01.09.2023 - * / En vigueur
01.07.2023 - 31.08.2023
23.01.2023 - 30.06.2023
01.01.2022 - 22.01.2023
01.01.2021 - 31.12.2021
01.01.2019 - 31.12.2020
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01.10.2012 - 31.12.2012
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01.09.2000 - 31.12.2001
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) vom 17. Juni 2011 (Stand am 1. Januar 2018) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 68 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. November 20092, beschliesst: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Ziele 1 Dieses Gesetz strebt im Interesse der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Gesundheit der Bevölkerung, der ganzheitlichen Bildung und des gesellschaftlichen Zusammenhalts folgende Ziele an: a. Steigerung der Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen; b. Erhöhung des Stellenwerts des Sports und der Bewegung in Erziehung und Ausbildung;

c. Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen zur Förderung des leistungsorientierten Nachwuchssports und des Spitzensports;

d. Förderung von Verhaltensweisen, mit denen die positiven Werte des Sports in der Gesellschaft verankert und unerwünschte Begleiterscheinungen bekämpft werden; e. Verhinderung von Unfällen bei Sport und Bewegung.

2

Der Bund erreicht diese Ziele durch: a. die Unterstützung und Durchführung von Programmen und Projekten; b. Massnahmen namentlich im Bereich der Bildung, des Leistungssports, der Fairness und der Sicherheit im Sport sowie der Forschung.


Art. 2

Zusammenarbeit mit Kantonen, Gemeinden und Privaten 1

Der Bund arbeitet mit Kantonen und Gemeinden zusammen. Er berücksichtigt deren Massnahmen zur Förderung von Sport und Bewegung.

2

Er fördert die Privatinitiative und arbeitet insbesondere mit den schweizerischen Sportverbänden zusammen.

AS 2012 3953 1 SR

101

2 BBl

2009 8189

415.0

Sport und Bewegung

2

415.0

2. Kapitel: Unterstützung von Programmen und Projekten 1. Abschnitt: Allgemeine Sport- und Bewegungsförderung

Art. 3

Programme und Projekte 1

Der Bund koordiniert, unterstützt und initiiert Programme und Projekte zur Förderung regelmässiger Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen.

2

Er kann Beiträge ausrichten oder Sachleistungen erbringen.


Art. 4

Unterstützung von

Sportverbänden

1

Der Bund unterstützt den Dachverband der Schweizer Sportverbände und kann weiteren nationalen Sportverbänden Beiträge ausrichten.

2

Er kann mit Sportverbänden Leistungsverträge über die Wahrnehmung von Sportförderungsaufgaben abschliessen.

3

Er sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeiten dafür, dass internationale Sportverbände für ihre Tätigkeit in der Schweiz gute Rahmenbedingungen vorfinden.


Art. 5

Sportanlagen

1

Der Bund erarbeitet ein nationales Sportanlagenkonzept, das der Planung und Koordination von Sportanlagen von nationaler Bedeutung dient. Das Konzept wird laufend aktualisiert.

2

Der Bund kann Finanzhilfen an den Bau von Sportanlagen von nationaler Bedeutung leisten.

3

Er kann Erbauer und Betreiber von Sportanlagen beraten.

2. Abschnitt: «Jugend und Sport»

Art. 6

Programm 1 Der Bund führt das Programm «Jugend und Sport» für Kinder und Jugendliche.

2

«Jugend und Sport» unterstützt die Entwicklung und Entfaltung der Kinder und Jugendlichen und ermöglicht ihnen, Sport ganzheitlich zu erleben.

3

Die Teilnahme an «Jugend und Sport» ist erstmals am 1. Januar des Jahres möglich, in dem das Kind fünf Jahre alt wird, und letztmals am 31. Dezember des Jahres, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird.

Sportförderungsgesetz 3

415.0


Art. 7

Zusammenarbeit 1 Kantone, Gemeinden und private Organisationen beteiligen sich an der Durchführung von «Jugend und Sport». Der Bund kann dazu Leistungsverträge abschliessen.

2

Die Kantone bezeichnen eine Behörde, die für die Durchführung von «Jugend und Sport» zuständig ist.


Art. 8

Angebot «Jugend und Sport» unterstützt in den zugelassenen Sportarten Kurse und Lager für unterschiedliche Zielgruppen.


Art. 9

Kaderbildung 1 Die Kaderbildung ist Sache von Bund und Kantonen. Private Organisationen können beigezogen werden.

2

Der Bund beaufsichtigt die Kaderbildung.

3

Der Bundesrat definiert die Angebote der Kaderbildung und legt die Voraussetzungen für die Erteilung, die Sistierung, den Entzug und den Wegfall von Anerkennungen als «Jugend und Sport»-Kader fest.

4

Das Bundesamt für Sport (BASPO) entscheidet über die Erteilung, die Sistierung und den Entzug von Anerkennungen als «Jugend und Sport»-Kader und stellt den Wegfall von solchen Anerkennungen fest.


Art. 10

Ausserordentliche Leumundsprüfung

1

Besteht ein konkreter Hinweis, dass eine Person eine Straftat begangen hat, die mit ihrer Stellung als «Jugend und Sport»-Kader unvereinbar ist, so überprüft das BASPO den Leumund der betroffenen Person.

2

Ist gegen die betroffene Person ein Strafverfahren wegen einer Straftat hängig, die mit ihrer Stellung als «Jugend und Sport»-Kader unvereinbar ist, so verweigert oder sistiert das BASPO die Anerkennung.

3

Ist die betroffene Person wegen einer Straftat, die mit ihrer Stellung als «Jugend und Sport»-Kader unvereinbar ist, rechtskräftig verurteilt worden, so verweigert oder entzieht das BASPO die Anerkennung.

4

Es nimmt für die Leumundsprüfung Einsicht in Strafregisterdaten über Urteile und über hängige Strafverfahren.

5

Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte sind verpflichtet, auf schriftliches Gesuch hin dem BASPO ergänzende Auskünfte aus den einschlägigen Strafakten zu erteilen, sofern: a. dies für den Entscheid über die Erteilung, die Sistierung oder den Entzug von Anerkennungen als «Jugend und Sport»-Kader notwendig ist; b. dadurch die Persönlichkeitsrechte Dritter nicht beeinträchtigt werden; und c. dadurch der Zweck der Strafuntersuchung nicht gefährdet wird.

Sport und Bewegung

4

415.0


Art. 11

Leistungen des Bundes 1

Der Bund richtet Beiträge aus an Kurse und Lager sowie an die Kaderbildung der Kantone und der privaten Organisationen.

2

Er kann für die Durchführung von «Jugend und Sport» Material leihweise zur Verfügung stellen.

3. Kapitel: Bildung und Forschung 1. Abschnitt: Sport in der Schule

Art. 12

Förderung von Sport- und Bewegungsmöglichkeiten 1

Die Kantone fördern im Rahmen des schulischen Unterrichts die täglichen Sportund Bewegungsmöglichkeiten. Sie sorgen für die notwendigen Anlagen und Einrichtungen.

2

Der Sportunterricht ist in der obligatorischen Schule und auf der Sekundarstufe II obligatorisch.

3

Der Bund legt nach Anhörung der Kantone die Mindestlektionenzahl und qualitative Grundsätze für den Sportunterricht in der obligatorischen Schule und auf der Sekundarstufe II mit Ausnahme der Berufsfachschulen fest. Er berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der jeweiligen Schulstufen.

4

In der obligatorischen Schule sind mindestens drei Lektionen Sportunterricht pro Woche obligatorisch.

5

Der Bundesrat legt die Mindestlektionenzahl und qualitative Grundsätze für den Sportunterricht an Berufsfachschulen fest.


Art. 13

Aus- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer 1

Der Bund kann in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Aus- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer unterstützen, die Sportunterricht erteilen.

2

Die Kantone legen nach Anhörung des Bundes den Mindestumfang der Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern, die Sportunterricht erteilen, und qualitative Anforderungen an deren Ausbildung fest.

2. Abschnitt: Eidgenössische Hochschule für Sport

Art. 14

1 Der Bund führt eine Hochschule für Sport mit sportwissenschaftlicher Lehre, Forschung und Dienstleistung sowie Aus- und Weiterbildung im Tertiärbereich.

Sportförderungsgesetz 5

415.0

2

Die Akkreditierung der Eidgenössischen Hochschule für Sport richtet sich nach der Gesetzgebung über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich.

3

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Studien.

3. Abschnitt: Sportwissenschaftliche Forschung

Art. 15

Der Bund kann die sportwissenschaftliche Forschung unterstützen.

4. Kapitel: Leistungssport

Art. 16

Massnahmen 1 Der Bund unterstützt die Förderung des leistungsorientierten Nachwuchssports und des Spitzensports.

2

Er ergreift dazu insbesondere folgende Massnahmen: a. Er erbringt Dienstleistungen zur Unterstützung von Spitzensportlerinnen und -sportlern in der Leistungsentwicklung.

b. Er unterstützt die Aus- und Weiterbildung von Trainerinnen und Trainern.

c.3 Er schafft für Spitzensportlerinnen und -sportler sowie für Angehörige der Armee oder des Zivilschutzes, die als Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer oder Funktionärinnen und Funktionäre zugunsten von Spitzensportlerinnen und -sportlern eingesetzt werden, die Möglichkeit, obligatorischen und freiwilligen Militär- oder Schutzdienst für die Leistungsentwicklung und Wettkämpfe der Spitzensportlerinnen und -sportler zu nutzen.

3

Er kann Angebote fördern, die es ermöglichen, Sport und Ausbildung zu vereinbaren.


Art. 17

Internationale Sportanlässe

1

Der Bund kann internationale Sportanlässe und -kongresse in der Schweiz, die von europäischer oder weltweiter Bedeutung sind, unterstützen, sofern sich die Kantone angemessen an den Kosten beteiligen.

2

Er kann die Vorbereitung und Durchführung von internationalen Sportgrossanlässen fördern und koordinieren. Er arbeitet dabei mit den betroffenen Kantonen und Gemeinden sowie mit den organisierenden Sportverbänden zusammen.

3

Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).

Sport und Bewegung

6

415.0

5. Kapitel: Fairness und Sicherheit 1. Abschnitt: Allgemeine Massnahmen

Art. 18

1 Der Bund tritt für die Einhaltung von Fairness und Sicherheit im Sport ein. Er bekämpft unerwünschte Begleiterscheinungen des Sports.

2

Er arbeitet mit Kantonen und Verbänden zusammen. Er macht Finanzhilfen an den Dachverband der Schweizer Sportverbände oder andere Sportorganisationen und Trägerschaften sportlicher Veranstaltungen von deren Anstrengungen zugunsten des fairen und sicheren Sports abhängig.

3

Er kann präventive Massnahmen im Rahmen von Programmen und Projekten selbst durchführen.

2. Abschnitt: Massnahmen gegen Doping

Art. 19

Grundsatz 1 Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen.

2

Der Bundesrat kann die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen. Diese erlässt die erforderlichen Verfügungen.

3

Der Bundesrat legt die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung.


Art. 20

Einschränkung der Verfügbarkeit von Dopingmitteln und -methoden 1

Die Verwaltungseinheiten des Bundes, das Schweizerische Heilmittelinstitut, die zuständigen kantonalen Stellen sowie die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle arbeiten zusammen, um die Verfügbarkeit von Dopingmitteln und -methoden einzuschränken.

2

Die Zollverwaltung meldet Feststellungen, die einen Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz begründen, den kantonalen Strafverfolgungsbehörden.

3

Die Zollverwaltung ist berechtigt, bei Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz Dopingmittel an der Grenze oder in Zolllagern zurückzuhalten und die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle beizuziehen. Diese nimmt die weiteren Abklärungen vor und trifft die erforderlichen Massnahmen.

4

Die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle kann unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren die Einziehung und Vernichtung von

Sportförderungsgesetz 7

415.0

Dopingmitteln oder von Gegenständen, die der unmittelbaren Entwicklung und Anwendung von Dopingmethoden dienen, verfügen.


Art. 21

Dopingkontrollen 1 Wer an Sportwettkämpfen teilnimmt, kann Dopingkontrollen unterzogen werden.

2

Dopingkontrollen können durchführen: a. die nationalen und internationalen Agenturen zur Bekämpfung von Doping; b. der nationale und der internationale Sportverband, denen die Sportlerin oder der Sportler angehört, sowie der Dachverband der Schweizer Sportverbände und das Internationale Olympische Komitee; c. der Veranstalter des Sportanlasses, an dem die Sportlerin oder der Sportler teilnimmt.

3

Die Dopingkontrollstellen nach Absatz 2 sind berechtigt, die im Zusammenhang mit ihrer Kontrolltätigkeit erhobenen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten und an die zuständige Stelle weiterzuleiten für: a. die Auswertung der Kontrollen; b. die Sanktionierung der dopenden Sportlerinnen und Sportler.

4

Die Dopingkontrollstellen nach Absatz 2 Buchstaben b und c teilen die Ergebnisse ihrer Kontrollen der nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständigen Stelle mit.


Art. 22

Strafbestimmungen 1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2

In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren; mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe verbunden.

3

Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter: a. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat; b. durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet; c. Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet; d. durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.

Sport und Bewegung

8

415.0

4

Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos.


Art. 23

Strafverfolgung 1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden können die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle und die Zollverwaltung zur Untersuchung beiziehen.

2

Werden bei einer Dopingkontrolle Mittel oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 nachgewiesen, so informiert das Organ, das die Kontrolle durchgeführt hat, die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und leitet sämtliche Unterlagen an diese weiter.

3

Der nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständigen Stelle stehen im Sinne von Artikel 104 Absatz 2 der Strafprozessordnung4 die folgenden Parteirechte zu: a. die Beschwerde gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen; b. die Einsprache gegen Strafbefehle; c. die Berufung und Anschlussberufung im Strafpunkt gegen Urteile.


Art. 24

Information Die zuständigen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden informieren die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle über eingeleitete Strafverfahren wegen Verstössen nach Artikel 22 sowie über ihre Beschlüsse. Der Bundesrat legt fest, welche Informationen weitergegeben werden.


Art. 25

Internationaler Informationsaustausch 1

Die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle ist berechtigt, Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, zum Zweck der Dopingbekämpfung mit anerkannten ausländischen oder internationalen Dopingbekämpfungsstellen auszutauschen, wenn ein solcher Datenaustausch notwendig ist:

a. zur Bearbeitung von medizinischen Anträgen und zur Ausstellung von medizinischen Bewilligungen für eine Sportlerin oder einen Sportler;

b. zur Planung, zur Koordination und zur Durchführung von Dopingkontrollen bei einer Sportlerin oder einem Sportler; c. zur Meldung von Resultaten von Dopingkontrollen an die zuständige ausländische oder internationale Dopingbekämpfungsstelle.

2

In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a dürfen nur die für die Beurteilung der Anträge und Bewilligungen notwendigen Daten weitergegeben werden. Die Weiter4 SR

312.0

Sportförderungsgesetz 9

415.0

gabe bedarf der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Sportlerin oder des betroffenen Sportlers.

3

In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b dürfen nur die folgenden Daten weitergegeben werden:

a. Personalien; b. die notwendigen sachlichen und örtlichen Hinweise, damit Dopingkontrollen nach internationalen Standards durchgeführt werden können.

4

Die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle hat dafür zu sorgen, dass die von ihr übermittelten Daten nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden. Sie verweigert die Datenweitergabe, wenn eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten droht, insbesondere wenn die Stelle, die die Daten erhält, keinen angemessenen Schutz der Daten gewährleisten kann.

6. Kapitel: Organisation und Finanzen 1. Abschnitt: Organisation

Art. 26

BASPO 1 Das BASPO erfüllt die Aufgaben, die dem Bund aus dem vorliegenden Gesetz erwachsen, soweit nicht andere Bundesstellen damit befasst sind.

2

Es ist verantwortlich für die Informationssysteme nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 20115 über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport.

3

Es führt die Eidgenössische Hochschule für Sport sowie je ein Kurs- und Ausbildungszentrum in Magglingen und in Tenero.

4

Der Bundesrat berücksichtigt bei der Organisation des BASPO die Aufgaben der Eidgenössischen Hochschule für Sport.


Art. 27

Beteiligung an Organisationen und Errichtung von Organisationen Der Bund kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben an privaten oder öffentlichen Organisationen beteiligen oder besondere Organisationen errichten.

2. Abschnitt: Finanzen

Art. 28

Finanzierung von Programmen und Projekten 1

Der Bund kann für die Bestellung und Finanzierung von Mehrjahresprogrammen und Projekten Leistungsaufträge abschliessen.

5 [AS

2012 4639. AS 2016 3541 Art. 37]. Siehe heute: das BG vom 19. Juni 2015 (SR 415.1).

Sport und Bewegung

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415.0

2

Sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, beteiligen sich Kantone und Private angemessen an der Finanzierung. Der Bund strebt partnerschaftliche Lösungen an.

3

Die Bundesversammlung bewilligt den Höchstbetrag der finanziellen Mittel für mehrere Jahre mit einfachem Bundesbeschluss.

4

Der Bund gewährt Finanzhilfen im Rahmen der bewilligten Kredite.


Art. 29

Gewerbliche Leistungen

1

Das BASPO kann Personen oder Organisationen, die ein besonderes Interesse an seinen Einrichtungen oder Dienstleistungen haben, gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese: a. mit den Hauptaufgaben des BASPO in einem engen Zusammenhang stehen; b. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.

2

Es muss für seine gewerblichen Tätigkeiten marktkonforme Preise festsetzen und das betriebliche Rechnungswesen so ausgestalten, dass Kosten und Erträge der einzelnen Tätigkeiten ausgewiesen werden können. Eine Quersubventionierung der gewerblichen Tätigkeiten ist nicht zulässig.

7. Kapitel: Vollzug und Verwaltungsmassnahmen

Art. 30

Zuständigkeiten des Bundesrats 1

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2

Er kann das BASPO ermächtigen, technische Vorschriften zu erlassen für: a. «Jugend und Sport»; b. die Organisation und den Betrieb der Eidgenössischen Hochschule für Sport; c. die Inhalte der einzelnen Studiengänge der Eidgenössischen Hochschule für Sport.


Art. 31

Zuständigkeiten des VBS Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS): a. legt die «Jugend und Sport»-Sportarten, die einzelnen Zielgruppen von «Jugend und Sport» sowie die Kriterien für die Unterstützung der Zielgruppen fest;

b. legt die Kriterien für die Anerkennung von Anbieterinnen und Anbietern von «Jugend und Sport»-Kursen und -Lagern fest; c. legt die Voraussetzungen für den Materialverleih fest und regelt die Kostenbeteiligung;

Sportförderungsgesetz 11

415.0

d. legt die Studiengänge und die Studien- und Prüfungsgebühren an der Eidgenössischen Hochschule für Sport fest;

e. erlässt Vorschriften über die Verwaltung der Drittmittel; f.

entscheidet über die Gewährung von Bundesbeiträgen für sportwissenschaftliche Forschungsvorhaben.


Art. 32

Verweigerung oder Rückforderung von Finanzhilfen 1

Der Bund kann Finanzhilfen verweigern oder zurückfordern, wenn: a. sie durch unwahre oder irreführende Angaben erwirkt wurden; b. Bedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht eingehalten werden; c. sie für «Jugend und Sport» bestimmt sind und nicht für Tätigkeiten in diesem Rahmen verwendet werden;

d. der Dachverband der Schweizer Sportverbände oder andere Sportorganisationen und Trägerschaften sportlicher Veranstaltungen, die nach diesem Gesetz gefördert werden, ihren eingegangenen Verpflichtungen im Bereich des fairen und sicheren Sports, namentlich in der Dopingbekämpfung, nicht nachkommen.

2

Fehlbare Organisationen können von der weiteren Förderung ausgeschlossen werden.

3

Die Artikel 37-39 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19906 sind in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe c nicht anwendbar.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 33

Aufhebung bisherigen

Rechts

Das Bundesgesetz vom 17. März 19727 über die Förderung von Turnen und Sport wird aufgehoben.


Art. 34

Änderung bisherigen Rechts …8


Art. 35

Übergangsbestimmungen Bis zum Inkrafttreten der Gesetzgebung über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich gelten für die Eidgenössische Hochschule für Sport folgende Bestimmungen: 6 SR

616.1

7 [AS

1972 897, 1987 107, 1994 1390, 1995 1458, 2000 1891 Ziff. V 2, 2001 2790 Anhang Ziff. 1, 2007 5779 Ziff. II 6] 8 Die

Änderungen

können unter AS 2012 3953 konsultiert werden.

Sport und Bewegung

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415.0

a. Die Eidgenössische Hochschule für Sport arbeitet mit bestehenden Fachhochschulen zusammen. Das VBS ist zuständig für den Abschluss der entsprechenden Vereinbarungen.

b. Das VBS ist zuständig für die Akkreditierung der Studiengänge; es kann Richtlinien erlassen.


Art. 36

Koordination von Artikel 367 Absatz 2quinquies StGB mit der Änderung vom 19. März 2010 des Militärgesetzes Unabhängig davon, ob die Änderung vom 19. März 20109 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199510 oder die vorliegende Änderung zuerst in Kraft tritt, wird mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten Artikel 367 Absatz 2quinquies des Strafgesetzbuchs (StGB)11 zu Artikel 367 Absatz 2sexies StGB.


Art. 37

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 201212 9 AS

2010 6015 und 2011 487 10 SR

510.10

11 SR

311.0

12 BRB vom 23. Mai 2012