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Übersetzung1 Statuten
der Weltorganisation für Tourismus (WTO) Erstellt in Mexiko am 27. September 1970 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Dezember 19752 Schweizerische Annahmeerklärung hinterlegt am 12. Januar 1976 In Kraft getreten für die Schweiz am 12. Januar 1976 (Stand am 18. Dezember 2015) Gründung
Art. 1
Hiermit wird die im Folgenden als «Organisation» bezeichnete Weltorganisation für Tourismus gegründet; sie ist eine internationale Organisation mit zwischenstaatlichem Charakter und ist aus der Umwandlung der Internationalen Union der offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen (IUOTO) hervorgegangen.
Sitz
Art. 2
Der Sitz der Organisation wird durch Beschluss der Generalversammlung bestimmt; er kann jederzeit geändert werden.
Zwecke
Art. 3
1. Hauptzweck der Organisation ist die Förderung und Entwicklung des Tourismus mit dem Ziel, zur wirtschaftlichen Entwicklung, zur internationalen Verständigung, zum Frieden, zum Wohlstand und zur allgemeinen Achtung und Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle, ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion, beizutragen. Die Organisation trifft alle Massnahmen, um dieses Ziel zu erreichen.
2. Zu diesem Zweck wird sich die Organisation vor allem der Interessen der Entwicklungsländer auf dem Gebiet des Tourismus annehmen.
3. Um ihre führende Rolle auf dem Gebiet des Tourismus zur Geltung zu bringen, begründet und unterhält die Organisation eine wirksame Zusammenarbeit mit den AS 1976 96; BBl 1975 II 150 1
Übersetzung aus dem französischen Originaltext.
2 AS
1976 94
0.935.21
Dienstleistungsgewerbe 2
0.935.21
zuständigen Organen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen. In diesem Zusammenhang strebt die Organisation ein Zusammenwirken mit dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen und eine Teilnahme daran als beteiligte und ausführende Organisation an.
Mitgliedschaft
Art. 4
Eine Mitgliedschaft bei der Organisation ist möglich für: a) Vollmitglieder b) assoziierte Mitglieder
c) affiliierte
Mitglieder.
Art. 5
1. Die Vollmitgliedschaft in der Organisation kann von allen souveränen Staaten erworben werden.
2. Staaten, deren eigene Organisationen für Tourismus bei der Annahme dieser Statuten durch die ausserordentliche Generalversammlung der IUOTO Vollmitglieder der IUOTO sind, haben das Recht, ohne das Erfordernis einer Abstimmung Vollmitglieder der Organisation zu werden, wenn sie förmlich erklären, dass sie die Statuten der Organisation annehmen und die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen eingehen.
3. Andere Staaten können Vollmitglieder der Organisation werden, wenn ihre Bewerbung von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder genehmigt wird, wobei diese Mehrheit derjenigen der Vollmitglieder der Organisation entsprechen muss.
Art. 6
1. Die assoziierte Mitgliedschaft in der Organisation kann von allen Hoheitsgebieten oder Gruppen von Hoheitsgebieten erworben werden, die nicht selbst für ihre auswärtigen Beziehungen verantwortlich sind.
2. Hoheitsgebiete oder Gruppen von Hoheitsgebieten, deren eigene Organisationen für Tourismus bei der Annahme dieser Statuten durch die ausserordentliche Generalversammlung der IUOTO Vollmitglieder der IUOTO sind, haben das Recht, ohne das Erfordernis einer Abstimmung assoziierte Mitglieder der Organisation zu werden, sofern diejenigen Staaten, die für die auswärtigen Beziehungen dieser Hoheitsgebiete oder Gruppen von Hoheitsgebieten verantwortlich sind, ihre Mitgliedschaft genehmigen und in ihrem Namen erklären, dass die Hoheitsgebiete oder Gruppen von Hoheitsgebieten die Statuten der Organisation annehmen und die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen eingehen.
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3. Hoheitsgebiete oder Gruppen von Hoheitsgebieten können assoziierte Mitglieder der Organisation werden, wenn ihre Bewerbung zuvor von dem Mitgliedstaat genehmigt wird, der für ihre auswärtigen Beziehungen verantwortlich ist, und wenn dieser Staat in ihrem Namen erklärt, dass diese Hoheitsgebiete oder Gruppen von Hoheitsgebieten die Statuten der Organisation annehmen und die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen eingehen. Solche Bewerbungen müssen von der Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder genehmigt werden, wobei diese Mehrheit derjenigen der Vollmitglieder der Organisation entsprechen muss.
4. Übernimmt ein assoziiertes Mitglied selbst die Verantwortung für seine auswärtigen Beziehungen, so ist es berechtigt, Vollmitglied der Organisation zu werden, indem es gegenüber dem Generalsekretär eine förmliche schriftliche Erklärung abgibt, dass es die Statuten der Organisation annimmt und die sich aus der Vollmitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen eingeht.
Art. 7
1. Die affiliierte Mitgliedschaft in der Organisation kann von internationalen Gremien zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Charakters erworben werden, die sich mit besonderen touristischen Interessengebieten befassen, sowie von kommerziellen Körperschaften und Vereinigungen, deren Tätigkeit mit den Zwecken der Organisation in Verbindung steht oder die Zuständigkeit der Organisation berührt.
2. Assoziierte Mitglieder der IUOTO, die diese Rechtsstellung zur Zeit der Annahme dieser Statuten durch die ausserordentliche Generalversammlung der IUOTO besitzen, haben das Recht, ohne das Erfordernis einer Abstimmung affiliierte Mitglieder der Organisation zu werden, wenn sie erklären, dass sie die sich aus der affiliierten Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen eingehen.
3. Andere internationale Gremien zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Charakters, die sich mit besonderen touristischen Interessengebieten befassen, können affiliierte Mitglieder der Organisation unter der Voraussetzung werden, dass der Antrag auf Mitgliedschaft schriftlich beim Generalsekretariat eingereicht wird und von der Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder genehmigt wird, wobei diese Mehrheit derjenigen der Vollmitglieder der Organisation entsprechen muss.
4. Kommerzielle Körperschaften und Vereinigungen mit den in Absatz 1 bezeichneten Interessen können affiliierte Mitglieder der Organisation unter der Voraussetzung werden, dass der Antrag auf Mitgliedschaft schriftlich beim Generalsekretär eingereicht und von dem Staat unterstützt wird, in dem sich der Sitz des Bewerbers befindet. Solche Bewerbungen müssen von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder genehmigt werden, wobei diese Mehrheit derjenigen der Vollmitglieder der Organisation entsprechen muss.
5. Es kann ein Ausschuss der affiliierten Mitglieder eingesetzt werden, der sich ein Geschäftsreglement gibt und diese der Generalversammlung zur Genehmigung vorlegt. Der Ausschuss kann bei den Sitzungen der Organisation vertreten sein. Er
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kann die Aufnahme von bestimmten Fragen in die Tagesordnung solcher Sitzungen beantragen. Er kann auch Empfehlungen zu den Sitzungen abgeben.
6. Affiliierte Mitglieder können sich einzeln oder gruppenweise im Ausschuss der affiliierten Mitglieder an der Arbeit der Organisation beteiligen.
Organe
Art. 8
1. Die Organisation hat folgende Organe: a) die Generalversammlung, im Folgenden als Versammlung bezeichnet; b) den Exekutivrat, im Folgenden als Rat bezeichnet; c) das Sekretariat.
2. Die Sitzungen der Versammlung und des Rates werden am Sitz der Organisation abgehalten, soweit die jeweiligen Organe nichts anderes beschliessen.
Generalversammlung
Art. 9
1. Die Versammlung ist das oberste Organ der Organisation und setzt sich aus Delegierten zusammen, welche die Vollmitglieder vertreten.
2. Auf jeder Tagung der Versammlung ist jedes Vollmitglied und jedes assoziierte Mitglied durch höchstens fünf Delegierte vertreten. Einer der Delegierten wird von dem Mitglied zum Delegationsleiter benannt.
3. Der Ausschuss der affiliierten Mitglieder kann bis zu drei Beobachter und jedes affiliierte Mitglied kann einen Beobachter bezeichnen, die sich an den Beratungen der Versammlung beteiligen können.
Art. 10
Die Versammlung tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen; sie tritt ausserdem zu ausserordentlichen Tagungen zusammen, wenn besondere Umstände dies erfordern. Ausserordentliche Tagungen können auf Verlangen des Rates oder aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Vollmitglieder der Organisation angesetzt werden.
Art. 11
Die Versammlung gibt sich ein Geschäftsreglement.
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Art. 12
Die Versammlung kann jede Frage behandeln und zu jeder Angelegenheit Empfehlungen abgeben, die zum Aufgabenbereich der Organisation gehören. Ausser den ihr durch andere Bestimmungen dieser Statuten übertragenen Aufgaben nimmt die Versammlung folgende Aufgaben wahr: a) Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten; b) Wahl der Ratsmitglieder; c) Ernennung des Generalsekretärs auf Empfehlung des Rates; d) Genehmigung des Finanzreglementes der Organisation; e) Festlegung der allgemeinen Richtlinien für den Geschäftsgang der Organisation;
f) Genehmigung des Personalreglementes für das Personal des Sekretariates; g) Wahl der Rechnungsprüfer auf Empfehlung des Rates; h) Genehmigung des allgemeinen Arbeitsprogramms der Organisation; i) Überwachung der Finanzpolitik der Organisation sowie Nachprüfung und Genehmigung des Haushaltes; j)
Einrichtung von fachlichen oder regionalen Stellen, falls erforderlich; k) Prüfung und Genehmigung von Berichten über die Tätigkeit der Organisation und ihrer Organe sowie Einleitung der erforderlichen Schritte, um den gewünschten Massnahmen Wirkung zu verleihen;
l) Genehmigung oder Ermächtigung zur Genehmigung des Abschlusses von Übereinkünften mit Regierungen und internationalen Organisationen; m) Genehmigung oder Ermächtigung zur Genehmigung des Abschlusses von Übereinkünften mit privaten Organisationen oder sonstigen privaten Rechtsträgern; n) Vorbereitung und Empfehlung von internationalen Übereinkünften über alle Fragen, die zum Aufgabenbereich der Organisation gehören; o) Beschlüsse über Anträge auf Mitgliedschaft entsprechend diesen Statuten.
Art. 13
1. Die Versammlung wählt zu Beginn jeder Tagung ihren Präsidenten und die Vizepräsidenten.
2. Der Präsident leitet die Versammlung und nimmt die ihm obliegenden Pflichten wahr.
3. Der Präsident ist während der Tagung gegenüber der Versammlung verantwortlich.
4. Der Präsident vertritt die Organisation für die Dauer seiner Amtszeit in allen Veranstaltungen, in denen dies notwendig ist.
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Exekutivrat
Art. 14
1. Der Rat setzt sich aus Vollmitgliedern zusammen, die von der Versammlung so gewählt werden, dass auf fünf Vollmitglieder ein Ratsmitglied kommt; die Wahl vollzieht sich nach dem von der Versammlung beschlossenen Geschäftsreglement; dabei ist auf eine angemessene und gerechte geographische Verteilung der Sitze zu achten.
2. Ein von den assoziierten Mitgliedern der Organisation bestimmtes assoziiertes Mitglied kann an den Arbeiten des Rates ohne Stimmrecht teilnehmen.
3. Ein Vertreter des Ausschusses der affiliierten Mitglieder kann an den Arbeiten des Rates ohne Stimmrecht teilnehmen.
Art. 15
Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Das gilt aber nicht für die Hälfte der Mitglieder des ersten Rates, die durch das Los bestimmt werden; ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wahl der Ratsmitglieder findet alle zwei Jahre statt.
Art. 16
Der Rat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
Art. 17
Der Rat wählt für die Dauer eines Jahres aus der Mitte seiner gewählten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Art. 18
Der Rat gibt sich ein Geschäftsreglement.
Art. 19
Ausser den ihm durch andere Bestimmungen dieser Statuten zugewiesenen Aufgaben nimmt der Rat folgende Aufgaben wahr: a) Einleitung aller erforderlichen Massnahmen im Einvernehmen mit dem Generalsekretär zur Durchführung der Beschlüsse und Empfehlungen der Versammlung und Berichterstattung an die Versammlung;
b) Entgegennahme der Berichte des Generalsekretärs über die Tätigkeit der Organisation;
c) Unterbreitung von Vorschlägen an die Versammlung; d) Prüfung des vom Generalsekretär erstellten allgemeinen Arbeitsprogramms der Organisation vor seiner Unterbreitung an die Versammlung;
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e) Vorlage von Berichten und Empfehlungen zur Rechnungslegung und zum Haushaltsvoranschlag der Organisation an die Versammlung; f) Einrichtung nachgeordneter Stellen, soweit sie aufgrund seiner eigenen Tätigkeit als notwendig erscheinen;
g) Durchführung aller anderen Aufgaben, die ihm von der Versammlung übertragen werden.
Art. 20
Zwischen den Tagungen der Versammlung und soweit Bestimmungen dieser Statuten nicht entgegenstehen, fasst der Rat die im Rahmen der Aufgaben und der finanziellen Mittel der Organisation notwendigen verwaltungsmässigen und fachlichen Beschlüsse; er erstattet darüber der Versammlung auf ihrer nächsten Tagung zwecks Genehmigung Bericht.
Sekretariat
Art. 21
Das Sekretariat besteht aus dem Generalsekretär und dem von der Organisation benötigten Personal.
Art. 22
Der Generalsekretär wird auf Empfehlung des Rates mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder der Versammlung für die Dauer von vier Jahren ernannt. Seine Wiederernennung ist zulässig.
Art. 23
1. Der Generalsekretär ist der Versammlung und dem Rat verantwortlich.
2. Der Generalsekretär hat die Weisungen der Versammlung und des Rates auszuführen. Er legt dem Rat die Berichte über die Tätigkeit der Organisation, die Rechnungslegung, den Entwurf des allgemeinen Arbeitsprogramms und den Haushaltsvoranschlag der Organisation vor.
3. Der Generalsekretär nimmt die rechtliche Vertretung der Organisation wahr.
Art. 24
1. Der Generalsekretär stellt das Sekretariatspersonal entsprechend dem von der Versammlung genehmigten Personalreglement ein.
2. Das Personal der Organisation untersteht dem Generalsekretär.
3. Bei der Einstellung des Personals und bei der Bestimmung des Dienstverhältnisses ist insbesondere dem Erfordernis Rechnung zu tragen, ein Höchstmass an Leistungsfähigkeit, Fachwissen und Zuverlässigkeit zu gewährleisten. Abgesehen
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von diesem Erfordernis ist bei der Einstellung des Personals gebührend auf eine möglichst weite geographische Verteilung zu achten.
4. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen der Generalsekretär und das Personal von einer Regierung oder einer anderen Stelle ausserhalb der Organisation weder Weisungen annehmen noch um solche ersuchen. Sie haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrer Stellung als internationale, allein der Organisation verantwortliche Bedienstete unvereinbar ist.
Haushalt und Ausgaben
Art. 25
1. Der für die verwaltungsmässige Tätigkeit und das allgemeine Arbeitsprogramm bestimmte Haushalt der Organisation wird durch Beiträge der Vollmitglieder, der assoziierten und der affiliierten Mitglieder nach einer von der Versammlung zu beschliessenden Bemessungstabelle und aus anderen möglichen Einnahmen der Organisation gemäss der Finanzordnung gedeckt, die diesen Statuten als Bestandteil beigefügt ist.
2. Der Rat legt der Versammlung den vom Generalsekretär aufgestellten Haushalt zur Prüfung und Genehmigung vor.
Art. 26
1. Die Rechnung der Organisation wird durch zwei von der Versammlung auf Empfehlung des Rates für die Dauer von zwei Jahren bestellte Prüfer geprüft; ihre Wiederwahl ist zulässig.
2. Ausser ihren Prüfungsaufgaben können die Rechnungsprüfer von ihnen für erforderlich erachtete Bemerkungen vorbringen, die sich auf die Zweckmässigkeit des finanziellen Verfahrens und der Finanzwirtschaft, das Abrechnungssystem, die interne Finanzkontrolle und ganz allgemein auf die finanziellen Auswirkungen des Verwaltungsablaufs beziehen.
Beschlussfähigkeit
Art. 27
1. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vollmitglieder in der Sitzung anwesend ist.
2. Der Rat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vollmitglieder des Rates in der Sitzung anwesend ist.
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Abstimmung
Art. 28
Jedes Vollmitglied hat eine Stimme.
Art. 29
1. Unter Vorbehalt anderer Bestimmungen dieser Statuten werden die Beschlüsse der Versammlung über alle Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder gefasst.
2. Beschlüsse über haushaltsmässige und finanzielle Verpflichtungen der Mitglieder, über den Sitz der Organisation und über weitere Fragen, welche die einfache Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder für besonders wichtig hält, bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder.
Art. 30
Die Beschlüsse des Rates werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefasst; jedoch bedürfen Beschlüsse über Empfehlungen, die den Haushalt oder finanzielle Angelegenheiten betreffen, der Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
Rechtspersönlichkeit, Vorrechte und Immunitäten
Art. 31
Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit.
Art. 32
Die Organisation geniesst in den Hoheitsgebieten ihrer Mitgliedstaaten die Vorrechte und Immunitäten, derer sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit bedarf. Diese Vorrechte und Immunitäten werden durch mit der Organisation zu schliessenden Übereinkünfte näher bestimmt.
Änderungen
Art. 33
1. Änderungsvorschläge zu diesen Statuten und ihrem Anhang werden dem Generalsekretär übermittelt, der sie den Vollmitgliedern mindestens sechs Monate vor ihrer Prüfung durch die Versammlung zuleitet.
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2. Eine Änderung bedarf der Annahme durch die Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder der Versammlung.
3. Eine Änderung tritt für alle Mitglieder in Kraft, wenn zwei Drittel der Mitgliedstaaten der Depositarregierung mitgeteilt haben, dass sie die Änderung genehmigen.
Zeitweiliger Ausschluss von der Mitgliedschaft
Art. 34
1. Stellt die Versammlung fest, dass ein Mitglied beharrlich eine Politik verfolgt, die den in Art. 3 niedergelegten Grundzielen der Organisation widerspricht, so kann sie dieses Mitglied durch eine mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder gefasste Entschliessung von der Ausübung seiner Rechte und von den Vorteilen der Mitgliedschaft zeitweilig ausschliessen.
2. Der zeitweilige Ausschluss bleibt so lange wirksam, bis die Versammlung eine Änderung der Politik des Mitglieds festgestellt hat.
Austritt
Art. 35
1. Jedes Vollmitglied kann ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem es der Depositarregierung schriftlich Mitteilung gemacht hat, aus der Organisation austreten.
2. Jedes assoziierte Mitglied kann unter den gleichen Bedingungen aus der Organisation austreten, sofern das Vollmitglied, das für die auswärtigen Beziehungen dieses assoziierten Mitglieds verantwortlich ist, der Depositarregierung den Austritt schriftlich notifiziert hat.
3. Jedes affiliierte Mitglied kann ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem es dem Generalsekretär schriftlich Mitteilung gemacht hat, aus der Organisation austreten.
Inkrafttreten
Art. 36
Diese Statuten treten einhundertzwanzig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem einundfünfzig Staaten, deren amtliche Organisationen für Tourismus zur Zeit der Annahme der Statuten Vollmitglieder der IUOTO waren, der vorläufigen Depositarregierung förmlich die Genehmigung der Statuten und die Übernahme der sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen mitgeteilt haben.
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Depositar
Art. 37
1. Diese Statuten und jede Erklärung über die Annahme der sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen werden vorerst bei der Schweizer Regierung hinterlegt.
2. Die Schweizer Regierung notifiziert allen hierzu berechtigten Staaten den Eingang dieser Erklärungen und das Datum des Inkrafttretens dieser Statuten.
Auslegung und Sprachen
Art. 38
3 Die Amtssprachen der Organisation sind Französisch, Englisch, Arabisch, Spanisch und Russisch.
Art. 39
Der englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieser Statuten gilt als gleichermassen verbindlich.
Übergangsbestimmungen
Art. 40
Bis zu einem Beschluss der Generalversammlung nach Artikel 2 ist Genf, Schweiz, vorläufiger Sitz der Organisation.
Art. 41
Während eines Zeitraums von einhundertachtzig Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Statuten in Kraft treten, haben die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, der Sonderorganisationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation sowie die Vertragsstaaten der Statuten des Internationalen Gerichtshofs das Recht, ohne das Erfordernis einer Abstimmung Vollmitglieder der Organisation zu werden, indem sie förmlich erklären, dass sie deren Statuten annehmen und die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen eingehen.
Art. 42
Während des auf das Inkrafttreten dieser Statuten folgenden Jahres können Staaten, deren eigene Organisationen für Tourismus bei der Annahme dieser Statuten Mit3
Fassung gemäss Beschluss vom 25. Sept. 1979, in Kraft seit 18. Juni 2008 (AS 2017 3395).
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glieder der IUOTO waren und die diese Statuten unter dem Vorbehalt der Genehmigung angenommen haben, mit den Rechten und Pflichten eines Vollmitglieds an der Arbeit der Organisation teilnehmen.
Art. 43
Während des auf das Inkrafttreten dieser Statuten folgenden Jahres können Hoheitsgebiete oder Gruppen von Hoheitsgebieten, die nicht selbst für ihre auswärtigen Beziehungen verantwortlich sind, deren Organisationen für Tourismus jedoch Vollmitglied der IUOTO waren und deshalb Anspruch auf assoziierte Mitgliedschaft haben, mit den Rechten und Pflichten eines assoziierten Mitglieds an der Arbeit der Organisation teilnehmen, wenn sie die Statuten unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Staates angenommen haben, der für ihre auswärtigen Beziehungen verantwortlich ist.
Art. 44
Sobald diese Statuten in Kraft treten, gehen die Rechte und Pflichten der IUOTO auf die Organisation über.
Art. 45
Der Generalsekretär der IUOTO wird mit Inkrafttreten dieser Statuten so lange als Generalsekretär der Organisation tätig, bis die Versammlung den Generalsekretär der Organisation gewählt hat.
Geschehen zu Mexiko am 27. September 1970.
Der Präsident der ausserordentlichen Generalversammlung und Präsident der offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen: Georges Faddoul
Der Generalsekretär der Internationalen Union der offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen: Robert C. Lonati
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Anhang
Finanzordnung 1. Die Finanzperiode der Organisation beträgt zwei Jahre.
2. Das Finanzjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
3. Das Budget wird aus Beiträgen der Mitglieder nach einem Schlüssel, der von der Versammlung beschlossen wird und auf dem Stand der wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Bedeutung des Fremdenverkehrs in jedem Land beruht, und aus anderen Einkünften der Organisation finanziert.
4. Das Budget wird in US-Dollar erstellt. Die Beitragszahlungen müssen in dieser Währung erfolgen. Dies soll aber nicht ausschliessen, dass der Generalsekretär, insoweit als er durch die Versammlung dazu ermächtigt wird, auch andere Währungen zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen annehmen kann.
5. Ein allgemeiner Fonds wird eingerichtet. Alle Mitgliedsbeiträge, die aufgrund von Ziffer 3 erfolgen, anderweitige Einkünfte sowie Vorauszahlungen aus dem Betriebsmittelfonds werden dem allgemeinen Fonds gutgeschrieben. Die Verwaltungsausgaben und jene Ausgaben, die für das allgemeine Programm bestimmt sind, werden dem allgemeinen Fonds entnommen.
6. Ein Betriebsmittelfonds wird eingerichtet, dessen Höhe von der Versammlung festgesetzt wird. Vorauszahlungen der Mitgliedsbeiträge und alle anderen Budgeteingänge, die über Beschluss der Versammlung auf diese Weise verwendet werden dürfen, müssen in den Betriebsmittelfonds gezahlt werden. Falls nötig, werden Geldsummen von diesem auf den allgemeinen Fonds transferiert.
7. Treuhandfonds können zur Finanzierung von Aktivitäten bestimmt werden, die im Budget der Organisation nicht vorgesehen, aber von Interesse für einige Mitgliedstaaten oder -staatengruppen sind. Solche Fonds werden aus freiwilligen Beiträgen finanziert. Die Organisation kann eine Gebühr für die Verwaltung dieser Fonds verrechnen.
8. Die Versammlung entscheidet über die Verwendung von Geschenken, Legaten und anderen ausserordentlichen Einkünften, die nicht im Budget inbegriffen sind.
9. Der Generalsekretär legt dem Rat mindestens drei Monate vor der entsprechenden Sitzung des Rates Budgetpläne vor. Der Rat prüft diese Voranschläge und empfiehlt das Budget der Versammlung zur endgültigen Prüfung und Genehmigung.
Die Voranschläge des Rates sind den Mitgliedern mindestens drei Monate vor der entsprechenden Sitzung der Versammlung zu übermitteln.
10. Die Versammlung genehmigt die einzelnen Jahresbudgets für den Zeitraum von zwei Jahren, ebenso seine jährliche Aufteilung und die Betriebsrechnung für jedes Jahr.
11. Die Abrechnung der Organisation für das vergangene Finanzjahr wird durch den Generalsekretär an die Rechnungsprüfer und an das zuständige Organ des Rates weitergeleitet. Die Prüfer haben dem Rat und der Versammlung Bericht zu legen.
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12. Die Mitglieder der Organisation haben ihren Beitrag im ersten Monat des Finanzjahres, für den er fällig ist, zu bezahlen. Die Mitglieder sind von der Höhe ihres Beitrages, wie dieser von der Versammlung festgelegt wurde, sechs Monate vor Beginn des Finanzjahres, auf welches er sich bezieht, zu informieren. Der Rat kann jedoch berechtigte Fälle von Rückständen aufgrund anderer Finanzjahre in einzelnen Staaten anerkennen.
13. Ein Mitglied, welches mit der Zahlung seiner Beiträge zum Schaden der Organisation im Rückstand ist, verliert die Privilegien, die die Mitglieder in Form von Leistungen und Stimmrecht in Versammlung und Rat geniessen, wenn der Rückstand der Beitragshöhe des Landes für die beiden vorausgegangenen Finanzjahre entspricht oder diese übersteigt. Auf Ersuchen des Rates kann die Versammlung jedoch gestatten, dass solch ein Mitglied an den Abstimmungen teilnimmt und die Leistungen der Organisation in Anspruch nimmt, wenn es hinreichend klar ist, dass der Zahlungsrückstand durch Umstände ausserhalb der Kontrolle des Mitglieds verursacht wurde.
14. Ein Mitglied, welches sich von der Organisation zurückzieht, muss eine entsprechende Beitragszahlung auf Pro-rata-Basis bis zum Inkrafttreten des Rücktrittes leisten. Bei der Berechnung dieser Zahlungen von assoziierten und affiliierten Mitgliedern muss die unterschiedliche Art ihrer Mitgliedschaft und die begrenzten Rechte, die sie innerhalb der Organisation geniessen, berücksichtigt werden.
Geschehen zu Mexiko am 27. September 1970.
Der Präsident der ausserordentlichen Generalversammlung und Präsident der offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen: Georges Faddoul
Der Generalsekretär der Internationalen Union der offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen: Robert C. Lonati
Weltorganisation für Tourismus. Statuten 15
0.935.21
Geltungsbereich am 18. Dezember 20154 Vertragsstaaten Ratifikation Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Afghanistan
8. Mai
1973
2. Januar
1975
Ägypten
21. Mai
1971
2. Januar
1975
Albanien
4. Juni
1993
8. Oktober
1993
Algerien
5. Mai
1976
5. Mai
1976
Andorra
21. Oktober
1995
21. Oktober
1995
Angola
30. August
1990
30. August
1990
Äquatorialguinea
23. August
1995
21. Oktober
1995
Argentinien
13. Juni
1972
2. Januar
1975
Armenien
24. September 1997
24. Oktober
1997
Aserbaidschan
29. September 2001
29. September 2001
Äthiopien
22. Mai
1975
22. Mai
1975
Australien
23. September 2004
23. September 2004
Bahamas
24. Mai
2005
24. Mai
2005
Bahrain
29. September 2001
29. September 2001
Bangladesch
19. Februar
1975
19. Februar
1975
Barbados
17. September 2015
17. September 2015
Belarus
9. Juni
2005
14. Juni
2005
Belgien
Region
Flandern
a
24. Oktober
1997
24. Oktober
1997
Benin
31. Dezember 1974
2. Januar
1975
Bhutan
4. Februar
2003
19. Oktober
2003
Bolivien
21. Mai
1975
21. Mai
1975
Bosnien und Herzegowina 5. Juli
1993
8. Oktober
1993
Botsuana
21. Oktober
1995
21. Oktober
1995
Brasilien
11. Juni
1974
2. Januar
1975
Brunei
29. November 2007
29. November 2007
Bulgarien
21. Januar
1976
21. Januar
1976
Burkina Faso
16. Mai
1975
16. Mai
1975
Burundi
30. Oktober
1974
2. Januar
1975
Chile
9. April
1974
2. Januar
1975
China
22. September 1983
5. Oktober
1983
Hongkong
a b
17. September 1999
1. Oktober
1999
Macau
a
c
8. April
1980
17. September 1981
Costa Rica
26. September 1995
26. September 1995
Côte d'Ivoire
5. März
1973
2. Januar
1975
Deutschland
29. Januar
1976
29. Januar
1976
Dominikanische Republik 29. April
1975
29. April
1975
Dschibuti
30. Mai
1997
24. Oktober
1997
4 AS
1976 96, 1978 1431, 1982 1904, 1985 952, 1988 590, 1989 2378, 1992 986, 2005 2097, 2008 2385 und 2016 469. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).
Dienstleistungsgewerbe 16
0.935.21
Vertragsstaaten Ratifikation Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Ecuador
11. Februar
1975
11. Februar
1975
El Salvador
10. Dezember 1992
8. Oktober
1993
Eritrea
14. März
1995
21. Oktober
1995
Fidschi
30. April
1997
24. Oktober
1997
Frankreich
31. Dezember 1975
31. Dezember 1975
Gabun
6. April
1971
2. Januar
1975
Gambia
6. Mai
1975
6. Mai
1975
Georgien
2. September 1993
8. Oktober
1993
Ghana
28. November 1972
2. Januar
1975
Griechenland
8. November 1972
2. Januar
1975
Guatemala
8. September 1993
8. Oktober
1993
Guinea
17. Juli
1985
17. Juli
1985
Guinea-Bissau
4. Oktober
1991
4. Oktober
1991
Haiti
12. Juni
1974
2. Januar
1975
Heiliger Stuhl d
25. September 1973
2. Januar
1975
Honduras
29. September 2001
29. September 2001
Indien
9. November 1971
2. Januar
1975
Indonesien
5. April
1972
2. Januar
1975
Irak
15. September 1971
2. Januar
1975
Iran
17. Februar
1972
2. Januar
1975
Israel
20. Januar
1975
20. Januar
1975
Italien
2. März
1978
2. März
1978
Jamaika
24. April
1975
24. April
1975
Japan
6. Juli
1978
6. Juli
1978
Jemen
9. März
1971
2. Januar
1975
Jordanien
30. März
1971
2. Januar
1975
Kambodscha
24. April
1972
2. Januar
1975
Kamerun
28. November 1973
2. Januar
1975
Kap Verde
29. September 2001
29. September 2001
Kasachstan
2. September 1993
8. Oktober
1993
Katar
1. Januar
2002
1. Januar
2002
Kenia
24. September 1971
2. Januar
1975
Kirgisistan
2. September 1993
8. Oktober
1993
Kolumbien
12. Juni
1971
2. Januar
1975
Kongo (Brazzaville) 29. Juli
1977
20. September 1979
Kongo (Kinshasa)
20. Januar
1972
2. Januar
1975
Korea (Nord-)
28. August
1987
1. Oktober
1987
Korea (Süd-)
15. Januar
1973
2. Januar
1975
Kroatien
5. Juli
1993
8. Oktober
1993
Kuba
11. Dezember 1975
11. Dezember 1975
Kuwait
3. März
2003
3. März
2003
Laos
27. September 1973
2. Januar
1975
Lesotho
11. Juli
1980
17. September 1981
Libanon
18. Juni
1974
2. Januar
1975
Weltorganisation für Tourismus. Statuten 17
0.935.21
Vertragsstaaten Ratifikation Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Liberia
14. Oktober
2011
14. Oktober
2011
Libyen
21. April
1977
21. April
1977
Litauen
26. September 2003
6. Oktober
2003
Madagaskar
22. Mai
1975
22. Mai
1975
Malawi
6. August
1974
2. Januar
1975
Malaysia
19. September 1991
19. September 1991
Malediven
10. Juni
1980
17. September 1981
Mali
17. Juni
1974
2. Januar
1975
Malta
2. August
1978
2. August
1978
Marokko
7. Juli
1971
2. Januar
1975
Mauretanien
9. Juli
1976
9. Juli
1976
Mauritius
26. Juli
1973
2. Januar
1975
Mazedonien
21. Oktober
1995
21. Oktober
1995
Mexiko
20. November 1970
2. Januar
1975
Moldau
2. September 1993
8. Oktober
1993
Monaco
5. Mai
2000
1. Januar
2001
Mongolei
27. März
1990
27. März
1990
Montenegro
29. November 2007
29. November 2007
Mosambik
21. Oktober
1995
21. Oktober
1995
Myanmar
1. Juni
2012
1. Juni
2012
Namibia
24. September 1997
24. Oktober
1997
Nepal
14. März
1972
2. Januar
1975
Nicaragua
4. Oktober
1991
4. Oktober
1991
Niederlande
10. Mai
1976
10. Mai
1976
Aruba
14. August
1987
1. Oktober
1987
Curaçao
19. Februar
1979
5. September 1979
Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) 19. Februar
1979
5. September 1979
Sint Maarten
19. Februar
1979
5. September 1979
Niger
13. Juli
1978
20. September 1979
Nigeria
22. September 1971
2. Januar
1975
Oman
20. Januar
2004
1. Juli
2004
Österreich
22. Dezember 1975
22. Dezember 1975
Pakistan
2. April
1971
2. Januar
1975
Panama
17. Oktober
1996
17. Oktober
1996
Papua-Neuguinea
2. Dezember 2005
2. Dezember 2005
Paraguay
26. Juni
1992
26. Juni
1992
Peru
30. Mai
1974
2. Januar
1975
Philippinen
23. Oktober
1991
23. Oktober
1991
Polen
10. Februar
1976
10. Februar
1976
Portugal
11. November 1976
11. November 1976
Madeira
a
21. November 1994
21. Oktober
1995
Dienstleistungsgewerbe 18
0.935.21
Vertragsstaaten Ratifikation Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Ruanda
6. Juni
1975
6. Juni
1975
Rumänien
13. September 1974
2. Januar
1975
Russland
29. Dezember 1975
29. Dezember 1975
Sambia
31. August
1973
2. Januar
1975
Samoa
17. September 2015
17. September 2015
San Marino
20. Juli
1971
2. Januar
1975
São Tomé und Príncipe 9. Dezember 1983
26. September 1985
Saudi-Arabien
17. Juni
2002
17. Juni
2002
Schweiz
12. Januar
1976
12. Januar
1976
Senegal
5. April
1972
2. Januar
1975
Serbien
29. September 2001
29. September 2001
Seychellen
4. Oktober
1991
4. Oktober
1991
Sierra Leone
6. Mai
1974
2. Januar
1975
Simbabwe
30. Juni
1981
17. September 1981
Slowakei
22. Januar
1993 N
1. Januar
1993
Slowenien
28. September 1993
8. Oktober
1993
Spanien
4. Juli
1974
2. Januar
1975
Sri Lanka
5. Dezember 1972
2. Januar
1975
Südafrika
12. April
1994
12. April
1994
Sudan
18. April
1975
18. April
1975
Swasiland
1. Oktober
1999
Syrien
11. August
1971
2. Januar
1975
Tadschikistan
29. November 2007
29. November 2007
Tansania
2. Februar
1972
2. Januar
1975
Thailand
22. Mai
1996
1. Juni
1996
Timor-Leste
2. Dezember 2005
2. Dezember 2005
Togo
16. April
1975
16. April
1975
Trinidad und Tobago 22. April
2013
22. April
2013
Tschad
10. September 1985
26. September 1985
Tschechische Republik 8. Februar
1993 N
1. Januar
1993
Tunesien
29. Mai
1972
2. Januar
1975
Turkmenistan
24. September 1993
8. Oktober
1993
Türkei
6. November 1973
2. Januar
1975
Uganda
12. Dezember 1974
2. Januar
1975
Ukraine
24. Oktober
1997
24. Oktober
1997
Ungarn
8. September 1975
8. September 1975
Uruguay
18. Mai
1977
18. Mai
1977
Usbekistan
2. September 1993
8. Oktober
1993
Vanuatu
8. Oktober
2009
8. Oktober
2009
Venezuela
20. Juni
1974
2. Januar
1975
Vereinigte Staaten
Puerto
Rico
a
20. Mai
2002
20. Mai
2002
Weltorganisation für Tourismus. Statuten 19
0.935.21
Vertragsstaaten Ratifikation Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Vietnam
26. März
1981
17. September 1981
Zentralafrikanische Republik 29. September 1995
21. Oktober
1995
Zypern
4. September 1974
12. Januar
1975
a Assoziiertes Mitglied nach Art. 6 Abs. 2 b Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China.
c Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China.
d Der Heilige Stuhl ist ein ständiger Beobachter und nicht ein Vertragsstaat.
Dienstleistungsgewerbe 20
0.935.21