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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Bundesgesetz über die friedliche Verwendung der Atomenergie (Atomgesetz)1 vom 23. Dezember 1959 (Stand am 27. Juli 2004) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 24quinquies, 64 und 64bis der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. Dezember 19584, beschliesst: Erster Abschnitt: Begriffsbestimmungen und Förderungsmassnahmen

Art. 1

1 Unter Atomenergie werden alle Formen von Energie verstanden, die bei Kernumwandlungsvorgängen frei werden.

2

Atomanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen zur Erzeugung von Atomenergie oder zur Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung oder Unschädlichmachung von radioaktiven Kernbrennstoffen und Rückständen.

2bis

Als Vermittlung gilt ungeachtet des Ortes, wo sich die nuklearen Güter oder die Technologie befinden: a. die Schaffung von wesentlichen Voraussetzungen für den Abschluss von Verträgen, welche die Herstellung, das Anbieten, Erwerben oder Weitergeben von nuklearen Gütern oder Technologie zum Inhalt haben; b. der Abschluss von Verträgen nach Buchstabe a, wenn die Leistung durch Dritte erbracht werden soll.5

3

Der Bundesrat kann im Verordnungswege die Begriffe Kernbrennstoff und Rückstände sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher umschreiben.

AS 1960 541

1

Fassung gemäss Art. 48 Ziff. 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Okt. 1994 (SR 814.50).

2

[BS 1 3; AS 1957 1027]. Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 90, 122 und 123 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

3

Fassung gemäss Art. 17 Ziff. 3 des Embargogesetzes vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 946.231).

4

BBl 1958 II 1521 5

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Dez. 1995 (AS 1995 4954 4958; BBl 1994 I 1361).

732.0

Begriffsbestimmungen

Energie

2

732.0

4

Der Bundesrat kann Bestandteile von Atomanlagen, die bei der Erzeugung von Atomenergie radioaktiv werden, den Rückständen gleichstellen. Er kann für Kernbrennstoffe und Rückstände mit geringer Strahlenwirkung Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Bewilligungspflicht, Haftung und Versicherungspflicht vorsehen.


Art. 2

1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung über die friedliche Verwendung der Atomenergie; er unterstützt auch die Ausbildung von Fachleuten.6 2 An die Forschung von Erwerbsunternehmen werden keine Beiträge ausgerichtet. Wenn das öffentliche Interesse es verlangt, können ausnahmsweise Vorhaben von Erwerbsunternehmungen zur Förderung der Forschung und Ausbildung von Fachleuten mit Bundesmitteln unterstützt werden. Der Bund kann sich an solchen Unternehmen beteiligen.


Art. 3

Zur Deckung des Landesbedarfs kann der Bund Ausgangsstoffe und
Kernbrennstoffe erwerben und sie den Inhabern von Atomanlagen und der wissenschaftlichen Forschung zur Verfügung stellen.

Zweiter Abschnitt: Verwaltungsmassnahmen

Art. 4

1 Einer Bewilligung des Bundes bedürfen: a. die Erstellung und der Betrieb sowie jede Änderung des Zwecks, der Art und des Umfangs einer Atomanlage; b. Transport, Abgabe und Bezug und jede andere Form des Innehabens von radioaktiven Kernbrennstoffen und Rückständen;

c.7 die Vermittlung auf schweizerischem Territorium von radioaktiven Kernbrennstoffen und Rückständen sowie deren Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr;

d. die Ausfuhr von in Atomanlagen erzeugter Energie.

6

Fassung gemäss Art. 48 Ziff. 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Okt. 1994 (SR 814.50).

7

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Dez. 1995 (AS 1995 4954 4958; BBl 1994 I 1361).

Förderungsbeiträge

Beschaffung

von Kernbrennstoffen

Bewilligung a. Gegenstand

Atomgesetz

3

732.0

2

Der Bundesrat kann der Bewilligungspflicht unterstellen: a. die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Produktionseinrichtungen, Geräten und Stoffen, die in der Atomtechnik benötigt werden;

b. die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Ausgangsstoffen zur Gewinnung von Kernbrennstoffen; c. die Ausfuhr von nicht allgemein zugänglichen technischen Daten in physischer Form, die für Auslegung, Bau, Betrieb und Wartung von Anreicherungs-, Wiederaufarbeitungs- oder Schwerwasserproduktionsanlagen oder von wesentlichen kritischen Bestandteilen solcher Anlagen wichtig sind; d.8 die Vermittlung auf schweizerischem Territorium von nuklearen Gütern und Technologie im Sinne dieses Absatzes.9

3

Die polizeilichen Befugnisse des Bundes und der Kantone, insbesondere mit Bezug auf die Bau-, Feuer- und Gewässerpolizei und die Überwachung des Kriegsmaterials sowie die in anderen Erlassen vorgesehenen Massnahmen auf dem Gebiete der Ein-, Aus- und Durchfuhr bleiben vorbehalten.


Art. 5

1 Die Bewilligung ist zu verweigern oder von der Erfüllung geeigneter Bedingungen oder Auflagen abhängig zu machen, wenn dies notwendig ist zur Wahrung der äusseren Sicherheit der Schweiz, zur Einhaltung der von ihr übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen oder zum Schutz von Menschen, fremden Sachen oder wichtigen Rechtsgütern oder wenn der Bundesrat es aus Gründen der Nichtverbreitung von Kernwaffen als notwendig erachtet.10 2 Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn der Gesuchsteller den vorgeschriebenen Versicherungs- oder Sicherstellungsschutz nicht nachweist, wenn in den Fällen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstaben a und b die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen nicht die erforderliche Fachkenntnis besitzen oder wenn sonst keine volle Gewähr für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, der Bedingungen oder Auflagen besteht.

3

Der Bundesrat kann die Erteilung der Bewilligung zur Erstellung oder zum Betrieb einer Atomanlage davon abhängig machen, dass der Gesuchsteller Schweizerbürger ist und in der Schweiz wohnt. Wird die 8

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Dez. 1995 (AS 1995 4954 4958; BBl 1994 I 1361).

9

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. April 1987 (AS 1987 544 545; BBl 1985 II 404).

10

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. April 1987 (AS 1987 544 545; BBl 1985 II 404).

b. Voraussetzungen

Energie

4

732.0

Bewilligung von einer juristischen Person nachgesucht, so kann der Bundesrat verlangen, dass mindestens zwei Drittel der Verwaltung Schweizerbürger sein müssen, die in der Schweiz wohnen, und dass die juristische Person ihren Sitz in der Schweiz hat.

4

Für radioaktive Kernbrennstoffe, für Ausgangsstoffe und Stoffe, die in der Atomtechnik benötigt werden, kann die Ausfuhrbewilligung auch verweigert werden, wenn dies zur Deckung des Landesbedarfs notwendig ist.

5

Die Bewilligung zur Ausfuhr von in Atomanlagen erzeugter Energie soll nur erteilt werden, wenn das öffentliche Wohl durch die Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, und nur soweit als voraussichtlich die Energie für die Zeit der Bewilligung keine angemessene Verwendung im Inlande findet.

6

Die Erteilung von Bewilligungen nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn entsprechende Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz vom 22. März 200211 erlassen worden sind.12

Art. 6

Über die Gesuche um Erteilung von Bewilligungen entscheidet der
Bundesrat oder die von ihm bezeichnete Stelle.


Art. 7

1 Ein Gesuch um eine Bewilligung zur Erstellung, zum Betrieb oder zur Änderung einer Atomanlage muss von einem ausführlichen technischen Bericht begleitet sein. Die Bewilligungsbehörde hat auf Kosten des Gesuchstellers ein Gutachten einzuholen, das sich insbesondere darüber auszusprechen hat, ob das Projekt alle zumutbaren Massnahmen zum Schutz von Menschen, fremden Sachen und wichtigen Rechtsgütern vorsieht. Dem Gesuchsteller ist vom Gutachten Kenntnis zu geben.

2

Ausserdem ist die Stellungnahme des Kantons einzuholen, in dem die Atomanlage erstellt werden soll.


Art. 8

1 Die Atomanlagen und jedes Innehaben von radioaktiven Kernbrennstoffen und Rückständen stehen unter der Aufsicht des Bundes.

2

Der Bundesrat und die von ihm bezeichneten Stellen sind befugt, in Ausübung ihrer Aufsicht jederzeit alle Anordnungen zu treffen, die zum Schutz von Menschen, fremden Sachen und wichtigen Rechts11 SR

946.231

12 Eingefügt durch Art. 17 Ziff. 3 des Embargogesetzes vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 946.231).

c. Zuständigkeit

d. Verfahren

Aufsicht des

Bundes

Atomgesetz

5

732.0

gütern oder zur Wahrung der äusseren Sicherheit der Schweiz und der von ihr übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen notwendig werden, sowie die Befolgung der Vorschriften und Anordnungen zu überwachen.

3

Jede beabsichtigte Änderung einer Atomanlage ist den zuständigen Stellen auch dann zu melden, wenn es sich nicht um eine bewilligungspflichtige Änderung handelt.


Art. 9

1 Die Bewilligungen sind nicht übertragbar.

2

Eine Bewilligung kann von der zur Erteilung zuständigen Stelle widerrufen werden, wenn sie auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erlangt wurde, oder wenn die Voraussetzungen dafür nicht oder nicht mehr erfüllt sind.

3

Wird die Bewilligung zum Betrieb einer Atomanlage widerrufen, so hat der Betriebsinhaber alle Gefahrenquellen der stillgelegten Anlage zu beseitigen.

4

Beim Widerruf der Bewilligungen zum Innehaben von radioaktiven Kernbrennstoffen und Rückständen sind diese Stoffe unverzüglich auf einen anderen Bewilligungsinhaber oder auf den Bund zu übertragen; nötigenfalls kann der Bund die Stoffe beschlagnahmen (Art. 39) oder die Gefahrenquellen auf Kosten des Inhabers der widerrufenen Bewilligung beseitigen.

5

Muss die Bewilligung aus Gründen widerrufen werden, für die der Bewilligungsinhaber nicht einzustehen hat, so leistet ihm der Bund eine angemessene Entschädigung für den aus dem Widerruf erwachsenen Schaden. ...13 Dritter Abschnitt:14 ...

Art. 10

13

Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (SR 173.51).

14

Aufgehoben durch Art. 48 Ziff. 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 (SR 814.50).

Unübertragbarkeit und Wider-

ruf von Bewilligungen

Energie

6

732.0


Vierter Abschnitt:15 ... Art. 12-26


Fünfter Abschnitt:16 ... Art. 27-28

Sechster Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 29

1 Wer vorsätzlich Atomenergie freisetzt oder freizusetzen versucht oder den Betrieb einer Atomanlage böswillig stört, in der Absicht, das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder fremden Sachen von erheblichem Wert zu gefährden, wird mit Zuchthaus bestraft.

In besonders schweren Fällen, namentlich wenn der Täter durch seine Tat das Leben oder die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringt, ist die Strafe Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder lebenslängliches Zuchthaus.

In leichten Fällen kann auf Gefängnis erkannt werden.

2

Wer fahrlässig durch Freisetzung von Atomenergie oder durch Störung des Betriebes einer Atomanlage das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder fremde Sachen von erheblichem Wert gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft.

In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.


Art. 30

1 Wer vorsätzlich eine Atomanlage fehlerhaft, insbesondere unter Ausserachtlassung notwendiger und vorgeschriebener Schutzmassnahmen zur Verhütung von Unfällen, erstellt, wer vorsätzlich fehlerhafte Bestandteile zur Errichtung oder zum Betrieb einer solchen Anlage herstellt oder liefert,

wer vorsätzlich in einer solchen Anlage eine zur Verhütung von Unfällen bestimmte Vorrichtung beschädigt, zerstört, beseitigt, sonst unbrauchbar macht, ausser Tätigkeit setzt oder vorschriftswidrig nicht anbringt, und dadurch wissentlich das Leben oder die Gesundheit von 15

Aufgehoben durch Art. 36 Ziff. 2 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 18. März 1983 (SR 732.44).

16

Aufgehoben durch Art. 36 Ziff. 2 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 18. März 1983 (SR 732.44).

Gefährdung

durch Freisetzung von Atom-

energie usw.

Gefährdung

durch fehlerhafte

Atomanlagen

usw.

Atomgesetz

7

732.0

Menschen oder fremde Sachen von erheblichem Wert in eine Gefahr bringt, die mit einem Kernumwandlungsvorgang oder der Strahlung eines radioaktiven Stoffes zusammenhängt, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.

2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu fünf Jahren. In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.


Art. 31

1 Wer vorsätzlich einen Menschen einer ionisierenden Strahlung aussetzt oder auszusetzen versucht, in der Absicht, dessen Gesundheit zu schädigen, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.

2

Wer vorsätzlich fremde Sachen von erheblichem Wert einer ionisierenden Strahlung aussetzt oder auszusetzen versucht, in der Absicht, ihre Brauchbarkeit zu beeinträchtigen, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.

3

Wer fahrlässig durch ionisierende Strahlung die Gesundheit eines Menschen gefährdet, wird auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 32

1 Wer Vorbereitungen trifft, um durch Freisetzung von Atomenergie das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder fremde Sachen von erheblichem Wert in Gefahr zu bringen, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2

Wer radioaktive Stoffe oder Einrichtungen, die ionisierende Strahlen aussenden, herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt sind, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

3

Wer radioaktive Stoffe oder Einrichtungen, die ionisierende Strahlen aussenden, oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt sind, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

4

Wer jemandem Anleitung zur Herstellung von radioaktiven Stoffen oder Einrichtungen gibt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er plant, einen verbrecherischen Gebrauch davon zu machen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Missbrauch

ionisierender

Strahlen

Strafbare

Vorbereitungshandlungen

Energie

8

732.0


Art. 33

Neben einer Freiheitsstrafe nach den Artikeln 29, 30, 31 und 32 kann
der Richter eine Busse bis zu 100 000 Franken aussprechen.


Art. 34

1 Wer vorsätzlich Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände betreffend die friedliche Verwendung der Atomenergie, die im Interesse der Berechtigten oder mit Rücksicht auf völkerrechtliche Vereinbarungen geheim gehalten werden, auskundschaftet, um sie Unbefugten bekannt oder zugänglich zu machen oder die so erhaltenen Kenntnisse selbst unbefugt zu verwenden, wer vorsätzlich solche Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände Unbefugten bekannt oder zugänglich macht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

In schweren Fällen, insbesondere wenn der Täter im Interesse einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihrer Agenten handelt, kann auf Zuchthaus erkannt werden.

2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse.

a17 1 Wer vorsätzlich ohne entsprechende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen nukleare Güter oder Technologie im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 2 einführt, durchführt, ausführt, vermittelt, anbietet oder damit Handel treibt, wer in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet, wer nukleare Güter oder Technologie nicht zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet oder bei der Ein , Aus- oder Durchfuhr unrichtig deklariert, wer nukleare Güter oder Technologie an einen andern als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt, vermittelt oder dies tun lässt, wer jemandem nukleare Güter oder Technologie zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Enderwerber weiterleitet, an den dies nicht zulässig wäre,
17

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Dez. 1995 (AS 1995 4954 4958; BBl 1994 I 1361).

Verbindung der

Freiheitsstrafe

mit Busse

Verletzung von

Geheimnissen

Widerhandlungen bei nuklea-

ren Gütern oder

Technologie

Atomgesetz

9

732.0

wer bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Geschäfts mit nuklearen Gütern oder Technologie mitwirkt oder dessen Finanzierung vermittelt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken bestraft.

2

In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren.

Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden.

3

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken.


Art. 35

18 1 Wer vorsätzlich als auskunftspflichtige Person die Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen oder den Zutritt zu den Geschäftsräumen im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 verweigert oder falsche Angaben macht, wer auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem andern Straftatbestand vorliegt, wird mit Haft oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

2

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.

a19 Auf Widerhandlungen nach diesem Gesetz ist Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht20 anwendbar.


Art. 36

21 1 Der Schweizer, der im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen nach diesem Gesetz verübt, ist strafbar, auch wenn die Tat am Begehungsort nicht unter Strafe gestellt ist.

2

Hat der Teilnehmer an einer Auslandtat in der Schweiz gehandelt, so gilt für die Teilnahme das schweizerische Strafrecht, sofern die Haupt18

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Dez. 1995 (AS 1995 4954 4958; BBl 1994 I 1361).

19

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Dez. 1995 (AS 1995 4954 4958; BBl 1994 I 1361).

20

SR 313.0

21

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Dez. 1995 (AS 1995 4954 4958; BBl 1994 I 1361).

Übertretungen

Widerhandlungen in Ge-

schäftsbetrieben

Auslandtat,

Teilnahme an

einer Auslandtat

Energie

10

732.0

tat in der Schweiz strafbar wäre, unabhängig vom Recht des Staates, wo die Haupttat begangen wurde.

a22 Die Verfolgung von Übertretungen verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden.

b23 Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung der betreffenden Gegenstände, wenn keine Gewähr für eine rechtmässige weitere Verwendung geboten wird. Die eingezogenen Gegenstände sowie ein allfälliger Verwertungserlös verfallen unter Vorbehalt des Bundesgesetzes vom 19. März 200424 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte dem Bund.

c25 Die eingezogenen Vermögenswerte oder die Ersatzforderungen verfallen unter Vorbehalt des Bundesgesetzes vom 19. März 200426 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte dem Bund.

d27 Im Übrigen sind für die Einziehung nach den Artikeln 36b und 36c die Artikel 58 und 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches28 anwendbar.

22

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Dez. 1995 (AS 1995 4954 4958; BBl 1994 I 1361).

23

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995 (AS 1995 4954; BBl 1994 I 1361).

Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (SR 312.4).

24 SR

312.4

25

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995 (AS 1995 4954; BBl 1994 I 1361).

Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (SR 312.4).

26 SR

312.4

27

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Dez. 1995 (AS 1995 4954 4958; BBl 1994 I 1361).

28

SR 311.0

Verjährung von

Übertretungen

Einziehung von

Gegenständen

Einziehung von

Vermögenswerten oder

Ersatzforderungen

Verhältnis zum

Strafgesetzbuch

Atomgesetz

11

732.0

e29 1 Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit.

2

Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden, die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden sowie die Zollorgane sind verpflichtet, in ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrgenommene oder zur Kenntnis gelangte Widerhandlungen gegen dieses Gesetz der Bundesanwaltschaft anzuzeigen.

Siebenter Abschnitt: Vollzugs- und Schlussbestimmungen

Art. 37

1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften und setzt die zum Vollzug notwendigen Verwaltungsorgane ein.

1bis

Beim Bundesamt für Polizei30 besteht eine Zentralstelle zur Beschaffung, Bearbeitung und Weitergabe von Daten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zwecks Vollzug, Deliktsverhütung und Strafverfolgung.31 2 Der Bundesrat kann die Kantone und die Organisationen der Wirtschaft unter seiner Aufsicht zum Vollzug heranziehen.

3

Für die Erteilung von Bewilligungen und die Durchführung von Kontrollen können Gebühren erhoben werden, deren Höhe der Bundesrat festsetzt.

4

Der Bundesrat kann, um die Einfuhr oder Ausfuhr von radioaktiven Kernbrennstoffen sowie von nuklearen Gütern und Daten nach Artikel 4 Absatz 2 zu ermöglichen, bilaterale völkerrechtliche Verträge abschliessen über ihre Wiederausfuhr, Sicherung, Kontrolle und nichtmilitärische Verwendung.32

Art. 38

33 Der Bundesrat ernennt Kommissionen zum Studium der Fragen der Atomenergie.

29

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Dez. 1995 (AS 1995 4954 4958; BBl 1994 I 1361).

30 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst.

31

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Dez. 1995 (AS 1995 4954 4958; BBl 1994 I 1361).

32

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. April 1987 (AS 1987 544 545; BBl 1985 II 404).

33

Fassung gemäss Art. 48 Ziff. 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Okt. 1994 (SR 814.50).

Gerichtsbarkeit,

Anzeigepflicht

Vollzug

Kommissionen

Energie

12

732.0


Art. 39

1 Die mit Kontrollaufgaben betrauten Personen sind befugt, jederzeit die Befolgung des Gesetzes und der darauf gestützten Vorschriften und Einzelverfügungen zu überprüfen; sie können zu diesem Zweck insbesondere Auskünfte, Meldungen und besondere Aufzeichnungen verlangen und Einsicht in alle vorhandenen Unterlagen nehmen; sie haben im Rahmen ihrer Aufgabe ungehinderten Zutritt zu allen Anlagen, Geschäftsräumlichkeiten und Lagern.

2

Nötigenfalls kann die zuständige Stelle gefährliche Stoffe und Einrichtungen beschlagnahmen und den Zutritt zu bestimmten Grundstücken, Gebäuden und einzelnen Räumlichkeiten vorübergehend sperren lassen sowie auf Kosten des Inhabers alle Schutzmassnahmen treffen oder treffen lassen, die dieser trotz Mahnung nicht innert Frist selbst ergreift.

3

Die Kontrollorgane können die Polizei der Kantone und Gemeinden sowie die Untersuchungsorgane der Zollverwaltung zu ihren Kontrollen beiziehen. Bestehen Hinweise auf Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, so können sie bei ihren Kontrollen die zuständigen Polizeiorgane des Bundes beiziehen.34 4 Die Kontrolle an der Grenze obliegt den Zollorganen.35
a36 Die zuständigen Bundesstellen sowie die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden können einander und den Aufsichtsbehörden Daten bekanntgeben, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist.

b37 1 Die für Vollzug, Kontrolle, Deliktsverhütung oder Strafverfolgung zuständigen Behörden des Bundes können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie internationalen Organisationen und Gremien zusammenarbeiten und die Erhebungen koordinieren, soweit dies zum Vollzug dieses Gesetzes oder diesem Gesetz entsprechender ausländischer Vorschriften erforderlich ist und die ausländischen Behörden oder internationalen Organisationen beziehungsweise Gremien an 34

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Dez. 1995 (AS 1995 4954 4958; BBl 1994 I 1361).

35

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Dez. 1995 (AS 1995 4954 4958; BBl 1994 I 1361).

36

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Dez. 1995 (AS 1995 4954 4958; BBl 1994 I 1361).

37

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Dez. 1995 (AS 1995 4954 4958; BBl 1994 I 1361).

Kontrolle,

Sicherungsmassnahmen

Amtshilfe in der

Schweiz

Amtshilfe mit

ausländischen

Behörden

Atomgesetz

13

732.0

das Amtsgeheimnis oder eine entsprechende Verschwiegenheitspflicht gebunden sind.

2

Sie können ausländische Behörden sowie internationale Organisationen oder Gremien namentlich um Herausgabe der erforderlichen Daten ersuchen. Zu deren Erlangung können sie ihnen Daten bekanntgeben über:

a. Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungszweck sowie Empfänger von nuklearen Gütern oder Technologie; b. Personen, die an der Herstellung, Lieferung, Vermittlung oder Finanzierung von nuklearen Gütern oder Technologie beteiligt sind; c. die finanzielle Abwicklung des Geschäfts.

3

Hält der ausländische Staat Gegenrecht, so können sie die Daten nach Absatz 2 zugunsten des Auslandes auch von sich aus oder auf Ersuchen hin bekanntgeben, wenn die ausländische Behörde zusichert, dass die Daten: a. nur für Zwecke bearbeitet werden, die diesem Gesetz entsprechen, und

b. nur dann in einem gerichtlichen Strafverfahren verwendet werden, wenn sie nachträglich nach den Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe beschafft worden sind.

4

Sie können die Daten auch internationalen Organisationen oder Gremien unter den Voraussetzungen von Absatz 3 bekanntgeben, wobei auf das Erfordernis des Gegenrechts verzichtet werden kann.

5

Die Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben vorbehalten.


Art. 40
Alle vom Bund mit der Durchführung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsvorschriften betrauten Personen unterstehen hinsichtlich ihrer strafrechtlichen und vermögensrechtlichen Verantwortung und ihrer Schweigepflicht den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.


Art. 41

1 Beiträge und andere Zuwendungen des Bundes können zurückgefordert werden, wenn sie zu Unrecht ausbezahlt wurden oder wenn der Empfänger die ihm überbundenen Bedingungen oder Auflagen trotz Mahnung nicht erfüllt.

2

Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn: Verantwortlichkeit, Schweige-

pflicht

Rückforderung

von Beiträgen

Energie

14

732.0

a. er habe zur Erlangung des Beitrages vorsätzlich oder fahrlässig unwahre, irreführende oder unvollständige Angaben gemacht, oder b. er habe die ihm überbundenen Bedingungen oder Auflagen schuldhaft nicht erfüllt, oder c. er habe sich der Bereicherung entäussert, obwohl er mit der Rückforderung rechnen musste.

3

...38

4

Die Ansprüche des Bundes verjähren mit Ablauf eines Jahres, nachdem die zuständigen Organe des Bundes vom Anspruch Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch innert fünf Jahren seit dem Entstehen des Anspruchs. Wird jedoch der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.

5

Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen; sie ruht, solange der Pflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann.


Art. 42

1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2

Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Bundesbeschluss vom 18. Dezember 194639 über die Förderung der Forschung auf dem Gebiete der Atomenergie aufgehoben.

Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 196040 38

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (SR 173.51).

39

[BS 4 273]

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BRB vom 13. Juni 1960 (AS 1960 556) Inkrafttreten