Abrogé par 01.01.2010

01.08.2008 - 01.01.2010
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01.03.2005 - 31.07.2008
01.10.2000 - 28.02.2005
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über die Personenbeförderungskonzession (VPK) vom 25. November 1998 (Stand am 1. August 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 und 21 des Personenbeförderungsgesetzes vom
18. Juni 19931, auf Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 29. März 19502 über die Trolleybusunternehmungen und auf Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19753 über die Binnenschifffahrt, verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung mittels Eisenbahnen und anderen spurgeführten Verkehrsmitteln sowie Trolleybussen, Automobilen und Schiffen. Sie regelt auch die Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal.


Art. 2

Regelmässigkeit 1 Fahrten gelten als regelmässig, wenn sie zwischen den gleichen Orten in Abständen von höchstens 15 Tagen mehr als zweimal durchgeführt werden.

2

Im grenzüberschreitenden Personenverkehr gelten Fahrten als regelmässig, wenn sie in einer erkennbaren zeitlichen Ordnung durchgeführt werden.


Art. 3

Gewerbsmässigkeit 1 Gewerbsmässig handelt, wer Reisende befördert, um damit einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.

2

Als wirtschaftlicher Erfolg gilt jede Entgegennahme von Geld oder Naturalleistungen oder das Erlangen anderer geschäftlicher Vorteile.

3

Die Fahrten gelten auch dann als gewerbsmässig, wenn sie nicht öffentlich sind.

AS 1999 721

1 SR

744.10

2 SR

744.21

3 SR

747.201

744.11

Automobilunternehmen und Trolleybusunternehmen 2

744.11

2. Kapitel: Personenbeförderungsregal 1. Abschnitt: Umfang

Art. 4

Grundsatz 1 Das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, kann durch Konzessionen oder Bewilligungen an natürliche und juristische Personen verliehen werden.

2

Die Konzession oder Bewilligung lautet auf eine oder mehrere Linien. Als Linie gelten alle durchgehenden Fahrten von Kursen mit gleichem Anfangs- und Endpunkt, eingeschlossen einzelne Verstärkungs-, Früh- und Spätkurse auf Teilstrecken.

Als Anfangs- und Endpunkte gelten auch Knotenpunkte und Punkte, an denen die Erschliessungsfunktion ändert. Angebote mit unterschiedlicher Erschliessungsfunktion auf derselben Strecke gelten je als eigene Linie.

3

Für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung innerhalb eines bestimmten Gebietes können Gebietskonzessionen und -bewilligungen erteilt werden.

4

Die Konzession oder Bewilligung legt fest, mit welchen Verkehrsmitteln und, wenn das Angebot eine Ergänzung zu bereits bestehenden Konzessionen darstellt, in welchem zeitlichen Rahmen die Personenbeförderung erfolgt.


Art. 5

Konzessionspflicht Eine Konzession ist erforderlich für den Linienverkehr, die Sonderformen des Linienverkehrs und für die linienverkehrsähnlichen Fahrten, die weder bewilligungspflichtig noch vom Personenbeförderungsregal ausgenommen sind. Eine Konzession kann auch für Fahrten erteilt werden, bei denen ein öffentliches Interesse besteht, das Angebot den Grundpflichten nach Artikel 23 zu unterstellen.


Art. 6

Bewilligungspflicht 1 Für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung im ausschliesslich grenzüberschreitenden Verkehr sowie für die touristischen Transfers von Fluggästen im Binnenverkehr ist eine eidgenössische Bewilligung erforderlich.4 2 Eine kantonale Bewilligung ist erforderlich für: a. Fahrten, die innerhalb eines Jahres während höchstens acht aufeinanderfolgenden Wochen angeboten werden;

b. Bedarfsverkehr mit Strassenfahrzeugen, wenn die Fahrten keine Erschliessungsfunktion nach Artikel 5 der Abgeltungsverordnung vom 18. Dezember 19955 haben;

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3547).

5 SR

742.101.1

Personenbeförderungskonzession 3

744.11

c. linienverkehrsähnliche Fahrten, wenn die Fahrten keine Erschliessungsfunktion nach Artikel 5 der Abgeltungsverordnung vom 18. Dezember 1995 haben;

d. Schülertransporte; e. Arbeitnehmertransporte; f. Werkverkehr; g. Fahrten im Rahmen eines Hilfsbetriebes; h. Einwegfahrten; i. Pendelfahrten mit

Unterbringung.


Art. 7

Ausnahmen 1 Vom Personenbeförderungsregal sind ausgenommen: a. Behindertentransporte; b. die Beförderung von Angehörigen der Armee; c. der Mitfahrerverkehr, wenn die öffentlichen Transportunternehmungen keine oder keine genügenden Verkehrsverbindungen anbieten; d. der

Gelegenheitsverkehr; e. die Personenbeförderung mit Fahrzeugen und Schiffen ohne motorischen Antrieb.

2

Im ausschliesslich grenzüberschreitenden Verkehr sind zudem ausgenommen: a. die Sonderformen des Linienverkehrs; b. Fahrten mit weniger als neun Fahrgästen.

3

Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrten, welche bestehenden Fahrten oder Fahrtenketten des Linienverkehrs vergleichbar und auf deren Benutzer ausgerichtet sind.


Art. 8

Regalunterstellung In Zweifelsfällen entscheidet das Bundesamt für Verkehr (Bundesamt), ob und in welcher Weise ein Transportdienst unter das Personenbeförderungsregal fällt.

2. Abschnitt: Arten der Personenbeförderung

Art. 9

Linienverkehr 1 Als Linienverkehr gilt die regelmässige, fahrplanmässige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten, wobei die Fahrgäste an im Fahrplan festgelegten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden. Als Linienverkehr gilt auch der Bedarfsverkehr.

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2

Bedarfsverkehr ist Linienverkehr, bei dem die öffentlich publizierten Fahrten nur bei genügender Nachfrage durchgeführt werden.


Art. 10

Linienverkehrsähnliche Fahrten

1

Als linienverkehrsähnlich gelten Fahrten, bei denen Reisende gesammelt oder bestimmte Reiseziele angekündigt werden, insbesondere Fahrten auf Verlangen und Sammelfahrten.

2

Fahrten auf Verlangen werden innerhalb eines bestimmten Gebietes auf beliebigen Strecken, ohne Fahrplan und nur auf spezielles Verlangen von Reisenden durchgeführt.

3

Sammelfahrten werden innerhalb eines definierten Gebietes zu festgelegten, öffentlich publizierten Zeiten ab einer bestimmten Haltestelle an den Zielort der Fahrgäste oder vom Ausgangspunkt der Fahrgäste zu einer bestimmten Haltestelle durchgeführt.


Art. 11

Sonderformen des Linienverkehrs Als Sonderformen des Linienverkehrs gelten die regelmässige Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste. Darunter fallen: a. Schülertransporte: Transporte von Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden zwischen Wohnort und Lehranstalt;

b. Arbeitnehmertransporte: Transporte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsort;

c. Werkverkehr: Fahrten, die eine natürliche oder juristische Person als Nebentätigkeit ohne Erwerbszweck mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal durchführt;

d. Fahrten im Rahmen eines Hilfsbetriebes: Fahrten, die von einem Nichttransportbetrieb oder auf dessen Rechnung oder Veranlassung für die Kundschaft, die Belegschaft, Mitglieder oder für Besucher durchgeführt werden;

e. Mitfahrerverkehr: Fahrten, bei denen der Führer oder die Führerin eines Fahrzeuges oder Schiffes regelmässig und gegen Entgelt Personen auf bestimmten Strecken mitführt; f. Behindertentransporte; g. die Beförderung von Angehörigen der Armee; h. Einwegfahrt: die regelmässige Beförderung einer im Voraus gebildeten Reisegruppe in einer Richtung auf einer bestimmten Strecke;

i. Pendelfahrten mit Unterbringung: Fahrten des touristischen Verkehrs mit denen im Voraus gebildete Reisegruppen an einem gemeinsamen Reiseziel abgesetzt und von dort mit einer späteren Fahrt der gleichen Unternehmung an den gemeinsamen Ausgangspunkt zurückgeführt werden, sofern für mindestens 4/5 der Fahrgäste neben der Beförderungsleistung im Rahmen eines

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Angebotspaketes die Unterbringung am Zielort während mindestens zwei Nächten vorgesehen ist.


Art. 12

Gelegenheitsverkehr 1 Als Gelegenheitsverkehr gelten Rundfahrten und alle übrigen regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten, die nicht unter den Linienverkehr einschliesslich linienverkehrsähnliche Fahrten und Sonderformen des Linienverkehrs fallen und bei denen vorab gebildete Fahrgastgruppen befördert werden, die auf Initiative eines Auftraggebers oder der Transportunternehmung selbst gebildet wurden.

2

Bei Rundfahrten werden mit der gleichen Fahrt eine oder mehrere vorab gebildete Fahrgastgruppen befördert und jede Gruppe mit dem gleichen Fahrzeug an ihren Ausgangspunkt zurückgebracht.

3. Kapitel: Konzessionen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 13

Erteilung und Erneuerung 1

Eine Konzession kann erteilt oder erneuert werden, wenn die auf der Grundlage der Konzession zu erbringende Transportleistung zweckmässig und wirtschaftlich befriedigt werden kann. Insbesondere dürfen keine wesentlichen Interessen der Raumplanung und des Umweltschutzes entgegenstehen.

2

Eine Konzession darf nur erteilt werden, wenn: a. eine wichtige neue Verkehrsverbindung eingerichtet wird; oder b. zum bestehenden Angebot anderer öffentlicher Transportunternehmungen keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse entstehen, insbesondere: 1. keine bestehenden, nach diesem Kapitel oder nach der Luftseilbahnkonzessionsverordnung vom 8. November 19786 konzessionierten Verkehrsangebote in ihrem Bestand gefährdet werden,

2. keine von der öffentlichen Hand durch Betriebs- oder Investitionsbeiträge mitfinanzierten Verkehrsangebote wesentlich konkurrenziert werden,

3. keine Verlagerung vom Schienenverkehr zum Strassenverkehr stattfindet, welche von Bund und Kantonen nicht gebilligt wird.

3

Erhöht sich durch eine neue Linie, welche keine wichtige neue Verkehrsverbindung darstellt, der Abgeltungsbedarf einer bestehenden Linie, so kann diese von jener eine jährliche Ausgleichszahlung verlangen.

6 [AS

1978 1806, 1987 1052 Art. 52 Bst. e, 1989 342, 1996 146 Ziff I 7, 1997 2779 Ziff. II 50, 1999 704 Ziff. II 25 754 Anhang Ziff. 4. AS 2007 39 Art. 70 Bst. b]. Siehe heute: die Seilbahnverordnung vom 21. Dez. 2006 (SR 743.011).

Automobilunternehmen und Trolleybusunternehmen 6

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4

Die ersuchende Unternehmung muss über die Konzessionen und Bewilligungen verfügen, die für die Benutzung der Verkehrswege erforderlich sind. Sie muss für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr bieten.

5

Bei der Konzessionserteilung ist die Koordination innerhalb des öffentlichen Verkehrs zu berücksichtigen.


Art. 14

Dauer Die Konzession wird in der Regel für zehn Jahre erteilt. Bei längerer Amortisationsdauer der Betriebsmittel kann die Dauer entsprechend angepasst werden, sie beträgt jedoch höchstens 25 Jahre.


Art. 15

Übertragung und Betriebsvertrag 1

Die Konzession kann auf Gesuch und mit schriftlicher Einwilligung der konzessionierten Unternehmung auf eine Drittperson übertragen werden.

2

Einzelne Rechte und Pflichten, insbesondere der Fahrbetrieb, können mit einem Betriebsvertrag auf eine Drittperson übertragen werden. Die konzessionierte Unternehmung haftet dem Bund weiterhin für die Erfüllung der Pflichten.

3

Betriebsverträge sind dem Bundesamt zur Kenntnisnahme zuzustellen.


Art. 16

Änderung 1 Soweit wesentliche öffentliche Interessen es rechtfertigen, kann die Konzession während ihrer Dauer angepasst werden. Als wesentliches öffentliches Interesse gilt insbesondere die zweckmässige und wirtschaftliche Befriedigung der Transportbedürfnisse.

2

Wird eine Konzession aus Gründen geändert, für die der Betroffene nicht einzustehen hat, so muss der Bund für nachgewiesenen Schaden aus dem Widerruf bestehender Rechte eine angemessene Entschädigung leisten. Der Bund kann auf Dritte zurückgreifen, die die Änderung veranlasst haben.

3

Wünscht die konzessionierte Unternehmung eine Änderung der Konzession, so hat sie ein begründetes Gesuch einzureichen.

4

Artikel 13 ist sinngemäss anwendbar.

5

Während höchstens einem Jahr darf die Verkehrsleistung ganz oder teilweise mit einem anderen als in der Konzession oder Bewilligung vorgesehenen Verkehrsmittel ausgeführt werden, ohne dass die Konzession oder Bewilligung geändert werden muss. Das Bundesamt ist davon in Kenntnis zu setzen.


Art. 17

Verzicht Will die Inhaberin oder der Inhaber einer Konzession auf diese verzichten, so hat sie oder er ein Gesuch um Aufhebung der Konzession einzureichen. Ohne ausdrückliche Ermächtigung darf die konzessionierte Unternehmung vor Aufhebung der Konzession den Betrieb nicht einstellen.

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744.11


Art. 18

Widerruf 1 Die Konzession kann jederzeit teilweise oder vollständig widerrufen werden, wenn:

a. wesentliche öffentliche Interessen dies rechtfertigen; b. die Konzessionsvoraussetzungen weggefallen sind; c. die Unternehmung die ihr verliehenen Rechte nicht oder nur teilweise ausübt;

d. die Unternehmung ihre Pflichten schwer oder wiederholt verletzt.

2

Als wesentliches öffentliches Interesse gilt insbesondere die zweckmässige und wirtschaftliche Befriedigung der Transportbedürfnisse, beispielsweise die Übertragung einer Linie auf eine andere Unternehmung im Rahmen des Bestellverfahrens nach der Abgeltungsverordnung vom 18. Dezember 19957 oder eines gleichwertigen Verfahrens, oder die Gründung regionaler Verkehrsbetriebe.

3

Wird eine Konzession aus Gründen widerrufen, für die der Betroffene nicht einzustehen hat, so leistet der Bund für nachgewiesenen Schaden eine angemessene Entschädigung. Der Bund kann auf Dritte zurückgreifen, die den Widerruf veranlasst haben.

4

Der konzessionierten Unternehmung ist das rechtliche Gehör zu gewähren.


Art. 19

Amtliche Bezeichnung

Das Bundesamt legt nach Rücksprache mit der Unternehmung deren amtliche Bezeichnung und Initialen fest. Diese sind für Fahrplan- und Tarifpublikationen verbindlich.

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 20

Konzessionsgesuche 1 Gesuche um Erteilung, Erneuerung, Übertragung oder Änderung der Konzession sind in fünffacher Ausfertigung dem Bundesamt frühestens zehn und spätestens drei, bei grenzüberschreitenden Fahrten vier Monate vor dem Zeitpunkt, auf welchen die Fahrten aufgenommen oder weitergeführt werden sollen, einzureichen.

2

Die Gesuche haben die im Anhang genannten Angaben zu enthalten.

3

Bei Erneuerungen kann das Bundesamt auf einzelne Dokumente verzichten.

4

Wird die Konzession von einer Unternehmung beantragt, welche die Personenbeförderung auf einer zu konzessionierenden Eisenbahninfrastruktur vornehmen will, auf der kein Netzzugang gewährt werden muss, finden die Verfahrensbestim-

7 SR

742.101.1

Automobilunternehmen und Trolleybusunternehmen 8

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mungen der Verordnung vom 25. November 19988 über die Konzessionierung von Eisenbahninfrastrukturen Anwendung.


Art. 21

Vernehmlassungsverfahren 1 Vor der Erteilung einer Konzession sind die betroffenen Kantone, Verkehrsverbünde und öffentlichen Transportunternehmungen, einschliesslich Infrastrukturbetreiberinnen, anzuhören. Sie sind ebenfalls anzuhören bei Übertragung, Änderung, Erneuerung, Verzicht und Widerruf der Konzession.

2

Das Anhören von anderen Behörden und interessierten Kreisen im Kanton ist Sache der Kantone.


Art. 22

Fahrbetrieb Der Fahrbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Konzession erteilt ist und die notwendigen kantonalen Bewilligungen vorliegen.

3. Abschnitt: Rechtsstellung der Unternehmung

Art. 23

Grundpflichten 1 Die Unternehmung ist verpflichtet, das in der Konzession oder Bewilligung umschriebene Angebot während der ganzen Gültigkeitsdauer zu erbringen.

2

Die Transportpflicht, die Tarifpflicht und die Fahrplanpflicht richten sich nach dem Transportgesetz vom 4. Oktober 19859 und nach der Fahrplanverordnung vom 25. November 1998.10

Art. 24

Buchführung und Auskunftspflicht Die Unternehmung ist verpflichtet, jährlich einen Geschäftsbericht im Sinne der Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sowie für ihre Geschäftstätigkeit im konzessionierten Bereich eine Betriebsrechnung und statistische Unterlagen nach den Weisungen des Bundesamts zu erstellen und sie diesem vorzulegen.

4. Abschnitt: Technische Vorschriften

Art. 25

Grundsatz

Die technischen Vorschriften und die für die Kontrolle zuständigen Stellen richten sich nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Für Strassenfahrzeuge im konzessionierten Betrieb gelten darüber hinaus und davon abweichend die folgenden Vorschriften.

8 SR

742.121

9 SR

742.40

10 SR

742.151.4

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a11 Einzelprüfung vor der Zulassung 1

Das Bundesamt prüft die Fahrzeuge, die zum konzessionierten Betrieb zugelassen werden.

2

Es nimmt die für die Zulassung zum Strassenverkehr und zum konzessionierten Betrieb erforderlichen Prüfungen vor.


Art. 26

Zulassung und Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge 1

Das Bundesamt erteilt die Zulassung zum konzessionierten Betrieb, wenn die Zulassungsprüfung ergeben hat, dass das Fahrzeug den massgebenden Vorschriften entspricht. Die Kantone erteilen die zusätzlich erforderliche Zulassung zum Strassenverkehr.12 2 Die konzessionierte Unternehmung hat die zur Erfüllung ihrer Pflichten aus der Konzession erforderlichen Fahrzeuge in ständiger Einsatzbereitschaft zu halten.

3

Sie muss über die nötige Zahl von Ersatzfahrzeugen verfügen. Mehrere konzessionierte Unternehmungen können Ersatzfahrzeuge gemeinsam benützen.


Art. 27


13

Einzelprüfung nach der Zulassung Die kantonalen Zulassungsbehörden sind für die periodischen Nachprüfungen und die ausserordentlichen Prüfungen der Fahrzeuge nach deren Zulassung zuständig.


Art. 28

Fahrzeugwechsel, Änderungen und Beanstandung Fahrzeugwechsel, Änderungen und polizeiliche Beanstandungen an Fahrzeugen sind dem Bundesamt unverzüglich zu melden.


Art. 29

Nachträgliche Änderungen an Fahrzeugen Die zuständige Behörde kann Änderungen oder Ergänzungen an zugelassenen Fahrzeugen anordnen, wenn die Verkehrssicherheit oder andere wichtige Gründe es erfordern.

5. Abschnitt: Zuständigkeit

Art. 30

Departement Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erteilt und widerruft die Konzessionen.

11 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 der V vom 23. Febr. 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (SR 514.31).

12 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 der V vom 23. Febr. 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (SR 514.31).

13 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 der V vom 23. Febr. 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (SR 514.31).

Automobilunternehmen und Trolleybusunternehmen 10

744.11


Art. 31

Bundesamt

1

Das Bundesamt :

a. führt das Vernehmlassungsverfahren durch und sorgt für die verwaltungsinterne Koordination;

b. erneuert, überträgt, ändert Konzessionen, dehnt sie aus und hebt sie auf; c. beaufsichtigt den Betrieb und die Geschäftsführung der konzessionierten Unternehmungen;

d. entscheidet über Betriebseinstellungen (Art. 17).

2

Für Strassenfahrzeuge kann das Bundesamt die Einzelprüfungen vor der Zulassung den kantonalen Zulassungsbehörden oder den von diesen autorisierten Betrieben und Organisationen übertragen, wenn sie für die vorschriftsgemässe Durchführung Gewähr bieten. Diese erstatten dem Bundesamt Bericht über die vorgenommenen Prüfungen.14 4. Kapitel: Kantonale Bewilligungen

Art. 32

Erteilung und Erneuerung 1

Eine Bewilligung wird erteilt oder erneuert, wenn: a. kein bestehendes Angebot des öffentlichen Verkehrs in seinem Bestand gefährdet wird;

b. kein von der öffentlichen Hand durch Betriebs- oder Investitionsbeiträge mitfinanziertes Verkehrsangebot wesentlich konkurrenziert wird; c. keine wesentlichen Interessen der Raumplanung und des Umweltschutzes entgegenstehen; und

d. die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen gewährleistet ist.

2

Für Fahrten, die Kantonsgrenzen überschreiten, ist die Bewilligung durch den Kanton zu erteilen, in dessen Hoheitsgebiet sich der Ausgangspunkt befindet. Die betroffenen Kantone sind anzuhören. In Streitfällen entscheidet das Bundesamt.


Art. 33

Dauer Eine Bewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt.


Art. 34

Übertragung, Änderung und Verzicht 1

Die Bewilligung kann auf Gesuch der Inhaberin oder des Inhabers übertragen oder geändert werden.

14 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 der V vom 23. Febr. 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (SR 514.31).

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2

Die Inhaberin oder der Inhaber kann mit Meldung an den Kanton jederzeit auf die Bewilligung verzichten.


Art. 35

Widerruf Die Bewilligung kann widerrufen werden, wenn: a. ihre Voraussetzungen weggefallen sind; b. Vorschriften oder Auflagen schwer oder wiederholt verletzt werden.


Art. 36

Kantonale Vorschriften

Die Kantone erlassen ergänzende Vorschriften über das Bewilligungsverfahren und bestimmen insbesondere die zuständigen Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden. Sie legen die Gebühren fest.

5. Kapitel: Eidgenössische Bewilligungen 1. Abschnitt: Grenzüberschreitender Verkehr15

Art. 37

Bewilligungspflicht Eine Bewilligung ist erforderlich für: a. grenzüberschreitenden Linienverkehr;

b. grenzüberschreitende linienverkehrsähnliche Fahrten; c. grenzüberschreitende Pendelfahrten, sofern keine Unterbringung am Zielort für mindestens 4/5 der Fahrgäste und während mindestens zwei Nächten vorgesehen ist.


Art. 38

Kabotageverbot Mit Bewilligungen nach diesem Kapitel dürfen Personen nicht ausschliesslich innerhalb der Schweiz befördert werden.


Art. 39

Fahrtenblatt im Strassenverkehr 1

Bei den grenzüberschreitenden Pendelfahrten mit Unterbringung und beim grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Strassenfahrzeugen ist ein Fahrtenblatt mit der zugehörigen Übersetzungssammlung mitzuführen. Es muss jeweils vor Antritt der Fahrt ausgefüllt werden.

2

Das Fahrtenblatt wird vom Bundesamt herausgegeben und enthält mindestens folgende Angaben:

a. Art des Verkehrsdienstes; 15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3547).

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b. Hauptstrecke; c. bei Pendelfahrten mit Unterbringung die Dauer des Aufenthalts, die Tage der Abfahrt und der Rückkehr sowie die Ausgangs- und Zielorte; d. das oder die beteiligten Verkehrsunternehmen.

a16 Haltestellen und Streckenführung 1

Haltestellen dürfen nur an den wichtigsten Knoten des öffentlichen Verkehrs eingerichtet werden. Ihre Anzahl pro Verkehrsdienst kann begrenzt werden.

2

Als Strecke ist der direkte Weg zwischen Ausgangs- und Zielort zu wählen.

3

Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in internationalen Abkommen.

4

Die Kantone sorgen für geeignete Haltestellen und stellen deren Anbindung an den öffentlichen Verkehr sicher.

b17 Aufteilung der Verkehrsleistung Schweizerische und ausländische Verkehrsunternehmen müssen die Verkehrsleistung untereinander aufteilen. Dabei muss der Anteil des schweizerischen Verkehrsunternehmens an der Leistung wesentlich sein. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in internationalen Abkommen.


Art. 40

Erteilung 1

Die Bewilligung wird erteilt, wenn nachgewiesen wird, dass: a. die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen gewährleistet ist; b. der Verkehrsdienst das Bestehen der bereits bewilligten Liniendienste nicht unmittelbar gefährdet, ausser es handle sich um Liniendienste des Strassenverkehrs, die nur von einer einzigen Verkehrsunternehmung bzw. einer einzigen Gruppe von Verkehrsunternehmungen erbracht werden; c. der Verkehrsdienst einen vergleichbaren Eisenbahndienst auf entsprechenden Linien oder Linienabschnitten nicht ernsthaft konkurrenziert;

d. nicht nur die einträglichsten Kurse angeboten werden; e. die Fahrten mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die der Transportunternehmung unmittelbar zur Verfügung stehen;

f.18 im grenzüberschreitenden Verkehr eine Kooperation zwischen schweizerischen und ausländischen Unternehmen besteht; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in internationalen Abkommen.

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3547).

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3547).

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3547).

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2

Die Bewilligungsbehörde kann eine Bankgarantie bis zu 50 000 Franken verlangen. Diese dient der Deckung allfälliger Ansprüche von Reisenden oder des Bundesamts.

3

Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Artikel 20.


Art. 41

Dauer Die Bewilligung wird für den Linienverkehr für höchstens fünf Jahre und für die übrigen Verkehrsdienste für höchstens zwei Jahre erteilt.


Art. 42

Erneuerung und Änderung Die Erneuerung und die Änderung einer Bewilligung richten sich sinngemäss nach Artikel 40.


Art. 43

Bewilligungsinhaberin Die Bewilligung wird auf den Namen der Verkehrsunternehmung ausgestellt. Sie ist nicht übertragbar. Die Unternehmung, welche die Bewilligung erhalten hat, kann den Verkehrsdienst jedoch im Einverständnis mit dem Bundesamt durch eine andere Unternehmung durchführen lassen, sofern dies in der Bewilligung vorgesehen ist.


Art. 44

Verzicht 1 Die Bewilligungsinhaberin kann jederzeit auf die Bewilligung verzichten.

2

Der Verzicht auf Linienverkehr wird drei Monate, nachdem die Bewilligungsbehörde die Verzichterklärung erhalten hat, wirksam.

3

Wird der Verzicht mit fehlender Nachfrage begründet, so beträgt die Frist einen Monat.

4

Der Verzicht auf Pendelverkehr ohne Unterbringung wird auf den Zeitpunkt wirksam, den die Bewilligungsinhaberin der Bewilligungsbehörde in ihrer Verzichtserklärung nennt.


Art. 45

Widerruf Die Bewilligung kann widerrufen werden, wenn: a. ihre Voraussetzungen weggefallen sind; b. Vorschriften oder Auflagen schwer oder wiederholt verletzt werden.


Art. 46

Grundpflichten, Buchführung und Auskunftspflicht 1

Die Rechtsstellung der Unternehmung richtet sich sinngemäss nach Artikel 23 und 24.

2

Im grenzüberschreitenden Linienverkehr ist für jede Fahrt vor deren Antritt eine Fahrgastliste zu erstellen und mitzuführen. Die Fahrgastliste enthält mindestens folgende Angaben:

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a. beteiligte

Verkehrsunternehmen; b. Fahrzeugkennzeichen; c. Fahrzeugführer oder -führerinnen; d. Bewilligungsnummer; e. Abfahrts- und Ankunftsdatum; f.

Ausgangs- und Zielort; g. Namen und Vornamen sowie Ein- und Aussteigeort der Fahrgäste.19

Art. 47

Zuständigkeit und Verfahren 1

Soweit internationale Abkommen nichts anderes bestimmen, ist das Departement zuständig für die Erteilung und den Widerruf der Bewilligung.

2

Soweit internationale Abkommen nichts anderes bestimmen, ist das Bundesamt zuständig für die Erneuerung, die Änderung und Ergänzung der Bewilligung.

3

Das Bundesamt kann vor der Erteilung einer Bewilligung die betroffenen Kantone, Verkehrsverbünde und öffentlichen Transportunternehmungen (einschliesslich Infrastrukturbetreiberinnen) anhören.

2. Abschnitt:20 Touristische Transfers von Fluggästen im Binnenverkehr
a 1 Als touristische Transfers von Fluggästen gelten die regelmässigen touristischen Binnentransporte von Fluggästen zwischen einem Flughafen und einem touristischen Ort oder Gebiet.

2

Die Bestimmungen des 3. Kapitels sind anwendbar.

3

Durch touristische Transfers von Fluggästen entstehen keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse zum bestehenden Angebot anderer öffentlicher Transportunternehmungen im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b.

6. Kapitel: Mitwirkung und Verzeichnis

Art. 48

Auskunftspflicht, Zutrittsrecht, Meldepflicht 1

Wer regelmässig und gewerbsmässig Personen befördert, hat dem Bundesamt Auskunft über seinen Betrieb zu erteilen.

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3547).

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3547).

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2

Dem Bundesamt ist jederzeit freie Fahrt und Zutritt zu den Anlagen, Einrichtungen, Fahrzeugen und Schiffen zu gewähren.

3

Im Übrigen gilt die Unfalluntersuchungsverordnung vom 28. Juni 200021.22

Art. 49

Verzeichnis, Veröffentlichung

1

Das Verzeichnis der Konzessionen und Bewilligungen des Bundes und die Verzeichnisse der kantonalen Bewilligungen sind öffentlich.

2

Die Verzeichnisse enthalten Namen und Adressen der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber sowie Inhalt und Dauer der jeweiligen Konzession oder Bewilligung.

3

Produktions- und Leistungsdaten sowie finanzielle Werte, und bei Angeboten, welche Abgeltungen der öffentlichen Hand erhalten, auch finanzielle Detailwerte, dürfen pro Linie oder Konzession publiziert werden.

7. Kapitel: Strafverfolgung

Art. 50

1 Das Bundesamt ist zuständig für die Verfolgung und Beurteilung wegen Verletzung des Personenbeförderungsregals oder Nichteinholung einer Bewilligung.

2

Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 197423.

8. Kapitel: Gebühren

Art. 51

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung BAV vom 25. November 199824.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 52

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1

Es werden aufgehoben: a. Die Automobilkonzessionsverordnung vom 18. Dezember 199525; 21 SR

742.161

22 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 der Unfalluntersuchungsverordnung vom 25. Juni 1999, in Kraft seit dem 1. Okt. 2000 (SR 742.161).

23 SR

313.0

24 SR

742.102

25 [AS

1996 470]

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b. Die Verordnung vom 9. August 197226 über die konzessions- und bewilligungspflichtige Schifffahrt.

2


Die Trolleybus-Verordnung vom 6. Juli 195127 wird wie folgt geändert: Art. 1
und 2 Aufgehoben
3 Die Schiffbauverordnung vom 14. März 199428 wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 1 ...


Art. 53

Übergangsbestimmungen 1 Bestehende Automobilkonzessionen II bleiben in Kraft. Beantragt die Konzessionsinhaberin, sie zu ändern oder zu übertragen, werden sie durch Konzessionen oder Bewilligungen nach neuem Recht ersetzt.

2

Bestehende Eisenbahnkonzessionen bleiben in Kraft. Beantragt die Konzessionsinhaberin, sie zu ändern oder zu übertragen, werden sie durch Konzessionen nach neuem Recht ersetzt.

3

Bestehende Schifffahrtsbewilligungen bleiben in Kraft. Sie können von den Kantonen widerrufen werden, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 32 nicht mehr erfüllt sind. Beantragt die Bewilligungsinhaberin, sie zu ändern oder zu übertragen, werden sie durch kantonale Bewilligungen nach neuem Recht ersetzt.

4

Die übrigen bestehenden Konzessionen und Bewilligungen bleiben in Kraft. Für die Übertragung, Änderung und den Widerruf gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.

5

Das Verfahren für Konzessionsgesuche, die bei Inkrafttreten bereits hängig sind, richtet sich nach dieser Verordnung.

6

Die Kantone erlassen ihre Ausführungsvorschriften für die Erteilung von kantonalen Bewilligungen bis spätestens am 31. Dezember 1999. Solange die Kantone die zuständigen Behörden und das Verfahren nicht bestimmt haben, erteilt das Bundesamt die Bewilligungen nach Artikel 32. Sobald die Ausführungsvorschriften erlassen sind, fällt die Zuständigkeit an die Kantone.


Art. 54

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

26 [AS

1972 1691, 1974 1011 Art. 56 Ziff. 1 1976, 1981 872, 1991 2234 Art. 42 Abs. 2, 1996 146 Ziff. I 8, 1999 754 Art. 52 Bst. d]] 27 SR

744.211

28 SR 747.201.7. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

Personenbeförderungskonzession 17

744.11

Anhang29

(Art. 20 Abs. 2)

I

Konzessionsgesuche haben zu enthalten: a. Namen, Vornamen und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;

b. einen Auszug aus dem Handelsregister; c. die Begründung des Gesuches, insbesondere Angaben über die Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der beantragten Transportleistung und ihren Bezug zu den Konzepten, Sach-, Richt- und Nutzungsplänen;

d. die vorgesehenen Linien mit Bezeichnung der Haltestellen und Angabe der Entfernungen;

e. eine topographische Karte, auf der Linie und Haltestellen eingezeichnet sind; f. Angaben, ob die Fahrten ganzjährig oder nur während einer bestimmten Zeitspanne des Jahres geführt werden und ob sie unter bestimmten Bedingungen ausfallen können; g. den Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme; h. die gewünschte Konzessionsdauer; i.

den Fahrplan und den Tarif; j.

eine Planrechnung mit der Angabe, wer allfällige Fehlbeträge deckt; k. die Eigentumsverhältnisse bei den Fahrzeugen und Schiffen und die Betriebszugehörigkeit des Fahrpersonals;

l.

Angaben, wie weit die Bedürfnisse mobilitätsbehinderter Menschen berücksichtigt sind; m. bei Gebietskonzessionen, die Zustimmung der betroffenen Kantone und Gemeinden.

II

Automobilkonzessionsgesuche haben zusätzlich zu Ziffer I die zum Einsatz vorgesehenen Kurs- und Ersatzfahrzeuge sowie Personenanhänger (Marke, Typ, Jahrgang, Platzzahl) zu bezeichnen, soweit diese nicht bereits im konzessionierten Verkehr eingesetzt werden.

29 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 2. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3547).

Automobilunternehmen und Trolleybusunternehmen 18

744.11

III

Trolleybuskonzessionsgesuche haben zusätzlich zu Ziffer I zu enthalten: a. einen technischen Bericht, der insbesondere Angaben enthält über die Art der festen elektrischen Anlagen und der Fahrzeuge; b. die Typenzeichnungen der Fahrzeuge; c. Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die zuständigen Behörden in den berührten Kantonen die Beanspruchung der öffentlichen Strassen durch die elektrischen Anlagen bewilligt haben.

IV

Schifffahrtskonzessionsgesuche haben zusätzlich zu Ziffer I Angaben über die Schiffe, deren Bezeichnung und technischen Daten sowie deren Tragfähigkeit zu enthalten.

V

Eisenbahnkonzessionsgesuche haben zusätzlich zu Ziffer I zu enthalten: a. den Nachweis des Rechts zur Benützung der Eisenbahninfrastruktur nach Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195730 oder nach Artikel 3 der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 199831 b. den Umsatzanteil nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der EisenbahnNetzzugangsverordnung vom 25. November 1998, den die Unternehmung zu zahlen bereit ist.

VI Gesuche um eidgenössische Bewilligungen haben zu enthalten: a. Namen, Vornamen und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers sowie sämtlicher Kooperationspartner und Unterauftragnehmer;

b. bei Sonderformen des Linienverkehrs: die Fahrgastkategorie; c. die gewünschte Gültigkeitsdauer der Bewilligung oder den Termin der Durchführung des Verkehrsdienstes; d. die Strecke des Verkehrsdienstes; e. die Dauer des Verkehrsdienstes; f.

die Häufigkeit des Verkehrsdienstes; g. den

Fahrplan;

30 SR

742.101

31 SR

742.122

Personenbeförderungskonzession 19

744.11

h. ein Haltestellenverzeichnis mit der genauen Anschrift oder eindeutigen Bezeichnung der Haltestellen;

i. die

Fahrpreistabelle;

j.

eine Kopie der Zulassungsbewilligung sämtlicher beteiligten Unternehmen; k. eine Karte im Format A4, auf der die Strecke und die Haltestellen eingezeichnet sind;

l. den Dienstplan, anhand dessen die Einhaltung der Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten überprüft werden kann; m. eine Fahrzeugliste mit sämtlichen zum Einsatz im Verkehrsdienst vorgesehenen Fahrzeugen;

n. einen Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Unternehmen; o. die Anzahl benötigter Bewilligungsurkunden; p. bei Erneuerungs- oder Änderungsgesuchen: statistische Unterlagen zur Verkehrsleistung.

Es sind die vom Bundesamt zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.

Automobilunternehmen und Trolleybusunternehmen 20

744.11