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01.10.2010 - 01.02.2013
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV) vom 1. September 2010 (Stand am 1. Oktober 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 1 des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 19511 über die
Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und

Geltungsbereich

1

Diese Verordnung regelt den Vollzug der Amtshilfe nach den neuen oder revidierten Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft treten.

2

Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.

3

Die Amtshilfe nach diesen Abkommen wird ausschliesslich auf Ersuchen geleistet.


Art. 2

Zuständigkeit Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) vollzieht die Amtshilfe aufgrund ausländischer Ersuchen und stellt die schweizerischen Ersuchen.


Art. 3

Begriffe In dieser Verordnung gelten als: a. betroffene Person: die Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden;

b. Informationsinhaberin oder Informationsinhaber: die Person, die in der Schweiz über die verlangten Informationen verfügt, ausgenommen die schweizerischen Verwaltungsbehörden nach den Artikeln 7 und 8.

AS 2010 4017 1 SR

672.2

672.204

Doppelbesteuerung

2

672.204

2. Kapitel: Ausländische Amtshilfeersuchen 1. Abschnitt: Amtshilfe zur Durchführung der Abkommen

Art. 4

1 Die ESTV übermittelt der ersuchenden Behörde die nach schweizerischem Recht erhältlichen Informationen, die zur Durchführung der Abkommen notwendig sind.

Diese Informationen dürfen nicht durch Anwendung von Zwangsmassnahmen beschafft werden. Artikel 6 Absätze 2, 4 und 5 sowie die Artikel 7 und 8 sind sinngemäss anwendbar.

2

Die ESTV informiert die betroffene Person sowie jede Person, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) zur Beschwerde berechtigt ist, schriftlich im Voraus über Art und Umfang der zu übermittelnden Informationen.

3

Stimmen die beschwerdeberechtigten Personen der Informationsübermittlung schriftlich zu oder antworten sie innert 30 Tagen nach Empfang der Mitteilung der ESTV nicht, so übermittelt die ESTV die Informationen unmittelbar nach Vorliegen der Zustimmung oder nach Ablauf der Frist.

4

In den übrigen Fällen entscheidet die ESTV in Form einer Verfügung.

5

Der Entscheid der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2. Abschnitt: Amtshilfe zur Durchführung des innerstaatlichen Steuerrechts der Vertragsstaaten

Art. 5

Vorprüfung 1 Das Amtshilfeersuchen zur Durchführung des innerstaatlichen Steuerrechts der Vertragsstaaten wird von der ESTV vorgeprüft.

2

Das Ersuchen wird abgelehnt, wenn: a. die Leistung der Amtshilfe mit den grundlegenden Werten des schweizerischen Rechts (Ordre public) oder wesentlichen Interessen der Schweiz nicht

vereinbar ist;

b. es dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht; oder c. es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen beschafft oder weitergeleitet worden sind.

2 SR

172.021

Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen 3

672.204

3

Die ESTV leitet das Amtshilfeverfahren ein, wenn: a. die ersuchende Behörde für die Gesuchstellung zuständig ist; b. das Ersuchen schriftlich in einer Landessprache oder in englischer Sprache gestellt worden ist und die folgenden Angaben enthält: 1. Angaben zur anwendbaren rechtlichen Grundlage, 2. die zweifelsfreie

Identifikation der betroffenen Person, 3. die zweifelsfreie Identifikation der Informationsinhaberin oder des Informationsinhabers,

4. eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten wünscht, 5. den Steuerzweck und die Gründe, weshalb die verlangten Informationen für den angeführten Steuerzweck voraussichtlich von Belang sind,

6. die Gründe zur Annahme, dass sich die ersuchten Informationen im Besitz der Informationsinhaberin oder des Informationsinhabers befinden,

7. die Steuerperiode (Anfangs- und Schlussdatum) und, sofern nicht damit übereinstimmend, die Zeitspanne (Anfangs- und Schlussdatum), für die die Informationen verlangt werden, und 8. die Erklärung, dass der ersuchende Staat die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hat;

c. es sich nicht um eine unerlaubte Beweisausforschung handelt; und d. ausschliesslich Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens erfasst sind.

4

Sind die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht erfüllt, so teilt die ESTV dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit. Diese kann ihr Ersuchen schriftlich ergänzen.


Art. 6

Informationen im Besitz der betroffenen Person, der Informationsinhaberin oder des Informationsinhabers 1

Zeigt die Vorprüfung, dass das Amtshilfeverfahren eingeleitet werden kann, so verlangt die ESTV von der betroffenen Person, der Informationsinhaberin oder dem Informationsinhaber die Herausgabe der ersuchten Informationen. Sie setzt hierfür eine Frist.

2

Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die dem schweizerischen Recht entsprechen oder deren Durchführung das anwendbare Abkommen ausdrücklich erlaubt.

3

Sind die Voraussetzungen für die Durchführung von Zwangsmassnahmen nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens oder den Bestimmungen des schweizerischen Rechts erfüllt, so kann die ESTV Zwangsmassnahmen nach Artikel 9 durchführen.

Doppelbesteuerung

4

672.204

4

Die Vertreterinnen und Vertreter der ausländischen Behörde haben keinen Anspruch auf Teilnahme an den Verfahrenshandlungen, die auf dem schweizerischen Hoheitsgebiet vorgenommen werden.

5

Die Kosten, die aus der Informationsbeschaffung entstehen, werden nicht erstattet.


Art. 7

Informationen im Besitz der kantonalen Steuerverwaltungen 1

Die ESTV ersucht die zuständigen kantonalen Steuerverwaltungen um Übermittlung der in ihrem Besitz befindlichen Informationen, die für die Beantwortung des Amtshilfeersuchens erforderlich sein könnten. Sie kann die Übermittlung des voll-

ständigen Steuerdossiers verlangen.

2

Sie teilt den ersuchten kantonalen Steuerverwaltungen das vollständige Amtshilfeersuchen mit und setzt für die Herausgabe der verlangten Informationen eine Frist.

3

Die ersuchten kantonalen Steuerverwaltungen können an der Durchführung der Massnahmen nach Artikel 6 teilnehmen.


Art. 8

Informationen im Besitz anderer schweizerischer Verwaltungsbehörden

1

Die ESTV ersucht die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden um Übermittlung der in ihrem Besitz befindlichen Informationen, die für die Beantwortung des Amtshilfeersuchens erforderlich sein könnten.

2

Sie informiert die ersuchten Verwaltungsbehörden über den wesentlichen Inhalt des Amtshilfeersuchens und setzt für die Übermittlung eine Frist.

3 Die ersuchten Verwaltungsbehörden übermitteln die Informationen, soweit die Übermittlung nach schweizerischem Recht zulässig ist.


Art. 9

Zwangsmassnahmen

1

Als Zwangsmassnahmen anwendbar sind ausschliesslich: a. die Durchsuchung von Räumen oder von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen in Schriftform oder auf Bild- oder Datenträgern; b. die Beschlagnahme von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen in Schriftform oder auf Bild- oder Datenträgern; c. In Fällen von Steuer- oder Abgabebetrug sowie bei fortgesetzter Hinterziehung grosser Steuerbeträge nach Artikel 190 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer die polizeiliche

Vorführung gehörig vorgeladener Zeuginnen und Zeugen.

2

Die Zwangsmassnahmen sind von der Direktorin oder vom Direktor der ESTV oder von der zur Stellvertretung befugten Person anzuordnen.

3 SR

642.11

Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen 5

672.204

3

Ist Gefahr im Verzug und kann eine Zwangsmassnahme nicht rechtzeitig angeordnet werden, so darf die mit dem Vollzug der Informationsbeschaffung betraute Person von sich aus eine Zwangsmassnahme durchführen. Diese Zwangsmassnahme

hat nur Bestand, wenn sie von der Direktorin oder vom Direktor der ESTV oder von der zur Stellvertretung befugten Person innert drei Tagen genehmigt wird.

4

Das Siegelungsverfahren nach Artikel 50 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom

22. März 19744 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) findet keine Anwendung.

5

Die Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden sowie andere Behörden unterstützen die ESTV bei der Durchführung der Zwangsmassnahmen.

6

Im Übrigen sind die Artikel 45-50 VStrR anwendbar.


Art. 10

Wahrung des rechtlichen Gehörs 1

Ist die betroffene Person im Ausland ansässig, so ersucht die ESTV die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber, die betroffene Person aufzufordern, in der Schweiz eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist.

2

Hat die betroffene Person keine zur Zustellung bevollmächtigte Person bezeichnet, so informiert die ESTV sie über die ersuchende Behörde über das hängige Amtshilfeverfahren. Gleichzeitig setzt die ESTV der betroffenen Person eine Frist zur Bezeichnung einer zur Zustellung bevollmächtigten Person. Sie kann die betroffene Person direkt informieren, sofern die ersuchende Behörde diesem Vorgehen im

Einzelfall ausdrücklich zustimmt.

3

Die nach Artikel 13 Absatz 2 beschwerdeberechtigten Personen können sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen.

4

Vorbehalten bleiben Ausnahmen von der Akteneinsicht nach Artikel 27 VwVG5.


Art. 11

Vereinfachtes Verfahren 1

Stimmen die nach Artikel 13 Absatz 2 beschwerdeberechtigten Personen der Aushändigung der Informationen an die zuständige ausländische Behörde zu, so teilen sie dies der ESTV schriftlich mit. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

2

Die ESTV schliesst das Verfahren ab, indem sie die Informationen unter Hinweis auf die Zustimmung der beschwerdeberechtigten Personen an die zuständige ausländische Behörde übermittelt.

3

Betrifft die Zustimmung nur einen Teil der Informationen, so wird für die restlichen Informationen das ordentliche Verfahren durchgeführt.

4 SR

313.0

5 SR

172.021

Doppelbesteuerung

6

672.204


Art. 12

Schlussverfügung

1

Die ESTV eröffnet der betroffenen Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und über den Umfang der zu übermittelnden Informationen entschieden wird.

2

Der im Ausland ansässigen betroffenen Person eröffnet sie die Schlussverfügung über die zur Zustellung bevollmächtigte Person. Ist keine solche Person bezeichnet worden, so erfolgt die Eröffnung nach Artikel 36 VwVG6.

3

Über den Erlass der Schlussverfügung informiert sie gleichzeitig die besonders betroffenen Drittpersonen, die interessierten kantonalen Steuerverwaltungen und die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber.


Art. 13

Rechtsmittel 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.

2

Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person, die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber sowie die besonders betroffenen Dritten unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG7.

3

Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung hat aufschiebende Wirkung.

4

Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.


Art. 14

Abschluss des Verfahrens 1

Tritt die Schlussverfügung in Rechtskraft oder wird sie durch einen Beschwerdeentscheid ganz oder teilweise bestätigt, so übermittelt die ESTV der ersuchenden Behörde die zum Austausch bestimmten Informationen.

2

Sie weist die ersuchende Behörde auf die Einschränkung der Verwendbarkeit der übermittelten Informationen sowie auf die Geheimhaltungspflicht nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens hin.

3

Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, dürfen nicht übermittelt werden. Sie sind von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen.


Art. 15

Verwendung der Informationen zur Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts 1

Nach Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung können die der zuständigen ausländischen Behörde übermittelten Informationen zur Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts verwendet werden.

6 SR

172.021

7 SR

172.021

Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen 7

672.204

2

Die Verwendung weiterer Informationen, die im Rahmen des Amtshilfeverfahrens beschafft wurden, ist unzulässig.

3

Bankinformationen dürfen nur weiterverwendet werden, soweit sie nach schweizerischem Recht hätten beschafft werden können.

3. Kapitel: Schweizerische Amtshilfeersuchen

Art. 16

1 Die interessierten Steuerbehörden richten ihr Ersuchen um internationale Amtshilfe an die ESTV.

2

Die ESTV prüft das Ersuchen und entscheidet, ob hierfür die Voraussetzungen nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so teilt sie dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit. Diese kann ihr Ersuchen schriftlich ergänzen.

3

Die ESTV leitet das Ersuchen an die zuständige ausländische Behörde weiter und begleitet das Amtshilfeverfahren bis zu seinem Abschluss.

4

Sie leitet die aus dem Ausland erhaltenen Informationen an die interessierten Steuerbehörden weiter und verweist gleichzeitig auf die Einschränkungen bei deren Verwendung und die Geheimhaltungspflichten nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens.

5

Amtshilfeersuchen zu Bankinformationen dürfen nur gestellt werden, soweit diese Informationen auch nach schweizerischem Recht beschafft werden könnten.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 17

Übergangsbestimmungen Ausländische Amtshilfeersuchen, die sich auf einen Zeitraum beziehen, für den die nach dem 30. September 2010 in Kraft getretenen Amtshilfebestimmungen der Abkommen nicht anwendbar sind, werden nach den Bestimmungen der Abkommen und ihren Ausführungsvorschriften behandelt, die am 30. September 2010 in Kraft standen.


Art. 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.

Doppelbesteuerung

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