01.09.2023 - * / En vigueur
01.01.2021 - 31.08.2023
01.07.2019 - 31.12.2020
01.01.2019 - 30.06.2019
01.01.2011 - 31.12.2018
01.08.2008 - 31.12.2010
01.01.2007 - 31.07.2008
01.04.2004 - 31.12.2006
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 (Stand am 22. Juli 2003) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 35 Absatz 3, 34ter, 36 und 64bis der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 13. August 19182 beschliesst: A. Lotterien I. Verbot

Art. 1

1 Die Lotterien sind verboten.

2

Als Lotterie gilt jede Veranstaltung, bei der gegen Leistung eines Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes ein vermögensrechtlicher Vorteil als Gewinn in Aussicht gestellt wird, über dessen Erwerbung, Grösse oder Beschaffenheit planmässig durch Ziehung von Losen oder Nummern oder durch ein ähnliches auf Zufall gestelltes Mittel entschieden wird.3

Art. 2

1 Das Lotterieverbot erstreckt sich nicht auf Lotterien, die bei einem Unterhaltungsanlass veranstaltet werden, deren Gewinne nicht in Geldbeträgen bestehen und bei denen die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen (Tombola).4 2 Diese Lotterien unterstehen ausschliesslich dem kantonalen Recht und können von ihm zugelassen, beschränkt oder untersagt werden.

AS 39 353 und BS 10 255 1

[BS 1 3; AS 1976 2001] 2

BBl 1918 IV 333 3

Gegen kantonale Entscheide über den bundesrechtlichen Begriff der Lotterie und der lotterieähnlichen Unternehmungen ist heute die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 97 ff. OG - SR 173.110).

4

Gegen kantonale Entscheide über den bundesrechtlichen Begriff der Tombola und der gemeinnützigen Lotterien ist heute die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 97 ff. OG - SR 173.110).

935.51

A. Lotterieverbot

B. Beschränkung

des Lotterieverbots

Dienstleistungsgewerbe 2

935.51


Art. 3

Vom Verbot ausgenommen sind die gemeinnützigen oder wohltätigen
Zwecken dienenden Lotterien5 (Art. 5 ff.) und die Prämienanleihen (Art. 17 ff.), soweit deren Ausgabe und Durchführung erlaubt sind.


Art. 4

Untersagt sind die Ausgabe und die Durchführung einer durch dieses
Gesetz verbotenen Lotterie. Die Durchführung einer Lotterie umfasst die dem Lotteriezweck dienenden Handlungen, wie die Ankündigung oder Bekanntmachung einer Lotterie, die Ausgabe der Lose, die Empfehlung, das Feilbieten, die Vermittlung und den Verkauf von Losen, Coupons oder Ziehungslisten, die Losziehung, die Ausrichtung der Gewinne, die Verwendung des Ertrages.

II. Ausnahmen vom Verbot 1. Lotterien zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken

Art. 5

6 1 Lotterien, die einem gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecke dienen, können für das Gebiet des Ausgabekantons von der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt werden.

2

In allen Fällen aber sind Lotterien zur Erfüllung öffentlichrechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen von der Bewilligung ausgeschlossen.


Art. 6

1 Die Bewilligung darf nur Korporationen und Anstalten des öffentlichen Rechtes sowie solchen privatrechtlichen Personenvereinigungen und Stiftungen erteilt werden, welche ihren Sitz in der Schweiz haben und Gewähr für die richtige Durchführung der Lotterie bieten.

2

Die Bewilligung darf vom Inhaber nicht auf Dritte übertragen werden.


Art. 7

1 Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das Unternehmen hinreichende Gewähr für Zuverlässigkeit und Wahrung der Ansprüche der Loserwerber bietet und der Gesamtwert der Gewinne in einem angemessenen Verhältnis zur Verlosungssumme steht.

5

Gegen kantonale Entscheide über den bundesrechtlichen Begriff der Tombola und der gemeinnützigen Lotterien ist heute die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 97 ff. OG - SR 173.110).

6

Im französischen Text besteht dieser Artikel aus einem einzigen Absatz.

C. Ausnahmen

vom Lotterieverbot

D. Verbotene

Handlungen

A. Gemeinnützige Lotterien

nach Bundesrecht I. Im Ausgabe-

kanton 1. Bewilligung 2. Inhaber der

Bewilligung

3. Voraussetzungen.

Bedingungen der

Bewilligung

Lotterien und gewerbsmässige Wetten - BG 3

935.51

2

Die Bewilligung kann an sichernde Bedingungen geknüpft werden.

Namentlich kann verlangt werden, dass bestimmte in der Schweiz wohnende Personen die Verantwortlichkeit für die richtige Durchführung der Lotterie übernehmen und dass die Gewinne bei einer Amtsstelle hinterlegt werden.


Art. 8

1 Die Lotterie muss spätestens in zwei und, wenn sie in mehreren Serien gezogen wird, spätestens in drei Jahren vollständig durchgeführt sein. Innerhalb dieser Grenzen wird die Frist zur Durchführung in jedem Falle von der Bewilligungsbehörde festgesetzt.

2

Die Bewilligungsbehörde kann auf Ansuchen des Inhabers der Bewilligung aus wichtigen Gründen die Frist um höchstens ein Jahr verlängern.


Art. 9

Der gewerbsmässige Hausierverkehr mit Losen ist verboten.


Art. 10

Die Bewilligungsbehörde hat die Ausgabe und Durchführung der Lotterie, insbesondere das Ziehungsverfahren, die Ausrichtung der Gewinne und die Verwendung des Ertrages zu überwachen oder überwachen zu lassen.


Art. 11

1 Die Ziehung der Lotterie ist öffentlich. Ihr Ergebnis wird öffentlich bekanntgemacht.

2

Über das Ergebnis der Lotterie ist der Bewilligungsbehörde nach der Ziehung Rechnung abzulegen.


Art. 12

1 Die Frist, nach deren Ablauf nicht bezogene Gewinne verfallen, wird von der Bewilligungsbehörde festgesetzt und öffentlich bekanntgegeben. Sie läuft von der öffentlichen Bekanntmachung des Ziehungsergebnisses an und beträgt wenigstens sechs Monate.

2

Diese Gewinne verfallen zugunsten des Zweckes der Lotterie.


Art. 13

1 Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn der Inhaber die ihm auferlegten Bedingungen nicht erfüllt oder den durch Gesetz oder Verordnungen aufgestellten Vorschriften zuwiderhandelt.

4. Frist für die

Durchführung

5. Hausierverkehr mit Losen

6. Aufsicht

7. Sichernde

Massnahmen

8. Verfall

9. Widerruf und

Hinfall der

Bewilligung

Dienstleistungsgewerbe 4

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2

Wird die Bewilligung widerrufen, oder erweist sich aus andern Gründen die planmässige Durchführung der Lotterie als unmöglich, oder wird die Lotterie sonst nicht durchgeführt, so trifft die Bewilligungsbehörde die erforderlichen Massnahmen. Der Inhaber hat es rechtzeitig anzuzeigen, wenn er von der planmässigen Durchführung der Lotterie absehen will.


Art. 14

1 Soll die Lotterie in einem Kanton durchgeführt werden, in dem sie nicht ausgegeben worden ist, so ist die Bewilligung der zuständigen Behörde dieses Kantons erforderlich.

2

Von der Bewilligung ist der Bewilligungsbehörde des Ausgabekantons Mitteilung zu machen.

3

Die Bewilligungsbehörde des Ausgabekantons hat von den Bedingungen, unter denen sie die Lotterie bewilligt hat und von später getroffenen Massnahmen (Verlängerung der Frist zur Durchführung, Widerruf der Bewilligung usw.) die Behörden der Kantone, die lediglich die Bewilligung zur Durchführung erteilen oder erteilt haben, in Kenntnis zu setzen.

4

Über Anstände unter den Kantonen entscheidet der Bundesrat.


Art. 15

1 Durch das kantonale Recht ist die kantonale Stelle zu bezeichnen, welche die Bewilligungen erteilt7.

2

Das Lotterieverfahren kann vom kantonalen Rechte näher geregelt werden.


Art. 16

Die Kantone sind berechtigt, die gemeinnützigen oder wohltätigen
Zwecken dienenden Lotterien in weitergehendem Masse einzuschränken oder ganz auszuschliessen.

7

Gegen kantonale Entscheide über den bundesrechtlichen Begriff der Lotterie, der Tombola, der gemeinnützigen Lotterie und der lotterieähnlichen Unternehmungen ist heute die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 97 ff. OGSR 173.110).

II. In den Kantonen, in denen die

Lotterie nur

durchgeführt

wird

III. Ergänzendes

kantonales Recht

B. Beschränkung

der gemeinnützigen Lotterien

durch kantonales

Recht

Lotterien und gewerbsmässige Wetten - BG 5

935.51

2. Prämienanleihen

Art. 17

1 Die Ausgabe von Prämienanleihen im Gebiete der Schweiz ist, soweit sie nicht durch den Bund erfolgt, nur mit Bewilligung des Bundesrates gestattet.

2

Das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement hat den Anleihensplan zu prüfen und die erforderlichen Bedingungen festzusetzen. Insbesondere kann es die Laufzeit des Anleihens begrenzen, Zahl und Höhe der Gewinne und deren Verteilung auf die Laufzeit bestimmen und vorschreiben, zu welchem Zinsfuss das Anleihen verzinslich sein soll. Das Unternehmen muss Gewähr bieten für richtige Durchführung.

3

Für Prämienanleihen, die von einer Gemeinde organisiert werden, muss auch die Zustimmung der Kantonsregierung eingeholt werden.


Art. 18

Prämienanleihen, die Erwerbszwecken dienen und nicht vom Bund,
einem Kanton oder einer Gemeinde ausgegeben werden, sind von der Bewilligung ausgeschlossen

Art. 19

Die Bewilligung ist samt den an sie geknüpften Bedingungen im
Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.


Art. 20

Die Bewilligung hat Wirkung für das ganze Gebiet der Schweiz.


Art. 21

1 Das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement setzt die Bewilligungsgebühr von Fall zu Fall fest.

2

Die Kosten des Bewilligungsverfahrens trägt der Gesuchsteller.


Art. 22

1 Das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement ist berechtigt, der Unternehmung die nötigen Weisungen zu erteilen. Es überwacht die Befolgung dieser Weisungen und der Bedingungen des Anleihens und trifft bei Nichtbefolgung die erforderlichen Massnahmen.

2

Die Unternehmung ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde alle zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben.

A. Inländische

Prämienanleihen
I. Bewilligung

II. Ausschluss

der Bewilligung

III. Veröffentlichung

IV. Wirkung

V. Gebühr und

Kosten

VI. Aufsicht

Dienstleistungsgewerbe 6

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Art. 23

8 1 Die Prämienanleihen unterliegen nach Massgabe der eidgenössischen Stempelgesetzgebung der Stempelabgabe des Bundes.

2

Soweit die eidgenössische Stempelgesetzgebung ein Prämienanleihen als abgabefrei erklärt, sind seine Lose nach durchgeführtem Bewilligungsverfahren der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Anbringung eines Kontrollstempels einzureichen. Die Kontrollabstempelung erfolgt unentgeltlich.


Art. 24

1 Im Auslande ausgegebene Prämienanleihen dürfen in der Schweiz nur mit Bewilligung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements durchgeführt werden. Sie sollen wenigstens den Anforderungen entsprechen, die an inländische Prämienanleihen gestellt werden.

2

Die Bewilligung soll nur ausnahmsweise erteilt werden.

3

Sie ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt bekanntzumachen.

4

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Bewilligungsverfahrens.


Art. 25

1 Das einzelne Los der ausländischen Prämienanleihe darf in der Schweiz nur dann, wenn es gestempelt ist, verkauft, gekauft oder angenommen werden.

2

Die Abstempelung der Lose erfolgt nach Bekanntmachung der Bewilligung auf Vorweisung hin durch die Eidgenössische Steuerverwaltung.

3

Die Vorlegung zur Abstempelung kann nur durch Einzelpersonen oder Firmen erfolgen, die in der Schweiz niedergelassen sind.

4

Für die Abstempelung ist eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe für jedes Prämienanleihen durch das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement festgesetzt wird und in der öffentlichen Bekanntmachung der Bewilligung mitzuteilen ist.


Art. 26

1 Das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement ist jederzeit befugt, die erforderlichen Massnahmen zur Sicherung der richtigen Durchführung der ausländischen Prämienanleihen anzuordnen.

2

Es kann auch die Bewilligung entziehen.

8

Die nach dem 30. Juni 1974 ausgegebenen Prämienanleihen unterliegen nicht mehr der Stempelabgabe (BG vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben - SR 641.10).

VII. Stempel

B. Ausländische

Prämienanleihen I. Bewilligung II. Abstempelung

III. Aufsicht

Lotterien und gewerbsmässige Wetten - BG 7

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3

Macht es von dieser Massnahme Gebrauch, so bleibt der Handel mit vorher abgestempelten Losen dieses Anleihens zulässig.


Art. 27

1 Gegen die vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement in Anwendung der Artikel 17, 21, 22, 24, 25 und 26 getroffenen Verfügungen kann binnen 14 Tagen seit deren Mitteilung9 an den Bundesrat rekurriert werden.

2

Der Rekurs kann von der Unternehmung, die die Prämienanleihe ausgibt oder durchführt, ergriffen werden.

3

Der Bundesrat entscheidet endgültig.


Art. 28

1 Der gewerbsmässige Handel mit Prämienlosen darf nur gestützt auf eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde ausgeübt werden. Die Bewilligungsbehörde sowie Voraussetzungen, Verfahren und Gültigkeitsdauer der Bewilligung werden durch das kantonale Recht bestimmt.

2

Die Bewilligung hat auf eine bestimmte Person oder Firma zu lauten, die im Kanton niedergelassen und im Handelsregister eingetragen sein muss. Die Kantone können die Erteilung der Bewilligung an bestimmte Bedingungen knüpfen namentlich an die Leistung einer angemessenen Kaution und an die Bezahlung einer jährlichen Konzessionsgebühr.

3

Gehilfen und Agenten, die im Dienste des Inhabers einer Bewilligung arbeiten, bedürfen ihrerseits einer besonderen Bewilligung.

4

Die Erteilung von Bewilligungen an Geschäftsinhaber, Gehilfen und Agenten ist dem Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement mitzuteilen und in geeigneter Weise öffentlich bekanntzumachen.


Art. 29

1 Wer gewerbsmässig mit Prämienlosen Handel treibt, hat ein Journal zu führen, worin jeder Kaufabschluss unter Angabe des Datums, des Käufers und der Kaufbedingungen fortlaufend einzutragen ist.

2

Über jedes Kaufgeschäft ist ein Abschlussdokument in zwei Doppeln auszufertigen, wovon das eine dem Käufer zu übergeben, das andere vom Verkäufer während zehn Jahren aufzubewahren ist.

9

Heute ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung an das Bundesgericht einzureichen (Art. 97 ff. OG - SR 173.110).

C. Rekurs

D. Gewerbsmässiger

Prämienloshandel I. Bewilligung

II. Kontrollmassnahmen

Dienstleistungsgewerbe 8

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3

Journale und Abschlussdokumente sind auf Verlangen den Polizeibehörden und Gerichten sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Einsicht vorzulegen.


Art. 30
Wer den Prämienloshandel gewerbsmässig betreibt, darf nicht Veräusserungsgeschäfte über Prämienlose mit andern Rechtsgeschäften verbinden.


Art. 31
Macht sich der Inhaber der Bewilligung wiederholter Verletzung bundesrechtlicher oder kantonaler Vorschriften schuldig, so kann ihm die Bewilligung entzogen werden.


Art. 32

Untersagt sind: der Verkauf auf Abzahlung von Prämienlosen (Ratenloshandel); die Veräusserung von Gewinnaussichten aus Prämienanleihen in irgendeiner Form, namentlich in Gestalt von sogenannten Promessen (Heuergeschäft, Kauf über Ziehung u. dgl.) oder durch Bildung sogenannter Serienlosgesellschaften (Lossyndikate); der Hausierhandel mit Losen und das Aufsuchen von Bestellungen auf Lose bewilligter Prämienanleihen.

B. Gewerbsmässige Wetten

Art. 33

1 Untersagt sind:

die gewerbsmässige Anbietung, Vermittlung und Eingehung von Wetten auf Pferderennen, Bootsrennen, Fussballkämpfe und ähnliche Veranstaltungen; der Betrieb eines solchen Wettunternehmens.

2

Im Sinne dieser Bestimmung sind namentlich verboten: die Ankündigung oder Bekanntmachung derartiger Unternehmungen, geschehe sie mündlich oder schriftlich, durch Anschläge, Zeitungsartikel, Inserate, Zusendung von Briefen oder Drucksachen oder auf andere Weise, die Vermietung oder sonstige Einräumung von Lokalitäten zum Betriebe des Gewerbes, die Betätigung als Angestellter der Unternehmung oder in ähnlicher Stellung.

III. Verbot des

Verbindens von

Rechtsgeschäften

IV. Entzug der

Bewilligung

E. Vebotene

Geschäfte

A. Verbot

Lotterien und gewerbsmässige Wetten - BG 9

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Art. 34
Das kantonale Recht kann die gewerbsmässige Vermittlung und Eingehung von Wetten am Totalisator bei Pferderennen, Bootsrennen, Fussballkämpfen und ähnlichen Veranstaltungen im Kantonsgebiet gestatten.

C. Massnahmen im Postverkehr

Art. 35

1 Offene Sendungen von Lotterieanzeigen sowie von Losen, Coupons oder Ziehungslisten von Lotterien und geschlossene Sendungen, bei denen aus äusserlichen Anzeichen hervorgeht, dass sie einen derartigen Inhalt haben, werden durch die Post nur dann befördert, wenn der Absender nachweist. dass die Lotterie von der zuständigen Behörde bewilligt worden ist.

2

Bewilligung und deren Entzug sind von der Bewilligungsbehörde unverzüglich und von Amtes wegen der Generaldirektion der PTTBetriebe10 mitzuteilen.


Art. 36

Dienen Zeitungen oder Zeitschriften hauptsächlich dazu, Anzeigen
von Lotterien, die nicht Prämienanleihen sind, zu verbreiten, so sind sie von der Postbeförderung auszuschliessen und unter Angabe des Grundes an den Aufgeber zurückzuleiten.


Art. 37
Offene Sendungen von Mitteilungen, die von einem verbotenen Wettunternehmen ausgehen und sich auf den Abschluss von Wetten beziehen, sowie geschlossene Sendungen, bei denen aus äusserlichen Anzeichen hervorgeht, dass sie derartige Mitteilungen enthalten, werden durch die Post nicht befördert.

10

Bezeichnung gemäss Anhang Ziff. 1 des Fernmeldegesetzes vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Mai 1992 [AS 1992 581]. Heute «Die Post».

B. Ausnahmen

vom Verbot

A. Lotterien I. Sendung von Losen usw.

II. Sendung von

Zeitungen und

Zeitschriften

B. Gewerbsmässige Wetten

Dienstleistungsgewerbe 10

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D. Straf- und Verfahrensbestimmungen

Art. 38

1 Wer eine durch dieses Gesetz verbotene Lotterie ausgibt oder durchführt, wird mit Gefängnis oder mit Haft11 bis zu drei Monaten oder mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft. Die beiden Strafen können verbunden werden.

2

Straffrei ist das Einlegen in eine Lotterie.


Art. 39

Wer ohne Bewilligung der zuständigen Behörde gewerbsmässig mit
Prämienlosen Handel treibt oder von andern treiben lässt, wer, ohne die behördliche Bewilligung zu besitzen, sich als Gehilfe oder Agent eines andern beim gewerbsmässigen Handel mit Prämienlosen betätigt, wer Prämienlose auf Abzahlung verkauft, Gewinnaussichten veräussert, Serienlosgesellschaften bildet, wird mit Gefängnis oder Haft12 bis zu zwei Monaten oder mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft. Die beiden Strafen können verbunden werden.


Art. 40

Wer Lose bewilligter Prämienanleihen im Hausierverkehr verkauft
oder Bestellungen auf solche Lose aufsucht, wer Lose anderer bewilligter Lotterien gewerbsmässig im Hausierverkehr verkauft, wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.


Art. 41

1 Wer bei dem gewerbsmässigen Prämienloshandel den Vorschriften über Führung des Journals, über die Abschlussdokumente oder andern Kontrollmassnahmen nicht nachkommt, wer den durch Gesetze, Verordnungen oder durch Verfügung der zuständigen Behörden für Ausgabe und Durchführung von Lotterien aufgestellten Vorschriften zuwiderhandelt, wer nach Bundesrecht der Abstempelung unterworfene, aber nicht abgestempelte Lose eines bewilligten Prämienanleihens verkauft, feilbietet oder vermittelt, wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.

11

Siehe jedoch Art. 333 Abs. 2 StGB (SR 311.0).

12

Siehe jedoch Art. 333 Abs. 2 StGB (SR 311.0).

A. Strafbestimmungen I. Lotterien 1. Ausgabe und

Durchführung

2. Verbotener

Prämienloshandel

3. Hausierhandel

4. Ungehorsam

gegen Ordnungsvorschriften

Lotterien und gewerbsmässige Wetten - BG 11

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2

Die Strafvorschriften der eidgenössischen Stempelgesetzgebung bleiben vorbehalten.


Art. 42

Wer verbotene Wetten gewerbsmässig eingeht oder vermittelt oder zu
ihrer Eingehung Gelegenheit bietet, wer ein solches Unternehmen betreibt, wird mit Gefängnis oder mit Haft13 bis zu drei Monaten oder mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft. Die beiden Strafen können verbunden werden.


Art. 43
Mit der Bestrafung wegen der in den Artikeln 38, 39, 41 und 42 vorgesehenen Handlungen kann die Konfiskation der vorgefundenen Lose, Coupons und Ziehungslisten, des für solche Gegenstände bezogenen Kaufpreises, soweit er noch vorhanden ist, sowie der für das verbotene Unternehmen hergestellten Druckschriften und Publikationsmittel verbunden werden.


Art. 44

Wenn jemand, der wegen Widerhandlung gegen dieses Gesetz bestraft
wurde, innerhalb drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils sich einer neuen Widerhandlung gegen das Gesetz schuldig macht, so kann der Richter die angedrohte Strafe bis auf das Doppelte erhöhen, oder auch in den Fällen der Artikel 40 und 41 mit der Busse Freiheitsstrafe verbinden.


Art. 45
Werden Widerhandlungen gegen die Artikel 38-42 im Geschäftsbetriebe einer juristischen Person oder Gesellschaft begangen, so sind die handelnden Organe oder Gesellschafter strafbar.


Art. 46

Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, findet bei der
Beurteilung der Widerhandlungen der erste Abschnitt des Bundesgesetzes vom 4. Februar 185314 über das Bundesstrafrecht Anwendung.

13

Siehe jedoch Art. 333 Abs. 2 StGB (SR 311.0).

14

[AS III 404, VI 312 Art. 5, 19 253, 28 129 Art. 227 Abs. 1 Ziff. 6; BS 3 303 Art. 342 Abs.

2 Ziff. 3, 4 766 Art. 61, 7 754 Art. 69 Ziff. 4 867 Art. 48. BS 3 203 Art. 398 Abs. 2 Bst. a].

Heute: die allgemeinen Bestimmungen des StGB (Art. 334 StGB - SR 311.0).

II. Gewerbsmässige Wetten

III. Gemeinsame

Bestimmungen 1. Konfiskation 2. Rückfall

3. Juristische

Personen und

Gesellschaften

4. Anwendung

des Bundesstrafrechtes

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Art. 47

Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen gegen dieses
Gesetz liegt den Kantonen ob.


Art. 48
Für die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen gegen dieses Gesetz sind die Behörden des Kantons zuständig, in dem die Tat begangen wurde, und diejenigen des Kantons, in welchem der Täter wohnt. Das Verfahren ist an dem Orte durchzuführen, an dem es zuerst eröffnet wurde. Für die gleiche Widerhandlung dürfen nicht mehrere Strafverfolgungen stattfinden.


Art. 49

Wird eine Widerhandlung gegen dieses Gesetz von mehreren Personen
an verschiedenen Orten begangen, so sind die Behörden des Ortes, denen die Verfolgung und Beurteilung des Täters obliegt, auch für die Verfolgung der Anstifter, Gehilfen und Begünstiger zuständig. Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde.


Art. 50

Ist jemand wegen mehrerer, zusammenhängender, an verschiedenen
Orten begangener Widerhandlungen gegen dieses Gesetz verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo er die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen hat, und die Behörden des Wohnortes des Täters auch für die Verfolgung und Beurteilung der übrigen Widerhandlungen zuständig.


Art. 51

15 Ist der Gerichtsstand unter den Behörden mehrerer Kantone streitig, so
entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sowohl über die Berechtigung als auch über die Pflicht zur Strafverfolgung.


Art. 52

1 Die Kantonsregierungen haben in diesen Strafsachen sämtliche in ihrem Gebiete ergehenden Gerichtsurteile und Entscheide von Überweisungsbehörden sofort nach dem Erlass in vollständiger Ausfertigung dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mitzuteilen.

15

Fassung gemäss Anhang Ziff. 20 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71).

B. Verfahren I. Gerichtsbarkeit

II. Gerichtsstand.

Verbot mehrfacher

Strafverfolgung

III. Gerichtsstand bei

mehreren

Teilnehmern

IV. Gerichtsstand beim

Zusammentreffen mehrerer

Widerhandlungen

V. Streitiger

Gerichtsstand

VI. Kassationsbeschwerde

Lotterien und gewerbsmässige Wetten - BG 13

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2

Gegen Endurteile der kantonalen Gerichte sowie gegen die Entscheide der kantonalen Überweisungsbehörden kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement16 nach Massgabe der Bestimmungen der Artikel 160 ff des Bundesgesetzes vom 22. März 189317 betreffend die Organisation der Bundesrechtspflege beim Bundesgericht Kassationsbeschwerde erheben.

E. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 53


18



Art. 54

1 Ausnahmsweise können Lose im Auslande ausgegebener Prämienanleihen, auch wenn für sie eine Bewilligung gemäss Artikel 24 nicht erteilt werden kann, zum Handel in der Schweiz zugelassen werden, sofern sie sich zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Eigentum oder Pfand im Besitz einer in der Schweiz niedergelassenen Einzelperson oder Firma befanden.

2

Voraussetzungen und Verfahren der Zulassung werden durch Verordnung des Bundesrates festgesetzt.


Art. 55

1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2

Von diesem Zeitpunkte an sind die diesem Gesetze widersprechenden Vorschriften des Bundes und der Kantone aufgehoben.


Art. 56

1 Zur Vollziehung dieses Gesetzes erlässt der Bundesrat die erforderlichen Vorschriften und trifft die nötigen Massnahmen.

2

Er ist befugt, auf dem Verordnungswege lotterieähnliche Unternehmungen den in diesem Gesetz über die Lotterien enthaltenen Bestimmungen zu unterwerfen.

Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 192419 16

Heute kann der Bundesanwalt die Nichtigkeitsbeschwerde erheben (Art. 268 ff. BStPSR 312.0).

17

[AS 28 129 408, 37 716, 43 439 Art. 80 Abs. 2, 44 711; BS 1 152 Art. 16 Bst. c und am Schluss, SchlB. Änd. vom 20. Juni 1947, 3 303 Art. 342 Abs. 2 Ziff. 4. BS 3 531 Art.

169]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 268 ff. BStP (SR 312.0).

18

Gegenstandslose UeB.

19

BRB vom 30. Okt. 1923 (AS 39 366) A. Uebergangsbestimmungen I. ...

II. Ausländische

Prämienanleihen

B. Schlussbestimmungen I. Inkrafttreten

II. Vollziehung

Dienstleistungsgewerbe 14

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