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1

Bundesgesetz über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG) vom 3. Oktober 2008 (Stand am 1. Januar 2010) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in den Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 29. Februar 20082 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 23. April 20083, beschliesst:

Art. 1

Aufgaben des zivilen Nachrichtendienstes Der Bundesrat bezeichnet die Dienststellen des Bundes, welche die Aufgaben des zivilen Nachrichtendienstes des Bundes erfüllen. Diese Dienststellen: a. beschaffen sicherheitspolitisch bedeutsame Informationen über das Ausland und werten sie zuhanden der Departemente und des Bundesrates aus; b. nehmen nachrichtendienstliche Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit wahr, soweit sich diese Aufgaben aus den Artikeln 2, 5-13 und 14-17 des Bundesgesetzes vom 21. März 19974 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) ergeben.


Art. 2

Organisation des zivilen Nachrichtendienstes Der Bundesrat regelt die Organisation des zivilen Nachrichtendienstes. Er unterstellt die Dienststellen, welche Aufgaben des zivilen Nachrichtendienstes erfüllen, dem gleichen Departement.


Art. 3

Zusammenarbeit und Informationsaustausch der Dienststellen des Nachrichtendienstes 1

Die Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes sorgen für eine gemeinsame und umfassende Beurteilung der Bedrohungslage und informieren einander über alle Vorgänge, die ihre jeweiligen gesetzlichen Aufgabenbereiche betreffen.

2

Sie informieren den Nachrichtendienst der Armee über alle Vorgänge, welche dessen Aufgaben zugunsten der Armee betreffen können.

AS 2009 6565 1 SR

101

2 BBl

2008 4015

3 BBl

2008 4035

4 SR

120

121

Sicherheit der Eidgenossenschaft 2

121

3

Der Nachrichtendienst der Armee ist gegenüber den Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes zur Auskunft verpflichtet und erstattet ihnen unaufgefordert Meldung, wenn er konkrete Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit feststellt.

4

Der Bundesrat regelt im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Vorgaben: a. die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch der Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes untereinander, insbesondere im Hinblick auf eine gemeinsame und umfassende Beurteilung der Bedrohungslage; b. die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes und des Nachrichtendienstes der Armee;

c. die Zusammenarbeit der Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes mit ausländischen Dienststellen; er legt insbesondere die Grundsätze der Verwendung von Informationen ausländischer Dienststellen für die Aufgaben des zivilen Nachrichtendienstes fest.


Art. 4

Information anderer Stellen 1

Die Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes informieren andere Stellen des Bundes und der Kantone über alle Vorgänge, welche die gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen bei der Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit betreffen.

2

Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit.


Art. 5

Bearbeitung von Personendaten 1

Die Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes sind befugt, Personendaten zu bearbeiten, die sie gestützt auf Artikel 1 Buchstabe a beschafft haben, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile. Die Bearbeitung darf gegebenenfalls ohne Wissen der betroffenen Personen erfolgen, wenn und solange die Aufgaben des zivilen Nachrichtendienstes es erfordern.

2

Sie können Informationen über Personen in der Schweiz, die bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit nach Artikel 1 Buchstabe a anfallen und die für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können, den Strafverfolgungsbehörden des Bundes weiterleiten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

3

Sie können Personendaten, die sie gestützt auf Artikel 1 Buchstabe a beschafft haben, im Einzelfall in Abweichung von den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ins Ausland weitergeben.

4

Der Bundesrat regelt die Bearbeitung und den Schutz der Personendaten, die gestützt auf Artikel 1 Buchstabe a beschafft wurden; er kann dabei Ausnahmen von den Vorschriften über die Registrierung der Datensammlungen festlegen, wenn die Registrierung die Informationsbeschaffung gefährden würde.

Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes. BG 3

121


Art. 6

Bearbeitung von Personendaten, die gestützt auf das BWIS beschafft wurden Für die Bearbeitung und für die Weitergabe von Personendaten, welche die Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gestützt auf das BWIS5 beschafft haben, sind die Vorschriften des BWIS anwendbar.


Art. 7

Quellenschutz

Der Bundesrat regelt den Quellenschutz entsprechend den Schutzbedürfnissen der verschiedenen Quellen. Personen, die aufgrund ihrer Informationstätigkeit über das Ausland gefährdet sind, sind in jedem Fall zu schützen.


Art. 8

Kontrolle

Die Bestimmungen der Artikel 25 sowie 26 Absätze 1 und 2 BWIS6 sind auf alle zivilen Dienststellen anwendbar, die nachrichtendienstliche Aufgaben erfüllen.


Art. 9

Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.


Art. 10

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2010 Folgende Änderungen gemäss Anhang Ziffer 1 werden nicht in Kraft gesetzt: a. Ersatz eines Ausdrucks; b. Artikel 5 Absätze 2 und 3; c. Artikel 7 Absatz 1.7 5 SR

120

6 SR

120

7

BRB vom 4. Dez. 2009 (AS 2009 6568).

Sicherheit der Eidgenossenschaft 4

121

Anhang

(Art. 9)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 21. März 19978 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit Ersatz eines Ausdrucks ...


Art. 5
Abs. 2 und 3
2 ...

3

Aufgehoben


Art. 7
Abs. 1
1 ...


Art. 17
Abs. 7 Aufgehoben
2. Militärgesetz vom 3. Februar 19959 Art. 99 Abs. 1, 2bis, 3 Bst. c, 4 und 5 … 8 SR

120

9 SR

510.10. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.