01.02.2024 - * / En vigueur
01.01.2024 - 31.01.2024
01.01.2023 - 31.12.2023
01.09.2022 - 31.12.2022
01.01.2022 - 31.08.2022
01.05.2021 - 31.12.2021
01.01.2021 - 30.04.2021
01.04.2020 - 31.12.2020
01.01.2020 - 31.03.2020
01.11.2019 - 31.12.2019
01.10.2019 - 31.10.2019
01.03.2019 - 30.09.2019
01.03.2017 - 28.02.2019
29.09.2015 - 28.02.2017
01.07.2015 - 28.09.2015
01.02.2014 - 30.06.2015
01.10.2013 - 31.01.2014
01.01.2011 - 30.09.2013
12.12.2008 - 31.12.2010
05.12.2008 - 11.12.2008
01.01.2008 - 04.12.2008
01.01.2007 - 31.12.2007
01.04.2006 - 31.12.2006
01.04.2004 - 31.03.2006
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1

Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen
(Asylverordnung 1, AsylV 1)
vom 11. August 1999 (Stand am 30. Juli 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19981 (Gesetz), verordnet:

1. Kapitel: Begriffe

Art. 1

Im Gesetz und in der Verordnung gelten als: a.

Identität: Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum,
Geburtsort und Geschlecht; b.

Reisepapier: ein amtliches Dokument, das zur Einreise in den Heimatstaat
oder in andere Staaten berechtigt, namentlich ein Pass oder ein Ersatzreisedokument; c.

Identitätsausweis bzw. Identitätspapier: ein amtliches Dokument mit Fotografie, aus dem die Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers hervorgeht; d.

minderjährig: wer nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches2 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; e.

Familie: Ehegatten und deren minderjährige Kinder. Den Ehegatten gleichgestellt sind die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden
Personen.

2. Kapitel: Asylsuchende 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2

Abgabe von Dokumenten
(Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b)3 Die asylsuchende Person ist verpflichtet, alle Dokumente abzugeben, insbesondere
diejenigen, die Auskunft über ihre Identität, Herkunft und ihren Reiseweg geben
oder Rückschlüsse darauf erlauben.

AS 1999 2302 1

SR 142.31

2

SR 210

3

Die Hinweise nach den Sachüberschriften beziehen sich auf die entsprechenden Artikel
im Gesetz.

142.311

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 2

142.311


Art. 3

Übermittlung und Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden
(Art. 13 Abs. 3)

Der bevollmächtigten Person wird die Eröffnung ohne Verzug und, sofern technisch
möglich, ebenfalls per Telefax bekannt gegeben. Dabei wird auf Artikel 13 Absatz 3
des Gesetzes hingewiesen, wonach die Eröffnung gegenüber der asylsuchenden Person erfolgt.


Art. 4

Verfahrenssprache
(Art. 16 Abs. 2)

Das Bundesamt für Flüchtlinge (Bundesamt) kann von der Regel ausnahmsweise
abweichen, wenn:4

a.

die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter
einer anderen Amtssprache mächtig ist; b.

dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation
vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist; c.5

die asylsuchende Person nach Artikel 29 Absatz 4 des Gesetzes in einer
Empfangsstelle direkt angehört und einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.


Art. 5

Asylgesuche von Ehepaaren oder Familien
(Art. 17 Abs. 2)

Bei Asylgesuchen von Ehepaaren oder Familien hat jede urteilsfähige asylsuchende
Person Anspruch auf Prüfung ihrer eigenen Asylvorbringen.


Art. 6

Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung
(Art. 17 Abs. 2)

Liegen konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vor oder deutet die
Situation im Herkunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hin, so wird die
asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts angehört.


Art. 7

Spezielle Situation von Minderjährigen im Asylverfahren
(Art. 17 Abs. 2 und 3) 1 Im Rahmen der Feststellung des Sachverhaltes kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden
Person dem tatsächlichen Alter entspricht.
2 Bei minderjährigen asylsuchenden Personen, die nicht von ihrer gesetzlichen Vertretung begleitet werden und deren gesetzliche Vertretung sich nicht in der Schweiz
befindet, leitet die nach kantonalem Recht zuständige Behörde des Kantons oder der 4 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 8. Mai 2002, in Kraft seit 2. Aug. 2002 (AS 2002 2046).

5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Mai 2002, in Kraft seit 2. Aug. 2002 (AS 2002 2046).

Asylverordnung 1

3

142.311

Gemeinde (kantonale Behörde) nach dem Zuweisungsentscheid gemäss Artikel 27
Absatz 3 des Gesetzes vormundschaftliche Massnahmen nach dem Zivilgesetzbuch6
ein.
3 Kann nicht sofort eine Beistand- oder Vormundschaft nach Absatz 2 eingesetzt
werden, so ernennt die kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson.
4 Stellt eine minderjährige Person, die nicht von ihrer gesetzlichen Vertretung begleitet wird, in einem schweizerischen Flughafen ein Asylgesuch, so ernennt die
kantonale Behörde für sie bereits im Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung nach
Artikel 22 des Gesetzes für die Dauer des Flughafenverfahrens eine Vertrauensperson.
5 Die nach Absatz 3 oder 4 ernannte Vertrauensperson begleitet und unterstützt die
unbegleitete minderjährige Person im Asylverfahren.
6 Die kantonale Behörde teilt dem Bundesamt oder der Schweizerischen Asylrekurskommission (Rekurskommission) sämtliche Massnahmen nach den Absätzen 2-4
unverzüglich mit.
7 Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, tragen den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung.

2. Abschnitt: Asylgesuch und Einreise

Art. 8

Einreichung
(Art. 19 Abs. 1)

1 Meldet sich eine ausländische Person bei einer kantonalen oder eidgenössischen
Behörde, so:

a.

nimmt diese deren vollständige Personalien auf; b.

weist sie sie der nächstgelegenen Empfangsstelle zu und benachrichtigt diese; und c.

stellt sie einen Passierschein aus.

2 Die asylsuchende Person hat sich spätestens im Verlauf des folgenden Arbeitstags
in der Empfangsstelle zu melden.
3 Asylgesuche von Personen, die sich in Haft oder im Strafvollzug befinden, sind
durch die kantonalen Behörden entgegenzunehmen.
4 Kinder unter 14 Jahren, die ihren Eltern in die Schweiz nachreisen, stellen ihr
Asylgesuch direkt bei den Behörden des Aufenthaltskantons ihrer Eltern.

6

SR 210

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 4

142.311


Art. 9

Anwesenheitsbewilligung
(Art. 19 Abs. 2)

Die Gesuchseinreichung bei den kantonalen Behörden setzt unter Vorbehalt von
Artikel 8 Absätze 3 und 4 eine noch gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung voraus.


Art. 10

Verfahren bei der schweizerischen Vertretung im Ausland
(Art. 20 Abs. 1)

1 Die schweizerische Vertretung im Ausland führt mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durch.
2 Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der schweizerischen
Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten.
3 Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll
oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält.


Art. 11

Asylgesuch an der Grenze oder am Flughafen
und Einreisebewilligung
(Art. 21-23)

1 Unter dem Land, aus dem die asylsuchende Person direkt in die Schweiz gelangt,
ist ein Nachbarstaat zu verstehen. Ist die Person mit dem Flugzeug in die Schweiz
gereist, so ist es das Land, in dem der Abflug in die Schweiz erfolgt ist.
2 Das Bundesamt kann die Einreise auch bewilligen, wenn die asylsuchende Person: a.

enge Beziehungen zu Personen hat, die in der Schweiz leben; oder b.

nicht direkt aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat an die Schweizer Grenze
gelangt ist, aber glaubhaft macht, dass sie diesen Staat aus einem Grund
nach Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes verlassen hat und ohne Verzug an die
Schweizer Grenze gelangt ist.

3 Wird die Einreise bewilligt, so weist der Grenzposten die asylsuchende Person an
eine Empfangsstelle. Die asylsuchende Person hat sich dort innerhalb von 24 Stunden zu melden.


Art. 12

Verfahren am Flughafen
(Art. 22)

Die für die Grenzkontrolle zuständige kantonale Behörde (Flughafenpolizei) meldet
dem Bundesamt unverzüglich Asylgesuche, die in einem schweizerischen Flughafen
eingereicht werden.


Art. 13

Verweigerung der Einreise
(Art. 21 und 23)

1 Verweigert das Bundesamt die Einreise an der Grenze, so kann die ausländische
Person bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einreichen.

Asylverordnung 1

5

142.311

2 Wird die Einreise am Flughafen definitiv verweigert, so kann die asylsuchende
Person innerhalb von zehn Tagen ab Vollzug der Wegweisung bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland die Fortsetzung des Verfahrens verlangen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 20 des Gesetzes. Meldet sich die asylsuchende Person nicht innerhalb von zehn Tagen bei einer schweizerischen Vertretung, so wird
das Asylgesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben.


Art. 14

Vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat
(Art. 23 Abs. 1 und 2) 1 Die Rückführung in einen Drittstaat kann sofort nach Eintritt der Rechtskraft der
sofortigen Vollstreckbarkeit der vorsorglichen Wegweisung erfolgen.
2 Hat die von einem Entscheid über die vorsorgliche Wegweisung betroffene Person
ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach Artikel 112
Absatz 1 des Gesetzes eingereicht, so informiert die Rekurskommission die für die
Vollstreckung der vorsorglichen Wegweisung zuständige kantonale Behörde und
das Bundesamt unverzüglich darüber.


Art. 15

Vollzug der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat
(Art. 23 Abs. 3)

Das Bundesamt überprüft grundsätzlich mittels Befragung, ob einer asylsuchenden
Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Verfolgung droht. Allenfalls ordnet es
weitere Untersuchungsmassnahmen an. Bei allfälligen Nichteintretensentscheiden,
welche nicht unter Artikel 36 Absatz 1 des Gesetzes fallen, kann die Verfolgungssituation direkt mittels weiterer geeigneter Untersuchungsmassnahmen überprüft werden.

3. Abschnitt: Das erstinstanzliche Verfahren

Art. 16

Aufenthalt in der Empfangsstelle
(Art. 26)

Die asylsuchende Person hat sich in der Empfangsstelle den Behörden zur Verfügung zu halten.


Art. 17

Führung der Empfangsstellen
(Art. 26 Abs. 1)

Das Bundesamt kann zur Sicherstellung des Betriebs der Empfangsstellen Dritte mit
nicht hoheitlichen Aufgaben beauftragen. Diese unterstehen den gleichen Verschwiegenheitspflichten wie das Bundespersonal.


Art. 18

Transitzentren und Notschlafstellen
(Art. 26 Abs. 1)

Zur Sicherstellung der Unterbringung vor der Registrierung nach Artikel 26 Absatz 2 des Gesetzes kann das Bundesamt zusätzlich zu den Empfangsstellen Transit

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 6

142.311

zentren und Notschlafstellen führen. In Transitzentren und Notschlafstellen können
jedoch keine Asylgesuche eingereicht werden.


Art. 19

Überprüfung der Identität und summarische Befragung
(Art. 26 Abs. 2)

1 Zur Überprüfung der Identität der asylsuchenden Person kann die Empfangsstelle
weitere Abklärungen durchführen.
2 Für die summarische Befragung wird in der Regel eine Dolmetscherin oder ein
Dolmetscher beigezogen. Das Befragungsprotokoll wird der asylsuchenden Person
rückübersetzt und von den Beteiligten unterzeichnet.
3 Die Empfangsstelle prüft die Frage einer allfälligen Rückübernahme der asylsuchenden Person durch einen Drittstaat nach Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes. Ein
Rückübernahmeverfahren ist in der Regel durch die Empfangsstelle und vor der
Verteilung der asylsuchenden Person auf einen Kanton durchzuführen.


Art. 20

Hausordnung der Empfangsstellen
(Art. 26 Abs. 3)

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) regelt insbesondere die Öffnungszeiten, das Zutrittsrecht, die Ein- und Austrittsbedingungen und
die Verwahrung von Gegenständen der Asylsuchenden.


Art. 21

Verteilung auf die Kantone
(Art. 27 Abs. 2 und 3) 1 In Empfangsstellen oder in schweizerischen Flughäfen registrierte Asylsuchende
werden vom Bundesamt nach folgendem Schlüssel auf die Kantone verteilt: in Prozent

in Prozent

Zürich

17,0

Schaffhausen

1,1

Bern

13,5

Appenzell AR

0,8

Luzern

4,9

Appenzell IR

0,2

Uri

0,5

St. Gallen

6,0

Schwyz

1,8

Graubünden

2,7

Obwalden

0,5

Aargau

7,7

Nidwalden

0,5

Thurgau

2,8

Glarus

0,6

Tessin

3,9

Zug

1,4

Waadt

8,4

Freiburg

3,3

Wallis

3,9

Solothurn

3,5

Neuenburg

2,4

Basel-Stadt

2,3

Genf

5,6

Basel-Landschaft

3,7

Jura

1,0 .7

7 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 1999 (AS 2000 64). Siehe dazu die SchlB am Ende des Textes.

Asylverordnung 1

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142.311

2 Asylsuchende, die ihr Gesuch nach Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes bei einer
kantonalen Behörde einreichen, werden wie zugewiesene Asylsuchende gezählt.


Art. 22

Verteilung durch das Bundesamt
(Art. 27 Abs. 3)

1 Das Bundesamt verteilt die Asylsuchenden unter Berücksichtigung bereits in der
Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeiten und besonders
betreuungsintensiver Fälle möglichst gleichmässig auf die Kantone.
2 Ein Kantonswechsel wird vom Bundesamt nur bei Zustimmung beider Kantone,
bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der
asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt.


Art. 23

Meldung im Kanton
(Art. 27 Abs. 3)

Die Kantone bezeichnen die Stelle, bei der sich die asylsuchende Person nach Verlassen der Empfangsstelle zu melden hat. Die Asylsuchenden müssen sich dort am
gleichen Tag melden.


Art. 24

Zugelassene Hilfswerke
(Art. 30 Abs. 2)

1 Die schweizerischen Hilfswerke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zusammengeschlossen sind, gelten
als zugelassen.
2 Andere schweizerische Hilfswerke werden zugelassen, wenn sie Gewähr bieten,
dass sie die Aufgaben nach Artikel 30 des Gesetzes langfristig wahrnehmen können.


Art. 25

Mitteilung der Anhörungstermine
(Art. 30 Abs. 3)

1 Anhörungstermine nach Artikel 30 Absatz 3 des Gesetzes werden der Schweizerischen Flüchtlingshilfe oder einer von dieser bezeichneten Stelle in der Regel mindestens fünf Arbeitstage im Voraus mitgeteilt.
2 Leistet die Vertretung der Hilfswerke der Einladung keine Folge oder erscheint sie
nicht rechtzeitig zur Anhörung, so kann die Anhörung ohne deren Anwesenheit begonnen und durchgeführt werden. Die Anhörung entfaltet volle Rechtswirkung.


Art. 26

Mitwirkung der Vertretung der Hilfswerke bei der Anhörung
(Art. 30 Abs. 4)

1 Die Vertretung der Hilfswerke hat die Möglichkeit, in der Regel zwei Stunden vor
der Anhörung vom Inhalt der bereits erstellten Befragungs- oder Anhörungsprotokolle Kenntnis zu nehmen.
2 Sie kann sich über ihre Beobachtungen während der Anhörung handschriftlich
Notizen machen. Diese dürfen der asylsuchenden Person erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ausgehändigt werden. Aushändigungen an eine allfällige

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 8

142.311

Rechtsvertretung oder an Dritte dürfen erst nach Abschluss des erstinstanzlichen
Verfahrens und nur mit dem Einverständnis der asylsuchenden Person erfolgen.
3 Verhindert die Vertretung der Hilfswerke durch ihr Verhalten eine ordnungsgemässe Durchführung der Anhörung, so wird sie von der befragenden Person ermahnt.
Zeigt die Mahnung keine Wirkung, so kann die befragende Person die Vertretung
der Hilfswerke von der Anhörung ausschliessen. Die Gründe eines allfälligen Ausschlusses werden im Protokoll festgehalten. Die Vertretung der Hilfswerke kann
zum Vorfall Stellung nehmen.
4 Wird die Vertretung der Hilfswerke von der Anhörung ausgeschlossen, so kann die
Anhörung ohne deren Anwesenheit zu Ende geführt werden. Die Anhörung entfaltet
volle Rechtswirkung.


Art. 27

Vorbereitung von Asylentscheiden durch die Kantone
(Art. 31)

1 Das Departement regelt die inhaltlichen und organisatorischen Grundsätze für die
Vorbereitung von Asylentscheiden sowie den Informationsaustausch zwischen dem
Bundesamt und den Kantonen.
2 Wird gegen den Entscheid, den ein Kanton vorbereitet hat, Beschwerde erhoben
und ordnet die Rekurskommission einen Schriftenwechsel an, so kann das Bundesamt beim Kanton eine Stellungnahme einholen.
3 Alle Personen, die vom Kanton mit der Vorbereitung von Asylentscheiden betraut
werden, unterliegen der gleichen Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht wie das
Bundespersonal. In fachlicher Hinsicht sind sie an die Anordnungen des Bundesamtes gebunden.


Art. 28

Stellungnahme des Hochkommissariates der Vereinten Nationen
für die Flüchtlinge
(Art. 32-35, 41 und 42 Abs. 2) Zur Abklärung von Asylgesuchen kann das Bundesamt die Stellungnahme des
Hochkommissariates der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge einholen. Vorbehalten bleibt Artikel 23 Absatz 3 des Gesetzes.


Art. 29

Hinweise auf Verfolgung
(Art. 32 Abs. 2 Bst. a, 33 Abs. 3 Bst. b, 34 Abs. 2, 35) Ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, wird im Rahmen einer vorfrageweisen
Prüfung abgeklärt.

Asylverordnung 1

9

142.311

4. Abschnitt: Stellung während des Asylverfahrens

Art. 30

(Art. 42 Abs. 1)

1 Kann sich die asylsuchende Person bis zum Abschluss des Verfahrens voraussichtlich in der Schweiz aufhalten, so stellt ihr die kantonale Behörde einen auf
höchstens sechs Monate befristeten und verlängerbaren Ausweis N aus. Dieser bescheinigt ausschliesslich die Einreichung des Asylgesuchs und gilt gegenüber allen
eidgenössischen und kantonalen Behörden als Ausweispapier. Er berechtigt nicht
zum Grenzübertritt.
2 Aus der Gültigkeitsdauer des Ausweises N kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet
werden.
3 Der Ausweis N wird eingezogen, wenn die ausländische Person die Schweiz verlassen muss oder verlässt oder wenn ihr Anwesenheitsverhältnis fremdenpolizeilich
geregelt wird.

5. Abschnitt: Wegweisung

Art. 31

Vorsorgliche Wegweisung
(Art. 42 Abs. 2 und 3) 1 Kann die asylsuchende Person nicht glaubhaft machen, dass sie ohne Verzug in die
Schweiz gelangt ist, so wird vermutet, sie habe sich einige Zeit in einem Drittstaat
aufgehalten. Diese Vermutung gilt insbesondere, wenn: a.

ein Nachbarstaat auf Grund einer vorangegangenen Anwesenheit der asylsuchenden Person und gestützt auf ein Abkommen zur Rückübernahme verpflichtet werden kann; oder b.

ein Drittstaat die Person auf Grund einer Anwesenheitsbewilligung wieder
einreisen lässt.

2 Liegt eine Rückübernahmezusicherung eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union vor, so erfolgt die Rückführung sofort nach Eintritt der Rechtskraft der sofortigen Vollstreckbarkeit der vorsorglichen Wegweisung. Artikel 14 gilt sinngemäss.


Art. 32

Wegweisung
(Art. 44 Abs. 1)

Die Wegweisung aus der Schweiz wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person: a.

im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist; b.

von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist; oder c. von einer Wegweisungsverfügung nach Artikel 70 der Bundesverfassung betroffen ist.

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 10

142.311


Art. 33

Schwerwiegende persönliche Notlage
(Art. 44 Abs. 3-5)

1 Eine schwerwiegende persönliche Notlage, welche die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme rechtfertigen kann, liegt vor, wenn aufgrund der Dauer des Aufenthalts
und der gesamten persönlichen Umstände eine besonders enge Beziehung zur
Schweiz besteht, namentlich wenn die asylsuchende Person: a.

sich in der Schweiz eine dauerhafte wirtschaftliche Existenz geschaffen hat; b.

für ein oder mehrere Kinder zu sorgen hat, die seit mehr als vier Jahren ununterbrochen eine Ausbildung in der Schweiz absolvieren, und eine angemessene Ausbildung im Land, in welches die Wegweisung erfolgen soll,
nicht gewährleistet ist.8 2 Eine schwerwiegende persönliche Notlage kann ferner vorliegen, wenn die asylsuchende Person auf die Betreuung, Pflege und finanzielle Unterstützung durch nahe
Angehörige, die in der Schweiz wohnen, angewiesen ist und diese Fürsorge im Ausland nicht möglich ist.9 3 ...10

4 Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass das bisherige allgemeine Verhalten und die Handlungen der asylsuchenden Person und ihrer Familienangehörigen darauf schliessen lassen, dass sie willens und in der Lage sind, sich in
die in der Schweiz geltende Rechtsordnung einzufügen.11
5 Auf eine schwerwiegende persönliche Notlage kann sich nicht berufen, wer durch
mangelnde Mitwirkung im Asylverfahren oder durch ungerechtfertigtes Veranlassen
umfangreicher Untersuchungen die Behandlung des Asylgesuchs massgeblich verzögert hat.
6 Die Prüfung, ob eine schwerwiegende persönliche Notlage vorliegt, erfolgt ausschliesslich während des ordentlichen Verfahrens.
7 Mit der Begrüssung des Kantons im Sinne von Artikel 44 Absatz 5 des Gesetzes
wird dieser um einen Bericht namentlich über die berufliche Integration der asylsuchenden Person in der Schweiz, die familiären Umstände sowie die schulische Situation der Kinder ersucht. Der Kanton hat sich ausserdem über das bisherige allgemeine Verhalten und die Handlungen der asylsuchenden Person und ihrer Familienangehörigen zu äussern.


Art. 34

Vollzug
(Art. 46)

1 Lassen mehrere Mitglieder einer Familie, die von der gleichen Wegweisungsverfügung betroffen sind, die Ausreisefrist unbenutzt verstreichen, so kann die Wegweisung falls nötig gestaffelt vollzogen werden.

8 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2001 1750).

9 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2001 1750).

10

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2001 1750).

11 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2001 1750).

Asylverordnung 1

11

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2 Die kantonale Behörde meldet dem Bundesamt den Vollzug der Wegweisung, die
kontrollierte Ausreise, das Feststellen des Untertauchens oder die Regelung des Anwesenheitsverhältnisses innerhalb von 14 Tagen.


Art. 35

Ausschreibung im automatisierten Fahndungssystem RIPOL
(Art. 47)

Die Kantone richten ihre Gesuche um polizeiliche Ausschreibung direkt an das
Bundesamt für Polizeiwesen.

3. Kapitel: Asylgewährung und Rechtsstellung der Flüchtlinge 1. Abschnitt: Asylgewährung

Art. 36

Zweitasyl
(Art. 50)

1 Der Aufenthalt von Flüchtlingen in der Schweiz ist ordnungsgemäss, wenn die
Flüchtlinge die Bestimmungen einhalten, die allgemein für ausländische Personen
gelten.
2 Der Aufenthalt gilt als ununterbrochen, wenn die Flüchtlinge in den letzten zwei
Jahren insgesamt nicht länger als sechs Monate im Ausland weilten. Bei längerer
Abwesenheit gilt der Aufenthalt nur dann als ununterbrochen, wenn zwingende
Gründe für die Abwesenheit vorliegen.


Art. 37

Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
(Art. 17 Abs. 2 und 51) Ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten oder Elternteils nach
Artikel 51 Absatz 1 des Gesetzes erfolgt erst, wenn in Anwendung von Artikel 5
festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht
selbstständig nach Artikel 3 des Gesetzes erfüllt.


Art. 38

Familienasyl
(Art. 51 Abs. 2)

Andere nahe Angehörige sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der
Schweiz lebt, angewiesen sind.


Art. 39

Familienvereinigung von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen
(Art. 51 Abs. 5)

1 Nach Einreichung eines Asylgesuchs durch die Familienangehörigen von vorläufig
aufgenommenen Flüchtlingen bewilligt das Bundesamt unter Vorbehalt von Absatz 2
ihre Einreise in die Schweiz, wenn die vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge nicht
innert dreier Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme in einen Drittstaat
weiterreisen können. Das Asylgesuch ist bei einer schweizerischen Vertretung im

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 12

142.311

Ausland einzureichen. Das Departement regelt die Einzelheiten in Bezug auf die
Anwendung von Artikel 10.
2 Das Bundesamt kann auf Grund der Stellungnahme der kantonalen Behörde die
Einreise der Familie verweigern, insbesondere wenn die sich in der Schweiz aufhaltenden vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge: a.

es offensichtlich unterlassen, ihre Lage zu verbessern, namentlich wenn sie
eine ihnen zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annehmen; b.

ohne Absprache mit der zuständigen Stelle ein Arbeitsverhältnis auflösen
oder dessen Auflösung verschulden und damit ihre Lage verschlechtern; c.

mit ihrem allgemeinen Verhalten und ihren Handlungen erkennen lassen,
dass sie nicht gewillt oder nicht fähig sind, sich in die in der Schweiz geltende Ordnung einzufügen.

3 Die Familienmitglieder werden nach ihrer allfälligen Einreise in die Schweiz als
Flüchtlinge anerkannt. Das Bundesamt ordnet die vorläufige Aufnahme an, sofern
die Familienmitglieder nicht selbstständig die Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 3
des Gesetzes erfüllen.


Art. 40

Aufnahme in einem Drittstaat
(Art. 52 Abs. 1 Bst. a) Einige Zeit bedeutet in der Regel 20 Tage. Diese Zeitdauer: a.

reduziert sich, wenn die asylsuchende Person im Drittstaat um Schutz vor
Verfolgung nachgesucht hat oder wenn ihr nach den Umständen hätte zugemutet werden können, dass sie dort um Schutz nachsucht; b.

verlängert sich, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie sich
auf Grund besonderer Umstände länger in einem Drittstaat aufhalten musste.

2. Abschnitt: Rechtsstellung der Flüchtlinge

Art. 41

Regelung der Anwesenheit
(Art. 60)

1 Die Anwesenheit einer Person, der die Schweiz Asyl gewährt hat, wird von dem
Kanton geregelt, dem sie als asylsuchende Person nach ihrer Einreise zugewiesen
wurde. Wurde sie während des Asylverfahrens vom Bundesamt nach Artikel 22 Absatz 2 einem anderen Kanton zugewiesen, so ist dieser Kanton zuständig.
2 Eine Niederlassungsbewilligung wird nur verweigert, wenn dies nach den gesamten Umständen angemessen erscheint. Artikel 16 Absätze 2 und 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 194912 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer werden sinngemäss angewendet.

12

SR 142.201

Asylverordnung 1

13

142.311


Art. 42

Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen
(Art. 62)

Für die Zulassung von Flüchtlingen zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen
gelten die Allgemeine Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 198013
sowie die Verordnung vom 21. Februar 197914 über die Zulassung von Flüchtlingen
zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen.

3. Abschnitt: Beendigung des Asyls

Art. 43

(Art. 64)

1 Das Erlöschen des Asyls geht dem Widerruf vor.
2 Die kantonale Behörde kann vor dem Vollzug der Ausweisung oder der gerichtlichen Landesverweisung beim Bundesamt eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.

4. Kapitel: Gewährung vorübergehenden Schutzes an Schutzbedürftige 1. Abschnitt: Verfahren

Art. 44

(Art. 72)

Neu eingereiste Personen, denen nach Artikel 68 Absatz 1 oder Artikel 69 Absatz 2
des Gesetzes vorübergehender Schutz gewährt wurde, werden gemäss Verteilschlüssel nach Artikel 21 Absatz 1 auf die Kantone verteilt. Die Verteilung erfolgt getrennt
von jener der Asylsuchenden. Die Verteilung und ein allfälliger Kantonswechsel
richten sich sinngemäss nach Artikel 22.

2. Abschnitt: Rechtsstellung

Art. 45

Ausweis
(Art. 74)

1 Schutzbedürftige erhalten während der ersten fünf Jahre der Gewährung vorübergehenden Schutzes einen auf höchstens ein Jahr befristeten und verlängerbaren
Ausweis S. Dieser gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden
als Ausweispapier. Er berechtigt nicht zum Grenzübertritt.
2 Aus der Gültigkeitsdauer des Ausweises S kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet
werden.

13

SR 811.112.1 14

SR 811.112.16

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 14

142.311

3 Der Ausweis S wird eingezogen, wenn die ausländische Person die Schweiz verlassen muss oder verlässt oder wenn ihr Anwesenheitsverhältnis fremdenpolizeilich
geregelt wird.


Art. 46

Aufenthaltsbewilligung
(Art. 74 Abs. 2)

1 Schutzbedürftige mit einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 26. März 193115 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer erhalten einen auf höchstens ein Jahr befristeten Ausweis B. Der Aufenthaltskanton
verlängert ihn unter Vorbehalt von Absatz 2 in der Regel um jeweils höchstens ein
Jahr.
2 Die Aufenthaltsbewilligung ist nur so lange gültig, wie der vorübergehende Schutz
besteht. Sie erlischt in dem Zeitpunkt, den der Bundesrat für die Aufhebung des
vorübergehenden Schutzes festlegt.
3 Der weitere Aufenthalt der ausländischen Person bis zum Vollzug einer Wegweisung richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 42 und 43 des Gesetzes.

3. Abschnitt: Beendigung des vorübergehenden Schutzes

Art. 47

Aufhebung des vorübergehenden Schutzes
(Art. 76 Abs. 1)

Die Allgemeinverfügung über die Aufhebung des vorübergehenden Schutzes wird
im Bundesblatt veröffentlicht.


Art. 48

Gewährung des rechtlichen Gehörs bei Aufhebung
des vorübergehenden Schutzes
(Art. 35 und 76 Abs. 2) Die Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgt in der Regel schriftlich.


Art. 49

Abschreibung des hängigen Verfahrens um Anerkennung
als Flüchtling
(Art. 76 Abs. 4)

Mit der Wegweisungsverfügung wird gleichzeitig ein allfälliges noch hängiges Gesuch um Anerkennung als Flüchtling als gegenstandslos geworden abgeschrieben.


Art. 50

Wegweisungsverfügung
(Art. 76 Abs. 4)

Der Inhalt der Wegweisungsverfügung richtet sich nach Artikel 45 des Gesetzes.
Das Bundesamt legt insbesondere die Frist zur Ausreise fest.

15 SR

142.20

Asylverordnung 1

15

142.311


Art. 51

Aufenthalt im Heimat- oder Herkunftsstaat
(Art. 78 Abs. 1 Bst. c) Längere Zeit bedeutet in der Regel 15 Tage.


Art. 52

Verzicht auf die Anhörung bei Widerruf des vorübergehenden
Schutzes
(Art. 78 Abs. 4)

Wurde die ausländische Person bereits vor der Gewährung des vorübergehenden
Schutzes nach den Artikeln 29 und 30 des Gesetzes angehört, so wird ihr an Stelle
einer weiteren Anhörung das rechtliche Gehör gewährt. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgt in der Regel schriftlich.

5. Kapitel: Beratende Kommission

Art. 53

(Art. 114)

1 Die Kommission berät Fragen der Asyl- und Flüchtlingspolitik sowie Fragen der
Asylpraxis, die ihr das Departement unterbreitet. Sie kann auch weitere Fragen aus
diesen Gebieten behandeln, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies beschliesst.
2 Die Kommission besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und höchstens
19 weiteren Mitgliedern. Die Auswahl und Zusammensetzung der Mitglieder richten
sich nach den Artikeln 8-10 der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 199616.
3 Die Direktorin oder der Direktor des Bundesamtes führt den Vorsitz; das Sekretariat wird durch das Bundesamt geführt.
4 Die Kommission wird mindestens zweimal jährlich von der Präsidentin oder vom
Präsidenten einberufen. Sie tagt auch, wenn mindestens acht Mitglieder es verlangen.
5 Die Kommission berichtet dem Departement über ihre Beratungen und unterbreitet
ihm ihre Empfehlungen. Das Departement entscheidet über die Veröffentlichung der
Berichte und Empfehlungen.
6 Die Mitglieder sind verpflichtet, über Tatsachen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit für
die Kommission zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren.
7 Im Übrigen organisiert sich die Kommission selbst. Das Organisationsreglement ist
vom Bundesrat zu genehmigen.

16

SR 172.31

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 16

142.311

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 54

Aufhebung bisherigen Rechts Die Asylverordnung 1 vom 22. Mai 199117 wird aufgehoben.


Art. 55

Übergangsbestimmung

Bis zum Inkrafttreten von Artikel 21 gilt betreffend dieser Bestimmung das bisherige
Recht.


Art. 56

Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 21 am 1. Oktober 1999 in Kraft.
2 Artikel 21 tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Schlussbestimmung zur Änderung vom 13. Dezember 199918 Im Jahr 2000 werden dem Kanton Genf 5,4 Prozent und dem Kanton Waadt
8,6 Prozent der in Empfangsstellen oder in schweizerischen Flughäfen registrierten
Asylsuchenden zugeteilt.

17

[AS 1991 1138, 1992 1618, 1995 5043, 1997 2775] 18 AS

2000 64