EMARK - JICRA - GICRA 2004 / 33

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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 19. Oktober 2004 i.S. A.M.A., Demokratische Republik Kongo
Art. 14a Abs. 4 ANAG: Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

1. Allgemeine Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Erw. 8.1. bis 8.3.).

2. Grundsätzliche Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in die Demokratische Republik Kongo unter bestimmten Voraussetzungen; massgebende Kriterien der Zumutbarkeitsprüfung (Erw. 8.3.).
Art. 14a Abs. 4 LSSE : exigibilité de l'exécution du renvoi .

1. Situation générale en République démocratique du Congo (consid. 8.1. à 8.3.).

2. En principe, l'exécution du renvoi en République démocratique du Congo est raisonnablement exigible moyennant la réalisation de certaines conditions (consid. 8.3.).
Art. 14a cpv. 4 LDDS: esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento.

1. Situazione generale in Repubblica democratica del Congo (consid. 8.1. ad 8.3.).

2. Di principio, l'esecuzione dell'allontanamento in Repubblica democratica del Congo è ragionevolmente esigibile; presupposti determinanti (consid. 8.3.).
Aus den Erwägungen:

8.

8.1. Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die

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Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).

8.2. Nachstehend folgt im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine Lageanalyse, welche die Entwicklung in der Demokratischen Republik Kongo seit 1965 umfasst; die ARK stützt sich dabei auf öffentlich zugängliche in- und ausländische behördliche Quellen wie etwa Länderberichte von schweizerischen und anderen europäischen amtlichen Stellen, Lageanalysen internationaler Organisationen inklusive von NGOs, Erkenntnisse aus diversen Lexika und Enzyklopädien sowie Berichte aus den Medien.

8.2.1. Gut fünf Jahre nach der Unabhängigkeit Kongos von Belgien gelangte Generalstabschef Joseph-Désiré Mobutu (später: Mobutu Sese Seko) am 24. November 1965 durch einen Putsch an die Macht und errichtete in der Folge unter seiner Herrschaft ein zentralistisches, totalitäres Präsidialregime. Dieses Regime zeichnete sich insbesondere durch ein Einparteiensystem unter dem "Mouvement Populaire de la Révolution" (MPR), durch die schonungslose Verfolgung und Hinrichtung politischer Gegner sowie durch Korruption und Plünderung der Bodenschätze aus. Im Jahr 1971 wurde das Land durch Mobutu in "Zaire" umbenannt. Die Enteignung ausländischer Firmen und deren Verstaatlichung beziehungsweise Verteilung an Regierungsmitglieder im Jahre 1973 verstärkte den nach der Unabhängigkeit des Landes begonnenen wirtschaftlichen Niedergang des Landes und wurde zwei Jahre später teilweise wieder rückgängig gemacht. Im März 1977 sowie im Mai 1978 marschierten Rebellen des "Front pour la Libération Nationale du Congo" (FLNC) von Angola beziehungsweise Sambia her in den Südosten Kongos ein, wurden jedoch beide Male von den durch Frankreich und Marokko unterstützten Regierungstruppen wieder zurückgedrängt. Zur Stabilisierung der Lage wurde in der Folge in
der Provinz Shaba für ein Jahr eine panafrikanische Friedenstruppe stationiert. Erst in den 80er-Jahren begann sich die innere Opposition zu formieren und am 24. April 1990 verkündete Präsident Mobutu unter nationalem und internationalem Druck das Ende des Einparteienstaates und die Zulassung von Oppositionsparteien für das kommende Jahr. Dennoch ging die Regierung weiterhin repressiv gegen die Opposition vor. Im August 1991 erzwang der Zusammenschluss von 200 Oppositionsparteien, die so genannte "Union Sacrée", die Bildung einer "Conférence Nationale" (CN) zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung und zur Vorbereitung von Wahlen. Die CN löste sich indessen bald selber wieder auf, kam dann aber

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im April 1992 auf Druck der "Union Sacrée" unter dem Namen "Conférence Nationale Souveraine" (CNS) wieder zusammen und änderte im Dezember 1992 ihren Namen schliesslich in "Haut Conseil de la République" (HCR). Der HCR bildete ab Oktober 1993 zusammen mit dem von der Einheitspartei MPR dominierten Scheinparlament den "Haut Conseil de la République / Parlement de la Transition" (HCR/PT) und liess auf März 1996 nationale Wahlen ansetzen, welche jedoch von der stärksten oppositionellen Gruppierung, der "Union pour la Démocratie et le Progrès Social" (UDPS) von Etienne Tshisekedi, boykottiert wurden.
Die Region Kivu, welche nebst dem Osten Kongos auch Teile von Uganda, Ruanda und Burundi umfasst und kulturell sowie sprachlich eher diesen ostafrikanischen Ländern als Kongo zugehörig zu betrachten ist, ist bereits seit dem 18. Jahrhundert als Region blutiger ethnischer Konflikte bekannt. Durch die Entwicklung im benachbarten Ruanda (die Ermordung von rund einer Million Tutsi durch Hutu und die 1994 nach der Machtübernahme der Tutsi unter Paul Kagame einsetzenden Fluchtbewegungen der Hutu ins Staatsgebiet von Kongo beziehungsweise Zaire) wurden die bereits bestehenden Spannungen noch verstärkt. Mobutu mobilisierte in der Folge neu eingereiste Hutu zu Attacken auf im Osten des Landes ansässige Tutsi. Im Jahr 1996 kam es in der Provinz Süd-Kivu zu einem von ruandischen und ugandischen Truppen unterstützten, gegen die Zentralregierung in Kinshasa gerichteten Aufstand der Banyamulenge, eines seit mehr als 200 Jahren in der Gegend von Uvira lebenden Tutsi-Stammes. Die daraufhin aufgenommenen Friedensgespräche scheiterten und die nun unter dem Namen "Alliance des Forces Démocratiques pour la Libération du Congo/Zaïre" (AFDL) auftretenden Banyamulenge-Rebellen eroberten innert acht Monaten weite Teile des Staatsgebietes. Am 17. Mai 1997
wurde die Hauptstadt Kinshasa eingenommen. Der Führer der AFDL, Laurent-Désiré Kabila erklärte sich zum neuen Staatspräsidenten und benannte Zaire in Demokratische Republik Kongo um. Mobutu Sese Seko floh mit seiner Familie ins Exil nach Marokko, wo er im September 1997 verstarb.

8.2.2. Kurze Zeit nach seiner Machtergreifung überwarf sich Laurent-Désiré Kabila nicht nur mit Uganda, sondern auch mit Ruanda; ruandische Hutu-Milizen, welche 1994 aktiv am Genozid in Ruanda beteiligt gewesen und danach ins benachbarte Kongo (damals: Zaire) geflüchtet waren, führten von dort aus Angriffe auf Ruanda aus, während die Regierung Kabilas die ruandischen Truppen aus dem Land wies und gleichzeitig gegen die in der Demokratischen Republik Kongo ansässigen Tutsi vorging. Im August 1998 brach im Osten des Landes eine sich rasch ausbreitende, von Ruanda und Uganda unterstützte Rebellion gegen die Regierung Kabilas aus. Der Vormarsch der rebellierenden Truppen wurde durch das Eingreifen Angolas, Simbabwes und Namibias (und anfänglich

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auch Sudans und Tschads) gestoppt, die Auseinandersetzungen eskalierten jedoch zu einem eigentlichen Bürgerkrieg (zu den damaligen Verhältnissen im Osten der Demokratischen Republik Kongo vgl. EMARK 2002 Nr. 19, Erw. 5b, S. 151 ff.). Unter massivem internationalem Druck und unter der Leitung der UNO schlossen die Staatsoberhäupter von Simbabwe, Namibia, Angola, Ruanda, Uganda und der Demokratischen Republik Kongo im Juli 1999 in der sambischen Hauptstadt Lusaka einen Friedensvertrag, welcher nach der Unterzeichnung durch das "Mouvement pour la Libération du Congo" (MLC) und das "Rassemblement Congolais pour la Démocratie" (RCD) am 1. September 1999 in Kraft trat. Der im Abkommen von Lusaka vereinbarte Waffenstillstand blieb indessen weitgehend erfolglos. Insbesondere zog sich Ruanda nicht aus der Demokratischen Republik Kongo zurück, nachdem eine weitere Bedingung des Abkommens, die Verhaftung von sich in der Demokratischen Republik Kongo befindlichen, für den Genozid von 1994 verantwortlichen Hutu-Milizen, ebenfalls nicht umgesetzt worden war. Auch innenpolitisch stellte sich die Lage äusserst düster dar. Bereits einen Tag nach seiner Machtübernahme verbot Laurent-Désiré Kabila die politischen Parteien und blockierte so den durch
den CNS eingeleiteten Demokratisierungsprozess. Sämtliche wichtigen Funktionen im Staat wurden von Personen seiner Wahl besetzt, welche sich hemmungslos an den Gütern des Landes bereicherten; willkürliche Verhaftungen von Oppositionellen waren an der Tagesordnung. Gleichzeitig verschlechterte sich - insbesondere auch angesichts der horrenden Inflation - die wirtschaftliche Situation der Bevölkerung weiter.

8.2.3. Am 16. Januar 2001 wurde Laurent-Désiré Kabila in Kinshasa ermordet. Bereits am 26. Januar 2001 wurde sein Sohn Joseph Kabila als Nachfolger ins Amt des Präsidenten eingesetzt. In der Folge beruhigte sich die Lage in der Demokratischen Republik Kongo zunehmend. Joseph Kabila bemüht sich - im Gegensatz zu seinem Vater - seit seiner Amtseinsetzung, dem durch den langjährigen Bürgerkrieg zerrütteten Land eine gewisse Stabilität zu verleihen und den Friedensprozess voranzutreiben. Im April 2001 erfolgte eine Kabinettsumbildung. Joseph Kabila entliess einige der bekanntesten Freunde seines Vaters und auch Familienmitglieder; lediglich acht Mitglieder des auf 25 Minister verkleinerten Kabinetts konnten ihren Posten behalten. Am 17. Mai 2001 wurde das neue Parteiengesetz erlassen, gemäss welchem auch sogenannte "Altparteien" ihre Tätigkeiten wieder aufnehmen können, wenn sie sich innert sechs Monaten neu registrieren lassen. Zudem wurde die Freilassung zahlreicher politischer Gefangener angekündigt und UN-Blauhelme erhielten Zutritt in die Demokratische Republik Kongo. Zwar konnte die Zahl der ausländischen Truppen im Land insgesamt etwas reduziert werden, doch machten die Konfliktparteien einen weiteren Rückzug jeweils vom
vorherigen Rückzug der anderen Parteien abhängig. Die im März und April 2002 in Sun City (Südafrika) geführten Friedensgesprä-

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che scheiterten, doch schlossen Joseph Kabila und der Präsident von Ruanda, Paul Kagame, unter südafrikanischer Vermittlung im Juli 2002 einen Friedensvertrag, in dem sich Ruanda zum Abzug aller Truppen von kongolesischem Boden und die Demokratische Republik Kongo zum Einstellen der Unterstützung der Hutu-Rebellen sowie zu deren Entwaffnung und Demobilisierung in Zusammenarbeit mit der UNO verpflichteten. Ein ähnliches Friedensabkommen wurde am 6. September 2002 mit Uganda unterzeichnet. Am 17. Dezember 2002 wurde in der südafrikanischen Hauptstadt Pretoria von sämtlichen wichtigen Rebellenorganisationen und der Regierung der Demokratischen Republik Kongo ein weiteres Friedensabkommen unterzeichnet. Die Delegierten einigten sich darauf, dass Präsident Joseph Kabila noch während einer Übergangszeit von zwei bis zweieinhalb Jahren im Amt bleiben soll, dass diesem jedoch vier Vizepräsidenten (je einer aus der bisherigen Regierung, aus der politischen Opposition sowie aus den beiden grössten Rebellenorganisationen RCD und MLC) beigeordnet werden; dieselbe Aufteilung soll auch für die Ministerposten sowie für die Sitze in den beiden Kammern des Parlamentes Geltung haben. Die am 17. Dezember 2002 vereinbarten Regelungen wurden am 2.
April 2003 in Sun City erneut bekräftigt. Überdies einigten sich die Beteiligten auf eine neue Verfassung und die Integration der Rebellen in einer neu aufzubauenden Armee.

8.2.4. In den von der Regierung kontrollierten Gebieten im Westen und Süden des Landes (unter anderem die Hauptstadt Kinshasa, die diamantenreichen Gebiete um Mbuji Mayi und die Stadt Lubumbashi), welche - je nach Quelle - nur rund einen Drittel oder dann aber deutlich mehr als die Hälfte des eigentlichen Staatsgebietes ausmachen, wird der Waffenstillstand sowie der Rückzug der Kriegsparteien hinter die Frontlinien weitgehend respektiert und die Sicherheitslage hat sich deutlich verbessert. Gesamthaft gesehen sollen auch die Menschenrechtsverletzungen etwas zurückgegangen sein. Nach wie vor werden jedoch extralegale Tötungen, willkürliche Verhaftungen, Sippenhaft oder Folter gemeldet und die von Präsident Joseph Kabila verfügte Schliessung der von verschiedenen Sicherheitsdiensten betriebenen illegalen "Centres de Détention" wurde bis anhin nicht durchgesetzt. Generell wird dabei die schlechte Koordination und die mangelnde Kontrolle der Justizorgane und der Sicherheitskräfte kritisiert. In den nicht unter Regierungsgewalt stehenden Regionen, insbesondere in der Region Ituri im Nordosten des Landes, ist nach dem Abzug der ausländischen Truppen im Mai 2003 ein "Stellvertreterkrieg" eskaliert. Milizen der seit Jahrzehnten
verfeindeten Volksgruppen der Lendu und Hema werden nach dem Abzug der ugandischen und ruandischen Truppen weiterhin von Ruanda und Uganda unterstützt und kämpfen - gegeneinander sowie auch gegen die Regierung in Kinshasa - um die Vorherrschaft in der rohstoffreichen Gegend (Erdöl, Gold, Diamanten, Kupfer, Kobalt und Erdgas). Dabei sollen offenbar nach wie vor von den Milizen zwangsrekrutierte Kindersoldaten zum Einsatz kommen.

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Angesichts der anhaltenden Kämpfe in der Region Ituri beschloss der UNO-Sicherheitsrat mit einer Resolution vom 28. Juli 2003 die Entsendung einer internationalen Friedenstruppe namens MONUC in die Krisenregion. Der MONUC ist es indessen bis anhin nicht gelungen, die Sicherheit der Bevölkerung in der Region Ituri zu garantieren. Anfangs Oktober 2003 verübten Rebellen-Milizen in Kachele nordöstlich von Bunia einen Überfall, bei welchem mindestens 65 Personen, vor allem Kinder, ältere Leute und schwangere Frauen getötet wurden. Ende Mai 2004 kam es in der Stadt Bukavu zu Gefechten zwischen Einheiten der Regierungsarmee und ehemaligen Rebellen des RCD/RCD-Goma. Zunächst flüchteten rund 2'000 Zivilisten der Ethnie der Banyamulenge und später - nach der Entsendung weiterer Soldaten durch die Regierung in den Osten - auch rund 300 aufständische RCD-Angehörige ins Nachbarland Ruanda. Das RCD/RCD-Goma, welches die kongolesische Regierungsarmee der Mittäterschaft an einem Mitte August 2004 verübten Massaker an 160 Kongolesen in Burundi beschuldigt, suspendierte Ende August 2004 seine Mitarbeit in der Übergangsregierung und im Parlament. Durch diese Ereignisse wird der weitere positive Verlauf des Friedensprozesses (Integration der
Rebellengruppen in die regulären Streitkräfte und der zivilen Opposition in die Regierung, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Juni 2005) in Frage gestellt.

8.3. In Würdigung der oben beschriebenen Lageanalyse ist daher nach Praxis der ARK die Rückkehr von Personen aus der Demokratischen Republik Kongo unter bestimmten Umständen zumutbar, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt; trotz Vorliegen der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine allein stehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Hauptstadt Kinshasa, wo er gemäss eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise am 25. Februar 2001 ununterbrochen gelebt und während zwölf Jahren die Schulen besucht hat. Anders als in den vorstehend erwähnten Regionen im Norden und Osten des Landes ist die Lage in der rund sieben Millionen Einwohner zählenden Grossstadt Kinshasa als ruhig und weitgehend sicher zu bezeichnen. Nicht von der Hand zu weisen ist, dass sich die kongolesische Wirtschaft wie auch die Verwaltung und allgemeine Infrastruktur nach wie vor in einem desolaten Zustand befinden, dass die Korruption

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auch unter der derzeitigen Regierung ein weit verbreitetes Problem darstellt und das Gesundheitswesen - welches sich neben vielen anderen Schwierigkeiten mit dem Problem konfrontiert sieht, dass die Demokratische Republik Kongo zu den am stärksten von AIDS betroffenen afrikanischen Ländern gehört - auch in Kinshasa westlichen Ansprüchen nur dann einigermassen zu genügen vermag, wenn der Betroffene ausreichende finanzielle Mittel besitzt. Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht nur jung und soweit aktenkundig gesund, er verfügt auch über eine gute Schulbildung (mit Diplom als Elektriker) und kann bei seiner Rückkehr mit der Unterstützung seiner noch in der Heimat wohnhaften Angehörigen (insbesondere seiner Mutter) rechnen.

8.4. Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Demokratische Republik Kongo beziehungsweise nach Kinshasa mithin auch als zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG bezeichnet werden.

© 22.12.04


Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 2004-33-232-238
Date : 19 octobre 2004
Publié : 19 octobre 2004
Source : Autorités antérieures de la LPP jusqu'en 2006
Statut : Publié comme 2004-33-232-238
Domaine : Congo
Objet : Art. 14a Abs. 4 ANAG: Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.


Répertoire des lois
LSEE: 14a
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république démocratique du congo • région • ouganda • territoire de l'état • pression • mois • angola • père • intégration sociale • traité de paix • burundi • constitution • armistice • maroc • parlement • décision • emploi • accès • participation ou collaboration • santé
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