15.05.2024 - * / En vigueur
01.02.2021 - 14.05.2024
01.02.2016 - 31.01.2021
01.01.2010 - 31.01.2016
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01.04.2007 - 31.12.2009
01.01.2007 - 31.03.2007
01.10.2000 - 31.12.2006
01.03.2000 - 30.09.2000
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1

Verordnung

über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) vom 14. März 1994 (Stand am 1. Januar 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 56 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19751
über die Binnenschifffahrt sowie Artikel 95 Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572, verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen.

2

Für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrgastschiffen von Schifffahrtsunternehmen ohne eidgenössische Konzession gelten die Artikel 5-12, 17-19, 21-40, 43, 44 Absätze 1-3, 45 Absätze 1 und 2, 46-49 und 57.3 3

Vorbehalten bleiben internationale Vereinbarungen und die darauf beruhenden Vorschriften.


Art. 2

Begriffe

1

Als «öffentliche Schifffahrtsunternehmen» gelten die eidgenössisch konzessionierten und eidgenössisch bewilligten Schifffahrtsunternehmen.4 2

Als «Anlagen» gelten Bauten und Einrichtungen, die für den Schiffsbetrieb notwendig sind, wie beispielsweise Landungsanlagen.

AS 1994 1011 1 SR 747.201

2

SR 742.101

3

Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5959).

4

Fassung gemäss Art. 52 Abs. 3 der V vom 25. Nov. 1998 über die Personenbeförderungskonzession, in Kraft seit 1. Jan. 1999 [AS 1999 721].

747.201.7

Binnenschifffahrt

2

747.201.7


Art. 3

Aufsicht

1

Aufsichtsbehörde für die öffentlichen Schifffahrtsunternehmen ist das Bundesamt für Verkehr (Bundesamt).

2

Aufsichtsbehörde für Schifffahrtsunternehmen ohne eidgenössische Konzession sind die zuständigen kantonalen Behörden.


Art. 4

Gebühren

Das Bundesamt erhebt Gebühren nach der Verordnung vom 1. Juli 19875 über die Gebühren im Aufgabenbereich des Bundesamtes für Verkehr.


Art. 5

Sorgfaltsregeln

1

Planung, Berechnung, Bau und Unterhalt der Schiffe und Anlagen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik und unter der Leitung von Fachleuten ausgeführt werden.6 2 Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die Vorschriften anerkannter Klassifikationsgesellschaften über den Binnenschiffbau sowie die den Binnenschiffbau betreffenden internationalen Normen. Bei Unklarheiten und in Zweifelsfällen entscheidet das Bundesamt.

3

Die Schiffs- und Anlagenteile müssen für den sicheren Betrieb tauglich sowie wartungs- und kontrollgerecht konstruiert sein.

4

Bei den für die Sicherheit wesentlichen Teilen muss nachgewiesen werden können, dass die verwendeten Werkstoffe funktionsgerechte Eigenschaften besitzen.


Art. 6

Berücksichtigung anderer Interessen 1

Den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes ist bei Planung, Bau und Unterhalt von Anlagen Rechnung zu tragen.

2

Die Bedürfnisse der Behinderten sind bei Planung und Bau von Schiffen und Anlagen angemessen zu berücksichtigen.


Art. 7

Ergänzende Vorschriften Soweit diese Verordnung und ihre Ausführungsbestimmungen keine abweichenden Vorschriften enthalten, gilt: 5

[AS 1987 1052, 1992 573 Art. 25 Abs. 3, 1993 1375 Art. 7 2599, 1996 146 Ziff. I 3 470 Art. 55 Abs. 3. AS 1999 754 Anhang Ziff. 1]. Siehe heute die Gebührenverordnung BAV vom 25. Nov. 1998 (SR 742.102).

6

Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5959).

Schiffbauverordnung 3

747.201.7

a. für Bau, Betrieb und Instandhaltung der elektrischen Teile der Schiffe und Anlagen die Elektrizitätsgesetzgebung des Bundes, insbesondere die Verordnung vom 6. September 19897 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV); b. für Dampfkesselanlagen sinngemäss die Verordnung vom 9. April 19258 betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen; c. für Druckluftanlagen sinngemäss die Verordnung vom 19. März 19389 betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern; d. für Antriebsanlagen die Verordnung vom 13. Dezember 199310 über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern; e. für Anlagen die Baunormen-Verordnung vom 21. August 196211; f. für die Ausrüstung der Schiffe mit Lichtern und Schallgeräten die Verordnung vom 8. November 197812 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern.


Art. 8

Abweichungen von den Vorschriften 1

Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen Massnahmen anordnen, die von den Vorschriften dieser Verordnung abweichen, um Gefahren für Menschen oder Sachen abzuwenden.

2

Sie kann in Ausnahmefällen Abweichungen bewilligen, wenn einfache Betriebsverhältnisse oder neue Erkenntnisse vorliegen und der gleiche Sicherheitsstandard gewährleistet ist.

3

Sie kann in Einzelfällen den Einsatz von Schiffen, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, für Sonderzwecke bewilligen, wenn dadurch ein unverhältnismässig hoher Aufwand vermieden wird. Die Sicherheit der Fahrgäste und der Besatzung an Bord muss gewährleistet sein.


Art. 9

Anerkennung anderer Atteste Die zuständige Behörde kann ganz oder teilweise von der Prüfung einzelner Bauteile oder der verwendeten Werkstoffe absehen, wenn eine gültige Bescheinigung einer in- oder ausländischen Behörde oder anerkannten Prüf- oder Zertifizierungsstelle vorliegt.

7

[AS 1989 1834, 1992 2499 Art. 15 Ziff. 1, 1997 1008 Anhang Ziff. 3, 1998 54 Anhang Ziff. 4, 1999 704 Ziff. II 20, 2000 762 Ziff. I 4. AS 2002 128 Art. 43]. Siehe heute: die V vom 7. Nov. 2001 (SR 734.27).

8

[BS 8 381, 1974 1381, 1999 704, 2006 2437 Art. 8 Ziff. 1. AS 2007 2943 Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1]. Siehe heute: die V vom 15. Juni 2007 (SR 832.312.12).

9

[BS 8 398, 2006 2437 Art. 8 Ziff. 2. AS 2007 2943 Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2]. Siehe heute: die V vom 15. Juni 2007 (SR 832.312.12).

10

SR 747.201.3 11

[AS 1962 900, 1997 2779 Ziff. II 40. AS 2001 267 Art. 32 Bst. i] 12

SR 747.201.1

Binnenschifffahrt

4

747.201.7


Art. 10

Überwachung Die zuständige Behörde überwacht Bau, Betrieb und Instandhaltung der Schiffe und Anlagen.


Art. 11

Mitwirkung

Die Schifffahrtsunternehmen haben den Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörde jederzeit Auskunft, freie Fahrt und Zutritt zu den Schiffen und Anlagen zu gewähren und sie bei ihren Prüfungen kostenlos zu unterstützen.


Art. 12

Verantwortlichkeit der Schifffahrtsunternehmen Die Schifffahrtsunternehmen sorgen für den vorschriftsgemässen Bau der Schiffe und Anlagen sowie deren Betrieb und Instandhaltung.


Art. 13

Betriebsorganisation

Die Betriebsorganisation muss den Eigenheiten der öffentlichen Schifffahrtsunternehmen sowie dem technischen Stand der Schiffe und Anlagen entsprechen und die Instandhaltung gewährleisten.


Art. 14

Betriebsvorschriften

Die öffentlichen Schifffahrtsunternehmen erlassen die notwendigen Betriebsvorschriften.


Art. 15

Meldepflicht der öffentlichen Schifffahrtsunternehmen 1

Die öffentlichen Schifffahrtsunternehmen erstatten dem Bundesamt regelmässig Bericht über den Zustand ihrer Schiffe und Anlagen. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation13 (Departement) erlässt Vorschriften über Art, Umfang und Zeitpunkt der zu erstattenden Meldungen.

2

Im Übrigen gilt die Unfalluntersuchungsverordnung vom 28. Juni 200014.15 2. Kapitel: Plangenehmigung

Art. 16


16

Anlagen für die Schifffahrt Das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb eines öffentlichen Schifffahrtsunternehmen dienen, sowie jenes für Bauten und Anlagen Dritter (Nebenanlagen) richten sich sinngemäss nach den 13 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

14 SR

742.161

15 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der Unfalluntersuchungsverordnung vom 28. Juni 2000, in Kraft seit dem 1. Okt. 2000 (SR 742.161).

16 Fassung gemäss Ziff. II 5 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

Schiffbauverordnung 5

747.201.7

Bestimmungen des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 und der Verordnung vom 2. Februar 200017 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen.


Art. 17

Schiffe

1

Schiffe dürfen erst gebaut, umgebaut oder erneuert werden, wenn die zuständige Behörde die Pläne und Berechnungen genehmigt hat.

2

Sollen bestehende Schiffe angeschafft werden, sind deren Pläne und Berechnungen von der zuständigen Behörde zu genehmigen.

3

Die zuständige Behörde kann zusätzliche Unterlagen verlangen.

4

Die zuständige Behörde kann das Plangenehmigungsverfahren vereinfachen für Schiffe, Bauteile und Ausrüstungsgegenstände, die in genau gleicher Weise und in gleicher Funktion mehrfach Anwendung finden.

3. Kapitel: Betriebsbewilligung

Art. 18


18

Grundsatz

Schiffe dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde in Betrieb genommen werden. Für Bauten und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen bestimmt das Bundesamt mit der Plangenehmigung, ob eine Betriebsbewilligung nach Artikel 20 erforderlich ist.


Art. 19

Schiffe

1

Bei Schiffen gilt der Schiffsausweis als Betriebsbewilligung.

2

Mit Schiffen ohne Schiffsausweis dürfen nur Probefahrten durchgeführt werden.

Probefahrten müssen von der zuständigen Behörde bewilligt werden. Es dürfen sich nur Personen an Bord befinden, die am Bau oder der Erprobung unmittelbar beteiligt sind. Die zuständige Behörde kann die Bewilligung von Probefahrten mit weiteren Auflagen verbinden.

3

Die für die Erteilung des Schiffsausweises nach Artikel 96 der Verordnung vom 8. November 197819 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern erforderliche Abnahmeprüfung muss ergeben, dass das Schiff den Anforderungen dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen genügt.


Art. 20

Anlagen für die Schifffahrt Das Bundesamt stellt aufgrund der Abnahmeprüfung für Anlagen die Betriebsbewilligung aus. Sie kann mit Auflagen verbunden sein. Die Abnahmeprüfung kann eine praktische Erprobung beinhalten.

17 SR

742.142.1

18 Fassung gemäss Ziff. II 5 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

19

SR 747.201.1

Binnenschifffahrt

6

747.201.7


Art. 21

Umbauten

1

Nach Umbauten, die sich wesentlich auf die Sicherheit auswirken, kann für Schiffe und Anlagen eine erneute praktische Erprobung angeordnet werden.

2

Der Schiffsausweis ist gegebenenfalls anzupassen.

4. Kapitel: Bau und Ausrüstung von Schiffen 1. Abschnitt: Schiffbauliche Anforderungen

Art. 22

Grundsatz

1

Schiffe müssen nach den Regeln der Technik so gebaut sein, dass die Sicherheit der Fahrgäste und der Besatzung unter allen zu erwartenden Betriebsbedingungen gewährleistet ist und die Bestimmungen des Umwelt- und Gewässerschutzes eingehalten werden.

2

Sie sind in ihrer Art und Grösse auf die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse abzustimmen. Das Departement teilt die Gewässer in Zonen ein.

3

Die zuständige Behörde kann den Nachweis ausreichender Betriebssicherheit und Funktionstüchtigkeit von Bauteilen und Ausrüstungsgegenständen verlangen. Sie kann sich Eigenschaft und Qualität von Werkstoffen belegen lassen.


Art. 23

Ladung

1

Die zuständige Behörde bestimmt die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste und die höchstzulässige Ladung in Tonnen unter Berücksichtigung der Schiffsart, der Stabilität, des Freibords, des Sicherheitsabstandes und der Schwimmfähigkeit im Leckfall.

2

Auf einzelnen Schiffen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde für zwei Erwachsene drei Kinder unter zwölf Jahren gerechnet werden. Die zuständige Behörde legt die Überschreitung der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste fest und berücksichtigt dabei die Schwimmfähigkeit im Leckfall, die Stabilität, den Freibord und den Sicherheitsabstand sowie den Allgemeinzustand des Schiffes. Die Überschreitung darf in keinem Fall mehr als 20 Prozent betragen.


Art. 24

Stabilität

1

Die ausreichende Stabilität des intakten Schiffes (Intaktstabilität) ist nachzuweisen unter Ansatz:

a. des krängenden Momentes aus seitlicher Personenverschiebung; b. des krängenden Momentes aus seitlichem Winddruck; c. des krängenden Momentes aus der Zentrifugalkraft beim Ruderlegen.

2

Die ausreichende Stabilität im Leckfall des Schiffes (Leckstabilität) ist für alle Phasen der Überflutung mit Einschluss des Endzustandes nachzuweisen.

Schiffbauverordnung 7

747.201.7


Art. 25

Freibord und Sicherheitsabstand 1

Freibord und Sicherheitsabstand setzen sich zusammen aus dem Restfreibord beziehungsweise dem Restsicherheitsabstand und der seitlichen Eintauchung durch Krängung.

2

Der Restfreibord des beladenen und gekrängten Schiffes muss grösser als 0,20 m sein; der Restsicherheitsabstand des beladenen und gekrängten Schiffes muss bei Schiffen mit vollkommen geschlossenem Deck grösser als 0,20 m und bei Schiffen mit vollständig oder teilweise fehlendem Deck grösser als 0,30 m sein.

3

Mindestfreibord und Mindestsicherheitsabstand eines Schiffes richten sich nach dem Fahrgebiet (Zone), in dem das Schiff verkehrt.


Art. 26

Schwimmfähigkeit im Leckfall 1

Die Schwimmfähigkeit im Leckfall ist für jedes Schiff nachzuweisen. Der Nachweis ist erbracht, wenn die Vorschriften über die Leckstabilität eingehalten werden und die Tauchgrenze in keiner Phase der Überflutung mit Einschluss des Endzustandes überschritten wird.

2

Als Tauchgrenze wird eine durchgehende Linie auf der Aussenhautbeplattung des Schiffes angenommen, die mindestens 100 mm unterhalb des Schnittpunktes der Beplattung mit der Oberfläche des Schottendecks und mindestens 100 mm unterhalb des tiefsten Punktes, an dem die Aussenhaut nicht mehr wasserdicht ist, vom Bug zum Heck verläuft.

3

Als Leckfall wird eine teilweise Überflutung des Schiffskörpers angenommen, deren Ausdehnung von der Schiffsklasse abhängig ist.


Art. 27

Schotte

1

Jedes Schiff ist mit einem wasserdichten Kollisionsschott zu versehen.

2

Schiffe mit einer Länge von mehr als 20 m in der Konstruktionswasserlinie sind mit einem wasserdichten Heckschott in angemessenem Abstand vom hinteren Lot auszurüsten.

3

Zusätzlich sind wasserdichte Schotte einzubauen, deren Anzahl und Position im Schiff sich aus den Anforderungen an die Schwimmfähigkeit im Leckfall ergeben.


Art. 28

Steuerstand

1

Steuerstände müssen so angeordnet und eingerichtet sein, dass sie ein sicheres Führen des Schiffes gewährleisten. Das Fahrwasser und die zum An- und Ablegen nötigen Einrichtungen müssen vom Steuerstand ausreichend überblickt werden können.

Binnenschifffahrt

8

747.201.7

2

Der Eigengeräuschpegel der Schiffe darf am Steuerstand in Kopfhöhe des Schiffsführers oder der Schiffsführerin bei normalen Betriebsbedingungen 70 dB (A) nicht übersteigen.

3

Die Beleuchtung des Schiffes darf den Schiffsführer oder die Schiffsführerin nicht behindern.

2. Abschnitt: Maschinenbauliche Anforderungen

Art. 29

Maschinenanlagen, Brennstoffanlagen 1

Die Maschinen und Hilfsaggregate sowie die dazugehörenden Einrichtungen müssen sicherheitstechnisch einwandfrei ausgeführt und eingebaut sein.

2

Haupt- und Hilfsmotoren, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden, deren Flammpunkt unter 55 °C liegt, sind grundsätzlich verboten. Die zuständige Behörde kann für kleine Schiffe mit Aussenbordmotoren im Einzelfall Ausnahmen bewilligen, wenn die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

3

Der Schiffsantrieb (Propeller, Räder usw.) muss zuverlässig in Gang gesetzt, gestoppt und umgesteuert werden können.

4

Brennstoffbehälter sind an geeigneter und sicherer Stelle im Schiff fest einzubauen. Der Abstand der Behälterwand zur Schiffsschale muss möglichst gross sein.

Die Behälter müssen aus Materialien bestehen, die zur dauernden Lagerung von Brennstoffen geeignet sind und den zu erwartenden Belastungen standhalten.


Art. 30

Ruder- und Steueranlagen 1

Schiffe müssen, entsprechend ihrer Verwendung, ihrer Hauptabmessungen und ihrer Einsatzbedingungen, mit geeigneten und zuverlässigen Ruderanlagen ausgerüstet sein, die gute Manövriereigenschaften gewährleisten.

2

Sofern nicht zwei voneinander unabhängige Steuereinrichtungen bestehen, muss eine von der Hauptsteuerung vollkommen unabhängige Notsteuereinrichtung vorhanden sein.

3

Die Lage des Ruders muss im Steuerstand und auf den Nockfahrständen eindeutig erkennbar sein.


Art. 31

Lenzeinrichtungen

1

Schiffe müssen mit Lenzeinrichtungen ausgerüstet sein, mit denen die durch Schotte abgegrenzten Abteilungen gelenzt werden können.

2

Lenzpumpen müssen selbstansaugend sein. Sie sind in ständiger Betriebsbereitschaft zu halten und müssen leicht und zuverlässig eingesetzt werden können.

Anzahl, Aufstellung und Antrieb der Lenzpumpen richtet sich nach der Schiffsgrösse.

3

Lenzeinrichtungen müssen so eingebaut sein, dass sie bei einer Kollision oder im Leckfall einsatzfähig bleiben.

Schiffbauverordnung 9

747.201.7


Art. 32

Andere Anlagen

Das Departement erlässt Bestimmungen über den Einbau, die Verwendung und die Sicherheit von weiteren, für den Schiffsbetrieb notwendigen Anlagen, wie Dampfkessel, Druckluftanlagen, elektrische Anlagen und dergleichen.

3. Abschnitt: Besondere Baubestimmungen

Art. 33

Schiffskörper

Der Schiffskörper muss eine ausreichende Festigkeit besitzen, um den im Betrieb zu erwartenden Beanspruchungen standzuhalten.


Art. 34

Notausstiege und Fluchtwege 1

Jedes Schiff muss über Notausstiege aus Räumen unter Deck und über Fluchtwege verfügen, damit es rasch und sicher evakuiert werden kann.

2

Notausstiege und Fluchtwege müssen jederzeit ungehindert benützt werden können.

3

Sie müssen deutlich markiert sein.


Art. 35

Verkehrswege

1

Treppen, Gänge und Fussböden müssen gleitsicher sein.

2

Treppen müssen innerhalb der Schiffsaufbauten liegen und beidseitig mit durchlaufenden Handläufen versehen sein.

3

Die für Fahrgäste bestimmten freien Decks müssen mit einem festen Schanzkleid oder einer Reling von mindestens 1 m Höhe umgeben sein, die so beschaffen sind, dass Kleinkinder nicht über Bord fallen können.


Art. 36

Brandschutz

1

Die für den Innenausbau verwendeten Materialien wie Verkleidungs- und Isolierstoffe oder Bodenbeläge müssen schwerbrennbar sein. Farben und Lacke dürfen nicht leicht brennbar sein. Im Brandfall dürfen keine giftigen Gase oder Rauch in gefährlichem Ausmass entstehen.

2

Die Verwendung und Lagerung von flüssigen Brennstoffen mit einem Flammpunkt unter 55° C zu Heiz-, Beleuchtungs- oder Kochzwecken ist verboten.

4. Abschnitt: Ausrüstung

Art. 37

Grundsatz

1

Schiffe müssen ihrer Grösse und ihrem Verwendungszweck entsprechend ausgerüstet sein.

Binnenschifffahrt

10

747.201.7

2

Die vorgeschriebene Ausrüstung muss stets in gebrauchsfähigem Zustand an geeigneter Stelle an Bord untergebracht sein.


Art. 38

Ankereinrichtung

1

Schiffe müssen mit einem Buganker ausgerüstet sein.

2

Schiffe, die Flüsse befahren, sind zusätzlich mit einem Heckanker auszurüsten.

Auf den Heckanker kann verzichtet werden, wenn das Schiff bei Ausfall eines Hauptantriebes mit Maschinenkraft aufgedreht werden kann.


Art. 39

Einrichtungen zur Brandbekämpfung 1

Schiffe müssen über ständig betriebsbereite Feuerlöscheinrichtungen verfügen, mit denen jede Art von Brand wirksam bekämpft werden kann.

2

Die Mindestausrüstung zur Brandbekämpfung besteht aus Handfeuerlöschgeräten sowie aus Feuerlöschpumpen und -leitungen.

3

Die Feuerlöscheinrichtungen müssen leicht zugänglich aufgestellt und durch Hinweisschilder deutlich markiert sein.


Art. 40

Rettungsmaterial

1

Jedes Fahrgastschiff ist mit einer ausreichenden Anzahl von Rettungsmitteln für die Besatzung und die Fahrgäste auszurüsten.

2

Rettungsgeräte müssen an Bord so verwahrt werden, dass sie bei Bedarf leicht und sicher erreicht werden können und ihre Verteilung ohne Verzögerung möglich ist.

Rettungsgeräte und allfällige Hilfsmittel müssen regelmässig gewartet werden.

3

Der Minimalbestand an Einzelrettungsmitteln auf Schiffen beträgt 100 Prozent der im Schiffsausweis eingetragenen höchstzulässigen Fahrgastzahl.20 4 Das Departement erlässt Vorschriften über die Art der zugelassenen Rettungsmittel sowie die Zusammensetzung des Gesamtbestandes.21 5. Kapitel: Bau und Ausrüstung von Anlagen für die Schifffahrt

Art. 41

Grundsatz

Die Anlagen müssen so beschaffen sein, dass bei ihrer bestimmungsgemässen Verwendung und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt Leben und Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden.

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 911).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 911).

Schiffbauverordnung 11

747.201.7


Art. 42

Landungsanlagen

1

Landungsanlagen sind so zu erstellen, dass Personen nicht unbeabsichtigt ins Wasser fallen können.

2

Die Landungsanlagen sind mit Rettungsmaterial und in der Regel mit einer Beleuchtung auszurüsten.

3

An grösseren Stationen sollen die Fahrgäste nach Möglichkeit über einen geschützten Warteraum verfügen.

6. Kapitel: Betrieb

Art. 43

Personal

1

Der Betrieb von Schiffen darf nur ausgebildetem und geprüftem Personal übertragen werden.

2

Das Departement regelt die Ausbildung, die Prüfung und die Voraussetzungen für den Einsatz des Schiffspersonals in öffentlichen Schifffahrtsunternehmen.


Art. 44

Besatzung

1

Die Besatzung auf Schiffen in Fahrt muss so zusammengesetzt und ausgebildet sein, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen gewährleistet ist.

2

Auf stillliegenden Schiffen, auf denen sich Fahrgäste aufhalten, kann die Besatzung angemessen reduziert werden.

3

Das Departement bestimmt den Minimalbestand der Besatzung auf Schiffen.

4

Für die Besatzung der eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen gelten die Artikel 14 und 15, die Kapitel 4, 5 und 7 und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 4. November 200922 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich sinngemäss.23 5 Die von den Schifffahrtsunternehmen bezeichneten Personen für die Kontrolle der Dienstfähigkeit müssen eine leitende Stellung im Schifffahrtsbereich mit entsprechenden Fachqualifikationen haben.24

Art. 45

Schiffsführer oder Schiffsführerin 1

Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin übt die Befehlsgewalt an Bord aus und sorgt für Ruhe und Ordnung.

2

Die zuständige Behörde stellt aufgrund einer theoretischen und praktischen Prüfung den Führerausweis aus. Dieser kann mit Auflagen verbunden sein.

22 SR

742.141.2

23 Eingefügt durch Ziff. I 8 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5959).

24 Eingefügt durch Ziff. I 8 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5959).

Binnenschifffahrt

12

747.201.7

3

Die eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen erstatten dem Bundesamt unverzüglich Meldung bei Mutationen des Schiffsführerbestandes.25


Art. 46

Rettungs- und Sicherheitsdienst 1

Soweit es mit der Sicherheit des eigenen Schiffes vereinbar ist, haben Schiffsführer und Schiffsführerinnen unverzüglich Hilfe zu leisten, wenn sie Notsignale oder die Notlage eines anderen Schiffes oder einer Person wahrnehmen.

2

Die Schifffahrtsunternehmen müssen ihr Schiffspersonal im Rettungs- und Sicherheitsdienst ausbilden, regelmässige Übungen durchführen und darüber Aufzeichnungen führen.

3

Das Departement regelt den Rettungs- und Sicherheitsdienst.


Art. 47

Signal-, Fernmelde- und Navigationsanlagen 1

Wenn es die Verkehrssicherheit oder die Sicherheit an Bord erfordert, sind für die Verbindung zwischen Schiff und Land oder zwischen Schiffen Signal-, Fernmelde- oder Navigationsanlagen einzurichten.

2

Die Anlagen unterliegen der Plangenehmigung (Art. 16).


Art. 48

Schwierige nautische Verhältnisse 1

Bei schwierigen nautischen Verhältnissen ist der Verkehr einzuschränken oder einzustellen.

2

Die öffentlichen Schifffahrtsunternehmen stellen für die Begegnung ihrer Kursschiffe bei unsichtigem Wetter Regeln auf. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Bundesamt endgültig.

7. Kapitel: Instandhaltung

Art. 49

Grundsatz

Die Schifffahrtsunternehmen müssen ihre Schiffe und Anlagen so instand halten und erneuern, dass die Betriebssicherheit jederzeit gewährleistet ist.


Art. 50

Kontrollen, Prüfungen und Schiffsbuch 1

Die öffentlichen Schifffahrtsunternehmen sorgen für die termin- und fachgerechte Durchführung der vorgeschriebenen Kontrollen und Prüfungen.

25 Eingefügt durch Ziff. I 8 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5959).

Schiffbauverordnung 13

747.201.7

2

Für jedes Schiff eines öffentlichen Schifffahrtsunternehmens ist ein Schiffsbuch zu führen, in dem die Ergebnisse der vorgeschriebenen Kontrollen und Prüfungen sowie die Instandhaltungsarbeiten und Renovationen einzutragen sind. Einzutragen sind ebenfalls technische Betriebsstörungen und die im Anschluss daran getroffenen Massnahmen.


Art. 51

Massnahmen bei Mängeln 1

Die öffentlichen Schifffahrtunternehmen müssen Schiffe, die den Sicherheitsanforderungen nicht mehr genügen, aus dem Verkehr ziehen. Das Bundesamt kann den Betrieb solcher Schiffe beschränken oder verbieten und den Schiffsausweis einziehen.

2

Die öffentlichen Schifffahrtsunternehmen dürfen Landungsanlagen, die keine ausreichende Sicherheit mehr bieten, nicht weiter bedienen. Das Bundesamt kann solche Anlagen sperren.

8. Kapitel:26 Ergänzendes Recht und Strafbestimmungen

Art. 52

Transportvertrag

Für den Transportvertrag gelten die Vorschriften des Transportgesetzes vom 4. Oktober 198527 sowie der Transportverordnung vom 5. November 198628.


Art. 53


29



Art. 54

Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen und Verfügungen werden nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt bestraft.

26 Fassung gemäss Ziff. II 73 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007

(AS 2006 4705).

27

[AS 1986 1974, 1994 2290 Ziff. V, 1995 3517 Ziff. I 10 4093 Anhang Ziff. 13, 1998 2856. AS 2009 5597 Ziff. III]. Siehe heute: das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 (SR 745.1).

28

[AS 1986 1991, 1994 1848, 1996 3035, 1999 719, 2004 2697. AS 2009 6025 Art. 6].

Siehe heute: die V vom 4. Nov. 2009 über die Personenbeförderung (SR 745.11).

29 Aufgehoben durch Ziff. II 73 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit

1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

Binnenschifffahrt

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9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 55

Ausführungsbestimmungen Das Departement erlässt die Ausführungsbestimmungen.


Art. 56


Änderung bisherigen Rechts 1. Die Verordnung vom 9. August 197230 über die konzessions- und bewilligungspflichtige Schifffahrt wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 1Art. 29
-47 und 56 Abs. 2 Aufgehoben
2. Die Verordnung vom 8. November 197831 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern wird wie folgt geändert: Art. 42aAnhang 7, Muster 3 erhält die Fassung gemäss Beilage

Art. 57

Übergangsbestimmungen 1

Schiffs- und Führerausweise, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.

2

Die Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Schiffen finden auf Schiffe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Betrieb sind, grundsätzlich keine Anwendung. Das Departement legt in den Ausführungsbestimmungen die Ausnahmen fest; die Übergangsfrist für die Anpassung an die neuen Vorschriften beträgt vier Jahre.

3

Für Schiffe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung auf Kiel gelegt sind, gilt das bisherige Recht.

4

Bei Umbauten von Schiffen müssen ausschliesslich die vom Umbau direkt betroffenen Bereiche den neuen Vorschriften angepasst werden.

5

Soll die Kapazität eines Schiffes erhöht werden, so legt die zuständige Behörde fest, welchen Anforderungen es genügen muss. Für die zur Bewilligung der Kapazitätserhöhung erforderlichen Prüfungen und Nachweise gelten die neuen Vorschriften.

30

[AS 1972 1691, 1974 1976, 1987 1052 Art. 52 Bst. d, 1988 1223 Art. 42 Abs. 2, 1996 146 Ziff. I 8. AS 1999 721 Art. 52 Abs. 1 Bst. b] 31

SR 747.201.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

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6

Die Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Anlagen für die Schifffahrt finden auf Anlagen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Betrieb sind, grundsätzlich keine Anwendung. Die Anpassung an die neuen Vorschriften ist bei Erweiterungen, Umbauten oder bedeutenden Reparaturen vorzunehmen.


Art. 58

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1994 in Kraft.

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