.9 2 Die Verordnung gilt nicht: a. für Hofdünger, die für den eigenen Betrieb bestimmt sind; b. für Dünger, die ausschliesslich zur Ausfuhr bestimmt sind.

AS 2001 522

1 SR

910.1

2 SR

814.01

3 SR

814.91

4 SR

916.40

5 SR

814.20

6 SR

946.51

7

Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 19. Nov. 2003 über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Gentechnikgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4793).

8

Fassung gemäss Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

916.171

Landwirtschaft

2

916.171

3

Im Übrigen gelten für den Umgang mit Düngern die Bestimmungen der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 200510 (ChemV) und des Anhangs 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200511 (ChemRRV).


Art. 2

Zulassungspflicht 1 Dünger dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind und den entsprechenden Anforderungen genügen; dies gilt nicht für Hofdünger, die von einem Betrieb mit Nutztierhaltung direkt an den Endverbraucher abgegeben werden.12 2 Ein Dünger ist zugelassen, wenn: a. er einem Düngertyp der Düngerliste entspricht; oder b. einer oder mehreren Personen oder Firmen eine Bewilligung für das Inverkehrbringen erteilt worden ist.


Art. 3

Voraussetzungen für die Zulassung Ein Dünger darf nur zugelassen werden, wenn er: a. sich zur vorgesehenen Verwendung eignet; b. bei vorschriftsgemässem Gebrauch keine unannehmbaren Nebenwirkungen zur Folge hat und weder die Umwelt noch mittelbar den Menschen gefährden kann; c. bei vorschriftsgemässem Gebrauch Gewähr dafür bietet, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen;

d.13 ausschliesslich Stoffe enthält, die, sofern sie unter die ChemV14 fallen, nach dieser eingestuft, beurteilt und angemeldet wurden.


Art. 4

Verwendungsverbot 1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)15 kann Produkte bestimmen, die nicht als Dünger verwendet werden dürfen, wenn das Inverkehrbringen dieser Produkte nicht zugelassen ist.

10 SR

813.11

11 SR

814.81

12 Fassung gemäss Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

13 Eingefügt durch Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

14 SR

813.11

15 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Dünger-Verordnung

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2

Wird ein Dünger aus der Liste nach Artikel 7 gestrichen oder die Bewilligung nach Artikel 11 widerrufen, kann das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ein unverzügliches Verwendungsverbot für das betreffende Produkt erlassen, wenn Nebenwirkungen mit schwerwiegenden Folgen zu erwarten sind.16
a17 Vorsorgemassnahmen

Soweit die Voraussetzungen nach Artikel 148a LwG erfüllt sind, kann das BLW: a. die Zulassung eines Düngers verweigern, mit Auflagen versehen oder an Bedingungen knüpfen;

b. die Zulassung eines in der Liste nach Artikel 7 aufgeführten Düngers aufheben oder zusätzliche Anforderungen festlegen;

c. die Bewilligung eines nach Artikel 10 zugelassenen Düngers widerrufen, mit Auflagen versehen oder an Bedingungen knüpfen.

b18 Vorschriften des BLW, wenn rasches Handeln erforderlich ist 1

Das Bundesamt kann in Situationen, die rasches Handeln erfordern, im Einvernehmen mit den interessierten Stellen die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Düngern, die die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt gefährden, verbieten.

2

Es kann für diese Dünger Höchstwerte bestimmen, die nicht überschritten werden dürfen. Die Höchstwerte haben sich nach internationalen Standards oder nach den im Ausfuhrland bestehenden Grenzwerten zu richten oder müssen wissenschaftlich begründet sein.

3

Es kann festlegen, welche Dünger nur mit einer Erklärung der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes oder einer akkreditierten Stelle eingeführt oder in Verkehr gebracht werden dürfen.

4

Es legt fest, welche Angaben die Erklärung beinhalten muss und ob der Erklärung Dokumente beizulegen sind. 5 Sendungen, für die die Dokumente nach Absatz 4 bei der Einfuhr nicht vorgelegt werden können, werden zurückgewiesen oder, wenn eine Gefährdung besteht, vernichtet.


Art. 5

Begriffe 1 Dünger sind Stoffe, die der Pflanzenernährung dienen.19 16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4923).

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4923).

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2403).

19 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 26. März 2003, in Kraft seit 1. Mai 2003 (AS 2003 940).

Landwirtschaft

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2

Als Dünger im Sinne dieser Verordnung gelten: a.20 Hofdünger: Gülle, Mist, Mistwässer, Gülleseparierungsprodukte, Silosäfte und vergleichbare Abgänge aus der Tierhaltung oder dem Pflanzenbau des eigenen oder anderer Landwirtschaftsbetriebe sowie von maximal 20 Prozent Material nicht landwirtschaftlicher Herkunft, in aufbereiteter oder nicht aufbereiteter Form; b.21 Recyclingdünger: Dünger pflanzlicher, tierischer, mikrobieller oder mineralischer Herkunft oder aus der Abwasserreinigung, wie: 1. Kompost: fachgerecht, unter Luftzutritt verrottetes pflanzliches, tieri-

sches oder mikrobielles Material; 2. festes und flüssiges Gärgut: fachgerecht unter Luftabschluss vergärtes pflanzliches, tierisches oder mikrobielles Material; Gärgut ist flüssig, wenn der Gehalt an Trockensubstanz nicht mehr als 12 Prozent beträgt; 3. unverrottetes pflanzliches Material: wie Nebenprodukte aus Gemüserüstereien, Brennereien und Mostereien oder Extraktionsschrot, das in den Boden eingearbeitet wird;

4. Klärschlamm: Schlamm in aufbereiteter oder nicht aufbereiteter Form aus der kommunalen Abwasserreinigung; c.22 Mineraldünger: Erzeugnisse deren Nährstoffe durch Extraktion oder durch industrielle, physikalische und/oder chemische Verfahren gewonnen wurden oder in Form von Mineralien enthalten sind, sowie Kalkstickstoff, Cyanamid, Harnstoff und seine Kondensate und Anlagerungsverbindungen, wie: 1. mineralische Einnährstoffdünger: Dünger, die: nur einen Makronährstoff enthalten und davon mindestens 3 Prozent, oder

nur einen Makronährstoff enthalten und davon mindestens 3 Prozent, wobei das Element in Verbindung mit Kalium, Magnesium oder Schwefel als Begleition vorliegt,

2. mineralische Mehrnährstoffdünger (NPK-, NP-, NK-, PK-Dünger): Dünger, die: - insgesamt mindestens 3 Prozent von zwei oder drei Primärnährstoffen enthalten, oder

einen Primärnährstoff enthalten und Calcium, Magnesium, Schwefel oder Natrium nicht nur als Begleition (insgesamt mindestens 3 Prozent dieser Elemente) vorliegt;

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

Dünger-Verordnung

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d.23 organische Dünger: Erzeugnisse, die hauptsächlich aus kohlenstoffhaltigem Material pflanzlichen, tierischen oder mikrobiellen Ursprungs bestehen, mindestens 10 Prozent organische Substanz sowie folgende Stoffe enthalten:insgesamt mindestens 3 Prozent Makronährstoffe, oder

insgesamt mindestens 0,005 Prozent von zwei oder mehreren Spurennährstoffen oder mindestens 0,01 Prozent von einem dieser Spurennährstoffe;

dbis.24 organisch-mineralische Dünger: Mischungen von organischen Düngern mit Mineraldünger und/oder mineralischen Bodenverbesserungsmitteln, die mindestens 10 Prozent organische Substanz sowie folgende Stoffe enthalten:insgesamt mindestens 3 Prozent Makronährstoffe, oder

insgesamt mindestens 0,005 Prozent von zwei oder mehreren Spurennährstoffen oder mindestens 0,01 Prozent von einem dieser Spurennährstoffe;

e.25 Dünger mit Spurennährstoffen: Dünger, die mindestens 0,01 Prozent von einem oder insgesamt mindestens 0,005 Prozent von mehreren Spurennährstoffen oder mindestens 3 Prozent eines nützlichen Nährstoffes (Natrium oder Silizium) enthalten; f.

Zusätze zu Düngern: Erzeugnisse, welche die Eigenschaften oder die Wirkung von Düngern verbessern oder ihre Anwendung erleichtern; g. Kompostierungsmittel: Erzeugnisse, welche das Verrotten organischer Abfälle fördern;

h. Bodenverbesserungsmittel: Erzeugnisse, welche die Eigenschaften des Bodens verbessern;

i.

Kulturen von Mikroorganismen zur Behandlung von Böden, Saatgut oder Pflanzen: Erzeugnisse, welche die Entwicklung landwirtschaftlicher Nutzpflanzen fördern, indem sie vermehrt Nährstoffe zur Verfügung stellen oder symbiotische Leistungen erbringen; j.26 sonstige Erzeugnisse pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder minerali- schen Ursprungs, die der Pflanzenernährung dienen und nicht einer Definition dieser Verordnung entsprechen, wie Algenprodukte; k. Mischungen der Erzeugnisse nach den Buchstaben a-j; l.

Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden: Erzeugnisse, welche die Umwandlungsvorgänge von Nährstoffen oder deren Freisetzung durch Bodenorganismen verändern.

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

Landwirtschaft

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3

In dieser Verordnung bedeuten: a. Inverkehrbringen: jede entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Düngers; b. Primärnährstoffe: die Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium; c. Sekundärnährstoffe: die Elemente Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel;

d. Makronährstoffe: die Elemente Stickstoff, Phosphor, Kalium, Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel; e. Spurennährstoffe (Spurenelemente): die Elemente Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink, die in geringen Mengen für das Pflanzenwachstum essenziell sind;

f.

Düngertyp: Dünger mit einer gemeinsamen Typenbezeichnung; g. Verpackung: verschliessbarer Behälter für Verwahrung, Schutz, Handhabung und Vermarktung von Düngern;

h. Loselieferung: Düngerlieferung ohne Verpackung.27

Art. 6

Berechtigte Personen und Firmen 1

Nur Personen und Firmen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz dürfen Dünger in Verkehr bringen.

2

An Personen und Firmen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung im Ausland kann eine Bewilligung für das Inverkehrbringen erteilt werden, wenn diese Möglichkeit in einem Staatsvertrag vorgesehen ist.

2. Kapitel: Zulassung von Düngern 1. Abschnitt: Zulassung auf Grund der Aufnahme in die Düngerliste

Art. 7

Düngerliste 1 Dünger der folgenden Düngerkategorien sind zum Inverkehrbringen zugelassen, wenn sie einem Düngertyp der Düngerliste entsprechen: a. Mineralische

Einnährstoffdünger; b. Mineralische

Mehrnährstoffdünger; c. Organische oder organisch-mineralische Dünger; d. Dünger mit Spurennährstoffen; e. Mineralische und organische Bodenverbesserungsmittel; 27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

Dünger-Verordnung

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f.28 Hof- und Recyclingdünger; g. Zusätze zu

Hofdüngern;

h.29 Kompostierungsmittel.

2

In der Düngerliste sind die Typenbezeichnungen und die Anforderungen festgelegt, welchen die einzelnen Dünger genügen müssen.

3

Das WBF erlässt die Düngerliste. Es nimmt neue Düngertypen in der Regel auf Antrag von Personen oder Firmen mit Sitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz hin auf.

4

Das BLW kann Düngertypen provisorisch für längstens zwei Jahre zulassen, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 8 erfüllen.

5

Wenn neue Erkenntnisse zeigen, dass der vorschriftsgemässe Gebrauch eines Düngers der Düngerliste unannehmbare Nebenwirkungen zur Folge hat oder er die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährdet oder nicht Gewähr dafür bietet, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen, kann das BLW zeitlich befristet für diesen Dünger zusätzliche Anforderungen festlegen oder die Zulassung für das Inverkehrbringen aufheben.


Art. 8

Voraussetzungen für die Aufnahme 1

Düngertypen werden in die Düngerliste aufgenommen, wenn sie: a. die Anforderungen nach Artikel 3 erfüllen; b. Wirkstoffe enthalten, deren Wirksamkeit und Sicherheit bekannt sind; c.30 nicht aus tierischen Nebenprodukten, ausgenommen Speisereste, die nicht aus dem grenzüberschreitenden Verkehr stammen, und Grüngut mit Speiseresten hergestellt sind; oder d.31 nicht aus Schlämmen eines Schlachthofes hergestellt sind.

2

In die Düngerliste aufgenommen werden auch Düngertypen, die in der Schweiz bewilligt sind und in einem Land mit vergleichbaren Zulassungsbedingungen mit gleichartigen wertbestimmenden Eigenschaften zugelassen sind. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, verlässt sich das WBF auf die Angaben im Verzeichnis der Dünger im Herkunftsland; weitergehende Angaben berücksichtigt es, soweit sie ihm zur Kenntnis gebracht werden.

28 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 26. März 2003, in Kraft seit 1. Mai 2003 (AS 2003 940).

29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

30 Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 3 der V vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2699).

31 Eingefügt durch Anhang 8 Ziff. II 3 der V vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2699).

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3

Düngertypen werden nur in die Düngerliste aufgenommen, wenn der Schutz der erstanmeldenden Person in der Schweiz gewährleistet ist; Artikel 13 Absätze 2 und 3 findet sinngemäss Anwendung.

4

Die Regelungen des Wettbewerbs- und des Immaterialgüterrechts werden von den Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.


Art. 9

Änderung der Düngerliste Das WBF kann:

a. die Anforderungen an einen Düngertyp ändern, wenn neue Erkenntnisse zeigen, dass der vorschriftsgemässe Gebrauch dieses Düngertyps unannehmbare Nebenwirkungen zur Folge hat oder er die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährdet;

b. einen Düngertyp aus der Düngerliste streichen, wenn neue Erkenntnisse ergeben, dass sich der Düngertyp zur vorgesehenen Verwendung nicht eignet oder dass der vorschriftsgemässe Gebrauch dieser Dünger unannehmbare Nebenwirkungen zur Folge hat oder die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährdet.

2. Abschnitt: Zulassung auf Grund eines Bewilligungsverfahrens

Art. 10

Bewilligungspflicht 1 Folgende Dünger bedürfen zur Zulassung einer Bewilligung des BLW: a. Dünger, die keinem Düngertyp der Düngerliste entsprechen; b. Dünger der folgenden Düngerkategorien: 1. Zusätze zu Düngern mit Ausnahme der Hofdüngerzusätze, 2. …32 3. Kulturen von Mikroorganismen zur Behandlung von Böden, Saatgut oder Pflanzen,

4. Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden, 5. Mischungen von Düngern der Kategorien nach den Ziffern 1-4 unter sich und mit Düngerkategorien nach Artikel 7.

2

Eine Bewilligung für das Inverkehrbringen ist in jedem Falle erforderlich für Dünger, denen Mikroorganismen zugesetzt wurden oder die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten. Dies gilt auch für Dünger, die einem Düngertyp der Düngerliste entsprechen.

32 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

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Art. 11

Bewilligung 1 Die Bewilligung ist persönlich und unübertragbar.

2

Das BLW kann die Bewilligung mit Auflagen versehen und an Bedingungen knüpfen sowie besondere Angaben bezüglich Kennzeichnung vorschreiben. Es bestimmt die Bezeichnung des Düngers.33 3 Dünger, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, werden nur bewilligt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 44 der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200834 erfüllt sind.35 4 Dünger, die mit einer Bewilligung in Verkehr gebracht worden sind, brauchen auf den nachfolgenden Handelsstufen keine Bewilligung.

5

Die Bewilligung ist auf zehn Jahre befristet und gilt, sofern der Dünger den bei der Erteilung der Bewilligung festgelegten Eigenschaften entspricht. Sie wird auf Gesuch hin jeweils um zehn Jahre verlängert. Das BLW kann Änderungen von Eigenschaften, welche die Bewilligungsvoraussetzungen nicht berühren, ohne neue Prüfung bewilligen.36 6 Eine Bewilligung wird hinfällig, wenn der Dünger einem Düngertyp entspricht, der in die Düngerliste aufgenommen wird.

7

Auch nach der Zulassung sind neue Erkenntnisse über den Dünger vom Bewilligungsinhaber dem BLW laufend und unaufgefordert mitzuteilen.

8

Das BLW kann eine Bewilligung jederzeit mit einschränkenden Bedingungen und Auflagen versehen oder widerrufen, wenn: a. die Bewilligung auf Grund falscher oder irreführender Angaben ausgestellt worden ist;

b. die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber den Dünger nicht wie vorgeschrieben bezeichnet oder wenn sie oder er trotz Verwarnung oder gerichtlicher Verurteilung falsche oder irreführende Angaben verbreitet; c. ein bewilligter Dünger nicht mehr den bei der Erteilung der Bewilligung festgelegten Eigenschaften entspricht oder wenn zusätzliche Angaben, die auf Grund neuer Erkenntnisse vom BLW verlangt worden sind, nicht fristgerecht eingereicht wurden; d. neue Erkenntnisse zeigen, dass sich der Dünger zur vorgesehenen Verwendung nicht eignet oder der vorschriftsgemässe Gebrauch unannehmbare Nebenwirkungen zur Folge hat oder Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährdet.

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

34 SR

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35 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 12 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4377).

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

Landwirtschaft

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Wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind, kann das BLW eine Bewilligung mit Einwilligung des Bewilligungsinhabers widerrufen.37

Art. 12

Provisorische Bewilligung 1

Das BLW kann vor Abschluss des Bewilligungsverfahrens während maximal fünf Jahren nach Einreichung des Gesuches für einen Dünger eine provisorische Bewilligung erteilen, wenn dieser geeignet erscheint und weder die Umwelt noch mittelbar den Menschen gefährden kann und wenn: a. ein lange dauerndes Bewilligungsverfahren zu erwarten ist, aus Gründen, die nicht dem Gesuchsteller anzulasten sind; oder b. erste Erfahrungen aus der landwirtschaftlichen Praxis für die Erteilung einer definitiven Bewilligung notwendig sind.

2

Dünger, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, werden nur provisorisch bewilligt, wenn die Anforderungen nach Artikel 44 der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200838 erfüllt sind.39

Art. 13

Zweitbewilligung 1 Wer einen bereits bewilligten Dünger in Verkehr bringen will, ohne selbst Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber zu sein, muss ein Bewilligungsgesuch nach Artikel 16 einreichen.

2

Das BLW kann auf Angaben und Beweismittel des Zweitgesuchstellers verzichten und diejenigen des Inhabers der ersten Bewilligung zu Grunde legen, soweit der Zweitgesuchsteller nachweist: a. dass er vom Inhaber der Bewilligung ermächtigt worden ist, dessen Daten zu benützen; oder

b. dass seit der ersten Bewilligung zehn Jahre vergangen sind und es sich zweifelsfrei um das gleiche Produkt wie dasjenige des Erstgesuchstellers handelt.

3

Für die Dauer von fünf Jahren nach dem Entscheid, der auf nachgeforderten Unterlagen basiert, aber mindestens bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 2 Buchstabe b, darf das BLW ohne Zustimmung des Inhabers der ersten Bewilligung auch nicht auf die Daten zurückgreifen, die das BLW von diesem auf Grund neuer Erkenntnisse für einen neuen Entscheid verlangt hatte.

37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

38 SR

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39 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 12 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4377).

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3. Abschnitt: Zulassungsverfahren

Art. 14

Verfahren 1 Die vollständigen Gesuchsunterlagen sind dem BLW einzureichen.

2

Das BLW unterbreitet das Zulassungsgesuch weiteren Bundesstellen, wenn deren Aufgabenbereich berührt ist.

3

Das WBF kann weitere Einzelheiten des Zulassungsverfahrens regeln, insbesondere die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen.


Art. 15

Gesuchsunterlagen für die Aufnahme in die Düngerliste Wo keine speziellen Anforderungen gestellt werden, müssen die Gesuchsunterlagen mindestens folgende Angaben enthalten: a. den Wohnsitz oder die Geschäftsniederlassung des Gesuchstellers in der Schweiz;

b. vollständige Angaben über die Verwendbarkeit und die Gebrauchsweise des Düngertyps;

c. genaue und vollständige Angaben über das Ausgangsmaterial, die Zusammensetzung und die Eigenschaften des Düngertyps und dessen Eignung zur vorgesehenen Verwendung;

d. den Nachweis, dass der Düngertyp bei vorgesehener Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen hat und weder die Umwelt noch mittelbar den Menschen gefährden kann.

e.40 die Einstufung und Kennzeichnung des Düngers nach den Artikeln 8-15 und 39-50 ChemV41.


Art. 16

Gesuchsunterlagen für eine Bewilligung 1

Wo keine speziellen Anforderungen gestellt werden, müssen die Gesuchsunterlagen mindestens folgende Angaben enthalten:

a. den Wohnsitz oder die Geschäftsniederlassung des Gesuchstellers in der Schweiz;

b. die Bezeichnung, unter welcher der Dünger in Verkehr gebracht werden soll; c. den Ort, wo der Dünger hergestellt, verpackt oder umgepackt wird; d. Name und Adresse des Herstellers des Düngers und der darin enthaltenen Wirkstoffe;

e. vollständige Angaben über die Verwendbarkeit und die Gebrauchsweise des Düngers;

40 Eingefügt durch Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

41 SR

813.11

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f. genaue und vollständige Angaben über das Ausgangsmaterial, die Zusammensetzung und die Eigenschaften des Düngers und dessen Eignung zur vorgesehenen Verwendung;

g. den Nachweis, dass der Dünger bei vorgesehener Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen hat und weder die Umwelt noch mittelbar den Menschen gefährden kann.

h.42 die Einstufung und Kennzeichnung des Düngers nach den Artikeln 8-15 und 39-50 ChemV43.

2

Für Zusätze zu Düngern, für Kompostierungsmittel, für Bodenverbesserungsmittel sowie für sonstige Erzeugnisse pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs müssen keine Unterlagen zum Nachweis der Eignung zur vorgesehenen Verwendung geliefert werden. Die Zulassungsbehörde ist befugt, die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass die Eignung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nicht geprüft wurde.44 3 Für Dünger, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, müssen die Gesuchsunterlagen zusätzlich die Anforderungen nach den Artikeln 28, 29 und 34 Absatz 2 der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200845 erfüllen.46 4

Der Gesuchsteller hat Beweismittel, insbesondere Berichte über wissenschaftliche Untersuchungen zur Eignung und Sicherheit eines Düngers, wissenschaftliche Publikationen, amtliche Veröffentlichungen, Versuchsprotokolle oder Gutachten im Gesuch zu nennen oder diesem beizulegen.

5

Beweismittel aus einem anderen Land werden anerkannt, soweit die für die Anwendung des Düngers relevanten Bedingungen in den betreffenden Gebieten in Bezug auf Landwirtschaft, Düngung und Umwelt - einschliesslich der Witterungsverhältnisse - vergleichbar mit den schweizerischen Bedingungen sind.

6

Das BLW kann bei Düngern, die nur in geringen Mengen und lokal in Verkehr gebracht werden, ausnahmsweise auf die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b, e und f ganz oder teilweise verzichten.

7

Genügt das Gesuch den Anforderungen nicht, so räumt das BLW dem Gesuchsteller eine Frist zur Ergänzung ein. Werden die erforderlichen Angaben innert dieser Frist nicht geliefert, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.

42 Eingefügt durch Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

43 SR

813.11

44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

45 SR

814.911

46 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 12 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4377).

Dünger-Verordnung

13

916.171


Art. 17

Berücksichtigung ausländischer Gesuchsunterlagen Ist ein Dünger bereits in einem Land mit vergleichbaren Vorschriften zugelassen, werden die Ergebnisse der dafür durchgeführten Prüfungen berücksichtigt, soweit neben den Gesuchsunterlagen nach den Artikeln 15 und 16 auch die Zulassungsbescheinigung dieses Landes und eine Kopie der Zulassungsunterlagen eingereicht werden.


Art. 18

Prüfung des Gesuches

1

Das BLW ist nicht verpflichtet, die Angaben und Beweismittel des Gesuches von sich aus zu ergänzen; es beschränkt sich in der Regel darauf, die Unterlagen zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann es Versuche und andere Erhebungen durchführen oder durchführen lassen. Die Überprüfung der Einstufung und Kennzeichnung des Düngers nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe h erfolgt nicht im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, sondern im Rahmen der Selbstkontrolle nach den Bestimmungen von Artikel 95 der ChemV47.48 2 Es führt keine solchen Versuche und Erhebungen durch und entscheidet über das Gesuch aufgrund der vorhandenen Unterlagen, wenn der Gesuchsteller: a. bei den Versuchen und Erhebungen nicht mitwirkt, indem er beispielsweise den Dünger nicht in der benötigten Menge oder bei Versuchen, die über den üblichen Rahmen hinausgehen, Personal, Geräte, Versuchseinrichtungen usw. nicht unentgeltlich zur Verfügung stellt; b. die Haftung für Schäden nicht übernimmt, die bei solchen Versuchen und Erhebungen ohne Verschulden des BLW oder eines Dritten entstehen könnten.

3

Falls ein Dünger aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen besteht oder solche enthält, führt es die für die Erteilung der Bewilligung allenfalls erforderlichen Freilandprüfungen nur durch, wenn dabei die Anforderungen der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200849 erfüllt sind.50 3. Kapitel: Anmeldung

Art. 19

Anmeldepflicht 1 Wer einen Dünger, der einem Düngertyp der Düngerliste entspricht, in Verkehr bringen will, muss diesen beim BLW anmelden. Die Anmeldung muss alle zehn Jahre vom Anmelder bestätigt werden.51 47 SR

813.11

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

49 SR

814.911

50 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 12 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4377).

51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

Landwirtschaft

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916.171

2

Das WBF kann Ausnahmen von der Anmeldepflicht vorsehen.

3

Dünger, die mit einer Anmeldung in Verkehr gebracht worden sind, brauchen auf den nachfolgenden Handelsstufen keine Anmeldung.

4

…52


Art. 20

Unterlagen für die Anmeldung Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten: a. Name und Adresse des Anmelders; b.53 den Handelsnamen; c.54 die Bezeichnung des Düngertyps nach der Düngerliste; d. das Ausgangsmaterial und die Zusammensetzung; e. die Gebrauchsanweisung;

f. den

Verwendungszweck;

g.55 die Einstufung und Kennzeichnung des Düngers nach den Artikeln 8-15 und 39-50 ChemV56.


Art. 21

Änderungen, Erlöschen

1

Die Anmeldung gilt solange, wie das Produkt den bei der Anmeldung gemachten Angaben entspricht. Änderungen sind dem BLW unaufgefordert mitzuteilen.57 2 Für Dünger, deren Anmeldung nach Artikel 19 Absatz 1 nicht bestätigt ist, erlischt die Anmeldung.

52 Aufgehoben durch Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, mit Wirkung seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

55 Eingefügt durch Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

56 SR

813.11

57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

Dünger-Verordnung

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916.171

3a. Kapitel:58 Anforderungen an die Herstellung und das Inverkehrbringen von Düngern
a 1 Dünger dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Qualitätsanforderungen nach Anhang 2.6 der ChemRRV59 bezüglich der Grenzwerte für Schadstoffe und inerte Fremdstoffe erfüllt sind.

2

Düngern dürfen weder Pflanzenschutzmittel, Klärschlamm, Stoffe, die Arzneimittel enthalten, noch Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden beigegeben werden.

3

Das BLW kann auf Gesuch die Vermischung von Nitrifikationshemmern, die als Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden eingesetzt werden sollen, mit stickstoffhaltigen Mineraldüngern bewilligen. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Verwendung solcher Gemische die Bodenfruchtbarkeit nicht gefährden kann.

4

Produzenten von Düngern dürfen nur Ausgangsmaterialien verwenden, die geeignet sind und das Endprodukt nicht nachteilig beeinflussen. Hofdüngern dürfen nur Materialien von nicht landwirtschaftlichen Betrieben beigefügt werden, wenn die Grenzwerte für Schadstoffe nach Absatz 1 eingehalten werden und keine Bestandteile nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c enthalten sind.

b60 Betriebszulassung 1 Wer Dünger mit verarbeiteten tierischen Nebenprodukten nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c herstellt, muss vom BLW zugelassen sein.

2

Wer für die Herstellung von organischen oder organisch-mineralischen Düngern verarbeitete tierische Nebenprodukte nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c importiert, lagert oder transportiert, muss vom BLW zugelassen sein.

3

Zugelassene Betriebe müssen zusätzlich zu den Anforderungen dieser Verordnung die entsprechenden Anforderungen der Verordnung vom 25. Mai 201161 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten erfüllen.

58 Eingefügt durch Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

59 SR

814.81

60 Eingefügt durch Anhang 8 Ziff. II 3 der V vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2699).

61 SR

916.441.22

Landwirtschaft

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916.171

4. Kapitel: Einfuhr

Art. 22

62 1 Dünger dürfen nur eingeführt werden, wenn sie nach Artikel 2 zugelassen sind und den entsprechenden Anforderungen wie Zusammensetzung, Kennzeichnung und Schadstoffe genügen.

2

Bewilligungspflichtige Dünger dürfen nur vom Bewilligungsinhaber eingeführt werden.

3

Dünger dürfen nur in der Verpackung, in der sie der Hersteller oder Inverkehrbringer auf den Markt bringt, oder als Loselieferung mit den entsprechenden Begleitpapieren eingeführt werden.

4

Für eingeführte Dünger sind zusätzlich die Artikel 19-21 anwendbar, sofern sie in Verkehr gebracht werden.

5. Kapitel: Bezeichnung, Kennzeichnung, Buchführung63

Art. 23

64 Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften 1

Bei der Kennzeichnung und Verpackung von Düngern dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen werden, sodass die Käuferin, der Käufer, die Verwenderin oder der Verwender über die Eigenschaften, die Art der Zusammensetzung oder die Verwendbarkeit eines Düngers getäuscht werden kann.

2

Auf allen Verpackungen oder daran angebrachten Etiketten, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden: a. Bezeichnung des Düngertyps nach der Düngerliste oder bei bewilligten Düngern nach der Vorschrift des BLW;

b. Art und Gehalt der wertbestimmenden Inhalts- und Zusatzstoffe; c. Handelsname, soweit vorhanden; d. Name und Adresse der für das Inverkehrbringen oder den Import verantwortlichen Firma;

e. Ausgangsmaterialien bei Recyclingdüngern oder Düngern, die solche enthalten;

f. Gebrauchsanweisung.

62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

63 Ursprünglich vor Art. 24. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

Dünger-Verordnung

17

916.171

2bis

Der Name und die Adresse der für das Inverkehrbringen oder die Einfuhr verantwortlichen Firma kann durch den Namen und die Adresse der für das Inverkehrbringen im EWR verantwortlichen Person nach Artikel 10 Ziffer 2.2 der Richtlinie 1999/45/EG65 ersetzt werden, wenn es sich um Mineraldünger, Spurennährstoffdünger oder mineralische Bodenverbesserungsmittel handelt und diese:

a. einem Düngertyp der Düngerliste entsprechen; b. aus einem EWR-Mitgliedstaat eingeführt werden; c. für gewerbliche Anwender bestimmt sind; und d. nach den Artikeln 61-69 ChemV66 gemeldet wurden.67 3

Soweit schweizerische Düngungsempfehlungen vorhanden sind, ist für die entsprechenden Produkte oder Düngertypen, die an gewerbliche Anwender abgegeben werden, keine Gebrauchsanweisung notwendig.

4

Die Angaben müssen gut lesbar und unverwischbar und in mindestens einer Amtssprache des Verkaufsgebietes abgefasst sein.

5

Verpackte Dünger dürfen auch eingeführt werden, wenn die Anforderungen an die Kennzeichnung nach Absatz 2 Buchstabe d erst beim Inverkehrbringen erfüllt werden.

6

Das WBF regelt die zusätzlichen spezifischen Angaben für die einzelnen Düngertypen.


Art. 24


68

Kennzeichnung von Produkten der Vergärung und Kompostierung 1

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 23 müssen Inhaber von Kompostierungsund Vergärungsanlagen, die jährlich mehr als 100 t kompostier- oder vergärbares Material verarbeiten und Kompost, Gärgut oder Hofdünger abgeben, bei der Abgabe einen Lieferschein mit folgenden Angaben ausstellen:

a. abgegebene

Menge;

b. Gehalt an Trockensubstanz und organischer Substanz; c. Gehalt an Gesamtstickstoff; d. Gehalt an Phosphor, Kalium, Calcium und Magnesium sowie elektrische Leitfähigkeit (ausgedrückt in Millisiemens pro Zentimeter).

65 Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/8/EG, ABl. L 19 vom 24.1.2006, S. 12.

66 SR

813.11

67 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 19. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2631).

68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

Landwirtschaft

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916.171

2

Wird Kompost oder Gärgut in Säcken abgegeben, so sind auf den Säcken das Gewicht und die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a-d anzubringen. Die Sackaufschrift gilt als Lieferschein.

3

Wird Hofdünger, der nicht durch Vergärung aufbereitet wurde, in Säcken abgegeben, so muss eine Sackaufschrift angebracht werden, die mindestens folgende Angaben enthält:

a. die Angaben nach Artikel 23; b. die Nutztierart, von welcher der Hofdünger stammt; c. das Gewicht;

d. den Gehalt an Trockensubstanz und organischer Substanz; e. den Gehalt an Gesamtstickstoff, Phosphor und Kalium.

a69 Gebrauchsanweisung 1 Die Gebrauchsanweisung muss enthalten: a. eine Dosierungsvorschrift mit der Angabe der Menge, die für die gewünschte Wirkung erforderlich und ausreichend ist;

b. Angaben über die Lagerung, Unschädlichmachung und Beseitigung.

2

Die Gebrauchsanweisung darf keine Angaben oder Hinweise enthalten, die: a. zu einer unfachgerechten Verwendung führen, welche die Fruchtbarkeit des Bodens gefährdet, den Zustand der Gewässer und der Luft beeinträchtigt oder die Qualität der Pflanzen nachteilig beeinflusst; b. den Einschränkungen und Verwendungsverboten nach Anhang 2.6 der ChemRRV70 widersprechen.

3

Wird Kompost oder Gärgut abgegeben, so muss die Gebrauchsanweisung die erlaubte Verwendungsmenge für durchschnittliche Bedürfnisse gemäss der ChemRRV respektieren.

4

Wird Hofdünger in Säcken abgegeben, so muss die Gebrauchsanweisung die für den jeweiligen Abnehmer anwendbaren Düngungsempfehlungen berücksichtigen.

5

Wird Hofdünger von einem Betrieb mit Nutztierhaltung direkt an die Endverbraucherin oder den Endverbraucher abgegeben, namentlich mittels Abnahmeverträgen, so gelten die Grundlagen der eidgenössischen landwirtschaftlichen Forschungsanstalten für die Düngung als Gebrauchsanweisung.

69 Eingefügt durch Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

70 SR

814.81

Dünger-Verordnung

19

916.171

b71 Aufgaben der Inhaber von Kompostierungs- und Vergärungsanlagen 1

Die Inhaber von Anlagen nach Artikel 24 Absatz 1 müssen ein Verzeichnis über die Abnehmer von Kompost und Gärgut führen, die jährlich mehr als 5 t Kompost- oder Gärgut-Trockensubstanz beziehen.

2

Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten: a. das Datum der Abgabe; b. den Namen des Abnehmers; c. die abgegebene Menge; d. die übrigen Angaben des Lieferscheins.

3

Die Inhaber der Anlagen müssen das Verzeichnis mindestens 10 Jahre aufbewahren. Sie müssen es dem BLW, der kantonalen Behörde und den vom BLW bezeichneten Dritten auf Verlangen zur Verfügung stellen.

4

Anstelle der Führung eines Verzeichnisses nach den Absätzen 1-3 kann die Abgabe von Kompost und Gärgut elektronisch mit der internetbasierten Applikation zur einfachen und harmonisierten Verwaltung von Hofdüngerflüssen (HODUFLU) erfasst werden.

5

Die Inhaber von Anlagen dürfen Kompost oder Gärgut an Abnehmer, die diese Dünger nicht auf dem eigenen oder gepachteten Land verwenden, nur abgeben, wenn die Abnehmer nachweisen, dass sie über die für die Verwendung erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

6

Werden Hofdünger von einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung und/oder Vergärungsanlage abgegeben, gelten die entsprechenden Bestimmungen der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199872.

7

Die Inhaber von Anlagen müssen nach den Weisungen des BLW die notwendigen Untersuchungen durchführen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Artikel 21a sowie nach Anhang 2.6 Ziffer 2.2.1 der ChemRRV73 erfüllt werden. Sie sorgen dafür, dass die Ergebnisse der Untersuchungen unverzüglich dem BLW und der kantonalen Behörde zur Verfügung gestellt werden.


Art. 25


74

Deklaration gentechnisch veränderter Dünger 1

Dünger, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, müssen mit dem Hinweis «aus gentechnisch verändertem X» oder «aus genetisch verändertem X» gekennzeichnet sein.

2

Dünger, die unbeabsichtigte Spuren von bewilligten gentechnisch veränderten Organismen von weniger als 0,1 Masseprozent enthalten, kann das BLW im Einver71 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008

(AS 2007 6295).

72 SR

814.201

73 SR

814.81

74 Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 19. Nov. 2003 über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Gentechnikgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4793).

Landwirtschaft

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916.171

nehmen mit den anderen am Zulassungsverfahren beteiligten Ämtern im Einzelfall von der Deklarationspflicht befreien.75

Art. 26

Anpreisungen 1 Dünger dürfen nur angepriesen und zu Reklamezwecken abgegeben werden, wenn sie zugelassen sind. Die Anpreisungen dürfen keine täuschenden Angaben enthalten.

2

In sämtlichen Anpreisungen wie Prospekten oder Inseraten sind deutlich erkennbar anzugeben:

a. der Handelsname oder Name der Produktlinie; b. der Hinweis, dass es sich um Dünger handelt.76 6. Kapitel: Information und Umsatzstatistik

Art. 27

77 Information der

Öffentlichkeit

Das BLW kann ein Verzeichnis der angemeldeten und bewilligten Dünger herausgeben. Das Verzeichnis darf keine vertraulichen Angaben enthalten.


Art. 28

Umsatzstatistik Firmen und Personen, welche Dünger herstellen und/oder in Verkehr bringen, sind verpflichtet, auf Anfrage hin dem BLW Angaben über ihre umgesetzten Produkte und Mengen zu machen. Die Umsatzstatistik unterliegt den Bestimmungen der Verordnung vom 30. Juni 199378 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes.

7. Kapitel: Vollzug und Kontrolle

Art. 29

Vollzug 1 Soweit nicht anders geregelt, vollzieht das BLW diese Verordnung und die hierauf erlassenen Vorschriften; es bewilligt insbesondere die Dünger und kontrolliert die Erfüllung der Anmeldepflicht.

2

Die Kantone kontrollieren, ob in Verkehr gebrachte Dünger die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen und ob die auf diese Verordnung gestützten Verwendungsver75 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 12 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in

Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4377).

76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

78 SR

431.012.1

Dünger-Verordnung

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bote eingehalten werden. Das BLW nimmt diese Aufgaben subsidiär wahr und koordiniert die Vollzugsaufgaben der Kantone.79 3 Die Vollzugsorgane können Proben nehmen, nehmen lassen oder einfordern und sie untersuchen oder untersuchen lassen.

4

Für die Proben ist der handelsübliche Preis zu zahlen, sofern dies verlangt wird.

Keine Entschädigung erhalten Firmen oder Personen, welche die kontrollierten Dünger gewinnen, herstellen, importieren, neu verpacken, umarbeiten oder in Verkehr bringen.

5

Die Vollzugsorgane sind ermächtigt, jährlich pro Produkt eine Probe oder, soweit das Verhalten einer Firma oder Person dazu Anlass gibt, mehrere Proben auf Kosten der Firma oder Person, welche die Dünger gewinnt, herstellt, importiert, neu verpackt, umarbeitet oder in Verkehr bringt, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.


Art. 30

Zusammenarbeit der

Behörden

1

Das BLW holt vor der Zulassung die Stellungnahmen der betroffenen Bundesstellen ein. Deren Mitwirkung richtet sich nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199780.81 2

Bei der Zulassung von Düngern, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, leitet und koordiniert das BLW das Verfahren unter Berücksichtigung der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200882.83 3 Das BLW und die Anmelde- sowie die Beurteilungsstellen nach der ChemV84 stellen einander, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, die Daten zur Verfügung, die sie im Rahmen dieser Verordnung, der ChemV oder anderer Erlasse, die den Schutz des Menschen oder der Umwelt vor Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen regeln, erhoben haben. Sie können zu diesem Zweck automatisierte Abrufverfahren einrichten.85
a86 Befugnisse des BLW

1

Das BLW kann:

79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4923).

80 SR

172.010

81 Fassung gemäss Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

82 SR

814.911

83 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 12 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4377).

84 SR

813.11

85 Eingefügt durch Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

86 Eingefügt durch Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

Landwirtschaft

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a. über die begriffliche Zuordnung von Düngern entscheiden; b. Methoden für die Entnahme, Aufbereitung und Analyse von Proben sowie für die Berechnung und Auswertung der Ergebnisse erarbeiten und veröffentlichen; c. die Stellen, welche Dünger untersuchen, anerkennen und beraten; d. der Fachberatung nach Artikel 21 ChemRRV87 Unterlagen über die Verwendung von Düngern zur Verfügung stellen.

2

Es kann die Abgabe von Kompost oder Gärgut, welche die Grenzwerte nach Anhang 2.6 Ziffer 2.2.1 ChemRRV um höchstens 50 Prozent überschreiten, für eine beschränkte Dauer bewilligen, wenn:88

a. die Überschreitung der Grenzwerte ausnahmsweise oder während längstens sechs Monaten erfolgt; oder b. die kantonale Behörde einen entsprechenden Antrag stellt und im Einzugsgebiet der betreffenden Anlage für die erforderlichen Sanierungsmassnahmen sorgt.

3

Erteilt es eine Bewilligung nach Absatz 2, so schränkt es die Abgabemenge so ein, dass die Schadstofffracht des Komposts oder Gärguts pro Hektare nicht grösser ist als bei Einhaltung der Grenzwerte nach Anhang 2.6 Ziffer 2.2.1 Absatz 1 ChemRRV.89 4 Das BLW und die anerkannten Untersuchungsstellen nach Absatz 1 Buchstabe c können bei den Herstellern von Düngern, namentlich bei den Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, sowie am Ort der Düngung jederzeit Proben nehmen.


Art. 31

Aufgaben der Zollorgane 1

Die Zollorgane informieren das BLW über die Einfuhr von Düngern.

2

Die Zollorgane können die vom BLW bezeichneten Dünger, die in der Schweiz nicht zum Verkehr zugelassen sind, sowie Dünger, die von Personen eingeführt werden, welche die erforderliche Bewilligung nicht besitzen, zurückbehalten oder an der Grenze zurückweisen.

3

Gegen Verfügungen nach Absatz 2 kann innert zehn Tagen Einsprache erhoben werden.

4

Gegen Entscheide über Einsprachen nach Absatz 3 richtet sich der Rechtsmittelweg nach der Landwirtschaftsgesetzgebung.


Art. 32

Probenahme, Analyse, Toleranzen und Einschränkung 1

Das WBF kann Probenahme- und Analysenvorschriften erlassen.

87 SR

814.81

88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

Dünger-Verordnung

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916.171

2

Es legt die erlaubten Abweichungen des gemessenen Wertes vom Gehalt an wertbestimmenden und wertvermindernden Stoffen (Toleranzen) fest. Davon ausgenommen sind die Grenz- und Richtwerte nach Anhang 2.6 Ziffer 2.2 sowie Ziffer 5.1 Absatz 1 Buchstabe a ChemRRV90.91

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 33

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Dünger-Verordnung vom 26. Januar 199492 wird aufgehoben.


Art. 34

Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.


Art. 35


93

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. November 2007 1

Nach bisherigem Recht zugelassene Dünger dürfen noch bis zum 31. Dezember 2010 nach bisherigem Recht verkauft oder unentgeltlich abgegeben werden.

2

Bewilligungen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. November 2007 erteilt worden sind, bleiben bis zum 31. Dezember 2017 gültig.


Art. 36

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2001 in Kraft.

90 SR

814.81

91 Fassung gemäss Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

92 [AS

1994 700, 1999 303 Ziff. I 14 2748 Anhang 5 Ziff. 5] 93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

Landwirtschaft

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916.171

Anhang

(Art. 34)

Änderung bisherigen Rechts …94

94 Die Änd. können unter AS 2001 522 konsultiert werden.