Abrogé par 01.01.2004

15.03.2003 - 01.01.2004
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

Fedlex DEFRITRMEN
Comparer les versions

1

Verordnung
über die Militärdienstpflicht beim Übergang
von der Armee 95 zur Armee XXI
(VMÜA)

vom 26. Februar 2003 (Stand am 11. März 2003) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe b, 41 Absatz 3, 63 Absatz 4,
144 Absatz 1 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG),
sowie Artikel 9 der Armeeorganisation vom 3. Februar 19952 (AO)
und auf Artikel 70 Absatz 1 des Zivilschutzgesetzes vom 17. Juni 19943 (ZSG), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Militärdienstpflicht beim Übergang von der Armee 95
zur Armee XXI.

2. Abschnitt: Entlassung aus der Militärdienstpflicht

Art. 2

Staffelung

1 Auf den 31. Dezember 2003 werden aus der Militärdienstpflicht entlassen: a.

Nichteingeteilte, Soldaten, Gefreite und Unteroffiziere der Jahrgänge 1961
bis 1964; davon ausgenommen sind höhere Unteroffiziere der Jahrgänge
1962 bis 1964, die in Stäben eingeteilt sind; b.

Subalternoffiziere der Jahrgänge 1961 bis 1964; c.

Hauptleute des Jahrgangs 1961; d.

Soldaten, Gefreite, Unteroffiziere, Subalternoffiziere und Hauptleute der
Jahrgänge 1951 bis 1953, für die eine verlängerte Dauer der Militärdienstpflicht nach bisherigem Recht gilt; e.

Hauptleute in speziellen Funktionen und Stabsoffiziere der Jahrgänge 1951
bis 1953;

AS 2003 387

1

SR 510.10

2

SR 513.1

3

SR 520.1

512.22

Ausbildung

2

512.22

f.

alle Angehörigen der Armee des Jahrgangs 1938, die in der Armee noch
eingeteilt sind.

2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für die Angehörigen des Instruktionskorps, des Überwachungsgeschwaders, des Festungswachtkorps und des
Rotkreuzdienstes.

3 Die Offiziere und die in Stäben eingeteilten höheren Unteroffiziere nach Absatz 1
können weiter verwendet werden, wenn dafür ein militärisches Bedürfnis besteht
und sie der weiteren Verwendung schriftlich zustimmen.


Art. 3

Verlängerte Dauer der Militärdienstpflicht nach bisherigem Recht 1 Die Angehörigen der Armee nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a-c , für die eine
verlängerte Dauer der Militärdienstpflicht nach bisherigem Recht gilt, werden nicht
entlassen; sie bleiben militärdienstpflichtig bis zum Ende des Jahres, in dem sie das
50. Altersjahr vollenden.

2 Soldaten, Gefreite, Unteroffiziere, Subalternoffiziere und Hauptleute, für die eine
verlängerte Dauer der Militärdienstpflicht nach bisherigem Recht gilt, sowie Hauptleute in speziellen Funktionen und Fachoffiziere der Jahrgänge 1954 bis 1960 können vorzeitig entlassen werden, sofern: a.

sie ihre Tätigkeit nach den Anhängen 2 und 3 der Ausbildungsdienstverordnung vom 20. September 19994 (ADV) nicht mehr ausüben; oder b.

ihre Eignung oder der Bedarf für eine Einteilung in eine Formation der
Armee XXI nicht mehr gegeben ist.


Art. 4

Dienstleistungspflicht 1 Die Angehörigen der Armee nach Artikel 2 Absatz 1, die ihre Gesamtdienstleistungspflicht oder die ausserordentliche Dienstleistungspflicht noch nicht erfüllt
haben, leisten im Jahr 2003 die Ausbildungsdienste entsprechend ihrem Grad und
ihrer Einteilung.

2 Die Soldaten, Gefreiten und Unteroffiziere der Jahrgänge 1951 und 1961 werden
zu Ausbildungsdiensten nur noch aufgeboten, wenn sie die Ausbildungsdienste
nachholen müssen, die auf ihr Gesuch hin verschoben wurden.


Art. 5

Schiesspflicht

Schiesspflichtige Angehörige der Armee, die nach Artikel 2 Absatz 1 auf den
31. Dezember 2003 aus der Militärdienstpflicht entlassen werden, sind im Entlassungsjahr nicht mehr schiesspflichtig.

4

SR 512.21

Militärdienstpflicht beim Übergang von der Armee 95 zur Armee XXI 3

512.22


Art. 6

Verwaltungs- und Entlassungsarbeiten 1 Die verwaltungstechnischen Arbeiten im Hinblick auf die vorzeitigen Entlassungen werden frühestens ab dem 2. Quartal 2003 durchgeführt, die Entlassungen frühestens ab Juli 2003.

2 Zu entlassende Angehörige der Armee, die im Jahr 2003 noch Ausbildungsdienste
leisten müssen, sind erst nach bestandenem Dienst zur Entlassung aufzubieten.

3 Die zu entlassenden Angehörigen der Armee werden den Behörden des Zivilschutzes nicht gemeldet.

3. Abschnitt: Ausbildungsdienste

Art. 7

Grundausbildungsdienste 1 Werden im Jahr 2003 einzelne Grundausbildungsdienste wegen den Vorbereitungen für den Übergang in die Armee XXI nicht durchgeführt, so können die davon
betroffenen Angehörigen der Armee auch nicht gestützt auf Artikel 84 ADV5 befördert werden.

2 Diese Grundausbildungsdienste sind nach den Bestimmungen über die Armee XXI
zu leisten.


Art. 8

Vorschlag zur Ausbildung für einen höheren Grad
oder für eine neue Funktion 1 In allen Ausbildungsdiensten des Jahres 2003 werden die Anwärter und Anwärterinnen auf Weiterausbildung bereits im Hinblick auf die Funktionen und Grade in
der Armee XXI vorgeschlagen. Davon ausgenommen sind Anwärter und Anwärterinnen, die mit der Weiterausbildung bereits in diesem Jahr beginnen.

2 Der Chef Heer regelt das Vorschlagsverfahren im Einzelnen.

3 Korporale der Sanitätstruppen, die für die Weiterausbildung zum Offizier in den
Funktionen Arzt, Zahnarzt oder Apotheker vorgeschlagen sind, können ohne Bestehen des Praktischen Dienstes als Korporal in die Offiziersschule aufgeboten werden.


Art. 9

Durchdiener nach Artikel 72 ADV 1 Angehörige der Armee, die in den Jahren 2001-2003 eine Durchdiener-Rekrutenschule nach Artikel 72 ADV6 als Soldat, Gefreiter, Korporal oder Wachtmeister
bestanden haben oder noch bestehen, haben ihre Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt. Sie werden in die Personalreserve eingeteilt.

5

SR 512.21

6

SR 512.21

Ausbildung

4

512.22

2 Haben Angehörige der Armee die Durchdiener-Rekrutenschule nach Artikel 72
ADV wegen vorzeitiger Entlassung oder wegen Erteilung eines Vorschlages zur
Weiterausbildung zum höheren Unteroffizier oder Offizier nicht bestanden, so
werden sie in der Regel mit einer neuen Funktion wieder in eine Formation der Armee eingeteilt; sie müssen die Gesamtdienstleistungspflicht nach Artikel 13 ADV
erfüllen.


Art. 10

Einführungskurse Armee XXI Müssen Offiziere im Jahr 2003 zusätzlich zum Ausbildungsdienst der Formationen
zu einem Einführungskurs Armee XXI aufgeboten werden, so dürfen die festgelegten Höchstgrenzen für die Anzahl Diensttage pro Jahr um die Dauer des Einführungskurses überschritten werden.


Art. 11

Ausbildung der Generalstabsoffiziere 1 Im Jahr 2003 kann der Führungslehrgang II ausnahmsweise auch nach dem Generalstabslehrgang II bestanden werden. Die Aufnahme in das Korps der Generalstabsoffiziere und die Beförderung zum Major im Generalstab erfolgen jedoch erst
nach bestandenem ersten Teil des Führungslehrgangs II.

2 Der Generalstabslehrgang III dauert im Jahr 2003 nur 12 Tage.


Art. 12

Dienstverschiebungen

1 Die Zuständigkeiten und das Verfahren für die Bewilligung von Dienstverschiebungen bleiben im Jahr 2003 unverändert.

2 Wird Rekruten die Verschiebung der Rekrutenschule oder Angehörigen der Armee
die Verschiebung anderer Ausbildungsdienste auf das Jahr 2004 bewilligt, so entscheidet die nach der Armee XXI zuständige Stelle über den definitiven Zeitpunkt
der späteren Absolvierung.

4. Abschnitt: Personelle Überführung

Art. 13

Grundsatz

1 Für Eintragungen in die Militärkontrolle (Personal-Informations-System der Armee, PISA), welche Angehörige der Armee im Hinblick auf ihre Einteilung in der
Armee XXI betreffen, gilt das Datum vom 1. Januar 2004.

2 Alle kantonalen Angehörigen der Armee werden mit Datum vom 1. Januar 2004
der Untergruppe Personelles der Armee (UG Pers A) zur Verfügung gestellt.

3 Die UG Pers A kann ab Inkrafttreten dieser Verordnung Mutationen und Auswertungen mit dem Datum vom 1. Januar 2004 im PISA vornehmen sowie Angaben
über die Dienstleistungen von Rekruten und Angehörigen der Armee im Jahr 2004
eintragen.

4 Sie regelt die personelle Überführung im Einzelnen.

Militärdienstpflicht beim Übergang von der Armee 95 zur Armee XXI 5

512.22


Art. 14

Einteilung der Rekruten 1 Bei allen Rekruten, welche die Frühlings- oder Sommer-Rekrutenschule 2003 bestanden haben, wird anstelle der Einteilung in eine Formation der Armee 95 die
Bemerkung «zur Vf UG Pers A» im PISA eingetragen; im Dienstbüchlein ist darüber kein Eintrag zu machen.

2 Die Rekruten werden durch die UG Pers A eingeteilt.

5. Abschnitt: Stammkontrolldaten

Art. 15

1 Die Stammkontrollführer bzw. Sektionskontrollführer beschaffen sich bei den
Einwohnerkontrollen und den Familienregistern die Daten über die männlichen
Schweizer Bürger bereits am Ende des Jahres, in dem diese das 17. Altersjahr vollenden.

2 Sie erfassen die Daten im PISA so, dass die Stellungspflichtigen zum Orientierungstag im Jahr, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden, aufgeboten werden
können.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16

Weisungen

Die UG Pers A erlässt die Weisungen für die personelle Überführung.


Art. 17

Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 15. März 2003 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember
2003.

Ausbildung

6

512.22