01.01.2024 - * / En vigueur
01.09.2023 - 31.12.2023
01.04.2023 - 31.08.2023
23.01.2023 - 31.03.2023
01.01.2023 - 22.01.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.04.2021 - 31.12.2021
01.01.2021 - 31.03.2021
01.09.2020 - 31.12.2020
15.01.2020 - 31.08.2020
14.12.2019 - 14.01.2020
15.08.2019 - 13.12.2019
01.07.2016 - 14.08.2019
01.01.2016 - 30.06.2016
15.03.2014 - 31.12.2015
01.07.2013 - 14.03.2014
01.01.2013 - 30.06.2013
28.07.2010 - 31.12.2012
12.12.2008 - 27.07.2010
01.05.2007 - 11.12.2008
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01.08.2005 - 30.04.2007
01.01.2004 - 31.07.2005
01.08.2002 - 31.12.2003
01.03.2002 - 31.07.2002
01.05.2001 - 28.02.2002
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) vom 21. September 1998 (Stand am 1. Mai 2007) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Waffengesetz vom 20. Juni 19971 (WG, Gesetz) und
auf Artikel 150a Absatz 2 Buchstabe c des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952,3 verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Begriffe4

Art. 1


5



Art. 2

Antike Waffen

(Art. 2 Abs. 2 Bst. a WG) Als antike Waffen gelten: a. Hand- und Faustfeuerwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden; b. Hieb-, Stich- und andere Waffen, die vor dem Jahr 1900 hergestellt wurden.


Art. 3

6 Sprayprodukte (Art. 4 Abs. 1 Bst. b WG) Als Waffen gelten Sprayprodukte zur Selbstverteidigung mit den Reizstoffen nach Anhang 2.

AS 1998 2549 1 SR

514.54

2 SR

510.10

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 319).

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 319).

5

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001 (AS 2002 319).

6

Fassung gemäss Ziff. II 4 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

514.541

Ausrüstung

2

514.541


Art. 4

7 Elektroschockgeräte (Art. 4 Abs. 1 Bst. e WG) Als Waffen gelten Elektroschockgeräte, die nicht den Bestimmungen der Verordnung vom 9. April 19978 über elektrische Niederspannungserzeugnisse entsprechen.

In Zweifelsfällen entscheidet die Zentralstelle Waffen.


Art. 5

Wesentliche Waffenbestandteile

(Art. 4 Abs. 3 WG)

Als wesentliche Waffenbestandteile gelten: a. bei

Pistolen:

1. Griffstück, 2. Verschluss, 3. Lauf; b.9 bei

Revolvern:

1. Rahmen, 2. Lauf; c. bei

Handfeuerwaffen:

1. Verschlussgehäuse, 2. Verschluss, 3. Lauf.

a10 Besonders konstruierte Waffenbestandteile (Art. 1 Abs. 2 Bst. a WG) Als besonders konstruierte Waffenbestandteile gelten Bestandteile von Feuerwaffen, die speziell für diese Waffen entwickelt oder abgeändert wurden und in derselben Ausführung nicht auch für andere Zwecke verwendbar sind. Nicht als besonders konstruiert gelten Waffenbestandteile wie Federn, Normstifte, Splinten, Schrauben oder die Holz- und Kunststoffteile der Schäftung.

...11

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

8 SR

734.26

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 319).

11 Titel aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

Waffenverordnung

3

514.541


Art. 6

12 Messer und

Dolche

(Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG) 1

Messer gelten als Waffen, wenn sie: a. einen einhändig bedienbaren Schwenk-, Klapp-, Fall-, Spring- oder anderen Auslösemechanismus aufweisen; und b. geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind; und c. eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist.

2

Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende und weniger als 30 cm lange Klinge aufweisen, die:

a. symmetrisch ist; oder b. asymmetrisch ist und einen Rücken mit Säge, Haken oder Zacken aufweist.

2. Abschnitt:13 Beschränkungen und Verbote

Art. 7

Verbote für Messer und Dolche (Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG) 1

Weder erworben noch getragen noch an Empfänger und Empfängerinnen im Inland vermittelt noch eingeführt werden dürfen:14 a. Dolche nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a; b. Messer, deren Klinge von einem einhändig bedienbaren Mechanismus automatisch, namentlich durch Feder, Gasdruck oder Gummiband, ausgelöst wird;

c. Schmetterlingsmesser.

2

Nicht getragen, jedoch ohne Bewilligung nicht gewerbsmässig erworben, vermittelt oder eingeführt werden dürfen:15

a. Dolche nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b; b. Schweizerische Ordonnanzdolche und -bajonette; c. Messer, die über einen einhändig bedienbaren Mechanismus manuell einsatzbereit gemacht werden können.


Art. 8

Aufgehoben 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 319).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 319).

Ausrüstung

4

514.541


Art. 9

Verbot für Angehörige bestimmter Staaten (Art. 7 Abs. 1 WG) 1

Der Erwerb von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen sind Angehörigen folgender Staaten verboten: a. Bundesrepublik

Jugoslawien;

b. Kroatien; c. Bosnien-Herzegowina; d. Mazedonien; e. Türkei; f. Sri Lanka;

g. Algerien; h. Albanien.

2

Die Zentralstelle Waffen kann ausnahmsweise eine Bewilligung für den Erwerb und das Tragen erteilen, insbesondere Personen, die an Jagd- oder Sportveranstaltungen teilnehmen oder Personen- oder Objektschutzaufgaben wahrnehmen. Die Bewilligung ist zu befristen und kann mit Auflagen verbunden werden. Vorbehalten bleibt Artikel 30.

3

Personen, die um eine Ausnahmebewilligung nach Absatz 2 ersuchen, haben das dafür vorgesehene Formular auszufüllen und mit den folgenden Beilagen der Zentralstelle Waffen einzureichen: a. Auszug aus dem Zentralstrafregister, der vor höchstens drei Monaten ausgestellt wurde;

b. Kopie eines amtlichen Ausweises; c. schriftliche Begründung des Gesuches.

4

Die Zentralstelle Waffen kann bei den kantonalen Behörden weitere Auskünfte einholen.

2. Kapitel: Waffenerwerb 1. Abschnitt: Erwerb mit Waffenerwerbsschein

Art. 10

Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins (Art. 8 WG) 1

Wer einen Erwerbsschein für Waffen oder wesentliche Waffenbestandteile erhalten will, hat das dafür vorgesehene Formular auszufüllen und mit den folgenden Beilagen der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen:16 16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

Waffenverordnung

5

514.541

a. Auszug aus dem Zentralstrafregister, der vor höchstens drei Monaten ausgestellt wurde;

b. Kopie eines amtlichen Ausweises.

2

Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für den Waffenerwerb erfüllt sind.17 3

Ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung haben dem Gesuch die Bestätigung nach Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes beizulegen.


Art. 11


18

Ausnahmsweiser Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen mit einem Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 4 WG) 1

Die zuständige Behörde kann einen Waffenerwerbsschein ausstellen, der zum Erwerb von bis zu drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen ermächtigt, sofern diese gleichzeitig und beim gleichen Veräusserer erworben werden.

2

Die erwerbende Person hat den Empfang jeder Waffe oder jedes wesentlichen Waffenbestandteils auf dem Waffenerwerbsschein mit ihrer Unterschrift zu bestätigen.


Art. 12

Rücksendung des Waffenerwerbsscheins (Art. 8 WG) Der Veräusserer muss eine Kopie des Waffenerwerbsscheins spätestens einen Monat nach der Übertragung der zuständigen Behörde zurücksenden.

2. Abschnitt: Erwerb ohne Waffenerwerbsschein

Art. 13

19 Sorgfaltspflicht (Art. 9, 10 und 15 WG) 1

Ist für den Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils kein Waffenerwerbsschein erforderlich oder werden Munition oder Munitionsbestandteile übertragen, muss die übertragende Person darauf achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes entgegensteht.

2

Liegt kein gegenteiliger Hinweis vor, darf die übertragende Person davon ausgehen, dass kein Hinderungsgrund gegeben ist, wenn der Erwerber oder die Erwerberin:

a. ein Familiengenosse oder Angehöriger nach Artikel 110 Ziffern 2 und 3 des Strafgesetzbuches20 ist; oder 17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

20 SR

311.0. Heute: Art. 110 Abs. 1 und 2.

Ausrüstung

6

514.541

b. für eine Waffe einen Waffenerwerbsschein vorlegt, der ihm oder ihr vor weniger als zwei Jahren ausgestellt worden ist.

3

Muss die übertragende Person aufgrund der Umstände daran zweifeln, dass die Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, hat sie von der erwerbenden Person einen Auszug aus dem Zentralstrafregister, der vor höchstens drei Monaten ausgestellt wurde, oder mit deren Zustimmung die erforderlichen Informationen von den zuständigen Behörden oder Personen zu verlangen.

4

Der Auszug aus dem Zentralstrafregister ist zusammen mit dem schriftlichen Vertrag aufzubewahren.


Art. 14

Repetiergewehre (Art. 10 Abs. 1 Bst. b WG) 1

Ohne Waffenerwerbsschein können die folgenden Repetiergewehre erworben werden:

a. Ordonnanzrepetiergewehre (Karabiner 11, Langgewehr 11 und Karabiner 31);

b. Sportgewehre, für in der Schweiz übliche Militärkaliber-Munition oder für Sportkalibermunition, wie Standardgewehre mit einem Verschlussrepetiersystem; c.21 Jagdwaffen, welche die eidgenössische Jagdgesetzgebung zur Jagd zulässt; d. Sportgewehre, die für nationale und internationale Wettbewerbe des jagdsportlichen Schiessens zugelassen sind.

2

Einen Waffenerwerbsschein benötigt jedoch, wer ein Repetiergewehr mit einem Vorderschafts- oder Unterhebelrepetiersystem im Handel erwerben will.


Art. 15

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht (Art. 8 Abs. 4 WG) 1

Wer seine Waffe in einer Waffenhandlung reparieren lässt, benötigt für die Dauer der Reparatur keinen Waffenerwerbsschein für eine Ersatzwaffe der gleichen Art.

2

Wird ein wesentlicher Waffenbestandteil durch einen neuen ersetzt, so ist für den neuen Bestandteil kein Waffenerwerbsschein erforderlich, wenn der ersetzte Bestandteil beim Veräusserer bleibt.

3

Wer für eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil eine Einfuhrbewilligung besitzt, benötigt für den Erwerb dieser Gegenstände keinen Waffenerwerbsschein.

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

Waffenverordnung

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514.541

3. Kapitel: Seriefeuerwaffen und verbotene Munition

Art. 16

Typenprüfung zur Bestimmung von Serienfeuerwaffen und zu halbautomatischen Hand- und Faustfeuerwaffen umgebauten Serienfeuerwaffen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a WG) 1

Besteht Unklarheit darüber, ob es sich bei einer Waffe um eine verbotene Waffe nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes handelt, muss bei der Zentralstelle Waffen eine Typenprüfung beantragt werden.22 2 Ist für einen Waffentyp eine Typenprüfung beantragt worden, gibt die Zentralstelle Waffen dies den Vollzugsbehörden bekannt; Waffen dieses Typs dürfen erst erworben, eingeführt oder gehandelt werden, wenn die Prüfung ergeben hat, dass es sich nicht um eine verbotene Seriefeuerwaffe handelt.

3

Die Ergebnisse der Prüfung werden den antragstellenden Personen oder Amtsstellen durch Verfügung eröffnet sowie den interessierten Vollzugsbehörden bekannt gegeben.

4

Die Zentralstelle Waffen kann anordnen, dass eine typengeprüfte Waffe zu Vergleichszwecken hinterlegt wird, solange mit diesem Waffentyp Handel getrieben wird.


Art. 17

Verbotene Munition

(Art. 6 WG)

1

Verboten sind der Erwerb, die Herstellung und die Einfuhr folgender Munitionsarten:

a. Munition mit Hartkerngeschossen (Stahl, Wolfram, Porzellan usw.); b. Munition mit Geschossen, die einen Explosiv- oder Brandsatz enthalten; c.23 Munition mit einem oder mehreren Geschossen zur Freisetzung von Stoffen, die die Gesundheit von Menschen auf Dauer schädigen, insbesondere mit den Reizstoffen nach Anhang 2.

2

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bestimmt, für welche weitere Spezialmunition das Verbot ebenfalls gilt.

3

Die Zentralstelle Waffen kann insbesondere für industrielle Zwecke oder Sammlungen Ausnahmen vom Verbot bewilligen. Die Bewilligung ist zu befristen und kann mit Auflagen verbunden werden.24

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

23 Fassung gemäss Ziff. II 4 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

Ausrüstung

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4. Kapitel: Waffenhandel

Art. 18

Gesuch um Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung (Art. 17 WG) 1

Wer um eine Waffenhandelsbewilligung ersucht, hat das dafür vorgesehene Formular auszufüllen und mit den folgenden Beilagen der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen:25

a. Kopie eines amtlichen Ausweises; b. Auszug aus dem Zentralstrafregister, der vor höchstens drei Monaten ausgestellt wurde;

c. Auszug aus dem Handelsregister; d. Nachweis der bestandenen Prüfungen für die Waffenhandelsbewilligung; e.26 Pläne und Angaben über die Geschäftsräume.

2

Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für das Erteilen der Bewilligung erfüllt sind.27 3

Keine praktische Prüfung wird vorausgesetzt für Personen, die: a. nicht mit Hand- oder Faustfeuerwaffen handeln; b. über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis für Büchsenmacher verfügen.

4

Wer über eine gültige, ausländische Waffenhandelsbewilligung verfügt und an öffentlichen Waffenbörsen in der Schweiz teilnehmen will, benötigt für die Dauer der entsprechenden Veranstaltung keine schweizerische Waffenhandelsbewilligung.28

Art. 19

Juristische Personen

(Art. 17 Abs. 3 WG) 1

Das Mitglied der Geschäftsleitung juristischer Personen, das für alle Belange nach dem Gesetz verantwortlich ist, benötigt eine Waffenhandelsbewilligung.

2

Das verantwortliche Mitglied der Geschäftsleitung muss sicherstellen, dass die gesetzlichen Vorschriften jederzeit eingehalten werden.

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

Waffenverordnung

9

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Art. 20

Buchführung (Art. 21 WG)

1

Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen haben die Waffenerwerbsscheine geordnet aufzubewahren.

2

Sie müssen über Herstellung und Beschaffung sowie Übertragung oder sonstigen Vertrieb von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen ein fortlaufendes Verzeichnis führen und darin angeben: a. Anzahl, Art, Bezeichnung und Nummer von hergestellten, beschafften oder übertragenen Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen und Waffenzubehör sowie Datum der Beschaffung, Herstellung oder Übertragung; b. Anzahl, Art und Bezeichnung der hergestellten, beschafften oder übertragenen Munition und Munitionsbestandteile sowie Datum der Herstellung, Beschaffung oder Übertragung;

c. Personalien der liefernden oder erwerbenden Person; d. Lagerbestand.

3

Sie müssen den zuständigen Behörden jederzeit Einsicht in die einschlägigen Akten gewähren. Dritten ist die Einsicht zu verweigern.

5. Kapitel: Einfuhr29 1. Abschnitt: Gewerbsmässige Ein-, Aus- und Durchfuhr

Art. 21


30

Zolllager und Zollfreilager (Art. 24 WG) Der Verkehr zu und von den offenen Zolllagern, Lagern für Massengüter und Zollfreilagern ist der Einfuhr gleichgestellt.


Art. 22

Bewilligung für die gewerbsmässige Einfuhr31 (Art. 24 WG) 1

Das Gesuch um die Bewilligung für die gewerbsmässige Einfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen ist mit dem dafür vorgesehenen Formular und mit einer Kopie der Waffenhandelsbewilligung der Zentralstelle Waffen einzureichen.32 29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 319).

30 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 11 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 319).

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 319).

Ausrüstung

10

514.541

2

Die Zentralstelle Waffen prüft, ob die Voraussetzungen für das Erteilen der Bewilligung erfüllt sind.33 3

Die Bewilligung gilt für ein Jahr.


Art. 23


34



Art. 24

Bewilligung für die nicht gewerbsmässige Einfuhr35 (Art. 25 Abs. 1 WG) 1

Das Gesuch um die Bewilligung für die nicht gewerbsmässige Einfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen ist mit dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen der Zentralstelle Waffen einzureichen:36

a. Auszug aus dem Zentralstrafregister, der vor höchstens drei Monaten ausgestellt wurde;

b. Kopie eines amtlichen Ausweises; c.37 Kopie des von der zuständigen kantonalen Behörde ausgestellten Waffenerwerbsscheines, wenn der einzuführende Gegenstand waffenerwerbsscheinpflichtig ist.

2

Ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung haben dem Gesuch eine Bestätigung nach Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes beizulegen.

3

...38

4

Die Bewilligung berechtigt zur gleichzeitigen Einfuhr von höchstens drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen. Sie ist sechs Monate gültig und kann längstens um drei Monate verlängert werden.

a39 Bewilligung für die Einfuhr von ausnahmebewilligungspflichtigen Waffen (Art. 5, 24 und 25 WG) Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für die Einfuhr von Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen Waffenbestandteilen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes ist mit dem 33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

34 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001 (AS 2002 319).

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 319).

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 319).

37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 319).

38 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 319).

39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 319).

Waffenverordnung

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514.541

dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen der Zentralstelle Waffen einzureichen: a. Auszug aus dem Zentralstrafregister, der vor höchstens drei Monaten ausgestellt worden ist;

b. kantonale Ausnahmebewilligung nach Artikel 48; c. Kopie eines amtlichen Ausweises.


Art. 25


40


a Einfuhrbewilligung für Sicherheitsbegleiter41 1

Wer im Rahmen der Tätigkeit als Sicherheitsbegleiter von Werttransporten oder von Personen Hand- und Faustfeuerwaffen mit entsprechender Munition ein- und wiederausführen will, benötigt dafür nur eine Einfuhrbewilligung.

2

Die Einfuhrbewilligung berechtigt zur mehrmaligen Ein- und Wiederausfuhr einer einzigen Waffe mit der entsprechenden Munition. Die Bewilligung ist ein Jahr gültig.

3

...42


Art. 26

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht (Art. 25 Abs. 4 WG) Keine Einfuhrbewilligung ist erforderlich für:43 a. ausländische Mitglieder der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen;

b.44 von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiter für offizielle, angemeldete Besuche, falls sie dieselben Waffen anschliessend wieder ausführen werden;

c.45 von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiter nach offiziellen, angemeldeten Besuchen im Ausland, wenn sie dieselben Waffen wieder einführen;

40 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001 (AS 2002 319).

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 319).

42 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001 (AS 2002 319).

43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 319).

44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 319).

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 319).

Ausrüstung

12

514.541

d.46 Personen, die glaubhaft machen, dass sie ihre Waffen mit dazugehöriger Munition für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport in der Schweiz benötigen, und dass sie dieselben Waffen anschliessend wieder ausführen werden; e.47 Personen, die glaubhaft machen, dass sie ihre Waffen mit dazugehöriger Munition für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigt haben, und dass es sich um dieselben Waffen handelt, die sie dazu ausgeführt haben; f.48 ausländische Truppen und deren Angehörige, die zu Ausbildungszwecken in die Schweiz einreisen, falls sie dieselben Waffen anschliessend wieder ausführen werden; g.49 schweizerische Truppen und deren Angehörige bei der Wiedereinreise nach einem internationalen Einsatz oder nach einer Ausbildung im Ausland.


Art. 27

Ausnahmen von der Zuführungs- und Anmeldepflicht bei der Einfuhr50 (Art. 23 WG) Von der Zuführungspflicht nach Artikel 21 und von der Anmeldepflicht nach Artikel 25 des Zollgesetzes vom 18. März 200551 sind befreit:52 a. ausländische Mitglieder der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen, wenn die Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile als persönliche Gebrauchsgegenstände im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juni 199053 über die vorübergehende Verwendung gelten;

b.54 von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiter bei offiziellen, angemeldeten Besuchen, wenn sie ihre Waffen mit dazugehöriger Munition einführen; 46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 319).

47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 319).

48 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 319).

49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 319).

50 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 11 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).

51 SR

631.0

52 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 11 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).

53 SR

0.631.24

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 319).

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c.55 von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiter bei offiziellen, angemeldeten Besuchen im Ausland, wenn sie ihre Waffen mit dazugehöriger Munition wieder einführen;

d.56 Personen, die glaubhaft machen, dass sie ihre Waffen mit dazugehöriger Munition für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigt haben und dass es sich um dieselben Waffen handelt, die sie dazu ausgeführt haben; e.57 Personen, die glaubhaft machen, dass sie ihre Waffen mit dazugehöriger Munition für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport in der Schweiz benötigen, und dass sie dieselben Waffen wieder ausführen werden.

6. Kapitel:

Aufbewahren, Tragen und Mitführen von Waffen und Munition 1. Abschnitt: Aufbewahren

Art. 28

(Art. 26 WG) 1

Der Verschluss von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Waffen umgebauten Seriefeuerwaffen ist getrennt von der übrigen Waffe und unter Verschluss aufzubewahren.

2

Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften der Militärgesetzgebung.

2. Abschnitt:58 Waffentragen

Art. 29

Waffentragbewilligung (Art. 27 WG)

1

Wer eine Waffentragbewilligung erhalten will, hat das dafür vorgesehene Formular auszufüllen und mit den folgenden Beilagen der zuständigen Behörde einzureichen: a. Kopie eines amtlichen Ausweises; b. Auszug aus dem Zentralstrafregister, der vor höchstens drei Monaten ausgestellt wurde;

c. zwei aktuelle Passfotos.

55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 319).

56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 319).

57 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 319).

58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

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2

Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen, insbesondere der Bedürfnisnachweis, erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen gegeben, werden die Kandidaten zu den Prüfungen zugelassen.

3

Die praktische Teilprüfung muss nur für Hand- und Faustfeuerwaffen abgelegt werden.

4

Für das erneute Ausstellen der Waffentragbewilligung ist die praktische Prüfung nur abzulegen, wenn diese länger als drei Jahre zurückliegt. Auf die theoretische Prüfung kann unter der gleichen Voraussetzung verzichtet werden, wenn die gesetzlichen Vorschriften nicht massgeblich geändert haben und keine Zweifel an den ausreichenden Kenntnissen der rechtlichen Voraussetzungen für den Waffengebrauch bestehen.


Art. 30

Waffentragbewilligungen für Diplomaten, staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter sowie Personal ausländischer Fluggesellschaften (Art. 27 Abs. 5 WG) 1

Ausländischen Mitgliedern der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen wird die Waffentragbewilligung vom Bundesamt für Polizei erteilt. Dieses nimmt vor dem Erteilen der Bewilligung Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten.

2

Staatlich beauftragten Sicherheitsbegleitern bei offiziellen, angemeldeten Besuchen oder Durchreisen wird die Waffentragbewilligung vom Bundesamt für Polizei erteilt.

3

Die Zentralstelle Waffen kann ausländischen Fluggesellschaften Rahmenbewilligungen zur Ausübung von Sicherheitsfunktionen erteilen. Die Rahmenbewilligung regelt die Einsatzorte, die Art der Waffen, die Zusammenarbeit mit den lokalen Behörden und den Umfang der Sicherheitsfunktionen, namentlich:

a. Ausübung von Sicherheitsfunktionen auf Flughäfen; b. Schutz der Besatzungen auf dem Weg zu und von ihrer Unterkunft; c. Schutz der Besatzungen in der Unterkunft; d. Schutz von

Geschäftsniederlassungen.

4

Auf der Grundlage einer Rahmenbewilligung nach Absatz 3 erteilt die Zentralstelle Waffen Bediensteten dieser Fluggesellschaften Waffentragbewilligungen. Vor dem Erteilen kann sie die notwendigen Auskünfte einholen.

3. Abschnitt: Mitführen von Waffen

Art. 31

(Art. 28 WG) 1

Eine Waffe darf nur so lange mitgeführt werden, als es für die Tätigkeit, die dazu berechtigt, angemessen erscheint.

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2

Beim Mitführen von Hand- und Faustfeuerwaffen darf sich in Magazinen keine Munition befinden.

7. Kapitel: Bewilligungen, Kontrolle und administrative Sanktionen

Art. 32

Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen; Formulare (Art. 40 Abs. 2 WG) 1

Die Bewilligungen nach dem Gesetz werden erteilt, wenn die gesuchstellende Person insbesondere folgende Voraussetzungen erbringt:

a. Identitätsnachweis; b. Handlungsfähigkeit; c. körperlicher oder geistiger Zustand, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft;

d. guter

Leumund;

e. Nachweis der vom Gesetz verlangten besonderen Fähigkeiten.

2

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erstellt die Formulare für Gesuche und Bewilligungen (Art. 10 Abs. 1, 18 Abs. 1, 22 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 25a Abs. 1, 29 Abs. 1 und 47 Abs. 4). Sie können bei der zuständigen kantonalen Behörde oder beim Bundesamt für Bauten und Logistik bezogen werden.59 3 An die zuständigen Behörden eingereichte und zurückgesandte Formulare sind nach 15 Jahren zu vernichten.


Art. 33

Kontrolle (Art. 29 WG)

1

Die zuständige kantonale Behörde übt die Kontrolle aus über Herstellung, Beschaffung, Vertrieb und Vermittlung von Waffen, wesentlichen und besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen.60 2

Sie kontrolliert insbesondere, ob die Waffenhandlungen entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes, dieser Verordnung und den vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement aufgestellten Mindestanforderungen für Geschäftsräume sowie den an die Bewilligung geknüpften Bedingungen und Auflagen betrieben werden.

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 319).

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3

Die Zentralstelle Waffen übt die Kontrolle aus über die Einfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, besonders konstruierten Waffenbestandteilen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes, Munition und Munitionsbestandteilen.61

Art. 34

Verfahren nach der Beschlagnahme, wenn keine Einziehung erfolgt und die Rückgabe nicht möglich ist (Art. 31 Abs. 4 WG) 1

Ist der Erwerb eines Gegenstandes, der nach Artikel 31 des Gesetzes beschlagnahmt worden ist, nicht verboten, so kann die zuständige Behörde frei darüber verfügen.

2

Ist der Erwerb verboten, so kann die zuständige Behörde den Gegenstand aufbewahren, zerstören oder an einen wissenschaftlichen Dienst der Kriminalpolizei oder ein Museum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen.

3

Ist der beschlagnahmte Gegenstand legal erworben worden, so muss die eigentumsberechtigte Person entschädigt werden, wenn er ihr nicht zurückgegeben werden kann, insbesondere weil:

a. sie die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b-d des Gesetzes nicht erfüllt; oder

b. der Erwerb des Gegenstandes nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verboten ist.

4

Wird der Gegenstand veräussert, so entspricht die Entschädigung dem erzielten Erlös. In den übrigen Fällen entspricht sie dem effektiven Wert des Gegenstandes.

Die Kosten der Aufbewahrung und der Veräusserung werden von der Entschädigung abgezogen.

5

Kann kein Entschädigungsverfahren durchgeführt werden, insbesondere weil die eigentumsberechtigte Person unbekannt oder nicht auffindbar ist, so verfällt der erzielte Erlös dem Staat.

8. Kapitel: Gebühren 1. Abschnitt: Gebührenansätze

Art. 35

62 (Art. 32 WG) Für die Behandlung von Bewilligungsgesuchen sowie das Aufbewahren beschlagnahmter Waffen gelten die Gebühren gemäss Anhang63.

61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 319).

62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 319).

63 Heute: Anhang 1

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2. Abschnitt: Verfahren für die Erhebung von Gebühren durch Bundesbehörden

Art. 36

Verfügung (Art. 32 WG)

Die zuständige Behörde verfügt die Gebühr unmittelbar nachdem sie die Dienstleistung ausgeführt hat.


Art. 37

Fälligkeit (Art. 32 WG)

1

Die Gebühr wird fällig: a. mit der Mitteilung an die Gebührenpflichtigen; b. im Fall der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.

2

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung.


Art. 38

Inkasso (Art. 32 WG)

Gebühren bis zu 200 Franken können zum voraus oder per Nachnahme erhoben werden.


Art. 39

Verjährung (Art. 32 WG)

1

Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

2

Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei den Pflichtigen geltend gemacht wird.

9. Kapitel: Zentralstelle Waffen

Art. 40

64 Aufgaben (Art. 39 WG)

1

Die Zentralstelle Waffen nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr: a. Führen einer automatisierten Datenbank über den Erwerb von Waffen durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung (DEWA, Art. 14 WG); 64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009). Die Bestimmungen über die Datenbank DEBBWA (Abs. 1 Bst. b) sind bis zum Inkrafttreten der Revision des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997, längstens aber bis zum 31. Dez. 2006 befristet (Ziff. II Abs. 2 dieser Änd. in der Fassung vom 15. Dez. 2003AS 2003 5143).

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b. Führen einer Datenbank über den Entzug von Bewilligungen und die Beschlagnahme von Waffen (DEBBWA, Art. 30 und 31 WG);

c. Führen einer automatisierten Datenbank über die Hauptmerkmale von Waffen und Munition;

d. Überprüfen der Echtheit von ausländischen Bestätigungen (Art. 12 Abs. 4 WG);

e. Erteilen von Bestätigungen im Sinne von Artikel 12 Absatz 4 des Gesetzes; f.65 Erteilen und Erneuern der Bewilligungen für die Einfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen sowie besonders konstruierten Waffenbestandteilen und Waffenzubehör im Sinne der Artikel 4 und 5 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes, Munition und Munitionsbestandteilen (Art. 24 Abs. 5 WG und Art. 25 Abs. 3 WG);

g. Erteilen von Bewilligungen nach Artikel 30 Absatz 3 und 4 dieser Verordnung;

h. Mitteilungen an ausländische Staaten (Art. 14 Abs. 2 WG); i.

Beraten von Bürgern und Bürgerinnen sowie der Verwaltung (Art. 39 Abs. 2 WG); j.

Typenprüfung und Kontrolle von Waffen; k. Kontrolle nach Artikel 33 Absatz 3 dieser Verordnung; l. Koordination der Tätigkeiten der kantonalen Vollzugsbehörden, insbesondere Entgegennahme von Informationen der kantonalen Behörden über ihre Bewilligungspraxis;

m. Erlass von Richtlinien und Erarbeiten der Unterlagen für die Prüfung über die Waffenhandels- und Waffentragbewilligung; n. Bereitstellen aller gesetzlich vorgesehenen Formulare in informatisierter Form zuhanden des Bundesamtes für Bauten und Logistik und der zuständigen kantonalen Behörden; 2

Die Zentralstelle Waffen kann Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben c, d und j delegieren. Sie kann Experten beiziehen und mit den entsprechenden Fachstellen Verträge abschliessen.

65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 319).

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Art. 41


66

Zugriffsberechtigung auf die Daten der DEWA und der DEBBWA (Art. 14 und 39 WG) Auf die Daten der DEWA und der DEBBWA hat allein die Zentralstelle Waffen Zugriff.


Art. 42


67

Inhalt der DEWA und der DEBBWA (Art. 14 und 39 WG) 1

Die DEWA enthält die folgenden Daten: a. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse, Staatsangehörigkeit und Registernummer des Erwerbers oder der Erwerberin; b. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum der Übertragung;

c. Datum der Erfassung in der Datenbank 2

Die DEBBWA enthält zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Daten die folgenden Angaben:

a. Umstände, die zum Entzug der Bewilligung geführt haben; b. Umstände, die zur Beschlagnahme Anlass gegeben haben; c. weitere Verfügung über beschlagnahmte Waffen.


Art. 43

Bekanntgabe der Daten der DEWA und der DEBBWA (Art. 14 und 39 WG) Die Daten der DEWA und DEBBWA können folgenden Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bekannt gegeben werden:68 a. den zuständigen Behörden des Wohnsitz- oder Heimatstaates; b. den Grenzstellen;

c. den ausländischen Interpol-Stellen; d. weiteren Justiz- und Verwaltungsbehörden einschliesslich der Polizei.

66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009). Die Bestimmungen über die Datenbank DEBBWA sind bis zum Inkrafttreten der Revision des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997, längstens aber bis zum 31. Dez. 2006 befristet (Ziff. II Abs. 2 dieser Änd. in der Fassung vom 15. Dez. 2003 - AS 2003 5143).

67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009). Die Bestimmungen über die Datenbank DEBBWA sind bis zum Inkrafttreten der Revision des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997, längstens aber bis zum 31. Dez. 2006 befristet (Ziff. II Abs. 2 dieser Änd. in der Fassung vom 15. Dez. 2003 - AS 2003 5143).

68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009). Die Bestimmungen über die Datenbank DEBBWA sind bis zum Inkrafttreten der Revision des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997, längstens aber bis zum 31. Dez. 2006 befristet (Ziff. II Abs. 2 dieser Änd. in der Fassung vom 15. Dez. 2003 - AS 2003 5143).

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Art. 44

Rechte der

Betroffenen

(Art. 14 und 39 WG) Die Rechte der Betroffenen richten sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199269 über den Datenschutz.


Art. 45

Dauer der Datenaufbewahrung (Art. 14 und 39 WG) Aus der DEWA und der DEBBWA entfernt werden die Daten:70 a. von Personen, deren Ableben von einer Behörde gemeldet wird; b. von Personen, die das 90. Lebensjahr vollendet haben.

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 46

Vollzug durch die Zollbehörden (Art. 40 Abs. 4 WG) 1

Die Zollveranlagung richtet sich nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.71 2

Die Zollbehörden melden der Bewilligungsbehörde vollständig gelöschte Einfuhrbewilligungen. Sie erteilen der Bewilligungsbehörde auf Anfrage hin Auskünfte über die Einfuhr von Waffen.72 3

Werden bei Kontrollen Widerhandlungen nach Artikel 33 des Gesetzes festgestellt, so verweigern die Zollbehörden die Weiterreise und bieten die zuständige kantonale Polizei auf.73 4 Ist der Beizug der kantonalen Polizei nicht zweckmässig oder nicht möglich, so erstellen die Zollbehörden nach Rücksprache mit ihr die Feststellungsprotokolle und übergeben diese zusammen mit den beschlagnahmten Gegenständen der zuständigen Untersuchungsbehörde zur Einleitung eines Strafverfahrens.74 69 SR

235.1

70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009). Die Bestimmungen über die Datenbank DEBBWA sind bis zum Inkrafttreten der Revision des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997, längstens aber bis zum 31. Dez. 2006 befristet (Ziff. II Abs. 2 dieser Änd. in der Fassung vom 15. Dez. 2003 - AS 2003 5143).

71 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 11 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).

72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 319).

73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

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Art. 47

Meldungen an die Zentralstelle Waffen 1

Die kantonalen Vollzugsbestimmungen sind der Zentralstelle Waffen mitzuteilen.

2

Der Entzug kantonaler Bewilligungen sowie die Beschlagnahme von Waffen sind der Zentralstelle Waffen unverzüglich zu melden.75 3 Die Erteilung und der Entzug von Waffenhandelsbewilligungen sind der Zentralstelle Waffen unverzüglich zu melden. Diese informiert die Bundesbehörde, die mit dem Vollzug der Kriegsmaterialgesetzgebung betraut ist.76 4

Für die Meldungen nach Artikel 13 des Gesetzes ist das amtliche Formular zu verwenden.77


Art. 48

Ausnahmebewilligungen78 1 Kantonale Ausnahmebewilligungen (Art. 5 Abs. 3, 19 Abs. 2 und 20 Abs. 2 WG) können nur in begründeten Einzelfällen, für eine bestimmte Person und grundsätzlich nur für eine einzige Waffe, einen einzigen wesentlichen Waffenbestandteil, einen einzigen besonders konstruierten Waffenbestandteil im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes oder ein einziges Waffenzubehör eines bestimmten Waffentyps erteilt werden. Sie sind zu befristen und können mit Auflagen verbunden werden.79 2 Die Kantone erteilen Ausnahmebewilligungen insbesondere für: a. Sportwaffen, die durch Mitglieder von Sportschulen oder -vereinen verwendet werden;

b. verbotene Messer, die durch Behinderte oder bestimmte Berufsgruppen verwendet werden.

3

Personen, die über eine Waffenhandelsbewilligung verfügen, kann eine Bewilligung zur Einfuhr oder zur Vermittlung im Inland von mehr als einer Waffe, mehr als einem wesentlichen Waffenbestandteil, mehr als einem besonders konstruierten Waffenbestandteil im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes oder mehr als einem einzigen Waffenzubehör ausgestellt werden, sofern:80

a. diese Personen nachweisen können, dass dies für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes und von Sicherheitsfirmen notwendig ist; oder

75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

77 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 319).

79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 319).

80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 319).

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b. diese Personen nachweisen können, dass die Bestellenden im Besitz einer Ausnahmebewilligung für die entsprechenden Waffen, wesentlichen Waffenbestandteile oder das Waffenzubehör sind.81

Art. 49

Aufhebung bisherigen

Rechts

Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 30. Juni 199382 über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch türkische Staatsangehörige; b. die Verordnung vom 18. Dezember 199183 über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige; c. die Verordnung vom 3. Juni 199684 über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch srilankische Staatsangehörige; d. die Verordnung vom 3. März 199785 über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen und Munition durch algerische Staatsangehörige.


Art. 50


Änderung bisherigen Rechts 1. Die Verordnung vom 23. Dezember 197186 über verbotene giftige Stoffe wird wie folgt geändert: Art. 13
Aufgehoben
2. Die Verordnung vom 25. Februar 199887 über das Kriegsmaterial wird wie folgt geändert: Art. 13 Abs. 1 ...


Art. 13
Abs. 2bis Aufgehoben
Art. 21
...

81 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

82 [AS

1993 2045 2410, 1996 3117] 83 [AS

1992 23, 1994 2996, 1996 3118] 84 [AS

1996 1861 2432] 85 [AS

1997 808]

86 [AS

1972 474 791, 1973 962, 1984 1521, 1986 208 Art. 40, 1998 2549 Art. 50 Ziff. 1. AS 2005 2695 Ziff. I 2] 87 SR

514.511. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Waffenverordnung

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3.88 Die Verordnung vom 25. Februar 199889 über das Kriegsmaterial wird wie folgt geändert: Art. 9a

...


Art. 9b

...


Art. 51


90



Art. 52

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

88 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

89 SR

514.511. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

90 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001 (AS 2002 319).

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Anhang 191

(Art. 35)

Gebühren für die Behandlung von Bewilligungsgesuchen und für das Aufbewahren beschlagnahmter Waffen Für die Behandlung von Bewilligungsgesuchen sowie das Aufbewahren beschlagnahmter Waffen werden folgende Gebühren erhoben: Franken

a. Waffenerwerbsschein für:

1. Gasschusswaffen und Schreckschusswaffen mit Abschussvorrichtung für pyrotechnische Gegenstände 20.2. Selbstverteidigungssprays und Kaninchentöter

20.3. Hand- und Faustfeuerwaffen

50.4. Andere

Waffen

50.5. Wesentliche

Waffenbestandteile

20.b. Verlängerung der Einfuhrbewilligung und des Waffenerwerbs-

scheines 10.c. Ausnahmebewilligungen für den Erwerb, das Tragen,

das Vermitteln und die Einfuhr von: 1. Dolchen und Messern im Sinne des Artikels 7 dieser Verordnung

20.2. Waffen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d

des Gesetzes

20.3. Waffen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e

des Gesetzes

50.4. Waffen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

des Gesetzes

150.4bis. besonders konstruierten Waffenbestandteilen

im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes 50.5. Waffen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d

des Gesetzes

120.6. Waffenzubehör

100.d. Ausnahmebewilligungen für das Schiessen mit Seriefeuerwaffen

(Art. 5 Abs. 3 WG)

100.e. Ausnahmebewilligung für die nicht gewerbsmässige Herstellung

und den nicht gewerbsmässigen Umbau (Art. 19 WG) 50.f.

Ausnahmebewilligung für verbotene Abänderungen (Art. 20 WG) 50.91 Ursprünglich:

Anhang.

Eingefügt durch Ziff. II der V vom 21. Nov. 2001 (AS 2002 319).

Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 2671).

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Franken

g. Bestätigung der Zentralstelle Waffen (Art. 12 Abs. 4 WG) 50.h. Waffenhandelsbewilligung: 1. praktische

Prüfung

150.2. theoretische

Prüfung

150.3. Erteilung

350.i. Waffentragbewilligung: 1. praktische

Prüfung

70.2. theoretische

Prüfung

70.3. Erteilung

50.j.

Beschlagnahme und Aufbewahren von Waffen 100.k. Bewilligung zur gewerbsmässigen Einfuhr von Waffen

oder Munition durch einen Inhaber oder eine Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung 150.l.

Bewilligung für die nicht gewerbsmässige Einfuhr von Waffen oder Munition 50.m. Bewilligung für die Einfuhr von Waffen und Munition

für Sicherheitsbegleiter (Art. 25a) 50.n. Durchführung von Typenprüfungen (zuzüglich die effektiven

Kosten gemäss Rechnungstellung der Prüfstelle) 200.o. Bewilligung für verbotene Munition (Art. 17 Abs. 3)

50.p. Bewilligung der Zentralstelle Waffen für Angehörige bestimmter

Staaten (Art. 9 Abs. 2) 50.q. Rahmenbewilligung für ausländische Fluggesellschaften

(Art. 30 Abs. 3)

500.r.

Waffentragbewilligung für Bedienstete ausländischer Fluggesellschaften (Art. 30 Abs. 4) 50.

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Anhang 292

Reizstoffe

Als Reizstoffe gelten: a. CA

(Brombenzylcyanid); b. CS

(o-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril); c. CN

(

ω-Chloraetophenon); d. CR

(Dibenz(b,f)-1,4-oxazepin).

92 Eingefügt durch Ziff. II 4 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).