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machen demzufolge rund das Zehnfache des Erlöses aus. Nach dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis stehen zum Wert, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat. Die Beiträge, welche der Beschwerdeführer erhält, sind 250 Mal höher als die für die Administration, Kontrolle und Vergütung erhobene Verwaltungsgebühr.

(RRB Nr. 1583/2002 vom 10. Dezember 2002).

14. Arbeitsvergebungen 14.1 Gesamtofferte für verschiedene Arbeitsgattungen ­ Hat eine Behörde verschiedene Arbeitsgattungen gesondert ausgeschrieben, so kann eine Bewerberin nicht den Zuschlag für eine zusammenfassende Gesamtofferte verlangen (Erw. 5).

Aus den Erwägungen: 5.1. Nach § 5 Abs. 3 Verordnung über die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen vom 6. Februar 1976 (Submissionsverordnung, SubmV, SRSZ 430.110) ist bei der Ausschreibung eine Aufteilung der Arbeiten und Lieferungen nach den verschiedenen Berufsarten und Arbeitsgattungen nach Möglichkeit vorzusehen. Diese Vorschrift war in der Vorlage des Regierungsrates nicht enthalten, sondern wurde in der parlamentarischen Beratung eingefügt. Erreicht werden sollte damit, dass öffentliche Aufträge möglichst breit gestreut werden (vgl. Protokoll der vorberatenden Kommission des Kantonsrates vom 15. Januar 1976, S. 2). Der Bezirksrat der Höfe hat dieser Bestimmung nachgelebt, wenn er die Arbeitsgattungen BKP 293 (Elektroplanung), 294 (HLK-Planung) und 295 (Sanitär-Planung inklusive Gesamtleitung und fachtechnischeKoordination der Haustechnikplaner) neben den Bauingenieurarbeiten und den Landschaftsarchitekturaufgaben je separat ausgeschrieben und vergeben hat. Die beschwerdeführenden Bewerber dagegen sind von dieser Wettbewerbsbedingung abgewichen, indem sie die erwähnten Planungen zusammengefasst und ein Gesamtangebot unterbreitet haben. Damit entspricht ihr Angebot nicht den Bedingungen der Ausschreibung, was nach § 18 Al. 1 SubmV den Ausschluss aus dem Wettbewerb zur Folge hat.

5.2 Nach der Praxis von Verwaltungsgericht und Regierungsrat darf allerdings ein Mangel bei einem Angebot dann nicht zu einem Wettbewerbsausschluss führen, wenn der Mangel von geringerer Bedeutung ist. Von einem Ausschluss ist namentlich abzusehen, wenn ein Mangel sich leicht beheben lässt und daraus keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen (VGE 218

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586/85 vom 10. Oktober 1985, EGV-SZ 1985, Nr. 16; RRB Nr. 155 vom 18. November 1997, EGV-SZ 1997, Nr. 56; RRB Nr. 304 vom 29. Februar 2000). Gesamtangebote (für verschiedene Spezialplanungen) und Angebote für einzelne Spezialplanungen lassen sich nun allerdings nicht vergleichen und können auch nicht vergleichbar gemacht werden. So haben die beschwerdeführenden Unternehmen ein Gesamtangebot unterbreitet und wollen dieses explizit auch so verstanden wissen. Sie haben selbst eine Auftrennung ihres Angebotes ausgeschlossen (Schreiben vom 11. Januar 2002).

Auf diese Weise scheidet auf alle Fälle ein Direktvergleich aus. Aber auch eine Betrachtung über die gesamte Planung gestattet keinen objektiven und fairen Vergleich. In einem solchen Fall müsste die vergebende Behörde die Angebote verschiedener Planungsbüros, die eben nicht ein Gesamtangebot unterbreitet haben, zusammenfassen und dem Gesamtangebot der Beschwerdeführer gegenüberstellen. In einem solchen Fall müsste beispielsweise ein Elektroplaner, der nota bene den Wettbewerbsbedingungen entsprechend ein «Teilangebot» eingereicht hatte, es sich gefallen lassen, dass ihm ein beliebiger anderer Partner mit seinen Stärken und Schwächen beigeordnet und sein Angebot aufgerechnet würde, was sicherlich nicht ohne Beeinträchtigung des Fairnessgebotes möglich ist.

5.3 Auszuschliessen ist aber auch, im Angebot der Beschwerdeführer auf eine zulässige Variante im Sinne von § 7 Abs. 2 SubmV zu schliessen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer könnte zwar in der Zusammenfassung aller Spezialplanungen unter einer einheitlichen Leitung eine «zweckmässigere und vorteilhaftere Ausführung» gesehen werden. § 7 Abs.2 SubmV verlangt jedoch ausdrücklich, dass solche Varianten in einem separaten Angebot zu unterbreiten sind. Nach der Praxis werden Angebote in der Form von Varianten aus dem Wettbewerb ausgeschlossen, wenn nicht auch die primäre Wettbewerbsaufgabe offeriert wird (vgl. ebenso Peter Galli/Daniel Lehmann/Peter Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, Rz. 288). Bewerber, die eine Variante offerieren, haben ausserdem zwar einen Anspruch darauf, dass ihre Angebote objektiv vergleichbar gemacht werden (§ 13 Abs. 2 SubmV; Peter Galli, Die Submission der öffentlichen Hand im Bauwesen, Diss., Zürich 1981, S. 64). Ob der
Auftraggeber alsdann eine Variante akzeptieren will, liegt in weitem Masse in dessen Ermessen. Denn: Für die Beschaffung trägt eben der Besteller und nicht ein privater Anbieter die Verantwortung. Der Entscheidungsprimat steht eindeutig den demokratisch gewählten Behörden und nicht den privaten Anbietern zu.

5.4 Weicht das Angebot der beschwerdeführenden Unternehmungen in erheblichem Masse von der gestellten Wettbewerbsaufgabe ab und kann dieses nicht vergleichbar gemacht werden, so ist deren Angebot zu Recht nicht weiter berücksichtigt worden. In diesem Sinne ist die Beschwerde abzuweisen.

(RRB Nr. 897/2002 vom 2. Juli 2002).

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Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 2002-C-14.1
Date : 02 juillet 2002
Publié : 02 juillet 2002
Source : SZ-GVP
Statut : 2002-C-14.1
Domaine : passation de marchés
Objet : Gesamtofferte für verschiedene Arbeitsgattungen - Hat eine Behörde verschiedene Arbeitsgattungen gesondert ausgeschrieben, so...


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mesure • livraison • conseil d'état • adjudication • marchés publics • offre de contracter • mise au concours public • valeur • conscience • peintre • maître • volonté • pouvoir d'appréciation • condition