01.02.2024 - * / En vigueur
01.01.2024 - 31.01.2024
01.01.2023 - 31.12.2023
01.09.2022 - 31.12.2022
01.01.2022 - 31.08.2022
01.05.2021 - 31.12.2021
01.01.2021 - 30.04.2021
01.04.2020 - 31.12.2020
01.01.2020 - 31.03.2020
01.11.2019 - 31.12.2019
01.10.2019 - 31.10.2019
01.03.2019 - 30.09.2019
01.03.2017 - 28.02.2019
29.09.2015 - 28.02.2017
01.07.2015 - 28.09.2015
01.02.2014 - 30.06.2015
01.10.2013 - 31.01.2014
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01.04.2006 - 31.12.2006
01.04.2004 - 31.03.2006
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01.08.2001 - 01.08.2002
01.01.2000 - 31.07.2001
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1

Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) vom 11. August 1999 (Stand am 1. Januar 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19981 (AsylG2),
verordnet:

1. Kapitel:3 Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1

Geltungsbereich

1

Diese Verordnung gilt, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.

2

Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.

a Begriffe

Im Gesetz und in der Verordnung gelten als: a. Identität: Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht; b. Reisepapier: ein amtliches Dokument, das zur Einreise in den Heimatstaat oder in andere Staaten berechtigt, namentlich ein Pass oder ein Ersatzreisedokument; c. Identitätsausweis bzw. Identitätspapier: ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers ausgestellt wurde;

d. minderjährig: wer nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches4 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

e. Familie: Ehegatten und deren minderjährige Kinder. Den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen.

AS 1999 2302 1 SR

142.31

2

Ausdruck gemäss Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

3

Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).

4 SR

210

142.311

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 2

142.311

2. Kapitel: Asylsuchende 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2

Abgabe von Dokumenten (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG5) Die asylsuchende Person ist verpflichtet, alle Dokumente abzugeben, insbesondere diejenigen, die Auskunft über ihre Identität, Herkunft und ihren Reiseweg geben oder Rückschlüsse darauf erlauben.


Art. 3

Übermittlung und Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden (Art. 13 Abs. 3 AsylG) Der bevollmächtigten Person wird die Eröffnung ohne Verzug und, sofern technisch möglich, ebenfalls per Telefax bekannt gegeben. Dabei wird auf Artikel 13 Absatz 3 AsylG hingewiesen, wonach die Eröffnung gegenüber der asylsuchenden Person erfolgt.


Art. 4

Verfahrenssprache (Art. 16 Abs. 2 AsylG) Das Bundesamt für Migration6 (BFM)7 kann von der Regel ausnahmsweise abweichen, wenn:8 a. die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist; b. dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist; c.9 die asylsuchende Person nach Artikel 29 Absatz 4 AsylG in einer Empfangsstelle direkt angehört und einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.

5

Ausdruck in allen Klammerhinweisen eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).

6

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

7

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Mai 2002, in Kraft seit 2. Aug. 2002 (AS 2002 2046).

9

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Mai 2002, in Kraft seit 2. Aug. 2002 (AS 2002 2046).

Asylverordnung 1

3

142.311


Art. 5


10

Asylgesuche von Ehepaaren, eingetragenen Partnerinnen und Partnern oder Familien (Art. 17 Abs. 2 AsylG) Bei Asylgesuchen von Ehepaaren, eingetragenen Partnerinnen und Partnern oder Familien hat jede urteilsfähige asylsuchende Person Anspruch auf Prüfung ihrer eigenen Asylvorbringen.


Art. 6

Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung (Art. 17 Abs. 2 AsylG) Liegen konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vor oder deutet die Situation im Herkunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hin, so wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts angehört.


Art. 7


11

Spezielle Situation von Minderjährigen im Asylverfahren (Art. 17 Abs. 2 und 3 AsylG) 1

Im Rahmen der Feststellung des Sachverhaltes kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht.

2

Kann für unbegleitete minderjährige Asylsuchende nach Zuweisung in den Kanton nicht sofort eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt werden, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson.

3

Die Vertrauensperson begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asylverfahren.

4

Die kantonale Behörde teilt dem BFM oder dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Minderjährigen die Ernennung der Vertrauensperson und sämtliche vormundschaftlichen Massnahmen unverzüglich mit.

5

Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, tragen den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung.

10 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 15. Nov. 2006 über Anpassungen im Migrationsbereich im Zusammenhang mit dem Partnerschaftsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4869).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 4

142.311

a12 Zugang zu Rechtsberatung und Rechtsvertretung (Art. 17 Abs. 4 AsylG) 1

Das BFM orientiert die Asylsuchenden bei Einreichung eines Asylgesuches am Flughafen und in den Empfangsstellen schriftlich oder in anderer geeigneter Weise in einer ihnen verständlichen Sprache über die Möglichkeit, sich verbeiständen zu lassen oder sich an eine Rechtsberatung zu wenden.

2

Das BFM stellt den Asylsuchenden am Flughafen und in den Empfangsstellen die Mittel zur Kontaktaufnahme mit einer Rechtsberatung oder Rechtsvertretung zur Verfügung.

3

Der persönliche Kontakt zwischen der Rechtsvertretung oder Rechtsberatung und ihrer Mandantin oder ihrem Mandanten ist im Rahmen der Verordnung des EJPD vom 24. November 200713 zum Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich zu ermöglichen.

b14 Gebühren für Dienstleistungen (Art. 17a AsylG) Das BFM erhebt für Dienstleistungen zu Gunsten der Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden keine Gebühren und stellt keine Auslagen in Rechnung, sofern die Behörden diese Dienstleistungen für sich selbst in Anspruch nehmen.

c15 Gebühren für Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche (Art. 17b AsylG) 1

Die Gebühr für Verfahren nach Artikel 17b AsylG beträgt 1200 Franken.

2

Für Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit beträgt der Gebührenzuschlag bis zu 50 Prozent der Gebühr.

3

Geleistete Sonderabgaben können nicht zur Deckung des Gebührenvorschusses herangezogen werden.

4

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200416.

12 Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 8. Nov. 2006 über die Änd. von V im Zusammenhang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änd. vom 16. Dez. 2005 des AsylG sowie des

KVG und des BG über die AHV (AS 2006 4739). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

13 SR

142.311.23

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

16 SR

172.041.1

Asylverordnung 1

5

142.311

2. Abschnitt: Asylgesuch und Einreise

Art. 8

Einreichung (Art. 19 Abs. 1 AsylG) 1

Meldet sich eine ausländische Person bei einer kantonalen oder eidgenössischen Behörde, so:

a. nimmt diese deren vollständige Personalien auf; b. weist sie sie der nächstgelegenen Empfangsstelle zu und benachrichtigt diese; und

c. stellt sie einen Passierschein aus.

2

Die asylsuchende Person hat sich spätestens im Verlauf des folgenden Arbeitstags in der Empfangsstelle zu melden.

3

Asylgesuche von Personen, die sich in Haft oder im Strafvollzug befinden, sind durch die kantonalen Behörden entgegenzunehmen.

4

Kinder unter 14 Jahren, die ihren Eltern in die Schweiz nachreisen, stellen ihr Asylgesuch direkt bei den Behörden des Aufenthaltskantons ihrer Eltern.


Art. 9

Anwesenheitsbewilligung (Art. 19 Abs. 2 AsylG) Die Gesuchseinreichung bei den kantonalen Behörden setzt unter Vorbehalt von Artikel 8 Absätze 3 und 4 eine noch gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung voraus.


Art. 10

Verfahren bei der schweizerischen Vertretung im Ausland (Art. 20 Abs. 1 AsylG) 1

Die schweizerische Vertretung im Ausland führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch.

2

Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der schweizerischen Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten.

3

Die schweizerische Vertretung überweist dem BFM das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält.

4

Stellt eine Person, die einem Staat angehört, der durch keines der DublinAssoziierungsabkommen17 gebunden ist, bei der schweizerischen Vertretung in einem Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, ein Asylgesuch, so setzt die Vertretung das BFM anhand eines Formulars darüber in Kenntnis. Das BFM übermittelt das Asylgesuch unverzüglich dem Staat, auf dessen Hoheitsgebiet sich die asylsuchende Person aufhält, und informiert die asylsuchende

17 Die

Dublin-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 6

142.311

Person schriftlich über Datum und Inhalt der Übermittlung nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/200318.19 5 Das BFM kann ausnahmsweise entscheiden, das Gesuch zu behandeln, und der betreffenden Person die Einreise in die Schweiz aus humanitären Gründen bewilligen. Es kann den Staat, in welchem sich die Person befindet, darüber informieren, wenn diese bereits ein Asylgesuch in diesem Staat gestellt hat.20

Art. 11


21


a22 Asylgesuch und Einreisebewilligung am Flughafen (Art. 21-23 AsylG) 1

Ist die Person mit dem Flugzeug in die Schweiz gereist, so gilt dasjenige Land, aus welchem der Abflug in die Schweiz erfolgt ist, als Land der direkten Einreise.

2

Das BFM kann die Einreise auch bewilligen, wenn: a. die asylsuchende Person enge Beziehungen zu Personen hat, die in der Schweiz leben; oder

b. die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 343/200323 zuständig ist und die asylsuchende Person nicht direkt aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat an die Schweizer Grenze gelangt ist, aber glaubhaft macht, dass sie diesen Staat aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 AsylG verlassen hat und ohne Verzug an die Schweizer Grenze gelangt ist.24

3

Das BFM kann eine Einreise aus humanitären Gründen bewilligen; dies gilt auch dann, wenn die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 nicht feststeht.25 18 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Febr. 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 4).

19 Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).

20 Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).

21 Aufgehoben durch Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

23 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Febr. 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1).

24 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).

25 Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).

Asylverordnung 1

7

142.311


Art. 12


26

Verfahren, Aufenthalt und Unterkunft am Flughafen (Art. 22 AsylG) 1

Die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde meldet dem BFM unverzüglich Asylgesuche, die in einem schweizerischen Flughafen eingereicht werden.

2

Die Verordnung des EJPD vom 24. November 200727 zum Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich regelt den Betrieb von Unterkünften am Flughafen, insbesondere den Ort, an welchem sich die Asylsuchenden am Flughafen aufhalten, die Unterkunft, die Modalitäten der Zimmerbelegung, den Spaziergang im Freien und die Verwahrung von Gegenständen dieser Personen.

3

Das BFM kann mit den zuständigen Behörden der Flughäfen Zürich-Kloten und Genf-Cointrin oder Dritten Vereinbarungen über die Führung des Betriebs am Flughafen abschliessen.


Art. 13-1528 3. Abschnitt: Das erstinstanzliche Verfahren

Art. 16


29

Aufenthalt in der Empfangsstelle (Art. 26 AsylG) 1

Die asylsuchende Person hat sich in der Empfangsstelle den Behörden zur Verfügung zu halten.

2

Die Dauer des Aufenthalts beträgt höchstens 90 Tage. Liegen triftige Gründe vor, so kann der Aufenthalt um einige Tage verlängert werden.30
a31 Unterbringung in Aussenstellen bei besonderen Situationen (Art. 26 Abs. 1 AsylG) 1

Liegt eine besondere Lage vor, weil die Zahl der Asylgesuche vorübergehend oder dauerhaft ansteigt, so können die Empfangsstellen zur Sicherstellung der Unterbringung zusätzlich Aussenstellen wie Transitzentren, Notschlafstellen oder Notunterkünfte führen. In diesen Aussenstellen können keine Asylgesuche eingereicht werden.

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

27 SR

142.311.23

28 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1653).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5773).

31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 8

142.311

2

Der Aufenthalt in den Aussenstellen kann bis zum Zeitpunkt dauern, in welchem die kantonalen Behörden über die notwendigen Strukturen verfügen, maximal jedoch zwölf Monate.


Art. 17


32

Führung der Empfangs- und Aussenstellen (Art. 26 Abs. 1 AsylG) Das BFM kann zur Sicherstellung des Betriebs der Empfangs- und Aussenstellen Dritte mit nicht hoheitlichen Aufgaben beauftragen. Diese unterstehen der gleichen Verschwiegenheitspflicht wie das Bundespersonal.


Art. 18


33

Betrieb der Empfangs- und Aussenstellen (Art. 26 Abs. 3 AsylG) Die Verordnung des EJPD vom 24. November 200734 zum Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich regelt den Betrieb der Empfangs- und Aussenstellen, insbesondere die Öffnungszeiten, das Zutrittsrecht, die Ein- und Austrittsbedingungen und die Verwahrung von Gegenständen der Asylsuchenden.


Art. 19


35

Überprüfung der Identität und summarische Befragung (Art. 26 Abs. 2 AsylG) 1

Zur Überprüfung der Identität der asylsuchenden Person können in den Empfangsoder Aussenstellen weitere Abklärungen durchgeführt werden.

2

Für die summarische Befragung wird sofern notwendig eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher beigezogen. Das Befragungsprotokoll wird der asylsuchenden Person rückübersetzt und von den Beteiligten unterzeichnet. Die summarische Befragung kann durch die Anhörung zu den Asylgründen nach Artikel 29 AsylG ersetzt werden.


Art. 20


36



Art. 21

Verteilung auf die Kantone (Art. 22 Abs. 6, 23 Abs. 2 und 27 AsylG)37 1

In Empfangsstellen oder in schweizerischen Flughäfen registrierte Asylsuchende werden vom BFM nach folgendem Schlüssel auf die Kantone verteilt: 32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

34 SR

142.311.23

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

36 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

Asylverordnung 1

9

142.311

in Prozent

in Prozent

Zürich 17,0

Schaffhausen

1,1

Bern 13,5 Appenzell AR

0,8

Luzern

4,9

Appenzell IR

0,2

Uri

0,5

St. Gallen

6,0

Schwyz

1,8

Graubünden

2,7

Obwalden

0,5

Aargau

7,7

Nidwalden

0,5

Thurgau

2,8

Glarus

0,6

Tessin

3,9

Zug

1,4

Waadt

8,4

Freiburg

3,3

Wallis

3,9

Solothurn

3,5

Neuenburg 2,4

Basel-Stadt

2,3

Genf

5,6

Basel-Landschaft

3,7

Jura

1,0.38

2

Asylsuchende, die ihr Gesuch nach Artikel 19 Absatz 2 AsylG bei einer kantonalen Behörde einreichen, werden wie zugewiesene Asylsuchende gezählt.

3

Personen, deren Wegweisung ab der Empfangsstelle vollzogen wird, werden dem Standortkanton der Empfangsstelle zugewiesen.39

Art. 22

Verteilung durch das BFM (Art. 27 Abs. 3 und 4 AsylG)40 1

Das BFM verteilt die Asylsuchenden unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeiten und besonders betreuungsintensiver Fälle möglichst gleichmässig auf die Kantone.

2

Ein Kantonswechsel wird vom BFM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt.


Art. 23


41

Meldung im Kanton (Art. 22 Abs. 6, 23 Abs. 2 und 27 AsylG) Die Kantone bezeichnen die Stelle, bei der sich die asylsuchende Person nach Verlassen der Empfangsstelle oder des Flughafens zu melden hat. Die Asylsuchenden müssen sich dort innerhalb von 24 Stunden melden.

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 1999 (AS 2000 64). Siehe dazu die SchlB am Ende des Textes.

39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1653).

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1653).

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 10

142.311

a42 Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 Abs. 4 AsylG) Das BFM kann mit den Kantonen Absprachen über die Durchführung von Anhörungen zu den Asylgründen treffen, insbesondere: a. zum Zeitpunkt, ab welchem die kantonalen Behörden Anhörungen durchführen;

b. zur Ausbildung der kantonalen Anhörerinnen und Anhörer durch das BFM.


Art. 24

Zugelassene Hilfswerke (Art. 30 Abs. 2 AsylG) 1

Die schweizerischen Hilfswerke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zusammengeschlossen sind, gelten als zugelassen.

2

Andere schweizerische Hilfswerke werden zugelassen, wenn sie Gewähr bieten, dass sie die Aufgaben nach Artikel 30 AsylG langfristig wahrnehmen können.


Art. 25

Mitteilung der Anhörungstermine (Art. 30 Abs. 3 AsylG) 1

Anhörungstermine nach Artikel 30 Absatz 3 AsylG werden der Schweizerischen Flüchtlingshilfe oder einer von dieser bezeichneten Stelle in der Regel mindestens fünf Arbeitstage im Voraus mitgeteilt.

2

Leistet die Vertretung der Hilfswerke der Einladung keine Folge oder erscheint sie nicht rechtzeitig zur Anhörung, so kann die Anhörung ohne deren Anwesenheit begonnen und durchgeführt werden. Die Anhörung entfaltet volle Rechtswirkung.


Art. 26

Mitwirkung der Vertretung der Hilfswerke bei der Anhörung (Art. 30 Abs. 4 AsylG) 1

Die Vertretung der Hilfswerke hat die Möglichkeit, in der Regel zwei Stunden vor der Anhörung vom Inhalt der bereits erstellten Befragungs- oder Anhörungsprotokolle Kenntnis zu nehmen.

2

Sie kann sich über ihre Beobachtungen während der Anhörung handschriftlich Notizen machen. Diese dürfen der asylsuchenden Person erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ausgehändigt werden. Aushändigungen an eine allfällige Rechtsvertretung oder an Dritte dürfen erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens und nur mit dem Einverständnis der asylsuchenden Person erfolgen.

3

Verhindert die Vertretung der Hilfswerke durch ihr Verhalten eine ordnungsgemässe Durchführung der Anhörung, so wird sie von der befragenden Person ermahnt. Zeigt die Mahnung keine Wirkung, so kann die befragende Person die Vertretung der Hilfswerke von der Anhörung ausschliessen. Die Gründe eines allfälli-

42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

Asylverordnung 1

11

142.311

gen Ausschlusses werden im Protokoll festgehalten. Die Vertretung der Hilfswerke kann zum Vorfall Stellung nehmen.

4

Wird die Vertretung der Hilfswerke von der Anhörung ausgeschlossen, so kann die Anhörung ohne deren Anwesenheit zu Ende geführt werden. Die Anhörung entfaltet volle Rechtswirkung.


Art. 27

Vorbereitung von Asylentscheiden durch die Kantone (Art. 31 AsylG) 1

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement regelt die inhaltlichen und organisatorischen Grundsätze für die Vorbereitung von Asylentscheiden sowie den Informationsaustausch zwischen dem BFM und den Kantonen.

2

Wird gegen den Entscheid, den ein Kanton vorbereitet hat, Beschwerde erhoben und ordnet das Bundesverwaltungsgericht einen Schriftenwechsel an, so kann das BFM beim Kanton eine Stellungnahme einholen.43 3 Alle Personen, die vom Kanton mit der Vorbereitung von Asylentscheiden betraut werden, unterliegen der gleichen Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht wie das Bundespersonal. In fachlicher Hinsicht sind sie an die Anordnungen des BFM gebunden.


Art. 28


44

Stellungnahme des Hochkommissariates der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge (Art. 32-35a und 41 AsylG) Zur Abklärung von Asylgesuchen kann das BFM die Stellungnahme des Hochkommissariates der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge einholen.

a45 Zusätzliche Abklärungen

(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG) Nicht als zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses gelten: a. Massnahmen des BFM zur Feststellung der Identität der asylsuchenden Person, namentlich linguistische Analysen, Länderwissenstests, Knochenaltersanalysen, Echtheitsprüfungen von Dokumenten oder daktyloskopische Abklärungen;

b. amtsinterne Recherchen, insbesondere im Internet oder in Informations- und Dokumentationssystemen nach Artikel 102 AsylG; c. amtsinterne Überprüfungen von Urkunden.

43 Fassung gemäss Ziff. II 4 der V über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 12

142.311

b46 Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Sachverhalts (Art. 41 Abs. 3 AsylG) Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Sachverhaltes gewährleisten die Einhaltung von Artikel 98 AsylG.


Art. 29


47

Verfahren bei Wiederaufnahme (Art. 35a AsylG) 1

Wurde eine asylsuchende Person bei einem früheren Asylverfahren bereits einem Kanton zugewiesen, so bleibt dieser bei einer Wiederaufnahme des Asylverfahrens weiterhin zuständig.

2

Hält eine asylsuchende Person nach einem Abschreibungsbeschluss an ihrem früheren Asylgesuch fest oder stellt sie ein neues Asylgesuch, ist die Wiederaufnahme des Asylverfahrens in einer Zwischenverfügung festzustellen.

a48 Zuständigkeitsprüfung nach Dublin (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG) 1

Das BFM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EG) Nr. 343/200349 geregelt sind.

2

Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das BFM einen Nichteintretensentscheid.

3

Das BFM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist. 4 Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200350.

46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

47 Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 8. Nov. 2006 über die Änd. von V im Zusammenhang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änd. vom 16. Dez. 2005 des AsylG sowie des

KVG und des BG über die AHV (AS 2006 4739). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

48 Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).

49 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Febr. 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1).

50 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sept. 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der

Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3).

Asylverordnung 1

13

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4. Abschnitt: Stellung während des Asylverfahrens

Art. 30

(Art. 42 Abs. 1 AsylG) 1

Kann sich die asylsuchende Person bis zum Abschluss des Verfahrens voraussichtlich in der Schweiz aufhalten, so stellt ihr die kantonale Behörde einen auf höchstens sechs Monate befristeten und verlängerbaren Ausweis N aus. Dieser bescheinigt ausschliesslich die Einreichung des Asylgesuchs und gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Ausweispapier. Er berechtigt nicht zum Grenzübertritt.

2

Aus der Gültigkeitsdauer des Ausweises N kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden.

3

Der Ausweis N wird eingezogen, wenn die ausländische Person die Schweiz verlassen muss oder verlässt oder wenn ihr Anwesenheitsverhältnis fremdenpolizeilich geregelt wird.

5. Abschnitt: Wegweisung

Art. 31


51



Art. 32

Wegweisung (Art. 44 Abs. 1 AsylG) Die Wegweisung aus der Schweiz wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person: a. im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist; b. von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist; oder c.52 von einer Wegweisungsverfügung nach Artikel 121 der Bundesverfassung53 betroffen ist.


Art. 33


54

51 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1653).

53 SR

101

54 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 14

142.311


Art. 34

Vollzug (Art. 46 AsylG) 1

Lassen mehrere Mitglieder einer Familie, die von der gleichen Wegweisungsverfügung betroffen sind, die Ausreisefrist unbenutzt verstreichen, so kann die Wegweisung falls nötig gestaffelt vollzogen werden.

1bis

Absatz 1 gilt für die eingetragenen Partnerschaften sinngemäss.55 2

Die kantonale Behörde meldet dem BFM den Vollzug der Wegweisung, die kontrollierte Ausreise, das Feststellen des Untertauchens oder die Regelung des Anwesenheitsverhältnisses innerhalb von 14 Tagen.


Art. 35

Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL)56 (Art. 47 AsylG) Die Kantone richten ihre Gesuche um polizeiliche Ausschreibung direkt an das Bundesamt für Polizeiwesen.

3. Kapitel: Asylgewährung und Rechtsstellung der Flüchtlinge 1. Abschnitt: Asylgewährung

Art. 36

Zweitasyl (Art. 50 AsylG) 1

Der Aufenthalt von Flüchtlingen in der Schweiz ist ordnungsgemäss, wenn die Flüchtlinge die Bestimmungen einhalten, die allgemein für ausländische Personen gelten.

2

Der Aufenthalt gilt als ununterbrochen, wenn die Flüchtlinge in den letzten zwei Jahren insgesamt nicht länger als sechs Monate im Ausland weilten. Bei längerer Abwesenheit gilt der Aufenthalt nur dann als ununterbrochen, wenn zwingende Gründe für die Abwesenheit vorliegen.


Art. 37


57

Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft (Art. 17 Abs. 2 und Art. 51 AsylG) Ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners oder eines Elternteils nach Artikel 51 Absatz 1 AsylG erfolgt erst, wenn in Anwendung von Artikel 5 festgestellt wurde, 55 Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 15. Nov. 2006 über Anpassungen im Migrationsbereich im Zusammenhang mit dem Partnerschaftsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4869).

56 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008

(AS 2008 4943).

57 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 15. Nov. 2006 über Anpassungen im Migrationsbereich im Zusammenhang mit dem Partnerschaftsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4869).

Asylverordnung 1

15

142.311

dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Artikel 3 AsylG erfüllt.


Art. 38

Familienasyl (Art. 51 Abs. 2 AsylG) Andere nahe Angehörige sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind.


Art. 39


58



Art. 40


59
2. Abschnitt: Rechtsstellung der Flüchtlinge

Art. 41

Regelung der Anwesenheit (Art. 60 AsylG) 1

Die Anwesenheit einer Person, der die Schweiz Asyl gewährt hat, wird von dem Kanton geregelt, dem sie als asylsuchende Person nach ihrer Einreise zugewiesen wurde. Wurde sie während des Asylverfahrens vom BFM nach Artikel 22 Absatz 2 einem anderen Kanton zugewiesen, so ist dieser Kanton zuständig.

2

…60


Art. 42

Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen (Art. 62 AsylG) Für die Zulassung von Flüchtlingen zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen gelten die Allgemeine Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 198061 sowie die Verordnung vom 21. Februar 197962 über die Zulassung von Flüchtlingen zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen.

58 Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 8. Nov. 2006 über die Änd. von V im Zusammenhang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änd. vom 16. Dez. 2005 des AsylG sowie des

KVG und des BG über die AHV, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4739).

59 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

60 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

61 [AS

1982 563, 1995 4367, 1999 2643. AS 2008 6007 Anhang 1 Ziff. 1]. Siehe heute: die V über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (SR 811.113.3).

62 [AS

1979 1298. AS 2008 6007 Anhang 1 Ziff. 9]. Siehe heute: die V über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (SR 811.113.3).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 16

142.311

3. Abschnitt: Beendigung des Asyls

Art. 43

(Art. 64 AsylG) 1

Das Erlöschen des Asyls geht dem Widerruf vor.

2

Die kantonale Behörde kann vor dem Vollzug der Ausweisung oder der gerichtlichen Landesverweisung beim BFM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.

4. Kapitel: Gewährung vorübergehenden Schutzes an Schutzbedürftige 1. Abschnitt: Verfahren

Art. 44

(Art. 72 AsylG) Neu eingereiste Personen, denen nach Artikel 68 Absatz 1 oder Artikel 69 Absatz 2 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wurde, werden gemäss Verteilschlüssel nach Artikel 21 Absatz 1 auf die Kantone verteilt. Die Verteilung erfolgt getrennt von jener der Asylsuchenden. Die Verteilung und ein allfälliger Kantonswechsel richten sich sinngemäss nach Artikel 22.

2. Abschnitt: Rechtsstellung

Art. 45

Ausweis (Art. 74 AsylG) 1

Schutzbedürftige erhalten während der ersten fünf Jahre der Gewährung vorübergehenden Schutzes einen auf höchstens ein Jahr befristeten und verlängerbaren Ausweis S. Dieser gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Ausweispapier. Er berechtigt nicht zum Grenzübertritt.

2

Aus der Gültigkeitsdauer des Ausweises S kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden.

3

Der Ausweis S wird eingezogen, wenn die ausländische Person die Schweiz verlassen muss oder verlässt oder wenn ihr Anwesenheitsverhältnis fremdenpolizeilich geregelt wird.

Asylverordnung 1

17

142.311


Art. 46

Aufenthaltsbewilligung (Art. 74 Abs. 2 AsylG) 1

Schutzbedürftige mit einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 200563 über die Ausländerinnen und Ausländer erhalten einen auf höchstens ein Jahr befristeten Ausweis B. Der Aufenthaltskanton verlängert ihn unter Vorbehalt von Absatz 2 in der Regel um jeweils höchstens ein Jahr.64 2

Die Aufenthaltsbewilligung ist nur so lange gültig, wie der vorübergehende Schutz besteht. Sie erlischt in dem Zeitpunkt, den der Bundesrat für die Aufhebung des vorübergehenden Schutzes festlegt.

3

Der weitere Aufenthalt der ausländischen Person bis zum Vollzug einer Wegweisung richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 42 und 43 AsylG.

3. Abschnitt: Beendigung des vorübergehenden Schutzes

Art. 47

Aufhebung des vorübergehenden Schutzes (Art. 76 Abs. 1 AsylG) Die Allgemeinverfügung über die Aufhebung des vorübergehenden Schutzes wird im Bundesblatt veröffentlicht.


Art. 48

Gewährung des rechtlichen Gehörs bei Aufhebung des vorübergehenden Schutzes (Art. 35 und 76 Abs. 2 AsylG) Die Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgt in der Regel schriftlich.


Art. 49

Abschreibung des hängigen Verfahrens um Anerkennung als Flüchtling (Art. 76 Abs. 4 AsylG) Mit der Wegweisungsverfügung wird gleichzeitig ein allfälliges noch hängiges Gesuch um Anerkennung als Flüchtling als gegenstandslos geworden abgeschrieben.


Art. 50

Wegweisungsverfügung (Art. 76 Abs. 4 AsylG) Der Inhalt der Wegweisungsverfügung richtet sich nach Artikel 45 AsylG. Das BFM legt insbesondere die Frist zur Ausreise fest.


Art. 51

Aufenthalt im Heimat- oder Herkunftsstaat (Art. 78 Abs. 1 Bst. c AsylG) Längere Zeit bedeutet in der Regel 15 Tage.

63 SR

142.20

64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 18

142.311


Art. 52

Verzicht auf die Anhörung bei Widerruf des vorübergehenden Schutzes (Art. 78 Abs. 4 AsylG) Wurde die ausländische Person bereits vor der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach den Artikeln 29 und 30 AsylG angehört, so wird ihr an Stelle einer weiteren Anhörung das rechtliche Gehör gewährt. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgt in der Regel schriftlich.

5. Kapitel:65 Beschwerdefrist

Art. 53

Berechnung der Beschwerdefrist Bei der Berechnung der Frist für Beschwerden nach Artikel 108 Absatz 2 AsylG gelten Samstage, Sonntage, Feiertage des Bundes sowie nach kantonalem Recht am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihrer Vertretung anerkannte Feiertage nicht als Arbeitstage.

a Beginn der Beschwerdefrist bei Verfügungen an unbegleitete minderjährige Asylsuchende Verfügt die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person nicht über einen Vormund, eine Beistandschaft oder Rechtsvertretung, so ist die erstinstanzliche Verfügung der minderjährigen Person sowie der Vertrauensperson zu eröffnen. Die Beschwerdefrist beginnt an dem auf die spätere Eröffnung dieser Verfügung folgenden Tag zu laufen.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 54

Aufhebung bisherigen Rechts Die Asylverordnung 1 vom 22. Mai 199166 wird aufgehoben.


Art. 55

Übergangsbestimmung

Bis zum Inkrafttreten von Artikel 21 gilt betreffend dieser Bestimmung das bisherige Recht.


Art. 56

Inkrafttreten

1

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 21 am 1. Oktober 1999 in Kraft.

2

Artikel 21 tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

66 [AS

1991 1138, 1992 1618, 1995 5043, 1997 2775]

Asylverordnung 1

19

142.311

Schlussbestimmung zur Änderung vom 13. Dezember 199967 Im Jahr 2000 werden dem Kanton Genf 5,4 Prozent und dem Kanton Waadt 8,6 Prozent der in Empfangsstellen oder in schweizerischen Flughäfen registrierten Asylsuchenden zugeteilt.

67 AS

2000 64

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 20

142.311

Anhang 368

(Art. 1 Abs. 2)

Schengen-Assoziierungsabkommen Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen: a. Abkommen vom 26. Oktober 200469 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA);

b. Abkommen vom 26. Oktober 200470 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen; c. Übereinkommen vom 17. Dezember 200471 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags; d. Abkommen vom 28. April 200572 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;

e. Protokoll vom 28. Februar 200873 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

68 Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).

69 SR

0.360.268.1

70 SR

0.360.268.10 71 SR

0.360.598.1

72 SR

0.360.314.1

73 SR

0.360.514.1; noch nicht publiziert.