15.05.2024 - * / En vigueur
01.02.2021 - 14.05.2024
01.02.2016 - 31.01.2021
01.01.2010 - 31.01.2016
01.04.2007 - 31.12.2009
01.01.2007 - 31.03.2007
01.10.2000 - 31.12.2006
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01.03.2000 - 30.09.2000
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1

Verordnung
über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen
(Schiffbauverordnung, SBV)
vom 14. März 1994 (Stand am 29. August 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 56 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19751 über die BinnenSchifffahrt
sowie Artikel 95 Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

1

Diese Verordnung regelt Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schiffffahrtsunternehmen.

2

Für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrgastschiffen von Schiffahrtsunternehmen ohne eidgenössische Konzession gelten die Artikel 5-12, 17-19,
21-40, 43-49 und 57.

3

Vorbehalten bleiben internationale Vereinbarungen und die darauf beruhenden Vorschriften.


Art. 2

Begriffe

1 Als «öffentliche Schifffahrtsunternehmen» gelten die eidgenössisch konzessionierten und eidgenössisch bewilligten Schifffahrtsunternehmen.3 2

Als «Anlagen» gelten Bauten und Einrichtungen, die für den Schiffsbetrieb notwendig sind, wie beispielsweise Landungsanlagen.


Art. 3

Aufsicht

1

Aufsichtsbehörde für die öffentlichen Schifffahrtsunternehmen ist das Bundesamt für Verkehr (Bundesamt).

2

Aufsichtsbehörde für Schifffahrtsunternehmen ohne eidgenössische Konzession sind die zuständigen kantonalen Behörden.

AS 1994 1011 1

SR 747.201

2

SR 742.101

3 Fassung

gemäss Art. 52 Abs. 3 der V vom 25. Nov. 1998 über die Personenbeförderungskonzession, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (SR 744.11).

747.201.7

Binnenschiffahrt

2

747.201.7


Art. 4

Gebühren

Das Bundesamt erhebt Gebühren nach der Verordnung vom 1. Juli 19874 über die
Gebühren im Aufgabenbereich des Bundesamtes für Verkehr.


Art. 5

Sorgfaltsregeln

1

Planung, Berechnung und Bau der Schiffe und Anlagen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik und unter der Leitung von Fachleuten ausgeführt werden.

2

Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die Vorschriften anerkannter Klassifikationsgesellschaften über den Binnenschiffbau sowie die den Binnenschiffbau betreffenden internationalen Normen. Bei Unklarheiten und in Zweifelsfällen entscheidet das Bundesamt.

3

Die Schiffs- und Anlagenteile müssen für den sicheren Betrieb tauglich sowie wartungs- und kontrollgerecht konstruiert sein.

4

Bei den für die Sicherheit wesentlichen Teilen muss nachgewiesen werden können, dass die verwendeten Werkstoffe funktionsgerechte Eigenschaften besitzen.


Art. 6

Berücksichtigung anderer Interessen 1

Den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes ist bei Planung, Bau und Unterhalt von Anlagen Rechnung zu tragen.

2

Die Bedürfnisse der Behinderten sind bei Planung und Bau von Schiffen und Anlagen angemessen zu berücksichtigen.


Art. 7

Ergänzende Vorschriften Soweit diese Verordnung und ihre Ausführungsbestimmungen keine abweichenden
Vorschriften enthalten, gilt: a.

für Bau, Betrieb und Instandhaltung der elektrischen Teile der Schiffe und
Anlagen die Elektrizitätsgesetzgebung des Bundes, insbesondere die Verordnung vom 6. September 19895 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV); b.

für Dampfkesselanlagen sinngemäss die Verordnung vom 9. April 19256 betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen; c.

für Druckluftanlagen sinngemäss die Verordnung vom 19.

März

19387 betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern; 4

[AS 1987 1052, 1993 2599, 1996 146 Ziff. I 3 470 Art. 55 Abs. 3; SR 740.716 Art. 7,
742.141.51 Art. 25 Abs. 3. SR 742.102 Anhang Ziff. 1]. Siehe heute die
Gebührenverordnung BAV vom 25. Nov. 1998 (SR 742.102).

5

SR 734.27

6

SR 832.312.11 7

SR 832.312.12

Schiffbauverordnung 3

747.201.7

d.

für Antriebsanlagen die Verordnung vom 13. Dezember 19938 über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern; e.

für Anlagen die Baunormen-Verordnung vom 21. August 19629; f.

für die Ausrüstung der Schiffe mit Lichtern und Schallgeräten die Verordnung vom 8. November 197810 über die Schifffahrt auf schweizerischen
Gewässern.


Art. 8

Abweichungen von den Vorschriften 1

Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen Massnahmen anordnen, die von den Vorschriften dieser Verordnung abweichen, um Gefahren für Menschen oder
Sachen abzuwenden.

2

Sie kann in Ausnahmefällen Abweichungen bewilligen, wenn einfache Betriebsverhältnisse oder neue Erkenntnisse vorliegen und der gleiche Sicherheitstandard
gewährleistet ist.

3

Sie kann in Einzelfällen den Einsatz von Schiffen, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, für Sonderzwecke bewilligen, wenn dadurch ein unverhältnismässig hoher Aufwand vermieden wird. Die Sicherheit der Fahrgäste und
der Besatzung an Bord muss gewährleistet sein.


Art. 9

Anerkennung anderer Atteste Die zuständige Behörde kann ganz oder teilweise von der Prüfung einzelner Bauteile oder der verwendeten Werkstoffe absehen, wenn eine gültige Bescheinigung
einer in- oder ausländischen Behörde oder anerkannten Prüf- oder Zertifizierungsstelle vorliegt.


Art. 10

Überwachung

Die zuständige Behörde überwacht Bau, Betrieb und Instandhaltung der Schiffe und
Anlagen.


Art. 11

Mitwirkung

Die Schifffahrtsunternehmen haben den Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörde jederzeit Auskunft, freie Fahrt und Zutritt zu den Schiffen und Anlagen
zu gewähren und sie bei ihren Prüfungen kostenlos zu unterstützen.


Art. 12

Verantwortlichkeit der Schifffahrtsunternehmen Die Schifffahrtsunternehmen sorgen für den vorschriftsgemässen Bau der Schiffe
und Anlagen sowie deren Betrieb und Instandhaltung.

8

SR 747.201.3 9

SR 720.1

10

SR 747.201.1

Binnenschiffahrt

4

747.201.7


Art. 13

Betriebsorganisation

Die Betriebsorganisation muss den Eigenheiten der öffentlichen Schifffahrtsunternehmen sowie dem technischen Stand der Schiffe und Anlagen entsprechen und die
Instandhaltung gewährleisten.


Art. 14

Betriebsvorschriften

Die öffentlichen Schifffahrtsunternehmen erlassen die notwendigen Betriebsvorschriften.


Art. 15

Meldepflicht der öffentlichen Schifffahrtsunternehmen 1

Die öffentlichen Schifffahrtsunternehmen erstatten dem Bundesamt regelmässig Bericht über den Zustand ihrer Schiffe und Anlagen. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation11 (Departement) erlässt
Vorschriften über Art, Umfang und Zeitpunkt der zu erstattenden Meldungen.

2 Im Übrigen gilt die Unfalluntersuchungsverordnung vom 28. Juni 200012.13 2. Kapitel: Plangenehmigung

Art. 16


14

Anlagen für die Schifffahrt Das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb eines öffentlichen Schifffahrtsunternehmen dienen, sowie jenes
für Bauten und Anlagen Dritter (Nebenanlagen) richten sich sinngemäss nach den
Bestimmungen des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195715 und der Verordnung vom 2. Februar 200016 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen.


Art. 17

Schiffe

1

Schiffe dürfen erst gebaut, umgebaut oder erneuert werden, wenn die zuständige Behörde die Pläne und Berechnungen genehmigt hat.

2

Sollen bestehende Schiffe angeschafft werden, sind deren Pläne und Berechnungen von der zuständigen Behörde zu genehmigen.

3

Die zuständige Behörde kann zusätzliche Unterlagen verlangen.

11 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

12 SR

742.161

13 Fassung

gemäss Anhang Ziff. II 4 der Unfalluntersuchungsverordnung vom 28. Juni 2000, in Kraft seit dem 1. Okt. 2000 (SR 742.161).

14 Fassung

gemäss Ziff. II 5 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

15 SR

742.101

16 SR

742.142.1

Schiffbauverordnung 5

747.201.7

4

Die zuständige Behörde kann das Plangenehmigungsverfahren vereinfachen für Schiffe, Bauteile und Ausrüstungsgegenstände, die in genau gleicher Weise und in
gleicher Funktion mehrfach Anwendung finden.

3. Kapitel: Betriebsbewilligung

Art. 18


17

Grundsatz

Schiffe dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde in Betrieb genommen
werden. Für Bauten und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen bestimmt das
Bundesamt mit der Plangenehmigung, ob eine Betriebsbewilligung nach Artikel 20
erforderlich ist.


Art. 19

Schiffe

1

Bei Schiffen gilt der Schiffsausweis als Betriebsbewilligung.

2

Mit Schiffen ohne Schiffsausweis dürfen nur Probefahrten durchgeführt werden.

Probefahrten müssen von der zuständigen Behörde bewilligt werden. Es dürfen sich
nur Personen an Bord befinden, die am Bau oder der Erprobung unmittelbar beteiligt sind. Die zuständige Behörde kann die Bewilligung von Probefahrten mit weiteren Auflagen verbinden.

3

Die für die Erteilung des Schiffsausweises nach Artikel 96 der Verordnung vom 8. November 197818 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern erforderliche Abnahmeprüfung muss ergeben, dass das Schiff den Anforderungen dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen genügt.


Art. 20

Anlagen für die Schifffahrt Das Bundesamt stellt aufgrund der Abnahmeprüfung für Anlagen die Betriebsbewilligung aus. Sie kann mit Auflagen verbunden sein. Die Abnahmeprüfung kann
eine praktische Erprobung beinhalten.


Art. 21

Umbauten

1

Nach Umbauten, die sich wesentlich auf die Sicherheit auswirken, kann für Schiffe und Anlagen eine erneute praktische Erprobung angeordnet werden.

2

Der Schiffsausweis ist gegebenenfalls anzupassen.

17 Fassung

gemäss Ziff. II 5 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

18

SR 747.201.1

Binnenschiffahrt

6

747.201.7

4. Kapitel: Bau und Ausrüstung von Schiffen 1. Abschnitt: Schiffbauliche Anforderungen

Art. 22

Grundsatz

1

Schiffe müssen nach den Regeln der Technik so gebaut sein, dass die Sicherheit der Fahrgäste und der Besatzung unter allen zu erwartenden Betriebsbedingungen
gewährleistet ist und die Bestimmungen des Umwelt- und Gewässerschutzes eingehalten werden.

2

Sie sind in ihrer Art und Grösse auf die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse abzustimmen. Das Departement teilt die Gewässer in Zonen ein.

3

Die zuständige Behörde kann den Nachweis ausreichender Betriebssicherheit und Funktionstüchtigkeit von Bauteilen und Ausrüstungsgegenständen verlangen. Sie
kann sich Eigenschaft und Qualität von Werkstoffen belegen lassen.


Art. 23

Ladung

1

Die zuständige Behörde bestimmt die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste und die höchstzulässige Ladung in Tonnen unter Berücksichtigung der Schiffsart, der Stabilität, des Freibords, des Sicherheitsabstandes und der Schwimmfähigkeit im Leckfall.

2

Auf einzelnen Schiffen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde für zwei Erwachsene drei Kinder unter zwölf Jahren gerechnet werden. Die zuständige Behörde legt die Überschreitung der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste fest und berücksichtigt dabei die Schwimmfähigkeit im Leckfall, die Stabilität, den Freibord
und den Sicherheitsabstand sowie den Allgemeinzustand des Schiffes. Die Überschreitung darf in keinem Fall mehr als 20 Prozent betragen.


Art. 24

Stabilität

1

Die ausreichende Stabilität des intakten Schiffes (Intaktstabilität) ist nachzuweisen unter Ansatz:

a.

des krängenden Momentes aus seitlicher Personenverschiebung; b.

des krängenden Momentes aus seitlichem Winddruck; c.

des krängenden Momentes aus der Zentrifugalkraft beim Ruderlegen.

2

Die ausreichende Stabilität im Leckfall des Schiffes (Leckstabilität) ist für alle Phasen der Überflutung mit Einschluss des Endzustandes nachzuweisen.


Art. 25

Freibord und Sicherheitsabstand 1

Freibord und Sicherheitsabstand setzen sich zusammen aus dem Restfreibord beziehungsweise dem Restsicherheitsabstand und der seitlichen Eintauchung durch
Krängung.

2

Der Restfreibord des beladenen und gekrängten Schiffes muss grösser als 0,20 m sein; der Restsicherheitsabstand des beladenen und gekrängten Schiffes muss bei

Schiffbauverordnung 7

747.201.7

Schiffen mit vollkommen geschlossenem Deck grösser als 0,20 m und bei Schiffen
mit vollständig oder teilweise fehlendem Deck grösser als 0,30 m sein.

3

Mindestfreibord und Mindestsicherheitsabstand eines Schiffes richten sich nach dem Fahrgebiet (Zone), in dem das Schiff verkehrt.


Art. 26

Schwimmfähigkeit im Leckfall 1

Die Schwimmfähigkeit im Leckfall ist für jedes Schiff nachzuweisen. Der Nachweis ist erbracht, wenn die Vorschriften über die Leckstabilität eingehalten werden
und die Tauchgrenze in keiner Phase der Überflutung mit Einschluss des Endzustandes überschritten wird.

2

Als Tauchgrenze wird eine durchgehende Linie auf der Aussenhautbeplattung des Schiffes angenommen, die mindestens 100 mm unterhalb des Schnittpunktes der
Beplattung mit der Oberfläche des Schottendecks und mindestens 100 mm unterhalb
des tiefsten Punktes, an dem die Aussenhaut nicht mehr wasserdicht ist, vom Bug
zum Heck verläuft.

3

Als Leckfall wird eine teilweise Überflutung des Schiffskörpers angenommen, deren Ausdehnung von der Schiffsklasse abhängig ist.


Art. 27

Schotte

1

Jedes Schiff ist mit einem wasserdichten Kollisionsschott zu versehen.

2

Schiffe mit einer Länge von mehr als 20 m in der Konstruktionswasserlinie sind mit einem wasserdichten Heckschott in angemessenem Abstand vom hinteren Lot
auszurüsten.

3

Zusätzlich sind wasserdichte Schotte einzubauen, deren Anzahl und Position im Schiff sich aus den Anforderungen an die Schwimmfähigkeit im Leckfall ergeben.


Art. 28

Steuerstand

1

Steuerstände müssen so angeordnet und eingerichtet sein, dass sie ein sicheres Führen des Schiffes gewährleisten. Das Fahrwasser und die zum An- und Ablegen
nötigen Einrichtungen müssen vom Steuerstand ausreichend überblickt werden können.

2

Der Eigengeräuschpegel der Schiffe darf am Steuerstand in Kopfhöhe des Schiffsführers oder der Schiffsführerin bei normalen Betriebsbedingungen 70 dB (A) nicht
übersteigen.

3

Die Beleuchtung des Schiffes darf den Schiffsführer oder die Schiffsführerin nicht behindern.

Binnenschiffahrt

8

747.201.7

2. Abschnitt: Maschinenbauliche Anforderungen

Art. 29

Maschinenanlagen, Brennstoffanlagen 1

Die Maschinen und Hilfsaggregate sowie die dazugehörenden Einrichtungen müssen sicherheitstechnisch einwandfrei ausgeführt und eingebaut sein.

2

Haupt- und Hilfsmotoren, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden, deren Flammpunkt unter 55 °C liegt, sind grundsätzlich verboten. Die zuständige Behörde
kann für kleine Schiffe mit Aussenbordmotoren im Einzelfall Ausnahmen bewilligen, wenn die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

3

Der Schiffsantrieb (Propeller, Räder usw.) muss zuverlässig in Gang gesetzt, gestoppt und umgesteuert werden können.

4

Brennstoffbehälter sind an geeigneter und sicherer Stelle im Schiff fest einzubauen. Der Abstand der Behälterwand zur Schiffsschale muss möglichst gross sein.
Die Behälter müssen aus Materialien bestehen, die zur dauernden Lagerung von
Brennstoffen geeignet sind und den zu erwartenden Belastungen standhalten.


Art. 30

Ruder- und Steueranlagen 1

Schiffe müssen, entsprechend ihrer Verwendung, ihrer Hauptabmessungen und ihrer Einsatzbedingungen, mit geeigneten und zuverlässigen Ruderanlagen ausgerüstet
sein, die gute Manövriereigenschaften gewährleisten.

2

Sofern nicht zwei voneinander unabhängige Steuereinrichtungen bestehen, muss eine von der Hauptsteuerung vollkommen unabhängige Notsteuereinrichtung vorhanden sein.

3

Die Lage des Ruders muss im Steuerstand und auf den Nockfahrständen eindeutig erkennbar sein.


Art. 31

Lenzeinrichtungen

1

Schiffe müssen mit Lenzeinrichtungen ausgerüstet sein, mit denen die durch Schotte abgegrenzten Abteilungen gelenzt werden können.

2

Lenzpumpen müssen selbstansaugend sein. Sie sind in ständiger Betriebsbereitschaft zu halten und müssen leicht und zuverlässig eingesetzt werden können. Anzahl, Aufstellung und Antrieb der Lenzpumpen richtet sich nach der Schiffsgrösse.

3

Lenzeinrichtungen müssen so eingebaut sein, dass sie bei einer Kollision oder im Leckfall einsatzfähig bleiben.


Art. 32

Andere Anlagen

Das Departement erlässt Bestimmungen über den Einbau, die Verwendung und die
Sicherheit von weiteren, für den Schiffsbetrieb notwendigen Anlagen, wie Dampfkessel, Druckluftanlagen, elektrische Anlagen und dergleichen.

Schiffbauverordnung 9

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3. Abschnitt: Besondere Baubestimmungen

Art. 33

Schiffskörper

Der Schiffskörper muss eine ausreichende Festigkeit besitzen, um den im Betrieb zu
erwartenden Beanspruchungen standzuhalten.


Art. 34

Notausstiege und Fluchtwege 1

Jedes Schiff muss über Notausstiege aus Räumen unter Deck und über Fluchtwege verfügen, damit es rasch und sicher evakuiert werden kann.

2

Notausstiege und Fluchtwege müssen jederzeit ungehindert benützt werden können.

3

Sie müssen deutlich markiert sein.


Art. 35

Verkehrswege

1

Treppen, Gänge und Fussböden müssen gleitsicher sein.

2

Treppen müssen innerhalb der Schiffsaufbauten liegen und beidseitig mit durchlaufenden Handläufen versehen sein.

3

Die für Fahrgäste bestimmten freien Decks müssen mit einem festen Schanzkleid oder einer Reling von mindestens 1 m Höhe umgeben sein, die so beschaffen sind,
dass Kleinkinder nicht über Bord fallen können.


Art. 36

Brandschutz

1

Die für den Innenausbau verwendeten Materialien wie Verkleidungs- und Isolierstoffe oder Bodenbeläge müssen schwerbrennbar sein. Farben und Lacke dürfen
nicht leicht brennbar sein. Im Brandfall dürfen keine giftigen Gase oder Rauch in
gefährlichem Ausmass entstehen.

2

Die Verwendung und Lagerung von flüssigen Brennstoffen mit einem Flammpunkt unter 55° C zu Heiz-, Beleuchtungs- oder Kochzwecken ist verboten.

4. Abschnitt: Ausrüstung

Art. 37

Grundsatz

1

Schiffe müssen ihrer Grösse und ihrem Verwendungszweck entsprechend ausgerüstet sein.

2

Die vorgeschriebene Ausrüstung muss stets in gebrauchsfähigem Zustand an geeigneter Stelle an Bord untergebracht sein.


Art. 38

Ankereinrichtung

1

Schiffe müssen mit einem Buganker ausgerüstet sein.

Binnenschiffahrt

10

747.201.7

2

Schiffe, die Flüsse befahren, sind zusätzlich mit einem Heckanker auszurüsten. Auf den Heckanker kann verzichtet werden, wenn das Schiff bei Ausfall eines Hauptantriebes mit Maschinenkraft aufgedreht werden kann.


Art. 39

Einrichtungen zur Brandbekämpfung 1

Schiffe müssen über ständig betriebsbereite Feuerlöscheinrichtungen verfügen, mit denen jede Art von Brand wirksam bekämpft werden kann.

2

Die Mindestausrüstung zur Brandbekämpfung besteht aus Handfeuerlöschgeräten sowie aus Feuerlöschpumpen und -leitungen.

3

Die Feuerlöscheinrichtungen müssen leicht zugänglich aufgestellt und durch Hinweisschilder deutlich markiert sein.


Art. 40

Rettungsmaterial

1

Jedes Fahrgastschiff ist mit einer ausreichenden Anzahl von Rettungsmitteln für die Besatzung und die Fahrgäste auszurüsten.

2

Rettungsgeräte müssen an Bord so verwahrt werden, dass sie bei Bedarf leicht und sicher erreicht werden können und ihre Verteilung ohne Verzögerung möglich ist.
Rettungsgeräte und allfällige Hilfsmittel müssen regelmässig gewartet werden.

3

Der Minimalbestand an Rettungsmitteln auf Schiffen, die Seen befahren, beträgt 50 Prozent der im Schiffsausweis eingetragenen höchstzulässigen Fahrgastzahl. Auf
Schiffen, die auf Flüssen verkehren, kann die zuständige Behörde eine angemessene
Reduktion des Rettungsmittelbestandes genehmigen. Mindestens 10 Prozent des
vorgeschriebenen Rettungsmittelbestandes müssen auch für Kinder geeignet sein.

4

Das Departement erlässt weitergehende Vorschriften über den Rettungsmittelbestand sowie über die Art der zugelassenen Rettungsmittel.

5. Kapitel: Bau und Ausrüstung von Anlagen für die Schifffahrt

Art. 41

Grundsatz

Die Anlagen müssen so beschaffen sein, dass bei ihrer bestimmungsgemässen Verwendung und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt Leben und Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden.


Art. 42

Landungsanlagen

1

Landungsanlagen sind so zu erstellen, dass Personen nicht unbeabsichtigt ins Wasser fallen können.

2

Die Landungsanlagen sind mit Rettungsmaterial und in der Regel mit einer Beleuchtung auszurüsten.

3

An grösseren Stationen sollen die Fahrgäste nach Möglichkeit über einen geschützten Warteraum verfügen.

Schiffbauverordnung 11

747.201.7

6. Kapitel: Betrieb

Art. 43

Personal

1

Der Betrieb von Schiffen darf nur ausgebildetem und geprüftem Personal übertragen werden.

2

Das Departement regelt die Ausbildung, die Prüfung und die Voraussetzungen für den Einsatz des Schiffspersonals in öffentlichen Schifffahrtsunternehmen.


Art. 44

Besatzung

1

Die Besatzung auf Schiffen in Fahrt muss so zusammengesetzt und ausgebildet sein, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen gewährleistet ist.

2

Auf stilliegenden Schiffen, auf denen sich Fahrgäste aufhalten, kann die Besatzung angemessen reduziert werden.

3

Das Departement bestimmt den Minimalbestand der Besatzung auf Schiffen.


Art. 45

Schiffsführer oder Schiffsführerin 1

Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin übt die Befehlsgewalt an Bord aus und sorgt für Ruhe und Ordnung.

2

Die zuständige Behörde stellt aufgrund einer theoretischen und praktischen Prüfung den Führerausweis aus. Dieser kann mit Auflagen verbunden sein.


Art. 46

Rettungs- und Sicherheitsdienst 1

Soweit es mit der Sicherheit des eigenen Schiffes vereinbar ist, haben Schiffsführer und Schiffsführerinnen unverzüglich Hilfe zu leisten, wenn sie Notsignale oder die
Notlage eines anderen Schiffes oder einer Person wahrnehmen.

2

Die Schifffahrtsunternehmen müssen ihr Schiffspersonal im Rettungs- und Sicherheitsdienst ausbilden, regelmässige Übungen durchführen und darüber Aufzeichnungen führen.

3

Das Departement regelt den Rettungs- und Sicherheitsdienst.


Art. 47

Signal-, Fernmelde- und Navigationsanlagen 1

Wenn es die Verkehrssicherheit oder die Sicherheit an Bord erfordert, sind für die Verbindung zwischen Schiff und Land oder zwischen Schiffen Signal-, Fernmeldeoder Navigationsanlagen einzurichten.

2

Die Anlagen unterliegen der Plangenehmigung (Art. 16).


Art. 48

Schwierige nautische Verhältnisse 1

Bei schwierigen nautischen Verhältnissen ist der Verkehr einzuschränken oder einzustellen.

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2

Die öffentlichen Schifffahrtsunternehmen stellen für die Begegnung ihrer Kursschiffe bei unsichtigem Wetter Regeln auf. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Bundesamt endgültig.

7. Kapitel: Instandhaltung

Art. 49

Grundsatz

Die Schifffahrtsunternehmen müssen ihre Schiffe und Anlagen so instand halten und
erneuern, dass die Betriebssicherheit jederzeit gewährleistet ist.


Art. 50

Kontrollen, Prüfungen und Schiffsbuch 1

Die öffentlichen Schifffahrtsunternehmen sorgen für die termin- und fachgerechte Durchführung der vorgeschriebenen Kontrollen und Prüfungen.

2

Für jedes Schiff eines öffentlichen Schifffahrtsunternehmens ist ein Schiffsbuch zu führen, in dem die Ergebnisse der vorgeschriebenen Kontrollen und Prüfungen sowie die Instandhaltungsarbeiten und Renovationen einzutragen sind. Einzutragen
sind ebenfalls technische Betriebsstörungen und die im Anschluss daran getroffenen
Massnahmen.


Art. 51

Massnahmen bei Mängeln 1

Die öffentlichen Schifffahrtunternehmen müssen Schiffe, die den Sicherheitsanforderungen nicht mehr genügen, aus dem Verkehr ziehen. Das Bundesamt kann den
Betrieb solcher Schiffe beschränken oder verbieten und den Schiffsausweis einziehen.

2

Die öffentlichen Schifffahrtsunternehmen dürfen Landungsanlagen, die keine ausreichende Sicherheit mehr bieten, nicht weiter bedienen. Das Bundesamt kann solche Anlagen sperren.

8. Kapitel: Ergänzendes Recht, Rechtsmittel und Strafbestimmungen

Art. 52

Transportvertrag

Für den Transportvertrag gelten die Vorschriften des Transportgesetzes vom
4. Oktober 198519 sowie der Transportverordnung vom 5. November 198620.


Art. 53

Beschwerden

Gegen Verfügungen des Bundesamtes kann Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

19

SR 742.40

20

SR 742.401

Schiffbauverordnung 13

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Art. 54

Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung und die gestützt darauf
erlassenen Ausführungsbestimmungen und Verfügungen werden nach Artikel 48 des
Bundesgesetzes vom 3. Oktober 197521 über die BinnenSchifffahrt bestraft.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 55

Ausführungsbestimmungen Das Departement erlässt die Ausführungsbestimmungen.


Art. 56


Änderung bisherigen Rechts 1. Die Verordnung vom 9. August 197222 über die konzessions- und bewilligungspflichtige Schifffahrt wird wie folgt geändert: Art. 1
Abs. 1

...


Art. 29
-47 und 56 Abs. 2
Aufgehoben


2. Die Verordnung vom 8. November 197823 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern wird wie folgt geändert: Art. 42a

...

Anhang 7, Muster 3 erhält die Fassung gemäss Beilage ...


Art. 57

Übergangsbestimmungen 1

Schiffs- und Führerausweise, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.

2

Die Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Schiffen finden auf Schiffe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Betrieb sind, grundsätzlich keine
Anwendung. Das Departement legt in den Ausführungsbestimmungen die Ausnah21

SR 747.201

22

[AS 1972 1691, 1974 1976, 1987 1052 Art. 52 Bst. d, 1988 1223 Art. 42 Abs. 2, 1996
146 Ziff. I 8. SR 744.11 Art. 52 Abs. 1 Bst. b] 23

SR 747.201.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

Binnenschiffahrt

14

747.201.7

men fest; die Übergangsfrist für die Anpassung an die neuen Vorschriften beträgt
vier Jahre.

3

Für Schiffe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung auf Kiel gelegt sind, gilt das bisherige Recht.

4

Bei Umbauten von Schiffen müssen ausschliesslich die vom Umbau direkt betroffenen Bereiche den neuen Vorschriften angepasst werden.

5

Soll die Kapazität eines Schiffes erhöht werden, so legt die zuständige Behörde fest, welchen Anforderungen es genügen muss. Für die zur Bewilligung der Kapazitätserhöhung erforderlichen Prüfungen und Nachweise gelten die neuen Vorschriften.

6

Die Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Anlagen für die Schiffahrt finden auf Anlagen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Betrieb sind,
grundsätzlich keine Anwendung. Die Anpassung an die neuen Vorschriften ist bei
Erweiterungen, Umbauten oder bedeutenden Reparaturen vorzunehmen.


Art. 58

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1994 in Kraft.