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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Bundesgesetz über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG)1 vom 7. Oktober 1994 (Stand am 1. Januar 2011) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 64bis und 85 Ziffer 7 der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. Januar 19944, beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundsatz 1 Der Bund führt Zentralstellen zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens.

2

Die Zentralstellen arbeiten mit den Strafverfolgungs- und Polizeibehörden der Kantone und des Auslandes zusammen.


Art. 2

Aufgaben

Die Zentralstellen nach diesem Gesetz: a. bearbeiten die Informationen aus dem In- und Ausland in ihrem Zuständigkeitsbereich;

b. koordinieren die interkantonalen und internationalen Ermittlungen; c. erstellen Lage- und Bedrohungsberichte zuhanden des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (Departement) und der Strafverfolgungsbehörden;

d. stellen den nationalen und internationalen kriminalpolizeilichen Informationsaustausch sicher und wirken bei der Durchführung von Rechtshilfeersuchen des Auslandes mit;

AS 1995 875

1

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 15. Juni 2000 (AS 2000 1367; BBl 1997 IV 1293).

2

[BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 123 und 173 Abs. 1 Bst. b der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

3

Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Schaffung neuer Verfahrenskompetenzen des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und Wirtschafts-

kriminalität), in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3071; BBl 1998 1529).

4

BBl 1994 I 1145 360

Polizeikoordination und Dienstleistungen 2

360

e. setzen die Polizeiverbindungsleute im Ausland ein; f. führen gerichtspolizeiliche Ermittlungen durch, wenn der Bund dafür zuständig ist.


Art. 3

Informationsbeschaffung Die Zentralstellen beschaffen die Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind, indem sie: a. öffentlich zugängliche Quellen auswerten; b. Auskünfte einholen;

c. in amtliche Akten Einsicht nehmen; d. Meldungen entgegennehmen und auswerten; e. nach der Identität oder dem Aufenthalt von Personen forschen; f.

Informationen aus Observationen auswerten.


Art. 4

Zusammenarbeit mit Behörden und Amtsstellen 1

Der Bundesrat regelt für jede Zentralstelle durch Verordnung, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die folgenden Behörden und Amtsstellen zur Zusammenarbeit und fallweisen Auskunft an die Zentralstelle verpflichtet sind:

a. Strafverfolgungsorgane, Polizeistellen, Grenzwacht- und Zollorgane; b. Fremdenpolizeibehörden und andere Behörden, die für Einreise und Aufenthalt von Ausländern und Ausländerinnen sowie für die Gewährung von Asyl oder für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zuständig sind;

c. Einwohnerkontrollen und andere öffentliche Register; d. Behörden, die für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständig sind;

e. andere Behörden, die für Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Verkehr mit bestimmten Gütern zuständig sind.

2

Über Anstände innerhalb der Bundesverwaltung entscheidet die übergeordnete Behörde, über Anstände zwischen Organen des Bundes und der Kantone die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.5

Art. 5

Polizeiverbindungsleute 1

Polizeiverbindungsleute in ausgewählten schweizerischen Vertretungen im Ausland oder bei internationalen Organisationen unterstützen die Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung von Straftaten im Zuständigkeitsbereich der Zentralstellen. Sie arbeiten im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen als Angehörige

5

Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2003 2133; BBl 2001 4202).

Kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes 3

360

der Zentralstelle direkt mit den zuständigen Behörden des Empfangsstaates und bestimmter Drittländer zusammen.

2

Die Polizeiverbindungsleute können auch bei Fahndungen und Ermittlungen zur Verfolgung von Verbrechen und Vergehen, bei denen die Schweiz Rechtshilfe gewähren kann, eingesetzt werden.

3

Der Bundesrat vereinbart mit den Empfangsstaaten die Einzelheiten des Einsatzes.

4

Der Bundesrat wird ermächtigt, mit den zuständigen Behörden des Auslandes die Stationierung von ausländischen Polizeiverbindungsleuten in der Schweiz zu vereinbaren.


Art. 6

Schaffung von Zentralstellen 1

Für Zentralstellen, die aufgrund eines Staatsvertrags oder eines andern Bundesgesetzes geschaffen werden, gelten der erste und vierte Abschnitt dieses Gesetzes sinngemäss.

2

Der Bundesrat kann auf dem Verordnungsweg die Einzelheiten der sinngemässen Gesetzesanwendung regeln.

2. Abschnitt: Zentralstelle für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens

Art. 7

Aufgaben

1

Die Zentralstelle für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens hat insbesondere die Aufgabe, kriminelle Organisationen im Sinne von Artikel 260ter des Strafgesetzbuches6 zu erkennen und die von solchen Organisationen begangenen Straftaten zu bekämpfen.

2

Sie hat zudem die Aufgabe, Wirtschaftsstraftaten, für welche die Staatsanwaltschaft des Bundes ein Vorverfahren eröffnen kann (Art. 24 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 20077, StPO), zu erkennen und zu bekämpfen.8 3

Sie kann im Rahmen von Rechtshilfeverfahren mit Beweiserhebungen betraut werden; diese führt sie nach den Bestimmungen der StPO durch.9 6

SR 311.0

7 SR

312.0

8

Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Schaffung neuer Verfahrenskompetenzen des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und Wirtschafts-

kriminalität)(AS 2001 3071; BBl 1998 1529). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 15 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

9

Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Schaffung neuer Verfahrenskompetenzen des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und Wirtschafts-

kriminalität)(AS 2001 3071; BBl 1998 1529). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 15 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

Polizeikoordination und Dienstleistungen 4

360


Art. 8

Informationspflichten 1

Die Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen erstatten der Zentralstelle die Meldungen, die schliessen lassen auf das Vorliegen einer Organisation im Sinne von Artikel 260ter Ziffer 1 Absatz 1 des Strafgesetzbuches10 oder einer in Artikel 24 StPO11 umschriebenen Straftat, bei welcher der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin ein Vorverfahren eröffnen kann.12 Sie melden insbesondere konkrete Verdachtsgründe sowie die Eröffnung und Einstellung von Ermittlungsverfahren, bei denen ein Verdacht besteht auf Mitwirkung krimineller Organisationen oder auf das Vorliegen einer in Artikel 340bis des Strafgesetzbuches umschriebenen Straftat, bei welcher der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin ein Ermittlungsverfahren eröffnen kann.13 2 Die Zentralstelle informiert die Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen über alle Vorgänge, welche die gemeldeten Verfahren betreffen.

3. Abschnitt: Zentralstelle für die Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs

Art. 9

Aufgaben

1

Die Zentralstelle für die Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs unterstützt die Behörden des Bundes und der Kantone sowie anderer Staaten bei der Verhinderung und Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs.

2

Sie kann im Rahmen von Rechtshilfeverfahren mit Beweiserhebungen betraut werden; diese führt sie nach den Bestimmungen der StPO14 durch.15 3 …16


Art. 10

Informationspflichten Die Kantone haben der Zentralstelle über jede wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 195117 über die Betäubungsmittel eingeleitete Strafverfolgung rechtzeitig Mitteilung zu machen.

10 SR

311.0

11 SR

312.0

12 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 15 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

13 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Schaffung neuer Verfahrenskompetenzen des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und Wirtschaftskriminali-

tät), in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3071; BBl 1998 1529).

14 SR

312.0

15 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 15 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

16 Aufgehoben durch Ziff. II 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Schaffung neuer Verfahrenkompetenzen des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und Wirtschaftskrimina-

lität) (AS 2001 3071; BBl 1998 1529).

17

SR 812.121

Kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes 5

360

4. Abschnitt: Bearbeitung von Personendaten

Art. 11

und 1218

Art. 13

Weitergabe von Personendaten 1

Die Zentralstelle gibt Personendaten den Behörden im Rahmen der Zusammenarbeitspflicht bekannt. Der Bundesrat bestimmt durch Verordnung, an welche weiteren Empfänger in der Schweiz die Zentralstelle im Einzelfall Personendaten für ein Verfahren weitergeben kann.

2

Die Zentralstelle kann Personendaten an ausländische Strafverfolgungsbehörden weitergeben, wenn ein Gesetz oder ein Staatsvertrag es vorsieht oder wenn: a. die Information benötigt wird, um eine strafbare Handlung im Aufgabenbereich der Zentralstelle zu verhindern oder aufzuklären;

b. ein schweizerisches Ersuchen um Information begründet werden muss; c. es im Interesse der betroffenen Person liegt und diese zugestimmt hat oder deren Zustimmung nach den Umständen angenommen werden kann.


Art. 14


19

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15

Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat regelt durch Verordnung: a. die Einzelheiten der Datenverarbeitung durch die Zentralstellen und die Koordination der Systeme; b. das Zugriffsrecht und den Umfang des Zugriffs durch Stellen des Bundes und der kantonalen Behörden; c. die Aufbewahrungsdauer der Daten, Kontrollen und Schutzbestimmungen.

18 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 8 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, mit Wirkung seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061).

19 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 8 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, mit Wirkung seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061).

Polizeikoordination und Dienstleistungen 6

360


Art. 16

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 15. März 199520 20

BRB vom 22. Febr. 1995