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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) vom 2. Juli 2008 (Stand am 1. Juli 2016) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Waffengesetz vom 20. Juni 19971 (WG)
und auf Artikel 150a Absatz 2 Buchstabe c des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952, verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1

Sprayprodukte (Art. 4 Abs. 1 Bst. b WG) Als Waffen gelten Sprayprodukte zur Selbstverteidigung mit den Reizstoffen nach Anhang 2.


Art. 2

Elektroschockgeräte (Art. 4 Abs. 1 Bst. e WG) Als Waffen gelten Elektroschockgeräte, die nicht den Bestimmungen der Verordnung vom 9. April 19973 über elektrische Niederspannungserzeugnisse entsprechen.

In Zweifelsfällen entscheidet die Zentralstelle Waffen.


Art. 3

Wesentliche Waffenbestandteile

(Art. 1 Abs. 2 Bst. a und 4 Abs. 3 WG) Als wesentliche Waffenbestandteile gelten: a. bei

Pistolen:

1. Griffstück, 2. Verschluss, 3. Lauf; b. bei

Revolvern:

1. Rahmen, 2. Lauf; AS 2008 5525

1 SR

514.54

2 SR

510.10

3 SR

734.26

514.541

Ausrüstung

2

514.541

c. bei

Handfeuerwaffen:

1. Verschlussgehäuse, 2. Verschluss, 3. Lauf; d. bei militärischen Abschussgeräten mit Sprengwirkung: 1. Zielgerät, 2. Abschussbehälter oder Abschussrohr.


Art. 4

Besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör (Art. 1 Abs. 2 Bst. a, 4 Abs. 2 Bst. a, b und 3 WG) 1

Als besonders konstruierte Waffenbestandteile gelten Bestandteile von Feuerwaffen, die speziell für diese Waffen entwickelt oder abgeändert wurden und in derselben Ausführung nicht auch für andere Zwecke verwendbar sind. Nicht als besonders konstruiert gelten Waffenbestandteile wie Federn, Normstifte, Splinte, Schrauben oder die Holz- und Kunststoffteile der Schäftung.

2

Als besonders konstruierte Bestandteile von Waffenzubehör gelten: a. für Laser und Nachtsichtzielgeräte: die Montagevorrichtung; b. für Schalldämpfer: speziell dafür konstruierte Lamellen.


Art. 5

Militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung (Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG) 1

Als militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung gelten Panzerfäuste, Raketenrohre, Granat- und Minenwerfer, die jeweils von einer einzigen Person getragen und bedient werden können.

2

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bestimmt, welche weiteren Geräte als militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung gelten.


Art. 6

Mit Feuerwaffen verwechselbare Waffen (Art. 4 Abs. 1 Bst. f und g WG) Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen sind mit Feuerwaffen verwechselbar, wenn sie auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleichen, und zwar unabhängig davon, ob eine Fachperson oder sonst jemand nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit erkennt.


Art. 7

4 Messer und

Dolche

(Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG) 1

Messer gelten als Waffen, wenn sie: 4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

Waffenverordnung

3

514.541

a. einen einhändig bedienbaren Spring- oder anderen automatischen Auslösemechanismus aufweisen;

b. geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind; und c. eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist.

2

Schmetterlingsmesser gelten als Waffen, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen.

3

Wurfmesser und Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende, mehr als 5 cm und weniger als 30 cm lange symmetrische Klinge aufweisen.


Art. 8

Schleudern (Art. 4 Abs. 1 Bst. d WG) Schleudern gelten als Waffen, wenn sie zur Erreichung einer möglichst grossen Bewegungsenergie über eine Armstütze oder eine vergleichbare Vorrichtung verfügen oder für eine solche Vorrichtung eingerichtet sind.


Art. 9

Schweizer Armeetaschenmesser

(Art. 4 Abs. 6 WG)

Als Schweizer Armeetaschenmesser gelten die von der Armee beschafften Taschenmesser sowie die ihnen ähnlichen Schweizer Offizierstaschenmesser, die im Handel erhältlich sind.

2. Abschnitt: Allgemeine Verbote und Einschränkungen sowie Ausnahmebewilligungen

Art. 10

Verbote für Messer und Dolche (Art. 4 Abs. 1 Bst. c und 5 Abs. 1 Bst. c WG) 1

Nicht übertragen, erworben, an Empfänger und Empfängerinnen im Inland vermittelt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden dürfen:

a. Dolche nach Artikel 7 Absatz 2; b. Messer, deren Klinge durch einen einhändig bedienbaren Auslösemechanismus, namentlich durch Feder, Gasdruck oder Gummiband, automatisch ausgelöst wird;

c. Schmetterlingsmesser; d. Wurfmesser.

2

Schweizerische Ordonnanzdolche und -bajonette dürfen nur mit einer Bewilligung gewerbsmässig erworben, vermittelt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden.

Ausrüstung

4

514.541


Art. 11

Erwerb von verbotenen Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen oder Waffenzubehör durch Erbgang (Art.

6a WG)

1

Die Ausnahmebewilligung nach Artikel 6a WG wird von der zuständigen kantonalen Behörde auf einen vom Erblasser, von der Erblasserin oder von der Erbengemeinschaft bezeichneten Vertreter ausgestellt.

2

Das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin zu stellen.

3

Dem Gesuch ist ein Verzeichnis beizulegen, das die ererbten Gegenstände unter Angabe von Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Kaliber, Bezeichnung und Waffennummer einzeln aufführt. Es ist vom Vertreter nach Absatz 1 zu unterzeichnen.

4

Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung erfüllt, so erteilt die zuständige kantonale Behörde eine einzige Bewilligung für sämtliche im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände.

5

Erwirbt bei der Erbteilung ein Erbe, der nicht Vertreter nach Absatz 1 war, einen oder mehrere der im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände, so muss er für diese innerhalb von 6 Monaten nach der Erbteilung ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung im eigenen Namen stellen. Die Absätze 3 und 4 sind anwendbar.

6

Zuständig ist jeweils die kantonale Behörde am Wohnsitz der erwerbenden Person.

Die Behörde übermittelt der zuständigen Behörde am letzten Wohnort des Erblassers oder der Erblasserin eine Kopie der Bewilligung.


Art. 12

Verbot für Angehörige bestimmter Staaten (Art. 7 WG)

1

Der Erwerb, der Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen und das Schiessen mit Feuerwaffen sind Angehörigen folgender Staaten verboten: a. Serbien; b.5 … c. Bosnien und Herzegowina; d. Kosovo; e.6 … f. Mazedonien; g. Türkei; 5

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 2014, mit Wirkung seit 15. März 2014 (AS 2014 533).

6

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 2014, mit Wirkung seit 15. März 2014 (AS 2014 533).

Waffenverordnung

5

514.541

h. Sri

Lanka;

i. Algerien; j. Albanien.

2

Die zuständige kantonale Behörde hat die Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 WG zu befristen und kann sie mit Auflagen verbinden. Vorbehalten bleibt Artikel 49.7 3 Personen, die um eine Ausnahmebewilligung nach Absatz 2 ersuchen, müssen das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen Behörde einreichen: a. Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde; b. Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte; c. schriftliche Begründung des Gesuchs.


Art. 13

Identifizierung der anbietenden Person (Art.

7b Abs. 1 WG) Um identifizierbar zu sein, muss die anbietende Person: a. falls ihr Angebot anonym erscheint, bevor es veröffentlicht wird, eine Kopie ihres gültigen Passes oder ihrer gültigen Identitätskarte dem Veröffentlicher senden, der sie während der Dauer der Veröffentlichung, mindestens aber während sechs Monaten aufbewahren muss; b. falls ihr Angebot nicht anonym erscheint, mindestens ihren Namen, Vornamen und Wohnsitz im Angebot erwähnen.


Art. 14

Ausnahmen vom Schiessverbot nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c WG (Art. 5 Abs. 4 WG)

Die zuständige kantonale Behörde kann ausnahmsweise eine Bewilligung für das Schiessen mit Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb behördlich zugelassener Schiessanlässe oder ausserhalb von Schiessplätzen erteilen, wenn: a. der betroffene Grundeigentümer oder die betroffene Grundeigentümerin die schriftliche Zustimmung erteilt hat; b. die zuständige Gemeinde die schriftliche Zustimmung erteilt hat; und c. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eine Haftpflichtversicherung nachweisen kann.

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2014, in Kraft seit 15. März 2014 (AS 2014 533).

Ausrüstung

6

514.541

2. Kapitel: Erwerb von Waffen und Munition 1. Abschnitt: Erwerb mit Waffenerwerbsschein

Art. 15

Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins (Art. 8 WG)

1

Wer einen Erwerbsschein für Waffen oder wesentliche Waffenbestandteile erhalten will, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen. Jede Waffe oder jeder wesentliche Waffenbestandteil ist mit Angabe der Waffenart zu bezeichnen.

2

Das Formular ist mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen: a. Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde; b. Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte; c. amtliche Bestätigung nach Artikel 9a WG.

3

Die zuständige kantonale Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für den Waffenerwerb erfüllt sind.


Art. 16

Ausnahmsweiser Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen mit Waffenerwerbsschein (Art.

9b Abs. 2 WG) 1

Die zuständige kantonale Behörde kann einen einzigen Waffenerwerbsschein ausstellen für den Erwerb von bis zu drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen, sofern diese gleichzeitig und beim gleichen Veräusserer erworben werden.

2

Die erwerbende Person muss den Empfang jeder Waffe oder jedes wesentlichen Waffenbestandteils auf dem Waffenerwerbsschein mit ihrer Unterschrift bestätigen.


Art. 17

Erwerb von Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen durch Erbgang (Art. 8 Abs. 2bis und 9b Abs. 2 WG) 1

Der Waffenerwerbsschein nach Artikel 8 WG wird von der zuständigen kantonalen Behörde auf einen vom Erblasser, von der Erblasserin oder von der Erbengemeinschaft bezeichneten Vertreter ausgestellt.

2

Das Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin zu stellen.

3

Dem Gesuch ist ein Verzeichnis beizulegen, das die ererbten Gegenstände unter Angabe von Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Kaliber, Bezeichnung und Waffennummer einzeln aufführt. Es ist vom Vertreter nach Absatz 1 zu unterzeichnen.

4

Sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Waffenerwerbsscheins erfüllt, so erteilt die zuständige kantonale Behörde einen einzigen Waffenerwerbsschein für sämtliche im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände.

Waffenverordnung

7

514.541

5

Erwirbt bei der Erbteilung ein Erbe, der nicht Vertreter nach Absatz 1 war, einen oder mehrere der im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände, so muss er für diese innerhalb von sechs Monaten nach der Erbteilung ein Gesuch um einen Waffenerwerbsschein im eigenen Namen stellen. Die Absätze 3 und 4 sind anwendbar.

6

Zuständig ist jeweils die kantonale Behörde am Wohnsitz der erwerbenden Person.

Die Behörde übermittelt der zuständigen Behörde am letzten Wohnort des Erblassers oder der Erblasserin eine Kopie der Bewilligung.

2. Abschnitt: Erwerb ohne Waffenerwerbsschein

Art. 18

Sorgfaltspflicht (Art.

10a und 11 WG) 1

Ist für den Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils kein Waffenerwerbsschein erforderlich, so muss die übertragende Person darauf achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 WG entgegensteht.

2

Liegt kein gegenteiliger Hinweis vor, so darf die übertragende Person davon ausgehen, dass kein Hinderungsgrund gegeben ist, wenn der Erwerber oder die Erwerberin:

a. ein Familiengenosse oder Angehöriger nach Artikel 110 Absätze 1 und 2 des Strafgesetzbuches8 ist; oder b. für eine Waffe einen Waffenerwerbsschein vorlegt, der ihm oder ihr vor weniger als zwei Jahren ausgestellt wurde.

3

Muss die übertragende Person aufgrund der Umstände daran zweifeln, dass die Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, so muss sie von der erwerbenden Person einen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Übertragung ausgestellt wurde, oder mit dem schriftlichen Einverständnis der erwerbenden Person die erforderlichen Informationen von den zuständigen Behörden oder Personen verlangen.

4

Der Auszug aus dem schweizerischen Strafregister ist zusammen mit dem schriftlichen Vertrag aufzubewahren. Eine Kopie der beiden Dokumente ist der kantonalen Meldestelle zuzustellen.9


Art. 19

Handrepetiergewehre (Art. 10 Abs. 1 Bst. b WG) 1

Ohne Waffenerwerbsschein können die folgenden Handrepetiergewehre erworben werden:

a.10 schweizerische Ordonnanzrepetiergewehre; 8 SR

311.0

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2014, in Kraft seit 15. März 2014 (AS 2014 533).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

Ausrüstung

8

514.541

b. Sportgewehre, für in der Schweiz übliche Militärkalibermunition oder für Sportkalibermunition, wie Standardgewehre mit einem Verschlussrepetiersystem; c. Jagdwaffen, die nach der eidgenössischen Jagdgesetzgebung für die Jagd zugelassen sind;

d. Sportgewehre, die für nationale und internationale Wettbewerbe des jagdsportlichen Schiessens zugelassen sind.

2

Einen Waffenerwerbsschein benötigt jedoch, wer ein Repetiergewehr mit einem Vorderschafts- oder Unterhebelrepetiersystem erwerben will.


Art. 20

Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinpflicht bei Reparatur von Waffen und bei Erwerb von Nichtfeuerwaffen11 (Art.

9b Abs. 2 und 10 Abs. 2 WG) 1

Wer seine Waffe in einer Waffenhandlung reparieren lässt, benötigt für die Dauer der Reparatur keinen Waffenerwerbsschein für eine Ersatzwaffe der gleichen Art.

2

Wird ein wesentlicher Waffenbestandteil durch einen neuen ersetzt, so ist für den neuen Bestandteil kein Waffenerwerbsschein erforderlich, wenn der ersetzte Bestandteil beim Veräusserer bleibt.

3

Kann die Waffe auch durch Ersetzung eines wesentlichen Waffenbestandteils nicht repariert werden, so kann sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb gegen eine identische Waffe ausgetauscht werden, wenn die ersetzte Waffe beim Veräusserer bleibt. Der Veräusserer muss den Austausch auf dem ursprünglichen Waffenerwerbsschein eintragen und der Behörde, die den Waffenerwerbsschein ausgestellt hat, die neuen Angaben innerhalb von 30 Tagen melden.

4

Wer eine andere als eine Feuerwaffe erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein nur, wenn er die Waffe im Handel erwirbt.


Art. 21

Erwerb durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung (Art. 10 Abs. 2 WG)

1

Ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung benötigen für jeden Erwerb einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils einen Waffenerwerbsschein nach Artikel 8 WG.

2

Artikel 20 Absätze 1 und 2 bleibt vorbehalten.

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

Waffenverordnung

9

514.541


Art. 22

Erwerb von Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen nach Artikel 10 Absatz 1 WG durch Erbgang (Art. 11 Abs. 4 WG)

1

Der vom Erblasser, von der Erblasserin oder von der Erbengemeinschaft bezeichnete Vertreter muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin die Meldung nach Artikel 11 Absatz 4 WG erstatten.

2

Der Vertreter reicht der Meldestelle zu diesem Zweck ein Verzeichnis ein, das die ererbten Gegenstände unter Angabe von Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Kaliber, Bezeichnung und Waffennummer einzeln aufführt. Er muss das Verzeichnis unterzeichnen.

3

Erwirbt bei der Erbteilung ein Erbe, der nicht Vertreter nach Absatz 1 war, einen oder mehrere der im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände, so muss er diese innerhalb von sechs Monaten nach der Erbteilung im eigenen Namen melden. Absatz 2 ist anwendbar.

4

Zuständig ist jeweils die kantonale Behörde am Wohnsitz der erwerbenden Person.

Die Behörde übermittelt der zuständigen Behörde am letzten Wohnort des Erblassers oder der Erblasserin eine Kopie der Meldung.


Art. 23

Leihweise Abgabe von Sportwaffen an unmündige Personen (Art.

11a WG)

1

Folgende Sportwaffen dürfen mit dem schriftlichen Einverständnis der gesetzlichen Vertretung unmündigen Personen, die Mitglied eines anerkannten Schiessvereins sind, leihweise abgegeben werden:12

a. Feuerwaffen, Druckluft- und CO2-Waffen, die von der International Shooting Sport Federation (ISSF) für das Sportschiessen und jagdschiesssportliche Wettbewerbe zugelassen sind;

b. Feuerwaffen, die vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport nach Artikel 3 Absatz 3 der Schiessverordnung vom 5. Dezember 200313 für das Schiesswesen ausser Dienst zugelassen sind;

c. Soft-Air-Waffen, die bei nationalen und internationalen Wettkämpfen zugelassen sind.

2

Die Aufbewahrung der leihweise abgegebenen Waffen durch unmündige Personen ist nur zulässig mit dem schriftlichen Einverständnis der gesetzlichen Vertretung; bei dieser darf kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 WG vorliegen.

3

Bestehen bei der gesetzlichen Vertretung Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 WG, so muss der Schiessverein für die Aufbewahrung der leihweise abgegebenen Waffen sorgen.

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

13 SR

512.31

Ausrüstung

10

514.541

4

Der Schiessverein sorgt für die Aufbewahrung von Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c der Schiessverordnung vom 5. Dezember 2003, die an Personen, welche das 17. Altersjahr noch nicht vollendet haben, ausgeliehen werden.14 3. Abschnitt: Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen (Art. 15 und 16 WG)

Art. 24

1 Wird Munition oder werden Munitionsbestandteile für eine Waffe übertragen, so muss die übertragende Person darauf achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 WG entgegensteht.

2

Die übertragende Person darf davon ausgehen, dass kein Hinderungsgrund gegeben ist, wenn:

a. kein gegenteiliger Hinweis vorliegt; und b. die erwerbende Person für die Waffe eine Ausnahmebewilligung oder einen Waffenerwerbsschein, die oder der ihr höchstens zwei Jahre vor dem Erwerb ausgestellt wurde, oder einen gültigen Europäischen Feuerwaffenpass vorlegt.

3

Muss die übertragende Person aufgrund der Umstände daran zweifeln, dass die Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, so muss sie von der erwerbenden Person einen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Übertragung ausgestellt wurde, oder mit dem schriftlichen Einverständnis der erwerbenden Person die erforderlichen Informationen von den zuständigen Behörden oder Personen verlangen.

3. Kapitel: Seriefeuerwaffen und verbotene Munition

Art. 25

Typenprüfung zur Bestimmung von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a WG) 1

Besteht Unklarheit darüber, ob es sich bei einer Waffe um eine verbotene Waffe nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a WG handelt, so muss bei der Zentralstelle Waffen eine Typenprüfung beantragt werden.

2

Ist für einen Waffentyp eine Typenprüfung beantragt worden, so gibt die Zentralstelle Waffen dies den Vollzugsbehörden bekannt; Waffen dieses Typs dürfen erst erworben, besessen, in das schweizerische Staatsgebiet verbracht oder gehandelt werden, wenn die Prüfung ergeben hat, dass es sich nicht um eine verbotene Waffe nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a WG handelt.

14 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).

Waffenverordnung

11

514.541

3

Die Ergebnisse der Prüfung werden den antragstellenden Personen oder Amtsstellen durch Verfügung eröffnet und den interessierten Vollzugsbehörden bekannt gegeben.

4

Bevor typengeprüfte Waffen in den Handel gelangen, müssen sie mit der von der Zentralstelle Waffen vergebenen Typenprüfnummer gekennzeichnet werden. Die Zentralstelle führt ein Verzeichnis der vergebenen Typenprüfnummern.

5

Die Zentralstelle Waffen kann anordnen, dass eine typengeprüfte Waffe zu Vergleichszwecken hinterlegt wird, solange mit diesem Waffentyp Handel getrieben wird.


Art. 26

Verbotene Munition

(Art. 6 WG)

1

Es ist verboten, folgende Munitionsarten zu erwerben, zu besitzen, herzustellen oder in das schweizerische Staatsgebiet zu verbringen: a. Munition mit Hartkerngeschossen (Stahl, Wolfram, Porzellan usw.); b. Munition mit Geschossen, die einen Explosiv- oder Brandsatz enthalten; c. Munition mit einem oder mehreren Geschossen zur Freisetzung von Stoffen, welche die Gesundheit von Menschen auf Dauer schädigen, insbesondere von Reizstoffen nach Anhang 2; d. Munition, Geschosse und Flugkörper für militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung;

e. Munition mit Geschossen zur Übertragung von Elektroschocks; f.15 Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung oder hoher Penetrationsleistung nach Artikel 27.

2

Die Zentralstelle Waffen kann insbesondere für industrielle Zwecke, für die Jagd oder für Sammlungen Ausnahmen vom Verbot bewilligen. Die Bewilligung ist zu befristen; sie kann mit Auflagen verbunden werden.


Art. 27

Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung oder hoher Penetrationsleistung (Art. 6 WG)16

1

Als Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung gilt eine Munition, bei der sich das Geschoss beim Testbeschuss auf 10 Meter in Glyzerinseife so deformiert, dass: a. der Masseverlust bezogen auf die Nominalgrösse des Geschosses mehr als 5 Prozent beträgt;

b. der grösste Durchmesser nach dem Schuss grösser als der Nominaldurchmesser ist; und

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

Ausrüstung

12

514.541

c. die Stauchung nach dem Schuss mehr als 10 Prozent der Geschosslänge vor dem Schuss beträgt.

2

Als Munition für Faustfeuerwaffen mit hoher Penetrationsleistung gilt Munition, deren Geschoss eine Schutzplatte der Beschussklasse 4 bei einem senkrechten Beschuss aus einer Distanz von mindestens 5 Metern und maximal 10 Metern durchschlägt. Die Zentralstelle Waffen erlässt für die Prüfung erhöhter Penetrationsfähigkeit von Kurzwaffengeschossen eine technische Richtlinie.17 4. Kapitel: Waffenhandel und Waffenherstellung

Art. 28

Gesuch um Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung (Art. 17 WG)

1

Wer um eine Waffenhandelsbewilligung ersucht, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen der zuständigen kantonalen Behörde einreichen: a. Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde; b. Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte; c. Auszug aus dem Handelsregister; d. Nachweis der bestandenen Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung; e. Pläne und Angaben über die Geschäftsräume.

2

Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind.

3

Die praktische Teilprüfung ist nicht erforderlich für Personen, die: a. nicht mit Feuerwaffen handeln; b. über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis für Büchsenmacher verfügen.

4

Personen, die an öffentlichen Waffenbörsen in der Schweiz teilnehmen wollen, benötigen für die Dauer der entsprechenden Veranstaltung keine schweizerische Waffenhandelsbewilligung, wenn sie bei der zuständigen kantonalen Behörde eine amtlich beglaubigte Kopie der gültigen ausländischen Waffenhandelsbewilligung einreichen.

a18 Antrag auf Zuweisung einer Markierungsnummer Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen, die Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen oder Feuerwaffenzubehör in das schweizerische Staatsgebiet verbringen, müssen in Besitz einer individuellen vierstelligen 17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

Waffenverordnung

13

514.541

Markierungsnummer sein. Die Zentralstelle Waffen weist die Nummer auf Antrag hin zu.


Art. 29

Juristische Personen

(Art. 17 Abs. 3 WG) 1

Das Mitglied der Geschäftsleitung juristischer Personen, das für alle Belange nach dem Waffengesetz verantwortlich ist, benötigt eine Waffenhandelsbewilligung.

2

Das verantwortliche Mitglied der Geschäftsleitung muss sicherstellen, dass die gesetzlichen Vorschriften jederzeit eingehalten werden.


Art. 30


19

Buchführung und Meldung (Art. 21 und 24 Abs. 4 WG)20 1

Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen müssen die Unterlagen nach Artikel 21 Absatz 2 WG geordnet aufbewahren.

2

Sie müssen die Bücher nach Artikel 21 Absatz 1 WG als fortlaufendes Verzeichnis führen und darin festhalten: a.21 Anzahl, Art, Bezeichnung, Hersteller oder Herstellerin, Herstellungsland oder Herstellungsort, Ausfuhrstaat, Kaliber, Nummer und Markierungen von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör sowie Datum der Herstellung, der Beschaffung, der Übertragung, der Reparatur, der Markierung, des Verbringens in das schweizerische Staatsgebiet und der Ausfuhr;

b. Anzahl, Art und Bezeichnung der hergestellten, beschafften oder übertragenen Munition und des Schiesspulvers sowie Datum der Herstellung, Beschaffung oder Übertragung;

c. Personalien der liefernden oder erwerbenden Person; d. Lagerbestand.

3

Sie müssen den zuständigen Behörden jederzeit Einsicht in die Unterlagen gewähren. Dritten ist die Einsicht zu verweigern.

4

Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen müssen der Zentralstelle Waffen jeweils bis Ende Januar die Waffen, wesentlichen Waffenbestandteile und Munition melden, die sie im letzten Kalenderjahr gewerbsmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht haben.22 5

Die Meldung muss folgende Angaben enthalten: Anzahl, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer und Herkunftsland der jeweiligen Lieferung.23

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

Ausrüstung

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6

Die Zentralstelle Waffen erstellt ein elektronisches Formular für die Meldung.24

Art. 31

Markierung von Feuerwaffen25 (Art.

18a WG)

1

Auf Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die in der Schweiz hergestellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden, sind von den Inhabern und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen unverzüglich einzeln, unterschiedlich und deutlich sichtbar anzubringen:

a. die individuelle numerische oder alphabetische Markierung; b. die Bezeichnung des Herstellers oder der Herstellerin; c.

Herstellungsland oder Herstellungsort; d. Herstellungsjahr.26 2

Zusätzlich zur Markierung nach Absatz 1 sind von den Inhabern und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen auf Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden, in nachfolgend aufgeführter Reihenfolge unverzüglich und deutlich sichtbar anzubringen: a. der Dreibuchstabencode für die Schweiz «CHE»; b. die Markierungsnummer nach Artikel 28a; c. die beiden letzten Ziffern des Jahres, in welchem die Gegenstände in die Schweiz verbracht wurden.27 3

Bei zusammengebauten Feuerwaffen genügt die Markierung von nur einem wesentlichen Bestandteil.28 4

Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die nicht vorschriftsgemäss markiert sind, dürfen in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden: a. zur

Veredelung;

b. zu Ausstellungs- und Demonstrationszwecken.29 24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 6781).

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

Waffenverordnung

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5

Die Zentralstelle Waffen kann das Verbringen unmarkierter Feuerwaffen für weitere Zwecke bewilligen. Die Bewilligung ist zu befristen.30
a31 Markierung von Munition (Art.

18b WG)

Auf den kleinsten Verpackungseinheiten von Munition, die in der Schweiz hergestellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht wird, sind unverzüglich einzeln und deutlich sichtbar anzubringen: a. Identifikationsnummer der

Lieferung;

b. Bezeichnung des Herstellers oder der Herstellerin; c. Kaliber; d. Munitionstyp.


Art. 32

Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässige Herstellung und Umbau (Art. 19 Abs. 2 WG)

1

Ausnahmebewilligungen für die nichtgewerbsmässige Herstellung von wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen dürfen erteilt werden, wenn diese Bestandteile für die Reparatur bestehender Waffen benötigt werden.

2

Ausnahmebewilligungen für den Umbau von Waffen zu solchen nach Artikel 5 Absatz 1 WG dürfen ausschliesslich für berufliche oder sportliche Zwecke erteilt werden.

3

Für die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 WG und von verbotener Munition nach Artikel 6 WG sowie für den nichtgewerbsmässigen Umbau von Feuerwaffen zu Seriefeuerwaffen dürfen keine Ausnahmebewilligungen erteilt werden.


Art. 33

Ausnahmebewilligung für verbotene Abänderungen (Art. 20 WG)

1

Ausnahmebewilligungen für das Abändern oder Entfernen von Waffennummern dürfen zur Ersetzung eines wesentlichen Bestandteils einer markierten Waffe erteilt werden, wenn: a. der ersetzte wesentliche Bestandteil ebenfalls markiert ist; und b. das Abändern oder Entfernen dazu dient, die eine Waffennummer der anderen anzupassen.

2

Ausnahmebewilligungen zum Verkürzen von Waffen dürfen für die Jagd erteilt werden.

30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

Ausrüstung

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3

Das Verkürzen von Handfeuerwaffen zu Faustfeuerwaffen ist verboten.

5. Kapitel:

Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und Ausfuhr 1. Abschnitt: Verbringen von ausnahmebewilligungspflichtigen Waffen und verbotener Munition in das schweizerische Staatsgebiet

Art. 34

Bewilligung für gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet (Art. 5 und 24 WG)

1

Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen von Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen Waffenbestandteilen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absatz 1 WG in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen: a. Kopie der Waffenhandelsbewilligung; b. kantonale Ausnahmebewilligung nach Artikel 5 Absatz 4 WG; c. Nachweis, dass die ausnahmebewilligungspflichtigen Gegenstände für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 WG oder von Sicherheitsfirmen notwendig sind und dass der Besteller oder die Bestellerin im Besitz einer Ausnahmebewilligung für die Gegenstände ist.

2

Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen von verbotener Munition nach Artikel 26 in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen: a. Kopie der Waffenhandelsbewilligung; b. Nachweis, dass die ausnahmebewilligungspflichtige Munition für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 WG oder von Sicherheitsfirmen notwendig ist.


Art. 35

Bewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet (Art. 5 und 25 WG)

1

Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen von Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen Waffenbestandteilen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absatz 1 WG in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen: a. kantonale Ausnahmebewilligung nach Artikel 5 Absatz 4 WG;

Waffenverordnung

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b. Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte.

2

Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen von verbotener Munition nach Artikel 26 in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen: a. Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde; b. Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte; c. Angabe des Grundes für das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet (Art. 26 Abs. 2).

2. Abschnitt: Gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet

Art. 36

Einzelbewilligung (Art.

24a WG)

1

Das Gesuch um eine Einzelbewilligung nach Artikel 24a WG für die gewerbsmässige Lieferung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit der Kopie der Waffenhandelsbewilligung bei der Zentralstelle Waffen einzureichen.

2

Die Zentralstelle Waffen prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind.

3

Die Bewilligung ist sechs Monate gültig. Die zuständige Behörde kann die Gültigkeit um höchstens drei Monate verlängern.


Art. 37

Generalbewilligung für Nichtfeuerwaffen (Art.

24b WG)

1

Das Gesuch um eine Generalbewilligung nach Artikel 24b WG für das gewerbsmässige Verbringen von Nichtfeuerwaffen oder Munition und Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit der Kopie der Waffenhandelsbewilligung bei der Zentralstelle Waffen einzureichen.

2

Die Zentralstelle Waffen prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind.

3

Die Bewilligung ist zwölf Monate gültig.


Art. 38

Generalbewilligung für Waffen, Waffenbestandteile und Munition (Art.

24c WG)

1

Das Gesuch um eine Generalbewilligung nach Artikel 24c WG für das gewerbsmässige Verbringen von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und

Ausrüstung

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Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit der Kopie der Waffenhandelsbewilligung bei der Zentralstelle Waffen einzureichen.

2

Die Zentralstelle Waffen prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind.

3

Die Bewilligung ist zwölf Monate gültig.

3. Abschnitt: Nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet

Art. 39

Bewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet (Art. 25 Abs. 1 und 2bis WG)32 1

Das Gesuch um die Bewilligung für das nichtgewerbsmässige Verbringen von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen: a.33 Original des von der zuständigen kantonalen Behörde ausgestellten Waffenerwerbsscheins, wenn der zu verbringende Gegenstand waffenerwerbsscheinpflichtig ist;

b.34 Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde, wenn es sich um Waffen oder wesentliche Bestandteile nach Artikel 10 Absatz 1 WG oder um Munition oder Munitionsbestandteile handelt; c. Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte; d. amtliche Bestätigung nach Artikel 9a WG.

2

Die Bewilligung berechtigt zum gleichzeitigen Verbringen von höchstens drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet.

Sie ist sechs Monate gültig und kann um höchstens drei Monate verlängert werden.


Art. 40

Bewilligung für vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen im Reiseverkehr in das schweizerische Staatsgebiet (Art.

25a WG)

1

Wer Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend aus einem Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (SchengenStaat), in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, muss zusammen mit dem Gesuch nach Artikel 39 den Europäischen Feuerwaffenpass vorlegen.

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

Waffenverordnung

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2

Wird die Bewilligung erteilt, so wird sie im Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen. Sie ist ein Jahr gültig und berechtigt zum mehrmaligen vorübergehenden Verbringen von höchstens drei Waffen sowie der dazugehörigen Munition in das schweizerische Staatsgebiet.

3

Jäger und Schützen benötigen keine Bewilligung, wenn sie den Grund für die Reise, namentlich anhand einer Einladung zu einer Jagd- oder Sportveranstaltung, glaubhaft machen können und die mitgeführten Feuerwaffen im Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.

4

…35


Art. 41

Bewilligung für vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen durch Sicherheitsbegleiter in das schweizerische Staatsgebiet (Art.

25a Abs. 1 WG) 1

Wer im Rahmen der Tätigkeit als Sicherheitsbegleiter von Werttransporten oder von Personen Feuerwaffen und die dazugehörige Munition aus einem Staat, der kein Schengen-Staat ist, in das schweizerische Staatsgebiet verbringen und wieder ausführen will, benötigt dafür nur eine Bewilligung für vorübergehendes Verbringen.

2

Die Bewilligung berechtigt zum mehrmaligen vorübergehenden Verbringen einer einzigen Waffe sowie der dazugehörigen Munition in das schweizerische Staatsgebiet. Die Bewilligung ist ein Jahr gültig.


Art. 42

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für das vorübergehende Verbringen von Feuerwaffen in das schweizerische Staatsgebiet (Art.

25a WG)

Personen folgender Kategorien benötigen für das vorübergehende Verbringen von Feuerwaffen in das schweizerische Staatsgebiet keine Bewilligung: a. in der Schweiz akkreditierte ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen;

b. ausländische Streitkräfte im Rahmen des Militärprotokolls; c. staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter im Rahmen angemeldeter offizieller Besuche;

d. 36 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ausländischer Grenzschutzbehörden, die zusammen mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen schweizerischer Grenzschutzbehörden bei operativen Einsätzen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz mitwirken; e.37 Mitglieder ausländischer Polizeibehörden im Rahmen internationaler Einsätze oder Ausbildungen.

35 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

Ausrüstung

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Art. 43

Ausnahmen von der Zuführungs- und Anmeldepflicht beim Verbringen in das schweizerische Zollgebiet (Art. 23 WG)

Von der Zuführungs- und der Anmeldepflicht nach den Artikeln 21 und 25 des Zollgesetzes vom 18. März 200538 sind befreit: a. ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen, wenn die Waffen, wesentlichen Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile als persönliche Gebrauchsgegenstände im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juni 199039 über die vorübergehende Verwendung gelten; b. von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiter bei angemeldeten offiziellen Besuchen, wenn sie ihre Waffen und die dazugehörige Munition in das schweizerische Zollgebiet verbringen; c. von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiter bei angemeldeten offiziellen Besuchen im Ausland, wenn sie ihre Waffen und die dazugehörige Munition wieder in das schweizerische Zollgebiet verbringen;

cbis.40 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ausländischer Grenzschutzbehörden, die zusammen mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen schweizerischer Grenzschutzbehörden bei operativen Einsätzen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz mitwirken; d. Personen, die glaubhaft machen, dass sie ihre Waffen und die dazugehörige Munition für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigt haben und dass es sich um dieselben Waffen handelt, die sie zu diesem Zweck ausgeführt haben; e. Personen, die glaubhaft machen, dass sie ihre Waffen und die dazugehörige Munition für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport in der Schweiz benötigen und dass sie die Waffen wieder ausführen werden.

4. Abschnitt: Ausfuhr

Art. 44


41

Meldepflicht und Begleitschein (Art.

22b WG)

1

Wer Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder die dazugehörige Munition in einen Schengen-Staat ausführen will, muss dies der Zentralstelle Waffen auf dem dafür vorgesehenen Formular melden.

38 SR

631.0

39 SR

0.631.24

40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

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2

Die Meldung muss folgende Angaben enthalten: a. Name und Adresse aller beteiligten Personen; b. Bestimmungsort; c. Anzahl, Art der Waffen, der wesentlichen Bestandteile oder der Munition, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber und Waffennummer; d. Transportmittel; e. Absendetag und voraussichtlicher Ankunftstag.

3

Die Zentralstelle Waffen stellt den Begleitschein aus, wenn: a. der sichere Transport gewährleistet ist; b. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eine amtliche Bestätigung des Bestimmungsstaates vorlegt, wonach der Endempfänger oder die Endempfängerin zum Besitz der betreffenden Gegenstände berechtigt ist; und c. der Endempfänger oder die Endempfängerin bei einem auszuführenden Gegenstand, der waffenerwerbsscheinpflichtig ist, die Kopie des von der zuständigen kantonalen Behörde ausgestellten Waffenerwerbsscheins oder bei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen nach Artikel 10 WG die Kopie des Vertrages nach Artikel 11 WG beilegt.42

4

Werden die Gegenstände von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung an eine am Bestimmungsort zum Waffenhandel berechtigte Person ausgeführt, so sind die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben d und e und die Beilagen nach Absatz 3 Buchstabe c nicht erforderlich.43 5

Kann die Bestätigung nach Absatz 4 Buchstabe b nicht beigebracht werden, so kann die Zentralstelle Waffen eine Bestätigung ausstellen.


Art. 45


44



Art. 46

Europäischer Feuerwaffenpass

(Art.

25b WG)

1

Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile vorübergehend in einen Schengen-Staat ausführen will, muss ein Gesuch um Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses stellen.

2

Das Gesuch ist auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons einzureichen.

3

Dem Gesuch sind beizulegen: a. ein Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde; 42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

44 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

Ausrüstung

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b. eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte; c. zwei aktuelle Passfotos.

4

Die zuständige kantonale Behörde vermerkt im Europäischen Feuerwaffenpass alle Waffen, zu deren Besitz der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin berechtigt ist.

5

Der Europäische Feuerwaffenpass ist fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer kann zweimal um je zwei Jahre verlängert werden.

6. Kapitel:

Aufbewahren, Tragen und Transportieren von Waffen und Munition, missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände 1. Abschnitt: Aufbewahren von Waffen

Art. 47

(Art. 26 WG) 1

Der Verschluss von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen ist getrennt von der übrigen Waffe und unter Verschluss aufzubewahren.

2

Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften der Militärgesetzgebung.

2. Abschnitt: Waffentragen

Art. 48

Waffentragbewilligung (Art. 27 WG)

1

Wer eine Waffentragbewilligung erhalten will, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen Behörde einreichen:

a. Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde; b. Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte; c. zwei aktuelle Passfotos.

2

Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen, insbesondere der Bedürfnisnachweis, erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so wird der Kandidat oder die Kandidatin zur Prüfung zugelassen.

3

Die praktische Prüfung muss nur für Feuerwaffen abgelegt werden.

4

Für das erneute Ausstellen der Waffentragbewilligung ist die praktische Prüfung nur abzulegen, wenn diese länger als drei Jahre zurückliegt. Auf die theoretische Prüfung kann unter der gleichen Voraussetzung verzichtet werden, wenn die gesetzlichen Vorschriften nicht massgeblich geändert haben und keine Zweifel an der aus

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reichenden Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs bestehen.


Art. 49


45

Waffentragbewilligungen für Diplomaten und staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter und Sicherheitsbegleiterinnen (Art. 27 Abs. 5 WG)

1

Ausländischen Mitgliedern des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen wird die Waffentragbewilligung durch das Bundesamt für Polizei (fedpol) erteilt. Dieses nimmt vor dem Erteilen der Bewilligung Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten.

2

Staatlich beauftragten Sicherheitsbegleitern und Sicherheitsbegleiterinnen bei angemeldeten offiziellen Besuchen oder Durchreisen wird die Waffentragbewilligung durch fedpol erteilt.


Art. 50

Rahmenbewilligung auf dem Gebiet der schweizerischen Flughäfen (Art.

27a WG)

1

Die Zentralstelle Waffen erteilt die Rahmenbewilligung ausländischen Fluggesellschaften und den zuständigen ausländischen Behörden nach Artikel 27a Absatz 2 WG.

2

Die Rahmenbewilligung regelt insbesondere: a. die Ausübung von Sicherheitsfunktionen auf Flughäfen; b. den Schutz der Besatzungen auf dem Weg zu und von ihrer Unterkunft; c. den Schutz der Besatzungen in der Unterkunft; d. den Schutz von Geschäftsniederlassungen.

3

Auf der Grundlage der Rahmenbewilligung erteilt die Zentralstelle Waffen Bediensteten dieser Fluggesellschaften Waffentragbewilligungen. Vor der Erteilung kann sie die notwendigen Auskünfte einholen.

3. Abschnitt: Transport von Waffen

Art. 51

(Art. 28 WG) 1

Eine Waffe darf nur so lange transportiert werden, als es für die Tätigkeit, die dazu berechtigt, angemessen erscheint.

2

Beim Transport von Feuerwaffen darf sich in Magazinen keine Munition befinden.

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

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7. Kapitel: Bewilligungen, Kontrolle und administrative Sanktionen

Art. 52

Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen; Formulare (Art. 40 Abs. 2 WG)

1

Die Bewilligungen nach dem Waffengesetz werden erteilt, wenn die gesuchstellende Person insbesondere folgende Voraussetzungen erbringt:

a. Identitätsnachweis; b. Handlungsfähigkeit; c. körperlicher oder geistiger Zustand, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft;

d. guter

Leumund;

e. Nachweis der vom Waffengesetz verlangten besonderen Fähigkeiten.

2

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erstellt die Formulare für Gesuche, Bewilligungen und Verzeichnisse (Art. 12 Abs. 3, 15 Abs. 1, 28 Abs. 1, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 36 Abs. 1, 37 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39 Abs. 1, 44 Abs. 1, 46 Abs. 2 und 48 Abs. 1) sowie einen Mustervertrag für die Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 11 Abs. 1 WG). Die Formulare und der Mustervertrag können bei der zuständigen kantonalen Behörde bezogen werden.46 3 Formulare, die bei den zuständigen Behörden eingereicht oder an diese zurückgesandt wurden, sind nach 15 Jahren zu vernichten.


Art. 53

Kontrolle (Art. 29 WG)

1

Die zuständige kantonale Behörde übt die Kontrolle aus über Herstellung, Umbau und Abänderung sowie Beschaffung, Vertrieb und Vermittlung von Waffen, wesentlichen und besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen.

2

Sie kontrolliert mindestens alle zwei Jahre insbesondere, ob die Waffenhandlungen entsprechend den Bestimmungen des Waffengesetzes, dieser Verordnung und den vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement aufgestellten Mindestanforderungen für Geschäftsräume sowie den an die Bewilligung geknüpften Bedingungen und Auflagen betrieben werden.

3

Die Zentralstelle Waffen übt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Kontrolle aus über das Verbringen von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet und über die Ausfuhr solcher Gegenstände.

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

Waffenverordnung

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Art. 54

Verfahren nach einer Beschlagnahme ohne Rückgabemöglichkeit (Art. 31 Abs. 5 WG)47 1

Ist der nach Artikel 31 WG beschlagnahmte Gegenstand verwertbar, so kann die zuständige Behörde frei darüber verfügen.48 2 Ist der Gegenstand nicht verwertbar, so kann ihn die zuständige Behörde aufbewahren, zerstören oder an einen wissenschaftlichen Dienst der Kriminalpolizei oder ein Museum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen.49 3

Die eigentumsberechtigte Person ist zu entschädigen, wenn ihr der Gegenstand nicht zurückgegeben werden kann.50 4 Wird der Gegenstand veräussert, so entspricht die Entschädigung dem erzielten Erlös. In den übrigen Fällen entspricht sie dem effektiven Wert des Gegenstandes.

Die Kosten der Aufbewahrung und der Veräusserung werden von der Entschädigung abgezogen.

5

Kann kein Entschädigungsverfahren durchgeführt werden, insbesondere weil die eigentumsberechtigte Person unbekannt oder nicht auffindbar ist, so verfällt der erzielte Erlös dem Staat.

a51 Definitive Einziehung bei fehlender Markierung (Art. 31 WG)

Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die unzulässigerweise ohne Markierung nach Artikel 31 Absatz 2 in das schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind, sind von der zuständigen Behörde definitiv einzuziehen.

8. Kapitel: Gebühren

Art. 55

52 Gebührenansätze (Art. 32 WG)

Für die Bearbeitung von Bewilligungen, Prüfungen und Bestätigungen, für die Aufbewahrung beschlagnahmter Waffen und missbräuchlich getragener gefährlicher Gegenstände sowie für Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Beschlagnahme, der definitiven Einziehung und der Verwertung von Gegenständen nach Artikel 4 WG gelten die Gebühren nach Anhang 1.

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 6781).

52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

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Art. 56

Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200453.


Art. 57

Inkasso (Art. 32 WG)

Gebühren bis zu 1000 Franken können zum Voraus oder per Nachnahme erhoben werden.

9. Kapitel: Zentralstelle Waffen

Art. 58

54 Aufgaben (Art.

31c WG)

Die Zentralstelle Waffen nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr: a. Sie überprüft die Echtheit von ausländischen Bestätigungen und erteilt amtliche Bestätigungen (Art. 6b Abs. 2 und 9a Abs. 2 WG).

b. Sie stellt Begleitscheine aus (Art. 22b Abs. 1 WG).

c. Sie ist für die Übermittlung von Informationen an ausländische Staaten, für die Information der zuständigen kantonalen Behörden und für die Bekanntgabe von Daten zuständig (Art. 22b Abs. 5, 24 Abs. 4 und 32c WG).

d. Sie erteilt und erneuert Bewilligungen (Art. 24 Abs. 3, 24a-24c, 25 Abs. 2 und 25a WG) und sie bescheinigt auf Verlangen, dass sie eine Bewilligung erteilt oder erneuert hat.

e. Sie berät die Vollzugsbehörden (Art. 31c Abs. 2 Bst. a WG), die Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger.

f. Sie erteilt Rahmenbewilligungen an ausländische Fluggesellschaften (Art. 31c Abs. 2 Bst. f WG).

g. Sie bearbeitet Ersuchen schweizerischer oder ausländischer Behörden um Rückverfolgung und ist Kontaktstelle für technische und operative Fragen in diesem Bereich (Art. 31c Abs. 2 Bst. bbis WG).

h. Sie führt die folgenden Datenbanken: 1. Datenbanken nach Artikel 32a Absatz 1 WG, 2. Datenbank DANTRAG (Art. 59a).

i. Sie weist Inhabern und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen die Markierungsnummer zu (Art. 28a).

53 SR

172.041.1

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

Waffenverordnung

27

514.541

j.

Sie koordiniert die Tätigkeiten der kantonalen Vollzugsbehörden und nimmt insbesondere Informationen der kantonalen Behörden über ihre Bewilligungspraxis entgegen.

k. Sie erlässt Richtlinien und erarbeitet Unterlagen für die Prüfung der Waffenhandelsbewilligung und der Waffentragbewilligung.

l.55 Sie stellt gesetzlich vorgesehene Formulare in elektronischer Form zuhanden der zuständigen kantonalen Behörden bereit.

10. Kapitel: Datenbearbeitung und Datenschutz

Art. 59


56

Inhalt der DARUE

1

Die DARUE enthält folgende Daten der Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen, die mit Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen oder Feuerwaffenzubehör handeln:

a. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und Staatsangehörigkeit;

b. Markierungsnummer; c. Ausstellungs- und Ablaufdatum der Generalbewilligung für Waffen, Waffenbestandteile und Munition nach Artikel 24c WG;

d. Zeichen des Herstellers oder der Herstellerin und Markierungsmuster in Form von grafischen Darstellungen.

2

Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen, die mit Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen oder Feuerwaffenzubehör handeln, haben der Zentralstelle Waffen die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und d mitzuteilen.

a57 Inhalt der DANTRAG

Die DANTRAG enthält: a. die Daten betreffend das Erteilen und Erneuern von Bewilligungen nach Artikel 58 Buchstabe d;

b. die Dokumente, die die Zentralstelle Waffen, die Zollbehörden und die kantonalen Polizeibehörden elektronisch austauschen;

c. die Daten über die Koordination der Tätigkeiten der kantonalen Vollzugsbehörden.

55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

57 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

Ausrüstung

28

514.541


Art. 60


58

In den Datenbanken enthaltene Personalien und zusätzliche Daten (Art.

32b WG)

1

Als Personalien enthalten: a.59 die DEWA, die DEWS, die DEBBWA, die ASWA, die elektronischen Informationssysteme über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen und das gemeinsame harmonisierte Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen: Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und Staatsangehörigkeit;

b. die DAWA: Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum und Adresse.

2

Zusätzlich zu den Daten nach Artikel 32b Absatz 2 WG enthält: a. die DEBBWA: Daten zum Hersteller oder zur Herstellerin und zum Kaliber; b. die DAWA: Daten zum Hersteller oder zur Herstellerin, zum Kaliber und zum Datum der Rücknahme der Feuerwaffe durch die zuständige Stelle der Militärverwaltung.


Art. 61

60 Zugriffsrechte (Art. 32c WG)

1

Die folgenden Behörden haben für den Vollzug der Waffengesetzgebung im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten der DEWA, der DEBBWA, der DAWA, der DARUE, der DANTRAG und des gemeinsamen harmonisierten Informationssystems über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen:

a. fedpol; b. die

kantonalen

Polizeibehörden;

c. die

Zollbehörden.

2

Auf die Daten der DEBBWA haben ausserdem folgende Behörden im Abrufverfahren Zugriff:

a. die Logistikbasis der Armee; b. das Oberauditorat;

c. der Führungsstab der Armee; d. die Militärische

Sicherheit;

e. die Informations- und Objektsicherheit; f. die kantonalen

Kreiskommandos.

3

Die Bundeskriminalpolizei und die Internationale Polizeikooperation von fedpol haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 199461 58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

61 SR

360

Waffenverordnung

29

514.541

über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes, der Strafprozessordnung62 und dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 201163 über den ausserprozessualen Zeugenschutz im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten der DEWA, der DEBBWA, der DAWA, der DANTRAG und des gemeinsamen harmonisierten Informationssystems über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen.

4

Den kantonalen Strafverfolgungsbehörden kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Strafprozessordnung im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten der DEWA, der DEBBWA, der DAWA der DANTRAG und des gemeinsamen harmonisierten Informationssystems über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen gewährt werden.

5

Auf die Daten der DEWS darf nur die Zentralstelle Waffen zugreifen.

6

Die Einzelheiten der Zugriffsrechte sind in Anhang 3 geregelt.


Art. 62


64

Verwendung des Identitätsverwaltungs-Systems des Bundes (Art.

32c Abs. 7 WG) 1

Für die Kontrolle des Zugangs auf das gemeinsame harmonisierte Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen kann das Identitätsverwaltungs-System des Bundes eingesetzt werden. Dieses ermöglicht die Feststellung der Identität der Benutzer und Benutzerinnen und die Bekanntgabe des Benutzernames, der E-Mail-Adresse und der lokalen Identifikatoren.

2

Zum Zweck der Feinsteuerung des Zugriffs kann das Informatiksteuerungsorgan des Bundes dem gemeinsamen harmonisierten Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen aus dem Identitätsverwaltungs-System des Bundes für jeden Benutzer und jede Benutzerin regelmässig Namensdaten, Kurzzeichen, lokale Identifikatoren, E-Mail-Adresse, Adressdaten sowie Daten zu Anstellungen, Funktionen und Rollen bekanntgeben.


Art. 63


65



Art. 64

Bekanntgabe der Daten an einen Staat, der durch keines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist66 (Art.

32e WG)

Ein angemessener Schutz der betroffenen Person im Sinne von Artikel 32e WG liegt vor, wenn hinreichende Garantien sich insbesondere aus entsprechenden Vertragsklauseln ergeben und bezüglich der übermittelten Daten und ihrer Bearbeitung Folgendes gewährleisten: 62 SR

312.0

63 SR

312.2

64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

65 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

Ausrüstung

30

514.541

a. Die Grundsätze der Rechtmässigkeit, von Treu und Glauben der Datenbearbeitung sowie der Richtigkeit der Daten werden beachtet.

b. Der Zweck der Bekanntgabe ist klar festgelegt.

c. Die Daten werden nur so weit bearbeitet, als es für den Zweck der Bekanntgabe erforderlich ist.

d. Die zur Bearbeitung ermächtigten Behörden werden klar bezeichnet.

e. Die Weitergabe der Daten an andere Staaten, die kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten, ist verboten.

f.

Die Aufbewahrung und die Vernichtung der Daten sind klar geregelt.

g. Die betroffene Person hat ein Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten.

h. Die betroffene Person wird über die Bearbeitung ihrer Personendaten sowie deren Rahmenbedingungen informiert.

i.

Die betroffene Person hat ein Recht auf Auskunft über die sie betreffenden Daten.

j. Die Datensicherheit ist gewährleistet.

k. Die betroffene Person hat das Recht, eine unabhängige Behörde anzurufen, wenn sie der Auffassung ist, die Bearbeitung ihrer Daten sei unzulässig.


Art. 65

Rechte der

Betroffenen

Die Rechte der Betroffenen richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199267 über den Datenschutz.


Art. 66


68

Dauer der Datenaufbewahrung (Art.

32c Abs. 4 W Art. 32c Abs. 8 WG G)69 1

Die Daten der DEWA, der DEWS, der DEBBWA, der DAWA, der ASWA, der DARUE und der DANTRAG werden während 50 Jahren aufbewahrt.70 2 Die Daten des elektronischen Informationssystems über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen und des gemeinsamen harmonisierten Informationssystems über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen werden während mindestens 30 Jahren aufbewahrt. Die Löschung der Daten im elektronischen Informationssystem führt auch zur Löschung der Daten im gemeinsamen harmonisierten Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen.71 67 SR

235.1

68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

Waffenverordnung

31

514.541

a72 Protokollierung Die Bearbeitung von Daten in den Datenbanken nach Artikel 32a Absatz 1 WG und nach Artikel 59a dieser Verordnung wird protokolliert. Die Protokolle werden ein Jahr aufbewahrt.

b73 Archivierung Das Anbieten von Personendaten aus der Datenbank nach Artikel 59a an das Bundesarchiv richtet sich nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199274 über den Datenschutz und nach Artikel 6 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 199875.

c76 Datensicherheit 1 Die Gewährleistung der Datensicherheit richtet sich nach der Verordnung vom 14. Juni 199377 zum Bundesgesetz über den Datenschutz, der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 201178 sowie den Weisungen des IRB vom 27. September 200479 über die Informatiksicherheit in der Bundesverwaltung.

2

Die Zentralstelle Waffen trifft die erforderlichen organisatorischen Massnahmen, um den unbefugten Zugriff auf die Daten zu verhindern.

d80 Bearbeitungsreglement Fedpol erlässt ein Reglement für die Bearbeitung der Daten in den Datenbanken nach Artikel 32a Absatz 1 WG und nach Artikel 59a dieser Verordnung.

11. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 67

Vollzug durch die Zollverwaltung (Art. 40 Abs. 4 WG)

1

Die Zollveranlagung richtet sich nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.

2

Die Zollverwaltung meldet der Bewilligungsbehörde vollständig gelöschte Bewilligungen für das Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet. Sie

72 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

73 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

74 SR 235.1

75 SR

152.1

76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

77 SR

235.11

78 SR

172.010.58

79 Der Text der Weisungen ist unter folgender Internetadresse abrufbar: www.isb.admin.ch > Themen > Sicherheit > Sicherheitsgrundlagen > Weisung Informatiksicherheit

80 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

Ausrüstung

32

514.541

erteilt der Bewilligungsbehörde auf Anfrage Auskünfte über das Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet.

3

Werden bei Kontrollen Widerhandlungen nach Artikel 33 WG festgestellt, so verweigert die Zollverwaltung die Weiterreise und bietet die zuständige kantonale Polizei auf.

4

Ist der Beizug der kantonalen Polizei nicht zweckmässig oder nicht möglich, so erstellt die Zollverwaltung nach Rücksprache mit der Polizei die Feststellungsprotokolle und übergibt diese zusammen mit den beschlagnahmten Gegenständen der zuständigen Untersuchungsbehörde zur Einleitung eines Strafverfahrens.


Art. 68


81

Meldungen kantonaler Behörden an die Zentralstelle Waffen (Art.

30a, 31 Abs. 4 und 32k WG)82 1

Die kantonalen Vollzugsbestimmungen sind der Zentralstelle Waffen mitzuteilen.

2

Die zuständige Behörde des Wohnsitzkantons meldet der Zentralstelle Waffen im automatisierten Verfahren folgende Daten von Personen, denen die Bewilligung verweigert oder entzogen oder deren Waffe eingezogen wurde: a. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse, Staatsangehörigkeit und Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194683 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVVersichertennummer) sowie die Umstände, die zur Verweigerung oder zum Entzug der Bewilligung oder zur Einziehung der Waffe Anlass gegeben haben; b. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum des Erwerbs;

c. Datum der Erfassung in der Datenbank.84 3

Ferner meldet sie der Zentralstelle Waffen im automatisierten Verfahren die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a-c von Personen: a. ohne Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, die im Inland eine Waffe oder einen wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteil erworben haben; b. mit Wohnsitz in einem anderen Schengen-Staat, die im Inland eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteil erworben haben.85

4

Die Erteilung und der Entzug von Waffenhandelsbewilligungen sind der Zentralstelle Waffen im automatisierten Verfahren unverzüglich zu melden. Die Zentralstelle Waffen informiert das Staatssekretariat für Wirtschaft.86

81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

83 SR

831.10

84 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

86 Ursprünglich:

Abs.

3

Waffenverordnung

33

514.541


Art. 69

Meldungen der Militärverwaltung an die Zentralstelle Waffen (Art.

32j Abs. 2 WG) Die Logistikbasis der Armee meldet der Zentralstelle Waffen im automatisierten Verfahren folgende Daten von Personen, die beim Austritt aus der Armee eine Waffe oder einen wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteil zu Eigentum erhalten haben oder denen die persönliche Waffe oder die Leihwaffe abgenommen, entzogen oder nicht abgegeben wurde:87 a.88 Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und AHVVersichertennummer sowie die Umstände, die zur Abnahme, zum Entzug oder zur Nichtabgabe der Waffe Anlass gegeben haben;

b. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum der Übertragung;

c. Datum der Erfassung in der Datenbank.


Art. 70


89

Meldungen der Zentralstelle Waffen (Art.

32c Abs. 4 und 5 WG) 1

Die Zentralstelle Waffen meldet der Logistikbasis der Armee und dem Führungsstab der Armee im automatisierten Verfahren folgende Daten von Personen, denen die Bewilligung verweigert oder entzogen wurde oder deren Waffe beschlagnahmt wurde:

a. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und AHVVersichertennummer sowie die Umstände, die zur Verweigerung oder zum Entzug einer Bewilligung oder zur Beschlagnahme einer Waffe Anlass gegeben haben;

b. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum der Übertragung;

c. Datum der Erfassung in der Datenbank.

2

Sie meldet der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons im automatisierten Verfahren folgende Daten von Personen, denen die persönliche Waffe oder die Leihwaffe abgenommen, entzogen oder nicht abgegeben wurde: a. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und AHVVersichertennummer sowie die Umstände, die zur Abnahme, zum Entzug oder zur Nichtabgabe der Waffe Anlass gegeben haben;

b. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum der Übertragung;

c. Datum der Erfassung in der Datenbank.

87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

Ausrüstung

34

514.541


Art. 71

Ausnahmebewilligungen (Art.

28b WG)

1

Kantonale Ausnahmebewilligungen (Art. 5 Abs. 4, 19 Abs. 2 und 20 Abs. 2 WG) können nur in schriftlich begründeten Einzelfällen, für eine bestimmte Person und grundsätzlich nur für eine einzige Waffe, einen einzigen wesentlichen Waffenbestandteil, einen einzigen besonders konstruierten Waffenbestandteil im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a WG oder ein einziges Waffenzubehör eines bestimmten Waffentyps erteilt werden. Sie sind zu befristen; sie können mit Auflagen verbunden werden.

2

Die Kantone erteilen Ausnahmebewilligungen insbesondere für: a. Sportwaffen, die durch Mitglieder von Sportschulen oder -vereinen verwendet werden;

b. verbotene Messer, die durch Behinderte oder bestimmte Berufsgruppen verwendet werden.

3

Für Personen, die über eine Waffenhandelsbewilligung verfügen, kann eine Bewilligung zur Vermittlung im Inland von mehr als einer Waffe, mehr als einem wesentlichen Waffenbestandteil, mehr als einem besonders konstruierten Waffenbestandteil im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a WG oder mehr als einem Waffenzubehör erteilt werden, sofern diese Personen nachweisen können, dass:

a. dies für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 WG oder von Sicherheitsfirmen notwendig ist; oder

b. der Besteller oder die Bestellerin im Besitz einer Ausnahmebewilligung für die entsprechenden Waffen, wesentlichen Waffenbestandteile oder das Waffenzubehör ist.


Art. 72

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 4 geregelt.


Art. 73

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 12. Dezember 2008 in Kraft.

Waffenverordnung

35

514.541

Anhang 190

(Art. 55)

Gebühren

Für die Behandlung von Bewilligungsgesuchen und für das Aufbewahren von beschlagnahmten Waffen und missbräuchlich getragenen Gegenständen sowie für Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Beschlagnahme, der definitiven Einziehung und der Verwertung von Waffen und missbräuchlich getragenen gefährlichen Gegenständen werden folgende Gebühren erhoben: Franken

a. Waffenerwerbsschein für: 1. …

2. Selbstverteidigungssprays 20.3. Feuerwaffen

50.4. andere Waffen

50.5. wesentliche Waffenbestandteile

20.b.

Verlängerung der Bewilligung für das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet sowie des Waffenerwerbsscheins 20.c. Ausnahmebewilligungen für den Erwerb, das Vermitteln und

das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von: 1. Dolchen und Messern nach Artikel 10 dieser Verordnung 20.2. Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d WG

50.3. Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e WG

50.4. Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a WG

150.5. wesentlichen und besonders konstruierten Waffenbestand-

teilen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b WG 50.6. Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f WG

120.7. Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b WG

150.8. Waffenzubehör

100.d. Ausnahmebewilligung für das Schiessen mit Seriefeuerwaffen

(Art. 5 Abs. 4 WG)

100.e. Ausnahmebewilligung für Angehörige bestimmter Staaten

(Art. 7 Abs. 2 WG)

150.f. Ausnahmebewilligung für Herstellung, Umbau und verbotene Ab-

änderungen (zuzüglich der effektiven Kosten gemäss Rechnungstellung der Prüfstelle) (Art. 19 und 20 WG) 100.g. Bestätigung der Zentralstelle Waffen

90 Bereinigt

gemäss

Ziff. II Abs. 1 der V vom 4. Juni 2010 (AS 2010 2827), Ziff. II der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

Ausrüstung

36

514.541

Franken

(Art. 6b Abs. 2 und 9a Abs. 2 WG und Art. 58 Bst. a) 50.h. Waffenhandelsbewilligung:

1. praktische Prüfung 150.2. theoretische Prüfung

150.3. Erteilung

350.4. Anpassung einer bestehenden Bewilligung

150.i. Waffentragbewilligung:

1. praktische Prüfung 70.2. theoretische Prüfung

70.3. Erteilung

50.4. Anpassung einer bestehenden Bewilligung

20.j. Aufbewahrung von Waffen und missbräuchlich getragenen Gegen-

ständen:

1. pro Waffe

200.2. pro missbräuchlich getragenen gefährlichen Gegenstand

100.3. Aufbewahrung pro Fall und nach Aufwand

max.

5000.k. Einzelbewilligung (Art. 36)

50.l. Verlängerung der Einzelbewilligung

20.m. Generalbewilligung für Nichtfeuerwaffen (Art. 37)

150.n. Generalbewilligung für Waffen, Waffenbestandteile und Munition

(Art. 38)

150.o. Bewilligung für das nichtgewerbsmässige Verbringen von Waffen

oder Munition in das schweizerische Staatsgebiet (Art. 39) 50.p. Verlängerung der Bewilligung nach den Artikeln 25a Absatz 1 und

39 Absatz 2 WG

20.q. Durchführung von Typenprüfungen (zuzüglich der effektiven

Kosten gemäss Rechnungstellung der Prüfstelle) 200.r. Bewilligung für verbotene Munition (Art. 26 Abs. 2)

50.s. Bewilligung für vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen

durch Sicherheitsbegleiter in das schweizerische Staatsgebiet
(Art. 41)

50.t. Rahmenbewilligung für ausländische Fluggesellschaften

(Art. 50 Abs. 1)

500.u. Waffentragbewilligung für Bedienstete ausländischer Fluggesell-

schaften (Art. 50 Abs. 3) 50.v. Ausstellen eines Europäischen Feuerwaffenpasses (Art. 46)

150.w. Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Europäischen Feuerwaffen-

Waffenverordnung

37

514.541

Franken

passes (Art. 46 Abs. 5) 100.x.

Eintrag der Bewilligung im Europäischen Feuerwaffenpass (Art. 25a Abs. 2 WG) 50.y. Ausstellen eines Begleitscheins (Art. 44 Abs. 1)

50.z. Nachtrag im Feuerwaffenpass

50.zbis. Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Beschlagnahme,

der definitiven Einziehung und der Verwertung von Waffen und missbräuchlich getragenen gefährlichen Gegenständen maximal

150.

Ausrüstung

38

514.541

Anhang 291

(Art. 1 und 26 Abs. 1 Bst. c) Reizstoffe

Als Reizstoffe gelten: a. CA

(Brombenzylcyanid); b. CS

(o-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril); c. CN

(ω-Chloracetophenon); d. CR

(Dibenz(b,f)-1,4-oxazepin).

91 Bereinigt

gemäss

Ziff. II Abs. 1 der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

Waffenverordnung

39

514.541

Anhang 392

(Art. 61 Abs. 6)

Zugriffsrechte A

= Abfrage online

B

= Bearbeiten

leer = kein Zugriff Bundesbehörden Stab fedpol DEWA DEWS DEBBWA DAWA DARUE DANTRAG Informationssystem nach

Art. 32a

Abs. 3 WG

Datenschutzberater/in A A A A A A A

Dienste fedpol DEWA DEWS DEBBWA DAWA DARUE DANTRAG Informationssystem nach

Art. 32a

Abs. 3 WG

Zentralstelle

Waffen B B B B B B A Informatik-Leistungserbringer fedpol DEWA DEWS DEBBWA DAWA DARUE DANTRAG Informationssystem nach

Art. 32a

Abs. 3 WG

Projektleiter/in und Systemadministratoren/ Systemadministratorinnen

A A A A A A A

Bundeskriminalpolizei DEWA DEWS DEBBWA DAWA DARUE DANTRAG Informationssystem nach

Art. 32a

Abs. 3 WG

Abteilung Ermittlungen Spezialeinsätze

A A A A A

92 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

Ausrüstung

40

514.541

Internationale Polizeikooperation DEWA DEWS DEBBWA DAWA DARUE DANTRAG Informationssystem nach

Art. 32a

Abs. 3 WG

Einsatzzentrale

A A A A A

Eidgenössische Zollverwaltung DEWA DEWS DEBBWA DAWA DARUE DANTRAG Informationssystem nach

Art. 32a

Abs. 3 WG

Grenzwachtkorps A

A

A

A

A

Zollfahndung A

A

A

A

VBS

DEWA DEWS DEBBWA DAWA DARUE DANTRAG Informationssystem nach

Art. 32a

Abs. 3 WG

Logistikbasis der

Armee

A A A

Führungsstab der

Armee

A A A

Informations- und

Objektsicherheit

A A A

Kantonale Behörden DEWA DEWS DEBBWA DAWA DARUE DANTRAG Informationssystem nach

Art. 32a

Abs. 3 WG

kantonale Kreiskommandos

A A A

kantonale Polizeibehörden

A A A A A A

kantonale Waffenbüros B

B

A

A

A

A

Staatsanwaltschaften A A A A A A

Waffenverordnung

41

514.541

Anhang 4

(Art. 72)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I

Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 21. September 199893 über Waffen, Waffenzubehör und Munition;

2. Verordnung des EJPD vom 1. Februar 200294 über verbotene Munition.

II

Die nachfolgenden Verordnungen werden wie folgt geändert: …95 93 [AS

1998 2549, 2001 1009, 2002 319 Ziff. II 2671, 2003 5143, 2005 2695 Ziff. II 4, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 11] 94 [AS

2002 258]

95 Die Änd. können unter AS 2008 5525 konsultiert werden.

Ausrüstung

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514.541