01.01.2025 - *
01.01.2024 - 31.12.2024 / En vigueur
01.09.2023 - 31.12.2023
09.02.2023 - 31.08.2023
01.01.2023 - 08.02.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.07.2021 - 31.12.2021
01.05.2021 - 30.06.2021
01.02.2021 - 30.04.2021
01.01.2021 - 31.01.2021
01.04.2020 - 31.12.2020
01.01.2020 - 31.03.2020
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01.01.2017 - 31.03.2017
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01.01.2016 - 30.06.2016
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01.07.2014 - 30.06.2015
01.01.2014 - 30.06.2014
28.05.2013 - 31.12.2013
01.01.2013 - 27.05.2013
01.10.2012 - 31.12.2012
01.03.2012 - 30.09.2012
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01.08.2008 - 30.09.2009
01.01.2008 - 31.07.2008
01.05.2007 - 31.12.2007
01.01.2007 - 30.04.2007
01.04.2006 - 31.12.2006
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01.12.2005 - 31.12.2005
01.07.2005 - 30.11.2005
01.06.2005 - 30.06.2005
01.01.2005 - 31.05.2005
01.07.2004 - 31.12.2004
01.05.2004 - 30.06.2004
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)
vom 30. März 1911 (Stand am 3. Oktober 2000) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und
1. Juni 19091,

beschliesst: Das Obligationenrecht Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag

Art. 1

1

Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.

2

Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.


Art. 2

1

Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle.

2

Kommt über die vorbehaltenen Nebenpunkte eine Vereinbarung nicht zustande, so hat der Richter über diese nach der Natur des Geschäftes zu entscheiden.

3

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Form der Verträge.


Art. 3

1

Wer einem andern den Antrag zum Abschlusse eines Vertrages stellt und für die Annahme eine Frist setzt, bleibt bis zu deren Ablauf an den
Antrag gebunden.

AS 27 317 und BS 2 199 1

BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845 220

A. Abschluss
des Vertrages
I. Übereinstimmende Willensäusserung
1. Im allgemeinen 2. Betreffende
Nebenpunkte

II. Antrag
und Annahme
1. Antrag mit
Annahmefrist

Obligationenrecht

2

220

2

Er wird wieder frei, wenn eine Annahmeerklärung nicht vor Ablauf dieser Frist bei ihm eingetroffen ist.


Art. 4

1

Wird der Antrag ohne Bestimmung einer Frist an einen Anwesenden gestellt und nicht sogleich angenommen, so ist der Antragsteller nicht
weiter gebunden.

2

Wenn die Vertragschliessenden oder ihre Bevollmächtigten sich persönlich des Telephons bedienen, so gilt der Vertrag als unter Anwesenden abgeschlossen.


Art. 5

1

Wird der Antrag ohne Bestimmung einer Frist an einen Abwesenden gestellt, so bleibt der Antragsteller bis zu dem Zeitpunkte gebunden,
wo er den Eingang der Antwort bei ihrer ordnungsmässigen und rechtzeitigen Absendung erwarten darf.

2

Er darf dabei voraussetzen, dass sein Antrag rechtzeitig angekommen sei.

3

Trifft die rechtzeitig abgesandte Annahmeerklärung erst nach jenem Zeitpunkte bei dem Antragsteller ein, so ist dieser, wenn er nicht gebunden sein will, verpflichtet, ohne Verzug hievon Anzeige zu machen.


Art. 6

Ist wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, so gilt der
Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird.

a2 1

Die Zusendung einer unbestellten Sache ist kein Antrag.

2

Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden oder aufzubewahren.

3

Ist eine unbestellte Sache offensichtlich irrtümlich zugesandt worden, so muss der Empfänger den Absender benachrichtigen.

2

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991 846
848; BBl 1986 II 354).

2. Antrag ohne
Annahmefrist
a. Unter
Anwesenden

b. Unter
Abwesenden

3. Stillschweigende Annahme 3a. Zusendung
unbestellter
Sachen

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 3

220


Art. 7

1

Der Antragsteller wird nicht gebunden, wenn er dem Antrage eine die Behaftung ablehnende Erklärung beifügt, oder wenn ein solcher
Vorbehalt sich aus der Natur des Geschäftes oder aus den Umständen
ergibt.

2

Die Versendung von Tarifen, Preislisten u. dgl. bedeutet an sich keinen Antrag.

3

Dagegen gilt die Auslage von Waren mit Angabe des Preises in der Regel als Antrag.


Art. 8

1

Wer durch Preisausschreiben oder Auslobung für eine Leistung eine Belohnung aussetzt, hat diese seiner Auskündung gemäss zu entrichten.

2

Tritt er zurück, bevor die Leistung erfolgt ist, so hat er denjenigen, die auf Grund der Auskündung in guten Treuen Aufwendungen gemacht haben, hierfür bis höchstens zum Betrag der ausgesetzten Belohnung Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihnen die Leistung doch nicht gelungen wäre.


Art. 9

1

Trifft der Widerruf bei dem anderen Teile vor oder mit dem Antrage ein, oder wird er bei späterem Eintreffen dem andern zur Kenntnis gebracht, bevor dieser vom Antrag Kenntnis genommen hat, so ist der
Antrag als nicht geschehen zu betrachten.

2

Dasselbe gilt für den Widerruf der Annahme.


Art. 10

1

Ist ein Vertrag unter Abwesenden zustande gekommen, so beginnen seine Wirkungen mit dem Zeitpunkte, wo die Erklärung der Annahme
zur Absendung abgegeben wurde.

2

Wenn eine ausdrückliche Annahme nicht erforderlich ist, so beginnen die Wirkungen des Vertrages mit dem Empfange des Antrages.


Art. 11

1

Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.

2

Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht etwas anderes bestimmt, so hängt von deren Beobachtung
die Gültigkeit des Vertrages ab.

4. Antrag ohne
Verbindlichkeit,
Auskündung,
Auslage

5. Preisausschreiben und
Auslobung

6. Widerruf des
Antrages und der
Annahme

III. Beginn der
Wirkungen eines
unter Abwesenden geschlossenen Vertrages B. Form
der Verträge
I. Erfordernis
und Bedeutung
im allgemeinen

Obligationenrecht

4

220


Art. 12

Ist für einen Vertrag die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben,
so gilt diese Vorschrift auch für jede Abänderung, mit Ausnahme von
ergänzenden Nebenbestimmungen, die mit der Urkunde nicht im Widerspruche stehen.


Art. 13

1

Ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, muss die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen.

2

Sofern das Gesetz es nicht anders bestimmt, gilt als schriftliche Form auch der Brief oder das Telegramm, vorausgesetzt, dass der Brief oder
die Aufgabedepesche die Unterschrift derjenigen trägt, die sich verpflichten.


Art. 14

1

Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben.

2

Eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift auf mechanischem Wege wird nur da als genügend anerkannt, wo deren Gebrauch im Verkehr üblich ist, insbesondere wo es sich um die Unterschrift auf Wertpapieren handelt, die in grosser Zahl ausgegeben werden.

3

Für den Blinden ist die Unterschrift nur dann verbindlich, wenn sie beglaubigt ist, oder wenn nachgewiesen wird, dass er zur Zeit der Unterzeichnung den Inhalt der Urkunde gekannt hat.


Art. 15

Kann eine Person nicht unterschreiben, so ist es, mit Vorbehalt der
Bestimmungen über den Wechsel, gestattet, die Unterschrift durch ein
beglaubigtes Handzeichen zu ersetzen oder durch eine öffentliche Beurkundung ersetzen zu lassen.


Art. 16

1

Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet,
dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.

2

Geht eine solche Abrede auf schriftliche Form ohne nähere Bezeichnung, so gelten für deren Erfüllung die Erfordernisse der gesetzlich
vorgeschriebenen Schriftlichkeit.

II. Schriftlichkeit
1. Gesetzlich
vorgeschriebene
Form
a. Bedeutung

b. Erfordernisse

c. Unterschrift

d. Ersatz der
Unterschrift

2. Vertraglich
vorbehaltene
Form

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 5

220


Art. 17

Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes.


Art. 18

1

Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige
Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien
aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.

2

Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der
Simulation nicht entgegensetzen.


Art. 19

1

Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.

2

Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift
aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst.


Art. 20

1

Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.

2

Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.


Art. 21

1

Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von
dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit
oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der
Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht
halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.

2

Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.


Art. 22

1

Durch Vertrag kann die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Vertrages begründet werden.

C. Verpflichtungsgrund D. Auslegung
der Verträge,
Simulation

E. Inhalt des
Vertrages
I. Bestimmung
des Inhaltes

II. Nichtigkeit

III. Übervorteilung IV. Vorvertrag

Obligationenrecht

6

220

2

Wo das Gesetz zum Schutze der Vertragschliessenden für die Gültigkeit des künftigen Vertrages eine Form vorschreibt, gilt diese auch für
den Vorvertrag.


Art. 23

Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss
in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.


Art. 24

1

Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: 1.

wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als
denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat; 2.

wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo
der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er
erklärt hat;

3.

wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich
geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein
Wille war;

4.

wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom
Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine
notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.

2

Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.

3

Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.


Art. 25

1

Die Berufung auf Irrtum ist unstatthaft, wenn sie Treu und Glauben widerspricht.

2

Insbesondere muss der Irrende den Vertrag gelten lassen, wie er ihn verstanden hat, sobald der andere sich hierzu bereit erklärt.


Art. 26

1

Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze
des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder
hätte kennen sollen.

F. Mängel
des Vertragsabschlusses
I. Irrtum
1. Wirkung

2. Fälle
des Irrtums

3. Geltendmachung gegen
Treu und Glauben 4. Fahrlässiger
Irrtum

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 7

220

2

Wo es der Billigkeit entspricht, kann der Richter auf Ersatz weiteren Schadens erkennen.


Art. 27

Wird beim Vertragsabschluss Antrag oder Annahme durch einen Boten oder auf andere Weise unrichtig übermittelt, so finden die Vorschriften über den Irrtum entsprechende Anwendung.


Art. 28

1

Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag
für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.

2

Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des
Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen
sollen.


Art. 29

1

Ist ein Vertragschliessender von dem anderen oder von einem Dritten widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung eines Vertrages bestimmt worden, so ist der Vertrag für den Bedrohten
unverbindlich.

2

Ist die Drohung von einem Dritten ausgegangen, so hat, wo es der Billigkeit entspricht, der Bedrohte, der den Vertrag nicht halten will,
dem anderen, wenn dieser die Drohung weder gekannt hat noch hätte
kennen sollen, Entschädigung zu leisten.


Art. 30

1

Die Furcht ist für denjenigen eine gegründete, der nach den Umständen annehmen muss, dass er oder eine ihm nahe verbundene Person an
Leib und Leben, Ehre oder Vermögen mit einer nahen und erheblichen
Gefahr bedroht sei.

2

Die Furcht vor der Geltendmachung eines Rechtes wird nur dann berücksichtigt, wenn die Notlage des Bedrohten benutzt worden ist, um
ihm die Einräumung übermässiger Vorteile abzunötigen.


Art. 31

1

Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag
nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der
Vertrag als genehmigt.

5. Unrichtige
Übermittlung

II. Absichtliche
Täuschung

III. Furchterregung
1. Abschluss
des Vertrages

2. Gegründete
Furcht

IV. Aufhebung
des Mangels
durch Genehmigung des
Vertrages

Obligationenrecht

8

220

2

Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.

3

Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne
weiteres aus.


Art. 32

1

Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht
der Vertreter berechtigt und verpflichtet.

2

Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das
Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse.

3

Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.


Art. 33

1

Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht,
ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und
der Kantone zu beurteilen.

2

Ist die Ermächtigung durch Rechtsgeschäft eingeräumt, so beurteilt sich ihr Umfang nach dessen Inhalt.

3

Wird die Ermächtigung vom Vollmachtgeber einem Dritten mitgeteilt, so beurteilt sich ihr Umfang diesem gegenüber nach Massgabe
der erfolgten Kundgebung.


Art. 34

1

Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung kann vom Vollmachtgeber jederzeit beschränkt oder widerrufen werden, unbeschadet
der Rechte, die sich aus einem unter den Beteiligten bestehenden anderen Rechtsverhältnis, wie Einzelarbeitsvertrag, Gesellschaftsvertrag,
Auftrag, ergeben können.3 2

Ein vom Vollmachtgeber zum voraus erklärter Verzicht auf dieses Recht ist ungültig.

3

Hat der Vertretene die Vollmacht ausdrücklich oder tatsächlich kundgegeben, so kann er deren gänzlichen oder teilweisen Widerruf 3

Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972
(am Schluss des OR, Schl- und UeB des X. Tit.).

G. Stellvertretung
I. Mit Ermächtigung
1. Im allgemeinen
a. Wirkung der
Vertretung

b. Umfang der
Ermächtigung

2. Auf Grund
von Rechtsgeschäft
a. Beschränkung
und Widerruf

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 9

220

gutgläubigen Dritten nur dann entgegensetzen, wenn er ihnen auch
diesen Widerruf mitgeteilt hat.


Art. 35

1

Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht, mit dem Tod, der Verschollenerklärung, dem Verluste der
Handlungsfähigkeit oder dem Konkurs des Vollmachtgebers oder des
Bevollmächtigten.

2

Die nämliche Wirkung hat die Auflösung einer juristischen Person oder einer in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft.

3

Die gegenseitigen persönlichen Ansprüche werden hievon nicht berührt.


Art. 36

1

Ist dem Bevollmächtigten eine Vollmachtsurkunde ausgestellt worden, so ist er nach dem Erlöschen der Vollmacht zur Rückgabe oder gerichtlichen Hinterlegung der Urkunde verpflichtet.

2

Wird er von dem Vollmachtgeber oder seinen Rechtsnachfolgern hierzu nicht angehalten, so sind diese den gutgläubigen Dritten für den
Schaden verantwortlich.


Art. 37

1

Solange das Erlöschen der Vollmacht dem Bevollmächtigten nicht bekannt geworden ist, berechtigt und verpflichtet er den Vollmachtgeber oder dessen Rechtsnachfolger, wie wenn die Vollmacht noch bestehen würde.

2

Ausgenommen sind die Fälle, in denen der Dritte vom Erlöschen der Vollmacht Kenntnis hatte.


Art. 38

1

Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen Vertrag abgeschlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger
oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt.

2

Der andere ist berechtigt, von dem Vertretenen innerhalb einer angemessenen Frist eine Erklärung über die Genehmigung zu verlangen
und ist nicht mehr gebunden, wenn der Vertretene nicht binnen dieser
Frist die Genehmigung erklärt.


Art. 39

1

Wird die Genehmigung ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt, so kann derjenige, der als Stellvertreter gehandelt hat, auf Ersatz des b. Einfluss von
Tod, Handlungsunfähigkeit u.a.

c. Rückgabe der
Vollmachtsurkunde d. Zeitpunkt der
Wirkung des
Erlöschens der
Vollmacht

II. Ohne
Ermächtigung
1. Genehmigung

2. Nichtgenehmigung

Obligationenrecht

10

220

aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens belangt
werden, sofern er nicht nachweist, dass der andere den Mangel der
Vollmacht kannte oder hätte kennen sollen.

2

Bei Verschulden des Vertreters kann der Richter, wo es der Billigkeit entspricht, auf Ersatz weitern Schadens erkennen.

3

In allen Fällen bleibt die Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung vorbehalten.


Art. 40

In bezug auf die Vollmacht der Vertreter und Organe von Gesellschaften, der Prokuristen und anderer Handlungsbevollmächtigter bleiben
die besonderen Vorschriften vorbehalten.

a4 1

Die nachfolgenden Bestimmungen sind auf Verträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungen, die für den persönlichen oder familiären
Gebrauch des Kunden bestimmt sind, anwendbar, wenn: a.

der Anbieter der Güter oder Dienstleistungen im Rahmen einer
beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat und b.

die Leistung des Kunden 100 Franken übersteigt.

2

Die Bestimmungen gelten nicht für Versicherungsverträge.

3

Bei wesentlicher Veränderung der Kaufkraft des Geldes passt der Bundesrat den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Betrag entsprechend an.

b5 Der Kunde kann seinen Antrag zum Vertragsabschluss oder seine Annahmeerklärung widerrufen, wenn ihm das Angebot gemacht wurde: a.6

an seinem Arbeitsplatz, in Wohnräumen oder in deren unmittelbaren Umgebung; b.

in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Strassen
und Plätzen;

c.

an einer Werbeveranstaltung, die mit einer Ausflugsfahrt oder
einem ähnlichen Anlass verbunden war.

4

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991 846
848; BBl 1986 II 354).

5

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991 846
848; BBl 1986 II 354).

6

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993
3120 3121; BBl 1993 I 805).

III. Vorbehalt
besonderer
Vorschriften

H. Widerruf bei
Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen
I. Geltungsbereich II. Grundsatz

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 11

220

c7 Der Kunde hat kein Widerrufsrecht, wenn er: a.

die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht hat; b.

seine Erklärung an einem Markt- oder Messestand abgegeben
hat.

d8 1

Der Anbieter muss den Kunden schriftlich über das Widerrufsrecht sowie über Form und Frist des Widerrufs unterrichten und ihm seine
Adresse bekannt geben.

2

Diese Angaben müssen datiert sein und die Identifizierung des Vertrags ermöglichen.

3

Sie sind dem Kunden so zu übergeben, dass er sie kennt, wenn er den Vertrag beantragt oder annimmt.

e9 1

Der Kunde muss dem Anbieter den Widerruf schriftlich erklären.

2

Die Widerrufsfrist beträgt sieben Tage und beginnt, sobald der Kunde:

a.

den Vertrag beantragt oder angenommen hat; und b.

von den Angaben nach Artikel 40d Kenntnis erhalten hat.

3

Der Beweis des Zeitpunkts, in dem der Kunde von den Angaben nach Artikel 40d Kenntnis erhalten hat, obliegt dem Anbieter.

4

Die Frist ist eingehalten, wenn die Widerrufserklärung am siebenten Tag der Post übergeben wird.

f10 1

Hat der Kunde widerrufen, so müssen die Parteien bereits empfangene Leistungen zurückerstatten.

2

Hat der Kunde eine Sache bereits gebraucht, so schuldet er dem Anbieter einen angemessenen Mietzins.

7

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993
3120 3121; BBl 1993 I 805).

8

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993
3120 3121; BBl 1993 I 805).

9

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993
3120 3121; BBl 1993 I 805).

10

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991 846
848; BBl 1986 II 354).

III. Ausnahmen

IV. Orientierungspflicht des
Anbieters

V. Widerruf
1. Form und
Frist

2. Folgen

Obligationenrecht

12

220

3

Hat der Anbieter eine Dienstleistung erbracht, so muss ihm der Kunde Auslagen und Verwendungen nach den Bestimmungen über
den Auftrag (Art. 402) ersetzen.

4

Der Kunde schuldet dem Anbieter keine weitere Entschädigung.

Zweiter Abschnitt:
Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen


Art. 41

1

Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.

2

Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.


Art. 42

1

Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.

2

Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf
die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.


Art. 43

1

Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.

2

Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.


Art. 44

1

Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder
Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht
ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.

2

Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine
Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.

A. Haftung im
allgemeinen
I. Voraussetzungen der Haftung II. Festsetzung
des Schadens

III. Bestimmung
des Ersatzes

IV. Herabsetzungsgründe

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 13

220


Art. 45

1

Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.

2

Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.

3

Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.


Art. 46

1

Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung
des wirtschaftlichen Fortkommens.

2

Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter
bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten.


Art. 47

Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter
unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den
Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.


Art. 48


11



Art. 49


12
1

Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die
Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.

2

Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.

11

Aufgehoben durch Art. 21 Abs. 1 des BG vom 30. Sept. 1943 über den unlauteren
Wettbewerb [BS 2 951].

12

Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984
778 782; BBl 1982 II 636).

V. Besondere
Fälle
1. Tötung und
Körperverletzung
a. Schadenersatz
bei Tötung

b. Schadenersatz
bei Körperverletzung c. Leistung von
Genugtuung

2. ...

3. Bei Verletzung der Persönlichkeit

Obligationenrecht

14

220


Art. 50

1

Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.

2

Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.

3

Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung
Schaden verursacht hat.


Art. 51

1

Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift
dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über
den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.

2

Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie
derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung
nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.


Art. 52

1

Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.

2

Wer in fremdes Vermögen eingreift, um drohenden Schaden oder Gefahr von sich oder einem andern abzuwenden, hat nach Ermessen
des Richters Schadenersatz zu leisten.

3

Wer zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruches sich selbst Schutz verschafft, ist dann nicht ersatzpflichtig, wenn nach den
gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur
durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesentliche Erschwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte.


Art. 53

1

Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über
strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch
das Strafgericht nicht gebunden.

2

Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.

VI. Haftung
mehrerer
1. Bei unerlaubter Handlung 2. Bei verschiedenen Rechtsgründen VII. Haftung bei
Notwehr,
Notstand und
Selbsthilfe

VIII. Verhältnis
zum Strafrecht

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 15

220


Art. 54

1

Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze
verurteilen.

2

Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig,
wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden
eingetreten ist.


Art. 55

1

Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist,
dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat,
um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch
bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.13 2

Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.


Art. 56

1

Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.

2

Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff, wenn das Tier von einem andern oder durch das Tier eines andern gereizt worden ist.

3

...14


Art. 57

1

Der Besitzer eines Grundstückes ist berechtigt, Dritten angehörige Tiere, die auf dem Grundstücke Schaden anrichten, zur Sicherung seiner Ersatzforderung einzufangen und in seinen Gewahrsam zu nehmen
und, wo die Umstände es rechtfertigen, sogar zu töten.

2

Er ist jedoch verpflichtet, ohne Verzug dem Eigentümer davon Kenntnis zu geben und, sofern ihm dieser nicht bekannt ist, zu dessen
Ermittelung das Nötige vorzukehren.

13

Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 2 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972
(am Schluss des OR, Schl- und Ueb des X. Tit.).

14

Aufgehoben durch Art. 27 Ziff. 3 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 (SR 922.0).

B. Haftung urteilsunfähiger
Personen

C. Haftung des
Geschäftsherrn

D. Haftung
für Tiere
I. Ersatzpflicht

II. Pfändung
des Tieres

Obligationenrecht

16

220


Art. 58

1

Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder
Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.

2

Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.


Art. 59

1

Wer von dem Gebäude oder Werke eines andern mit Schaden bedroht ist, kann von dem Eigentümer verlangen, dass er die erforderlichen Massregeln zur Abwendung der Gefahr treffe.

2

Vorbehalten bleiben die Anordnungen der Polizei zum Schutze von Personen und Eigentum.


Art. 60

1

Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt in einem Jahre von dem Tage hinweg, wo der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls
aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden
Handlung an gerechnet.

2

Wird jedoch die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese
auch für den Zivilanspruch.

3

Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt
ist.


Art. 61

1

Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und
die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.

2

Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch
kantonale Gesetze nicht geändert werden.

E. Haftung des
Werkeigentümers
I. Ersatzpflicht

II. Sichernde
Massregeln

F. Verjährung

G. Verantwortlichkeit öffentlicher Beamter
und Angestellter

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 17

220

Dritter Abschnitt:
Die Entstehung aus ungerechtfertigter Bereicherung


Art. 62

1

Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.

2

Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.


Art. 63

1

Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die
Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.

2

Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet
wurde.

3

Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.


Art. 64

Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der
Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und
hiebei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung
rechnen musste.


Art. 65

1

Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange
nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der
Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes.

2

Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe
der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne
Beschädigung der Sache selbst geschehen kann.


Art. 66

Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

A. Voraussetzung
I. Im allgemeinen II. Zahlung einer
Nichtschuld

B. Umfang der
Rückerstattung
I. Pflicht des
Bereicherten

II. Ansprüche
aus Verwendungen C. Ausschluss
der Rückforderungen

Obligationenrecht

18

220


Art. 67

1

Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.

2

Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.

Zweiter Titel: Die Wirkung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Erfüllung der Obligationen

Art. 68

Der Schuldner ist nur dann verpflichtet, persönlich zu erfüllen, wenn
es bei der Leistung auf seine Persönlichkeit ankommt.


Art. 69

1

Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.

2

Will der Gläubiger eine Teilzahlung annehmen, so kann der Schuldner die Zahlung des von ihm anerkannten Teiles der Schuld nicht verweigern.


Art. 70

1

Ist eine unteilbare Leistung an mehrere Gläubiger zu entrichten, so hat der Schuldner an alle gemeinsam zu leisten, und jeder Gläubiger
kann die Leistung an alle gemeinsam fordern.

2

Ist eine unteilbare Leistung von mehreren Schuldnern zu entrichten, so ist jeder Schuldner zu der ganzen Leistung verpflichtet.

3

Sofern sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt, kann alsdann der Schuldner, der den Gläubiger befriedigt hat, von den übrigen
Schuldnern verhältnismässigen Ersatz verlangen, und es gehen, soweit
ihm ein solcher Anspruch zusteht, die Rechte des befriedigten Gläubigers auf ihn über.


Art. 71

1

Ist die geschuldete Sache nur der Gattung nach bestimmt, so steht dem Schuldner die Auswahl zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt.

2

Er darf jedoch nicht eine Sache unter mittlerer Qualität anbieten.

D. Verjährung

A. Allgemeine
Grundsätze
I. Persönliche
Leistung

II. Gegenstand
der Erfüllung
1. Teilzahlung

2. Unteilbare
Leistung

3. Bestimmung
nach der Gattung

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 19

220


Art. 72

Ist die Schuldpflicht in der Weise auf mehrere Leistungen gerichtet,
dass nur die eine oder die andere erfolgen soll, so steht die Wahl dem
Schuldner zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt.


Art. 73

1

Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind
Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen.

2

Dem öffentlichen Rechte bleibt es vorbehalten, Bestimmungen gegen Missbräuche im Zinswesen aufzustellen.


Art. 74

1

Der Ort der Erfüllung wird durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt.

2

Wo nichts anderes bestimmt ist, gelten folgende Grundsätze: 1.

Geldschulden sind an dem Orte zu zahlen, wo der Gläubiger
zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat; 2.

wird eine bestimmte Sache geschuldet, so ist diese da zu übergeben, wo sie sich zur Zeit des Vertragsabschlusses befand; 3.

andere Verbindlichkeiten sind an dem Orte zu erfüllen, wo der
Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz hatte.

3

Wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz, an dem er die Erfüllung fordern kann, nach der Entstehung der Schuld ändert und dem Schuldner
daraus eine erhebliche Belästigung erwächst, so ist dieser berechtigt,
an dem ursprünglichen Wohnsitze zu erfüllen.


Art. 75

Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur
des Rechtsverhältnisses bestimmt, so kann die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden.


Art. 76

1

Ist die Zeit auf Anfang oder Ende eines Monates festgesetzt, so ist darunter der erste oder der letzte Tag des Monates zu verstehen.

2

Ist die Zeit auf die Mitte eines Monates festgesetzt, so gilt der fünfzehnte dieses Monates.

4. Wahlobligation 5. Zinse

B. Ort
der Erfüllung

C. Zeit der
Erfüllung
I. Unbefristete
Verbindlichkeit

II. Befristete
Verbindlichkeit
1. Monatstermin

Obligationenrecht

20

220


Art. 77

1

Soll die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder eine andere Rechtshandlung mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Abschluss des
Vertrages erfolgen, so fällt ihr Zeitpunkt: 1.

wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten Tag
der Frist, wobei der Tag, an dem der Vertrag geschlossen
wurde, nicht mitgerechnet und, wenn die Frist auf acht oder 15
Tage lautet, nicht die Zeit von einer oder zwei Wochen verstanden wird, sondern volle acht oder 15 Tage; 2.

wenn die Frist nach Wochen bestimmt ist, auf denjenigen Tag
der letzten Woche, der durch seinen Namen dem Tage des
Vertragsabschlusses entspricht; 3.

wenn die Frist nach Monaten oder einem mehrere Monate
umfassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt ist, auf denjenigen Tag des letzten Monates, der durch
seine Zahl dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht, und,
wenn dieser Tag in dem letzten Monate fehlt, auf den letzten
Tag dieses Monates.

Der Ausdruck «halber Monat» wird einem Zeitraume von 15 Tagen
gleichgeachtet, die, wenn eine Frist auf einen oder mehrere Monate
und einen halben Monat lautet, zuletzt zu zählen sind.

2

In gleicher Weise wird die Frist auch dann berechnet, wenn sie nicht von dem Tage des Vertragsabschlusses, sondern von einem andern
Zeitpunkte an zu laufen hat.

3

Soll die Erfüllung innerhalb einer bestimmten Frist geschehen, so muss sie vor deren Ablauf erfolgen.


Art. 78

1

Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung oder der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag oder auf einen andern am Erfüllungsorte staatlich anerkannten Feiertag15, so gilt als Erfüllungstag oder als letzter Tag der
Frist der nächstfolgende Werktag.

2

Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.


Art. 79

Die Erfüllung muss an dem festgesetzten Tage während der gewöhnlichen Geschäftszeit vollzogen und angenommen werden.

15

Hinsichtlich der gesetzlichen Frist des eidgenössischen Rechts und der kraft
eidgenössischen Rechts von Behörden angesetzten Fristen wird heute der Samstag einem
anerkannten Feiertag gleichgestellt (Art. 1 des BG vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf
an Samstagen - SR 173.110.3).

2. Andere Fristbestimmung 3. Sonnund Feiertage III. Erfüllung zur
Geschäftszeit

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 21

220


Art. 80

Ist die vertragsmässige Frist verlängert worden, so beginnt die neue
Frist, sofern sich aus dem Vertrage nicht etwas anderes ergibt, am ersten Tage nach Ablauf der alten Frist.


Art. 81

1

Sofern sich nicht aus dem Inhalt oder der Natur des Vertrages oder aus den Umständen eine andere Willensmeinung der Parteien ergibt,
kann der Schuldner schon vor dem Verfalltage erfüllen.

2

Er ist jedoch nicht berechtigt, einen Diskonto abzuziehen, es sei denn, dass Übereinkunft oder Übung einen solchen gestatten.


Art. 82

Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages
erst später zu erfüllen hat.


Art. 83

1

Ist bei einem zweiseitigen Vertrag der eine Teil zahlungsunfähig geworden, wie namentlich, wenn er in Konkurs geraten oder fruchtlos
gepfändet ist, und wird durch diese Verschlechterung der Vermögenslage der Anspruch des andern gefährdet, so kann dieser seine Leistung
so lange zurückhalten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird.

2

Wird er innerhalb einer angemessenen Frist auf sein Begehren nicht sichergestellt, so kann er vom Vertrage zurücktreten.


Art. 84


16

1 Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten
Währung zu bezahlen.

2 Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur
Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht
durch den Gebrauch des Wortes «effektiv» oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist.


Art. 85

1

Der Schuldner kann eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstande ist.

16 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel, in Kraft seit 1. Mai 2000 (SR 941.10).

IV. Fristverlängerung V. Vorzeitige
Erfüllung

VI. Bei zweiseitigen Verträgen
1. Ordnung in
der Erfüllung

2. Rücksicht auf
einseitige Zahlungsunfähigkeit D. Zahlung
I. Landeswährung II. Anrechnung
1. Bei Teilzahlung

Obligationenrecht

22

220

2

Sind dem Gläubiger für einen Teil seiner Forderung Bürgen gestellt, oder Pfänder oder andere Sicherheiten gegeben worden, so ist der
Schuldner nicht berechtigt, eine Teilzahlung auf den gesicherten oder
besser gesicherten Teil der Forderung anzurechnen.


Art. 86

1

Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld
er tilgen will.

2

Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet,
vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt.


Art. 87

1

Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige
Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für
die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.

2

Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt.

3

Ist keine der mehreren Schulden verfallen, so wird die Zahlung auf die Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit
darbietet.


Art. 88

1

Der Schuldner, der eine Zahlung leistet, ist berechtigt, eine Quittung und, falls die Schuld vollständig getilgt wird, auch die Rückgabe des
Schuldscheines oder dessen Entkräftung zu fordern.

2

Ist die Zahlung keine vollständige oder sind in dem Schuldscheine auch andere Rechte des Gläubigers beurkundet, so kann der Schuldner
ausser der Quittung nur die Vormerkung auf dem Schuldscheine verlangen.


Art. 89

1

Werden Zinse oder andere periodische Leistungen geschuldet, so begründet die für eine spätere Leistung ohne Vorbehalt ausgestellte
Quittung die Vermutung, es seien die früher fällig gewordenen Leistungen entrichtet.

2

Ist eine Quittung für die Kapitalschuld ausgestellt, so wird vermutet, dass auch die Zinse bezahlt seien.

2. Bei mehreren
Schulden
a. Nach Erklärung des Schuldners oder des
Gläubigers

b. Nach Gesetzesvorschrift III. Quittung und
Rückgabe des
Schuldscheines
1. Recht des
Schuldners

2. Wirkung

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 23

220

3

Die Rückgabe des Schuldscheines an den Schuldner begründet die Vermutung, dass die Schuld getilgt sei.


Art. 90

1

Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in
einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.

2

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kraftloserklärung von Wertpapieren.


Art. 91

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die Annahme der gehörig
angebotenen Leistung oder die Vornahme der ihm obliegenden Vorbereitungshandlungen, ohne die der Schuldner zu erfüllen nicht imstande
ist, ungerechtfertigterweise verweigert.


Art. 92

1

Wenn der Gläubiger sich im Verzuge befindet, so ist der Schuldner berechtigt, die geschuldete Sache auf Gefahr und Kosten des Gläubigers zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit zu befreien.

2

Den Ort der Hinterlegung hat der Richter zu bestimmen, jedoch können Waren auch ohne richterliche Bestimmung in einem
Lagerhause hinterlegt werden.17

Art. 93

1

Ist nach der Beschaffenheit der Sache oder nach der Art des Geschäftsbetriebes eine Hinterlegung nicht tunlich, oder ist die Sache dem
Verderben ausgesetzt, oder erheischt sie Unterhaltungs- oder erhebliche Aufbewahrungskosten, so kann der Schuldner nach vorgängiger
Androhung mit Bewilligung des Richters die Sache öffentlich verkaufen lassen und den Erlös hinterlegen.

2

Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis oder ist sie im Verhältnis zu den Kosten von geringem Werte, so braucht der Verkauf kein
öffentlicher zu sein und kann vom Richter auch ohne vorgängige Androhung gestattet werden.

17 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272).

3. Unmöglichkeit
der Rückgabe

E. Verzug des
Gläubigers
I. Voraussetzung

II. Wirkung
1. Bei Sachleistung
a. Recht zur
Hinterlegung

b. Recht
zum Verkauf

Obligationenrecht

24

220


Art. 94

1

Der Schuldner ist so lange berechtigt, die hinterlegte Sache wieder zurückzunehmen, als der Gläubiger deren Annahme noch nicht erklärt
hat oder als nicht infolge der Hinterlegung ein Pfandrecht aufgehoben
worden ist.

2

Mit dem Zeitpunkte der Rücknahme tritt die Forderung mit allen Nebenrechten wieder in Kraft.


Art. 95

Handelt es sich um die Verpflichtung zu einer andern als einer Sachleistung, so kann der Schuldner beim Verzug des Gläubigers nach den
Bestimmungen über den Verzug des Schuldners vom Vertrage zurücktreten.


Art. 96

Kann die Erfüllung der schuldigen Leistung aus einem andern in der
Person des Gläubigers liegenden Grunde oder infolge einer unverschuldeten Ungewissheit über die Person des Gläubigers weder an diesen noch an einen Vertreter geschehen, so ist der Schuldner zur Hinterlegung oder zum Rücktritt berechtigt, wie beim Verzug des Gläubigers.

Zweiter Abschnitt: Die Folgen der Nichterfüllung

Art. 97

1

Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm
keinerlei Verschulden zur Last falle.

2

Die Art der Zwangsvollstreckung steht unter den Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes und der eidgenössischen und
kantonalen Vollstreckungsvorschriften.


Art. 98

1

Ist der Schuldner zu einem Tun verpflichtet, so kann sich der Gläubiger, unter Vorbehalt seiner Ansprüche auf Schadenersatz, ermächtigen
lassen, die Leistung auf Kosten des Schuldners vorzunehmen.

2

Ist der Schuldner verpflichtet, etwas nicht zu tun, so hat er schon bei blossem Zuwiderhandeln den Schaden zu ersetzen.

c. Recht zur
Rücknahme

2. Bei andern
Leistungen

F. Andere Verhinderung der
Erfüllung

A. Ausbleiben
der Erfüllung
I. Ersatzpflicht
des Schuldners
1. Im allgemeinen 2. Bei Verbindlichkeit zu einem
Tun oder Nichttun

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 25

220

3

Überdies kann der Gläubiger die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verlangen und sich ermächtigen lassen, diesen auf Kosten des
Schuldners zu beseitigen.


Art. 99

1

Der Schuldner haftet im allgemeinen für jedes Verschulden.

2

Das Mass der Haftung richtet sich nach der besonderen Natur des Geschäftes und wird insbesondere milder beurteilt, wenn das Geschäft
für den Schuldner keinerlei Vorteil bezweckt.

3

Im übrigen finden die Bestimmungen über das Mass der Haftung bei unerlaubten Handlungen auf das vertragswidrige Verhalten entsprechende Anwendung.


Art. 100

1

Eine zum voraus getroffene Verabredung, wonach die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein
würde, ist nichtig.

2

Auch ein zum voraus erklärter Verzicht auf Haftung für leichtes Verschulden kann nach Ermessen des Richters als nichtig betrachtet werden, wenn der Verzichtende zur Zeit seiner Erklärung im Dienst des
anderen Teiles stand, oder wenn die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes folgt.

3

Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über den Versicherungsvertrag.


Art. 101

1

Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch
eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen
lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in
Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.18 2

Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden.

3

Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten
Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden
wegbedungen werden.

18

Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 3 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972
(am Schluss des OR. Schl- und Ueb des X. Tit.).

II. Mass der
Haftung und
Umfang des
Schadenersatzes
1. Im allgemeinen 2. Wegbedingung der Haftung 3. Haftung für
Hilfspersonen

Obligationenrecht

26

220


Art. 102

1

Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.

2

Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf
dieses Tages in Verzug.


Art. 103

1

Befindet sich der Schuldner im Verzuge, so hat er Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten und haftet auch für den Zufall.

2

Er kann sich von dieser Haftung durch den Nachweis befreien, dass der Verzug ohne jedes Verschulden von seiner Seite eingetreten ist
oder dass der Zufall auch bei rechtzeitiger Erfüllung den Gegenstand
der Leistung zum Nachteile des Gläubigers betroffen hätte.


Art. 104

1

Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst
wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.

2

Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert
werden.

3

Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu
diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.


Art. 105

1

Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im
Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der
gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.

2

Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen.

3

Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden.


Art. 106

1

Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse vergütet wird, so ist der Schuldner zum Ersatze auch
dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei
Verschulden zur Last falle.

B. Verzug
des Schuldners
I. Voraussetzung

II. Wirkung
1. Haftung für
Zufall

2. Verzugszinse
a. Im allgemeinen b. Bei Zinsen,
Renten,
Schenkungen

3. Weiterer
Schaden

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 27

220

2

Lässt sich dieser grössere Schaden zum voraus abschätzen, so kann der Richter den Ersatz schon im Urteil über den Hauptanspruch festsetzen.


Art. 107

1

Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur
nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.

2

Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz
des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom
Vertrage zurücktreten.


Art. 108

Die Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung ist nicht erforderlich: 1.

wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sie
sich als unnütz erweisen würde; 2.

wenn infolge Verzuges des Schuldners die Leistung für den
Gläubiger nutzlos geworden ist; 3.

wenn sich aus dem Vertrage die Absicht der Parteien ergibt,
dass die Leistung genau zu einer bestimmten oder bis zu einer
bestimmten Zeit erfolgen soll.


Art. 109

1

Wer vom Vertrage zurücktritt, kann die versprochene Gegenleistung verweigern und das Geleistete zurückfordern.

2

Überdies hat er Anspruch auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens, sofern der Schuldner nicht nachweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.

Dritter Abschnitt: Beziehungen zu dritten Personen

Art. 110

Soweit ein Dritter den Gläubiger befriedigt, gehen dessen Rechte von
Gesetzes wegen auf ihn über: 4. Rücktritt und
Schadenersatz
a. Unter Fristansetzung b. Ohne Fristansetzung c. Wirkung
des Rücktritts

A. Eintritt
eines Dritten

Obligationenrecht

28

220

1.

wenn er eine für eine fremde Schuld verpfändete Sache einlöst,
an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches
Recht zusteht;

2.

wenn der Schuldner dem Gläubiger anzeigt, dass der Zahlende
an die Stelle des Gläubigers treten soll.


Art. 111

Wer einem andern die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie
nicht erfolgt, zum Ersatze des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet.


Art. 112

1

Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde.

2

Der Dritte oder sein Rechtsnachfolger kann selbständig die Erfüllung fordern, wenn es die Willensmeinung der beiden andern war, oder
wenn es der Übung entspricht.

3

In diesem Falle kann der Gläubiger den Schuldner nicht mehr entbinden, sobald der Dritte dem letzteren erklärt hat, von seinem Rechte
Gebrauch machen zu wollen.


Art. 113

Wenn ein Dienstherr gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht
versichert war und der Dienstpflichtige nicht weniger als die Hälfte an
die Prämien geleistet hat, so steht der Anspruch aus der Versicherung
ausschliesslich dem Dienstpflichtigen zu.

Dritter Titel: Das Erlöschen der Obligationen

Art. 114

1

Geht eine Forderung infolge ihrer Erfüllung oder auf andere Weise unter, so erlöschen alle ihre Nebenrechte, wie namentlich die Bürgschaften und Pfandrechte.

2

Bereits erlaufene Zinse können nur dann nachgefordert werden, wenn diese Befugnis des Gläubigers verabredet oder den Umständen
zu entnehmen ist.

3

Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über das Grundpfandrecht, die Wertpapiere und den Nachlassvertrag.

B. Vertrag zu
Lasten eines
Dritten

C. Vertrag zugunsten eines
Dritten
I. Im allgemeinen II. Bei Haftpflichtversicherung A. Erlöschen
der Nebenrechte

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 29

220


Art. 115

Eine Forderung kann durch Übereinkunft ganz oder zum Teil auch
dann formlos aufgehoben werden, wenn zur Eingehung der Verbindlichkeit eine Form erforderlich oder von den Vertragschliessenden gewählt war.


Art. 116

1

Die Tilgung einer alten Schuld durch Begründung einer neuen wird nicht vermutet.

2

Insbesondere bewirkt die Eingehung einer Wechselverbindlichkeit mit Rücksicht auf eine bestehende Schuld oder die Ausstellung eines
neuen Schuld- oder Bürgschaftsscheines, wenn es nicht anders vereinbart wird, keine Neuerung der bisherigen Schuld.


Art. 117

1

Die Einsetzung der einzelnen Posten in einen Kontokorrent hat keine Neuerung zur Folge.

2

Eine Neuerung ist jedoch anzunehmen, wenn der Saldo gezogen und anerkannt wird.

3

Bestehen für einen einzelnen Posten besondere Sicherheiten, so werden sie, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung, durch die Ziehung und
Anerkennung des Saldos nicht aufgehoben.


Art. 118

1

Wenn die Eigenschaften des Gläubigers und des Schuldners in einer Person zusammentreffen, so gilt die Forderung als durch Vereinigung
erloschen.

2

Wird die Vereinigung rückgängig, so lebt die Forderung wieder auf.

3

Vorbehalten bleiben die besondern Vorschriften über das Grundpfandrecht und die Wertpapiere.


Art. 119

1

Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als erloschen.

2

Bei zweiseitigen Verträgen haftet der hienach freigewordene Schuldner für die bereits empfangene Gegenleistung aus ungerechtfertigter
Bereicherung und verliert die noch nicht erfüllte Gegenforderung.

3

Ausgenommen sind die Fälle, in denen die Gefahr nach Gesetzesvorschrift oder nach dem Inhalt des Vertrages vor der Erfüllung auf den
Gläubiger übergeht.

B. Aufhebung
durch Übereinkunft C. Neuerung
I. Im allgemeinen II. Beim Kontokorrentverhältnis D. Vereinigung

E. Unmöglichwerden einer
Leistung

Obligationenrecht

30

220


Art. 120

1

Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede
ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.

2

Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.

3

Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zur Zeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden
konnte, noch nicht verjährt war.


Art. 121

Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, soweit
dem Hauptschuldner das Recht der Verrechnung zusteht.


Art. 122

Wer sich zugunsten eines Dritten verpflichtet hat, kann diese Schuld
nicht mit Forderungen, die ihm gegen den andern zustehen, verrechnen.


Art. 123

1

Im Konkurse des Schuldners können die Gläubiger ihre Forderungen, auch wenn sie nicht fällig sind, mit Forderungen, die dem Gemeinschuldner ihnen gegenüber zustehen, verrechnen.

2

Die Ausschliessung oder Anfechtung der Verrechnung im Konkurse des Schuldners steht unter den Vorschriften des Schuldbetreibungsund Konkursrechts.


Art. 124

1

Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung
Gebrauch machen wolle.

2

Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt
worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden.

3

Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres.

F. Verrechnung
I. Voraussetzung
1. Im allgemeinen 2. Bei Bürgschaft 3. Bei Verträgen
zugunsten
Dritter

4. Im Konkurse
des Schuldners

II. Wirkung der
Verrechnung

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 31

220


Art. 125

Wider den Willen des Gläubigers können durch Verrechnung nicht
getilgt werden:

1.

Verpflichtungen zur Rückgabe oder zum Ersatze hinterlegter,
widerrechtlich entzogener oder böswillig vorenthaltener Sachen; 2.

Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und
Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner
Familie unbedingt erforderlich sind; 3.

Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem
Rechte.


Art. 126

Auf die Verrechnung kann der Schuldner zum voraus Verzicht leisten.


Art. 127

Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das
Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.


Art. 128

Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen: 1.

für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen; 2.

aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für
Wirtsschulden;

3.19 aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.


Art. 129

Die in diesem Titel aufgestellten Verjährungsfristen können durch
Verfügung der Beteiligten nicht abgeändert werden.

19

Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 4 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972
(am Schluss des OR, Schl- und Ueb des X. Tit.).

III. Fälle der
Ausschliessung

IV. Verzicht

G. Verjährung
I. Fristen
1. Zehn Jahre

2. Fünf Jahre

3. Unabänderlichkeit der Fristen

Obligationenrecht

32

220


Art. 130

1

Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung.

2

Ist eine Forderung auf Kündigung gestellt, so beginnt die Verjährung mit dem Tag, auf den die Kündigung zulässig ist.


Art. 131

1

Bei Leibrenten und ähnlichen periodischen Leistungen beginnt die Verjährung für das Forderungsrecht im ganzen mit dem Zeitpunkte, in
dem die erste rückständige Leistung fällig war.

2

Ist das Forderungsrecht im ganzen verjährt, so sind es auch die einzelnen Leistungen.


Art. 132

1

Bei der Berechnung der Frist ist der Tag, von dem an die Verjährung läuft, nicht mitzurechnen und die Verjährung erst dann als beendigt zu
betrachten, wenn der letzte Tag unbenützt verstrichen ist.

2

Im übrigen gelten die Vorschriften für die Fristberechnungen bei der Erfüllung auch für die Verjährung.


Art. 133

Mit dem Hauptanspruche verjähren die aus ihm entspringenden Zinse
und andere Nebenansprüche.


Art. 134

1

Die Verjährung beginnt nicht und steht stille, falls sie begonnen hat: 1.20 für Forderungen der Kinder gegen die Eltern während der Dauer der elterlichen Sorge; 2.

für Forderungen der Mündel gegen den Vormund und die vormundschaftlichen Behörden während der Dauer der Vormundschaft; 3.

für Forderungen der Ehegatten gegeneinander während der
Dauer der Ehe;

4.21 für Forderungen der Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitgeber in Hausgemeinschaft leben, gegen diesen während der Dauer des
Arbeitsverhältnisses;

20 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

21

Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 5 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972
(am Schluss des OR, Schl- und Ueb des X. Tit.).

4. Beginn der
Verjährung
a. Im allgemeinen b. Bei periodischen Leistungen 5. Berechnung
der Fristen

II. Wirkung auf
Nebenansprüche

III. Hinderung
und Stillstand
der Verjährung

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 33

220

5.

solange dem Schuldner an der Forderung eine Nutzniessung
zusteht;

6.

solange eine Forderung vor einem schweizerischen Gerichte
nicht geltend gemacht werden kann.

2

Nach Ablauf des Tages, an dem diese Verhältnisse zu Ende gehen, nimmt die Verjährung ihren Anfang oder, falls sie begonnen hatte, ihren Fortgang.

3

Vorbehalten bleiben die besondern Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes.


Art. 135

Die Verjährung wird unterbrochen: 1.

durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners,
namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfandund Bürgschaftsbestellung; 2.

durch Schuldbetreibung, durch Klage oder Einrede vor einem
Gerichte oder Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurse und Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch.


Art. 136

1

Die Unterbrechung der Verjährung gegen einen Solidarschuldner oder den Mitschuldner einer unteilbaren Leistung wirkt auch gegen die
übrigen Mitschuldner.

2

Ist die Verjährung gegen den Hauptschuldner unterbrochen, so ist sie es auch gegen den Bürgen.

3

Dagegen wirkt die gegen den Bürgen eingetretene Unterbrechung nicht gegen den Hauptschuldner.


Art. 137

1

Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

2

Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist
stets die zehnjährige.


Art. 138

1

Wird die Verjährung durch eine Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt im Verlaufe des Rechtsstreites mit jeder gerichtlichen Handlung der Parteien und mit jeder Verfügung oder Entscheidung des
Richters die Verjährung von neuem.

2

Erfolgt die Unterbrechung durch Schuldbetreibung, so beginnt mit jedem Betreibungsakt die Verjährung von neuem.

IV. Unterbrechung der Verjährung
1. Unterbrechungsgründe 2. Wirkung der
Unterbrechung
unter Mitverpflichteten 3. Beginn einer
neuen Frist
a. Bei Anerkennung und Urteil b. Bei Handlungen des Gläubigers

Obligationenrecht

34

220

3

Geschieht die Unterbrechung durch Eingabe im Konkurse, so beginnt die neue Verjährung mit dem Zeitpunkte, in dem die Forderung nach
dem Konkursrechte wieder geltend gemacht werden kann.


Art. 139

Ist die Klage oder die Einrede wegen Unzuständigkeit des angesprochenen Richters oder wegen eines verbesserlichen Fehlers angebrachtermassen oder als vorzeitig zurückgewiesen worden, so beginnt, falls
die Verjährungsfrist unterdessen abgelaufen ist, eine neue Frist von 60
Tagen zur Geltendmachung des Anspruches.


Art. 140

Durch das Bestehen eines Fahrnispfandrechtes wird die Verjährung
einer Forderung nicht ausgeschlossen, ihr Eintritt verhindert jedoch
den Gläubiger nicht an der Geltendmachung des Pfandrechtes.


Art. 141

1

Auf die Verjährung kann nicht zum voraus verzichtet werden.

2

Der Verzicht eines Solidarschuldners kann den übrigen Solidarschuldnern nicht entgegengehalten werden.

3

Dasselbe gilt unter mehreren Schuldnern einer unteilbaren Leistung und für den Bürgen beim Verzicht des Hauptschuldners.


Art. 142

Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen.

Vierter Titel: Besondere Verhältnisse bei Obligationen Erster Abschnitt: Die Solidarität

Art. 143

1

Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle.

2

Ohne solche Willenserklärung entsteht Solidarität nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen.

V. Nachfrist bei
Rückweisung der
Klage

VI. Verjährung
bei Fahrnispfandrecht VII. Verzicht auf
die Verjährung

VIII. Geltendmachung A. Solidarschuld
I. Entstehung

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 35

220


Art. 144

1

Der Gläubiger kann nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern.

2

Sämtliche Schuldner bleiben so lange verpflichtet, bis die ganze Forderung getilgt ist.


Art. 145

1

Ein Solidarschuldner kann dem Gläubiger nur solche Einreden entgegensetzen, die entweder aus seinem persönlichen Verhältnisse zum
Gläubiger oder aus dem gemeinsamen Entstehungsgrunde oder Inhalte
der solidarischen Verbindlichkeit hervorgehen.

2

Jeder Solidarschuldner wird den andern gegenüber verantwortlich, wenn er diejenigen Einreden nicht geltend macht, die allen gemeinsam
zustehen.


Art. 146

Ein Solidarschuldner kann, soweit es nicht anders bestimmt ist, durch
seine persönliche Handlung die Lage der andern nicht erschweren.


Art. 147

1

Soweit ein Solidarschuldner durch Zahlung oder Verrechnung den Gläubiger befriedigt hat, sind auch die übrigen befreit.

2

Wird ein Solidarschuldner ohne Befriedigung des Gläubigers befreit, so wirkt die Befreiung zugunsten der andern nur so weit, als die Umstände oder die Natur der Verbindlichkeit es rechtfertigen.


Art. 148

1

Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten
Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen.

2

Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so hat er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner.

3

Was von einem Mitschuldner nicht erhältlich ist, haben die übrigen gleichmässig zu tragen.


Art. 149

1

Auf den rückgriffsberechtigten Solidarschuldner gehen in demselben Masse, als er den Gläubiger befriedigt hat, dessen Rechte über.

2

Der Gläubiger ist dafür verantwortlich, dass er die rechtliche Lage des einen Solidarschuldners nicht zum Schaden der übrigen besser
stelle.

II. Verhältnis
zwischen Gläubiger und
Schuldner
1. Wirkung
a. Haftung
der Schuldner

b. Einreden
der Schuldner

c. Persönliche
Handlung des
Einzelnen

2. Erlöschen der
Solidarschuld

III. Verhältnis
unter den Solidarschuldnern
1. Beteiligung

2. Übergang der
Gläubigerrechte

Obligationenrecht

36

220


Art. 150

1

Solidarität unter mehreren Gläubigern entsteht, wenn der Schuldner erklärt, jeden einzelnen auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen
sowie in den vom Gesetze bestimmten Fällen.

2

Die Leistung an einen der Solidargläubiger befreit den Schuldner gegenüber allen.

3

Der Schuldner hat die Wahl, an welchen Solidargläubiger er bezahlen will, solange er nicht von einem rechtlich belangt worden ist.

Zweiter Abschnitt: Die Bedingungen

Art. 151

1

Ein Vertrag, dessen Verbindlichkeit vom Eintritte einer ungewissen Tatsache abhängig gemacht wird, ist als bedingt anzusehen.

2

Für den Beginn der Wirkungen ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Bedingung in Erfüllung geht, sofern nicht auf eine andere Absicht
der Parteien geschlossen werden muss.


Art. 152

1

Der bedingt Verpflichtete darf, solange die Bedingung schwebt, nichts vornehmen, was die gehörige Erfüllung seiner Verbindlichkeit
hindern könnte.

2

Der bedingt Berechtigte ist befugt, bei Gefährdung seiner Rechte dieselben Sicherungsmassregeln zu verlangen, wie wenn seine Forderung
eine unbedingte wäre.

3

Verfügungen während der Schwebezeit sind, wenn die Bedingung eintritt, insoweit hinfällig, als sie deren Wirkung beeinträchtigen.


Art. 153

1

Ist die versprochene Sache dem Gläubiger vor Eintritt der Bedingung übergeben worden, so kann er, wenn die Bedingung erfüllt wird, den
inzwischen bezogenen Nutzen behalten.

2

Wenn die Bedingung nicht eintritt, so hat er das Bezogene herauszugeben.


Art. 154

1

Ein Vertrag, dessen Auflösung vom Eintritte einer Bedingung abhängig gemacht worden ist, verliert seine Wirksamkeit mit dem Zeitpunkte, wo die Bedingung in Erfüllung geht.

2

Eine Rückwirkung findet in der Regel nicht statt.

B. Solidarforderung A. Aufschiebende Bedingung
I. Im allgemeinen II. Zustand bei
schwebender
Bedingung

III. Nutzen in der
Zwischenzeit

B. Auflösende
Bedingung

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 37

220


Art. 155

Ist die Bedingung auf eine Handlung eines der Vertragschliessenden
gestellt, bei der es auf dessen Persönlichkeit nicht ankommt, so kann
sie auch von seinen Erben erfüllt werden.


Art. 156

Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile
wider Treu und Glauben verhindert worden ist.


Art. 157

Wird eine Bedingung in der Absicht beigefügt, eine widerrechtliche
oder unsittliche Handlung oder Unterlassung zu befördern, so ist der
bedingte Anspruch nichtig.

Dritter Abschnitt:
Haft- und Reugeld. Lohnabzüge. Konventionalstrafe


Art. 158

1

Das beim Vertragsabschlusse gegebene An- oder Draufgeld gilt als Haft-, nicht als Reugeld.

2

Wo nicht Vertrag oder Ortsgebrauch etwas anderes bestimmen, verbleibt das Haftgeld dem Empfänger ohne Abzug von seinem Anspruche.

3

Ist ein Reugeld verabredet worden, so kann der Geber gegen Zurücklassung des bezahlten und der Empfänger gegen Erstattung des doppelten Betrages von dem Vertrage zurücktreten.


Art. 159


22



Art. 160

1

Wenn für den Fall der Nichterfüllung oder der nicht richtigen Erfüllung eines Vertrages eine Konventionalstrafe versprochen ist, so ist
der Gläubiger mangels anderer Abrede nur berechtigt, entweder die
Erfüllung oder die Strafe zu fordern.

2

Wurde die Strafe für Nichteinhaltung der Erfüllungszeit oder des Erfüllungsortes versprochen, so kann sie nebst der Erfüllung des Vertrages gefordert werden, solange der Gläubiger nicht ausdrücklich Verzicht leistet oder die Erfüllung vorbehaltlos annimmt.

22

Aufgehoben durch Ziff. II Art. 6 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971 (am Schluss des OR,
Schl- und Ueb des X. Tit.).

C. Gemeinsame
Vorschriften
I. Erfüllung der
Bedingung

II. Verhinderung
wider Treu und
Glauben

III. Unzulässige
Bedingungen

A. Haft- und
Reugeld

B. ...

C. Konventionalstrafe
I. Recht des
Gläubigers
1. Verhältnis der
Strafe zur Vertragserfüllung

Obligationenrecht

38

220

3

Dem Schuldner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihm gegen Erlegung der Strafe der Rücktritt freistehen sollte.


Art. 161

1

Die Konventionalstrafe ist verfallen, auch wenn dem Gläubiger kein Schaden erwachsen ist.

2

Übersteigt der erlittene Schaden den Betrag der Strafe, so kann der Gläubiger den Mehrbetrag nur so weit einfordern, als er ein Verschulden nachweist.


Art. 162

1

Die Abrede, dass Teilzahlungen im Falle des Rücktrittes dem Gläubiger verbleiben sollen, ist nach den Vorschriften über die Konventionalstrafe zu beurteilen.

2

Die Vorschriften über das Abzahlungsgeschäft bleiben vorbehalten.


Art. 163

1

Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.

2

Sie kann nicht gefordert werden, wenn sie ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen bekräftigen soll und, mangels anderer Abrede, wenn die Erfüllung durch einen vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand unmöglich geworden ist.
3

Übermässig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen herabzusetzen.

Fünfter Titel:
Die Abtretung von Forderungen und die Schuldübernahme


Art. 164

1

Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz,
Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.

2

Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht
enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch
Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.


Art. 165

1

Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.

2. Verhältnis der
Strafe zum
Schaden

3. Verfall von
Teilzahlungen

II. Höhe, Ungültigkeit und Herabsetzung der
Strafe

A. Abtretung von
Forderungen
I. Erfordernisse
1. Freiwillige
Abtretung
a. Zulässigkeit

b. Form
des Vertrages

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 39

220

2

Die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages kann formlos begründet werden.


Art. 166

Bestimmen Gesetz oder richterliches Urteil, dass eine Forderung auf
einen andern übergeht, so ist der Übergang Dritten gegenüber wirksam, ohne dass es einer besondern Form oder auch nur einer Willenserklärung des bisherigen Gläubigers bedarf.


Art. 167

Wenn der Schuldner, bevor ihm der Abtretende oder der Erwerber die
Abtretung angezeigt hat, in gutem Glauben an den frühern Gläubiger
oder, im Falle mehrfacher Abtretung, an einen im Rechte nachgehenden Erwerber Zahlung leistet, so ist er gültig befreit.


Art. 168

1

Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien.

2

Zahlt der Schuldner, obschon er von dem Streite Kenntnis hat, so tut er es auf seine Gefahr.

3

Ist der Streit vor Gericht anhängig und die Schuld fällig, so kann jede Partei den Schuldner zur Hinterlegung anhalten.


Art. 169

1

Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstanden, kann der Schuldner auch gegen den Erwerber geltend machen, wenn sie
schon zu der Zeit vorhanden waren, als er von der Abtretung Kenntnis
erhielt.

2

Ist eine Gegenforderung des Schuldners in diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewesen, so kann er sie dennoch zur Verrechnung bringen,
wenn sie nicht später als die abgetretene Forderung fällig geworden
ist.


Art. 170

1

Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind.

2

Der Abtretende ist verpflichtet, dem Erwerber die Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und ihm die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen.

2. Übergang
kraft Gesetzes
oder Richterspruchs II. Wirkung
der Abtretung
1. Stellung
des Schuldners
a. Zahlung in
gutem Glauben

b. Verweigerung
der Zahlung und
Hinterlegung

c. Einreden
des Schuldners

2. Übergang der
Vorzugs- und
Nebenrechte,
Urkunden und
Beweismittel

Obligationenrecht

40

220

3

Es wird vermutet, dass mit der Hauptforderung auch die rückständigen Zinse auf den Erwerber übergehen.


Art. 171

1

Bei der entgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende für den Bestand der Forderung zur Zeit der Abtretung.

2

Für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners dagegen haftet der Abtretende nur dann, wenn er sich dazu verpflichtet hat.

3

Bei der unentgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende auch nicht für den Bestand der Forderung.


Art. 172

Hat ein Gläubiger seine Forderung zum Zwecke der Zahlung abgetreten ohne Bestimmung des Betrages, zu dem sie angerechnet werden
soll, so muss der Erwerber sich nur diejenige Summe anrechnen lassen, die er vom Schuldner erhält oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können.


Art. 173

1

Der Abtretende haftet vermöge der Gewährleistung nur für den empfangenen Gegenwert nebst Zinsen und überdies für die Kosten der
Abtretung und des erfolglosen Vorgehens gegen den Schuldner.

2

Geht eine Forderung von Gesetzes wegen auf einen andern über, so haftet der bisherige Gläubiger weder für den Bestand der Forderung
noch für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners.


Art. 174

Wo das Gesetz für die Übertragung von Forderungen besondere Bestimmungen aufstellt, bleiben diese vorbehalten.


Art. 175

1

Wer einem Schuldner verspricht, seine Schuld zu übernehmen, verpflichtet sich, ihn von der Schuld zu befreien, sei es durch Befriedigung des Gläubigers oder dadurch, dass er sich an seiner Statt mit Zustimmung des Gläubigers zu dessen Schuldner macht.

2

Der Übernehmer kann zur Erfüllung dieser Pflicht vom Schuldner nicht angehalten werden, solange dieser ihm gegenüber den Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, die dem Schuldübernahmevertrag zugrunde liegen.

3

Unterbleibt die Befreiung des alten Schuldners, so kann dieser vom neuen Schuldner Sicherheit verlangen.

3. Gewährleistung
a. Im allgemeinen b. Bei Abtretung
zahlungshalber

c. Umfang der
Haftung

III. Besondere
Bestimmungen

B. Schuldübernahme
I. Schuldner und
Schuldübernehmer

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 41

220


Art. 176

1

Der Eintritt eines Schuldübernehmers in das Schuldverhältnis an Stelle und mit Befreiung des bisherigen Schuldners erfolgt durch Vertrag des Übernehmers mit dem Gläubiger.

2

Der Antrag des Übernehmers kann dadurch erfolgen, dass er, oder mit seiner Ermächtigung der bisherige Schuldner, dem Gläubiger von
der Übernahme der Schuld Mitteilung macht.

3

Die Annahmeerklärung des Gläubigers kann ausdrücklich erfolgen oder aus den Umständen hervorgehen und wird vermutet, wenn der
Gläubiger ohne Vorbehalt vom Übernehmer eine Zahlung annimmt
oder einer anderen schuldnerischen Handlung zustimmt.


Art. 177

1

Die Annahme durch den Gläubiger kann jederzeit erfolgen, der Übernehmer wie der bisherige Schuldner können jedoch dem Gläubiger für die Annahme eine Frist setzen, nach deren Ablauf die Annahme bei Stillschweigen des Gläubigers als verweigert gilt.

2

Wird vor der Annahme durch den Gläubiger eine neue Schuldübernahme verabredet und auch von dem neuen Übernehmer dem Gläubiger der Antrag gestellt, so wird der vorhergehende Übernehmer befreit.


Art. 178

1

Die Nebenrechte werden vom Schuldnerwechsel, soweit sie nicht mit der Person des bisherigen Schuldners untrennbar verknüpft sind, nicht
berührt.

2

Von Dritten bestellte Pfänder sowie die Bürgen haften jedoch dem Gläubiger nur dann weiter, wenn der Verpfänder oder der Bürge der
Schuldübernahme zugestimmt hat.


Art. 179

1

Die Einreden aus dem Schuldverhältnis stehen dem neuen Schuldner zu wie dem bisherigen.

2

Die Einreden, die der bisherige Schuldner persönlich gegen den Gläubiger gehabt hat, kann der neue Schuldner diesem, soweit nicht
aus dem Vertrag mit ihm etwas anderes hervorgeht, nicht entgegenhalten.

3

Der Übernehmer kann die Einreden, die ihm gegen den Schuldner aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse
zustehen, gegen den Gläubiger nicht geltend machen.

II. Vertrag mit
dem Gläubiger
1. Antrag und
Annahme

2. Wegfall
des Antrags

III. Wirkung
des Schuldnerwechsels
1. Nebenrechte

2. Einreden

Obligationenrecht

42

220


Art. 180

1

Fällt ein Übernahmevertrag als unwirksam dahin, so lebt die Verpflichtung des frühern Schuldners mit allen Nebenrechten, unter Vorbehalt der Rechte gutgläubiger Dritter, wieder auf.

2

Ausserdem kann der Gläubiger von dem Übernehmer Ersatz des Schadens verlangen, der ihm hiebei infolge des Verlustes früher erlangter Sicherheiten od. dgl. entstanden ist, insoweit der Übernehmer
nicht darzutun vermag, dass ihm an dem Dahinfallen der Schuldübernahme und an der Schädigung des Gläubigers keinerlei Verschulden
zur Last falle.


Art. 181

1

Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden
ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist.

2

Der bisherige Schuldner haftet jedoch solidarisch mit dem neuen noch während zwei Jahren, die für fällige Forderungen mit der Mitteilung oder Auskündung und bei später fällig werdenden Forderungen
mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen beginnen.

3

Im übrigen hat diese Schuldübernahme die gleiche Wirkung wie die Übernahme einer einzelnen Schuld.


Art. 182

1

Wird ein Geschäft mit einem andern durch Wechselseitige Übernahme von Aktiven und Passiven vereinigt, so stehen die Gläubiger
der beiden Geschäfte unter den Wirkungen der Vermögensübernahme,
und es wird ihnen das vereinigte Geschäft für alle Schulden haftbar.

2

Das gleiche gilt für den Fall der Bildung einer Kollektiv oder Kommanditgesellschaft gegenüber den Passiven des Geschäftes, das bisher
durch einen Einzelinhaber geführt worden ist.


Art. 183

Die besondern Bestimmungen betreffend die Schuldübernahme bei
Erbteilung und bei Veräusserung verpfändeter Grundstücke bleiben
vorbehalten.

IV. Dahinfallen
des Schuldübernahmevertrages V. Übernahme
eines Vermögens
oder eines Geschäftes VI. Vereinigung
und Umwandlung von Geschäften VII. Erbteilung
und Grundstückkauf

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 43

220

Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse Sechster Titel: Kauf und Tausch Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 184

1

Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu
verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen.

2

Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig - Zug um Zug
- zu erfüllen.

3

Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist.


Art. 185

1

Sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen, gehen Nutzen und Gefahr der Sache mit dem Abschlusse des Vertrages auf den Erwerber über.

2

Ist die veräusserte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so muss sie überdies ausgeschieden und, wenn sie versendet werden soll, zur Versendung abgegeben sein.

3

Bei Verträgen, die unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen sind, gehen Nutzen und Gefahr der veräusserten Sache erst
mit dem Eintritte der Bedingung auf den Erwerber über.


Art. 186

Der kantonalen Gesetzgebung bleibt es vorbehalten, die Klagbarkeit
von Forderungen aus dem Kleinvertriebe geistiger Getränke, einschliesslich der Forderung für Wirtszeche, zu beschränken oder auszuschliessen.

Zweiter Abschnitt: Der Fahrniskauf

Art. 187

1

Als Fahrniskauf ist jeder Kauf anzusehen, der nicht eine Liegenschaft oder ein in das Grundbuch als Grundstück aufgenommenes Recht zum
Gegenstande hat.

2

Bestandteile eines Grundstückes, wie Früchte oder Material auf Abbruch oder aus Steinbrüchen, bilden den Gegenstand eines Fahrnis-

A. Rechte und
Pflichten im
allgemeinen

B. Nutzen
und Gefahr

C. Vorbehalt
der kantonalen
Gesetzgebung

A. Gegenstand

Obligationenrecht

44

220

kaufes, wenn sie nach ihrer Lostrennung auf den Erwerber als bewegliche Sachen übergehen sollen.


Art. 188

Sofern nicht etwas anderes vereinbart worden oder üblich ist, trägt der
Verkäufer die Kosten der Übergabe, insbesondere des Messens und
Wägens, der Käufer dagegen die der Beurkundung und der Abnahme.


Art. 189

1

Muss die verkaufte Sache an einen anderen als den Erfüllungsort versendet werden, so trägt der Käufer die Transportkosten, sofern nicht
etwas anderes vereinbart oder üblich ist.

2

Ist Frankolieferung verabredet, so wird vermutet, der Verkäufer habe die Transportkosten übernommen.

3

Ist Franko- und zollfreie Lieferung verabredet, so gelten die Ausgangs-, Durchgangs- und Eingangszölle, die während des Transportes,
nicht aber die Verbrauchssteuern, die bei Empfang der Sache erhoben
werden, als mitübernommen.


Art. 190

1

Ist im kaufmännischen Verkehr ein bestimmter Lieferungstermin verabredet und kommt der Verkäufer in Verzug, so wird vermutet, dass
der Käufer auf die Lieferung verzichte und Schadenersatz wegen
Nichterfüllung beanspruche.

2

Zieht der Käufer vor, die Lieferung zu verlangen, so hat er es dem Verkäufer nach Ablauf des Termines unverzüglich anzuzeigen.


Art. 191

1

Kommt der Verkäufer seiner Vertragspflicht nicht nach, so hat er den Schaden, der dem Käufer hieraus entsteht, zu ersetzen.

2

Der Käufer kann als seinen Schaden im kaufmännischen Verkehr die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise, um den er sich einen Ersatz für die nicht gelieferte Sache in guten Treuen erworben hat,
geltend machen.

3

Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er, ohne sich den Ersatz anzuschaffen, die Differenz zwischen dem Vertragspreise und dem Preise zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.

B. Verpflichtungen des
Verkäufers
I. Übergabe
1. Kosten
der Übergabe

2. Transportkosten 3. Verzug
in der Übergabe
a. Rücktritt im
kaufmännischen
Verkehr

b. Schadenersatzpflicht und
Schadenberechnung

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 45

220


Art. 192

1

Der Verkäufer hat dafür Gewähr zu leisten, dass nicht ein Dritter aus Rechtsgründen, die schon zur Zeit des Vertragsabschlusses bestanden
haben, den Kaufgegenstand dem Käufer ganz oder teilweise entziehe.

2

Kannte der Käufer zur Zeit des Vertragsabschlusses die Gefahr der Entwehrung, so hat der Verkäufer nur insofern Gewähr zu leisten, als
er sich ausdrücklich dazu verpflichtet hat.

3

Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer das Recht des Dritten
absichtlich verschwiegen hat.


Art. 193

1

Wird von einem Dritten ein Recht geltend gemacht, das den Verkäufer zur Gewährleistung verpflichtet, so hat dieser auf ergangene Streitverkündung je nach den Umständen und den Vorschriften der Prozessordnung dem Käufer im Prozesse beizustehen oder ihn zu vertreten.

2

Ist die Streitverkündung rechtzeitig erfolgt, so wirkt ein ungünstiges Ergebnis des Prozesses auch gegen den Verkäufer, sofern er nicht beweist, dass es durch böse Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Käufers verschuldet worden sei.

3

Ist sie ohne Veranlassung des Verkäufers unterblieben, so wird dieser von der Verpflichtung zur Gewährleistung insoweit befreit, als er
zu beweisen vermag, dass bei rechtzeitig erfolgter Streitverkündung
ein günstigeres Ergebnis des Prozesses zu erlangen gewesen wäre.


Art. 194

1

Die Pflicht zur Gewährleistung besteht auch dann, wenn der Käufer, ohne es zur richterlichen Entscheidung kommen zu lassen, das Recht
des Dritten in guten Treuen anerkannt oder sich einem Schiedsgericht
unterworfen hat, sofern dieses dem Verkäufer rechtzeitig angedroht
und ihm die Führung des Prozesses erfolglos angeboten worden war.

2

Ebenso besteht sie, wenn der Käufer beweist, dass er zur Herausgabe der Sache verpflichtet war.


Art. 195

1

Ist die Entwehrung eine vollständige, so ist der Kaufvertrag als aufgehoben zu betrachten und der Käufer zu fordern berechtigt:

1.

Rückerstattung des bezahlten Preises samt Zinsen unter Abrechnung der von ihm gewonnenen oder versäumten Früchte
und sonstigen Nutzungen; II. Gewährleistung des veräusserten
Rechtes
1. Verpflichtung
zur Gewährleistung 2. Verfahren
a. Streitverkündung b. Herausgabe
ohne richterliche
Entscheidung

3. Ansprüche
des Käufers
a. Bei vollständiger Entwehrung

Obligationenrecht

46

220

2.

Ersatz der für die Sache gemachten Verwendungen, soweit er
nicht von dem berechtigten Dritten erhältlich ist; 3.

Ersatz aller durch den Prozess veranlassten gerichtlichen und
aussergerichtlichen Kosten, mit Ausnahme derjenigen, die
durch Streitverkündung vermieden worden wären; 4.

Ersatz des sonstigen durch die Entwehrung unmittelbar verursachten Schadens.

2

Der Verkäufer ist verpflichtet, auch den weitern Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.


Art. 196

1

Wenn dem Käufer nur ein Teil des Kaufgegenstandes entzogen wird, oder wenn die verkaufte Sache mit einer dinglichen Last beschwert ist,
für die der Verkäufer einzustehen hat, so kann der Käufer nicht die
Aufhebung des Vertrages, sondern nur Ersatz des Schadens verlangen,
der ihm durch die Entwehrung verursacht wird.

2

Ist jedoch nach Massgabe der Umstände anzunehmen, dass der Käufer den Vertrag nicht geschlossen haben würde, wenn er die teilweise
Entwehrung vorausgesehen hätte, so ist er befugt, die Aufhebung des
Vertrages zu verlangen.

3

In diesem Falle muss er den Kaufgegenstand, soweit er nicht entwehrt worden ist, nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.


Art. 197

1

Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder
rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem
vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.

2

Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.


Art. 198

Beim Handel mit Vieh (Pferden, Eseln, Maultieren, Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen) besteht eine Pflicht zur Gewährleistung
nur insoweit, als der Verkäufer sie dem Käufer schriftlich zugesichert
oder den Käufer absichtlich getäuscht hat.


Art. 199

Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat.

b. Bei teilweiser
Entwehrung

III. Gewährleistung wegen
Mängel der
Kaufsache
1. Gegenstand
der Gewährleistung
a. Im allgemeinen b. Beim Viehhandel 2. Wegbedingung

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 47

220


Art. 200

1

Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat.

2

Für Mängel, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, haftet der Verkäufer nur dann, wenn er
deren Nichtvorhandensein zugesichert hat.


Art. 201

1

Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich
Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem
sofort Anzeige machen.

2

Versäumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren.

3

Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich
dieser Mängel als genehmigt gilt.


Art. 202

1

Enthält beim Handel mit Vieh die schriftliche Zusicherung keine Fristbestimmung und handelt es sich nicht um Gewährleistung für
Trächtigkeit, so haftet der Verkäufer dem Käufer nur, wenn der Mangel binnen neun Tagen, von der Übergabe oder vom Annahmeverzug
an gerechnet, entdeckt und angezeigt wird, und wenn binnen der gleichen Frist bei der zuständigen Behörde die Untersuchung des Tieres
durch Sachverständige verlangt wird.

2

Das Gutachten der Sachverständigen wird vom Richter nach seinem Ermessen gewürdigt.

3

Im übrigen wird das Verfahren durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.


Art. 203

Bei absichtlicher Täuschung des Käufers durch den Verkäufer findet
eine Beschränkung der Gewährleistung wegen versäumter Anzeige
nicht statt.


Art. 204

1

Wenn die von einem anderen Orte übersandte Sache beanstandet wird und der Verkäufer an dem Empfangsorte keinen Stellvertreter
hat, so ist der Käufer verpflichtet, für deren einstweilige Aufbewah3. Vom Käufer
gekannte Mängel

4. Mängelrüge
a. Im allgemeinen b. Beim Viehhandel 5. Absichtliche
Täuschung

6. Verfahren bei
Übersendung
von anderem Ort

Obligationenrecht

48

220

rung zu sorgen, und darf sie dem Verkäufer nicht ohne weiteres zurückschicken.

2

Er soll den Tatbestand ohne Verzug gehörig feststellen lassen, widrigenfalls ihm der Beweis obliegt, dass die behaupteten Mängel schon
zur Zeit der Empfangnahme vorhanden gewesen seien.

3

Zeigt sich Gefahr, dass die übersandte Sache schnell in Verderbnis gerate, so ist der Käufer berechtigt und, soweit die Interessen des Verkäufers es erfordern, verpflichtet, sie unter Mitwirkung der zuständigen Amtsstelle des Ortes, wo sich die Sache befindet, verkaufen zu
lassen, hat aber bei Vermeidung von Schadenersatz den Verkäufer so
zeitig als tunlich hievon zu benachrichtigen.


Art. 205

1

Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes
der Sache zu fordern.

2

Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die
Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen.

3

Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so kann der Käufer nur die Wandelung verlangen.


Art. 206

1

Geht der Kauf auf die Lieferung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen, so hat der Käufer die Wahl, entweder die Wandelungsoder die Minderungsklage anzustellen oder andere währhafte Ware
derselben Gattung zu fordern.

2

Wenn die Sachen dem Käufer nicht von einem andern Orte her zugesandt worden sind, ist auch der Verkäufer berechtigt, sich durch sofortige Lieferung währhafter Ware derselben Gattung und Ersatz allen
Schadens von jedem weiteren Anspruche des Käufers zu befreien.


Art. 207

1

Die Wandelung kann auch dann begehrt werden, wenn die Sache infolge ihrer Mängel oder durch Zufall untergegangen ist.

2

Der Käufer hat in diesem Falle nur das zurückzugeben, was ihm von der Sache verblieben ist.

3

Ist die Sache durch Verschulden des Käufers untergegangen, oder von diesem weiter veräussert oder umgestaltet worden, so kann er nur
Ersatz des Minderwertes verlangen.

7. Inhalt
der Klage
des Käufers
a. Wandelung
oder Minderung

b. Ersatzleistung

c. Wandelung
bei Untergang
der Sache

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 49

220


Art. 208

1

Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.

2

Der Verkäufer hat den gezahlten Verkaufspreis samt Zinsen zurückzuerstatten und überdies, entsprechend den Vorschriften über die vollständige Entwehrung, die Prozesskosten, die Verwendungen und den
Schaden zu ersetzen, der dem Käufer durch die Lieferung fehlerhafter
Ware unmittelbar verursacht worden ist.

3

Der Verkäufer ist verpflichtet, den weitern Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.


Art. 209

1

Sind von mehreren zusammen verkauften Sachen oder von einer verkauften Gesamtsache bloss einzelne Stücke fehlerhaft, so kann nur
rücksichtlich dieser die Wandelung verlangt werden.

2

Lassen sich jedoch die fehlerhaften Stücke von den fehlerfreien ohne erheblichen Nachteil für den Käufer oder den Verkäufer nicht trennen,
so muss die Wandelung sich auf den gesamten Kaufgegenstand erstrecken.

3

Die Wandelung der Hauptsache zieht, selbst wenn für die Nebensache ein besonderer Preis festgesetzt war, die Wandelung auch dieser,
die Wandelung der Nebensache dagegen nicht auch die Wandelung
der Hauptsache nach sich.


Art. 210

1

Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf eines Jahres nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst
wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.

2

Die Einreden des Käufers wegen vorhandener Mängel bleiben bestehen, wenn innerhalb eines Jahres nach Ablieferung die vorgeschriebene Anzeige an den Verkäufer gemacht worden ist.

3

Die mit Ablauf eines Jahres eintretende Verjährung kann der Verkäufer nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung
des Käufers nachgewiesen wird.


Art. 211

1

Der Käufer ist verpflichtet, den Preis nach den Bestimmungen des Vertrages zu bezahlen und die gekaufte Sache, sofern sie ihm von dem
Verkäufer vertragsgemäss angeboten wird, anzunehmen.

2

Die Empfangnahme muss sofort geschehen, wenn nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist.

8. Durchführung
der Wandelung
a. Im allgemeinen b. Bei einer
Mehrheit von
Kaufsachen

9. Verjährung

C. Verpflichtungen des Käufers
I. Zahlung des
Preises und
Annahme der
Kaufsache

Obligationenrecht

50

220


Art. 212

1

Hat der Käufer fest bestellt, ohne den Preis zu nennen, so wird vermutet, es sei der mittlere Marktpreis gemeint, der zur Zeit und an dem
Ort der Erfüllung gilt.

2

Ist der Kaufpreis nach dem Gewichte der Ware zu berechnen, so wird die Verpackung (Taragewicht) in Abzug gebracht.

3

Vorbehalten bleiben die besonderen kaufmännischen Übungen, nach denen bei einzelnen Handelsartikeln ein festbestimmter oder nach Prozenten berechneter Abzug vom Bruttogewicht erfolgt oder das ganze
Bruttogewicht bei der Preisbestimmung angerechnet wird.


Art. 213

1

Ist kein anderer Zeitpunkt bestimmt, so wird der Kaufpreis mit dem Übergange des Kaufgegenstandes in den Besitz des Käufers fällig.

2

Abgesehen von der Vorschrift über den Verzug infolge Ablaufs eines bestimmten Verfalltages wird der Kaufpreis ohne Mahnung verzinslich, wenn die Übung es mit sich bringt, oder wenn der Käufer Früchte
oder sonstige Erträgnisse des Kaufgegenstandes beziehen kann.


Art. 214

1

Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung
des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne
weiteres vom Vertrage zurückzutreten.

2

Er hat jedoch dem Käufer, wenn er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will, sofort Anzeige zu machen.

3

Ist der Kaufgegenstand vor der Zahlung in den Besitz des Käufers übergegangen, so kann der Verkäufer nur dann wegen Verzuges des
Käufers von dem Vertrage zurücktreten und die übergebene Sache zurückfordern, wenn er sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat.


Art. 215

1

Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden
nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
2

Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er ohne einen solchen Verkauf die Differenz zwischen dem Vertragspreis und
dem Markt- und Börsenpreis zur Erfüllungszeit als Schadenersatz
verlangen.

II. Bestimmung
des Kaufpreises

III. Fälligkeit
und Verzinsung
des Kaufpreises

IV. Verzug
des Käufers
1. Rücktrittsrecht
des Verkäufers

2. Schadenersatz
und Schadenberechnung

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 51

220

Dritter Abschnitt: Der Grundstückkauf

Art. 216

1

Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.

2

Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.23

3

Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig. 24
a 25 Vorkaufs- und Rückkaufsrechte dürfen für höchstens 25 Jahre, Kaufsrechte für höchstens zehn Jahre vereinbart und im Grundbuch vorgemerkt werden.

b 26 1

Ist nichts anderes vereinbart, so sind vertragliche Vorkaufs-, Kaufsund Rückkaufsrechte vererblich, aber nicht abtretbar.

2

Ist die Abtretung nach Vertrag zulässig, so bedarf sie der gleichen Form wie die Begründung.

c 27 1

Das Vorkaufsrecht kann geltend gemacht werden, wenn das Grundstück verkauft wird, sowie bei jedem andern Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt (Vorkaufsfall).

2

Nicht als Vorkaufsfall gelten namentlich die Zuweisung an einen Erben in der Erbteilung, die Zwangsversteigerung und der Erwerb zur
Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

23

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des
Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf),
in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

24

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des
Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf),
in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

25

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des
Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf),
in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

26

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des
Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf),
in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

27

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des
Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf),
in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

A. Formvorschriften Abis. Befristung
und Vormerkung

Ater. Vererblichkeit und
Abtretung

Aquater. Vorkaufsrechte
I. Vorkaufsfall

Obligationenrecht

52

220

d 28 1

Der Verkäufer muss den Vorkaufsberechtigten über den Abschluss und den Inhalt des Kaufvertrags in Kenntnis setzen.

2

Wird der Kaufvertrag aufgehoben, nachdem das Vorkaufsrecht ausgeübt worden ist oder wird eine erforderliche Bewilligung aus Gründen, die in der Person des Käufers liegen, verweigert, so bleibt dies
gegenüber dem Vorkaufsberechtigten ohne Wirkung.

3

Sieht der Vorkaufsvertrag nichts anderes vor, so kann der Vorkaufsberechtigte das Grundstück zu den Bedingungen erwerben, die der
Verkäufer mit dem Dritten vereinbart hat.

e 29 Will der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht ausüben, so muss er
es innert dreier Monate gegenüber dem Verkäufer oder, wenn es im
Grundbuch vorgemerkt ist, gegenüber dem Eigentümer geltend machen. Die Frist beginnt mit Kenntnis von Abschluss und Inhalt des
Vertrags.


Art. 217

1

Ist ein Grundstückkauf bedingt abgeschlossen worden, so erfolgt die Eintragung in das Grundbuch erst, wenn die Bedingung erfüllt ist.

2

Die Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes ist ausgeschlossen.


Art. 218


30

Für die Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 199131 über das bäuerliche Bodenrecht.


Art. 219

1

Der Verkäufer eines Grundstückes hat unter Vorbehalt anderweitiger Abrede dem Käufer Ersatz zu leisten, wenn das Grundstück nicht das
Mass besitzt, das im Kaufvertrag angegeben ist.

2

Besitzt ein Grundstück nicht das im Grundbuch auf Grund amtlicher Vermessung angegebene Mass, so hat der Verkäufer dem Käufer nur 28

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des
Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf),
in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

29

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des
Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf),
in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

30

Fassung gemäss Art. 92 Ziff. 2 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht,
in Kraft seit 1. Jan. 1994 (SR 211.412.11).

31

SR 211.412.11 II. Wirkungen
des Vorkaufsfalls, Bedingungen III. Ausübung,
Verwirkung

B. Bedingter
Kauf und Eigentumsvorbehalt C. Landwirtschaftliche
Grundstücke

D. Gewährleistung

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 53

220

dann Ersatz zu leisten, wenn er die Gewährleistung hiefür ausdrücklich
übernommen hat.

3

Die Pflicht zur Gewährleistung für die Mängel eines Gebäudes verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren, vom Erwerb des Eigentums an
gerechnet.


Art. 220

Ist für die Übernahme des Grundstückes durch den Käufer ein bestimmter Zeitpunkt vertraglich festgestellt, so wird vermutet, dass Nutzen und Gefahr erst mit diesem Zeitpunkt auf den Käufer übergehen.


Art. 221

Im übrigen finden auf den Grundstückkauf die Bestimmungen über
den Fahrniskauf entsprechende Anwendung.

Vierter Abschnitt: Besondere Arten des Kaufes

Art. 222

1

Bei dem Kaufe nach Muster ist derjenige, dem das Muster anvertraut wurde, nicht verpflichtet, die Identität des von ihm vorgewiesenen mit
dem empfangenen Muster zu beweisen, sondern es genügt seine persönliche Versicherung vor Gericht und zwar auch dann, wenn das Muster zwar nicht mehr in der Gestalt, die es bei der Übergabe hatte, vorgewiesen wird, diese Veränderung aber die notwendige Folge der
Prüfung des Musters ist.

2

In allen Fällen steht der Gegenpartei der Beweis der Unechtheit offen.

3

Ist das Muster bei dem Käufer, wenn auch ohne dessen Verschulden, verdorben oder zu Grunde gegangen, so hat nicht der Verkäufer zu
beweisen, dass die Sache mustergemäss sei, sondern der Käufer das
Gegenteil.


Art. 223

1

Ist ein Kauf auf Probe oder auf Besicht vereinbart, so steht es im Belieben des Käufers, ob er die Kaufsache genehmigen will oder nicht.

2

Solange die Sache nicht genehmigt ist, bleibt sie im Eigentum des Verkäufers, auch wenn sie in den Besitz des Käufers übergegangen ist.

E. Nutzen
und Gefahr

F. Verweisung
auf den Fahrniskauf A. Kauf
nach Muster

B. Kauf auf
Probe oder
auf Besicht
I. Bedeutung

Obligationenrecht

54

220


Art. 224

1

Ist die Prüfung bei dem Verkäufer vorzunehmen, so hört dieser auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer nicht bis zum Ablaufe der vereinbarten oder üblichen Frist genehmigt.

2

In Ermangelung einer solchen Frist kann der Verkäufer nach Ablauf einer angemessenen Zeit den Käufer zur Erklärung über die Genehmigung auffordern und hört auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer auf
die Aufforderung hin sich nicht sofort erklärt.


Art. 225

1

Ist die Sache dem Käufer vor der Prüfung übergeben worden, so gilt der Kauf als genehmigt, wenn der Käufer nicht innerhalb der vertragsmässigen oder üblichen Frist oder in Ermangelung einer solchen
sofort auf die Aufforderung des Verkäufers hin die Nichtannahme erklärt oder die Sache zurückgibt.

2

Ebenso gilt der Kauf als genehmigt, wenn der Käufer den Preis ohne Vorbehalt ganz oder zum Teile bezahlt oder über die Sache in anderer
Weise verfügt, als es zur Prüfung nötig ist.


Art. 226


32


a 33 1

Beim Kauf auf Abzahlung verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer eine bewegliche Sache vor der Zahlung des Kaufpreises zu übergeben, und der Käufer, den Kaufpreis in Teilzahlungen zu entrichten.

2

Der Abzahlungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. Wird er vom Verkäufer gewerbsmässig abgeschlossen, so hat er
folgende Angaben zu enthalten: 1.

den Namen und den Wohnsitz der Parteien; 2.

den Gegenstand des Kaufes; 3.

den Preis bei sofortiger Barzahlung; 4.

den Teilzahlungszuschlag in Franken; 5.

den Gesamtkaufpreis; 6.

jede andere dem Käufer obliegende Leistung in Geld oder Waren; 7.

die Höhe und Fälligkeit der Anzahlung und der Raten sowie
deren Zahl;

32

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523).

33

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962
1047 1056; BBl 1960 I 523).

II. Prüfung beim
Verkäufer

III. Prüfung beim
Käufer

C. Teilzahlungsgeschäfte
I. Der Abzahlungsvertrag
1. Begriff, Form
und Inhalt

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 55

220

8.

das Recht des Käufers, innert fünf Tagen den Verzicht auf den
Vertragsabschluss zu erklären; 9. 34 die allfällige Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes oder einer Abtretung der Kaufpreisforderung; 10. den bei der Stundung oder beim Verzug geforderten Zins; 11. den Ort und das Datum der Vertragsunterzeichnung.

3

Werden der Kaufgegenstand, die Höhe der Anzahlung, der Barkaufpreis oder der Gesamtkaufpreis nicht angegeben, so ist der Vertrag ungültig, ebenso wenn er das Recht des Käufers, unter den in Artikel
226c genannten Bedingungen auf den Abschluss zu verzichten, nicht
aufführt.

b 35 1

Ist der Käufer verheiratet, so bedarf der Abzahlungsvertrag zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung des Ehegatten, falls die Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt führen und die Verpflichtung
1000 Franken übersteigt.

2

Ist der Käufer minderjährig, so bedarf der Abzahlungsvertrag zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

3

Die Zustimmung ist in beiden Fällen spätestens bei der Unterzeichnung des Vertrages durch den Käufer abzugeben.

c 36 1

Der Abzahlungsvertrag tritt für den Käufer erst fünf Tage nach Erhalt eines beidseitig unterzeichneten Vertragsdoppels in Kraft. Innerhalb
dieser Frist kann der Käufer dem Verkäufer schriftlich seinen Verzicht
auf den Vertragsabschluss erklären. Ein im voraus erklärter Verzicht
auf dieses Recht ist unverbindlich. Die Postaufgabe der Verzichtserklärung am letzten Tag der Frist genügt.

2

Liefert der Verkäufer vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist, so darf der Käufer die Kaufsache nur zur üblichen Prüfung benützen, ansonst der Vertrag in Rechtskraft erwächst.

3

Verzichtet der Käufer auf den Vertragsabschluss, so darf von ihm kein Reugeld verlangt werden.

34

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991
974 975; BBl 1989 III 1233, 1990 I 120).

35

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962
1047 1056; BBl 1960 I 523).

36

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962
1047 1056; BBl 1960 I 523).

2. Zustimmung
des Ehegatten
bzw. des gesetzlichen Vertreters 3. Inkrafttreten,
Verzichtserklärung

Obligationenrecht

56

220

d 37 1

Der Käufer ist verpflichtet, spätestens bei der Übergabe der Kaufsache mindestens einen Fünftel des Barkaufpreises zu bezahlen und die
Restschuld innerhalb von zweieinhalb Jahren seit Vertragsabschluss
zu tilgen.

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, in einer Verordnung 38die gesetzliche Mindestanzahlung je nach der Art des Kaufgegenstandes bis auf 10
Prozent des Barkaufpreises herabzusetzen oder bis auf 35 Prozent zu
erhöhen und die gesetzliche Höchstdauer des Vertrages bis auf anderthalb Jahre zu verkürzen oder bis auf fünf Jahre zu verlängern.

3

Leistet der Verkäufer, ohne die volle gesetzliche Mindestanzahlung erhalten zu haben, so verliert er den Anspruch auf den nicht geleisteten
Teil derselben. Jede Abrede, wonach Teilzahlungen erst nach Ablauf
der gesetzlichen Höchstdauer des Vertrages zu leisten sind, ist ungültig, es sei denn, sie erfolge, weil sich die wirtschaftliche Lage des
Käufers seit Vertragsabschluss wesentlich zu dessen Ungunsten verändert hat.

4

Erhöhungen des Kaufpreises zum Ausgleich eines Verzichts auf die Anzahlung sind ungültig.

e
f 39 1

Der Käufer kann auf das Recht, seine Forderungen aus dem Abzahlungsvertrag mit den Forderungen des Verkäufers zu verrechnen, nicht
im voraus verzichten.

2

Die Einreden des Käufers hinsichtlich der Kaufpreisforderung können bei einer Abtretung weder beschränkt noch aufgehoben werden.

g 40 Der Käufer kann die Restschuld jederzeit durch eine einmalige Zahlung begleichen, sofern er hiefür keine Akzepte begeben hat. Zu37

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962
1047 1056; BBl 1960 I 523).

38

Siehe heute die V vom 23. April 1975 über die Mindestanzahlung und die Höchstdauer
beim Abzahlungsvertrag (SR 221.211.43).

39

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962
1047 1056; BBl 1960 I 523). Für die Art. 226f-226k siehe Art. 3 SchlB Änd. vom
23. März 1962 am Schluss des OR.

40

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962
1047 1056; BBl 1960 I 523). Für die Art. 226f-226k siehe Art. 3 SchlB Änd. vom
23. März 1962 am Schluss des OR.

4. Rechte
und Pflichten
der Parteien
a. Anzahlungspflicht und
Vertragsdauer

b. ...

c. Einreden
des Käufers

d. Barauskauf

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 57

220

schläge jeder Art zum Barkaufpreis, die nach der Dauer des Vertrages
bemessen werden, sind entsprechend der Verkürzung der Vertragsdauer um mindestens die Hälfte zu ermässigen.

h 41 1

Befindet sich der Käufer mit der Anzahlung im Verzug, so ist der Verkäufer nur berechtigt, entweder die Anzahlung zu fordern oder
vom Vertrag zurückzutreten.

2

Befindet sich der Käufer mit Teilzahlungen im Verzug, so kann der Verkäufer entweder die fälligen Teilzahlungen oder den Restkaufpreis
in einer einmaligen Zahlung fordern oder vom Vertrag zurücktreten.
Den Restkaufpreis fordern oder vom Vertrag zurücktreten kann er jedoch nur, wenn er sich dies ausdrücklich vorbehalten hat und wenn
der Käufer sich mit wenigstens zwei Teilzahlungen, die zusammen
mindestens einen Zehntel des Gesamtkaufpreises ausmachen, oder mit
einer einzigen Teilzahlung, die mindestens einen Viertel des Gesamtkaufpreises ausmacht, oder mit der letzten Teilzahlung im Verzug befindet.

3

Der Verkäufer hat dem Käufer eine Frist von mindestens 14 Tagen zu setzen, bevor er den Restkaufpreis fordern oder den Rücktritt erklären kann.

i 42 1

Tritt der Verkäufer beim Verzug des Käufers nach der Lieferung der Kaufsache vom Vertrag zurück, so ist jeder Teil verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzuerstatten. Der Verkäufer hat überdies
Anspruch auf einen angemessenen Mietzins und eine Entschädigung
für ausserordentliche Abnützung der Sache. Er kann jedoch nicht mehr
fordern, als er bei der rechtzeitigen Erfüllung des Vertrages erhielte.

2

Tritt der Verkäufer zurück, bevor die Kaufsache geliefert ist, so kann er vom Käufer nur einen angemessenen Kapitalzins sowie Ersatz für
eine seit Vertragsabschluss eingetretene Wertverminderung der Kaufsache beanspruchen. Eine allfällige Konventionalstrafe darf 10 Prozent
des Barkaufpreises nicht übersteigen.

41

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962
1047 1056; BBl 1960 I 523). Für die Art. 226f-226k siehe Art. 3 SchlB Änd. vom
23. März 1962 am Schluss des OR.

42

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962
1047 1056; BBl 1960 I 523). Für die Art. 226f-226k siehe Art. 3 SchlB Änd. vom
23. März 1962 am Schluss des OR.

5. Verzug
des Käufers
a. Wahlrecht
des Verkäufers

b. Rücktritt

Obligationenrecht

58

220

k43 Befindet sich der Käufer im Verzug, so ist der Richter befugt, ihm
Zahlungserleichterungen zu gewähren und dem Verkäufer die Rücknahme der Kaufsache zu verweigern, wenn der Käufer Gewähr dafür
bietet, dass er seine Verpflichtungen erfüllen wird, und dem Verkäufer
aus der Neuregelung kein Nachteil erwächst.

l
m44 1

Die vorstehenden Bestimmungen gelten für alle Rechtsgeschäfte und Verbindungen von solchen, insbesondere für Miet-Kauf-Verträge, soweit die Parteien damit die gleichen wirtschaftlichen Zwecke wie bei
einem Kauf auf Abzahlung verfolgen, gleichgültig, welcher Rechtsform sie sich dabei bedienen.

2

Diese Vorschriften sind sinngemäss anzuwenden für die Gewährung von Darlehen zum Erwerb beweglicher Sachen, wenn der Verkäufer
dem Darleiher die Kaufpreisforderung mit oder ohne Eigentumsvorbehalt abtritt oder wenn Verkäufer und Darleiher in anderer Weise zusammenwirken, um dem Käufer die Kaufsache gegen eine nachträgliche Leistung des Entgeltes in Teilzahlungen zu verschaffen. Der Darlehensvertrag hat insbesondere die in Artikel 226a Absatz 2 genannten
Angaben zu enthalten, jedoch anstelle des Bar- und des Gesamtkaufpreises den Nennwert und den Gesamtbetrag des Darlehens anzuführen.

3

Barkäufe in Verbindung mit Teilzahlungsdarlehen unterstehen nicht den Vorschriften über den Abzahlungsvertrag, wenn die gesetzliche
Mindestanzahlung beim Darleiher geleistet und der Barkaufpreis ohne
Zuschlag beim Kaufabschluss getilgt wird.

4

Ist der Käufer im Handelsregister als Firma oder als Zeichnungsberechtigter einer Einzelfirma oder einer Handelsgesellschaft eingetragen, oder bezieht sich der Kauf auf Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit vorwiegend für einen Gewerbebetrieb oder vorwiegend
für berufliche Zwecke bestimmt sind, oder betragen der Gesamtkaufpreis höchstens 200 Franken und die Vertragsdauer höchstens sechs
Monate, oder ist der Gesamtkaufpreis in weniger als vier Teilzahlungen, die Anzahlung inbegriffen, zu begleichen, so finden nur die Artikel 226h Absatz 2, 226i Absatz 1 und 226k Anwendung.

43

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962
1047 1056; BBl 1960 I 523). Für die Art. 226f-226k siehe Art. 3 SchlB Änd. vom
23. März 1962 am Schluss des OR.

44

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962
1047 1056; BBl 1960 I 523).

c. Stundung
durch den
Richter

6. ...

7. Geltungsbereich

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 59

220


Art. 227

45
a 46 1

Beim Kauf mit ratenweiser Vorauszahlung verpflichtet sich der Käufer, den Kaufpreis für eine bewegliche Sache zum voraus in Teilzahlungen zu entrichten, und der Verkäufer, die Sache dem Käufer nach
der Zahlung des Kaufpreises zu übergeben.

2

Der Vorauszahlungsvertrag ist nur gültig, wenn er in schriftlicher Form abgeschlossen wird und folgende Angaben enthält: 1.

den Namen und den Wohnsitz der Parteien; 2.

den Gegenstand des Kaufes; 3.

die Gesamtforderung des Verkäufers; 4.

die Zahl, die Höhe und die Fälligkeit der Vorauszahlungen
sowie die Vertragsdauer; 5.

die zur Entgegennahme der Vorauszahlungen befugte Bank; 6.

den dem Käufer geschuldeten Zins; 7.

das Recht des Käufers, innert fünf Tagen den Verzicht auf den
Vertragsabschluss zu erklären; 8.

das Recht des Käufers, den Vertrag zu kündigen, sowie das
dabei zu zahlende Reugeld; 9.

den Ort und das Datum der Vertragsunterzeichnung.

b 47 1

Bei einem überjährigen oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag hat der Käufer die Vorauszahlungen an eine dem Bankengesetz 48 unterstellte Bank zu leisten. Sie sind einem auf seinen Namen
lautenden Spar-, Depositen- oder Einlagekonto gutzuschreiben und in
der üblichen Höhe zu verzinsen.

2

Die Bank hat die Interessen beider Parteien zu wahren. Auszahlungen bedürfen der Zustimmung der Vertragsparteien; diese kann nicht
im voraus erteilt werden.

3

Der Verkäufer verliert bei einer Kündigung des Vertrages durch den Käufer gemäss Artikel 227f alle Ansprüche diesem gegenüber.49 45

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523).

46

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962
1047 1056; BBl 1960 I 523).

47

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962
1047 1056; BBl 1960 I 523).

48

SR 952.0

49

Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

II. Der Vorauszahlungsvertrag
1. Begriff, Form
und Inhalt

2. Rechte und
Pflichten der
Parteien
a. Sicherung
der Vorauszahlungen

Obligationenrecht

60

220

c 50 1

Der Käufer ist berechtigt, jederzeit gegen Zahlung des ganzen Kaufpreises die Übergabe der Kaufsache zu verlangen; er hat dabei dem
Verkäufer die üblichen Lieferfristen einzuräumen, wenn dieser die
Kaufsache erst beschaffen muss.

2

Der Verkäufer darf dem Käufer die Kaufsache nur übergeben, wenn die Vorschriften über den Abzahlungsvertrag eingehalten werden.

3

Hat der Käufer mehrere Sachen gekauft oder sich das Recht zur Auswahl vorbehalten, so ist er befugt, nach Leistung der in Artikel
226d vorgesehenen Mindestanzahlung die Ware in Teillieferungen abzurufen, es sei denn, es handle sich um eine Sachgesamtheit. Ist nicht
der ganze Kaufpreis beglichen worden, so kann der Verkäufer nur
dann zu Teillieferungen verhalten werden, wenn ihm 10 Prozent der
Restforderung als Sicherheit verbleiben.

d 51 Bei einem überjährigen oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen
Vertrag ist der Kaufpreis bei der Übergabe der Kaufsache zu begleichen, doch kann der Käufer schon beim Abruf der Ware dem Verkäufer aus seinem Guthaben Beträge bis zu einem Drittel des Kaufpreises
freigeben. Eine Verpflichtung hierzu darf nicht beim Vertragsabschluss ausbedungen werden.

e 52 1

Wird der Kaufpreis bei Vertragsabschluss bestimmt, so ist der Vorbehalt einer Nachforderung ungültig.

2

Ist der Käufer verpflichtet, für einen Höchstbetrag Ware nach seiner Wahl zu beziehen, deren Preis nicht schon im Vertrag bestimmt
wurde, so ist ihm die gesamte Auswahl zu den üblichen Barkaufpreisen anzubieten.

3

Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, sofern sie sich für den Käufer als günstig erweisen.

50

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962
1047 1056; BBl 1960 I 523).

51

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962
1047 1056; BBl 1960 I 523).

52

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962
1047 1056; BBl 1960 I 523).

b. Bezugsrecht
des Käufers

c. Zahlung des
Kaufpreises

d. Preisbestimmung

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 61

220

f 53 1

Einen überjährigen oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag kann der Käufer bis zum Abruf der Ware jederzeit kündigen.

2

Ein vom Käufer dabei zu zahlendes Reugeld darf 21/2 bzw. 5 Prozent der Gesamtforderung des Verkäufers nicht übersteigen und höchstens
100 bzw. 250 Franken betragen, je nachdem, ob die Kündigung innert
Monatsfrist seit Vertragsabschluss oder später erfolgt. Anderseits hat
der Käufer Anspruch auf Rückgabe der vorausbezahlten Beträge samt
den üblichen Bankzinsen, soweit sie das Reugeld übersteigen.

3

Wird ein Vertrag wegen des Todes oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit des Käufers oder wegen des Verlustes der Vorauszahlungen
gekündigt oder weil der Verkäufer sich weigert, den Vertrag zu handelsüblichen Bedingungen durch einen Abzahlungsvertrag zu ersetzen,
so kann kein Reugeld verlangt werden.

g 54 1

Die Pflicht zur Leistung von Vorauszahlungen endigt nach fünf Jahren.

2

Hat der Käufer bei einem überjährigen oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag die Kaufsache nach acht Jahren nicht abgerufen, so erlangt der Verkäufer nach unbenütztem Ablauf einer Mahnfrist von drei Monaten die gleichen Ansprüche wie bei einer Kündigung des Käufers.

h 55 1

Beim Verzug des Käufers mit einer oder mehreren Vorauszahlungen kann der Verkäufer lediglich die fälligen Raten fordern; sind jedoch
zwei Vorauszahlungen, die zusammen mindestens einen Zehntel der
Gesamtforderung ausmachen, oder ist eine einzige Vorauszahlung, die
mindestens einen Viertel der Gesamtforderung ausmacht, oder ist die
letzte Vorauszahlung verfallen, so ist er überdies befugt, nach unbenütztem Ablauf einer Mahnfrist von einem Monat vom Vertrag zurückzutreten.

2

Tritt der Verkäufer von einem Vertrag zurück, dessen Dauer höchstens ein Jahr beträgt, so findet Artikel 226i Absatz 2 entsprechend
Anwendung. Bei einem überjährigen Vertrag kann der Verkäufer nur
das nach Artikel 227f Absatz 2 vereinbarte Reugeld beanspruchen so53

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962
1047 1056; BBl 1960 I 523).

54

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962
1047 1056; BBl 1960 I 523).

55

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962
1047 1056; BBl 1960 I 523).

3. Beendigung
des Vertrages
a. Kündigungsrecht b. Vertragsdauer

4. Verzug
des Käufers

Obligationenrecht

62

220

wie die Vergünstigungen, die er dem Käufer über die üblichen Bankzinsen hinaus gewährt hat.

3

Hat der Käufer bei einem überjährigen Vertrag die Kaufsache abgerufen, so kann der Verkäufer einen angemessenen Kapitalzins sowie
Ersatz für eine seit dem Abruf eingetretene Wertverminderung verlangen. Eine allfällige Konventionalstrafe darf 10 Prozent des Kaufpreises nicht übersteigen.

4

Ist jedoch die Kaufsache schon geliefert worden, so findet für den Rücktritt Artikel 226i Absatz 1 Anwendung.

i56 Die Artikel 227a-227h finden keine Anwendung, wenn der Käufer als
Firma oder als Zeichnungsberechtigter einer Einzelfirma oder einer
Handelsgesellschaft im Handelsregister eingetragen ist oder wenn sich
der Kauf auf Gegenstände bezieht, die nach ihrer Beschaffenheit vorwiegend für einen Gewerbebetrieb oder vorwiegend für berufliche
Zwecke bestimmt sind.


Art. 228


57

1

Die für den Abzahlungsvertrag geltenden Vorschriften über die Zustimmung des Ehegatten bzw. des gesetzlichen Vertreters, das Recht
des Käufers, auf den Vertragsabschluss zu verzichten, die Abtretung
der Kaufpreisforderung58, die Einreden des Käufers, die Stundung
durch den Richter sowie über Gerichtsstand und Schiedsgericht finden
auch auf den Vorauszahlungsvertrag Anwendung.

2

Die Vorschriften über den Vorauszahlungsvertrag gelten sinngemäss, wenn die Lieferfrist bei einem Abzahlungsvertrag mehr als ein Jahr
beträgt oder von unbestimmter Dauer ist und der Käufer vor der Lieferung der Ware Zahlungen zu leisten hat.


Art. 229

1

Auf einer Zwangsversteigerung gelangt der Kaufvertrag dadurch zum Abschluss, dass der Versteigerungsbeamte den Gegenstand zuschlägt.

2

Der Kaufvertrag auf einer freiwilligen Versteigerung, die öffentlich ausgekündigt worden ist und an der jedermann bieten kann, wird dadurch abgeschlossen, dass der Veräusserer den Zuschlag erklärt.

56

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962
1047 1056; BBl 1960 I 523).

57

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962
1047 1056; BBl 1960 I 523).

58

Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991
974 975; BBl 1989 III 1233, 1990 I 120).

5. Geltungsbereich III. Gemeinsame
Bestimmungen

D. Versteigerung
I. Abschluss des
Kaufes

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 63

220

3

Solange kein anderer Wille des Veräusserers kundgegeben ist, gilt der Leitende als ermächtigt, an der Versteigerung auf das höchste Angebot den Zuschlag zu erklären.


Art. 230

1

Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann
diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.

2

Im Falle der Zwangsversteigerung ist die Anfechtung bei der Aufsichtsbehörde, in den andern Fällen beim Richter anzubringen.


Art. 231

1

Der Bietende ist nach Massgabe der Versteigerungsbedingungen an sein Angebot gebunden.

2

Er wird, falls diese nichts anderes bestimmen, frei, wenn ein höheres Angebot erfolgt oder sein Angebot nicht sofort nach dem üblichen
Aufruf angenommen wird.


Art. 232

1

Die Zu- oder Absage muss bei Grundstücken an der Steigerung selbst erfolgen.

2

Vorbehalte, durch die der Bietende über die Steigerungsverhandlung hinaus bei seinem Angebote behaftet wird, sind ungültig, soweit es
sich nicht um Zwangsversteigerung oder um einen Fall handelt, wo der
Verkauf der Genehmigung durch eine Behörde bedarf.


Art. 233

1

Bei der Versteigerung hat der Erwerber, wenn die Versteigerungsbedingungen nichts anderes vorsehen, Barzahlung zu leisten.

2

Der Veräusserer kann sofort vom Kauf zurücktreten, wenn nicht Zahlung in bar oder gemäss den Versteigerungsbedingungen geleistet
wird.


Art. 234

1

Bei Zwangsversteigerung findet, abgesehen von besonderen Zusicherungen oder von absichtlicher Täuschung der Bietenden, eine Gewährleistung nicht statt.

2

Der Ersteigerer erwirbt die Sache in dem Zustand und mit den Rechten und Lasten, die durch die öffentlichen Bücher oder die Versteigerungsbedingungen bekanntgegeben sind oder von Gesetzes wegen bestehen.

II. Anfechtung

III. Gebundenheit des Bietenden
1. Im allgemeinen 2. Bei Grundstücken IV. Barzahlung

V. Gewährleistung

Obligationenrecht

64

220

3

Bei freiwilliger öffentlicher Versteigerung haftet der Veräusserer wie ein anderer Verkäufer, kann aber in den öffentlich kundgegebenen
Versteigerungsbedingungen die Gewährleistung mit Ausnahme der
Haftung für absichtliche Täuschung von sich ablehnen.


Art. 235

1

Der Ersteigerer erwirbt das Eigentum an einer ersteigerten Fahrnis mit deren Zuschlag, an einem ersteigerten Grundstück dagegen erst mit
der Eintragung in das Grundbuch.

2

Die Versteigerungsbehörde hat dem Grundbuchverwalter auf Grundlage des Steigerungsprotokolls den Zuschlag sofort zur Eintragung anzuzeigen.

3

Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den Eigentumserwerb bei Zwangsversteigerungen.


Art. 236

Die Kantone können in den Schranken der Bundesgesetzgebung weitere Vorschriften über die öffentliche Versteigerung aufstellen.

Fünfter Abschnitt: Der Tauschvertrag

Art. 237

Auf den Tauschvertrag finden die Vorschriften über den Kaufvertrag
in dem Sinne Anwendung, dass jede Vertragspartei mit Bezug auf die
von ihr versprochene Sache als Verkäufer und mit Bezug auf die ihr
zugesagte Sache als Käufer behandelt wird.


Art. 238

Wird die eingetauschte Sache entwehrt oder wegen ihrer Mängel zurückgegeben, so hat die geschädigte Partei die Wahl, Schadenersatz zu
verlangen oder die vertauschte Sache zurückzufordern.

Siebenter Titel: Die Schenkung

Art. 239

1

Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung
bereichert.

2

Wer auf sein Recht verzichtet, bevor er es erworben hat, oder eine Erbschaft ausschlägt, hat keine Schenkung gemacht.

VI. Eigentumsübergang VII. Kantonale
Vorschriften

A. Verweisung
auf den Kauf

B. Gewährleistung A. Inhalt
der Schenkung

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 65

220

3

Die Erfüllung einer sittlichen Pflicht wird nicht als Schenkung behandelt.


Art. 240

1

Wer handlungsfähig ist, kann über sein Vermögen schenkungsweise verfügen, soweit nicht das eheliche Güterrecht oder das Erbrecht ihm
Schranken auferlegen.

2

Aus dem Vermögen eines Handlungsunfähigen kann eine Schenkung nur unter Vorbehalt der Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter,
sowie unter Beobachtung der Vorschriften des Vormundschaftsrechtes
gemacht werden.

3

Eine Schenkung kann auf Klage der Vormundschaftsbehörde für ungültig erklärt werden, wenn der Schenker wegen Verschwendung entmündigt wird und das Entmündigungsverfahren gegen ihn innerhalb
eines Jahres seit der Schenkung eröffnet worden ist.


Art. 241

1

Eine Schenkung entgegennehmen und rechtsgültig erwerben kann auch ein Handlungsunfähiger, wenn er urteilsfähig ist.

2

Die Schenkung ist jedoch nicht erworben oder wird aufgehoben, wenn der gesetzliche Vertreter deren Annahme untersagt oder die
Rückleistung anordnet.


Art. 242

1

Eine Schenkung von Hand zu Hand erfolgt durch Übergabe der Sache vom Schenker an den Beschenkten.

2

Bei Grundeigentum und dinglichen Rechten an Grundstücken kommt eine Schenkung erst mit der Eintragung in das Grundbuch zustande.

3

Diese Eintragung setzt ein gültiges Schenkungsversprechen voraus.


Art. 243

1

Das Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.

2

Sind Grundstücke oder dingliche Rechte an solchen Gegen stand der Schenkung, so ist zu ihrer Gültigkeit die öffentliche Beurkundung erforderlich.

3

Ist das Schenkungsversprechen vollzogen, so wird das Verhältnis als Schenkung von Hand zu Hand beurteilt.

B. Persönliche
Fähigkeit
I. Des Schenkers

II. Des Beschenkten C. Errichtung der
Schenkung
I. Schenkung von
Hand zu Hand

II. Schenkungsversprechen

Obligationenrecht

66

220


Art. 244

Wer in Schenkungsabsicht einem andern etwas zuwendet, kann, auch
wenn er es tatsächlich aus seinem Vermögen ausgesondert hat, die
Zuwendung bis zur Annahme seitens des Beschenkten jederzeit zurückziehen.


Art. 245

1

Mit einer Schenkung können Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.

2

Eine Schenkung, deren Vollziehbarkeit auf den Tod des Schenkers gestellt ist, stellt unter den Vorschriften über die Verfügungen von
Todes wegen.


Art. 246

1

Der Schenker kann die Vollziehung einer vom Beschenkten angenommenen Auflage nach dem Vertragsinhalt einklagen.

2

Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann nach dem Tode des Schenkers die zuständige Behörde die Vollziehung
verlangen.

3

Der Beschenkte darf die Vollziehung einer Auflage verweigern, insoweit der Wert der Zuwendung die Kosten der Auflage nicht deckt
und ihm der Ausfall nicht ersetzt wird.


Art. 247

1

Der Schenker kann den Rückfall der geschenkten Sache an sich selbst vorbehalten für den Fall, dass der Beschenkte vor ihm sterben
sollte.

2

Dieses Rückfallsrecht kann bei Schenkung von Grundstücken oder dinglichen Rechten an solchen im Grundbuche vorgemerkt werden.


Art. 248

1

Der Schenker ist dem Beschenkten für den Schaden, der diesem aus der Schenkung erwächst, nur im Falle der absichtlichen oder der grobfahrlässigen Schädigung verantwortlich.

2

Er hat ihm für die geschenkte Sache oder die abgetretene Forderung nur die Gewähr zu leisten, die er ihm versprochen hat.


Art. 249

Bei der Schenkung von Hand zu Hand und bei vollzogenen Schenkungsversprechen kann der Schenker die Schenkung widerrufen und III. Bedeutung
der Annahme

D. Bedingungen
und Auflagen
I. Im allgemeinen II. Vollziehung
der Auflagen

III. Verabredung
des Rückfalls

E. Verantwortlichkeit des
Schenkers

F. Aufhebung
der Schenkung
I. Rückforderung
der Schenkung

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 67

220

das Geschenkte, soweit der Beschenkte noch bereichert ist, zurückfordern: 1.59 wenn der Beschenkte gegen den Schenker oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen
hat;

2.

wenn er gegenüber dem Schenker oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten
schwer verletzt hat;

3.

wenn er die mit der Schenkung verbundenen Auflagen in ungerechtfertigter Weise nicht erfüllt.


Art. 250

1

Bei dem Schenkungsversprechen kann der Schenker das Versprechen widerrufen und dessen Erfüllung verweigern: 1.

aus den gleichen Gründen, aus denen das Geschenkte bei der
Schenkung von Hand zu Hand zurückgefordert werden kann; 2.

wenn seit dem Versprechen die Vermögensverhältnisse des
Schenkers sich so geändert haben, dass die Schenkung ihn ausserordentlich schwer belasten würde; 3.

wenn seit dem Versprechen dem Schenker familienrechtliche
Pflichten erwachsen sind, die vorher gar nicht oder in erheblich geringerem Umfange bestanden haben.

2

Durch Ausstellung eines Verlustscheines oder Eröffnung des Konkurses gegen den Schenker wird jedes Schenkungsversprechen aufgehoben.


Art. 251

1

Der Widerruf kann während eines Jahres erfolgen, von dem Zeitpunkt an gerechnet, wo der Schenker von dem Widerrufsgrund Kenntnis erhalten hat.

2

Stirbt der Schenker vor Ablauf dieses Jahres, so geht das Klagerecht für den Rest der Frist auf dessen Erben über.

3

Die Erben des Schenkers können die Schenkung widerrufen, wenn der Beschenkte den Schenker vorsätzlich und rechtswidrig getötet oder
am Widerruf verhindert hat.

59 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

II. Widerruf und
Hinfälligkeit des
Schenkungsversprechens III. Verjährung
und Klagerecht
der Erben

Obligationenrecht

68

220


Art. 252

Hat sich der Schenker zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet, so
erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tode, sofern es nicht anders
bestimmt ist.

Achter Titel:60 Die Miete Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 253

Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter, dem Vermieter
dafür einen Mietzins zu leisten.

a 1

Die Bestimmungen über die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen gelten auch für Sachen, die der Vermieter zusammen mit diesen Räumen dem Mieter zum Gebrauch überlässt.

2

Sie gelten nicht für Ferienwohnungen, die für höchstens drei Monate gemietet werden.

3

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.

b 1

Die Bestimmungen über den Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen (Art. 269ff.) gelten sinngemäss für nichtlandwirtschaftliche Pachtund andere Verträge, die im wesentlichen die Überlassung von Wohnoder Geschäftsräumen gegen Entgelt regeln.

2

Sie gelten nicht für die Miete von luxuriösen Wohnungen und Einfamilienhäusern mit sechs oder mehr Wohnräumen (ohne Anrechnung
der Küche).

3

Die Bestimmungen über die Anfechtung missbräuchlicher Mietzinse gelten nicht für Wohnräume, deren Bereitstellung von der öffentlichen
Hand gefördert wurde und deren Mietzinse durch eine Behörde kontrolliert werden.


Art. 254

Ein Koppelungsgeschäft, das in Zusammenhang mit der Miete von
Wohn- oder Geschäftsräumen steht, ist nichtig, wenn der Abschluss 60

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Juli 1990 (AS 1990
802 834; BBl 1985 I 1389). Siehe auch Art. 5 der SchlB zu den Tit. VIII und VIIIbis am
Schluss des OR.

IV. Tod
des Schenkers

A. Begriff und
Geltungsbereich
I. Begriff

II. Geltungsbereich
1. Wohn- und
Geschäftsräume

2. Bestimmungen über den
Schutz vor missbräuchlichen
Mietzinsen

B. Koppelungsgeschäfte

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 69

220

oder die Weiterführung des Mietvertrags davon abhängig gemacht
wird und der Mieter dabei gegenüber dem Vermieter oder einem Dritten eine Verpflichtung übernimmt, die nicht unmittelbar mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängt.


Art. 255

1

Das Mietverhältnis kann befristet oder unbefristet sein.

2

Befristet ist das Mietverhältnis, wenn es ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer endigen soll.

3

Die übrigen Mietverhältnisse gelten als unbefristet.


Art. 256

1

Der Vermieter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und in demselben zu erhalten.

2

Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind nichtig, wenn sie enthalten sind in: a.

vorformulierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen; b.

Mietverträgen über Wohn- oder Geschäftsräume.

a 1

Ist bei Beendigung des vorangegangenen Mietverhältnisses ein Rückgabeprotokoll erstellt worden, so muss der Vermieter es dem
neuen Mieter auf dessen Verlangen bei der Übergabe der Sache zur
Einsicht vorlegen.

2

Ebenso kann der Mieter verlangen, dass ihm die Höhe des Mietzinses des vorangegangenen Mietverhältnisses mitgeteilt wird.

b Der Vermieter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben.


Art. 257

Der Mietzins ist das Entgelt, das der Mieter dem Vermieter für die
Überlassung der Sache schuldet.

a 1

Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen.

C. Dauer
des Mietverhältnisses D. Pflichten
des Vermieters
I. Im allgemeinen II. Auskunftspflicht III. Abgaben
und Lasten

E. Pflichten
des Mieters
I. Zahlung des
Mietzinses und
der Nebenkosten
1. Mietzins

2. Nebenkosten
a. Im allgemeinen

Obligationenrecht

70

220

2

Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat.

b 1

Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche
Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben.

2

Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren.

c Der Mieter muss den Mietzins und allenfalls die Nebenkosten am Ende jedes Monats, spätestens aber am Ende der Mietzeit bezahlen, wenn
kein anderer Zeitpunkt vereinbart oder ortsüblich ist.

d 1

Ist der Mieter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Mietzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Vermieter schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei
unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde.
Diese Frist beträgt mindestens zehn Tage, bei Wohn- und Geschäftsräumen mindestens 30 Tage.

2

Bezahlt der Mieter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Vermieter fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von
mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.

e 1

Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer
Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des
Mieters lautet, hinterlegen.

2

Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen.

3

Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein
rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innert
einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch
gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von
der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen.

4

Die Kantone können ergänzende Bestimmungen erlassen.

b. Wohn- und
Geschäftsräume

3. Zahlungstermine 4. Zahlungsrückstand
des Mieters

II. Sicherheiten
durch den Mieter

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 71

220

f 1

Der Mieter muss die Sache sorgfältig gebrauchen.

2

Der Mieter einer unbeweglichen Sache muss auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen.

3

Verletzt der Mieter trotz schriftlicher Mahnung des Vermieters seine Pflicht zu Sorgfalt oder Rücksichtnahme weiter, so dass dem Vermieter oder den Hausbewohnern die Fortsetzung des Mietverhältnisses
nicht mehr zuzumuten ist so kann der Vermieter fristlos, bei Wohnund Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf
Ende eines Monats kündigen.

4

Der Vermieter von Wohn- oder Geschäftsräumen kann jedoch fristlos kündigen, wenn der Mieter vorsätzlich der Sache schweren Schaden
zufügt.

g 1

Der Mieter muss Mängel, die er nicht selber zu beseitigen hat, dem Vermieter melden.

2

Unterlässt der Mieter die Meldung, so haftet er für den Schaden, der dem Vermieter daraus entsteht.

h 1

Der Mieter muss Arbeiten an der Sache dulden, wenn sie zur Beseitigung von Mängeln oder zur Behebung oder Vermeidung von Schäden
notwendig sind.

2

Der Mieter muss dem Vermieter gestatten, die Sache zu besichtigen, soweit dies für den Unterhalt, den Verkauf oder die Wiedervermietung
notwendig ist.

3

Der Vermieter muss dem Mieter Arbeiten und Besichtigungen rechtzeitig anzeigen und bei der Durchführung auf die Interessen des Mieters Rücksicht nehmen; allfällige Ansprüche des Mieters auf Herabsetzung des Mietzinses (Art. 259d) und auf Schadenersatz (Art. 259e)
bleiben vorbehalten.


Art. 258

1

Übergibt der Vermieter die Sache nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder mit Mängeln, welche die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch ausschliessen oder erheblich beeinträchtigen, so kann der
Mieter nach den Artikeln 107-109 über die Nichterfüllung von Verträgen vorgehen.

2

Übernimmt der Mieter die Sache trotz dieser Mängel und beharrt er auf gehöriger Erfüllung des Vertrags, so kann er nur die Ansprüche III. Sorgfalt und
Rücksichtnahme

IV. Meldepflicht

V. Duldungspflicht F. Nichterfüllung
oder mangelhafte
Erfüllung des
Vertrags bei
Übergabe der
Sache

Obligationenrecht

72

220

geltend machen, die ihm bei Entstehung von Mängeln während der
Mietdauer zustünden (Art. 259a-259i).

3

Der Mieter kann die Ansprüche nach den Artikeln 259a-259i auch geltend machen, wenn die Sache bei der Übergabe Mängel hat: a.

welche die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch zwar
vermindern, aber weder ausschliessen noch erheblich beeinträchtigen; b.

die der Mieter während der Mietdauer auf eigene Kosten beseitigen müsste (Art. 259).


Art. 259

Der Mieter muss Mängel, die durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen behoben werden können, nach Ortsgebrauch auf eigene Kosten beseitigen.

a 1

Entstehen an der Sache Mängel, die der Mieter weder zu verantworten noch auf eigene Kosten zu beseitigen hat, oder wird der Mieter im
vertragsgemässen Gebrauch der Sache gestört, so kann er verlangen,
dass der Vermieter:

a.

den Mangel beseitigt; b.

den Mietzins verhältnismässig herabsetzt; c.

Schadenersatz leistet; d.

den Rechtsstreit mit einem Dritten übernimmt.

2

Der Mieter einer unbeweglichen Sache kann zudem den Mietzins hinterlegen.

b Kennt der Vermieter einen Mangel und beseitigt er ihn nicht innert
angemessener Frist, so kann der Mieter: a.

fristlos kündigen, wenn der Mangel die Tauglichkeit einer unbeweglichen Sache zum vorausgesetzten Gebrauch ausschliesst
oder erheblich beeinträchtigt oder wenn der Mangel die Tauglichkeit einer beweglichen Sache zum vorausgesetzten Gebrauch vermindert; b.

auf Kosten des Vermieters den Mangel beseitigen lassen, wenn
dieser die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch zwar vermindert, aber nicht erheblich beeinträchtigt.

G. Mängel während der Mietdauer
I. Pflicht des
Mieters zu kleinen Reinigungen
und Ausbesserungen II. Rechte
des Mieters
1. Im allgemeinen 2. Beseitigung
des Mangels
a. Grundsatz

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 73

220

c Der Mieter hat keinen Anspruch auf Beseitigung des Mangels, wenn
der Vermieter für die mangelhafte Sache innert angemessener Frist
vollwertigen Ersatz leistet.

d Wird die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigt oder vermindert, so kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass er den Mietzins vom Zeitpunkt, in dem er vom Mangel
erfahren hat, bis zur Behebung des Mangels entsprechend herabsetzt.

e Hat der Mieter durch den Mangel Schaden erlitten, so muss ihm der
Vermieter dafür Ersatz leisten, wenn er nicht beweist, dass ihn kein
Verschulden trifft.

f Erhebt ein Dritter einen Anspruch auf die Sache, der sich mit den
Rechten des Mieters nicht verträgt, so muss der Vermieter auf Anzeige
des Mieters hin den Rechtsstreit übernehmen.

g 1

Verlangt der Mieter einer unbeweglichen Sache vom Vermieter die Beseitigung eines Mangels, so muss er ihm dazu schriftlich eine angemessene Frist setzen und kann ihm androhen, dass er bei unbenütztem Ablauf der Frist Mietzinse die künftig fällig werden bei einer vom
Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen wird. Er muss die Hinterlegung dem Vermieter schriftlich ankündigen.

2

Mit der Hinterlegung gelten die Mietzinse als bezahlt.

h 1

Hinterlegte Mietzinse fallen dem Vermieter zu, wenn der Mieter seine Ansprüche gegenüber dem Vermieter nicht innert 30 Tagen seit
Fälligkeit des ersten hinterlegten Mietzinses bei der Schlichtungsbehörde geltend gemacht hat.

2

Der Vermieter kann bei der Schlichtungsbehörde die Herausgabe der zu Unrecht hinterlegten Mietzinse verlangen, sobald ihm der Mieter
die Hinterlegung angekündigt hat.

i 1

Die Schlichtungsbehörde versucht, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Kommt keine Einigung zustande, so fällt sie ei-

b. Ausnahme

3. Herabsetzung
des Mietzinses

4. Schadenersatz

5. Übernahme
des Rechtsstreits

6. Hinterlegung
des Mietzinses
a. Grundsatz

b. Herausgabe
der hinterlegten
Mietzinse

c. Verfahren

Obligationenrecht

74

220

nen Entscheid über die Ansprüche der Vertragsparteien und die Verwendung der Mietzinse.

2

Ruft die unterlegene Partei nicht innert 30 Tagen den Richter an, so wird der Entscheid rechtskräftig.


Art. 260

1

Der Vermieter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur vornehmen, wenn sie für den Mieter zumutbar sind und wenn das
Mietverhältnis nicht gekündigt ist.

2

Der Vermieter muss bei der Ausführung der Arbeiten auf die Interessen des Mieters Rücksicht nehmen; allfällige Ansprüche des Mieters
auf Herabsetzung des Mietzinses (Art. 259d) und auf Schadenersatz
(Art. 259e) bleiben vorbehalten.

a 1

Der Mieter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur vornehmen, wenn der Vermieter schriftlich zugestimmt hat.

2

Hat der Vermieter zugestimmt, so kann er die Wiederherstellung des früheren Zustandes nur verlangen, wenn dies schriftlich vereinbart
worden ist.

3

Weist die Sache bei Beendigung des Mietverhältnisses dank der Erneuerung oder Änderung, welcher der Vermieter zugestimmt hat, einen erheblichen Mehrwert auf, so kann der Mieter dafür eine entsprechende Entschädigung verlangen; weitergehende schriftlich vereinbarte Entschädigungsansprüche bleiben vorbehalten.


Art. 261

1

Veräussert der Vermieter die Sache nach Abschluss des Mietvertrags oder wird sie ihm in einem Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren
entzogen, so geht das Mietverhältnis mit dem Eigentum an der Sache
auf den Erwerber über.

2

Der neue Eigentümer kann jedoch: a.

bei Wohn- und Geschäftsräumen das Mietverhältnis mit der
gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen wenn er einen dringenden Eigenbedarf für sich, nahe
Verwandte oder Verschwägerte geltend macht; b.

bei einer anderen Sache das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen,
wenn der Vertrag keine frühere Auflösung ermöglicht.

3

Kündigt der neue Eigentümer früher, als es der Vertrag mit dem bisherigen Vermieter gestattet hätte, so haftet dieser dem Mieter für allen
daraus entstehenden Schaden.

H. Erneuerungen
und Änderungen
I. Durch den
Vermieter

II. Durch
den Mieter

J. Wechsel des
Eigentümers
I. Veräusserung
der Sache

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 75

220

4

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Enteignung.

a Die Bestimmungen über die Veräusserung der Sache sind sinngemäss
anwendbar, wenn der Vermieter einem Dritten ein beschränktes dingliches Recht einräumt und dies einem Eigentümerwechsel gleichkommt.

b 1

Bei der Miete an einem Grundstück kann verabredet werden, dass das Verhältnis im Grundbuch vorgemerkt wird.

2

Die Vormerkung bewirkt, dass jeder neue Eigentümer dem Mieter gestatten muss, das Grundstück entsprechend dem Mietvertrag zu gebrauchen.


Art. 262

1

Der Mieter kann die Sache mit Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten.

2

Der Vermieter kann die Zustimmung nur verweigern, wenn: a.

der Mieter sich weigert, dem Vermieter die Bedingungen der
Untermiete bekanntzugeben; b.

die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen
des Hauptmietvertrags missbräuchlich sind; c.

dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen.

3

Der Mieter haftet dem Vermieter dafür, dass der Untermieter die Sache nicht anders gebraucht, als es ihm selbst gestattet ist. Der Vermieter kann den Untermieter unmittelbar dazu anhalten.


Art. 263

1

Der Mieter von Geschäftsräumen kann das Mietverhältnis mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf einen Dritten übertragen.

2

Der Vermieter kann die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.

3

Stimmt der Vermieter zu, so tritt der Dritte anstelle des Mieters in das Mietverhältnis ein.

4

Der Mieter ist von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter befreit. Er haftet jedoch solidarisch mit dem Dritten bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet
oder beendet werden kann, höchstens aber für zwei Jahre.

II. Einräumung
beschränkter
dinglicher
Rechte

III. Vormerkung
im Grundbuch

K. Untermiete

L. Übertragung
der Miete auf
einen Dritten

Obligationenrecht

76

220


Art. 264

1

Gibt der Mieter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist oder -termin einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem
Vermieter nur befreit, wenn er einen für den Vermieter zumutbaren
neuen Mieter vorschlägt; dieser muss zahlungsfähig und bereit sein,
den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.

2

Andernfalls muss er den Mietzins bis zu dem Zeitpunkt leisten, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann.

3

Der Vermieter muss sich anrechnen lassen, was er: a.

an Auslagen erspart und b.

durch anderweitige Verwendung der Sache gewinnt oder absichtlich zu gewinnen unterlassen hat.


Art. 265

Der Vermieter und der Mieter können nicht im voraus auf das Recht
verzichten, Forderungen und Schulden aus dem Mietverhältnis zu verrechnen.


Art. 266

1

Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, so endet das Mietverhältnis ohne Kündigung
mit Ablauf dieser Dauer.

2

Setzen die Parteien das Mietverhältnis stillschweigend fort, so gilt es als unbefristetes Mietverhältnis.

a 1

Die Parteien können das unbefristete Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen und Termine kündigen, sofern sie keine längere Frist oder keinen anderen Termin vereinbart haben.

2

Halten die Parteien die Frist oder den Termin nicht ein, so gilt die Kündigung für den nächstmöglichen Termin.

b Bei der Miete von unbeweglichen Sachen und Fahrnisbauten können
die Parteien mit einer Frist von drei Monaten auf einen ortsüblichen
Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer sechsmonatigen Mietdauer kündigen.

M. Vorzeitige
Rückgabe
der Sache

N. Verrechnung

O. Beendigung
des Mietverhältnisses
I. Ablauf der vereinbarten Dauer II. Kündigungsfristen und
-termine
1. Im allgemeinen 2. Unbewegliche
Sachen und
Fahrnisbauten

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 77

220

c Bei der Miete von Wohnungen können die Parteien mit einer Frist von
drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen
Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen.

d Bei der Miete von Geschäftsräumen können die Parteien mit einer
Frist von sechs Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es
keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer
kündigen.

e Bei der Miete von möblierten Zimmern und von gesondert vermieteten
Einstellplätzen oder ähnlichen Einrichtungen können die Parteien mit
einer Frist von zwei Wochen auf Ende einer einmonatigen Mietdauer
kündigen.

f Bei der Miete von beweglichen Sachen können die Parteien mit einer
Frist von drei Tagen auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen.

g 1

Aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzumutbar machen, können die Parteien das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen.

2

Der Richter bestimmt die vermögensrechtlichen Folgen der vorzeitigen Kündigung unter Würdigung aller Umstände.

h 1

Fällt der Mieter nach Übernahme der Sache in Konkurs, so kann der Vermieter für künftige Mietzinse Sicherheit verlangen. Er muss dafür
dem Mieter und der Konkursverwaltung schriftlich eine angemessene
Frist setzen.

2

Erhält der Vermieter innert dieser Frist keine Sicherheit, so kann er fristlos kündigen.

i Stirbt der Mieter, so können seine Erben mit der gesetzlichen Frist auf
den nächsten gesetzlichen Termin kündigen.

3. Wohnungen

4. Geschäftsräume 5. Möblierte
Zimmer und
Einstellplätze

6. Bewegliche
Sachen

III. Ausserordentliche
Kündigung
1. Aus wichtigen
Gründen

2. Konkurs
des Mieters

3. Tod
des Mieters

Obligationenrecht

78

220

k Der Mieter einer beweglichen Sache, die seinem privaten Gebrauch
dient und vom Vermieter im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit
vermietet wird, kann mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf
Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen. Der Vermieter hat dafür keinen Anspruch auf Entschädigung.

l 1

Vermieter und Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen müssen schriftlich kündigen.

2

Der Vermieter muss mit einem Formular kündigen, das vom Kanton genehmigt ist und das angibt, wie der Mieter vorzugehen hat, wenn er
die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses
verlangen will.

m 1

Dient die gemietete Sache als Wohnung der Familie, kann ein Ehegatte den Mietvertrag nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des anderen kündigen.

2

Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er den Richter anrufen.

n Die Kündigung durch den Vermieter sowie die Ansetzung einer Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung (Art. 257d) sind dem Mieter und
seinem Ehegatten separat zuzustellen.

o Die Kündigung ist nichtig, wenn sie den Artikeln 266l-266n nicht entspricht.


Art. 267

1

Der Mieter muss die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt.

2

Vereinbarungen, in denen sich der Mieter im voraus verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Entschädigung zu entrichten,
die anderes als die Deckung des allfälligen Schadens einschliesst, sind
nichtig.

4. Bewegliche
Sachen

IV. Form der
Kündigung bei
Wohn- und Geschäftsräumen
1. Im allgemeinen 2. Wohnung
der Familie
a. Kündigung
durch den Mieter

b. Kündigung
durch den Vermieter 3. Nichtigkeit
der Kündigung

P. Rückgabe
der Sache
I. Im allgemeinen

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 79

220

a 1

Bei der Rückgabe muss der Vermieter den Zustand der Sache prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, diesem sofort melden.

2

Versäumt dies der Vermieter, so verliert er seine Ansprüche, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren.

3

Entdeckt der Vermieter solche Mängel später, so muss er sie dem Mieter sofort melden.


Art. 268

1

Der Vermieter von Geschäftsräumen hat für einen verfallenen Jahreszins und den laufenden Halbjahreszins ein Retentionsrecht an den beweglichen Sachen, die sich in den vermieteten Räumen befinden und
zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören.

2

Das Retentionsrecht des Vermieters umfasst die vom Untermieter eingebrachten Gegenstände insoweit, als dieser seinen Mietzins nicht
bezahlt hat.

3

Ausgeschlossen ist das Retentionsrecht an Sachen, die durch die Gläubiger des Mieters nicht gepfändet werden könnten.

a 1

Die Rechte Dritter an Sachen, von denen der Vermieter wusste oder wissen musste, dass sie nicht dem Mieter gehören, sowie an gestohlenen, verlorenen oder sonstwie abhanden gekommenen Sachen gehen
dem Retentionsrecht des Vermieters vor.

2

Erfährt der Vermieter erst während der Mietdauer, dass Sachen, die der Mieter eingebracht hat, nicht diesem gehören, so erlischt sein Retentionsrecht an diesen Sachen, wenn er den Mietvertrag nicht auf den
nächstmöglichen Termin kündigt.

b 1

Will der Mieter wegziehen oder die in den gemieteten Räumen befindlichen Sachen fortschaffen, so kann der Vermieter mit Hilfe der
zuständigen Amtsstelle so viele Gegenstände zurückhalten, als zur
Deckung seiner Forderung notwendig sind.

2

Heimlich oder gewaltsam fortgeschaffte Gegenstände können innert zehn Tagen seit der Fortschaffung mit polizeilicher Hilfe in die vermieteten Räume zurückgebracht werden.

II. Prüfung der
Sache und Meldung an den
Mieter

Q. Retentionsrecht des
Vermieters
I. Umfang

II. Sachen
Dritter

III. Geltendmachung

Obligationenrecht

80

220

Zweiter Abschnitt:
Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen und andern
missbräuchlichen Forderungen des Vermieters
bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen


Art. 269

Mietzinse sind missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus
der Mietsache erzielt wird oder wenn sie auf einem offensichtlich
übersetzten Kaufpreis beruhen.

a Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie insbesondere: a.

im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse liegen; b.

durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters
begründet sind;

c.

bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite liegen; d.

lediglich dem Ausgleich einer Mietzinsverbilligung dienen, die
zuvor durch Umlagerung marktüblicher Finanzierungskosten
gewahrt wurde, und in einem dem Mieter im voraus bekanntgegebenen Zahlungsplan festgelegt sind; e.

lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital ausgleichen; f.

das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieter- und Mieterverbände oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in ihren Rahmenverträgen empfehlen.

b Die Vereinbarung, dass der Mietzins einem Index folgt, ist nur gültig,
wenn der Mietvertrag für mindestens fünf Jahre abgeschlossen und als
Index der Landesindex der Konsumentenpreise vorgesehen wird.

c Die Vereinbarung, dass sich der Mietzins periodisch um einen bestimmten Betrag erhöht, ist nur gültig, wenn: a.

der Mietvertrag für mindestens drei Jahre abgeschlossen wird; b.

Der Mietzins höchstens einmal jährlich erhöht wird; und c.

der Betrag der Erhöhung in Franken festgelegt wird.

A. Missbräuchliche Mietzinse
I. Regel

II. Ausnahmen

B. Indexierte
Mietzinse

C. Gestaffelte
Mietzinse

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 81

220

d 1

Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzinserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem
vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen.

2

Die Mietzinserhöhung ist nichtig, wenn der Vermieter: a.

sie nicht mit dem vorgeschriebenen Formular mitteilt; b.

sie nicht begründet; c.

mit der Mitteilung die Kündigung androht oder ausspricht.

3

Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Vermieter beabsichtigt, sonstwie den Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters zu ändern,
namentlich seine bisherigen Leistungen zu vermindern oder neue Nebenkosten einzuführen.


Art. 270

1

Der Mieter kann den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach Übernahme der Sache bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich im
Sinne der Artikel 269 und 269a anfechten und dessen Herabsetzung
verlangen, wenn:

a.

er sich wegen einer persönlichen oder familiären Notlage oder
wegen der Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohnund Geschäftsräume zum Vertragsabschluss gezwungen sah;
oder

b.

der Vermieter den Anfangsmietzins gegenüber dem früheren
Mietzins für dieselbe Sache erheblich erhöht hat.

2

Im Falle von Wohnungsmangel können die Kantone für ihr Gebiet oder einen Teil davon die Verwendung des Formulars gemäss Artikel
269d beim Abschluss eines neuen Mietvertrags obligatorisch erklären.

a 1

Der Mieter kann den Mietzins als missbräuchlich anfechten und die Herabsetzung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin verlangen,
wenn er Grund zur Annahme hat, dass der Vermieter wegen einer wesentlichen Änderung der Berechnungsgrundlagen, vor allem wegen einer Kostensenkung, einen nach den Artikeln 269 und 269a übersetzten
Ertrag aus der Mietsache erzielt.

2

Der Mieter muss das Herabsetzungsbegehren schriftlich beim Vermieter stellen; dieser muss innert 30 Tagen Stellung nehmen. Entspricht der Vermieter dem Begehren nicht oder nur teilweise oder antwortet er nicht fristgemäss, so kann der Mieter innert 30 Tagen die
Schlichtungsbehörde anrufen.

D. Mietzinserhöhungen und andere einseitige
Vertragsänderungen durch den
Vermieter

E. Anfechtung
des Mietzinses
I. Herabsetzungsbegehren
1. Anfangsmietzins 2. Während
der Mietdauer

Obligationenrecht

82

220

3

Absatz 2 ist nicht anwendbar, wenn der Mieter gleichzeitig mit der Anfechtung einer Mietzinserhöhung ein Herabsetzungsbegehren stellt.

b 1

Der Mieter kann eine Mietzinserhöhung innert 30 Tagen, nachdem sie ihm mitgeteilt worden ist, bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich im Sinne der Artikel 269 und 269a anfechten.

2

Absatz 1 gilt auch, wenn der Vermieter sonstwie den Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters ändert, namentlich seine bisherigen
Leistungen vermindert oder neue Nebenkosten einführt.

c Unter Vorbehalt der Anfechtung des Anfangsmietzinses kann eine
Partei vor der Schlichtungsbehörde nur geltend machen, dass die von
der andern Partei verlangte Erhöhung oder Herabsetzung des Mietzinses durch keine entsprechende Änderung des Indexes gerechtfertigt
sei.

d Unter Vorbehalt der Anfechtung des Anfangsmietzinses kann der
Mieter gestaffelte Mietzinse nicht anfechten.

e Der bestehende Mietvertrag gilt unverändert weiter: a.

während des Schlichtungsverfahrens, wenn zwischen den Parteien keine Einigung zustandekommt, und b.

während des Gerichtsverfahrens, unter Vorbehalt vorsorglicher
Massnahmen des Richters.

Dritter Abschnitt:
Kündigungsschutz bei der Miete von Wohnund Geschäftsräumen


Art. 271

1

Die Kündigung ist anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst.

2

Die Kündigung muss auf Verlangen begründet werden.

II. Anfechtung
von Mietzinserhöhungen und
andern einseitigen Vertragsänderungen III. Anfechtung
indexierter
Mietzinse

IV. Anfechtung
gestaffelter
Mietzinse

F. Weitergeltung
des Mietvertrages während des
Anfechtungsverfahrens A. Anfechtbarkeit der Kündigung
I. Im allgemeinen

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 83

220

a 1

Die Kündigung durch den Vermieter ist insbesondere anfechtbar, wenn sie ausgesprochen wird: a.

weil der Mieter nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem
Mietverhältnis geltend macht; b.

weil der Vermieter eine einseitige Vertragsänderung zu Lasten
des Mieters oder eine Mietzinsanpassung durchsetzen will; c.

allein um den Mieter zum Erwerb der gemieteten Wohnung zu
veranlassen;

d.

während eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden
Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens, ausser wenn der Mieter
das Verfahren missbräuchlich eingeleitet hat; e.

vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss eines mit dem
Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens, in dem der Vermieter:
1.

zu einem erheblichen Teil unterlegen ist; 2.

seine Forderung oder Klage zurückgezogen oder erheblich eingeschränkt hat; 3.

auf die Anrufung des Richters verzichtet hat; 4.

mit dem Mieter einen Vergleich geschlossen oder sich
sonstwie geeinigt hat; f.

wegen Änderungen in der familiären Situation des Mieter aus
denen dem Vermieter keine wesentlichen Nachteile entstehen.

2

Absatz 1 Buchstabe e ist auch anwendbar, wenn der Mieter durch Schriftstücke nachweisen kann, dass er sich mit dem Vermieter ausserhalb eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens über eine Forderung aus dem Mietverhältnis geeinigt hat.

3

Absatz 1 Buchstaben d und e sind nicht anwendbar bei Kündigungen:

a.

wegen dringenden Eigenbedarfs des Vermieters für sich, nahe
Verwandte oder Verschwägerte; b.

wegen Zahlungsrückstand des Mieters (Art. 257d); c.

wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zu Sorgfalt
und Rücksichtnahme (Art. 257f Abs. 3 und 4); d.

infolge Veräusserung der Sache (Art. 261); e.

aus wichtigen Gründen (Art. 266g); f.

wegen Konkurs des Mieters (Art. 266h).

II. Kündigung
durch den Vermieter

Obligationenrecht

84

220


Art. 272

1

Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn
oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen
des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre.

2

Bei der Interessenabwägung berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere:

a.

die Umstände des Vertragsabschlusses und den Inhalt des Vertrags; b.

die Dauer des Mietverhältnisses; c.

die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse
der Parteien und deren Verhalten; d.

einen allfälligen Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe
Verwandte oder Verschwägerte sowie die Dringlichkeit dieses
Bedarfs;

e.

die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume.

3

Verlangt der Mieter eine zweite Erstreckung, so berücksichtigt die zuständige Behörde auch, ob er zur Abwendung der Härte alles unternommen hat, was ihm zuzumuten war.

a 1

Die Erstreckung ist ausgeschlossen bei Kündigungen: a.

wegen Zahlungsrückstand des Mieters (Art. 257d); b.

wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zu Sorgfalt
und Rücksichtnahme (Art. 257f Abs. 3 und 4); c.

wegen Konkurs des Mieters (Art. 266h).

d.

eines Mietvertrages, welcher im Hinblick auf ein bevorstehendes Umbau- oder Abbruchvorhaben ausdrücklich nur für die
beschränkte Zeit bis zum Baubeginn oder bis zum Erhalt der
erforderlichen Bewilligung abgeschlossen wurde.

2

Die Erstreckung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Vermieter dem Mieter einen gleichwertigen Ersatz für die Wohn- oder Geschäftsräume anbietet.

b 1

Das Mietverhältnis kann für Wohnräume um höchstens vier, für Geschäftsräume um höchstens sechs Jahre erstreckt werden. Im Rahmen
der Höchstdauer können eine oder zwei Erstreckungen gewährt werden.

B. Erstreckung
des Mietverhältnisses
I. Anspruch
des Mieters

II. Ausschluss
der Erstreckung

III. Dauer der
Erstreckung

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 85

220

2

Vereinbaren die Parteien eine Erstreckung des Mietverhältnisses, so sind sie an keine Höchstdauer gebunden, und der Mieter kann auf eine
zweite Erstreckung verzichten.

c 1

Jede Partei kann verlangen, dass der Vertrag im Erstreckungsentscheid veränderten Verhältnissen angepasst wird.

2

Ist der Vertrag im Erstreckungsentscheid nicht geändert worden, so gilt er während der Erstreckung unverändert weiter; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Anpassungsmöglichkeiten.

d Legt der Erstreckungsentscheid oder die Erstreckungsvereinbarung
nichts anderes fest, so kann der Mieter das Mietverhältnis wie folgt
kündigen:

a.

bei Erstreckung bis zu einem Jahr mit einer einmonatigen Frist
auf Ende eines Monats; b.

bei Erstreckung von mehr als einem Jahr mit einer dreimonatigen Frist auf einen gesetzlichen Termin.


Art. 273

1

Will eine Partei die Kündigung anfechten, so muss sie das Begehren innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung der Schlichtungsbehörde einreichen.

2

Will der Mieter eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen, so muss er das Begehren der Schlichtungsbehörde einreichen: a.

bei einem unbefristeten Mietverhältnis innert 30 Tagen nach
Empfang der Kündigung; b.

bei einem befristeten Mietverhältnis spätestens 60 Tage vor
Ablauf der Vertragsdauer.

3

Das Begehren um eine zweite Erstreckung muss der Mieter der Schlichtungsbehörde spätestens 60 Tage vor Ablauf der ersten einreichen.

4

Die Schlichtungsbehörde versucht, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Kommt keine Einigung zustande, so fällt sie einen Entscheid über die Ansprüche der Vertragsparteien.

5

Ruft die unterlegene Partei nicht innert 30 Tagen den Richter an, so wird der Entscheid rechtskräftig.

IV. Weitergeltung des Mietvertrags V. Kündigung
während der
Erstreckung

C. Verfahren:
Behörden
und Fristen

Obligationenrecht

86

220

a 1

Dient die gemietete Sache als Wohnung der Familie, so kann auch der Ehegatte des Mieters die Kündigung anfechten, die Erstreckung
des Mietverhältnisses verlangen oder die übrigen Rechte ausüben, die
dem Mieter bei Kündigung zustehen.

2

Vereinbarungen über die Erstreckung sind nur gültig, wenn sie mit beiden Ehegatten abgeschlossen werden.

b 1

Dieser Abschnitt gilt für die Untermiete, solange das Hauptmietverhältnis nicht aufgelöst ist. Die Untermiete kann nur für die Dauer des
Hauptmietverhältnisses erstreckt werden.

2

Bezweckt die Untermiete hauptsächlich die Umgehung der Vorschriften über den Kündigungsschutz, so wird dem Untermieter ohne
Rücksicht auf das Hauptmietverhältnis Kündigungsschutz gewährt.
Wird das Hauptmietverhältnis gekündigt, so tritt der Vermieter anstelle des Mieters in den Vertrag mit dem Untermieter ein.

c 1

Der Mieter kann auf Rechte, die ihm nach diesem Abschnitt zustehen, nur verzichten, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist.

2

Abweichende Vereinbarungen sind nichtig.

Vierter Abschnitt: Behörden und Verfahren

Art. 274

Die Kantone bezeichnen die zuständigen Behörden und regeln das
Verfahren.

a 1

Die Kantone setzen kantonale, regionale oder kommunale Schlichtungsbehörden ein, die bei der Miete unbeweglicher Sachen:

a.

die Parteien in allen Mietfragen beraten; b.

in Streitfällen versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien
herbeizuführen;

c.

die nach dem Gesetz erforderlichen Entscheide fällen; d.

die Begehren des Mieters an die zuständige Behörde überweisen, wenn ein Ausweisungsverfahren hängig ist; e.

als Schiedsgericht amten, wenn die Parteien es verlangen.

D. Wohnung
der Familie

E. Untermiete

F. Zwingende
Bestimmungen

A. Grundsatz

B. Schlichtungsbehörde

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 87

220

2

Vermieter und Mieter sind durch ihre Verbände oder andere Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in den Schlichtungsbehörden paritätisch vertreten.

3

Die Kantone können die paritätischen Organe, die in Rahmenmietverträgen oder ähnlichen Abkommen vorgesehen sind, als Schlichtungsbehörden bezeichnen.

b
c Bei der Miete von Wohnräumen dürfen die Parteien die Zuständigkeit
der Schlichtungsbehörden und der richterlichen Behörden nicht durch
vertraglich vereinbarte Schiedsgerichte ausschliessen. Artikel 274a
Absatz 1 Buchstabe e bleibt vorbehalten.

d 1

Die Kantone sehen für Streitigkeiten aus der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen ein einfaches und rasches Verfahren vor.

2

Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde ist kostenlos; bei mutwilliger Prozessführung kann jedoch die fehlbare Partei zur gänzlichen
oder teilweisen Übernahme der Verfahrenskosten und zur Leistung einer Entschädigung an die andere Partei verpflichtet werden.

3

Schlichtungsbehörde und Richter stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigen die Beweise nach freiem Ermessen; die Parteien müssen ihnen alle für die Beurteilung des Streitfalls notwendigen
Unterlagen vorlegen.

e 1

Die Schlichtungsbehörde versucht, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Die Einigung gilt als gerichtlicher Vergleich.

2

Kommt keine Einigung zustande, so fällt die Schlichtungsbehörde in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen einen Entscheid; in den anderen
Fällen stellt sie das Nichtzustandekommen der Einigung fest.

3

Weist die Schlichtungsbehörde ein Begehren des Mieters betreffend Anfechtbarkeit der Kündigung ab, so prüft sie von Amtes wegen, ob
das Mietverhältnis erstreckt werden kann.

f 1

Hat die Schlichtungsbehörde einen Entscheid gefällt, so wird dieser rechtskräftig, wenn die Partei, die unterlegen ist, nicht innert 30 Tagen
den Richter anruft; hat sie das Nichtzustandekommen der Einigung C. ...

D. Schiedsgericht E. Verfahren bei
der Miete von
Wohn- und Geschäftsräumen
I. Grundsatz

II. Schlichtungsverfahren III. Gerichtsverfahren

Obligationenrecht

88

220

festgestellt, so muss die Partei, die auf ihrem Begehren beharrt, innert
30 Tagen den Richter anrufen.

2

Der Richter entscheidet auch über zivilrechtliche Vorfragen und kann für die Dauer des Verfahrens vorsorgliche Massnahmen treffen.

3

Artikel 274e Absatz 3 gilt sinngemäss.

g 1

Ficht der Mieter eine ausserordentliche Kündigung an und ist ein Ausweisungsverfahren hängig, so entscheidet die für die Ausweisung
zuständige Behörde auch über die Wirkung der Kündigung, wenn der
Vermieter gekündigt hat: a.

wegen Zahlungsrückstand des Mieters (Art. 257d); b.

wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zu Sorgfalt
und Rücksichtnahme (Art. 257f Abs. 3 und 4); c.

aus wichtigen Gründen (Art. 266g); d.

wegen Konkurs des Mieters (Art. 266h).

2

Hat der Vermieter aus wichtigen Gründen (Art. 266g) vorzeitig gekündigt, so entscheidet die für die Ausweisung zuständige Behörde
auch über die Erstreckung des Mietverhältnisses.

3

Wendet sich der Mieter mit seinen Begehren an die Schlichtungsbehörde, so überweist diese die Begehren an die für die Ausweisung zuständige Behörde.

Achter Titelbis:61 Die Pacht

Art. 275

Durch den Pachtvertrag verpflichtet sich der Verpächter, dem Pächter
eine nutzbare Sache oder ein nutzbares Recht zum Gebrauch und zum
Bezug der Früchte oder Erträgnisse zu überlassen, und der Pächter,
dafür einen Pachtzins zu leisten.


Art. 276

Die Bestimmungen über die Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen
gelten auch für Sachen, die der Verpächter zusammen mit diesen Räumen dem Pächter zur Benutzung überlässt.

61

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Juli 1990 (AS 1990
802 834; BBl 1985 I 1389). Siehe auch Art. 5 der SchlB zu den Tit. VIII und VIIIbis am
Schluss des OR.

F. Ausweisungsbehörde A. Begriff und
Geltungsbereich
I. Begriff

II. Geltungsbereich
1. Wohn- und
Geschäftsräume

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 89

220

a 1

Für Pachtverträge über landwirtschaftliche Gewerbe oder über Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung gilt das Bundesgesetz
vom 4. Oktober 198562 über die landwirtschaftliche Pacht, soweit es
besondere Regelungen enthält.

2

Im übrigen gilt das Obligationenrecht, ausser den Bestimmungen über die Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen und denjenigen über
die Behörden und das Verfahren.


Art. 277

Umfasst die Pacht auch Geräte, Vieh oder Vorräte, so muss jede Partei
der andern ein genaues, von ihr unterzeichnetes Verzeichnis dieser
Gegenstände übergeben und sich an einer gemeinsamen Schätzung
beteiligen.


Art. 278

1

Der Verpächter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zur vorausgesetzten Benutzung und Bewirtschaftung
tauglichen Zustand zu übergeben.

2

Ist bei Beendigung des vorangegangenen Pachtverhältnisses ein Rückgabeprotokoll erstellt worden, so muss der Verpächter es dem
neuen Pächter auf dessen Verlangen bei der Übergabe der Sache zur
Einsicht vorlegen.

3

Ebenso kann der Pächter verlangen, dass ihm die Höhe des Pachtzinses des vorangegangenen Pachtverhältnisses mitgeteilt wird.


Art. 279

Der Verpächter ist verpflichtet, grössere Reparaturen an der Sache, die
während der Pachtzeit notwendig werden, auf eigene Kosten vorzunehmen, sobald ihm der Pächter von deren Notwendigkeit Kenntnis
gegeben hat.


Art. 280

Der Verpächter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben.

62

SR 221.213.2 2. Landwirtschaftliche Pacht B. Inventaraufnahme C. Pflichten des
Verpächters
I. Übergabe der
Sache

II. Hauptreparaturen III. Abgaben
und Lasten

Obligationenrecht

90

220


Art. 281

1

Der Pächter muss den Pachtzins und allenfalls die Nebenkosten am Ende eines Pachtjahres, spätestens aber am Ende der Pachtzeit bezahlen, wenn kein anderer Zeitpunkt vereinbart oder ortsüblich ist.

2

Für die Nebenkosten gilt Artikel 257a.


Art. 282

1

Ist der Pächter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Pachtzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Verpächter schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens 60 Tagen setzen
und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Pachtverhältnis gekündigt werde.

2

Bezahlt der Pächter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Verpächter das Pachtverhältnis fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen
mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.


Art. 283

1

Der Pächter muss die Sache sorgfältig gemäss ihrer Bestimmung bewirtschaften, insbesondere für nachhaltige Ertragsfähigkeit sorgen.

2

Der Pächter einer unbeweglichen Sache muss auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen.


Art. 284

1

Der Pächter muss für den ordentlichen Unterhalt der Sache sorgen.

2

Er muss die kleineren Reparaturen nach Ortsgebrauch vornehmen sowie die Geräte und Werkzeuge von geringem Wert ersetzen, wenn
sie durch Alter oder Gebrauch nutzlos geworden sind.


Art. 285

1

Verletzt der Pächter trotz schriftlicher Mahnung des Verpächters seine Pflicht zu Sorgfalt, Rücksichtnahme oder Unterhalt weiter, so
dass dem Verpächter oder den Hausbewohnern die Fortsetzung des
Pachtverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist, so kann der Verpächter
fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.

2

Der Verpächter von Wohn- oder Geschäftsräumen kann jedoch fristlos kündigen, wenn der Pächter vorsätzlich der Sache schweren
Schaden zufügt.

D. Pflichten
des Pächters
I. Zahlung des
Pachtzinses und
der Nebenkosten
1. Im allgemeinen 2. Zahlungsrückstand des Pächters II. Sorgfalt,
Rücksichtnahme
und Unterhalt
1. Sorgfalt und
Rücksichtnahme

2. Ordentlicher
Unterhalt

3. Pflichtverletzung

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 91

220


Art. 286

1

Sind grössere Reparaturen nötig oder masst sich ein Dritter Rechte am Pachtgegenstand an, so muss der Pächter dies dem Verpächter sofort melden.

2

Unterlässt der Pächter die Meldung, so haftet er für den Schaden, der dem Verpächter daraus entsteht.


Art. 287

1

Der Pächter muss grössere Reparaturen dulden, wenn sie zur Beseitigung von Mängeln oder zur Behebung oder Vermeidung von Schäden
notwendig sind.

2

Der Pächter muss dem Verpächter gestatten, die Sache zu besichtigen, soweit dies für den Unterhalt, den Verkauf oder die Wiederverpachtung notwendig ist.

3

Der Verpächter muss dem Pächter Arbeiten und Besichtigungen rechtzeitig anzeigen und bei der Durchführung auf die Interessen des
Pächters Rücksicht nehmen; für allfällige Ansprüche des Pächters auf
Herabsetzung des Pachtzinses und auf Schadenersatz gilt das Mietrecht (Art. 259d und 259e) sinngemäss.


Art. 288

1

Das Mietrecht (Art. 258 und Art. 259a-259i) gilt sinngemäss, wenn: a.

der Verpächter die Sache nicht zum vereinbarten Zeitpunkt
oder in einem mangelhaften Zustand übergibt; b.

Mängel an der Sache entstehen, die der Pächter weder zu verantworten noch auf eigene Kosten zu beseitigen hat, oder der
Pächter in der vertragsgemässen Benutzung der Sache gestört
wird.

2

Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Pächters sind nichtig, wenn sie enthalten sind in:

a.

vorformulierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen; b.

Pachtverträgen über Wohn- und Geschäftsräume.


Art. 289

1

Der Verpächter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur vornehmen, wenn sie für den Pächter zumutbar sind und wenn das
Pachtverhältnis nicht gekündigt ist.

2

Der Verpächter muss bei der Ausführung der Arbeiten auf die Interessen des Pächters Rücksicht nehmen; für allfällige Ansprüche des
Pächters auf Herabsetzung des Pachtzinses und auf Schadenersatz gilt
das Mietrecht (Art. 259d und 259e) sinngemäss.

III. Meldepflicht

IV. Duldungspflicht E. Rechte des
Pächters bei
Nichterfüllung
des Vertrags und
bei Mängeln

F. Erneuerungen
und Änderungen
I. Durch den
Verpächter

Obligationenrecht

92

220

a 1

Der Pächter braucht die schriftliche Zustimmung des Verpächters für:

a.

Änderungen in der hergebrachten Bewirtschaftung, die über
die Pachtzeit hinaus von wesentlicher Bedeutung sein können; b.

Erneuerungen und Änderungen an der Sache, die über den ordentlichen Unterhalt hinausgehen.

2

Hat der Verpächter zugestimmt, so kann er die Wiederherstellung des früheren Zustandes nur verlangen, wenn dies schriftlich vereinbart
worden ist.

3

Hat der Verpächter einer Änderung nach Absatz 1 Buchstabe a nicht schriftlich zugestimmt und macht der Pächter sie nicht innert angemessener Frist rückgängig, so kann der Verpächter fristlos, bei Wohn- und
Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende
eines Monats kündigen.


Art. 290

Das Mietrecht (Art. 261-261b) gilt sinngemäss bei: a.

Veräusserung des Pachtgegenstandes; b.

Einräumung beschränkter dinglicher Rechte am Pachtgegenstand; c.

Vormerkung des Pachtverhältnisses im Grundbuch.


Art. 291

1

Der Pächter kann die Sache mit Zustimmung des Verpächters ganz oder teilweise unterverpachten oder vermieten.

2

Der Verpächter kann die Zustimmung zur Vermietung einzelner zur Sache gehörender Räume nur verweigern, wenn: a.

der Pächter sich weigert, dem Verpächter die Bedingungen der
Miete bekanntzugeben;

b.

die Bedingungen der Miete im Vergleich zu denjenigen des
Pachtvertrages missbräuchlich sind; c.

dem Verpächter aus der Vermietung wesentliche Nachteile
entstehen.

3

Der Pächter haftet dem Verpächter dafür, dass der Unterpächter oder der Mieter die Sache nicht anders benutzt, als es ihm selbst gestattet
ist. Der Verpächter kann Unterpächter und Mieter unmittelbar dazu
anhalten.

II. Durch
den Pächter

G. Wechsel des
Eigentümers

H. Unterpacht

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 93

220


Art. 292

Für die Übertragung der Pacht von Geschäftsräumen auf einen Dritten
gilt Artikel 263 sinngemäss.


Art. 293

1

Gibt der Pächter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist oder -termin einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem
Verpächter nur befreit, wenn er einen für den Verpächter zumutbaren
neuen Pächter vorschlägt; dieser muss zahlungsfähig und bereit sein,
den Pachtvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.

2

Andernfalls muss er den Pachtzins bis zu dem Zeitpunkt leisten, in dem das Pachtverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann.

3

Der Verpächter muss sich anrechnen lassen, was er: a.

an Auslagen erspart und b.

durch anderweitige Verwendung der Sache gewinnt oder absichtlich zu gewinnen unterlassen hat.


Art. 294

Für die Verrechnung von Forderungen und Schulden aus dem Pachtverhältnis gilt Artikel 265 sinngemäss.


Art. 295

1

Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, so endet das Pachtverhältnis ohne Kündigung
mit Ablauf dieser Dauer.

2

Setzen die Parteien das Pachtverhältnis stillschweigend fort, so gilt es zu den gleichen Bedingungen jeweils für ein weiteres Jahr, wenn
nichts anderes vereinbart ist.

3

Die Parteien können das fortgesetzte Pachtverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf das Ende eines Pachtjahres kündigen.


Art. 296

1

Die Parteien können das unbefristete Pachtverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten auf einen beliebigen Termin kündigen, sofern
durch Vereinbarung oder Ortsgebrauch nichts anderes bestimmt und
nach Art des Pachtgegenstandes kein anderer Parteiwille anzunehmen
ist.

2

Bei der unbefristeten Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen können die Parteien mit einer Frist von mindestens sechs Monaten auf einen
ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende J. Übertragung
der Pacht auf
einen Dritten

K. Vorzeitige
Rückgabe der
Sache

L. Verrechnung

M. Beendigung
des Pachtverhältnisses
I. Ablauf der vereinbarten Dauer II. Kündigungsfristen und -termine

Obligationenrecht

94

220

einer dreimonatigen Pachtdauer kündigen. Sie können eine längere
Frist und einen anderen Termin vereinbaren.

3

Halten die Parteien die Frist oder den Termin nicht ein, so gilt die Kündigung für den nächstmöglichen Termin.


Art. 297

1

Aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzumutbar machen, können die Parteien das Pachtverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen.

2

Der Richter bestimmt die vermögensrechtlichen Folgen der vorzeitigen Kündigung unter Würdigung aller Umstände.

a 1

Fällt der Pächter nach Übernahme der Sache in Konkurs, so endet das Pachtverhältnis mit der Konkurseröffnung.

2

Erhält jedoch der Verpächter für den laufenden Pachtzins und das Inventar hinreichende Sicherheiten, so muss er die Pacht bis zum Ende
des Pachtjahres fortsetzen.

b Stirbt der Pächter, so können sowohl seine Erben als auch der Verpächter mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen.


Art. 298

1

Verpächter und Pächter von Wohn- und Geschäftsräumen müssen schriftlich kündigen.

2

Der Verpächter muss mit einem Formular kündigen, das vom Kanton genehmigt ist und das angibt, wie der Pächter vorzugehen hat, wenn er
die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Pachtverhältnisses
verlangen will.

3

Die Kündigung ist nichtig, wenn sie diesen Anforderungen nicht entspricht.


Art. 299

1

Der Pächter gibt die Sache und das gesamte Inventar in dem Zustand zurück, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Rückgabe befinden.

2

Für Verbesserungen kann der Pächter Ersatz fordern, wenn sie sich ergeben haben aus:

a.

Anstrengungen, die über die gehörige Bewirtschaftung hinausgehen; III. Ausserordentliche Beendigung
1. Aus wichtigen
Gründen

2. Konkurs
des Pächters

3. Tod
des Pächters

IV. Form der
Kündigung bei
Wohn- und Geschäftsräumen N. Rückgabe
der Sache
I. Im allgemeinen

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 95

220

b.

Erneuerungen oder Änderungen, denen der Verpächter schriftlich zugestimmt hat.

3

Für Verschlechterungen, die der Pächter bei gehöriger Bewirtschaftung hätte vermeiden können, muss er Ersatz leisten.

4

Vereinbarungen, in denen sich der Pächter im voraus verpflichtet, bei Beendigung des Pachtverhältnisses eine Entschädigung zu entrichten,
die anderes als die Deckung des allfälligen Schadens einschliesst, sind
nichtig.

a 1

Bei der Rückgabe muss der Verpächter den Zustand der Sache prüfen und Mängel, für die der Pächter einzustehen hat, diesem sofort melden.

2

Versäumt dies der Verpächter, so verliert er seine Ansprüche, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren.

3

Entdeckt der Verpächter solche Mängel später, so muss er sie dem Pächter sofort melden.

b 1

Wurde das Inventar bei der Übergabe der Sache geschätzt, so muss der Pächter bei Beendigung der Pacht ein nach Gattung und Schätzungswert gleiches Inventar zurückgeben oder den Minderwert ersetzen.

2

Der Pächter muss für fehlende Gegenstände keinen Ersatz leisten, wenn er nachweist, dass der Verlust auf ein Verschulden des Verpächters oder auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

3

Der Pächter kann für den Mehrwert, der sich aus seinen Aufwendungen und seiner Arbeit ergeben hat, Ersatz fordern.

c Der Verpächter von Geschäftsräumen hat für einen verfallenen und einen laufenden Pachtzins das gleiche Retentionsrecht wie der Vermieter für Mietzinsforderungen (Art. 268ff.).


Art. 300

1

Für den Kündigungsschutz bei der Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen gilt das Mietrecht (Art. 271-273c) sinngemäss.

2

Nicht anwendbar sind die Bestimmungen über die Wohnung der Familie (Art. 273a).

II. Prüfung
der Sache
und Meldung
an den Pächter

III. Ersatz von
Gegenständen
des Inventars

O. Retentionsrecht P. Kündigungsschutz bei der
Pacht von Wohnund Geschäftsräumen

Obligationenrecht

96

220


Art. 301

Bei Streitigkeiten aus dem Pachtverhältnis richten sich die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren nach dem Mietrecht (Art. 274274g).


Art. 302

1

Bei der Viehpacht und Viehverstellung, die nicht mit einer landwirtschaftlichen Pacht verbunden sind, gehört die Nutzung des eingestellten Viehs dem Einsteller, wenn Vertrag oder Ortsgebrauch nichts anderes bestimmen.

2

Der Einsteller muss die Fütterung und Pflege des Viehs übernehmen sowie dem Verpächter oder Versteller einen Zins in Geld oder einen
Teil des Nutzens entrichten.


Art. 303

1

Bestimmen Vertrag oder Ortsgebrauch nichts anderes, so haftet der Einsteller für Schäden am eingestellten Vieh, wenn er nicht beweist,
dass er die Schäden trotz sorgfältiger Hut und Pflege nicht vermeiden
konnte.

2

Für ausserordentliche Pflegekosten kann der Einsteller vom Versteller Ersatz verlangen, wenn er sie nicht schuldhaft verursacht hat.

3

Der Einsteller muss schwerere Unfälle oder Erkrankungen dem Versteller so bald als möglich melden.


Art. 304

1

Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so kann ihn jede Partei auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen, wenn Vertrag oder
Ortsgebrauch nichts anderes bestimmen.

2

Die Kündigung soll jedoch in guten Treuen und nicht zur Unzeit erfolgen.

Neunter Titel: Die Leihe Erster Abschnitt: Die Gebrauchsleihe

Art. 305

Durch den Gebrauchsleihevertrag verpflichtet sich der Verleiher, dem
Entlehner eine Sache zu unentgeltlichem Gebrauche zu überlassen,
und der Entlehner, dieselbe Sache nach gemachtem Gebrauche dem
Verleiher zurückzugeben.

Q. Behörden
und Verfahren

R. Viehpacht
und Viehverstellung
I. Rechte und
Pflichten des
Einstellers

II. Haftung

III. Kündigung

A. Begriff

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 97

220


Art. 306

1

Der Entlehner darf von der geliehenen Sache nur denjenigen Gebrauch machen, der sich aus dem Vertrage oder, wenn darüber nichts
vereinbart ist, aus ihrer Beschaffenheit oder Zweckbestimmung ergibt.

2

Er darf den Gebrauch nicht einem andern überlassen.

3

Handelt der Entlehner diesen Bestimmungen zuwider, so haftet er auch für den Zufall, wenn er nicht beweist, dass dieser die Sache auch
sonst getroffen hätte.


Art. 307

1

Der Entlehner trägt die gewöhnlichen Kosten für die Erhaltung der Sache, bei geliehenen Tieren insbesondere die Kosten der Fütterung.

2

Für ausserordentliche Verwendungen, die er im Interesse des Verleihers machen musste, kann er von diesem Ersatz fordern.


Art. 308

Haben mehrere eine Sache gemeinschaftlich entlehnt, so haften sie solidarisch.


Art. 309

1

Ist für die Gebrauchsleihe eine bestimmte Dauer nicht vereinbart, so endigt sie, sobald der Entlehner den vertragsmässigen Gebrauch gemacht hat oder mit Ablauf der Zeit, binnen deren dieser Gebrauch
hätte stattfinden können.

2

Der Verleiher kann die Sache früher zurückfordern, wenn der Entlehner sie vertragswidrig gebraucht oder verschlechtert oder einem
Dritten zum Gebrauche überlässt, oder wenn er selbst wegen eines unvorhergesehenen Falles der Sache dringend bedarf.


Art. 310

Wenn der Verleiher die Sache zu einem weder der Dauer noch dem
Zwecke nach bestimmten Gebrauche überlassen hat, so kann er sie beliebig zurückfordern.


Art. 311

Die Gebrauchsleihe endigt mit dem Tode des Entlehners.

B. Wirkung
I. Gebrauchsrecht des Entlehners II. Kosten der
Erhaltung

III. Haftung
mehrerer Entlehner C. Beendigung
I. Bei bestimmtem Gebrauch II. Bei unbestimmtem Gebrauch III. Beim Tod
des Entlehners

Obligationenrecht

98

220

Zweiter Abschnitt: Das Darlehen

Art. 312

Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der
nämlichen Art in gleicher Menge und Güte.


Art. 313

1

Das Darlehen ist im gewöhnlichen Verkehre nur dann verzinslich, wenn Zinse verabredet sind.

2

Im kaufmännischen Verkehre sind auch ohne Verabredung Zinse zu bezahlen.


Art. 314

1

Wenn der Vertrag die Höhe des Zinsfusses nicht bestimmt, so ist derjenige Zinsfuss zu vermuten, der zur Zeit und am Orte des Darlehensempfanges für die betreffende Art von Darlehen üblich war.

2

Mangels anderer Abrede sind versprochene Zinse als Jahreszinse zu entrichten.

3

Die vorherige Übereinkunft, dass die Zinse zum Kapital geschlagen und mit diesem weiter verzinst werden sollen, ist ungültig unter Vorbehalt von kaufmännischen Zinsberechnungen im Kontokorrent und
ähnlichen Geschäftsformen, bei denen die Berechnung von Zinseszinsen üblich ist, wie namentlich bei Sparkassen.


Art. 315

Der Anspruch des Borgers auf Aushändigung und der Anspruch des
Darleihers auf Annahme des Darlehens verjähren in sechs Monaten
vom Eintritte des Verzuges an gerechnet.


Art. 316

1

Der Darleiher kann die Aushändigung des Darlehens verweigern, wenn der Borger seit dem Vertragsabschlusse zahlungsunfähig geworden ist.

2

Diese Befugnis steht dem Darleiher auch dann zu, wenn die Zahlungsunfähigkeit schon vor Abschluss des Vertrages eingetreten, ihm
aber erst nachher bekannt geworden ist.

A. Begriff

B. Wirkung
I. Zinse
1. Verzinslichkeit 2. Zinsvorschriften II. Verjährung
des Anspruchs
auf Aushändigung und Annahme III. Zahlungsunfähigkeit des
Borgers

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 99

220


Art. 317

1

Sind dem Borger statt der verabredeten Geldsumme Wertpapiere oder Waren gegeben worden, so gilt als Darlehenssumme der Kurswert
oder der Marktpreis, den diese Papiere oder Waren zur Zeit und am
Orte der Hingabe hatten.

2

Eine entgegenstehende Übereinkunft ist nichtig.


Art. 318

Ein Darlehen, für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin
noch eine Kündigungsfrist noch der Verfall auf beliebige Aufforderung hin vereinbart wurde, ist innerhalb sechs Wochen von der ersten
Aufforderung an zurückzubezahlen.

Zehnter Titel:63 Der Arbeitsvertrag Erster Abschnitt: Der Einzelarbeitsvertrag

Art. 319

1

Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im
Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der
nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.

2

Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder
tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.


Art. 320

1

Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.

2

Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist.

3

Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf Grund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich
als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem
Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfül63

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971
1465 1507; BBl 1967 II 241). Siehe auch Art. 7 Schl- und Ueb des X. Tit. am Schluss des
OR.

C. Hingabe an
Geldes Statt

D. Zeit der
Rückzahlung

A. Begriff und
Entstehung
I. Begriff

II. Entstehung

Obligationenrecht

100

220

len, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufgehoben wird.


Art. 321

Der Arbeitnehmer hat die vertraglich übernommene Arbeit in eigener
Person zu leisten, sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus
den Umständen ergibt.

a 1

Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten
Treuen zu wahren.

2

Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und
diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.

3

Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch
seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.

4

Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst
des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses
nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung
bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der
berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.

b 1

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich
Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben.

2

Er hat dem Arbeitgeber auch alles sofort herauszugeben, was er in Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit hervorbringt.

c 1

Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so
ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.

B. Pflichten des
Arbeitnehmers
I. Persönliche
Arbeitspflicht

II. Sorgfaltsund Treuepflicht III. Rechenschafts- und Herausgabepflicht IV. Überstundenarbeit

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 101

220

2

Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen.

3

Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag
oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber für die
Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn
samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst.

d 1

Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen.

2

Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und
Glauben zu befolgen.

e 1

Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt.

2

Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse,
die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte
kennen sollen.


Art. 322

1

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist.

2

Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so bildet der Unterhalt im Hause mit Unterkunft und Verpflegung einen
Teil des Lohnes, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist.

a 1

Hat der Arbeitnehmer vertraglich Anspruch auf einen Anteil am Gewinn oder am Umsatz oder sonst am Geschäftsergebnis, so ist für die
Berechnung des Anteils das Ergebnis des Geschäftsjahres massgebend,
wie es nach den gesetzlichen Vorschriften und allgemein anerkannten
kaufmännischen Grundsätzen festzustellen ist.

V. Befolgung
von Anordnungen und Weisungen VI. Haftung des
Arbeitnehmers

C. Pflichten des
Arbeitgebers
I. Lohn
1. Art und Höhe
im allgemeinen

2. Anteil am Geschäftsergebnis

Obligationenrecht

102

220

2

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverständigen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist.

3

Ist ein Anteil am Gewinn des Unternehmens verabredet, so ist dem Arbeitnehmer überdies auf Verlangen eine Abschrift der Gewinn- und
Verlustrechnung des Geschäftsjahres zu übergeben.

b 1

Ist eine Provision des Arbeitnehmers auf bestimmten Geschäften verabredet, so entsteht der Anspruch darauf, wenn das Geschäft mit dem
Dritten rechtsgültig abgeschlossen ist.

2

Bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung sowie bei Versicherungsverträgen kann schriftlich verabredet werden, dass der Provisionsanspruch auf jeder Rate mit ihrer Fälligkeit oder ihrer Leistung entsteht.

3

Der Anspruch auf Provision fällt nachträglich dahin, wenn das Geschäft vom Arbeitgeber ohne sein Verschulden nicht ausgeführt wird
oder wenn der Dritte seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt; bei nur
teilweiser Erfüllung tritt eine verhältnismässige Herabsetzung der Provision ein.

c 1

Ist vertraglich nicht der Arbeitnehmer zur Aufstellung der Provisionsabrechnung verpflichtet, so hat ihm der Arbeitgeber auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung, unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte, zu übergeben.

2

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverständigen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die für die Abrechnung massgebenden Bücher und Belege zu gewähren, soweit dies
zur Nachprüfung erforderlich ist.

d 1

Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sondervergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn
es verabredet ist.

2

Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergütung eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet
ist.

3. Provision
a. Entstehung

b. Abrechnung

4. Gratifikation

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 103

220


Art. 323

1

Sind nicht kürzere Fristen oder andere Termine verabredet oder üblich und ist durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag
nichts anderes bestimmt, so ist dem Arbeitnehmer der Lohn Ende jedes Monats auszurichten.

2

Ist nicht eine kürzere Frist verabredet oder üblich, so ist die Provision Ende jedes Monats auszurichten; erfordert jedoch die Durchführung von Geschäften mehr als ein halbes Jahr, so kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit der Provision für diese Geschäfte hinausgeschoben werden.

3

Der Anteil am Geschäftsergebnis ist auszurichten, sobald dieses festgestellt ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.

4

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Massgabe der geleisteten Arbeit den Vorschuss zu gewähren, dessen der Arbeitnehmer infolge einer Notlage bedarf und den der Arbeitgeber billigerweise zu
gewähren vermag.

a 1

Sofern es verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, darf der Arbeitgeber einen
Teil des Lohnes zurückbehalten.

2

Von dem am einzelnen Zahltag fälligen Lohn darf nicht mehr als ein Zehntel des Lohnes und im gesamten nicht mehr als der Lohn für eine
Arbeitswoche zurückbehalten werden; jedoch kann ein höherer Lohnrückbehalt durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen werden.

3

Ist nichts anderes verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so gilt der zurückbehaltene Lohn als Sicherheit für die Forderungen des Arbeitgebers aus
dem Arbeitsverhältnis und nicht als Konventionalstrafe.

b 1

Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben.

2

Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet
werden.

3

Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers sind nichtig.

II. Ausrichtung
des Lohnes
1. Zahlungsfristen und
-termine

2. Lohnrückbehalt 3. Lohnsicherung

Obligationenrecht

104

220


Art. 324

1

Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der
Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes
verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet
ist.

2

Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat.

a 1

Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung
verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den
darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis
mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.

2

Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten
Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.

3

Bei Schwangerschaft und Niederkunft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.

4

Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende
Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.

b 1

Ist der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschrift gegen die wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus
Gründen, die in seiner Person liegen, obligatorisch versichert, so hat
der Arbeitgeber den Lohn nicht zu entrichten, wenn die für die beschränkte Zeit geschuldeten Versicherungsleistungen mindestens vier
Fünftel des darauf entfallenden Lohnes decken.

2

Sind die Versicherungsleistungen geringer, so hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen diesen und vier Fünfteln des Lohnes zu entrichten.

III. Lohn bei
Verhinderung an
der Arbeitsleistung
1. bei Annahmeverzug des
Arbeitgebers

2. bei Verhinderung des Arbeitnehmers
a. Grundsatz

b. Ausnahmen

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 105

220

3

Werden die Versicherungsleistungen erst nach einer Wartezeit gewährt, so hat der Arbeitgeber für diese Zeit mindestens vier Fünftel
des Lohnes zu entrichten.64

Art. 325


65

1

Zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten kann der Arbeitnehmer künftige Lohnforderungen so weit
abtreten oder verpfänden, als sie pfändbar sind; auf Ansuchen eines
Beteiligten setzt das Betreibungsamt am Wohnsitz des Arbeitnehmers
den nach Artikel 93 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes66
unpfändbaren Betrag fest.

2

Die Abtretung und die Verpfändung künftiger Lohnforderungen zur Sicherung anderer Verbindlichkeiten sind nichtig.


Art. 326

1

Hat der Arbeitnehmer vertragsgemäss ausschliesslich Akkordlohnarbeit nur für einen Arbeitgeber zu leisten, so hat dieser genügend Arbeit
zuzuweisen.

2

Ist der Arbeitgeber ohne sein Verschulden ausserstande, vertragsgemässe Akkordlohnarbeit zuzuweisen oder verlangen die Verhältnisse
des Betriebes vorübergehend die Leistung von Zeitlohnarbeit, so kann
dem Arbeitnehmer solche zugewiesen werden.

3

Ist der Zeitlohn nicht durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
den vorher durchschnittlich verdienten Akkordlohn zu entrichten.

4

Kann der Arbeitgeber weder genügend Akkordlohnarbeit noch Zeitlohnarbeit zuweisen, so bleibt er gleichwohl verpflichtet, nach den
Vorschriften über den Annahmeverzug den Lohn zu entrichten, den er
bei Zuweisung von Zeitlohnarbeit zu entrichten hätte.

a 1

Hat der Arbeitnehmer vertraglich Akkordlohnarbeit zu leisten, so hat ihm der Arbeitgeber den Akkordlohnansatz vor Beginn der einzelnen
Arbeit bekanntzugeben.

2

Unterlässt der Arbeitgeber diese Bekanntgabe, so hat er den Lohn nach dem für gleichartige oder ähnliche Arbeiten festgesetzten Ansatz
zu entrichten.

64

Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des Unfallversicherungsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan.
1984 (SR 832.20, 832.201 Art. 1 Abs. 1).

65

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991
974 975; BBl 1989 III 1233, 1990 I 120).

66

SR 281.1

IV. Abtretung
und Verpfändung von Lohnforderungen V. Akkordlohnarbeit
1. Zuweisung
von Arbeit

2. Akkordlohn

Obligationenrecht

106

220


Art. 327

1

Ist nichts anderes verabredet oder üblich, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die dieser zur Arbeit benötigt.

2

Stellt im Einverständnis mit dem Arbeitgeber der Arbeitnehmer selbst Geräte oder Material für die Ausführung der Arbeit zur Verfügung, so ist er dafür angemessen zu entschädigen, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist.

a 1

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an
auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen
Aufwendungen.

2

Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann als Auslagenersatz eine feste Entschädigung, wie namentlich ein Taggeld oder eine pauschale Wochen- oder Monatsvergütung festgesetzt werden, durch die jedoch alle notwendig entstehenden Auslagen gedeckt werden müssen.

3

Abreden, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen habe, sind nichtig.

b 1

Benützt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber für seine Arbeit ein von diesem oder ein von ihm selbst gestelltes Motorfahrzeug, so sind ihm die üblichen Aufwendungen für dessen Betrieb
und Unterhalt nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten.

2

Stellt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber selbst ein Motorfahrzeug, so sind ihm überdies die öffentlichen Abgaben für das Fahrzeug, die Prämien für die Haftpflichtversicherung und
eine angemessene Entschädigung für die Abnützung des Fahrzeugs
nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten.

3

...67

c 1

Auf Grund der Abrechnung des Arbeitnehmers ist der Auslagenersatz jeweils zusammen mit dem Lohn auszurichten, sofern nicht eine kürzere Frist verabredet oder üblich ist.

67

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des Unfallversicherungsgesetzes (SR 832.20).

VI. Arbeitsgeräte, Material
und Auslagen
1. Arbeitsgeräte
und Material

2. Auslagen
a. im allgemeinen b. Motorfahrzeug

c. Fälligkeit

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 107

220

2

Hat der Arbeitnehmer zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten regelmässig Auslagen zu machen, so ist ihm ein angemessener Vorschuss in bestimmten Zeitabständen, mindestens aber jeden Monat
auszurichten.


Art. 328

1

Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu
sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern
von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.68 2

Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen,
die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung69 ihm billigerweise zugemutet
werden kann.70

a 1

Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so hat dieser für ausreichende Verpflegung und einwandfreie Unterkunft
zu sorgen.

2

Wird der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert, so hat der Arbeitgeber Pflege
und ärztliche Behandlung für eine beschränkte Zeit zu gewähren, im
ersten Dienstjahr für drei Wochen und nachher für eine angemessene
längere Zeit, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.

3

Bei Schwangerschaft und Niederkunft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber die gleichen Leistungen zu gewähren.

b71 Der Arbeitgeber darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten,
soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur 68

Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März
1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (SR 151.1).

69

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des
Geschäftsverkehrsgesetzes - SR 171.11).

70

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995, in Kraft
seit 1. Juli 1996 (SR 151.1).

71

Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, in
Kraft seit 1. Juli 1993 (SR 235.1).

VII. Schutz der
Persönlichkeit
des Arbeitnehmers
1. im allgemeinen 2. bei Hausgemeinschaft 3. Bei der Bearbeitung von Personendaten

Obligationenrecht

108

220

Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199272 über
den Datenschutz.


Art. 329

1

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jede Woche einen freien Tag zu gewähren, in der Regel den Sonntag oder, wo dies nach den Verhältnissen nicht möglich ist, einen vollen Werktag.

2

Unter besonderen Umständen können dem Arbeitnehmer mit dessen Zustimmung ausnahmsweise mehrere freie Tage zusammenhängend
oder statt eines freien Tages zwei freie Halbtage eingeräumt werden.

3

Dem Arbeitnehmer sind im übrigen die üblichen freien Stunden und Tage und nach erfolgter Kündigung die für das Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle erforderliche Zeit zu gewähren.

4

Bei der Bestimmung der Freizeit ist auf die Interessen des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers angemessen Rücksicht zu nehmen.

a 1

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr
wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren.74 2

...75

3

Für ein unvollständiges Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren.

b 1

Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der
Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.76 2

Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienstjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten,
Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub, ohne Ver72

SR 235.1

73

Fassung gemäss Art. 13 des BG vom 6. Okt. 1989 über die Förderung der
ausserschulischen Jugendarbeit (JFG), in Kraft seit 1. Jan. 1991 (SR 446.1).

74

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1984 (AS 1984
580 581; BBl 1982 III 201).

75

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983 (AS 1984 580; BBl 1982 III 201).

76

Fassung gemäss Art. 117 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 1984
(SR 837.0, 837.01).

VIII. Freizeit,
Ferien und
Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit73
1. Freizeit

2. Ferien
a. Dauer

b. Kürzung

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 109

220

schulden des Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden.77 3

Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft und Niederkunft bis zu
zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert ist.

4

Durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelung getroffen werden,
wenn sie für den Arbeitnehmer im ganzen mindestens gleichwertig
ist.78

c 1

Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu gewähren; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen.79

2

Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den
Interessen des Betriebes oder Haushaltes vereinbar ist.

d 1

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung für
ausfallenden Naturallohn zu entrichten.

2

Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.

3

Leistet der Arbeitnehmer während der Ferien entgeltliche Arbeit für einen Dritten und werden dadurch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt, so kann dieser den Ferienlohn verweigern und bereits bezahlten Ferienlohn zurückverlangen.

e80 1

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 30. Altersjahr für unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen
oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und
Weiterbildung jedes Dienstjahr Jugendurlaub bis zu insgesamt einer
Arbeitswoche zu gewähren.

77

Fassung gemäss Art. 13 des JFG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1991 (SR 446.1).

78

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1984 (AS 1984
580 581; BBl 1982 III 201).

79

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1984 (AS 1984
580 581; BBl 1982 III 201).

80

Eingefügt durch Art. 13 des JFG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1991 (SR 446.1).

c. Zusammenhang und Zeitpunkt d. Lohn

3. Urlaub für
ausserschulische
Jugendarbeit

Obligationenrecht

110

220

2

Der Arbeitnehmer hat während des Jugendurlaubs keinen Lohnanspruch. Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann zugunsten des Arbeitnehmers eine andere Regelung getroffen werden.

3

Über den Zeitpunkt und die Dauer des Jugendurlaubs einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer; sie berücksichtigen dabei ihre beidseitigen Interessen. Kommt eine Einigung nicht zustande, dann muss der
Jugendurlaub gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Geltendmachung seines Anspruches zwei Monate im voraus
angezeigt hat. Nicht bezogene Jugendurlaubstage verfallen am Ende
des Kalenderjahres.

4

Der Arbeitnehmer hat auf Verlangen des Arbeitgebers seine Tätigkeiten und Funktionen in der Jugendarbeit nachzuweisen.


Art. 330

1

Übergibt der Arbeitnehmer zur Sicherung seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber eine Kaution, so hat sie dieser
von seinem Vermögen getrennt zu halten und ihm dafür Sicherheit zu
leisten.

2

Der Arbeitgeber hat die Kaution spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben, sofern nicht durch schriftliche Abrede der Zeitpunkt der Rückgabe hinausgeschoben ist.

3

Macht der Arbeitgeber Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis geltend und sind diese streitig, so kann er die Kaution bis zum Entscheid
darüber insoweit zurückbehalten, muss aber auf Verlangen des Arbeitnehmers den zurückbehaltenen Betrag gerichtlich hinterlegen.

4

Im Konkurs des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer die Rückgabe der von dem Vermögen des Arbeitgebers getrennt gehaltenen Kaution
verlangen, unter Vorbehalt der Forderungen des Arbeitgebers aus dem
Arbeitsverhältnis.

a 1

Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie
über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.

2

Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.

IX. Übrige
Pflichten
1. Kaution

2. Zeugnis

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 111

220


Art. 331

1

Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge82 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber
diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.

2

Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers und allfällige Beiträge des Arbeitnehmers zu dessen Gunsten für eine Kranken-, Unfall-, Lebens-, Invaliden- oder Todesfallversicherung bei einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Unternehmung oder bei einer anerkannten
Krankenkasse verwendet, so hat der Arbeitgeber die Übertragung gemäss vorstehendem Absatz nicht vorzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherungsträger zusteht.

3

Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Personalvorsorgeeinrichtung83 zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit
mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten; er erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung84 , die von ihm
vorgängig hiefür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind.85 4

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Vorsorgeeinrichtung86 oder einen Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.

5 Auf Verlangen der Zentralstelle 2. Säule ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihr die Angaben zu liefern, die ihm vorliegen und die geeignet sind, die Berechtigten vergessener Guthaben oder die Einrichtungen, welche solche Guthaben führen, zu finden.87 81

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft
seit 1. Jan. 1995 (SR 831.42).

82

Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft
seit 1. Jan. 1995 (SR 831.42).

83

Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft
seit 1. Jan. 1995 (SR 831.42).

84

Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft
seit 1. Jan. 1995 (SR 831.42).

85

Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (SR 831.40,
831.401 Art. 1 Abs. 1).

86

Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft
seit 1. Jan. 1995 (SR 831.42).

87 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1384 1387; BBl 1998 5569).

D. Personalvorsorge
I. Pflichten des
Arbeitgebers81

Obligationenrecht

112

220

a88 1

Der Vorsorgeschutz beginnt mit dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt, und endet an dem Tag, an welchem der Arbeitnehmer
die Vorsorgeeinrichtung verlässt.

2

Der Arbeitnehmer geniesst jedoch einen Vorsorgeschutz gegen Tod und Invalidität, bis er in ein neues Vorsorgeverhältnis eingetreten ist,
längstens aber während eines Monats.

3

Für den nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses gewährten Vorsorgeschutz kann die Vorsorgeeinrichtung vom Arbeitnehmer Risikobeiträge verlangen.

b89 Die Forderung auf künftige Vorsorgeleistungen kann vor der Fälligkeit
gültig weder abgetreten noch verpfändet werden.

c90 Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf
höchstens fünf Jahre betragen.

d91 1

Der Arbeitnehmer kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen seinen Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung für Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfänden.

2

Die Verpfändung ist auch zulässig für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen, wenn
der Arbeitnehmer eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt.

3

Die Verpfändung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Anzeige an die Vorsorgeeinrichtung.

4

Arbeitnehmer, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr An88

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft
seit 1. Jan. 1995 (SR 831.42).

89

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft
seit 1. Jan. 1995 (SR 831.42).

90

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft
seit 1. Jan. 1995 (SR 831.42).

91

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung
mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2372 2378;
BBl 1992 VI 237).

II. Beginn und
Ende des Vorsorgeschutzes III. Abtretung
und Verpfändung IV. Gesundheitliche Vorbehalte V. Wohneigentumsförderung
1. Verpfändung

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 113

220

spruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im
Zeitpunkt der Verpfändung als Pfand einsetzen.

5

Ist der Arbeitnehmer verheiratet, so ist die Verpfändung nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann er die Zustimmung
nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Gericht anrufen.

6

Wird das Pfand vor dem Vorsorgefall oder vor der Barauszahlung verwertet, so finden die Artikel 30d-30f und 83a des Bundesgesetzes
vom 25. Juni 198292 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge Anwendung.

7

Der Bundesrat bestimmt: a.

die zulässigen Verpfändungszwecke und den Begriff «Wohneigentum zum eigenen Bedarf»; b.

welche Voraussetzungen bei der Verpfändung von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen zu erfüllen sind.

e93 1

Der Arbeitnehmer kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für
Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen.

2

Arbeitnehmer dürfen bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung beziehen. Versicherte, die das
50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten,
oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in
Anspruch nehmen.

3

Der Arbeitnehmer kann diesen Betrag auch für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen verwenden, wenn er eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst
benutzt.

4

Mit dem Bezug wird gleichzeitig der Anspruch auf Vorsorgeleistungen entsprechend den jeweiligen Vorsorgereglementen und den technischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung gekürzt. Um eine Einbusse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod oder
Invalidität zu vermeiden, bietet die Vorsorgeeinrichtung eine Zusatzversicherung an oder vermittelt eine solche.

92

SR 831.40

93

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung
mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2372 2378;
BBl 1992 VI 237).

2. Vorbezug

Obligationenrecht

114

220

5

Ist der Arbeitnehmer verheiratet, so ist der Bezug nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann er die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
6 Werden Ehegatten vor Eintritt eines Vorsorgefalls geschieden, so gilt
der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach den Artikeln 122, 123 und 141 des Zivilgesetzbuches94 sowie Artikel 22 des
Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 199395 geteilt.96 7

Wird durch den Vorbezug oder die Verpfändung die Liquidität der Vorsorgeeinrichtung in Frage gestellt, so kann diese die Erledigung
der entsprechenden Gesuche aufschieben. Sie legt in ihrem Reglement
eine Prioritätenordnung für das Aufschieben dieser Vorbezüge beziehungsweise Verpfändungen fest. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

8

Im übrigen gelten die Artikel 30d-30f und 83a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198297 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge.


Art. 332

1

Erfindungen, die der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten macht oder an
deren Hervorbringung er mitwirkt, gehören unabhängig von ihrer
Schutzfähigkeit dem Arbeitgeber.

2

Durch schriftliche Abrede kann sich der Arbeitgeber den Erwerb von Erfindungen ausbedingen, die vom Arbeitnehmer bei Ausübung seiner
dienstlichen Tätigkeit, aber nicht in Erfüllung seiner vertraglichen
Pflichten gemacht werden.

3

Der Arbeitnehmer, der eine Erfindung gemäss dem vorstehenden Absatz macht, hat davon dem Arbeitgeber schriftlich Kenntnis zu geben;
dieser hat ihm innert sechs Monaten schriftlich mitzuteilen, ob er die
Erfindung erwerben will oder sie dem Arbeitnehmer freigibt.

4

Wird die Erfindung dem Arbeitnehmer nicht freigegeben, so hat ihm der Arbeitgeber eine besondere angemessene Vergütung auszurichten;
bei deren Festsetzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, wie namentlich der wirtschaftliche Wert der Erfindung, die Mitwirkung des
Arbeitgebers, die Inanspruchnahme seiner Hilfspersonen und Betriebseinrichtungen, sowie die Aufwendungen des Arbeitnehmers und
seine Stellung im Betrieb.

94

SR 210

95

SR 831.42

96 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

97

SR 831.40

E. Rechte an Erfindungen und
anderen immateriellen Gütern
I. Erfindungen

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 115

220

a 1

Schafft der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein gewerbliches Muster oder Modell, so kann es der Arbeitgeber nutzen, auch wenn es
nicht schutzfähig ist, aber nur soweit, als es der Zweck des Arbeitsverhältnisses erfordert.

2

Der Arbeitnehmer darf sich der Ausübung der Nutzungsbefugnisse durch den Arbeitgeber nicht in einer gegen Treu und Glauben verstossenden Weise widersetzen.


Art. 333

1

Überträgt der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und
Pflichten mit dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über,
sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt.99 1bis

Ist auf das übertragene Arbeitsverhältnis ein Gesamtarbeitsvertrag anwendbar, so muss der Erwerber diesen während eines Jahres einhalten, sofern er nicht vorher abläuft oder infolge Kündigung endet.100 2

Bei Ablehnung des Überganges wird das Arbeitsverhältnis auf den Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgelöst; der Erwerber des
Betriebes und der Arbeitnehmer sind bis dahin zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet.

3

Der bisherige Arbeitgeber und der Erwerber des Betriebes haften solidarisch für die Forderungen des Arbeitnehmers, die vor dem Übergang fällig geworden sind und die nachher bis zum Zeitpunkt fällig
werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte oder bei Ablehnung des Überganges durch den Arbeitnehmer beendigt wird.

4

Im übrigen ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Rechte aus dem Arbeitsverhältnis auf einen Dritten zu übertragen, sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt.

a101 1

Überträgt ein Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten, so hat er die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine

98

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994
804 807; BBl 1993 I 805).

99

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994
804 807; BBl 1993 I 805).

100

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994
804 807; BBl 1993 I 805).

101

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994
804 807; BBl 1993 I 805).

II. Gewerbliche
Muster und
Modelle

F. Übergang
des Arbeitsverhältnisses
1. Wirkungen98

2. Konsultation
der Arbeitnehmervertretung

Obligationenrecht

116

220

solche gibt, die Arbeitnehmer rechtzeitig vor dem Vollzug des Übergangs zu informieren über: a.

den Grund des Übergangs; b.

die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des
Übergangs für die Arbeitnehmer.

2

Sind infolge des Übergangs Massnahmen beabsichtigt, welche die Arbeitnehmer betreffen, so ist die Arbeitnehmervertretung oder, falls
es keine solche gibt, sind die Arbeitnehmer rechtzeitig vor dem Entscheid über diese Massnahmen zu konsultieren.


Art. 334


102

1

Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung.

2

Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis.

3

Nach Ablauf von zehn Jahren kann jede Vertragspartei ein auf längere Dauer abgeschlossenes befristetes Arbeitsverhältnis jederzeit mit
einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats
kündigen.


Art. 335


103

1

Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden.

2

Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.

a104 1

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen keine verschiedenen Kündigungsfristen festgesetzt werden; bei widersprechender Abrede gilt
für beide die längere Frist.

2

Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt oder eine entsprechende Absicht kundgetan, so dürfen
jedoch durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag
für den Arbeitnehmer kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden.

102

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988
1472 1479; BBl 1984 II 551).

103

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988
1472 1479; BBl 1984 II 551).

104

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988
1472 1479; BBl 1984 II 551).

G. Beendigung
des Arbeitsverhältnisses
I. Befristetes
Arbeitsverhältnis

II. Unbefristetes
Arbeitsverhältnis
1. Kündigung im
allgemeinen

2. Kündigungsfristen
a. im allgemeinen

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 117

220

b 105 1

Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden; als Probezeit
gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses.

2

Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag können abweichende Vereinbarungen getroffen werden; die
Probezeit darf jedoch auf höchstens drei Monate verlängert werden.

3

Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.

c 106 1

Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, im zweiten bis und mit dem neunten
Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer
Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden.

2

Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag abgeändert werden; unter einen Monat dürfen sie jedoch nur durch Gesamtarbeitsvertrag und nur für das erste
Dienstjahr herabgesetzt werden.

d107 Als Massenentlassung gelten Kündigungen, die der Arbeitgeber innert
30 Tagen in einem Betrieb aus Gründen ausspricht, die in keinem Zusammenhang mit der Person des Arbeitnehmers stehen, und von denen
betroffen werden:

1.

mindestens 10 Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel
mehr als 20 und weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigen; 2.

mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer in Betrieben, die in
der Regel mindestens 100 und weniger als 300 Arbeitnehmer
beschäftigen;

3.

mindestens 30 Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel
mindestens 300 Arbeitnehmer beschäftigen.

105

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988
1472 1479; BBl 1984 II 551).

106

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988
1472 1479; BBl 1984 II 551).

107

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994
804 807; BBl 1993 I 805).

b. während
der Probezeit

c. nach Ablauf
der Probezeit

IIbis. Massenentlassung
1. Begriff

Obligationenrecht

118

220

e108 1

Die Bestimmungen über die Massenentlassung gelten auch für befristete Arbeitsverhältnisse, wenn diese vor Ablauf der vereinbarten
Dauer enden.

2

Sie gelten nicht für Betriebseinstellungen infolge gerichtlicher Entscheidungen.

f109 1

Beabsichtigt der Arbeitgeber, eine Massenentlassung vorzunehmen, so hat er die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt,
die Arbeitnehmer zu konsultieren.

2

Er gibt ihnen zumindest die Möglichkeit, Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kündigungen vermieden oder deren Zahl beschränkt sowie ihre Folgen gemildert werden können.

3

Er muss der Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, den Arbeitnehmern alle zweckdienlichen Auskünfte erteilen und ihnen
auf jeden Fall schriftlich mitteilen: a.

die Gründe der Massenentlassung; b.

die Zahl der Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll; c.

die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer; d.

den Zeitraum, in dem die Kündigungen ausgesprochen werden
sollen.

4

Er stellt dem kantonalen Arbeitsamt eine Kopie der Mitteilung nach Absatz 3 zu.

g110 1

Der Arbeitgeber hat dem kantonalen Arbeitsamt jede beabsichtigte Massenentlassung schriftlich anzuzeigen und der Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, den Arbeitnehmern eine Kopie
dieser Anzeige zuzustellen.

2

Die Anzeige muss die Ergebnisse der Konsultation der Arbeitnehmervertretung (Art. 335f) und alle zweckdienlichen Angaben über die
beabsichtigte Massenentlassung enthalten.

3

Das kantonale Arbeitsamt sucht nach Lösungen für die Probleme, welche die beabsichtigte Massenentlassung aufwirft. Die Arbeitneh108

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994
804 807; BBl 1993 I 805).

109

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994
804 807; BBl 1993 I 805).

110

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994
804 807; BBl 1993 I 805).

2. Geltungsbereich 3. Konsultation
der Arbeitnehmervertretung 4. Verfahren

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 119

220

mervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer können ihm ihre Bemerkungen einreichen.

4

Ist das Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Massenentlassung gekündigt worden, so endet es 30 Tage nach der Anzeige der beabsichtigten
Massenentlassung an das kantonale Arbeitsamt, ausser wenn die Kündigung nach den vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen auf
einen späteren Termin wirksam wird.


Art. 336

111 1

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht: a.

wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; b.

weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt,
es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem
Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; c.

ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln; d.

weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus
dem Arbeitsverhältnis geltend macht; e.112 weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militäroder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder
eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.

2

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird: a.

weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört
oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt; b.

während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in
einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung
hatte;

111

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988
1472 1479; BBl 1984 II 551).

112

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Okt. 1996 (SR 824.0).

III. Kündigungsschutz
1. Missbräuchliche Kündigung
a. Grundsatz

Obligationenrecht

120

220

c.113 im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f).

3

Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet
(Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls
das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.114
a115 1

Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten.

2

Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem
Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.

3

Ist die Kündigung nach Artikel 336 Absatz 2 Buchstabe c missbräuchlich, so darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des
Arbeitnehmers für zwei Monate betragen.116
b117 1

Wer gestützt auf Artikel 336 und 336a eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der
Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.

2

Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der
gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.

c118 1

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:

113

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994
804 807; BBl 1993 I 805).

114

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994
804 807; BBl 1993 I 805).

115

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988
1472 1479; BBl 1984 II 551).

116

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994
804 807; BBl 1993 I 805).

117

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988
1472 1479; BBl 1984 II 551).

118

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988
1472 1479; BBl 1984 II 551).

b. Sanktionen

c. Verfahren

2. Kündigung
zur Unzeit
a. durch den
Arbeitgeber

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 121

220

a.119 während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst
leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf120 Tage
dauert, während vier Wochen vorher und nachher; b.

während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch
Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr
während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr
während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180
Tagen;

c.

während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der
Niederkunft einer Arbeitnehmerin; d.

während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers
an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten
Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.

2

Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor
Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin
noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst
nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.

3

Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht
mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.

d121 1

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, wenn ein Vorgesetzter, dessen Funktionen er auszuüben vermag, oder der Arbeitgeber selbst unter den in Artikel 336c
Absatz 1 Buchstabe a angeführten Voraussetzungen an der Ausübung
der Tätigkeit verhindert ist und der Arbeitnehmer dessen Tätigkeit
während der Verhinderung zu übernehmen hat.

2

Artikel 336c Absätze 2 und 3 sind entsprechend anwendbar.

119

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Okt. 1996 (SR 824.0).

120

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des
Geschäftsverkehrsgesetzes - SR 171.11).

121

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988
1472 1479; BBl 1984 II 551).

b. durch den
Arbeitnehmer

Obligationenrecht

122

220


Art. 337

1

Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose
Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies
verlangt.122

2

Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.

3

Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete
Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen
Grund anerkennen.

a Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so kann der Arbeitnehmer das
Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, sofern ihm für seine Forderungen
aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit
geleistet wird.

b 1

Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im vertragswidrigen Verhalten einer Vertragspartei, so hat
diese vollen Schadenersatz zu leisten, unter Berücksichtigung aller aus
dem Arbeitsverhältnis entstehenden Forderungen.

2

In den andern Fällen bestimmt der Richter die vermögensrechtlichen Folgen der fristlosen Auflösung unter Würdigung aller Umstände nach
seinem Ermessen.

c123 1

Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte,
wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder
durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre.

2

Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch
anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen
hat.

122

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988
1472 1479; BBl 1984 II 551).

123

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988
1472 1479; BBl 1984 II 551).

IV. Fristlose
Auflösung
1. Voraussetzungen
a. aus wichtigen
Gründen

b. wegen Lohngefährdung 2. Folgen
a. bei gerechtfertigter Auflösung b. bei ungerechtfertigter
Entlassung

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 123

220

3

Der Richter kann den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter
Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch
den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht übersteigen.

d 1

Tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt er sie fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht; ausserdem hat er Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens.

2

Ist dem Arbeitgeber kein Schaden oder ein geringerer Schaden erwachsen, als der Entschädigung gemäss dem vorstehenden Absatz entspricht, so kann sie der Richter nach seinem Ermessen herabsetzen.

3

Erlischt der Anspruch auf Entschädigung nicht durch Verrechnung, so ist er durch Klage oder Betreibung innert 30 Tagen seit dem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle geltend zu machen; andernfalls
ist der Anspruch verwirkt.124 4

...125


Art. 338

1

Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis.

2

Der Arbeitgeber hat jedoch den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom
Todestag an, zu entrichten, sofern der Arbeitnehmer den Ehegatten
oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt
hat.

a 1

Mit dem Tod des Arbeitgebers geht das Arbeitsverhältnis auf die Erben über; die Vorschriften betreffend den Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsnachfolge sind sinngemäss anwendbar.

2

Ist das Arbeitsverhältnis wesentlich mit Rücksicht auf die Person des Arbeitgebers eingegangen worden, so erlischt es mit dessen Tod; jedoch kann der Arbeitnehmer angemessenen Ersatz für den Schaden
verlangen, der ihm infolge der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwächst.

124

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988
1472 1479; BBl 1984 II 551). Im Gegensatz zum Entwurf des BR wurde von der BVers
ein mit der ursprünglichen Fassung völlig identischer Text angenommen.

125

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1988 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

c. bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder
Verlassen der
Arbeitsstelle

V. Tod des
Arbeitnehmers
oder des Arbeitgebers
1. Tod des
Arbeitnehmers

2. Tod des
Arbeitgebers

Obligationenrecht

124

220


Art. 339

1

Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.

2

Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch
schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in
der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter
Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.

3

Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.

a 1

Auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat jede Vertragspartei der andern alles herauszugeben, was sie für dessen
Dauer von ihr oder von Dritten für deren Rechnung erhalten hat.

2

Der Arbeitnehmer hat insbesondere Fahrzeuge und Fahrausweise zurückzugeben sowie Lohn- oder Auslagenvorschüsse soweit zurückzuerstatten, als sie seine Forderungen übersteigen.

3

Vorbehalten bleiben die Retentionsrechte der Vertragsparteien.

b 1

Endigt das Arbeitsverhältnis eines mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmers nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat ihm der Arbeitgeber
eine Abgangsentschädigung auszurichten.

2

Stirbt der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses, so ist die Entschädigung dem überlebenden Ehegatten oder den minderjährigen
Kindern oder bei Fehlen dieser Erben anderen Personen auszurichten,
denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.

c 1

Die Höhe der Entschädigung kann durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt werden, darf
aber den Betrag nicht unterschreiten, der dem Lohn des Arbeitnehmers
für zwei Monate entspricht.

2

Ist die Höhe der Entschädigung nicht bestimmt, so ist sie vom Richter unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen festzusetzen, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für acht Monate entspricht.

3

Die Entschädigung kann herabgesetzt werden oder wegfallen, wenn das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund gekünVI. Folgen der
Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
1. Fälligkeit der
Forderungen

2. Rückgabepflichten 3. Abgangsentschädigung
a. Voraussetzungen b. Höhe und
Fälligkeit

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 125

220

digt oder vom Arbeitgeber aus wichtigem Grund fristlos aufgelöst
wird, oder wenn dieser durch die Leistung der Entschädigung in eine
Notlage versetzt würde.

4

Die Entschädigung ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, jedoch kann eine spätere Fälligkeit durch schriftliche Abrede,
Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt oder vom
Richter angeordnet werden.

d 1

Erhält der Arbeitnehmer Leistungen von einer Personalfürsorgeeinrichtung, so können sie von der Abgangsentschädigung abgezogen
werden, soweit diese Leistungen vom Arbeitgeber oder aufgrund seiner Zuwendungen von der Personalfürsorgeeinrichtung finanziert
worden sind.126

2

Der Arbeitgeber hat auch insoweit keine Entschädigung zu leisten, als er dem Arbeitnehmer künftige Vorsorgeleistungen verbindlich zusichert oder durch einen Dritten zusichern lässt.


Art. 340

1

Der handlungsfähige Arbeitnehmer kann sich gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich verpflichten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sich jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten, insbesondere
weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem des
Arbeitgebers in Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen.

2

Das Konkurrenzverbot ist nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung dieser
Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte.

a 1

Das Verbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu begrenzen, so dass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist; es darf nur unter besonderen Umständen drei Jahre überschreiten.

2

Der Richter kann ein übermässiges Konkurrenzverbot unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen einschränken; er hat dabei
eine allfällige Gegenleistung des Arbeitgebers angemessen zu berücksichtigen.

126

Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (SR 831.40,
831.401 Art. 1 Abs. 1).

c. Ersatzleistungen VII. Konkurrenzverbot
1. Voraussetzungen 2. Beschränkungen

Obligationenrecht

126

220

b 1

Übertritt der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot, so hat er den dem Arbeitgeber erwachsenden Schaden zu ersetzen.

2

Ist bei Übertretung des Verbotes eine Konventionalstrafe geschuldet und nichts anderes verabredet, so kann sich der Arbeitnehmer durch
deren Leistung vom Verbot befreien; er bleibt jedoch für weiteren
Schaden ersatzpflichtig.

3

Ist es besonders schriftlich verabredet, so kann der Arbeitgeber neben der Konventionalstrafe und dem Ersatz weiteren Schadens die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes verlangen, sofern die verletzten
oder bedrohten Interessen des Arbeitgebers und das Verhalten des Arbeitnehmers dies rechtfertigen.

c 1

Das Konkurrenzverbot fällt dahin, wenn der Arbeitgeber nachweisbar kein erhebliches Interesse mehr hat, es aufrecht zu erhalten.

2

Das Verbot fällt ferner dahin, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten
Anlass gegeben hat, oder wenn es dieser aus einem begründeten, vom
Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass auflöst.


Art. 341

1

Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmer auf Forderungen, die sich
aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren
Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten.

2

Die allgemeinen Vorschriften über die Verjährung sind auf Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis anwendbar.


Art. 342

1

Vorbehalten bleiben: a.127 Vorschriften des Bundes, der Kantone und Gemeinden über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, soweit sie nicht die
Artikel 331 Absatz 5 und 331a-331e betreffen; b.

öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bundes und der Kantone
über die Arbeit und die Berufsbildung.

2

Wird durch Vorschriften des Bundes oder der Kantone über die Arbeit und die Berufsbildung dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer
eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung auferlegt, so steht der andern 127

Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999
1384 1387; BBl 1998 5569).

3. Folgen
der Übertretung

4. Wegfall

H. Unverzichtbarkeit und Verjährung I. Vorbehalt und
zivilrechtliche
Wirkungen des
öffentlichen
Rechts

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 127

220

Vertragspartei ein zivilrechtlicher Anspruch auf Erfüllung zu, wenn
die Verpflichtung Inhalt des Einzelarbeitsvertrages sein könnte.


Art. 343

1

...128

2

Die Kantone haben für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von 20 000 Franken ein einfaches und rasches
Verfahren vorzusehen; der Streitwert bemisst sich nach der eingeklagten Forderung, ohne Rücksicht auf Widerklagebegehren. 129 3

Bei Streitigkeiten im Sinne des vorstehenden Absatzes dürfen den Parteien weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden; jedoch kann bei mutwilliger Prozessführung der Richter gegen
die fehlbare Partei Bussen aussprechen und ihr Gebühren und Auslagen des Gerichts ganz oder teilweise auferlegen.

4

Bei diesen Streitigkeiten stellt der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise nach freiem Ermessen. 130

Zweiter Abschnitt: Besondere Einzelarbeitsverträge A. Der Lehrvertrag

Art. 344

Durch den Lehrvertrag verpflichtet sich der Lehrmeister, den Lehrling
für einen bestimmten Beruf fachgemäss auszubilden, und der Lehrling,
zu diesem Zweck Arbeit im Dienst des Lehrmeisters zu leisten.

a 1

Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.

2

Der Vertrag hat die Art und die Dauer der beruflichen Ausbildung, den Lohn, die Probezeit, die Arbeitszeit und die Ferien zu regeln; die
Probezeit darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei
Monate betragen.

3

Der Vertrag kann weitere Bestimmungen enthalten, wie namentlich über die Beschaffung von Berufswerkzeugen, Beiträge an Unterkunft
und Verpflegung, Übernahme von Versicherungsprämien oder andere
Leistungen der Vertragsparteien.

128 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272).

129

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988
1472 1479; BBl 1984 II 551).

130

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988
1472 1479; BBl 1984 II 551).

K. Zivilrechtspflege I. Begriff und
Entstehung
1. Begriff

2. Entstehung
und Inhalt

Obligationenrecht

128

220

4

Abreden, die den Lehrling im freien Entschluss über die berufliche Tätigkeit nach beendigter Lehre beeinträchtigen, sind nichtig.


Art. 345

1

Der Lehrling hat alles zu tun, um das Lehrziel zu erreichen.

2

Der gesetzliche Vertreter des Lehrlings hat den Lehrmeister in der Erfüllung seiner Aufgabe nach Kräften zu unterstützen und das gute
Einvernehmen zwischen Lehrmeister und Lehrling zu fördern.

a 1

Der Lehrmeister hat den Lehrling selber auszubilden, darf jedoch unter seiner Verantwortung die Ausbildung einem Vertreter übertragen, sofern dieser die dafür nötigen beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften besitzt.

2

Er hat dem Lehrling die zum Besuch des beruflichen Unterrichts und zur Teilnahme an den Lehrabschlussprüfungen erforderliche Zeit ohne
Lohnabzug freizugeben.

3

Er hat dem Lehrling bis zum vollendeten 20. Altersjahr für jedes Lehrjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren.131 4

Er darf den Lehrling zu anderen als beruflichen Arbeiten und zu Akkordlohnarbeiten nur soweit verwenden, als solche Arbeiten mit dem
zu erlernenden Beruf in Zusammenhang stehen und die Ausbildung
nicht beeinträchtigt wird.


Art. 346

1

Das Lehrverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden.132 2

Aus wichtigen Gründen im Sinne von Artikel 337 kann das Lehrverhältnis namentlich fristlos aufgelöst werden, wenn

a.

dem Lehrmeister oder seinem Vertreter die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten oder persönlichen Eigenschaften zur
Ausbildung des Lehrlings fehlen, b.

der Lehrling nicht über die für die Ausbildung unentbehrlichen
körperlichen oder geistigen Anlagen verfügt oder gesundheitlich oder sittlich gefährdet ist, c.

die Ausbildung nicht oder nur unter wesentlich veränderten
Verhältnissen zu Ende geführt werden kann.

131

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1984 (AS 1984
580 581; BBl 1982 III 201).

132

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988
1472 1479; BBl 1984 II 551).

II. Wirkungen
1. Besondere
Pflichten des
Lehrlings und
seines gesetzlichen Vertreters 2. Besondere
Pflichten des
Lehrmeisters

III. Beendigung
1. Vorzeitige
Auflösung

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 129

220

a 1

Nach Beendigung der Lehre hat der Lehrmeister dem Lehrling ein Zeugnis auszustellen, das die erforderlichen Angaben über den erlernten Beruf und die Dauer der Lehre enthält.

2

Auf Verlangen des Lehrlings oder seines gesetzlichen Vertreters hat sich das Zeugnis auch über die Fähigkeiten, die Leistungen und das
Verhalten des Lehrlings auszusprechen.

B. Der Handelsreisendenvertrag

Art. 347

1

Durch den Handelsreisendenvertrag verpflichtet sich der Handelsreisende, auf Rechnung des Inhabers eines Handels-, Fabrikations- oder
andern nach kaufmännischer Art geführten Geschäftes gegen Lohn
Geschäfte jeder Art ausserhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers
zu vermitteln oder abzuschliessen.

2

Nicht als Handelsreisender gilt der Arbeitnehmer, der nicht vorwiegend eine Reisetätigkeit ausübt oder nur gelegentlich oder vorübergehend für den Arbeitgeber tätig ist, sowie der Reisende, der Geschäfte
auf eigene Rechnung abschliesst.

a 1

Das Arbeitsverhältnis ist durch schriftlichen Vertrag zu regeln, der namentlich Bestimmungen enthalten soll über a.

die Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, b.

die Vollmachten des Handelsreisenden, c.

das Entgelt und den Auslagenersatz, d.

das anwendbare Recht und den Gerichtsstand, sofern eine Vertragspartei ihren Wohnsitz im Ausland hat.

2

Soweit das Arbeitsverhältnis nicht durch schriftlichen Vertrag geregelt ist, wird der im vorstehenden Absatz umschriebene Inhalt durch
die gesetzlichen Vorschriften und durch die üblichen Arbeitsbedingungen bestimmt.

3

Die mündliche Abrede gilt nur für die Festsetzung des Beginns der Arbeitsleistung, der Art und des Gebietes der Reisetätigkeit sowie für
weitere Bestimmungen, die mit den gesetzlichen Vorschriften und dem
schriftlichen Vertrag nicht in Widerspruch stehen.

2. Lehrzeugnis

I. Begriff und
Entstehung
1. Begriff

2. Entstehung
und Inhalt

Obligationenrecht

130

220


Art. 348

1

Der Handelsreisende hat die Kundschaft in der ihm vorgeschriebenen Weise zu besuchen, sofern nicht ein begründeter Anlass eine Änderung notwendig macht; ohne schriftliche Bewilligung des Arbeitgebers
darf er weder für eigene Rechnung noch für Rechnung eines Dritten
Geschäfte vermitteln oder abschliessen.

2

Ist der Handelsreisende zum Abschluss von Geschäften ermächtigt, so hat er die ihm vorgeschriebenen Preise und andern Geschäftsbedingungen einzuhalten und muss für Änderungen die Zustimmung des
Arbeitgebers vorbehalten.

3

Der Handelsreisende hat über seine Reisetätigkeit regelmässig Bericht zu erstatten, die erhaltenen Bestellungen dem Arbeitgeber sofort
zu übermitteln und ihn von erheblichen Tatsachen, die seinen Kundenkreis betreffen, in Kenntnis zu setzen.

a 1

Abreden, dass der Handelsreisende für die Zahlung oder anderweitige Erfüllung der Verbindlichkeiten der Kunden einzustehen oder die
Kosten der Einbringung von Forderungen ganz oder teilweise zu tragen hat, sind nichtig.

2

Hat der Handelsreisende Geschäfte mit Privatkunden abzuschliessen, so kann er sich schriftlich verpflichten, beim einzelnen Geschäft für
höchstens einen Viertel des Schadens zu haften, der dem Arbeitgeber
durch die Nichterfüllung der Verbindlichkeiten der Kunden erwächst,
vorausgesetzt dass eine angemessene Delcredere-Provision verabredet
wird.

3

Bei Versicherungsverträgen kann sich der reisende Versicherungsvermittler schriftlich verpflichten, höchstens die Hälfte der Kosten der
Einbringung von Forderungen zu tragen, wenn eine Prämie oder deren
Teile nicht bezahlt werden und er deren Einbringung im Wege der
Klage oder Zwangsvollstreckung verlangt.

b 1

Ist nichts anderes schriftlich verabredet, so ist der Handelsreisende nur ermächtigt, Geschäfte zu vermitteln.

2

Ist der Handelsreisende zum Abschluss von Geschäften ermächtigt, so erstreckt sich seine Vollmacht auf alle Rechtshandlungen, welche
die Ausführung dieser Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt; jedoch
darf er ohne besondere Ermächtigung Zahlungen von Kunden nicht
entgegennehmen und keine Zahlungsfristen bewilligen.

II. Pflichten
und Vollmachten
des Handelsreisenden
1. Besondere
Pflichten

2. Delcredere

3. Vollmachten

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 131

220

3

Artikel 34 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908133 über den Versicherungsvertrag bleibt vorbehalten.


Art. 349

1

Ist dem Handelsreisenden ein bestimmtes Reisegebiet oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen und nichts anderes schriftlich verabredet, so gilt er als mit Ausschluss anderer Personen bestellt; jedoch
bleibt der Arbeitgeber befugt, mit den Kunden im Gebiet oder Kundenkreis des Handelsreisenden persönlich Geschäfte abzuschliessen.

2

Der Arbeitgeber kann die vertragliche Bestimmung des Reisegebietes oder Kundenkreises einseitig abändern, wenn ein begründeter Anlass
eine Änderung vor Ablauf der Kündigungsfrist notwendig macht; jedoch bleiben diesfalls Entschädigungsansprüche und das Recht des
Handelsreisenden zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund vorbehalten.

a 1

Der Arbeitgeber hat dem Handelsreisenden Lohn zu entrichten, der aus einem festen Gehalt mit oder ohne Provision besteht.

2

Eine schriftliche Abrede, dass der Lohn ausschliesslich oder vorwiegend in einer Provision bestehen soll, ist gültig, wenn die Provision
ein angemessenes Entgelt für die Tätigkeit des Handelsreisenden ergibt.

3

Für eine Probezeit von höchstens zwei Monaten kann durch schriftliche Abrede der Lohn frei bestimmt werden.

b 1

Ist dem Handelsreisenden ein bestimmtes Reisegebiet oder ein bestimmter Kundenkreis ausschliesslich zugewiesen, so ist ihm die verabredete oder übliche Provision auf allen Geschäften auszurichten, die
von ihm oder seinem Arbeitgeber mit Kunden in seinem Gebiet oder
Kundenkreis abgeschlossen werden.

2

Ist dem Handelsreisenden ein bestimmtes Reisegebiet oder ein bestimmter Kundenkreis nicht ausschliesslich zugewiesen, so ist ihm die
Provision nur auf den von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäften auszurichten.

3

Ist im Zeitpunkt der Fälligkeit der Provision der Wert eines Geschäftes noch nicht genau bestimmbar, so ist die Provision zunächst
auf dem vom Arbeitgeber geschätzten Mindestwert und der Rest spätestens bei Ausführung des Geschäftes auszurichten.

133

SR 221.229.1 III. Besondere
Pflichten des
Arbeitgebers
1. Tätigkeitskreis

2. Lohn
a. im allgemeinen b. Provision

Obligationenrecht

132

220

c 1

Ist der Handelsreisende ohne sein Verschulden an der Ausübung der Reisetätigkeit verhindert und ist ihm auf Grund des Gesetzes oder des
Vertrages der Lohn gleichwohl zu entrichten, so bestimmt sich dieser
nach dem festen Gehalt und einer angemessenen Entschädigung für
den Ausfall der Provision.

2

Beträgt die Provision weniger als einen Fünftel des Lohnes, so kann schriftlich verabredet werden, dass bei unverschuldeter Verhinderung
des Handelsreisenden an der Ausübung der Reisetätigkeit eine Entschädigung für die ausfallende Provision nicht zu entrichten ist.

3

Erhält der Handelsreisende bei unverschuldeter Verhinderung an der Reisetätigkeit gleichwohl den vollen Lohn, so hat er auf Verlangen des
Arbeitgebers Arbeit in dessen Betrieb zu leisten, sofern er sie zu leisten vermag und sie ihm zugemutet werden kann.

d 1

Ist der Handelsreisende für mehrere Arbeitgeber gleichzeitig tätig und ist die Verteilung des Auslagenersatzes nicht durch schriftliche
Abrede geregelt, so hat jeder Arbeitgeber einen gleichen Kostenanteil
zu vergüten.

2

Abreden, dass der Auslagenersatz ganz oder teilweise im festen Gehalt oder in der Provision eingeschlossen sein soll, sind nichtig.

e 1

Zur Sicherung der fälligen Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis, bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers auch der nicht fälligen Forderungen, steht dem Handelsreisenden das Retentionsrecht an beweglichen Sachen und Wertpapieren sowie an Zahlungen von Kunden zu,
die er auf Grund einer Inkassovollmacht entgegengenommen hat.

2

An Fahrausweisen, Preistarifen, Kundenverzeichnissen und andern Unterlagen kann das Retentionsrecht nicht ausgeübt werden.


Art. 350

1

Beträgt die Provision mindestens einen Fünftel des Lohnes und unterliegt sie erheblichen saisonmässigen Schwankungen, so darf der Arbeitgeber dem Handelsreisenden, der seit Abschluss der letzten Saison
bei ihm gearbeitet hat, während der Saison nur auf das Ende des
zweiten der Kündigung folgenden Monats kündigen.

2

Unter den gleichen Voraussetzungen darf der Handelsreisende dem Arbeitgeber, der ihn bis zum Abschluss der Saison beschäftigt hat, bis
zum Beginn der nächsten nur auf das Ende des zweiten der Kündigung
folgenden Monats kündigen.

c. bei Verhinderung an der
Reisetätigkeit

3. Auslagen

4. Retentionsrecht IV. Beendigung
1. Besondere
Kündigung

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 133

220

a 1

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Handelsreisenden die Provision auf allen Geschäften auszurichten, die er abgeschlossen
oder vermittelt hat, sowie auf allen Bestellungen, die bis zur Beendigung dem Arbeitgeber zugehen, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Annahme und ihrer Ausführung.

2

Auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Handelsreisende die ihm für die Reisetätigkeit zur Verfügung gestellten Muster und Modelle, Preistarife, Kundenverzeichnisse und andern
Unterlagen zurückzugeben; das Retentionsrecht bleibt vorbehalten.

C. Der Heimarbeitsvertrag

Art. 351

Durch den Heimarbeitsvertrag verpflichtet sich der Heimarbeitnehmer134, in seiner Wohnung oder in einem andern, von ihm bestimmten
Arbeitsraum allein oder mit Familienangehörigen Arbeiten im Lohn
für den Arbeitgeber auszuführen.

a 1

Vor jeder Ausgabe von Arbeit hat der Arbeitgeber dem Heimarbeitnehmer die für deren Ausführung erheblichen Bedingungen bekanntzugeben, namentlich die Einzelheiten der Arbeit, soweit sie nicht
durch allgemein geltende Arbeitsbedingungen geregelt sind; er hat das
vom Heimarbeitnehmer zu beschaffende Material und schriftlich die
dafür zu leistende Entschädigung sowie den Lohn anzugeben.

2

Werden die Angaben über den Lohn und über die Entschädigung für das vom Heimarbeitnehmer zu beschaffende Material nicht vor der
Ausgabe der Arbeit schriftlich bekanntgegeben, so gelten dafür die
üblichen Arbeitsbedingungen.


Art. 352

1

Der Heimarbeitnehmer hat mit der übernommenen Arbeit rechtzeitig zu beginnen, sie bis zum verabredeten Termin fertigzustellen und das
Arbeitserzeugnis dem Arbeitgeber zu übergeben.

2

Wird aus Verschulden des Heimarbeitnehmers die Arbeit mangelhaft ausgeführt, so ist er zur unentgeltlichen Verbesserung des Arbeitserzeugnisses verpflichtet, soweit dadurch dessen Mängel behoben werden können.

134

Ausdruck gemäss Art. 21 Ziff. 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 20. März 1981, in Kraft
seit 1. April 1983 (SR 822.31). Diese Änderung ist in den Art. 351-354 und 362 Abs. 1
berücksichtigt.

2. Besondere
Folgen

I. Begriff und
Entstehung
1. Begriff

2. Bekanntgabe
der Arbeitsbedingungen II. Besondere
Pflichten des
Arbeitnehmers
1. Ausführung
der Arbeit

Obligationenrecht

134

220

a 1

Der Heimarbeitnehmer ist verpflichtet, Material und Geräte, die ihm vom Arbeitgeber übergeben werden, mit aller Sorgfalt zu behandeln,
über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen und den zur Arbeit
nicht verwendeten Rest des Materials sowie die erhaltenen Geräte zurückzugeben.

2

Stellt der Heimarbeitnehmer bei der Ausführung der Arbeit Mängel an dem übergebenen Material oder an den erhaltenen Geräten fest, so
hat er den Arbeitgeber sofort zu benachrichtigen und dessen Weisungen abzuwarten, bevor er die Ausführung der Arbeit fortsetzt.

3

Hat der Heimarbeitnehmer Material oder Geräte, die ihm übergeben wurden, schuldhaft verdorben, so haftet er dem Arbeitgeber höchstens
für den Ersatz der Selbstkosten.


Art. 353

1

Der Arbeitgeber hat das Arbeitserzeugnis nach Ablieferung zu prüfen und Mängel spätestens innert einer Woche dem Heimarbeitnehmer bekanntzugeben.

2

Unterlässt der Arbeitgeber die rechtzeitige Bekanntgabe der Mängel, so gilt die Arbeit als abgenommen.

a 1

Steht der Heimarbeitnehmer ununterbrochen im Dienst des Arbeitgebers, so ist der Lohn für die geleistete Arbeit halbmonatlich oder mit
Zustimmung des Heimarbeitnehmers am Ende jedes Monats, in den
anderen Fällen jeweils bei Ablieferung des Arbeitserzeugnisses auszurichten.

2

Bei jeder Lohnzahlung ist dem Heimarbeitnehmer eine schriftliche Abrechnung zu übergeben, in der für Lohnabzüge der Grund anzugeben ist.

b 1

Steht der Heimarbeitnehmer ununterbrochen im Dienst des Arbeitgebers, so ist dieser nach Massgabe der Artikel 324 und 324a zur Ausrichtung des Lohnes verpflichtet, wenn er mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug kommt oder wenn der Heimarbeitnehmer aus
Gründen, die in seiner Person liegen, ohne sein Verschulden an der
Arbeitsleistung verhindert ist.

2

In den anderen Fällen ist der Arbeitgeber zur Ausrichtung des Lohnes nach Massgabe der Artikel 324 und 324a nicht verpflichtet.

2. Material und
Arbeitsgeräte

III. Besondere
Pflichten des
Arbeitgebers
1. Abnahme des
Arbeitserzeugnisses 2. Lohn
a. Ausrichtung
des Lohnes

b. Lohn bei Verhinderung an der
Arbeitsleistung

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 135

220


Art. 354

1

Wird dem Heimarbeitnehmer eine Probearbeit übergeben, so gilt das Arbeitsverhältnis zur Probe auf bestimmte Zeit eingegangen, sofern
nichts anderes verabredet ist.

2

Steht der Heimarbeitnehmer ununterbrochen im Dienst des Arbeitgebers, so gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit, in den anderen Fällen als auf bestimmte Zeit eingegangen, sofern nichts anderes
verabredet ist.

D. Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften

Art. 355

Auf den Lehrvertrag, den Handelsreisendenvertrag und den Heimarbeitsvertrag sind die allgemeinen Vorschriften über den Einzelarbeitsvertrag ergänzend anwendbar.

Dritter Abschnitt:
Gesamtarbeitsvertrag und Normalarbeitsvertrag
A. Gesamtarbeitsvertrag

Art. 356

1

Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über
Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse
der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.

2

Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthalten, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen, oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen
beschränken.

3

Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der
in den vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen regeln.

4

Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite von Anfang an oder auf Grund des nachträglichen Beitritts eines Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien mehrere
Verbände beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und
Pflichten zueinander; abweichende Vereinbarungen sind nichtig.

IV. Beendigung

I. Begriff, Inhalt,
Form und Dauer
1. Begriff und
Inhalt

Obligationenrecht

136

220

a 1

Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages und Abreden zwischen den Vertragsparteien, durch die Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zum
Eintritt in einen vertragschliessenden Verband gezwungen werden
sollen, sind nichtig.

2

Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages und Abreden zwischen den Vertragsparteien, durch die Arbeitnehmer von einem bestimmten
Beruf oder einer bestimmten Tätigkeit oder von einer hiefür erforderlichen Ausbildung ausgeschlossen oder darin beschränkt werden, sind
nichtig.

3

Bestimmungen und Abreden im Sinne des vorstehenden Absatzes sind ausnahmsweise gültig, wenn sie durch überwiegende schutzwürdige Interessen, namentlich zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit
von Personen oder der Qualität der Arbeit gerechtfertigt sind; jedoch
gilt nicht als schutzwürdig das Interesse, neue Berufsangehörige fernzuhalten.

b 1

Einzelne Arbeitgeber und einzelne im Dienst beteiligter Arbeitgeber stehende Arbeitnehmer können sich mit Zustimmung der Vertragsparteien dem Gesamtarbeitsvertrag anschliessen und gelten als beteiligte
Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

2

Der Gesamtarbeitsvertrag kann den Anschluss näher regeln. Unangemessene Bedingungen des Anschlusses, insbesondere Bestimmungen
über unangemessene Beiträge, können vom Richter nichtig erklärt
oder auf das zulässige Mass beschränkt werden; jedoch sind Bestimmungen oder Abreden über Beiträge zugunsten einer einzelnen Vertragspartei nichtig.

3

Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages und Abreden zwischen den Vertragsparteien, durch die Mitglieder von Verbänden zum Anschluss gezwungen werden sollen, sind nichtig, wenn diesen Verbänden die Beteiligung am Gesamtarbeitsvertrag oder der Abschluss eines
sinngemäss gleichen Vertrages nicht offensteht.

c 1

Der Abschluss des Gesamtarbeitsvertrages, dessen Änderung und Aufhebung durch gegenseitige Übereinkunft, der Beitritt einer neuen
Vertragspartei sowie die Kündigung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
schriftlichen Form, ebenso die Anschlusserklärung einzelner Arbeitgeber und Arbeitnehmer und die Zustimmung der Vertragsparteien
gemäss Artikel 356b Absatz 1 sowie die Kündigung des Anschlusses.

2

Ist der Gesamtarbeitsvertrag nicht auf bestimmte Zeit abgeschlossen und sieht er nichts anderes vor, so kann er von jeder Vertragspartei mit
Wirkung für alle anderen Parteien nach Ablauf eines Jahres jederzeit 2. Freiheit
der Organisation
und der Berufsausübung 3. Anschluss

4. Form
und Dauer

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 137

220

auf sechs Monate gekündigt werden. Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für den Anschluss.


Art. 357

1

Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten während
der Dauer des Vertrages unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber
und Arbeitnehmer und können nicht wegbedungen werden, sofern der
Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt.

2

Abreden zwischen beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die gegen die unabdingbaren Bestimmungen verstossen, sind nichtig und
werden durch die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages ersetzt;
jedoch können abweichende Abreden zugunsten der Arbeitnehmer getroffen werden.

a 1

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, für die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages zu sorgen; zu diesem Zweck haben Verbände auf
ihre Mitglieder einzuwirken und nötigenfalls die statutarischen und
gesetzlichen Mittel einzusetzen.

2

Jede Vertragspartei ist verpflichtet, den Arbeitsfrieden zu wahren und sich insbesondere jeder Kampfmassnahme zu enthalten, soweit es sich
um Gegenstände handelt, die im Gesamtarbeitsvertrag geregelt sind;
die Friedenspflicht gilt nur unbeschränkt, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.

b 1

In einem zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrag können die Vertragsparteien vereinbaren, dass ihnen gemeinsam ein
Anspruch auf Einhaltung des Vertrages gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern zusteht, soweit es sich um folgende
Gegenstände handelt:

a.

Abschluss, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
wobei der Anspruch nur auf Feststellung geht; b.

Beiträge an Ausgleichskassen und andere das Arbeitsverhältnis
betreffende Einrichtungen, Vertretung der Arbeitnehmer in
den Betrieben und Wahrung des Arbeitsfriedens; c.

Kontrolle, Kautionen und Konventionalstrafen in bezug auf
Bestimmungen gemäss Buchstaben a und b.

2

Vereinbarungen im Sinne des vorstehenden Absatzes können getroffen werden, wenn die Vertragsparteien durch die Statuten oder einen
Beschluss des obersten Verbandsorgans ausdrücklich hiezu ermächtigt
sind.

II. Wirkungen
1. auf die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer 2. unter den Vertragsparteien 3. gemeinsame
Durchführung

Obligationenrecht

138

220

3

Auf das Verhältnis der Vertragsparteien unter sich sind die Vorschriften über die einfache Gesellschaft sinngemäss anwendbar, wenn
der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt.


Art. 358

Das zwingende Recht des Bundes und der Kantone geht den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vor, jedoch können zugunsten der
Arbeitnehmer abweichende Bestimmungen aufgestellt werden, wenn
sich aus dem zwingenden Recht nichts anderes ergibt.

B. Normalarbeitsvertrag

Art. 359

1

Durch den Normalarbeitsvertrag werden für einzelne Arten von Arbeitsverhältnissen Bestimmungen über deren Abschluss, Inhalt und
Beendigung aufgestellt.

2

Für das Arbeitsverhältnis der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und der Arbeitnehmer im Hausdienst haben die Kantone Normalarbeitsverträge zu erlassen, die namentlich die Arbeits- und Ruhezeit ordnen
und die Arbeitsbedingungen der weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmer regeln.

3

Artikel 358 ist auf den Normalarbeitsvertrag sinngemäss anwendbar.

a 1

Erstreckt sich der Geltungsbereich des Normalarbeitsvertrages auf das Gebiet mehrerer Kantone, so ist für den Erlass der Bundesrat, andernfalls der Kanton zuständig.

2

Vor dem Erlass ist der Normalarbeitsvertrag angemessen zu veröffentlichen und eine Frist anzusetzen, innert deren jedermann, der ein
Interesse glaubhaft macht, schriftlich dazu Stellung nehmen kann;
ausserdem sind Berufsverbände oder gemeinnützige Vereinigungen,
die ein Interesse haben, anzuhören.

3

Der Normalarbeitsvertrag tritt in Kraft, wenn er nach den für die amtlichen Veröffentlichungen geltenden Vorschriften bekanntgemacht
worden ist.

4

Für die Aufhebung und Abänderung eines Normalarbeitsvertrages gilt das gleiche Verfahren.

III. Verhältnis
zum zwingenden
Recht

I. Begriff
und Inhalt

II. Zuständigkeit
und Verfahren

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 139

220


Art. 360

1

Die Bestimmungen des Normalarbeitsvertrages gelten unmittelbar für die ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse, soweit nichts anderes verabredet wird.

2

Der Normalarbeitsvertrag kann vorsehen, dass Abreden, die von einzelnen seiner Bestimmungen abweichen, zu ihrer Gültigkeit der
schriftlichen Form bedürfen.

Vierter Abschnitt: Zwingende Vorschriften

Art. 361

1

Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften weder zuungunsten des Arbeitgebers
noch des Arbeitnehmers abgewichen werden: Artikel 321c: Absatz 1 (Überstundenarbeit)
Artikel 323:

Absatz 4 (Vorschuss) Artikel 323b: Absatz 2 (Verrechnung mit Gegenforderungen)
Artikel 325:

Absatz 2 (Abtretung und Verpfändung von Lohnforderungen) Artikel 326:

Absatz 2 (Zuweisung von Arbeit) Artikel 329d: Absätze 2 und 3 (Ferienlohn)
Artikel 331:

Absätze 1 und 2 (Zuwendungen für die
Personalfürsorge)

Artikel 331b: (Abtretung und Verpfändung von Forderungen auf Vorsorgeleistungen)135 ...136
Artikel 334:

Absatz 3 (Kündigung beim langjährigen
Arbeitsverhältnis)

Artikel 335:

(Kündigung des Arbeitsverhältnisses) Artikel 336:

Absatz 1 (Missbräuchliche Kündigung) Artikel 336a: (Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung)
Artikel 336b: (Geltendmachung der Entschädigung)
Artikel 336d: (Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitnehmer)
Artikel 337:

Absätze 1 und 2 (Fristlose Auflösung aus wichtigen
Gründen)

Artikel 337b: Absatz 1 (Folgen bei gerechtfertigter Auflösung)
Artikel 337d: (Folgen bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle)

Artikel 339:

Absatz 1 (Fälligkeit der Forderungen) 135

Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft
seit 1. Jan. 1995 (SR 831.42).

136

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993
(SR 831.42).

III. Wirkungen

A. Unabänderlichkeit zuungunsten des Arbeitgebers und
des Arbeitnehmers

Obligationenrecht

140

220

Artikel 339a: (Rückgabepflichten)
Artikel 340b: Absätze 1 und 2 (Folgen der Übertretung des Konkurrenzverbotes)

Artikel 342:

Absatz 2 (Zivilrechtliche Wirkungen des öffentlichen
Rechts)

...137
Artikel 346:

(Vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages) Artikel 349c: Absatz 3 (Verhinderung an der Reisetätigkeit)
Artikel 350:

(Besondere Kündigung) Artikel 350a: Absatz 2 (Rückgabepflichten).138 2

Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften
zuungunsten des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers abweichen,
sind nichtig.


Art. 362
1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften zuungunsten des Arbeitnehmers nicht
abgewichen werden:

Artikel 321e: (Haftung des Arbeitnehmers)
Artikel 322a: Absätze 2 und 3 (Anteil am Geschäftsergebnis)
Artikel 322b: Absätze 1 und 2 (Entstehung des Provisionsanspruchs)
Artikel 322c: (Provisionsabrechnung)
Artikel 323b: Absatz 1 zweiter Satz (Lohnabrechnung)
Artikel 324:

(Lohn bei Annahmeverzug des Arbeitgebers) Artikel 324a: Absätze 1 und 3 (Lohn bei Verhinderung des Arbeitnehmers)

Artikel 324b: (Lohn bei obligatorischer Versicherung des Arbeitnehmers)

Artikel 326:

Absätze 1, 3 und 4 (Akkordlohnarbeit Artikel 326a: (Akkordlohn
Artikel 327a: Absatz 1 (Auslagenersatz im allgemeinen)
Artikel 327b: Absatz 1 (Auslagenersatz bei Motorfahrzeug)
Artikel 327c: Absatz 2 (Vorschuss für Auslagen)
Artikel 328:

(Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers im allgemeinen) Artikel 328a: (Schutz der Persönlichkeit bei Hausgemeinschaft)
Artikel 328b

(Schutz der Persönlichkeit bei der Bearbeitung von
Personendaten)139

Artikel 329:

Absätze 1, 2 und 3 (Freizeit) 137 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272).

138

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988
1472 1479; BBl 1984 II 551).

139

Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, in
Kraft seit 1. Juli 1993 (SR 235.1).

B. Unabänderlichkeit zuungunsten des Arbeitnehmers

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 141

220

Artikel 329a: Absätze 1 und 3 (Dauer der Ferien)
Artikel 329b: Absätze 2 und 3 (Kürzung der Ferien)
Artikel 329c: (Zusammenhang und Zeitpunkt der Ferien)
Artikel 329d: Absatz 1 (Ferienlohn)
Artikel 329e: Absätze 1 und 3 (Jugendurlaub)140
Artikel 330:

Absätze 1, 3 und 4 (Kaution) Artikel 330a: (Zeugnis)
Artikel 331:

Absätze 3 und 4 (Beitragsleistung und Auskunftspflicht bei Personalfürsorge) Artikel 331a: (Beginn und Ende des Vorsorgeschutzes)141
...142
Artikel 332:

Absatz 4 (Vergütung bei Erfindungen) Artikel 333:

Absatz 3 (Haftung bei Übergang des Arbeitsverhältnisses) Artikel 336:

Absatz 2 (Missbräuchliche Kündigung durch den Arbeitgeber) Artikel 336c: (Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber)
Artikel 337a: (Fristlose Auflösung wegen Lohngefährdung)
Artikel 337c: Absatz 1 (Folgen bei ungerechtfertigter Entlassung)
Artikel 338:

(Tod des Arbeitnehmers) Artikel 338a: (Tod des Arbeitgebers)
Artikel 339b: (Voraussetzungen der Abgangsentschädigung)
Artikel 339d: (Ersatzleistungen)
Artikel 340:

Absatz 1 (Voraussetzungen des Konkurrenzverbotes) Artikel 340a: Absatz 1 (Beschränkung des Konkurrenzverbotes)
Artikel 340c: (Wegfall des Konkurrenzverbotes)
Artikel 341:

Absatz 1 (Unverzichtbarkeit) Artikel 345a: (Pflichten des Lehrmeisters)
Artikel 346a: (Lehrzeugnis)
Artikel 349a: Absatz 1 (Lohn des Handelsreisenden)
Artikel 349b: Absatz 3 (Ausrichtung der Provision)
Artikel 349c: Absatz 1 (Lohn bei Verhinderung an der Reisetätigkeit)

Artikel 349e: Absatz 1 (Retentionsrecht des Handelsreisenden)
Artikel 350a: Absatz 1 (Provision bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses)

Artikel 352a: Absatz 3 (Haftung des Heimarbeiters)
Artikel 353:

(Abnahme des Arbeitserzeugnisses) Artikel 353a: (Ausrichtung des Lohnes)
Artikel 353b: Absatz 1 (Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung).143

140

Eingefügt durch Art. 13 des JFG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1991 (SR 446.1).

141

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft
seit 1. Jan. 1995 (SR 831.42).

142

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993
(SR 831.42).

143

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988
1472 1479; BBl 1984 II 551).

Obligationenrecht

142

220

2

Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften
zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.

Elfter Titel: Der Werkvertrag

Art. 363

Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung.


Art. 364

1

Der Unternehmer haftet im allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.144 2

Er ist verpflichtet, das Werk persönlich auszuführen oder unter seiner persönlichen Leitung ausführen zu lassen, mit Ausnahme der Fälle, in
denen es nach der Natur des Geschäftes auf persönliche Eigenschaften
des Unternehmers nicht ankommt.

3

Er hat in Ermangelung anderweitiger Verabredung oder Übung für die zur Ausführung des Werkes nötigen Hilfsmittel, Werkzeuge und
Gerätschaften auf seine Kosten zu sorgen.


Art. 365

1

Soweit der Unternehmer die Lieferung des Stoffes übernommen hat, haftet er dem Besteller für die Güte desselben und hat Gewähr zu leisten wie ein Verkäufer.

2

Den vom Besteller gelieferten Stoff hat der Unternehmer mit aller Sorgfalt zu behandeln, über dessen Verwendung Rechenschaft abzulegen und einen allfälligen Rest dem Besteller zurückzugeben.

3

Zeigen sich bei der Ausführung des Werkes Mängel an dem vom Besteller gelieferten Stoffe oder an dem angewiesenen Baugrunde, oder
ergeben sich sonst Verhältnisse, die eine gehörige oder rechtzeitige
Ausführung des Werkes gefährden, so hat der Unternehmer dem Besteller ohne Verzug davon Anzeige zu machen, widrigenfalls die
nachteiligen Folgen ihm selbst zur Last fallen.


Art. 366

1

Beginnt der Unternehmer das Werk nicht rechtzeitig oder verzögert er die Ausführung in vertragswidriger Weise oder ist er damit ohne
Schuld des Bestellers so sehr im Rückstande, dass die rechtzeitige 144

Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 6 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972
(am Schluss des OR, Schl- und Ueb des X. Tit.).

A. Begriff

B. Wirkungen
I. Pflichten des
Unternehmers
1. Im allgemeinen 2. Betreffend den
Stoff

3. Rechtzeitige
Vornahme und
vertragsgemässe
Ausführung der
Arbeit

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 143

220

Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, so kann der Besteller, ohne
den Lieferungstermin abzuwarten, vom Vertrage zurücktreten.

2

Lässt sich während der Ausführung des Werkes eine mangelhafte oder sonst vertragswidrige Erstellung durch Verschulden des Unternehmers bestimmt voraussehen, so kann ihm der Besteller eine angemessene Frist zur Abhilfe ansetzen oder ansetzen lassen mit der Androhung, dass im Unterlassungsfalle die Verbesserung oder die Fortführung des Werkes auf Gefahr und Kosten des Unternehmers einem
Dritten übertragen werde.


Art. 367

1

Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen
und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen.

2

Jeder Teil ist berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes zu verlangen.


Art. 368

1

Leidet das Werk an so erheblichen Mängeln oder weicht es sonst so sehr vom Vertrage ab, dass es für den Besteller unbrauchbar ist oder
dass ihm die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, so
darf er diese verweigern und bei Verschulden des Unternehmers Schadenersatz fordern.

2

Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrage minder erheblich, so kann der Besteller einen dem Minderwerte des Werkes entsprechenden Abzug am Lohne machen oder auch, sofern dieses dem
Unternehmer nicht übermässige Kosten verursacht, die unentgeltliche
Verbesserung des Werkes und bei Verschulden Schadenersatz verlangen.

3

Bei Werken, die auf dem Grund und Boden des Bestellers errichtet sind und ihrer Natur nach nur mit unverhältnismässigen Nachteilen
entfernt werden können, stehen dem Besteller nur die im zweiten Absatz dieses Artikels genannten Rechte zu.


Art. 369

Die dem Besteller bei Mangelhaftigkeit des Werkes gegebenen Rechte
fallen dahin, wenn er durch Weisungen, die er entgegen den ausdrücklichen Abmahnungen des Unternehmers über die Ausführung erteilte,
oder auf andere Weise die Mängel selbst verschuldet hat.

4. Haftung
für Mängel
a. Feststellung
der Mängel

b. Recht des
Bestellers
bei Mängeln

c. Verantwortlichkeit des
Bestellers

Obligationenrecht

144

220


Art. 370

1

Wird das abgelieferte Werk vom Besteller ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt, so ist der Unternehmer von seiner Haftpflicht
befreit, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Abnahme
und ordnungsmässigen Prüfung nicht erkennbar waren oder vom Unternehmer absichtlich verschwiegen wurden.

2

Stillschweigende Genehmigung wird angenommen, wenn der Besteller die gesetzlich vorgesehene Prüfung und Anzeige unterlässt.

3

Treten die Mängel erst später zu Tage, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls das Werk auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.


Art. 371

1

Die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes verjähren gleich den entsprechenden Ansprüchen des Käufers.

2

Der Anspruch des Bestellers eines unbeweglichen Bauwerkes wegen allfälliger Mängel des Werkes verjährt jedoch gegen den Unternehmer
sowie gegen den Architekten oder Ingenieur, die zum Zwecke der Erstellung Dienste geleistet haben, mit Ablauf von fünf Jahren seit der
Abnahme.


Art. 372

1

Der Besteller hat die Vergütung bei der Ablieferung des Werkes zu zahlen.

2

Ist das Werk in Teilen zu liefern und die Vergütung nach Teilen bestimmt, so hat Zahlung für jeden Teil bei dessen Ablieferung zu erfolgen.


Art. 373

1

Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und
darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere
Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.

2

Falls jedoch ausserordentliche Umstände, die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von beiden Beteiligten angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren, so kann der Richter nach seinem
Ermessen eine Erhöhung des Preises oder die Auflösung des Vertrages
bewilligen.

3

Der Besteller hat auch dann den vollen Preis zu bezahlen, wenn die Fertigstellung des Werkes weniger Arbeit verursacht, als vorgesehen
war.

d. Genehmigung
des Werkes

e. Verjährung

II. Pflichten
des Bestellers
1. Fälligkeit
der Vergütung

2. Höhe der Vergütung
a. Feste Übernahme

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 145

220


Art. 374

Ist der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und
der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt.


Art. 375

1

Wird ein mit dem Unternehmer verabredeter ungefährer Ansatz ohne Zutun des Bestellers unverhältnismässig überschritten, so hat dieser
sowohl während als nach der Ausführung des Werkes das Recht, vom
Vertrag zurückzutreten.

2

Bei Bauten, die auf Grund und Boden des Bestellers errichtet werden, kann dieser eine angemessene Herabsetzung des Lohnes verlangen oder, wenn die Baute noch nicht vollendet ist, gegen billigen Ersatz der bereits ausgeführten Arbeiten dem Unternehmer die Fortführung entziehen und vom Vertrage zurücktreten.


Art. 376

1

Geht das Werk vor seiner Übergabe durch Zufall zugrunde, so kann der Unternehmer weder Lohn für seine Arbeit noch Vergütung seiner
Auslagen verlangen, ausser wenn der Besteller sich mit der Annahme
im Verzug befindet.

2

Der Verlust des zugrunde gegangenen Stoffes trifft in diesem Falle den Teil, der ihn geliefert hat.

3

Ist das Werk wegen eines Mangels des vom Besteller gelieferten Stoffes oder des angewiesenen Baugrundes oder infolge der von ihm
vorgeschriebenen Art der Ausführung zugrunde gegangen, so kann der
Unternehmer, wenn er den Besteller auf diese Gefahren rechtzeitig
aufmerksam gemacht hat, die Vergütung der bereits geleisteten Arbeit
und der im Lohne nicht eingeschlossenen Auslagen und, falls den Besteller ein Verschulden trifft, überdies Schadenersatz verlangen.


Art. 377

Solange das Werk unvollendet ist, kann der Besteller gegen Vergütung
der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung des
Unternehmers jederzeit vom Vertrag zurücktreten.


Art. 378

1

Wird die Vollendung des Werkes durch einen beim Besteller eingetretenen Zufall unmöglich, so hat der Unternehmer Anspruch auf Vergütung der geleisteten Arbeit und der im Preise nicht inbegriffenen
Auslagen.

b. Festsetzung
nach dem Wert
der Arbeit

C. Beendigung
I. Rücktritt wegen Überschreitung des Kostenansatzes II. Untergang des
Werkes

III. Rücktritt des
Bestellers gegen
Schadloshaltung

IV. Unmöglichkeit der Erfüllung aus Verhältnissen
des Bestellers

Obligationenrecht

146

220

2

Hat der Besteller die Unmöglichkeit der Ausführung verschuldet, so kann der Unternehmer überdies Schadenersatz fordern.


Art. 379

1

Stirbt der Unternehmer oder wird er ohne seine Schuld zur Vollendung des Werkes unfähig, so erlischt der Werkvertrag, wenn er mit
Rücksicht auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers eingegangen war.

2

Der Besteller ist verpflichtet, den bereits ausgeführten Teil des Werkes, soweit dieser für ihn brauchbar ist, anzunehmen und zu bezahlen.

Zwölfter Titel: Der Verlagsvertrag

Art. 380

Durch den Verlagsvertrag verpflichten sich der Urheber eines literarischen oder künstlerischen Werkes oder seine Rechtsnachfolger (Verlaggeber), das Werk einem Verleger zum Zwecke der Herausgabe zu
überlassen, der Verleger dagegen, das Werk zu vervielfältigen und in
Vertrieb zu setzen.


Art. 381

1

Die Rechte des Urhebers werden insoweit und auf so lange dem Verleger übertragen, als es für die Ausführung des Vertrages erforderlich ist.

2

Der Verlaggeber hat dem Verleger dafür einzustehen, dass er zur Zeit des Vertragsabschlusses zu der Verlagsgabe berechtigt war, und wenn
das Werk schutzfähig ist, dass er das Urheberrecht daran hatte.

3

Er hat, wenn das Werk vorher ganz oder teilweise einem Dritten in Verlag gegeben oder sonst mit seinem Wissen veröffentlicht war, dem
Verleger vor dem Vertragsabschlusse hievon Kenntnis zu geben.


Art. 382

1

Solange die Auflagen des Werkes, zu denen der Verleger berechtigt ist, nicht vergriffen sind, darf der Verlaggeber weder über das Werk im
ganzen noch über dessen einzelne Teile zum Nachteile des Verlegers
anderweitig verfügen.

2

Zeitungsartikel und einzelne kleinere Aufsätze in Zeitschriften darf der Verlaggeber jederzeit weiter veröffentlichen.

3

Beiträge an Sammelwerke oder grössere Beiträge an Zeitschriften darf der Verlaggeber nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem
vollständigen Erscheinen des Beitrages weiter veröffentlichen.

V. Tod und Unfähigkeit des
Unternehmers

A. Begriff

B. Wirkungen
I. Übertragung
des Urheberrechts und Gewährleistung II. Verfügung
des Verlaggebers

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 147

220


Art. 383

1

Wurde über die Anzahl der Auflagen nichts bestimmt, so ist der Verleger nur zu einer Auflage berechtigt.

2

Die Stärke der Auflage wird, wenn darüber nichts vereinbart wurde, vom Verleger festgesetzt, er hat aber auf Verlangen des Verlaggebers
wenigstens so viele Exemplare drucken zu lassen, als zu einem gehörigen Umsatz erforderlich sind, und darf nach Vollendung des ersten
Druckes keine neuen Abdrücke veranstalten.

3

Wurde das Verlagsrecht für mehrere Auflagen oder für alle Auflagen übertragen und versäumt es der Verleger, eine neue Auflage zu veranstalten, nachdem die letzte vergriffen ist, so kann ihm der Verlaggeber
gerichtlich eine Frist zur Herstellung einer neuen Auflage ansetzen
lassen, nach deren fruchtlosem Ablauf der Verleger sein Recht verwirkt.


Art. 384

1

Der Verleger ist verpflichtet, das Werk ohne Kürzungen, ohne Zusätze und ohne Abänderungen in angemessener Ausstattung zu vervielfältigen, für gehörige Bekanntmachung zu sorgen und die üblichen
Mittel für den Absatz zu verwenden.

2

Die Preisbestimmung hängt von dem Ermessen des Verlegers ab, doch darf er nicht durch übermässige Preisforderung den Absatz erschweren.


Art. 385

1

Der Urheber behält das Recht, Berichtigungen und Verbesserungen vorzunehmen, wenn sie nicht die Verlagsinteressen verletzen oder die
Verantwortlichkeit des Verlegers steigern, ist aber für unvorhergesehene Kosten, die dadurch verursacht werden, Ersatz schuldig.

2

Der Verleger darf keine neue Ausgabe oder Auflage machen und keinen neuen Abdruck vornehmen, ohne zuvor dem Urheber Gelegenheit zu geben, Verbesserungen anzubringen.


Art. 386

1

Ist die besondere Ausgabe mehrerer einzelner Werke desselben Urhebers zum Verlag überlassen worden, so gibt dieses dem Verleger
nicht auch das Recht, eine Gesamtausgabe dieser Werke zu veranstalten.

2

Ebensowenig hat der Verleger, dem eine Gesamtausgabe sämtlicher Werke oder einer ganzen Gattung von Werken desselben Urhebers
überlassen worden ist, das Recht, von den einzelnen Werken besondere Ausgaben zu veranstalten.

III. Bestimmung
der Auflagen

IV. Vervielfältigung und Vertrieb V. Verbesserungen und Berichtigungen VI. Gesamtausgaben und Einzelausgaben

Obligationenrecht

148

220


Art. 387

Das Recht, eine Übersetzung des Werkes zu veranstalten, bleibt, wenn
nichts anderes mit dem Verleger vereinbart ist, ausschliesslich dem
Verlaggeber vorbehalten.


Art. 388

1

Ein Honorar an den Verlaggeber gilt als vereinbart, wenn nach den Umständen die Überlassung des Werkes nur gegen ein Honorar zu erwarten war.

2

Die Grösse desselben bestimmt der Richter auf das Gutachten von Sachverständigen.

3

Hat der Verleger das Recht zu mehreren Auflagen, so wird vermutet, dass für jede folgende von ihm veranstaltete Auflage dieselben Honorar- und übrigen Vertragsbedingungen gelten, wie für die erste Auflage.


Art. 389

1

Das Honorar wird fällig, sobald das ganze Werk oder, wenn es in Abteilungen (Bänden, Heften, Blättern) erscheint, sobald die Abteilung gedruckt ist und ausgegeben werden kann.

2

Wird das Honorar ganz oder teilweise von dem erwarteten Absatze abhängig gemacht, so ist der Verleger zu übungsgemässer Abrechnung
und Nachweisung des Absatzes verpflichtet.

3

Der Verlaggeber hat mangels einer andern Abrede Anspruch auf die übliche Zahl von Freiexemplaren.


Art. 390

1

Geht das Werk nach seiner Ablieferung an den Verleger durch Zufall unter, so ist der Verleger gleichwohl zur Zahlung des Honorars verpflichtet.

2

Besitzt der Urheber noch ein zweites Exemplar des untergegangenen Werkes, so hat er es dem Verleger zu überlassen, andernfalls ist er
verpflichtet, das Werk wieder herzustellen, wenn ihm dies mit geringer
Mühe möglich ist.

3

In beiden Fällen hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.


Art. 391

1

Geht die vom Verleger bereits hergestellte Auflage des Werkes durch Zufall ganz oder zum Teile unter, bevor sie vertrieben worden ist, so
ist der Verleger berechtigt, die untergegangenen Exemplare auf seine VII. Übersetzungsrecht VIII. Honorar
des Verlaggebers
1. Höhe des
Honorars

2. Fälligkeit Abrechnung und
Freiexemplare

C. Beendigung
I. Untergang
des Werkes

II. Untergang
der Auflage

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 149

220

Kosten neu herzustellen, ohne dass der Verlaggeber ein neues Honorar
dafür fordern kann.

2

Der Verleger ist zur Wiederherstellung der untergegangenen Exemplare verpflichtet, wenn dies ohne unverhältnismässig hohe Kosten geschehen kann.


Art. 392

1

Der Verlagsvertrag erlischt, wenn der Urheber vor der Vollendung des Werkes stirbt oder unfähig oder ohne sein Verschulden verhindert
wird, es zu vollenden.

2

Ausnahmsweise kann der Richter, wenn die ganze oder teilweise Fortsetzung des Vertragsverhältnisses möglich und billig erscheint, sie
bewilligen und das Nötige anordnen.

3

Gerät der Verleger in Konkurs, so kann der Verlaggeber das Werk einem anderen Verleger übertragen, wenn ihm nicht für Erfüllung der
zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht verfallenen Verlagsverbindlichkeiten Sicherheit geleistet wird.


Art. 393

1

Wenn einer oder mehrere Verfasser nach einem ihnen vom Verleger vorgelegten Plane die Bearbeitung eines Werkes übernehmen, so haben sie nur auf das bedungene Honorar Anspruch.

2

Das Urheberrecht am Werke steht dem Verleger zu.

Dreizehnter Titel: Der Auftrag Erster Abschnitt: Der einfache Auftrag

Art. 394

1

Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu
besorgen.

2

Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den
Auftrag.

3

Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.


Art. 395

Als angenommen gilt ein nicht sofort abgelehnter Auftrag, wenn er
sich auf die Besorgung solcher Geschäfte bezieht, die der Beauftragte III. Endigungsgründe in der
Person des
Urhebers und
des Verlegers

D. Bearbeitung
eines Werkes
nach Plan des
Verlegers

A. Begriff

B. Entstehung

Obligationenrecht

150

220

kraft obrigkeitlicher Bestellung oder gewerbsmässig betreibt oder zu
deren Besorgung er sich öffentlich empfohlen hat.


Art. 396

1

Ist der Umfang des Auftrages nicht ausdrücklich bezeichnet worden, so bestimmt er sich nach der Natur des zu besorgenden Geschäftes.

2

Insbesondere ist in dem Auftrage auch die Ermächtigung zu den Rechtshandlungen enthalten, die zu dessen Ausführung gehören.

3

Einer besonderen Ermächtigung bedarf der Beauftragte, unter Vorbehalt der Bestimmungen des eidgenössischen oder kantonalen Prozessrechtes, wenn es sich darum handelt, einen Prozess anzuheben, einen Vergleich abzuschliessen, ein Schiedsgericht anzunehmen, wechselrechtliche Verbindlichkeiten einzugehen, Grundstücke zu veräussern oder zu belasten oder Schenkungen zu machen.


Art. 397

1

Hat der Auftraggeber für die Besorgung des übertragenen Geschäftes eine Vorschrift gegeben, so darf der Beauftragte nur insofern davon
abweichen, als nach den Umständen die Einholung einer Erlaubnis
nicht tunlich und überdies anzunehmen ist, der Auftraggeber würde sie
bei Kenntnis der Sachlage erteilt haben.

2

Ist der Beauftragte, ohne dass diese Voraussetzungen zutreffen, zum Nachteil des Auftraggebers von dessen Vorschriften abgewichen, so
gilt der Auftrag nur dann als erfüllt, wenn der Beauftragte den daraus
erwachsenen Nachteil auf sich nimmt.


Art. 398

1

Der Beauftragte haftet im allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.145 2

Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.

3

Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände
genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.


Art. 399

1

Hat der Beauftragte die Besorgung des Geschäftes unbefugterweise einem Dritten übertragen, so haftet er für dessen Handlungen, wie
wenn es seine eigenen wären.

145

Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 7 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972
(am Schluss des OR, Schl- und Ueb des X. Tit.).

C. Wirkungen
I. Umfang des
Auftrages

II. Verpflichtungen des Beauftragten
1. Vorschriftsgemässe Ausführung 2. Haftung
für getreue Ausführung
a. Im allgemeinen b. Bei Übertragung der Besorgung auf einen
Dritten

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 151

220

2

War er zur Übertragung befugt, so haftet er nur für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Dritten.

3

In beiden Fällen kann der Auftraggeber die Ansprüche, die dem Beauftragten gegen den Dritten zustehen, unmittelbar gegen diesen geltend machen.


Art. 400

1

Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge
derselben aus irgend einem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.

2

Gelder mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen.


Art. 401

1

Hat der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers in eigenem Namen Forderungsrechte gegen Dritte erworben, so gehen sie auf den
Auftraggeber über, sobald dieser seinerseits allen Verbindlichkeiten
aus dem Auftragsverhältnisse nachgekommen ist.

2

Dieses gilt auch gegenüber der Masse, wenn der Beauftragte in Konkurs gefallen ist.

3

Ebenso kann der Auftraggeber im Konkurse des Beauftragten, unter Vorbehalt der Retentionsrechte desselben, die beweglichen Sachen
herausverlangen, die dieser in eigenem Namen, aber für Rechnung des
Auftraggebers zu Eigentum erworben hat.


Art. 402

1

Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen
Verbindlichkeiten zu befreien.

2

Er haftet dem Beauftragten für den aus dem Auftrage erwachsenen Schaden, soweit er nicht zu beweisen vermag, dass der Schaden ohne
sein Verschulden entstanden ist.


Art. 403

1

Haben mehrere Personen gemeinsam einen Auftrag gegeben, so haften sie dem Beauftragten solidarisch.

2

Haben mehrere Personen einen Auftrag gemeinschaftlich übernommen, so haften sie solidarisch und können den Auftraggeber, soweit sie
nicht zur Übertragung der Besorgung an einen Dritten ermächtigt sind,
nur durch gemeinschaftliches Handeln verpflichten.

3. Rechenschaftsablegung 4. Übergang
der erworbenen
Rechte

III. Verpflichtungen des Auftraggebers IV. Haftung
mehrerer

Obligationenrecht

152

220


Art. 404

1

Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.

2

Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet.


Art. 405

1

Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäftes gefolgert werden muss, durch den Tod,
durch eintretende Handlungsunfähigkeit und durch den Konkurs des
Auftraggebers oder des Beauftragten.

2

Falls jedoch das Erlöschen des Auftrages die Interessen des Auftraggebers gefährdet, so ist der Beauftragte, sein Erbe oder sein Vertreter
verpflichtet, für die Fortführung des Geschäftes zu sorgen, bis der
Auftraggeber, sein Erbe oder sein Vertreter in der Lage ist, es selbst zu
tun.


Art. 406

Aus den Geschäften, die der Beauftragte führt, bevor er von dem Erlöschen des Auftrages Kenntnis erhalten hat, wird der Auftraggeber oder
dessen Erbe verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestanden hätte.

Erster Abschnitt bis:146

Auftrag zur Ehe- oder zur Partnerschaftsvermittlung
a
1 Wer einen Auftrag zur Ehe- oder zur Partnerschaftsvermittlung annimmt, verpflichtet sich, dem Auftraggeber gegen eine Vergütung Personen für die Ehe oder für eine feste Partnerschaft zu vermitteln.
2 Auf die Ehe- oder die Partnerschaftsvermittlung sind die Vorschriften über den einfachen Auftrag ergänzend anwendbar.

b
1 Reist die zu vermittelnde Person aus dem Ausland ein oder reist sie
ins Ausland aus, so hat ihr der Beauftragte die Kosten der Rückreise
zu vergüten, wenn diese innert sechs Monaten seit der Einreise erfolgt.

146 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

D. Beendigung
I. Gründe
1. Widerruf,
Kündigung

2. Tod, Handlungsunfähigkeit,
Konkurs

II. Wirkung
des Erlöschens

A. Begriff und
anwendbares
Recht

B. Vermittlung
von oder an
Personen aus
dem Ausland
I. Kosten der
Rückreise

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 153

220

2 Der Anspruch der zu vermittelnden Person gegen den Beauftragten
geht mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über, wenn dieses für die
Rückreisekosten aufgekommen ist.
3 Der Beauftragte kann vom Auftraggeber nur im Rahmen des im Vertrag vorgesehenen Höchstbetrags Ersatz für die Rückreisekosten verlangen.

c
1 Die berufsmässige Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen
oder an Personen aus dem Ausland bedarf der Bewilligung einer vom
kantonalen Recht bezeichneten Stelle und untersteht deren Aufsicht.
2 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften und regelt namentlich: a.

die Voraussetzungen und die Dauer der Bewilligung; b.

die Sanktionen, die bei Zuwiderhandlungen gegen den Beauftragten verhängt werden; c.

die Pflicht des Beauftragten, die Kosten für die Rückreise der
zu vermittelnden Personen sicherzustellen.

d Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form und hat
folgende Angaben zu enthalten: 1.

den Namen und Wohnsitz der Parteien; 2.

die Anzahl und die Art der Leistungen, zu denen sich der Beauftragte verpflichtet, sowie die Höhe der Vergütung und der
Kosten, die mit jeder Leistung verbunden sind, namentlich die
Einschreibegebühr;

3.

den Höchstbetrag der Entschädigung, die der Auftraggeber
dem Beauftragten schuldet, wenn dieser bei der Vermittlung
von oder an Personen aus dem Ausland die Kosten für die
Rückreise getragen hat (Art. 406b); 4.

die Zahlungsbedingungen; 5.

das Recht des Auftraggebers, schriftlich und entschädigungslos
innerhalb von sieben Tagen vom Vertrag zurückzutreten; 6.

das Verbot für den Beauftragten, vor Ablauf der Frist von sieben Tagen eine Zahlung entgegenzunehmen; 7.

das Recht des Auftraggebers, den Vertrag jederzeit entschädigungslos zu kündigen, unter Vorbehalt der Schadenersatzpflicht wegen Kündigung zur Unzeit.

II. Bewilligungspflicht C. Form und
Inhalt

Obligationenrecht

154

220

e
1 Der Vertrag tritt für den Auftraggeber erst sieben Tage nach Erhalt
eines beidseitig unterzeichneten Vertragsdoppels in Kraft. Innerhalb
dieser Frist kann der Auftraggeber dem Beauftragten schriftlich seinen
Rücktritt vom Vertrag erklären. Ein im voraus erklärter Verzicht auf
dieses Recht ist unverbindlich. Die Postaufgabe der Rücktrittserklärung am siebten Tag der Frist genügt.
2 Vor Ablauf der Frist von sieben Tagen darf der Beauftragte vom
Auftraggeber keine Zahlung entgegennehmen.
3 Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, so kann von ihm keine
Entschädigung verlangt werden.

f Die Rücktrittserklärung und die Kündigung bedürfen der Schriftform.

g
1 Der Beauftragte informiert den Auftraggeber vor der Vertragsunterzeichnung und während der Vertragsdauer über besondere Schwierigkeiten, die im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Auftraggebers bei der Auftragserfüllung auftreten können.
2 Bei der Bearbeitung der Personendaten des Auftraggebers ist der Beauftragte zur Geheimhaltung verpflichtet; die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992147 über den Datenschutz bleiben vorbehalten.

h Sind unverhältnismässig hohe Vergütungen oder Kosten vereinbart
worden, so kann sie das Gericht auf Antrag des Auftraggebers auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.

Zweiter Abschnitt: Der Kreditbrief und der Kreditauftrag

Art. 407

1

Kreditbriefe, durch die der Adressant den Adressaten mit oder ohne Angabe eines Höchstbetrages beauftragt, einer bestimmten Person die
verlangten Beträge auszubezahlen, werden nach den Vorschriften über
den Auftrag und die Anweisung beurteilt.

147

SR 235.1

D. Inkrafttreten,
Rücktritt

E. Rücktrittserklärung und
Kündigung

F. Information
und Datenschutz

G. Herabsetzung

A. Kreditbrief

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 155

220

2

Wenn kein Höchstbetrag angegeben ist, so hat der Adressat bei Anforderungen, die den Verhältnissen der beteiligten Personen offenbar
nicht entsprechen, den Adressanten zu benachrichtigen und bis zum
Empfange einer Weisung desselben die Zahlung zu verweigern.

3

Der im Kreditbriefe enthaltene Auftrag gilt nur dann als angenommen, wenn die Annahme bezüglich eines bestimmten Betrages erklärt
worden ist.


Art. 408

1

Hat jemand den Auftrag erhalten und angenommen, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, jedoch unter Verantwortlichkeit des
Auftraggebers, einem Dritten Kredit zu eröffnen oder zu erneuern, so
haftet der Auftraggeber wie ein Bürge, sofern der Beauftragte die
Grenzen des Kreditauftrages nicht überschritten hat.

2

Für diese Verbindlichkeit bedarf es der schriftlichen Erklärung des Auftraggebers.


Art. 409

Der Auftraggeber kann dem Beauftragten nicht die Einrede entgegensetzen, der Dritte sei zur Eingehung der Schuld persönlich unfähig
gewesen.


Art. 410

Die Haftpflicht des Auftraggebers erlischt, wenn der Beauftragte dem
Dritten eigenmächtig Stundung gewährt oder es versäumt hat, gemäss
den Weisungen des Auftraggebers gegen ihn vorzugehen.


Art. 411

Das Rechtsverhältnis des Auftraggebers zu dem Dritten, dem ein Kredit eröffnet worden ist, wird nach den Bestimmungen über das Rechtsverhältnis zwischen dem Bürgen und dem Hauptschuldner beurteilt.

Dritter Abschnitt: Der Mäklervertrag

Art. 412

1

Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln.

2

Der Mäklervertrag steht im allgemeinen unter den Vorschriften über den einfachen Auftrag.

B. Kreditauftrag
I. Begriff und
Form

II. Vertragsunfähigkeit
des Dritten

III. Eigenmächtige Stundung IV. Kreditnehmer und Auftraggeber A. Begriff
und Form

Obligationenrecht

156

220


Art. 413

1

Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen
ist.

2

Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung
eingetreten ist.

3

Soweit dem Mäkler im Vertrage für Aufwendungen Ersatz zugesichert ist, kann er diesen auch dann verlangen, wenn das Geschäft nicht
zustande kommt.


Art. 414

Wird der Betrag der Vergütung nicht festgesetzt, so gilt, wo eine Taxe
besteht, diese und in Ermangelung einer solchen der übliche Lohn als
vereinbart.


Art. 415

Ist der Mäkler in einer Weise, die dem Vertrage widerspricht, für den
andern tätig gewesen, oder hat er sich in einem Falle, wo es wider Treu
und Glauben geht, auch von diesem Lohn versprechen lassen, so kann
er von seinem Auftraggeber weder Lohn noch Ersatz für Aufwendungen beanspruchen.


Art. 416


148



Art. 417


149
Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss oder für die
Vermittlung eines Einzelarbeitsvertrages oder eines Grundstückkaufes
ein unverhältnismässig hoher Mäklerlohn vereinbart worden, so kann
ihn der Richter auf Antrag des Schuldners auf einen angemessenen
Betrag herabsetzen.


Art. 418

Es bleibt den Kantonen vorbehalten, über die Verrichtungen der Börsenmäkler, Sensale und Stellenvermittler besondere Vorschriften aufzustellen.

148 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Juni 1998 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

149

Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 8 bzw. 9 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit
1. Jan. 1972 (am Schluss des OR, Schl- und Ueb des X. Tit.).

B. Mäklerlohn
I. Begründung

II. Festsetzung

III. Verwirkung

IV. ...

V. Herabsetzung

C. Vorbehalt
kantonalen
Rechtes

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 157

220

Vierter Abschnitt: 150 Der Agenturvertrag
a 1

Agent ist, wer die Verpflichtung übernimmt, dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln oder in ihrem Namen
und für ihre Rechnung abzuschliessen, ohne zu den Auftraggebern in
einem Arbeitsverhältnis zu stehen. 151 2

Auf Agenten, die als solche bloss im Nebenberuf tätig sind, finden die Vorschriften dieses Abschnittes insoweit Anwendung, als die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Die Vorschriften über das Delcredere, das Konkurrenzverbot und die Auflösung des
Vertrages aus wichtigen Gründen dürfen nicht zum Nachteil des
Agenten wegbedungen werden.

b 1

Auf den Vermittlungsagenten sind die Vorschriften über den Mäklervertrag, auf den Abschlussagenten diejenigen über die Kommission
ergänzend anwendbar.

2

... 152

c 1

Der Agent hat die Interessen des Auftraggebers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu wahren.

2

Er darf, falls es nicht schriftlich anders vereinbart ist, auch für andere Auftraggeber tätig sein.

3

Eine Verpflichtung, für die Zahlung oder anderweitige Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kunden einzustehen oder die Kosten der Einbringung von Forderungen ganz oder teilweise zu tragen, kann er nur
in schriftlicher Form übernehmen. Der Agent erhält dadurch einen unabdingbaren Anspruch auf ein angemessenes besonderes Entgelt.

d 1

Der Agent darf Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm anvertraut oder auf Grund des Agenturverhältnisses bekannt geworden
sind, auch nach Beendigung des Vertrages nicht verwerten oder anderen mitteilen.

150

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Febr. 1949, in Kraft seit 1. Jan. 1950 (AS 1949 I
802 808; BBl 1947 III 661). Siehe die SchlB zu diesem Abschn. (vierter Abschn. des XIII.
Tit.) am Schluss des OR.

151

Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 8 bzw. 9 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit
1. Jan. 1972 (am Schluss des OR, Schl- und Ueb des X. Tit.).

152

Aufgehoben durch Ziff. I Bst. b des Anhangs zum BG vom 18. Dez. 1987 über das
Internationale Privatrecht (IPRG - SR 291).

A. Allgemeines
I. Begriff

II. Anwendbares
Recht

B. Pflichten
des Agenten
I. Allgemeines
und Delcredere

II. Geheimhaltungspflicht
und Konkurrenzverbot

Obligationenrecht

158

220

2

Auf ein vertragliches Konkurrenzverbot sind die Bestimmungen über den Dienstvertrag entsprechend anwendbar. Ist ein Konkurrenzverbot
vereinbart, so hat der Agent bei Auflösung des Vertrages einen unabdingbaren Anspruch auf ein angemessenes besonderes Entgelt.

e 1

Der Agent gilt nur als ermächtigt, Geschäfte zu vermitteln, Mängelrügen und andere Erklärungen, durch die der Kunde sein Recht aus
mangelhafter Leistung des Auftraggebers geltend macht oder sich vorbehält, entgegenzunehmen und die dem Auftraggeber zustehenden
Rechte auf Sicherstellung des Beweises geltend zu machen.

2

Dagegen gilt er nicht als ermächtigt, Zahlungen entgegenzunehmen, Zahlungsfristen zu gewähren oder sonstige Änderungen des Vertrages
mit den Kunden zu vereinbaren.

3

Die Artikel 34 und 44 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908153 über den Versicherungsvertrag bleiben vorbehalten.

f 1

Der Auftraggeber hat alles zu tun, um dem Agenten die Ausübung einer erfolgreichen Tätigkeit zu ermöglichen. Er hat ihm insbesondere
die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

2

Er hat den Agenten unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er voraussieht, dass Geschäfte nur in erheblich geringerem Umfange, als
vereinbart oder nach den Umständen zu erwarten ist, abgeschlossen
werden können oder sollen.

3

Ist dem Agenten ein bestimmtes Gebiet oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so ist er, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, unter Ausschluss anderer Personen beauftragt.

g 1

Der Agent hat Anspruch auf die vereinbarte oder übliche Vermittlungs- oder Abschlussprovision für alle Geschäfte, die er während des
Agenturverhältnisses vermittelt oder abgeschlossen hat, sowie, mangels gegenteiliger schriftlicher Abrede, für solche Geschäfte, die während des Agenturverhältnisses ohne seine Mitwirkung vom Auftraggeber abgeschlossen werden, sofern er den Dritten als Kunden für Geschäfte dieser Art geworben hat.

2

Der Agent, dem ein bestimmtes Gebiet oder ein bestimmter Kundenkreis ausschliesslich zugewiesen ist, hat Anspruch auf die vereinbarte
oder, mangels Abrede, auf die übliche Provision für alle Geschäfte, die 153

SR 221.229.1 C. Vertretungsbefugnis D. Pflichten des
Auftraggebers
I. Im allgemeinen II. Provision
1. Vermittlungsund Abschlussprovision
a. Umfang und
Entstehung

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 159

220

mit Kunden dieses Gebietes oder Kundenkreises während des Agenturverhältnisses abgeschlossen werden.

3

Soweit es nicht anders schriftlich vereinbart ist, entsteht der Anspruch auf die Provision, sobald das Geschäft mit dem Kunden rechtsgültig abgeschlossen ist.

h 1

Der Anspruch des Agenten auf Provision fällt nachträglich insoweit dahin, als die Ausführung eines abgeschlossenen Geschäftes aus einem
vom Auftraggeber nicht zu vertretenden Grunde unterbleibt.

2

Er fällt hingegen gänzlich dahin, wenn die Gegenleistung für die vom Auftraggeber bereits erbrachten Leistungen ganz oder zu einem so
grossen Teil unterbleibt, dass dem Auftraggeber die Bezahlung einer
Provision nicht zugemutet werden kann.

i Soweit nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist, wird die Provision auf das Ende des Kalenderhalbjahres, in dem das Geschäft abgeschlossen wurde, im Versicherungsgeschäft jedoch nach Massgabe der
Bezahlung der ersten Jahresprämie fällig.

k 1

Ist der Agent nicht durch schriftliche Abrede zur Aufstellung einer Provisionsabrechnung verpflichtet, so hat ihm der Auftraggeber auf
jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung unter Angabe der
provisionspflichtigen Geschäfte zu übergeben.

2

Auf Verlangen ist dem Agenten Einsicht in die für die Abrechnung massgebenden Bücher und Belege zu gewähren. Auf dieses Recht
kann der Agent nicht zum voraus verzichten.

l 1

Soweit nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist, hat der Agent Anspruch auf eine Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäss
eingezogenen und abgelieferten Beträge.

2

Mit Beendigung des Agenturverhältnisses fallen die Inkassoberechtigung des Agenten und sein Anspruch auf weitere Inkassoprovisionen
dahin.

m 1

Der Auftraggeber hat dem Agenten eine angemessene Entschädigung zu bezahlen, wenn er ihn durch Verletzung seiner gesetzlichen oder
vertraglichen Pflichten schuldhaft daran verhindert, die Provision in b. Dahinfallen

c. Fälligkeit

d. Abrechnung

2. Inkassoprovision III. Verhinderung
an der
Tätigkeit

Obligationenrecht

160

220

dem vereinbarten oder nach den Umständen zu erwartenden Umfange
zu verdienen. Eine gegenteilige Abrede ist ungültig.

2

Wird ein Agent, der für keinen andern Auftraggeber gleichzeitig tätig sein darf, durch Krankheit, schweizerischen obligatorischen Militärdienst oder ähnliche Gründe ohne sein Verschulden an seiner Tätigkeit
verhindert, so hat er für verhältnismässig kurze Zeit Anspruch auf eine
angemessene Entschädigung nach Massgabe des eingetretenen Verdienstausfalles, sofern das Agenturverhältnis mindestens ein Jahr gedauert hat. Auf dieses Recht kann der Agent nicht zum voraus verzichten.

n 1

Soweit nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist, hat der Agent keinen Anspruch auf Ersatz für die im regelmässigen Betrieb seines
Geschäftes entstandenen Kosten und Auslagen, wohl aber für solche,
die er auf besondere Weisung des Auftraggebers oder als dessen Geschäftsführer ohne Auftrag auf sich genommen hat, wie Auslagen für
Frachten und Zölle.

2

Die Ersatzpflicht ist vom Zustandekommen des Rechtsgeschäftes unabhängig.

o 1

Zur Sicherung der fälligen Ansprüche aus dem Agenturverhältnis, bei Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers auch der nicht fälligen Ansprüche, hat der Agent an den beweglichen Sachen und Wertpapieren,
die er auf Grund des Agenturverhältnisses besitzt, sowie an den kraft
einer Inkassovollmacht entgegengenommenen Zahlungen Dritter ein
Retentionsrecht, auf das er nicht zum voraus verzichten kann.

2

An Preistarifen und Kundenverzeichnissen kann das Retentionsrecht nicht ausgeübt werden.

p 1

Ist der Agenturvertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, oder geht eine solche aus seinem Zweck hervor, so endigt er ohne Kündigung mit dem Ablauf dieser Zeit.

2

Wird ein auf eine bestimmte Zeit abgeschlossenes Agenturverhältnis nach Ablauf dieser Zeit für beide Teile stillschweigend fortgesetzt, so
gilt der Vertrag als für die gleiche Zeit erneuert, jedoch höchstens für
ein Jahr.

3

Hat der Auflösung des Vertrages eine Kündigung vorauszugehen, so gilt ihre beiderseitige Unterlassung als Erneuerung des Vertrages.

IV. Kosten
und Auslagen

V. Retentionsrecht E. Beendigung
I. Zeitablauf

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 161

220

q 1

Ist ein Agenturvertrag nicht auf bestimmte Zeit abgeschlossen, und geht eine solche auch nicht aus seinem Zwecke hervor, so kann er im
ersten Jahr der Vertragsdauer beiderseits auf das Ende des der Kündigung folgenden Kalendermonates gekündigt werden. Die Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist bedarf der schriftlichen Form.

2

Wenn das Vertragsverhältnis mindestens ein Jahr gedauert hat, kann es mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten auf das Ende eines
Kalendervierteljahres gekündigt werden. Es kann jedoch eine längere
Kündigungsfrist oder ein anderer Endtermin vereinbart werden.

3

Für Auftraggeber und Agenten dürfen keine verschiedenen Kündigungsfristen vereinbart werden.

r 1

Aus wichtigen Gründen kann sowohl der Auftraggeber als auch der Agent jederzeit den Vertrag sofort auflösen.

2

Die Bestimmungen über den Dienstvertrag sind entsprechend anwendbar.

s 1

Das Agenturverhältnis erlischt durch den Tod und durch den Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Agenten sowie durch den Konkurs des
Auftraggebers.

2

Durch den Tod des Auftraggebers erlischt das Agenturverhältnis, wenn der Auftrag wesentlich mit Rücksicht auf dessen Person eingegangen worden ist.

t 1

Für Nachbestellungen eines vom Agenten während des Agenturverhältnisses geworbenen Kunden besteht, falls nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist, ein Anspruch auf Provision nur, wenn die Bestellungen vor Beendigung des Agenturvertrages eingelaufen sind.

2

Mit der Beendigung des Agenturverhältnisses werden sämtliche Ansprüche des Agenten auf Provision oder Ersatz fällig.

3

Für Geschäfte, die ganz oder teilweise erst nach Beendigung des Agenturverhältnisses zu erfüllen sind, kann eine spätere Fälligkeit des
Provisionsanspruches schriftlich vereinbart werden.

u 1

Hat der Agent durch seine Tätigkeit den Kundenkreis des Auftraggebers wesentlich erweitert, und erwachsen diesem oder seinem Rechtsnachfolger aus der Geschäftsverbindung mit der geworbenen Kund-

II. Kündigung
1. Im allgemeinen 2. Aus wichtigen
Gründen

III. Tod, Handlungsunfähigkeit,
Konkurs

IV. Ansprüche
des Agenten
1. Provision

2. Entschädigung
für die Kundschaft

Obligationenrecht

162

220

schaft auch nach Auflösung des Agenturverhältnisses erhebliche Vorteile, so haben der Agent oder seine Erben, soweit es nicht unbillig ist,
einen unabdingbaren Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

2

Dieser Anspruch beträgt höchstens einen Nettojahresverdienst aus diesem Vertragsverhältnis, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre oder, wenn das Verhältnis nicht so lange gedauert hat,
nach demjenigen der ganzen Vertragsdauer.

3

Kein Anspruch besteht, wenn das Agenturverhältnis aus einem Grund aufgelöst worden ist, den der Agent zu vertreten hat.

v Jede Vertragspartei hat auf den Zeitpunkt der Beendigung des Agenturverhältnisses der andern alles herauszugeben, was sie von ihr für die
Dauer des Vertrages oder von Dritten für ihre Rechnung erhalten hat.
Vorbehalten bleiben die Retentionsrechte der Vertragsparteien.

Vierzehnter Titel: Die Geschäftsführung ohne Auftrag

Art. 419

Wer für einen anderen ein Geschäft besorgt, ohne von ihm beauftragt
zu sein, ist verpflichtet, das unternommene Geschäft so zu führen, wie
es dem Vorteile und der mutmasslichen Absicht des anderen entspricht.


Art. 420

1

Der Geschäftsführer haftet für jede Fahrlässigkeit.

2

Seine Haftpflicht ist jedoch milder zu beurteilen, wenn er gehandelt hat, um einen dem Geschäftsherrn drohenden Schaden abzuwenden.

3

Hat er die Geschäftsführung entgegen dem ausgesprochenen oder sonst erkennbaren Willen des Geschäftsherrn unternommen und war
dessen Verbot nicht unsittlich oder rechtswidrig, so haftet er auch für
den Zufall, sofern er nicht beweist, dass dieser auch ohne seine Einmischung eingetreten wäre.


Art. 421

1

War der Geschäftsführer unfähig, sich durch Verträge zu verpflichten, so haftet er aus der Geschäftsführung nur, soweit er bereichert ist
oder auf böswillige Weise sich der Bereicherung entäussert hat.

2

Vorbehalten bleibt eine weitergehende Haftung aus unerlaubten Handlungen.

V. Rückgabepflichten A. Stellung des
Geschäftsführers
I. Art der Ausführung II. Haftung des
Geschäftsführers
im allgemeinen

III. Haftung des
vertragsunfähigen Geschäftsführers

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 163

220


Art. 422

1

Wenn die Übernahme einer Geschäftsbesorgung durch das Interesse des Geschäftsherrn geboten war, so ist dieser verpflichtet, dem Geschäftsführer alle Verwendungen, die notwendig oder nützlich und den
Verhältnissen angemessen waren, samt Zinsen zu ersetzen und ihn in
demselben Masse von den übernommenen Verbindlichkeiten zu befreien sowie für andern Schaden ihm nach Ermessen des Richters Ersatz zu leisten.

2

Diesen Anspruch hat der Geschäftsführer, wenn er mit der gehörigen Sorgfalt handelte, auch in dem Falle, wo der beabsichtigte Erfolg nicht
eintritt.

3

Sind die Verwendungen dem Geschäftsführer nicht zu ersetzen, so hat er das Recht der Wegnahme nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung.


Art. 423

1

Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich
anzueignen.

2

Zur Ersatzleistung an den Geschäftsführer und zu dessen Entlastung ist der Geschäftsherr nur so weit verpflichtet, als er bereichert ist.


Art. 424

Wenn die Geschäftsbesorgung nachträglich vom Geschäftsherrn gebilligt wird, so kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung.

Fünfzehnter Titel: Die Kommission

Art. 425

1

Einkaufs- oder Verkaufskommissionär ist, wer gegen eine Kommissionsgebühr (Provision) in eigenem Namen für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) den Einkauf oder Verkauf von beweglichen
Sachen oder Wertpapieren zu besorgen übernimmt.

2

Für das Kommissionsverhältnis kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels
etwas anderes enthalten.

B. Stellung des
Geschäftsherrn
I. Geschäftsführung im Interesse
des Geschäftsherrn II. Geschäftsführung im Interesse
des Geschäftsführers III. Genehmigung der Geschäftsführung A. Einkaufs- und
Verkaufskommission
I. Begriff

Obligationenrecht

164

220


Art. 426

1

Der Kommissionär hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben und insbesondere von der Ausführung des Auftrages
sofort Anzeige zu machen.

2

Er ist zur Versicherung des Kommissionsgutes nur verpflichtet, wenn er vom Kommittenten Auftrag dazu erhalten hat.


Art. 427

1

Wenn das zum Verkaufe zugesandte Kommissionsgut sich in einem erkennbar mangelhaften Zustande befindet, so hat der Kommissionär
die Rechte gegen den Frachtführer zu wahren, für den Beweis des
mangelhaften Zustandes und soweit möglich für Erhaltung des Gutes
zu sorgen und dem Kommittenten ohne Verzug Nachricht zu geben.

2

Versäumt der Kommissionär diese Pflichten, so ist er für den aus der Versäumnis entstandenen Schaden haftbar.

3

Zeigt sich Gefahr, dass das zum Verkaufe zugesandte Kommissionsgut schnell in Verderbnis gerate, so ist der Kommissionär berechtigt
und, soweit die Interessen des Kommittenten es erfordern, auch verpflichtet, die Sache unter Mitwirkung der zuständigen Amtsstelle des
Ortes, wo sie sich befindet, verkaufen zu lassen.


Art. 428

1

Hat der Verkaufskommissionär unter dem ihm gesetzten Mindestbetrag verkauft, so muss er dem Kommittenten den Preisunterschied vergüten, sofern er nicht beweist, dass durch den Verkauf von dem
Kommittenten Schaden abgewendet worden ist und eine Anfrage bei
dem Kommittenten nicht mehr tunlich war.

2

Ausserdem hat er ihm im Falle seines Verschuldens allen weitern aus der Vertragsverletzung entstehenden Schaden zu ersetzen.

3

Hat der Kommissionär wohlfeiler gekauft, als der Kommittent vorausgesetzt, oder teurer verkauft, als er ihm vorgeschrieben hatte, so
darf er den Gewinn nicht für sich behalten, sondern muss ihn dem
Kommittenten anrechnen.


Art. 429

1

Der Kommissionär, der ohne Einwilligung des Kommittenten einem Dritten Vorschüsse macht oder Kredit gewährt, tut dieses auf eigene
Gefahr.

2

Soweit jedoch der Handelsgebrauch am Orte des Geschäftes das Kreditieren des Kaufpreises mit sich bringt, ist in Ermangelung einer
anderen Bestimmung des Kommittenten auch der Kommissionär dazu
berechtigt.

II. Pflichten des
Kommissionärs
1. Anzeigepflicht, Versicherung 2. Behandlung
des Kommissionsgutes 3. Preisansatz
des Kommittenten 4. Vorschussund Kreditgewährung an
Dritte

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 165

220


Art. 430

1

Abgesehen von dem Falle, wo der Kommissionär unbefugterweise Kredit gewährt, hat er für die Zahlung oder anderweitige Erfüllung der
Verbindlichkeiten des Schuldners nur dann einzustehen, wenn er sich
hiezu verpflichtet hat, oder wenn das am Orte seiner Niederlassung
Handelsgebrauch ist.

2

Der Kommissionär, der für den Schuldner einsteht, ist zu einer Vergütung (Delcredere-Provision) berechtigt.


Art. 431

1

Der Kommissionär ist berechtigt, für alle im Interesse des Kommittenten gemachten Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen
Ersatz zu fordern und von diesen Beträgen Zinse zu berechnen.

2

Er kann auch die Vergütung für die benutzten Lagerräume und Transportmittel, nicht aber den Lohn seiner Angestellten in Rechnung
bringen.


Art. 432

1

Der Kommissionär ist zur Forderung der Provision berechtigt, wenn das Geschäft zur Ausführung gekommen oder aus einem in der Person
des Kommittenten liegenden Grunde nicht ausgeführt worden ist.

2

Für Geschäfte, die aus einem andern Grunde nicht zur Ausführung gekommen sind, hat der Kommissionär nur den ortsüblichen Anspruch
auf Vergütung für seine Bemühungen.


Art. 433

1

Der Anspruch auf die Provision fällt dahin, wenn sich der Kommissionär einer unredlichen Handlungsweise gegenüber dem Kommittenten schuldig gemacht, insbesondere wenn er einen zu hohen Einkaufs
oder einen zu niedrigen Verkaufspreis in Rechnung gebracht hat.

2

Überdies steht dem Kommittenten in den beiden letzterwähnten Fällen die Befugnis zu, den Kommissionär selbst als Verkäufer oder als
Käufer in Anspruch zu nehmen.


Art. 434

Der Kommissionär hat an dem Kommissionsgute sowie an dem Verkaufserlöse ein Retentionsrecht.


Art. 435

1

Wenn bei Unverkäuflichkeit des Kommissionsgutes oder bei Widerruf des Auftrages der Kommittent mit der Zurücknahme des Gutes
oder mit der Verfügung darüber ungebührlich zögert, so ist der Kom5. DelcredereStehen

III. Rechte des
Kommissionärs
1. Ersatz für
Vorschüsse und
Auslagen

2. Provision
a. Anspruch

b. Verwirkung
und Umwandlung in Eigengeschäft 3. Retentionsrecht 4. Versteigerung
des Kommissionsgutes

Obligationenrecht

166

220

missionär berechtigt, bei der zuständigen Amtsstelle des Ortes, wo die
Sache sich befindet, die Versteigerung zu verlangen.

2

Die Versteigerung kann, wenn am Orte der gelegenen Sache weder der Kommittent noch ein Stellvertreter desselben anwesend ist, ohne
Anhören der Gegenpartei angeordnet werden.

3

Der Versteigerung muss aber eine amtliche Mitteilung an den Kommittenten vorausgehen, sofern das Gut nicht einer schnellen Entwertung ausgesetzt ist.


Art. 436

1

Bei Kommissionen zum Einkauf oder zum Verkauf von Waren, Wechseln und anderen Wertpapieren, die einen Börsenpreis oder
Marktpreis haben, ist der Kommissionär, wenn der Kommittent nicht
etwas anderes bestimmt hat, befugt, das Gut, das er einkaufen soll, als
Verkäufer selbst zu liefern, oder das Gut, das er zu verkaufen beauftragt ist, als Käufer für sich zu behalten.

2

In diesen Fällen ist der Kommissionär verpflichtet, den zur Zeit der Ausführung des Auftrages geltenden Börsen- oder Marktpreis in
Rechnung zu bringen und kann sowohl die gewöhnliche Provision als
die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmässig vorkommenden Unkosten berechnen.

3

Im übrigen ist das Geschäft als Kaufvertrag zu behandeln.


Art. 437

Meldet der Kommissionär in den Fällen, wo der Eintritt als Eigenhändler zugestanden ist, die Ausführung des Auftrages, ohne eine andere Person als Käufer oder Verkäufer namhaft zu machen, so ist anzunehmen, dass er selbst die Verpflichtung eines Käufers oder Verkäufers auf sich genommen habe.


Art. 438

Wenn der Kommittent den Auftrag widerruft und der Widerruf bei
dem Kommissionär eintrifft, bevor dieser die Anzeige der Ausführung
abgesandt hat, so ist der Kommissionär nicht mehr befugt, selbst als
Käufer oder Verkäufer einzutreten.


Art. 439

Wer gegen Vergütung die Versendung oder Weitersendung von Gütern für Rechnung des Versenders, aber in eigenem Namen, zu besorgen übernimmt (Spediteur), ist als Kommissionär zu betrachten, steht
aber in bezug auf den Transport der Güter unter den Bestimmungen
über den Frachtvertrag.

5. Eintritt als
Eigenhändler
a. Preisberechnung und Provision b. Vermutung
des Eintrittes

c. Wegfall des
Eintrittsrechtes

B. Speditionsvertrag

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 167

220

Sechzehnter Titel: Der Frachtvertrag

Art. 440

1

Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt.

2

Für den Frachtvertrag kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten.


Art. 441

1

Der Absender hat dem Frachtführer die Adresse des Empfängers und den Ort der Ablieferung, die Anzahl, die Verpackung, den Inhalt und
das Gewicht der Frachtstücke, die Lieferungszeit und den Transportweg sowie bei wertvollen Gegenständen auch deren Wert genau zu bezeichnen.

2

Die aus Unterlassung oder Ungenauigkeit einer solchen Angabe entstehenden Nachteile fallen zu Lasten des Absenders.


Art. 442

1

Für gehörige Verpackung des Gutes hat der Absender zu sorgen.

2

Er haftet für die Folgen von äusserlich nicht erkennbaren Mängeln der Verpackung.

3

Dagegen trägt der Frachtführer die Folgen solcher Mängel, die äusserlich erkennbar waren, wenn er das Gut ohne Vorbehalt angenommen hat.


Art. 443

1

Solange das Frachtgut noch in Händen des Frachtführers ist, hat der Absender das Recht, dasselbe gegen Entschädigung des Frachtführers
für Auslagen oder für Nachteile, die aus der Rückziehung erwachsen,
zurückzunehmen, ausgenommen: 1.

wenn ein Frachtbrief vom Absender ausgestellt und vom
Frachtführer an den Empfänger übergeben worden ist; 2.

wenn der Absender sich vom Frachtführer einen Empfangsschein hat geben lassen und diesen nicht zurückgeben kann; 3.

wenn der Frachtführer an den Empfänger eine schriftliche Anzeige von der Ankunft des Gutes zum Zwecke der Abholung
abgesandt hat;

4.

wenn der Empfänger nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte die Ablieferung verlangt hat.

A. Begriff

B. Wirkungen
I. Stellung des
Absenders
1. Notwendige
Angaben

2. Verpackung

3. Verfügung
über das
reisende Gut

Obligationenrecht

168

220

2

In diesen Fällen hat der Frachtführer ausschliesslich die Anweisungen des Empfängers zu befolgen, ist jedoch hiezu, falls sich der Absender einen Empfangsschein hat geben lassen und das Gut noch nicht
am Bestimmungsorte angekommen ist, nur dann verpflichtet, wenn
dem Empfänger dieser Empfangsschein zugestellt worden ist.


Art. 444

1

Wenn das Frachtgut nicht angenommen oder die Zahlung der auf demselben haftenden Forderungen nicht geleistet wird oder wenn der
Empfänger nicht ermittelt werden kann, so hat der Frachtführer den
Absender hievon zu benachrichtigen und inzwischen das Frachtgut auf
Gefahr und Kosten des Absenders aufzubewahren oder bei einem
Dritten zu hinterlegen.

2

Wird in einer den Umständen angemessenen Zeit weder vom Absender noch vom Empfänger über das Frachtgut verfügt, so kann der
Frachtführer unter Mitwirkung der am Orte der gelegenen Sache zuständigen Amtsstelle das Frachtgut zugunsten des Berechtigten wie ein
Kommissionär verkaufen lassen.


Art. 445

1

Sind Frachtgüter schnellem Verderben ausgesetzt, oder deckt ihr vermutlicher Wert nicht die darauf haftenden Kosten, so hat der
Frachtführer den Tatbestand ohne Verzug amtlich feststellen zu lassen
und kann das Frachtgut in gleicher Weise wie bei Ablieferungshindernissen verkaufen lassen.

2

Von der Anordnung des Verkaufes sind, soweit möglich, die Beteiligten zu benachrichtigen.


Art. 446

Der Frachtführer hat bei Ausübung der ihm in bezug auf die Behandlung des Frachtgutes eingeräumten Befugnisse die Interessen des Eigentümers bestmöglich zu wahren und haftet bei Verschulden für
Schadenersatz.


Art. 447

1

Wenn ein Frachtgut verloren oder zugrunde gegangen ist, so hat der Frachtführer den vollen Wert zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass
der Verlust oder Untergang durch die natürliche Beschaffenheit des
Gutes oder durch ein Verschulden oder eine Anweisung des Absenders
oder des Empfängers verursacht sei oder auf Umständen beruhe, die
durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet
werden konnten.

II. Stellung des
Frachtführers
1. Behandlung
des Frachtgutes
a. Verfahren bei
Ablieferungshindernissen b. Verkauf

c. Verantwortlichkeit 2. Haftung des
Frachtführers
a. Verlust und
Untergang des
Gutes

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 169

220

2

Als ein Verschulden des Absenders ist zu betrachten, wenn er den Frachtführer von dem besonders hohen Wert des Frachtgutes nicht
unterrichtet hat.

3

Verabredungen, wonach ein den vollen Wert übersteigendes Interesse oder weniger als der volle Wert zu ersetzen ist, bleiben vorbehalten.


Art. 448

1

Unter den gleichen Voraussetzungen und Vorbehalten wie beim Verlust des Gutes haftet der Frachtführer für allen Schaden, der aus
Verspätung in der Ablieferung oder aus Beschädigung oder aus teilweisem Untergange des Gutes entstanden ist.

2

Ohne besondere Verabredung kann ein höherer Schadenersatz als für gänzlichen Verlust nicht begehrt werden.


Art. 449

Der Frachtführer haftet für alle Unfälle und Fehler, die auf dem übernommenen Transporte vorkommen, gleichviel, ob er den Transport bis
zu Ende selbst besorgt oder durch einen anderen Frachtführer ausführen lässt, unter Vorbehalt des Rückgriffes gegen den Frachtführer, dem
er das Gut übergeben hat.


Art. 450

Der Frachtführer hat sofort nach Ankunft des Gutes dem Empfänger
Anzeige zu machen.


Art. 451

1

Bestreitet der Empfänger die auf dem Frachtgut haftende Forderung, so kann er die Ablieferung nur verlangen, wenn er den streitigen Betrag amtlich hinterlegt.

2

Dieser Betrag tritt in bezug auf das Retentionsrecht des Frachtführers an die Stelle des Frachtgutes.


Art. 452

1

Durch vorbehaltlose Annahme des Gutes und Bezahlung der Fracht erlöschen alle Ansprüche gegen den Frachtführer, die Fälle von absichtlicher Täuschung und grober Fahrlässigkeit ausgenommen.

2

Ausserdem bleibt der Frachtführer haftbar für äusserlich nicht erkennbaren Schaden, falls der Empfänger solchen innerhalb der Zeit, in
der ihm nach den Umständen die Prüfung möglich oder zuzumuten
war, entdeckt und den Frachtführer sofort nach der Entdeckung davon
benachrichtigt hat.

b. Verspätung,
Beschädigung,
teilweiser Untergang c. Haftung für
Zwischenfrachtführer 3. Anzeigepflicht

4. Retentionsrecht 5. Verwirkung
der Haftungsansprüche

Obligationenrecht

170

220

3

Diese Benachrichtigung muss jedoch spätestens acht Tage nach der Ablieferung stattgefunden haben.


Art. 453

1

In allen Streitfällen kann die am Orte der gelegenen Sache zuständige Amtsstelle auf Begehren eines der beiden Teile Hinterlegung des
Frachtgutes in dritte Hand oder nötigenfalls nach Feststellung des Zustandes den Verkauf anordnen.

2

Der Verkauf kann durch Bezahlung oder Hinterlegung des Betrages aller angeblich auf dem Gute haftenden Forderungen abgewendet werden.


Art. 454

1

Die Ersatzklagen gegen Frachtführer verjähren mit Ablauf eines Jahres, und zwar im Falle des Unterganges, des Verlustes oder der Verspätung von dem Tage hinweg, an dem die Ablieferung hätte geschehen sollen, im Falle der Beschädigung von dem Tage an, wo das Gut
dem Adressaten übergeben worden ist.

2

Im Wege der Einrede können der Empfänger oder der Absender ihre Ansprüche immer geltend machen, sofern sie innerhalb Jahresfrist reklamiert haben und der Anspruch nicht infolge Annahme des Gutes
verwirkt ist.

3

Vorbehalten bleiben die Fälle von Arglist und grober Fahrlässigkeit des Frachtführers.


Art. 455

1

Transportanstalten, zu deren Betrieb es einer staatlichen Genehmigung bedarf, sind nicht befugt, die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Verantwortlichkeit des Frachtführers zu ihrem
Vorteile durch besondere Übereinkunft oder durch Reglemente im
voraus auszuschliessen oder zu beschränken.

2

Jedoch bleiben abweichende Vertragsbestimmungen, die in diesem Titel als zulässig vorgesehen sind, vorbehalten.

3

Die besonderen Vorschriften für die Frachtverträge der Post, der Eisenbahnen und Dampfschiffe bleiben vorbehalten.


Art. 456

1

Ein Frachtführer oder Spediteur, der sich zur Ausführung des von ihm übernommenen Transportes einer öffentlichen Transportanstalt
bedient oder zur Ausführung des von einer solchen übernommenen
Transportes mitwirkt, unterliegt den für diese geltenden besonderen
Bestimmungen über den Frachtverkehr.

6. Verfahren

7. Verjährung
der Ersatzklagen

C. Staatlich genehmigte und
staatliche Transportanstalten D. Mitwirkung
einer öffentlichen Transportanstalt

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 171

220

2

Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Frachtführer oder Spediteur und dem Auftraggeber bleiben jedoch vorbehalten.

3

Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Camionneure.


Art. 457

Der Spediteur, der sich zur Ausführung des Vertrages einer öffentlichen Transportanstalt bedient, kann seine Verantwortlichkeit nicht
wegen mangelnden Rückgriffes ablehnen, wenn er selbst den Verlust
des Rückgriffes verschuldet hat.

Siebzehnter Titel:
Die Prokura und andere Handlungsvollmachten


Art. 458

1

Wer von dem Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes ausdrücklich oder
stillschweigend ermächtigt ist, für ihn das Gewerbe zu betreiben und
«per procura» die Firma zu zeichnen, ist Prokurist.

2

Der Geschäftsherr hat die Erteilung der Prokura zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wird jedoch schon vor der Eintragung durch die Handlungen des Prokuristen verpflichtet.

3

Zur Betreibung anderer Gewerbe oder Geschäfte kann ein Prokurist nur durch Eintragung in das Handelsregister bestellt werden.


Art. 459

1

Der Prokurist gilt gutgläubigen Dritten gegenüber als ermächtigt, den Geschäftsherrn durch Wechsel-Zeichnungen zu verpflichten und in
dessen Namen alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, die der
Zweck des Gewerbes oder Geschäftes des Geschäftsherrn mit sich
bringen kann.

2

Zur Veräusserung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis ausdrücklich erteilt worden
ist.


Art. 460

1

Die Prokura kann auf den Geschäftskreis einer Zweigniederlassung beschränkt werden.

2

Sie kann mehreren Personen zu gemeinsamer Unterschrift erteilt werden (Kollektiv-Prokura), mit der Wirkung, dass die Unterschrift
des Einzelnen ohne die vorgeschriebene Mitwirkung der übrigen nicht
verbindlich ist.

E. Haftung des
Spediteurs

A. Prokura
I. Begriff und
Bestellung

II. Umfang
der Vollmacht

III. Beschränkbarkeit

Obligationenrecht

172

220

3

Andere Beschränkungen der Prokura haben gegenüber gutgläubigen Dritten keine rechtliche Wirkung.


Art. 461

1

Das Erlöschen der Prokura ist in das Handelsregister einzutragen, auch wenn bei der Erteilung die Eintragung nicht stattgefunden hat.

2

Solange die Löschung nicht erfolgt und bekannt gemacht worden ist, bleibt die Prokura gegenüber gutgläubigen Dritten in Kraft.


Art. 462

1

Wenn der Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes jemanden ohne Erteilung der Prokura, sei es zum Betriebe des ganzen Gewerbes, sei es zu
bestimmten Geschäften in seinem Gewerbe als Vertreter bestellt, so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Rechtshandlungen, die der Betrieb
eines derartigen Gewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte
gewöhnlich mit sich bringt.

2

Jedoch ist der Handlungsbevollmächtigte zum Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozessführung nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist.


Art. 463


154



Art. 464

1

Der Prokurist, sowie der Handlungsbevollmächtigte, der zum Betrieb des ganzen Gewerbes bestellt ist oder in einem Arbeitsverhältnis zum
Inhaber des Gewerbes steht, darf ohne Einwilligung des Geschäftsherrn weder für eigene Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Geschäfte machen, die zu den Geschäftszweigen des Geschäftsherrn gehören.155 2

Bei Übertretung dieser Vorschrift kann der Geschäftsherr Ersatz des verursachten Schadens fordern und die betreffenden Geschäfte auf eigene Rechnung übernehmen.

154

Aufgehoben durch Ziff. II Art. 6 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971 (am Schluss des OR,
Schl- und Ueb des X. Tit.).

155

Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 10 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan.
1972 (am Schluss des OR, Schl- und Ueb des X. Tit.).

IV. Löschung der
Prokura

B. Andere
Handlungsvollmachten C. ...

D. Konkurrenzverbot

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 173

220


Art. 465

1

Die Prokura und die Handlungsvollmacht sind jederzeit widerruflich, unbeschadet der Rechte, die sich aus einem unter den Beteiligten bestehenden Einzelarbeitsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Auftrag od. dgl.
ergeben können.156

2

Der Tod des Geschäftsherrn oder der Eintritt seiner Handlungsunfähigkeit hat das Erlöschen der Prokura oder Handlungsvollmacht nicht
zur Folge.

Achtzehnter Titel: Die Anweisung

Art. 466

Durch die Anweisung wird der Angewiesene ermächtigt, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen auf Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten, und dieser, die Leistung
von jenem in eigenem Namen zu erheben.


Art. 467

1

Soll mit der Anweisung eine Schuld des Anweisenden an den Empfänger getilgt werden, so erfolgt die Tilgung erst durch die von dem
Angewiesenen geleistete Zahlung.

2

Doch kann der Empfänger, der die Anweisung angenommen hat, seine Forderung gegen den Anweisenden nur dann wieder geltend machen, wenn er die Zahlung vom Angewiesenen gefordert und nach
Ablauf der in der Anweisung bestimmten Zeit nicht erhalten hat.

3

Der Gläubiger, der eine von seinem Schuldner ihm erteilte Anweisung nicht annehmen will, hat diesen bei Vermeidung von Schadenersatz ohne Verzug hievon zu benachrichtigen.


Art. 468

1

Der Angewiesene, der dem Anweisungsempfänger die Annahme ohne Vorbehalt erklärt, wird ihm zur Zahlung verpflichtet und kann ihm
nur solche Einreden entgegensetzen, die sich aus ihrem persönlichen
Verhältnisse oder aus dem Inhalte der Anweisung selbst ergeben, nicht
aber solche aus seinem Verhältnisse zum Anweisenden.

2

Soweit der Angewiesene Schuldner des Anweisenden ist und seine Lage dadurch, dass er an den Anweisungsempfänger Zahlung leisten
soll, in keiner Weise verschlimmert wird, ist er zur Zahlung an diesen
verpflichtet.

156

Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 11 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan.
1972 (am Schluss des OR, Schl- und Ueb des X. Tit.).

E. Erlöschen
der Prokura und
der andern
Handlungsvollmachten A. Begriff

B. Wirkungen
I. Verhältnis des
Anweisenden
zum Anweisungsempfänger II. Verpflichtung
des Angewiesenen

Obligationenrecht

174

220

3

Vor der Zahlung die Annahme zu erklären, ist der Angewiesene selbst in diesem Falle nicht verpflichtet, es sei denn, dass er es mit
dem Anweisenden vereinbart hätte.


Art. 469

Verweigert der Angewiesene die vom Anweisungsempfänger geforderte Zahlung oder erklärt er zum voraus, an ihn nicht zahlen zu wollen, so ist dieser bei Vermeidung von Schadenersatz verpflichtet, den
Anweisenden sofort zu benachrichtigen.


Art. 470

1

Der Anweisende kann die Anweisung gegenüber dem Anweisungsempfänger widerrufen, wenn er sie nicht zur Tilgung seiner Schuld
oder sonst zum Vorteile des Empfängers erteilt hat.

2

Gegenüber dem Angewiesenen kann der Anweisende widerrufen, solange jener dem Empfänger seine Annahme nicht erklärt hat.

3

Wird über den Anweisenden der Konkurs eröffnet, so gilt die noch nicht angenommene Anweisung als widerrufen.


Art. 471

1

Schriftliche Anweisungen zur Zahlung an den jeweiligen Inhaber der Urkunde werden nach den Vorschriften dieses Titels beurteilt, in dem
Sinne, dass dem Angewiesenen gegenüber jeder Inhaber als Anweisungsempfänger gilt, die Rechte zwischen dem Anweisenden und dem
Empfänger dagegen nur für den jeweiligen Übergeber und Abnehmer
begründet werden.

2

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über den Check und die wechselähnlichen Anweisungen.

Neunzehnter Titel: Der Hinterlegungsvertrag

Art. 472

1

Durch den Hinterlegungsvertrag verpflichtet sich der Aufbewahrer dem Hinterleger, eine bewegliche Sache, die dieser ihm anvertraut, zu
übernehmen und sie an einem sicheren Orte aufzubewahren.

2

Eine Vergütung kann er nur dann fordern, wenn sie ausdrücklich bedungen worden ist oder nach den Umständen zu erwarten war.


Art. 473

1

Der Hinterleger haftet dem Aufbewahrer für die mit Erfüllung des Vertrages notwendig verbundenen Auslagen.

III. Anzeigepflicht bei nicht
erfolgter
Zahlung

C. Widerruf

D. Anweisung
bei Wertpapieren

A. Hinterlegung
im allgemeinen
I. Begriff

II. Pflichten des
Hinterlegers

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 175

220

2

Er haftet ihm für den durch die Hinterlegung verursachten Schaden, sofern er nicht beweist, dass der Schaden ohne jedes Verschulden von
seiner Seite entstanden sei.


Art. 474

1

Der Aufbewahrer darf die hinterlegte Sache ohne Einwilligung des Hinterlegers nicht gebrauchen.

2

Andernfalls schuldet er dem Hinterleger entsprechende Vergütung und haftet auch für den Zufall, sofern er nicht beweist, dass dieser die
Sache auch sonst getroffen hätte.


Art. 475

1

Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache nebst allfälligem Zuwachs jederzeit zurückfordern, selbst wenn für die Aufbewahrung eine bestimmte Dauer vereinbart wurde.

2

Jedoch hat er dem Aufbewahrer den Aufwand zu ersetzen, den dieser mit Rücksicht auf die vereinbarte Zeit gemacht hat.


Art. 476

1

Der Aufbewahrer kann die hinterlegte Sache vor Ablauf der bestimmten Zeit nur dann zurückgeben, wenn unvorhergesehene Umstände ihn ausserstand setzen, die Sache länger mit Sicherheit oder
ohne eigenen Nachteil aufzubewahren.

2

Ist keine Zeit für die Aufbewahrung bestimmt, so kann der Aufbewahrer die Sache jederzeit zurückgeben.


Art. 477

Die hinterlegte Sache ist auf Kosten und Gefahr des Hinterlegers da
zurückzugeben, wo sie aufbewahrt werden sollte.


Art. 478

Haben mehrere die Sache gemeinschaftlich zur Aufbewahrung erhalten, so haften sie solidarisch.


Art. 479

1

Wird an der hinterlegten Sache von einem Dritten Eigentum beansprucht, so ist der Aufbewahrer dennoch zur Rückgabe an den Hinterleger verpflichtet, sofern nicht gerichtlich Beschlag auf die Sache gelegt oder die Eigentumsklage gegen ihn anhängig gemacht worden ist.

2

Von diesen Hindernissen hat er den Hinterleger sofort zu benachrichtigen.

III. Pflichten des
Aufbewahrers
1. Verbot des
Gebrauchs

2. Rückgabe
a. Recht des
Hinterlegers

b. Rechte des
Aufbewahrers

c. Ort
der Rückgabe

3. Haftung
mehrerer Aufbewahrer 4. Eigentumsansprüche Dritter

Obligationenrecht

176

220


Art. 480

Haben mehrere eine Sache, deren Rechtsverhältnisse streitig oder unklar sind, zur Sicherung ihrer Ansprüche bei einem Dritten (dem Sequester) hinterlegt, so darf dieser die Sache nur mit Zustimmung der
Beteiligten oder auf Geheiss des Richters herausgeben.


Art. 481

1

Ist Geld mit der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung hinterlegt worden, dass der Aufbewahrer nicht dieselben Stücke, sondern nur die gleiche Geldsumme zurückzuerstatten habe, so geht Nutzen und Gefahr auf ihn über.

2

Eine stillschweigende Vereinbarung in diesem Sinne ist zu vermuten, wenn die Geldsumme unversiegelt und unverschlossen übergeben
wurde.

3

Werden andere vertretbare Sachen oder Wertpapiere hinterlegt, so darf der Aufbewahrer über die Gegenstände nur verfügen, wenn ihm
diese Befugnis vom Hinterleger ausdrücklich eingeräumt worden ist.


Art. 482

1

Ein Lagerhalter, der sich öffentlich zur Aufbewahrung von Waren anerbietet, kann von der zuständigen Behörde die Bewilligung erwirken, für die gelagerten Güter Warenpapiere auszugeben.

2

Die Warenpapiere sind Wertpapiere und lauten auf die Herausgabe der gelagerten Güter.

3

Sie können als Namen-, Ordre- oder Inhaberpapiere ausgestellt sein.


Art. 483

1

Der Lagerhalter ist zur Aufbewahrung der Güter verpflichtet wie ein Kommissionär.

2

Er hat dem Einlagerer, soweit tunlich, davon Mitteilung zu machen, wenn Veränderungen an den Waren eintreten, die weitere Massregeln
als rätlich erscheinen lassen.

3

Er hat ihm die Besichtigung der Güter und Entnahme von Proben während der Geschäftszeit sowie jederzeit die nötigen Erhaltungsmassregeln zu gestatten.


Art. 484

1

Eine Vermengung vertretbarer Güter mit andern der gleichen Art und Güte darf der Lagerhalter nur vornehmen, wenn ihm dies ausdrücklich
gestattet ist.

IV. Sequester

B. Die Hinterlegung vertretbarer
Sachen

C. Lagergeschäft
I. Berechtigung
zur Ausgabe von
Warenpapieren

II. Aufbewahrungspflicht
des Lagerhalters

III. Vermengung
der Güter

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 177

220

2

Aus vermischten Gütern kann jeder Einlagerer eine seinem Beitrag entsprechende Menge herausverlangen.

3

Der Lagerhalter darf die verlangte Ausscheidung ohne Mitwirkung der anderen Einlagerer vornehmen.


Art. 485

1

Der Lagerhalter hat Anspruch auf das verabredete oder übliche Lagergeld, sowie auf Erstattung der Auslagen, die nicht aus der Aufbewahrung selbst erwachsen sind, wie Frachtlohn, Zoll, Ausbesserung.

2

Die Auslagen sind sofort zu ersetzen, die Lagergelder je nach Ablauf von drei Monaten seit der Einlagerung und in jedem Fall bei der vollständigen oder teilweisen Zurücknahme des Gutes zu bezahlen.

3

Der Lagerhalter hat für seine Forderungen an dem Gute ein Retentionsrecht, solange er im Besitze des Gutes ist oder mit Warenpapier
darüber verfügen kann.


Art. 486

1

Der Lagerhalter hat das Gut gleich einem Aufbewahrer zurückzugeben, ist aber an die vertragsmässige Dauer der Aufbewahrung auch
dann gebunden, wenn infolge unvorhergesehener Umstände ein gewöhnlicher Aufbewahrer vor Ablauf der bestimmten Zeit zur Rückgabe berechtigt wäre.

2

Ist ein Warenpapier ausgestellt, so darf und muss er das Gut nur an den aus dem Warenpapier Berechtigten herausgeben.


Art. 487

1

Gastwirte, die Fremde zur Beherbergung aufnehmen, haften für jede Beschädigung, Vernichtung oder Entwendung der von ihren Gästen
eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden
durch den Gast selbst oder seine Besucher, Begleiter oder Dienstleute
oder durch höhere Gewalt oder durch die Beschaffenheit der Sache
verursacht worden ist.

2

Diese Haftung besteht jedoch, wenn dem Gastwirte oder seinen Dienstleuten kein Verschulden zur Last fällt, für die Sachen eines jeden einzelnen Gastes nur bis zum Betrage von 1000 Franken.


Art. 488

1

Werden Kostbarkeiten, grössere Geldbeträge oder Wertpapiere dem Gastwirte nicht zur Aufbewahrung übergeben, so ist er für sie nur
haftbar, wenn ihm oder seinen Dienstleuten ein Verschulden zur Last
fällt.

IV. Anspruch
des Lagerhalters

V. Rückgabe
der Güter

D. Gastund Stallwirte
I. Haftung
der Gastwirte
1. Voraussetzung
und Umfang

2. Haftung für
Kostbarkeiten
insbesondere

Obligationenrecht

178

220

2

Hat er die Aufbewahrung übernommen oder lehnt er sie ab, so haftet er für den vollen Wert.

3

Darf dem Gast die Übergabe solcher Gegenstände nicht zugemutet werden, so haftet der Gastwirt für sie wie für die andern Sachen des
Gastes.


Art. 489

1

Die Ansprüche des Gastes erlöschen, wenn er den Schaden nicht sofort nach dessen Entdeckung dem Gastwirte anzeigt.

2

Der Wirt kann sich seiner Verantwortlichkeit nicht dadurch entziehen, dass er sie durch Anschlag in den Räumen des Gasthofes ablehnt
oder von Bedingungen abhängig macht, die im Gesetze nicht genannt
sind.


Art. 490

1

Stallwirte haften für die Beschädigung, Vernichtung oder Entwendung der bei ihnen eingestellten oder von ihnen oder ihren Leuten auf
andere Weise übernommenen Tiere und Wagen und der dazu gehörigen Sachen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden durch den
Einbringenden selbst oder seine Besucher, Begleiter oder Dienstleute
oder durch höhere Gewalt oder durch die Beschaffenheit der Sache
verursacht worden ist.

2

Diese Haftung besteht jedoch, wenn dem Stallwirte oder seinen Dienstleuten kein Verschulden zur Last fällt, für die übernommenen
Tiere, Wagen und dazu gehörigen Sachen eines jeden Einbringenden
nur bis zum Betrage von 1000 Franken.


Art. 491

1

Gastwirte und Stallwirte haben an den eingebrachten Sachen ein Retentionsrecht für die Forderungen, die ihnen aus der Beherbergung und
Unterkunft zustehen.

2

Die Bestimmungen über das Retentionsrecht des Vermieters finden entsprechende Anwendung.

3. Aufhebung
der Haftung

II. Haftung der
Stallwirte

III. Retentionsrecht

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 179

220

Zwanzigster Titel:157 Die Bürgschaft

Art. 492

1

Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners, für die Erfüllung der Schuld einzustehen.

2

Jede Bürgschaft setzt eine zu Recht bestehende Hauptschuld voraus.

Für den Fall, dass die Hauptschuld wirksam werde, kann die Bürgschaft auch für eine künftige oder bedingte Schuld eingegangen
werden.

3

Wer für die Schuld aus einem wegen Irrtums oder Vertragsunfähigkeit für den Hauptschuldner unverbindlichen Vertrag einzustehen erklärt, haftet unter den Voraussetzungen und nach den Grundsätzen des
Bürgschaftsrechts, wenn er bei der Eingehung seiner Verpflichtung
den Mangel gekannt hat. Dies gilt in gleicher Weise, wenn jemand
sich verpflichtet, für die Erfüllung einer für den Hauptschuldner verjährten Schuld einzustehen.

4

Soweit sich aus dem Gesetz nicht etwas anderes ergibt, kann der Bürge auf die ihm in diesem Titel eingeräumten Rechte nicht zum voraus verzichten.


Art. 493

1

Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.

2

Die Bürgschaftserklärung natürlicher Personen bedarf ausserdem der öffentlichen Beurkundung, die den am Ort ihrer Vornahme geltenden
Vorschriften entspricht. Wenn aber der Haftungsbetrag die Summe
von 2000 Franken nicht übersteigt, so genügt die eigenschriftliche Angabe des zahlenmässig bestimmten Haftungsbetrages und gegebenenfalls der solidarischen Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.

3

Bürgschaften, die gegenüber der Eidgenossenschaft oder ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten oder gegenüber einem Kanton für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Zölle, Steuern u. dgl. oder für
Frachten eingegangen werden, bedürfen in allen Fällen lediglich der
schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig
bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde
selbst.

4

Ist der Haftungsbetrag zur Umgehung der Form der öffentlichen Beurkundung in kleinere Beträge aufgeteilt worden, so ist für die Ver-

157

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Dez. 1941, in Kraft seit 1. Juli 1942 (AS 58 279
290 644; BBl 1939 II 841). Die Ueb zu diesem Tit. siehe am Schluss des OR.

A. Voraussetzungen
I. Begriff

II. Form

Obligationenrecht

180

220

bürgung der Teilbeträge die für den Gesamtbetrag vorgeschriebene
Form notwendig.

5

Für nachträgliche Abänderungen der Bürgschaft, ausgenommen die Erhöhung des Haftungsbetrages und die Umwandlung einer einfachen
Bürgschaft in eine solidarische, genügt die Schriftform. Wird die
Hauptschuld von einem Dritten mit befreiender Wirkung für den
Schuldner übernommen, so geht die Bürgschaft unter, wenn der Bürge
dieser Schuldübernahme nicht schriftlich zugestimmt hat.

6

Der gleichen Form wie die Bürgschaft bedürfen auch die Erteilung einer besonderen Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaft und das
Versprechen, dem Vertragsgegner oder einem Dritten Bürgschaft zu
leisten. Durch schriftliche Abrede kann die Haftung auf denjenigen
Teil der Hauptschuld beschränkt werden, der zuerst abgetragen wird.

7

Der Bundesrat kann die Höhe der Gebühren für die öffentliche Beurkundung beschränken.


Art. 494

1

Die Bürgschaft einer verheirateten Person bedarf zu ihrer Gültigkeit der im einzelnen Fall vorgängig oder spätestens gleichzeitig abgegebenen schriftlichen Zustimmung des Ehegatten, wenn die Ehe nicht
durch richterliches Urteil getrennt ist.

2

Diese Zustimmung ist nicht erforderlich für die Bürgschaft einer Person, die im Handelsregister eingetragen ist als Inhaber einer Einzelfirma, als Mitglied einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesellschaft, als Mitglied der Verwaltung oder Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft, als Mitglied
der Verwaltung einer Kommanditaktiengesellschaft oder als geschäftsführendes Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

3

Für nachträgliche Abänderungen einer Bürgschaft ist die Zustimmung des andern Ehegatten nur erforderlich, wenn der Haftungsbetrag
erhöht oder eine einfache Bürgschaft in eine Solidarbürgschaft umgewandelt werden soll, oder wenn die Änderung eine erhebliche Verminderung der Sicherheiten bedeutet.

4

...158


Art. 495

1

Der Gläubiger kann den einfachen Bürgen erst dann zur Zahlung anhalten, wenn nach Eingehung der Bürgschaft der Hauptschuldner in
Konkurs geraten ist oder Nachlassstundung erhalten hat oder vom
Gläubiger unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bis zur Ausstellung eines definitiven Verlustscheines betrieben worden ist oder 158

Aufgehoben durch Ziff. II 2 des BG vom 5. Okt. 1984 über die Änderung des ZGB
(AS 1986 122; BBl 1979 II 1191).

III. Zustimmung
des Ehegatten

B. Inhalt
I. Besonderheiten der einzelnen
Bürgschaftsarten
1. Einfache
Bürgschaft

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 181

220

den Wohnsitz ins Ausland verlegt hat und in der Schweiz nicht mehr
belangt werden kann, oder wenn infolge Verlegung seines Wohnsitzes
im Ausland eine erhebliche Erschwerung der Rechtsverfolgung eingetreten ist.

2

Bestehen für die verbürgte Forderung Pfandrechte, so kann der einfache Bürge, solange der Hauptschuldner nicht in Konkurs geraten ist
oder Nachlassstundung erhalten hat, verlangen, dass der Gläubiger
sich vorerst an diese halte.

3

Hat sich der Bürge nur zur Deckung des Ausfalls verpflichtet (Schadlosbürgschaft), so kann er erst belangt werden, wenn gegen den
Hauptschuldner ein definitiver Verlustschein vorliegt, oder wenn der
Hauptschuldner den Wohnsitz ins Ausland verlegt hat und in der
Schweiz nicht mehr belangt werden kann, oder wenn infolge Verlegung des Wohnsitzes im Ausland eine erhebliche Erschwerung der
Rechtsverfolgung eingetreten ist. Ist ein Nachlassvertrag abgeschlossen worden, so kann der Bürge für den nachgelassenen Teil der Hauptschuld sofort nach Inkrafttreten des Nachlassvertrages belangt werden.

4

Gegenteilige Vereinbarungen bleiben vorbehalten.


Art. 496

1

Wer sich als Bürge unter Beifügung des Wortes «solidarisch» oder mit andern gleichbedeutenden Ausdrücken verpflichtet, kann vor dem
Hauptschuldner und vor der Verwertung der Grundpfänder belangt
werden, sofern der Hauptschuldner mit seiner Leistung im Rückstand
und erfolglos gemahnt worden oder seine Zahlungsunfähigkeit offenkundig ist.

2

Vor der Verwertung der Faustpfand- und Forderungspfandrechte kann er nur belangt werden, soweit diese nach dem Ermessen des
Richters voraussichtlich keine Deckung bieten, oder wenn dies so vereinbart worden oder der Hauptschuldner in Konkurs geraten ist oder
Nachlassstundung erhalten hat.


Art. 497

1

Mehrere Bürgen, die gemeinsam die nämliche teilbare Hauptschuld verbürgt haben, haften für ihre Anteile als einfache Bürgen und für die
Anteile der übrigen als Nachbürgen.

2

Haben sie mit dem Hauptschuldner oder unter sich Solidarhaft übernommen, so haftet jeder für die ganze Schuld. Der Bürge kann jedoch
die Leistung des über seinen Kopfanteil hinausgehenden Betrages
verweigern, solange nicht gegen alle solidarisch neben ihm haftenden
Mitbürgen, welche die Bürgschaft vor oder mit ihm eingegangen haben und für diese Schuld in der Schweiz belangt werden können, Betreibung eingeleitet worden ist. Das gleiche Recht steht ihm zu, soweit
seine Mitbürgen für den auf sie entfallenden Teil Zahlung geleistet 2. Solidarbürgschaft 3. Mitbürgschaft

Obligationenrecht

182

220

oder Realsicherheit gestellt haben. Für die geleisteten Zahlungen hat
der Bürge, wenn nicht etwas anderes vereinbart worden ist, Rückgriff
auf die solidarisch neben ihm haftenden Mitbürgen, soweit nicht jeder
von ihnen den auf ihn entfallenden Teil bereits geleistet hat. Dieser
kann dem Rückgriff auf den Hauptschuldner vorausgehen.

3

Hat ein Bürge in der dem Gläubiger erkennbaren Voraussetzung, dass neben ihm für die gleiche Hauptschuld noch andere Bürgen sich
verpflichten werden, die Bürgschaft eingegangen, so wird er befreit,
wenn diese Voraussetzung nicht eintritt oder nachträglich ein solcher
Mitbürge vom Gläubiger aus der Haftung entlassen oder seine Bürgschaft ungültig erklärt wird. In letzterem Falle kann der Richter, wenn
es die Billigkeit verlangt, auch bloss auf angemessene Herabsetzung
der Haftung erkennen.

4

Haben mehrere Bürgen sich unabhängig voneinander für die gleiche Hauptschuld verbürgt, so haftet jeder für den ganzen von ihm verbürgten Betrag. Der Zahlende hat jedoch, soweit nicht etwas anderes
vereinbart ist, anteilmässigen Rückgriff auf die andern.


Art. 498

1

Der Nachbürge, der sich dem Gläubiger für die Erfüllung der von den Vorbürgen übernommenen Verbindlichkeit verpflichtet hat, haftet
neben diesem in gleicher Weise wie der einfache Bürge neben dem
Hauptschuldner.

2

Der Rückbürge ist verpflichtet, dem zahlenden Bürgen für den Rückgriff einzustehen, der diesem gegen den Hauptschuldner zusteht.


Art. 499

1

Der Bürge haftet in allen Fällen nur bis zu dem in der Bürgschaftsurkunde angegebenen Höchstbetrag.

2

Bis zu diesem Höchstbetrage haftet der Bürge, mangels anderer Abrede, für:

1.

den jeweiligen Betrag der Hauptschuld, inbegriffen die gesetzlichen Folgen eines Verschuldens oder Verzuges des Hauptschuldners, jedoch für den aus dem Dahinfallen des Vertrages
entstehenden Schaden und für eine Konventionalstrafe nur
dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist; 2.

die Kosten der Betreibung und Ausklagung des Hauptschuldners, soweit dem Bürgen rechtzeitig Gelegenheit gegeben war,
sie durch Befriedigung des Gläubigers zu vermeiden, sowie
gegebenenfalls die Kosten für die Herausgabe von Pfändern
und die Übertragung von Pfandrechten; 4. Nachbürgschaft und Rückbürgschaft II. Gemeinsamer
Inhalt
1. Verhältnis
des Bürgen
zum Gläubiger
a. Umfang
der Haftung

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 183

220

3.

vertragsmässige Zinse bis zum Betrage des laufenden und eines verfallenen Jahreszinses, oder gegebenenfalls für eine laufende und eine verfallene Annuität.

3

Wenn sich nicht etwas anderes aus dem Bürgschaftsvertrag oder aus den Umständen ergibt, haftet der Bürge nur für die nach der Unterzeichnung der Bürgschaft eingegangenen Verpflichtungen des Hauptschuldners.


Art. 500

1

Bei Bürgschaften natürlicher Personen verringert sich der Haftungsbetrag, soweit nicht von vorneherein oder nachträglich etwas anderes
vereinbart wird, jedes Jahr um drei Hundertstel, wenn aber diese Forderungen durch Grundpfand gesichert sind, um einen Hundertstel des
ursprünglichen Haftungsbetrages. In jedem Falle verringert er sich bei
Bürgschaften natürlicher Personen mindestens im gleichen Verhältnis
wie die Hauptschuld.

2

Ausgenommen sind die gegenüber der Eidgenossenschaft oder ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten oder gegenüber einem Kanton eingegangenen Bürgschaften für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie
Zölle, Steuern u. dgl. und für Frachten, sowie die Amts- und Dienstbürgschaften und die Bürgschaften für Verpflichtungen mit wechselndem Betrag, wie Kontokorrent, Sukzessivlieferungsvertrag, und für periodisch wiederkehrende Leistungen.


Art. 501

1

Der Bürge kann wegen der Hauptschuld vor dem für ihre Bezahlung festgesetzten Zeitpunkt selbst dann nicht belangt werden, wenn die
Fälligkeit durch den Konkurs des Hauptschuldners vorgerückt wird.

2

Gegen Leistung von Realsicherheit kann der Bürge bei jeder Bürgschaftsart verlangen, dass der Richter die Betreibung gegen ihn einstellt, bis alle Pfänder verwertet sind und gegen den Hauptschuldner
ein definitiver Verlustschein vorliegt oder ein Nachlassvertrag abgeschlossen worden ist.

3

Bedarf die Hauptschuld zu ihrer Fälligkeit der Kündigung durch den Gläubiger oder den Hauptschuldner, so beginnt die Frist für den Bürgen erst mit dem Tage zu laufen, an dem ihm diese Kündigung mitgeteilt wird.

4

Wird die Leistungspflicht eines im Ausland wohnhaften Hauptschuldners durch die ausländische Gesetzgebung aufgehoben oder eingeschränkt, wie beispielsweise durch Vorschriften über Verrechnungsverkehr oder durch Überweisungsverbote, so kann der in der
Schweiz wohnhafte Bürge sich ebenfalls darauf berufen, soweit er auf
diese Einrede nicht verzichtet hat.

b. Gesetzliche
Verringerung des
Haftungsbetrages

c. Belangbarkeit
des Bürgen

Obligationenrecht

184

220


Art. 502

1

Der Bürge ist berechtigt und verpflichtet, dem Gläubiger die Einreden entgegenzusetzen, die dem Hauptschuldner oder seinen Erben zustehen und sich nicht auf die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners stützen. Vorbehalten bleibt die Verbürgung einer für den Hauptschuldner wegen Irrtums oder Vertragsunfähigkeit unverbindlichen
oder einer verjährten Schuld.

2

Verzichtet der Hauptschuldner auf eine ihm zustehende Ein rede, so kann der Bürge sie trotzdem geltend machen.

3

Unterlässt es der Bürge, Einreden des Hauptschuldners geltend zu machen, so verliert er seinen Rückgriff insoweit, als er sich durch
diese Einreden hätte befreien können, wenn er nicht darzutun vermag,
dass er sie ohne sein Verschulden nicht gekannt hat.

4

Dem Bürgen, der eine wegen Spiel und Wette unklagbare Schuld verbürgt hat, stehen, auch wenn er diesen Mangel kannte, die gleichen
Einreden zu wie dem Hauptschuldner.


Art. 503

1

Vermindert der Gläubiger zum Nachteil des Bürgen bei der Eingehung der Bürgschaft vorhandene oder vom Hauptschuldner nachträglich erlangte und eigens für die verbürgte Forderung bestimmte Pfandrechte oder anderweitige Sicherheiten und Vorzugsrechte, so verringert sich die Haftung des Bürgen um einen dieser Verminderung entsprechenden Betrag, soweit nicht nachgewiesen wird, dass der Schaden weniger hoch ist. Die Rückforderung des zuviel bezahlten Betrages bleibt vorbehalten.

2

Bei der Amts- und Dienstbürgschaft ist der Gläubiger dem Bürgen überdies verantwortlich, wenn infolge Unterlassung der Aufsicht über
den Arbeitnehmer, zu der er verpflichtet ist, oder der ihm sonst zumutbaren Sorgfalt die Schuld entstanden ist oder einen Umfang angenommen hat, den sie andernfalls nicht angenommen hätte.159 3

Der Gläubiger hat dem Bürgen, der ihn befriedigt, die zur Geltendmachung seiner Rechte dienlichen Urkunden herauszugeben und die
nötigen Aufschlüsse zu erteilen. Ebenso hat er ihm die bei der Eingehung der Bürgschaft vorhandenen oder vom Hauptschuldner nachträglich eigens für diese Forderung bestellten Pfänder und anderweitigen Sicherheiten herauszugeben oder die für ihre Übertragung erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Die dem Gläubiger für andere
Forderungen zustehenden Pfand- und Retentionsrechte bleiben vorbehalten, soweit sie denjenigen des Bürgen im Rang vorgehen.

159

Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 12 des BG vom 25. Juni 1971 in Kraft seit 1. Jan.
1972 (am Schluss des OR, Schl- und Ueb des X. Tit.).

d. Einreden

e. Sorgfaltsund Herausgabepflicht des Gläubigers

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 185

220

4

Weigert sich der Gläubiger ungerechtfertigterweise, diese Handlungen vorzunehmen, oder hat er sich der vorhandenen Beweismittel oder
der Pfänder und sonstigen Sicherheiten, für die er verantwortlich ist,
böswillig oder grobfahrlässig entäussert, so wird der Bürge frei. Er
kann das Geleistete zurückfordern und für den ihm darüber hinaus erwachsenen Schaden Ersatz verlangen.


Art. 504

1

Ist die Hauptschuld fällig, sei es auch infolge Konkurses des Hauptschuldners, so kann der Bürge jederzeit verlangen, dass der Gläubiger
von ihm Befriedigung annehme. Haften für eine Forderung mehrere
Bürgen, so ist der Gläubiger auch zur Annahme einer blossen Teilzahlung verpflichtet, wenn sie mindestens so gross ist wie der Kopfanteil des zahlenden Bürgen.

2

Der Bürge wird frei, wenn der Gläubiger die Annahme der Zahlung ungerechtfertigterweise verweigert. In diesem Falle vermindert sich
die Haftung allfälliger solidarischer Mitbürgen um den Betrag seines
Kopfanteils.

3

Der Bürge kann den Gläubiger auch vor der Fälligkeit der Hauptschuld befriedigen, wenn dieser zur Annahme bereit ist. Der Rückgriff
auf den Hauptschuldner kann aber erst nach Eintritt der Fälligkeit geltend gemacht werden.


Art. 505

1

Ist der Hauptschuldner mit der Bezahlung von Kapital, von Zinsen für ein halbes Jahr oder einer Jahresamortisation sechs Monate im
Rückstand, so hat der Gläubiger dem Bürgen Mitteilung zu machen.
Auf Verlangen hat er ihm jederzeit über den Stand der Hauptschuld
Auskunft zu geben.

2

Im Konkurs und beim Nachlassverfahren des Hauptschuldners hat der Gläubiger seine Forderung anzumelden und alles Weitere vorzukehren, was ihm zur Wahrung der Rechte zugemutet werden kann.
Den Bürgen hat er vom Konkurs und von der Nachlassstundung zu
benachrichtigen, sobald er von ihnen Kenntnis erhält.

3

Unterlässt der Gläubiger eine dieser Handlungen, so verliert er seine Ansprüche gegen den Bürgen insoweit, als diesem aus der Unterlassung ein Schaden entstanden ist.


Art. 506

Der Bürge kann vom Hauptschuldner Sicherstellung und, wenn die
Hauptschuld fällig ist, Befreiung von der Bürgschaft verlangen: f. Anspruch
auf Zahlungsannahme g. Mitteilungspflicht des Gläubigers und Anmeldung im
Konkurs und
Nachlassverfahren des Schuldners 2. Verhältnis des
Bürgen zum
Hauptschuldner
a. Recht auf
Sicherstellung
und Befreiung

Obligationenrecht

186

220

1.

wenn der Hauptschuldner den mit dem Bürgen getroffenen
Abreden zuwiderhandelt, namentlich die auf einen bestimmten
Zeitpunkt versprochene Entlastung des Bürgen nicht bewirkt; 2.

wenn der Hauptschuldner in Verzug kommt oder durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen andern Staat seine rechtliche
Verfolgung erheblich erschwert; 3.

wenn durch Verschlimmerung der Vermögensverhältnisse des
Hauptschuldners, durch Entwertung von Sicherheiten oder
durch Verschulden des Hauptschuldners die Gefahr für den
Bürgen erheblich grösser geworden ist, als sie bei der Eingehung der Bürgschaft war.


Art. 507

1

Auf den Bürgen gehen in demselben Masse, als er den Gläubiger befriedigt hat, dessen Rechte über. Er kann sie sofort nach Eintritt der
Fälligkeit geltend machen.

2

Von den für die verbürgte Forderung haftenden Pfandrechten und andern Sicherheiten gehen aber, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, nur diejenigen auf ihn über, die bei Eingehung der Bürgschaft
vorhanden waren oder die vom Hauptschuldner nachträglich eigens für
diese Forderung bestellt worden sind. Geht infolge bloss teilweiser
Bezahlung der Schuld nur ein Teil eines Pfandrechtes auf den Bürgen
über, so hat der dem Gläubiger verbleibende Teil vor demjenigen des
Bürgen den Vorrang.

3

Vorbehalten bleiben die besonderen Ansprüche und Einreden aus dem zwischen Bürgen und Hauptschuldner bestehenden Rechtsverhältnis.

4

Wird ein für eine verbürgte Forderung bestelltes Pfand in Anspruch genommen, oder bezahlt der Pfandeigentümer freiwillig, so kann der
Pfandeigentümer auf den Bürgen hiefür nur Rückgriff nehmen, wenn
dies zwischen dem Pfandbesteller und dem Bürgen so vereinbart oder
das Pfand von einem Dritten nachträglich bestellt worden ist.

5

Die Verjährung der Rückgriffsforderung beginnt mit dem Zeitpunkt der Befriedigung des Gläubigers durch den Bürgen zu laufen.

6

Für die Bezahlung einer unklagbaren Forderung oder einer für den Hauptschuldner wegen Irrtums oder Vertragsunfähigkeit unverbindlichen Schuld steht dem Bürgen kein Rückgriffsrecht auf den Hauptschuldner zu. Hat er jedoch die Haftung für eine verjährte Schuld im
Auftrag des Hauptschuldners übernommen, so haftet ihm dieser nach
den Grundsätzen über den Auftrag.

b. Das Rückgriffsrecht
des Bürgen.
aa. Im allgemeinen

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 187

220


Art. 508

1

Bezahlt der Bürge die Hauptschuld ganz oder teilweise, so hat er dem Hauptschuldner Mitteilung zu machen.

2

Unterlässt er diese Mitteilung und bezahlt der Hauptschuldner, der die Tilgung nicht kannte und auch nicht kennen musste, die Schuld
gleichfalls, so verliert der Bürge seinen Rückgriff auf ihn.

3

Die Forderung gegen den Gläubiger aus ungerechtfertigter Bereicherung bleibt vorbehalten.


Art. 509

1

Durch jedes Erlöschen der Hauptschuld wird der Bürge befreit.

2

Vereinigen sich aber die Haftung als Hauptschuldner und diejenige aus der Bürgschaft in einer und derselben Person, so bleiben dem
Gläubiger die ihm aus der Bürgschaft zustehenden besondern Vorteile
gewahrt.

3

Jede Bürgschaft natürlicher Personen fällt nach Ablauf von 20 Jahren nach ihrer Eingehung dahin. Ausgenommen sind die gegenüber der
Eidgenossenschaft oder ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten oder gegenüber einem Kanton für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie
Zölle, Steuern u. dgl., und für Frachten eingegangenen Bürgschaften
sowie die Amts- und Dienstbürgschaften und die Bürgschaften für periodisch wiederkehrende Leistungen.

4

Während des letzten Jahres dieser Frist kann die Bürgschaft, selbst wenn sie für eine längere Frist eingegangen worden ist, geltend gemacht werden, sofern der Bürge sie nicht vorher verlängert oder durch
eine neue Bürgschaft ersetzt hat.

5

Eine Verlängerung kann durch schriftliche Erklärung des Bürgen für höchstens weitere zehn Jahre vorgenommen werden. Diese ist aber nur
gültig, wenn sie nicht früher als ein Jahr vor dem Dahinfallen der
Bürgschaft abgegeben wird.

6

Wird die Hauptschuld weniger als zwei Jahre vor dem Dahinfallen der Bürgschaft fällig, und konnte der Gläubiger nicht auf einen frühern
Zeitpunkt kündigen, so kann der Bürge bei jeder Bürgschaftsart ohne
vorherige Inanspruchnahme des Hauptschuldners oder der Pfänder
belangt werden. Dem Bürgen steht aber das Rückgriffsrecht auf den
Hauptschuldner schon vor der Fälligkeit der Hauptschuld zu.


Art. 510

1

Ist eine zukünftige Forderung verbürgt, so kann der Bürge die Bürgschaft, solange die Forderung nicht entstanden ist, jederzeit durch eine
schriftliche Erklärung an den Gläubiger widerrufen, sofern die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners sich seit der Unterzeichnung der
Bürgschaft wesentlich verschlechtert haben oder wenn sich erst nachbb. Anzeigepflicht
des Bürgen

C. Beendigung
der Bürgschaft
I. Dahinfallen
von Gesetzes
wegen

II. Bürgschaft
auf Zeit;
Rücktritt

Obligationenrecht

188

220

träglich herausstellt, dass seine Vermögenslage wesentlich schlechter
ist, als der Bürge in guten Treuen angenommen hatte. Bei einer Amtsoder Dienstbürgschaft ist der Rücktritt nicht mehr möglich, wenn das
Amts- oder Dienstverhältnis zustande gekommen ist.

2

Der Bürge hat dem Gläubiger Ersatz zu leisten für den Schaden, der ihm daraus erwächst, dass er sich in guten Treuen auf die Bürgschaft
verlassen hat.

3

Ist die Bürgschaft nur für eine bestimmte Zeit eingegangen, so erlischt die Verpflichtung des Bürgen, wenn der Gläubiger nicht binnen
vier Wochen nach Ablauf der Frist seine Forderung rechtlich geltend
macht und den Rechtsweg ohne erhebliche Unterbrechung verfolgt.

4

Ist in diesem Zeitpunkt die Forderung nicht fällig, so kann sich der Bürge nur durch Leistung von Realsicherheit von der Bürgschaft befreien.

5

Unterlässt er dies, so gilt die Bürgschaft unter Vorbehalt der Bestimmung über die Höchstdauer weiter, wie wenn sie bis zur Fälligkeit der
Hauptschuld vereinbart worden wäre.


Art. 511

1

Ist die Bürgschaft auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann der Bürge nach Eintritt der Fälligkeit der Hauptschuld vom Gläubiger verlangen, dass er, soweit es für seine Belangbarkeit Voraussetzung ist,
binnen vier Wochen die Forderung gegenüber dem Hauptschuldner
rechtlich geltend macht, die Verwertung allfälliger Pfänder einleitet
und den Rechtsweg ohne erhebliche Unterbrechung verfolgt.

2

Handelt es sich um eine Forderung, deren Fälligkeit durch Kündigung des Gläubigers herbeigeführt werden kann, so ist der Bürge nach
Ablauf eines Jahres seit Eingehung der Bürgschaft zu dem Verlangen
berechtigt, dass der Gläubiger die Kündigung vornehme und nach
Eintritt der Fälligkeit seine Rechte im Sinne der vorstehenden Bestimmung geltend mache.

3

Kommt der Gläubiger diesem Verlangen nicht nach, so wird der Bürge frei.


Art. 512

1

Eine auf unbestimmte Zeit eingegangene Amtsbürgschaft kann unter Wahrung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende einer
Amtsdauer gekündigt werden.

2

Besteht keine bestimmte Amtsdauer, so kann der Amtsbürge die Bürgschaft je auf das Ende des vierten Jahres nach dem Amtsantritt
unter Wahrung einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündigen.

III. Unbefristete
Bürgschaft

IV. Amts- und
Dienstbürgschaft

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 189

220

3

Bei einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstbürgschaft steht dem Bürgen das gleiche Kündigungsrecht zu wie dem Amtsbürgen bei
unbestimmter Amtsdauer.

4

Gegenteilige Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Einundzwanzigster Titel: Spiel und Wette

Art. 513

1

Aus Spiel und Wette entsteht keine Forderung.

2

Dasselbe gilt von Darlehen und Vorschüssen, die wissentlich zum Behufe des Spieles oder der Wette gemacht werden, sowie von Differenzgeschäften und solchen Lieferungsgeschäften über Waren oder
Börsenpapiere, die den Charakter eines Spieles oder einer Wette
haben.


Art. 514

1

Eine Schuldverschreibung oder Wechselverpflichtung, die der Spielende oder Wettende zur Deckung der Spiel- oder Wettsumme gezeichnet hat, kann trotz erfolgter Aushändigung, unter Vorbehalt der
Rechte gutgläubiger Dritter aus Wertpapieren, nicht geltend gemacht
werden.

2

Eine freiwillig geleistete Zahlung kann nur zurückgefordert werden, wenn die planmässige Ausführung des Spieles oder der Wette durch
Zufall oder durch den Empfänger vereitelt worden ist, oder wenn dieser sich einer Unredlichkeit schuldig gemacht hat.


Art. 515

1

Aus Lotterie- oder Ausspielgeschäften entsteht nur dann eine Forderung, wenn die Unternehmung von der zuständigen Behörde bewilligt
worden ist.

2

Fehlt diese Bewilligung, so wird eine solche Forderung wie eine Spielforderung behandelt.

3

Für auswärts gestattete Lotterien oder Ausspielverträge wird in der Schweiz ein Rechtsschutz nur gewährt, wenn die zuständige schweizerische Behörde den Vertrieb der Lose bewilligt hat.

A. Unklagbarkeit
der Forderung

B. Schuldverschreibungen
und freiwillige
Zahlung

C. Lotterieund Ausspielgeschäfte

Obligationenrecht

190

220

a160 Aus Glücksspielen in Spielbanken entstehen klagbare Forderungen,
sofern die Spielbank von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.

Zweiundzwanzigster Titel:
Der Leibrentenvertrag und die Verpfründung


Art. 516

1

Die Leibrente kann auf die Lebenszeit des Rentengläubigers, des Rentenschuldners oder eines Dritten gestellt werden.

2

In Ermangelung einer bestimmten Verabredung wird angenommen, sie sei auf die Lebenszeit des Rentengläubigers versprochen.

3

Eine auf die Lebenszeit des Rentenschuldners oder eines Dritten gestellte Leibrente geht, sofern nicht etwas anderes verabredet ist, auf die
Erben des Rentengläubigers über.


Art. 517

Der Leibrentenvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen
Form.


Art. 518

1

Die Leibrente ist halbjährlich und zum voraus zu leisten, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist.

2

Stirbt die Person, auf deren Lebenszeit die Leibrente gestellt ist, vor dem Ablaufe der Periode, für die zum voraus die Rente zu entrichten
ist, so wird der volle Betrag geschuldet.

3

Fällt der Leibrentenschuldner in Konkurs, so ist der Leibrentengläubiger berechtigt, seine Ansprüche in Form einer Kapitalforderung geltend zu machen, deren Wert durch das Kapital bestimmt wird, womit
die nämliche Leibrente zur Zeit der Konkurseröffnung bei einer soliden Rentenanstalt bestellt werden könnte.


Art. 519

1

Der Leibrentengläubiger kann, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, die Ausübung seiner Rechte abtreten.

160 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Spielbankengesetzes vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. April 2000 (SR 935.52).

161

Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

D. Spiel in
Spielbanken,
Darlehen von
Spielbanken

A. Leibrentenvertrag
I. Inhalt

II. Form
der Entstehung

III. Rechte des
Gläubigers
1. Geltendmachung des Anspruchs 2. Übertragbarkeit161

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 191

220

2

...162


Art. 520

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Leibrentenvertrag finden
keine Anwendung auf Leibrentenverträge, die unter dem Bundesgesetz
vom 2. April 1908163 über den Versicherungsvertrag stehen, vorbehältlich der Vorschrift betreffend die Entziehbarkeit des Rentenanspruchs.


Art. 521

1

Durch den Verpfründungsvertrag verpflichtet sich der Pfründer, dem Pfrundgeber ein Vermögen oder einzelne Vermögenswerte zu übertragen, und dieser, dem Pfründer Unterhalt und Pflege auf Lebenszeit zu
gewähren.

2

Ist der Pfrundgeber als Erbe des Pfründers eingesetzt, so steht das ganze Verhältnis unter den Bestimmungen über den Erbvertrag.


Art. 522

1

Der Verpfründungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit, auch wenn keine Erbeinsetzung damit verbunden ist, derselben Form wie der Erbvertrag.

2

Wird der Vertrag mit einer staatlich anerkannten Pfrundanstalt zu den von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen abgeschlossen, so genügt die schriftliche Vereinbarung.


Art. 523

Hat der Pfründer dem Pfrundgeber ein Grundstück übertragen so steht
ihm für seine Ansprüche das Recht auf ein gesetzliches Pfandrecht an
diesem Grundstück gleich einem Verkäufer zu.


Art. 524

1

Der Pfründer tritt in häusliche Gemeinschaft mit dem Pfrundgeber, und dieser ist verpflichtet, ihm zu leisten, was der Pfründer nach dem
Wert des Geleisteten und nach den Verhältnissen, in denen er bishin
gestanden hat, billigerweise erwarten darf.

2

Er hat ihm Wohnung und Unterhalt in angemessener Weise zu leisten und schuldet ihm in Krankheitsfällen die nötige Pflege und ärztliche
Behandlung.

162

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991
III 1).

163

SR 221.229.1 IV. Leibrenten
nach dem Gesetz
über den Versicherungsvertrag B. Verpfründung
I. Begriff

II. Entstehung
1. Form

2. Sicherstellung

III. Inhalt

Obligationenrecht

192

220

3

Pfrundanstalten können diese Leistungen in ihren Hausordnungen unter Genehmigung durch die zuständige Behörde als Vertragsinhalt
allgemein verbindlich festsetzen.


Art. 525

1

Ein Verpfründungsvertrag kann von denjenigen Personen angefochten werden, denen ein gesetzlicher Unterstützungsanspruch gegen den
Pfründer zusteht, wenn der Pfründer durch die Verpfründung sich der
Möglichkeit beraubt, seiner Unterstützungspflicht nachzukommen.

2

Anstatt den Vertrag aufzuheben, kann der Richter den Pfrundgeber zu der Unterstützung der Unterstützungsberechtigten verpflichten unter Anrechnung dieser Leistungen auf das, was der Pfrundgeber vertragsgemäss dem Pfründer zu entrichten hat.

3

Vorbehalten bleiben ferner die Klage der Erben auf Herabsetzung und die Anfechtung durch die Gläubiger.


Art. 526

1

Der Verpfründungsvertrag kann sowohl von dem Pfründer als dem Pfrundgeber jederzeit auf ein halbes Jahr gekündigt werden, wenn
nach dem Vertrag die Leistung des einen dem Werte nach erheblich
grösser ist, als die des andern, und der Empfänger der Mehrleistung
nicht die Schenkungsabsicht des andern nachweisen kann.

2

Massgebend ist hiefür das Verhältnis von Kapital und Leibrente nach den Grundsätzen einer soliden Rentenanstalt.

3

Was im Zeitpunkt der Aufhebung bereits geleistet ist, wird unter gegenseitiger Verrechnung von Kapitalwert und Zins zurückerstattet.


Art. 527

1

Sowohl der Pfründer als der Pfrundgeber kann die Verpfründung einseitig aufheben, wenn infolge von Verletzung der vertraglichen
Pflichten das Verhältnis unerträglich geworden ist oder wenn andere
wichtige Gründe dessen Fortsetzung übermässig erschweren oder unmöglich machen.

2

Wird die Verpfründung aus einem solchen Grunde aufgehoben, so hat neben der Rückgabe des Geleisteten der schuldige Teil dem
schuldlosen eine angemessene Entschädigung zu entrichten.

3

Anstatt den Vertrag vollständig aufzuheben, kann der Richter auf Begehren einer Partei oder von Amtes wegen die häusliche Gemeinschaft aufheben und dem Pfründer zum Ersatz dafür eine Leibrente zusprechen.

IV. Anfechtung
und Herabsetzung V. Aufhebung
1. Kündigung

2. Einseitige
Aufhebung

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 193

220


Art. 528

1

Beim Tode des Pfrundgebers kann der Pfründer innerhalb Jahresfrist die Aufhebung des Pfrundverhältnisses verlangen.

2

In diesem Falle kann er gegen die Erben eine Forderung geltend machen, wie sie im Konkurse des Pfrundgebers ihm zustände.


Art. 529

1

Der Anspruch des Pfründers ist nicht übertragbar.

2

Im Konkurse des Pfrundgebers besteht die Forderung des Pfründers in dem Betrage, womit die Leistung des Pfrundgebers dem Werte nach
bei einer soliden Rentenanstalt in Gestalt einer Leibrente erworben
werden könnte.

3

Bei der Betreibung auf Pfändung kann der Pfründer für diese Forderung ohne vorgängige Betreibung an der Pfändung teilnehmen.

Dreiundzwanzigster Titel: Die einfache Gesellschaft

Art. 530

1

Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.

2

Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten
Gesellschaft zutreffen.


Art. 531

1

Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit.

2

Ist nicht etwas anderes vereinbart, so haben die Gesellschafter gleiche Beiträge, und zwar in der Art und dem Umfange zu leisten, wie
der vereinbarte Zweck es erheischt.

3

In bezug auf die Tragung der Gefahr und die Gewährspflicht finden, sofern der einzelne Gesellschafter den Gebrauch einer Sache zu überlassen hat, die Grundsätze des Mietvertrages und, sofern er Eigentum
zu übertragen hat, die Grundsätze des Kaufvertrages entsprechende
Anwendung.

3. Aufhebung
beim Tod des
Pfrundgebers

VI. Unübertragbarkeit, Geltendmachung bei
Konkurs und
Pfändung

A. Begriff

B. Verhältnis der
Gesellschafter
unter sich
I. Beiträge

Obligationenrecht

194

220


Art. 532

Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, einen Gewinn, der seiner Natur
nach der Gesellschaft zukommt, mit den andern Gesellschaftern zu
teilen.


Art. 533

1

Wird es nicht anders vereinbart, so hat jeder Gesellschafter, ohne Rücksicht auf die Art und Grösse seines Beitrages, gleichen Anteil an
Gewinn und Verlust.

2

Ist nur der Anteil am Gewinne oder nur der Anteil am Verluste vereinbart, so gilt diese Vereinbarung für beides.

3

Die Verabredung, dass ein Gesellschafter, der zu dem gemeinsamen Zwecke Arbeit beizutragen hat, Anteil am Gewinne, nicht aber am
Verluste haben soll, ist zulässig.


Art. 534

1

Gesellschaftsbeschlüsse werden mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst.

2

Genügt nach dem Vertrage Stimmenmehrheit, so ist die Mehrheit nach der Personenzahl zu berechnen.


Art. 535

1

Die Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern zu, soweit sie nicht durch Vertrag oder Beschluss einem oder mehreren Gesellschaftern
oder Dritten ausschliesslich übertragen ist.

2

Steht die Geschäftsführung entweder allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so kann jeder von ihnen ohne Mitwirkung der übrigen
handeln, es hat aber jeder andere zur Geschäftsführung befugte Gesellschafter das Recht, durch seinen Widerspruch die Handlung zu verhindern, bevor sie vollendet ist.

3

Zur Bestellung eines Generalbevollmächtigten und zur Vornahme von Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb der gemeinschaftlichen Geschäfte hinausgehen, ist, sofern nicht Gefahr im
Verzuge liegt, die Einwilligung sämtlicher Gesellschafter erforderlich.


Art. 536

Kein Gesellschafter darf zu seinem besonderen Vorteile Geschäfte betreiben, durch die der Zweck der Gesellschaft vereitelt oder beeinträchtigt würde.

II. Gewinn
und Verlust
1. Gewinnteilung

2. Gewinnund Verlustbeteiligung III. Gesellschaftsbeschlüsse IV. Geschäftsführung V. Verantwortlichkeit unter
sich
1. Konkurrenzverbot

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 195

220


Art. 537

1

Für Auslagen oder Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft macht oder eingeht, sowie für Verluste, die er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus den
untrennbar damit verbundenen Gefahren erleidet, sind ihm die übrigen
Gesellschafter haftbar.

2

Für die vorgeschossenen Gelder kann er vom Tage des geleisteten Vorschusses an Zinse fordern.

3

Dagegen steht ihm für persönliche Bemühungen kein Anspruch auf besondere Vergütung zu.


Art. 538

1

Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Gesellschaft den Fleiss und die Sorgfalt anzuwenden, die er in seinen eigenen anzuwenden pflegt.

2

Er haftet den übrigen Gesellschaftern für den durch sein Verschulden entstandenen Schaden, ohne dass er damit die Vorteile verrechnen
könnte, die er der Gesellschaft in andern Fällen verschafft hat.

3

Der geschäftsführende Gesellschafter, der für seine Tätigkeit eine Vergütung bezieht, haftet nach den Bestimmungen über den Auftrag.


Art. 539

1

Die im Gesellschaftsvertrage einem Gesellschafter eingeräumte Befugnis zur Geschäftsführung darf von den übrigen Gesellschaftern ohne wichtige Gründe weder entzogen noch beschränkt werden.

2

Liegen wichtige Gründe vor, so kann sie von jedem der übrigen Gesellschafter selbst dann entzogen werden, wenn der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt.

3

Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn der Geschäftsführer sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder die Fähigkeit zu einer guten Geschäftsführung verloren hat.


Art. 540

1

Soweit weder in den Bestimmungen dieses Titels noch im Gesellschaftsvertrage etwas anderes vorgesehen ist, kommen auf das Verhältnis der geschäftsführenden Gesellschafter zu den übrigen Gesellschaftern die Vorschriften über Auftrag zur Anwendung.

2

Wenn ein Gesellschafter, der nicht zur Geschäftsführung befugt ist, Gesellschaftsangelegenheiten besorgt, oder wenn ein zur Geschäftsführung befugter Gesellschafter seine Befugnis überschreitet, so finden
die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag Anwendung.

2. Ansprüche aus
der Tätigkeit für
die Gesellschaft

3. Mass
der Sorgfalt

VI. Entzug und
Beschränkung
der Geschäftsführung VII. Geschäftsführende und
nicht geschäftsführende Gesellschafter
1. Im allgemeinen

Obligationenrecht

196

220


Art. 541

1

Der von der Geschäftsführung ausgeschlossene Gesellschafter hat das Recht, sich persönlich von dem Gange der Gesellschaftsangelegenheiten zu unterrichten, von den Geschäftsbüchern und Papieren der Gesellschaft Einsicht zu nehmen und für sich eine Übersicht über den
Stand des gemeinschaftlichen Vermögens anzufertigen.

2

Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.


Art. 542

1

Ein Gesellschafter kann ohne die Einwilligung der übrigen Gesellschafter keinen Dritten in die Gesellschaft aufnehmen.

2

Wenn ein Gesellschafter einseitig einen Dritten an seinem Anteile beteiligt oder seinen Anteil an ihn abtritt, so wird dieser Dritte dadurch
nicht zum Gesellschafter der übrigen und erhält insbesondere nicht das
Recht, von den Gesellschaftsangelegenheiten Einsicht zu nehmen.


Art. 543

1

Wenn ein Gesellschafter zwar für Rechnung der Gesellschaft, aber in eigenem Namen mit einem Dritten Geschäfte abschliesst, so wird er
allein dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet.

2

Wenn ein Gesellschafter im Namen der Gesellschaft oder sämtlicher Gesellschafter mit einem Dritten Geschäfte abschliesst, so werden die
übrigen Gesellschafter dem Dritten gegenüber nur insoweit berechtigt
und verpflichtet, als es die Bestimmungen über die Stellvertretung mit
sich bringen.

3

Eine Ermächtigung des einzelnen Gesellschafters, die Gesellschaft oder sämtliche Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten, wird
vermutet, sobald ihm die Geschäftsführung überlassen ist.


Art. 544

1

Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern
gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages.

2

Die Gläubiger eines Gesellschafters können, wo aus dem Gesellschaftsvertrage nichts anderes hervorgeht, zu ihrer Befriedigung nur
den Liquidationsanteil ihres Schuldners in Anspruch nehmen.

3

Haben die Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen, so haften sie
ihm solidarisch, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung.

2. Einsicht in die
Gesellschaftsangelegenheiten VIII. Aufnahme
neuer Gesellschafter und
Unterbeteiligung

C. Verhältnis der
Gesellschafter
gegenüber
Dritten
I. Vertretung

II. Wirkung
der Vertretung

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 197

220


Art. 545

1

Die Gesellschaft wird aufgelöst: 1.

wenn der Zweck, zu welchem sie abgeschlossen wurde, erreicht oder wenn dessen Erreichung unmöglich geworden ist; 2.

wenn ein Gesellschafter stirbt und für diesen Fall nicht schon
vorher vereinbart worden ist, dass die Gesellschaft mit den Erben fortbestehen soll; 3.

wenn der Liquidationsanteil eines Gesellschafters zur Zwangsverwertung gelangt oder ein Gesellschafter in Konkurs fällt
oder bevormundet wird; 4.

durch gegenseitige Übereinkunft; 5.

durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen worden ist; 6.

durch Kündigung von seiten eines Gesellschafters, wenn eine
solche im Gesellschaftsvertrage vorbehalten oder wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines
Gesellschafters eingegangen worden ist; 7.

durch Urteil des Richters im Falle der Auflösung aus einem
wichtigen Grund.

2

Aus wichtigen Gründen kann die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der Vertragsdauer oder, wenn sie auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden ist, ohne vorherige Aufkündigung verlangt werden.


Art. 546

1

Ist die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters geschlossen worden, so kann jeder Gesellschafter den
Vertrag auf sechs Monate kündigen.

2

Die Kündigung soll jedoch in guten Treuen und nicht zur Unzeit geschehen und darf, wenn jährliche Rechnungsabschlüsse vorgesehen
sind, nur auf das Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.

3

Wird eine Gesellschaft nach Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen worden ist, stillschweigend fortgesetzt, so gilt sie als auf unbestimmte
Zeit erneuert.


Art. 547

1

Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch Kündigung aufgelöst, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu
seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auflösung
Kenntnis hat oder bei schuldiger Sorgfalt haben sollte.

2

Wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, so hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den andern den ToD. Beendigung
der Gesellschaft
I. Auflösungsgründe
1. Im allgemeinen 2. Gesellschaft
auf unbestimmte
Dauer

II. Wirkung der
Auflösung auf
die Geschäftsführung

Obligationenrecht

198

220

desfall unverzüglich anzuzeigen und die von seinem Erblasser zu besorgenden Geschäfte in guten Treuen fortzusetzen, bis anderweitige
Fürsorge getroffen ist.

3

Die andern Gesellschafter haben in gleicher Weise die Geschäfte einstweilen weiter zu führen.


Art. 548

1

Bei der Auseinandersetzung, die nach der Auflösung die Gesellschafter unter sich vorzunehmen haben, fallen die Sachen, die ein Gesellschafter zu Eigentum eingebracht hat, nicht an ihn zurück.

2

Er hat jedoch Anspruch auf den Wert, für den sie übernommen worden sind.

3

Fehlt es an einer solchen Wertbestimmung, so geht sein Anspruch auf den Wert, den die Sachen zur Zeit des Einbringens hatten.


Art. 549

1

Verbleibt nach Abzug der gemeinschaftlichen Schulden, nach Ersatz der Auslagen und Verwendungen an einzelne Gesellschafter und nach
Rückerstattung der Vermögensbeiträge ein Überschuss, so ist er unter
die Gesellschafter als Gewinn zu verteilen.

2

Ist nach Tilgung der Schulden und Ersatz der Auslagen und Verwendungen das gemeinschaftliche Vermögen nicht ausreichend, um die
geleisteten Vermögensbeiträge zurückzuerstatten, so haben die Gesellschafter das Fehlende als Verlust zu tragen.


Art. 550

1

Die Auseinandersetzung nach Auflösung der Gesellschaft ist von allen Gesellschaftern gemeinsam vorzunehmen mit Einschluss derjenigen, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen waren.

2

Wenn jedoch der Gesellschaftsvertrag sich nur auf bestimmte einzelne Geschäfte bezog, die ein Gesellschafter in eigenem Namen auf gemeinsame Rechnung zu besorgen hatte, so hat er diese Geschäfte auch
nach Auflösung der Gesellschaft allein zu erledigen und den übrigen
Gesellschaftern Rechnung abzulegen.


Art. 551

An den Verbindlichkeiten gegenüber Dritten wird durch die Auflösung
der Gesellschaft nichts geändert.

III. Liquidation
1. Behandlung
der Einlagen

2. Verteilung
von Überschuss
und Fehlbetrag

3. Vornahme
der Auseinandersetzung IV. Haftung gegenüber Dritten

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 199

220

Dritte Abteilung:164
Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft Vierundzwanzigster Titel: Die Kollektivgesellschaft Erster Abschnitt: Begriff und Errichtung

Art. 552

1

Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber
den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer
gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes
nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben.

2

Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen.


Art. 553

Betreibt eine solche Gesellschaft kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so entsteht sie als Kollektivgesellschaft erst, wenn
sie sich in das Handelsregister eintragen lässt.


Art. 554

1

Die Gesellschaft ist in das Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.

2

Die Eintragung muss enthalten: 1.

den Namen, den Wohnort und die Staatsangehörigkeit jedes
Gesellschafters;

2.

die Firma der Gesellschaft und den Ort, an dem sie ihren Sitz
hat;

3.

den Zeitpunkt, mit dem die Gesellschaft ihren Anfang nimmt; 4.

die Angaben über eine allfällige Beschränkung der Befugnis
zur Vertretung der Gesellschaft.


Art. 555

In das Handelsregister können nur solche Anordnungen über die Vertretung eingetragen werden, die deren Beschränkung auf einen oder
einzelne Gesellschafter oder eine Vertretung durch einen Gesellschafter in Gemeinschaft mit andern Gesellschaftern oder mit Prokuristen
vorsehen.

164

Fassung gemäss BG vom 18. Dez. 1936, in Kraft seit 1. Juli 1937 (AS 53 185; BBl 1928 I
205, 1932 I 217). Siehe die Schl- und Ueb zu den Tit. XXIV-XXXIII am Schluss des OR.

A. Kaufmännische Gesellschaft B. Nichtkaufmännische
Gesellschaft

C. Registereintrag
I. Ort und Inhalt

II. Vertretung

Obligationenrecht

200

220


Art. 556

1

Die Anmeldung der einzutragenden Tatsachen oder ihrer Veränderung muss von allen Gesellschaftern persönlich beim Handelsregisteramt unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden.

2

Die Gesellschafter, denen die Vertretung der Gesellschaft zustehen soll, haben die Firma und ihre Namen persönlich beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.

Zweiter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschafter unter sich

Art. 557

1

Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag.

2

Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die Vorschriften über die einfache Gesellschaft zur Anwendung, jedoch mit den Abweichungen, die sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergeben.


Art. 558

1

Für jedes Geschäftsjahr sind auf Grund der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Bilanz der Gewinn oder Verlust zu ermitteln und
der Anteil jedes Gesellschafters zu berechnen.

2

Jedem Gesellschafter dürfen für seinen Kapitalanteil Zinse gemäss Vertrag gutgeschrieben werden, auch wenn durch den Verlust des Geschäftsjahres der Kapitalanteil vermindert ist. Mangels vertraglicher
Abrede beträgt der Zinssatz vier vom Hundert.

3

Ein vertraglich festgesetztes Honorar für die Arbeit eines Gesellschafters wird bei der Ermittlung von Gewinn und Verlust als Gesellschaftsschuld behandelt.


Art. 559

1

Jeder Gesellschafter hat das Recht, aus der Gesellschaftskasse Gewinn, Zinse und Honorar des abgelaufenen Geschäftsjahres zu entnehmen.

2

Zinse und Honorare dürfen, soweit dies der Vertrag vorsieht, schon während des Geschäftsjahres, Gewinne dagegen erst nach Feststellung
der Bilanz bezogen werden.

3

Soweit ein Gesellschafter Gewinne, Zinse und Honorare nicht bezieht, werden sie nach Feststellung der Bilanz seinem Kapitalanteil

III. Formelle
Erfordernisse

A. Vertragsfreiheit, Verweisung
auf die einfache
Gesellschaft

B. Gewinn- und
Verlustrechnung

C. Anspruch auf
Gewinn, Zinse
und Honorar

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 201

220

zugeschrieben, sofern nicht einer der andern Gesellschafter dagegen
Einwendungen erhebt.


Art. 560

1

Ist der Kapitalanteil durch Verluste vermindert worden, so behält der Gesellschafter seinen Anspruch auf Ausrichtung des Honorars und der
vom verminderten Kapitalanteil zu berechnenden Zinse; ein Gewinnanteil darf erst dann wieder ausbezahlt werden, wenn die durch den
Verlust entstandene Verminderung ausgeglichen ist.

2

Die Gesellschafter sind weder verpflichtet, höhere Einlagen zu leisten, als dies im Vertrage vorgesehen ist, noch ihre durch Verlust verminderten Einlagen zu ergänzen.


Art. 561

Ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter darf ein Gesellschafter
in dem Geschäftszweige der Gesellschaft weder für eigene noch für
fremde Rechnung Geschäfte machen, noch an einer andern Unternehmung als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Kommanditär
oder als Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung teilnehmen.

Dritter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten

Art. 562

Die Gesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.


Art. 563

Enthält das Handelsregister keine entgegenstehenden Eintragungen, so
sind gutgläubige Dritte zu der Annahme berechtigt, es sei jeder einzelne Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt.


Art. 564

1

Die zur Vertretung befugten Gesellschafter sind ermächtigt, im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die der
Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann.

2

Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis hat gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung.

D. Verluste

E. Konkurrenzverbot A. Im allgemeinen B. Vertretung
I. Grundsatz

II. Umfang

Obligationenrecht

202

220


Art. 565

1

Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter aus wichtigen Gründen entzogen werden.

2

Macht ein Gesellschafter solche Gründe glaubhaft, so kann auf seinen Antrag der Richter, wenn Gefahr im Verzug liegt, die Vertretungsbefugnis vorläufig entziehen. Diese richterliche Vefügung ist im
Handelsregister einzutragen.


Art. 566

Die Prokura sowie eine Handlungsvollmacht zum Betriebe des ganzen
Gewerbes können nur mit Einwilligung aller zur Vertretung befugten
Gesellschafter bestellt, dagegen durch jeden von ihnen mit Wirkung
gegen Dritte widerrufen werden.


Art. 567

1

Die Gesellschaft wird durch die Rechtsgeschäfte, die ein zu ihrer Vertretung befugter Gesellschafter in ihrem Namen schliesst, berechtigt und verpflichtet.

2

Diese Wirkung tritt auch dann ein, wenn die Absicht, für die Gesellschaft zu handeln, aus den Umständen hervorgeht.

3

Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die ein Gesellschafter in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen begeht.


Art. 568

1

Die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen.

2

Eine entgegenstehende Verabredung unter den Gesellschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung.

3

Der einzelne Gesellschafter kann jedoch, auch nach seinem Ausscheiden, für Gesellschaftsschulden erst dann persönlich belangt werden, wenn er selbst in Konkurs geraten oder wenn die Gesellschaft
aufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist. Die Haftung des Gesellschafters aus einer zugunsten der Gesellschaft eingegangenen Solidarbürgschaft bleibt vorbehalten.


Art. 569

1

Wer einer Kollektivgesellschaft beitritt, haftet solidarisch mit den übrigen Gesellschaftern und mit seinem ganzen Vermögen auch für die
vor seinem Beitritt entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

2

Eine entgegenstehende Verabredung unter den Gesellschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung.

III. Entziehung

IV. Prokura und
Handlungsvollmacht V. Rechtsgeschäfte und Haftung aus unerlaubten Handlungen C. Stellung der
Gesellschaftsgläubiger
I. Haftung der
Gesellschafter

II. Haftung neu
eintretender
Gesellschafter

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 203

220


Art. 570

1

Die Gläubiger der Gesellschaft haben Anspruch darauf, aus dem Gesellschaftsvermögen unter Ausschluss der Privatgläubiger der einzelnen Gesellschafter befriedigt zu werden.

2

Die Gesellschafter können am Konkurse für ihre Kapitaleinlagen und laufenden Zinse nicht als Gläubiger teilnehmen, wohl aber für ihre
Ansprüche auf verfallene Zinse sowie auf Forderungen für Honorar
oder für Ersatz von im Interesse der Gesellschaft gemachten Auslagen.


Art. 571

1

Der Konkurs der Gesellschaft hat den Konkurs der einzelnen Gesellschafter nicht zur Folge.

2

Ebensowenig bewirkt der Konkurs eines Gesellschafters den Konkurs der Gesellschaft.

3

Die Rechte der Gesellschaftsgläubiger im Konkurse des einzelnen Gesellschafters richten sich nach den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes165.


Art. 572

1

Die Privatgläubiger eines Gesellschafters sind nicht befugt, das Gesellschaftsvermögen zu ihrer Befriedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen.

2

Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist nur, was dem Schuldner an Zinsen, Honorar, Gewinn und Liquidationsanteil aus dem Gesellschaftsverhältnis zukommt.


Art. 573

1

Gegen eine Forderung der Gesellschaft kann der Schuldner eine Forderung, die ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zusteht, nicht
zur Verrechnung bringen.

2

Ebensowenig kann ein Gesellschafter gegenüber seinem Gläubiger eine Forderung der Gesellschaft verrechnen.

3

Ist dagegen ein Gesellschaftsgläubiger gleichzeitig Privatschuldner eines Gesellschafters, so wird die Verrechnung sowohl zugunsten des
Gesellschaftsgläubigers als auch des Gesellschafters zugelassen, sobald der Gesellschafter für eine Gesellschaftsschuld persönlich belangt
werden kann.

165

SR 281.1

III. Konkurs
der Gesellschaft

IV. Konkurs von
Gesellschaft und
Gesellschaftern

D. Stellung der
Privatgläubiger
eines Gesellschafters E. Verrechnung

Obligationenrecht

204

220

Vierter Abschnitt: Auflösung und Ausscheiden

Art. 574

1

Die Gesellschaft wird aufgelöst durch die Eröffnung des Konkurses.

Im übrigen gelten für die Auflösung die Bestimmungen über die einfache Gesellschaft, soweit sich aus den Vorschriften dieses Titels nicht
etwas anderes ergibt.

2

Die Gesellschafter haben die Auflösung, abgesehen vom Falle des Konkurses, beim Handelsregisteramt anzumelden.

3

Ist eine Klage auf Auflösung der Gesellschaft angebracht, so kann der Richter auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen anordnen.


Art. 575

1

Ist ein Gesellschafter in Konkurs geraten, so kann die Konkursverwaltung unter Beobachtung einer mindestens sechsmonatigen Kündigungsfrist die Auflösung der Gesellschaft verlangen, auch wenn die
Gesellschaft auf bestimmte Dauer eingegangen wurde.

2

Das gleiche Recht steht dem Gläubiger eines Gesellschafters zu, der dessen Liquidationsanteil gepfändet hat.

3

Die Wirkung einer solchen Kündigung kann aber, solange die Auflösung im Handelsregister nicht eingetragen ist, von der Gesellschaft
oder von den übrigen Gesellschaftern durch Befriedigung der Konkursmasse oder des betreibenden Gläubigers abgewendet werden.


Art. 576

Sind die Gesellschafter vor der Auflösung übereingekommen, dass
trotz des Ausscheidens eines oder mehrerer Gesellschafter die Gesellschaft unter den übrigen fortgesetzt werden soll, so endigt sie nur für
die Ausscheidenden; im übrigen besteht sie mit allen bisherigen
Rechten und Verbindlichkeiten fort.


Art. 577

Wenn die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigen Gründen verlangt
werden könnte und diese vorwiegend in der Person eines oder mehrerer Gesellschafter liegen, so kann der Richter auf deren Ausschliessung und auf Ausrichtung ihrer Anteile am Gesellschaftsvermögen erkennen, sofern alle übrigen Gesellschafter es beantragen.


Art. 578

Fällt ein Gesellschafter in Konkurs oder verlangt einer seiner Gläubiger, der dessen Liquidationsanteil gepfändet hat, die Auflösung der A. Im allgemeinen B. Kündigung
durch Gläubiger
eines Gesellschafters C. Ausscheiden
von Gesellschaftern
I. Übereinkommen II. Ausschliessung durch den
Richter

III. Durch die
übrigen Gesellschafter

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 205

220

Gesellschaft, so können die übrigen Gesellschafter ihn ausschliessen
und ihm seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen ausrichten.


Art. 579

1

Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, so kann derjenige, der keine Veranlassung zur Auflösung gegeben hatte, unter den gleichen Voraussetzungen das Geschäft fortsetzen und dem andern Gesellschafter
seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen ausrichten.

2

Das gleiche kann der Richter verfügen, wenn die Auflösung wegen eines vorwiegend in der Person des einen Gesellschafters liegenden
wichtigen Grundes gefordert wird.


Art. 580

1

Der dem ausscheidenden Gesellschafter zukommende Betrag wird durch Übereinkunft festgesetzt.

2

Enthält der Gesellschaftsvertrag darüber keine Bestimmung und können sich die Beteiligten nicht einigen, so setzt der Richter den Betrag
in Berücksichtigung der Vermögenslage der Gesellschaft im Zeitpunkt
des Ausscheidens und eines allfälligen Verschuldens des ausscheidenden Gesellschafters fest.


Art. 581

Das Ausscheiden eines Gesellschafters sowie die Fortsetzung des Geschäftes durch einen Gesellschafter müssen in das Handelsregister eingetragen werden.

Fünfter Abschnitt: Liquidation

Art. 582

Nach der Auflösung der Gesellschaft erfolgt ihre Liquidation gemäss
den folgenden Vorschriften, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist.


Art. 583

1

Die Liquidation wird von den zur Vertretung befugten Gesellschaftern besorgt, sofern in ihrer Person kein Hindernis besteht und soweit
sich die Gesellschafter nicht auf andere Liquidatoren einigen.

2

Auf Antrag eines Gesellschafters kann der Richter, sofern wichtige Gründe vorliegen, Liquidatoren abberufen und andere ernennen.

IV. Bei zwei
Gesellschaftern

V. Festsetzung
des Betrages

VI. Eintragung

A. Grundsatz

B. Liquidatoren

Obligationenrecht

206

220

3

Die Liquidatoren sind in das Handelsregister einzutragen, auch wenn dadurch die bisherige Vertretung der Gesellschaft nicht geändert wird.


Art. 584

Die Erben eines Gesellschafters haben für die Liquidation einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen.


Art. 585

1

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die
Auseinandersetzung verlangt, zu versilbern.

2

Sie haben die Gesellschaft in den zur Liquidation gehörenden Rechtsgeschäften zu vertreten, können für sie Prozesse führen, Vergleiche und Schiedsverträge abschliessen und, soweit es die Liquidation erfordert, auch neue Geschäfte eingehen.

3

Erhebt ein Gesellschafter Widerspruch gegen einen von den Liquidatoren beschlossenen Verkauf zu einem Gesamtübernahmepreis, gegen
die Ablehnung eines solchen Verkaufs oder gegen die beschlossene
Art der Veräusserung von Grundstücken, so entscheidet auf Begehren
des widersprechenden Gesellschafters der Richter.

4

Die Gesellschaft haftet für Schaden aus unerlaubten Handlungen, die ein Liquidator in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen begeht.


Art. 586

1

Die während der Liquidation entbehrlichen Gelder und Werte werden vorläufig auf Rechnung des endgültigen Liquidationsanteiles unter die
Gesellschafter verteilt.

2

Zur Deckung streitiger oder noch nicht fälliger Verbindlichkeiten sind die erforderlichen Mittel zurückzubehalten.


Art. 587

1

Die Liquidatoren haben bei Beginn der Liquidation eine Bilanz aufzustellen.

2

Bei länger andauernder Liquidation sind jährliche Zwischenbilanzen zu errichten.


Art. 588

1

Das nach Tilgung der Schulden verbleibende Vermögen wird zunächst zur Rückzahlung des Kapitals an die Gesellschafter und sodann
zur Entrichtung von Zinsen für die Liquidationszeit verwendet.

C. Vertretung
von Erben

D. Rechte und
Pflichten der
Liquidatoren

E. Vorläufige
Verteilung

F. Auseinandersetzung
I. Bilanz

II. Rückzahlung
des Kapitals und
Verteilung des
Überschusses

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 207

220

2

Ein Überschuss ist nach den Vorschriften über die Gewinnbeteiligung unter die Gesellschafter zu verteilen.


Art. 589

Nach Beendigung der Liquidation haben die Liquidatoren die Löschung der Firma im Handelsregister zu veranlassen.


Art. 590

1

Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft werden während zehn Jahren nach der Löschung der Firma im Handelsregister an
einem von den Gesellschaftern oder, wenn sie sich nicht einigen, vom
Handelsregisteramt zu bezeichnenden Ort aufbewahrt.

2

Die Gesellschafter und ihre Erben behalten das Recht, in die Bücher und Papiere Einsicht zu nehmen.

Sechster Abschnitt: Verjährung

Art. 591

1

Die Forderungen von Gesellschaftsgläubigern gegen einen Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Veröffentlichung seines Ausscheidens oder der Auflösung der Gesellschaft im Schweizerischen Handelsamtsblatt, sofern
nicht wegen der Natur der Forderung eine kürzere Verjährungsfrist
gilt.

2

Wird die Forderung erst nach dieser Veröffentlichung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit.

3

Auf Forderungen der Gesellschafter untereinander findet diese Verjährung keine Anwendung.


Art. 592

1

Die fünfjährige Verjährung kann dem Gläubiger, der seine Befriedigung nur aus ungeteiltem Gesellschaftsvermögen sucht, nicht entgegengesetzt werden.

2

Übernimmt ein Gesellschafter das Geschäft mit Aktiven und Passiven, so kann er den Gläubigern die fünfjährige Verjährung nicht entgegenhalten. Dagegen tritt für die ausgeschiedenen Gesellschafter an
Stelle der fünfjährigen die zweijährige Frist nach den Grundsätzen der
Schuldübernahme; ebenso wenn ein Dritter das Geschäft mit Aktiven
und Passiven übernimmt.

G. Löschung im
Handelsregister

H. Aufbewahrung der Bücher
und Papiere

A. Gegenstand
und Frist

B. Besondere
Fälle

Obligationenrecht

208

220


Art. 593

Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber der fortbestehenden Gesellschaft oder einem andern Gesellschafter vermag die Verjährung
gegenüber einem ausgeschiedenen Gesellschafter nicht zu unterbrechen.

Fünfundzwanzigster Titel: Die Kommanditgesellschaft Erster Abschnitt: Begriff und Errichtung

Art. 594

1

Eine Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere Personen sich zum Zwecke vereinigen, ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe unter einer gemeinsamen Firma in der Weise zu betreiben, dass
wenigstens ein Mitglied unbeschränkt, eines oder mehrere aber als
Kommanditäre nur bis zum Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage, der Kommanditsumme, haften.

2

Unbeschränkt haftende Gesellschafter können nur natürliche Personen, Kommanditäre jedoch auch juristische Personen und Handelsgesellschaften sein.

3

Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen.


Art. 595

Betreibt eine solche Gesellschaft kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so entsteht sie als Kommanditgesellschaft erst, wenn
sie sich in das Handelsregister eintragen lässt.


Art. 596

1

Die Gesellschaft ist in das Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.

2

Die Eintragung muss enthalten: 1.

den Namen, den Wohnort und die Staatsangehörigkeit jedes
Gesellschafters, für juristische Personen und Handelsgesellschaften die Firma und den Sitz; 2.

den Betrag der Kommanditsumme jedes Kommanditärs; 3.

die Firma der Gesellschaft und den Ort, an dem sie ihren Sitz
hat;

4.

den Zeitpunkt, mit dem die Gesellschaft ihren Anfang nimmt; C. Unterbrechung A. Kaufmännische Gesellschaft B. Nichtkaufmännische
Gesellschaft

C. Registereintrag
I. Ort und Inhalt

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 209

220

5.

die Angaben über eine allfällige Beschränkung der Befugnis
zur Vertretung der Gesellschaft durch die unbeschränkt haftenden Gesellschafter.

3

Soll die Kommanditsumme nicht oder nur teilweise in bar entrichtet werden, so ist die Sacheinlage in der Anmeldung ausdrücklich und mit
bestimmtem Wertansatz zu bezeichnen und in das Handelsregister einzutragen.


Art. 597

1

Die Anmeldung der einzutragenden Tatsachen oder ihrer Veränderung muss von allen Gesellschaftern beim Handelsregisteramt unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften eingereicht
werden.

2

Die unbeschränkt haftenden Gesellschafter, denen die Vertretung der Gesellschaft zustehen soll, haben die Firma und ihre Namen persönlich beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.

Zweiter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschafter unter sich

Art. 598

1

Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag.

2

Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die Vorschriften über die Kollektivgesellschaft zur Anwendung, jedoch mit den Abweichungen, die sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergeben.


Art. 599

Die Geschäftsführung der Gesellschaft wird durch den oder die unbeschränkt haftenden Gesellschafter besorgt.


Art. 600

1

Der Kommanditär ist als solcher zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft weder berechtigt noch verpflichtet.

2

Er ist auch nicht befugt, gegen die Vornahme einer Handlung der Geschäftsführung Widerspruch zu erheben, wenn diese Handlung zum
gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft gehört.

3

Er ist berechtigt, eine Abschrift der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz zu verlangen und deren Richtigkeit unter Einsichtnahme in die Bücher und Papiere zu prüfen oder durch einen unbeteiII. Formelle
Erfordernisse

A. Vertragsfreiheit. Verweisung
auf die Kollektivgesellschaft B. Geschäftsführung C. Stellung des
Kommanditärs

Obligationenrecht

210

220

ligten Sachverständigen prüfen zu lassen; im Streitfalle bezeichnet der
Richter den Sachverständigen.


Art. 601

1

Am Verlust nimmt der Kommanditär höchstens bis zum Betrage seiner Kommanditsumme teil.

2

Fehlt es an Vereinbarungen über die Beteiligung des Kommanditärs am Gewinn und am Verlust, so entscheidet darüber der Richter nach
freiem Ermessen.

3

Ist die Kommanditsumme nicht voll einbezahlt oder ist sie nach erfolgter Einzahlung vermindert worden, so dürfen ihr Zinse, Gewinne
und allfällige Honorare nur so weit zugeschrieben werden, bis sie ihren vollen Betrag wieder erreicht hat.

Dritter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten

Art. 602

Die Gesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.


Art. 603

Die Gesellschaft wird nach den für die Kollektivgesellschaft geltenden
Vorschriften durch den oder die unbeschränkt haftenden Gesellschafter vertreten.


Art. 604

Der unbeschränkt haftende Gesellschafter kann für eine Gesellschaftsschuld erst dann persönlich belangt werden, wenn die Gesellschaft
aufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist.


Art. 605

Schliesst der Kommanditär für die Gesellschaft Geschäfte ab, ohne
ausdrücklich zu erklären, dass er nur als Prokurist oder als Bevollmächtigter handle, so haftet er aus diesen Geschäften gutgläubigen
Dritten gegenüber gleich einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter.


Art. 606

Ist die Gesellschaft vor der Eintragung in das Handelsregister im Verkehr aufgetreten, so haftet der Kommanditär für die bis zur Eintragung
entstandenen Verbindlichkeiten Dritten gegenüber gleich einem unbeD. Gewinnund Verlustbeteiligung

A. Im allgemeinen B. Vertretung

C. Haftung des
unbeschränkt
haftenden Gesellschafters D. Haftung des
Kommanditärs
I. Handlungen
für die Gesellschaft II. Mangelnder
Eintrag

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 211

220

schränkt haftenden Gesellschafter, wenn er nicht beweist, dass ihnen
die Beschränkung seiner Haftung bekannt war.


Art. 607

Ist der Name des Kommanditärs in die Firma der Gesellschaft aufgenommen worden, so haftet dieser den Gesellschaftsgläubigern wie ein
unbeschränkt haftender Gesellschafter.


Art. 608

1

Der Kommanditär haftet Dritten gegen über mit der im Handelsregister eingetragenen Kommanditsumme.

2

Hat er selbst oder hat die Gesellschaft mit seinem Wissen gegenüber Dritten eine höhere Kommanditsumme kundgegeben, so haftet er bis
zu diesem Betrage.

3

Den Gläubigern steht der Nachweis offen, dass der Wertansatz von Sacheinlagen ihrem wirklichen Wert im Zeitpunkt ihres Einbringens
nicht entsprochen hat.


Art. 609

1

Wenn der Kommanditär die im Handelsregister eingetragene oder auf andere Art kundgegebene Kommanditsumme durch Vereinbarung mit
den übrigen Gesellschaftern oder durch Bezüge vermindert, so wird
diese Veränderung Dritten gegenüber erst dann wirksam, wenn sie in
das Handelsregister eingetragen und veröffentlicht worden ist.

2

Für die vor dieser Bekanntmachung entstandenen Verbindlichkeiten bleibt der Kommanditär mit der unverminderten Kommanditsumme
haftbar.


Art. 610

1

Während der Dauer der Gesellschaft haben die Gesellschaftsgläubiger kein Klagerecht gegen den Kommanditär.

2

Wird die Gesellschaft aufgelöst, so können die Gläubiger, die Liquidatoren oder die Konkursverwaltung verlangen, dass die Kommanditsumme in die Liquidations- oder Konkursmasse eingeworfen werde,
soweit sie noch nicht geleistet oder soweit sie dem Kommanditär wieder zurückerstattet worden ist.


Art. 611

1

Auf Auszahlung von Zinsen und Gewinn hat der Kommanditär nur Anspruch, wenn und soweit die Kommanditsumme durch die Auszahlung nicht vermindert wird.

III. Name des
Kommanditärs in
der Firma

IV. Umfang
der Haftung

V. Verminderung der Kommanditsumme VI. Klagerecht
der Gläubiger

VII. Bezug von
Zinsen und
Gewinn

Obligationenrecht

212

220

2

Der Kommanditär ist jedoch nicht verpflichtet, Zinse und Gewinn zurückzubezahlen, wenn er auf Grund der ordnungsmässigen Bilanz
gutgläubig annehmen durfte, diese Bedingung sei erfüllt.


Art. 612

1

Wer einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft als Kommanditär beitritt, haftet mit der Kommanditsumme auch für die vor seinem Beitritt entstandenen Verbindlichkeiten.

2

Eine entgegenstehende Verabredung unter den Gesellschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung.


Art. 613

1

Die Privatgläubiger eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters oder eines Kommanditärs sind nicht befugt, das Gesellschaftsvermögen zu ihrer Befriedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen.

2

Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist nur, was dem Schuldner an Zinsen, Gewinn und Liquidationsanteil sowie an allfälligem Honorar
aus dem Gesellschaftsverhältnis zukommt.


Art. 614

1

Ein Gesellschaftsgläubiger, der gleichzeitig Privatschuldner des Kommanditärs ist, kann diesem gegenüber eine Verrechnung nur dann
beanspruchen, wenn der Kommanditär unbeschränkt haftet.

2

Im übrigen richtet sich die Verrechnung nach den Vorschriften über die Kollektivgesellschaft.


Art. 615

1

Der Konkurs der Gesellschaft hat den Konkurs der einzelnen Gesellschafter nicht zur Folge.

2

Ebensowenig bewirkt der Konkurs eines Gesellschafters den Konkurs der Gesellschaft.


Art. 616

1

Im Konkurse der Gesellschaft wird das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger verwendet unter Ausschluss
der Privatgläubiger der einzelnen Gesellschafter.

2

Was der Kommanditär auf Rechnung seiner Kommanditsumme an die Gesellschaft geleistet hat, kann er nicht als Forderung anmelden.

VIII. Eintritt in
eine Gesellschaft

E. Stellung der
Privatgläubiger

F. Verrechnung

G. Konkurs
I. Im allgemeinen II. Konkurs der
Gesellschaft

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 213

220


Art. 617

Wenn das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht hinreicht, so sind diese berechtigt, für den ganzen unbezahlten Rest ihrer Forderungen aus dem Privatvermögen jedes einzelnen unbeschränkt haftenden Gesellschafters in Konkurrenz mit seinen Privatgläubigern Befriedigung zu suchen.


Art. 618

Im Konkurse des Kommanditärs haben weder die Gesellschaftsgläubiger noch die Gesellschaft ein Vorzugsrecht vor den Privatgläubigern.

Vierter Abschnitt: Auflösung, Liquidation, Verjährung

Art. 619

1

Für die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft und für die Verjährung der Forderungen gegen die Gesellschafter gelten die gleichen
Bestimmungen wie bei der Kollektivgesellschaft.

2

Fällt ein Kommanditär in Konkurs oder wird sein Liquidationsanteil gepfändet, so sind die für den Kollektivgesellschafter geltenden Bestimmungen entsprechend anwendbar. Dagegen haben der Tod und die
Entmündigung des Kommanditärs die Auflösung der Gesellschaft
nicht zur Folge.

Sechsundzwanzigster Titel:166 Die Aktiengesellschaft Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 620

1

Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Firma, deren zum voraus bestimmtes Kapital (Aktienkapital167) in Teilsummen (Aktien) zerlegt ist und für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet.

2

Die Aktionäre sind nur zu den statutarischen Leistungen verpflichtet und haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht persönlich.

3

Die Aktiengesellschaft kann auch für andere als wirtschaftliche Zwecke gegründet werden.

166

Siehe auch die SchlB. zu diesem Tit. am Ende des OR.

167

Ausdruck gemäss Ziff. II 1 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992
733 786; BBl 1983 II 745). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

III. Vorgehen
gegen den unbeschränkt haftenden Gesellschafter IV. Konkurs des
Kommanditärs

A. Begriff

Obligationenrecht

214

220


Art. 621


168

Das Aktienkapital muss mindestens 100 000 Franken betragen.


Art. 622

1

Die Aktien lauten auf den Namen oder auf den Inhaber.

2

Beide Arten von Aktien können in einem durch die Statuten bestimmten Verhältnis nebeneinander bestehen.

3

Die Statuten können bestimmen, dass Namenaktien später in Inhaberaktien oder Inhaberaktien in Namenaktien umgewandelt werden
sollen oder dürfen.

4

Der Nennwert der Aktie muss mindestens 10 Franken betragen. Vorbehalten bleibt die Herabsetzung des Nennwertes unter diesen Betrag
im Fall einer Sanierung der Gesellschaft. 169 5

Die Aktientitel müssen durch mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates 170 unterschrieben sein. Die Gesellschaft kann bestimmen,
dass auch auf Aktien, die in grosser Zahl ausgegeben werden, mindestens eine Unterschrift eigenhändig beigesetzt werden muss.


Art. 623

1

Die Generalversammlung ist befugt, durch Statutenänderung bei unverändert bleibendem Aktienkapital die Aktien in solche von kleinerem Nennwert zu zerlegen oder zu solchen von grösserem Nennwert
zusammenzulegen.

2

Die Zusammenlegung von Aktien bedarf der Zustimmung des Aktionärs.


Art. 624

1

Die Aktien dürfen nur zum Nennwert oder zu einem diesen übersteigenden Betrage ausgegeben werden. Vorbehalten bleibt die Ausgabe
neuer Aktien, die an Stelle ausgefallener Aktien treten.

2-3

... 171


Art. 625

1

Bei der Gründung muss die Gesellschaft mindestens so viele Aktionäre zählen, als für die Bildung des Verwaltungsrates und der Revi-

168

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

169

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

170

Ausdruck gemäss Ziff. II 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992
733 786; BBl 1983 II 745). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

171

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

B. Mindestkapital C. Aktien
I. Arten

II. Zerlegung und
Zusammenlegung III. Ausgabebetrag D. Zahl
der Mitglieder

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 215

220

sionsstelle 172 nach Vorschrift der Statuten notwendig sind, wenigstens
aber drei.

2

Sinkt in der Folge die Zahl der Aktionäre unter diese Mindestzahl, oder fehlt es der Gesellschaft an den vorgeschriebenen Organen, so
kann der Richter auf Begehren eines Aktionärs oder eines Gläubigers
die Auflösung verfügen, sofern die Gesellschaft nicht binnen angemessener Frist den gesetzmässigen Zustand wieder herstellt. Nach Anhebung der Klage kann der Richter auf Antrag einer Partei vorsorgliche
Massnahmen anordnen.


Art. 626


173

Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über: 1.

die Firma und den Sitz der Gesellschaft; 2.

den Zweck der Gesellschaft; 3.

die Höhe des Aktienkapitals und den Betrag der darauf geleisteten Einlagen; 4.

Anzahl, Nennwert und Art der Aktien; 5.

die Einberufung der Generalversammlung und das Stimmrecht
der Aktionäre;

6.

die Organe für die Verwaltung und für die Revision; 7.

die Form der von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen.


Art. 627


174

Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten Bestimmungen über: 1.

Die Änderung der Statuten, soweit sie von den gesetzlichen
Bestimmungen abweichen; 2.

die Ausrichtung von Tantiemen; 3.

die Zusicherung von Bauzinsen; 4.

die Begrenzung der Dauer der Gesellschaft; 5.

Konventionalstrafen bei nicht rechtzeitiger Leistung der Einlage; 6.

die genehmigte und die bedingte Kapitalerhöhung; 172

Ausdruck gemäss Ziff. II 2 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992
733 786; BBl 1983 II 745). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

173

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

174 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).

E. Statuten
I. Gesetzlich
vorgeschriebener
Inhalt

II. Weitere
Bestimmungen
1. Im allgemeinen

Obligationenrecht

216

220

7.

die Zulassung der Umwandlung von Namenaktien in Inhaberaktien und umgekehrt; 8.

die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien; 9.

die Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien, über Partizipationsscheine, Genussscheine und über die Gewährung besonderer Vorteile; 10. die Beschränkung des Stimmrechts und des Rechts der Aktionäre, sich vertreten zu lassen;

11. die im Gesetz nicht vorgesehenen Fälle, in denen die Generalversammlung nur mit qualifizierter Mehrheit Beschluss fassen
kann;

12. die Ermächtigung zur Übertragung der Geschäftsführung auf einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates oder Dritte; 13. die Organisation und die Aufgaben der Revisionsstelle, sofern dabei über die gesetzlichen Vorschriften hinausgegangen wird.


Art. 628

1

Leistet ein Aktionär eine Sacheinlage, so müssen die Statuten den Gegenstand und dessen Bewertung sowie den Namen des Einlegers
und die ihm zukommenden Aktien angeben. 176 2

Übernimmt die Gesellschaft von Aktionären oder Dritten Vermögenswerte oder beabsichtigt sie solche Sachübernahmen, so müssen
die Statuten den Gegenstand, den Namen des Veräusserers und die
Gegenleistung der Gesellschaft angeben.177 3

Werden bei der Gründung zugunsten der Gründer oder anderer Personen besondere Vorteile ausbedungen, so sind die begünstigten Personen in den Statuten mit Namen aufzuführen, und es ist der gewährte
Vorteil nach Inhalt und Wert genau zu bezeichnen.

4

Die Generalversammlung kann nach zehn Jahren Bestimmungen der Statuten über Sacheinlagen oder Sachübernahmen aufheben.178 175

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

176

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

177

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

178

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

2. Im besonderen
Sacheinlagen,
Sachübernahmen, besondere
Vorteile 175

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 217

220


Art. 629

179 1

Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.

2

In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Aktien und stellen fest:

1.

dass sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind; 2.

dass die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag
entsprechen;

3.

dass die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die
Leistung der Einlagen erfüllt sind.


Art. 630

180 Die Zeichnung bedarf zu ihrer Gültigkeit: 1.

der Angabe von Anzahl, Nennwert, Art, Kategorie und Ausgabebetrag der Aktien; 2.

einer bedingungslosen Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag
entsprechende Einlage zu leisten.


Art. 631

181 1

Im Errichtungsakt muss die Urkundsperson die Belege über die Gründung einzeln nennen und bestätigen, dass sie den Gründern vorgelegen haben.

2

Dem Errichtungsakt sind die Statuten, der Gründungsbericht, die Prüfungsbestätigung, die Sacheinlageverträge und die bereits vorliegenden Sachübernahmeverträge beizulegen.


Art. 632

182 1

Bei der Errichtung der Gesellschaft muss die Einlage für mindestens 20 Prozent des Nennwertes jeder Aktie geleistet sein.

2

In allen Fällen müssen die geleisteten Einlagen mindestens 50 000 Franken betragen.

179

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

180

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

181

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

182

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

F. Gründung
I. Errichtungsakt
1. Inhalt

2. Aktienzeichnung II. Belege

III. Einlagen
1. Mindesteinlage

Obligationenrecht

218

220


Art. 633

183 1

Einlagen in Geld müssen bei einem dem Bankengesetz 184 unterstellten Institut zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt
werden.

2

Das Institut gibt den Betrag erst frei, wenn die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist.


Art. 634

185 Sacheinlagen gelten nur dann als Deckung, wenn: 1.

sie gestützt auf einen schriftlichen oder öffentlich beurkundeten Sacheinlagevertrag geleistet werden; 2.

die Gesellschaft nach ihrer Eintragung in das Handelsregister
sofort als Eigentümerin darüber verfügen kann oder einen bedingungslosen Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch erhält; 3.

ein Gründungsbericht mit Prüfungsbestätigung vorliegt.

a 186 1

Der Verwaltungsrat beschliesst die nachträgliche Leistung von Einlagen auf nicht voll liberierte Aktien.

2

Die nachträgliche Leistung kann in Geld, durch Sacheinlage oder durch Verrechnung erfolgen.


Art. 635

187 Die Gründer geben in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft über: 1.

die Art und den Zustand von Sacheinlagen oder Sachübernahmen und die Angemessenheit der Bewertung; 2.

den Bestand und die Verrechenbarkeit der Schuld; 3.

die Begründung und die Angemessenheit besonderer Vorteile
zugunsten von Gründern oder anderen Personen.

183

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

184

SR 952.0

185

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

186

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786: BBl 1983 II 745).

187

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

2. Leistung
der Einlagen
a. Einzahlungen

b. Sacheinlagen

c. Nachträgliche
Leistung

3. Prüfung
der Einlagen
a. Gründungsbericht

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 219

220

a188 Ein Revisor prüft den Gründungsbericht und bestätigt schriftlich, dass
dieser vollständig und richtig ist.


Art. 636-639189

Art. 640

1

Die Gesellschaft ist in das Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.

2

Die Anmeldung muss vom Verwaltungsrat beim Handelsregisteramt unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden.

3

Der Anmeldung sind beizufügen: 1.

eine beglaubigte Ausfertigung der Statuten; 2.

der Errichtungsakt mit den Beilagen; 3.

der Ausweis über die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle, unter Angabe des Wohnsitzes oder
Sitzes, bei den Mitgliedern des Verwaltungsrates überdies der
Staatsangehörigkeit.191 4

Die mit der Ausübung der Vertretung beauftragten Personen sind anzumelden. Wenn sie durch den Verwaltungsrat bestellt sind, ist das
Protokoll im Original oder in beglaubigter Abschrift beizulegen.


Art. 641


192

In das Handelsregister sind einzutragen: 1.

das Datum der Statuten; 2.

die Firma und der Sitz der Gesellschaft; 3.

der Zweck und, wenn die Statuten hierüber eine Bestimmung
enthalten, die Dauer der Gesellschaft; 4.

die Höhe des Aktienkapitals und der darauf geleisteten Einlagen; 188

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786, BBl 1983 II 745).

189

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

190

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

191

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

192

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

b. Prüfungsbestätigung G. Eintragung
in das Handelsregister
I. Anmeldung190

II. Inhalt
der Eintragung

Obligationenrecht

220

220

5.

Anzahl, Nennwert und Art der Aktien, Beschränkungen der
Übertragbarkeit sowie Vorrechte einzelner Kategorien; 6.

der Gegenstand der Sacheinlage und die dafür ausgegebenen
Aktien, der Gegenstand der Sachübernahme und die Gegenleistung der Gesellschaft sowie Inhalt und Wert der besonderen
Vorteile;

7.

die Anzahl der Genussscheine mit Angabe des Inhalts der damit verbundenen Rechte; 8.

die Art der Ausübung der Vertretung; 9.

die Namen der Mitglieder des Verwaltungsrates und der zur
Vertretung befugten Personen unter Angabe von Wohnsitz und
Staatsangehörigkeit;

10. der Name oder die Firma der Revisoren, unter Angabe des Wohnsitzes, des Sitzes oder einer im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung; 11. die Art und Weise, wie die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen und, wenn die Statuten hierüber
eine Bestimmung enthalten, wie der Verwaltungsrat den Aktionären seine Erklärungen kundgibt.


Art. 642

1

Zweigniederlassungen sind unter Bezugnahme auf die Eintragung der Hauptniederlassung in das Handelsregister des Ortes einzutragen, an
dem sie sich befinden.

2

Die Anmeldung ist von den mit der Vertretung betrauten Mitgliedern des Verwaltungsrates einzureichen.

3

...193


Art. 643

1

Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister.

2

Das Recht der Persönlichkeit wird durch die Eintragung auch dann erworben, wenn die Voraussetzungen der Eintragung tatsächlich nicht
vorhanden waren.

3

Sind jedoch bei der Gründung gesetzliche oder statutarische Vorschriften missachtet und dadurch die Interessen von Gläubigern oder
Aktionären in erheblichem Masse gefährdet oder verletzt worden, so
kann der Richter auf Begehren solcher Gläubiger oder Aktionäre die 193 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272).

194

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

III. Zweigniederlassungen H. Erwerb der
Persönlichkeit
I. Zeitpunkt;
mangelnde Voraussetzungen194

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 221

220

Auflösung der Gesellschaft verfügen. Nach Anhebung der Klage kann
der Richter auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen anordnen.

4

Das Klagerecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt angehoben wird.


Art. 644

1

Die vor der Eintragung der Gesellschaft ausgegebenen Aktien sind nichtig; dagegen werden die aus der Aktienzeichnung hervorgehenden
Verpflichtungen dadurch nicht berührt.

2

Wer vor der Eintragung Aktien ausgibt, wird für allen dadurch verursachten Schaden haftbar.


Art. 645

1

Ist vor der Eintragung in das Handelsregister im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.

2

Wurden solche Verpflichtungen ausdrücklich im Namen der zu bildenden Gesellschaft eingegangen und innerhalb einer Frist von drei
Monaten nach der Eintragung in das Handelsregister von der Gesellschaft übernommen, so werden die Handelnden befreit, und es haftet
nur die Gesellschaft.


Art. 646

195

Art. 647

1

Jeder Beschluss der Generalversammlung oder des Verwaltungsrates über eine Änderung der Statuten muss öffentlich beurkundet werden. 197 2

Der Beschluss muss vom Verwaltungsrat beim Handelsregisteramt angemeldet und auf Grund der entsprechenden Ausweise in das Handelsregister eingetragen werden.

3

Er wird auch Dritten gegenüber unmittelbar mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam.

195

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745) 196

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786: BBl 1983 II 745).

197

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786: BBl 1983 II 745).

II. Vor der Eintragung ausgegebene Aktien III. Vor der
Eintragung eingegangene Verpflichtungen J. Statutenänderung 196

Obligationenrecht

222

220


Art. 648-649 198

Art. 650

199 1

Die Erhöhung des Aktienkapitals wird von der Generalversammlung beschlossen; sie ist vom Verwaltungsrat innerhalb von drei Monaten
durchzuführen.

2

Der Beschluss der Generalversammlung muss öffentlich beurkundet werden und angeben:

1.

den gesamten Nennbetrag, um den das Aktienkapital erhöht
werden soll, und den Betrag der darauf zu leistenden Einlagen; 2.

Anzahl, Nennwert und Art der Aktien sowie Vorrechte einzelner Kategorien; 3.

den Ausgabebetrag oder die Ermächtigung an den Verwaltungsrat, diesen festzusetzen, sowie den Beginn der Dividendenberechtigung; 4.

die Art der Einlagen, bei Sacheinlagen deren Gegenstand und
Bewertung sowie den Namen des Sacheinlegers und die ihm
zukommenden Aktien;

5.

bei Sachübernahmen den Gegenstand, den Namen des Veräusserers und die Gegenleistung der Gesellschaft; 6.

Inhalt und Wert von besonderen Vorteilen sowie die Namen
der begünstigten Personen; 7.

eine Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien; 8.

eine Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes und
die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte; 9.

die Voraussetzungen für die Ausübung vertraglich erworbener
Bezugsrechte.

3

Wird die Kapitalerhöhung nicht innerhalb von drei Monaten ins Handelsregister eingetragen, so fällt der Beschluss der Generalversammlung dahin.


Art. 651

200 1

Die Generalversammlung kann durch Statutenänderung den Verwaltungsrat ermächtigen, das Aktienkapital innert einer Frist von längstens zwei Jahren zu erhöhen.

198

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745) 199

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786: BBl 1983 II 745).

200

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

K. Erhöhung des
Aktienkapitals
I. Ordentliche
und genehmigte
Kapitalerhöhung
1. Ordentliche
Kapitalerhöhung

2. Genehmigte
Kapitalerhöhung
a. Statutarische
Grundlage

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 223

220

2

Die Statuten geben den Nennbetrag an, um den der Verwaltungsrat das Aktienkapital erhöhen kann. Das genehmigte Kapital darf die
Hälfte des bisherigen Aktienkapitals nicht übersteigen.

3

Die Statuten enthalten überdies die Angaben, welche für die ordentliche Kapitalerhöhung verlangt werden, mit Ausnahme der Angaben
über den Ausgabebetrag, die Art der Einlagen, die Sachübernahmen
und den Beginn der Dividendenberechtigung.

4

Im Rahmen der Ermächtigung kann der Verwaltungsrat Erhöhungen des Aktienkapitals durchführen. Dabei erlässt er die notwendigen Bestimmungen, soweit sie nicht schon im Beschluss der Generalversammlung enthalten sind.

a 201 1

Nach jeder Kapitalerhöhung setzt der Verwaltungsrat den Nennbetrag des genehmigten Kapitals in den Statuten entsprechend herab.

2

Nach Ablauf der für die Durchführung der Kapitalerhöhung festgelegten Frist wird die Bestimmung über die genehmigte Kapitalerhöhung auf Beschluss des Verwaltungsrates aus den Statuten gestrichen.


Art. 652

202 1

Die Aktien werden in einer besonderen Urkunde (Zeichnungsschein) nach den für die Gründung geltenden Regeln gezeichnet.

2

Der Zeichnungsschein muss auf den Beschluss der Generalversammlung über die Erhöhung oder die Ermächtigung zur Erhöhung des Aktienkapitals und auf den Beschluss des Verwaltungsrates über die Erhöhung Bezug nehmen. Verlangt das Gesetz einen Emissionsprospekt,
so nimmt der Zeichnungsschein auch auf diesen Bezug.

3

Enthält der Zeichnungsschein keine Befristung, so endet seine Verbindlichkeit drei Monate nach der Unterzeichnung.

a203 1

Werden neue Aktien öffentlich zur Zeichnung angeboten, so gibt die Gesellschaft in einem Emissionsprospekt Aufschluss über: 1.

den Inhalt der bestehenden Eintragung im Handelsregister, mit
Ausnahme der Angaben über die zur Vertretung befugten Personen; 201

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

202

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

203

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

b. Anpassung der
Statuten

3. Gemeinsame
Vorschriften
a. Aktienzeichnung b. Emissionsprospekt

Obligationenrecht

224

220

2.

die bisherige Höhe und Zusammensetzung des Aktienkapitals
unter Angabe von Anzahl, Nennwert und Art der Aktien sowie
der Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien; 3.

Bestimmungen der Statuten über eine genehmigte oder eine
bedingte Kapitalerhöhung; 4.

die Anzahl der Genussscheine und den Inhalt der damit verbundenen Rechte; 5.

die letzte Jahresrechnung und Konzernrechnung mit dem Revisionsbericht und, wenn der Bilanzstichtag mehr als sechs Monate zurückliegt, über die Zwischenabschlüsse; 6.

die in den letzten fünf Jahren oder seit der Gründung ausgerichteten Dividenden; 7.

den Beschluss über die Ausgabe neuer Aktien.

2

Öffentlich ist jede Einladung zur Zeichnung, die sich nicht an einen begrenzten Kreis von Personen richtet.

b204 1

Jeder Aktionär hat Anspruch auf den Teil der neu ausgegebenen Aktien, der seiner bisherigen Beteiligung entspricht.

2

Der Beschluss der Generalversammlung über die Erhöhung des Aktienkapitals darf das Bezugsrecht nur aus wichtigen Gründen aufheben. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die Übernahme von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen sowie die Beteiligung der Arbeitnehmer. Durch die Aufhebung des Bezugsrechts
darf niemand in unsachlicher Weise begünstigt oder benachteiligt werden.

3

Die Gesellschaft kann dem Aktionär, welchem sie ein Recht zum Bezug von Aktien eingeräumt hat, die Ausübung dieses Rechtes nicht
wegen einer statutarischen Beschränkung der Übertragbarkeit von
Namenaktien verwehren.

c205 Soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, sind die Einlagen nach
den Bestimmungen über die Gründung zu leisten.

204

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

205

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

c. Bezugsrecht

d. Leistung
der Einlagen

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 225

220

d206 1

Das Aktienkapital kann auch durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital erhöht werden.

2

Die Deckung des Erhöhungsbetrages wird mit der Jahresrechnung in der von den Aktionären genehmigten Fassung oder, wenn der Bilanzstichtag mehr als sechs Monate zurückliegt, mit einem geprüften Zwischenabschluss nachgewiesen.

e207 Der Verwaltungsrat gibt in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft
über:

1.

die Art und den Zustand von Sacheinlagen oder Sachübernahmen und die Angemessenheit der Bewertung; 2.

den Bestand und die Verrechenbarkeit der Schuld; 3.

die freie Verwendbarkeit von umgewandeltem Eigenkapital; 4.

die Einhaltung des Generalversammlungsbeschlusses, insbesondere über die Einschränkung oder die Aufhebung des Bezugsrechtes und die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte; 5.

die Begründung und die Angemessenheit besonderer Vorteile
zugunsten einzelner Aktionäre oder anderer Personen.

f208 1

Die Revisionsstelle prüft den Kapitalerhöhungsbericht und bestätigt schriftlich, dass dieser vollständig und richtig ist.

2

Keine Prüfungsbestätigung ist erforderlich, wenn die Einlage auf das neue Aktienkapital in Geld erfolgt, das Aktienkapital nicht zur Vornahme einer Sachübernahme erhöht wird und die Bezugsrechte nicht
eingeschränkt oder aufgehoben werden.

g209 1

Liegen der Kapitalerhöhungsbericht und, sofern erforderlich, die Prüfungsbestätigung vor, so ändert der Verwaltungsrat die Statuten
und stellt dabei fest: 206

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

207

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

208

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

209

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

e. Erhöhung
aus Eigenkapital

f. Kapitalerhöhungsbericht g. Prüfungsbestätigung h. Statutenänderung und Feststellungen

Obligationenrecht

226

220

1.

dass sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind; 2.

dass die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag
entsprechen;

3.

dass die Einlagen entsprechend den Anforderungen des Gesetzes, der Statuten oder des Generalversammlungsbeschlusses
geleistet wurden.

2

Beschluss und Feststellungen sind öffentlich zu beurkunden. Die Urkundsperson hat die Belege, die der Kapitalerhöhung zugrunde liegen,
einzeln zu nennen und zu bestätigen, dass sie dem Verwaltungsrat
vorgelegen haben.

3

Der öffentlichen Urkunde sind die geänderten Statuten, der Kapitalerhöhungsbericht, die Prüfungsbestätigung sowie die Sacheinlageverträge und die bereits vorliegenden Sachübernahmeverträge beizulegen.

h 210 1

Der Verwaltungsrat meldet die Statutenänderung und seine Feststellungen beim Handelsregister zur Eintragung an.

2

Einzureichen sind:

1.

die öffentlichen Urkunden über die Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrates mit den Beilagen; 2.

eine beglaubigte Ausfertigung der geänderten Statuten.

3

Aktien, die vor der Eintragung der Kapitalerhöhung ausgegeben werden, sind nichtig; die aus der Aktienzeichnung hervorgehenden Verpflichtungen werden dadurch nicht berührt.


Art. 653

211 1

Die Generalversammlung kann eine bedingte Kapitalerhöhung beschliessen, indem sie in den Statuten den Gläubigern von neuen Anleihens- oder ähnlichen Obligationen gegenüber der Gesellschaft oder
ihren Konzerngesellschaften sowie den Arbeitnehmern Rechte auf den
Bezug neuer Aktien (Wandel- oder Optionsrechte) einräumt.

2

Das Aktienkapital erhöht sich ohne weiteres in dem Zeitpunkt und in dem Umfang, als diese Wandel- oder Optionsrechte ausgeübt und die
Einlagepflichten durch Verrechnung oder Einzahlung erfüllt werden.

210

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

211

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

i. Eintragung in
das Handelsregister; Nichtigkeit
vorher ausgegebener Aktien II. Bedingte
Kapitalerhöhung
1. Grundsatz

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 227

220

a 212 1

Der Nennbetrag, um den das Aktienkapital bedingt erhöht werden kann, darf die Hälfte des bisherigen Aktienkapitals nicht übersteigen.

2

Die geleistete Einlage muss mindestens dem Nennwert entsprechen.

b 213 1

Die Statuten müssen angeben: 1.

den Nennbetrag der bedingten Kapitalerhöhung; 2.

Anzahl, Nennwert und Art der Aktien; 3.

den Kreis der Wandel- oder der Optionsberechtigten; 4.

die Aufhebung der Bezugsrechte der bisherigen Aktionäre; 5.

Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien; 6.

die Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien.

2

Werden die Anleihens- oder ähnlichen Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, nicht den Aktionären
vorweg zur Zeichnung angeboten, so müssen die Statuten überdies angeben: 1.

die Voraussetzungen für die Ausübung der Wandel- oder der
Optionsrechte;

2.

die Grundlagen, nach denen der Ausgabebetrag zu berechnen
ist.

3

Wandel- oder Optionsrechte, die vor der Eintragung der Statutenbestimmung über die bedingte Kapitalerhöhung im Handelsregister eingeräumt werden, sind nichtig.

c214 1

Sollen bei einer bedingten Kapitalerhöhung Anleihens- oder ähnliche Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind,
ausgegeben werden, so sind diese Obligationen vorweg den Aktionären entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung zur Zeichnung anzubieten.

2

Dieses Vorwegzeichnungsrecht kann beschränkt oder aufgehoben werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

212

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

213

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

214

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

2. Schranken

3. Statutarische
Grundlage

4. Schutz
der Aktionäre

Obligationenrecht

228

220

3

Durch die für eine bedingte Kapitalerhöhung notwendige Aufhebung des Bezugsrechtes sowie durch eine Beschränkung oder Aufhebung
des Vorwegzeichnungsrechtes darf niemand in unsachlicher Weise begünstigt oder benachteiligt werden.

d215 1

Dem Gläubiger oder dem Arbeitnehmer, dem ein Wandel- oder ein Optionsrecht zum Erwerb von Namenaktien zusteht, kann die Ausübung dieses Rechtes nicht wegen einer Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien verwehrt werden, es sei denn,
dass dies in den Statuten und im Emissionsprospekt vorbehalten wird.

2

Wandel- oder Optionsrechte dürfen durch die Erhöhung des Aktienkapitals, durch die Ausgabe neuer Wandel- oder Optionsrechte oder
auf andere Weise nur beeinträchtigt werden, wenn der Konversionspreis gesenkt oder den Berechtigten auf andere Weise ein angemessener Ausgleich gewährt wird, oder wenn die gleiche Beeinträchtigung
auch die Aktionäre trifft.

e 216 1

Wandel- oder Optionsrechte werden durch eine schriftliche Erklärung ausgeübt, die auf die Statutenbestimmung über die bedingte Kapitalerhöhung hinweist; verlangt das Gesetz einen Emissionsprospekt,
so nimmt die Erklärung auch auf diesen Bezug.

2

Die Leistung der Einlage durch Geld oder Verrechnung muss bei einem Bankinstitut erfolgen, das dem Bankengesetz 217 unterstellt ist.

3

Die Aktionärsrechte entstehen mit der Erfüllung der Einlagepflicht.

f 218 1

Ein besonders befähigter Revisor prüft nach Abschluss jedes Geschäftsjahres, auf Verlangen des Verwaltungsrates schon vorher, ob
die Ausgabe der neuen Aktien dem Gesetz, den Statuten und, wenn ein
solcher erforderlich ist, dem Emissionsprospekt entsprochen hat.

2

Er bestätigt dies schriftlich.

215

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

216

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

217

SR 952.0

218

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

5. Schutz der
Wandel- oder
Optionsberechtigten 6. Durchführung
der Kapitalerhöhung
a. Ausübung der
Rechte; Einlage

b. Prüfungsbestätigung

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 229

220

g 219 1

Nach Eingang der Prüfungsbestätigung stellt der Verwaltungsrat in öffentlicher Urkunde Anzahl, Nennwert und Art der neu ausgegebenen
Aktien sowie die Vorrechte einzelner Kategorien und den Stand des
Aktienkapitals am Schluss des Geschäftsjahres oder im Zeitpunkt der
Prüfung fest. Er nimmt die nötigen Statutenanpassungen vor.

2

In der öffentlichen Urkunde stellt die Urkundsperson fest, dass die Prüfungsbestätigung die verlangten Angaben enthält.

h 220 Der Verwaltungsrat meldet dem Handelsregister spätestens drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres die Statutenänderung an und
reicht die öffentliche Urkunde und die Prüfungsbestätigung ein.

i 221 1

Sind die Wandel- oder die Optionsrechte erloschen und wird dies von einem besonders befähigten Revisor in einem schriftlichen Bericht
bestätigt, so hebt der Verwaltungsrat die Statutenbestimmungen über
die bedingte Kapitalerhöhung auf.

2

In der öffentlichen Urkunde stellt die Urkundsperson fest, dass der Bericht des Revisors die verlangten Angaben enthält.


Art. 654

1

Die Generalversammlung kann nach Massgabe der Statuten oder auf dem Wege der Statutenänderung die Ausgabe von Vorzugsaktien beschliessen oder bisherige Aktien in Vorzugsaktien umwandeln.

2

Hat eine Gesellschaft Vorzugsaktien ausgegeben, so können weitere Vorzugsaktien, denen Vorrechte gegenüber den bereits bestehenden
Vorzugsaktien eingeräumt werden sollen, nur mit Zustimmung sowohl
einer besonderen Versammlung der beeinträchtigten Vorzugsaktionäre
als auch einer Generalversammlung sämtlicher Aktionäre ausgegeben
werden. Eine abweichende Ordnung durch die Statuten bleibt vorbehalten.

3

Dasselbe gilt, wenn statutarische Vorrechte, die mit Vorzugsaktien verbunden sind, abgeändert oder aufgehoben werden sollen.

219

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

220

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

221

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

222

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

c. Anpassung
der Statuten

d. Eintragung
in das Handelsregister 7. Streichung

III. Vorzugsaktien
1. Voraussetzungen222

Obligationenrecht

230

220


Art. 655


223



Art. 656

1

Die Vorzugsaktien geniessen gegenüber den Stammaktien die Vorrechte, die ihnen in den ursprünglichen Statuten oder durch Statutenänderung ausdrücklich eingeräumt sind. Sie stehen im übrigen den
Stammaktien gleich.

2

Die Vorrechte können sich namentlich auf die Dividende mit oder ohne Nachbezugsrecht, auf den Liquidationsanteil und auf die Bezugsrechte für den Fall der Ausgabe neuer Aktien erstrecken.

a225 1

Die Statuten können ein Partizipationskapital vorsehen, das in Teilsummen (Partizipationsscheine) zerlegt ist. Diese Partizipationsscheine werden gegen Einlage ausgegeben, haben einen Nennwert und gewähren kein Stimmrecht.

2

Die Bestimmungen über das Aktienkapital, die Aktie und den Aktionär gelten, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, auch für das
Partizipationskapital, den Partizipationsschein und den Partizipanten.

3

Die Partizipationsscheine sind als solche zu bezeichnen.

b226 1

Das Partizipationskapital darf das Doppelte des Aktienkapitals nicht übersteigen.

2

Die Bestimmungen über das Mindestkapital und über die Mindestgesamteinlage finden keine Anwendung.

3

In den Bestimmungen über die Einschränkungen des Erwerbs eigener Aktien, die allgemeine Reserve, die Einleitung einer Sonderprüfung
gegen den Willen der Generalversammlung und über die Meldepflicht
bei Kapitalverlust ist das Partizipationskapital dem Aktienkapital zuzuzählen.

4

Eine genehmigte oder eine bedingte Erhöhung des Aktien- und des Partizipationskapitals darf insgesamt die Hälfte der Summe die bisherigen Aktien- und Partizipationskapitals nicht übersteigen.

223

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

224

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

225

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

226

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

2. Stellung der Vorzugsaktien224 L. Partizipationsscheine
I. Begriff;
anwendbare Vorschriften II. Partizipationsund
Aktienkapital

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 231

220

5

Partizipationskapital kann im Verfahren der genehmigten oder bedingten Kapitalerhöhung geschaffen werden.

c227 1

Der Partizipant hat kein Stimmrecht und, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, keines der damit zusammenhängenden Rechte.

2

Als mit dem Stimmrecht zusammenhängende Rechte gelten das Recht auf Einberufung einer Generalversammlung, das Teilnahmerecht, das Recht auf Auskunft, das Recht auf Einsicht und das Antragsrecht.

3

Gewähren ihm die Statuten kein Recht auf Auskunft oder Einsicht oder kein Antragsrecht auf Einleitung einer Sonderprüfung (Art. 697a
ff.), so kann der Partizipant Begehren um Auskunft oder Einsicht oder
um Einleitung einer Sonderprüfung schriftlich zuhanden der Generalversammlung stellen.

d228 1

Den Partizipanten muss die Einberufung der Generalversammlung zusammen mit den Verhandlungsgegenständen und den Anträgen bekanntgegeben werden.

2

Jeder Beschluss der Generalversammlung ist unverzüglich am Gesellschaftssitz und bei den eingetragenen Zweigniederlassungen zur
Einsicht der Partizipanten aufzulegen. Die Partizipanten sind in der
Bekanntgabe darauf hinzuweisen.

e229 Die Statuten können den Partizipanten einen Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat einräumen.

f230 1

Die Statuten dürfen die Partizipanten bei der Verteilung des Bilanzgewinnes und des Liquidationsergebnisses sowie beim Bezug neuer
Aktien nicht schlechter stellen als die Aktionäre.

227

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

228

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

229

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

230

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745) III. Rechtsstellung des
Partizipanten
1. Im allgemeinen 2. Bekanntgabe
von Einberufung
und Beschlüssen
der Generalversammlung 3. Vertretung im
Verwaltungsrat

4. Vermögensrechte
a. Im allgemeinen

Obligationenrecht

232

220

2

Bestehen mehrere Kategorien von Aktien, so müssen die Partizipationsscheine zumindest der Kategorie gleichgestellt sein, die am wenigsten bevorzugt ist.

3

Statutenänderungen und andere Generalversammlungsbeschlüsse, welche die Stellung der Partizipanten verschlechtern, sind nur zulässig, wenn sie auch die Stellung der Aktionäre, denen die Partizipanten
gleichstehen, entsprechend beeinträchtigen.

4

Sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, dürfen die Vorrechte und die statutarischen Mitwirkungsrechte von Partizipanten nur mit
Zustimmung einer besonderen Versammlung der betroffenen Partizipanten und der Generalversammlung der Aktionäre beschränkt oder
aufgehoben werden.

g231 1

Wird ein Partizipationskapital geschaffen, so haben die Aktionäre ein Bezugsrecht wie bei der Ausgabe neuer Aktien.

2

Die Statuten können vorsehen, dass Aktionäre nur Aktien und Partizipanten nur Partizipationsscheine beziehen können, wenn das Aktienund das Partizipationskapital gleichzeitig und im gleichen Verhältnis
erhöht werden.

3

Wird das Partizipationskapital oder das Aktienkapital allein oder verhältnismässig stärker als das andere erhöht, so sind die Bezugsrechte so zuzuteilen, dass Aktionäre und Partizipanten am gesamten
Kapital gleich wie bis anhin beteiligt bleiben können.


Art. 657


232

1

Die Statuten können die Schaffung von Genussscheinen zugunsten von Personen vorsehen, die mit der Gesellschaft durch frühere Kapitalbeteiligung oder als Aktionär, Gläubiger, Arbeitnehmer oder in
ähnlicher Weise verbunden sind. Sie haben die Zahl der ausgegebenen
Genussscheine und den Inhalt der damit verbundenen Rechte anzugeben.

2

Durch die Genussscheine können den Berechtigten nur Ansprüche auf einen Anteil am Bilanzgewinn oder am Liquidationsergebnis oder
auf den Bezug neuer Aktien verliehen werden.

3

Der Genussschein darf keinen Nennwert haben; er darf weder Partizipationsschein genannt noch gegen eine Einlage ausgegeben werden,
die unter den Aktiven der Bilanz ausgewiesen wird.

231

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745) 232

Fassung gemäss Ziff I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

b. Bezugsrechte

M. Genussscheine

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 233

220

4

Die Berechtigten bilden von Gesetzes wegen eine Gemeinschaft, für welche die Bestimmungen über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen sinngemäss gelten. Den Verzicht auf einzelne oder
alle Rechte aus den Genussscheinen können jedoch nur die Inhaber
der Mehrheit aller im Umlauf befindlichen Genussscheintitel verbindlich beschliessen.

5

Zugunsten der Gründer der Gesellschaft dürfen Genussscheine nur aufgrund der ursprünglichen Statuten geschaffen werden.


Art. 658

233

Art. 659

234 1

Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur dann erwerben, wenn frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe der dafür nötigen Mittel vorhanden ist und der gesamte Nennwert dieser Aktien 10 Prozent des
Aktienkapitals nicht übersteigt.

2

Werden im Zusammenhang mit einer Übertragbarkeitsbeschränkung Namenaktien erworben, so beträgt die Höchstgrenze 20 Prozent. Die
über 10 Prozent des Aktienkapitals hinaus erworbenen eigenen Aktien
sind innert zweier Jahre zu veräussern oder durch Kapitalherabsetzung
zu vernichten.

a 235 1

Das Stimmrecht und die damit verbundenen Rechte eigener Aktien ruhen.

2

Die Gesellschaft hat für die eigenen Aktien einen dem Anschaffungswert entsprechenden Betrag gesondert als Reserve auszuweisen.

b 236 1

Ist eine Gesellschaft an Tochtergesellschaften mehrheitlich beteiligt, so gelten für den Erwerb ihrer Aktien durch diese Tochtergesellschaften die gleichen Einschränkungen und Folgen wie für den Erwerb eigener Aktien.

2

Erwirbt eine Gesellschaft die Mehrheitsbeteiligung an einer anderen Gesellschaft, die ihrerseits Aktien der Erwerberin hält, so gelten diese
Aktien als eigene Aktien der Erwerberin.

233

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

234

Fassung gemäss Ziff I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

235

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

236

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

N. Eigene
Aktien
I. Einschränkung
des Erwerbs

II. Folgen
des Erwerbs

III. Erwerb durch
Tochtergesellschaften

Obligationenrecht

234

220

3

Die Reservebildung obliegt der Gesellschaft, welche die Mehrheitsbeteiligung hält.

Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Aktionäre

Art. 660

237 1

Jeder Aktionär hat Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil am Bilanzgewinn, soweit dieser nach dem Gesetz oder den Statuten zur
Verteilung unter die Aktionäre bestimmt ist.

2

Bei Auflösung der Gesellschaft hat der Aktionär, soweit die Statuten über die Verwendung des Vermögens der aufgelösten Gesellschaft
nichts anderes bestimmen, das Recht auf einen verhältnismässigen
Anteil am Ergebnis der Liquidation.

3

Vorbehalten bleiben die in den Statuten für einzelne Kategorien von Aktien festgesetzten Vorrechte.


Art. 661

Die Anteile am Gewinn und am Liquidationsergebnis sind, sofern die
Statuten nicht etwas anderes vorsehen, im Verhältnis der auf das Aktienkapital einbezahlten Beträge zu berechnen.


Art. 662

238 1

Der Verwaltungsrat erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, der sich aus der Jahresrechnung, dem Jahresbericht und einer
Konzernrechnung zusammensetzt, soweit das Gesetz eine solche verlangt.

2

Die Jahresrechnung besteht aus der Erfolgsrechnung, der Bilanz und dem Anhang.

a 239 1

Die Jahresrechnung wird nach den Grundsätzen der ordnungsmässigen Rechnungslegung so aufgestellt, dass die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft möglichst zuverlässig beurteilt werden kann.
Sie enthält auch die Vorjahreszahlen.

237

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

238

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

239

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

A. Recht auf
Gewinn- und Liquidationsanteil
I. Im allgemeinen II. Berechnungsart B. Geschäftsbericht
I. Im allgemeinen
1. Inhalt

2. Ordnungsmässige Rechnungslegung

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 235

220

2

Die ordnungsmässige Rechnungslegung erfolgt insbesondere nach den Grundsätzen der:

1.

Vollständigkeit der Jahresrechnung; 2.

Klarheit und Wesentlichkeit der Angaben; 3.

Vorsicht;

4.

Fortführung der Unternehmenstätigkeit; 5.

Stetigkeit in Darstellung und Bewertung; 6.

Unzulässigkeit der Verrechnung von Aktiven und Passiven sowie von Aufwand und Ertrag.

3

Abweichungen vom Grundsatz der Unternehmensfortführung, von der Stetigkeit der Darstellung und Bewertung und vom Verrechnungsverbot sind in begründeten Fällen zulässig. Sie sind im Anhang darzulegen.

4

Im übrigen gelten die Bestimmungen über die kaufmännische Buchführung.


Art. 663

240 1

Die Erfolgsrechnung weist betriebliche und betriebsfremde sowie ausserordentliche Erträge und Aufwendungen aus.

2

Unter Ertrag werden der Erlös aus Lieferungen und Leistungen, der Finanzertrag sowie die Gewinne aus Veräusserungen von Anlagevermögen gesondert ausgewiesen.

3

Unter Aufwand werden Material- und Warenaufwand, Personalaufwand, Finanzaufwand sowie Aufwand für Abschreibungen gesondert
ausgewiesen.

4

Die Erfolgsrechnung zeigt den Jahresgewinn oder den Jahresverlust.

a 241 1

Die Bilanz weist das Umlaufvermögen und das Anlagevermögen, das Fremdkapital und das Eigenkapital aus.

2

Das Umlaufvermögen wird in flüssige Mittel, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, andere Forderungen sowie Vorräte unterteilt,
das Anlagevermögen in Finanzanlagen, Sachanlagen und immaterielle
Anlagen.

3

Das Fremdkapital wird in Schulden aus Lieferungen und Leistungen, andere kurzfristige Verbindlichkeiten, langfristige Verbindlichkeiten 240

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

241

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

II. Erfolgsrechnung; Mindestgliederung III. Bilanz; Mindestgliederung

Obligationenrecht

236

220

und Rückstellungen unterteilt, das Eigenkapital in Aktienkapital, gesetzliche und andere Reserven sowie in einen Bilanzgewinn.

4

Gesondert angegeben werden auch das nicht einbezahlte Aktienkapital, die Gesamtbeträge der Beteiligungen, der Forderungen und der
Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gesellschaften des Konzerns
oder Aktionären, die eine Beteiligung an der Gesellschaft halten, die
Rechnungsabgrenzungsposten sowie ein Bilanzverlust.

b242 Der Anhang enthält:

1.

den Gesamtbetrag der Bürgschaften, Garantieverpflichtungen
und Pfandbestellungen zugunsten Dritter; 2.

den Gesamtbetrag der zur Sicherung eigener Verpflichtungen
verpfändeten oder abgetretenen Aktiven sowie der Aktiven
unter Eigentumsvorbehalt; 3.

den Gesamtbetrag der nichtbilanzierten Leasingverbindlichkeiten; 4.

die Brandversicherungswerte der Sachanlagen; 5.

Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen; 6.

die Beträge, Zinssätze und Fälligkeiten der von der Gesellschaft ausgegebenen Anleihensobligationen; 7.

jede Beteiligung, die für die Beurteilung der Vermögens- und
Ertragslage der Gesellschaft wesentlich ist; 8.

den Gesamtbetrag der aufgelösten Wiederbeschaffungsreserven und der darüber hinausgehenden stillen Reserven, soweit
dieser den Gesamtbetrag der neugebildeten derartigen Reserven übersteigt, wenn dadurch das erwirtschaftete Ergebnis wesentlich günstiger dargestellt wird; 9.

Angaben über Gegenstand und Betrag von Aufwertungen; 10. Angaben über Erwerb, Veräusserung und Anzahl der von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien, einschliesslich ihrer
Aktien, die eine andere Gesellschaft hält, an der sie mehrheitlich beteiligt ist; anzugeben sind ebenfalls die Bedingungen, zu
denen die Gesellschaft die eigenen Aktien erworben oder veräussert hat; 11. den Betrag der genehmigten und der bedingten Kapitalerhöhung;

12. die anderen vom Gesetz vorgeschriebenen Angaben.

242

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

IV. Anhang

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 237

220

c243 1

Gesellschaften, deren Aktien244 an einer Börse kotiert sind, haben im Anhang zur Bilanz bedeutende Aktionäre und deren Beteiligungen anzugeben, sofern diese ihnen bekannt sind oder bekannt sein müssten.

2

Als bedeutende Aktionäre gelten Aktionäre und stimmrechtsverbundene Aktionärsgruppen, deren Beteiligung 5 Prozent aller Stimmrechte
übersteigt. Enthalten die Statuten eine tiefere prozentmässige Begrenzung der Namenaktien (Art. 685d Abs. 1), so gilt für die Bekanntgabepflicht diese Grenze.

d245 1

Der Jahresbericht stellt den Geschäftsverlauf sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft dar.

2

Er nennt die im Geschäftsjahr eingetretenen Kapitalerhöhungen und gibt die Prüfungsbestätigung wieder.

e 246 1

Fasst die Gesellschaft durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine oder mehrere Gesellschaften unter einheitlicher Leitung zusammen (Konzern), so erstellt sie eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung).

2

Die Gesellschaft ist von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung befreit, wenn sie zusammen mit ihren Untergesellschaften
zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschreitet: 1.

Bilanzsumme von 10 Millionen Franken; 2.

Umsatzerlös von 20 Millionen Franken; 3.

200 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

3

Eine Konzernrechnung ist dennoch zu erstellen wenn: 1.

die Gesellschaft Anleihensobligationen ausstehend hat; 2.

die Aktien der Gesellschaft an der Börse kotiert sind; 3.

Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, es verlangen; 243

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

244

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des
Geschäftsverkehrsgesetzes - SR 171.11).

245

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

246

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

V. Beteiligungsverhältnisse
bei Publikumsgesellschaften VI. Jahresbericht

VII. Konzernrechnung
1. Pflicht zur
Erstellung

Obligationenrecht

238

220

4.

dies für eine möglichst zuverlässige Beurteilung der Vermögens und Ertragslage der Gesellschaft notwendig ist.

f 247 1

Ist eine Gesellschaft in die Konzernrechnung einer Obergesellschaft einbezogen, die nach schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Vorschriften erstellt und geprüft worden ist, so muss sie keine
besondere Konzernrechnung erstellen, wenn sie die Konzernrechnung
der Obergesellschaft ihren Aktionären und Gläubigern wie die eigene
Jahresrechnung bekanntmacht.

2

Sie ist jedoch verpflichtet, eine besondere Konzernrechnung zu erstellen, wenn sie ihre Jahresrechnung veröffentlichen muss oder wenn
Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals
vertreten, es verlangen.

g 248 1

Die Konzernrechnung untersteht den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung.

2

Im Anhang zur Konzernrechnung nennt die Gesellschaft die Konsolidierungs- und Bewertungsregeln. Weicht sie davon ab, so weist sie
im Anhang darauf hin und vermittelt in anderer Weise die für den Einblick in die Vermögens- und Ertragslage des Konzerns nötigen Angaben.

h 249 1

In der Jahresrechnung, im Jahresbericht und in der Konzernrechnung kann auf Angaben verzichtet werden, welche der Gesellschaft oder
dem Konzern erhebliche Nachteile bringen können. Die Revisionsstelle ist über die Gründe zu unterrichten.

2

Die Jahresrechnung kann im Rahmen der Grundsätze der ordnungsmässigen Rechnungslegung den Besonderheiten des Unternehmens
angepasst werden. Sie hat jedoch den gesetzlich vorgeschriebenen
Mindestinhalt aufzuweisen.

247

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

248

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

249

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

2. Zwischengesellschaften 3. Erstellung

VIII. Schutz
und Anpassung

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 239

220


Art. 664

250 Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten, die aus der
Errichtung, der Erweiterung oder der Umstellung des Geschäfts entstehen, dürfen bilanziert werden. Sie werden gesondert ausgewiesen
und innerhalb von fünf Jahren abgeschrieben.


Art. 665

251 Das Anlagevermögen darf höchstens zu den Anschaffungs- oder den
Herstellungskosten bewertet werden, unter Abzug der notwendigen
Abschreibungen.

a 252 1

Zum Anlagevermögen gehören auch Beteiligungen und andere Finanzanlagen.

2

Beteiligungen sind Anteile am Kapital anderer Unternehmen, die mit der Absicht dauernder Anlage gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln.

3

Stimmberechtigte Anteile von mindestens 20 Prozent gelten als Beteiligung.


Art. 666

253 1

Rohmaterialien, teilweise oder ganz fertiggestellte Erzeugnisse sowie Waren dürfen höchstens zu den Anschaffungs- oder den Herstellungskosten bewertet werden.

2

Sind die Kosten höher als der am Bilanzstichtag allgemein geltende Marktpreis, so ist dieser massgebend.


Art. 667

254 1

Wertschriften mit Kurswert dürfen höchstens zum Durchschnittskurs des letzten Monats vor dem Bilanzstichtag bewertet werden.

2

Wertschriften ohne Kurswert dürfen höchstens zu den Anschaffungskosten bewertet werden, unter Abzug der notwendigen Wertberichtigungen.

250

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

251

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

252

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

253

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

254

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

IX. Bewertung
1. Gründungs-,
Kapitalerhöhungs- und
Organisationskosten 2. Anlagevermögen
a. Im allgemeinen b. Beteiligungen

3. Vorräte

4. Wertschriften

Obligationenrecht

240

220


Art. 668

255

Art. 669

256 1

Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen müssen vorgenommen werden, soweit sie nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen notwendig sind. Rückstellungen sind insbesondere zu bilden, um ungewisse Verpflichtungen und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu decken.

2

Der Verwaltungsrat darf zu Wiederbeschaffungszwecken zusätzliche Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen vornehmen
und davon absehen, überflüssig gewordene Rückstellungen aufzulösen.

3

Stille Reserven, die darüber hinausgehen, sind zulässig, soweit die Rücksicht auf das dauernde Gedeihen des Unternehmens oder auf die
Ausrichtung einer möglichst gleichmässigen Dividende es unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre rechtfertigt.

4

Bildung und Auflösung von Wiederbeschaffungsreserven und darüber hinausgehenden stillen Reserven sind der Revisionsstelle im einzelnen mitzuteilen.


Art. 670

257 1

Ist die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven infolge eines Bilanzverlustes nicht mehr gedeckt, so dürfen zur Beseitigung der Unterbilanz Grundstücke oder Beteiligungen, deren wirklicher Wert über die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gestiegen
ist, bis höchstens zu diesem Wert aufgewertet werden. Der Aufwendungsbetrag ist gesondert als Aufwertungsreserve auszuweisen.

2

Die Aufwertung ist nur zulässig, wenn die Revisionsstelle zuhanden der Generalversammlung schriftlich bestätigt, dass die gesetzlichen
Bestimmungen eingehalten sind.


Art. 671


258

1

5 Prozent des Jahresgewinnes sind der allgemeinen Reserve zuzuweisen, bis diese 20 Prozent des einbezahlten Aktienkapitals erreicht.

2

Dieser Reserve sind, auch nachdem sie die gesetzliche Höhe erreicht hat, zuzuweisen:

255

Aufgehoben durch Ziff I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

256

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

257

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

258

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

5. Abschreibungen, Wertberichtigungen und
Rückstellungen

6. Aufwertung

C. Reserven
I. Gesetzliche
Reserven
1. Allgemeine
Reserve

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 241

220

1.

ein bei der Ausgabe von Aktien nach Deckung der Ausgabekosten über den Nennwert hinaus erzielter Mehrerlös, soweit er
nicht zu Abschreibungen oder zu Wohlfahrtszwecken verwendet wird; 2.

was von den geleisteten Einzahlungen auf ausgefallene Aktien
übrigbleibt, nachdem ein allfälliger Mindererlös aus den dafür
ausgegebenen Aktien gedeckt worden ist; 3.

10 Prozent der Beträge, die nach Bezahlung einer Dividende
von 5 Prozent als Gewinnanteil ausgerichtet werden.

3

Die allgemeine Reserve darf, soweit sie die Hälfte des Aktienkapitals nicht übersteigt, nur zur Deckung von Verlusten oder für Massnahmen
verwendet werden, die geeignet sind, in Zeiten schlechten Geschäftsganges das Unternehmen durchzuhalten, der Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken oder ihre Folgen zu mildern.

4

Die Bestimmungen in Absatz 2 Ziffer 3 und Absatz 3 gelten nicht für Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an anderen Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften).

5

Konzessionierte Transportanstalten sind, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des öffentlichen Rechts, von der Pflicht zur
Bildung der Reserve befreit.

6

Versicherungseinrichtungen bilden ihre Reserve nach dem von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan.

a259 Die Reserve für eigene Aktien kann bei Veräusserung oder Vernichtung von Aktien im Umfang der Anschaffungswerte aufgehoben werden.

b260 Die Aufwertungsreserve kann nur durch Umwandlung in Aktienkapital
sowie durch Wiederabschreibung oder Veräusserung der aufgewerteten Aktiven aufgelöst werden.


Art. 672

261 1

Die Statuten können bestimmen, dass der Reserve höhere Beträge als 5 Prozent des Jahresgewinnes zuzuweisen sind und dass die Reserve 259

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

260

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

261

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

2. Reserve für
eigene Aktien

3. Aufwertungsreserve II. Statutarische
Reserven
1. Im allgemeinen

Obligationenrecht

242

220

mehr als die vom Gesetz vorgeschriebenen 20 Prozent des einbezahlten Aktienkapitals betragen muss.

2

Sie können die Anlage weiterer Reserven vorsehen und deren Zweckbestimmung und Verwendung festsetzen.


Art. 673

262 Die Statuten können insbesondere auch Reserven zur Gründung und
Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Arbeitnehmer des
Unternehmens vorsehen.


Art. 674

263 1

Die Dividende darf erst festgesetzt werden, nachdem die dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Zuweisungen an die gesetzlichen
und statutarischen Reserven abgezogen worden sind.

2

Die Generalversammlung kann die Bildung von Reserven beschliessen, die im Gesetz und in den Statuten nicht vorgesehen sind oder über
deren Anforderungen hinausgehen, soweit 1.

dies zu Wiederbeschaffungszwecken notwendig ist; 2.

die Rücksicht auf das dauernde Gedeihen des Unternehmens
oder auf die Ausrichtung einer möglichst gleichmässigen Dividende es unter Berücksichtigung der Interessen aller Aktionäre
rechtfertigt.

3

Ebenso kann die Generalversammlung zur Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Arbeitnehmer des Unternehmens und zu anderen Wohlfahrtszwecken aus dem Bilanzgewinn auch
dann Reserven bilden, wenn sie in den Statuten nicht vorgesehen sind.


Art. 675

1

Zinse dürfen für das Aktienkapital nicht bezahlt werden.

2

Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebildeten Reserven ausgerichtet werden. 264


Art. 676

1

Für die Zeit, die Vorbereitung und Bau bis zum Anfang des vollen Betriebes des Unternehmens erfordern, kann den Aktionären ein Zins
von bestimmter Höhe zu Lasten des Anlagekontos zugesichert werden.

262

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

263

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

264

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

2. Zu Wohlfahrtszwecken
für Arbeitnehmer

III. Verhältnis
des Gewinnanteils zu den Reserven D. Dividenden,
Bauzinse und
Tantiemen
I. Dividenden

II. Bauzinse

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 243

220

Die Statuten müssen in diesem Rahmen den Zeitpunkt bezeichnen, in
dem die Entrichtung von Zinsen spätestens aufhört.

2

Wird das Unternehmen durch die Ausgabe neuer Aktien erweitert, so kann im Beschlusse über die Kapitalerhöhung den neuen Aktien eine
bestimmte Verzinsung zu Lasten des Anlagekontos bis zu einem genau
anzugebenden Zeitpunkt, höchstens jedoch bis zur Aufnahme des Betriebes der neuen Anlage zugestanden werden.


Art. 677


265

Gewinnanteile an Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nur dem
Bilanzgewinn entnommen werden und sind nur zulässig, nachdem die
Zuweisung an die gesetzliche Reserve gemacht und eine Dividende
von 5 Prozent oder von einem durch die Statuten festgesetzten höheren Ansatz an die Aktionäre ausgerichtet worden ist.


Art. 678


266

1

Aktionäre und Mitglieder des Verwaltungsrates sowie diesen nahestehende Personen, die ungerechtfertigt und in bösem Glauben Dividenden, Tantiemen, andere Gewinnanteile oder Bauzinse bezogen haben, sind zur Rückerstattung verpflichtet.

2

Sie sind auch zur Rückerstattung anderer Leistungen der Gesellschaft verpflichtet, soweit diese in einem offensichtlichen Missverhältnis zur
Gegenleistung und zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft stehen.

3

Der Anspruch auf Rückerstattung steht der Gesellschaft und dem Aktionär zu; dieser klagt auf Leistung an die Gesellschaft.

4

Die Pflicht zur Rückerstattung verjährt fünf Jahre nach Empfang der Leistung.


Art. 679


267

1

Im Konkurs der Gesellschaft müssen die Mitglieder des Verwaltungsrates alle Tantiemen, die sie in den letzten drei Jahren vor Konkurseröffnung erhalten haben, zurückerstatten, es sei denn, sie weisen
nach, dass die Voraussetzungen zur Ausrichtung der Tantiemen nach
Gesetz und Statuten erfüllt waren; dabei ist insbesondere nachzuweisen, dass die Ausrichtung aufgrund vorsichtiger Bilanzierung erfolgte.

2

Die Zeit zwischen Konkursaufschub und Konkurseröffnung zählt bei der Berechnung der Frist nicht mit.

265

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

266

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

267

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

III. Tantiemen

E. Rückerstattung von
Leistungen
I. Im allgemeinen II. Tantiemen
im Konkurs

Obligationenrecht

244

220


Art. 680

1

Der Aktionär kann auch durch die Statuten nicht verpflichtet werden, mehr zu leisten als den für den Bezug einer Aktie bei ihrer Ausgabe
festgesetzten Betrag.

2

Ein Recht, den eingezahlten Betrag zurückzufordern, steht dem Aktionär nicht zu.


Art. 681

1

Ein Aktionär, der den Ausgabebetrag seiner Aktie nicht zur rechten Zeit einbezahlt, ist zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet.

2

Der Verwaltungsrat ist überdies befugt, den säumigen Aktionär seiner Rechte aus der Zeichnung der Aktien und seiner geleisteten Teilzahlungen verlustig zu erklären und an Stelle der ausgefallenen neue
Aktien auszugeben. Wenn die ausgefallenen Titel bereits ausgegeben
sind und nicht beigebracht werden können, so ist die Verlustigerklärung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie in der von den Statuten vorgesehenen Form zu veröffentlichen.

3

Die Statuten können einen Aktionär für den Fall der Säumnis auch zur Entrichtung einer Konventionalstrafe verpflichten.


Art. 682

1

Beabsichtigt der Verwaltungsrat, den säumigen Aktionär seiner Rechte aus der Zeichnung verlustig zu erklären oder von ihm die in
den Statuten vorgesehene Konventionalstrafe zu fordern, so hat er im
Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie in der von den Statuten vorgesehenen Form mindestens dreimal eine Aufforderung zur Einzahlung zu erlassen, unter Ansetzung einer Nachfrist von mindestens einem Monat, von der letzten Veröffentlichung an gerechnet. Der Aktionär darf seiner Rechte aus der Zeichnung erst verlustig erklärt oder
für die Konventionalstrafe belangt werden, wenn er auch innerhalb der
Nachfrist die Einzahlung nicht leistet.

2

Bei Namenaktien tritt an die Stelle der Veröffentlichungen eine Zahlungsaufforderung und Ansetzung der Nachfrist an die im Aktienbuch
eingetragenen Aktionäre durch eingeschriebenen Brief. In diesem
Falle läuft die Nachfrist vom Empfang der Zahlungsaufforderung an.

3

Der säumige Aktionär haftet der Gesellschaft für den Betrag, der durch die Leistungen des neuen Aktionärs nicht gedeckt ist.


Art. 683

1

Auf den Inhaber lautende Aktien dürfen erst nach der Einzahlung des vollen Nennwertes ausgegeben werden.

F. Leistungspflicht des
Aktionärs
I. Gegenstand

II. Verzugsfolgen
1. Nach Gesetz
und Statuten

2. Aufforderung
zur Leistung

G. Ausgabe und
Übertragung
der Aktien
I. Inhaberaktien

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 245

220

2

Vor der Volleinzahlung ausgegebene Aktien sind nichtig. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.


Art. 684


268

1

Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.

2

Die Übertragung durch Rechtsgeschäft kann durch Übergabe des indossierten Aktientitels an den Erwerber erfolgen.


Art. 685


269

1

Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden, es sei denn, sie werden durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben.

2

Die Gesellschaft kann die Zustimmung nur verweigern, wenn die Zahlungsfähigkeit des Erwerbers zweifelhaft ist und die von der Gesellschaft geforderte Sicherheit nicht geleistet wird.

a270 1

Die Statuten können bestimmen, dass Namenaktien nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden dürfen.

2

Diese Beschränkung gilt auch für die Begründung einer Nutzniessung.

3

Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so fällt die Beschränkung der Übertragbarkeit dahin.

b271 1

Die Gesellschaft kann das Gesuch um Zustimmung ablehnen, wenn sie hierfür einen wichtigen, in den Statuten genannten Grund bekanntgibt oder wenn sie dem Veräusserer der Aktien anbietet, die Aktien für
eigene Rechnung, für Rechnung anderer Aktionäre oder für Rechnung
Dritter zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuches zu übernehmen.

2

Als wichtige Gründe gelten Bestimmungen über die Zusammensetzung des Aktionärskreises, die im Hinblick auf den Gesellschafts-

268

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

269

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

270

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

271

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

II. Namenaktien

H. Beschränkung
der Übertragbarkeit
I. Gesetzliche
Beschränkung

II. Statutarische
Beschränkung
1. Grundsätze

2. Nicht börsenkotierte Namenaktien
a. Voraussetzungen der Ablehnung

Obligationenrecht

246

220

zweck oder die wirtschaftliche Selbständigkeit des Unternehmens die
Verweigerung rechtfertigen.

3

Die Gesellschaft kann überdies die Eintragung in das Aktienbuch verweigern, wenn der Erwerber nicht ausdrücklich erklärt, dass er die
Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben hat.

4

Sind die Aktien durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben worden, so kann die Gesellschaft
das Gesuch um Zustimmung nur ablehnen, wenn sie dem Erwerber die
Übernahme der Aktien zum wirklichen Wert anbietet.

5

Der Erwerber kann verlangen, dass der Richter am Sitz der Gesellschaft den wirklichen Wert bestimmt. Die Kosten der Bewertung trägt
die Gesellschaft.

6

Lehnt der Erwerber das Übernahmeangebot nicht innert eines Monates nach Kenntnis des wirklichen Wertes ab, so gilt es als angenommen.

7

Die Statuten dürfen die Voraussetzungen der Übertragbarkeit nicht erschweren.

c272 1

Solange eine erforderliche Zustimmung zur Übertragung von Aktien nicht erteilt wird, verbleiben das Eigentum an den Aktien und alle damit verknüpften Rechte beim Veräusserer.

2

Beim Erwerb von Aktien durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung gehen das Eigentum und die Vermögensrechte sogleich, die Mitwirkungsrechte erst mit der Zustimmung der Gesellschaft auf den Erwerber über.

3

Lehnt die Gesellschaft das Gesuch um Zustimmung innert dreier Monate nach Erhalt nicht oder zu Unrecht ab, so gilt die Zustimmung
als erteilt.

d273 1

Bei börsenkotierten Namenaktien kann die Gesellschaft einen Erwerber als Aktionär nur ablehnen, wenn die Statuten eine prozentmässige
Begrenzung der Namenaktien vorsehen, für die ein Erwerber als Aktionär anerkannt werden muss, und diese Begrenzung überschritten
wird.

2

Die Gesellschaft kann überdies die Eintragung in das Aktienbuch verweigern, wenn der Erwerber auf ihr Verlangen nicht ausdrücklich 272

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

273

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

b. Wirkung

3. Börsenkotierte
Namenaktien
a. Voraussetzungen der Ablehnung

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 247

220

erklärt, dass er die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben hat.

3

Sind börsenkotierte274 Namenaktien durch Erbgang, Erbteilung oder eheliches Güterrecht erworben worden, kann der Erwerber nicht abgelehnt werden.

e275 Werden börsenkotierte Namenaktien börsenmässig verkauft, so meldet
die Veräussererbank den Namen des Veräusserers und die Anzahl der
verkauften Aktien unverzüglich der Gesellschaft.

f276 1

Werden börsenkotierte Namenaktien börsenmässig erworben, so gehen die Rechte mit der Übertragung auf den Erwerber über. Werden
börsenkotierte Namenaktien ausserbörslich erworben, so gehen die
Rechte auf den Erwerber über, sobald dieser bei der Gesellschaft ein
Gesuch um Anerkennung als Aktionär eingereicht hat.

2

Bis zur Anerkennung des Erwerbers durch die Gesellschaft kann dieser weder das mit den Aktien verknüpfte Stimmrecht noch andere mit
dem Stimmrecht zusammenhängende Rechte ausüben. In der Ausübung aller übrigen Aktionärsrechte, insbesondere auch des Bezugsrechts, ist der Erwerber nicht eingeschränkt.

3

Noch nicht von der Gesellschaft anerkannte Erwerber sind nach dem Rechtsübergang als Aktionär ohne Stimmrecht ins Aktienbuch einzutragen. Die entsprechenden Aktien gelten in der Generalversammlung
als nicht vertreten.

4

Ist die Ablehnung widerrechtlich, so hat die Gesellschaft das Stimmrecht und die damit zusammenhängenden Rechte vom Zeitpunkt des
richterlichen Urteils an anzuerkennen und dem Erwerber Schadenersatz zu leisten, sofern sie nicht beweist, dass ihr kein Verschulden zur
Last fällt.

g277 Lehnt die Gesellschaft das Gesuch des Erwerbers um Anerkennung innert 20 Tagen nicht ab, so ist dieser als Aktionär anerkannt.

274

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des
Geschäftsverkehrsgesetzes - SR 171.11).

275

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

276

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

277

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

b. Meldepflicht

c. Rechtsübergang d. Ablehnungsfrist

Obligationenrecht

248

220


Art. 686


278

1

Die Gesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden.

2

Die Eintragung in das Aktienbuch setzt einen Ausweis über den Erwerb der Aktie zu Eigentum oder die Begründung einer Nutzniessung
voraus.

3

Die Gesellschaft muss die Eintragung auf dem Aktientitel bescheinigen.

4

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär oder als Nutzniesser, wer im Aktienbuch eingetragen ist.

a279 Die Gesellschaft kann nach Anhörung des Betroffenen Eintragungen
im Aktienbuch streichen, wenn diese durch falsche Angaben des Erwerbers zustande gekommen sind. Dieser muss über die Streichung
sofort informiert werden.


Art. 687

1

Der Erwerber einer nicht voll einbezahlten Namenaktie ist der Gesellschaft gegenüber zur Einzahlung verpflichtet, sobald er im Aktienbuch eingetragen ist.

2

Veräussert der Zeichner die Aktie, so kann er für den nicht einbezahlten Betrag belangt werden, wenn die Gesellschaft binnen zwei
Jahren seit ihrer Eintragung in das Handelsregister in Konkurs gerät
und sein Rechtsnachfolger seines Rechtes aus der Aktie verlustig erklärt worden ist.

3

Der Veräusserer, der nicht Zeichner ist, wird durch die Eintragung des Erwerbers der Aktie im Aktienbuch von der Einzahlungspflicht
befreit.

4

Solange Namenaktien nicht voll einbezahlt sind, ist auf jedem Titel der auf den Nennwert einbezahlte Betrag anzugeben.


Art. 688

1

Auf den Inhaber lautende Interimsscheine dürfen nur für Inhaberaktien ausgegeben werden, deren Nennwert voll einbezahlt ist. Vor der

278

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

279

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

280

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

4. Aktienbuch
a. Eintragung

b. Streichung

5. Nicht voll
einbezahlte
Namenaktien280

III. Interimsscheine

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 249

220

Volleinzahlung ausgegebene, auf den Inhaber lautende Interimsscheine sind nichtig. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.

2

Werden für Inhaberaktien auf den Namen lautende Interimsscheine ausgestellt, so können sie nur nach den für die Abtretung von Forderungen geltenden Bestimmungen übertragen werden, jedoch ist die
Übertragung der Gesellschaft gegenüber erst wirksam, wenn sie ihr
angezeigt wird.

3

Interimsscheine für Namenaktien müssen auf den Namen lauten. Die Übertragung solcher Interimsscheine richtet sich nach den für die
Übertragung von Namenaktien geltenden Vorschriften.


Art. 689


281

1

Der Aktionär übt seine Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft, wie Bestellung der Organe, Abnahme des Geschäftsberichtes
und Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, in der Generalversammlung aus.

2

Er kann seine Aktien in der Generalversammlung selbst vertreten oder durch einen Dritten vertreten lassen, der unter Vorbehalt abweichender statutarischer Bestimmungen nicht Aktionär zu sein braucht.

a 282 1

Die Mitgliedschaftsrechte aus Namenaktien kann ausüben, wer durch den Eintrag im Aktienbuch ausgewiesen oder vom Aktionär dazu
schriftlich bevollmächtigt ist.

2

Die Mitgliedschaftsrechte aus Inhaberaktien kann ausüben, wer sich als Besitzer ausweist, indem er die Aktien vorlegt. Der Verwaltungsrat
kann eine andere Art des Besitzesausweises anordnen.

b 283 1

Wer Mitwirkungsrechte als Vertreter ausübt, muss die Weisungen des Vertretenen befolgen.

2

Wer eine Inhaberaktie aufgrund einer Verpfändung, Hinterlegung oder leihweisen Überlassung besitzt, darf die Mitgliedschaftsrechte nur
ausüben, wenn er vom Aktionär hierzu in einem besonderen Schriftstück bevollmächtigt wurde.

281

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

282

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

283

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

J. Persönliche
Mitgliedschaftsrechte
I. Teilnahme an
der Generalversammlung
1. Grundsatz

2. Berechtigung
gegenüber der
Gesellschaft

3. Vertretung
des Aktionärs
a. Im allgemeinen

Obligationenrecht

250

220

c 284 Schlägt die Gesellschaft den Aktionären ein Mitglied ihrer Organe
oder eine andere abhängige Person für die Stimmrechtsvertretung an
einer Generalversammlung vor, so muss sie zugleich eine unabhängige
Person bezeichnen, die von den Aktionären mit der Vertretung beauftragt werden kann.

d 285 1

Wer als Depotvertreter Mitwirkungsrechte aus Aktien, die bei ihm hinterlegt sind, ausüben will, ersucht den Hinterleger vor jeder Generalversammlung um Weisungen für die Stimmabgabe.

2

Sind Weisungen des Hinterlegers nicht rechtzeitig erhältlich, so übt der Depotvertreter das Stimmrecht nach einer allgemeinen Weisung
des Hinterlegers aus; fehlt eine solche, so folgt er den Anträgen des
Verwaltungsrates.

3

Als Depotvertreter gelten die dem Bankengesetz 286 unterstellten Institute sowie gewerbsmässige Vermögensverwalter.

e 287 1

Organe, unabhängige Stimmrechtsvertreter und Depotvertreter geben der Gesellschaft Anzahl, Art, Nennwert und Kategorie der von ihnen
vertretenen Aktien bekannt. Unterbleiben diese Angaben, so sind die
Beschlüsse der Generalversammlung unter den gleichen Voraussetzungen anfechtbar wie bei unbefugter Teilnahme an der Generalversammlung.

2

Der Vorsitzende teilt die Angaben gesamthaft für jede Vertretungsart der Generalversammlung mit. Unterlässt er dies, obschon ein Aktionär
es verlangt hat, so kann jeder Aktionär die Beschlüsse der Generalversammlung mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.


Art. 690

1

Steht eine Aktie in gemeinschaftlichem Eigentum, so können die Berechtigten die Rechte aus der Aktie nur durch einen gemeinsamen
Vertreter ausüben.

284

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

285

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

286

SR 952.0

287

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

288

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

b. Organvertreter

c. Depotvertreter

d. Bekanntgabe

4. Mehrere
Berechtigte 288

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 251

220

2

Im Falle der Nutzniessung an einer Aktie wird diese durch den Nutzniesser vertreten; er wird dem Eigentümer ersatzpflichtig, wenn er dabei dessen Interessen nicht in billiger Weise Rücksicht trägt.


Art. 691

1

Die Überlassung von Aktien zum Zwecke der Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung ist unstatthaft, wenn damit die Umgehung einer Stimmrechtsbeschränkung beabsichtigt ist.

2

Jeder Aktionär ist befugt, gegen die Teilnahme unberechtigter Personen beim Verwaltungsrat oder zu Protokoll der Generalversammlung
Einspruch zu erheben.

3

Wirken Personen, die zur Teilnahme an der Generalversammlung nicht befugt sind, bei einem Beschlusse mit, so kann jeder Aktionär,
auch wenn er nicht Einspruch erhoben hat, diesen Beschluss anfechten, sofern die beklagte Gesellschaft nicht nachweist, dass diese Mitwirkung keinen Einfluss auf die Beschlussfassung ausgeübt hatte.


Art. 692

1

Die Aktionäre üben ihr Stimmrecht in der Generalversammlung nach Verhältnis des gesamten Nennwerts der ihnen gehörenden Aktien aus.

2

Jeder Aktionär hat, auch wenn er nur eine Aktie besitzt, zum mindesten eine Stimme. Doch können die Statuten die Stimmenzahl der Besitzer mehrerer Aktien beschränken.

3

Bei der Herabsetzung des Nennwerts der Aktien im Fall einer Sanierung der Gesellschaft kann das Stimmrecht dem ursprünglichen
Nennwert entsprechend beibehalten werden.


Art. 693

1

Die Statuten können das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert nach der Zahl der jedem Aktionär gehörenden Aktien festsetzen, so
dass auf jede Aktie eine Stimme entfällt.

2

In diesem Falle können Aktien, die einen kleineren Nennwert als andere Aktien der Gesellschaft haben, nur als Namenaktien ausgegeben
werden und müssen voll liberiert sein. Der Nennwert der übrigen Aktien darf das Zehnfache des Nennwertes der Stimmrechtsaktien nicht
übersteigen.289

3

Die Bemessung des Stimmrechts nach der Zahl der Aktien ist nicht anwendbar für:

1.

die Wahl der Revisionsstelle; 289

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

II. Unbefugte
Teilnahme

III. Stimmrecht
in der Generalversammlung
1. Grundsatz

2. Stimmrechtsaktien

Obligationenrecht

252

220

2.

die Ernennung von Sachverständigen zur Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Teile; 3.

die Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung; 4.

die Beschlussfassung über die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage.290

Art. 694

Das Stimmrecht entsteht, sobald auf die Aktie der gesetzlich oder statutarisch festgesetzte Betrag einbezahlt ist.


Art. 695

1

Bei Beschlüssen über die Entlastung des Verwaltungsrates haben Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.

2

Dieses Verbot bezieht sich nicht auf die Mitglieder der Revisionsstelle.


Art. 696


291

1

Spätestens 20 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung sind der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht den Aktionären am Gesellschaftssitz zur Einsicht aufzulegen. Jeder Aktionär kann verlangen,
dass ihm unverzüglich eine Ausfertigung dieser Unterlagen zugestellt
wird.

2

Namenaktionäre sind hierüber durch schriftliche Mitteilung zu unterrichten, Inhaberaktionäre durch Bekanntgabe im Schweizerischen
Handelsamtsblatt sowie in der von den Statuten vorgeschriebenen
Form.

3

Jeder Aktionär kann noch während eines Jahres nach der Generalversammlung von der Gesellschaft den Geschäftsbericht in der von der
Generalversammlung genehmigten Form sowie den Revisionsbericht
verlangen.


Art. 697

292 1

Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und

290

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

291

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

292

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

3. Entstehung
des Stimmrechts

4. Ausschliessung vom
Stimmrecht

IV. Kontrollrechte der
Aktionäre
1. Bekanntgabe
des Geschäftsberichtes 2. Auskunft
und Einsicht

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 253

220

von der Revisionsstelle über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen.

2

Die Auskunft ist insoweit zu erteilen, als sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist. Sie kann verweigert werden, wenn
durch sie Geschäftsgeheimnisse oder andere schutzwürdige Interessen
der Gesellschaft gefährdet werden.

3

Die Geschäftsbücher und Korrespondenzen können nur mit ausdrücklicher Ermächtigung der Generalversammlung oder durch Beschluss des Verwaltungsrates und unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse eingesehen werden.

4

Wird die Auskunft oder die Einsicht ungerechtfertigterweise verweigert, so ordnet sie der Richter am Sitz der Gesellschaft auf Antrag an.

a 293 1

Jeder Aktionär kann der Generalversammlung beantragen, bestimmte Sachverhalte durch eine Sonderprüfung abklären zu lassen, sofern dies
zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und er das Recht auf
Auskunft oder das Recht auf Einsicht bereits ausgeübt hat.

2

Entspricht die Generalversammlung dem Antrag, so kann die Gesellschaft oder jeder Aktionär innert 30 Tagen den Richter um Einsetzung
eines Sonderprüfers ersuchen.

b 294 1

Entspricht die Generalversammlung dem Antrag nicht, so können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals
oder Aktien im Nennwert von 2 Millionen Franken vertreten, innert
dreier Monate den Richter ersuchen, einen Sonderprüfer einzusetzen.

2

Die Gesuchsteller haben Anspruch auf Einsetzung eines Sonderprüfers, wenn sie glaubhaft machen, dass Gründer oder Organe Gesetz
oder Statuten verletzt und damit die Gesellschaft oder die Aktionäre
geschädigt haben.

c295 1

Der Richter entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des seinerzeitigen Antragstellers.

293

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

294

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

295

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

V. Recht auf
Einleitung einer
Sonderprüfung
1. Mit Genehmigung der Generalversammlung 2. Bei Ablehnung durch die
Generalversammlung 3. Einsetzung

Obligationenrecht

254

220

2

Entspricht der Richter dem Gesuch, so beauftragt er einen unabhängigen Sachverständigen mit der Durchführung der Prüfung. Er umschreibt im Rahmen des Gesuches den Prüfungsgegenstand.

3

Der Richter kann die Sonderprüfung auch mehreren Sachverständigen gemeinsam übertragen.

d296 1

Die Sonderprüfung ist innert nützlicher Frist und ohne unnötige Störung des Geschäftsganges durchzuführen.

2

Gründer, Organe, Beauftragte, Arbeitnehmer, Sachwalter und Liquidatoren müssen dem Sonderprüfer Auskunft über erhebliche Tatsachen
erteilen. Im Streitfall entscheidet der Richter.

3

Der Sonderprüfer hört die Gesellschaft zu den Ergebnissen der Sonderprüfung an.

4

Er ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

e297 1

Der Sonderprüfer berichtet einlässlich über das Ergebnis seiner Prüfung, wahrt aber das Geschäftsgeheimnis. Er legt seinen Bericht dem
Richter vor.

2

Der Richter stellt den Bericht der Gesellschaft zu und entscheidet auf ihr Begehren, ob Stellen des Berichtes das Geschäftsgeheimnis oder
andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft verletzen und deshalb den Gesuchstellern nicht vorgelegt werden sollen.

3

Er gibt der Gesellschaft und den Gesuchstellern Gelegenheit, zum bereinigten Bericht Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen zu stellen.

f298 1

Der Verwaltungsrat unterbreitet der nächsten Generalversammlung den Bericht und die Stellungnahmen dazu.

2

Jeder Aktionär kann während eines Jahres nach der Generalversammlung von der Gesellschaft eine Ausfertigung des Berichtes und
der Stellungnahmen verlangen.

296

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

297

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

298

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

4. Tätigkeit

5. Bericht

6. Behandlung
und Bekanntgabe

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 255

220

g299 1

Entspricht der Richter dem Gesuch um Einsetzung eines Sonderprüfers, so überbindet er den Vorschuss und die Kosten der Gesellschaft.
Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann er die Kosten ganz
oder teilweise den Gesuchstellern auferlegen.

2

Hat die Generalversammlung der Sonderprüfung zugestimmt, so trägt die Gesellschaft die Kosten.

h300 1

Jahresrechnung und Konzernrechnung sind nach der Abnahme durch die Generalversammlung mit den Revisionsberichten entweder im
Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen oder jeder Person, die es innerhalb eines Jahres seit Abnahme verlangt, auf deren
Kosten in einer Ausfertigung zuzustellen, wenn 1.

die Gesellschaft Anleihensobligationen ausstehend hat; 2.

die Aktien der Gesellschaft an einer Börse kotiert sind.

2

Die übrigen Aktiengesellschaften müssen den Gläubigern, die ein schutzwürdiges Interesse nachweisen, Einsicht in die Jahresrechnung,
die Konzernrechnung und die Revisionsberichte gewähren. Im Streitfall entscheidet der Richter.

Dritter Abschnitt: Organisation der Aktiengesellschaft A. Die Generalversammlung

Art. 698

1

Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre.

2

Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: 1.

die Festsetzung und Änderung der Statuten; 2.

die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle; 3.

die Genehmigung des Jahresberichtes und der Konzernrechnung; 4.

die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere
die Festsetzung der Dividende und der Tantieme; 299

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

300

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

7. Kostentragung

K. Offenlegung
von Jahresrechnung und Konzernrechnung I. Befugnisse

Obligationenrecht

256

220

5.

die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates; 6.

die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten
sind. 301


Art. 699

1

Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. Das Einberufungsrecht steht
auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu.

2

Die ordentliche Versammlung findet alljährlich innerhalb sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt, ausserordentliche Versammlungen werden je nach Bedürfnis einberufen.

3

Die Einberufung einer Generalversammlung kann auch von einem oder mehreren Aktionären, die zusammen mindestens 10 Prozent des
Aktienkapitals vertreten, verlangt werden. Aktionäre, die Aktien im
Nennwerte von 1 Million Franken vertreten, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen. Einberufung und
Traktandierung werden schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Anträge anbegehrt. 303 4

Entspricht der Verwaltungsrat diesem Begehren nicht binnen angemessener Frist, so hat der Richter auf Antrag der Gesuchsteller die
Einberufung anzuordnen.


Art. 700

304 1

Die Generalversammlung ist spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag in der durch die Statuten vorgeschriebenen Form einzuberufen.

2

In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Verwaltungsrates und der Aktionäre bekanntzugeben,
welche die Durchführung einer Generalversammlung oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben.

3

Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen können keine Beschlüsse gefasst werden; ausgenommen sind
Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung oder auf Durchführung einer Sonderprüfung.

301

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

302

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

303

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

304

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

II. Einberufung
und Traktandierung
1. Recht
und Pflicht 302

2. Form

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 257

220

4

Zur Stellung von Anträgen im Rahmen der Verhandlungsgegenstände und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner
vorgängigen Ankündigung.


Art. 701

1

Die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien können, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Generalversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung vorgeschriebenen Formvorschriften abhalten.

2

In dieser Versammlung kann über alle in den Geschäftskreis der Generalversammlung fallenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden, solange die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien anwesend sind.


Art. 702


305

1

Der Verwaltungsrat trifft die für die Feststellung der Stimmrechte erforderlichen Anordnungen.

2

Er sorgt für die Führung des Protokolls. Dieses hält fest: 1.

Anzahl, Art, Nennwert und Kategorie der Aktien, die von den
Aktionären, von den Organen, von unabhängigen Stimmrechtsvertretern und von Depotvertretern vertreten werden; 2.

die Beschlüsse und die Wahlergebnisse;; 3.

die Begehren um Auskunft und die darauf erteilten Antworten; 4.

die von den Aktionären zu Protokoll gegebenen Erklärungen.

3

Die Aktionäre sind berechtigt, das Protokoll einzusehen.


Art. 703

Die Generalversammlung fast ihre Beschlüsse und vollzieht ihre
Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen.


Art. 704


307

1

Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen
Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für: 305

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991. in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

306

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991. in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

307

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991. in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

3. Universalversammlung III. Vorbereitende Massnahmen; Protokoll IV. Beschlussfassung und
Wahlen
1. Im allgemeinen306 2. Wichtige
Beschlüsse

Obligationenrecht

258

220

1.

die Änderung des Gesellschaftszweckes; 2.

die Einführung von Stimmrechtsaktien; 3.

die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien; 4.

eine genehmigte oder eine bedingte Kapitalerhöhung; 5.

die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlage oder
zwecks Sachübernahme und die Gewährung von besonderen
Vorteilen;

6.

die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes; 7.

die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft; 8.

die Auflösung der Gesellschaft ohne Liquidation.

2

Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen,
können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt werden.

3

Namenaktionäre, die einem Beschluss über die Zweckänderung oder die Einführung von Stimmrechtsaktien nicht zugestimmt haben, sind
während sechs Monaten nach dessen Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt an statutarische Beschränkungen der Übertragbarkeit der Aktien nicht gebunden.


Art. 705

1

Die Generalversammlung ist berechtigt, die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle sowie allfällige von ihr gewählte
Bevollmächtigte und Beauftragte abzuberufen.

2

Entschädigungsansprüche der Abberufenen bleiben vorbehalten.


Art. 706

1

Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen,
beim Richter mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.

2

Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die 1.

unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken; 2.

in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder
beschränken;

308

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

309

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

V. Abberufung
des Verwaltungsrates und
der Revisionsstelle308 VI. Anfechtung
von Generalversammlungsbeschlüssen
1. Legitimation
und Gründe309

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 259

220

3.

eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken; 4.

die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung
sämtlicher Aktionäre aufheben.310 3-4 ...311

5

Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre.

a312 1

Das Anfechtungsrecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens zwei Monate nach der Generalversammlung angehoben wird.

2

Ist der Verwaltungsrat Kläger, so bestellt der Richter einen Vertreter für die Gesellschaft.

3

Der Richter verteilt die Kosten bei Abweisung der Klage nach seinem Ermessen auf die Gesellschaft und den Kläger.

b313 Nichtig sind insbesondere Beschlüsse der Generalversammlung, die: 1.

das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung, das
Mindeststimmrecht, die Klagerechte oder andere vom Gesetz
zwingend gewährte Rechte des Aktionärs entziehen oder beschränken; 2.

Kontrollrechte von Aktionären über das gesetzlich zulässige
Mass hinaus beschränken oder 3.

die Grundstrukturen der Aktiengesellschaft missachten oder
die Bestimmungen zum Kapitalschutz verletzen.

310

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

311

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

312

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

313

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

2. Verfahren

VII. Nichtigkeit

Obligationenrecht

260

220

B. Der Verwaltungsrat314

Art. 707

1

Der Verwaltungsrat der Gesellschaft besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern, die Aktionäre sein müssen.

2

Werden andere Personen gewählt, so können sie ihr Amt erst antreten nachdem sie Aktionäre geworden sind.

3

Ist an der Gesellschaft eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft beteiligt, so ist sie als solche nicht als Mitglied des Verwaltungsrates wählbar; dagegen können an ihrer Stelle ihre Vertreter gewählt werden.


Art. 708


316

1

Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen mehrheitlich Personen sein, die in der Schweiz wohnhaft sind und das Schweizer Bürgerrecht
besitzen. Der Bundesrat kann für Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an anderen Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften), Ausnahmen von dieser Regel bewilligen, wenn die
Mehrheit dieser Unternehmen sich im Ausland befindet.

2

Wenigstens ein zur Vertretung der Gesellschaft befugtes Mitglied des Verwaltungsrates muss in der Schweiz wohnhaft sein.

3

Ist mit der Verwaltung eine einzige Person betraut, so muss sie in der Schweiz wohnhaft sein und das Schweizer Bürgerrecht besitzen.

4

Sind diese Vorschriften nicht mehr erfüllt, so hat der Handelsregisterführer der Gesellschaft eine Frist zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf die
Gesellschaft von Amtes wegen als aufgelöst zu erklären.


Art. 709


317

1

Bestehen in bezug auf das Stimmrecht oder die vermögensrechtlichen Ansprüche mehrere Kategorien von Aktien, so ist durch die Statuten
den Aktionären jeder Kategorie die Wahl wenigstens eines Vertreters
im Verwaltungsrat zu sichern.

2

Die Statuten können besondere Bestimmungen zum Schutz von Minderheiten oder einzelnen Gruppen von Aktionären vorsehen.

314

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

315

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

316

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

317

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

I. Im allgemeinen
1. Wählbarkeit315 2. Nationalität
und Wohnsitz

3. Vertretung
von Aktionärskategorien und
-gruppen

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 261

220


Art. 710


318

1

Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden auf drei Jahre gewählt, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Die Amtsdauer darf jedoch sechs Jahre nicht übersteigen.

2

Wiederwahl ist möglich.


Art. 711


319

1

Die Gesellschaft meldet das Ausscheiden eines Mitgliedes des Verwaltungsrates ohne Verzug beim Handelsregister zur Eintragung an.

2

Erfolgt diese Anmeldung nicht innert 30 Tagen, so kann der Ausgeschiedene die Löschung selbst anmelden.


Art. 712


320

1

Der Verwaltungsrat bezeichnet seinen Präsidenten und den Sekretär.

Dieser muss dem Verwaltungsrat nicht angehören.

2

Die Statuten können bestimmen, dass der Präsident durch die Generalversammlung gewählt wird.


Art. 713


321

1

Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen.

2

Beschlüsse können auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung zu einem gestellten Antrag gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt.

3

Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Sekretär unterzeichnet wird.


Art. 714


322

Für die Beschlüsse des Verwaltungsrates gelten sinngemäss die gleichen Nichtigkeitsgründe wie für die Beschlüsse der Generalversammlung.

318

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

319

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

320

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

321

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

322

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

4. Amtsdauer

5. Ausscheiden
aus dem Verwaltungsrat II. Organisation
1. Präsident
und Sekretär

2. Beschlüsse

3. Nichtige
Beschlüsse

Obligationenrecht

262

220


Art. 715

323 Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann unter Angabe der Gründe
vom Präsidenten die unverzügliche Einberufung einer Sitzung verlangen.

a 324 1

Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.

2

In den Sitzungen sind alle Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zur Auskunft verpflichtet.

3

Ausserhalb der Sitzungen kann jedes Mitglied von den mit der Geschäftsführung betrauten Personen Auskunft über den Geschäftsgang
und, mit Ermächtigung des Präsidenten, auch über einzelne Geschäfte
verlangen.

4

Soweit es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, kann jedes Mitglied dem Präsidenten beantragen, dass ihm Bücher und Akten
vorgelegt werden.

5

Weist der Präsident ein Gesuch auf Auskunft, Anhörung oder Einsicht ab, so entscheidet der Verwaltungsrat.

6

Regelungen oder Beschlüsse des Verwaltungsrates, die das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme der Verwaltungsräte erweitern, bleiben
vorbehalten.


Art. 716

325 1

Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt
sind.

2

Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat.

a 326 1

Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:

323

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

324

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

325

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

326

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

4. Recht auf
Einberufung

5. Recht
auf Auskunft und
Einsicht

III. Aufgaben
1. Im allgemeinen 2. Unübertragbare Aufgaben

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 263

220

1.

die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen
Weisungen;

2.

die Festlegung der Organisation; 3.

die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle
sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist; 4.

die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung
und der Vertretung betrauten Personen; 5.

die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten
Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen; 6.

die Erstellung des Geschäftsberichtes327 sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse; 7.

die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung.

2

Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen
oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen.

b328 1

Die Statuten können den Verwaltungsrat ermächtigen, die Geschäftsführung nach Massgabe eines Organisationsreglementes ganz
oder zum Teil an einzelne Mitglieder oder an Dritte zu übertragen.

2

Dieses Reglement ordnet die Geschäftsführung, bestimmt die hierfür erforderlichen Stellen, umschreibt deren Aufgaben und regelt insbesondere die Berichterstattung. Der Verwaltungsrat orientiert Aktionäre
und Gesellschaftsgläubiger, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft
machen, auf Anfrage hin schriftlich über die Organisation der Geschäftsführung.

3

Soweit die Geschäftsführung nicht übertragen worden ist, steht sie allen Mitgliedern des Verwaltungsrates gesamthaft zu.

327

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes - SR 171.11).

328

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786, BBl 1983 II 745).

3. Übertragung
der Geschäftsführung

Obligationenrecht

264

220


Art. 717


329

1

Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt
erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.

2

Sie haben die Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.


Art. 718


330

1

Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen. Bestimmen die Statuten oder das Organisationsreglement nichts anderes, so steht
die Vertretungsbefugnis jedem Mitglied einzeln zu.

2

Der Verwaltungsrat kann die Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern (Delegierte) oder Dritten (Direktoren) übertragen.

3

Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates muss zur Vertretung befugt sein.

a 331 1

Die zur Vertretung befugten Personen können im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann.

2

Eine Beschränkung dieser Vertretungsbefugnis hat gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung; ausgenommen sind die im Handelsregister eingetragenen Bestimmungen über die ausschliessliche Vertretung der Hauptniederlassung oder einer Zweigniederlassung oder
über die gemeinsame Vertretung der Gesellschaft.


Art. 719

Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen haben in der
Weise zu zeichnen, dass sie der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift beifügen.


Art. 720

Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen sind vom Verwaltungsrat zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, unter
Vorlegung einer beglaubigten Abschrift des Beschlusses. Sie haben 329

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

330

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

331

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786, BBl 1983 II 745).

IV. Sorgfaltsund Treuepflicht V. Vertretung
1. Im allgemeinen 2. Umfang und
Beschränkung

3. Zeichnung 4. Eintragung

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 265

220

ihre Unterschrift beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.


Art. 721

332 Der Verwaltungsrat kann Prokuristen und andere Bevollmächtigte ernennen.


Art. 722

333 Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen,
die eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte Person in
Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht.


Art. 723-724 334

Art. 725

335 1

Zeigt die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist, so beruft der Verwaltungsrat unverzüglich eine Generalversammlung ein und beantragt
ihr Sanierungsmassnahmen.

2

Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese der Revisionsstelle zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat den Richter
zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass
dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten.

a 336 1

Der Richter eröffnet auf die Benachrichtigung hin den Konkurs. Er kann ihn auf Antrag des Verwaltungsrates oder eines Gläubigers aufschieben, falls Aussicht auf Sanierung besteht; in diesem Falle trifft er
Massnahmen zur Erhaltung des Vermögens.

2

Der Richter kann einen Sachwalter bestellen und entweder dem Verwaltungsrat die Verfügungsbefugnis entziehen oder dessen Beschlüsse

332

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

333

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

334

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

335

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

336

Eingefügt durch Ziff I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

5. Prokuristen
und Bevollmächtigte VI. Organhaftung VII. Kapitalverlust und Überschuldung
1. Anzeigepflichten 2. Eröffnung
oder Aufschub
des Konkurses

Obligationenrecht

266

220

von der Zustimmung des Sachwalters abhängig machen. Er umschreibt
die Aufgaben des Sachwalters.

3

Der Konkursaufschub muss nur veröffentlicht werden, wenn dies zum Schutze Dritter erforderlich ist.


Art. 726

1

Der Verwaltungsrat kann die von ihm bestellten Ausschüsse, Delegierten, Direktoren und andern Bevollmächtigten und Beauftragten jederzeit abberufen.

2

Die von der Generalversammlung bestellten Bevollmächtigten und Beauftragten können vom Verwaltungsrat jederzeit in ihren Funktionen eingestellt werden, unter sofortiger Einberufung einer Generalversammlung.

3

Entschädigungsansprüche der Abberufenen oder in ihren Funktionen Eingestellten bleiben vorbehalten.

C. Die Revisionsstelle 338

Art. 727

339 1

Die Generalversammlung wählt einen oder mehrere Revisoren als Revisionsstelle. Sie kann Ersatzleute bezeichnen.

2

Wenigstens ein Revisor muss in der Schweiz seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung haben.

a 340 Die Revisoren müssen befähigt sein, ihre Aufgabe bei der zu prüfenden Gesellschaft zu erfüllen.

b 341 1

Die Revisoren müssen besondere fachliche Voraussetzungen erfüllen, wenn

1.

die Gesellschaft Anleihensobligationen ausstehend hat; 337

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

338

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

339

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

340

Eingefügt durch Ziff I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

341

Eingefügt durch Ziff I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

VIII. Abberufung
und Einstellung 337 I. Wahl
1. Im allgemeinen 2. Befähigung
a. Im allgemeinen b. Besondere
Befähigung

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 267

220

2.

die Aktien der Gesellschaft an der Börse kotiert sind oder 342 3.

zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinanderfolgen
den Geschäftsjahren überschritten werden:
a.

Bilanzsumme von 20 Millionen Franken, b.

Umsatzerlös von 40 Millionen Franken, c.

200 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

2

Der Bundesrat umschreibt die fachlichen Anforderungen an die besonders befähigten Revisoren.

c 343 1

Die Revisoren müssen vom Verwaltungsrat und von einem Aktionär, der über die Stimmenmehrheit verfügt, unabhängig sein. Insbesondere
dürfen sie weder Arbeitnehmer der zu prüfenden Gesellschaft sein
noch Arbeiten für diese ausführen, die mit dem Prüfungsauftrag unvereinbar sind.

2

Sie müssen auch von Gesellschaften, die dem gleichen Konzern angehören, unabhängig sein, sofern ein Aktionär oder ein Gläubiger dies
verlangt.

d 344 1

In die Revisionsstelle können auch Handelsgesellschaften oder Genossenschaften gewählt werden.

2

Die Handelsgesellschaft oder die Genossenschaft sorgt dafür, dass Personen die Prüfung leiten, welche die Anforderungen an die Befähigung erfüllen.

3

Das Erfordernis der Unabhängigkeit gilt sowohl für die Handelsgesellschaft oder die Genossenschaft als auch für alle Personen, welche
die Prüfung durchführen.

e 345 1

Die Amtsdauer beträgt höchstens drei Jahre; sie endet mit der Generalversammlung, welcher der letzte Bericht zu erstatten ist. Wiederwahl ist möglich.

342

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes - SR 171.11) 343

Eingefügt durch Ziff I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

344

Eingefügt durch Ziff I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

345

Eingefügt durch Ziff I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

3. Unabhängigkeit 4. Wahl einer
Handelsgesellschaft oder Genossenschaft II. Amtsdauer,
Rücktritt, Abberufung und Löschung im Handelsregister

Obligationenrecht

268

220

2

Tritt ein Revisor zurück, so gibt er dem Verwaltungsrat die Gründe an; dieser teilt sie der nächsten Generalversammlung mit.

3

Die Generalversammlung kann einen Revisor jederzeit abberufen.

Ausserdem kann ein Aktionär oder ein Gläubiger durch Klage gegen
die Gesellschaft die Abberufung eines Revisors verlangen, der die
Voraussetzungen für das Amt nicht erfüllt.

4

Der Verwaltungsrat meldet die Beendigung des Amtes ohne Verzug beim Handelsregister an. Erfolgt diese Anmeldung nicht innert 30 Tagen, so kann der Ausgeschiedene die Löschung selbst anmelden.

f 346 1

Erhält der Handelsregisterführer davon Kenntnis, dass der Gesellschaft die Revisionsstelle fehlt, so setzt er ihr eine Frist zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes.

2

Nach unbenütztem Ablauf der Frist ernennt der Richter auf Antrag des Handelsregisterführers die Revisionsstelle für ein Geschäftsjahr.
Er bestimmt den Revisor nach seinem Ermessen.

3

Tritt dieser zurück, so teilt er es dem Richter mit.

4

Liegen wichtige Gründe vor, so kann die Gesellschaft vom Richter die Abberufung des von ihm ernannten Revisors verlangen.


Art. 728

347 1

Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinnes Gesetz und Statuten entsprechen.

2

Der Verwaltungsrat übergibt der Revisionsstelle alle erforderlichen Unterlagen und erteilt ihr die benötigten Auskünfte, auf Verlangen
auch schriftlich.


Art. 729


348

1

Die Revisionsstelle berichtet der Generalversammlung schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung. Sie empfiehlt Abnahme, mit oder
ohne Einschränkung, oder Rückweisung der Jahresrechnung.

2

Der Bericht nennt die Personen, welche die Revision geleitet haben, und bestätigt, dass die Anforderungen an Befähigung und Unabhängigkeit erfüllt sind.

346

Eingefügt durch Ziff I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

347

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

348

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

III. Einsetzung
durch den
Richter

IV. Aufgaben
1. Prüfung

2. Berichterstattung

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 269

220

a349 Bei Gesellschaften, die von besonders befähigten Revisoren geprüft
werden müssen, erstellt die Revisionsstelle zuhanden des Verwaltungsrates einen Bericht, worin sie die Durchführung und das Ergebnis
ihrer Prüfung erläutert.

b350 1

Stellt die Revisionsstelle bei der Durchführung ihrer Prüfung Verstösse gegen Gesetz oder Statuten fest, so meldet sie dies schriftlich
dem Verwaltungsrat in wichtigen Fällen auch der Generalversammlung.

2

Bei offensichtlicher Überschuldung benachrichtigt die Revisionsstelle den Richter, wenn der Verwaltungsrat die Anzeige unterlässt.

c351 1

Die Generalversammlung darf die Jahresrechnung nur dann abnehmen und über die Verwendung des Bilanzgewinnes beschliessen,
wenn ein Revisionsbericht vorliegt und ein Revisor anwesend ist.

2

Liegt kein Revisionsbericht vor, so sind diese Beschlüsse nichtig; ist kein Revisor anwesend, so sind sie anfechtbar.

3

Auf die Anwesenheit eines Revisors kann die Generalversammlung durch einstimmigen Beschluss verzichten.


Art. 730

352 1

Die Revisoren wahren bei der Berichterstattung und Auskunftserteilung die Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft.

2

Den Revisoren ist untersagt, von den Wahrnehmungen, die sie bei der Ausführung ihres Auftrages gemacht haben, einzelnen Aktionären
oder Dritten Kenntnis zu geben. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht gegenüber einem Sonderprüfer.

349

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

350

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

351

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

352

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

3. Erläuterungsbericht 4. Anzeigepflichten 5. Voraussetzungen für die Beschlussfassung
der Generalversammlung 6. Wahrung der
Geschäftsgeheimnisse; Verschwiegenheit

Obligationenrecht

270

220


Art. 731

353 1

Die Statuten und die Generalversammlung können die Organisation der Revisionsstelle eingehender regeln und deren Aufgaben erweitern.
Sie dürfen jedoch der Revisionsstelle weder Aufgaben des Verwaltungsrates zuteilen, noch solche, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen.

2

Die Generalversammlung kann zur Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner ihrer Teile Sachverständige ernennen.

a 354 1

Hat die Gesellschaft eine Konzernrechnung zu erstellen, so prüft ein besonders befähigter Revisor, ob die Rechnung mit dem Gesetz und
den Konsolidierungsregeln übereinstimmt.

2

Für den Konzernprüfer gelten die Bestimmungen über die Unabhängigkeit und die Aufgaben der Revisionsstelle sinngemäss, ausgenommen die Bestimmung über die Anzeigepflicht im Falle offensichtlicher
Überschuldung.

Vierter Abschnitt: Herabsetzung des Aktienkapitals

Art. 732

1

Beabsichtigt eine Aktiengesellschaft, ihr Aktienkapital herabzusetzen, ohne es gleichzeitig bis zur bisherigen Höhe durch neues, voll
einzubezahlendes Kapital zu ersetzen, so hat die Generalversammlung
eine entsprechende Änderung der Statuten zu beschliessen.

2

Dieser Beschluss darf nur gefasst werden, wenn durch einen besonderen Revisionsbericht festgestellt ist, dass die Forderungen der Gläubiger trotz der Herabsetzung des Aktienkapitals voll gedeckt sind. Der
Revisionsbericht muss von einem besonders befähigten Revisor erstattet werden. Dieser muss an der Generalversammlung, die den Beschluss fasst, anwesend sein.355 3

Im Beschluss ist das Ergebnis des Revisionsberichtes festzustellen und anzugeben, in welcher Art und Weise die Kapitalherabsetzung
durchgeführt werden soll.

4

Ein aus der Kapitalherabsetzung allfällig sich ergebender Buchgewinn ist ausschliesslich zu Abschreibungen zu verwenden.

353

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

354

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

355

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

V. Besondere
Bestimmungen

VI. Prüfung
der Konzernrechnung A. Herabsetzungsbeschluss

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 271

220

5

In keinem Fall darf das Aktienkapital unter 100 000 Franken herabgesetzt werden.356


Art. 733

Hat die Generalversammlung die Herabsetzung des Aktienkapitals beschlossen, so veröffentlicht der Verwaltungsrat den Beschluss dreimal
im Schweizerischen Handelsamtsblatt und überdies in der in den Statuten vorgesehenen Form und gibt den Gläubigern bekannt, dass sie
binnen zwei Monaten, von der dritten Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt an gerechnet, unter Anmeldung ihrer Forderungen Befriedigung oder Sicherstellung verlangen können.


Art. 734

Die Herabsetzung des Aktienkapitals darf erst nach Ablauf der den
Gläubigern gesetzten Frist und nach Befriedigung oder Sicherstellung
der angemeldeten Gläubiger durchgeführt und erst in das Handelsregister eingetragen werden, wenn durch öffentliche Urkunde festgestellt
ist, dass die Vorschriften dieses Abschnittes erfüllt sind. Der Urkunde
ist der besondere Revisionsbericht beizulegen.


Art. 735

Die Aufforderung an die Gläubiger und ihre Befriedigung oder Sicherstellung können unterbleiben, wenn das Aktienkapital zum Zwecke der
Beseitigung einer durch Verluste entstandenen Unterbilanz in einem
diese letztere nicht übersteigenden Betrage herabgesetzt wird.

Fünfter Abschnitt: Auflösung der Aktiengesellschaft

Art. 736

Die Gesellschaft wird aufgelöst: 1.

nach Massgabe der Statuten; 2.

durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine
öffentliche Urkunde zu errichten ist; 3.

durch die Eröffnung des Konkurses; 4. 357durch Urteil des Richters, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen. Statt derselben kann

356

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

357

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

B. Aufforderung
an die Gläubiger

C. Durchführung
der Herabsetzung D. Herabsetzung
im Fall einer
Unterbilanz

A. Auflösung im
allgemeinen
I. Gründe

Obligationenrecht

272

220

der Richter auf eine andere sachgemässe und den Beteiligten
zumutbare Lösung erkennen; 5.

in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.


Art. 737

358 Erfolgt die Auflösung der Gesellschaft nicht durch Konkurs oder
richterliches Urteil, so ist sie vom Verwaltungsrat zur Eintragung in
das Handelsregister anzumelden.


Art. 738

Die aufgelöste Gesellschaft tritt in Liquidation, unter Vorbehalt der
Fälle der Fusion, der Übernahme durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und der Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.


Art. 739

1

Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so behält sie die juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz «in
Liquidation», bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären
durchgeführt ist.

2

Die Befugnisse der Organe der Gesellschaft werden mit dem Eintritt der Liquidation auf die Handlungen beschränkt, die für die Durchführung der Liquidation erforderlich sind, ihrer Natur nach jedoch nicht
von den Liquidatoren vorgenommen werden können.


Art. 740

1

Die Liquidation wird durch den Verwaltungsrat besorgt, sofern sie nicht in den Statuten oder durch einen Beschluss der Generalversammlung anderen Personen übertragen wird.

2

Die Liquidatoren sind vom Verwaltungsrat zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, auch wenn die Liquidation vom Verwaltungsrat besorgt wird.

3

Wenigstens einer der Liquidatoren muss in der Schweiz wohnhaft und zur Vertretung berechtigt sein. Ist kein zur Vertretung berechtigter
Liquidator in der Schweiz wohnhaft, so ernennt der Richter auf Antrag
eines Aktionärs oder eines Gläubigers einen Liquidator, der dieses Erfordernis erfüllt. 360 358

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

359

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

360

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

II. Anmeldung
beim Handelsregister III. Folgen

B. Auflösung mit
Liquidation
I. Zustand der
Liquidation.
Befugnisse

II. Bestellung
und Abberufung
der Liquidatoren
1. Bestellung 359

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 273

220

4

Wird die Gesellschaft durch richterliches Urteil aufgelöst, so bestimmt der Richter die Liquidatoren. 361

5

Im Falle des Konkurses besorgt die Konkursverwaltung die Liquidation nach den Vorschriften des Konkursrechtes. Die Organe der Gesellschaft behalten die Vertretungsbefugnis nur, soweit eine Vertretung durch sie noch notwendig ist.


Art. 741

362 1

Die Generalversammlung kann die von ihr ernannten Liquidatoren jederzeit abberufen.

2

Auf Antrag eines Aktionärs kann der Richter, sofern wichtige Gründe vorliegen, Liquidatoren abberufen und nötigenfalls andere ernennen.


Art. 742

1

Die Liquidatoren haben bei der Übernahme ihres Amtes eine Bilanz aufzustellen.

2

Die aus den Geschäftsbüchern ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger sind durch besondere Mitteilung, unbekannte
Gläubiger und solche mit unbekanntem Wohnort durch öffentliche
Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und überdies
in der von den Statuten vorgesehenen Form von der Auflösung der
Gesellschaft in Kenntnis zu setzen und zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern.


Art. 743

1

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, noch ausstehende Aktienbeträge nötigenfalls einzuziehen, die Aktiven zu
verwerten und die Verpflichtungen der Gesellschaft, sofern die Bilanz
und der Schuldenruf keine Überschuldung ergeben, zu erfüllen.

2

Sie haben, sobald sie eine Überschuldung feststellen, den Richter zu benachrichtigen; dieser hat die Eröffnung des Konkurses auszusprechen.

3

Sie haben die Gesellschaft in den zur Liquidation gehörenden Rechtsgeschäften zu vertreten, können für sie Prozesse führen, Vergleiche und Schiedsverträge abschliessen und, soweit erforderlich,
auch neue Geschäfte eingehen.

4

Sie dürfen Aktiven auch freihändig verkaufen, wenn die Generalversammlung nichts anderes angeordnet hat.

361

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

362

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

2. Abberufung

III. Liquidationstätigkeit
1. Bilanz.
Schuldenruf

2. Übrige
Aufgaben

Obligationenrecht

274

220

5

Sie haben bei länger andauernder Liquidation jährliche Zwischenbilanzen aufzustellen.

6

Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die ein Liquidator in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen
begeht.


Art. 744

1

Haben bekannte Gläubiger die Anmeldung unterlassen, so ist der Betrag ihrer Forderungen gerichtlich zu hinterlegen.

2

Ebenso ist für die nicht fälligen und die streitigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft ein entsprechender Betrag zu hinterlegen, sofern nicht
den Gläubigern eine gleichwertige Sicherheit bestellt oder die Verteilung des Gesellschaftsvermögens bis zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten ausgesetzt wird.


Art. 745

1

Das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden, soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, unter die Aktionäre nach Massgabe der einbezahlten Beträge und unter Berücksichtigung der Vorrechte einzelner Aktienkategorien verteilt. 363 2

Die Verteilung darf frühestens nach Ablauf eines Jahres vollzogen werden, von dem Tage an gerechnet, an dem der Schuldenruf zum
drittenmal ergangen ist.

3

Eine Verteilung darf bereits nach Ablauf von drei Monaten erfolgen, wenn ein besonders befähigter Revisor bestätigt, dass die Schulden
getilgt sind und nach den Umständen angenommen werden kann, dass
keine Interessen Dritter gefährdet werden. 364

Art. 746

Nach Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den
Liquidatoren beim Handelsregisteramt anzumelden.


Art. 747

Die Geschäftsbücher der aufgelösten Gesellschaft sind während zehn
Jahren an einem sicheren Ort aufzubewahren, der von den Liquidatoren, und wenn sie sich nicht einigen, vom Handelsregisteramt zu bezeichnen ist.

363

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

364

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

3. Gläubigerschutz 4. Verteilung
des Vermögens

IV. Löschung im
Handelsregister

V. Aufbewahrung der Geschäftsbücher

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 275

220


Art. 748

Wird eine Aktiengesellschaft in der Weise aufgelöst, dass sie mit Aktiven und Passiven von einer andern Aktiengesellschaft übernommen
wird, so kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung: 1.

Für die Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft hat der Verwaltungsrat der übernehmenden Gesellschaft nach den für die Liquidation geltenden Vorschriften einen Schuldenruf zu erlassen.

2.

Das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft ist so lange getrennt zu verwalten, bis ihre Gläubiger befriedigt oder sichergestellt sind. Die Verwaltung ist von der übernehmenden Gesellschaft zu führen.

3.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates der übernehmenden Gesellschaft sind den Gläubigern persönlich und solidarisch dafür
verantwortlich, dass die Verwaltung getrennt geführt wird.

4.

Für die Dauer der getrennten Vermögensverwaltung bleibt der
bisherige Gerichtsstand der Gesellschaft bestehen.

5.

Für die gleiche Zeit gilt im Verhältnis der Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft zu der übernehmenden Gesellschaft und
deren Gläubigern das übernommene Vermögen als Vermögen
der aufgelösten Gesellschaft. Im Konkurse der übernehmenden
Gesellschaft bildet dieses Vermögen eine besondere Masse
und ist, soweit nötig, ausschliesslich zur Befriedigung der
Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft zu verwenden.

6.

Die Vereinigung des Vermögens der beiden Gesellschaften ist
erst in dem Zeitpunkte zulässig, in dem das Vermögen einer
aufgelösten Gesellschaft unter die Aktionäre verteilt werden
darf.

7.

Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; nach Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Gläubiger ist die Löschung zu veranlassen.

8.

Nach Eintragung der Auflösung werden die zur Abfindung bestimmten Aktien der übernehmenden Gesellschaft den Aktionären der aufgelösten Gesellschaft nach Massgabe des Fusionsvertrages ausgehändigt.


Art. 749

1

Mehrere Aktiengesellschaften können durch eine neu zu gründende Aktiengesellschaft in der Weise übernommen werden, dass das Vermögen der bisherigen Gesellschaften ohne Liquidation in das Vermögen der neu zu gründenden Gesellschaft übergeht.

C. Auflösung
ohne Liquidation
I. Fusion
1. Übernahme
einer Aktiengesellschaft durch
eine andere

2. Vereinigung
mehrerer Aktiengesellschaften

Obligationenrecht

276

220

2

Auf eine solche Fusion kommen die Vorschriften über die Gründung der Aktiengesellschaft sowie diejenigen betreffend die Übernahme einer Aktiengesellschaft durch eine andere zur Anwendung.

3

Überdies gelten folgende Bestimmungen: 1.

In öffentlicher Urkunde haben die Gesellschaften den Fusionsvertrag abzuschliessen, die Statuten der neuen Gesellschaft
festzusetzen, die Übernahme sämtlicher Aktien und die Einbringung der Vermögens der bisherigen Gesellschaften zu bestätigen und die notwendigen Organe der neuen Gesellschaft
zu ernennen.

2.

Der Fusionsvertrag ist von der Generalversammlung einer je
den der bisherigen Gesellschaften zu genehmigen.

3.

Auf Grund der Genehmigungsbeschlüsse wird in öffentlicher
Urkunde die neue Gesellschaft als gegründet erklärt und in das
Handelsregister eingetragen.

4.

Hierauf werden die Aktien der neuen Gesellschaft nach Massgabe des Fusionsvertrages gegen Ablieferung der alten Aktien
ausgehändigt.


Art. 750

1

Wird eine Aktiengesellschaft in der Weise aufgelöst, dass sie mit Aktiven und Passiven von einer Kommanditaktiengesellschaft übernommen wird, so haften die Mitglieder des Verwaltungsrates der
Kommanditaktiengesellschaft persönlich und solidarisch für die Verpflichtungen der aufgelösten Aktiengesellschaft.

2

Im übrigen finden die Vorschriften betreffend die Übernahme durch eine andere Aktiengesellschaft entsprechende Anwendung.


Art. 751

1

Wird das Vermögen einer Aktiengesellschaft vom Bunde, von einem Kanton oder unter Garantie des Kantons von einem Bezirk oder von
einer Gemeinde übernommen, so kann mit Zustimmung der Generalversammlung vereinbart werden, dass die Liquidation unterbleiben
soll.

2

Der Beschluss der Generalversammlung ist nach den Vorschriften über die Auflösung zu fassen und beim Handelsregisteramt anzumelden.

3

Mit der Eintragung dieses Beschlusses ist der Übergang des Vermögens der Gesellschaft mit Einschluss der Schulden vollzogen, und es
ist die Firma der Gesellschaft zu löschen.

3. Übernahme
durch eine
Kommanditaktiengesellschaft II. Übernahme
durch eine
Körperschaft
des öffentlichen
Rechts

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 277

220

Sechster Abschnitt: Verantwortlichkeit

Art. 752

365 Sind bei der Gründung einer Gesellschaft oder bei der Ausgabe von
Aktien, Obligationen oder anderen Titeln in Emissionsprospekten oder
ähnlichen Mitteilungen unrichtige, irreführende oder den gesetzlichen
Anforderungen nicht entsprechende Angaben gemacht oder verbreitet
worden, so haftet jeder, der absichtlich oder fahrlässig dabei mitgewirkt hat, den Erwerbern der Titel für den dadurch verursachten Schaden.


Art. 753

366 Gründer, Mitglieder des Verwaltungsrates und alle Personen, die bei
der Gründung mitwirken, werden sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, wenn sie 1.

absichtlich oder fahrlässig Sacheinlagen, Sachübernahmen
oder die Gewährung besonderer Vorteile zugunsten von Aktionären oder anderen Personen in den Statuten, einem Gründungsbericht oder einem Kapitalerhöhungsbericht unrichtig
oder irreführend angeben, verschweigen oder verschleiern,
oder bei der Genehmigung einer solchen Massnahme in anderer Weise dem Gesetz zuwiderhandeln; 2.

absichtlich oder fahrlässig die Eintragung der Gesellschaft in
das Handelsregister aufgrund einer Bescheinigung oder Urkunde veranlassen, die unrichtige Angaben enthält; 3.

wissentlich dazu beitragen, dass Zeichnungen zahlungsunfähiger Personen angenommen werden.


Art. 754

367 1

Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern
für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.

2

Wer die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er 365

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

366

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

367

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

A. Haftung
I. Für den Emissionsprospekt II. Gründungshaftung III. Haftung für
Verwaltung, Geschäftsführung
und Liquidation

Obligationenrecht

278

220

nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.


Art. 755

368 Alle mit der Prüfung der Jahres- und Konzernrechnung, der Gründung,
der Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung befassten Personen
sind sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und
Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch
absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.


Art. 756

369 1

Neben der Gesellschaft sind auch die einzelnen Aktionäre berechtigt, den der Gesellschaft verursachten Schaden einzuklagen. Der Anspruch
des Aktionärs geht auf Leistung an die Gesellschaft.

2

Hatte der Aktionär aufgrund der Sach- und Rechtslage begründeten Anlass zur Klage, so verteilt der Richter die Kosten, soweit sie nicht
vom Beklagten zu tragen sind, nach seinem Ermessen auf den Kläger
und die Gesellschaft.


Art. 757

370 1

Im Konkurs der geschädigten Gesellschaft sind auch die Gesellschaftsgläubiger berechtigt, Ersatz des Schadens an die Gesellschaft zu
verlangen. Zunächst steht es jedoch der Konkursverwaltung zu, die
Ansprüche von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern geltend zu
machen.

2

Verzichtet die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung dieser Ansprüche, so ist hierzu jeder Aktionär oder Gläubiger berechtigt. Das
Ergebnis wird vorab zur Deckung der Forderungen der klagenden
Gläubiger gemäss den Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und
Konkursgesetzes 371 verwendet. Am Überschuss nehmen die klagenden
Aktionäre im Ausmass ihrer Beteiligung an der Gesellschaft teil; der
Rest fällt in die Konkursmasse.

3

Vorbehalten bleibt die Abtretung von Ansprüchen der Gesellschaft gemäss Artikel 260 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes.

368

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

369

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

370

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

371

SR 281.1

IV. Revisionshaftung B. Schaden der
Gesellschaft
I. Ansprüche
ausser Konkurs

II. Ansprüche
im Konkurs

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 279

220


Art. 758

372 1

Der Entlastungsbeschluss der Generalversammlung wirkt nur für bekanntgegebene Tatsachen und nur gegenüber der Gesellschaft sowie
gegenüber den Aktionären, die dem Beschluss zugestimmt oder die
Aktien seither in Kenntnis des Beschlusses erworben haben.

2

Das Klagerecht der übrigen Aktionäre erlischt sechs Monate nach dem Entlastungsbeschluss.


Art. 759


373

1

Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der
Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist.

2

Der Kläger kann mehrere Beteiligte gemeinsam für den Gesamtschaden einklagen und verlangen, dass der Richter im gleichen Verfahren
die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten festsetzt.

3

Der Rückgriff unter mehreren Beteiligten wird vom Richter in Würdigung aller Umstände bestimmt.


Art. 760

1

Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in fünf Jahren von
dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von
der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem
Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an
gerechnet.

2

Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für
den Zivilanspruch.


Art. 761


374

372

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

373

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

374 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272).

III. Wirkung
des Entlastungsbeschlusses C. Solidarität
und Rückgriff

D. Verjährung

Obligationenrecht

280

220

Siebenter Abschnitt:
Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts


Art. 762

1

Haben Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Bund, Kanton, Bezirk oder Gemeinde ein öffentliches Interesse an einer Aktiengesellschaft, so kann der Körperschaft in den Statuten der Gesellschaft das
Recht eingeräumt werden, Vertreter in den Verwaltungsrat oder in die
Revisionsstelle abzuordnen, auch wenn sie nicht Aktionärin ist.375 2

Bei solchen Gesellschaften sowie bei gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen, an denen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als
Aktionär beteiligt ist, steht das Recht zur Abberufung der von ihr abgeordneten Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle
nur ihr selbst zu.

3

Die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordneten Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle haben die
gleichen Rechte und Pflichten wie die von der Generalversammlung
gewählten. 376

4

Für die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordneten Mitglieder haftet die Körperschaft der Gesellschaft, den Aktionären
und den Gläubigern gegenüber, unter Vorbehalt des Rückgriffs nach
dem Recht des Bundes und der Kantone.

Achter Abschnitt:
Ausschluss der Anwendung des Gesetzes
auf öffentlich-rechtliche Anstalten


Art. 763

1

Auf Gesellschaften und Anstalten, wie Banken, Versicherungs- oder Elektrizitätsunternehmen, die durch besondere kantonale Gesetze gegründet worden sind und unter Mitwirkung öffentlicher Behörden
verwaltet werden, kommen, sofern der Kanton die subsidiäre Haftung
für deren Verbindlichkeiten übernimmt, die Bestimmungen über die
Aktiengesellschaft auch dann nicht zur Anwendung, wenn das Kapital
ganz oder teilweise in Aktien zerlegt ist und unter Beteiligung von
Privatpersonen aufgebracht wird.

2

Auf Gesellschaften und Anstalten, die vor dem 1. Januar 1883 durch besondere kantonale Gesetze gegründet worden sind und unter Mitwirkung öffentlicher Behörden verwaltet werden, finden die Bestim375

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

376

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733
786; BBl 1983 II 745).

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 281

220

mungen über die Aktiengesellschaft auch dann keine Anwendung,
wenn der Kanton die subsidiäre Haftung für die Verbindlichkeiten
nicht übernimmt.

Siebenundzwanzigster Titel:
Die Kommanditaktiengesellschaft


Art. 764

1

Die Kommanditaktiengesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Kapital in Aktien zerlegt ist und bei der ein oder mehrere Mitglieder den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt und solidarisch gleich einem Kollektivgesellschafter haftbar sind.

2

Für die Kommanditaktiengesellschaft kommen, soweit nicht etwas anderes vorgesehen ist, die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft
zur Anwendung.

3

Wird ein Kommanditkapital nicht in Aktien zerlegt, sondern in Teile, die lediglich das Mass der Beteiligung mehrerer Kommanditäre regeln,
so gelten die Vorschriften über die Kommanditgesellschaft.


Art. 765

1

Die unbeschränkt haftenden Mitglieder bilden die Verwaltung der Kommanditaktiengesellschaft. Ihnen steht die Geschäftsführung und
die Vertretung zu. Sie sind in den Statuten zu nennen.

2

Die Namen der Mitglieder der Verwaltung sind unter Angabe des Wohnortes und der Staatsangehörigkeit in das Handelsregister einzutragen.

3

Für Änderungen im Bestande der unbeschränkt haftenden Mitglieder bedarf es der Zustimmung der bisherigen Mitglieder und der Änderung
der Statuten.


Art. 766

Beschlüsse der Generalversammlung über Umwandlung des Gesellschaftszweckes, Erweiterung oder Verengerung des Geschäftsbereiches und Fortsetzung der Gesellschaft über die in den Statuten bestimmte Zeit hinaus bedürfen der Zustimmung der Mitglieder der
Verwaltung.


Art. 767

1

Den Mitgliedern der Verwaltung kann die Geschäftsführung und Vertretung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Kollektivgesellschaft entzogen werden.

A. Begriff

B. Verwaltung
I. Bezeichnung
und Befugnisse

II. Zustimmung
zu Generalversammlungsbeschlüssen III. Entziehung
der Geschäftsführung und
Vertretung

Obligationenrecht

282

220

2

Mit der Entziehung endigt auch die unbeschränkte Haftbarkeit des Mitgliedes für die künftig entstehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft.


Art. 768

1

Die Kontrolle, in Verbindung mit der dauernden Überwachung der Geschäftsführung, ist einer Aufsichtsstelle zu übertragen, der durch die
Statuten weitere Obliegenheiten zugewiesen werden können.

2

Bei der Bestellung der Aufsichtsstelle haben die Mitglieder der Verwaltung kein Stimmrecht.

3

Die Mitglieder der Aufsichtsstelle sind in das Handelsregister einzutragen.


Art. 769

1

Die Aufsichtsstelle kann namens der Gesellschaft die Mitglieder der Verwaltung zur Rechenschaft ziehen und vor Gericht belangen.

2

Bei arglistigem Verhalten von Mitgliedern der Verwaltung ist die Aufsichtsstelle zur Durchführung von Prozessen auch dann berechtigt,
wenn ein Beschluss der Generalversammlung entgegensteht.


Art. 770

1

Die Gesellschaft wird beendigt durch das Ausscheiden, den Tod, die Handlungsunfähigkeit oder den Konkurs sämtlicher unbeschränkt
haftender Gesellschafter.

2

Im übrigen gelten für die Auflösung der Kommanditaktiengesellschaft die gleichen Vorschriften wie für die Auflösung der Aktiengesellschaft; doch kann eine Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung vor dem in den Statuten festgesetzten Termin nur mit Zustimmung der Verwaltung erfolgen.

3

Für die Übernahme durch eine Aktiengesellschaft oder eine andere Kommanditaktiengesellschaft gelten die Bestimmungen über die Fusion von Aktiengesellschaften.


Art. 771

1

Dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter steht das Recht der Kündigung gleich einem Kollektivgesellschafter zu.

2

Macht einer von mehreren unbeschränkt haftenden Gesellschaftern von seinem Kündigungsrechte Gebrauch, so wird die Gesellschaft, sofern die Statuten es nicht anders bestimmen, von den übrigen fortgesetzt.

C. Aufsichtsstelle
I. Bestellung
und Befugnisse

II. Verantwortlichkeitsklage D. Auflösung

E. Kündigung

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 283

220

Achtundzwanzigster Titel:
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 772

1

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Gesellschaft, in der sich zwei oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften mit
eigener Firma und einem zum voraus bestimmten Kapital (Stammkapital) vereinigen.

2

Jeder Gesellschafter ist, ohne dass seine Beteiligung als Aktie behandelt wird, mit einer Einlage (Stammeinlage) am Stammkapital beteiligt. Er haftet über seine Stammeinlage hinaus für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft in den vom Gesetz bestimmten Fällen bis höchstens zum Betrage des eingetragenen Stammkapitals. Im übrigen ist er
zu andern als den statutarischen Leistungen nicht verpflichtet.

3

Die Gesellschaft kann zum Betrieb eines Handels-, eines Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes
oder zu andern wirtschaftlichen Zwecken gegründet werden.


Art. 773

Das Stammkapital darf nicht weniger als 20 000 Franken und nicht
mehr als 2 Millionen Franken betragen.


Art. 774

1

Der Betrag der Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter kann verschieden sein, muss aber auf mindestens 1000 Franken oder ein
Vielfaches von 1000 Franken lauten.

2

Jeder Gesellschafter kann nur eine Stammeinlage besitzen. Er muss bei der Gründung mindestens 50 vom Hundert seiner Einlage einzahlen oder durch Sacheinlagen decken.


Art. 775

1

Zur Gründung gehören mindestens zwei Gesellschafter.

2

Sinkt in der Folge die Zahl der Mitglieder auf eines oder fehlt es der Gesellschaft an den notwendigen Organen, so kann der Richter auf
Begehren eines Gesellschafters oder eines Gläubigers die Auflösung
verfügen, sofern die Gesellschaft nicht binnen angemessener Frist den
gesetzmässigen Zustand wiederherstellt. Nach Anbringung der Klage
kann der Richter auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen
anordnen.

A. Begriff

B. Stammkapital

C. Stammeinlage

D. Zahl der Mitglieder

Obligationenrecht

284

220


Art. 776

Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über: 1.

die Firma und den Sitz der Gesellschaft; 2.

den Gegenstand des Unternehmens; 3.

die Höhe des Stammkapitals und den Betrag der Stammeinlage
jedes Gesellschafters; 4.

die Form der von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen.


Art. 777

Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten: 1.

die Erhöhung des gesetzlichen Mindestbetrages der auf jede
Stammeinlage zu leistenden Einzahlung, von den gesetzlichen
Vorschriften abweichende Bestimmungen über die Leistung
dieser Einlage sowie Konventionalstrafen bei nicht rechtzeitiger Erfüllung der Einzahlungspflicht; 2.

die Begründung der Nachschusspflicht der Gesellschafter sowie der Pflicht zu weiteren Leistungen über die Stammeinlage
hinaus, wobei für die nähere Umschreibung dieser Leistungen
auf ein Reglement verwiesen werden kann; 3.

die Ersetzung der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung durch schriftliche Abstimmung sowie besondere
Vorschriften über die Einberufung dieser Versammlung und
die Aufforderung zur schriftlichen Abstimmung; 4.

von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschriften über die Bemessung des Stimmrechtes und über die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung; 5.

die Ausdehnung des Konkurrenzverbotes auf alle Gesellschafter; 6.

von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Bestimmungen über die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum Betrieb des ganzen Gewerbes sowie
über die Überwachung der Geschäftsführung, insbesondere
durch Einsetzung einer besonderen Kontrollstelle; 7.

das Verbot oder eine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Beschränkung der Abtretung von Gesellschaftsanteilen; 8.

eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Verteilung des Reingewinnes und das Versprechen von Bauzinsen; 9.

die Gewährung eines Austrittsrechtes und die Bedingungen für
dessen Ausübung;

E. Statuten
I. Gesetzlich
vorgeschriebener
Inhalt

II. Weitere
Bestimmungen
1. Im allgemeinen

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 285

220

10. die Begrenzung der Dauer des Unternehmens; 11. Bestimmungen über andere als die gesetzlichen Auflösungsgründe.


Art. 778

1

Leistet ein Gesellschafter seine Einlage nicht durch Einzahlung, so haben die Statuten über den Gegenstand seiner Sacheinlage, ihre Bewertung und Anrechnung sowie die Person des Sacheinlegers und den
Betrag des ihm dafür zukommenden Stammanteils Aufschluss zu geben.

2

Soll die Gesellschaft von Gesellschaftern oder von Dritten Vermögenswerte übernehmen, so ist in den Statuten der zu übernehmende
Vermögenswert, der Name des Veräusserers und die Gegenleistung
der Gesellschaft anzugeben.


Art. 779

1

Die Gesellschaft wird in der Weise errichtet, dass sämtliche Gründer in öffentlicher und von ihnen unterzeichneter Urkunde eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen erklären und deren Statuten festsetzen.

2

In dieser Urkunde haben die Gründer zu bestätigen: 1.

dass sie sämtliche Stammeinlagen übernommen haben; 2.

dass der gesetzliche oder ein statutarisch festgesetzter höherer
Betrag auf jede Stammeinlage zur freien Verfügung der Gesellschaft einbezahlt oder durch in den Statuten bestimmte Sacheinlagen gedeckt ist; 3.

dass die Einlage- oder Übernahmeverträge vorgelegt worden
sind.

3

In der Urkunde sind ausserdem die Belege einzeln zu nennen, die der Bestätigung zugrunde liegen. Die Urkundsperson hat gleichzeitig zu
erklären, dass diese Belege ihr und den Gründern vorgelegen haben.

4

Sacheinlagen gelten als Deckung nur dann, wenn die Gesellschaft mit ihrer Eintragung in das Handelsregister sofort als Eigentümerin unmittelbar darüber verfügen kann oder einen bedingungslosen Anspruch
auf Eintragung in das Grundbuch erhält.


Art. 780

1

Die Gesellschaft ist in das Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.

2

Die Anmeldung muss von sämtlichen Geschäftsführern beim Handelsregisteramt unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden.

2. Im besonderen
Sacheinlagen
und Übernahme
von Vermögenswerten F. Gründung

G. Eintragung
in das Handelsregister
I. Anmeldung

Obligationenrecht

286

220

3

Sie muss enthalten: 1.

die Namen aller Gesellschafter, unter Angabe des Wohnortes
und der Staatsangehörigkeit; 2.

den Betrag der Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter
und der darauf gemachten Leistungen; 3.

die Namen der Geschäftsführer, seien es Gesellschafter oder
Dritte;

4.

die Angaben über die Art, wie die Vertretung ausgeübt wird.

4

Der Anmeldung sind eine beglaubigte Ausfertigung der Statuten und der Errichtungsakt beizufügen. Überdies haben die Anmeldenden sich
darüber auszuweisen, dass alle Stammeinlagen übernommen, dass der
gesetzliche oder ein statutarisch festgesetzter höherer Betrag auf jede
Stammeinlage einbezahlt oder durch die in den Statuten bestimmten
Sacheinlagen gedeckt ist und dass die Einzahlungen und die Sacheinlagen zur freien Verfügung der Gesellschaft stehen.


Art. 781

In das Handelsregister sind einzutragen: 1.

das Datum der Statuten; 2.

die Firma und der Sitz der Gesellschaft; 3.

der Gegenstand und, wenn die Statuten darüber eine Bestimmung enthalten, die Dauer des Unternehmens; 4.

der Name, der Wohnort und die Staatsangehörigkeit jedes Gesellschafters, für juristische Personen und Handelsgesellschaften die Firma und der Sitz; 5.

die Höhe des Stammkapitals und der Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter; 6.

der Gegenstand und die Anrechnung der Sacheinlagen und der
übernommenen Vermögenswerte; 7.

die Namen der Geschäftsführer unter Angabe des Wohnortes
und der Staatsangehörigkeit; 8.

die Art der Ausübung der Vertretung; 9.

die Art und Weise, wie die von der Gesellschaft ausgehenden
Bekanntmachungen erfolgen.


Art. 782

1

Zweigniederlassungen sind unter Bezugnahme auf die Eintragung der Hauptniederlassung in das Handelsregister des Ortes einzutragen, an
dem sie sich befinden.

2

Die Anmeldung ist von sämtlichen Geschäftsführern einzureichen.

II. Inhalt
der Eintragung

III. Zweigniederlassungen

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 287

220

3

... 377


Art. 783

1

Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister.

2

Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.

3

Wurden solche Verpflichtungen ausdrücklich im Namen der zu bildenden Gesellschaft eingegangen und innerhalb einer Frist von drei
Monaten nach der Eintragung in das Handelsregister von der Gesellschaft übernommen, so werden die Handelnden befreit, und es haftet
nur die Gesellschaft.


Art. 784

1

Die Statuten können durch Gesellschaftsbeschluss mit öffentlicher Urkunde abgeändert werden.

2

Die Abänderung bedarf, wenn die Statuten nichts anderes vorschreiben, der Zustimmung einer Mehrheit von drei Vierteilen sämtlicher
Mitglieder, die mindestens drei Vierteile des Stammkapitals vertreten.

3

Gesellschaftsbeschlüsse, mit denen eine Vermehrung der Leistungen oder eine Ausdehnung der Haftung der Gesellschafter verbunden ist,
können nur mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden.


Art. 785

1

Jede Statutenänderung muss in gleicher Weise wie die ursprünglichen Statuten beim Handelsregisteramt angemeldet und eingetragen
werden.

2

Der Beschluss wird auch Dritten gegenüber unmittelbar mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam.


Art. 786

1

Die Gesellschaft kann unter Beobachtung der für die Gründung geltenden Vorschriften das Stammkapital erhöhen. Insbesondere sind die
Bestimmungen über die Sacheinlagen und die Übernahme von Vermögenswerten anwendbar.

2

An der Erhöhung des Stammkapitals können sich auch neue Gesellschafter beteiligen.

377 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272).

H. Erwerb der
Persönlichkeit

J. Statutenänderung
I. Beschluss

II. Eintragung

III. Erhöhung des
Stammkapitals
1. Form

Obligationenrecht

288

220


Art. 787

Jeder Gesellschafter ist berechtigt, eine seinem bisherigen Anteil entsprechende Erhöhung seiner Einlage zu beanspruchen, soweit nicht die
Statuten oder der Beschluss über die Erhöhung des Stammkapitals etwas anderes bestimmen.


Art. 788

1

Das Stammkapital darf nicht unter 20 000 Franken und die einzelne Stammeinlage nicht unter 1000 Franken herabgesetzt werden.

2

Im übrigen finden die Bestimmungen über die Herabsetzung des Grundkapitals von Aktiengesellschaften entsprechende Anwendung.
Die Aufforderung an die Gläubiger und die Befriedigung oder Sicherstellung der angemeldeten Forderungen hat auch dann stattzufinden,
wenn eine durch Verluste entstandene Unterbilanz durch Abschreibung beseitigt werden soll.

Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Gesellschafter

Art. 789

1

Die Stammeinlage eines jeden Gesellschafters bestimmt seinen Gesellschaftsanteil.

2

Dieser ist, auch unter den Gesellschaftern selbst, nur nach Massgabe der folgenden Vorschriften veräusserlich und vererblich.

3

Wird über den Gesellschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt, so kann sie nicht als Wertpapier, sondern nur als Beweisurkunde errichtet werden.

4

Eine Urkunde kann nur über den ganzen Anteil ausgestellt werden.


Art. 790

1

Über alle Stammeinlagen ist ein Anteilbuch zu führen, aus dem die Namen der Gesellschafter, der Betrag der einzelnen Stammeinlagen
und die darauf erfolgten Leistungen sowie jeder Übergang eines Gesellschaftsanteils und jede sonstige Änderung dieser Tatsachen ersichtlich sein müssen.

2

Zu Beginn jedes Kalenderjahres ist dem Handelsregisteramt eine von den Geschäftsführern unterzeichnete Liste der Namen der Gesellschafter, der Stammeinlagen und der darauf erfolgten Leistungen einzureichen oder die Mitteilung zu machen, dass seit der Einreichung der
letzten Liste keine Änderung vorgekommen ist.

3

Die dem Handelsregisteramt eingereichten Listen sind öffentlich.

2. Bezugsrecht
der Gesellschafter IV. Herabsetzung des
Stammkapitals

A. Gesellschaftsanteile
I. Im allgemeinen II. Anteilbuch.
Liste

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 289

220

4

Die Geschäftsführer haften für einen durch mangelhafte Führung des Anteilbuches und der Listen oder durch unrichtige Angaben verursachten Schaden persönlich und solidarisch.


Art. 791

1

Die Abtretung eines Gesellschaftsanteiles ist der Gesellschaft gegenüber nur dann wirksam, wenn sie ihr mitgeteilt und in das Anteilbuch
eingetragen worden ist.

2

Die Eintragung ist nur zulässig, wenn drei Vierteile sämtlicher Gesellschafter, die zugleich mindestens drei Vierteile des Stammkapitals
vertreten, zugestimmt haben.

3

Die Abtretung eines Gesellschaftsanteiles kann in den Statuten von weiteren Bedingungen abhängig gemacht oder gänzlich ausgeschlossen werden.

4

Die Abtretung eines Gesellschaftsanteiles sowie die Verpflichtung zur Abtretung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.


Art. 792

1

Die Erwerbung eines Gesellschaftsanteiles infolge Erbganges oder ehelichen Güterrechts bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter nur, wenn die Statuten dies vorschreiben.

2

Auch wenn die Statuten eine solche Zustimmung verlangen, kann die Eintragung nur dann verweigert werden, wenn der Anteil durch einen
von der Gesellschaft bezeichneten Erwerber zu seinem wirklichen
Wert übernommen wird.


Art. 793

1

Ist ein Gesellschafter in Konkurs geraten, so kann die Konkursverwaltung unter Beobachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist die
Auflösung der Gesellschaft verlangen. Das gleiche Recht steht dem
Gläubiger eines Gesellschafters zu, der dessen Gesellschaftsanteil gepfändet hat.

2

Führt eine solche Kündigung zur Auflösung und Liquidation der Gesellschaft, so haben die Liquidatoren den auf den betriebenen Gesellschafter entfallenden Liquidationsanteil an die Konkursverwaltung
oder an das Betreibungsamt auszuhändigen.


Art. 794

1

Die Gesellschaft muss nicht aufgelöst und nicht liquidiert werden, wenn vor der Eintragung der Auflösung: III. Übertragung
1. Abtretung

2. Erbgang. Eheliches Güterrecht IV. Zwangsvollstreckung
1. Kündigung
und Auflösung
der Gesellschaft

2. Abwendung
der Auflösung

Obligationenrecht

290

220

1.

die Konkursmasse oder der betreibende Gläubiger durch die
Gesellschaft oder durch die übrigen Gesellschafter befriedigt
wird, oder

2.

alle nicht betriebenen Gesellschafter sich damit einverstanden
erklären, dass der Anteil durch die Konkursverwaltung oder
durch das Betreibungsamt versteigert wird und der Ersteigerer
mit allen Rechten und Pflichten eines nachträglich hinzutretenden Gesellschafters in die Gesellschaft aufgenommen wird,
oder

3.

der Anteil des betriebenen Gesellschafters mit Zustimmung
sämtlicher Gesellschafter von einem andern Gesellschafter
oder von einem der Gesellschaft beitretenden Dritten übernommen wird, wobei auch das Einverständnis der Konkursverwaltung oder des Betreibungsamtes erforderlich ist, oder 4.

die Mehrheit der Gesellschafter, die zugleich die Mehrheit des
Stammkapitals vertritt, die Ausschliessung des betriebenen Gesellschafters und dessen Abfindung mit dem wirklichen Werte
seiner Stammeinlage beschliesst, wobei die Vorschriften über
die Herabsetzung des Stammkapitals zu beobachten sind, wenn
und soweit infolge der Leistung der Abfindung der Nennwert
des Stammkapitals herabgesetzt werden muss.

2

Der Übernahmebetrag oder die Abfindung sind an die Konkursverwaltung oder an das Betreibungsamt auszuhändigen.


Art. 795

Die Teilung eines Gesellschaftsanteiles und die Veräusserung eines
Teiles eines solchen sind statthaft, wenn die Statuten dies nicht ausschliessen und die Teile nicht unter 1000 Franken sinken. Sie bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der gleichen Zustimmung und Eintragung wie die
Abtretung des ganzen Anteiles.


Art. 796

1

Die Vorschriften über die Übertragung eines Gesellschaftsanteiles gelten auch für die Erwerbung durch einen Gesellschafter.

2

Erwirbt ein Gesellschafter den Anteil eines andern ganz oder zum Teil, so erhöht sich seine Stammeinlage um den entsprechenden
Nennwert.


Art. 797

1

Steht ein Gesellschaftsanteil mehreren Gesellschaftern ungeteilt zu, so haben sie einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.

V. Teilung

VI. Erwerb
durch einen Mitgesellschafter VII. Anteile
mehrerer

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 291

220

2

Solange eine Auseinandersetzung über den Gesellschaftsanteil unter ihnen nicht stattgefunden hat, haften sie der Gesellschaft für die Leistungen auf den Gesellschaftsanteil solidarisch.


Art. 798

1

Die Stammeinlagen sind von den Gesellschaftern nach Verhältnis ihrer Nominalbeträge einzuzahlen, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Sacheinlagen.

2

Die Stammeinlagen können den Gesellschaftern weder erlassen noch gestundet werden, ausser im Falle einer Herabsetzung des Stammkapitals.


Art. 799

1

Ein Gesellschafter, der den geforderten Betrag nicht innert der angesetzten Frist einzahlt, hat Verzugszinse und eine allfällig in den Statuten vorgesehene Konventionalstrafe zu zahlen.

2

Wenn trotz zweimaliger Aufforderung durch eingeschriebenen Brief ein Gesellschafter die Zahlung binnen einer auf mindestens einen Monat anzusetzenden Nachfrist nicht leistet, so kann er ausgeschlossen
werden. Der Ausgeschlossene bleibt für den nicht einbezahlten Betrag
haftbar.


Art. 800

1

Die Gesellschaft kann den Anteil eines derart ausgeschlossenen Gesellschafters auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung verwerten,
sofern nicht ein anderer Gesellschafter den Anteil zum wirklichen
Wert übernimmt. Eine andere Verwertung ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter mit Inbegriff des Ausgeschlossenen zulässig.

2

Bleibt nach Deckung der fehlenden Einzahlung ein Überschuss, so fällt er dem Ausgeschlossenen zu.


Art. 801

1

Ergibt sich bei der Verwertung des Anteiles des ausgeschlossenen Gesellschafters ein Ausfall, so haften für diesen gegenüber der Gesellschaft nach dem Ausgeschlossenen alle seine Rechtsvorgänger, die in
den letzten fünf Jahren vor der Eintragung des Ausgeschlossenen, jedoch nicht weiter zurück als zehn Jahre vor dem Ausschluss, im Anteilbuch eingetragen waren.

2

Die Haftung besteht in der Reihenfolge der Eintragungen mit Rückgriff gegenüber den Vorgängern. Der Vorgänger kann belangt werden,
wenn sein Nachmann nicht innert Monatsfrist nach der Aufforderung
bezahlt hat.

B. Einzahlung
I. Pflicht und Art

II. Verzug
1. Verzugszinse.
Ausschluss

2. Verwertung
des Anteiles

3. Haftung für
den Ausfall

Obligationenrecht

292

220


Art. 802

1

Die Gesellschafter haften nach den für die Kollektivgesellschaft geltenden Vorschriften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch, jedoch nur bis zu der Höhe des eingetragenen Stammkapitals.

2

Sie werden von dieser Haftung in dem Masse befreit, als dieses Stammkapital einbezahlt worden ist. Diese Befreiung tritt nicht ein,
wenn das Stammkapital durch Rückleistungen oder durch den ungerechtfertigten Bezug von Gewinnbeträgen oder von Zinsen, ausgenommen Bauzinse, vermindert worden ist.

3

Sie sind unter sich nach Massgabe ihrer Stammeinlage zum Rückgriff berechtigt.

4

Wird die Gesellschaft aufgelöst, so haben die Liquidatoren oder die Konkursverwaltung die Haftungssummen der Gesellschafter festzustellen und einzufordern.


Art. 803

1

Die Statuten können die Gesellschafter über die Stammeinlagen hinaus zu Nachschüssen verpflichten. Diese dürfen nur zur Deckung von
Bilanzverlusten verwendet werden und stehen nicht unter den Vorschriften über das Stammkapital.

2

Die Bestimmungen der Statuten über die Nachschusspflicht sind nur gültig, wenn sie die Höhe, welche die Nachschüsse insgesamt erreichen dürfen, mit einem bestimmten Betrag oder im Verhältnis zum
Stammkapital begrenzen.

3

Die Nachschüsse werden durch Gesellschaftsbeschluss in bestimmter Höhe eingefordert und sind, sofern es nicht anders geordnet ist, von
den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Stammeinlagen zu entrichten.

4

Für die Erfüllung der Nachschusspflicht kommen die Bestimmungen über den Verzug bei der Einzahlung der Einlagen und die Verwertung
des Anteils zur Anwendung; dagegen besteht keine Haftung der
Rechtsvorgänger des Ausgeschlossenen für den Nachschuss.


Art. 804

1

Die Gesellschafter haben im Verhältnis der auf ihre Anteile einbezahlten Beträge Anspruch auf den nach der Jahresbilanz sich ergebenden Reingewinn unter Vorbehalt anderer statutarischer Anordnungen.

2

Zinse dürfen für das Stammkapital nicht bezahlt werden; dagegen dürfen nach den für die Aktiengesellschaft geltenden Bestimmungen
Bauzinse ausgerichtet werden.

C. Haftung der
Gesellschafter

D. Nachschüsse

E. Anspruch auf
Gewinnanteil
I. Im allgemeinen

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 293

220


Art. 805

Die für die Aktiengesellschaft geltenden Bestimmungen über die Bilanz und die Reservefonds finden auch auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Anwendung.


Art. 806

1

Der Gesellschafter oder Geschäftsführer, der ungerechtfertigterweise Gewinnbeträge bezogen hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet.

2

War der Gesellschafter oder der Geschäftsführer im guten Glauben, so besteht eine Pflicht zur Rückerstattung nur insoweit, als dies zur
Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

3

Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt in fünf Jahren, bei gutgläubigem Bezug in zwei Jahren, vom Empfange der Zahlung an gerechnet.


Art. 807

1

Solange die Stammeinlagen nicht voll einbezahlt sind, darf die Gesellschaft eigene Gesellschaftsanteile weder erwerben noch zu Pfand
nehmen, es sei denn zur Befriedigung von Forderungen, die nicht aus
der Beteiligung am Stammkapital selbst herrühren.

2

Sind die Stammeinlagen voll einbezahlt, so darf die Gesellschaft eigene Gesellschaftsanteile erwerben, jedoch nur aus dem über das
Stammkapital hinaus vorhandenen Gesellschaftsvermögen.

Dritter Abschnitt: Organisation der Gesellschaft

Art. 808

1

Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung.

2

Die Statuten können an Stelle der Beschlussfassung in der Versammlung für alle oder für einzelne Gegenstände die schriftliche Abstimmung anordnen.

3

Die Gesellschaftsbeschlüsse werden, wenn das Gesetz oder die Statuten es nicht anders vorschreiben, mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Tritt an Stelle der Versammlung die
schriftliche Abstimmung, so wird die Mehrheit nach der Gesamtzahl
der den Gesellschaftern zustehenden Stimmen berechnet.

4

Wenn es die Statuten nicht anders ordnen, bemisst sich das Stimmrecht jedes Gesellschafters nach der Höhe seiner Stammeinlage, wobei
auf 1000 Franken eine Stimme entfällt. Durch die Statuten darf indessen das Stimmrecht nicht entzogen werden.

II. Bilanzvorschriften und
Reservefonds

III. Rückerstattung bezogener
Gewinnanteile

F. Erwerbung
oder Pfandnahme eigener Anteile A. Gesellschafterversammlung
I. Gesellschaftsbeschlüsse

Obligationenrecht

294

220

5

Ein Gesellschafter darf sein Stimmrecht nicht ausüben, wenn über seine Entlastung abgestimmt wird.

6

Die Anfechtung der Gesellschaftsbeschlüsse richtet sich nach den für die Aktiengesellschaft aufgestellten Vorschriften.


Art. 809

1

Eine Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung alljährlich innerhalb sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres
einberufen, im übrigen nach Massgabe der Statuten und so oft es im
Interesse der Gesellschaft als erforderlich erscheint.

2

Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung kann auch von einem oder mehreren Gesellschaftern, die zusammen mindestens den
zehnten Teil des Stammkapitals vertreten, schriftlich unter Angabe des
Zweckes verlangt werden.

3

Entspricht die Geschäftsführung diesem Begehren nicht binnen angemessener Frist, so hat der Richter auf Antrag der Gesuchsteller die
Einberufung anzuordnen.

4

Die Einberufung der Versammlung sowie die Aufforderung zur schriftlichen Abstimmung erfolgt in der durch die Statuten bestimmten
Form, in Ermangelung einer solchen Bestimmung durch eingeschriebenen Brief, unter Angabe der Verhandlungsgegenstände und unter
Beobachtung einer Frist von mindestens fünf Tagen vor der Versammlung.

5

Sämtliche Gesellschafter können, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Gesellschafterversammlung ohne Einhaltung der für die
Einberufung vorgeschriebenen Formvorschriften abhalten. In dieser
Versammlung kann über alle in den Geschäftskreis der Gesellschafterversammlung fallenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss
gefasst werden, solange sämtliche Gesellschafter anwesend sind.


Art. 810

1

Der Gesellschafterversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

1.

die Festsetzung und die Änderung der Statuten; 2.

die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern; 3.

die Bestellung der Kontrollstelle, unter Vorbehalt der durch
die Statuten den nicht geschäftsführenden Gesellschaftern zugewiesenen Kontrollrechte; 4.

die Abnahme der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz, sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des
Reingewinnes;

5.

die Entlastung der Geschäftsführer; II. Einberufung

III. Befugnisse

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 295

220

6.

die Teilung von Gesellschaftsanteilen; 7.

die Einforderung der in den Statuten vorgesehenen Nachschüsse; 8.

die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die der
Gesellschaft aus der Gründung oder aus der Geschäftsführung
gegen die Organe oder gegen einzelne Gesellschafter zustehen.

2

Soweit die Statuten nicht abweichende Bestimmungen treffen, ist die Gesellschafterversammlung auch zuständig zur Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen sowie zur Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum Betriebe des ganzen
Gewerbes.


Art. 811

1

Alle Gesellschafter sind zur gemeinsamen Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet, sofern nicht etwas anderes bestimmt wird.

2

Durch die Statuten oder durch Gesellschaftsbeschluss kann die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft einem oder mehreren
Gesellschaftern übertragen werden.

3

Gesellschafter, die erst nach der Gründung hinzutreten, haben das Recht und die Pflicht zur Geschäftsführung und Vertretung nur dann,
wenn sie ihnen durch besondern Gesellschaftsbeschluss übertragen
werden.


Art. 812

1

Durch die Statuten oder durch Gesellschaftsbeschluss kann die Geschäftsführung und Vertretung auch Personen übertragen werden, die
nicht Gesellschafter sind.

2

Für ihre Befugnisse und ihre Verantwortlichkeit gelten die für die geschäftsführenden Gesellschafter aufgestellten Vorschriften.


Art. 813

1

Wenigstens einer der Geschäftsführer muss in der Schweiz wohnhaft sein.

2

Ist diese Vorschrift nicht mehr erfüllt, so hat der Handelsregisterführer der Gesellschaft eine Frist zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf die Gesellschaft
von Amtes wegen als aufgelöst zu erklären.


Art. 814

1

Für den Umfang und die Beschränkung der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer gelten die Bestimmungen des Aktienrechts.

B. Geschäftsführung und Vertretung
I. Durch die
Gesellschafter

II. Durch
andere Personen

III. Wohnsitz der
Geschäftsführer

IV. Umfang,
Beschränkung
und Entziehung

Obligationenrecht

296

220

2

Die Entziehung der Geschäftsführung und Vertretung richtet sich unter den Gesellschaftern nach den für die Kollektivgesellschaft geltenden Vorschriften.

3

Einem Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter ist, kann die Geschäftsführung und Vertretung durch Gesellschaftsbeschluss jederzeit
entzogen werden. Entschädigungsansprüche der Abberufenen bleiben
vorbehalten.

4

Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte Person in
Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht.


Art. 815

1

Die Geschäftsführer haben in der Weise zu zeichnen, dass sie der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift beifügen. Sie haben mit der
Anmeldung ihre Unterschrift beim Handelsregisteramt zu zeichnen
oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen, gegebenenfalls
unter Vorlegung einer beglaubigten Abschrift des Gesellschaftsbeschlusses.

2

Gehören der Gesellschaft zur Vertretung ermächtigte Handelsgesellschaften oder Genossenschaften an, so sind im Handelsregister die
natürlichen Personen einzutragen, denen die Vertretungsbefugnis für
die Gesellschaft mit beschränkter Haftung zustehen soll.


Art. 816

Die Prokura sowie eine Handlungsvollmacht zum Betriebe des ganzen
Gewerbes können, soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, nur
durch Gesellschaftsbeschluss bestellt werden; dagegen ist jeder Geschäftsführer zum Widerruf der Prokura und einer solchen Handlungsvollmacht berechtigt.


Art. 817

1

Ist das Stammkapital nicht mehr zur Hälfte gedeckt oder liegt eine Überschuldung vor, so finden die Vorschriften des Aktienrechts entsprechende Anwendung.

2

Besteht eine Nachschusspflicht, so muss im Falle der Überschuldung der Richter erst benachrichtigt werden, wenn der durch die Bilanz ausgewiesene Verlust nicht innert drei Monaten durch die Gesellschafter
gedeckt wird.


Art. 818

1

Ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter darf ein geschäftsführender Gesellschafter in dem Geschäftszweige der Gesellschaft weder
für eigene noch für fremde Rechnung Geschäfte machen, noch an einer V. Zeichnung.
Eintragung

VI. Prokura und
Handlungsvollmacht VII. Anzeigepflicht bei Kapitalverlust und bei
Überschuldung

VIII. Konkurrenzverbot

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 297

220

andern Unternehmung als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als
Kommanditär oder als Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung teilnehmen.

2

Durch die Statuten kann dieses Verbot auf alle Gesellschafter ausgedehnt werden.


Art. 819

1

Steht die Geschäftsführung nicht allen Gesellschaftern zu, so haben die nicht geschäftsführenden Gesellschafter die Befugnis der Kontrolle
gleich den nicht geschäftsführenden Mitgliedern einer einfachen Gesellschaft.

2

Die Statuten können statt dieser Kontrolle eine besondere Kontrollstelle vorsehen, der auch die Prüfung der ordnungsmässigen Führung
des Anteilbuches obliegt. Für ihre Zusammensetzung und ihre Aufgaben gelten die Vorschriften des Aktienrechts. Ist eine besondere Kontrollstelle eingesetzt, so stehen jedem Gesellschafter die gleichen
Kontrollrechte zu wie dem Aktionär.

Vierter Abschnitt: Auflösung und Ausscheiden

Art. 820

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst: 1.

nach Massgabe der Statuten; 2.

durch einen öffentlich beurkundeten Gesellschaftsbeschluss,
bei dem die Mehrheit, wenn es in den Statuten nicht anders bestimmt ist, drei Vierteile sämtlicher Mitglieder betragen muss,
die mindestens drei Vierteile des Stammkapitals vertreten; 3.

durch die Eröffnung des Konkurses; 4.

durch Urteil des Richters, wenn ein Gesellschafter aus einem
wichtigen Grunde die Auflösung verlangt; 5.

in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.


Art. 821

Erfolgt die Auflösung nicht durch Konkurs, so ist sie von den Geschäftsführern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.


Art. 822

1

Die Statuten können den Gesellschaftern ein Recht auf Austritt einräumen und dieses von bestimmten Bedingungen abhängig machen.

C. Kontrolle

A. Auflösungsgründe B. Anmeldung
beim Handelsregister C. Austritt und
Ausschliessung
durch den
Richter

Obligationenrecht

298

220

2

Jeder Gesellschafter kann aus wichtigen Gründen beim Richter auf Bewilligung des Austritts oder auf Auflösung der Gesellschaft klagen.

3

Die Gesellschaft kann aus wichtigen Gründen beim Richter die Ausschliessung eines Gesellschafters beantragen, wenn die Mehrheit der
Gesellschafter, die zugleich die Mehrheit des Stammkapitals vertreten,
dieser Massnahme zustimmt.

4

Austritt und Ausschliessung werden nur unter Beobachtung der Vorschriften über die Herabsetzung des Stammkapitals wirksam, sofern
nicht der ausscheidende Gesellschafter aus weiterem, über das Stammkapital hinaus vorhandenem Vermögen abgefunden oder sein Anteil
nach den Vorschriften über den Verzug bei der Einzahlungpflicht
verwertet oder von einem andern Gesellschafter übernommen wird.


Art. 823

Für die Bestellung und Abberufung von Liquidatoren, für die Durchführung der Liquidation, die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister und die Aufbewahrung der Geschäftsbücher gelten die Bestimmungen des Aktienrechts.


Art. 824

Eine Aktiengesellschaft kann unter folgenden Voraussetzungen ohne
Liquidation in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt werden: 1.

Das Stammkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
darf nicht geringer sein als das Grundkapital der Aktiengesellschaft.

2.

Den Aktionären ist durch eine Bekanntmachung in der in den
Statuten vorgeschriebenen Form Gelegenheit zu geben, sich
bis zum Nominalbeträge ihrer Aktien bei der neuen Gesellschaft zu beteiligen.

3.

Diese Beteiligungen müssen zusammen mindestens zwei Drittteile des Grundkapitals der bisherigen Gesellschaft betragen.


Art. 825

1

Jeder Aktionär, der sich nicht oder nur mit einem Teile seiner Aktien bei der neuen Gesellschaft beteiligt, kann von dieser die Auszahlung
seines verhältnismässigen Anteils am Vermögen der aufgelösten Gesellschaft verlangen.

2

Dieser Anteil wird auf Grund einer Bilanz berechnet, die der Genehmigung der Generalversammlung der Aktionäre mit einer Mehrheit
von mindestens drei Vierteilen des vertretenen Grundkapitals bedarf.

D. Liquidation

E. Umwandlung
einer Aktiengesellschaft in eine
Gesellschaft mit
beschränkter
Haftung
I. Voraussetzungen II. Rechte
der Aktionäre

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 299

220


Art. 826

1

Das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft geht mit der Eintragung der neuen Gesellschaft ohne weiteres auf diese über.

2

Unverzüglich nach der Eintragung der neuen Gesellschaft in das Handelsregister sind die Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft durch
dreimalige Bekanntmachung in der in den Statuten vorgesehenen Form
zur Einreichung ihrer Ansprüche binnen angemessener Frist aufzufordern mit dem Beifügen, dass die Schuld auf die neue Gesellschaft
übergeht, sofern nicht ausdrücklich Widerspruch erhoben wird.

3

Die Gläubiger, die ihre Forderungen anmelden, ohne die neue Gesellschaft als Schuldnerin anzunehmen, sind zu befriedigen oder sicherzustellen. Auszahlungen aus dem Vermögen der aufgelösten Gesellschaft an deren Aktionäre dürfen erst stattfinden, nachdem die
Rechte aller dieser Gläubiger in der angegebenen Weise gewahrt sind.

4

Die Geschäftsführer sind den Gläubigern der aufgelösten Gesellschaft persönlich und solidarisch für die Beobachtung dieser Vorschriften verantwortlich.

5

Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Nach Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger, welche die neue Gesellschaft nicht als Schuldnerin annehmen, ist
die Löschung der aufgelösten Gesellschaft zu veranlassen.

Fünfter Abschnitt: Verantwortlichkeit

Art. 827

Für die Verantwortlichkeit der bei der Gesellschaftsgründung beteiligten und der mit der Geschäftsführung und der Kontrolle betrauten Personen sowie der Liquidatoren gelten die Bestimmungen des Aktienrechts.

Neunundzwanzigster Titel: Die Genossenschaft Erster Abschnitt: Begriff und Errichtung

Art. 828

1

Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer
Selbsthilfe bezweckt.

2

Genossenschaften mit einem zum voraus festgesetzten Grundkapital sind unzulässig.

III. Rechte
der Gläubiger

A. Genossenschaft des Obligationenrechts

Obligationenrecht

300

220


Art. 829

Öffentlich-rechtliche Personenverbände stehen, auch wenn sie genossenschaftlichen Zwecken dienen, unter dem öffentlichen Recht des
Bundes und der Kantone.


Art. 830

Die Genossenschaft entsteht nach Aufstellung der Statuten und deren
Genehmigung in der konstituierenden Versammlung durch Eintragung
in das Handelsregister.


Art. 831

1

Bei der Gründung einer Genossenschaft müssen mindestens sieben Mitglieder beteiligt sein.

2

Sinkt in der Folge die Zahl der Genossenschafter unter diese Mindestzahl oder fehlt es der Genossenschaft an den notwendigen Organen, so kann der Richter auf Begehren eines Genossenschafters oder
eines Gläubigers die Auflösung verfügen, sofern die Genossenschaft
nicht binnen angemessener Frist den gesetzmässigen Zustand wiederherstellt. Nach Anbringung der Klage kann der Richter auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen anordnen.


Art. 832

Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über: 1.

den Namen (die Firma) und den Sitz der Genossenschaft; 2.

den Zweck der Genossenschaft; 3.

eine allfällige Verpflichtung der Genossenschafter zu Geldoder andern Leistungen sowie deren Art und Höhe; 4.

die Organe für die Verwaltung und für die Kontrolle und die
Art der Ausübung der Vertretung; 5.

die Form der von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen.


Art. 833

Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten: 1.

Vorschriften über die Schaffung eines Genossenschaftskapitals
durch Genossenschaftsanteile (Anteilscheine); 2.

Bestimmungen über nicht durch Einzahlung geleistete Einlagen auf das Genossenschaftskapital (Sacheinlagen), deren Gegenstand und deren Anrechnungsbetrag, sowie über die Person
des einlegenden Genossenschafters; B. Genossenschaften des
öffentlichen
Rechts

C. Errichtung
I. Erfordernisse
1. Im allgemeinen 2. Zahl der Mitglieder II. Statuten
1. Gesetzlich
vorgeschriebener
Inhalt

2. Weitere
Bestimmungen

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 301

220

3.

Bestimmungen über Vermögenswerte, die bei der Gründung
übernommen werden, über die hiefür zu leistende Vergütung
und über die Person des Eigentümers der zu übernehmenden
Vermögenswerte;

4.

von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschriften über den Eintritt in die Genossenschaft und über den Verlust der Mitgliedschaft; 5.

Bestimmungen über die persönliche Haftung und die Nachschusspflicht der Genossenschafter; 6.

von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschriften über die Organisation, die Vertretung, die Abänderung der
Statuten und über die Beschlussfassung der Generalversammlung; 7.

Beschränkungen und Erweiterungen in der Ausübung des
Stimmrechtes;

8.

Bestimmungen über die Berechnung und die Verwendung des
Reinertrages und des Liquidationsüberschusses.


Art. 834

1

Die Statuten sind schriftlich abzufassen und einer von den Gründern einzuberufenden Versammlung zur Beratung und Genehmigung vorzulegen.

2

Überdies ist ein schriftlicher Bericht der Gründer über allfällige Sacheinlagen und zu übernehmenden Vermögenswerte der Versammlung bekanntzugeben und von ihr zu beraten.

3

Diese Versammlung bestellt auch die notwendigen Organe.

4

Bis zur Eintragung der Genossenschaft in das Handelsregister kann die Mitgliedschaft nur durch Unterzeichnung der Statuten begründet
werden.


Art. 835

1

Die Genossenschaft ist in das Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.

2

In der Anmeldung sind die Mitglieder der Verwaltung und die mit der Ausübung der Vertretung beauftragten Personen unter Angabe des
Wohnortes und der Staatsangehörigkeit zu bezeichnen.

3

Die Anmeldung muss von mindestens zwei Mitgliedern der Verwaltung beim Handelsregisteramt unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden.

4

Der Anmeldung sind die Statuten in der Urschrift oder in einer beglaubigten Ausfertigung, der Bericht über allfällige Sacheinlagen und
zu übernehmende Vermögenswerte und, wenn es sich um eine GenosIII. Konstituierende Versammlung

IV. Eintragung in
das Handelsregister
1. Anmeldung

Obligationenrecht

302

220

senschaft mit unbeschränkter oder beschränkter persönlicher Haftbarkeit oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter handelt, ein
Verzeichnis der Genossenschafter beizulegen.


Art. 836

1

In das Handelsregister sind ausser dem Datum und den vom Gesetze vorgeschriebenen Bestimmungen der Statuten die Namen der mit der
Verwaltung und Vertretung beauftragten Personen, unter Angabe des
Wohnortes und der Staatsangehörigkeit, einzutragen.

2

Zur Veröffentlichung gelangen ein Auszug, der über Firma, Sitz, Zweck, Haftungsverhältnisse und Art und Weise der Bekanntmachungen Aufschluss gibt, sowie alle eingetragenen Angaben über die Vertretung der Genossenschaft.

3

Das Verzeichnis der Genossenschafter, das von Genossenschaften mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht dem Handelsregisteramt einzureichen ist, steht jedermann zur Einsicht offen, wird aber
nicht veröffentlicht.


Art. 837

1

Zweigniederlassungen sind unter Bezugnahme auf die Eintragung der Hauptniederlassung in das Handelsregister des Ortes einzutragen, an
dem sie sich befinden.

2

Die Anmeldung ist von den mit der Vertretung betrauten Mitgliedern der Verwaltung einzureichen.

3

...378


Art. 838

1

Die Genossenschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister.

2

Ist vor der Eintragung im Namen der Genossenschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.

3

Wurden solche Verpflichtungen ausdrücklich im Namen der zu bildenden Genossenschaft eingegangen und innerhalb einer Frist von drei
Monaten nach der Eintragung in das Handelsregister von der Genossenschaft übernommen, so werden die Handelnden befreit, und es
haftet die Genossenschaft.

378 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272).

2. Eintragung
und Veröffentlichung 3. Zweigniederlassungen V. Erwerb der
Persönlichkeit

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 303

220

Zweiter Abschnitt: Erwerb der Mitgliedschaft

Art. 839

1

In eine Genossenschaft können jederzeit neue Mitglieder aufgenommen werden.

2

Die Statuten können unter Wahrung des Grundsatzes der nicht geschlossenen Mitgliederzahl die nähern Bestimmungen über den Eintritt treffen; sie dürfen jedoch den Eintritt nicht übermässig erschweren.


Art. 840

1

Zum Beitritt bedarf es einer schriftlichen Erklärung.

2

Besteht bei einer Genossenschaft neben der Haftung des Genossenschaftsvermögens eine persönliche Haftung oder eine Nachschusspflicht der einzelnen Genossenschafter, so muss die Beitrittserklärung
diese Verpflichtungen ausdrücklich enthalten.

3

Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Verwaltung, soweit nicht nach den Statuten die blosse Beitrittserklärung genügt
oder ein Beschluss der Generalversammlung nötig ist.


Art. 841

1

Ist die Zugehörigkeit zur Genossenschaft mit einem Versicherungsverträge bei dieser Genossenschaft verknüpft, so wird die Mitgliedschaft erworben mit der Annahme des Versicherungsantrages durch
das zuständige Organ.

2

Die von einer konzessionierten Versicherungsgenossenschaft mit den Mitgliedern abgeschlossenen Versicherungsverträge unterstehen in
gleicher Weise wie die von ihr mit Dritten abgeschlossenen Versicherungsverträge den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 2. April
1908379 über den Versicherungsvertrag.

Dritter Abschnitt: Verlust der Mitgliedschaft

Art. 842

1

Solange die Auflösung der Genossenschaft nicht beschlossen ist, steht jedem Genossenschafter der Austritt frei.

2

Die Statuten können vorschreiben, dass der Austretende zur Bezahlung einer angemessenen Auslösungssumme verpflichtet ist, wenn

379

SR 221.229.1 A. Grundsatz

B. Beitrittserklärung C. Verbindung
mit einem Versicherungsvertrag A. Austritt
I. Freiheit des
Austrittes

Obligationenrecht

304

220

nach den Umständen durch den Austritt der Genossenschaft ein erheblicher Schaden erwächst oder deren Fortbestand gefährdet wird.

3

Ein dauerndes Verbot oder eine übermässige Erschwerung des Austrittes durch die Statuten oder durch Vertrag sind ungültig.


Art. 843

1

Der Austritt kann durch die Statuten oder durch Vertrag auf höchstens fünf Jahre ausgeschlossen werden.

2

Auch während dieser Frist kann aus wichtigen Gründen der Austritt erklärt werden. Die Pflicht zur Bezahlung einer angemessenen Auslösungssumme unter den für den freien Austritt vorgesehenen Voraussetzungen bleibt vorbehalten.


Art. 844

1

Der Austritt kann nur auf Schluss des Geschäftsjahres und unter Beobachtung einer einjährigen Kündigungsfrist stattfinden.

2

Den Statuten bleibt vorbehalten, eine kürzere Kündigungsfrist vorzuschreiben und den Austritt auch im Laufe des Geschäftsjahres zu gestatten.


Art. 845

Falls die Statuten dem ausscheidenden Mitglied einen Anteil am Vermögen der Genossenschaft gewähren, kann ein dem Genossenschafter
zustehendes Austrittsrecht in dessen Konkurse von der Konkursverwaltung oder, wenn dieser Anteil gepfändet wird, vom Betreibungsamt
geltend gemacht werden.


Art. 846

1

Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Genossenschafter ausgeschlossen werden darf.

2

Überdies kann er jederzeit aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden.

3

Über die Ausschliessung entscheidet die Generalversammlung. Die Statuten können die Verwaltung als zuständig erklären, wobei dem
Ausgeschlossenen ein Rekursrecht an die Generalversammlung zusteht. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb drei Monaten die Anrufung des Richters offen.

4

Das ausgeschlossene Mitglied kann unter den für den freien Austritt aufgestellten Voraussetzungen zur Entrichtung einer Auslösungssumme verhalten werden.

II. Beschränkung
des Austrittes

III. Kündigungsfrist und Zeitpunkt des Austrittes IV. Geltendmachung im Konkurs und bei
Pfändung

B. Ausschliessung

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 305

220


Art. 847

1

Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des Genossenschafters.

2

Die Statuten können jedoch bestimmen, dass die Erben ohne weiteres Mitglieder der Genossenschaft sind.

3

Die Statuten können ferner bestimmen, dass die Erben oder einer unter mehreren Erben auf schriftliches Begehren an Stelle des verstorbenen Genossenschafters als Mitglied anerkannt werden müssen.

4

Die Erbengemeinschaft hat für die Beteiligung an der Genossenschaft einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.


Art. 848

Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einer Beamtung
oder Anstellung verknüpft oder die Folge eines Vertragsverhältnisses,
wie bei einer Versicherungsgenossenschaft, so fällt die Mitgliedschaft,
sofern die Statuten es nicht anders ordnen, mit dem Aufhören der Beamtung oder Anstellung oder des Vertrages dahin.


Art. 849

1

Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt
worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber
nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst
durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.

2

Solange der Erwerber nicht als Genossenschafter aufgenommen ist, steht die Ausübung der persönlichen Mitgliedschaftsrechte dem Veräusserer zu.

3

Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einem Vertrage verknüpft, so können die Statuten bestimmen, dass die Mitgliedschaft
mit der Übernahme des Vertrages ohne weiteres auf den Rechtsnachfolger übergeht.


Art. 850

1

Die Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft kann durch die Statuten vom Eigentum an einem Grundstück oder vom wirtschaftlichen Betrieb eines solchen abhängig gemacht werden.

2

Die Statuten können für solche Fälle vorschreiben, dass mit der Veräusserung des Grundstückes oder mit der Übernahme des wirtschaftlichen Betriebes die Mitgliedschaft ohne weiteres auf den Erwerber oder
den Übernehmer übergeht.

C. Tod des Genossenschafters D. Wegfall einer
Beamtung oder
Anstellung oder
eines Vertrages

E. Übertragung
der Mitgliedschaft
I. Im allgemeinen II. Durch Übertragung von
Grundstücken
oder wirtschaftlichen Betrieben

Obligationenrecht

306

220

3

Die Bestimmung betreffend den Übergang der Mitgliedschaft bei Veräusserung des Grundstückes bedarf zu ihrer Gültigkeit gegenüber
Dritten der Vormerkung im Grundbuche.


Art. 851

Bei Übertragung und Vererbung der Mitgliedschaft gelten für den
Rechtsnachfolger die gleichen Austrittsbedingungen wie für das frühere Mitglied.

Vierter Abschnitt:
Rechte und Pflichten der Genossenschafter


Art. 852

1

Die Statuten können vorschreiben, dass für den Ausweis der Mitgliedschaft eine Urkunde ausgestellt wird.

2

Dieser Ausweis kann auch im Anteilschein enthalten sein.


Art. 853

1

Bestehen bei einer Genossenschaft Anteilscheine, so hat jeder der Genossenschaft Beitretende mindestens einen Anteilschein zu übernehmen.

2

Die Statuten können bestimmen, dass bis zu einer bestimmten Höchstzahl mehrere Anteilscheine erworben werden dürfen.

3

Die Anteilscheine werden auf den Namen des Mitgliedes ausgestellt.

Sie können aber nicht als Wertpapiere, sondern nur als Beweisurkunden errichtet werden.


Art. 854

Die Genossenschafter stehen in gleichen Rechten und Pflichten, soweit
sich aus dem Gesetz nicht eine Ausnahme ergibt.


Art. 855

Die Rechte, die den Genossenschaftern in den Angelegenheiten der
Genossenschaft, insbesondere in bezug auf die Führung der genossenschaftlichen Geschäfte und die Förderung der Genossenschaft zustehen, werden durch die Teilnahme an der Generalversammlung oder in
den vom Gesetz vorgesehenen Fällen durch schriftliche Stimmabgabe
(Urabstimmung) ausgeübt.

F. Austritt des
Rechtsnachfolgers A. Ausweis der
Mitgliedschaft

B. Genossenschaftsanteile C. Rechtsgleichheit D. Rechte
I. Stimmrecht

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 307

220


Art. 856

1

Spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung oder der Urabstimmung, die über die Abnahme der Betriebsrechnung und der Bilanz
zu entscheiden hat, sind die Betriebsrechnung und die Bilanz mit dem
Revisionsbericht zur Einsicht der Genossenschafter am Sitz der Genossenschaft aufzulegen.

2

Die Statuten können bestimmen, dass jeder Genossenschafter berechtigt ist, auf Kosten der Genossenschaft eine Abschrift der Betriebsrechnung und der Bilanz zu verlangen.


Art. 857

1

Die Genossenschafter können die Kontrollstelle auf zweifelhafte Ansätze aufmerksam machen und die erforderlichen Aufschlüsse verlangen.

2

Eine Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Korrespondenzen ist nur mit ausdrücklicher Ermächtigung der Generalversammlung oder
durch Beschluss der Verwaltung und unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gestattet.

3

Der Richter kann verfügen, dass die Genossenschaft dem Genossenschafter über bestimmte, für die Ausübung des Kontrollrechts erhebliche Tatsachen durch beglaubigte Abschrift aus ihren Geschäftsbüchern
oder von Korrespondenzen Auskunft zu erteilen hat. Durch diese
Verfügung dürfen die Interessen der Genossenschaft nicht gefährdet
werden.

4

Das Kontrollrecht der Genossenschafter kann weder durch die Statuten noch durch Beschlüsse eines Genossenschaftsorgans aufgehoben
oder beschränkt werden.


Art. 858

1

Die Berechnung des Reinertrages erfolgt auf Grund der Jahresbilanz, die nach den Vorschriften über die kaufmännische Buchführung zu erstellen ist.

2

Kreditgenossenschaften und konzessionierte Versicherungsgenossenschaften stehen unter den für die Aktiengesellschaft geltenden Bilanzvorschriften.


Art. 859

1

Ein Reinertrag aus dem Betriebe der Genossenschaft fällt, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, in seinem ganzen Umfange in das
Genossenschaftsvermögen.

2

Ist eine Verteilung des Reinertrages unter die Genossenschafter vorgesehen, so erfolgt sie, soweit die Statuten es nicht anders ordnen,

II. Kontrollrecht
der Genossenschafter
1. Bekanntgabe
der Bilanz

2. Auskunfterteilung III. Allfällige
Rechte auf den
Reinertrag
1. Feststellung
des Reinertrages

2. Verteilungsgrundsätze

Obligationenrecht

308

220

nach dem Masse der Benützung der genossenschaftlichen Einrichtungen durch die einzelnen Mitglieder.

3

Bestehen Anteilscheine, so darf die auf sie entfallende Quote des Reinertrages den landesüblichen Zinsfuss für langfristige Darlehen
ohne besondere Sicherheiten nicht übersteigen.


Art. 860

1

Soweit der Reinertrag in anderer Weise als zur Äufnung des Genossenschaftsvermögens verwendet wird, ist davon jährlich ein Zwanzigstel einem Reservefonds zuzuweisen. Diese Zuweisung hat während
mindestens 20 Jahren zu erfolgen; wenn Anteilscheine bestehen, hat
die Zuweisung auf alle Fälle so lange zu erfolgen, bis der Reservefonds einen Fünftel des Genossenschaftskapitals ausmacht.

2

Durch die Statuten kann eine weitergehende Äufnung des Reservefonds vorgeschrieben werden.

3

Soweit der Reservefonds die Hälfte des übrigen Genossenschaftsvermögens oder, wenn Anteilscheine bestehen, die Hälfte des Genossenschaftskapitals nicht übersteigt, darf er nur zur Deckung von Verlusten
oder zu Massnahmen verwendet werden, die geeignet sind, in Zeiten
schlechten Geschäftsganges die Erreichung des Genossenschaftszweckes sicherzustellen.

4

Bei den konzessionierten Versicherungsgenossenschaften ist der Reservefonds nach Massgabe ihres vom Bundesrat genehmigten Geschäftsplanes zu bilden.


Art. 861

1

Kreditgenossenschaften können in den Statuten von den Bestimmungen der vorstehenden Artikel abweichende Vorschriften über die Verteilung des Reinertrages erlassen, doch sind auch sie gehalten, einen
Reservefonds zu bilden und den vorstehenden Bestimmungen gemäss
zu verwenden.

2

Dem Reservefonds ist alljährlich mindestens ein Zehntel des Reinertrages zuzuweisen, bis der Fonds die Höhe von einem Zehntel des Genossenschaftskapitals erreicht hat.

3

Wird auf die Genossenschaftsanteile eine Quote des Reinertrages verteilt, die den landesüblichen Zinsfuss für langfristige Darlehen ohne
besondere Sicherheiten übersteigt, so ist von dem diesen Zinsfuss
übersteigenden Betrag ein Zehntel ebenfalls dem Reservefonds zuzuweisen.

3. Pflicht zur
Bildung und
Äufnung eines
Reservefonds

4. Reinertrag bei
Kreditgenossenschaften

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 309

220


Art. 862

1

Die Statuten können insbesondere auch Fonds zur Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Angestellte und Arbeiter des Unternehmens sowie für Genossenschafter vorsehen.

2-4 ...380


Art. 863

1

Die dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Einlagen in Reserve- und andere Fonds sind in erster Linie von dem zur Verteilung
gelangenden Reinertrag in Abzug zu bringen.

2

Soweit die Rücksicht auf das dauernde Gedeihen des Unternehmens es als angezeigt erscheinen lässt, kann die Generalversammlung auch
solche Reserveanlagen beschliessen, die im Gesetz oder in den Statuten nicht vorgesehen sind oder über deren Anforderungen hinausgehen.

3

In gleicher Weise können zum Zwecke der Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Angestellte, Arbeiter und Genossenschafter sowie zu andern Wohlfahrtszwecken Beiträge aus dem
Reinertrag auch dann ausgeschieden werden, wenn sie in den Statuten
nicht vorgesehen sind; solche Beitrage stehen unter den Bestimmungen über die statutarischen Wohlfahrtsfonds.


Art. 864

1

Die Statuten bestimmen, ob und welche Ansprüche an das Genossenschaftsvermögen den ausscheidenden Genossenschaftern oder deren
Erben zustehen. Diese Ansprüche sind auf Grund des bilanzmässigen
Reinvermögens im Zeitpunkt des Ausscheidens mit Ausschluss der
Reserven zu berechnen.

2

Die Statuten können dem Ausscheidenden oder seinen Erben ein Recht auf gänzliche oder teilweise Rückzahlung der Anteilscheine mit
Ausschluss des Eintrittsgeldes zuerkennen. Sie können die Hinausschiebung der Rückzahlung bis auf die Dauer von drei Jahren nach
dem Ausscheiden vorsehen.

3

Die Genossenschaft bleibt indessen auch ohne statutarische Bestimmung hierüber berechtigt, die Rückzahlung bis auf drei Jahre hinauszuschieben, sofern ihr durch diese Zahlung ein erheblicher Schaden
erwachsen oder ihr Fortbestand gefährdet würde. Ein allfälliger Anspruch der Genossenschaft auf Bezahlung einer angemessenen Auslösungssumme wird durch diese Bestimmung nicht berührt.

380

Aufgehoben durch Ziff. I Buchst. b des BG vom 21. März 1958 (AS 1958 379; BBl 1956
II 825).

5. Fonds zu
Wohlfahrtszwecken 6. Weitere
Reserveanlagen

IV. Abfindungsanspruch
1. Nach Massgabe der Statuten

Obligationenrecht

310

220

4

Die Ansprüche des Ausscheidenden oder seiner Erben verjähren in drei Jahren vom Zeitpunkt an gerechnet, auf den die Auszahlung verlangt werden kann.


Art. 865

1

Enthalten die Statuten keine Bestimmung über einen Abfindungsanspruch, so können die ausscheidenden Genossenschafter oder ihre Erben keine Abfindung beanspruchen.

2

Wird die Genossenschaft innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden oder nach dem Tode eines Genossenschafters aufgelöst und wird
das Vermögen verteilt, so steht dem Ausgeschiedenen oder seinen Erben der gleiche Anspruch zu wie den bei der Auflösung vorhandenen
Genossenschaftern.


Art. 866

Die Genossenschafter sind verpflichtet, die Interessen der Genossenschaft in guten Treuen zu wahren.


Art. 867

1

Die Statuten regeln die Beitrags- und Leistungspflicht.

2

Sind die Genossenschafter zur Einzahlung von Genossenschaftsanteilen oder zu andern Beitragsleistungen verpflichtet, so hat die Genossenschaft diese Leistungen unter Ansetzung einer angemessenen
Frist und mit eingeschriebenem Brief einzufordern.

3

Wird auf die erste Aufforderung nicht bezahlt und kommt der Genossenschafter auch einer zweiten Zahlungsaufforderung innert Monatsfrist nicht nach, so kann er, sofern ihm dies mit eingeschriebenem
Brief angedroht worden ist, seiner Genossenschaftsrechte verlustig erklärt werden.

4

Sofern die Statuten es nicht anders ordnen, wird der Genossenschafter durch die Verlustigerklärung nicht von fälligen oder durch die Ausschliessung fällig werdenden Verpflichtungen befreit.


Art. 868

Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet das Genossenschaftsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts
anderes bestimmen.


Art. 869

1

Die Statuten können, ausgenommen bei konzessionierten Versicherungsgenossenschaften, die Bestimmung aufstellen, dass nach dem Ge-

2. Nach Gesetz

E. Pflichten
I. Treuepflicht

II. Pflicht zu Beiträgen und Leistungen III. Haftung
1. Der Genossenschaft 2. Der Genossenschafter
a. Unbeschränkte
Haftung

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 311

220

nossenschaftsvermögen die Genossenschafter persönlich unbeschränkt
haften.

2

In diesem Falle haften, soweit die Gläubiger im Genossenschaftskonkurse zu Verlust kommen, die Genossenschafter für alle Verbindlichkeiten der Genossenschaft solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen.
Diese Haftung wird bis zur Beendigung des Konkurses durch die
Konkursverwaltung geltend gemacht.


Art. 870

1

Die Statuten können, ausgenommen bei konzessionierten Versicherungsgenossenschaften, die Bestimmung aufstellen, dass die Genossenschafter über die Mitgliederbeiträge und Genossenschaftsanteile
hinaus für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft nach dem Genossenschaftsvermögen persönlich, jedoch nur bis zu einem bestimmten
Betrage haften.

2

Wenn Genossenschaftsanteile bestehen, ist der Haftungsbetrag für die einzelnen Genossenschafter nach dem Betrag ihrer Genossenschaftsanteile zu bestimmen.

3

Die Haftung wird bis zur Beendigung des Konkurses durch die Konkursverwaltung geltend gemacht.


Art. 871

1

Die Statuten können die Genossenschafter an Stelle oder neben der Haftung zur Leistung von Nachschüssen verpflichten, die jedoch nur
zur Deckung von Bilanzverlusten dienen dürfen.

2

Die Nachschusspflicht kann unbeschränkt sein, sie kann aber auch auf bestimmte Beträge oder im Verhältnis zu den Mitgliederbeiträgen
oder den Genossenschaftsanteilen beschränkt werden.

3

Enthalten die Statuten keine Bestimmungen über die Verteilung der Nachschüsse auf die einzelnen Genossenschafter, so richtet sich diese
nach dem Betrag der Genossenschaftsanteile oder, wenn solche nicht
bestehen, nach Köpfen.

4

Die Nachschüsse können jederzeit eingefordert werden. Im Konkurse der Genossenschaft steht die Einforderung der Nachschüsse der Konkursverwaltung zu.

5

Im übrigen sind die Vorschriften über die Einforderung der Leistungen und über die Verlustigerklärung anwendbar.


Art. 872

Bestimmungen der Statuten, welche die Haftung auf bestimmte Zeit
oder auf besondere Verbindlichkeiten oder auf einzelne Gruppen von
Mitgliedern beschränken, sind ungültig.

b. Beschränkte
Haftung

c. Nachschusspflicht d. Unzulässige
Beschränkungen

Obligationenrecht

312

220


Art. 873

1

Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung
gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die
einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile
oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.

2

Uneinbringliche Beträge sind auf die übrigen Genossenschafter im gleichen Verhältnis zu verteilen, Überschüsse nach endgültiger Feststellung der Verteilungsliste zurückzuerstatten. Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich bleibt vorbehalten.

3

Die vorläufige Feststellung der Verpflichtungen der Genossenschafter und die Verteilungsliste können nach den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes381 durch Beschwerde angefochten
werden.

4

Das Verfahren wird durch eine Verordnung des Bundesgerichts geregelt.


Art. 874

1

Änderungen an den Haftungs- oder Nachschussverpflichtungen der Genossenschafter sowie die Herabsetzung oder Aufhebung der Anteilscheine können nur auf dem Wege der Statutenrevision vorgenommen
werden.

2

Auf die Herabsetzung oder Aufhebung der Anteilscheine finden überdies die Bestimmungen über die Herabsetzung des Grundkapitals
bei der Aktiengesellschaft Anwendung.

3

Von einer Verminderung der Haftung oder der Nachschusspflicht werden die vor der Veröffentlichung der Statutenrevision entstandenen
Verbindlichkeiten nicht betroffen.

4

Die Neubegründung oder Vermehrung der Haftung oder der Nachschusspflicht wirkt mit der Eintragung des Beschlusses zugunsten aller
Gläubiger der Genossenschaft.


Art. 875

1

Wer in eine Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter eintritt, haftet gleich den andern
Genossenschaftern auch für die vor seinem Eintritt entstandenen Verbindlichkeiten.

2

Eine entgegenstehende Bestimmung der Statuten oder Verabredung unter den Genossenschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung.

381

SR 281.1

e. Verfahren
im Konkurs

f. Änderung
der Haftungsbestimmungen g. Haftung neu
eintretender Genossenschafter

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 313

220


Art. 876

1

Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für
die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch
festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das
Handelsregister in Konkurs gerät.

2

Unter den gleichen Voraussetzungen und für die gleichen Fristen besteht auch die Nachschusspflicht fort.

3

Wird eine Genossenschaft aufgelöst, so bleiben die Mitglieder in gleicher Weise haftbar oder zu Nachschüssen verpflichtet, falls innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längere Frist seit
der Eintragung der Auflösung in das Handelsregister der Konkurs über
die Genossenschaft eröffnet wird.


Art. 877

1

Sind die Genossenschafter für die Genossenschaftsschulden unbeschränkt oder beschränkt haftbar oder sind sie zu Nachschüssen verpflichtet, so hat die Verwaltung jeden Eintritt oder Austritt eines Genossenschafters innerhalb drei Monaten beim Handelsregisteramt anzumelden.

2

Überdies steht jedem austretenden oder ausgeschlossenen Mitgliede sowie den Erben eines Mitgliedes die Befugnis zu, die Eintragung des
Austrittes, des Ausschlusses oder des Todesfalles von sich aus vornehmen zu lassen. Das Handelsregisteramt hat der Verwaltung der
Genossenschaft von einer solchen Anmeldung sofort Kenntnis zu
geben.

3

Die konzessionierten Versicherungsgenossenschaften sind von der Pflicht zur Anmeldung ihrer Mitglieder beim Handelsregisteramt befreit.


Art. 878

1

Die Ansprüche der Gläubiger aus der persönlichen Haftung der einzelnen Genossenschafter können noch während der Dauer eines Jahres
vom Schlusse des Konkursverfahrens an von jedem Gläubiger geltend
gemacht werden, sofern sie nicht nach gesetzlicher Vorschrift schon
vorher erloschen sind.

2

Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich verjährt ebenfalls in einem Jahre vom Zeitpunkt der Zahlung an, für die er geltend gemacht
wird.

h. Haftung nach
Ausscheiden
oder nach Auflösung i. Anmeldung
von Ein- und
Austritt im Handelsregister k. Verjährung
der Haftung

Obligationenrecht

314

220

Fünfter Abschnitt: Organisation der Genossenschaft

Art. 879

1

Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Genossenschafter.

2

Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: 1.

die Festsetzung und Änderung der Statuten; 2.

die Wahl der Verwaltung und der Kontrollstelle; 3.

die Abnahme der Betriebsrechnung und der Bilanz und gegebenenfalls die Beschlussfassung über die Verteilung des Reinertrages; 4.

die Entlastung der Verwaltung; 5.

die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten
sind.


Art. 880

Bei Genossenschaften, die mehr als 300 Mitglieder zählen oder bei
denen die Mehrheit der Mitglieder aus Genossenschaften besteht, können die Statuten bestimmen, dass die Befugnisse der Generalversammlung ganz oder zum Teil durch schriftliche Stimmabgabe (Urabstimmung) der Genossenschafter ausgeübt werden.


Art. 881

1

Die Generalversammlung wird durch die Verwaltung oder ein anderes nach den Statuten dazu befugtes Organ, nötigenfalls durch die
Kontrollstelle einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu.

2

Die Generalversammlung muss einberufen werden, wenn wenigstens der zehnte Teil der Genossenschafter oder, bei Genossenschaften von
weniger als 30 Mitgliedern, mindestens drei Genossenschafter die
Einberufung verlangen.

3

Entspricht die Verwaltung diesem Begehren nicht binnen angemessener Frist, so hat der Richter auf Antrag der Gesuchsteller die Einberufung anzuordnen.


Art. 882

1

Die Generalversammlung ist in der durch die Statuten vorgesehenen Form, jedoch mindestens fünf Tage vor dem Versammlungstag einzuberufen.

A. Generalversammlung
I. Befugnisse

II. Urabstimmung III. Einberufung
1. Recht
und Pflicht

2. Form

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 315

220

2

Bei Genossenschaften von über 30 Mitgliedern ist die Einberufung wirksam, sobald sie durch öffentliche Auskündigung erfolgt.


Art. 883

1

Bei der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände, bei Abänderung der Statuten der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen bekanntzugeben.

2

Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, können Beschlüsse nicht gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer weitern Generalversammlung.

3

Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der vorgängigen Ankündigung nicht.


Art. 884

Wenn und solange alle Genossenschafter in einer Versammlung anwesend sind, können sie, falls kein Widerspruch erhoben wird, Beschlüsse fassen, auch wenn die Vorschriften über die Einberufung
nicht eingehalten wurden.


Art. 885

Jeder Genossenschafter hat in der Generalversammlung oder in der Urabstimmung eine Stimme.


Art. 886

1

Bei der Ausübung seines Stimmrechts in der Generalversammlung kann sich ein Genossenschafter durch einen andern Genossenschafter
vertreten lassen, doch kann kein Bevollmächtigter mehr als einen Genossenschafter vertreten.

2

Bei Genossenschaften mit über 1000 Mitgliedern können die Statuten vorsehen, dass jeder Genossenschafter mehr als einen, höchstens
aber neun andere Genossenschafter vertreten darf.

3

Den Statuten bleibt vorbehalten, die Vertretung durch einen handlungsfähigen Familienangehörigen zulässig zu erklären.


Art. 887

1

Bei Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltung haben Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen
haben, kein Stimmrecht.

2

Dieses Verbot bezieht sich nicht auf die Mitglieder der Kontrollstelle.

3. Verhandlungsgegenstände 4. Universalversammlung IV. Stimmrecht

V. Vertretung

VI. Ausschliessung vom
Stimmrecht

Obligationenrecht

316

220


Art. 888

1

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dasselbe gilt
für Beschlüsse und Wahlen, die auf dem Wege der Urabstimmung
vorgenommen werden.

2

Für die Auflösung und die Fusion der Genossenschaft sowie für die Abänderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteilen der abgegebenen Stimmen. Die Statuten können die Bedingungen für diese Beschlüsse noch erschweren.


Art. 889

1

Beschlüsse über die Einführung oder die Vermehrung der persönlichen Haftung oder der Nachschusspflicht der Genossenschafter bedürfen der Zustimmung von drei Vierteilen sämtlicher Genossenschafter.

2

Solche Beschlüsse sind für Genossenschafter, die nicht zugestimmt haben, nicht verbindlich, wenn sie binnen drei Monaten seit der Veröffentlichung des Beschlusses den Austritt erklären. Dieser Austritt ist
wirksam auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses.

3

Der Austritt darf in diesem Falle nicht von der Leistung einer Auslösungssumme abhängig gemacht werden.


Art. 890

1

Die Generalversammlung ist berechtigt, die Mitglieder der Verwaltung und der Kontrollstelle sowie andere von ihr gewählte Bevollmächtigte und Beauftragte abzuberufen.

2

Auf den Antrag von wenigstens einem Zehntel der Genossenschafter kann der Richter die Abberufung verfügen, wenn wichtige Gründe
vorliegen, insbesondere wenn die Abberufenen die ihnen obliegenden
Pflichten vernachlässigt haben oder zu erfüllen ausserstande waren. Er
hat in einem solchen Falle, soweit notwendig, eine Neuwahl durch die
zuständigen Genossenschaftsorgane zu verfügen und für die Zwischenzeit die geeigneten Anordnungen zu treffen.

3

Entschädigungsansprüche der Abberufenen bleiben vorbehalten.


Art. 891

1

Die Verwaltung und jeder Genossenschafter können von der Generalversammlung oder in der Urabstimmung gefasste Beschlüsse, die
gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Richter mit Klage
gegen die Genossenschaft anfechten. Ist die Verwaltung Klägerin, so
bestimmt der Richter einen Vertreter für die Genossenschaft.

VII. Beschlussfassung
1. Im allgemeinen 2. Bei Erhöhung
der Leistungen
der Genossenschafter VIII. Abberufung
der Verwaltung
und Kontrollstelle IX. Anfechtung
der Generalversammlungsbeschlüsse

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 317

220

2

Das Anfechtungsrecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens zwei Monate nach der Beschlussfassung angehoben wird.

3

Das Urteil, das einen Beschluss aufhebt, wirkt für und gegen alle Genossenschafter.


Art. 892

1

Genossenschaften, die mehr als 300 Mitglieder zählen oder bei denen die Mehrheit der Mitglieder aus Genossenschaften besteht, können
durch die Statuten die Befugnisse der Generalversammlung ganz oder
zum Teil einer Delegiertenversammlung übertragen.

2

Zusammensetzung, Wahlart und Einberufung der Delegiertenversammlung werden durch die Statuten geregelt.

3

Jeder Delegierte hat in der Delegiertenversammlung eine Stimme, sofern die Statuten das Stimmrecht nicht anders ordnen.

4

Im übrigen gelten für die Delegiertenversammlung die gesetzlichen Vorschriften über die Generalversammlung.


Art. 893

1

Die konzessionierten Versicherungsgenossenschaften mit über 1000 Mitgliedern können durch die Statuten die Befugnisse der Generalversammlung ganz oder zum Teil der Verwaltung übertragen.

2

Unübertragbar sind die Befugnisse der Generalversammlung zur Einführung oder Vermehrung der Nachschusspflicht, zur Auflösung
und zur Fusion der Genossenschaft.


Art. 894

1

Die Verwaltung der Genossenschaft besteht aus mindestens drei Personen; die Mehrheit muss aus Genossenschaftern bestehen.

2

Ist an der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft beteiligt, so ist sie als solche nicht als Mitglied der Verwaltung wählbar; dagegen können an ihrer Stelle ihre Vertreter gewählt werden.


Art. 895

1

Die Mehrheit der Mitglieder der Verwaltung muss aus Schweizerbürgern bestehen, die in der Schweiz wohnhaft sind. Mindestens einer
von ihnen muss zur Vertretung der Genossenschaft berechtigt sein.

2

Sind diese Vorschriften nicht mehr erfüllt, so hat der Handelsregisterführer der Genossenschaft eine Frist zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf die
Genossenschaft von Amtes wegen als aufgelöst zu erklären.

X. Delegiertenversammlung XI. Ausnahmebestimmungen
für Versicherungsgenossenschaften B. Verwaltung
I. Wählbarkeit
1. Mitgliedschaft

2. Nationalität
und Wohnsitz

Obligationenrecht

318

220


Art. 896

1

Die Mitglieder der Verwaltung werden auf höchstens vier Jahre gewählt, sind aber, wenn die Statuten nicht etwas anderes bestimmen,
wieder wählbar.

2

Bei den konzessionierten Versicherungsgenossenschaften finden für die Amtsdauer der Verwaltung die für die Aktiengesellschaft geltenden
Vorschriften Anwendung.


Art. 897

Die Statuten können einen Teil der Pflichten und Befugnisse der Verwaltung einem oder mehreren von dieser gewählten Verwaltungsausschüssen übertragen.


Art. 898

Die Statuten können die Generalversammlung oder die Verwaltung
ermächtigen, die Geschäftsführung oder einzelne Zweige derselben
und die Vertretung an eine oder mehrere Personen, Geschäftsführer
oder Direktoren zu übertragen, die nicht Mitglieder der Genossenschaft zu sein brauchen.


Art. 899

1

Die zur Vertretung befugten Personen sind ermächtigt, im Namen der Genossenschaft alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck
der Genossenschaft mit sich bringen kann.

2

Eine Beschränkung dieser Vertretungsbefugnis hat gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung, unter Vorbehalt der im Handelsregister eingetragenen Bestimmungen über die ausschliessliche Vertretung
der Hauptniederlassung oder einer Zweigniederlassung oder über die
gemeinsame Führung der Firma.

3

Die Genossenschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte
Person in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht.


Art. 900

Die zur Vertretung der Genossenschaft befugten Personen haben in
der Weise zu zeichnen, dass sie der Firma der Genossenschaft ihre
Unterschrift beifügen.


Art. 901

Die zur Vertretung der Genossenschaft befugten Personen sind von
der Verwaltung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden
unter Vorlegung einer beglaubigten Abschrift des Beschlusses. Sie haII. Amtsdauer

III. Verwaltungsausschuss IV. Geschäftsführung und
Vertretung
1. Übertragung

2. Umfang und
Beschränkung

3. Zeichnung

4. Eintragung

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 319

220

ben ihre Unterschrift beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder die
Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.


Art. 902

1

Die Verwaltung hat die Geschäfte der Genossenschaft mit aller Sorgfalt zu leiten und die genossenschaftliche Aufgabe mit besten Kräften
zu fördern.

2

Sie ist insbesondere verpflichtet: 1.

die Geschäfte der Generalversammlung vorzubereiten und deren Beschlüsse auszuführen; 2.

die mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten im
Hinblick auf die Beobachtung der Gesetze, der Statuten und
allfälliger Reglemente zu überwachen und sich über den Geschäftsgang regelmässig unterrichten zu lassen.

3

Die Verwaltung ist dafür verantwortlich, dass ihre Protokolle und diejenigen der Generalversammlung, die notwendigen Geschäftsbücher sowie das Genossenschafterverzeichnis regelmässig geführt werden, dass die Betriebsrechnung und die Jahresbilanz nach den gesetzlichen Vorschriften aufgestellt und der Kontrollstelle zur Prüfung unterbreitet und die vorgeschriebenen Anzeigen an das Handelsregisteramt über Eintritt und Austritt der Genossenschafter gemacht werden.


Art. 903

1

Besteht begründete Besorgnis einer Überschuldung, so hat die Verwaltung sofort auf Grund der Veräusserungswerte eine Zwischenbilanz
aufzustellen.

2

Zeigt die letzte Jahresbilanz und eine daraufhin zu errichtende Liquidationsbilanz oder zeigt eine Zwischenbilanz, dass die Forderungen
der Genossenschaftsgläubiger durch die Aktiven nicht mehr gedeckt
sind, so hat die Verwaltung den Richter zu benachrichtigen. Dieser hat
die Konkurseröffnung auszusprechen, falls nicht die Voraussetzungen
eines Aufschubes gegeben sind.

3

Bei Genossenschaften mit Anteilscheinen hat die Verwaltung unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen und diese von der
Sachlage zu unterrichten, wenn die letzte Jahresbilanz ergibt, dass die
Hälfte des Genossenschaftskapitals nicht mehr gedeckt ist.

4

Bei Genossenschaften mit Nachschusspflicht muss der Richter erst benachrichtigt werden, wenn der durch die Bilanz ausgewiesene Verlust nicht innert drei Monaten durch Nachschüsse der Mitglieder gedeckt wird.

5

Auf Antrag der Verwaltung oder eines Gläubigers kann der Richter, falls Aussicht auf Sanierung besteht, die Konkurseröffnung aufschieben. In diesem Falle trifft er die zur Erhaltung des Vermögens geeigV. Pflichten
1. Im allgemeinen 2. Anzeigepflicht
bei Überschuldung
und bei Kapitalverlust

Obligationenrecht

320

220

neten Massnahmen, wie Inventaraufnahme, Bestellung eines Sachwalters.

6

Bei konzessionierten Versicherungsgenossenschaften gelten die Ansprüche der Mitglieder aus Versicherungsverträgen als Gläubigerrechte.


Art. 904

1

Im Konkurse der Genossenschaft sind die Mitglieder der Verwaltung den Genossenschaftsgläubigern gegenüber zur Rückerstattung aller in
den letzten drei Jahren vor Konkursausbruch als Gewinnanteile oder
unter anderer Bezeichnung gemachten Bezüge verpflichtet, soweit
diese ein angemessenes Entgelt für Gegenleistungen übersteigen und
bei vorsichtiger Bilanzierung nicht hätten ausgerichtet werden sollen.

2

Die Rückerstattung ist ausgeschlossen, soweit sie nach den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung nicht gefordert werden kann.

3

Der Richter entscheidet unter Würdigung aller Umstände nach freiem Ermessen.


Art. 905

1

Die Verwaltung kann die von ihr bestellten Ausschüsse, Geschäftsführer, Direktoren und andern Bevollmächtigten und Beauftragten jederzeit abberufen.

2

Die von der Generalversammlung bestellten Bevollmächtigten und Beauftragten können von der Verwaltung jederzeit in ihren Funktionen
eingestellt werden unter sofortiger Einberufung einer Generalversammlung.

3

Entschädigungsansprüche der Abberufenen oder in ihren Funktionen Eingestellten bleiben vorbehalten.


Art. 906

1

Die Genossenschaft hat ihre Geschäftsführung und ihre Bilanz für jedes Geschäftsjahr durch eine Kontrollstelle prüfen zu lassen.

2

Als Kontrollstelle hat die Generalversammlung für die Dauer mindestens eines Jahres einen oder mehrere Revisoren zu wählen. Sie kann
auch Ersatzmänner bezeichnen.

3

Die Revisoren und Ersatzmänner brauchen nicht Mitglieder der Genossenschaft zu sein.

4

Als Kontrollstelle können auch Behörden oder juristische Personen, wie Treuhandgesellschaften oder Revisionsverbände, bezeichnet werden.

VI. Rückerstattung entrichteter
Zahlungen

VII. Einstellung
und Abberufung

C. Kontrollstelle
I. Wahl

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 321

220


Art. 907

1

Die Revisoren haben insbesondere zu prüfen, ob sich die Betriebsrechnung und die Bilanz in Übereinstimmung mit den Büchern befinden, ob diese ordnungsmässig geführt sind und ob die Darstellung des
Geschäftsergebnisses und der Vermögenslage nach den massgebenden
Vorschriften sachlich richtig ist. Bei Genossenschaften mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht der Genossenschafter haben sie
auch zu prüfen, ob das Genossenschafterverzeichnis regelrecht geführt
wird.

2

Zu diesem Zwecke hat die Verwaltung den Revisoren die Bücher und Belege vorzulegen und auf Verlangen über das Inventar und die
Grundsätze, nach denen es aufgestellt ist, sowie über einzelne bestimmte Gegenstände Aufschluss zu erteilen.


Art. 908

1

Die Revisoren haben der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht mit Antrag vorzulegen.

2

Ohne Vorlegung eines solchen Berichtes kann die Generalversammlung über die Betriebsrechnung und die Bilanz nicht Beschluss fassen.

3

Die Revisoren haben die bei der Ausführung ihres Auftrages wahrgenommenen Mängel der Geschäftsführung oder die Verletzung gesetzlicher oder statutarischer Vorschriften dem Organe, das dem Verantwortlichen unmittelbar übergeordnet ist, und in wichtigen Fällen
auch der Generalversammlung mitzuteilen.

4

Die Kontrollstelle ist gehalten, der ordentlichen Generalversammlung beizuwohnen.


Art. 909

Den Revisoren ist untersagt, von den bei der Ausführung ihres Auftrages gemachten Wahrnehmungen einzelnen Genossenschaftern oder
Dritten Kenntnis zu geben.


Art. 910

1

Die Statuten und die Generalversammlung können über die Organisation der Kontrollstelle weitergehende Bestimmungen treffen, ihre
Befugnisse und Pflichten ausdehnen und insbesondere die Vornahme
von Zwischenrevisionen vorsehen.

2

Die Statuten können neben der ordentlichen Kontrolle die periodische Revision der gesamten Geschäftsführung durch Revisionsverbände anordnen oder eine solche durch besondere Revisoren vorsehen.

II. Tätigkeit der
Kontrollstelle
1. Prüfungspflicht 2. Berichterstattung 3. Pflicht zur
Verschwiegenheit 4. Besondere
Vorschriften

Obligationenrecht

322

220

Sechster Abschnitt: Auflösung der Genossenschaft

Art. 911

Die Genossenschaft wird aufgelöst: 1.

nach Massgabe der Statuten; 2.

durch einen Beschluss der Generalversammlung; 3.

durch Eröffnung des Konkurses; 4.

in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.


Art. 912

Erfolgt die Auflösung der Genossenschaft nicht durch Konkurs, so ist
sie von der Verwaltung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.


Art. 913

1

Die Genossenschaft wird, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, nach den für die Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften liquidiert.

2

Das nach Tilgung sämtlicher Schulden und Rückzahlung allfälliger Genossenschaftsanteile verbleibende Vermögen der aufgelösten Genossenschaft darf nur dann unter die Genossenschafter verteilt werden,
wenn die Statuten eine solche Verteilung vorsehen.

3

Die Verteilung erfolgt in diesem Falle, wenn die Statuten nicht etwas anderes bestimmen, unter die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Genossenschafter oder ihre Rechtsnachfolger nach Köpfen. Der gesetzliche Abfindungsanspruch der ausgeschiedenen Genossenschafter oder
ihrer Erben bleibt vorbehalten.

4

Enthalten die Statuten keine Vorschrift über die Verteilung unter die Genossenschafter, so muss der Liquidationsüberschuss zu genossenschaftlichen Zwecken oder zur Forderung gemeinnütziger Bestrebungen verwendet werden.

5

Der Entscheid hierüber steht, wenn die Statuten es nicht anders ordnen, der Generalversammlung zu.


Art. 914

Wird eine Genossenschaft in der Weise aufgelöst, dass sie mit Aktiven
und Passiven von einer andern Genossenschaft übernommen wird, so
kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung: 1.

Für die Gläubiger der aufgelösten Genossenschaft hat die Verwaltung der übernehmenden Genossenschaft nach den für die A. Auflösungsgründe B. Anmeldung
beim Handelsregister C. Liquidation,
Verteilung des
Vermögens

D. Fusion

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 323

220

Liquidation geltenden Vorschriften einen Schuldenruf zu erlassen.

2.

Das Vermögen der aufgelösten Genossenschaft ist so lange getrennt zu verwalten, bis ihre Gläubiger befriedigt oder sichergestellt sind. Die Verwaltung ist von der übernehmenden Genossenschaft zu führen.

3.

Die Mitglieder der Verwaltung der übernehmenden Genossenschaft sind den Gläubigern persönlich und solidarisch dafür
verantwortlich, dass die Verwaltung getrennt geführt wird.

4.

Für die Dauer der getrennten Vermögensverwaltung bleibt der
bisherige Gerichtsstand der Genossenschaft bestehen.

5.

Für die gleiche Zeit gilt im Verhältnis der Gläubiger der aufgelösten Genossenschaft zu der übernehmenden Genossenschaft
und deren Gläubigern das übernommene Vermögen als Vermögen der aufgelösten Genossenschaft. Im Konkurse der
übernehmenden Genossenschaft bildet dieses Vermögen eine
besondere Masse und ist, soweit nötig, ausschliesslich zur Befriedigung der Gläubiger der aufgelösten Genossenschaft zu
verwenden.

6.

Die Vereinigung des Vermögens der beiden Genossenschaften
ist erst in dem Zeitpunkte zulässig, in dem über das Vermögen
einer aufgelösten Genossenschaft verfügt werden darf.

7.

Die Auflösung der Genossenschaft ist zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden; nach Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Gläubiger ist die Löschung zu veranlassen.

8.

Mit der Eintragung der Auflösung der Genossenschaft in das
Handelsregister gelten deren Mitglieder als Genossenschafter
der übernehmenden Genossenschaft mit allen Rechten und
Pflichten.

9.

Während der Dauer der getrennten Vermögensverwaltung können die Mitglieder der aufgelösten Genossenschaft nur für deren Verbindlichkeiten und nach Massgabe der bisherigen
Haftungsgrundsätze in Anspruch genommen werden.

10. Während der gleichen Dauer kann, soweit die Haftung der Mitglieder der aufgelösten Genossenschaft oder ihre Nachschusspflicht durch die Vereinigung eine Minderung erfährt,
diese Minderung den Gläubigern der aufgelösten Genossenschaft nicht entgegengehalten werden.

11. Wenn infolge der Fusion für die Mitglieder der aufgelösten Genossenschaft die persönliche Haftung oder die Nachschusspflicht eingeführt oder vermehrt wird, so kann der Fusionsbeschluss nur mit einer Mehrheit von drei Vierteilen sämtlicher
Genossenschafter gefasst werden. Die Vorschriften über die
Haftung und die Nachschusspflicht sind auf die Genossen

Obligationenrecht

324

220

schafter nicht anwendbar, die dem Fusionsbeschluss nicht zugestimmt haben und überdies binnen drei Monaten seit der
Veröffentlichung des Beschlusses den Austritt erklären.


Art. 915

1

Wird das Vermögen einer Genossenschaft vom Bunde, von einem Kanton oder unter Garantie des Kantons von einem Bezirk oder von
einer Gemeinde übernommen, so kann mit Zustimmung der Generalversammlung vereinbart werden, dass die Liquidation unterbleiben
soll.

2

Der Beschluss der Generalversammlung ist nach den Vorschriften über die Auflösung zu fassen und beim Handelsregisteramt anzumelden.

3

Mit der Eintragung dieses Beschlusses ist der Übergang des Vermögens der Genossenschaft mit Einschluss der Schulden vollzogen, und
es ist die Firma der Genossenschaft zu löschen.

Siebenter Abschnitt: Verantwortlichkeit

Art. 916

Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle betrauten
Personen sowie die Liquidatoren sind der Genossenschaft für den
Schaden verantwortlich, den sie ihr durch absichtliche oder fahrlässige
Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen.


Art. 917

1

Die Mitglieder der Verwaltung und die Liquidatoren, welche die für den Fall der Überschuldung der Genossenschaft vom Gesetz aufgestellten Pflichten absichtlich oder fahrlässig verletzen, haften der Genossenschaft, den einzelnen Genossenschaftern und den Gläubigern
für den entstandenen Schaden.

2

Der Ersatz des Schadens, der den Genossenschaftern und den Gläubigern nur mittelbar durch Schädigung der Genossenschaft verursacht
wurde, ist nach den für die Aktiengesellschaft aufgestellten Vorschriften geltend zu machen.


Art. 918

1

Sind mehrere Personen für denselben Schaden verantwortlich, so haften sie solidarisch.

2

Der Rückgriff unter mehreren Beteiligten wird vom Richter nach dem Grade des Verschuldens des einzelnen bestimmt.

E. Übernahme
durch eine
Körperschaft
des öffentlichen
Rechts

A. Haftung
gegenüber der
Genossenschaft

B. Haftung gegenüber Genossenschaft, Genossenschaftern
und Gläubigern

C. Solidarität
und Rückgriff

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 325

220


Art. 919

1

Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in fünf Jahren von
dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von
der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem
Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an
gerechnet.

2

Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für
den Zivilanspruch.


Art. 920

Bei Kreditgenossenschaften und konzessionierten Versicherungsgenossenschaften richtet sich die Verantwortlichkeit nach den Bestimmungen des Aktienrechts.

Achter Abschnitt: Genossenschaftsverbände

Art. 921

Drei oder mehr Genossenschaften können einen Genossenschaftsverband bilden und ihn als Genossenschaft ausgestalten.


Art. 922

1

Oberstes Organ des Genossenschaftsverbandes ist, sofern die Statuten es nicht anders ordnen, die Delegiertenversammlung.

2

Die Statuten bestimmen die Zahl der Delegierten der angeschlossenen Genossenschaften.

3

Jeder Delegierte hat, unter Vorbehalt anderer Regelung durch die Statuten, eine Stimme.


Art. 923

Die Verwaltung wird, sofern die Statuten es nicht anders bestimmen,
aus Mitgliedern der angeschlossenen Genossenschaften gebildet.


Art. 924

1

Die Statuten können der Verwaltung des Verbandes das Recht einräumen, die geschäftliche Tätigkeit der angeschlossenen Genossenschaften zu überwachen.

D. Verjährung

E. Bei Kreditund Versicherungsgenossenschaften A. Voraussetzungen B. Organisation
I. Delegiertenversammlung II. Verwaltung

III. Überwachung.
Anfechtung

Obligationenrecht

326

220

2

Sie können der Verwaltung des Verbandes das Recht verleihen, Beschlüsse, die von den einzelnen angeschlossenen Genossenschaften
gefasst worden sind, beim Richter durch Klage anzufechten.


Art. 925

Der Eintritt in einen Genossenschaftsverband darf für die Mitglieder
der eintretenden Genossenschaft keine Verpflichtungen zur Folge haben, denen sie nicht schon durch das Gesetz oder die Statuten ihrer
Genossenschaft unterworfen sind.

Neunter Abschnitt:
Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts


Art. 926

1

Bei Genossenschaften, an denen Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie Bund, Kanton, Bezirk oder Gemeinde, ein öffentliches
Interesse besitzen, kann der Körperschaft in den Statuten der Genossenschaft das Recht eingeräumt werden, Vertreter in die Verwaltung
und in die Kontrollstelle abzuordnen.

2

Die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordneten Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die von der
Genossenschaft gewählten.

3

Die Abberufung der von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordneten Mitglieder der Verwaltung und Kontrollstelle steht nur
der Körperschaft selbst zu. Diese haftet gegenüber der Genossenschaft,
den Genossenschaftern und den Gläubiger für diese Mitglieder, unter
Vorbehalt des Rückgriffs nach dem Rechte des Bundes und der Kantone.

Vierte Abteilung:382
Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische
Buchführung

Dreissigster Titel: Das Handelsregister

Art. 927

1

In jedem Kanton wird ein Handelsregister geführt.

2

Es steht den Kantonen frei, das Handelsregister bezirksweise zu führen.

382

Fassung gemäss BG vom 18. Dez. 1936, in Kraft seit 1. Juli 1937 (AS 53 185; BBl 1928 I
205, 1932 I 217). Siehe die Schl- und UeB zu den Tit. XXIV-XXXIII am Schluss des OR.

IV. Ausschluss
neuer Verpflichtungen A. Zweck und
Einrichtung
I. Im allgemeinen

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 327

220

3

Die Kantone haben die Amtsstellen, denen die Führung des Handelsregisters obliegt, und eine kantonale Aufsichtsbehörde zu bestimmen


Art. 928

1

Die Handelsregisterführer und die ihnen unmittelbar vorgesetzten Aufsichtsbehörden sind persönlich für allen Schaden haftbar, den sie
selbst oder die von ihnen ernannten Angestellten durch ihr Verschulden verursachen.

2

Für die Haftbarkeit der Aufsichtsbehörden sind die Vorschriften massgebend, die über die Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen
Behörden aufgestellt sind.

3

Wird der Schaden durch die haftbaren Beamten nicht gedeckt, so hat der Kanton den Ausfall zu tragen.


Art. 929

1

Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Einrichtung, die Führung und die Beaufsichtigung des Handelsregisters, über das Verfahren, die Gebühren und die Beschwerdeführung.

2

Die Gebühren sollen der wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens angepasst sein.


Art. 930

Das Handelsregister mit Einschluss der Anmeldungen und der Belege
ist öffentlich.


Art. 931

1

Die Eintragungen im Handelsregister werden, soweit nicht eine nur teilweise oder auszugsweise Bekanntmachung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist, ihrem ganzen Inhalte nach ohne Verzug
durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht.

2

Ebenso haben alle vom Gesetze vorgeschriebenen Veröffentlichungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu erfolgen.

3

Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Einrichtung des Schweizerischen Handelsamtsblattes.


Art. 932

1

Für die Bestimmung des Zeitpunktes der Eintragung in das Handelsregister ist die Einschreibung der Anmeldung in das Tagebuch massgebend.

2

Gegenüber Dritten wird eine Eintragung im Handelsregister erst an dem nächsten Werktage wirksam, der auf den aufgedruckten AusgabeII. Haftbarkeit

III. Verordnung
des Bundesrates

IV. Öffentlichkeit V. Handelsamtsblatt B. Eintragungen
I. Beginn der
Wirksamkeit

Obligationenrecht

328

220

tag derjenigen Nummer des Schweizerischen Handelsamtsblattes folgt,
in der die Eintragung veröffentlicht ist. Dieser Werktag ist auch der
massgebende Tag für den Lauf einer Frist, die mit der Veröffentlichung der Eintragung beginnt.

3

Vorbehalten bleiben die besonderen gesetzlichen Vorschriften, nach denen unmittelbar mit der Eintragung auch Dritten gegenüber Rechtswirkungen verbunden sind oder Fristen zu laufen beginnen.


Art. 933

1

Die Einwendung, dass jemand eine Dritten gegenüber wirksam gewordene Eintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.

2

Wurde eine Tatsache, deren Eintragung vorgeschrieben ist, nicht eingetragen, so kann sie einem Dritten nur entgegengehalten werden,
wenn bewiesen wird, dass sie diesem bekannt war.


Art. 934

1

Wer ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, seine Firma am
Orte der Hauptniederlassung in das Handelsregister eintragen zu
lassen.

2

Wer unter einer Firma ein Geschäft betreibt, das nicht eintragspflichtig ist, hat das Recht, sie am Orte der Hauptniederlassung in das Handelsregister eintragen zu lassen.


Art. 935

1

Schweizerische Zweigniederlassungen von Firmen, deren Hauptsitz sich in der Schweiz befindet, sind an ihrem Sitz einzutragen, nachdem
die Eintragung am Hauptsitz erfolgt ist.

2

Die schweizerischen Zweigniederlassungen von Firmen mit Hauptsitz im Auslande sind einzutragen, und zwar in derselben Weise wie
diejenigen schweizerischer Firmen, soweit das ausländische Recht
keine Abweichung nötig macht. Für solche Zweigniederlassungen
muss ein Bevollmächtigter mit Wohnsitz in der Schweiz und mit dem
Rechte der geschäftlichen Vertretung bestellt werden.


Art. 936

Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Pflicht zur
Eintragung in das Handelsregister.


Art. 937

Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede
Änderung dieser Tatsache eingetragen werden.

II. Wirkungen

III. Eintragung
einer Firma
1. Recht und
Pflicht

2. Zweigniederlassungen 3. Ausführungsbestimmungen IV. Änderungen

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 329

220


Art. 938

Wenn das Geschäft, dessen Firma eingetragen ist, zu bestehen aufhört
oder auf eine andere Person übergeht, so sind die bisherigen Inhaber
oder deren Erben verpflichtet, die Firma löschen zu lassen.


Art. 939

1

Ist über eine Handelsgesellschaft oder über eine Genossenschaft der Konkurs eröffnet worden, so hat der Handelsregisterführer nach Empfang der amtlichen Mitteilung des Konkurserkenntnisses die dadurch
bewirkte Auflösung der Gesellschaft oder Genossenschaft in das Handelsregister einzutragen.

2

Wird der Konkurs widerrufen, so ist auf die amtliche Mitteilung des Widerrufs hin diese Eintragung im Handelsregister zu löschen.

3

Nach Schluss des Konkursverfahrens ist auf die amtliche Mitteilung des Schlusserkenntnisses hin die Gesellschaft oder Genossenschaft im
Handelsregister zu löschen.


Art. 940

1

Der Registerführer hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind.

2

Bei der Eintragung juristischer Personen ist insbesondere zu prüfen, ob die Statuten keinen zwingenden Vorschriften widersprechen und
den vom Gesetz verlangten Inhalt aufweisen.


Art. 941

Der Registerführer hat die Beteiligten zur Erfüllung der Anmeldungspflicht anzuhalten und nötigenfalls die vorgeschriebenen Eintragungen
von Amtes wegen vorzunehmen.


Art. 942

Wer zur Anmeldung einer Eintragung in das Handelsregister verpflichtet ist und diese absichtlich oder fahrlässig unterlässt, haftet für
den dadurch verursachten Schaden.


Art. 943

1

Wenn das Gesetz die Beteiligung zur Anmeldung einer Eintragung verpflichtet, hat die Registerbehörde von Amtes wegen gegen die
Fehlbaren mit Ordnungsbussen im Betrage von 10 bis 500 Franken
einzuschreiten.

2

Die nämliche Busse ist gegen die Mitglieder der Verwaltung einer Aktiengesellschaft auszusprechen, die der Aufforderung zur AufleV. Löschung

VI. Konkurs von
Handelsgesellschaften und
Genossenschaften VII. Pflichten
des Registerführers
1. Prüfungspflicht 2. Mahnung.
Eintragung von
Amtes wegen

VIII. Nichtbefolgung der Vorschriften
1. Haftung für
Schaden

2. Ordnungsbussen

Obligationenrecht

330

220

gung der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz beim Handelsregisteramt nicht nachkommen.

Einunddreissigster Titel: Die Geschäftsfirmen

Art. 944

1

Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der
darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.

2

Der Bundesrat kann Vorschriften darüber erlassen, in welchem Umfange nationale und territoriale Bezeichnungen bei der Bildung von
Firmen verwendet werden dürfen.


Art. 945

1

Wer als alleiniger Inhaber ein Geschäft betreibt, muss den wesentlichen Inhalt seiner Firma aus dem Familiennamen mit oder ohne Vornamen bilden.

2

...383

3

Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet.


Art. 946

1

Eine im Handelsregister eingetragene Einzelfirma darf von keinem andern Geschäftsinhaber an demselben Orte verwendet werden, selbst
dann nicht, wenn er den gleichen Vor- und Familiennamen hat, mit
dem die ältere Firma gebildet worden ist.

2

Der neue Geschäftsinhaber hat in einem solchen Falle seinem Namen in der Firma einen Zusatz beizufügen, durch den diese deutlich von
der älteren Firma unterschieden wird.

3

Gegenüber einer an einem andern Orte eingetragenen Einzelfirma bleiben die Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb vorbehalten.

383

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

A. Grundsätze
der Firmenbildung
I. Allgemeine
Bestimmungen

II. Einzelfirmen
1. Wesentlicher
Inhalt

2. Ausschliesslichkeit der
eingetragenen
Firma

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 331

220


Art. 947

1

Die Firma einer Kollektivgesellschaft muss, sofern nicht sämtliche Gesellschafter namentlich aufgeführt werden, den Familiennamen wenigstens eines der Gesellschafter mit einem das Gesellschaftsverhältnis
andeutenden Zusatz enthalten.

2

Bei Aufnahme weiterer Gesellschafter kann die Kollektivgesellschaft ihre Firma unverändert beibehalten.

3

Die Firma einer Kommanditgesellschaft oder Kommanditaktiengesellschaft muss den Familiennamen wenigstens eines unbeschränkt
haftenden Gesellschafters mit einem das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz enthalten.

4

Die Namen anderer Personen als der unbeschränkt haftenden Gesellschafter dürfen in der Firma einer Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Kommanditaktiengesellschaft nicht enthalten sein.


Art. 948

1

Wenn eine Person, deren Familienname in der Firma einer Kollektivgesellschaft Kommanditgesellschaft oder Kommanditaktiengesellschaft enthalten ist, aus der Gesellschaft ausscheidet, so darf auch mit
Einwilligung dieser Person oder ihrer Erben ihr Name in der Gesellschaftsfirma nicht beibehalten werden.

2

Ausnahmen können bewilligt werden, wenn das Gesellschaftsverhältnis durch eine verwandtschaftliche Beziehung ausgedrückt ist, solange wenigstens unter zwei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern
noch eine Verwandtschaft oder Schwägerschaft besteht und einer von
ihnen den in der Firma enthaltenen Familiennamen trägt.


Art. 949

1

Gesellschaften mit beschränkter Haftung können unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung ihre Firma frei wählen.

2

In allen Fällen muss der Firma die Bezeichnung als Gesellschaft mit beschränkter Haftung beigefügt werden.


Art. 950

1

Aktiengesellschaften und Genossenschaften können unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung ihre Firma frei wählen.

2

Unter den gleichen Voraussetzungen dürfen sie auch Personennamen in die Firma aufnehmen, müssen ihr aber in solchen Fällen die Bezeichnung als Aktiengesellschaft oder Genossenschaft beifügen. Wird
diese Bezeichnung den Personennamen vorangestellt, so darf sie nicht
abgekürzt werden.

III. Gesellschaftsfirmen
1. Kollektiv-,
Kommanditund Kommanditaktiengesellschaft
a. Bildung der
Firma

b. Änderung
der Firma

2. Gesellschaft
mit beschränkter
Haftung

3. Aktiengesellschaft und
Genossenschaft

Obligationenrecht

332

220


Art. 951

1

Die Vorschriften über die Ausschliesslichkeit der eingetragenen Einzelfirma gelten auch für die Firma der Kollektivgesellschaft, der
Kommanditgesellschaft, der Kommanditaktiengesellschaft und, sofern
deren Firma Personennamen enthält, für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

2

Die Firmen der Aktiengesellschaften und Genossenschaften sowie die bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ohne Personennamen gebildeten Firmen müssen sich von jeder in der Schweiz bereits
eingetragenen Firma deutlich unterscheiden.


Art. 952

1

Zweigniederlassungen müssen die gleiche Firma führen wie die Hauptniederlassung; sie dürfen jedoch ihrer Firma besondere Zusätze
beifügen, sofern diese nur für die Zweigniederlassung zutreffen.

2

Die Firma der Zweigniederlassung eines Unternehmens, dessen Sitz sich im Auslande befindet, muss überdies den Ort der Hauptniederlassung, den Ort der Zweigniederlassung und die ausdrückliche Bezeichnung als solche enthalten.


Art. 953

1

Wer ein Geschäft übernimmt, ist an die Vorschriften gebunden, die für die Bildung und die Führung einer Firma aufgestellt sind.

2

Der Übernehmer darf jedoch mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung der früheren Inhaber oder ihrer Erben die bisherige
Firma weiterführen, sofern in einem Zusatz das Nachfolgeverhältnis
zum Ausdruck gebracht und der neue Inhaber genannt wird.


Art. 954

Die bisherige Firma kann beibehalten werden, wenn der darin enthaltene Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters von Gesetzes wegen oder durch die zuständige Behörde geändert worden ist.


Art. 955

Der Registerführer ist von Amtes wegen verpflichtet, die Beteiligten
zur Beobachtung der Bestimmungen über die Firmenbildung anzuhalten.


Art. 956

1

Die im Handelsregister eingetragene und im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichte Firma eines einzelnen Geschäftsinhabers

4. Ausschliesslichkeit der
eingetragenen
Firma

IV. Zweigniederlassungen V. Übernahme
eines Geschäftes

VI. Namensänderung B. Überwachung

C. Schutz
der Firma

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 333

220

oder einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft steht dem Berechtigten zu ausschliesslichem Gebrauche zu.

2

Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma beeinträchtigt wird, kann auf Unterlassung der weitern Führung der Firma und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.

Zweiunddreissigster Titel:
Die kaufmännische Buchführung


Art. 957

Wer verpflichtet ist, seine Firma in das Handelsregister eintragen zu
lassen, ist gehalten, diejenigen Bücher ordnungsmässig zu führen, die
nach Art und Umfang seines Geschäftes nötig sind, um die Vermögenslage des Geschäftes und die mit dem Geschäftsbetriebe zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die Betriebsergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzustellen.


Art. 958

1

Wer zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet ist, hat bei Eröffnung des Geschäftsbetriebes ein Inventar und eine Bilanz und auf
Schluss eines jeden Geschäftsjahres ein Inventar, eine Betriebsrechnung und eine Bilanz aufzustellen.

2

Inventar, Betriebsrechnung und Bilanz sind innerhalb einer dem ordnungsmässigen Geschäftsgang entsprechenden Frist abzuschliessen.


Art. 959

Betriebsrechnung und Jahresbilanz sind nach allgemein anerkannten
kaufmännischen Grundsätzen vollständig, klar und übersichtlich aufzustellen, damit die Beteiligten einen möglichst sicheren Einblick in
die wirtschaftliche Lage des Geschäftes erhalten.


Art. 960

1

Inventar, Betriebsrechnung und Bilanz sind in Landeswährung aufzustellen.

2

Bei ihrer Errichtung sind alle Aktiven höchstens nach dem Werte anzusetzen, der ihnen im Zeitpunkt, auf welchen die Bilanz errichtet
wird, für das Geschäft zukommt.

3

Vorbehalten bleiben die abweichenden Bilanzvorschriften, die für Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften
mit beschränkter Haftung sowie Versicherungs- und Kreditgenossenschaften aufgestellt sind.

A. Pflicht zur
Buchführung

B. Bilanzvorschriften
I. Bilanzpflicht

II. Bilanzgrundsätze
1. Bilanzwahrheit und -klarheit 2. Wertansätze

Obligationenrecht

334

220


Art. 961

Inventar, Betriebsrechnung und Bilanz sind von dem Firmainhaber,
gegebenenfalls von sämtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern
und, wenn es sich um eine Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft
handelt, von den mit der Geschäftsführung betrauten Personen zu unterzeichnen.


Art. 962

384 1

Wer zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet ist, hat diese, die Geschäftskorrespondenz und die Buchungsbelege während zehn Jahren aufzubewahren.

2

Betriebsrechnung und Bilanz sind im Original aufzubewahren; die übrigen Geschäftsbücher können als Aufzeichnungen auf Bildträgern,
Geschäftskorrespondenz und Buchungsbelege als Aufzeichnungen auf
Bild- oder Datenträgern aufbewahrt werden, wenn die Aufzeichnungen
mit den Unterlagen übereinstimmen und jederzeit lesbar gemacht werden können. Der Bundesrat kann die Voraussetzungen naher umschreiben.

3

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzten Eintragungen vorgenommen wurden, die Geschäftskorrespondenz ein- oder ausgegangen ist und die Buchungsbelege entstanden sind.

4

Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern haben die gleiche Beweiskraft wie die Unterlagen selbst.


Art. 963

385 1

Wer zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet ist, kann bei Streitigkeiten, die das Geschäft betreffen, angehalten werden, Geschäftsbücher, Geschäftskorrespondenz und Buchungsbelege vorzulegen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird und der
Richter diese Unterlagen für den Beweis als notwendig erachtet.

2

Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern sind so vorzulegen, dass sie ohne Hilfsmittel lesbar sind.


Art. 964

Vorbehalten bleiben Strafbestimmungen über die Verletzung der
Pflicht zur Buchführung sowie zur Aufbewahrung von Geschäftsbüchern und Geschäftskorrespondenzen.

384

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975, in Kraft seit 1. Juli 1976 (AS 1976
1331 1333; BBl 1975 I 1777).

385

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975, in Kraft seit 1. Juli 1976 (AS 1976
1331 1333; BBl 1975 I 1777).

III. Unterzeichnung C. Pflicht zur
Aufbewahrung
der Geschäftsbücher D. Editionspflicht E. Strafbestimmungen

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 335

220

Fünfte Abteilung: 386 Die Wertpapiere Dreiunddreissigster Titel:
Die Namen-, Inhaber- und Ordrepapiere
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 965

Wertpapier ist jede Urkunde, mit der ein Recht derart verknüpft ist,
dass es ohne die Urkunde weder geltend gemacht noch auf andere
übertragen werden kann.


Art. 966

1

Der Schuldner aus einem Wertpapier ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zu leisten verpflichtet.

2

Der Schuldner wird durch eine bei Verfall erfolgte Leistung an den durch die Urkunde ausgewiesenen Gläubiger befreit, wenn ihm nicht
Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


Art. 967

1

Zur Übertragung des Wertpapiers zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht bedarf es in allen Fällen der Übertragung
des Besitzes an der Urkunde.

2

Bei Ordrepapieren bedarf es überdies der Indossierung, bei Namenpapieren einer schriftlichen Erklärung, die nicht auf das Wertpapier
selbst gesetzt werden muss.

3

Durch Gesetz oder Vertrag kann für die Übertragung die Mitwirkung anderer Personen, wie namentlich des Schuldners, vorgeschrieben
werden.


Art. 968

1

Die Indossierung erfolgt in allen Fällen nach den Vorschriften über den Wechsel.

2

Das ausgefüllte Indossament gilt in Verbindung mit der Übergabe der Urkunde als genügende Form der Übertragung.


Art. 969

Mit der Indossierung und der Übergabe der indossierten Urkunde gehen bei allen übertragbaren Wertpapieren, soweit sich aus dem Inhalt 386

Fassung gemäss BG vom 18. Dez. 1936, in Kraft seit 1. Juli 1937 (AS 53 185; BBl 1928 I
205, 1932 I 217). Siehe die Schl- und UeB zu den Tit. XXIV-XXXIII am Schluss des OR.

A. Begriff
des Wertpapiers

B. Verpflichtung
aus dem Wertpapier C. Übertragung
des Wertpapiers
I. Allgemeine
Form

II. Indossierung
1. Form

2. Wirkung

Obligationenrecht

336

220

oder der Natur der Urkunde nicht etwas anderes ergibt, die Rechte des
Indossanten auf den Erwerber über.


Art. 970

1

Ein Namen- oder Ordrepapier kann nur mit Zustimmung aller berechtigten und verpflichteten Personen in ein Inhaberpapier umgewandelt werden. Diese Zustimmung ist auf der Urkunde selbst zu erklären.

2

Der gleiche Grundsatz gilt für die Umwandlung von Inhaberpapieren in Namen- oder Ordrepapiere. Fehlt in diesem Falle die Zustimmung
einer der berechtigten oder verpflichteten Personen, so ist die Umwandlung wirksam, jedoch nur zwischen dem Gläubiger, der sie vorgenommen hat, und seinem unmittelbaren Rechtsnachfolger.


Art. 971

1

Wird ein Wertpapier vermisst, so kann es durch den Richter kraftlos erklärt werden.

2

Die Kraftloserklärung kann verlangen, wer zur Zeit des Verlustes oder der Entdeckung des Verlustes an dem Papier berechtigt ist.


Art. 972

1

Nach der Kraftloserklärung kann der Berechtigte sein Recht auch ohne die Urkunde geltend machen oder die Ausstellung einer neuen
Urkunde verlangen.

2

Im übrigen kommen für das Verfahren und die Wirkung der Kraftloserklärung die bei den einzelnen Arten von Wertpapieren aufgestellten
Bestimmungen zur Anwendung.


Art. 973

Die besondern Vorschriften über die Wertpapiere, wie namentlich über
den Wechsel, den Check und die Pfandtitel, bleiben vorbehalten.

Zweiter Abschnitt: Die Namenpapiere

Art. 974

Ein Wertpapier gilt als Namenpapier, wenn es auf einen bestimmten
Namen lautet und weder an Ordre gestellt noch gesetzlich als Ordrepapier erklärt ist.

D. Umwandlung

E. Kraftloserklärung
I. Geltendmachung II. Verfahren.
Wirkung

F. Besondere
Vorschriften

A. Begriff

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 337

220


Art. 975

1

Der Schuldner ist nur demjenigen zu leisten verpflichtet, der Inhaber der Urkunde ist und der sich als die Person oder als Rechtsnachfolger
der Person ausweist, auf welche die Urkunde lautet.

2

Leistet der Schuldner ohne diesen Ausweis, so wird er gegenüber einem Dritten, der seine Berechtigung nachweist, nicht befreit.


Art. 976

Hat sich der Schuldner im Namenpapier das Recht vorbehalten, jedem
Inhaber der Urkunde leisten zu dürfen, so wird er durch die in gutem
Glauben erfolgte Leistung an den Inhaber befreit, auch wenn er den
Ausweis über das Gläubigerrecht nicht verlangt hat; er ist indessen
nicht verpflichtet, an den Inhaber zu leisten.


Art. 977

1

Die Namenpapiere werden, wenn keine besondern Vorschriften aufgestellt sind, nach den für die Inhaberpapiere geltenden Bestimmungen
kraftlos erklärt.

2

Der Schuldner kann in der Urkunde eine vereinfachte Kraftloserklärung durch Herabsetzung der Zahl der öffentlichen Aufforderungen
oder durch Verkürzung der Fristen vorsehen, oder sich das Recht vorbehalten, auch ohne Vorweisung der Urkunde und ohne Kraftloserklärung gültig zu leisten, wenn der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheins und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde ausspricht.

Dritter Abschnitt: Die Inhaberpapiere

Art. 978

1

Ein Wertpapier gilt als Inhaberpapier, wenn aus dem Wortlaut oder der Form der Urkunde ersichtlich ist, dass der jeweilige Inhaber als
Berechtigter anerkannt wird.

2

Der Schuldner darf jedoch nicht mehr bezahlen, wenn ein gerichtliches oder polizeiliches Zahlungsverbot an ihn erlassen worden ist.


Art. 979

1

Der Schuldner kann der Forderung aus einem Inhaberpapier nur solche Einreden entgegensetzen, die entweder gegen die Gültigkeit der
Urkunde gerichtet sind oder aus der Urkunde selbst hervorgehen, sowie solche, die ihm persönlich gegen den jeweiligen Gläubiger zustehen.

B. Ausweis über
das Gläubigerrecht
I. In der Regel

II. Beim
hinkenden Inhaberpapier C. Kraftloserklärung A. Begriff

B. Einreden
des Schuldners
I. Im allgemeinen

Obligationenrecht

338

220

2

Einreden, die sich auf die unmittelbaren Beziehungen des Schuldners zu einem früheren Inhaber gründen, sind zulässig, wenn der Inhaber
bei dem Erwerb der Urkunde bewusst zum Nachteil des Schuldners
gehandelt hat.

3

Ausgeschlossen ist die Einrede, dass die Urkunde wider den Willen des Schuldners in den Verkehr gelangt sei.


Art. 980

1

Gegen die Forderung aus Inhaberzinscoupons kann der Schuldner die Einrede, dass die Kapitalschuld getilgt sei, nicht erheben.

2

Der Schuldner ist aber berechtigt, bei Bezahlung der Kapitalschuld den Betrag der erst in Zukunft verfallenden Inhaberzinscoupons, die
ihm nicht mit dem Haupttitel abgeliefert werden, bis nach Ablauf der
für diese Coupons geltenden Verjährungsfrist zurückzubehalten, es sei
denn, dass die nicht abgelieferten Coupons kraftlos erklärt worden
sind oder dass deren Betrag sichergestellt wird.


Art. 981

1

Inhaberpapiere, wie Aktien, Obligationen, Genussscheine, Couponsbogen, Bezugsscheine für Couponsbogen, jedoch mit Ausschluss einzelner Coupons, werden auf Begehren des Berechtigten durch den
Richter kraftlos erklärt.

2

...388

3

Der Gesuchsteller hat den Besitz und Verlust der Urkunde glaubhaft zu machen.

4

Ist dem Inhaber eines mit Couponsbogen oder Bezugsschein versehenen Papiers bloss der Couponsbogen oder Bezugsschein abhanden
gekommen, so genügt zur Begründung des Begehrens die Vorzeigung
des Haupttitels.


Art. 982

1

Dem aus dem Wertpapier Verpflichteten kann auf Verlangen des Gesuchstellers die Einlösung unter Hinweis auf die Gefahr doppelter
Zahlung verboten werden.

2

Soll ein Couponsbogen kraftlos erklärt werden, so findet auf die während des Verfahrens verfallenden einzelnen Coupons die Bestimmung über die Kraftloserklärung der Zinscoupons entsprechende Anwendung.

387 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272).

388 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272).

II. Bei Inhaberzinscoupons C. Kraftloserklärung
I. Im allgemeinen
1. Begehren387

2. Zahlungsverbot

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 339

220


Art. 983

Erachtet der Richter die Darstellung des Gesuchstellers über seinen
frühern Besitz und über den Verlust der Urkunde für glaubhaft, so fordert er durch öffentliche Bekanntmachung den unbekannten Inhaber
auf, das Wertpapier innerhalb bestimmter Frist vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung ausgesprochen werde. Die Frist ist auf mindestens sechs Monate festzusetzen; sie läuft vom Tage der ersten Bekanntmachung an.


Art. 984

1

Die Aufforderung zur Vorlegung der Urkunde ist dreimal im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.

2

In besonderen Fällen kann der Richter noch in anderer Weise für angemessene Veröffentlichung sorgen.


Art. 985

1

Wird das abhanden gekommene Inhaberpapier vorgelegt, so setzt der Richter dem Gesuchsteller Frist zur Anhebung der Klage auf Herausgabe der Urkunde.

2

Klagt der Gesuchsteller nicht binnen dieser Frist, so gibt der Richter die Urkunde zurück und hebt das Zahlungsverbot auf.


Art. 986

1

Wird das abhanden gekommene Inhaberpapier innert der angesetzten Frist nicht vorgelegt, so kann der Richter die Urkunde kraftlos erklären
oder je nach Umständen weitere Anordnungen treffen.

2

Die Kraftloserklärung eines Inhaberpapiers ist sofort im Schweizerischen Handelsamtsblatt, nach Ermessen des Richters auch anderweitig
zu veröffentlichen.

3

Nach der Kraftloserklärung ist der Gesuchsteller berechtigt, auf seine Kosten die Ausfertigung einer neuen Urkunde oder die Erfüllung der
fälligen Leistung zu fordern.


Art. 987

1

Sind einzelne Coupons abhanden gekommen, so hat der Richter auf Begehren des Berechtigten zu verfügen, dass der Betrag bei Verfall
oder, sofern der Coupon bereits verfallen ist, sofort gerichtlich hinterlegt werde.

2

Nach Ablauf von drei Jahren seit dem Verfalltage ist, wenn sich inzwischen kein Berechtigter gemeldet hat, der Betrag nach Verfügung
des Richters an den Gesuchsteller herauszugeben.

3. Aufgebot, Anmeldungsfrist 4. Art der Bekanntmachung 5. Wirkung
a. Bei Vorlegung
der Urkunde

b. Bei Nichtvorlegung II. Bei Coupons
im besondern

Obligationenrecht

340

220


Art. 988

Bei Banknoten und andern in grösserer Anzahl ausgegebenen, auf
Sicht zahlbaren Inhaberpapieren, die zum Umlauf als Ersatzmittel für
Geld bestimmt sind und auf feste Beträge lauten, findet eine Kraftloserklärung nicht statt.


Art. 989

Vorbehalten bleiben die besondern Bestimmungen über den Schuldbrief und die Gült, die auf den Inhaber lauten.

Vierter Abschnitt: Der Wechsel A. Wechselfähigkeit

Art. 990

Wer sich durch Verträge verpflichten kann, ist wechselfähig.

B. Gezogener Wechsel I. Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels

Art. 991

Der gezogene Wechsel enthält: 1.

die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar
in der Sprache, in der sie ausgestellt ist; 2.

die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu
zahlen;

3.

den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener); 4.

die Angabe der Verfallzeit; 5.

die Angabe des Zahlungsortes; 6.

den Namen dessen, an den oder an dessen Ordre gezahlt werden soll; 7.

die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung; 8.

die Unterschrift des Ausstellers.


Art. 992

1

Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als gezogener Wechsel, vorbehaltlich der
in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.

III. Bei Banknoten und ähnlichen Papieren D. Schuldbrief
und Gült

1. Erfordernisse

2. Fehlen von
Erfordernissen

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 341

220

2

Ein Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel.

3

Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des
Bezogenen.

4

Ein Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.


Art. 993

1

Der Wechsel kann an die eigene Ordre des Ausstellers lauten.

2

Er kann auf den Aussteller selbst gezogen werden.

3

Er kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.


Art. 994

Der Wechsel kann bei einem Dritten, am Wohnorte des Bezogenen
oder an einem anderen Orte zahlbar gestellt werden.


Art. 995

1

In einem Wechsel, der auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, kann der Aussteller bestimmen, dass die Wechselsumme
zu verzinsen ist. Bei jedem anderen Wechsel gilt der Zinsvermerk als
nicht geschrieben.

2

Der Zinsfuss ist im Wechsel anzugeben; fehlt diese Angabe, so gilt der Zinsvermerk als nicht geschrieben.

3

Die Zinsen laufen vom Tage der Ausstellung des Wechsels, sofern nicht ein anderer Tag bestimmt ist.


Art. 996

1

Ist die Wechselsumme in Buchstaben und in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben angegebene Summe.

2

Ist die Wechselsumme mehrmals in Buchstaben oder mehrmals in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die geringste Summe.


Art. 997

Trägt ein Wechsel Unterschriften von Personen, die eine Wechselverbindlichkeit nicht eingehen können, gefälschte Unterschriften, Unterschriften erdichteter Personen oder Unterschriften, die aus irgendeinem anderen Grunde für die Personen, die unterschrieben haben oder
mit deren Namen unterschrieben worden ist, keine Verbindlichkeit begründen, so hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Unterschriften keinen Einfluss.

3. Arten

4. Zahlstellen.
Domizilwechsel

5. Zinsversprechen 6. Verschiedene
Bezeichnung der
Wechselsumme

7. Unterschriften
von Wechselunfähigen

Obligationenrecht

342

220


Art. 998

Wer auf einem Wechsel seine Unterschrift als Vertreter eines anderen
setzt, ohne hierzu ermächtigt zu sein, haftet selbst wechselmässig und
hat, wenn er den Wechsel einlöst, dieselben Rechte, die der angeblich
Vertretene haben würde. Das gleiche gilt von einem Vertreter, der
seine Vertretungsbefugnis überschritten hat.


Art. 999

1

Der Aussteller haftet für die Annahme und die Zahlung des Wechsels.

2

Er kann die Haftung für die Annahme ausschliessen; jeder Vermerk, durch den er die Haftung für die Zahlung ausschliesst, gilt als nicht
geschrieben.


Art. 1000

Wenn ein Wechsel, der bei der Begebung unvollständig war, den getroffenen Vereinbarungen zuwider ausgefüllt worden ist, so kann die
Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen dem Inhaber nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass er den Wechsel in bösem Glauben
erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt.


II. Indossament Art. 1001

1

Jeder Wechsel kann durch Indossament übertragen werden, auch wenn er nicht ausdrücklich an Ordre lautet.

2

Hat der Aussteller in den Wechsel die Worte: «nicht an Ordre» oder einen gleichbedeutenden Vermerk aufgenommen, so kann der Wechsel
nur in der Form und mit den Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung übertragen werden.

3

Das Indossament kann auch auf den Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, auf den Aussteller oder auf jeden anderen Wechselverpflichteten lauten. Diese Personen können den
Wechsel weiter indossieren.


Art. 1002

1

Das Indossament muss unbedingt sein. Bedingungen, von denen es abhängig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben.

2

Ein Teilindossament ist nichtig.

3

Ein Indossament an den Inhaber gilt als Blankoindossament.

8. Unterschrift
ohne Ermächtigung 9. Haftung
des Ausstellers

10. Blankowechsel 1. Übertragbarkeit 2. Erfordernisse

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 343

220


Art. 1003

1

Das Indossament muss auf den Wechsel oder auf ein mit dem Wechsel verbundenes Blatt (Anhang, Allonge) gesetzt werden. Es muss von
dem Indossanten unterschrieben werden.

2

Das Indossament braucht den Indossatar nicht zu bezeichnen und kann selbst in der blossen Unterschrift des Indossanten bestehen
(Blankoindossament). In diesem letzteren Falle muss das Indossament,
um gültig zu sein, auf die Rückseite des Wechsels oder auf den Anhang gesetzt werden.


Art. 1004

1

Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel.

2

Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber 1.

das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen; 2.

den Wechsel durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren; 3.

den Wechsel weiter begeben, ohne das Blankoindossament
auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.


Art. 1005

1

Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerk für die Annahme und die Zahlung.

2

Er kann untersagen, dass der Wechsel weiter indossiert wird; in diesem Falle haftet er denen nicht, an die der Wechsel weiter indossiert
wird.


Art. 1006

1

Wer den Wechsel in Händen hat, gilt als rechtmässiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte ein Blankoindossament ist. Ausgestrichene Indossamente gelten hiebei als nicht geschrieben. Folgt auf ein Blankoindossament ein weiteres Indossament,
so wird angenommen, dass der Aussteller dieses Indossaments den
Wechsel durch das Blankoindossament erworben hat.

2

Ist der Wechsel einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen, so ist der neue Inhaber, der sein Recht nach den Vorschriften des
vorstehenden Absatzes nachweist, zur Herausgabe des Wechsels nur
verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm
beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

3. Form

4. Wirkungen
a. Übertragungsfunktion b. Garantiefunktion c. Legitimation
des Inhabers

Obligationenrecht

344

220


Art. 1007

Wer aus dem Wechsel in Anspruch genommen wird, kann dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber
gründen, es sei denn, dass der Inhaber bei dem Erwerb des Wechsels
bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.


Art. 1008

1

Enthält das Indossament den Vermerk «Wert zur Einziehung», «zum Inkasso», «in Prokura» oder einen anderen nur eine Bevollmächtigung
ausdrückenden Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem
Wechsel geltend machen; aber er kann ihn nur durch ein weiteres
Vollmachtsindossament übertragen.

2

Die Wechselverpflichteten können in diesem Falle dem Inhaber nur solche Einwendungen entgegensetzen, die ihnen gegen den Indossanten zustehen.

3

Die in dem Vollmachtsindossament enthaltene Vollmacht erlischt weder mit dem Tod noch mit dem Eintritt der Handlungsunfähigkeit
des Vollmachtgebers.


Art. 1009

1

Enthält das Indossament den Vermerk «Wert zur Sicherheit», «Wert zum Pfande» oder einen anderen eine Verpfändung ausdrückenden
Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem Wechsel geltend
machen; ein von ihm ausgestelltes Indossament hat aber nur die Wirkung eines Vollmachtsindossaments.

2

Die Wechselverpflichteten können dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf ihre unmittelbaren Beziehungen zu dem
Indossanten gründen, es sei denn, dass der Inhaber bei dem Erwerb
des Wechsels bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.


Art. 1010

1

Ein Indossament nach Verfall hat dieselben Wirkungen wie ein Indossament vor Verfall. Ist jedoch der Wechsel erst nach Erhebung des
Protestes mangels Zahlung oder nach Ablauf der hiefür bestimmten
Frist indossiert worden, so hat das Indossament nur die Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung.

2

Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass ein nicht datiertes Indossament vor Ablauf der für die Erhebung des Protestes bestimmten Frist auf den Wechsel gesetzt worden ist.

5. Einreden

6. Vollmachtsindossament 7. Offenes Pfandindossament 8. Nachindossament

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 345

220


III. Annahme Art. 1011

Der Wechsel kann von dem Inhaber oder von jedem, der den Wechsel
auch nur in Händen hat, bis zum Verfall dem Bezogenen an seinem
Wohnorte zur Annahme vorgelegt werden.


Art. 1012

1

Der Aussteller kann in jedem Wechsel mit oder ohne Bestimmung einer Frist vorschreiben, dass der Wechsel zur Annahme vorgelegt
werden muss.

2

Er kann im Wechsel die Vorlegung zur Annahme untersagen wenn es sich nicht um einen Wechsel handelt, der bei einem Dritten oder an einem von dem Wohnort des Bezogenen verschiedenen Ort zahlbar ist
oder der auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet.

3

Er kann auch vorschreiben, dass der Wechsel nicht vor einem bestimmten Tage zur Annahme vorgelegt werden darf.

4

Jeder Indossant kann, wenn nicht der Aussteller die Vorlegung zur Annahme untersagt hat, mit oder ohne Bestimmung einer Frist vorschreiben, dass der Wechsel zur Annahme vorgelegt werden muss.


Art. 1013

1

Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen binnen einem Jahre nach dem Tage der Ausstellung zur Annahme vorgelegt werden.

2

Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen.

3

Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen.


Art. 1014

1

Der Bezogene kann verlangen, dass ihm der Wechsel am Tage nach der ersten Vorlegung nochmals vorgelegt wird. Die Beteiligten können
sich darauf, dass diesem Verlangen nicht entsprochen worden ist, nur
berufen, wenn das Verlangen im Protest vermerkt ist.

2

Der Inhaber ist nicht verpflichtet, den zur Annahme vorgelegten Wechsel in der Hand des Bezogenen zu lassen.


Art. 1015

1

Die Annahmeerklärung wird auf den Wechsel gesetzt. Sie wird durch das Wort «angenommen» oder ein gleichbedeutendes Wort ausgedrückt; sie ist vom Bezogenen zu unterschreiben. Die blosse Unter1. Recht zur
Vorlegung

2. Gebot
und Verbot
der Vorlegung

3. Pflicht zur
Vorlegung bei
Nachsichtwechseln 4. Nochmalige
Vorlegung

5. Form
der Annahme

Obligationenrecht

346

220

schrift des Bezogenen auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Annahme.

2

Lautet der Wechsel auf eine bestimmte Zeit nach Sicht oder ist er infolge eines besonderen Vermerks innerhalb einer bestimmten Frist zur
Annahme vorzulegen, so muss die Annahmeerklärung den Tag bezeichnen, an dem sie erfolgt ist, sofern nicht der Inhaber die Angabe
des Tages der Vorlegung verlangt. Ist kein Tag angegeben, so muss
der Inhaber, um seine Rückgriffsrechte gegen die Indossanten und den
Aussteller zu wahren, diese Unterlassung rechtzeitig durch einen Protest feststellen lassen.


Art. 1016

1

Die Annahme muss unbedingt sein; der Bezogene kann sie aber auf einen Teil der Wechselsumme beschränken.

2

Wenn die Annahmeerklärung irgendeine andere Abweichung von den Bestimmungen des Wechsels enthält, so gilt die Annahme als
verweigert. Der Annehmende haftet jedoch nach dem Inhalte seiner
Annahmeerklärung.


Art. 1017

1

Hat der Aussteller im Wechsel einen von dem Wohnorte des Bezogenen verschiedenen Zahlungsort angegeben, ohne einen Dritten zu
bezeichnen, bei dem die Zahlung geleistet werden soll, so kann der
Bezogene bei der Annahmeerklärung einen Dritten bezeichnen. Mangels einer solchen Bezeichnung wird angenommen, dass sich der Annehmer verpflichtet hat, selbst am Zahlungsorte zu zahlen.

2

Ist der Wechsel beim Bezogenen selbst zahlbar, so kann dieser in der Annahmeerklärung eine am Zahlungsorte befindliche Stelle bezeichnen, wo die Zahlung geleistet werden soll.


Art. 1018

1

Der Bezogene wird durch die Annahme verpflichtet, den Wechsel bei Verfall zu bezahlen.

2

Mangels Zahlung hat der Inhaber, auch wenn er der Aussteller ist, gegen den Annehmer einen unmittelbaren Anspruch aus dem Wechsel
auf alles, was auf Grund der Artikel 1045 und 1046 gefordert werden
kann.


Art. 1019

1

Hat der Bezogene die auf den Wechsel gesetzte Annahmeerklärung vor der Rückgabe des Wechsels gestrichen, so gilt die Annahme als
verweigert. Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass die
Streichung vor der Rückgabe des Wechsels erfolgt ist.

6. Einschränkungen der
Annahme

7. Domiziliat
und Zahlstelle

8. Wirkung
der Annahme
a. Im allgemeinen b. Bei
Streichung

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 347

220

2

Hat der Bezogene jedoch dem Inhaber oder einer Person, deren Unterschrift sich auf dem Wechsel befindet, die Annahme schriftlich mitgeteilt, so haftet er diesen nach dem Inhalt seiner Annahmeerklärung.


IV. Wechselbürgschaft Art. 1020

1

Die Zahlung der Wechselsumme kann ganz oder teilweise durch Wechselbürgschaft gesichert werden.

2

Diese Sicherheit kann von einem Dritten oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Wechsel befindet.


Art. 1021

1

Die Bürgschaftserklärung wird auf den Wechsel oder auf einen Anhang (Allonge) gesetzt.

2

Sie wird durch die Worte «als Bürge» oder einen gleichbedeutenden Vermerk ausgedrückt; sie ist von dem Wechselbürgen zu unterschreiben.

3

Die blosse Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift des Bezogenen oder des Ausstellers handelt.

4

In der Erklärung ist anzugeben, für wen die Bürgschaft geleistet wird; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.


Art. 1022

1

Der Wechselbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat.

2

Seine Verpflichtungserklärung ist auch gültig, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem andern Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist.

3

Der Wechselbürge, der den Wechsel bezahlt, erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen denjenigen, für den er sich verbürgt hat, und gegen alle, die diesem wechselmässig haften.

1. Wechselbürgen 2. Form

3. Wirkungen

Obligationenrecht

348

220

V. Verfall


Art. 1023

1 Ein Wechsel kann gezogen werden:
auf Sicht;
auf eine bestimmte Zeit nach Sicht;
auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung;
auf einen bestimmten Tag.

2

Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinanderfolgenden Verfallzeiten sind nichtig.


Art. 1024

1

Der Sichtwechsel ist bei der Vorlegung fällig. Er muss binnen einem Jahre nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt werden. Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen. Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen.

2

Der Aussteller kann vorschreiben, dass der Sichtwechsel nicht vor einem bestimmten Tage zur Zahlung vorgelegt werden darf. In diesem
Fall beginnt die Vorlegungsfrist mit diesem Tage.


Art. 1025

1

Der Verfall eines Wechsels, der auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, richtet sich nach dem in der Annahmeerklärung angegebenen
Tage oder nach dem Tage des Protestes.

2

Ist in der Annahmeerklärung ein Tag nicht angegeben und ein Protest nicht erhoben worden, so gilt dem Annehmer gegenüber der Wechsel
als am letzten Tage der für die Vorlegung zur Annahme vorgesehenen
Frist angenommen.


Art. 1026

1

Ein Wechsel, der auf einen oder mehrere Monate nach der Ausstellung oder nach Sicht lautet, verfällt an dem entsprechenden Tage des
Zahlungsmonats. Fehlt dieser Tag, so ist der Wechsel am letzten Tage
des Monats fällig.

2

Lautet der Wechsel auf einen oder mehrere Monate und einen halben Monat nach der Ausstellung oder nach Sicht, so werden die ganzen
Monate zuerst gezählt.

3

Ist als Verfallzeit der Anfang, die Mitte oder das Ende eines Monats angegeben, so ist darunter der erste, der fünfzehnte oder der letzte Tag
des Monats zu verstehen.

4

Die Ausdrücke «acht Tage» oder «fünfzehn Tage» bedeuten nicht eine oder zwei Wochen, sondern volle acht oder fünfzehn Tage.

1. Im allgemeinen 2. Bei Sichtwechseln 3. Bei Nachsichtwechseln 4. Fristenberechnung

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 349

220

5

Der Ausdruck «halber Monat» bedeutet fünfzehn Tage.


Art. 1027

1

Ist ein Wechsel an einem bestimmten Tag an einem Orte zahlbar, dessen Kalender von dem des Ausstellungsortes abweicht, so ist für
den Verfalltag der Kalender des Zahlungsortes massgebend.

2

Ist ein zwischen zwei Orten mit verschiedenem Kalender gezogener Wechsel eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung zahlbar, so wird der
Tag der Ausstellung in den nach dem Kalender des Zahlungsortes entsprechenden Tag umgerechnet und hienach der Verfalltag ermittelt.

3

Auf die Berechnung der Fristen für die Vorlegung von Wechseln findet die Vorschrift des vorstehenden Absatzes entsprechende Anwendung.

4

Die Vorschriften dieses Artikels finden keine Anwendung wenn sich aus einem Vermerk im Wechsel oder sonst aus dessen Inhalt ergibt,
dass etwas anderes beabsichtigt war.

VI. Zahlung


Art. 1028

1

Der Inhaber eines Wechsels, der an einem bestimmten Tag oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist, hat den
Wechsel am Zahlungstag oder an einem der beiden folgenden Werktage zur Zahlung vorzulegen.

2

Die Einlieferung in eine von der Schweizerischen Nationalbank geleitete Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.


Art. 1029

1

Der Bezogene kann vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung des quittierten Wechsels verlangen.

2

Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen.

3

Im Falle der Teilzahlung kann der Bezogene verlangen, dass sie auf dem Wechsel vermerkt und ihm eine Quittung erteilt wird.


Art. 1030

1

Der Inhaber des Wechsels ist nicht verpflichtet, die Zahlung vor Verfall anzunehmen.

2

Der Bezogene, der vor Verfall zahlt, handelt auf eigene Gefahr.

3

Wer bei Verfall zahlt, wird von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn ihm nicht Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Er ist ver5. Zeitberechnung nach
altem Stil

1. Vorlegung
zur Zahlung

2. Recht
auf Quittung.
Teilzahlung

3. Zahlung vor
und bei Verfall

Obligationenrecht

350

220

pflichtet, die Ordnungsmässigkeit der Reihe der Indossamente, aber
nicht die Unterschriften der Indossanten zu prüfen.


Art. 1031

1

Lautet der Wechsel auf eine Währung, die am Zahlungsorte nicht gilt, so kann die Wechselsumme in der Landeswährung nach dem
Werte gezahlt werden, den sie am Verfalltage besitzt. Wenn der
Schuldner die Zahlung verzögert, so kann der Inhaber wählen, ob die
Wechselsumme nach dem Kurs des Verfalltages oder nach dem Kurs
des Zahlungstages in die Landeswährung umgerechnet werden soll.

2

Der Wert der fremden Währung bestimmt sich nach den Handelsgebräuchen des Zahlungsortes. Der Aussteller kann jedoch im Wechsel
für die zu zahlende Summe einen Umrechnungskurs bestimmen.

3

Die Vorschriften der beiden ersten Absätze finden keine Anwendung, wenn der Aussteller die Zahlung in einer bestimmten Währung vorgeschrieben hat (Effektivvermerk).

4

Lautet der Wechsel auf eine Geldsorte, die im Lande der Ausstellung dieselbe Bezeichnung, aber einen anderen Wert hat als in dem der
Zahlung, so wird vermutet, dass die Geldsorte des Zahlungsortes gemeint ist.


Art. 1032

Wird der Wechsel nicht innerhalb der im Artikel 1028 bestimmten
Frist zur Zahlung vorgelegt, so kann der Schuldner die Wechselsumme
bei der zuständigen Behörde auf Gefahr und Kosten des Inhabers hinterlegen.


VII. Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung Art. 1033
389

1

Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Wechselverpflichteten bei Verfall des Wechsels Rückgriff nehmen, wenn der Wechsel nicht bezahlt worden ist.

2

Das gleiche Recht steht dem Inhaber schon vor Verfall zu: 1.

wenn die Annahme ganz oder teilweise verweigert worden ist; 2.

wenn über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel ob er den
Wechsel angenommen hat oder nicht, der Konkurs eröffnet
worden ist oder wenn der Bezogene auch nur seine Zahlungen 389

Im französischen und italienischen Text besteht dieser Artikel aus einem einzigen Absatz.

4. Zahlung
in fremder
Währung

5. Hinterlegung

1. Rückgriff
des Inhabers

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 351

220

eingestellt hat oder wenn eine Zwangsvollstreckung in sein
Vermögen fruchtlos verlaufen ist; 3.

wenn über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, der Konkurs eröffnet worden ist.


Art. 1034

1

Die Verweigerung der Annahme oder der Zahlung muss durch eine öffentliche Urkunde (Protest mangels Annahme oder mangels Zahlung) festgestellt werden.

2

Der Protest mangels Annahme muss innerhalb der Frist erhoben werden, die für die Vorlegung zur Annahme gilt. Ist im Falle des Artikels
1014 Absatz 1 der Wechsel am letzten Tage der Frist zum ersten Male
vorgelegt worden, so kann der Protest noch am folgenden Tage erhoben werden.

3

Der Protest mangels Zahlung muss bei einem Wechsel, der an einem bestimmten Tag oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder nach
Sicht zahlbar ist, an einem der beiden auf den Zahlungstag folgenden
Werktage erhoben werden. Bei einem Sichtwechsel muss der Protest
mangels Zahlung in den gleichen Fristen erhoben werden, wie sie im
vorhergehenden Absatz für den Protest mangels Annahme vorgesehen
sind.

4

Ist Protest mangels Annahme erhoben worden, so bedarf es weder der Vorlegung zur Zahlung noch des Protestes mangels Zahlung.

5

Hat der Bezogene, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, seine Zahlungen eingestellt, oder ist eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen, so kann der Inhaber nur
Rückgriff nehmen, nachdem der Wechsel dem Bezogenen zur Zahlung
vorgelegt und Protest erhoben worden ist.

6

Ist über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, oder über das Vermögen des Ausstellers
eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, Konkurs eröffnet worden, so genügt es zur Ausübung des Rückgriffsrechts,
dass der gerichtliche Beschluss über die Eröffnung des Konkurses
vorgelegt wird.


Art. 1035

Der Protest muss durch eine hierzu ermächtigte Urkundsperson oder
Amtsstelle erhoben werden.


Art. 1036

1

Der Protest enthält: 2. Protest
a. Fristen und
Erfordernisse

b. Zuständigkeit

c. Inhalt

Obligationenrecht

352

220

1.

den Namen der Person oder die Firma, für die und gegen die
der Protest erhoben wird; 2.

die Angabe, dass die Person oder die Firma, gegen die der Protest erhoben wird, ohne Erfolg zur Vornahme der wechselrechtlichen Leistung aufgefordert worden oder nicht anzutreffen gewesen ist oder dass ihr Geschäftslokal oder ihre Wohnung sich nicht hat ermitteln lassen; 3.

die Angabe des Ortes und des Tages, an dem die Aufforderung
vorgenommen oder ohne Erfolg versucht worden ist; 4.

die Unterschrift der den Protest erhebenden Person oder Amtsstelle.

2

Wird eine Teilzahlung geleistet, so ist dies im Protest zu vermerken.

3

Verlangt der Bezogene, dem der Wechsel zur Annahme vorgelegt worden ist, die nochmalige Vorlegung am nächsten Tage, so ist auch
dies im Protest zu vermerken.


Art. 1037

1

Der Protest ist auf ein besonderes Blatt zu setzen, das mit dem Wechsel verbunden wird.

2

Wird der Protest unter Vorlegung mehrerer Ausfertigungen desselben Wechsels oder unter Vorlegung der Urschrift und einer Abschrift
erhoben, so genügt die Verbindung des Protestes mit einer der Ausfertigungen oder dem Originalwechsel.

3

Auf den anderen Ausfertigungen oder der Abschrift ist zu vermerken, dass sich der Protest auf einer der übrigen Ausfertigungen oder auf der
Urschrift befindet.


Art. 1038

Ist der Wechsel nur zu einem Teil der Wechselsumme angenommen
worden und wird deshalb Protest erhoben, so ist eine Abschrift des
Wechsels auszufertigen und der Protest auf diese Abschrift zu setzen.


Art. 1039

Muss eine wechselrechtliche Leistung von mehreren Verpflichteten
verlangt werden, so ist über die Proteste nur eine Urkunde erforderlich.


Art. 1040

1

Die den Protest erhebende Urkundsperson oder Amtsstelle hat eine Abschrift der Protesturkunde zu erstellen.

2

Auf dieser Abschrift sind anzugeben: d. Form

e. Bei Teilannahme f. Gegen mehrere
Personen

g. Abschrift der
Protesturkunde

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 353

220

1.

der Betrag des Wechsels; 2.

die Verfallzeit;

3.

Ort und Tag der Ausstellung; 4.

der Aussteller des Wechsels, der Bezogene sowie der Name
der Person oder die Firma, an die oder an deren Ordre gezahlt
werden soll;

5.

wenn eine vom Bezogenen verschiedene Person oder Firma
angegeben ist, durch die die Zahlung erfolgen soll, der Name
dieser Person oder diese Firma; 6.

die Notadressen und Ehrenannehmer.

3

Die Abschriften der Protesturkunden sind durch die den Protest erhebende Urkundsperson oder Amtsstelle in der Zeitfolge geordnet aufzubewahren.


Art. 1041

Ist der Protest von einer zuständigen Urkundsperson oder Amtsstelle
unterschrieben worden, so ist er auch dann gültig, wenn er nicht vorschriftsgemäss erhoben worden ist oder wenn die darin enthaltenen
Angaben unrichtig sind.


Art. 1042

1

Der Inhaber muss seinen unmittelbaren Vormann und den Aussteller von dem Unterbleiben der Annahme oder der Zahlung innerhalb der
vier Werktage benachrichtigen, die auf den Tag der Protesterhebung
oder, im Falle des Vermerks «ohne Kosten», auf den Tag der Vorlegung folgen. Jeder Indossant muss innerhalb zweier Werktage nach
Empfang der Nachricht seinem unmittelbaren Vormanne von der
Nachricht, die er erhalten hat, Kenntnis geben und ihm die Namen und
Adressen derjenigen mitteilen, die vorher Nachricht gegeben haben,
und so weiter in der Reihenfolge bis zum Aussteller. Die Fristen laufen
vom Empfang der vorhergehenden Nachricht.

2

Wird nach Massgabe des vorhergehenden Absatzes einer Person, deren Unterschrift sich auf dem Wechsel befindet, Nachricht gegeben, so
muss die gleiche Nachricht in derselben Frist ihrem Wechselbürgen
gegeben werden.

3

Hat ein Indossant seine Adresse nicht oder in unleserlicher Form angegeben, so genügt es, dass sein unmittelbarer Vormann benachrichtigt wird.

4

Die Nachricht kann in jeder Form gegeben werden, auch durch die blosse Rücksendung des Wechsels.

5

Der zur Benachrichtigung Verpflichtete hat zu beweisen, dass er in der vorgeschriebenen Frist benachrichtigt hat. Die Frist gilt als eingeh. Mangelhafter
Protest

3. Benachrichtigung

Obligationenrecht

354

220

halten, wenn ein Schreiben, das die Benachrichtigung enthält, innerhalb der Frist zur Post gegeben worden ist.

6

Wer die rechtzeitige Benachrichtigung versäumt, verliert nicht den Rückgriff; er haftet für den etwa durch seine Nachlässigkeit entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Wechselsumme.


Art. 1043

1

Der Aussteller sowie jeder Indossant oder Wechselbürge kann durch den Vermerk «ohne Kosten», «ohne Protest» oder einen gleichbedeutenden auf den Wechsel gesetzten und unterzeichneten Vermerk den
Inhaber von der Verpflichtung befreien, zum Zwecke der Ausübung
des Rückgriffs Protest mangels Annahme oder mangels Zahlung erheben zu lassen.

2

Der Vermerk befreit den Inhaber nicht von der Verpflichtung, den Wechsel rechtzeitig vorzulegen und die erforderlichen Nachrichten zu
geben. Der Beweis, dass die Frist nicht eingehalten worden ist, liegt
demjenigen ob, der sich dem Inhaber gegenüber darauf beruft.

3

Ist der Vermerk vom Aussteller beigefügt, so wirkt er gegenüber allen Wechselverpflichteten; ist er von einem Indossanten oder einem
Wechselbürgen beigefügt, so wirkt er nur diesen gegenüber. Lässt der
Inhaber ungeachtet des vom Aussteller beigefügten Vermerks Protest
erheben, so fallen ihm die Kosten zur Last. Ist der Vermerk von einem
Indossanten oder einem Wechselbürgen beigefügt, so sind alle Wechselverpflichteten zum Ersatze der Kosten eines dennoch erhobenen
Protestes verpflichtet.


Art. 1044

1

Alle die einen Wechsel ausgestellt, angenommen, indossiert oder mit einer Bürgschaftserklärung versehen haben, haften dem Inhaber als
Gesamtschuldner.

2

Der Inhaber kann jeden einzeln oder mehrere oder alle zusammen in Anspruch nehmen, ohne an die Reihenfolge gebunden zu sein, in der
sie sich verpflichtet haben.

3

Das gleiche Recht steht jedem Wechselverpflichteten zu, der den Wechsel eingelöst hat.

4

Durch die Geltendmachung des Anspruches gegen einen Wechselverpflichteten verliert der Inhaber nicht seine Rechte gegen die anderen Wechselverpflichteten, auch nicht gegen die Nachmänner desjenigen, der zuerst in Anspruch genommen worden ist.


Art. 1045

1

Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen: 4. Protesterlass

5. Solidarische
Haftung der
Wechselverpflichteten 6. Inhalt des
Rückgriffs
a. Des Inhabers

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 355

220

1.

die Wechselsumme, soweit der Wechsel nicht angenommen
oder nicht eingelöst worden ist, mit den etwa bedungenen Zinsen; 2.

Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Verfalltage; 3.

die Kosten des Protestes und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen; 4.

eine Provision von höchstens einem Drittel Prozent.

2

Wird der Rückgriff vor Verfall genommen, so werden von der Wechselsumme Zinsen abgezogen. Diese Zinsen werden auf Grund des öffentlich bekanntgemachten Diskontsatzes (Satz der Schweizerischen
Nationalbank) berechnet, der am Tage des Rückgriffs am Wohnorte
des Inhabers gilt.


Art. 1046

Wer den Wechsel eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen: 1.

den vollen Betrag, den er gezahlt hat; 2.

die Zinsen dieses Betrages zu sechs vom Hundert seit dem
Tage der Einlösung;

3.

seine Auslagen;

4.

eine Provision von höchstens 2 Promille.


Art. 1047

1

Jeder Wechselverpflichtete, gegen den Rückgriff genommen wird oder genommen werden kann, ist berechtigt, zu verlangen, dass ihm
gegen Entrichtung der Rückgriffssumme der Wechsel mit dem Protest
und eine quittierte Rechnung ausgehändigt werden.

2

Jeder Indossant, der den Wechsel eingelöst hat, kann sein Indossament und die Indossamente seiner Nachmänner ausstreichen.


Art. 1048

Bei dem Rückgriff nach einer Teilannahme kann derjenige, der den
nicht angenommenen Teil der Wechselsumme entrichtet, verlangen,
dass dies auf dem Wechsel vermerkt und ihm darüber Quittung erteilt
wird. Der Inhaber muss ihm ferner eine beglaubigte Abschrift des
Wechsels und den Protest aushändigen, um den weiteren Rückgriff zu
ermöglichen.


Art. 1049

1

Wer zum Rückgriff berechtigt ist, kann mangels eines entgegenstehenden Vermerks den Rückgriff dadurch nehmen, dass er auf einen

b. Des Einlösers

c. Recht auf
Aushändigung
von Wechsel,
Protest und Quittung d. Bei Teilannahme e. Rückwechsel

Obligationenrecht

356

220

seiner Vormänner einen neuen Wechsel (Rückwechsel) zieht, der auf
Sicht lautet und am Wohnort dieses Vormannes zahlbar ist.

2

Der Rückwechsel umfasst, ausser den in den Artikeln 1045 und 1046 angegebenen Beträgen, die Mäklergebühr und die Stempelgebühr für
den Rückwechsel.

3

Wird der Rückwechsel vom Inhaber gezogen, so richtet sich die Höhe der Wechselsumme nach dem Kurse, den ein vom Zahlungsorte des
ursprünglichen Wechsels auf den Wohnort des Vormannes gezogener
Sichtwechsel hat. Wird der Rückwechsel von einem Indossanten gezogen, so richtet sich die Höhe der Wechselsumme nach dem Kurse, den
ein vom Wohnorte des Ausstellers des Rückwechsels auf den Wohnort
des Vormannes gezogener Sichtwechsel hat.


Art. 1050

1

Mit der Versäumung der Fristen für die Vorlegung eines Wechsels, der auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, für die Erhebung des Protestes mangels Annahme oder mangels Zahlung, für die Vorlegung zur Zahlung im Falle des Vermerkes «ohne Kosten» verliert der Inhaber seine Rechte gegen die Indossanten, den Aussteller
und alle anderen Wechselverpflichteten, mit Ausnahme des Annehmers.

2

Versäumt der Inhaber die vom Aussteller für die Vorlegung zur Annahme vorgeschriebene Frist, so verliert er das Recht, mangels Annahme und mangels Zahlung Rückgriff zu nehmen, sofern nicht der
Wortlaut des Vermerkes ergibt, dass der Aussteller nur die Haftung für
die Annahme hat ausschliessen wollen.

3

Ist die Frist für die Vorlegung in einem Indossament enthalten, so kann sich nur der Indossant darauf berufen.


Art. 1051

1

Steht der rechtzeitigen Vorlegung des Wechsels oder der rechtzeitigen Erhebung des Protestes ein unüberwindliches Hindernis entgegen
(gesetzliche Vorschrift eines Staates oder ein anderer Fall höherer
Gewalt), so werden die für diese Handlungen bestimmten Fristen verlängert.

2

Der Inhaber ist verpflichtet, seinen unmittelbaren Vormann von dem Falle der höheren Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen und die
Benachrichtigung unter Beifügung des Tages und Ortes sowie seiner
Unterschrift auf dem Wechsel oder einem Anhange zu vermerken; im
übrigen finden die Vorschriften des Artikels 1042 Anwendung.

7. Präjudizierung
a. Im allgemeinen b. Höhere
Gewalt

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 357

220

3

Fällt die höhere Gewalt weg, so muss der Inhaber den Wechsel unverzüglich zur Annahme oder zur Zahlung vorlegen und gegebenenfalls Protest erheben lassen.

4

Dauert die höhere Gewalt länger als 30 Tage nach Verfall, so kann Rückgriff genommen werden, ohne dass es der Vorlegung oder der
Protesterhebung bedarf.

5

Bei Wechseln, die auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, läuft die dreissigtägige Frist von dem Tage, an dem der Inhaber
seinen Vormann von dem Falle der höheren Gewalt benachrichtigt hat;
diese Nachricht kann schon vor Ablauf der Vorlegungsfrist gegeben
werden. Bei Wechseln, die auf bestimmte Zeit nach Sicht lauten, verlängert sich die dreissigtägige Frist um die im Wechsel angegebene
Nachsichtfrist.

6

Tatsachen, die rein persönlich den Inhaber oder denjenigen betreffen, den er mit der Vorlegung des Wechsels oder mit der Protesterhebung
beauftragt hat, gelten nicht als Fälle höherer Gewalt.


Art. 1052

1

Soweit der Aussteller eines Wechsels und der Annehmer zum Schaden des Wechselinhabers ungerechtfertigt bereichert sind bleiben sie
diesem verpflichtet, auch wenn ihre wechselmässige Verbindlichkeit
durch Verjährung oder wegen Unterlassung der zur Erhaltung des
Wechselanspruches gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen erloschen ist.

2

Der Bereicherungsanspruch besteht auch gegen den Bezogenen, den Domiziliaten und die Person oder Firma, für deren Rechnung der Aussteller den Wechsel gezogen hat.

3

Ein solcher Anspruch besteht dagegen nicht gegen die Indossanten, deren wechselmässige Verbindlichkeit erloschen ist.


VIII. Übergang der Deckung Art. 1053

1

Ist über den Aussteller eines Wechsels der Konkurs eröffnet worden, so geht ein allfälliger zivilrechtlicher Anspruch des Ausstellers gegen
den Bezogenen auf Rückgabe der Deckung oder Erstattung gutgebrachter Beträge auf den Inhaber des Wechsels über.

2

Erklärt der Aussteller auf dem Wechsel, dass er seine Ansprüche aus dem Deckungsverhältnisse abtrete, so stehen diese dem jeweiligen
Wechselinhaber zu.

c. Ungerechtfertigte Bereicherung

Obligationenrecht

358

220

3

Der Bezogene darf, sobald der Konkurs veröffentlicht oder ihm die Abtretung angezeigt ist, nur an den gehörig ausgewiesenen Inhaber
gegen Rückgabe des Wechsels Zahlung leisten.


IX. Ehreneintritt Art. 1054

1

Der Aussteller sowie jeder Indossant oder Wechselbürge kann eine Person angeben, die im Notfall annehmen oder zahlen soll.

2

Der Wechsel kann unter den nachstehend bezeichneten Voraussetzungen zu Ehren eines jeden Wechselverpflichteten, gegen den Rückgriff genommen werden kann, angenommen oder bezahlt werden.

3

Jeder Dritte, auch der Bezogene, sowie jeder aus dem Wechsel bereits Verpflichtete, mit Ausnahme des Annehmers, kann einen Wechsel zu Ehren annehmen oder bezahlen.

4

Wer zu Ehren annimmt oder zahlt, ist verpflichtet, den Wechselverpflichteten, für den er eintritt, innerhalb zweier Werktage hiervon zu
benachrichtigen. Hält er die Frist nicht ein, so haftet er für den etwa
durch seine Nachlässigkeit entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur
Höhe der Wechselsumme.


Art. 1055

1

Die Ehrenannahme ist in allen Fällen zulässig, in denen der Inhaber vor Verfall Rückgriff nehmen kann, es sei denn, dass es sich um einen
Wechsel handelt, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist.

2

Ist auf dem Wechsel eine Person angegeben, die im Notfall am Zahlungsort annehmen oder zahlen soll, so kann der Inhaber vor Verfall
gegen denjenigen, der die Notadresse beigefügt hat, und gegen seine
Nachmänner nur Rückgriff nehmen, wenn er den Wechsel der in der
Notadresse bezeichneten Person vorgelegt hat und im Falle der Verweigerung der Ehrenannahme die Verweigerung durch einen Protest
hat feststellen lassen.

3

In den anderen Fällen des Ehreneintritts kann der Inhaber die Ehrenannahme zurückweisen. Lässt er sie aber zu, so verliert er den Rückgriff vor Verfall gegen denjenigen, zu dessen Ehren die Annahme erklärt worden ist, und gegen dessen Nachmänner.


Art. 1056

Die Ehrenannahme wird auf dem Wechsel vermerkt; sie ist von demjenigen, der zu Ehren annimmt, zu unterschreiben. In der Annahmeerklärung ist anzugeben, für wen die Ehrenannahme stattfindet; mangels
einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.

1. Allgemeine
Vorschriften

2. Ehrenannahme
a. Voraussetzungen. Stellung des
Inhabers

b. Form

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 359

220


Art. 1057

1

Wer zu Ehren annimmt, haftet dem Inhaber und den Nachmännern desjenigen, für den er eingetreten ist, in der gleichen Weise wie dieser
selbst.

2

Trotz der Ehrenannahme können der Wechselverpflichtete, zu dessen Ehren der Wechsel angenommen worden ist, und seine Vormänner
vom Inhaber gegen Erstattung des im Artikel 1045 angegebenen Betrags die Aushändigung des Wechsels und gegebenenfalls des erhobenen Protestes sowie einer quittierten Rechnung verlangen.


Art. 1058

1

Die Ehrenzahlung ist in allen Fällen zulässig, in denen der Inhaber bei Verfall oder vor Verfall Rückgriff nehmen kann.

2

Die Ehrenzahlung muss den vollen Betrag umfassen, den der Wechselverpflichtete, für den sie stattfindet, zahlen müsste.

3

Sie muss spätestens am Tage nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Protestes mangels Zahlung stattfinden.


Art. 1059

1

Ist der Wechsel von Personen zu Ehren angenommen, die ihren Wohnsitz am Zahlungsort haben, oder sind am Zahlungsort wohnende
Personen angegeben, die im Notfall zahlen sollen, so muss der Inhaber
spätestens am Tage nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Protestes mangels Zahlung den Wechsel allen diesen Personen vorlegen und
gegebenenfalls Protest wegen unterbliebener Ehrenzahlung erheben
lassen.

2

Wird der Protest nicht rechtzeitig erhoben, so werden derjenige, der die Notadresse angegeben hat oder zu dessen Ehren der Wechsel angenommen worden ist, und die Nachmänner frei.


Art. 1060

Weist der Inhaber die Ehrenzahlung zurück, so verliert er den Rückgriff gegen diejenigen, die frei geworden wären.


Art. 1061

1

Über die Ehrenzahlung ist auf dem Wechsel eine Quittung auszustellen, die denjenigen bezeichnet, für den gezahlt wird. Fehlt die Bezeichnung, so gilt die Zahlung für den Aussteller.

2

Der Wechsel und der etwa erhobene Protest sind dem Ehrenzahler auszuhändigen.

c. Haftung des
Ehrenannehmenden. Wirkung
auf das Rückgriffsrecht 3. Ehrenzahlung
a. Voraussetzungen b. Verpflichtung
des Inhabers

c. Folge der
Zurückweisung

d. Recht auf
Aushändigung
von Wechsel,
Protest und Quittung

Obligationenrecht

360

220


Art. 1062

1

Der Ehrenzahler erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen den Wechselverpflichteten, für den er gezahlt hat, und gegen die Personen,
die diesem aus dem Wechsel haften. Er kann jedoch den Wechsel nicht
weiter indossieren.

2

Die Nachmänner des Wechselverpflichteten, für den gezahlt worden ist, werden frei.

3

Sind mehrere Ehrenzahlungen angeboten, so gebührt derjenigen der Vorzug, durch welche die meisten Wechselverpflichteten frei werden.
Wer entgegen dieser Vorschrift in Kenntnis der Sachlage zu Ehren
zahlt, verliert den Rückgriff gegen diejenigen, die sonst frei geworden
wären.

X. Ausfertigung mehrerer Stücke eines Wechsels (Duplikate),

Wechselabschriften (Wechselkopien)
Art. 1063

1

Der Wechsel kann in mehreren gleichen Ausfertigungen (Duplikaten) ausgestellt werden.

2

Diese Ausfertigungen müssen im Texte der Urkunde mit fortlaufenden Nummern versehen sein; andernfalls gilt jede Ausfertigung als besonderer Wechsel.

3

Jeder Inhaber eines Wechsels kann auf seine Kosten die Übergabe mehrerer Ausfertigungen verlangen, sofern nicht aus dem Wechsel zu
ersehen ist, dass er in einer einzigen Ausfertigung ausgestellt worden
ist. Zu diesem Zwecke hat sich der Inhaber an seinen unmittelbaren
Vormann zu wenden, der wieder an seinen Vormann zurückgehen
muss, und so weiter in der Reihenfolge bis zum Aussteller. Die Indossanten sind verpflichtet, ihre Indossamente auf den neuen Ausfertigungen zu wiederholen.


Art. 1064

1

Wird eine Ausfertigung bezahlt, so erlöschen die Rechte aus allen Ausfertigungen, auch wenn diese nicht den Vermerk tragen, dass
durch die Zahlung auf eine Ausfertigung die anderen ihre Gültigkeit
verlieren. Jedoch bleibt der Bezogene aus jeder angenommenen Ausfertigung, die ihm nicht zurückgegeben worden ist, verpflichtet.

2

Hat ein Indossant die Ausfertigungen an verschiedene Personen übertragen, so haften er und seine Nachmänner aus allen Ausfertigungen, die ihre Unterschrift tragen und nicht herausgegeben worden sind.

e. Übergang der
Inhaberrechte.
Mehrere Ehrenzahlungen 1. Ausfertigungen
a. Recht auf
mehrere Ausfertigungen b. Verhältnis der
Ausfertigungen

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 361

220


Art. 1065

1

Wer eine Ausfertigung zur Annahme versendet, hat auf den anderen Ausfertigungen den Namen dessen anzugeben, bei dem sich die versendete Ausfertigung befindet. Dieser ist verpflichtet, sie dem rechtmässigen Inhaber einer anderen Ausfertigung auszuhändigen.

2

Wird die Aushändigung verweigert, so kann der Inhaber nur Rückgriff nehmen, nachdem er durch einen Protest hat feststellen lassen:

1.

dass ihm die zur Annahme versendete Ausfertigung auf sein
Verlangen nicht ausgehändigt worden ist; 2.

dass die Annahme oder die Zahlung auch nicht auf eine andere
Ausfertigung zu erlangen war.


Art. 1066

1

Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, Abschriften (Wechselkopien) davon herzustellen.

2

Die Abschrift muss die Urschrift mit den Indossamenten und allen anderen darauf befindlichen Vermerken genau wiedergeben. Es muss
angegeben sein, wie weit die Abschrift reicht.

3

Die Abschrift kann auf dieselbe Weise und mit denselben Wirkungen indossiert und mit einer Bürgschaftserklärung versehen werden wie die
Urschrift.


Art. 1067

1

In der Abschrift ist der Verwahrer der Urschrift zu bezeichnen. Dieser ist verpflichtet, die Urschrift dem rechtmässigen Inhaber der Abschrift auszuhändigen.

2

Wird die Aushändigung verweigert, so kann der Inhaber gegen die Indossanten der Abschrift und gegen diejenigen, die eine Bürgschaftserklärung auf die Abschrift gesetzt haben, nur Rückgriff nehmen,
nachdem er durch einen Protest hat feststellen lassen, dass ihm die Urschrift auf sein Verlangen nicht ausgehändigt worden ist.

3

Enthält die Urschrift nach dem letzten, vor Anfertigung der Abschrift daraufgesetzten Indossament den Vermerk «von hier ab gelten Indossamente nur noch auf der Abschrift» oder einen gleichbedeutenden
Vermerk, so ist ein später auf die Urschrift gesetztes Indossament
nichtig.

c. Annahmevermerk 2. Abschriften
a. Form und
Wirkung

b. Auslieferung
der Urschrift

Obligationenrecht

362

220


XI. Änderungen des Wechsels Art. 1068

Wird der Text eines Wechsels geändert, so haften diejenigen, die nach
der Änderung ihre Unterschrift auf den Wechsel gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text. Wer früher unterschrieben hat, haftet
nach dem ursprünglichen Text.


XII. Verjährung Art. 1069

1

Die wechselmässigen Ansprüche gegen den Annehmer verjähren in drei Jahren vom Verfalltage.

2

Die Ansprüche des Inhabers gegen die Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in einem Jahre vom Tage des rechtzeitig erhobenen Protestes oder im Falle des Vermerks «ohne Kosten» vom Verfalltage.

3

Die Ansprüche eines Indossanten gegen andere Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in sechs Monaten von dem Tage, an dem
der Wechsel vom Indossanten eingelöst oder ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden ist.


Art. 1070

Die Verjährung wird durch Anhebung der Klage, durch Einreichung
des Betreibungsbegehrens, durch Streitverkündung oder durch Eingabe im Konkurse unterbrochen.


Art. 1071

1

Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegen den Wechselverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche
die Unterbrechung bewirkt.

2

Mit der Unterbrechung der Verjährung beginnt eine neue Verjährungsfrist von gleicher Dauer zu laufen.

1. Fristen

2. Unterbrechung
a. Gründe

b. Wirkungen

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 363

220


XIII. Kraftloserklärung Art. 1072

1

Derjenige, dem ein Wechsel abhanden gekommen ist, kann beim Richter verlangen, dass dem Bezogenen die Bezahlung des Wechsels
verboten werde.390

2

Der Richter ermächtigt mit dem Zahlungsverbot den Bezogenen, am Verfalltage den Wechselbetrag zu hinterlegen, und bestimmt den Ort
der Hinterlegung.


Art. 1073

1

Ist der Inhaber des Wechsels bekannt, so setzt der Richter dem Gesuchsteller eine angemessene Frist zur Anhebung der Klage auf Herausgabe des Wechsels.

2

Klagt der Gesuchsteller nicht binnen dieser Frist, so hebt der Richter das dem Bezogenen auferlegte Zahlungsverbot auf.


Art. 1074

1

Ist der Inhaber des Wechsels unbekannt, so kann die Kraftloserklärung des Wechsels verlangt werden.

2

Wer die Kraftloserklärung begehrt, hat den Besitz und Verlust des Wechsels glaubhaft zu machen und entweder eine Abschrift des
Wechsels oder Angaben über dessen wesentlichen Inhalt beizubringen.


Art. 1075

Erachtet der Richter die Darstellung des Gesuchstellers über den frühern Besitz und über den Verlust des Wechsels für glaubhaft, so fordert er durch öffentliche Bekanntmachung den Inhaber auf, innerhalb
bestimmter Frist den Wechsel vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung ausgesprochen werde.


Art. 1076

1

Die Vorlegungsfrist beträgt mindestens drei Monate und höchstens ein Jahr.

2

Der Richter ist indessen an die Mindestdauer von drei Monaten nicht gebunden, wenn bei verfallenen Wechseln die Verjährung vor Ablauf
der drei Monate eintreten würde.

390 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272).

1. Vorsorgliche
Massnahmen

2. Bekannter
Inhaber

3. Unbekannter
Inhaber
a. Pflichten des
Gesuchstellers

b. Einleitung
des Aufgebots

c. Fristen

Obligationenrecht

364

220

3

Die Frist läuft bei verfallenen Wechseln vom Tage der ersten öffentlichen Bekanntmachung, bei noch nicht verfallenen Wechseln vom
Verfall an.


Art. 1077

1

Die Aufforderung zur Vorlegung des Wechsels ist dreimal im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.

2

In besondern Fällen kann der Richter noch in anderer Weise für angemessene Veröffentlichung sorgen.


Art. 1078

1

Wird der abhanden gekommene Wechsel vorgelegt, so setzt der Richter dem Gesuchsteller eine Frist zur Anhebung der Klage auf Herausgabe des Wechsels.

2

Klagt der Gesuchsteller nicht binnen dieser Frist, so gibt der Richter den Wechsel zurück und hebt das dem Bezogenen auferlegte Zahlungsverbot auf.


Art. 1079

1

Wird der abhanden gekommene Wechsel innert der angesetzten Frist nicht vorgelegt, so hat der Richter ihn kraftlos zu erklären.

2

Nach der Kraftloserklärung des Wechsels kann der Gesuchsteller seinen wechselmässigen Anspruch noch gegen den Annehmenden geltend machen.


Art. 1080

1

Der Richter kann schon vor der Kraftloserklärung dem Annehmer die Hinterlegung und gegen Sicherstellung selbst die Zahlung des Wechselbetrages zur Pflicht machen.

2

Die Sicherheit haftet dem gutgläubigen Erwerber des Wechsels. Sie wird frei, wenn der Wechsel kraftlos erklärt wird oder die Ansprüche
aus ihm sonst erlöschen.


XIV. Allgemeine Vorschriften Art. 1081

1

Verfällt der Wechsel an einem Sonntag oder einem anderen staatlich anerkannten Feiertag, so kann die Zahlung erst am nächsten Werktage
verlangt werden. Auch alle anderen auf den Wechsel bezüglichen
Handlungen, insbesondere die Vorlegung zur Annahme und die Protesterhebung, können nur an einem Werktage stattfinden.

d. Veröffentlichung 4. Wirkung
a. Bei Vorlegung
des Wechsels

b. Bei Nichtvorlegung 5. Richterliche
Verfügungen

1. Fristbestimmungen
a. Feiertage

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 365

220

2

Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb deren eine dieser Handlungen vorgenommen werden muss, auf einen Sonntag oder einen anderen staatlich anerkannten Feiertag391, so wird die Frist bis zum nächsten Werktage verlängert. Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen,
werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt.


Art. 1082

Bei der Berechnung der gesetzlichen oder im Wechsel bestimmten Fristen wird der Tag, von dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt.


Art. 1083

Weder gesetzliche noch richterliche Respekttage werden anerkannt.


Art. 1084

1

Die Vorlegung zur Annahme oder zur Zahlung, die Protesterhebung, das Begehren um Aushändigung einer Ausfertigung des Wechsels sowie alle übrigen bei einer bestimmten Person vorzunehmenden Handlungen müssen in deren Geschäftslokal oder in Ermangelung eines
solchen in deren Wohnung vorgenommen werden.

2

Geschäftslokal oder Wohnung sind sorgfältig zu ermitteln.

3

Ist jedoch eine Nachfrage bei der Polizeibehörde oder Post stelle des Ortes ohne Erfolg geblieben, so bedarf es keiner weiteren Nachforschungen.


Art. 1085

1

Wechselerklärungen müssen eigenhändig unterschrieben sein.

2

Die Unterschrift kann nicht durch eine auf mechanischem Wege bewirkte Nachbildung der eigenhändigen Schrift, durch Handzeichen,
auch wenn sie beglaubigt sind, oder durch eine öffentliche Beurkundung ersetzt werden.

3

Die Unterschrift des Blinden muss beglaubigt sein.

391

Hinsichtlich der gesetzlichen Fristen des eidgenössischen Rechts und der kraft
eidgenössischen Rechts von Behörden angesetzten Fristen wird heute der Samstag einem
anerkannten Feiertag gleichgestellt (Art. 1 des BG vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf
an Samstagen - SR 173.110.3).

b. Fristberechnung c. Ausschluss
von Respekttagen 2. Ort der Vornahme wechselrechtlicher
Handlungen

3. Eigenhändige
Unterschrift.
Unterschrift des
Blinden

Obligationenrecht

366

220


XV. Geltungsbereich der Gesetze Art. 1086

1

Die Fähigkeit einer Person, eine Wechselverbindlichkeit einzugehen, bestimmt sich nach dem Recht des Landes, dem sie angehört. Erklärt
dieses Recht das Recht eines anderen Landes für massgebend, so ist
das letztere Recht anzuwenden.

2

Wer nach dem im vorstehenden Absatz bezeichneten Recht nicht wechselfähig ist, wird gleichwohl gültig verpflichtet, wenn die Unterschrift in dem Gebiet eines Landes abgegeben worden ist, nach dessen
Recht er wechselfähig wäre.


Art. 1087

1

Die Form einer Wechselerklärung bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete die Erklärung unterschrieben worden ist.

2

Wenn jedoch eine Wechselerklärung, die nach den Vorschriften des vorstehenden Absatzes ungültig ist, dem Recht des Landes entspricht,
in dessen Gebiet eine spätere Wechselerklärung unterschrieben worden ist, so wird durch Mängel in der Form der ersten Wechselerklärung die Gültigkeit der späteren Wechselerklärung nicht berührt.

3

Ebenso ist eine Wechselerklärung, die ein Schweizer im Ausland abgegeben hat, in der Schweiz gegenüber einem anderen Schweizer gültig, wenn sie den Formerfordernissen des schweizerischen Rechtes genügt.


Art. 1088

Die Form des Protestes und die Fristen für die Protesterhebung sowie
die Form der übrigen Handlungen, die zur Ausübung oder Erhaltung
der Wechselrechte erforderlich sind, bestimmen sich nach dem Recht
des Landes, in dessen Gebiet der Protest zu erheben oder die Handlung vorzunehmen ist.


Art. 1089

Die Fristen für die Ausübung der Rückgriffsrechte werden für alle
Wechselverpflichteten durch das Recht des Ortes bestimmt, an dem
der Wechsel ausgestellt worden ist.


Art. 1090

1

Die Wirkungen der Verpflichtungserklärungen des Annehmers eines gezogenen Wechsels und des Ausstellers eines eigenen Wechsels bestimmen sich nach dem Recht des Zahlungsorts.

1. Wechselfähigkeit 2. Form und Fristen der Wechselerklärungen
a. Im allgemeinen b. Handlungen
zur Ausübung
und Erhaltung
des Wechselrechts c. Ausübung
des Rückgriffs

3. Wirkung
der Wechselerklärungen
a. Im allgemeinen

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 367

220

2

Die Wirkungen der übrigen Wechselerklärungen bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete die Erklärungen unterschrieben worden sind.


Art. 1091

Das Recht des Zahlungsortes bestimmt, ob die Annahme eines gezogenen Wechsels auf einen Teil der Summe beschränkt werden kann
und ob der Inhaber verpflichtet oder nicht verpflichtet ist, eine Teilzahlung anzunehmen.


Art. 1092

Die Zahlung des Wechsels bei Verfall, insbesondere die Berechnung
des Verfalltages und des Zahlungstages sowie die Zahlung von Wechseln, die auf eine fremde Währung lauten, bestimmen sich nach dem
Recht des Landes, in dessen Gebiete der Wechsel zahlbar ist.


Art. 1093

Der Bereicherungsanspruch gegen den Bezogenen, den Domiziliaten
und die Person oder Firma, für deren Rechnung der Aussteller den
Wechsel gezogen hat, bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in
dessen Gebiet diese Personen ihren Wohnsitz haben.


Art. 1094

Das Recht des Ausstellungsortes bestimmt, ob der Inhaber eines gezogenen Wechsels die seiner Ausstellung zugrunde liegende Forderung
erwirbt.


Art. 1095

Das Recht des Zahlungsortes bestimmt die Massnahmen, die bei Verlust oder Diebstahl eines Wechsels zu ergreifen sind.


C. Eigener Wechsel Art. 1096

Der eigene Wechsel enthält: 1.

die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar
in der Sprache, in der sie ausgestellt ist: 2.

das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu
zahlen;

3.

die Angabe der Verfallzeit; b. Teilannahme
und Teilzahlung

c. Zahlung

d. Bereicherungsanspruch e. Übergang
der Deckung

f. Kraftloserklärung 1. Erfordernisse

Obligationenrecht

368

220

4.

die Angabe des Zahlungsortes; 5.

den Namen dessen, an den oder an dessen Ordre gezahlt werden soll; 6.

die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung; 7.

die Unterschrift des Ausstellers.


Art. 1097

1

Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als eigener Wechsel, vorbehaltlich der in
den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.

2

Ein eigener Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel.

3

Mangels einer besonderen Angabe gilt der Ausstellungsort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Ausstellers.

4

Ein eigener Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben
ist.


Art. 1098

1

Für den eigenen Wechsel gelten, soweit sie nicht mit seinem Wesen in Widerspruch stehen, die für den gezogenen Wechsel gegebenen
Vorschriften über:
das Indossament (Art. 1001-1010);
den Verfall (Art. 1023-1027);
die Zahlung (Art. 1028-1032);
den Rückgriff mangels Zahlung (Art. 1033-1047, 1049-1051);
die Ehrenzahlung (Art. 1054, 1058-1062);
die Abschriften (Art. 1066 und 1067);
die Änderungen (Art. 1068);
die Verjährung (Art. 1069-1071);
die Kraftloserklärung (Art. 1072-1080);
die Feiertage, die Fristenberechnung, das Verbot der Respekttage, den
Ort der Vornahme wechselrechtlicher Handlungen und die Unterschrift (Art. 1081-1085).

2

Ferner gelten für den eigenen Wechsel die Vorschriften über gezogene Wechsel, die bei einem Dritten oder an einem von dem Wohnort
des Bezogenen verschiedenen Ort zahlbar sind (Art. 994 und 1017),
über den Zinsvermerk (Art. 995), über die Abweichungen bei der Angabe der Wechselsumme (Art. 996), über die Folgen einer ungültigen
Unterschrift (Art. 997) oder die Unterschrift einer Person, die ohne
Vertretungsbefugnis handelt oder ihre Vertretungsbefugnis überschreitet (Art. 998), und über den Blankowechsel (Art. 1000).

2. Fehlen von
Erfordernissen

3. Verweisung
auf den gezogenen Wechsel

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 369

220

3

Ebenso finden auf den eigenen Wechsel die Vorschriften über die Wechselbürgschaft Anwendung (Art. 1020-1022); im Falle des Artikels 1021 Absatz 4 gilt die Wechselbürgschaft, wenn die Erklärung
nicht angibt, für wen sie geleistet wird, für den Aussteller des eigenen
Wechsels.


Art. 1099

1

Der Aussteller eines eigenen Wechsels haftet in der gleichen Weise wie der Annehmer eines gezogenen Wechsels.

2

Eigene Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen dem Aussteller innerhalb der im Artikel 1013 bezeichneten Fristen
zur Sicht vorgelegt werden. Die Sicht ist von dem Aussteller auf dem
Wechsel unter Angabe des Tages und Beifügung der Unterschrift zu
bestätigen. Die Nachsichtfrist läuft vom Tage des Sichtvermerks. Weigert sich der Aussteller, die Sicht unter Angabe des Tages zu bestätigen, so ist dies durch einen Protest festzustellen (Art. 1015); die Nachsichtfrist läuft dann vom Tage des Protestes.


Fünfter Abschnitt: Der Check I. Ausstellung und Form des Checks Art. 1100

Der Check enthält:

1.

die Bezeichnung als Check im Texte der Urkunde, und zwar in
der Sprache, in der sie ausgestellt ist; 2.

die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu
zahlen;

3.

den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener); 4.

die Angabe des Zahlungsortes; 5.

die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung; 6.

die Unterschrift des Ausstellers.


Art. 1101

1

Eine Urkunde, in der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als Check, vorbehältlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.

2

Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort. Sind mehrere Orte bei dem
Namen des Bezogenen angegeben, so ist der Check an dem an erster
Stelle angegebenen Orte zahlbar.

4. Haftung des
Ausstellers.
Vorlegung zur
Sichtnahme

1. Erfordernisse

2. Fehlen von
Erfordernissen

Obligationenrecht

370

220

3

Fehlt eine solche und jede andere Angabe, so ist der Check an dem Orte zahlbar, an dem der Bezogene seine Hauptniederlassung hat.

4

Ein Check ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.


Art. 1102

1

Auf Checks, die in der Schweiz zahlbar sind kann als Bezogener nur ein Bankier bezeichnet werden.

2

Ein auf eine andere Person gezogener Check gilt nur als Anweisung.


Art. 1103

1

Ein Check darf nur ausgestellt werden, wenn der Aussteller beim Bezogenen ein Guthaben besitzt und gemäss einer ausdrücklichen oder
stillschweigenden Vereinbarung, wonach der Aussteller das Recht hat,
über dieses Guthaben mittels Checks zu verfügen. Die Gültigkeit der
Urkunde als Check wird jedoch durch die Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht berührt.

2

Kann der Aussteller beim Bezogenen nur über einen Teilbetrag verfügen, so ist der Bezogene zur Zahlung dieses Teilbetrages verpflichtet.

3

Wer einen Check ausstellt, ohne bei dem Bezogenen für den angewiesenen Betrag verfügungsberechtigt zu sein, hat dem Inhaber des
Checks ausser dem verursachten Schaden fünf vom Hundert des nicht
gedeckten Betrages der angewiesenen Summe zu vergüten.


Art. 1104

Der Check kann nicht angenommen werden. Ein auf den Check gesetzter Annahmevermerk gilt als nicht geschrieben.


Art. 1105

1

Der Check kann zahlbar gestellt werden: an eine bestimmte Person, mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk
«an Ordre»;
an eine bestimmte Person, mit dem Vermerk «nicht an Ordre» oder mit
einem gleichbedeutenden Vermerk;
an den Inhaber.

2

Ist dem Check eine bestimmte Person mit dem Zusatz «oder Überbringer» oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk als Zahlungsempfänger bezeichnet, so gilt der Check als auf den Inhaber gestellt.

3

Ein Check ohne Angabe des Nehmers gilt als zahlbar an den Inhaber.

3. Passive
Checkfähigkeit

4. Deckungserfordernis 5. Ausschluss
der Annahme

6. Bezeichnung
des Remittenten

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 371

220


Art. 1106

Ein in den Check aufgenommener Zinsvermerk gilt als nicht geschrieben.


Art. 1107

Der Check kann bei einem Dritten, am Wohnort des Bezogenen oder
an einem andern Orte zahlbar gestellt werden, sofern der Dritte Bankier ist.


II. Übertragung Art. 1108

1

Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Check mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk «an Ordre» kann durch Indossament
übertragen werden.

2

Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Check mit dem Vermerk «nicht an Ordre» oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk
kann nur in der Form und mit den Wirkungen einer gewöhnlichen
Abtretung übertragen werden.

3

Das Indossament kann auch auf den Aussteller oder jeden anderen Checkverpflichteten lauten. Diese Personen können den Check weiter
indossieren.


Art. 1109

1

Das Indossament muss unbedingt sein. Bedingungen, von denen es abhängig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben.

2

Ein Teilindossament ist nichtig.

3

Ebenso ist ein Indossament des Bezogenen nichtig.

4

Ein Indossament an den Inhaber gilt als Blankoindossament.

5

Das Indossament an den Bezogenen gilt nur als Quittung, es sei denn, dass der Bezogene mehrere Niederlassungen hat und das Indossament auf eine andere Niederlassung lautet als diejenige, auf die der
Check gezogen worden ist.


Art. 1110

Wer einen durch Indossament übertragbaren Check in Händen hat, gilt
als rechtmässiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, und zwar auch dann, wenn
das letzte ein Blankoindossament ist. Ausgestrichene Indossamente
gelten hiebei als nicht geschrieben. Folgt auf ein Blankoindossament 7. Zinsvermerk

8. Zahlstellen.
Domizilcheck

1. Übertragbarkeit 2. Erfordernisse

3. Legitimation
des Inhabers

Obligationenrecht

372

220

ein weiteres Indossament, so wird angenommen, dass der Aussteller
dieses Indossaments den Check durch das Blankoindossament erworben hat.


Art. 1111

Ein Indossament auf einem Inhabercheck macht den Indossanten nach
den Vorschriften über den Rückgriff haftbar, ohne aber die Urkunde in
einen Ordrecheck umzuwandeln.


Art. 1112

Ist der Check einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen,
so ist der Inhaber, in dessen Hände der Check gelangt ist - sei es, dass
es sich um einen Inhabercheck handelt, sei es, dass es sich um einen
durch Indossament übertragbaren Check handelt und der Inhaber sein
Recht gemäss Artikel 1110 nachweist -, zur Herausgabe des Checks
nur verpflichtet, wenn er ihm in bösem Glauben erworben hat oder
ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


Art. 1113

1

Ein Indossament, das nach Erhebung des Protests oder nach Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung oder nach Ablauf der
Vorlegungsfrist auf den Check gesetzt wird, hat nur die Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung.

2

Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass ein nicht datiertes Indossament vor Erhebung des Protests oder vor der Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung oder vor Ablauf der Vorlegungsfrist auf den Check gesetzt worden ist.


III. Checkbürgschaft Art. 1114

1

Die Zahlung der Checksumme kann ganz oder teilweise durch Checkbürgschaft gesichert werden.

2

Diese Sicherheit kann von einem Dritten, mit Ausnahme des Bezogenen, oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift
sich schon auf dem Check befindet.

4. Inhabercheck

5. Abhandengekommener
Check

6. Rechte aus
dem Nachindossament

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 373

220


IV. Vorlegung und Zahlung Art. 1115

1

Der Check ist bei Sicht zahlbar. Jede gegenteilige Angabe gilt als nicht geschrieben.

2

Ein Check, der vor Eintritt des auf ihm angegebenen Ausstellungstages zur Zahlung vorgelegt wird, ist am Tage der Vorlegung zahlbar.


Art. 1116

1

Ein Check, der in dem Lande der Ausstellung zahlbar ist, muss binnen acht Tagen zur Zahlung vorgelegt werden.

2

Ein Check, der in einem anderen Lande als dem der Ausstellung zahlbar ist, muss binnen 20 Tagen vorgelegt werden, wenn Ausstellungsort und Zahlungsort sich in demselben Erdteile befinden, und
binnen 70 Tagen, wenn Ausstellungsort und Zahlungsort sich in verschiedenen Erdteilen befinden.

3

Hiebei gelten die in einem Lande Europas ausgestellten und in einem an das Mittelmeer grenzenden Lande zahlbaren Checks, ebenso wie
die in einem an das Mittelmeer grenzenden Lande ausgestellten und in
einem Lande Europas zahlbaren Checks als Checks, die in demselben
Erdteile ausgestellt und zahlbar sind.

4

Die vorstehend erwähnten Fristen beginnen an dem Tage zu laufen, der in dem Check als Ausstellungstag angegeben ist.


Art. 1117

Ist ein Check auf einen Ort gezogen, dessen Kalender von dem des
Ausstellungsortes abweicht, so wird der Tag der Ausstellung in
den nach dem Kalender des Zahlungsortes entsprechenden Tag umgerechnet.


Art. 1118

Die Einlieferung in eine von der Schweizerischen Nationalbank geleitete Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.


Art. 1119

1

Ein Widerruf des Checks ist erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam.

2

Wenn der Check nicht widerrufen ist, kann der Bezogene auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist Zahlung leisten.

1. Verfallzeit

2. Vorlegung
zur Zahlung

3. Zeitberechnung nach
altem Stil

4. Einlieferung
in eine Abrechnungsstelle 5. Widerruf
a. Im allgemeinen

Obligationenrecht

374

220

3

Behauptet der Aussteller, dass der Check ihm oder einem Dritten abhanden gekommen sei, so kann er dem Bezogenen die Einlösung verbieten.


Art. 1120

Auf die Wirksamkeit des Checks ist es ohne Einfluss, wenn nach der
Begebung des Checks der Aussteller stirbt oder handlungsunfähig
wird oder wenn über sein Vermögen der Konkurs eröffnet wird.


Art. 1121

Der Bezogene, der einen durch Indossament übertragbaren Check
einlöst, ist verpflichtet, die Ordnungsmässigkeit der Reihe der Indossamente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten, zu prüfen.


Art. 1122

1

Lautet der Check auf eine Währung, die am Zahlungsorte nicht gilt, so kann die Checksumme in der Landeswährung nach dem Werte gezahlt werden, den sie am Tage der Vorlegung besitzt. Wenn die Zahlung bei Vorlegung nicht erfolgt ist, so kann der Inhaber wählen, ob
die Checksumme nach dem Kurs des Vorlegungstages oder nach dem
Kurs des Zahlungstages in die Landeswährung umgerechnet werden
soll.

2

Der Wert der fremden Währung bestimmt sich nach den Handelsgebräuchen des Zahlungsortes. Der Aussteller kann jedoch im Check für
die zu zahlende Summe einen Umrechnungskurs bestimmen.

3

Die Vorschriften der beiden ersten Absätze finden keine Anwendung, wenn der Aussteller die Zahlung in einer bestimmten Währung vorgeschrieben hat (Effektivvermerk).

4

Lautet der Check auf eine Geldsorte, die im Lande der Ausstellung dieselbe Bezeichnung, aber einen andern Wert hat als in dem der
Zahlung, so wird vermutet, dass die Geldsorte des Zahlungsortes gemeint ist.


V. Gekreuzter Check und Verrechnungscheck Art. 1123

1

Der Aussteller sowie jeder Inhaber können den Check mit den im Artikel 1124 vorgesehenen Wirkungen kreuzen.

2

Die Kreuzung erfolgt durch zwei gleichlaufende Striche auf der Vorderseite des Checks. Die Kreuzung kann allgemein oder besonders
sein.

b. Bei Tod,
Handlungsunfähigkeit, Konkurs 6. Prüfung der
Indossamente

7. Zahlung
in fremder
Währung

1. Gekreuzter
Check
a. Begriff

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 375

220

3

Die Kreuzung ist allgemein, wenn zwischen den beiden Strichen keine Angabe oder die Bezeichnung «Bankier» oder ein gleichbedeutender Vermerk steht; sie ist eine besondere, wenn der Name eines
Bankiers zwischen die beiden Striche gesetzt ist.

4

Die allgemeine Kreuzung kann in eine besondere, nicht aber die besondere Kreuzung in eine allgemeine umgewandelt werden.

5

Die Streichung der Kreuzung oder des Namens des bezeichneten Bankiers gilt als nicht erfolgt.


Art. 1124

1

Ein allgemein gekreuzter Check darf vom Bezogenen nur an einen Bankier oder an einen Kunden des Bezogenen bezahlt werden.

2

Ein besonders gekreuzter Check darf vom Bezogenen nur an den bezeichneten Bankier oder, wenn dieser selbst der Bezogene ist, an dessen Kunden bezahlt werden. Immerhin kann der bezeichnete Bankier
einen andern Bankier mit der Einziehung des Checks betrauen.

3

Ein Bankier darf einen gekreuzten Check nur von einem seiner Kunden oder von einem anderen Bankier erwerben. Auch darf er ihn nicht
für Rechnung anderer als der vorgenannten Personen einziehen.

4

Befinden sich auf einem Check mehrere besondere Kreuzungen, so darf der Check vom Bezogenen nur dann bezahlt werden, wenn nicht
mehr als zwei Kreuzungen vorliegen und die eine zum Zwecke der
Einziehung durch Einlieferung in eine Abrechnungsstelle erfolgt ist.

5

Der Bezogene oder der Bankier, der den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, haftet für den entstandenen Schaden, jedoch nur bis
zur Höhe der Checksumme.


Art. 1125

1

Der Aussteller sowie jeder Inhaber eines Checks kann durch den quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk «nur zur Verrechnung» oder
durch einen gleichbedeutenden Vermerk untersagen, dass der Check
bar bezahlt wird.

2

Der Bezogene darf in diesem Falle den Check nur im Wege der Gutschrift einlösen (Verrechnung, Überweisung, Ausgleichung). Die Gutschrift gilt als Zahlung.

3

Die Streichung des Vermerks «nur zur Verrechnung» gilt als nicht erfolgt.

4

Der Bezogene, der den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, haftet für den entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der
Checksumme.

b. Wirkungen

2. Verrechnungscheck
a. Im allgemeinen

Obligationenrecht

376

220


Art. 1126

1

Der Inhaber eines Verrechnungschecks ist jedoch befugt, vom Bezogenen Barzahlung zu verlangen und bei Nichtzahlung Rückgriff zu
nehmen, wenn über das Vermögen des Bezogenen der Konkurs eröffnet worden ist oder wenn er seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn
eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen ist.

2

Dasselbe gilt, wenn der Inhaber infolge von Massnahmen, die auf Grund des Bankengesetzes392 getroffen worden sind, über die Gutschrift beim Bezogenen nicht verfügen kann.


Art. 1127

Der Inhaber eines Verrechnungschecks ist ferner berechtigt, Rückgriff
zu nehmen, wenn er nachweist, dass der Bezogene die bedingungslose
Gutschrift ablehnt oder dass der Check von der Abrechnungsstelle des
Zahlungsortes als zur Ausgleichung von Verbindlichkeiten des Inhabers ungeeignet erklärt worden ist.


VI. Rückgriff mangels Zahlung Art. 1128

Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Checkverpflichteten Rückgriff nehmen, wenn der rechtzeitig vorgelegte Check nicht eingelöst und die Verweigerung der Zahlung festgestellt worden ist: 1.

durch eine öffentliche Urkunde (Protest) oder 2.

durch eine schriftliche, datierte Erklärung des Bezogenen auf
dem Check, die den Tag der Vorlegung angibt, oder 3.

durch eine datierte Erklärung einer Abrechnungsstelle, dass
der Check rechtzeitig eingeliefert und nicht bezahlt worden ist.


Art. 1129

1

Der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung muss vor Ablauf der Vorlegungsfrist vorgenommen werden.

2

Ist die Vorlegung am letzten Tage der Frist erfolgt, so kann der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung auch noch an dem folgenden Werktage vorgenommen werden.

392

SR 952.0

b. Rechte des Inhabers bei Konkurs, Zahlungseinstellung,
Zwangsvollstreckung c. Rechte des
Inhabers bei Verweigerung der
Gutschrift oder
der Ausgleichung 1. Rückgriffsrechte des
Inhabers

2. Protesterhebung. Fristen

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 377

220


Art. 1130

Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen: 1.

die Checksumme, soweit der Check nicht eingelöst worden ist; 2.

Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Tage der Vorlegung; 3.

die Kosten des Protestes oder der gleichbedeutenden Feststellung und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen; 4.

eine Provision von höchstens einem Drittel Prozent.


Art. 1131

1

Steht der rechtzeitigen Vorlegung des Checks oder der rechtzeitigen Erhebung des Protestes oder der Vornahme einer gleichbedeutenden
Feststellung ein unüberwindliches Hindernis entgegen (gesetzliche
Vorschrift eines Staates oder ein anderer Fall höherer Gewalt), so werden die für diese Handlungen bestimmten Fristen verlängert.

2

Der Inhaber ist verpflichtet, seinen unmittelbaren Vormann von dem Falle der höheren Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen und die
Benachrichtigung unter Beifügung des Tages und Ortes sowie seiner
Unterschrift auf dem Check oder einem Anhang zu vermerken; im übrigen finden die Vorschriften des Artikels 1042 Anwendung.

3

Fällt die höhere Gewalt weg, so muss der Inhaber den Check unverzüglich zur Zahlung vorlegen und gegebenenfalls Protest erheben oder
eine gleichbedeutende Feststellung vornehmen lassen.

4

Dauert die höhere Gewalt länger als 15 Tage seit dem Tage, an dem der Inhaber selbst vor Ablauf der Vorlegungsfrist seinen Vormann von
dem Falle der höheren Gewalt benachrichtigt hat, so kann Rückgriff
genommen werden, ohne dass es der Vorlegung oder der Protesterhebung oder einer gleichbedeutenden Feststellung bedarf.

5

Tatsachen, die rein persönlich den Inhaber oder denjenigen betreffen, den er mit der Vorlegung des Checks oder mit der Erhebung des Protestes oder mit der Herbeiführung einer gleichbedeutenden Feststellung beauftragt hat, gelten nicht als Fälle höherer Gewalt.


VII. Gefälschter Check Art. 1132

Der aus der Einlösung eines falschen oder verfälschten Checks sich
ergebende Schaden trifft den Bezogenen, sofern nicht dem in dem
Check genannten Aussteller ein Verschulden zur Last fällt, wie namentlich eine nachlässige Verwahrung der ihm überlassenen Checkformulare.

3. Inhalt der
Rückgriffsforderung 4. Vorbehalt der
höheren Gewalt

Obligationenrecht

378

220


VIII. Ausfertigung mehrerer Stücke eines Checks Art. 1133

Checks, die nicht auf den Inhaber gestellt sind und in einem anderen
Lande als dem der Ausstellung oder in einem überseeischen Gebiete
des Landes der Ausstellung zahlbar sind, und umgekehrt, oder in dem
überseeischen Gebiete eines Landes ausgestellt und zahlbar sind, oder
in dem überseeischen Gebiete eines Landes ausgestellt und in einem
anderen überseeischen Gebiete desselben Landes zahlbar sind, können
in mehreren gleichen Ausfertigungen ausgestellt werden. Diese Ausfertigungen müssen im Texte der Urkunde mit fortlaufenden Nummern
versehen sein; andernfalls gilt jede Ausfertigung als besonderer Check.


IX. Verjährung Art. 1134

1

Die Rückgriffsansprüche des Inhabers gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Checkverpflichteten verjähren in sechs
Monaten vom Ablauf der Vorlegungsfrist.

2

Die Rückgriffsansprüche eines Verpflichteten gegen einen andern Checkverpflichteten verjähren in sechs Monaten von dem Tage, an
dem der Check von dem Verpflichteten eingelöst oder ihm gegenüber
gerichtlich geltend gemacht worden ist.


X. Allgemeine Vorschriften Art. 1135

In diesem Abschnitt sind unter der Bezeichnung «Bankier» Firmen zu
verstehen, die dem Bankengesetz393 unterstehen.


Art. 1136

1

Die Vorlegung und der Protest eines Checks können nur an einem Werktage stattfinden.

2

Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb derer eine auf den Check bezügliche Handlung, insbesondere die Vorlegung, der Protest oder
eine gleichbedeutende Feststellung vorgenommen werden muss, auf 393

SR 952.0

1. Begriff des
«Bankiers»

2. Fristbestimmungen
a. Feiertage

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 379

220

einen Sonntag oder einen anderen staatlich anerkannten Feiertag394, so
wird die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert.

Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt.


Art. 1137

Bei der Berechnung der in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen wird
der Tag, an dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt.


XI. Geltungsbereich der Gesetze Art. 1138

1

Das Recht des Landes, in dem der Check zahlbar ist, bestimmt die Personen, auf die ein Check gezogen werden kann.

2

Ist nach diesem Recht der Check im Hinblick auf die Person des Bezogenen nichtig, so sind gleichwohl die Verpflichtungen aus Unterschriften gültig, die in Ländern auf den Check gesetzt worden sind, deren Recht die Nichtigkeit aus einem solchen Grunde nicht vorsieht.


Art. 1139

1

Die Form einer Checkerklärung bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete die Erklärung unterschrieben worden ist. Es
genügt jedoch die Beobachtung der Form, die das Recht des Zahlungsortes vorschreibt.

2

Wenn eine Checkerklärung, die nach den Vorschriften des vorstehenden Absatzes ungültig ist, dem Recht des Landes entspricht, in
dessen Gebiet eine spätere Checkerklärung unterschrieben worden ist,
so wird durch Mängel in der Form der ersten Checkerklärung die Gültigkeit der späteren Checkerklärung nicht berührt.

3

Ebenso ist eine Checkerklärung, die ein Schweizer im Ausland abgegeben hat, in der Schweiz gegenüber einem anderen Schweizer gültig,
wenn sie den Formerfordernissen des schweizerischen Rechts genügt.

394

Hinsichtlich der gesetzlichen Fristen des eidgenössischen Rechts und der kraft
eidgenössischen Rechts von Behörden angesetzten Fristen wird heute der Samstag einem
anerkannten Feiertag gleichgestellt (Art. 1 des BG vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf
an Samstagen - SR 173.110.3).

b. Fristberechnung 1. Passive
Checkfähigkeit

2. Form und Fristen der Checkerklärungen

Obligationenrecht

380

220


Art. 1140

Die Wirkungen der Checkerklärungen bestimmen sich nach dem Recht
des Landes, in dessen Gebiete die Erklärungen unterschrieben worden
sind.


Art. 1141

Das Recht des Landes, in dessen Gebiet der Check zahlbar ist, bestimmt: 1.

ob der Check notwendigerweise bei Sicht zahlbar ist oder ob
er auf eine bestimmte Zeit nach Sicht gezogen werden kann
und welches die Wirkungen sind, wenn auf dem Check ein
späterer als der wirkliche Ausstellungstag angegeben ist.

2.

die Vorlegungsfrist; 3.

ob ein Check angenommen, zertifiziert, bestätigt oder mit einem Visum versehen werden kann, und welches die Wirkungen dieser Vermerke sind; 4.

ob der Inhaber eine Teilzahlung verlangen kann und ob er eine
solche annehmen muss;

5.

ob ein Check gekreuzt oder mit dem Vermerk «nur zur Verechnung» oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk versehen werden kann, und welches die Wirkungen der Kreuzung
oder des Verrechnungsvermerks oder eines gleichbedeutenden
Vermerks sind;

6.

ob der Inhaber besondere Rechte auf die Deckung hat und welches der Inhalt dieser Rechte ist; 7.

ob der Aussteller den Check widerrufen oder gegen die Einlösung des Checks Widerspruch erheben kann; 8.

die Massnahmen, die im Falle des Verlustes oder des Diebstahls des Checks zu ergreifen sind; 9.

ob ein Protest oder eine gleichbedeutende Feststellung zur Erhaltung des Rückgriffs gegen die Indossanten, den Aussteller
und die anderen Checkverpflichteten notwendig ist.


Art. 1142

Der Bereicherungsanspruch gegen den Bezogenen oder den Domiziliaten bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiet
diese Personen ihren Wohnsitz haben.

3. Wirkung der
Checkerklärungen
a. Recht des
Ausstellungsortes b. Recht des
Zahlungsortes

c. Recht des
Wohnsitzes

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 381

220


XII. Anwendbarkeit des Wechselrechts Art. 1143

1

Auf den Check finden die nachstehenden Bestimmungen des Wechselrechts Anwendung:

1.

Artikel 990 über die Wechselfähigkeit; 2.

Artikel 993 über Wechsel an eigene Ordre, auf den Aussteller
und für Rechnung eines Dritten; 3.

Artikel 996-1000 über verschiedene Bezeichnung der Wechselsumme, Unterschriften von Wechselunfähigen, Unterschrift
ohne Ermächtigung, Haftung des Ausstellers und Blankowechsel; 4.

Artikel 1003-1005 über das Indossament; 5.

Artikel 1007 über die Wechseleinreden; 6.

Artikel 1008 über die Rechte aus dem Vollmachtsindossament; 7.

Artikel 1021 und 1022 über Form und Wirkungen der Wechselbürgschaft; 8.

Artikel 1029 über das Recht auf Quittung und Teilzahlung; 9.

Artikel 1035-1037 und 1039-1041 über den Protest; 10. Artikel 1042 über die Benachrichtigung; 11. Artikel 1043 über den Protesterlass; 12. Artikel 1044 über die solidarische Haftung der Wechselverpflichteten;

13. Artikel 1046 und 1047 über die Rückgriffsforderung bei Einlösung des Wechsels und das Recht auf Aushändigung von
Wechsel, Protest und Quittung; 14. Artikel 1052 über den Bereicherungsanspruch; 15. Artikel 1053 über den Übergang der Deckung; 16. Artikel 1064 über das Verhältnis mehrerer Ausfertigungen; 17. Artikel 1068 über Änderungen; 18. Artikel 1070 und 1071 über die Unterbrechung der Verjährung;

19. Artikel 1072-1078 und 1079 Absatz 1 über die Kraftloserklärung;

20. Artikel 1083-1085 über den Ausschluss von Respekttagen, den Ort der Vornahme wechselrechtlicher Handlungen und die
eigenhändige Unterschrift;

Obligationenrecht

382

220

21. Artikel 1086, 1088 und 1089 über den Geltungsbereich der Gesetze in bezug auf Wechselfähigkeit, Handlungen zur Ausübung und Erhaltung des Wechselrechts und Ausübung der
Rückgriffsrechte.

2

In Wegfall kommen bei diesen Artikeln die Bestimmungen, die sich auf die Annahme des Wechsels beziehen.

3

Die Artikel 1042 Absatz 1, 1043 Absätze 1 und 3 und 1047 werden für die Anwendung auf den Check in dem Sinne ergänzt, dass an die
Stelle des Protestes die gleichbedeutende Feststellung nach Artikel
1128 Ziffern 2 und 3 treten kann.


XIII. Vorbehalt besondern Rechtes Art. 1144

Vorbehalten bleiben die besondern Bestimmungen über den Postcheck.

Sechster Abschnitt:

Wechselähnliche und andere Ordrepapiere
Art. 1145

Ein Wertpapier gilt als Ordrepapier, wenn es an Ordre lautet oder vom
Gesetze als Ordrepapier erklärt ist.


Art. 1146

1

Wer aus einem Ordrepapier in Anspruch genommen wird, kann sich nur solcher Einreden bedienen, die entweder gegen die Gültigkeit der
Urkunde gerichtet sind oder aus der Urkunde selbst hervorgehen, sowie solcher, die ihm persönlich gegen den jeweiligen Gläubiger zustehen.

2

Einreden, die sich auf die unmittelbaren Beziehungen des Schuldners zum Aussteller oder zu einem frühern Inhaber gründen, sind zulässig,
wenn der Inhaber bei dem Erwerb des Ordrepapiers bewusst zum
Nachteil des Schuldners gehandelt hat.


Art. 1147

Anweisungen, die im Texte der Urkunde nicht als Wechsel bezeichnet
sind, aber ausdrücklich an Ordre lauten und im übrigen den Erfordernissen des gezogenen Wechsels entsprechen, stehen den gezogenen
Wechseln gleich.

A. Im allgemeinen
I. Voraussetzungen II. Einreden
des Schuldners

B. Wechselähnliche Papiere
I. Anweisungen
an Ordre
1. Im allgemeinen

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 383

220


Art. 1148

1

Die Anweisung an Ordre ist nicht zur Annahme vorzulegen.

2

Wird sie trotzdem vorgelegt, aber ihre Annahme verweigert, so steht dem Inhaber ein Rückgriffsrecht aus diesem Grunde nicht zu.


Art. 1149

1

Wird die Anweisung an Ordre freiwillig angenommen, so steht der Annehmer der Anweisung dem Annehmer des gezogenen Wechsels
gleich.

2

Der Inhaber kann jedoch nicht vor Verfall Rückgriff nehmen, wenn über den Angewiesenen der Konkurs eröffnet worden ist oder wenn
der Angewiesene seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn eine
Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen ist.

3

Ebenso steht dem Inhaber der Rückgriff vor Verfall nicht zu, wenn über den Anweisenden der Konkurs eröffnet worden ist.


Art. 1150

Die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes395
betreffend die Wechselbetreibung finden auf die Anweisung an Ordre
keine Anwendung.


Art. 1151

1

Zahlungsversprechen, die im Texte der Urkunde nicht als Wechsel bezeichnet sind, aber ausdrücklich an Ordre lauten und im übrigen den
Erfordernissen des eigenen Wechsels entsprechen, stehen den eigenen
Wechseln gleich.

2

Für das Zahlungsversprechen an Ordre gelten jedoch die Bestimmungen über die Ehrenzahlung nicht.

3

Die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes396 betreffend die Wechselbetreibung finden auf das Zahlungsversprechen
an Ordre keine Anwendung.


Art. 1152

1

Urkunden, in denen der Zeichner sich verpflichtet, nach Ort, Zeit und Summe bestimmte Geldzahlungen zu leisten oder bestimmte Mengen
vertretbarer Sachen zu liefern, können, wenn sie ausdrücklich an Ordre
lauten, durch Indossament übertragen werden.

2

Für diese Urkunden sowie für andere indossierbare Papiere, wie Lagerscheine, Warrants, Ladescheine, gelten die Vorschriften des Wech-

395

SR 281.1

396

SR 281.1

2. Keine Annahmepflicht 3. Folgen
der Annahme

4. Keine Wechselbetreibung II. Zahlungsversprechen
an Ordre

C. Andere
indossierbare
Papiere

Obligationenrecht

384

220

selrechtes über die Form des Indossaments, die Legitimation des Inhabers, die Kraftloserklärung sowie über die Pflicht des Inhabers zur
Herausgabe.

3

Dagegen sind die Bestimmungen über den Wechselrückgriff auf solche Papiere nicht anwendbar.


Siebenter Abschnitt: Die Warenpapiere Art. 1153

Warenpapiere, die von einem Lagerhalter oder Frachtführer als Wertpapier ausgestellt werden, müssen enthalten: 1.

den Ort und den Tag der Ausstellung und die Unterschrift des
Ausstellers;

2.

den Namen und den Wohnort des Ausstellers; 3.

den Namen und den Wohnort des Einlagerers oder des Absenders; 4.

die Bezeichnung der eingelagerten oder aufgegebenen Ware
nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen; 5.

die Gebühren und Löhne, die zu entrichten sind oder die vorausbezahlt wurden; 6.

die besondern Vereinbarungen, die von den Beteiligten über
die Behandlung der Ware getroffen worden sind; 7.

die Zahl der Ausfertigungen des Warenpapiers; 8.

die Angabe des Verfügungsberechtigten mit Namen oder an
Ordre oder als Inhaber.


Art. 1154

1

Wird von mehreren Warenpapieren eines für die Pfandbestellung bestimmt, so muss es als Pfandschein (Warrant) bezeichnet sein und im
übrigen der Gestalt eines Warenpapiers entsprechen.

2

Auf den andern Ausfertigungen ist die Ausstellung des Pfandscheines anzugeben und jede vorgenommene Verpfändung mit Forderungsbetrag und Verfalltag einzutragen.


Art. 1155

1

Scheine, die über lagernde oder verfrachtete Waren ausgestellt werden, ohne den gesetzlichen Formvorschriften für Warenpapiere zu entsprechen, werden nicht als Wertpapiere anerkannt, sondern gelten nur
als Empfangsscheine oder andere Beweisurkunden.

A. Erfordernisse

B. Der Pfandschein C. Bedeutung
der Formvorschriften

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 385

220

2

Scheine, die von Lagerhaltern ausgegeben werden, ohne dass die zuständige Behörde die vom Gesetz verlangte Bewilligung erteilt hat,
sind, wenn sie den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen, als
Wertpapiere anzuerkennen. Ihre Aussteller unterliegen einer von der
zuständigen kantonalen Behörde zu verhängenden Ordnungsbusse bis
zu 1000 Franken.

Vierunddreissigster Titel: Anleihensobligationen Erster Abschnitt:

Prospektzwang bei Ausgabe von Anleihensobligationen
Art. 1156

1

Anleihensobligationen dürfen nur auf Grund eines Prospektes öffentlich zur Zeichnung aufgelegt oder an der Börse eingeführt werden.

2

Die Bestimmungen über den Prospekt bei Ausgabe neuer Aktien finden entsprechende Anwendung; überdies soll der Prospekt die nähern
Angaben enthalten über das Anleihen, insbesondere die Verzinsungsund Rückzahlungsbedingungen, die für die Obligationen bestellten besondern Sicherheiten und gegebenenfalls die Vertretung der Anleihensgläubiger.

3

Sind Obligationen ohne Zugrundelegung eines diesen Vorschriften entsprechenden Prospektes ausgegeben worden, oder enthält dieser unrichtige oder den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprechende Angaben, so sind die Personen, die absichtlich oder fahrlässig mitgewirkt
haben, solidarisch für den Schaden haftbar.

Zweiter Abschnitt:397

Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen Art. 1157

1

Sind Anleihensobligationen von einem Schuldner, der in der Schweiz seinen Wohnsitz oder eine geschäftliche Niederlassung hat,
mit einheitlichen Anleihensbedingungen unmittelbar oder mittelbar
durch öffentliche Zeichnung ausgegeben, so bilden die Gläubiger von
Gesetzes wegen eine Gläubigergemeinschaft.

2

Sind mehrere Anleihen ausgegeben, so bilden die Gläubiger jedes Anleihens eine besondere Gläubigergemeinschaft.

397

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. April 1949, in Kraft seit 1. Jan. 1950 (AS 1949 I
791 801; BBl 1947 III 869). Siehe die SchlB zu diesem Abschn. (zweiter Abschn. des
XXXIV. Tit.) am Schluss des OR.

A. Voraussetzungen

Obligationenrecht

386

220

3

Die Vorschriften dieses Abschnittes sind nicht anwendbar auf Anleihen des Bundes, der Kantone, der Gemeinden und anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.


Art. 1158

1

Vertreter, die durch die Anleihensbedingungen bestellt sind, gelten mangels gegenteiliger Bestimmung als Vertreter sowohl der Gläubigergemeinschaft wie des Schuldners.

2

Die Gläubigerversammlung kann einen oder mehrere Vertreter der Gläubigergemeinschaft wählen.

3

Mehrere Vertreter üben, wenn es nicht anders bestimmt ist, die Vertretung gemeinsam aus.


Art. 1159

1

Der Vertreter hat die Befugnisse, die ihm durch das Gesetz, die Anleihensbedingungen oder die Gläubigerversammlung übertragen werden.

2

Er verlangt vom Schuldner, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die Einberufung einer Gläubigerversammlung, vollzieht deren Beschlüsse
und vertritt die Gemeinschaft im Rahmen der ihn übertragenen Befugnisse.

3

Soweit der Vertreter zur Geltendmachung von Rechten der Gläubiger ermächtigt ist, sind die einzelnen Gläubiger zur selbständigen Ausübung ihrer Rechte nicht befugt.


Art. 1160

1

Solange der Schuldner sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Anleihen im Rückstande befindet, ist der Vertreter der Gläubigergemeinschaft befugt, vom Schuldner alle Aufschlüsse zu verlangen, die für die Gemeinschaft von Interesse sind.

2

Ist eine Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft Schuldnerin, so
kann der Vertreter unter den gleichen Voraussetzungen an den Verhandlungen ihrer Organe mit beratender Stimme teilnehmen, soweit
Gegenstände behandelt werden, welche die Interessen der Anleihensgläubiger berühren.

3

Der Vertreter ist zu solchen Verhandlungen einzuladen und hat Anspruch auf rechtzeitige Mitteilung der für die Verhandlungen massgebenden Grundlagen.

B. Anleihensvertreter
I. Bestellung

II. Befugnisse
1. Im allgemeinen 2. Kontrolle
des Schuldners

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 387

220


Art. 1161

1

Ist für ein Anleihen mit Grundpfandrecht oder mit Fahrnispfand ein Vertreter des Schuldners und der Gläubiger bestellt worden, so stehen
ihm die gleichen Befugnisse zu wie dem Pfandhalter nach Grundpfandrecht.

2

Der Vertreter hat die Rechte der Gläubiger, des Schuldners und des Eigentümers der Pfandsache mit aller Sorgfalt und Unparteilichkeit zu
wahren.


Art. 1162

1

Die Gläubigerversammlung kann die Vollmacht, die sie einem Vertreter erteilt hat, jederzeit widerrufen oder abändern.

2

Die Vollmacht eines durch die Anleihensbedingungen bestellten Vertreters kann durch einen Beschluss der Gläubigergemeinschaft mit
Zustimmung des Schuldners jederzeit widerrufen oder abgeändert
werden.

3

Der Richter kann aus wichtigen Gründen auf Antrag eines Anleihensgläubigers oder des Schuldners die Vollmacht als erloschen erklären.

4

Fällt die Vollmacht aus irgendeinem Grunde dahin, so trifft auf Verlangen eines Anleihensgläubigers oder des Schuldners der Richter die
zum Schutze der Anleihensgläubiger und des Schuldners notwendigen
Anordnungen.


Art. 1163

1

Die Kosten einer in den Anleihensbedingungen vorgesehenen Vertretung sind vom Anleihensschuldner zu tragen.

2

Die Kosten einer von der Gläubigergemeinschaft gewählten Vertretung werden aus den Leistungen des Anleihensschuldners gedeckt und
allen Anleihensgläubigern nach Massgabe des Nennwertes der Obligationen, die sie besitzen, in Abzug gebracht.


Art. 1164

1

Die Gläubigergemeinschaft ist befugt, in den Schranken des Gesetzes die geeigneten Massnahmen zur Wahrung der gemeinsamen Interessen
der Anleihensgläubiger, insbesondere gegenüber einer Notlage des
Schuldners, zu treffen.

2

Die Beschlüsse der Gläubigergemeinschaft werden von der Gläubigerversammlung gefasst und sind gültig, wenn die Voraussetzungen
erfüllt sind, die das Gesetz im allgemeinen oder für einzelne Massnahmen vorsieht.

3. Bei pfandgesicherten Anleihen III. Dahinfallen
der Vollmacht

IV. Kosten

C. Gläubigerversammlung
I. In allgemeinen

Obligationenrecht

388

220

3

Soweit rechtsgültige Beschlüsse der Gläubigerversammlung entgegenstehen, können die einzelnen Anleihensgläubiger ihre Rechte nicht
mehr selbständig geltend machen.

4

Die Kosten der Einberufung und der Abhaltung der Gläubigerversammlung trägt der Schuldner.


Art. 1165

1

Die Gläubigerversammlung wird durch den Schuldner einberufen.

2

Der Schuldner ist verpflichtet, sie binnen 20 Tagen einzuberufen, wenn Anleihensgläubiger, denen zusammen der zwanzigste Teil des
im Umlauf befindlichen Kapitals zusteht, oder der Anleihensvertreter
die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der
Gründe verlangen.

3

Entspricht der Schuldner diesem Begehren nicht, so kann der Richter die Gesuchsteller ermächtigen, von sich aus eine Gläubigerversammlung einzuberufen.

4

...398


Art. 1166

1

Vom Zeitpunkte der ordnungsmässigen Veröffentlichung der Einladung zur Gläubigerversammlung an bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vor der Nachlassbehörde bleiben die fälligen Ansprüche der Anleihensgläubiger gestundet.

2

Diese Stundung gilt nicht als Zahlungseinstellung im Sinne des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes399; eine Konkurseröffnung
ohne vorgängige Betreibung kann nicht verlangt werden.

3

Während der Dauer der Stundung ist der Lauf der Verjährungs- und Verwirkungsfristen, welche durch Betreibung unterbrochen werden
können, für die fälligen Ansprüche der Anleihensgläubiger gehemmt.

4

Missbraucht der Schuldner das Recht auf Stundung, so kann sie von der oberen kantonalen Nachlassbehörde auf Begehren eines Anleihensgläubigers aufgehoben werden.


Art. 1167

1

Stimmberechtigt ist der Eigentümer einer Obligation oder sein Vertreter, bei in Nutzniessung stehenden Obligationen jedoch der Nutzniesser oder sein Vertreter. Der Nutzniesser wird aber dem Eigentümer
ersatzpflichtig, wenn er bei der Ausübung des Stimmrechts auf dessen
Interessen nicht in billiger Weise Rücksicht nimmt.

398 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272).

399

SR 281.1

II. Einberufung
1. Im allgemeinen 2. Stundung

III. Abhaltung
1. Stimmrecht

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 389

220

2

Obligationen, die im Eigentum oder in der Nutzniessung des Schuldners stehen, gewähren kein Stimmrecht. Sind hingegen Obligationen
verpfändet, die dem Schuldner gehören, so steht das Stimmrecht dem
Pfandgläubiger zu.

3

Ein dem Schuldner an Obligationen zustehendes Pfandrecht oder Retentionsrecht schliesst das Stimmrecht ihres Eigentümers nicht aus.


Art. 1168

1

Zur Vertretung von Anleihensgläubigern bedarf es, sofern die Vertretung nicht auf Gesetz beruht, einer schriftlichen Vollmacht.

2

Die Ausübung der Vertretung der stimmberechtigten Anleihensgläubiger durch den Schuldner ist ausgeschlossen.


Art. 1169

Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Einberufung der Gläubigerversammlung, die Mitteilung der Tagesordnung, die Ausweise
zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung, die Leitung der Versammlung, die Beurkundung und die Mitteilung der Beschlüsse.


Art. 1170

1

Eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des im Umlauf befindlichen Kapitals ist zur Gültigkeit des Beschlusses erforderlich, wenn es
sich um folgende Massnahmen handelt: 1.

Stundung von Zinsen für die Dauer von höchstens fünf Jahren,
mit der Möglichkeit der zweimaligen Verlängerung der Stundung um je höchstens fünf Jahre; 2.

Erlass von höchstens fünf Jahreszinsen innerhalb eines Zeitraumes von sieben Jahren; 3.

Ermässigung des Zinsfusses bis zur Hälfte des in den Anleihensbedingungen vereinbarten Satzes oder Umwandlung eines
festen Zinsfusses in einen vom Geschäftsergebnis abhängigen
Zinsfuss, beides für höchstens zehn Jahre, mit der Möglichkeit
der Verlängerung um höchstens fünf Jahre; 4.

Verlängerung der Amortisationsfrist um höchstens zehn Jahre
durch Herabsetzung der Annuität oder Erhöhung der Zahl der
Rückzahlungsquoten oder vorübergehende Einstellung dieser
Leistungen, mit der Möglichkeit der Erstreckung um höchstens
fünf Jahre;

5.

Stundung eines fälligen oder binnen fünf Jahren verfallenden
Anleihens oder von Teilbeträgen eines solchen auf höchstens
zehn Jahre, mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchstens fünf Jahre; 2. Vertretung
einzelner Anleihensgläubiger IV. Verfahrensvorschriften D. Gemeinschaftsbeschlüsse
I. Eingriffe in die
Gläubigerrechte
1. Zulässigkeit
und erforderliche
Mehrheit
a. Bei nur einer
Gemeinschaft

Obligationenrecht

390

220

6.

Ermächtigung zu einer vorzeitigen Rückzahlung des Kapitals; 7.

Einräumung eines Vorgangspfandrechts für dem Unternehmen
neu zugeführtes Kapital sowie Änderung an den für ein Anleihen bestellten Sicherheiten oder gänzlicher oder teilweiser
Verzicht auf solche;

8.

Zustimmung zu einer Änderung der Bestimmungen über Beschränkung der Obligationenausgabe im Verhältnis zum Aktienkapital; 9.

Zustimmung zu einer gänzlichen oder teilweisen Umwandlung
von Anleihensobligationen in Aktien.

2

Diese Massnahmen können miteinander verbunden werden.


Art. 1171

1

Bei einer Mehrheit von Gläubigergemeinschaften kann der Schuldner eine oder mehrere der im vorangehenden Artikel vorgesehenen Massnahmen den Gemeinschaften gleichzeitig unterbreiten, im ersten Falle
mit dem Vorbehalte, dass die Massnahme nur gültig sein soll, falls sie
von allen Gemeinschaften angenommen wird, im zweiten Falle mit
dem weitern Vorbehalte, dass die Gültigkeit jeder Massnahme von der
Annahme der übrigen abhängig ist.

2

Die Vorschläge gelten als angenommen, wenn sie die Zustimmung der Vertretung von mindestens zwei Dritteln des im Umlauf befindlichen Kapitals aller dieser Gläubigergemeinschaften zusammen gefunden haben, gleichzeitig von der Mehrheit der Gemeinschaften angenommen worden sind und in jeder Gemeinschaft mindestens die einfache Mehrheit des vertretenen Kapitals zugestimmt hat.


Art. 1172

1

Für die Feststellung des im Umlauf befindlichen Kapitals fallen Anleihensobligationen, die kein Stimmrecht gewähren, ausser Betracht.

2

Erreicht ein Antrag in der Gläubigerversammlung nicht die erforderliche Stimmenzahl, so kann der Schuldner die fehlenden Stimmen
durch schriftliche und beglaubigte Erklärungen binnen zwei Monaten
nach dem Versammlungstage beim Leiter der Versammlung beibringen und dadurch einen gültigen Beschluss herstellen.


Art. 1173

1

Kein Anleihensgläubiger kann durch Gemeinschaftsbeschluss verpflichtet werden, andere als die in Artikel I 170 vorgesehenen Eingriffe in die Gläubigerrechte zu dulden oder Leistungen zu machen,
die weder in den Anleihensbedingungen vorgesehen noch mit ihm bei
der Begebung der Obligation vereinbart worden sind.

b. Bei mehreren
Gemeinschaften

c. Feststellung
der Mehrheit

2. Beschränkungen
a. Im allgemeinen

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 391

220

2

Zu einer Vermehrung der Gläubigerrechte ist die Gläubigergemeinschaft ohne Zustimmung des Schuldners nicht befugt.


Art. 1174

1

Die einer Gemeinschaft angehörenden Gläubiger müssen alle gleichmässig von den Zwangsbeschlüssen betroffen werden, es sei
denn, dass jeder etwa ungünstiger behandelte Gläubiger ausdrücklich
zustimmt.

2

Unter Pfandgläubigern darf die bisherige Rangordnung ohne deren Zustimmung nicht abgeändert werden. Vorbehalten bleibt Artikel
1170 Ziffer 7.

3

Zusicherungen oder Zuwendungen an einzelne Gläubiger, durch die sie gegenüber andern der Gemeinschaft angehörenden Gläubigern begünstigt werden, sind ungültig.


Art. 1175

Ein Antrag auf Ergreifung der in Artikel 1170 genannten Massnahmen
darf vom Schuldner nur eingebracht und von der Gläubigerversammlung nur in Beratung gezogen werden auf Grund eines auf den Tag der
Gläubigerversammlung aufgestellten Status oder einer ordnungsgemäss errichteten und gegebenenfalls von der Kontrollstelle als richtig
bescheinigten Bilanz, die auf einen höchstens sechs Monate zurückliegenden Zeitpunkt abgeschlossen ist.


Art. 1176

1

Die Beschlüsse, die einen Eingriff in Gläubigerrechte enthalten, sind nur wirksam und für die nicht zustimmenden Anleihensgläubiger verbindlich, wenn sie von der oberen kantonalen Nachlassbehörde genehmigt worden sind.

2

Der Schuldner hat sie dieser Behörde innerhalb eines Monats seit dem Zustandekommen zur Genehmigung zu unterbreiten.

3

Die Zeit der Verhandlung wird öffentlich bekanntgemacht mit der Anzeige an die Anleihensgläubiger, dass sie ihre Einwendungen
schriftlich oder in der Verhandlung auch mündlich anbringen können.

4

Die Kosten des Genehmigungsverfahrens trägt der Schuldner.


Art. 1177

Die Genehmigung darf nur verweigert werden: 1.

wenn die Vorschriften über die Einberufung und das Zustandekommen der Beschlüsse der Gläubigerversammlung verletzt
worden sind;

b. Gleichbehandlung c. Status
und Bilanz

3. Genehmigung
a. Im allgemeinen b. Voraussetzungen

Obligationenrecht

392

220

2.

wenn der zur Abwendung einer Notlage des Schuldners gefasste Beschluss sich als nicht notwendig herausstellt; 3.

wenn die gemeinsamen Interessen der Anleihensgläubiger
nicht genügend gewahrt sind; 4.

wenn der Beschluss auf unredliche Weise zustande gekommen
ist.


Art. 1178

1

Wird die Genehmigung erteilt, so kann sie von jedem Anleihensgläubiger, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, innerhalb 30 Tagen beim Bundesgericht wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit angefochten werden, wobei das für die Rechtspflege in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vorgesehene Verfahren Anwendung
findet.

2

Ebenso kann der Entscheid, mit dem die Genehmigung verweigert wird, von einem Anleihensgläubiger, der dem Beschluss zugestimmt
hat, oder vom Schuldner angefochten werden.


Art. 1179

1

Stellt sich nachträglich heraus, dass der Beschluss der Gläubigerversammlung auf unredliche Weise zustande gekommen ist, so kann die
obere kantonale Nachlassbehörde auf Begehren eines Anleihensgläubigers die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen.

2

Das Begehren ist binnen sechs Monaten, nachdem der Anleihensgläubiger vom Anfechtungsgrunde Kenntnis erhalten hat, zu stellen.

3

Der Widerruf kann vom Schuldner und von jedem Anleihensgläubiger innerhalb 30 Tagen beim Bundesgericht wegen Gesetzesverletzung
oder Unangemessenheit in dem für die Rechtspflege in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vorgesehenen Verfahren angefochten werden. Ebenso kann die Verweigerung des Widerrufs von jedem Anleihensgläubiger, der den Widerruf verlangt hat, angefochten werden.


Art. 1180

1

Die Zustimmung der Vertretung von mehr als der Hälfte des im Umlauf befindlichen Kapitals ist erforderlich für den Widerruf und für die
Abänderung der einem Anleihensvertreter erteilten Vollmacht.

2

Der gleichen Mehrheit bedarf ein Beschluss, durch welchen einem Anleihensvertreter Vollmacht zur einheitlichen Wahrung der Rechte
der Anleihensgläubiger im Konkurs erteilt wird.

c. Weiterzug

d. Widerruf

II. Andere
Beschlüsse
1. Vollmacht
des Anleihensvertreters

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 393

220


Art. 1181

1

Für Beschlüsse, die weder in die Gläubigerrechte eingreifen noch den Gläubigern Leistungen auferlegen, genügt die absolute Mehrheit der
vertretenen Stimmen, soweit das Gesetz es nicht anders bestimmt oder
die Anleihensbedingungen nicht strengere Bestimmungen aufstellen.

2

Diese Mehrheit berechnet sich in allen Fällen nach dem Nennwert des in der Versammlung vertretenen stimmberechtigten Kapitals.


Art. 1182

Beschlüsse im Sinne der Artikel 1180 und 1181, die das Gesetz oder
vertragliche Vereinbarungen verletzen, können von jedem Anleihensgläubiger der Gemeinschaft, der nicht zugestimmt hat, binnen 30 Tagen, nachdem er von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Richter angefochten werden.


Art. 1183

1

Gerät ein Anleihensschuldner in Konkurs, so beruft die Konkursverwaltung unverzüglich eine Versammlung der Anleihensgläubiger ein,
die dem bereits ernannten oder einem von ihr zu ernennenden Vertreter die Vollmacht zur einheitlichen Wahrung der Rechte der Anleihensgläubiger im Konkursverfahren erteilt.

2

Kommt kein Beschluss über die Erteilung einer Vollmacht zustande, so vertritt jeder Anleihensgläubiger seine Rechte selbständig.


Art. 1184

1

Im Nachlassverfahren wird unter Vorbehalt der Vorschriften über die pfandversicherten Anleihen ein besonderer Beschluss der Anleihensgläubiger über die Stellungnahme zum Nachlassvertrag nicht gefasst,
und es gelten für ihre Zustimmung ausschliesslich die Vorschriften des
Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes400.

2

Auf die pfandversicherten Anleihensgläubiger kommen, soweit eine über die Wirkungen des Nachlassverfahrens hinausgehende Einschränkung ihrer Gläubigerrechte stattfinden soll, die Bestimmungen über
die Gläubigergemeinschaft zur Anwendung.


Art. 1185

1

Auf die Anleihensgläubiger einer Eisenbahn- oder Schifffahrtsunternehmung sind die Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnittes unter
Vorbehalt der nachfolgenden besondern Vorschriften anwendbar.

400

SR 281.1

2. Die übrigen
Fälle

3. Anfechtung

E. Besondere
Anwendungsfälle
I. Konkurs
des Schuldners

II. Nachlassvertrag III. Anleihen von
Eisenbahn- oder
Schiffahrtsunternehmungen

Obligationenrecht

394

220

2

Das Gesuch um Einberufung einer Gläubigerversammlung ist an das Bundesgericht zu richten.

3

Für die Einberufung der Gläubigerversammlung, die Beurkundung, die Genehmigung und die Ausführung ihrer Beschlüsse ist das Bundesgericht zuständig.

4

Das Bundesgericht kann nach Eingang des Gesuches um Einberufung einer Gläubigerversammlung eine Stundung mit den in Artikel
1166 vorgesehenen Wirkungen anordnen.


Art. 1186

1

Die Rechte, die das Gesetz der Gläubigergemeinschaft und dem Anleihensvertreter zuweist, können durch die Anleihensbedingungen
oder durch besondere Abreden zwischen den Gläubigen und dem
Schuldner weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

2

Die erschwerenden Bestimmungen der Anleihensbedingungen über das Zustandekommen der Beschlüsse der Gläubigerversammlung bleiben vorbehalten.

Übergangsbestimmungen des Bundesgesetzes
vom 30. März 1911

I. Der Schlusstitel des Zivilgesetzbuches401 wird abgeändert wie folgt: Die Artikel 58 und 59 sind aufgehoben.

Die Artikel 60 und 61 werden zu Artikel 58 und 59.

Artikel 62 wird zu Artikel 60 und erhält folgende Fassung: ...402

Artikel 63 Absätze 1 und 2 werden zu Artikel 61.

II. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1912 in Kraft.

Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874403 betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten.

401

SR 210

402

Text der Änderungen siehe im ZGB.

403

[BS 1 173; AS 1962 789 Art. 11 Abs. 3, 1978 712 Art. 89 Bst. b] F. Zwingendes
Recht

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 395

220

Schlussbestimmungen der Änderung
vom 23. März 1962
404
Artikel 219 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes405 erhält folgenden Zusatz: Dritte Klasse:

d. ...406

Die Artikel 1 und 13 des Bundesgesetzes vom 30. September 1943407
über den unlauteren Wettbewerb werden wie folgt ergänzt (bei Art. 1:
Bst. i und k, bei Art. 13: Bst. h und i): ...

1

Die Artikel 226f, 226g, 226h, 226i und 226k finden auch auf Abzahlungsverträge Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
abgeschlossen worden sind.

2

Auf Vorauszahlungsverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, findet nur Artikel 226k Anwendung. Solche Verträge sind indessen innert Jahresfrist den Bestimmungen des
Artikels 227b anzupassen, widrigenfalls sie dahinfallen und dem Käufer sein gesamtes Guthaben mit allen ihm gutgeschriebenen Zinsen
und Vergünstigungen auszuzahlen ist.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

404

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962
1047 1056; BBl 1960 I 523).

405

SR 281.1

406

Text siehe im genannten BG.

407

[BS 2 951; AS 1978 2057, 1988 223 Art. 28] A. Konkursprivileg B. Unlauterer
Wettbewerb

C. Übergangsrecht D. Inkrafttreten

Obligationenrecht

396

220

Schlussbestimmungen zum Achten Titel
und zum Achten Titel
bis 408
Der Bundesbeschluss vom 30. Juni 1972409 über Massnahmen gegen
Missbräuche im Mietwesen wird aufgehoben.


Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985410 über die landwirtschaftliche Pacht wird wie folgt geändert: Art. 1
Abs. 4

...

Tit. zum 7. Abschnitt (des 2. Kapitels) ...


Art. 22a

...

7. Abschnittbis (des 2. Kapitels) ...


Das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz411 wird wie folgt geändert: Art. 23
Abs. 1 Ziff. 2
Aufgehoben

Neunter Titel: ...

Aufgehoben

408

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 15. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Juli 1990 (AS 1990
802 834; BBl 1985 I 1389).

409

[AS 1972 1502, 1977 1269, 1982 1234, 1987 1189] 410

SR 221.213.2. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

411

SR 281.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 397

220


Art. 283
Abs. 1
...


Das Strafgesetzbuch412 wird wie folgt geändert: Art. 325bis

...


Art. 326bis

...

1

Die Vorschriften über den Kündigungsschutz bei Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sind auf alle Miet- und Pachtverhältnisse anwendbar, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gekündigt werden.

2

Wurde jedoch ein Miet- oder Pachtverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, aber mit Wirkung auf einen Zeitpunkt danach gekündigt, so beginnen die Fristen für die Anfechtung der Kündigung und
das Erstreckungsbegehren (Art. 273) mit dem Inkrafttreten des Gesetzes.

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

412

SR 311.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

Obligationenrecht

398

220

Schluss- und Übergangsbestimmungen zum X. Titel413
Das Obligationenrecht vom 30. März 1911414 wird wie folgt geändert: 1. Art. 34 Abs. 1 ...

2. Art. 55 Abs. 1 ...

3. Art. 101 Abs. 1 ...

4. Art. 128 Ziff. 3 ...

5. Art. 134 Abs. 1 Ziff. 4 ...

6. Art. 364 Abs. 1 ...

7. Art. 398 Abs. 1 ...

8. Art. 417

...

9. Art. 418a Abs. 1 ...

10. Art. 464 Abs. 1 ...

413

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971
1465 1507; BBl 1967 II 241).

414 SR

220. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

Änderung
des OR

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 399

220

11. Art. 465 Abs. 1 ...

12. Art. 503 Abs. 2 ...

Das Zivilgesetzbuch (ZGB)415 wird wie folgt geändert: 1. Art. 89bis, Randtit. und Abs. 1, 3, 4 416 ...

2. Art. 331 Abs. 2 ...

...


Das Landwirtschaftsgesetz418 wird wie folgt geändert: Art. 100
Abs. 1
...

Das Arbeitsgesetz 419 wird wie folgt geändert: 415

SR 210. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

416

Abs. 4 hat heute eine neue Fassung.

417

SR 221.229.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.

418

[AS 1953 1073, 1954 1364 Art. 1, 1958 659, 1959 588, 1960 1279, 1962 203 1144
Art. 14 1412, 1967 722, 1968 92, 1974 763, 1975 1088, 1977 2249 Ziff. I 921 942 931,
1979 2058, 1982 1676 Anhang Ziff. 6, 1988 640, 1989 504 Art. 33 Bst. c, 1991 362 Ziff.
II 51 857 Anhang Ziff. 25 2611, 1992 1860 Art. 75 Ziff. 5 1986 Art. 36 Abs. 1, 1993
1571 2080 Anhang Ziff. 11 3033 Art. 92 Ziff. 4, 1994 28, 1995 1469 Art. 59 Ziff. 3 1837
3517 Ziff. I 2, 1996 2588 Anhang Ziff. 2, 2783, 1997 1187 1190, 1998 1822 3033
Anhang Bst. c]

419

SR 822.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

Änderung
des ZGB

Änderung des
Versicherungsvertragsgesetzes Änderung des
Landwirtschaftsgesetzes Änderung des
Arbeitsgesetzes

Obligationenrecht

400

220

...


Art. 39
Randtit. und Abs. 1
...


Art. 49
Abs. 3
...

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: 1.

Artikel 159 und 463 des Obligationenrechts, 2.

Artikel 130 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 420 über die
Kranken- und Unfallversicherung, 3.

Artikel 20 bis 26, 28, 29 und 69 Absätze 2 und 5 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1914 421 über die Arbeit in den Fabriken, 4.

Artikel 4, 8 Absätze 1, 2 und 5, 9 und 19 des Bundesgesetzes
vom 12. Dezember 1940 422 über die Heimarbeit, 5.

das Bundesgesetz vom 13. Juni 1941 423 über das Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden, 6.

das Bundesgesetz vom 1. April 1949 424 über die Beschränkung
der Kündigung von Anstellungsverhältnissen bei Militärdienst, 7.

Artikel 96 und 97 des Landwirtschaftsgesetzes 425 8.

Artikel 32 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 426
über die Erwerbsausfallentschädigung an Wehrpflichtige (Erwerbsersatzordnung), 420

[BS 8 281; AS 1959 858, 1964 965 Ziff. I-III, 1968 64, 1977 2249 Ziff. I 611, 1978 1836
Anhang Ziff. 4, 1982 196 1676 Anhang Ziff. 1 2184 Art. 114, 1990 1091, 1991 362 Ziff.
II 412, 1992 288 Anhang Ziff. 37 2350, 1995 511, 1995 1328 Anhang Ziff. 1] 421

SR 821.41

422

[BS 8 229; AS 1951 1231 Art. 14 Abs. 2; SR 822.11 Art. 68. SR 822.31 Art. 21 Ziff. 3] 423

[BS 2 776; AS 1966 57 Art. 69] 424

[AS 1949 II 1293] 425

[AS 1953 1073, 1954 1364 Art. 1, 1958 659, 1959 588, 1960 1279, 1962 203 1144
Art. 14 1412, 1967 722, 1968 92, 1974 763, 1975 1088, 1977 2249 Ziff. I 921 942 931,
1979 2058, 1982 1676 Anhang Ziff. 6, 1988 640, 1989 504 Art. 33 Bst. c, 1991 362 Ziff.
II 51 857 Anhang Ziff. 25 2611, 1992 1860 Art. 75 Ziff. 5 1986 Art. 36 Abs. 1, 1993
1410 Art. 92 Ziff. 4 1571 2080 Anhang Ziff. 11, 1994 28, 1995 1469 Art. 59 Ziff. 3 1837
3517 Ziff. I 2, 1996 2588 Anhang Ziff. 2 2783, 1997 1187 1190, 1998 1822 3033
Anhang Bst. c]

426

SR 834.1. Heute: BG über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und
Zivilschutz (EOG).

Aufhebung
eidgenössischer
Vorschriften

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 401

220

9.

Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 427
über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, 10. Artikel 49 des Zivilschutzgesetzes 428 11. Artikel 20 Absatz 2 und 59 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963429 über die Berufsbildung,

12. Artikel 64 und 72 Absatz 2 Buchstabe a des Arbeitsgesetzes 430.

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Arbeitsverträge (Einzelarbeitsverträge, Normalarbeitsverträge und Gesamtarbeitsverträge) sind innert der Frist von einem Jahr seinen Vorschriften anzupassen; nach Ablauf dieser Frist sind seine Vorschriften
auf alle Arbeitsverträge anwendbar.

2

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens431 bestehenden Personalfürsorgeeinrichtungen haben bis spätestens zum 1. Januar 1977 ihre Statuten
oder Reglemente unter Beachtung der für die Änderung geltenden
Formvorschriften den Artikeln 331 a, 331 b und 331c anzupassen; ab
1. Januar 1977 sind diese Bestimmungen auf alle Personalfürsorgeeinrichtungen anwendbar.432
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

427

SR 221.215.311 428

[AS 1962 1089, 1964 487 Art. 22 Abs. 2 Bst. b, 1968 1025 Art. 35, 1969 310 Ziff. III,
1971 751, 1978 50 570, 1985 1649, 1990 1882 Anhang Ziff. 7, 1992 288 Anhang Ziff.
22, 1993 2043 Anhang Ziff. 3, 1994 2626 Art. 71] 429

[AS 1965 321 428, 1968 86, 1972 1681, 1975 1078 Ziff. III, 1977 2249 Ziff. I 331.
SR 412.10 Art. 75] 430

SR 822.11

431

1. Jan. 1972

432

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976
1972 1974; BBl 1976 I 1269).

Anpassung
altrechtlicher
Verhältnisse

Inkrafttreten
des Gesetzes

Obligationenrecht

402

220

Schlussbestimmungen zum vierten Abschnitt
des XIII. Titels
433
1

Auf die beim Inkrafttreten des neuen Rechts bereits bestehenden Agenturverträge finden die Artikel 418d Absatz 1, 418f Absatz 1, 418k
Absatz 2, 418o, 418p, 418r und 418s sofort Anwendung.

2

Im übrigen sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts bestehenden Agenturverträge innerhalb der Frist von zwei Jahren seinen Vorschriften anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist ist das neue
Recht auch auf die früher abgeschlossenen Agenturverträge anwendbar.

3

Auf die beim Inkrafttreten des neuen Rechts bestehenden Agenturverträge von Agenten, die als solche bloss im Nebenberuf tätig sind,
finden die Vorschriften dieses Abschnittes mangels gegenteiliger Abrede nach Ablauf von zwei Jahren ebenfalls Anwendung.

Der Artikel 219 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes434 erhält
folgenden Zusatz:

Dritte Klasse:

c. ...435

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Übergangsbestimmungen zum XX. Titel436 1

Die Bestimmungen des neuen Rechts finden Anwendung auf alle Bürgschaften, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingegangen
worden sind.

2

Auf Bürgschaften, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingegangen worden sind, finden die Bestimmungen des neuen Rechts nur
hinsichtlich der später eintretenden Tatsachen und mit folgenden Einschränkungen Anwendung: 433

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Febr. 1949, in Kraft seit 1. Jan. 1950 (AS 1949 I
802 808; BBl 1947 III 661).

434

SR 281.1

435

Text siehe im genannten BG.

436

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 10. Dez. 1941, in Kraft seit 1. Juli 1942 (AS 58 279
290 644; BBl 1939 II 841).

A. Übergangsrecht B. Konkursprivileg C. Inkrafttreten

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 403

220

1.

Nicht anwendbar sind die neuen Artikel 492 Absatz 3, 496 Absatz 2, 497 Absätze 3 und 4, 499, 500, 501 Absatz 4, 507 Absätze 4 und 6, 511 Absatz 1.

2.

Die Vorschriften der neuen Artikel 493 über die Form und 494
über das Erfordernis der Zustimmung des Ehegatten sind auf
altrechtliche Bürgschaften nur anwendbar, soweit sie sich auf
nachträgliche Änderungen der Bürgschaft beziehen.

3.

Artikel 496 Absatz 1 gilt mit der Massgabe, dass der Bürge
nicht nur vor dem Hauptschuldner und vor Verwertung der
Grundpfänder, sondern auch vor Verwertung der übrigen
Pfandrechte belangt werden kann, sofern der Hauptschuldner
mit seiner Leistung im Rückstand und erfolglos gemahnt worden oder seine Zahlungsunfähigkeit offenkundig ist.

4.

Für die Mitteilung des Rückstandes gemäss Artikel 505 Absatz
I wird dem Gläubiger eine Frist von sechs Monaten nach Eintritt des Rückstandes, mindestens aber eine solche von drei
Monaten seit dem Inkrafttreten des Gesetzes gewährt.

5.

Die Bestimmung des Artikels 505 Absatz 2 findet nur Anwendung auf Konkurse, die mindestens drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes eröffnet, sowie auf Nachlassstundungen,
die mindestens drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes
bewilligt worden sind.

6.

Die in Artikel 509 Absatz 3 genannte Frist beginnt für altrechtliche Bürgschaften erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes
zu laufen.

3

Die Vorschriften der Artikel 67-71 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925437 über das Zollwesen bleiben vorbehalten.

4

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Schluss- und Übergangsbestimmungen
zu den Titeln XXIV-XXXIII
438
Die Vorschriften des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches439 finden
auch Anwendung auf dieses Gesetz.

437

SR 631.0. Heute: Zollgesetz (ZG).

438

Eingefügt durch das BG vom 18. Dez. 1936 (AS 53 185; BBl 1928 I 205, 1932 I 217).

439

SR 210

A. Anwendbarkeit des Schlusstitels

Obligationenrecht

404

220

1

Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Genossenschaften, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes im
Handelsregister eingetragen sind, jedoch den gesetzlichen Vorschriften
nicht entsprechen, haben binnen einer Frist von fünf Jahren ihre Statuten den neuen Bestimmungen anzupassen.

2

Während dieser Frist unterstehen sie dem bisherigen Rechte, soweit ihre Statuten den neuen Bestimmungen widersprechen.

3

Kommen die Gesellschaften dieser Vorschrift nicht nach, so sind sie nach Ablauf der Frist durch den Handelsregisterführer von Amtes wegen als aufgelöst zu erklären.

4

Für Versicherungs- und Kreditgenossenschaften kann der Bundesrat im einzelnen Fall die Anwendbarkeit des alten Rechts verlängern. Der
Antrag hierzu muss vor Ablauf von drei Jahren seit Inkrafttreten des
Gesetzes gestellt werden.

Haben Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Genossenschaften vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Vermögensteile
zur Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für
Angestellte und Arbeiter sowie für Genossenschafter erkennbar gewidmet, so haben sie diese Fonds binnen fünf Jahren den Bestimmungen der Artikel 673440 und 862 anzupassen.

Der Bundesrat kann allgemein oder im einzelnen Fall Vorschriften
über die Umwandlung einer Genossenschaft in eine Handelsgesellschaft ohne Liquidation erlassen. Er hat dabei die Interessen der Genossenschafter und der Gläubiger angemessen zu berücksichtigen.

1

Der Bundesrat ist berechtigt, wenn ausserordentliche wirtschaftliche Verhältnisse es erfordern, Bestimmungen zu erlassen, die den Bilanzpflichtigen Abweichungen von den in diesem Gesetz aufgestellten Bilanzierungsvorschriften gestatten. Ein solcher Beschluss des Bundesrates ist zu veröffentlichen.

2

Wenn bei der Aufstellung einer Bilanz ein solcher Bundesratsbeschluss zur Anwendung gekommen ist, ist dies in der Bilanz zu vermerken.

440

Dieser Art. hat heute eine neue Fassung.

B. Anpassung
alter Gesellschaften an das
neue Recht
I. Im allgemeinen II. Wohlfahrtsfonds III. Umwandlung
von Genossenschaften C. Bilanzvorschriften
I. Vorbehalt ausserordentlicher
Verhältnisse

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 405

220


441


1

Durch Veränderungen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes in den Haftungsverhältnissen der Genossenschafter eintreten, werden die
Rechte der im Zeitpunkte des Inkrafttretens vorhandenen Gläubiger
nicht beeinträchtigt.

2

Genossenschaften, deren Mitglieder lediglich kraft der Vorschrift des Artikels 689 des bisherigen Obligationenrechts442 persönlich für die
Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften, stehen während fünf
Jahren unter den Bestimmungen des bisherigen Rechts.

3

Während dieser Frist können Beschlüsse über ganze oder teilweise Ausschliessung der persönlichen Haftung oder über ausdrückliche
Feststellung der Haftung in der Generalversammlung mit absoluter
Mehrheit der Stimmen gefasst werden. Die Vorschrift des Artikels 889
Absatz 2 über den Austritt findet keine Anwendung.

1

Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Firmen, die dessen Vorschriften nicht entsprechen, dürfen während zwei Jahren von
diesem Zeitpunkte an unverändert fortbestehen.

2

Bei irgendwelcher Änderung vor Ablauf dieser Frist sind sie jedoch mit gegenwärtigem Gesetze in Einklang zu bringen.

Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Namenpapiere ausgestellten Sparkassen- und Depositenhefte, Spareinlage- und Depositenscheine unterstehen den Vorschriften von Artikel 977 über Kraftloserklärung von Schuldurkunden auch dann, wenn der Schuldner in der
Urkunde sich nicht ausdrücklich vorbehalten hat, ohne Vorweisung
der Schuldurkunde und ohne Kraftloserklärung zu leisten.

Aktien, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgegeben worden
sind, können

1.

einen Nennwert unter 100 Franken beibehalten; 2.

innerhalb dreier Jahre seit dem Inkrafttreten des Gesetzes bei
einer Herabsetzung des Grundkapitals auf einen Nennwert unter 100 Franken gebracht werden.

441

Gegenstandslos

442

AS 27 317

II. ...

D. Haftungsverhältnisse der Genossenschafter E. Geschäftsfirmen F. Früher ausgegebene Wertpapiere
I. Namenpapiere

II. Aktien
1. Nennwert

Obligationenrecht

406

220

1

Auf den Inhaber lautende Aktien und Interimsscheine, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgegeben worden sind, unterstehen den
Bestimmungen der Artikel 683 und 688 Absätze 1 und 3 nicht.

2

Das Rechtsverhältnis der Zeichner und Erwerber dieser Aktien richtet sich nach dem bisherigen Rechte.

Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellte Wechsel und
Checks unterstehen in allen Beziehungen dem bisherigen Rechte.

Für Fälle, auf die die Bestimmungen der Verordnung vom 20. Februar
1918443 betreffend die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen und der ergänzenden Bundesratsbeschlüsse444 angewendet worden
sind, gelten diese Vorschriften auch fernerhin.


445


Das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz446 wird abgeändert wie
folgt:

...447

Die Vorschriften des Bankengesetzes448 bleiben vorbehalten.

Das Bankengesetz449 wird abgeändert wie folgt: ...450

443

[AS 34 231, 35 297, 36 623 893. SR 220 am Schluss, SchlB zum zweiten Abschn. des
XXXIV. Tit. Ziff. 4]

444

[AS 51 673, 53 454, 57 1514, 58 934, 62 1088, 63 1342] 445

Aufgehoben durch Ziff. I Bst. c des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987 (SR 291).

446

SR 281.1

447

Es handelt sich um die Änderungen der Art. 39 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 3, 68a, 178 Abs. 2
Ziff. 2, 182 Ziff. 4, 183 und 219 Abs. 4 Zweite Klasse Bst. e, eingefügt im genannten BG.

448

SR 952.0

449

SR 952.0

450

Es handelt sich um die Art. 11 Abs. 2, 13 Abs. 2, 14 Abs. 4 und 39, eingefügt im
genannten BG.

2. Nicht voll
einbezahlte
Inhaberaktien

III. Wechsel und
Checks

G. Gläubigergemeinschaft H. ...

J. Abänderung
des Schuldbetreibungs- und
Konkursgesetzes

K. Verhältnis
zum Bankengesetz
I. Allgemeiner
Vorbehalt

II. Abänderung
einzelner
Vorschriften

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 407

220

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit im Widerspruch
stehenden zivilrechtlichen Bestimmungen des Bundes, insbesondere
die dritte Abteilung des Obligationenrechts, betitelt: «Die Handelsgesellschaften, Wertpapiere und Geschäftsfirmen» (BG vom 14. Juni
1881451 über das Obligationenrecht, Art. 552-715 und 720-880), aufgehoben.

1

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1937 in Kraft.

2

Ausgenommen ist der Abschnitt über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen (Art. 1157-1182), dessen Inkrafttreten der
Bundesrat festsetzen wird.452 3

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

Schlussbestimmungen zum Sechsundzwanzigsten Titel453
Der Schlusstitel des Zivilgesetzbuches454 gilt für dieses Gesetz.

1

Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind, jedoch den neuen gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen, müssen innert fünf Jahren ihre Statuten den neuen Bestimmungen anpassen.

2

Gesellschaften die ihre Statuten trotz öffentlicher Aufforderung durch mehrfache Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt
und in den kantonalen Amtsblättern nicht innert fünf Jahren den Bestimmungen über das Mindestkapital, die Mindesteinlage und die Partizipations- und Genussscheine anpassen, werden auf Antrag des Handelsregisterführers vom Richter aufgelöst. Der Richter kann eine
Nachfrist von höchstens sechs Monaten ansetzen. Gesellschaften, die
vor dem 1. Januar 1985 gegründet wurden, sind von der Anpassung ihrer Statutenbestimmung über das Mindestkapital ausgenommen. Gesellschaften, deren Partizipationskapital am 1. Januar 1985 das Dop451

[AS 5 635, 11 490: SR 221.229.1 Art. 103 Abs. 1. SR 210 SchlT Art. 60 Abs. 2] 452

Dieser Abschnitt ist in der Fassung des BG vom 1. April 1949 in Kraft gesetzt worden.
Für den Text in der ursprünglichen Fassung siehe AS 53 185.

453

Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992
733 786; BBl 1983 II 745).

454

SR 210

L. Aufhebung
von Bundeszivilrecht M. Inkrafttreten
dieses Gesetzes

A. Schlusstitel
des Zivilgesetzbuches B. Anpassung an
das neue Recht
I. Im allgemeinen

Obligationenrecht

408

220

pelte des Aktienkapitals überstieg, sind von dessen Anpassung an die
gesetzliche Begrenzung ausgenommen.

3

Andere statutarische Bestimmungen, die mit dem neuen Recht unvereinbar sind, bleiben bis zur Anpassung, längstens aber noch fünf
Jahre, in Kraft.

1

Die Artikel 656a, 656b Absätze 2 und 3, 656c und 656d sowie 656g gelten für bestehende Gesellschaften mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, auch wenn ihnen die Statuten oder Ausgabebedingungen widersprechen. Sie gelten für Titel, die als Partizipationsscheine oder
Genussscheine bezeichnet sind, einen Nennwert haben und in den Passiven der Bilanz ausgewiesen sind.

2

Die Gesellschaften müssen für die in Absatz 1 genannten Titel innert fünf Jahren die Ausgabebedingungen in den Statuten niederlegen und
Artikel 656f anpassen, die erforderlichen Eintragungen in das Handelsregister veranlassen und die Titel, die sich
im Umlauf befinden und nicht als Partizipationsscheine bezeichnet
sind, mit dieser Bezeichnung versehen.

3

Für andere als in Absatz 1 genannte Titel gelten die neuen Vorschriften über die Genussscheine, auch wenn sie als Partizipationsscheine
bezeichnet sind. Innert fünf Jahren müssen sie nach dem neuen Recht
bezeichnet werden und dürfen keinen Nennwert mehr angeben. Die
Statuten sind entsprechend abzuändern. Vorbehalten bleibt die Umwandlung in Partizipationsscheine.

In Ergänzung zu Artikel 685d Absatz 1 kann die Gesellschaft, aufgrund statutarischer Bestimmung, Personen als Erwerber börsenkotierter Namenaktien ablehnen, soweit und solange deren Anerkennung die
Gesellschaft daran hindern könnte, durch Bundesgesetze geforderte
Nachweise über die Zusammensetzung des Kreises der Aktionäre zu
erbringen.

Gesellschaften, die in Anwendung von Artikel 10 der Schluss- und
Übergangsbestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1936
über die Revision der Titel 24-33 des Obligationenrechtes455 Stimmrechtsaktien mit einem Nennwert von unter zehn Franken beibehalten
haben, sowie Gesellschaften, bei denen der Nennwert der grösseren
Aktien mehr als das Zehnfache des Nennwertes der kleineren Aktien
beträgt, müssen ihre Statuten dem Artikel 693 Absatz 2 zweiter Satz 455

Siehe hiervor.

II. Einzelne
Bestimmungen
1. Partizipationsund Genussscheine 2. Ablehnung
von Namenaktionären 3. Stimmrechtsaktien

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 409

220

nicht anpassen. Sie dürfen jedoch keine neuen Aktien mehr ausgeben,
deren Nennwert mehr als das Zehnfache des Nennwertes der kleineren
Aktien oder weniger als zehn Prozent des Nennwertes der grösseren
Aktien beträgt.

Hat eine Gesellschaft durch blosse Wiedergabe von Bestimmungen des
bisherigen Rechts für bestimmte Beschlüsse Vorschriften über qualifizierte Mehrheiten in die Statuten übernommen, so kann binnen eines
Jahres seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit absoluter Mehrheit
aller an einer Generalversammlung vertretenen Aktienstimmen die
Anpassung an das neue Recht beschlossen werden.

Es werden geändert:


1. Bundesgesetz vom 27. Juni 1973456 über die Stempelabgaben Art. 1
Abs. 1 Bst. a und b
457 ...


Art. 5
Abs. 1 Bst. a fünfter Strich und Abs. 2 Bst. b
...


Art. 6
Abs. 1 Bst. g
...


Art. 7
Abs. 1 Bst. a und abis
...


Art. 9
Abs. 1 Bst. c und d
...

456

SR 641.10. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

457

Diese Bst. haben heute eine neue Fassung.

458

Dieser Bst. ist heute aufgehoben.

4. Qualifizierte
Mehrheiten

C. Änderung von
Bundesgesetzen

Obligationenrecht

410

220


Art. 13
Abs. 2 Bst. a zweiter Strich
459 ...


Art. 14
Abs. 1 Bst. a
460 und b ...

2. Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965461

über die Verrechnungssteuer Art. 4
Abs. 1 Bst. b
...


3. Versicherungsaufsichtsgesetz 462 Art. 21
Abs. 2-4
...


Art. 42
Abs. 1 Bst. a
463 ...

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Schlussbestimmungen zum zweiten Abschnitt
des XXXIV. Titels
464 1.

In Artikel 657 des Obligationenrechts wird Absatz 3 gestrichen; als letzter Absatz wird beigefügt. 465 ...

459

Dieser Bst. ist heute aufgehoben.

460

Dieser Bst. ist heute aufgehoben.

461

SR 642.21. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.

462

SR 961.01. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

463

Dieser Bst. hat heute eine neue Fassung.

464

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 1. April 1949, in Kraft seit 1. Jan. 1950 (AS 1949 I
791 801; BBl 1947 III 869).

465

Dieser Art. hat heute eine neue Fassung.

D. Referendum

E. Inkrafttreten

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 411

220

2.

Die Artikel 71 Absatz 1, 72 Absatz 1 und 73 des Bundesgesetzes vom 28. September 1944 466 über rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotel- und die Stickereiindustrie werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: ... 467

3.

Die unter dem bisherigen Recht gefassten Gemeinschaftsbeschlüsse behalten ihre Gültigkeit unter dem neuen Recht.

Für Beschlüsse, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefasst
werden, sind die Vorschriften des neuen Rechts massgebend.

Sind indessen einem Schuldner schon unter dem bisherigen
Recht durch Gläubigergemeinschaftsbeschlüsse Erleichterungen gewährt worden, die den in Artikel 1170 vorgesehenen
gleich oder entsprechend sind, so müssen sie bei der Anwendung dieser Vorschrift angemessen berücksichtigt werden.

Im übrigen sind die Schluss- und Übergangsbestimmungen des
Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1936 über die Revision der
Titel XXIV-XXXIII des Obligationenrechts anwendbar.

4.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die widersprechenden Bestimmungen, insbesondere die Verordnung des
Bundesrates vom 20. Februar 1918 468 betreffend die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen, aufgehoben.

5.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

466

[BS 10 454; AS 1949 I 791 Ziff. II 2, II 1665, 1950 II 963, 1953 509. AS 1955 1107
Art. 80 Bst. c] 467

Für den Text dieser Bestimmungen siehe AS 1949 I 791.

468

[AS 34 231, 35 297, 36 623 893]

Obligationenrecht

412

220