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01.03.2019 - 31.08.2023
01.01.2014 - 28.02.2019
01.01.2011 - 31.12.2013
01.12.2010 - 31.12.2010
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15.12.2006 - 31.12.2006
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992 (Stand am 1. Januar 2008) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2, 64, 64bis und 85 Ziffer 1
der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. März 19883, beschliesst: 1. Abschnitt: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1

Zweck Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden.


Art. 2

Geltungsbereich

1

Dieses Gesetz gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch:

a. private

Personen;

b. Bundesorgane.

2

Es ist nicht anwendbar auf: a. Personendaten, die eine natürliche Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet und nicht an Aussenstehende bekannt gibt; b. Beratungen in den Eidgenössischen Räten und in den parlamentarischen Kommissionen;

c. hängige Zivilprozesse, Strafverfahren, Verfahren der internationalen Rechtshilfe sowie staats- und verwaltungsrechtliche Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren;

d. öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs; e. Personendaten, die das Internationale Komitee vom Roten Kreuz bearbeitet.

AS 1993 1945 1 [BS

1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 95, 122, 123 und 173 Abs. 2 der BV vom 18. April 1999 (SR 101). Der Verweis wurde berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des GeschäftsverkehrsgesetzesAS 1974 1051).

2

Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272).

3

BBl 1988 II 413 235.1

Datenschutz

2

235.1


Art. 3

Begriffe

Die folgenden Ausdrücke bedeuten: a. Personendaten (Daten): alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen; b. betroffene Personen: natürliche oder juristische Personen, über die Daten bearbeitet werden;

c. besonders schützenswerte Personendaten: Daten über: 1. die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten, 2. die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit, 3. Massnahmen der sozialen Hilfe, 4. administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen; d. Persönlichkeitsprofil: eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;

e. Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten;

f.

Bekanntgeben: das Zugänglichmachen von Personendaten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen; g. Datensammlung: jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach betroffenen Personen erschliessbar sind; h. Bundesorgane: Behörden und Dienststellen des Bundes sowie Personen, soweit sie mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind; i.4 Inhaber der Datensammlung: private Personen oder Bundesorgane, die über den Zweck und den Inhalt der Datensammlung entscheiden; j.5 Gesetz im formellen Sinn: 1. Bundesgesetze, 2. für die Schweiz verbindliche Beschlüsse internationaler Organisationen und von der Bundesversammlung genehmigte völkerrechtliche Verträge mit rechtsetzendem Inhalt; k. ...6

4

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983 4991; BBl 2003 2101).

5

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983 4991; BBl 2003 2101).

6

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983 4991; BBl 2003 2101).

Bundesgesetz

3

235.1

2. Abschnitt: Allgemeine Datenschutzbestimmungen

Art. 4

Grundsätze

1

Personendaten dürfen nur rechtmässig bearbeitet werden.7 2

Ihre Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein.

3

Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist.

4

Die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung müssen für die betroffene Person erkennbar sein.8 5 Ist für die Bearbeitung von Personendaten die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung erst gültig, wenn sie nach angemessener Information freiwillig erfolgt. Bei der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen muss die Einwilligung zudem ausdrücklich erfolgen.9

Art. 5

Richtigkeit der Daten 1

Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern. Er hat alle angemessenen Massnahmen zu treffen, damit die Daten berichtigt oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind.10 2 Jede betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden.


Art. 6


11

Grenzüberschreitende Bekanntgabe 1

Personendaten dürfen nicht ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Personen schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil eine Gesetzgebung fehlt, die einen angemessenen Schutz gewährleistet.

7

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983 4991; BBl 2003 2101).

8

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983 4991; BBl 2003 2101).

9

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983 4991; BBl 2003 2101).

10 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983 4991; BBl 2003 2101).

11 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983 4991; BBl 2003 2101).

Datenschutz

4

235.1

2

Fehlt eine Gesetzgebung, die einen angemessenen Schutz gewährleistet, so können Personendaten ins Ausland nur bekannt gegeben werden, wenn: a. hinreichende Garantien, insbesondere durch Vertrag, einen angemessenen Schutz im Ausland gewährleisten; b. die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat; c. die Bearbeitung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags steht und es sich um Personendaten des Vertragspartners handelt; d. die Bekanntgabe im Einzelfall entweder für die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder für die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht unerlässlich ist;

e. die Bekanntgabe im Einzelfall erforderlich ist, um das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person zu schützen;

f. die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat; g. die Bekanntgabe innerhalb derselben juristischen Person oder Gesellschaft oder zwischen juristischen Personen oder Gesellschaften, die einer einheitlichen Leitung unterstehen, stattfindet, sofern die Beteiligten Datenschutzregeln unterstehen, welche einen angemessenen Schutz gewährleisten.

3

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (Beauftragte, Art. 26) muss über die Garantien nach Absatz 2 Buchstabe a und die Datenschutzregeln nach Absatz 2 Buchstabe g informiert werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten dieser Informationspflicht.


Art. 7

Datensicherheit

1

Personendaten müssen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden.

2

Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.

a12 Informationspflicht beim Beschaffen von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen 1

Der Inhaber der Datensammlung ist verpflichtet, die betroffene Person über die Beschaffung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen zu informieren; diese Informationspflicht gilt auch dann, wenn die Daten bei Dritten beschafft werden.

12 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983 4991; BBl 2003 2101).

Bundesgesetz

5

235.1

2

Der betroffenen Person sind mindestens mitzuteilen: a. der Inhaber der Datensammlung; b. der Zweck des Bearbeitens; c. die Kategorien der Datenempfänger, wenn eine Datenbekanntgabe vorgesehen ist.

3

Wenn Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden, hat deren Information spätestens bei Beginn der Speicherung der Daten oder, wenn auf die Speicherung verzichtet wird, mit der ersten Bekanntgabe an Dritte zu erfolgen.

4

Die Informationspflicht des Inhabers der Datensammlung entfällt, wenn die betroffene Person bereits informiert wurde oder, in Fällen nach Absatz 3, wenn:

a. die Speicherung oder die Bekanntgabe der Daten ausdrücklich durch das Gesetz vorgesehen ist; oder b. die Information nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.


Art. 8

Auskunftsrecht

1

Jede Person kann vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden.

2

Der Inhaber der Datensammlung muss der betroffenen Person mitteilen:13 a.14 alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten; b. den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger.

3

Daten über die Gesundheit kann der Inhaber der Datensammlung der betroffenen Person durch einen von ihr bezeichneten Arzt mitteilen lassen.

4

Lässt der Inhaber der Datensammlung Personendaten durch einen Dritten bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig. Der Dritte ist auskunftspflichtig, wenn er den Inhaber nicht bekannt gibt oder dieser keinen Wohnsitz in der Schweiz hat.

5

Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie sowie kostenlos zu erteilen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.

6

Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.

13 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983 4991; BBl 2003 2101).

14 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983 4991; BBl 2003 2101).

Datenschutz

6

235.1


Art. 9

Einschränkung der Informationspflicht und des Auskunftsrechts15 1

Der Inhaber der Datensammlung kann die Information nach Artikel 7a oder die Auskunft nach Artikel 8 verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit: a. ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht; b. es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist.16 2

Ein Bundesorgan kann zudem die Information oder die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit: a. es wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft, erforderlich ist; b. die Information oder die Auskunft den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines andern Untersuchungsverfahrens in Frage stellt.17 3

Der private Inhaber einer Datensammlung kann zudem die Information oder die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit eigene überwiegende Interessen es erfordern und er die Personendaten nicht Dritten bekannt gibt.18 4 Der Inhaber der Datensammlung muss angeben, aus welchem Grund er die Auskunft verweigert, einschränkt oder aufschiebt.


Art. 10

Einschränkungen des Auskunftsrechts für Medienschaffende 1

Der Inhaber einer Datensammlung, die ausschliesslich für die Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums verwendet wird, kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit: a. die Personendaten Aufschluss über die Informationsquellen geben; b. Einblick in Entwürfe für Publikationen gegeben werden müsste; c. die freie Meinungsbildung des Publikums gefährdet würde.

2

Medienschaffende können die Auskunft zudem verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn ihnen eine Datensammlung ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument dient.

a19 Datenbearbeitung durch Dritte 1

Das Bearbeiten von Personendaten kann durch Vereinbarung oder Gesetz Dritten übertragen werden, wenn: 15 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983 4991; BBl 2003 2101).

16 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983 4991; BBl 2003 2101).

17 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983 4991; BBl 2003 2101).

18 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983 4991; BBl 2003 2101).

19 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983 4991; BBl 2003 2101).

Bundesgesetz

7

235.1

a. die Daten nur so bearbeitet werden, wie der Auftraggeber selbst es tun dürfte; und

b. keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht es verbietet.

2

Der Auftraggeber muss sich insbesondere vergewissern, dass der Dritte die Datensicherheit gewährleistet.

3

Dritte können dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Auftraggeber.


Art. 11

20 Zertifizierungsverfahren 1 Um den Datenschutz und die Datensicherheit zu verbessern, können die Hersteller von Datenbearbeitungssystemen oder -programmen sowie private Personen oder Bundesorgane, die Personendaten bearbeiten, ihre Systeme, Verfahren und ihre Organisation einer Bewertung durch anerkannte unabhängige Zertifizierungsstellen unterziehen.

2

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anerkennung von Zertifizierungsverfahren und die Einführung eines Datenschutz-Qualitätszeichens. Er berücksichtigt dabei das internationale Recht und die international anerkannten technischen Normen.

a21 Register der Datensammlungen 1

Der Beauftragte führt ein Register der Datensammlungen, das über Internet zugänglich ist. Jede Person kann das Register einsehen.

2

Bundesorgane müssen sämtliche Datensammlungen beim Beauftragten zur Registrierung anmelden.

3

Private Personen müssen Datensammlungen anmelden, wenn: a. regelmässig besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden; oder

b. regelmässig Personendaten an Dritte bekannt gegeben werden.

4

Die Datensammlungen müssen angemeldet werden, bevor sie eröffnet werden.

5

Entgegen den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 muss der Inhaber von Datensammlungen seine Sammlungen nicht anmelden, wenn:

a. private Personen Daten aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung bearbeiten;

b. der Bundesrat eine Bearbeitung von der Anmeldepflicht ausgenommen hat, weil sie die Rechte der betroffenen Personen nicht gefährdet; 20 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983 4991; BBl 2003 2101).

21 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983 4991; BBl 2003 2101).

Datenschutz

8

235.1

c. er die Daten ausschliesslich für die Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums verwendet und keine Daten an Dritte weitergibt, ohne dass die betroffenen Personen davon Kenntnis haben; d. die Daten durch Journalisten bearbeitet werden, denen die Datensammlung ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument dient; e. er einen Datenschutzverantwortlichen bezeichnet hat, der unabhängig die betriebsinterne Einhaltung der Datenschutzvorschriften überwacht und ein Verzeichnis der Datensammlungen führt; f.

er aufgrund eines Zertifizierungsverfahrens nach Artikel 11 ein DatenschutzQualitätszeichen erworben hat und das Ergebnis der Bewertung dem Beauftragten mitgeteilt wurde.

6

Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Anmeldung der Datensammlungen, der Führung und der Veröffentlichung des Registers sowie die Stellung und die Aufgaben der Datenschutzverantwortlichen nach Absatz 5 Buchstabe e und die Veröffentlichung eines Verzeichnisses der Inhaber der Datensammlungen, welche nach Absatz 5 Buchstaben e und f der Meldepflicht enthoben sind.

3. Abschnitt: Bearbeiten von Personendaten durch private Personen

Art. 12

Persönlichkeitsverletzungen 1

Wer Personendaten bearbeitet, darf dabei die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen.

2

Er darf insbesondere nicht: a. Personendaten entgegen den Grundsätzen der Artikel 4, 5 Absatz 1 und 7 Absatz 1 bearbeiten;

b. ohne Rechtfertigungsgrund Daten einer Person gegen deren ausdrücklichen Willen bearbeiten;

c. ohne Rechtfertigungsgrund besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile Dritten bekanntgeben.22 3

In der Regel liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.


Art. 13

Rechtfertigungsgründe 1

Eine Verletzung der Persönlichkeit ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.

22 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983 4991; BBl 2003 2101).

Bundesgesetz

9

235.1

2

Ein überwiegendes Interesse der bearbeitenden Person fällt insbesondere in Betracht, wenn diese: a. in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags Personendaten über ihren Vertragspartner bearbeitet; b. mit einer anderen Person in wirtschaftlichem Wettbewerb steht oder treten will und zu diesem Zweck Personendaten bearbeitet, ohne diese Dritten bekannt zu geben; c. zur Prüfung der Kreditwürdigkeit einer anderen Person weder besonders schützenswerte Personendaten noch Persönlichkeitsprofile bearbeitet und Dritten nur Daten bekannt gibt, die sie für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrages mit der betroffenen Person benötigen; d. beruflich Personendaten ausschliesslich für die Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums bearbeitet;

e. Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken insbesondere in der Forschung, Planung und Statistik bearbeitet und die Ergebnisse so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind; f. Daten über eine Person des öffentlichen Lebens sammelt, sofern sich die Daten auf das Wirken dieser Person in der Öffentlichkeit beziehen.


Art. 14


23



Art. 15

Rechtsansprüche und Verfahren 1

Für Klagen und vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit gelten die Artikel 28 bis 28l des Zivilgesetzbuches24. Der Kläger kann insbesondere verlangen, dass die Datenbearbeitung, namentlich die Bekanntgabe an Dritte, gesperrt wird oder die Personendaten berichtigt oder vernichtet werden.25 2 Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten dargetan werden, so kann der Kläger verlangen, dass bei den Daten ein entsprechender Vermerk angebracht wird.

3

Der Kläger kann verlangen, dass die Berichtigung, die Vernichtung, die Sperre, namentlich die Sperre der Bekanntgabe an Dritte, der Vermerk über die Bestreitung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.26 4 Über Klagen zur Durchsetzung des Auskunftsrechts entscheidet der Richter in einem einfachen und raschen Verfahren.27 23 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983 4991; BBl 2003 2101).

24 SR

210

25 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983 4991; BBl 2003 2101).

26 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983 4991; BBl 2003 2101).

27 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272).

Datenschutz

10

235.1

4. Abschnitt: Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane

Art. 16

Verantwortliches Organ und Kontrolle28 1

Für den Datenschutz ist das Bundesorgan verantwortlich, das die Personendaten in Erfüllung seiner Aufgaben bearbeitet oder bearbeiten lässt.

2

Bearbeiten Bundesorgane Personendaten zusammen mit anderen Bundesorganen, mit kantonalen Organen oder mit Privaten, so kann der Bundesrat die Kontrolle und Verantwortung für den Datenschutz besonders regeln.29

Art. 17

Rechtsgrundlagen

1

Organe des Bundes dürfen Personendaten bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.

2

Besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile dürfen sie nur bearbeiten, wenn ein Gesetz im formellen Sinn es ausdrücklich vorsieht oder wenn ausnahmsweise: a. es für eine in einem Gesetz im formellen Sinn klar umschriebene Aufgabe unentbehrlich ist;

b. der Bundesrat es im Einzelfall bewilligt, weil die Rechte der betroffenen Person nicht gefährdet sind; oder

c. die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt oder ihre Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.30
a31 Automatisierte Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen 1

Der Bundesrat kann, nachdem er die Stellungnahme des Beauftragten eingeholt hat, vor Inkrafttreten eines Gesetzes im formellen Sinn die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen bewilligen, wenn: a. die Aufgaben, die diese Bearbeitung erforderlich machen, in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt sind; b. ausreichende Massnahmen zur Verhinderung von Persönlichkeitsverletzungen getroffen werden;

c. die praktische Umsetzung einer Datenbearbeitung eine Testphase vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im formellen Sinn zwingend erfordert.

28 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983 4991; BBl 2003 2101).

29 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983 4991; BBl 2003 2101).

30 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983 4991; BBl 2003 2101).

31 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (AS 2006 4873; BBl 2003 2101, 2006 3547). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 15. Dez. 2006 (AS 2007 4983 4991; BBl 2003 2101).

Bundesgesetz

11

235.1

2

Die praktische Umsetzung einer Datenbearbeitung kann eine Testphase dann zwingend erfordern, wenn:

a. die Erfüllung einer Aufgabe technische Neuerungen erfordert, deren Auswirkungen zunächst evaluiert werden müssen;

b. die Erfüllung einer Aufgabe bedeutende organisatorische oder technische Massnahmen erfordert, deren Wirksamkeit zunächst geprüft werden muss, insbesondere bei der Zusammenarbeit zwischen Organen des Bundes und der Kantone; oder c. sie die Übermittlung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen an kantonale Behörden mittels eines Abrufverfahrens erfordert.

3

Der Bundesrat regelt die Modalitäten der automatisierten Datenbearbeitung in einer Verordnung.

4

Das zuständige Bundesorgan legt dem Bundesrat spätestens innert zwei Jahren nach Inbetriebnahme des Pilotsystems einen Evaluationsbericht vor. Es schlägt darin die Fortführung oder die Einstellung der Bearbeitung vor.

5

Die automatisierte Datenbearbeitung muss in jedem Fall abgebrochen werden, wenn innert fünf Jahren nach der Inbetriebnahme des Pilotsystems kein Gesetz im formellen Sinn in Kraft getreten ist, welches die erforderlichen Rechtsgrundlage umfasst.


Art. 18

Beschaffen von Personendaten 1

Bei systematischen Erhebungen, namentlich mit Fragebogen, gibt das Bundesorgan den Zweck und die Rechtsgrundlage des Bearbeitens, die Kategorien der an der Datensammlung Beteiligten und der Datenempfänger bekannt.

2

...32


Art. 19

Bekanntgabe von Personendaten 1

Bundesorgane dürfen Personendaten bekannt geben, wenn dafür Rechtsgrundlagen im Sinne von Artikel 17 bestehen oder wenn: a. die Daten für den Empfänger im Einzelfall zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind; b.33 die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat; c.34 die betroffene Person ihre Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bekanntgabe nicht ausdrücklich untersagt hat; oder 32 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983 4991; BBl 2003 2101).

33 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983 4991; BBl 2003 2101).

34 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983 4991; BBl 2003 2101).

Datenschutz

12

235.1

d. der Empfänger glaubhaft macht, dass die betroffene Person die Einwilligung verweigert oder die Bekanntgabe sperrt, um ihm die Durchsetzung von Rechtsansprüchen oder die Wahrnehmung anderer schutzwürdiger Interessen zu verwehren; der betroffenen Person ist vorher wenn möglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

1bis

Bundesorgane dürfen im Rahmen der behördlichen Information der Öffentlichkeit von Amtes wegen oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200435 auch Personendaten bekannt geben, wenn:

a. die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen; und

b. an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.36 2

Bundesorgane dürfen auf Anfrage Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum einer Person auch bekannt geben, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllt sind.

3

Bundesorgane dürfen Personendaten durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. Besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile dürfen nur durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, wenn ein Gesetz im formellen Sinn es ausdrücklich vorsieht.37 3bis Bundesorgane dürfen Personendaten mittels automatisierter Informations- und Kommunikationsdienste jedermann zugänglich machen, wenn eine Rechtsgrundlage die Veröffentlichung dieser Daten vorsieht oder wenn sie gestützt auf Absatz 1bis Informationen der Öffentlichkeit zugänglich machen. Besteht das öffentliche Interesse an der Zugänglichmachung nicht mehr, so sind die betreffenden Daten wieder aus dem automatisierten Informations- und Kommunikationsdienst zu entfernen.38 4 Das Bundesorgan lehnt die Bekanntgabe ab, schränkt sie ein oder verbindet sie mit Auflagen, wenn:

a. wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person es verlangen oder

b. gesetzliche Geheimhaltungspflichten oder besondere Datenschutzvorschriften es verlangen.


Art. 20

Sperrung der Bekanntgabe 1

Eine betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es die Bekanntgabe von bestimmten Personendaten sperrt.

35 SR

152.3

36 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.3).

37 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983 4991; BBl 2003 2101).

38 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.3).

Bundesgesetz

13

235.1

2

Das Bundesorgan verweigert die Sperrung oder hebt sie auf, wenn: a. eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe besteht; oder b. die Erfüllung seiner Aufgabe sonst gefährdet wäre.

3

Die Sperrung steht unter dem Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 1bis.39

Art. 21


40

Angebot von Unterlagen an das Bundesarchiv 1

In Übereinstimmung mit dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199841 bieten die Bundesorgane dem Bundesarchiv alle Personendaten an, die sie nicht mehr ständig benötigen.

2

Die Bundesorgane vernichten die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Personendaten, ausser wenn diese: a. anonymisiert

sind;

b. zu Beweis- oder Sicherheitszwecken aufbewahrt werden müssen.


Art. 22

Bearbeiten für Forschung, Planung und Statistik 1

Bundesorgane dürfen Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik bearbeiten, wenn:

a. die Daten anonymisiert werden, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt;

b. der Empfänger die Daten nur mit Zustimmung des Bundesorgans weitergibt und

c. die Ergebnisse so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.

2

Die Anforderungen der folgenden Bestimmungen müssen nicht erfüllt sein: a. Artikel 4 Absatz 3 über den Zweck des Bearbeitens b. Artikel 17 Absatz 2 über die Rechtsgrundlagen für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen; c. Artikel 19 Absatz 1 über die Bekanntgabe von Personendaten.

39 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.3).

40 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983 4991; BBl 2003 2101).

41 SR

152.1

Datenschutz

14

235.1


Art. 23

Privatrechtliche Tätigkeit von Bundesorganen 1

Handelt ein Bundesorgan privatrechtlich, so gelten die Bestimmungen für das Bearbeiten von Personendaten durch private Personen.

2

Die Aufsicht richtet sich nach den Bestimmungen für Bundesorgane.


Art. 24


42



Art. 25

Ansprüche und Verfahren 1

Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es:

a. das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt; b. die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; c. die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt.

2

Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen.

3

Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: a. Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt; b. seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht.

4

Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht.

5

...44

bis 45 Verfahren im Falle der Bekanntgabe von amtlichen Dokumenten, die Personendaten enthalten Solange ein Verfahren betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 200446, welche Personendaten enthalten, im Gange ist, kann die betroffene Person im Rahmen dieses Verfahrens die Rechte geltend machen, die ihr aufgrund von Artikel 25 des vorliegenden Gesetzes bezogen auf diejenigen Dokumente zustehen, die Gegenstand des Zugangsverfahrens sind.

42 Aufgehoben durch Art. 31 des BG vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (SR 120).

43

SR 172.021

44 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 26 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

45 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.3).

46 SR

152.3

Bundesgesetz

15

235.1

5. Abschnitt: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

Art. 26

Wahl und Stellung

1

Der Beauftragte wird vom Bundesrat gewählt.47 2

Er erfüllt seine Aufgaben unabhängig und ist der Bundeskanzlei administrativ zugeordnet.48 3

Er verfügt über ein ständiges Sekretariat und ein eigenes Budget.49

Art. 27

Aufsicht über Bundesorgane 1

Der Beauftragte50 überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes und der übrigen Datenschutzvorschriften des Bundes durch die Bundesorgane. Der Bundesrat ist von dieser Aufsicht ausgenommen.

2

Der Beauftragte klärt von sich aus oder auf Meldung Dritter hin den Sachverhalt näher ab.

3

Bei der Abklärung kann er Akten herausverlangen, Auskünfte einholen und sich Datenbearbeitungen vorführen lassen. Die Bundesorgane müssen an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirken. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Artikel 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes51 gilt sinngemäss.

4

Ergibt die Abklärung, dass Datenschutzvorschriften verletzt werden, so empfiehlt der Beauftragte dem verantwortlichen Bundesorgan, das Bearbeiten zu ändern oder zu unterlassen. Er orientiert das zuständige Departement oder die Bundeskanzlei über seine Empfehlung.

5

Wird eine Empfehlung nicht befolgt oder abgelehnt, so kann er die Angelegenheit dem Departement oder der Bundeskanzlei zum Entscheid vorlegen. Der Entscheid wird den betroffenen Personen in Form einer Verfügung mitgeteilt.52 6 Der Beauftragte ist berechtigt, gegen die Verfügung nach Absatz 5 und gegen den Entscheid der Beschwerdebehörde Beschwerde zu führen.53 47 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.3).

48 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983 4991; BBl 2003 2101).

49 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983 4991; BBl 2003 2101).

50 Ausdruck

gemäss

Anhang

Ziff. 4 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.3). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

51

SR 172.021

52 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983 4991; BBl 2003 2101).

53 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983 4991; BBl 2003 2101).

Datenschutz

16

235.1


Art. 28

Beratung Privater

Der Beauftragte berät private Personen in Fragen des Datenschutzes.


Art. 29

Abklärungen und Empfehlungen im Privatrechtsbereich 1

Der Beauftragte klärt von sich aus oder auf Meldung Dritter hin den Sachverhalt näher ab, wenn:

a. Bearbeitungsmethoden geeignet sind, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen (Systemfehler); b.54 Datensammlungen registriert werden müssen (Art. 11a); c.55 eine Informationspflicht nach Artikel 6 Absatz 3 besteht.

2

Er kann dabei Akten herausverlangen, Auskünfte einholen und sich Datenbearbeitungen vorführen lassen. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Artikel 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes56 gilt sinngemäss.

3

Der Beauftragte kann aufgrund seiner Abklärungen empfehlen, das Bearbeiten zu ändern oder zu unterlassen.

4

Wird eine solche Empfehlung des Beauftragten nicht befolgt oder abgelehnt, so kann er die Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheid vorlegen.

Er ist berechtigt, gegen diesen Entscheid Beschwerde zu führen.57

Art. 30

Information

1

Der Beauftragte erstattet dem Bundesrat periodisch und nach Bedarf Bericht. Die periodischen Berichte werden veröffentlicht.

2

In Fällen von allgemeinem Interesse kann er die Öffentlichkeit über seine Feststellungen und Empfehlungen informieren. Personendaten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, darf er nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde veröffentlichen.

Verweigert diese die Zustimmung, so entscheidet der Präsident der auf dem Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts endgültig.58

Art. 31

Weitere Aufgaben

1

Der Beauftragte hat insbesondere folgende weitere Aufgaben:59 54 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983 4991; BBl 2003 2101).

55 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983 4991; BBl 2003 2101).

56

SR 172.021

57 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983 4991; BBl 2003 2101).

58 Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 26 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

59 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.3).

Bundesgesetz

17

235.1

a. Er unterstützt Organe des Bundes und der Kantone in Fragen des Datenschutzes.

b. Er nimmt Stellung zu Vorlagen über Erlasse und Massnahmen des Bundes, die für den Datenschutz erheblich sind.

c. Er arbeitet mit in- und ausländischen Datenschutzbehörden zusammen.

d.60 Er begutachtet, inwieweit die Datenschutzgesetzgebung im Ausland einen angemessenen Schutz gewährleistet.

e.61 Er prüft die ihm nach Artikel 6 Absatz 3 gemeldeten Garantien und Datenschutzregeln.

f.62 Er prüft die Zertifizierungsverfahren nach Artikel 11 und kann dazu Empfehlungen nach Artikel 27 Absatz 4 oder 29 Absatz 3 abgeben.

g.63 Er nimmt die ihm durch das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200464 übertragenen Aufgaben wahr.

2

Er kann Organe der Bundesverwaltung auch dann beraten, wenn dieses Gesetz nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c und d nicht anwendbar ist. Die Organe der Bundesverwaltung können ihm Einblick in ihre Geschäfte gewähren.


Art. 32

Aufgaben im Bereich der medizinischen Forschung 1

Der Beauftragte berät die Sachverständigenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung (Art. 321bis StGB65).

2

Hat die Kommission die Offenbarung des Berufsgeheimnisses bewilligt, so überwacht er die Einhaltung der damit verbundenen Auflagen. Er kann dazu Abklärungen nach Artikel 27 Absatz 3 vornehmen.

3

Der Beauftragte kann Kommissionsentscheide mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechten.66 4

Er wirkt darauf hin, dass die Patienten über ihre Rechte informiert werden.

60 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983 4991; BBl 2003 2101).

61 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dez. 2004 (SR 152.3). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983 4991; BBl 2003 2101).

62 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983 4991; BBl 2003 2101).

63 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983 4991; BBl 2003 2101).

64 SR

152.3

65

SR 311.0

66 Fassung gemäss Anhang Ziff. 26 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

Datenschutz

18

235.1

6. Abschnitt:67 Rechtsschutz

Art. 33

1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 2

Stellt der Beauftragte bei einer Sachverhaltsabklärung nach Artikel 27 Absatz 2 oder nach Artikel 29 Absatz 1 fest, dass den betroffenen Personen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, so kann er dem Präsidenten der auf dem Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts vorsorgliche Massnahmen beantragen. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 79-84 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194768 über den Bundeszivilprozess.

7. Abschnitt: Strafbestimmungen69

Art. 34

Verletzung der Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten 1

Mit Haft oder Busse werden private Personen auf Antrag bestraft: a. die ihre Pflichten nach den Artikeln 7a und 8-10 verletzen, indem sie vorsätzlich eine falsche oder eine unvollständige Auskunft erteilen;

b. die es vorsätzlich unterlassen: 1. die betroffene Person nach Artikel 7a Absatz 1 zu informieren, oder 2. ihr die Angaben nach Artikel 7a Absatz 2 Buchstaben a-c zu liefern.70 2

Mit Haft oder mit Busse werden private Personen bestraft, die vorsätzlich: a.71 die Information nach Artikel 6 Absatz 3 oder die Meldung nach Artikel 11a unterlassen oder dabei vorsätzlich falsche Angaben machen; b. dem Beauftragten bei der Abklärung eines Sachverhaltes (Art. 29) falsche Auskünfte erteilen oder die Mitwirkung verweigern.

67 Fassung gemäss Anhang Ziff. 26 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

68 SR

273

69 Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.

70 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983 4991; BBl 2003 2101).

71 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983 4991; BBl 2003 2101).

Bundesgesetz

19

235.1


Art. 35

Verletzung der beruflichen Schweigepflicht 1

Wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, wird auf Antrag mit Haft oder mit Busse bestraft.

2

Gleich wird bestraft, wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Tätigkeit für den Geheimhaltungspflichtigen oder während der Ausbildung bei diesem erfahren hat.

3

Das unbefugte Bekanntgeben geheimer, besonders schützenswerter Personendaten oder Persönlichkeitsprofile ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Ausbildung strafbar.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 36

Vollzug

1

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2

...72

3

Er kann für die Auskunftserteilung durch diplomatische und konsularische Vertretungen der Schweiz im Ausland Abweichungen von den Artikeln 8 und 9 vorsehen.

4

Er kann ferner bestimmen: a. welche Datensammlungen ein Bearbeitungsreglement benötigen; b. unter welchen Voraussetzungen ein Bundesorgan Personendaten durch einen Dritten bearbeiten lassen oder für Dritte bearbeiten darf; c. wie die Mittel zur Identifikation von Personen verwendet werden dürfen.

5

Er kann völkerrechtliche Verträge über den Datenschutz abschliessen, wenn sie den Grundsätzen dieses Gesetzes entsprechen.

6

Er regelt, wie Datensammlungen zu sichern sind, deren Daten im Kriegs- oder Krisenfall zu einer Gefährdung von Leib und Leben der betroffenen Personen führen können.


Art. 37

Vollzug durch die Kantone 1

Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11a, 16, 17, 18-22 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes.73

72 Aufgehoben

durch

Art.

25 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998 (SR 152.1).

73 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983 4991; BBl 2003 2101).

Datenschutz

20

235.1

2

Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar.


Art. 38

Übergangsbestimmungen 1

Die Inhaber von Datensammlungen müssen bestehende Datensammlungen, die nach Artikel 11 zu registrieren sind, spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anmelden.

2

Sie müssen innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die notwendigen Vorkehren treffen, damit sie die Auskünfte nach Artikel 8 erteilen können.

3

Bundesorgane dürfen eine bestehende Datensammlung mit besonders schützenswerten Personendaten oder mit Persönlichkeitsprofilen noch bis am 31. Dezember 2000 benützen, ohne dass die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 2 erfüllt sind.74 4

Im Asyl- und Ausländerbereich wird die Frist nach Absatz 3 bis zum Inkrafttreten des totalrevidierten Asylgesetzes sowie der Änderung des Bundesgesetzes vom 26. März 193175 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer verlängert.76

Art. 39

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 199377 Übergangsbestimmung der Änderung vom 24. März 200678 Innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes haben die Inhaber der Datensammlungen die notwendigen Massnahmen zur Information der betroffenen Personen nach Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 7a zu ergreifen.

74 Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 26. Juni 1998, in Kraft bis 31. Dez. 2000 (AS 1998 1586; BBl 1998 1579 1583).

75 SR

142.20

76 Eingefügt durch Ziff. II des BB vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2372; BBl 1997 I 877). Die genannten Gesetze treten am 1. Okt. 1999 in Kraft.

77

BRB vom 14. Juni 1993 (AS 1993 1958).

78 AS

2007 4983

Bundesgesetz

21

235.1

Anhang


Änderung von Bundesgesetzen 1. Das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194379 wird wie folgt geändert: Art. 100
erster Satz
...


2. Das Obligationenrecht80 wird wie folgt geändert: Art. 328b

...


Art. 362
Abs. 1
...


3. Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 198781 über das Internationale Privatrecht (IPRG) wird wie folgt geändert: Art. 130
Abs. 3
...

79

[BS 3 531; AS 1948 485 Art. 86, 1955 871 Art. 118, 1959 902, 1969 737 Art. 80 Bst. b 767, 1977 237 Ziff. II 3 862 Art. 52 Ziff. 2 1323 Ziff. III, 1978 688 Art. 88 Ziff. 3 1450, 1979 42, 1980 31 Ziff. IV 1718 Art. 52 Ziff. 2 1819 Art. 12 Abs. 1, 1982 1676 Anhang Ziff. 13, 1983 1886 Art. 36 Ziff. 1, 1986 926 Art. 59 Ziff. 1, 1987 226 Ziff. II 1 1665 Ziff. II, 1988 1776 Anhang Ziff. II 1, 1989 504 Art. 33 Bst. a, 1990 938 Ziff. III Abs. 5, 1992 288, 1993 274 Art. 75 Ziff. 1, 1995 1227 Anhang Ziff. 3 4093 Anhang Ziff. 4, 1996 508 Art. 36 750 Art. 17 1445 Anhang Ziff. 2 1498 Anhang Ziff. 2, 1997 1155 Anhang Ziff. 6 2465 Anhang Ziff. 5, 1998 2847 Anhang Ziff. 3 3033 Anhang Ziff. 2, 1999 1118 Anhang Ziff. 1 3071 Ziff. I 2, 2000 273 Anhang Ziff. 6 416 Ziff. I 2 505 Ziff. I 1 2355 Anhang Ziff. 1 2719, 2001 114 Ziff. I 4 894 Art. 40 Ziff. 3 1029 Art. 11 Abs. 2, 2002 863 Art. 35 1904 Art. 36 Ziff. 1 2767 Ziff. II 3988 Anhang Ziff. 1, 2003 2133 Anhang Ziff. 7 3543 Anhang Ziff. II 4 Bst. a 4557 Anhang Ziff. II 1, 2004 1985 Anhang Ziff. II 1 4719 Anhang Ziff. II 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 7.

AS 2006 1205 Art. 131 Abs. 1] 80

SR 220. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

81

SR 291. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

Datenschutz

22

235.1


Art. 139
Abs. 3
...


4. Das Strafgesetzbuch82 wird wie folgt geändert: Art. 179nov
ies
...


Art. 321bis

...

82

SR 311.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.