01.07.2023 - * / En vigueur
01.06.2023 - 30.06.2023
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24.09.2022 - 30.09.2022
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz [LVG]) vom 8. Oktober 1982 (Stand am 13. Juni 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 3 Buchstabe e und 32 der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. September 19813, beschliesst: 1. Titel: Einleitung

Art. 1

Zweck Dieses Gesetz regelt die vorsorglichen Massnahmen der wirtschaftlichen Landesverteidigung sowie die Massnahmen zur Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen bei schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selber begegnen kann.


Art. 2

Lebenswichtige Güter und Dienstleistungen 1

Lebenswichtig sind Güter und Dienstleistungen, die notwendig sind, damit das Land in Zeiten der Bedrohung durchhalten und schwere Mangel- oder Notlagen überstehen kann.

2

Lebenswichtig sind insbesondere: a. Nahrungsmittel, Heilmittel und weitere unentbehrliche Güter des täglichen Bedarfes, Hilfs- und Rohstoffe für die Landwirtschaft, die Industrie und das Gewerbe, Energieträger sowie alle dazu benötigten Produktionsmittel; b. Transport- und Fernmeldedienste; c. Lager- und Speichermöglichkeiten.

AS 1983 931

1 [BS 1 3; AS 1980 380, 1996 2502]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 45, 46 Abs. 1, 102 und 147 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1439 1442; BBl 1999 9261).

3

BBl 1981 III 405 531

Wirtschaftliche Verteidigung 2

531

2. Titel: Massnahmen der wirtschaftlichen Landesverteidigung 1. Kapitel: Grundsatz

Art. 3

1 Der Bund sichert die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen für den Fall einer mittelbaren oder unmittelbaren Bedrohung des Landes oder anderer machtpolitischer Einwirkungen; er arbeitet mit den Kantonen und der Wirtschaft zusammen.4 2 Die Bereitschaft des Bundes ist nach Art, Schwere und Umfang der Bedrohung so zu erstellen, dass die Massnahmen der wirtschaftlichen Landesverteidigung wenn nötig unverzüglich in Kraft gesetzt werden können.

2. Kapitel: Ständige Bereitschaft 1. Abschnitt: Vorratshaltung

Art. 4

Allgemeines

1

Die Vorratshaltung ist in der Regel Aufgabe der Wirtschaft. Sie wird in besonderen Bereichen durch Massnahmen des Bundes (Art. 18) und, wenn nötig, der Kantone ergänzt. Wirtschaft und Gemeinwesen arbeiten zusammen.

2

Der Bundesrat kann Anlegung, Erhaltung und Vermehrung von Vorräten durch Verträge und andere Mittel fördern. Er sieht insbesondere vor, dass die Eigentümer über freiwillig angelegte Vorräte grundsätzlich verfügen und sie im Rahmen allfälliger Bewirtschaftungsvorschriften im eigenen Betrieb oder zur Belieferung der Kundschaft verwenden können.

3

...5

4

Der Bundesrat sorgt für eine angemessene Information der Öffentlichkeit, insbesondere zur Förderung von Haushaltsvorräten und zur Verhinderung von Hamsterkäufen.


Art. 5

Anlegung von Mindestvorräten Betriebe, die an der Versorgung mit lebenswichtigen Gütern mitwirken, können unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet werden, Mindestvorräte zu halten.

4

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1439 1442; BBl 1999 9261).

5

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000 (AS 2001 1439; BBl 1999 9261).

Landesversorgungsgesetz 3

531

2. Abschnitt: Pflichtlagerhaltung

Art. 6

Pflichtlagervertrag

1

Für die Errichtung von Pflichtlagern schliesst der Bund mit Betrieben Verträge ab.

2

Im Pflichtlagervertrag sind insbesondere zu regeln: a. Art und Menge des Lagergutes; b. Lagerung, Behandlung, Beaufsichtigung, Kontrolle und Auswechslung des Lagergutes;

c. Lagerort; d. Finanzierung und Versicherung; e. Deckung der Lagerkosten sowie des Preis-, Gewichts- und Qualitätsverlustes, der sich aus der Lagerung ergeben kann.

3

Der Pflichtlagervertrag kann vorschreiben, dass der Eigentümer des Lagers einer Organisation (Art. 10) angehört und neben dem Pflichtlager ständig einen angemessenen freien Vorrat des zu lagernden Gutes unterhält.

4

Ein Pflichtlagervertrag kann nur über Waren abgeschlossen werden, die im Eigentum des Lagerhalters sind. Vorräte, an denen Dritte Eigentumsansprüche haben, können nur zum Gegenstand eines Pflichtlagervertrages gemacht werden, wenn sich alle Berechtigten gegenüber dem Bund und allenfalls gegenüber der finanzierenden Bank (Art. 11) solidarisch verpflichten.


Art. 7

Verringerung und Aufhebung von Pflichtlagern. Warenpapiere 1

Pflichtlager dürfen nur mit dem Einverständnis des Bundes verringert oder aufgehoben werden. Der Eigentümer des Lagers muss zuvor allfällige Darlehen anteilsmässig der Bank zurückgezahlt und allfällige Verpflichtungen gegenüber Garantiefonds (Art. 10) erfüllt haben.

2

Über Pflichtlager dürfen keine Warenpapiere ausgegeben werden.


Art. 8

Sicherstellung der Pflichtlagerhaltung6 1

Der Bundesrat kann bestimmte lebenswichtige Güter, die eingeführt oder die im Inland hergestellt oder verarbeitet werden, der Pflichtlagerhaltung unterstellen. Er kann für bestimmte Verwendungen Ausnahmen vorsehen.7 2 Für solche Güter bestimmt der Bundesrat das Ausmass der Bedarfsdeckung oder Richtmengen. Er strebt eine Verteilung der Lager an, die dem Bedarf der verschiedenen Landesgegenden und den Anforderungen der Landesverteidigung entspricht.

6

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1439 1442; BBl 1999 9261).

7

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1439 1442; BBl 1999 9261).

Wirtschaftliche Verteidigung 4

531

3

Lagerpflichtig ist, wer solche Güter einführt oder zum ersten Mal im Inland als Hersteller, Verarbeiter oder Händler in Verkehr bringt. Der Bundesrat bestimmt den Kreis der Lagerpflichtigen.8 4 Für die Einfuhr solcher Güter kann der Bundesrat die Bewilligungspflicht vorsehen und die Bewilligung vom Abschluss eines Pflichtlagervertrags abhängig machen.9 5 Über Güter, die der Lagerpflicht unterstellt sind, müssen mit dem Bund Pflichtlagerverträge abgeschlossen werden.10 6

Von der Lagerpflicht kann ausnahmsweise befreit werden, wer gegenüber der Organisation, die den Garantiefonds oder eine ähnliche Einrichtung verwaltet, die gleichen finanziellen Verpflichtungen übernimmt, wie sie mit einem Pflichtlagervertrag verbunden wären.11 7 Im Pflichtlagervertrag kann vereinbart werden, dass ein Teil der Lagerpflicht von Dritten übernommen wird. In diesem Fall schliesst der Bund mit einem Dritten einen separaten Pflichtlagervertrag über die entsprechenden Lagermengen ab.12

Art. 9

Verfügbarer Pflichtlageranteil Im Rahmen von Bewirtschaftungs- und Verwendungsvorschriften nach den Artikeln 23 und 28 kann der Eigentümer des Lagers über mindestens die Hälfte der Pflichtlagermenge für den eigenen Betrieb oder zur Belieferung seiner Kundschaft verfügen.


Art. 10

Garantiefonds und ähnliche Einrichtungen 1

Pflichtlagerverträge können vorsehen, dass die einzelnen Eigentümer von Lagern sich an der Äufnung von Garantiefonds und ähnlichen Einrichtungen ihres Wirtschaftszweiges zur Deckung der Lagerkosten und des Preisverlustes auf den Pflichtlagern beteiligen müssen.

2

Schaffung, Änderung und Aufhebung solcher Einrichtungen bedürfen der Genehmigung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (EVD). Werden von den betreffenden Wirtschaftszweigen zur Durchführung Körperschaften gegründet oder herangezogen, so bedürfen auch deren Statuten der Genehmigung des EVD.13 3

Wenn die öffentlichen Interessen es erfordern, dürfen die Statuten von den Vorschriften des Privatrechts über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft sowie über die Beschaffung und Verwendung der Mittel abweichen.

8

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1439 1442; BBl 1999 9261).

9

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1439 1442; BBl 1999 9261).

10 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1439 1442; BBl 1999 9261).

11 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1439 1442; BBl 1999 9261).

12 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1439 1442; BBl 1999 9261).

13 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1439 1442; BBl 1999 9261).

Landesversorgungsgesetz 5

531

a14 Einhaltung internationaler Verpflichtungen 1

Der Bundesrat kann zur Einhaltung internationaler Verpflichtungen die maximal zulässige Höhe der Beiträge an Garantiefonds und ähnliche Einrichtungen vorschreiben. Er kann diese Kompetenz dem EVD übertragen.

2

Wird die maximal zulässige Höhe der Garantiefondsbeiträge aufgrund internationaler Abkommen reduziert, so erfolgt der Abbau dieser Beiträge im selben Verhältnis wie die Zölle. In begründeten Fällen kann von dieser Regel abgewichen werden.


Art. 11

Finanzierung. Deckung unversicherbarer Risiken 1

Der Bund erleichtert die Finanzierung der Pflichtlagerhaltung durch Garantie von Bankdarlehen; er kann auch auf andere Weise die Kreditbeschaffung zu niedrigem Zins ermöglichen.

2

Der Bundesrat regelt die Deckung unversicherbarer Risiken.

a15 Übernahme von Kosten der Pflichtlagerhaltung durch den Bund Können Lagerkosten und Preisverluste auf Pflichtlagern von Grundnahrungsmitteln, die sowohl eingeführt als auch im Inland hergestellt oder verarbeitet werden, aus Mitteln des Garantiefonds oder ähnlichen Einrichtungen nicht mehr aufgebracht werden, so kann der Bund die ungedeckten Kosten ganz oder teilweise übernehmen.

Der Bundesrat bestimmt, für welche Pflichtlager entsprechende Beiträge ausgerichtet werden.


Art. 12

Sicherheiten des Bundes 1

Sobald der Bund die Finanzierung eines Pflichtlagers garantiert hat, dienen ihm das Pflichtlager und allfällige Ersatzansprüche als Sicherheiten.

2

Zivil- und öffentlich-rechtliche Ansprüche Dritter aus Gesetz oder Vertrag an solchen Pflichtlagern und Ersatzansprüchen bleiben unwirksam, soweit dem Bund ein allfälliges Aussonderungs- oder Pfandrecht (Art. 13 und 14) zusteht. Ausgenommen bleibt nur das Retentionsrecht der Besitzer von Lagerräumen für Forderungen nach Artikel 485 des Obligationenrechts16.


Art. 13

Aussonderungsrecht des Bundes 1

Wird der Konkurs über den Eigentümer eines Lagers eröffnet oder nach den Artikeln 72517, 764, 817 oder 903 des Obligationenrechts18 aufgehoben, oder wird dem Eigentümer eine Nachlass- oder Notstundung bewilligt, so gehen das Eigentum am Pflichtlager und allfällige Ersatzansprüche des Eigentümers unmittelbar auf den

14 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 1794 1795; BBl 1994 IV 950).

15 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1439 1442; BBl 1999 9261).

16

SR 220

17

Heute: Art. 725a.

18

SR 220

Wirtschaftliche Verteidigung 6

531

Bund über, sofern dieser die vertraglichen Verpflichtungen des bisherigen Eigentümers aus dem Bankdarlehen übernimmt.

2

Übersteigt der Wert des Pflichtlagers oder der Ersatzansprüche - im Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme oder der abgeschlossenen Verwertung - nach Abzug aller Kosten die Forderungen des Bundes aus den von ihm zurückbezahlten Darlehen, so erfüllt der Bund zunächst die Verpflichtungen des Schuldners gegenüber dem Garantiefonds. Der Rest ist der Konkursmasse oder bei Konkursaufschub, Nachlass- und Notstundungsverfahren dem Schuldner auszuhändigen.

3

Wird der Bund durch die Waren, die er übernommen oder verwertet hat, nach Abzug aller Kosten nicht voll befriedigt, so nimmt er für den Ausfall am Konkurs oder am Nachlassvertrag teil. Bei Konkursaufschub und Notstundung erhält er eine verzinsliche und unverjährbare Forderung gegen den Schuldner.


Art. 14

Pfandrecht des Bundes 1

Wird gegen den Eigentümer eines Lagers eine Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung des Pflichtlagers und allfälliger Ersatzansprüche eingeleitet, hat der Bund für seine gesicherten Forderungen (Art. 12) die Stellung eines nicht betreibenden Pfandgläubigers im ersten Rang. Dritte mit gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüchen auf das Pflichtlager (Art. 12 Abs. 2 Satz 1) erhalten als Gläubiger für ihre Forderungen ein Befriedigungsrecht, unmittelbar nach dem Bund und allenfalls nach dem Garantiefonds.

2

Sicherungsansprüche Dritter auf Pflichtlagerwaren oder auf Ersatzforderungen des Schuldners können nur durch Betreibung geltend gemacht werden.


Art. 15

Anfechtungsklagen

Soweit die Forderungen des Bundes durch das Aussonderungs- und Pfandrecht nicht voll gedeckt werden, stehen Ansprüche auf Anfechtung von Verfügungen (Art. 285 ff. des BG vom 11. April 188919 über Schuldbetreibung und Konkurs) ausschliesslich ihm zu. Diese Anfechtungsklage verjährt nach zehn Jahren.


Art. 16

Steuern und andere öffentliche Abgaben 1

Bei der Veranlagung der direkten Steuern des Bundes wird den besonderen Risiken der Pflichtlagerhaltung angemessen Rechnung getragen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und koordiniert diese mit den Kantonen für die direkten Steuern der Kantone.

2

Pflichtlagerverträge unterliegen keinen Stempel- oder ähnlichen Abgaben.


Art. 17

Lagerraum

Lassen sich Grundstücke zum Bau von Lagerraum oder Anlagen für Pflichtlagerwaren oder von benötigtem Lagerraum und Anlagen selbst nicht zu angemessenen Bedingungen und auf gütlichem Wege beschaffen, so steht dem Eidgenössischen 19

SR 281.1

Landesversorgungsgesetz 7

531

Volkswirtschaftsdepartement das Enteignungsrecht nach dem Enteignungsgesetz vom 20. Juni 193020 zu.

3. Abschnitt: Vorratshaltung des Bundes

Art. 18

1 Der Bund hält Vorräte für seinen Bedarf, vor allem für die Ausrüstung und für die Versorgung der Armee.

2

Er kann zur Ergänzung der Pflichtlager eigene Vorräte anlegen, wenn Eigentümer von Lagern nicht imstande sind, selbst genügend Lager nach den Artikeln 6 ff.

bereitzustellen.

4. Abschnitt: Nutzung einheimischer Ressourcen

Art. 19

Forstwirtschaft

1

Zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesverteidigung kann der Bundesrat eine vermehrte Nutzung der Wälder anordnen.

2

Zur Deckung der dadurch verursachten Kosten kann ein Ausgleichsfond geschaffen werden; der Fonds wird durch Abgaben gespiesen, die einheitlich auf allen Holznutzungen beim Waldbesitzer erhoben werden.

3

Der Bund kann für die Ausstattung der Forstbetriebe mit Maschinen und Anlagen Finanzhilfen gewähren, soweit dies für die Durchführung der Mehrnutzung unerlässlich ist.


Art. 20

Wasserversorgung

Der Bundesrat kann Vorschriften über die Sicherstellung der Versorgung mit Trinkwasser in Notlagen erlassen.


Art. 21

Studien und Versuche

Der Bundesrat kann durch Finanzhilfen oder andere geeignete Mittel Studien und Versuche sowie andere Vorbereitungsmassnahmen im Interesse der Landesversorgung fördern.

20

SR 711

Wirtschaftliche Verteidigung 8

531

5. Abschnitt: Transporte und andere Dienstleistungen

Art. 22

1 Der Bundesrat trifft die erforderlichen Massnahmen, um ausreichende Transportund Kommunikationsmöglichkeiten zu sichern, die Transport- und Kommunikationswege offen zu halten sowie Lagerräume bereitzustellen.

2

Um die Durchführung bestimmter, im Interesse der Landesversorgung liegender Transporte zu ermöglichen und vorsorglich die notwendigen Transportmittel sicherzustellen, kann der Bund auf begründetes Gesuch hin oder im Rahmen eines von ihm selbst geschlossenen Transportvertrages Versicherung oder Rückversicherung gegen Kriegstransport- und ähnliche Gefahren gewähren.

3. Kapitel: Massnahmen bei zunehmender Bedrohung

Art. 23

Massnahmen

1

Ist die Versorgung mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen infolge zunehmender kriegerischer oder machtpolitischer Bedrohung erheblich gefährdet oder gestört, kann der Bundesrat Massnahmen treffen: a. zur Steigerung und Anpassung der inländischen Produktion in der Landwirtschaft (wie Durchführung von Ausbau- und Nutzungsprogrammen, Einführung der Anbau- und der Ablieferungspflicht) und in der Energiewirtschaft sowie durch Nutzung von Bodenschätzen und Ersatzstoffen;

b. zur Güterbeschaffung (wie Abschluss von Rechtsgeschäften, gemeinsame Vorkehren von Importeuren, Finanzierung dieser Vorkehren, Deckung des Preisverlustes und der unversicherbaren Risiken, Lieferungspflicht); c. zur Schaffung und Erhaltung von Produktionsstätten; d. zur Lenkung der Verarbeitung (wie Bestimmung von Herstellungsverfahren, von Verwendungszwecken und Mengen); e. zur Beschränkung der Ausfuhr; f.

zur verstärkten Lagerhaltung und zur Verlagerung von Vorräten; g. zur angemessenen Verteilung von Gütern (wie Zuweisung, Kontingentierung, Rationierung, Sperre, Verhütung des Aufkaufs);

h. zur Verminderung des Verbrauchs; i. zur Sicherstellung von Dienstleistungen, namentlich von Transporten, (wie Einführung der Pflicht zur Dienstleistung, Sicherung von Transportmitteln, Änderung oder Aufhebung von Vorschriften über Betriebs-, Transport-, Fahrplan- und Flugplanpflicht, Bewilligungspflicht für die Veräusserung oder die Stilllegung von Transportmitteln).

2

Der Bundesrat regelt insbesondere die Verwendung der Pflichtlager.

Landesversorgungsgesetz 9

531


Art. 24

Preise

1

Der Bundesrat kann für die Geltungsdauer von Bewirtschaftungs- und Verwendungsvorschriften nach Artikel 23 die Überwachung der Preise für lebenswichtige Güter und Dienstleistungen anordnen.

2

Wenn nötig kann er Höchstpreise festsetzen.


Art. 25

Requisition

1

Mit der Inkraftsetzung von Massnahmen bei zunehmender Bedrohung (Art. 23 und 24) kann der Bundesrat den Organen der wirtschaftlichen Landesverteidigung das Requisitionsrecht einräumen.

2

Die nötigen Vorbereitungen sind schon in Friedenszeiten zu treffen.

3

Das Nähere ordnet der Bundesrat.

4

Die Requisition von Hochsee- und über die Grenze verkehrenden Lastschiffen sowie bestimmter Luftfahrzeuge wird besonders geregelt.

3. Titel:

Massnahmen gegen schwere Mangellagen infolge von Marktstörungen

Art. 26

Förderungsmassnahmen

1

Zur Verhütung oder Behebung von schweren Mangellagen infolge von Marktstörungen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag, kann der Bundesrat die Vorratshaltung sowie die Beschaffung und die Verteilung von Gütern fördern.

Finanzhilfen darf er erst gewähren, wenn sich die Förderung nicht anders verwirklichen lässt.

2

Der Bund kann die wirtschaftliche Selbsthilfe von Organisationen und Wirtschaftszweigen unterstützen.


Art. 27


21

Verwendung von Pflichtlagern Die im Rahmen der Massnahmen der wirtschaftlichen Landesverteidigung angelegten Pflichtlager (Art. 6-17) können auch bei Massnahmen gegen schwere Mangellagen infolge von Marktstörungen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a) verwendet werden.


Art. 28

Weitere Massnahmen

1

Kann die Wirtschaft die Versorgung nicht gewährleisten und reichen dazu auch die Förderungsmassnahmen des Bundes nicht aus, kann der Bundesrat wenn nötig und bis zur Behebung schwerer Mangellagen für bestimmte lebenswichtige Güter Vorschriften erlassen über: 21 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1439 1442; BBl 1999 9261).

Wirtschaftliche Verteidigung 10

531

a.22 die Freigabe von Pflichtlagern; b. die Mengen für die Erzeugung, die Verarbeitung, die Verteilung und den Verbrauch;

c. die Verminderung des Verbrauchs; d. den Verwendungszweck von Gütern und ihre Einstufung je nach Wichtigkeit für die Versorgung;

e. die Beschränkung der Ausfuhr; f.

die Rückgewinnung von Stoffen und die Verwertung von Altstoffen; g. die Beschaffung von Ersatzgütern.

2

Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Bundesrat auch Vorschriften über lebenswichtige Dienstleistungen je nach Wichtigkeit für die Versorgung erlassen.

3

Für die Geltungsdauer von Vorschriften nach diesem Artikel kann der Bundesrat für die betreffenden Güter und Dienstleistungen die Überwachung der Preise anordnen. Wenn nötig kann er Höchstpreise festsetzen.

4

Der Bundesrat kann zur Behebung von Mangellagen vorsorglich bereits im Rahmen der ständigen Bereitschaft die Kompetenz zur Freigabe von Pflichtlagern dem EVD übertragen.23


Art. 29

Massnahmen des Bundes Soweit die Versorgung nicht mit anderen Mitteln sichergestellt werden kann, ist der Bundesrat ermächtigt, Rechtsgeschäfte für Rechnung des Bundes abzuschliessen.


Art. 30

Verbot von Preisausgleichsmassnahmen Massnahmen unter dem 3. Titel dieses Gesetzes dürfen nicht zum Ausgleich von Preisschwankungen dienen, solange das Angebot mengenmässig ausreichend ist.

4. Titel: Verwaltungsmassnahmen und Konventionalstrafen

Art. 31

Entzug von nicht vermögensrechtlichen Vorteilen Werden Behörden durch unrichtige Angaben oder Unterdrückung von Tatsachen irregeführt oder wird eine solche Irreführung versucht, so können nicht vermögensrechtliche Vorteile, die sich aus Massnahmen dieses Gesetzes ergeben, entzogen werden.

22 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1439 1442; BBl 1999 9261).

23 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1439 1442; BBl 1999 9261).

Landesversorgungsgesetz 11

531


Art. 32

Rückforderung und Verfall unrechtmässig gewährter oder erlangter Waren und Vermögensvorteile zugunsten des Bundes 1

Beiträge und ähnliche Zuwendungen können ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit zurückgefordert werden, wenn sie zu Unrecht ausbezahlt worden sind oder wenn der Empfänger die ihm auferlegten Bedingungen trotz Mahnung nicht erfüllt.

2

Waren und Vermögensvorteile, die aufgrund einer Verletzung dieses Gesetzes oder der gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen, Einzelverfügungen und Verträge erlangt worden sind, verfallen ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der Verletzung zugunsten des Bundes.

3

Besitzt jemand Waren oder Vermögenswerte, durch die er einen unrechtmässigen Vorteil erlangt hat, nicht mehr, so steht dem Bund ihm gegenüber eine Ersatzforderung in der Höhe des unrechtmässigen Vorteils zu.

4

Dritte, die durch das Verhalten von Herausgabepflichtigen ohne eigenes Verschulden geschädigt worden sind, können beim zuständigen Organ des Bundes die Herausgabe des auf sie entfallenden Anteils an eingezogenen Waren und Vermögensvorteilen verlangen.


Art. 33

Besondere Verwaltungsmassnahmen Die zuständigen Organe des Bundes können vorsorgliche Beschlagnahmen anordnen, Bewilligungen entziehen oder verweigern, Abgabe- und Bezugsbeschränkungen und Zuteilungskürzungen auferlegen sowie Ersatzvornahmen treffen, wenn Bestimmungen dieses Gesetzes, der ausführenden Verordnungen oder Verfügungen in den folgenden Bereichen verletzt werden:24 a. Vorratshaltung; b. Lagerraum; c. Herstellung; d. Verarbeitung; e. Verteilung; f. Verwendung; g. Verbrauch; h. Ausfuhrbeschränkungen; i. Preise; k. Beschaffung von Gütern; l. Dienstleistungen.

24 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1439 1442; BBl 1999 9261).

Wirtschaftliche Verteidigung 12

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Art. 34

Konventionalstrafen

1

Im Pflichtlagervertrag können Konventionalstrafen vereinbart werden.

2

Die zuständigen Organe des Bundes bestimmen im Einzelfall die Höhe der im vertraglich vereinbarten Rahmen einzufordernden Konventionalstrafe. Wird die Konventionalstrafe grundsätzlich nicht anerkannt oder der Höhe nach bestritten, so rufen die zuständigen Organe des Bundes das Bundesverwaltungsgericht an.25 3

Die Verhängung einer Konventionalstrafe entbindet nicht von der Vertragserfüllung.


Art. 35

Verfügung von Verwaltungsmassnahmen 1

Die zuständigen Organe des Bundes eröffnen Massnahmen nach den Artikeln 3133 den Betroffenen mittels Verfügung.

2

Sind dem Bund bei der Rückforderung von Waren oder Vermögensvorteilen Verfahrenskosten entstanden, so haben geschädigte Dritte (Art. 32 Abs. 4) die Kosten anteilsmässig zu tragen. Das zuständige Organ des Bundes setzt den Betrag durch Verfügung fest.


Art. 36

Verjährung

1

Ansprüche des Bundes nach den Artikeln 32 und 34 verjähren ein Jahr, nachdem die zuständigen Organe des Bundes vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch fünf Jahre seit dem Entstehen des Anspruches. Wird jedoch der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.

2

Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen; sie ruht, solange der Pflichtige in der Schweiz rechtlich nicht belangt werden kann.

3

Die Ansprüche Geschädigter nach Artikel 32 Absatz 4 verjähren ein Jahr, nachdem der Geschädigte von der Einziehung der unrechtmässig erlangten Waren oder Vermögensvorteile durch den Bund Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Einziehung.


Art. 37

Verhältnis zur Strafverfolgung 1

Neben der Anordnung von Verwaltungsmassnahmen und der Verhängung von Konventionalstrafen bleibt die Strafverfolgung vorbehalten.

2

In den von den zuständigen Organen zu erstattenden Amtsklagen (Art. 50 Abs. 2) sind die bereits getroffenen Verwaltungsmassnahmen sowie die verhängten Konventionalstrafen zu erwähnen.

25 Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 48 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

Landesversorgungsgesetz 13

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a26 Einsprache Für Verfügungen, die das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (Bundesamt) bei zunehmender Bedrohung oder schweren Mangellagen (Art. 23-28) trifft, kann der Bundesrat ein Einspracheverfahren vorsehen.

5. Titel: Rechtsschutz

Art. 38

27 Beschwerde 1 Gegen Verfügungen der Bereiche (Art. 53 Abs. 2) und der herangezogenen Organisationen der Wirtschaft kann beim Bundesamt Beschwerde geführt werden.

2

Gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

3

Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.


Art. 39


28

Pflichtlagerstreitigkeiten Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf Klage Streitigkeiten zwischen:29 a. Parteien von Pflichtlagerverträgen; b. Pflichtlagerhaltern und Pflichtlagerorganisationen; c. Bund und Pflichtlagerorganisationen.


Art. 40


30



Art. 41

Zivilgerichte

Die Zivilgerichte beurteilen Streitigkeiten über das Aussonderungsrecht, das Pfandrecht des Bundes an Pflichtlagern und allfällige Ersatzansprüche des Bundes sowie Anfechtungsklagen (Art. 13-15).

26 Eingefügt durch Anhang Ziff. 48 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

27 Fassung gemäss Anhang Ziff. 48 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

28

Fassung gemäss Anhang Ziff. 24 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288, 1993 877 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

29 Fassung gemäss Anhang Ziff. 48 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

30 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 48 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

Wirtschaftliche Verteidigung 14

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6. Titel: Strafbestimmungen31

Art. 42

Verletzung der Vorratshaltungspflicht 1

Wer vorsätzlich eine gestützt auf Artikel 5 angeordnete Pflicht zur Vorratshaltung, eine Verfügung zum Abschluss eines Pflichtlagervertrags nach Artikel 8 Absatz 5 oder zur Zahlung entsprechender finanzieller Leistungen nach Artikel 8 Absatz 6 trotz Mahnung nicht erfüllt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.32 2 Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich sein vertraglich vereinbartes Pflichtlager für dessen Finanzierung er einen vom Bund garantierten Kredit in Anspruch genommen hat, verringert oder verschlechtert.

3

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder Busse bis zu 50 000 Franken.

4

Ebenso wird mit Haft oder mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich sein vertraglich vereinbartes Pflichtlager, für das der Bund keine Garantie geleistet hat, verringert oder verschlechtert. Geringfügige Vertragsverletzungen bleiben straflos.

5

Die Verfolgung der Übertretungen nach den Absätzen 3 und 4 und die ausgefällten Strafen verjähren in fünf Jahren, bei Ruhen oder Unterbrechung jedoch spätestens, wenn diese Frist um die Hälfte überschritten wird.


Art. 43

Verletzung der Auskunftspflicht 1

Wer trotz Vertragspflicht in schriftlichen Berichten unwahre oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft.

2

Wer trotz Aufforderung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels der Auskunftspflicht (Art. 57 Abs. 1) nicht nachkommt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

3

Ebenso wird bestraft, wer trotz vertraglicher Pflicht keine Auskunft erteilt.


Art. 44

Verletzung der Geheimhaltungspflicht 1

Für Verletzungen der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 5833 gilt Artikel 320 des Strafgesetzbuches34.

2

Vorbehalten bleibt die Anwendung weiterer Strafbestimmungen des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes35.

31 Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.

32 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1439 1442; BBl 1999 9261).

33 Heute: nach Art. 69.

34

SR 311.0

35

SR 321.0

Landesversorgungsgesetz 15

531


Art. 45

Leistungs- und Abgabebetrug 1

Für Leistungs- und Abgabebetrug, Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung und Unterdrückung von Urkunden gelten die Artikel 14-16 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197436.

2

Die Strafe ist jedoch Gefängnis bis zu fünf Jahren oder Busse bis zu 100 000 Franken.

a37 Hehlerei 1 Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

2

Der Hehler wird nach der Strafandrohung der Vortat bestraft, wenn sie milder ist.

b38 Begünstigung

1. Wer in einem Strafverfahren auf Grund einer Widerhandlung im Sinne von Artikel 42-48 jemanden der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, wer dazu beiträgt, einem Täter oder Teilnehmer die Vorteile einer solchen Widerhandlung zu sichern, wird nach der Strafandrohung bestraft, die auf den Täter anwendbar ist.

2. Wer dazu beiträgt, den Vollzug einer Massnahme nach diesem Gesetz oder nach dessen Vollzugsvorschriften widerrechtlich zu verunmöglichen, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

3. Steht ein Täter in nahen Beziehungen zum Begünstigten, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung Umgang nehmen.


Art. 46

Gerüchtemacherei

1

Wer in Zeiten erkennbar zunehmender Bedrohung vorsätzlich unwahre oder entstellende Behauptungen über geltende oder bevorstehende Massnahmen auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung äussert oder verbreitet, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

2

Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.

36

SR 313.0

37

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. März 1995 (AS 1995 1018 1019; BBl 1991 II 969).

38

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. März 1995 (AS 1995 1018 1019; BBl 1991 II 969).

Wirtschaftliche Verteidigung 16

531


Art. 47

Übertretungen bei Massnahmen gegen schwere Mangellagen 1

Wer vorsätzlich den gestützt auf die Artikel 27 und 28 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit Haft oder mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

2

Ebenso wird bestraft, wer trotz Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels vorsätzlich:

a. eine an ihn gerichtete Einzelverfügung nicht befolgt; b. einen mit ihm abgeschlossenen Vertrag verletzt, die sich auf die Artikel 27 und 28 oder eine aufgrund dieser Bestimmungen erlassene Vorschrift stützen.

3

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

4

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 10 000 Franken. Geringfügige Vertragsverletzungen bleiben straflos.

5

Die Verfolgung der Übertretungen und die ausgefällten Strafen verjähren in fünf Jahren, bei Ruhen oder Unterbrechung jedoch spätestens, wenn diese Frist um die Hälfte überschritten wird.


Art. 48

Vergehen gegen Massnahmen bei zunehmender Bedrohung 1

Wer vorsätzlich den gestützt auf die Artikel 23-25 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.39 2

Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich trotz Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels:

a. eine an ihn gerichtete Einzelverfügung nicht befolgt; b. einen mit ihm abgeschlossenen Vertrag verletzt, die sich auf die Artikel 23-25 oder auf eine aufgrund dieser Bestimmungen erlassene Vorschrift stützen.

3

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder Busse bis zu 50 000 Franken.40 4

Die Verfolgung der Übertretungen nach Absatz 3 und die ausgefällten Strafen verjähren in fünf Jahren, bei Ruhen oder Unterbrechung jedoch spätestens, wenn diese Frist um die Hälfte überschritten wird.


Art. 49

Anwendbarkeit des Strafgesetzbuches und des Verwaltungsstrafrechts 1

Es gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches41.

39

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. März 1995 (AS 1995 1018 1019; BBl 1991 II 969).

40

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. März 1995 (AS 1995 1018 1019; BBl 1991 II 969).

41

SR 311.0

Landesversorgungsgesetz 17

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2

Für Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb gelten die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197442. Sie gelten auch für Betriebe und Verwaltungen der Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.


Art. 50

Strafverfolgung

1

Die Kantone verfolgen und beurteilen die Widerhandlungen, auch in Fällen nach Artikel 45.

2

Das Bundesamt kann bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz kantonale Behörden verpflichten, das Verfahren einzuleiten und durchzuführen.

3

Alle Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse sind ohne Verzug in vollständiger Ausfertigung und unentgeltlich dem Bundesamt mitzuteilen.


Art. 51

Anwendbarkeit des Zollgesetzes Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes über die Einfuhrbewilligungspflicht (Art. 8) und über die Beschränkung der Ausfuhr (Art. 23 und 28) werden nach Massgabe des Zollgesetzes vom 1. Oktober 192543 bestraft.

7. Titel: Vollzugsbestimmungen

Art. 52

Grundsatz

1

Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und trifft die erforderlichen Massnahmen. Er kann den Delegierten (Art. 53) und die Bereiche der wirtschaftlichen Landesversorgung für die Ausführung der Massnahmen bei zunehmender Bedrohung (Art. 23-25) ermächtigen, allgemeinverbindliche Vorschriften zu erlassen.44 2 Er zieht die Kantone und Organisationen der Wirtschaft zur Mitarbeit heran.

3

Die interessierten Kantone und Organisationen der Wirtschaft sind vor Erlass der Ausführungsbestimmungen anzuhören. Ausnahmen sind nur zulässig, wo es Gründe der Geheimhaltung oder der zeitlichen Dringlichkeit erfordern.

4

Der Bundesrat hat der Bundesversammlung Bericht zu erstatten, falls Massnahmen nach den Artikeln 23-25 und 28-29 getroffen worden sind. Die Bundesversammlung kann verlangen, dass die Massnahmen aufgehoben, geändert oder ergänzt werden.

42

SR 313.0

43

SR 631.0

44 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1439 1442; BBl 1999 9261).

Wirtschaftliche Verteidigung 18

531

a45 Beteiligung an internationalen Massnahmen zur Versorgungssicherung Der Bundesrat kann Massnahmen nach Artikel 23, 24 und 26-28 auch ergreifen, um internationalen Verpflichtungen zur Sicherstellung der Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen nachzukommen.


Art. 53

Organe des Bundes

1

Der Bundesrat ernennt einen aus der Wirtschaft stammenden Delegierten für wirtschaftliche Landesversorgung, der dem EVD unterstellt ist. Der Delegierte leitet die gesamte Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung. Er ist für die gesamten Vorbereitungsmassnahmen nach diesem Gesetz verantwortlich.46 2

Der Vollzug des Gesetzes wird dem Delegierten mit dem Bundesamt und folgenden Bereichen der wirtschaftlichen Landesversorgung übertragen:

a. Bereich

Ernährung;

b. Bereich

Industrie;

c. Bereich

Transporte;

d. Bereich

Arbeit.47

3

Die Bereiche bestehen aus im Nebenamt tätigen Fachleuten der Wirtschaft, der kantonalen und kommunalen Verwaltungen sowie aus Beamten des Bundes.48 Sie können vollamtliche Geschäftsstellen unterhalten.

4

Der Bundesrat kann wenn nötig weitere Bereiche schaffen.49 5

Der Bundesrat kann bestehenden Bundesstellen Aufgaben nach diesem Gesetz übertragen; sie sind den Bereichen gleichgestellt.50 6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.


Art. 54

Kantone

1

Die Kantone erlassen die Vorschriften für den Vollzug der ihnen übertragenen Aufgaben und bestellen die erforderlichen Organe.

2

Erlässt ein Kanton die notwendigen Ausführungsbestimmungen nicht rechtzeitig, so trifft der Bundesrat auf dem Verordnungswege die vorläufigen Anordnungen.

45 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1439 1442; BBl 1999 9261).

46 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1439 1442; BBl 1999 9261).

47 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1439 1442; BBl 1999 9261).

48 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1439 1442; BBl 1999 9261).

49 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1439 1442; BBl 1999 9261).

50 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1439 1442; BBl 1999 9261).

Landesversorgungsgesetz 19

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3

Der Bundesrat beaufsichtigt den Vollzug durch die Kantone. Er handelt im Einzelfall anstelle eines säumigen Kantons auf dessen Kosten.


Art. 55

Organisationen der Wirtschaft Der Bundesrat beaufsichtigt den Vollzug durch die Organisationen der Wirtschaft. Er kann ihnen dafür Weisungen erteilen.


Art. 56

Statistische Erhebungen Der Bundesrat kann die für die Sicherstellung der Landesversorgung erforderlichen statistischen Erhebungen anordnen.


Art. 57

Auskunftspflicht

1

Jedermann muss den zuständigen Behörden und den herangezogenen Organisationen der Wirtschaft alle für den Vollzug des Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen, die notwendigen Unterlagen, insbesondere Bücher, Briefe und Rechnungen, zur Verfügung stellen und den Zugang zu den Räumlichkeiten gestatten.

2

Artikel 79 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 193451 über die Bundesstrafrechtspflege gilt sinngemäss.

3

Ungeachtet der Geheimhaltungspflicht stellt die Eidgenössische Zollverwaltung dem Bundesamt und den herangezogenen Organisationen der Wirtschaft Belege und Daten zur Verfügung, soweit dies für den Vollzug des Gesetzes unerlässlich ist.52

Art. 58


53

Geheimhaltungspflicht Wer beim Vollzug des Gesetzes in einem Bereich oder einer Organisation der Wirtschaft mitwirkt, ist zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

8. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 59

Änderung bisherigen Rechts 1. Das Zollgesetz vom 1. Oktober 192554 wird wie folgt geändert: Art. 42 Abs. 3 ...

51

SR 312.0

52

Fassung gemäss Anhang 2 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 641.61).

53 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1439 1442; BBl 1999 9261).

54

SR 631.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Wirtschaftliche Verteidigung 20

531

2. Das Verwaltungsorganisationsgesetz vom 19. September 197855 wird wie folgt geändert: Art. 58 Abs. 1 Bst. C ...


Art. 60

Aufhebung bisherigen Rechts 1

Der Bundesrat bestimmt die Aufhebung des Bundesgesetzes vom 30. September 195556 über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge; er kann sie zeitlich staffeln.57 2 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Bundesbeschluss vom 19. Juni 198158 über die Elektrizitätsversorgung aufgehoben.


Art. 61

Schutz von Vermögenswerten Bis zum Inkrafttreten einer besonderen Gesetzgebung über den Schutz von Vermögenswerten bleiben der Bundesratsbeschluss vom 12. April 195759 betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen sowie der Bundesratsbeschluss vom 12. April 195760 über den Schutz von Wertpapieren und ähnlichen Urkunden durch vorsorgliche Massnahmen in Kraft.


Art. 62

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten; er kann es zeitlich staffeln.

Datum des Inkrafttretens: 1. September 198361 Art. 22 Abs. 2: 1. Juni 198662 55

[AS 1979 114, 1983 170, 1985 699, 1987 226 Ziff. II 2 808, 1989 2116, 1990 3 Art. 1 1530 Ziff. II 1 1587 Art. 1, 1991 362 Ziff. I, 1992 2 Art. 1 288 Anhang Ziff. 2 510 581 Anhang Ziff. 2, 1993 1770, 1995 978 4093 Anhang Ziff. 2 4362 Art. 1 5050 Anhang Ziff. 1, 1996 546 Anhang Ziff. 1 1486 1498 Anhang Ziff. 1. AS 1997 2022 Art. 63] 56

[AS 1956 85. AS 1983 949 Art. 1, 1986 811 Art. 1 Abs. 2] 57

Siehe SR 531.02 58

AS 1981 1801 59

SR 531.54

60

SR 531.55

61

Art. 2 der V vom 6. Juli 1983 (SR 531.02).

62

Art. 1 Abs. 1 der V vom 7. Mai 1986 (SR 531.03).